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BGSA‑Einkünfte sind bei der Berechnung des sog. «grossen» Säule‑3a‑Abzugs zu berücksichtigen. Das Bundesgericht begründet dies mit der Bedeutung der gebundenen Selbstvorsorge und hält fest, dass weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte von Art. 37a DBG (und Art. 11 Abs. 4 StHG) einer solchen Berücksichtigung entgegenstehen.
“Regeste Art. 82 BVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3; Art. 37a DBG bzw. Art. 11 Abs. 4 StHG; Berücksichtigung von BGSA-Einkünften beim Abzug des sog. grossen Säule 3a-Beitrags. Angesichts der Bedeutung des Aufbaus einer gebundenen Selbstvorsorge bei Fehlen des beruflichen Vorsorgeschutzes rechtfertigt es sich, BGSA-Einkünfte bei der Berechnung des gemäss Art. 82 BVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3 abzugsfähigen sog. grossen Säule 3a-Beitrags zu berücksichtigen (E. 3 und 4). Gegen eine solche Berücksichtigung spricht weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte von Art. 37a DBG bzw. Art. 11 Abs. 4 StHG hinsichtlich der Frage, wie weit der Abgeltungscharakter der Quellensteuer auf BGSA-Einkünften zu gehen hat (E. 4.2 und 4.3).”
Verwaltungsratshonorare fallen unter die Löhne, für die das vereinfachte Abrechnungsverfahren nach Art. 37a DBG anwendbar sein kann.
“Nr. 9; 9C_577/2017 vom 25. September 2018), dass die Voraussetzungen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach Art. 2 BGSA (i.d.F. vor dem 1. Januar 2018) und Art. 37a DBG sowie § 39a StG/SZ grundsätzlich erfüllt gewesen seien. Dies ist zutreffend, da nach der zitierten Rechtsprechung erstens Verwaltungsratshonorare unter die Löhne fallen, über die bis am 1. Januar 2018 im vereinfachten Abrechnungsverfahren abgerechnet werden konnte (vgl. Urteile 2C_803/2018 vom 17. September 2019 E. 5.2, in: StE 2020 A 12 Nr. 28; 2C_611/2018 vom 16. September 2019 E. 5.2 und 5.3, in: StE 2019 B”
“Nr. 9; 9C_577/2017 vom 25. September 2018), dass die Voraussetzungen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach Art. 2 BGSA (i.d.F. vor dem 1. Januar 2018) und Art. 37a DBG sowie § 39a StG/SZ grundsätzlich erfüllt gewesen seien. Dies ist zutreffend, da nach der zitierten Rechtsprechung erstens Verwaltungsratshonorare unter die Löhne fallen, über die bis am 1. Januar 2018 im vereinfachten Abrechnungsverfahren abgerechnet werden konnte (vgl. Urteile 2C_803/2018 vom 17. September 2019 E. 5.2, in: StE 2020 A 12 Nr. 28; 2C_611/2018 vom 16. September 2019 E. 5.2 und 5.3, in: StE 2019 B”
“Nr. 9; 9C_577/2017 vom 25. September 2018), dass die Voraussetzungen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach Art. 2 BGSA (i.d.F. vor dem 1. Januar 2018) und Art. 37a DBG sowie § 39a StG/SZ grundsätzlich erfüllt gewesen seien. Dies ist zutreffend, da nach der zitierten Rechtsprechung erstens Verwaltungsratshonorare unter die Löhne fallen, über die bis am 1. Januar 2018 im vereinfachten Abrechnungsverfahren abgerechnet werden konnte (vgl. Urteile 2C_803/2018 vom 17. September 2019 E. 5.2, in: StE 2020 A 12 Nr. 28; 2C_611/2018 vom 16. September 2019 E. 5.2 und 5.3, in: StE 2019 B”
Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 37a DBG folgt nicht eindeutig, dass die mit der Quellensteuer erfassten Einkünfte im ordentlichen Veranlagungsverfahren grundsätzlich und vollständig von einer weiteren Berücksichtigung ausgeschlossen sein sollen.
