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Die Rechtsprechung bestätigt, dass Schweizer Recht in Fällen angewendet wird, in denen die unlautere Handlung Auswirkungen auf den Schweizer Markt hat; dies zeigt sich etwa in Entscheidungen mit in der Schweiz eingetragenen Marken und in Verfahren, in denen Verfügungen den Schweizer Markt betreffen.
“Immaterialgüterrechte unterstehen dem Recht des Staates, für den der Schutz der Immaterialgüter beansprucht wird (Art. 110 Abs. 1 IPRG). Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb unterstehen dem Recht des Staates, auf dessen Markt die unlautere Handlung ihre Wirkung entfaltet (Art. 136 Abs. 1 IPRG). Da es sich vorliegend um eine in der Schweiz eingetragene Marke handelt und sich die Handlungen in der Schweiz auswirken, ist Schweizer Recht anwendbar.”
“Ansprüche aus Immaterialgüterrecht unterstehen gemäss Art. 110 Abs. 1 IPRG dem Recht des Staates, für welchen der immaterialgüterrechtliche Schutz beansprucht wird. Werden Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb geltend gemacht, unterstehen sie dem Recht des Staates, auf dessen Markt die unlautere Handlung ihre Wirkung entfaltet (Art. 136 Abs. 1 IPRG). Die Klägerin beantragt vorliegend die Übertragung bzw. Nichtigerklärung von Schweizer Marken und Markenanmeldungen, deren Schutzumfang den Schweizer Markt betrifft. Auch die im vorsorglichen Massnahmenverfahren beantragten Verfügungsbeschränkungen betreffen den Schweizer Markt. Infolgedessen ist Schweizer Recht anwendbar.”
“Anwendbares Recht Im internationalen Verhältnis wendet das Gericht in der Regel sein eigenes Pro- zessrecht an. Auf das Verfahren findet demnach die Schweizerische Zivilprozess- ordnung Anwendung. Immaterialgüterrechte, wozu Markenrechte gehören, unterstehen dem Recht des Staates, für den der Schutz der Immaterialgüter beansprucht wird (Art. 110 Abs. 1 IPRG). Vorliegend stützt sich die Klägerin in ihrer Klage auf den Markenschutz in der Schweiz, weshalb Schweizer Recht anzuwenden ist. Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb unterstehen dem Recht des Staates, auf dessen Markt die unlautere Handlung ihre Wirkung entfaltet (Art. 136 Abs. 1 IPRG). Vorliegend finden die behaupteten und bestrittenen unlauteren Handlun- gen in der Schweiz statt bzw. behauptet die Klägerin eine Auswirkung auf den Schweizer Markt. Entsprechend ist Schweizer Recht anzuwenden. Anzumerken ist an dieser Stelle zudem, dass der Verletzte neben der Verletzung eines Immaterialgüterrechts zugleich eine Verletzung wegen unlauteren Wettbe- werbs geltend machen kann. Art. 110 IPRG schliesst die Anwendung von Art. 136 IPRG nicht aus (BSK IPRG – J EGHER/KUNZ, Art. 110 N 6). - 6 -”
Bei in der Schweiz abrufbaren Websites findet nach dem Marktauswirkungsprinzip (Art. 136 Abs. 1 IPRG) schweizerisches Lauterkeitsrecht Anwendung.
“In Anbetracht dessen ist ein ge- wichtiges Interesse weder dargetan noch ersichtlich, wonach die Beklagten ihren Anlegern, potentiellen Arbeitnehmern oder sonstigen Interessenten zwingend In- formationen auf einer in der Schweiz abrufbaren Internetseite mit der Domain "www.A._____.com" anbieten müssten. Vielmehr haben die Parteien den ge- meinsamen historischen Wurzeln, der erzwungenen Spaltung des ursprünglichen Unternehmens und den daraus wachsenden Abgrenzungsproblemen bereits mit den genannten Abgrenzungsvereinbarungen Rechnung getragen. Demzufolge können sich Beklagten nicht auf das Recht des Gleichnamigen berufen. Damit - 46 - sind die geschäftlichen Interessen der Klägerinnen erheblich tangiert und es liegt gleichzeitig Verwechslungsgefahr i.S.v. Art. 29 Abs. 2 ZGB vor. Den Klägerinnen steht entsprechend ein Unterlassungsanspruch aus Namensrecht gegenüber den Beklagten zu. Lauterkeitsrecht: Da die Website "www.A._____.com" bestimmungsgemäss in der Schweiz abrufbar ist, ist auf den vorliegenden Sachverhalt in Nachachtung des Marktauswirkungsprinzips (Art. 136 Abs. 1 IPRG) schweizerisches Lauterkeits- recht anwendbar. Die Klägerinnen machen geltend, dass der erste nach aussen wahrnehmbare Gebrauch des Zeichens "A._____" in der Schweiz im Jahre 1920 stattgefunden habe. Damals seien sie (die Klägerinnen) in den Schweizer Markt eingetreten, wobei die AE._____ in Zürich den Vertrieb von Chemikalien und pharmazeutischen Spezialitäten von A._____ ... [Ortschaft in Deutschland] über- nommen habe (act. 1 N. 152 ff., N. 644; act. 5/11). Diese Sachdarstellung wird von den Beklagten nicht bestritten (vgl. act. 18 N. 496). Damit ist erstellt, dass die Klägerinnen in der Schweiz das Zeichen "A._____" zuerst gebraucht haben (Ge- brauchspriorität). Die Klägerinnen verfügen sodann über eine schutzwürdige Marktposition; es sind weder Umstände geltend gemacht noch ersichtlich, wonach sie diese Rechtsposition unrechtmässig erworben hätten. In lauterkeitsrechtlicher Hinsicht sind zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr neben den kennzeichenin- ternen Umständen auch ausserhalb des Zeichens liegende Umstände massge- blich (kennzeichenexterne Umstände).”
Art. 136 Abs. 1 IPRG ist eine Kollisionsnorm des internationalen Zivilrechts zur Regelung privatrechtlicher Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb. Eine unreflektierte Übertragung dieser zivilrechtlichen Norm auf das Strafrecht ist nicht gerechtfertigt.
