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Im internationalen Schiedsverfahren kann das Schiedsgericht gemäss Art. 189a Abs. 1 IPRG auch von sich aus eine Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung vornehmen (im Unterschied zur nationalen Schiedsgerichtsbarkeit). Das Verfahren ist kontradiktorisch; der Entscheid ist in derselben Form und im selben Verfahren wie der ursprüngliche Entscheid zu erlassen. Den anderen Parteien ist rechtliches Gehör zu gewähren, es sei denn, das Gesuch erweist sich als offensichtlich unbegründet.
“In der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit kann das Schiedsgericht eine Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung gemäss Art. 189a Abs. 1 IPRG auf Antrag einer Partei oder von sich aus vornehmen (dazu BERGER/KELLERHALS, International and Domestic Arbitration in Switzerland, 4. Aufl. 2021, Rz. 1521). Dies im Gegensatz zur nationalen Schiedsgerichtsbarkeit, bei der die Vornahme von Amtes wegen nicht vorgesehen ist (Art. 388 ZPO). Der Entscheid über eine Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung hat in der gleichen Form und im gleichen Verfahren zu erfolgen, wie für den ursprünglichen Entscheid vorgeschrieben. Es handelt sich um ein kontradiktorisches Verfahren. Dementsprechend ist den anderen Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren, sofern sich das Gesuch nicht als offensichtlich unbegründet erweist (AEBI, a.a.O., N. 14 zu Art. 189a IPRG; BERGER/KELLERHALS, a.a.O., Rz. 1523, 1526; STEFANIE PFISTERER, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, N. 125 zu Art. 190 IPRG; CHRISTIAN OETIKER, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 3. Aufl. 2018, N. 151 zu Art. 190 IPRG).”
Die Auslegung und Anwendung der in Art. 189a Abs. 1 IPRG vorgesehenen 30‑Tage‑Frist unterliegt einer eingeschränkten Überprüfung durch das Bundesgericht; eine Beschwerde ist nur im Rahmen der in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend genannten Rügen zulässig.
“Kapitel des IPRG für das Verfahren vor dem Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz enthaltenen Vorschriften bzw. des im dispositiven Bereich parteiautonom vereinbarten Verfahrensrechts (Art. 182 und Art. 189 Abs. 1 IPRG) BGE 150 III 238 S. 243 wachen würde. Es greift nur ein, wenn diesbezüglich einer der in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählten Beschwerdegründe erfüllt ist. Demnach kann das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung der in Art. 189a Abs. 1 IPRG vorgesehenen Frist durch das Schiedsgericht nicht frei prüfen. Entsprechend scheiterte beispielsweise eine Rüge, die Berufung an das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) sei in Verletzung der diesbezüglichen Reglementsvorschrift verspätet eingereicht worden (Urteile 4A_2/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 3.3; 4A_406/2021 vom 14. Februar 2022 E. 4.2).”
Die Einhaltung der in Art. 189a Abs. 1 IPRG vorgesehenen Frist kann prozessrechtliche Konsequenzen haben. Wird die Frist nicht gewahrt oder wird ein Erläuterungsgesuch einer Partei nicht zugestellt bzw. verspätet behandelt, kann dies zur Verwirkung entsprechender Einwände und — je nach den Umständen — zur Monierung einer Gehörsverletzung führen, was den Verfahrensausgang beeinflussen kann.