“Auch aus der Entstehungsgeschichte von Art. 37a DBG und Art. 11 Abs. 4 StHG ergibt sich nicht klar, dass der Gesetzgeber mit der Einführung der (neuen) Quellensteuer über deren definitiven Abgeltungscharakter mit Bezug auf die Einkommenssteuer hinaus jegliche Berücksichtigung dieser Einkünfte im Rahmen des ordentlichen Veranlagungsverfahrens der betroffenen Steuerpflichtigen hätte ausschliessen wollen.”
Für das Quellensteuerverfahren nach Art. 37a DBG kommen Sozialabzüge in der Erhebung de facto nicht zur Anwendung; zwischenzeitlich besteht dafür ein gesetzgeberischer Regelungsbedarf. Aus dem Ausschluss der Sozialabzüge in diesem Quellensteuerverfahren lässt sich nichts für das nachfolgende ordentliche Veranlagungsverfahren der betroffenen Arbeitnehmer ableiten.
“Die Berücksichtigung eines entsprechenden Sozialabzugs bei Erhebung der Quellensteuer erscheint somit praktisch zumindest nicht ausgeschlossen (wobei indes zu berücksichtigen ist, dass gegebenenfalls für eine Person mehrere BGSA-Arbeitsverhältnisse nebeneinander bestehen und deshalb nicht klar ist, welcher Arbeitgeber den Sozialabzug vorzunehmen hätte). Mit Bezug auf Sozialabzüge besteht somit ein gesetzgeberischer Regelungsbedarf, der durch den in Art. 37a Abs. 1 DBG und Art. 11 Abs. 4 StHG enthaltenen Ausschluss der Sozialabzüge abgedeckt ist. Dagegen sind dem Arbeitgeber Beiträge, welche ein Arbeitnehmer freiwillig an eine Einrichtung der Säule 3a entrichtet, in aller Regel gar nicht bekannt - und müssen ihm auch nicht bekannt sein. Schon deshalb fällt eine Berücksichtigung entsprechender Beträge im Rahmen der Erhebung der Quellensteuer ausser Betracht, ohne dass der Gesetzgeber dies ausdrücklich regeln müsste. Allein aus dem Ausschluss der Sozialabzüge für das in erster Linie den BGE 148 II 313 S. 318 Arbeitgeber betreffende Quellensteuerverfahren gemäss Art. 37a DBG bzw. Art. 11 Abs. 4 StHG lässt sich damit aber noch nichts für das (spätere) ordentliche Veranlagungsverfahren der betroffenen Arbeitnehmer ableiten.”
Das vereinfachte Abrechnungsverfahren des Art. 37a DBG wurde durch das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) eingeführt.
“Das vereinfachte Abrechnungsverfahren gemäss Art. 37a DBG und Art. 11 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) ist durch das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA; SR 822.41) eingeführt worden.”
“Das vereinfachte Abrechnungsverfahren gemäss Art. 37a DBG und Art. 11 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) ist durch das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA; SR 822.41) eingeführt worden.”
Art. 37a führt für die im vereinfachten Abrechnungsverfahren erfassten kleinen Arbeitsentgelte eine endgültige Quellensteuer ein; diese Quellensteuer gilt als Abgeltung der Einkünfte und schliesst eine Berücksichtigung dieser Beträge im ordentlichen Veranlagungsverfahren aus.
“% auf Bundesebene in das zur Bekämpfung der Schwarzarbeit einzuführende vereinfachte Abrechnungsverfahren. Dabei wurde insbesondere vorgesehen, dass die Anmeldung bei der AHV-Ausgleichskasse für die Sozialversicherungsbeiträge und die Steuern erfolgen und diese die Beiträge und Steuern erheben solle. Ergänzend zu dieser Regelung wurden die später im Gesetzgebungsverfahren im Wesentlichen unverändert übernommenen Bestimmungen für das DBG und das StHG vorgeschlagen, d.h. die Einführung einer endgültigen Quellensteuer ohne Vorbehalt der Berücksichtigung der entsprechenden Einkünfte im ordentlichen Veranlagungsverfahren. In dieser Form sind Art. 37a DBG und Art. 11 Abs. 4 StHG in der Folge Gesetz geworden (vgl. ERNST, a.a.O., S. 72 ff. Rz 185 ff.).”