“Das Bundesgericht hat unter Bezugnahme auf die Botschaft zum UWG erwogen, diese Art von Vertriebsmethoden bringe das Ansehen der Schweiz im Ausland in Verruf, sodass es im Interesse des guten Rufs der Schweiz angezeigt sei, dem Bund in diesem Zusammenhang ein Klagerecht zu gewähren, um gegen derartige Methoden vorgehen zu können. Ähnlich verhält es sich hier. Wenn Firmen mit Sitz in der Schweiz im Ausland nach UWG verpöntes Verhalten an den Tag legen, schadet dies ebenfalls dem Ansehen der Schweiz im Ausland. Insoweit bezweckt das UWG auch den Schutz dieses Ansehens. Abgesehen davon ist es letztlich mit Blick auf die von Art. 7 StGB avisierte stellvertretende Strafrechtspflege auch im Interesse des hiesigen Wirtschaftsplatzes, derartiges Verhalten von in der Schweiz ansässigen Firmen zu unterbinden. Zudem enthalten weder das UWG noch das StGB noch das IRSG eine Bestimmung, welche Auswirkungen unlauterer Handlungen auf den hiesigen Markt verlangen würden. Dies im Unterschied zum internationalen Zivilrecht, insbesondere Art. 136 Abs. 1 IPRG, wonach (zivilrechtliche) Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb dem Recht des Staates unterstehen, auf dessen Markt die unlautere Handlung ihre Wirkung entfaltet (sogenanntes Auswirkungsprinzip; dazu BGE 124 IV 73 E. 1c.aa). Dabei handelt es sich aber um eine Norm des internationalen Zivilrechts zur Regelung privatrechtlicher Konflikte, deren unbesehene Übertragung ins Strafrecht sich, nicht zuletzt angesichts der unterschiedlichen Ziel- und Zwecksetzungen, nicht rechtfertigt. Ferner erfährt das von Art. 4a (i.V.m. Art. 23) UWG geschützte Rechtsgut keine Beschränkung auf den freien Wettbewerb in der Schweiz. Die Norm schützt ebenso die Integrität von Vertragsbeziehungen. Sie weist eine geschäftsmoralische und individualschützende Zwecksetzung auf, indem sie an die Verletzung von sich aus Vertrag oder Gesetz ergebenden Treue- bzw. Herausgabepflichten und an die damit verbundene Ausnützung des Vertrauensverhältnisses zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil anknüpft (vgl. MARKUS R. FRICK, a.a.”
Ist die unlautere Handlung auf dem Schweizer Markt wirksam, ist nach Art. 136 Abs. 1 IPRG schweizerisches Recht anzuwenden. Die Gerichtsentscheide nehmen dies insbesondere in Fällen von Markenstreitigkeiten an (z. B. Fragen zu Markenbestand bzw. Nichtigkeit) und bei Ansprüchen wegen unlauteren Wettbewerbs wie Unterlassung und Schadenersatz.
“Anwendbares Recht Immaterialgüterrechte unterstehen dem Recht des Staates, für den der Schutz der Immaterialgüter beansprucht wird (Art. 110 Abs. 1 IPRG). Ansprüche aus un- lauterem Wettbewerb unterstehen dem Recht des Staates, auf dessen Markt die unlautere Handlung ihre Wirkung entfaltet (Art. 136 Abs. 1 IPRG). Vorliegend geht es um den Bestand einer Schweizer Marken resp. um die Nichtig- erklärung derselben (vgl. act. 1 S. 2). In Anwendung von Art. 110 Abs. 1 i.V.m. Art. 136 Abs. 1 IPRG ist somit schweizerisches Recht anwendbar.”
“Anwendbares Recht Im internationalen Verhältnis wendet das Gericht in der Regel sein eigenes Pro- zessrecht an. Auf das Verfahren findet demnach die Schweizerische Zivilprozess- ordnung Anwendung. Immaterialgüterrechte, wozu Markenrechte gehören, unterstehen dem Recht des Staates, für den der Schutz der Immaterialgüter beansprucht wird (Art. 110 Abs. 1 IPRG). Vorliegend stützt sich die Klägerin in ihrer Klage auf den Markenschutz in der Schweiz, weshalb Schweizer Recht anzuwenden ist. Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb unterstehen dem Recht des Staates, auf dessen Markt die unlautere Handlung ihre Wirkung entfaltet (Art. 136 Abs. 1 IPRG). Vorliegend finden die behaupteten und bestrittenen unlauteren Handlun- gen in der Schweiz statt bzw. behauptet die Klägerin eine Auswirkung auf den Schweizer Markt. Entsprechend ist Schweizer Recht anzuwenden. Anzumerken ist an dieser Stelle zudem, dass der Verletzte neben der Verletzung eines Immaterialgüterrechts zugleich eine Verletzung wegen unlauteren Wettbe- werbs geltend machen kann. Art. 110 IPRG schliesst die Anwendung von Art. 136 IPRG nicht aus (BSK IPRG – J EGHER/KUNZ, Art. 110 N 6). - 6 -”
“Anwendbares Recht Immaterialgüterrechte unterstehen dem Recht des Staates, für den der Schutz der Immaterialgüter beansprucht wird (Art. 110 Abs. 1 IPRG). Ansprüche aus un- lauterem Wettbewerb unterstehen dem Recht des Staates, auf dessen Markt die unlautere Handlung ihre Wirkung entfaltet (Art. 136 Abs. 1 IPRG). Neben der Ver- letzung eines Immaterialgüterrechts kann der Verletzte zugleich eine Verletzung wegen unlauteren Wettbewerbs geltend machen. Art. 110 IPRG schliesst die An- wendung von Art. 136 IPRG nicht aus (J EGHER/KUNZ, in: Grolimund/Loacker/Schnyder [Hrsg.], BSK IPRG, 4. Aufl. 2021, Art. 110 N 6). Vorliegend geht es um den Bestand einer Schweizer Marke, sowie um Unterlas- sung von angeblichen Verletzungshandlungen in der Schweiz. In Anwendung von - 14 - Art. 110 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1 IPRG ist Schweizer Recht an- wendbar.”