“4.1.2). Hier geht es nicht um die blosse Nichtwürdigung von vorgetragenen Argumenten, sondern um eine vollständige Nichtanhörung einer Partei in einem neuen Verfahren, das zu einem Erläuterungsentscheid führte, der nicht in der blossen Korrektur eines Versehens besteht, sondern über weite Strecken ausführlicher gefasst erscheint. Da es sich um eine komplette Nichtanhörung handelt, kann dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden, er habe nicht dargetan, was er zum Erläuterungsgesuch ausgeführt hätte, das Einfluss auf den Entscheid hätte haben können. Denn offenbar wurde ihm das Erläuterungsgesuch der Beschwerdegegner vom 12. Oktober 2023 nicht einmal nach Eröffnung des Erläuterungsentscheids zugestellt. Entsprechend konnte er in der Beschwerde auch nicht ausführen, was er zum Erläuterungsgesuch gesagt hätte, wenn er dazu BGE 150 III 238 S. 247 angehört worden wäre. Unabhängig vom Inhalt des Erläuterungsgesuchs erwähnt der Beschwerdeführer aber, dass er die Nichteinhaltung der in Art. 189a Abs. 1 IPRG vorgesehenen Frist und infolge dessen Verwirkung hätte geltend machen wollen. Dieses Vorbringen hätte auf den Verfahrensausgang Einfluss gehabt, wenn ihm das Schiedsgericht gefolgt wäre. Es kann daher nicht gesagt werden, die Monierung der Gehörsverletzung sei reiner Selbstzweck. Dem Beschwerdeführer kann das Interesse an der Aufhebung des Erläuterungsentscheids nicht abgesprochen werden.”
“4.1.2). Hier geht es nicht um die blosse Nichtwürdigung von vorgetragenen Argumenten, sondern um eine vollständige Nichtanhörung einer Partei in einem neuen Verfahren, das zu einem Erläuterungsentscheid führte, der nicht in der blossen Korrektur eines Versehens besteht, sondern über weite Strecken ausführlicher gefasst erscheint. Da es sich um eine komplette Nichtanhörung handelt, kann dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden, er habe nicht dargetan, was er zum Erläuterungsgesuch ausgeführt hätte, das Einfluss auf den Entscheid hätte haben können. Denn offenbar wurde ihm das Erläuterungsgesuch der Beschwerdegegner vom 12. Oktober 2023 nicht einmal nach Eröffnung des Erläuterungsentscheids zugestellt. Entsprechend konnte er in der Beschwerde auch nicht ausführen, was er zum Erläuterungsgesuch gesagt hätte, wenn er dazu BGE 150 III 238 S. 247 angehört worden wäre. Unabhängig vom Inhalt des Erläuterungsgesuchs erwähnt der Beschwerdeführer aber, dass er die Nichteinhaltung der in Art. 189a Abs. 1 IPRG vorgesehenen Frist und infolge dessen Verwirkung hätte geltend machen wollen. Dieses Vorbringen hätte auf den Verfahrensausgang Einfluss gehabt, wenn ihm das Schiedsgericht gefolgt wäre. Es kann daher nicht gesagt werden, die Monierung der Gehörsverletzung sei reiner Selbstzweck. Dem Beschwerdeführer kann das Interesse an der Aufhebung des Erläuterungsentscheids nicht abgesprochen werden.”
Ergänzung (Addendum): Mit der Ergänzung ergeht ein zum ursprünglichen Entscheid hinzutretender zusätzlicher Entscheid, mit dem das Schiedsgericht über im Verfahren geltend gemachte, aber unbeurteilte Anträge oder Ansprüche entscheidet (z.B. ein versäumter Kostenspruch). Eine solche infra petita-Entscheidung bildet einen Beschwerdegrund nach Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG.
“Mit der Ergänzung ergeht ein zum ursprünglichen Entscheid hinzutretender zusätzlicher Entscheid (Addendum), mit dem das Schiedsgericht über einen Antrag oder einen Anspruch entscheidet, den die Parteien im Schiedsverfahren geltend gemacht haben, der aber unbeurteilt geblieben ist (BGE 131 III 164 E. 1.1; AEBI, a.a.O., N. 9 zu Art. 189a IPRG). In Betracht fällt etwa auch, dass ein vergessener Kostenspruch nachgeholt wird. Eine infra petita Entscheidung bildet auch einen Beschwerdegrund (Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG). In einem solchen Fall kann gleichzeitig Beschwerde geführt werden, wobei das Ergänzungsgesuch die Beschwerdefrist nicht hemmt. Gegebenenfalls wird das Beschwerdeverfahren sistiert, bis über das Ergänzungsgesuch entschieden ist (BGE 137 III 85 E. 1.2; vgl. auch BGE 131 III 164 E. 1.2.4).”