“% auf Bundesebene in das zur Bekämpfung der Schwarzarbeit einzuführende vereinfachte Abrechnungsverfahren. Dabei wurde insbesondere vorgesehen, dass die Anmeldung bei der AHV-Ausgleichskasse für die Sozialversicherungsbeiträge und die Steuern erfolgen und diese die Beiträge und Steuern erheben solle. Ergänzend zu dieser Regelung wurden die später im Gesetzgebungsverfahren im Wesentlichen unverändert übernommenen Bestimmungen für das DBG und das StHG vorgeschlagen, d.h. die Einführung einer endgültigen Quellensteuer ohne Vorbehalt der Berücksichtigung der entsprechenden Einkünfte im ordentlichen Veranlagungsverfahren. In dieser Form sind Art. 37a DBG und Art. 11 Abs. 4 StHG in der Folge Gesetz geworden (vgl. ERNST, a.a.O., S. 72 ff. Rz 185 ff.).”
Der Abgeltungscharakter der vom Arbeitgeber geschuldeten Quellensteuer lässt sich zweifach deuten: Entweder sollen die betreffenden Einkünfte im ordentlichen Veranlagungsverfahren gar nicht mehr erscheinen; oder es wird lediglich für diese Einkünfte keine Einkommenssteuer mehr erhoben, ohne dass sie folglich bei der Ermittlung einkommensabhängiger Höchstbeträge (z. B. für Beiträge an die Säule 3a) ausgeschlossen wären. Beide Deutungen sind in der erwähnten Rechtsprechung genannt.
“Auch daraus, dass gemäss Art. 37a Abs. 1 DBG und Art. 11 Abs. 4 StHG mit der Bezahlung der Quellensteuer durch den Arbeitgeber "die Einkommenssteuer abgegolten" ist, lässt sich für die hier zu beantwortende Frage nichts ableiten. Zwar kann der Abgeltungscharakter der vom Arbeitgeber gemäss den genannten Bestimmungen abzuführenden Quellensteuer so verstanden werden, dass damit die entsprechenden Einkünfte im ordentlichen Veranlagungsverfahren der betroffenen Steuerpflichtigen (überhaupt) keine Rolle mehr spielen sollen. Doch dieser Abgeltungscharakter kann ebenfalls (nur) so gedeutet werden, dass damit für die massgeblichen Einkünfte im ordentlichen Verfahren keine Einkommenssteuer mehr erhoben wird. Dann ist aber nicht ausgeschlossen, die besagten Einkünfte bei der Berechnung des (von der Einkommenshöhe) abhängigen sog. grossen Abzugs für Beiträge an die Säule 3a zu berücksichtigen.”
“Auch daraus, dass gemäss Art. 37a Abs. 1 DBG und Art. 11 Abs. 4 StHG mit der Bezahlung der Quellensteuer durch den Arbeitgeber "die Einkommenssteuer abgegolten" ist, lässt sich für die hier zu beantwortende Frage nichts ableiten. Zwar kann der Abgeltungscharakter der vom Arbeitgeber gemäss den genannten Bestimmungen abzuführenden Quellensteuer so verstanden werden, dass damit die entsprechenden Einkünfte im ordentlichen Veranlagungsverfahren der betroffenen Steuerpflichtigen (überhaupt) keine Rolle mehr spielen sollen. Doch dieser Abgeltungscharakter kann ebenfalls (nur) so gedeutet werden, dass damit für die massgeblichen Einkünfte im ordentlichen Verfahren keine Einkommenssteuer mehr erhoben wird. Dann ist aber nicht ausgeschlossen, die besagten Einkünfte bei der Berechnung des (von der Einkommenshöhe) abhängigen sog. grossen Abzugs für Beiträge an die Säule 3a zu berücksichtigen.”
Bei Pauschalspesen ist zu prüfen, ob diese den steuerbaren unselbständigen Erwerbseinkünften hinzuzurechnen sind, sodass die Schwelle von Fr. 21'060.– überschritten wird (relevant für die Anwendbarkeit von Art. 37a Abs. 1 DBG).
