12 commentaries
Ein Erbe kann zugleich eigene Verfahrensrechte und -pflichten als selbständiger Steuerpflichtiger ausüben und daneben als Steuernachfolger für den Erblasser auftreten. In letzterer Funktion nimmt er — gemeinsam mit den Miterben — Verfahrensrechte und -pflichten für die Erbengemeinschaft wahr.
“Der Beschwerdeführer hat die Veranlagungen beider Perioden angefochten. Bezüglich der gemeinsamen Veranlagung nimmt er eine Doppelstellung ein: Einerseits führt er das Verfahren als selbständiger Steuerpflichtiger und übt insoweit eigene Verfahrensrechte und -pflichten aus. Andererseits ist er als Erbe Steuernachfolger seiner verstorbenen Ehefrau und tritt mit den übrigen Erbinnen und Erben in ihre Rechte und Pflichten ein (vgl. Art. 14 Abs. 1 StG; Art. 12 Abs. 1 DBG). Indem er Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhebt, nimmt er somit auch – wie bereits bisher im Verfahren – Verfahrensrechte und ‑pflichten für die Erbengemeinschaft der verstorbenen Ehefrau wahr (vgl. Kreisschreiben Nr. 30 der ESTV vom”
“Der Beschwerdeführer hat die Veranlagungen beider Perioden angefochten. Bezüglich der gemeinsamen Veranlagung nimmt er eine Doppelstellung ein: Einerseits führt er das Verfahren als selbständiger Steuerpflichtiger und übt insoweit eigene Verfahrensrechte und -pflichten aus. Andererseits ist er als Erbe Steuernachfolger seiner verstorbenen Ehefrau und tritt mit den übrigen Erbinnen und Erben in ihre Rechte und Pflichten ein (vgl. Art. 14 Abs. 1 StG; Art. 12 Abs. 1 DBG). Indem er Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhebt, nimmt er somit auch – wie bereits bisher im Verfahren – Verfahrensrechte und ‑pflichten für die Erbengemeinschaft der verstorbenen Ehefrau wahr (vgl. Kreisschreiben Nr. 30 der ESTV vom”
Erben haften für vererbliche (vermögensrechtliche) Steueransprüche; sie treten in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein und haften grundsätzlich solidarisch bis zur Höhe ihrer Erbteile.
“Die Erbin ist zur vorstehenden Beschwerde berechtigt: Aufgrund der erbrechtlichen Universalsukzession (Art. 560 Abs. 1 ZGB) gehen sämtliche Aktiven und Verbindlichkeiten, aber auch die Rechte und Pflichten der verstorbenen Person uno actu auf den oder die Erben über (BGE 136 III 461 E. 4; 133 III 664 E. 2.5), soweit diese Rechte nicht höchstpersönlicher Natur und damit unvererblich sind. Abgaberechtliche Forderungen oder Schulden sind vermögensrechtlicher Natur und infolgedessen vererblich. Aus der zivilrechtlichen Universalsukzession fliesst die abgaberechtliche Steuernachfolge (Art. 12 Abs. 1 DBG; § 11 Abs. 1 des Steuergesetzes [des Kantons Zürich] vom 8. Juni 1997 [StG/ZH; LS 631.1]; BGE 144 II 352 E. 5.1; 142 II 232 E. 6.3). Die Erbin ist mithin parteifähig und zur vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG; näher zum Ganzen: Urteile 9C_611/2022 vom 14. März 2023 E. 1.3 mit Hinweisen; 9C_750/2023 vom 18. Dezember 2023 E. 1.2).”
Aufgrund der erbrechtlichen Universalsukzession (Art. 560 Abs. 1 ZGB) gehen Aktiven, Verbindlichkeiten sowie vermögensrechtliche Rechte und Pflichten uno actu auf die Erben über. Abgaberechtliche Forderungen sind vermögensrechtlicher Natur und damit vererblich; daraus folgt die Steuernachfolge nach Art. 12 Abs. 1 DBG.