Das Schiedsgericht kann Art. 189a Abs. 1 IPRG zufolge auf Antrag oder von Amtes wegen eine Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung vornehmen. Das Verfahren hat kontradiktorisch zu erfolgen; den anderen Parteien ist grundsätzlich rechtliches Gehör zu gewähren. Eine vorherige Anhörung entfällt nur, wenn es sich um offenkundige Kanzlei-, Schreib- oder Rechnungsfehler handelt.
“In der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit kann das Schiedsgericht eine Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung gemäss Art. 189a Abs. 1 IPRG auf Antrag einer Partei oder von sich aus vornehmen (dazu BERGER/KELLERHALS, International and Domestic Arbitration in Switzerland, 4. Aufl. 2021, Rz. 1521). Dies im Gegensatz zur nationalen Schiedsgerichtsbarkeit, bei der die Vornahme von Amtes wegen nicht vorgesehen ist (Art. 388 ZPO). Der Entscheid über eine Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung hat in der gleichen Form und im gleichen Verfahren zu erfolgen, wie für den ursprünglichen Entscheid vorgeschrieben. Es handelt sich um ein kontradiktorisches Verfahren. Dementsprechend ist den anderen Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren, sofern sich das Gesuch nicht als offensichtlich unbegründet erweist (AEBI, a.a.O., N. 14 zu Art. 189a IPRG; BERGER/KELLERHALS, a.a.O., Rz. 1523, 1526; STEFANIE PFISTERER, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, N. 125 zu Art. 190 IPRG; CHRISTIAN OETIKER, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 3. Aufl. 2018, N. 151 zu Art. 190 IPRG).”
“Bei dieser Sachlage liegt eine grundlegende Missachtung des fundamentalen Verfahrensprinzips der vorgängigen Anhörung beider Parteien vor. Es geht nicht an, dass eine Partei mehr als zehn Monate nach Eröffnung des Schiedsspruchs mit einem Erläuterungsentscheid überrascht wird, ohne dass sie überhaupt Kenntnis von einem Erläuterungsgesuch der Gegenpartei hatte und dazu Stellung nehmen konnte. Das Schiedsgericht hat die Anhörungspflicht (oben E. 2.4) und den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Dass nach Art. 189a Abs. 1 IPRG eine Erläuterung auch von Amtes wegen vorgenommen werden kann, ändert daran nichts. Es bedeutet lediglich, dass das Schiedsgericht eine Berichtigung oder Erläuterung von sich aus vornehmen kann, ohne dass eine Partei darum ersucht hätte. Indessen entbindet diese Befugnis das Schiedsgericht nicht von der Pflicht, die Parteien vorher anzuhören, es sei denn, es gehe bloss um die Berichtigung eines offensichtlichen Kanzleiversehens bzw. eines Schreib- oder Rechnungsfehlers.”
Nach BGE 150 III 238 ist die in Art. 189a Abs. 1 IPRG vorgesehene 30‑Tage‑Frist nicht als ein allgemein anerkannter formeller Ordre public zu verstehen; ihre Nichteinhaltung begründet demnach nicht automatisch einen Verstoss gegen den formellen Ordre public. Die Rechtsprechung verweist zudem auf Literaturstimmen, die für eine Regelung mit relativer und absoluter Frist (nach dem Vorbild der internen Schiedsgerichtsbarkeit) plädieren.