“Mit Blick auf die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 37a Abs. 1 DBG sowie Art. 11 Abs. 4 StHG und § 47 bis Abs. 1 StG/SO vorliegend überhaupt erfüllt sind, ist vorliegend insbesondere von Interesse, ob die Beschwerdeführer unselbständige Erwerbseinkünfte oberhalb des Schwellenwerts von Fr. 21'060.-- erzielt haben, d.h. ob ihnen nebst dem abgerechneten "Lohn" in dieser Höhe Pauschalspesen ausgerichtet wurden und - falls ja -, ob diese Einkünfte zur Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen sind.”
Das vereinfachte Abrechnungsverfahren des Art. 37a DBG richtet sich in erster Linie an den quellensteuerpflichtigen Arbeitgeber und nicht an den Arbeitnehmer.
“Trotz der Stellung von Art. 37a DBG und Art. 11 Abs. 4 StHG ausserhalb der Bestimmungen über die Quellensteuer im DBG (Art. 83 ff. DBG) und im StHG (Art. 32 ff. StHG) ist klar, dass mit diesen Bestimmungen für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gemäss BGSA ein eigenes Quellensteuerverfahren BGE 148 II 313 S. 317 eingeführt werden sollte. Damit richten sich die beiden Bestimmungen in erster Linie an den quellensteuerpflichtigen Arbeitgeber - und nicht an den Arbeitnehmer.”
Bei der Anwendung ist auf das Bruttoarbeitsentgelt abzustellen; Berufskosten und Sozialabzüge bleiben unberücksichtigt.
Die Regelung ist in erster Linie an den quellensteuerpflichtigen Arbeitgeber gerichtet und nicht an den Arbeitnehmer.
“Trotz der Stellung von Art. 37a DBG und Art. 11 Abs. 4 StHG ausserhalb der Bestimmungen über die Quellensteuer im DBG (Art. 83 ff. DBG) und im StHG (Art. 32 ff. StHG) ist klar, dass mit diesen Bestimmungen für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gemäss BGSA ein eigenes Quellensteuerverfahren BGE 148 II 313 S. 317 eingeführt werden sollte. Damit richten sich die beiden Bestimmungen in erster Linie an den quellensteuerpflichtigen Arbeitgeber - und nicht an den Arbeitnehmer.”
Art. 37a LIFD sieht für kleine Arbeitsentgelte einen pauschalen Quellensteuersatz von 0,5 % vor. Die Besteuerung erfolgt ohne Berücksichtigung anderer Einkünfte, allfälliger Berufskosten oder Sozialabzüge, sofern der Arbeitgeber die Steuer im vereinfachten Verfahren nach Art. 2 und 3 LTN entrichtet; damit ist die Einkommensteuer abgegolten.
“Concernant la législation sur l’impôt à la source, l’art. 83 de la loi fédérale du 14 décembre 1990 sur l’impôt fédéral direct (LIFD; RS 642.11) prévoit que les travailleurs étrangers qui, sans être au bénéfice d’un permis d’établissement, sont, au regard du droit fiscal, domiciliés ou en séjour en Suisse, sont assujettis à un impôt perçu à la source sur le revenu de leur activité lucrative dépendante; en sont exclus les revenus soumis à l'imposition selon l'art. 37a LIFD. Aux termes de l'art. 37a LIFD, pour les petites rémunérations provenant d'une activité lucrative salariée, l'impôt est prélevé au taux de 0,5 % sans tenir compte des autres revenus, ni d'éventuels frais professionnels ou déductions sociales, à la condition que l'employeur paie l'impôt dans le cadre de la procédure simplifiée prévue aux art. 2 et 3 LTN; l'impôt sur le revenu est ainsi acquitté.”