“Die Erbin ist zur vorstehenden Beschwerde berechtigt: Aufgrund der erbrechtlichen Universalsukzession (Art. 560 Abs. 1 ZGB) gehen sämtliche Aktiven und Verbindlichkeiten, aber auch die Rechte und Pflichten der verstorbenen Person uno actu auf den oder die Erben über (BGE 136 III 461 E. 4; 133 III 664 E. 2.5), soweit diese Rechte nicht höchstpersönlicher Natur und damit unvererblich sind. Abgaberechtliche Forderungen oder Schulden sind vermögensrechtlicher Natur und infolgedessen vererblich. Aus der zivilrechtlichen Universalsukzession fliesst die abgaberechtliche Steuernachfolge (Art. 12 Abs. 1 DBG; § 11 Abs. 1 des Steuergesetzes [des Kantons Zürich] vom 8. Juni 1997 [StG/ZH; LS 631.1]; BGE 144 II 352 E. 5.1; 142 II 232 E. 6.3). Die Erbin ist mithin parteifähig und zur vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG; näher zum Ganzen: Urteile 9C_611/2022 vom 14. März 2023 E. 1.3 mit Hinweisen; 9C_750/2023 vom 18. Dezember 2023 E. 1.2).”
“Die Erbin ist zur vorstehenden Beschwerde berechtigt: Aufgrund der erbrechtlichen Universalsukzession (Art. 560 Abs. 1 ZGB) gehen sämtliche Aktiven und Verbindlichkeiten, aber auch die Rechte und Pflichten der verstorbenen Person uno actu auf den oder die Erben über (BGE 136 III 461 E. 4; 133 III 664 E. 2.5), soweit diese Rechte nicht höchstpersönlicher Natur und damit unvererblich sind. Abgaberechtliche Forderungen oder Schulden sind vermögensrechtlicher Natur und infolgedessen vererblich. Aus der zivilrechtlichen Universalsukzession fliesst die abgaberechtliche Steuernachfolge (Art. 12 Abs. 1 DBG; § 11 Abs. 1 des Steuergesetzes [des Kantons Zürich] vom 8. Juni 1997 [StG/ZH; LS 631.1]; BGE 144 II 352 E. 5.1; 142 II 232 E. 6.3). Die Erbin ist mithin parteifähig und zur vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG; näher zum Ganzen: Urteile 9C_611/2022 vom 14. März 2023 E. 1.3 mit Hinweisen; 9C_750/2023 vom 18. Dezember 2023 E. 1.2).”
“Die Erbinnen sind zur vorstehenden Beschwerde berechtigt: Aufgrund der erbrechtlichen Universalsukzession (Art. 560 Abs. 1 ZGB) gehen sämtliche Aktiven und Verbindlichkeiten, aber auch die Rechte und Pflichten der verstorbenen Person uno actu auf den oder die Erben über (BGE 136 III 461 E. 4; 133 III 664 E. 2.5), soweit diese Rechte nicht höchstpersönlicher Natur und damit unvererblich sind. Abgaberechtliche Forderungen oder Schulden sind vermögensrechtlicher Natur und infolgedessen vererblich. Aus der zivilrechtlichen Universalsukzession fliesst die abgaberechtliche Steuernachfolge (Art. 12 Abs. 1 DBG; § 11 Abs. 1 des Steuergesetzes [des Kantons Zürich] vom 8. Juni 1997 [StG/ZH; LS 631.1]; BGE 144 II 352 E. 5.1; 142 II 232 E. 6.3). Die drei Erbinnen sind mithin parteifähig und zur vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG; näher zum Ganzen: Urteil 9C_611/2022 vom 14. März 2023 E. 1.3 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist einzutreten.”
Mit dem Tod des Steuerpflichtigen treten die Erben ipso iure in seine Rechtsstellung ein; daraus folgt, dass sie grundsätzlich zur Prozessführung legitimiert sein können. Eine eingesetzte Willensvollstreckerin bzw. ein eingesetzter Willensvollstrecker kann ebenfalls zur Prozessführung befugt sein.