“Daran ändert nichts, dass sie dem internationalen Standard entsprechen mag und in mehreren Verfahrensordnungen der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ebenfalls vorgesehen ist (Art. 33 Abs. 1 und - relativierend - Abs. 4 UNCITRAL Model Law on International Commercial Arbitration; Art. 37 Swiss Rules on International Arbitration; Art. 36 ICC Arbitration Rules; vgl. auch Aebi, a.a.O., N. 13 zu Art. 189a IPRG), ebenso wenig, dass dafür namentlich Gründe der Prozessbeschleunigung sprechen mögen (BBl 2018 7163, 7200 f.). Dies illustriert bereits ein Blick in die Parallelnorm für die interne Schiedsgerichtsbarkeit, wonach eine relative Frist BGE 150 III 238 S. 244 von 30 Tagen ab Entdecken des Erläuterungsgrundes läuft, und eine einjährige absolute Frist seit Zustellung des Schiedsentscheids gilt (Art. 388 Abs. 2 ZPO). In der Literatur gibt es Stimmen, die sich auch für die internationale Schiedsgerichtsbarkeit für eine entsprechende Regelung aussprechen und sie für "more reasonable" halten (BERGER/KELLERHALS, a.a.O., Rz. 1525a). Es kann daher nicht gesagt werden, es handle sich bei der in Art. 189a Abs. 1 IPRG vorgesehenen Frist um einen fundamentalen, allgemein anerkannten Verfahrensgrundsatz, dessen Nichteinhaltung zu einem Verstoss gegen den formellen Ordre public führt. Damit erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet.”
Art. 189a Abs. 1 IPRG ist dispositiv. Haben die Parteien abweichende Verfahrensregeln vereinbart (z. B. das Verfahren nach einem religiösen Verfahrensrecht), gelten die in Art. 189a Abs. 1 vorgesehenen Regeln und Fristen nur, soweit die vereinbarte Verfahrensordnung keine abweichenden Bestimmungen trifft.
“Vorliegend ist bereits fraglich, ob die in Art. 189a Abs. 1 IPRG vorgesehene Frist für ein Erläuterungsgesuch von 30 Tagen nach Eröffnung des Schiedsentscheids Anwendung findet. Art. 189a Abs. 1 IPRG ist eine dispositive Norm. In casu haben die Parteien mit dem Verweis auf die nach jüdischem Gesetz geregelten Prozeduren in der Schiedsklausel vereinbart, dass das Rabbinische Schiedsgericht nach jüdischem Verfahrensrecht verfahren soll (Urteil 4A_41/2023 vom 12. Mai 2023 E. 3.5). Es ist nicht dargetan, dass das vereinbarte jüdische Verfahrensrecht eine entsprechende Frist für ein Erläuterungsgesuch vorsieht. Aus dem angefochtenen Erläuterungsentscheid geht nicht hervor, auf welche Regeln sich das Schiedsgericht für die vorgenommene Erläuterung stützt.”
In internationalen Schiedsverfahren kann das Schiedsgericht von Amtes wegen innerhalb der 30‑Tagesfrist tätig werden. Der Entscheid über Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung ist in der gleichen Form und im gleichen Verfahren wie der ursprüngliche Entscheid vorzunehmen. Es handelt sich um ein kontradiktorisches Verfahren; den anderen Parteien ist rechtliches Gehör zu gewähren, sofern das Gesuch nicht offensichtlich unbegründet ist.
“In der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit kann das Schiedsgericht eine Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung gemäss Art. 189a Abs. 1 IPRG auf Antrag einer Partei oder von sich aus vornehmen (dazu BERGER/KELLERHALS, International and Domestic Arbitration in Switzerland, 4. Aufl. 2021, Rz. 1521). Dies im Gegensatz zur nationalen Schiedsgerichtsbarkeit, bei der die Vornahme von Amtes wegen nicht vorgesehen ist (Art. 388 ZPO). Der Entscheid über eine Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung hat in der gleichen Form und im gleichen Verfahren zu erfolgen, wie für den ursprünglichen Entscheid vorgeschrieben. Es handelt sich um ein kontradiktorisches Verfahren. Dementsprechend ist den anderen Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren, sofern sich das Gesuch nicht als offensichtlich unbegründet erweist (AEBI, a.a.O., N. 14 zu Art. 189a IPRG; BERGER/KELLERHALS, a.a.O., Rz. 1523, 1526; STEFANIE PFISTERER, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, N. 125 zu Art. 190 IPRG; CHRISTIAN OETIKER, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 3. Aufl. 2018, N. 151 zu Art. 190 IPRG).”
