A company may not invoke restrictions of the power of representation of a body or a representative that are unknown in the law of the state where the other party has its establishment or habitual residence, unless the other party knew or should have known of these restrictions.
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Art. 158 IPRG wird in der Praxis etwa dann geltend gemacht, wenn bestritten wird, eine Organperson habe verbindliche Erklärungen abgegeben. In der zitierten Entscheidung führte die Beklagte aus, die Klägerin habe nicht dargetan, dass das Gesellschaftsrecht des Beteiligten eine Vertretungsbeschränkung vorsah, und ebenso wenig, dass die Gegenpartei von einer solchen Beschränkung gewusst oder hätte wissen müssen.
“3/4) eine explizite Registrierungspflicht der Klägerin erwähnt ist, allerdings stellt sie sich auf den Standpunkt, dies entspreche der gelebten Ver- tragspraxis zwischen den Parteien. Hierzu verweist sie darauf, dass diese Pflicht nie bestritten wurde und F._____ dies namens der Klägerin in einem E-Mail vom 25. März 2019 bestätigt habe (act. 18 Rz. 8; act. 19/16). In ihrer Duplik führt die Beklagte weiter aus, bei Frau F._____ handle es sich um die zuständige Projekt- managerin für die drei betreffenden Länder ("Project Manager L._____"). Zumin- dest nach schweizerischer Rechtsauffassung sei F._____ als Organ anzusehen, welche befugt sei, verbindliche Erklärungen zugunsten der Klägerin vorzunehmen (act. 38 Rz. 25). Die Aussage von F._____ in besagtem E-Mail falle in ihren Zu- ständigkeitsbereich, da sie die verantwortliche Projektmanagerin für diese drei Länder sei. Weiter verweist die Beklagte auf die Regelung von Art. 158 IPRG und führt aus, die Klägerin erbringe weder den Beweis, dass das Gesellschaftsrecht C._____s eine Einschränkung der Vertretungsmacht von Organen und – wenn ja – in welchem Umfang zulasse, noch den Beweis, dass sie eine derartige Ein- schränkung der Vertretungsbefugnis von Frau F._____ kannte oder hätte kennen müssen (act. 38 Rz. 25). Die Beklagte bringt in der Duplik hauptsächlich vor, die Rechtsgrundlage ihres Schadenersatzanspruchs sei Art. 97 OR, nachdem die Klägerin mit den eigen- mächtigen Schreiben vom 30. August 2019 (act. 19/17-19) an die drei Gesund- heitsministerien [Anm.: DRC; Ruanda; Burundi] unwiderruflich den Rückzug aus - 19 - diesen Ländern kundgegeben habe, womit die Erfüllung des Vertrages verunmög- licht worden und ihr guter Ruf der Verlässlichkeit in Mitleidenschaft gezogen wor- den sei (act. 38 Rz. 24). Ein weiterer Absatz der Produkte und damit die Errei- chung des Vertragszwecks sei nach der Aufgabe der Registrierungsverfahren unmöglich geworden (act.”
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