“Mit dem Ableben von B.________ gingen dessen Rechte und Pflichten grundsätzlich ipso iure auf die gesetzlichen und eingesetzten Erbinnen und Erben über; diese treten in die Rechtsstellung des Erblassers ein (Art. 14 StG; vgl. Kästli/Teuscher, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, 2. Aufl. 2014, Art. 14 N. 5 f.; zum soweit hier interessierend gleichlautenden Art. 12 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] Hunziker/Mayer-Knobel, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 12 DBG N. 1 f., 9 ff.; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 13 N. 21). Es ist daher davon auszugehen, dass neben der Beschwerdeführerin 2 auch die Beschwerdeführerin 1 als Tochter von B.________ zur Prozessführung legitimiert ist. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin 1 vom Verstorbenen als Willensvollstreckerin eingesetzt (vgl. Willensvollstreckerzeugnis vom”
“Mit dem Ableben von B.________ gingen dessen Rechte und Pflichten grundsätzlich ipso iure auf die gesetzlichen und eingesetzten Erbinnen und Erben über; diese treten in die Rechtsstellung des Erblassers ein (Art. 14 StG; vgl. Kästli/Teuscher, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, 2. Aufl. 2014, Art. 14 N. 5 f.; zum soweit hier interessierend gleichlautenden Art. 12 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] Hunziker/Mayer-Knobel, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 12 DBG N. 1 f., 9 ff.; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 13 N. 21). Es ist daher davon auszugehen, dass neben der Beschwerdeführerin 2 auch die Beschwerdeführerin 1 als Tochter von B.________ zur Prozessführung legitimiert ist. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin 1 vom Verstorbenen als Willensvollstreckerin eingesetzt (vgl. Willensvollstreckerzeugnis vom”
Mit dem Tod treten die Erben als Gesamtrechtsnachfolger in die verfahrensrechtliche Stellung des Verstorbenen ein (Verfahrenssukzession). Sie übernehmen sowohl hängige Verfahren als auch bereits rechtskräftige Veranlagungen in demjenigen Verfahrensstadium, in dem sich diese am Todestag befanden.
“Stirbt die steuerpflichtige Person, treten ihre Erbinnen und Erben als Gesamtrechtsnachfolger in die Rechte und Pflichten ein, die sich aus dem Steuerrechtsverhältnis ergeben (vgl. vorne E. 1.2). Sie haften solidarisch für die von der Erblasserin oder vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge (Art. 14 Abs. 1 StG; Art. 12 Abs. 1 DBG). Die Steuernachfolge beinhaltet sowohl eine Zahlungsnachfolge hinsichtlich der Steuerschulden der Erblasserin bzw. des Erblassers als auch eine Verfahrensnachfolge bezüglich der hängigen und abgeschlossenen Veranlagungs- und Steuerjustizverfahren. Mit der Verfahrenssukzession übernehmen die Erbinnen und Erben allfällige hängige Verfahren in demjenigen Stadium, in dem sie sich am Todestag befinden (vgl. BGE 144 II 352 E. 5.1; Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, S. 91 f.; Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 12 DBG N. 2; Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, a.a.O., § 6 Rz. 25 f. auch zum Folgenden). Auch bezüglich der rechtskräftigen Veranlagungen treten sie die Rechtsnachfolge der steuerpflichtigen Person in der bei deren Tod herrschenden verfahrensrechtlichen Lage an (vgl. Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 92 a.E.; Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 12 DBG N. 9 f.). Entsprechend ist die Revision ausgeschlossen, wenn die Erbinnen und Erben als Revisionsgrund vorbringen, was die verstorbene steuerpflichtige Person bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (vgl.”