Art. 189a Abs. 1 IPRG ist dispositiv. Parteien können insoweit vereinbaren, welches Verfahrensrecht das Schiedsgericht anwendet (z. B. Verweis auf jüdisches Verfahrensrecht). Ob dadurch von der gesetzlichen 30‑Tage‑Frist abgewichen wird, hängt davon ab, ob die vereinbarten Verfahrensregeln eine abweichende Frist vorsehen; im vorliegenden Fall war eine solche Frist nicht dargetan.
“Vorliegend ist bereits fraglich, ob die in Art. 189a Abs. 1 IPRG vorgesehene Frist für ein Erläuterungsgesuch von 30 Tagen nach Eröffnung des Schiedsentscheids Anwendung findet. Art. 189a Abs. 1 IPRG ist eine dispositive Norm. In casu haben die Parteien mit dem Verweis auf die nach jüdischem Gesetz geregelten Prozeduren in der Schiedsklausel vereinbart, dass das Rabbinische Schiedsgericht nach jüdischem Verfahrensrecht verfahren soll (Urteil 4A_41/2023 vom 12. Mai 2023 E. 3.5). Es ist nicht dargetan, dass das vereinbarte jüdische Verfahrensrecht eine entsprechende Frist für ein Erläuterungsgesuch vorsieht. Aus dem angefochtenen Erläuterungsentscheid geht nicht hervor, auf welche Regeln sich das Schiedsgericht für die vorgenommene Erläuterung stützt.”
Die Bestimmung überführt die zuvor bestehende Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung von Schiedssprüchen ins Gesetz. Sie trat am 1. Januar 2021 in Kraft.
“Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, kann jede Partei beim Schiedsgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids beantragen, dass dieses Redaktions- und Rechnungsfehler im Entscheid berichtigt, bestimmte Teile des Entscheids erläutert oder einen ergänzenden Schiedsentscheid über Ansprüche fällt, die im Schiedsverfahren zwar geltend gemacht wurden, im Entscheid aber nicht behandelt worden sind. Innert gleicher Frist kann das Schiedsgericht von sich aus eine Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung vornehmen (Art. 189a Abs. 1 IPRG [SR 291]). Der Antrag hemmt die Rechtsmittelfristen nicht. Bezüglich des berichtigten, erläuterten oder ergänzten Teils des Entscheids läuft die Rechtsmittelfrist von Neuem (Art. 189a Abs. 2 IPRG). Diese Bestimmung trat am 1. Januar 2021 in Kraft. Sie überführt die zuvor bestehende Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 137 III 85; BGE 131 III 164; BGE 126 III 524) ins Gesetz (vgl. Botschaft vom 24. Oktober 2018 zur Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht [12. Kapitel: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit], BBl 2018 7163, 7200).”
Die 30-Tage-Frist in Art. 189a Abs. 1 IPRG begründet keinen formellen Ordre public; ihre Nichteinhaltung stellt nicht automatisch einen Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public dar.
“Daran ändert nichts, dass sie dem internationalen Standard entsprechen mag und in mehreren Verfahrensordnungen der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ebenfalls vorgesehen ist (Art. 33 Abs. 1 und - relativierend - Abs. 4 UNCITRAL Model Law on International Commercial Arbitration; Art. 37 Swiss Rules on International Arbitration; Art. 36 ICC Arbitration Rules; vgl. auch Aebi, a.a.O., N. 13 zu Art. 189a IPRG), ebenso wenig, dass dafür namentlich Gründe der Prozessbeschleunigung sprechen mögen (BBl 2018 7163, 7200 f.). Dies illustriert bereits ein Blick in die Parallelnorm für die interne Schiedsgerichtsbarkeit, wonach eine relative Frist BGE 150 III 238 S. 244 von 30 Tagen ab Entdecken des Erläuterungsgrundes läuft, und eine einjährige absolute Frist seit Zustellung des Schiedsentscheids gilt (Art. 388 Abs. 2 ZPO). In der Literatur gibt es Stimmen, die sich auch für die internationale Schiedsgerichtsbarkeit für eine entsprechende Regelung aussprechen und sie für "more reasonable" halten (BERGER/KELLERHALS, a.a.O., Rz. 1525a). Es kann daher nicht gesagt werden, es handle sich bei der in Art. 189a Abs. 1 IPRG vorgesehenen Frist um einen fundamentalen, allgemein anerkannten Verfahrensgrundsatz, dessen Nichteinhaltung zu einem Verstoss gegen den formellen Ordre public führt. Damit erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet.”