“Anwendbares Recht Von den Parteien unbestritten ist die Anwendbarkeit von Schweizer Recht (act. 1 Rz. 124 ff.; act. 15 Rz. 310), weshalb vorliegend sowohl für den Anspruch auf Schadenersatz aus Lauterkeitsrecht als auch für den Anspruch aus unerlaubter Handlung nach Art. 136 Abs. 1 IPRG bzw. nach Art. 133 Abs. 2 IPRG Schweizer Recht anwendbar ist.”
Die Bestimmung kann zur Anwendung mehrerer ausländischer Wettbewerbsrechte führen; das Gericht stellte in dem Fall fest, dass sich das Verhalten in Deutschland, Österreich und den Niederlanden auswirkt und wandte für die jeweiligen Märkte deutsches, österreichisches und niederländisches Recht an. Das Gericht stellte das ausländische Recht von Amtes wegen fest (Art. 16 Abs. 1 IPRG).
“Die Klägerin unterschlage dem Gericht in Heimtücke, dass sie zwei jüngere IR-Marken mit Schutz für die EU in den Nizza-Klassen 9 und 12 re- gistriert habe. Ohnehin sei er nicht passivlegitimiert, da Inhaberin der Unionsmarke eine juristische Person und nicht er persönlich sei. Weiter würden die Widersprüche gegen die klägerischen Marken von der Klägerin seit 2007 geduldet bzw. akzeptiert. Die nunmehrige Klage nach 15 Jahren verstosse gegen Treu und Glauben. Allfäl- lige Ansprüche seien verwirkt. Die von der Klägerin angestrengte Klage sei beleidi- gend, ihre Vorbringen herabwürdigend, eine ehrabschneidende Infamie und eine Schmutzübelkampagne. Die Klägerin versuche, das Opfer eines Markenraubs zum Täter zu machen. Die Klage sei daher abzuweisen (act. 17). 3.Anwendbares Recht Wie bereits erwähnt, liegt ein internationaler Sachverhalt vor, da beide Parteien ihren Sitz bzw. Wohnsitz im Ausland haben. Die vorliegend zu beurteilenden An- sprüche aus unlauterem Wettbewerb unterstehen nach Art. 136 Abs. 1 IPRG dem Recht des Staates, auf dessen Markt die unlautere Handlung ihre Wirkung entfaltet. Gemäss den unbestrittenen Ausführungen der Klägerin wirkt sich das Verhalten des Beklagten in Deutschland, Österreich und den Niederlanden aus (act. 1 Rz. 139). Damit ist für die Auswirkungen auf dem jeweiligen Markt deutsches, ös- terreichisches und niederländisches Recht anwendbar. Das Gericht stellt das aus- ländische Recht von Amtes wegen fest (Art. 16 Abs. 1 IPRG). 4.Beurteilung nach deutschem Recht 4.1.Vorliegen einer unlauteren geschäftlichen Handlung nach DE-UWG Nach § 3 Abs. 1 DE-UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Unlauter handelt dabei insbesondere, wer Mitbewerber gezielt behindert (§ 4 Nr. 4 DE-UWG). Der Tatbestand des Behinderungswettbewerbs nach § 4 Nr. 4 DE-UWG - 23 - setzt einerseits eine Handlung zwischen Mitbewerbern und andererseits eine ge- zielte Behinderung voraus.”
“Die Klägerin unterschlage dem Gericht in Heimtücke, dass sie zwei jüngere IR-Marken mit Schutz für die EU in den Nizza-Klassen 9 und 12 re- gistriert habe. Ohnehin sei er nicht passivlegitimiert, da Inhaberin der Unionsmarke eine juristische Person und nicht er persönlich sei. Weiter würden die Widersprüche gegen die klägerischen Marken von der Klägerin seit 2007 geduldet bzw. akzeptiert. Die nunmehrige Klage nach 15 Jahren verstosse gegen Treu und Glauben. Allfäl- lige Ansprüche seien verwirkt. Die von der Klägerin angestrengte Klage sei beleidi- gend, ihre Vorbringen herabwürdigend, eine ehrabschneidende Infamie und eine Schmutzübelkampagne. Die Klägerin versuche, das Opfer eines Markenraubs zum Täter zu machen. Die Klage sei daher abzuweisen (act. 17). 3.Anwendbares Recht Wie bereits erwähnt, liegt ein internationaler Sachverhalt vor, da beide Parteien ihren Sitz bzw. Wohnsitz im Ausland haben. Die vorliegend zu beurteilenden An- sprüche aus unlauterem Wettbewerb unterstehen nach Art. 136 Abs. 1 IPRG dem Recht des Staates, auf dessen Markt die unlautere Handlung ihre Wirkung entfaltet. Gemäss den unbestrittenen Ausführungen der Klägerin wirkt sich das Verhalten des Beklagten in Deutschland, Österreich und den Niederlanden aus (act. 1 Rz. 139). Damit ist für die Auswirkungen auf dem jeweiligen Markt deutsches, ös- terreichisches und niederländisches Recht anwendbar. Das Gericht stellt das aus- ländische Recht von Amtes wegen fest (Art. 16 Abs. 1 IPRG). 4.Beurteilung nach deutschem Recht 4.1.Vorliegen einer unlauteren geschäftlichen Handlung nach DE-UWG Nach § 3 Abs. 1 DE-UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Unlauter handelt dabei insbesondere, wer Mitbewerber gezielt behindert (§ 4 Nr. 4 DE-UWG). Der Tatbestand des Behinderungswettbewerbs nach § 4 Nr. 4 DE-UWG - 23 - setzt einerseits eine Handlung zwischen Mitbewerbern und andererseits eine ge- zielte Behinderung voraus.”
Marktauswirkungsprinzip: Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb richten sich nach dem Recht des Staates, auf dessen Markt die unlautere Handlung ihre Wirkung entfaltet. Bei marktbezogenen, publikumswirksamen Verstössen wird der betroffene Marktstaat als typisierter Deliktsort angesehen.
“Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb unterstehen dem Recht des Staa- tes, auf dessen Markt die unlautere Handlung ihre Wirkung entfaltet (sog. Markt- auswirkungsprinzip; Art. 136 Abs. 1 IPRG; BGE 136 III 23 E. 6.1.; Urteil des BGer 4A_616/2009 vom 11. Mai 2010 E. 7.1.). Für marktbezogene, publikumswirksame Verstösse ist der Marktstaat der typisierte Deliktsort (D ASSER FELIX, in: Grolimund/Loacker/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar zum Internationalen Pri- vatrecht,”
“in: BGE 148 III 242). Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb unterstehen dem Recht des Staates, auf dessen Markt die unlautere Handlung ihre Wirkung entfaltet (Art. 136 Abs. 1 IPRG). Massgebend ist somit das sogenannte Marktauswirkungsprinzip. Als Markt gilt dabei kollisionsrechtlich derjenige staatliche Ort, an dem der Wettbewerber mit seinem Angebot auftritt, mit allfälligen Mitbewerbern in Konkurrenz tritt und sich an potentielle Abnehmer richtet. Massgeblich ist der Ort der Marktgegenseite, das heisst das Umfeld des potentiellen Abnehmers (BGE 136 III 23 E. 6.1; Urteil 4A_616/2009 vom 11. Mai 2010 E. 7.1). Spielt sich die unlautere Handlung wie vorliegend im Internet ab, ist Folgendes zu beachten: Die meisten Unternehmen verfügen heutzutage über weltweit zugängliche Onlineauftritte. Die blosse Abrufbarkeit einer Unternehmensseite in einem anderen Staat muss kollisionsrechtlich unbeachtlich bleiben, ansonsten jede unlautere Handlung im Internet stets von globaler Tragweite wäre. Mit dem Wortlaut von Art. 136 Abs. 1 IPRG liesse sich dies nicht vereinbaren, knüpft doch diese Bestimmung nicht an die blosse Zugänglichkeit der unlauteren Handlung im anderen Staat an, sondern setzt dort eine Marktauswirkung voraus. Bei unlauteren Handlungen im Internet ist daher stets für jedes Land separat zu prüfen, ob im Lichte der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Markt vorliegt und ob sich die unlautere Handlung darauf ausgewirkt hat. Diese Beurteilung hat anhand des konkreten Internetauftrittes zu erfolgen. Im Vordergrund stehen dabei der Inhalt der aufgeschalteten Texte und audio-visuellen Beiträge, die verwendete Sprache, länderspezifische Auswahlmöglichkeiten, die Währung, der Bekanntheitsgrad der angebotenen Produkte und ähnliche Kriterien (vgl. FELIX DASSER, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, N. 16 zu Art. 136 IPRG).”
Bei Internetfällen ist die blosse Abrufbarkeit einer Website in einem Staat kollisionsrechtlich unbeachtlich. Für jedes Land ist gesondert zu prüfen, ob die unlautere Handlung dort eine Marktauswirkung entfaltet. Die Prüfung richtet sich nach dem konkreten Internetauftritt; massgebliche Indikatoren sind u.a. Inhalt und Sprache der Beiträge, länderspezifische Auswahlmöglichkeiten bzw. Zielgruppenausrichtung, Währung sowie Angebote hinsichtlich Verfügbarkeit, Verkauf und Lieferung in das betreffende Land.
“in: BGE 148 III 242). Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb unterstehen dem Recht des Staates, auf dessen Markt die unlautere Handlung ihre Wirkung entfaltet (Art. 136 Abs. 1 IPRG). Massgebend ist somit das sogenannte Marktauswirkungsprinzip. Als Markt gilt dabei kollisionsrechtlich derjenige staatliche Ort, an dem der Wettbewerber mit seinem Angebot auftritt, mit allfälligen Mitbewerbern in Konkurrenz tritt und sich an potentielle Abnehmer richtet. Massgeblich ist der Ort der Marktgegenseite, das heisst das Umfeld des potentiellen Abnehmers (BGE 136 III 23 E. 6.1; Urteil 4A_616/2009 vom 11. Mai 2010 E. 7.1). Spielt sich die unlautere Handlung wie vorliegend im Internet ab, ist Folgendes zu beachten: Die meisten Unternehmen verfügen heutzutage über weltweit zugängliche Onlineauftritte. Die blosse Abrufbarkeit einer Unternehmensseite in einem anderen Staat muss kollisionsrechtlich unbeachtlich bleiben, ansonsten jede unlautere Handlung im Internet stets von globaler Tragweite wäre. Mit dem Wortlaut von Art. 136 Abs. 1 IPRG liesse sich dies nicht vereinbaren, knüpft doch diese Bestimmung nicht an die blosse Zugänglichkeit der unlauteren Handlung im anderen Staat an, sondern setzt dort eine Marktauswirkung voraus. Bei unlauteren Handlungen im Internet ist daher stets für jedes Land separat zu prüfen, ob im Lichte der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Markt vorliegt und ob sich die unlautere Handlung darauf ausgewirkt hat. Diese Beurteilung hat anhand des konkreten Internetauftrittes zu erfolgen. Im Vordergrund stehen dabei der Inhalt der aufgeschalteten Texte und audio-visuellen Beiträge, die verwendete Sprache, länderspezifische Auswahlmöglichkeiten, die Währung, der Bekanntheitsgrad der angebotenen Produkte und ähnliche Kriterien (vgl. FELIX DASSER, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, N. 16 zu Art. 136 IPRG).”
“Die Beschwerdegegnerinnen veröffentlichten ihre strittigen Artikel und Fernsehbeiträge auf der Internetseite www.X1....com. Dieses Nachrichtenportal ist zwar weltweit abrufbar, richtet sich aber an vier klar umrissene, länderspezifische Zielgruppen: Wer die Nachrichtenseite nutzen möchte, muss zuerst Serbien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina oder Slowenien auswählen. Je nach Auswahl werden unterschiedliche Nachrichten angezeigt. Die Artikel wurden auf Serbisch und Englisch verfasst. In den TV-Beiträgen wurde Serbisch gesprochen. Auch inhaltlich widmete sich die Berichterstattung nur den strittigen Distributionsverträgen mit Geltungsbereich Serbien und damit keinem länderübergreifenden Thema. Die als unlauter gerügte Medienkampagne wirkte sich somit primär auf den serbischen Markt aus, weshalb das Recht dieses Landes anwendbar ist (Art. 136 Abs. 1 IPRG).”
