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Für die ausschliessliche E‑Zustellung verlangen kantonale Regelungen (VO e‑Verf) eine unterzeichnete Erklärung (§3 Abs.1 VO e‑Verf). Vor diesem Hintergrund ist nach Art.104a Abs.3 DBG zwar die Zustellung mit Einverständnis zulässig; ob ein Einverständnis auch stillschweigend/implizit vorliegen kann, ist jedoch strittig und in der Praxis fraglich.
“Die Verordnung gilt für das Verfahren der Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer (§ 1 Abs. 2 VO e-Verf). Die steuerpflichtige Person hat gegenüber dem kantonalen Steueramt und dem Gemeindesteueramt eine Erklärung abzugeben, wonach sie mit der ausschliesslichen E-Zustellung von Verfügungen, Mitteilungen und Rechnungen an einen von ihr bezeichneten E-Dienstleister einverstanden ist (§ 3 Abs. 1 VO e-Verf). Die unterzeichnete Erklärung gemäss § 3 ist beim zuständigen Gemeindesteueramt einzureichen. Die Erklärung kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an das zuständige Gemeindesteueramt widerrufen werden (§ 4 VO e-Verf). 2.5.3 Auf der Stufe Bund hält Art. 104a DBG fest, dass die Kantone die Möglichkeit elektronischer Verfahren vorsehen. Dabei stellen sie die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten nach kantonalem Recht sicher (Art. 104a Abs. 1 DBG). Sie sehen vor, dass die Steuerbehörde der steuerpflichtigen Person mit deren Einverständnis Dokumente in elektronischer Form zustellt (Art. 104a Abs. 3 DBG). Die Botschaft führt zur letztgenannten Bestimmung Folgendes aus: "In Zukunft wird sich die elektronische Bearbeitung auf weitere Vorgänge erstrecken wie namentlich die Zustellung von Verfügungen und anderer Dokumente durch die kantonalen Behörden. Die steuerpflichtigen Personen können jedoch nicht dazu verpflichtet werden, amtliche Zustellungen elektronisch entgegenzunehmen. Es sollen aber die rechtlichen Grundlagen bereitgestellt werden, damit dies mit Zustimmung der steuerpflichtigen Personen möglich ist" (Botschaft zum Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich, BBI 2020 4705, S. 4720). 2.5.4 Gestützt auf die vorgenannten Rechtsgrundlagen erweist sich die elektronische Zustellung der Schlussverfügung an den Beschuldigten bzw. an dessen Rechtsvertreter somit grundsätzlich als zulässig. Fraglich ist hingegen, ob hierfür eine Einverständniserklärung vorlag. Da eine solche in unterzeichneter Form nicht abgegeben wurde, stellt sich die Frage, ob die Einverständniserklärung allenfalls implizit erteilt worden ist.”
“Die Verordnung gilt für das Verfahren der Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer (§ 1 Abs. 2 VO e-Verf). Die steuerpflichtige Person hat gegenüber dem kantonalen Steueramt und dem Gemeindesteueramt eine Erklärung abzugeben, wonach sie mit der ausschliesslichen E-Zustellung von Verfügungen, Mitteilungen und Rechnungen an einen von ihr bezeichneten E-Dienstleister einverstanden ist (§ 3 Abs. 1 VO e-Verf). Die unterzeichnete Erklärung gemäss § 3 ist beim zuständigen Gemeindesteueramt einzureichen. Die Erklärung kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an das zuständige Gemeindesteueramt widerrufen werden (§ 4 VO e-Verf). 2.5.3 Auf der Stufe Bund hält Art. 104a DBG fest, dass die Kantone die Möglichkeit elektronischer Verfahren vorsehen. Dabei stellen sie die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten nach kantonalem Recht sicher (Art. 104a Abs. 1 DBG). Sie sehen vor, dass die Steuerbehörde der steuerpflichtigen Person mit deren Einverständnis Dokumente in elektronischer Form zustellt (Art. 104a Abs. 3 DBG). Die Botschaft führt zur letztgenannten Bestimmung Folgendes aus: "In Zukunft wird sich die elektronische Bearbeitung auf weitere Vorgänge erstrecken wie namentlich die Zustellung von Verfügungen und anderer Dokumente durch die kantonalen Behörden. Die steuerpflichtigen Personen können jedoch nicht dazu verpflichtet werden, amtliche Zustellungen elektronisch entgegenzunehmen. Es sollen aber die rechtlichen Grundlagen bereitgestellt werden, damit dies mit Zustimmung der steuerpflichtigen Personen möglich ist" (Botschaft zum Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich, BBI 2020 4705, S. 4720). 2.5.4 Gestützt auf die vorgenannten Rechtsgrundlagen erweist sich die elektronische Zustellung der Schlussverfügung an den Beschuldigten bzw. an dessen Rechtsvertreter somit grundsätzlich als zulässig. Fraglich ist hingegen, ob hierfür eine Einverständniserklärung vorlag. Da eine solche in unterzeichneter Form nicht abgegeben wurde, stellt sich die Frage, ob die Einverständniserklärung allenfalls implizit erteilt worden ist.”
