3 commentaries
Bei der Auslegung bereits abgegebener Willenserklärungen (Gestaltungsakte) ist die zum Zeitpunkt der Erklärung geltende Rechtslage massgeblich. Die Nichtrückwirkung ist dabei als Grundsatz zu beachten (Art. 196 Abs. 1 IPRG).
“6/4/11 Blatt 4) das alte oder das am 7. Juli 2017 veröffentlichte neue monegassische IPRG einschlägig ist, zu welcher der Kläger ein Rechtsgutachten eingereicht hatte (act. 4/12), entschied die Vorinstanz zugunsten des neuen Rechts, da dieses seit seinem Inkrafttreten auf hängige Verfahren zur Anwendung komme (act. 5 S. 14 f. E. 3.2). - 11 - Dagegen merkt der Beklagte zu Recht an, dass es nicht um die Anwendung des monegassischen Kollisionsrechts auf ein hängiges Verfahren gehe, sondern da- rum, ob bei der Auslegung einer Willenserklärung von der damaligen oder von der heutigen Rechtslage auszugehen sei (vgl. act. 2 S. 7 f.). Es geht um eine Gestal- tungserklärung, deren Wirkung bei ihrer Abgabe eintritt (allenfalls zurückbezogen auf den Todeszeitpunkt, also ex tunc) und sich nachträglich nicht mehr ändert, so dass für ihre Auslegung die damalige Rechtslage massgebend sein muss. Die Nichtrückwirkung ist ein allgemeiner Grundsatz für solche Sachverhalte, der im Schweizerischen IPRG in Art. 196 Abs. 1 IPRG festgehalten ist und vorbehält- lich einer anderslautenden Regelung auch in Monaco gilt. Wie es sich damit ver- hält, kann jedoch offen bleiben, da der Beklagte auch aus dem alten monegassi- schen IPRG nichts zu seinen Gunsten ableiten kann und es ihm daher nichts nützt, wenn er mit seiner Kritik in diesem Punkt durchdringen würde. Zur Anwendung des alten monegassischen IPRG wirft der Beklagte der Vor- instanz vor, sie habe eine Passage des Rechtsgutachtens von Prof. E._____ übersehen. Diese Passage stellt darauf ab, dass sich die ausländischen Behör- den am letzten Wohnsitz nicht mit der Erbfolge befasst haben (vgl. act. 2 S. 9 f.) und nimmt damit Bezug auf Art. 87 Abs. 1 IPRG, wonach für diese Fälle subsidiär eine Heimatzuständigkeit besteht. Damit will der Beklagte wohl geltend machen, es komme zu einer Nachlassspaltung und im Umfang dieser Heimatzuständigkeit sei der Erbverzicht unwirksam. Die Inaktivität der ausländischen Wohnsitzbehörde kann rechtlicher oder tatsäch- licher Natur sein.”
“6/4/11 Blatt 4) das alte oder das am 7. Juli 2017 veröffentlichte neue monegassische IPRG einschlägig ist, zu welcher der Kläger ein Rechtsgutachten eingereicht hatte (act. 4/12), entschied die Vorinstanz zugunsten des neuen Rechts, da dieses seit seinem Inkrafttreten auf hängige Verfahren zur Anwendung komme (act. 5 S. 14 f. E. 3.2). - 11 - Dagegen merkt der Beklagte zu Recht an, dass es nicht um die Anwendung des monegassischen Kollisionsrechts auf ein hängiges Verfahren gehe, sondern da- rum, ob bei der Auslegung einer Willenserklärung von der damaligen oder von der heutigen Rechtslage auszugehen sei (vgl. act. 2 S. 7 f.). Es geht um eine Gestal- tungserklärung, deren Wirkung bei ihrer Abgabe eintritt (allenfalls zurückbezogen auf den Todeszeitpunkt, also ex tunc) und sich nachträglich nicht mehr ändert, so dass für ihre Auslegung die damalige Rechtslage massgebend sein muss. Die Nichtrückwirkung ist ein allgemeiner Grundsatz für solche Sachverhalte, der im Schweizerischen IPRG in Art. 196 Abs. 1 IPRG festgehalten ist und vorbehält- lich einer anderslautenden Regelung auch in Monaco gilt. Wie es sich damit ver- hält, kann jedoch offen bleiben, da der Beklagte auch aus dem alten monegassi- schen IPRG nichts zu seinen Gunsten ableiten kann und es ihm daher nichts nützt, wenn er mit seiner Kritik in diesem Punkt durchdringen würde. Zur Anwendung des alten monegassischen IPRG wirft der Beklagte der Vor- instanz vor, sie habe eine Passage des Rechtsgutachtens von Prof. E._____ übersehen. Diese Passage stellt darauf ab, dass sich die ausländischen Behör- den am letzten Wohnsitz nicht mit der Erbfolge befasst haben (vgl. act. 2 S. 9 f.) und nimmt damit Bezug auf Art. 87 Abs. 1 IPRG, wonach für diese Fälle subsidiär eine Heimatzuständigkeit besteht. Damit will der Beklagte wohl geltend machen, es komme zu einer Nachlassspaltung und im Umfang dieser Heimatzuständigkeit sei der Erbverzicht unwirksam. Die Inaktivität der ausländischen Wohnsitzbehörde kann rechtlicher oder tatsäch- licher Natur sein.”