“Là encore, un tel rapprochement ne peut apparemment s'opérer, dans l'esprit du public, qu'en raison de la présence du nom "A______" dans les marques apposées sur les deux modèles de montres concernés, ce que la requérante reconnaît également. Comme relevé précédemment, il a cependant été jugé que les titulaires de la marque "E______/A______" pouvaient licitement exploiter celle-ci pour produire et commercialiser des montres. Dès lors, le fait que les citées le fassent en donnant à l'un de leurs modèles des caractéristiques communes et une apparence comparable à l'un des modèles de la requérante, mais également à plusieurs modèles d'autres marques, ne suffit pas à rendre vraisemblable l'existence d'une forme de parasitisme, au sens de la disposition et des principes rappelés ci-dessus. Par conséquent, il n'y a pas lieu de faire droit à la requête, de sorte que la requérante sera déboutée de ses conclusions. 5. Par surcroît de moyens, la requête doit également être rejetée pour un autre motif. 5.1 Conformément au principe du rattachement au marché, déduit notamment de de l'art. 136 al. 1 LDIP, il est généralement admis que la LCD ne trouve application que lorsque le comportement incriminé a un effet sur le marché suisse (Kuonen, op. cit., n. 47 ad art. 2 LCD et les références citées). Par marché, on entend le lieu où un agent économique offre ses produits et entre en lutte avec ses concurrents, étant admis que, dans le doute, on retient le domicile ou le siège des clients concernés. Dans le cas de la publicité sur internet, la seule accessibilité d'un site dans un pays ne signifie pas en soi que le marché de ce pays soit affecté, en particulier si les produits ne sont pas disponibles dans ce pays (Kuonen, op. cit., Introduction générale, n. 110 les références citées). 5.2 En l'espèce, il est établi que le modèle de montre litigieux "5______" n'est pas présenté, ni proposé à la vente, sur le site internet des citées www.E______A______.com, mais seulement sur des sites internet étrangers, auxquels renvoie pour certains la page des citées sur le site Instagram. Il n'est pas allégué, ni rendu vraisemblable, que les sites étrangers susvisés proposeraient de vendre et de livrer le modèle de montre en question à des clients domiciliés en Suisse.”
Für die Anknüpfung nach Art. 136 IPRG genügt die objektive Eignung der Handlung, auf dem betreffenden Markt Wirkung zu entfalten; tatsächliche Auswirkungen sind nicht erforderlich.
“A., Basel 2021, Rz. 14 zu Art. 136 IPRG). Für die Anknüpfung ge- mäss Art. 136 IPRG müssen die Handlungen jedoch nicht tatsächlich Auswirkun- gen auf dem Zielmarkt entfalten; ihre objektive Eignung dazu genügt (D ASSER, a.a.O., Rz. 19 zu Art. 136 IPRG; BUHR AXEL/GABRIEL SIMON/SCHRAMM DOROTHÉE, in: Furrer/Girsberger/Müller-Chen [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht,”
“A., Basel 2021, Rz. 14 zu Art. 136 IPRG). Für die Anknüpfung ge- mäss Art. 136 IPRG müssen die Handlungen jedoch nicht tatsächlich Auswirkun- gen auf dem Zielmarkt entfalten; ihre objektive Eignung dazu genügt (D ASSER, a.a.O., Rz. 19 zu Art. 136 IPRG; BUHR AXEL/GABRIEL SIMON/SCHRAMM DOROTHÉE, in: Furrer/Girsberger/Müller-Chen [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht,”
Vertriebs- und Importfälle: Bei gezieltem Import, Inverkehrbringen oder Vertrieb reicht nach der angeführten Rechtsprechung die objektive Eignung dieser Handlungen, Auswirkungen auf den Schweizer Markt zu haben. Rudimentäre Darlegungen zum Marktort können genügen, wenn Wirkungen in der Schweiz naheliegen; dadurch kann Art. 136 Abs. 1 IPRG zur Anwendung gelangen.
“Vorbemerkungen In Fällen mit Auslandsbezug ist regelmässig zu entscheiden, welche Rechtsord- nung zur Anwendung gelangt. Die Klägerin bringt vor, bei gezieltem Import, Inver- kehrbringen und Vertrieb manipulierter Fahrzeuge liege sowohl der Marktort nach Art. 136 Abs. 1 IPRG als auch der Erfolgsort für deliktische Handlungen in der Schweiz, weshalb Schweizer Recht anwendbar sei (act. 1 Rz. 133 f.; act. 31 Rz. 276). Die Beklagte wendet ein, die tatsächlichen Voraussetzungen – nämlich - 12 - Auswirkungen auf den Schweizer Markt bzw. Erfolgsort in der Schweiz – für eine Anwendung des Schweizer Rechts lägen nicht vor (act. 19 Rz. 127).”
“Würdigung Zwar legt die Klägerin in (nur) rudimentärer Art und Weise dar, inwiefern der Marktort im Sinne von Art. 136 Abs. 1 IPRG in der Schweiz liegen soll (vgl. act. 1 Rz. 133), indes werden die klägerischen Ausführungen von der Beklagten auch nur pauschal bestritten (vgl. act. 19 Rz. 127). Es liegt denn auch auf der Hand, dass die angeblich von der Beklagten vorgenommenen, unlauteren Handlungen Wirkungen auf den Schweizer Automobilmarkt hätten zeitigen können. So sind der angebliche Vertrieb und das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs objektiv geeignet, Auswirkungen auf den Schweizer Markt zu haben, was auch für damit allenfalls verbundene unerlaubte Handlungen gelten muss. Vorliegend ist demnach aufgrund des Marktauswirkungsprinzips nach Art. 136 Abs. 1 IPRG Schweizer Recht anwendbar. Wäre das Verhalten der Beklagten als unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 41 bzw. Art. 55 OR zu betrachten, wäre ebenfalls Schweizer Recht anwendbar, da der von der Klägerin behauptete Scha- den mit Erwerb des Fahrzeugs eingetreten wäre und sich das Fahrzeug zur Zeit der geltend gemachten unerlaubten Handlung in der Schweiz befand.”