“Concernant la législation sur l’impôt à la source, l’art. 83 de la loi fédérale du 14 décembre 1990 sur l’impôt fédéral direct (LIFD; RS 642.11) prévoit que les travailleurs étrangers qui, sans être au bénéfice d’un permis d’établissement, sont, au regard du droit fiscal, domiciliés ou en séjour en Suisse, sont assujettis à un impôt perçu à la source sur le revenu de leur activité lucrative dépendante; en sont exclus les revenus soumis à l'imposition selon l'art. 37a LIFD. Aux termes de l'art. 37a LIFD, pour les petites rémunérations provenant d'une activité lucrative salariée, l'impôt est prélevé au taux de 0,5 % sans tenir compte des autres revenus, ni d'éventuels frais professionnels ou déductions sociales, à la condition que l'employeur paie l'impôt dans le cadre de la procédure simplifiée prévue aux art. 2 et 3 LTN; l'impôt sur le revenu est ainsi acquitté.”
Aus praktischen Gründen ist bei der quellensteuerlichen Erhebung nach Art. 37a Abs. 1 DBG die Berücksichtigung von Beiträgen an die Säule 3a (wie auch die Nichtberücksichtigung der Sozialabzüge) ausgeschlossen, weil solche Beiträge dem Arbeitgeber in der Regel nicht bekannt sind. Aus dem im Gesetz vorgesehenen Ausschluss der Sozialabzüge lässt sich nichts darüber ableiten, ob und in welchem Umfang entsprechende Abzüge beim späteren ordentlichen Veranlagungsverfahren berücksichtigt werden können.
“Gemäss beiden genannten Vorschriften ist die Steuer für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit "ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge" zu erheben, d.h. vom Arbeitgeber als Quellensteuer abzuführen. "Damit ist die Einkommenssteuer abgegolten" (Art. 37a Abs. 1 DBG letzter Satz, Art. 11 Abs. 4 StHG zweiter Satz). Es fragt sich, ob damit - wie die Beschwerdeführer vertreten - die Berücksichtigung weiterer Abzüge, so insbesondere des Abzugs für Beiträge an die Säule 3a (Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. e StHG) vorbehalten sein soll oder ob mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass mit Bezug auf Einkünfte, für welche im vereinfachten Abrechnungsverfahren Quellensteuer entrichtet wird, überhaupt, d.h. auch im späteren ordentlichen Veranlagungsverfahren, keine Abzüge zu berücksichtigen sind.”
“4 StHG beim Arbeitgeber erhoben wird, so legen schon praktische Gründe nahe, auch einen Abzug für Beiträge des Arbeitnehmers an die Säule 3a auszuschliessen, obwohl in diesen Bestimmungen nur die Nichtberücksichtigung von Abzügen für Berufskosten und Sozialabzügen ausdrücklich erwähnt ist. Der Arbeitgeber weiss zwar z.B. im Hinblick auf die Pflicht zum Anschluss an eine Familienausgleichskasse (und muss dies auch wissen), ob ein Arbeitnehmer Kinder hat, die zum Bezug von Kinderzulagen berechtigen (und die, bei ordentlicher Besteuerung, zur Vornahme eines Sozialabzugs berechtigen würden). Die Berücksichtigung eines entsprechenden Sozialabzugs bei Erhebung der Quellensteuer erscheint somit praktisch zumindest nicht ausgeschlossen (wobei indes zu berücksichtigen ist, dass gegebenenfalls für eine Person mehrere BGSA-Arbeitsverhältnisse nebeneinander bestehen und deshalb nicht klar ist, welcher Arbeitgeber den Sozialabzug vorzunehmen hätte). Mit Bezug auf Sozialabzüge besteht somit ein gesetzgeberischer Regelungsbedarf, der durch den in Art. 37a Abs. 1 DBG und Art. 11 Abs. 4 StHG enthaltenen Ausschluss der Sozialabzüge abgedeckt ist. Dagegen sind dem Arbeitgeber Beiträge, welche ein Arbeitnehmer freiwillig an eine Einrichtung der Säule 3a entrichtet, in aller Regel gar nicht bekannt - und müssen ihm auch nicht bekannt sein. Schon deshalb fällt eine Berücksichtigung entsprechender Beträge im Rahmen der Erhebung der Quellensteuer ausser Betracht, ohne dass der Gesetzgeber dies ausdrücklich regeln müsste. Allein aus dem Ausschluss der Sozialabzüge für das in erster Linie den BGE 148 II 313 S. 318 Arbeitgeber betreffende Quellensteuerverfahren gemäss Art. 37a DBG bzw. Art. 11 Abs. 4 StHG lässt sich damit aber noch nichts für das (spätere) ordentliche Veranlagungsverfahren der betroffenen Arbeitnehmer ableiten.”