“Stirbt die steuerpflichtige Person, treten ihre Erbinnen und Erben als Gesamtrechtsnachfolger in die Rechte und Pflichten ein, die sich aus dem Steuerrechtsverhältnis ergeben (vgl. vorne E. 1.2). Sie haften solidarisch für die von der Erblasserin oder vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge (Art. 14 Abs. 1 StG; Art. 12 Abs. 1 DBG). Die Steuernachfolge beinhaltet sowohl eine Zahlungsnachfolge hinsichtlich der Steuerschulden der Erblasserin bzw. des Erblassers als auch eine Verfahrensnachfolge bezüglich der hängigen und abgeschlossenen Veranlagungs- und Steuerjustizverfahren. Mit der Verfahrenssukzession übernehmen die Erbinnen und Erben allfällige hängige Verfahren in demjenigen Stadium, in dem sie sich am Todestag befinden (vgl. BGE 144 II 352 E. 5.1; Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, S. 91 f.; Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 12 DBG N. 2; Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, a.a.O., § 6 Rz. 25 f. auch zum Folgenden). Auch bezüglich der rechtskräftigen Veranlagungen treten sie die Rechtsnachfolge der steuerpflichtigen Person in der bei deren Tod herrschenden verfahrensrechtlichen Lage an (vgl. Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 92 a.E.; Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 12 DBG N. 9 f.). Entsprechend ist die Revision ausgeschlossen, wenn die Erbinnen und Erben als Revisionsgrund vorbringen, was die verstorbene steuerpflichtige Person bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (vgl.”
Die Erben treten in Verfahren über die erblasserischen Steuern in die steuerrechtliche Rechts- und Verfahrensstellung des Erblassers ein. Dies gilt insoweit, als es sich nicht um höchstpersönliche, unvererbliche Rechte handelt.
“Was den abgaberechtlichen Kontext anbelangt, gilt das Folgende: Aus der zivilrechtlichen Universalsukzession fliesst die abgaberechtliche Steuernachfolge (Verfahrenssukzession; Art. 12 Abs. 1 DBG; Art. 14 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Bern vom 21. Mai 2000 [StG/BE; BSG 661.11]; BGE 144 II 352 E. 5.1; 142 II 232 E. 6.3). Auf Grund der Steuernachfolge treten die Erben in die steuerrechtliche Rechtsposition des Erblassers ein (Urteile 2C_377/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 1.3; 2C_342/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 1.2.1; 2C_140/2012 vom 2. August 2012 E. 3.2). Dies hat jedenfalls zu gelten, soweit es sich nicht um höchstpersönliche Rechte handelt. Solche sind unvererblich (Urteil 2C_1055/2019 vom 26. Juni 2020 E. 2.2.2). Führen die erblasserischen Steuern zu einem Verfahren vor Bundesgericht, müssen die Erben folglich im selben Umfang parteifähig sein, wie der Erblasser dies gewesen wäre (Urteile 9C_611/2022 vom 14. März 2023 E. 1.3.2, in: StE 2023 B”
“Was den abgaberechtlichen Kontext anbelangt, gilt das Folgende: Aus der zivilrechtlichen Universalsukzession fliesst die abgaberechtliche Steuernachfolge (Verfahrenssukzession; Art. 12 Abs. 1 DBG; Art. 14 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Bern vom 21. Mai 2000 [StG/BE; BSG 661.11]; BGE 144 II 352 E. 5.1; 142 II 232 E. 6.3). Auf Grund der Steuernachfolge treten die Erben in die steuerrechtliche Rechtsposition des Erblassers ein (Urteile 2C_377/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 1.3; 2C_342/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 1.2.1; 2C_140/2012 vom 2. August 2012 E. 3.2). Dies hat jedenfalls zu gelten, soweit es sich nicht um höchstpersönliche Rechte handelt. Solche sind unvererblich (Urteil 2C_1055/2019 vom 26. Juni 2020 E. 2.2.2). Führen die erblasserischen Steuern zu einem Verfahren vor Bundesgericht, müssen die Erben folglich im selben Umfang parteifähig sein, wie der Erblasser dies gewesen wäre (Urteile 9C_611/2022 vom 14. März 2023 E. 1.3.2, in: StE 2023 B”
Eine automatische Haftung der Erben für straf‑ oder penalähnliche Sanktionen (z. B. Bussen) ist nicht gegeben; für solche Sanktionen bedarf es einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage.