“Würdigung Zwar legt die Klägerin in (nur) rudimentärer Art und Weise dar, inwiefern der Marktort im Sinne von Art. 136 Abs. 1 IPRG in der Schweiz liegen soll (vgl. act. 1 Rz. 133), indes werden die klägerischen Ausführungen von der Beklagten auch nur pauschal bestritten (vgl. act. 19 Rz. 127). Es liegt denn auch auf der Hand, dass die angeblich von der Beklagten vorgenommenen, unlauteren Handlungen Wirkungen auf den Schweizer Automobilmarkt hätten zeitigen können. So sind der angebliche Vertrieb und das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs objektiv geeignet, Auswirkungen auf den Schweizer Markt zu haben, was auch für damit allenfalls verbundene unerlaubte Handlungen gelten muss. Vorliegend ist demnach aufgrund des Marktauswirkungsprinzips nach Art. 136 Abs. 1 IPRG Schweizer Recht anwendbar. Wäre das Verhalten der Beklagten als unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 41 bzw. Art. 55 OR zu betrachten, wäre ebenfalls Schweizer Recht anwendbar, da der von der Klägerin behauptete Scha- den mit Erwerb des Fahrzeugs eingetreten wäre und sich das Fahrzeug zur Zeit der geltend gemachten unerlaubten Handlung in der Schweiz befand. Die Beklag- - 14 - te hätte in einer solchen Situation damit rechnen müssen, dass ein Erfolg auch in der Schweiz eintreten könnte. Es liegt damit ein Erfolgsort in der Schweiz vor.”
Ausländische Kläger können nach Art. 136 IPRG aktivlegitimiert sein, wenn sie am schweizerischen Wettbewerb teilnehmen. Erforderlich ist ein marktrelevantes Auftreten in der Schweiz, zum Beispiel durch Werbung oder durch ein Produkt- oder Dienstleistungsangebot, das sich auch an Abnehmer in der Schweiz richtet.
“Auf diesen Vertrag ist unbestrittenermassen schweizerisches Recht anzuwenden (act. 3/1 Ziff. 9; act. 1 Rz. 369, act. 14 Rz. 134 ff.). Gemäss Art. 98 Abs. 2 und 3 OR hat der Schuldner, der vertraglich zu einem Nichttun verpflichtet ist, im Falle des Zuwiderhandelns den Schaden zu ersetzen und der Gläubiger kann die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands verlangen. Diese Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands richtet sich gegen die Fol- - 27 - gen der Verletzung der Unterlassungspflicht (BK OR-W EBER/EMMENEGGER, Art. 98 N 126). 4.3.4.2. Lauterkeitsrecht Andererseits stützt sich die Klägerin auf Lauterkeitsrecht. Gemäss Art. 9 Abs. 1 UWG kann, wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kre- dit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, unter anderem beantragen, eine drohende Verletzung zu verbieten und eine bestehende Verletzung zu besei- tigen. Ist das UWG aufgrund von Art. 136 IPRG anwendbar, so gilt Art. 9 Abs. 1 UWG als Sachnorm hinsichtlich der Aktivlegitimation auch gegenüber dem aus- ländischen Kläger. Erforderlich ist demnach, dass der ausländische Kläger am in- ländischen Wettbewerb, den das UWG schützt, teilnimmt. Das setzt zwar weder eine eigene Niederlassung, noch den Eintritt einer Vermögensschädigung in der Schweiz voraus. Jedoch muss der Kläger in der Schweiz marktrelevant auftreten, zum Beispiel durch Werbung oder durch ein Produkte- bzw. Dienstleistungsange- bot, das sich auch an Abnehmer in der Schweiz richtet. Wer demgegenüber als ausländischer Wettbewerber in der Schweiz keine Kunden hat, hier (mangels Werbung) nicht bekannt ist, keine Produkte oder Dienstleistungen anbietet, die auch in der Schweiz erhältlich sind, und wer auch keinen sonstigen vergleichba- ren Bezug zum Wettbewerbsgeschehen in der Schweiz hat, ist nicht aktivlegiti- miert (BGer-Urteil 4A_39/2011 vom 8.”
Im vorliegenden Fall ist nach Art. 136 Abs. 1 IPRG für den Anspruch aus Lauterkeitsrecht ebenso wie für den Anspruch aus unerlaubter Handlung Schweizer Recht anwendbar.
“Anwendbares Recht Von den Parteien unbestritten ist die Anwendbarkeit von Schweizer Recht (act. 1 Rz. 124 ff.; act. 15 Rz. 310), weshalb vorliegend sowohl für den Anspruch auf Schadenersatz aus Lauterkeitsrecht als auch für den Anspruch aus unerlaubter Handlung nach Art. 136 Abs. 1 IPRG bzw. nach Art. 133 Abs. 2 IPRG Schweizer Recht anwendbar ist.”
Für die Anknüpfung nach Art. 136 IPRG ist keine tatsächliche Wirkung auf dem Zielmarkt erforderlich; es genügt, dass die Handlung objektiv geeignet ist, auf diesem Markt Wirkung zu entfalten.
“A., Basel 2021, Rz. 14 zu Art. 136 IPRG). Für die Anknüpfung ge- mäss Art. 136 IPRG müssen die Handlungen jedoch nicht tatsächlich Auswirkun- gen auf dem Zielmarkt entfalten; ihre objektive Eignung dazu genügt (D ASSER, a.a.O., Rz. 19 zu Art. 136 IPRG; BUHR AXEL/GABRIEL SIMON/SCHRAMM DOROTHÉE, in: Furrer/Girsberger/Müller-Chen [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht,”
Ansprüche aus unlauteren Handlungen, die ihre Wirkung auf dem schweizerischen Markt entfalten, unterliegen schweizerischem materiellem Wettbewerbsrecht. Soweit in der Praxis relevant, gilt dies auch für Verfahren über vorsorgliche/provisorische Massnahmen.