Wenn das neue Recht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, findet diese Anwendung, sofern nach dem bisherigen Recht die Verjährung noch nicht eingetreten ist. Die Einführung des neuen Rechts ändert grundsätzlich nicht den Beginn einer bereits laufenden Verjährungsfrist, es sei denn, die Gesetzgebung bestimmt etwas anderes.
“Giusta l’art. 196 LDIP gli effetti giuridici di fatti o atti giuridici sorti e conclusi prima dell’entrata in vigore della legge sono regolati dal diritto previgente (cpv. 1). Invece gli effetti giuridici di fatti o atti giuridici sorti prima, ma che perdurano dopo l’entrata in vigore della legge, sono regolati, fino a detta entrata in vigore, dal diritto previgente e dall’entrata in vigore della legge, sono regolati dal nuovo diritto (cpv. 2). L’art. 196 LDIP va letto alla luce del titolo finale del Codice civile (Geiser/Jametti in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 3a ed. 2013, n. 5 segg. ad art. 196 LDIP). Per quanto attiene alla prescrizione, se il nuovo diritto stabilisce un termine più lungo rispetto al diritto anteriore, si applica il nuovo diritto, purché secondo il diritto anteriore non sia ancora sopraggiunta la prescrizione, mentre l’entrata in vigore del nuovo diritto non ha effetti sull’inizio di una prescrizione in corso, salvo che la legge disponga altrimenti (art. 49 cpv. 1 e 3 Tit. fin. CC; Geiser/ Jametti, op. cit., n. 60 ad art. 196).”
Bei der Verjährung gilt: Leitet das neue Recht eine längere Verjährungsfrist ein, so ist das neue Recht anzuwenden, sofern nach dem bisherigen Recht die Verjährung noch nicht eingetreten ist. Das Inkrafttreten des neuen Rechts wirkt grundsätzlich nicht auf den Beginn einer bereits laufenden Verjährungsfrist ein, es sei denn, das Gesetz bestimmt ausdrücklich etwas anderes.
“Giusta l’art. 196 LDIP gli effetti giuridici di fatti o atti giuridici sorti e conclusi prima dell’entrata in vigore della legge sono regolati dal diritto previgente (cpv. 1). Invece gli effetti giuridici di fatti o atti giuridici sorti prima, ma che perdurano dopo l’entrata in vigore della legge, sono regolati, fino a detta entrata in vigore, dal diritto previgente e dall’entrata in vigore della legge, sono regolati dal nuovo diritto (cpv. 2). L’art. 196 LDIP va letto alla luce del titolo finale del Codice civile (Geiser/Jametti in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 3a ed. 2013, n. 5 segg. ad art. 196 LDIP). Per quanto attiene alla prescrizione, se il nuovo diritto stabilisce un termine più lungo rispetto al diritto anteriore, si applica il nuovo diritto, purché secondo il diritto anteriore non sia ancora sopraggiunta la prescrizione, mentre l’entrata in vigore del nuovo diritto non ha effetti sull’inizio di una prescrizione in corso, salvo che la legge disponga altrimenti (art. 49 cpv. 1 e 3 Tit. fin. CC; Geiser/ Jametti, op. cit., n. 60 ad art. 196).”
Use the current page as context for legal research, summaries, comparisons, and drafting.