“Similmente, André Grisel (A propos de la succession en droit public: le transfert des droit et des obligations des administrés, in Miscellanea Henri Zwahlen, 1977, pag. 297 segg., pag. 321) osserva che in mancanza di norme di diritto pubblico, le disposizioni di diritto privato si applicano per analogia al trasferimento, per causa di morte, delle pretese e degli obblighi pubblici. Anche Jean Nicolas Druey (Grundriss des Erbrechts, 5a ed. 2002, § 13 n. 20) sembra di principio sposare la tesi della trasferibilità (ereditaria) delle posizioni di diritto pubblico. E pure Hans Michael Riemer (Vererblichkeit und Unvererblichkeit von Rechten und Pflichten im Privatrecht und im öffentlichen Recht, in recht 2006 pag. 26 segg., pag. 31), citato dalla ricorrente a sostegno della propria posizione, in realtà non si oppone, in assenza di regolamentazione specifica, a un'applicazione per analogia dell'art. 560 cpv. 2 CC nel diritto pubblico se tale applicazione non contrasta con (altri) principi del diritto pubblico. 3.5 Di conseguenza, anche alla luce di questi pareri dottrinali, il fatto che l'art. 12 LIFD preveda espressamente la successione fiscale degli eredi per i diritti e gli obblighi del contribuente (ma non per le sanzioni a carattere penale: cfr. sentenza della Corte europea dei diritti dell'uomo nella causa Letter-Schwanz contro Svizzera del 29 agosto 1997, Recueil CourEDH 1997-V pag. 1509, n. 53), non significa necessariamente che, in assenza di un'espressa base legale, l'art. 560 cpv. 2 CC non possa applicarsi per analogia alla responsabilità del datore di lavoro di cui all'art. 52 LAVS. 3.6 Del resto non va dimenticato che l'art. 52 LAVS costituisce una norma speciale del diritto federale sulla responsabilità. Infatti, il datore di lavoro - con l'obbligo di riscossione, di versamento e di conteggio dei contributi paritetici - assume una posizione di organo esecutivo in diversi settori del diritto assicurativo sociale federale. Esso soggiace pertanto al diritto federale sulla responsabilità. Per questa ragione, sebbene la legge sulla responsabilità della Confederazione, dei membri delle autorità federali e dei funzionari federali del 14 marzo 1958 (LResp; RS 170.”
Nach herrschender Lehre steht die Prozessführungsbefugnis im Steuerverfahren, soweit ein Willensvollstrecker bestellt ist, dem Willensvollstrecker zu; die Erben sind demnach nicht befugt, selbstständig Rechtsmittel zu ergreifen.
“Die herrschende Lehre geht davon aus, dass die Prozessführungsbefugnis diesfalls - wie im Zivilprozess - ausschliesslich dem Willensvollstrecker zusteht, womit die Erben nicht befugt sind, ihrerseits Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. auch N. 10 zu Art. 153a DBG; Hunziker/Mayer-Knobel, in: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht [nachfolgend: Komm DBG], 4. Aufl. 2022, N. 14 zu Art. 12 DBG; Zweifel/Hunziker, in: Komm. DBG, N. 17c zu Art. 124 DBG; Zweifel/Beusch/Hunziker/Seiler, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 3. Aufl. 2024, § 7 N. 34; Hugues Salomé, in: Impôt fédéral direct, Commentaire de la loi sur l'impôt federal direct [LIFD], 2. Aufl. 2017, N. 6 zu Art. 12 DBG; Jasmin Malla, Willensvollstrecker und Erben im Steuerrecht, 2016, N. 453 ff., insb. 455 ff.; Hans Rainer Künzle, Die Willensvollstrecker Art. 517-518, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bd. III/2/2, 2011, N. 248; Hans Rainer Künzle/Christian Lyk, Die Stellung des Willensvollstreckers im Steuerverfahren - Teil 1, in: StR 2/2010 S. 123 ff., 126; Martin Zweifel, Die steuerrechtliche Stellung des Willensvollstreckers, in: Willensvollstreckung - Aktuelle Rechtsprobleme [2], Referate der Weiterbildungsseminare an der Universität St. Gallen vom 7. September 2004 und 1. September 2005, 2006, S. 177 ff., insb. 185; ferner Denis Berdoz/Marc Bugnon, La procédure mixte en matière d'impôts directs, in: Ordre romand des experts fiscaux diplômés, OREF [Hrsg.], Les procédures en droit fiscal, 4. Aufl. 2021, S. 501 ff., 537). Diese Auffassung wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Steuerschulden des Erblassers als Nachlassschulden der Verfügung durch die Erben entzogen seien, wenn ein Willensvollstrecker beauftragt worden sei.”