“e CDPJ [Code de droit privé judiciaire vaudois du 12 janvier 2010 ; BLV 211.01]), et notamment en matière de mesures provisionnelles (cf. art. 248 let. d CPC). En l'espèce, la requérante reproche aux intimés une violation de la LCD en lien avec l’activité déployée par l’intimé pour l’intimée dans le même domaine professionnel et dans le même secteur géographique que la requérante. Elle fait valoir le droit de la concurrence déloyale en invoquant une valeur litigieuse supérieure à 30'000 francs. La compétence de la Cour civile dans le procès au fond est ainsi donnée, et donc celle du juge délégué dans la présente procédure de mesures provisionnelles, ce qui n’est pas contesté par les parties. c) L’art. 15 al. 1 CPC dispose que, lorsque l'action est intentée contre plusieurs consorts (cf. art. 71 al. 1 CPC, consorité simple par exemple), le tribunal compétent à l'égard d'un défendeur l'est à l'égard de tous les autres, à moins que sa compétence ne repose que sur une élection de for. d) Selon l'art. 136 LDIP, les prétentions fondées sur un acte de concurrence déloyale sont régies par le droit de l’Etat sur le marché duquel le résultat s’est produit. En l'espèce, le droit suisse est applicable, ce qui n'est pas contesté par les parties. e) Même au degré de la simple vraisemblance applicable en matière de mesures provisionnelles (cf. infra), les parties restent soumises aux fardeaux de l’allégation (art. 55 al. 1 CPC) et de la preuve (art. 8 CC [Code civil suisse du 10 décembre 1907 ; RS 210]), chaque partie devant, en l’absence de présomption en sa faveur, prouver les faits qu'elle allègue pour en déduire son droit (art. 255 CPC a contrario ; Jeandin, Mesures provisionnelles en matière civile : première et seconde instance in Bohnet/Dupont (éd.), Les mesures provisionnelles en procédures civile, pénale et administrative, Bâle 2015, n. 67 p. 30). III. Les intimés font valoir que les déterminations spontanées déposées par la requérante le 27 mars 2024 l’ont été tardivement.”
“A., 2012, Art. 1 N. 2). Gemäss Art. 136 IPRG unterstehen Ansprüche aus unlauterem - 23 - Wettbewerb dem Recht des Staates, auf dessen Markt die unlautere Handlung ih- re Wirkung entfaltet. Folglich ist vorliegend Schweizer Recht anwendbar. Ob der Klägerin Urheberrechte zukommen, für welche sie in der Schweiz Schutz beanspruchen kann, und ob sie sich auf unlauteren Wettbewerb berufen kann, ist – soweit notwendig – im Rahmen der materiellen Prüfung zu klären.”
“Auf das Verfahren findet demnach die Schweizerische Zivilprozess- ordnung Anwendung. Immaterialgüterrechte, wozu Markenrechte gehören, unterstehen dem Recht des Staates, für den der Schutz der Immaterialgüter beansprucht wird (Art. 110 Abs. 1 IPRG). Vorliegend stützt sich die Klägerin in ihrer Klage auf den Markenschutz in der Schweiz, weshalb Schweizer Recht anzuwenden ist. Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb unterstehen dem Recht des Staates, auf dessen Markt die unlautere Handlung ihre Wirkung entfaltet (Art. 136 Abs. 1 IPRG). Vorliegend finden die behaupteten und bestrittenen unlauteren Handlun- gen in der Schweiz statt bzw. behauptet die Klägerin eine Auswirkung auf den Schweizer Markt. Entsprechend ist Schweizer Recht anzuwenden. Anzumerken ist an dieser Stelle zudem, dass der Verletzte neben der Verletzung eines Immaterialgüterrechts zugleich eine Verletzung wegen unlauteren Wettbe- werbs geltend machen kann. Art. 110 IPRG schliesst die Anwendung von Art. 136 IPRG nicht aus (BSK IPRG – J EGHER/KUNZ, Art. 110 N 6). - 6 -”
“Anwendbares Recht Immaterialgüterrechte unterstehen dem Recht des Staates, für den der Schutz der Immaterialgüter beansprucht wird (Art. 110 Abs. 1 IPRG). Ansprüche aus un- lauterem Wettbewerb unterstehen dem Recht des Staates, auf dessen Markt die unlautere Handlung ihre Wirkung entfaltet (Art. 136 Abs. 1 IPRG). Neben der Ver- letzung eines Immaterialgüterrechts kann der Verletzte zugleich eine Verletzung wegen unlauteren Wettbewerbs geltend machen. Art. 110 IPRG schliesst die An- wendung von Art. 136 IPRG nicht aus (J EGHER/KUNZ, in: Grolimund/Loacker/Schnyder [Hrsg.], BSK IPRG, 4. Aufl. 2021, Art. 110 N 6). Vorliegend geht es um den Bestand einer Schweizer Marke, sowie um Unterlas- sung von angeblichen Verletzungshandlungen in der Schweiz. In Anwendung von - 14 - Art. 110 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1 IPRG ist Schweizer Recht an- wendbar.”