“Regeste Art. 189a sowie Art. 190 Abs. 2 lit. d und e IPRG; Erläuterung und Berichtigung, verfahrensrechtlicher Ordre public, Gehörsanspruch. Erläuterung und Berichtigung von internationalen Schiedsentscheiden (E. 2). Nichteinhaltung der Frist von 30 Tagen ab Eröffnung des Schiedsentscheids gemäss Art. 189a Abs. 1 IPRG bedeutet keinen Verstoss gegen den formellen Ordre public (E. 3). Zu einem nicht offensichtlich unbegründeten oder unzulässigen Erläuterungsgesuch ist der Gegenpartei das rechtliche Gehör zu gewähren (E. 2.4). Verletzung im vorliegenden Fall (E. 4).”
Die Berichtigung dient der Korrektur von Redaktions- oder Rechnungsfehlern; die Erläuterung hat die Beseitigung von Unklarheiten im Dispositiv zum Zweck. Weder Berichtigung noch Erläuterung dürfen zu einer inhaltlichen Abänderung oder Hinzufügung des Entscheids führen. Berichtigte oder erklärte Teile werden integraler Bestandteil des ursprünglichen Entscheids und haben Auswirkungen auf dessen Anfechtung und Vollstreckung.
“Mit der Berichtigung korrigiert das Schiedsgericht Redaktions- oder Rechnungsfehler. Die Erläuterung dient der Beseitigung von Unklarheiten im Dispositiv eines Schiedsentscheids. Die Erwägungen sind einer Erläuterung nur zugänglich, soweit der Sinn der Entscheidformel erst durch deren Beizug ermittelt werden kann. Die Berichtigung oder die Erläuterung kann keine inhaltliche Abänderung des gefällten Entscheids oder eine Hinzufügung herbeiführen (BGE 131 III 164 E. 1.1; MARTIN AEBI, in: Berner Kommentar, Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht [IPRG], 2023, N. 6 und 7 zu Art. 189a IPRG; vgl. auch BGE 143 III 420 E. 2.1 zu Art. 129 BGG und dort E. 2.2 zum Verhältnis von Erläuterungs- und Vollstreckungsverfahren bzw. Erkenntnisverfahren). Die Berichtigung oder Erläuterung bildet integralen Bestandteil des ursprünglichen Entscheids. Die Einheit von ursprünglichem und BGE 150 III 238 S. 241 berichtigtem bzw. erläutertem Entscheid hat auch Auswirkungen aufdie Anfechtung und Vollstreckung (BGE 131 III 164 E. 1.1 und E. 1.2).”
“Mit der Berichtigung korrigiert das Schiedsgericht Redaktions- oder Rechnungsfehler. Die Erläuterung dient der Beseitigung von Unklarheiten im Dispositiv eines Schiedsentscheids. Die Erwägungen sind einer Erläuterung nur zugänglich, soweit der Sinn der Entscheidformel erst durch deren Beizug ermittelt werden kann. Die Berichtigung oder die Erläuterung kann keine inhaltliche Abänderung des gefällten Entscheids oder eine Hinzufügung herbeiführen (BGE 131 III 164 E. 1.1; MARTIN AEBI, in: Berner Kommentar, Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht [IPRG], 2023, N. 6 und 7 zu Art. 189a IPRG; vgl. auch BGE 143 III 420 E. 2.1 zu Art. 129 BGG und dort E. 2.2 zum Verhältnis von Erläuterungs- und Vollstreckungsverfahren bzw. Erkenntnisverfahren). Die Berichtigung oder Erläuterung bildet integralen Bestandteil des ursprünglichen Entscheids. Die Einheit von ursprünglichem und BGE 150 III 238 S. 241 berichtigtem bzw. erläutertem Entscheid hat auch Auswirkungen aufdie Anfechtung und Vollstreckung (BGE 131 III 164 E. 1.1 und E. 1.2).”
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