Inserted by Annex No 3 of the FA of 19 June 1992 on Data Protection, in force since 1 July 1993 (AS 1993 1945;BBl 1988 II 413). ↩
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Bei frei zugänglichen Internet-/Online-Veröffentlichungen ist nach allgemeiner Lebenserfahrung damit zu rechnen, dass die Persönlichkeitsverletzung auch am Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Geschädigten eintritt; weshalb unter Art. 139 Abs. 1 IPRG in solchen Fällen Schweizer Recht anwendbar sein kann.
“133 IPRG). Das anwendbare Recht bei Persönlichkeitsverletzungen wird gesondert in Art. 139 IPRG geregelt. Nach Art. 139 Abs. 1 lit. a IPRG unterstehen Ansprüche aus Verletzung der Persönlichkeit durch Medien dem Recht des Staates, in dem der Geschädigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolgs in diesem Staat rechnen musste. Wer - 19 - persönlichkeitsverletzende Inhalte über eine bestimmte Person frei zugänglich ins Internet stellt, muss nach allgemeiner Lebenserfahrung voraussehen können, dass die Verletzung auch am Wohnsitz der betreffenden Person eintreten wird (RODRIGUEZ/KRÜSI/UMBRICHT, a.a.O., Rz. 15 zu Art. 133 IPRG). 2.3.Der Kläger hat seinen Sitz in Zürich, und für die Beklagten war es zudem nach der allgemeinen Lebenserfahrung vorhersehbar, dass die streit- gegenständlichen Artikel in der Schweiz bzw. in Zürich abrufbar sind. Folglich ist nach Art. 139 Abs. 1 lit. a IPRG Schweizer Recht anwendbar. 3.Sachlegitimation 3.1.Aktivlegitimation”
“Fazit Auf das Eventualbegehren ist grundsätzlich einzutreten, wobei die Passivlegitimation der Beklagten nach den gleichen Kriterien zu beurteilen sein wird wie beim Hauptbegehren (vgl. nachstehend Ziff. 3.2). 2.Anwendbares Recht 2.1.Der Kläger stützt sich auf Art. 133 Abs. 2 und auf Art. 139 Abs. 1 und Abs. 3 IPRG (act. 1 Rz. 11), der das anwendbare Recht an den Erfolgsort bzw. an den gewöhnlichen Aufenthalt des Geschädigten knüpft, wenn der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolgs in diesem Staat rechnen musste. Die Beklagten bestreiten die Anwendbarkeit von Schweizer Recht nicht. 2.2.Art. 133 IPRG kommt nur zur Anwendung, soweit keine Sonderregelung gemäss Art. 134–139 IPRG greift (RODRIGUEZ/KRÜSI/UMBRICHT, a.a.O., Rz. 1 zu Art. 133 IPRG). Das anwendbare Recht bei Persönlichkeitsverletzungen wird gesondert in Art. 139 IPRG geregelt. Nach Art. 139 Abs. 1 lit. a IPRG unterstehen Ansprüche aus Verletzung der Persönlichkeit durch Medien dem Recht des Staates, in dem der Geschädigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolgs in diesem Staat rechnen musste. Wer - 19 - persönlichkeitsverletzende Inhalte über eine bestimmte Person frei zugänglich ins Internet stellt, muss nach allgemeiner Lebenserfahrung voraussehen können, dass die Verletzung auch am Wohnsitz der betreffenden Person eintreten wird (RODRIGUEZ/KRÜSI/UMBRICHT, a.a.O., Rz. 15 zu Art. 133 IPRG). 2.3.Der Kläger hat seinen Sitz in Zürich, und für die Beklagten war es zudem nach der allgemeinen Lebenserfahrung vorhersehbar, dass die streit- gegenständlichen Artikel in der Schweiz bzw. in Zürich abrufbar sind. Folglich ist nach Art. 139 Abs. 1 lit. a IPRG Schweizer Recht anwendbar. 3.Sachlegitimation 3.1.Aktivlegitimation”
Art. 6 DSG gilt für die Bearbeitung personenbezogener Daten in der Schweiz sowie für von der Schweiz aus gelieferte Daten. Nach der zitierten Entscheidung stützt sich die unmittelbare Anwendbarkeit von Art. 6 DSG auf grenzüberschreitende Datenlieferungen auf Art. 18 IPRG in Verbindung mit Art. 139 IPRG.
“1, DSG) enthält keine ausdrücklichen Bestimmungen zu seinem räumli- chen Geltungsbereich. Für das DSG als öffentlich-rechtlicher Erlass gilt das Terri- torialitätsprinzip. Die Vorschriften des DSG gelten somit – auch betreffend die Kläger – für die Bearbeitung von persönlichen Daten in der Schweiz, die den grundrechtlichen Anspruch auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) verletzen könnte (BGE 138 II 346 E. 3.2; B ELSER/NOURREDINE, in: Belser/Epiney/Waldmann [Hrsg.], Datenschutzrecht, 2011, S. 432 ff.). - 10 - Vorliegend ist in dieser Hinsicht Schweizer Recht anzuwenden, was zwischen den Parteien denn auch unstrittig ist (act. 1 Rz. 74; act. 19). Das klägerische Gesuch stützt sich insbesondere auf Art. 6 DSG. Diese Bestimmung gilt gestützt auf Art. 18 IPRG für alle von der Schweiz aus gelieferten Daten (lois d'application immédiate; vgl. D ASSER/DAL MOLIN, in: Basler Kommentar Internationales Privat- recht, 4. Aufl. 2021, N. 56 zu Art. 139 IPRG).”
“1, DSG) enthält keine ausdrücklichen Bestimmungen zu seinem räumli- chen Geltungsbereich. Für das DSG als öffentlich-rechtlicher Erlass gilt das Terri- torialitätsprinzip. Die Vorschriften des DSG gelten somit – auch betreffend die Kläger – für die Bearbeitung von persönlichen Daten in der Schweiz, die den grundrechtlichen Anspruch auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) verletzen könnte (BGE 138 II 346 E. 3.2; B ELSER/NOURREDINE, in: Belser/Epiney/Waldmann [Hrsg.], Datenschutzrecht, 2011, S. 432 ff.). - 10 - Vorliegend ist in dieser Hinsicht Schweizer Recht anzuwenden, was zwischen den Parteien denn auch unstrittig ist (act. 1 Rz. 74; act. 19). Das klägerische Gesuch stützt sich insbesondere auf Art. 6 DSG. Diese Bestimmung gilt gestützt auf Art. 18 IPRG für alle von der Schweiz aus gelieferten Daten (lois d'application immédiate; vgl. D ASSER/DAL MOLIN, in: Basler Kommentar Internationales Privat- recht, 4. Aufl. 2021, N. 56 zu Art. 139 IPRG).”
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