“En l'espèce, la requérante reproche aux intimées une violation de la LCD en lien avec la vente par celles-ci de matériel de chauffage intégrant un brûleur sans flamme copiant son prototype de machine de chauffage confidentiel et fait valoir le droit de la concurrence déloyale en invoquant une valeur litigieuse supérieure à 30'000 francs. La compétence de la Cour civile dans le procès au fond est ainsi donnée, et donc celle du juge délégué dans la présente procédure de mesures provisionnelles, ce qui n’est pas contesté par les parties. La question de la validité d’une éventuelle interdiction au-delà des frontières, comme le requiert la requérante (« et/ou dans le reste du monde »), peut rester ouverte, au vu des considérants qui suivent. c) L’art. 15 al. 1 CPC dispose que, lorsque l'action est intentée contre plusieurs consorts (cf. art. 71 al. 1 CPC, consorité simple par exemple), le tribunal compétent à l'égard d'un défendeur l'est à l'égard de tous les autres, à moins que sa compétence ne repose que sur une élection de for. d) Selon l'art. 136 LDIP, les prétentions fondées sur un acte de concurrence déloyale sont régies par le droit de l’Etat sur le marché duquel le résultat s’est produit. En l'espèce, le droit suisse est applicable, ce qui n'est pas contesté par les parties. e) Même au degré de la simple vraisemblance applicable en matière de mesures provisionnelles (cf. infra), les parties restent soumises aux fardeaux de l’allégation (art. 55 al. 1 CPC) et de la preuve (art. 8 CC [Code civil suisse du 10 décembre 1907 ; RS 210]), chaque partie devant, en l’absence de présomption en sa faveur, prouver les faits qu'elle allègue pour en déduire son droit (art. 255 CPC a contrario ; Jeandin, Mesures provisionnelles en matière civile : première et seconde instance in Bohnet/Dupont (éd.), Les mesures provisionnelles en procédures civile, pénale et administrative, Bâle 2015, n. 67 p. 30). III. a) Selon l’art. 59 CPC, le tribunal n’entre en matière que sur les demandes qui satisfont aux conditions de recevabilité de l’action, notamment s’agissant de l’intérêt à agir du demandeur ou du requérant (al.”
“En l'espèce, la requérante reproche aux intimées une violation de la LCD en lien avec la vente par celles-ci de matériel de chauffage intégrant un brûleur sans flamme copiant son prototype de machine de chauffage confidentiel et fait valoir le droit de la concurrence déloyale en invoquant une valeur litigieuse supérieure à 30'000 francs. La compétence de la Cour civile dans le procès au fond est ainsi donnée, et donc celle du juge délégué dans la présente procédure de mesures provisionnelles, ce qui n’est pas contesté par les parties. La question de la validité d’une éventuelle interdiction au-delà des frontières, comme le requiert la requérante (« et/ou dans le reste du monde »), peut rester ouverte, au vu des considérants qui suivent. c) L’art. 15 al. 1 CPC dispose que, lorsque l'action est intentée contre plusieurs consorts (cf. art. 71 al. 1 CPC, consorité simple par exemple), le tribunal compétent à l'égard d'un défendeur l'est à l'égard de tous les autres, à moins que sa compétence ne repose que sur une élection de for. d) Selon l'art. 136 LDIP, les prétentions fondées sur un acte de concurrence déloyale sont régies par le droit de l’Etat sur le marché duquel le résultat s’est produit. En l'espèce, le droit suisse est applicable, ce qui n'est pas contesté par les parties. e) Même au degré de la simple vraisemblance applicable en matière de mesures provisionnelles (cf. infra), les parties restent soumises aux fardeaux de l’allégation (art. 55 al. 1 CPC) et de la preuve (art. 8 CC [Code civil suisse du 10 décembre 1907 ; RS 210]), chaque partie devant, en l’absence de présomption en sa faveur, prouver les faits qu'elle allègue pour en déduire son droit (art. 255 CPC a contrario ; Jeandin, Mesures provisionnelles en matière civile : première et seconde instance in Bohnet/Dupont (éd.), Les mesures provisionnelles en procédures civile, pénale et administrative, Bâle 2015, n. 67 p. 30). III. a) Selon l’art. 59 CPC, le tribunal n’entre en matière que sur les demandes qui satisfont aux conditions de recevabilité de l’action, notamment s’agissant de l’intérêt à agir du demandeur ou du requérant (al.”
Im zugrunde liegenden Verfahren (Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts Zürich) wurde Art. 136 Abs. 1 IPRG wegen der Marktauswirkung bei grenzüberschreitender Werbung/Marktbeeinträchtigung herangezogen. Im Prozess war streitig, welcher nationale Markt als Ort der Wirkung zu bestimmen ist.
“Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 4A_347/2024 Urteil vom 17. Dezember 2024 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Rüedi, Bundesrichterin May Canellas, Gerichtsschreiber Tanner. Verfahrensbeteiligte Aktiengesellschaft A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mladen Stojiljkovic, Rechtsanwältin Zoe De Santis und Rechtsanwalt David Ehlebracht, Beschwerdeführerin, gegen 1. Ba.________ AG, vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. Thomas Werlen, Dr. Simon Vorburger, Remo Decurtins und Rechtsanwältin Michelle Lindholm, 2. Bb.________ B.V., 3. Bc.________ S.à.r.l., 4. Bd.________ S.à.r.l., alle drei vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Eric Buis, Daniel Juri und Rechtsanwältin Eva Pouget, Beschwerdegegnerinnen. Gegenstand unlauterer Wettbewerb (Marktauswirkung; Art. 136 Abs. 1 IPRG), Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Mai 2024 (HG210027-O).”
Wirkt die Berichterstattung primär auf einen bestimmten Staat, findet nach Art. 136 Abs. 1 IPRG das Recht dieses Staates Anwendung (z. B. primäre Wirkung auf Serbien → serbisches Recht anzuwenden).
“Die Beschwerdegegnerinnen veröffentlichten ihre strittigen Artikel und Fernsehbeiträge auf der Internetseite www.X1....com. Dieses Nachrichtenportal ist zwar weltweit abrufbar, richtet sich aber an vier klar umrissene, länderspezifische Zielgruppen: Wer die Nachrichtenseite nutzen möchte, muss zuerst Serbien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina oder Slowenien auswählen. Je nach Auswahl werden unterschiedliche Nachrichten angezeigt. Die Artikel wurden auf Serbisch und Englisch verfasst. In den TV-Beiträgen wurde Serbisch gesprochen. Auch inhaltlich widmete sich die Berichterstattung nur den strittigen Distributionsverträgen mit Geltungsbereich Serbien und damit keinem länderübergreifenden Thema. Die als unlauter gerügte Medienkampagne wirkte sich somit primär auf den serbischen Markt aus, weshalb das Recht dieses Landes anwendbar ist (Art. 136 Abs. 1 IPRG).”
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