Art. 104a Abs. 1 überträgt den Kantonen die Aufgabe, elektronische Verfahren vorzusehen; die Sicherstellung von Authentizität und Integrität der übermittelten Daten obliegt dem kantonalen Recht. Die Bestimmung legt damit die Umsetzungspflicht auf kantonaler Ebene fest.
“Auf der Stufe Bund hält Art. 104a DBG fest, dass die Kantone die Möglichkeit elektronischer Verfahren vorsehen. Dabei stellen sie die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten nach kantonalem Recht sicher (Art. 104a Abs. 1 DBG). Sie sehen vor, dass die Steuerbehörde der steuerpflichtigen Person mit deren Einverständnis Dokumente in elektronischer Form zustellt (Art. 104a Abs. 3 DBG). Die Botschaft führt zur letztgenannten Bestimmung Folgendes aus: "In Zukunft wird sich die elektronische Bearbeitung auf weitere Vorgänge erstrecken wie namentlich die Zustellung von Verfügungen und anderer Dokumente durch die kantonalen Behörden. Die steuerpflichtigen Personen können jedoch nicht dazu verpflichtet werden, amtliche Zustellungen elektronisch entgegenzunehmen. Es sollen aber die rechtlichen Grundlagen bereitgestellt werden, damit dies mit Zustimmung der steuerpflichtigen Personen möglich ist" (Botschaft zum Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich, BBI 2020 4705, S. 4720).”
“Auf der Stufe Bund hält Art. 104a DBG fest, dass die Kantone die Möglichkeit elektronischer Verfahren vorsehen. Dabei stellen sie die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten nach kantonalem Recht sicher (Art. 104a Abs. 1 DBG). Sie sehen vor, dass die Steuerbehörde der steuerpflichtigen Person mit deren Einverständnis Dokumente in elektronischer Form zustellt (Art. 104a Abs. 3 DBG). Die Botschaft führt zur letztgenannten Bestimmung Folgendes aus: "In Zukunft wird sich die elektronische Bearbeitung auf weitere Vorgänge erstrecken wie namentlich die Zustellung von Verfügungen und anderer Dokumente durch die kantonalen Behörden. Die steuerpflichtigen Personen können jedoch nicht dazu verpflichtet werden, amtliche Zustellungen elektronisch entgegenzunehmen. Es sollen aber die rechtlichen Grundlagen bereitgestellt werden, damit dies mit Zustimmung der steuerpflichtigen Personen möglich ist" (Botschaft zum Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich, BBI 2020 4705, S. 4720).”
Nach Art. 104a Abs. 1 DBG haben die Kantone die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten nach kantonalem Recht sicherzustellen. Die Botschaft weist ferner darauf hin, dass die Kantone die rechtlichen Grundlagen bereitzustellen haben, damit eine Zustellung elektronisch mit Zustimmung der steuerpflichtigen Personen möglich ist; diese können jedoch nicht dazu verpflichtet werden, amtliche Zustellungen elektronisch entgegenzunehmen.
“Auf der Stufe Bund hält Art. 104a DBG fest, dass die Kantone die Möglichkeit elektronischer Verfahren vorsehen. Dabei stellen sie die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten nach kantonalem Recht sicher (Art. 104a Abs. 1 DBG). Sie sehen vor, dass die Steuerbehörde der steuerpflichtigen Person mit deren Einverständnis Dokumente in elektronischer Form zustellt (Art. 104a Abs. 3 DBG). Die Botschaft führt zur letztgenannten Bestimmung Folgendes aus: "In Zukunft wird sich die elektronische Bearbeitung auf weitere Vorgänge erstrecken wie namentlich die Zustellung von Verfügungen und anderer Dokumente durch die kantonalen Behörden. Die steuerpflichtigen Personen können jedoch nicht dazu verpflichtet werden, amtliche Zustellungen elektronisch entgegenzunehmen. Es sollen aber die rechtlichen Grundlagen bereitgestellt werden, damit dies mit Zustimmung der steuerpflichtigen Personen möglich ist" (Botschaft zum Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich, BBI 2020 4705, S. 4720).”
“Auf der Stufe Bund hält Art. 104a DBG fest, dass die Kantone die Möglichkeit elektronischer Verfahren vorsehen. Dabei stellen sie die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten nach kantonalem Recht sicher (Art. 104a Abs. 1 DBG). Sie sehen vor, dass die Steuerbehörde der steuerpflichtigen Person mit deren Einverständnis Dokumente in elektronischer Form zustellt (Art. 104a Abs. 3 DBG). Die Botschaft führt zur letztgenannten Bestimmung Folgendes aus: "In Zukunft wird sich die elektronische Bearbeitung auf weitere Vorgänge erstrecken wie namentlich die Zustellung von Verfügungen und anderer Dokumente durch die kantonalen Behörden. Die steuerpflichtigen Personen können jedoch nicht dazu verpflichtet werden, amtliche Zustellungen elektronisch entgegenzunehmen. Es sollen aber die rechtlichen Grundlagen bereitgestellt werden, damit dies mit Zustimmung der steuerpflichtigen Personen möglich ist" (Botschaft zum Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich, BBI 2020 4705, S. 4720).”
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