Nach BGE 148 II 313 (E. 4.2.1) sieht Art. 37a Abs. 1 DBG vor, dass bei der Erhebung der Steuer durch den Arbeitgeber Berufskosten und Sozialabzüge nicht berücksichtigt werden. Das Bundesgericht hält weiter fest, dass praktische Gründe nahelegen, auch Arbeitnehmerbeiträge an die Säule 3a beim Quellensteuerabzug durch den Arbeitgeber nicht vorzunehmen, obwohl diese Beitragspflicht im Gesetz nicht ausdrücklich genannt wird. Sodann weist das Urteil auf einen gesetzgeberischen Regelungsbedarf im Zusammenhang mit Sozialabzügen hin.
“Der Arbeitgeber hat die Quellensteuer vom der Ausgleichskasse gemeldeten Bruttolohn abzuziehen und der Ausgleichskasse abzuliefern (vgl. dazu im Einzelnen Art. 17a ff. der hier noch anwendbaren Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 19. Oktober 1993 über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer [QStV; AS 1993 3324]). Dabei kann er, wie Art. 37a Abs. 1 DBG und Art. 11 Abs. 4 StHG zu entnehmen ist, keine Abzüge von der Bemessungsgrundlage der Steuer für Berufskosten und auch keine Sozialabzüge vornehmen. Wenn die Quellensteuer gemäss Art. 37a DBG bzw. Art. 11 Abs. 4 StHG beim Arbeitgeber erhoben wird, so legen schon praktische Gründe nahe, auch einen Abzug für Beiträge des Arbeitnehmers an die Säule 3a auszuschliessen, obwohl in diesen Bestimmungen nur die Nichtberücksichtigung von Abzügen für Berufskosten und Sozialabzügen ausdrücklich erwähnt ist. Der Arbeitgeber weiss zwar z.B. im Hinblick auf die Pflicht zum Anschluss an eine Familienausgleichskasse (und muss dies auch wissen), ob ein Arbeitnehmer Kinder hat, die zum Bezug von Kinderzulagen berechtigen (und die, bei ordentlicher Besteuerung, zur Vornahme eines Sozialabzugs berechtigen würden). Die Berücksichtigung eines entsprechenden Sozialabzugs bei Erhebung der Quellensteuer erscheint somit praktisch zumindest nicht ausgeschlossen (wobei indes zu berücksichtigen ist, dass gegebenenfalls für eine Person mehrere BGSA-Arbeitsverhältnisse nebeneinander bestehen und deshalb nicht klar ist, welcher Arbeitgeber den Sozialabzug vorzunehmen hätte). Mit Bezug auf Sozialabzüge besteht somit ein gesetzgeberischer Regelungsbedarf, der durch den in Art.”
Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 37a DBG und Art. 11 Abs. 4 StHG folgt nicht, dass quellenbesteuertes Einkommen zwingend und generell bei der späteren Berechnung des grossen Säule‑3a‑Abzugs ausser Betracht zu lassen wäre.
“Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 37a DBG und Art. 11 Abs. 4 StHG ergibt sich damit zwar, dass mit der Quellensteuer gemäss den genannten Vorschriften eine endgültige Quellensteuer mit Abgeltungscharakter gegenüber der ordentlichen Einkommenssteuer eingeführt werden sollte. Jedoch ergibt sich für die Beantwortung der Frage, ob darüber hinaus das quellenbesteuerte Einkommen im Rahmen der nachmaligen Berechnung des grossen Säule 3a-Abzugs überhaupt nicht mehr zu berücksichtigen sein sollte, auch aus der Entstehungsgeschichte von Art. 37a DBG und Art. 11 Abs. 4 StHG nichts.”