Nach der zitierten Rechtsprechung kann der Nasciturus im Rahmen von Art. 12 DBG als rechtsfähig angesehen werden, sodass ihm — unter den dort erörterten Voraussetzungen — der Kinderabzug nicht allein wegen des Stichtags verwehrt werden muss.
“Mit ihrem Rekurs bzw. ihrer Beschwerde anerkennen die Rekurrierenden explizit die Geltung des Stichtagprinzips bei Sozialabzügen. Sie machen aber geltend, dass dem Nasciturus nach der Schweizer Rechtsordnung ex tunc Rechtspersönlichkeit zukomme. Die Rechtspersönlichkeit bestehe daher bereits vor dem Stichtag. Die Stichtagsbetrachtung könne folglich nicht zu einer Aberkennung des Kinderabzuges führen. Die gesetzlichen Regelungen sähen kein Mindestalter vor und würden nicht voraussetzen, dass ein Kind bereits geboren sein müsse. Gemäss Art. 12 DBG übernehme ein Nasciturus auch die anteilmässige Steuernachfolge (vgl. Rekurs und Beschwerde, Rz 8 f.). Auch wenn ein expliziter Verweis für die Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen für den Kinderabzug auf das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) fehle, sei für die Beurteilung des Begriffs des Kindes die Definition von Art. 31 ZGB hinzuzuziehen. Es gehe daher nicht darum, woran der Kinderabzug anknüpfe, sondern lediglich darum, ob ein ungeborenes Kind bereits als Kind existiere beziehungsweise rechtsfähig sei (vgl. Rekurs und Beschwerde, Rz 10 f.). Dem Kind beziehungsweise dem Nasciturus werde bereits vor der Geburt eine besondere Stellung zuerkannt. Der Nasciturus werde rückwirkend als rechtsfähig anerkennt, besitze gemäss Art. 31 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 544 Abs. 1 ZGB bedingte Erbfähigkeit, sei Mitglied der Erbengemeinschaft, hafte solidarisch für Erbschafts- und Erbgangsschulden, habe einen schuldrechtlichen Anspruch auf Schadenersatz aus ungerechtfertigten Eingriffen der körperlichen Integrität für Ereignisse vor der Geburt aus Art.”
Mit dem Tod des Steuerpflichtigen treten seine Erben als (vorläufige) gesetzliche Nachfolger in dessen Steuerrechte und -pflichten ein (Steuersukzession). Diese Darstellung entspricht der ständigen Rechtsprechung und ist in den zitierten Entscheidungen ausdrücklich so wiedergegeben.
“Mit dem Tod des Steuerpflichtigen sind die Beschwerdeführer als seine (vorläufigen) gesetzlichen Erben in dessen Rechte und Pflichten eingetreten (sog. Steuersukzession; Art. 14 Abs. 1 StG; Art. 12 Abs. 1 DBG; vgl. zum Ganzen BGE 144 II 352 E. 5.1; VGE 2018/112/113 vom”
Soweit keine speziellen bestimmungen des öffentlichen Rechts entgegenstehen, kann eine analoge Anwendung privatrechtlicher Regeln (vgl. Art. 560 ZGB/OR‑Analogie) zur Bestimmung der Haftung der Erben nach Art. 12 DBG in Betracht gezogen werden; diese Analogie ist jedoch nur zulässig, wenn sie nicht mit anderen Grundsätzen des öffentlichen Rechts kollidiert.
