The parties may, at any time after the damaging event, agree to apply the law of the forum.
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Die Parteien können nach Eintritt des schädigenden Ereignisses eine Rechtswahl zugunsten des Rechts am Gerichtsort treffen (Art. 132 IPRG). In den in den Quellen genannten Entscheiden wurde eine solche Wahl zugunsten des schweizerischen Rechts vorgenommen.
“Anwendbares Recht Das auf internationale Sachverhalte anwendbare Recht bestimmt sich nach dem IPRG. Nach Art. 136 Abs. 1 IPRG unterstehen Ansprüche aus Lauterkeitsrecht dem Recht des Staates, auf dessen Markt die unlautere Handlung ihre Wirkung entfaltet. Allerdings können die Parteien nach Eintritt des schädigenden Ereignis- ses eine Rechtswahl zugunsten des Rechts am Gerichtsort treffen (Art. 132 IPRG). Sodann besteht ein Vorbehalt bei unlauteren Handlungen, die einem be- stehenden Rechtsverhältnis entspringen, zugunsten des dem vorbestehenden Rechtsverhältnis unterstellten Rechts (Art. 136 Abs. 3 i.V.m. Art. 133 Abs. 3 IPRG). Die Klägerinnen äussern sich in der Replik erstmals zur Internationalität des Sachverhalts und zum anwendbaren Recht (act. 37 Rz. 2, Rz. 46 ff.). Sie führen aus, gemäss dem geltenden Marktauswirkungsprinzip nach Art. 136 Abs. 1 IPRG sei zu beachten, dass der Beklagte die Websites "www.C1._____.ch" und "www.C2._____" nutze. Während die eine Adresse mit der Endung ".ch" und dem Wort " C1'._____" den Schweizer Markt bewerbe, richte sich die ".C2'.____"- Adresse an ausländische Märkte. Der Bezug zum Schweizer Markt sei auch durch den Inhalt der Websites gegeben, denn es werde das Seitenleitwerk am Heck eines Flugzeugs gezeigt, das eine grosse Schweizer Flagge abbilde, was den Eindruck vermittle, der Beklagte bestücke Flugzeuge unter Schweizer Flagge und allem Anschein nach auch den Flughafen K.”
“als auch im vorliegen- den Verfahren (betreffend Ansprüche aus Vertrag und unerlaubter Handlung) eine Wahl zugunsten des schweizerischen Rechts getroffen (Art. 116 IPRG, Art. 132 IPRG; vgl. act. 12 N 62 und N 7, act. 30 N 46 und 73). Die klägerischen Ansprü- che sind demnach nach schweizerischem Recht zu beurteilen. - 21 -”
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