“Similmente, André Grisel (A propos de la succession en droit public: le transfert des droit et des obligations des administrés, in Miscellanea Henri Zwahlen, 1977, pag. 297 segg., pag. 321) osserva che in mancanza di norme di diritto pubblico, le disposizioni di diritto privato si applicano per analogia al trasferimento, per causa di morte, delle pretese e degli obblighi pubblici. Anche Jean Nicolas Druey (Grundriss des Erbrechts, 5a ed. 2002, § 13 n. 20) sembra di principio sposare la tesi della trasferibilità (ereditaria) delle posizioni di diritto pubblico. E pure Hans Michael Riemer (Vererblichkeit und Unvererblichkeit von Rechten und Pflichten im Privatrecht und im öffentlichen Recht, in recht 2006 pag. 26 segg., pag. 31), citato dalla ricorrente a sostegno della propria posizione, in realtà non si oppone, in assenza di regolamentazione specifica, a un'applicazione per analogia dell'art. 560 cpv. 2 CC nel diritto pubblico se tale applicazione non contrasta con (altri) principi del diritto pubblico. 3.5 Di conseguenza, anche alla luce di questi pareri dottrinali, il fatto che l'art. 12 LIFD preveda espressamente la successione fiscale degli eredi per i diritti e gli obblighi del contribuente (ma non per le sanzioni a carattere penale: cfr. sentenza della Corte europea dei diritti dell'uomo nella causa Letter-Schwanz contro Svizzera del 29 agosto 1997, Recueil CourEDH 1997-V pag. 1509, n. 53), non significa necessariamente che, in assenza di un'espressa base legale, l'art. 560 cpv. 2 CC non possa applicarsi per analogia alla responsabilità del datore di lavoro di cui all'art. 52 LAVS. 3.6 Del resto non va dimenticato che l'art. 52 LAVS costituisce una norma speciale del diritto federale sulla responsabilità. Infatti, il datore di lavoro - con l'obbligo di riscossione, di versamento e di conteggio dei contributi paritetici - assume una posizione di organo esecutivo in diversi settori del diritto assicurativo sociale federale. Esso soggiace pertanto al diritto federale sulla responsabilità. Per questa ragione, sebbene la legge sulla responsabilità della Confederazione, dei membri delle autorità federali e dei funzionari federali del 14 marzo 1958 (LResp; RS 170.”
Obwohl die Prozessführungsbefugnis dem Willensvollstrecker zuzuerkennen ist, sind den Erben angesichts ihrer solidarischen Haftung für die Steuerschulden solche Verfahrensrechte zu gewähren, die zur Wahrung ihrer Interessen als solidarisch haftende Steuerschuldner unerlässlich sind. Insbesondere ist ihnen — sofern die Sachverhaltsermittlung abgeschlossen ist und keine öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen — Einsicht in die Akten, einschliesslich Verfügungen und Entscheide des Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahrens, zu gewähren.
“Aus den einlässlich dargelegten Gründen, die ohne Weiteres überzeugen, drängt es sich auf, die Prozessführungsbefugnis auch in den vorliegend zu beurteilenden Nachsteuerverfahren - in Übereinstimmung mit der zivilrechtlichen Lesart - ausschliesslich dem Willensvollstrecker zuzugestehen; den Erben ist es somit verwehrt, selber Rechtsmittel einzulegen. Der namentlich von Hunziker/Mayer-Knobel (Komm. DBG, N. 14 zu Art. 12 DBG), Malla (a.a.O., N. 460 am Ende und 465), Zweifel/Beusch/Hunziker/Seiler (a.a.O., § 7 N. 33 am Ende f.), Zweifel (a.a.O., S. 185 unten) und wohl auch Künzle (a.a.O., N. 248 zu Art. 517-518 ZGB) vertretenen Betrachtungsweise folgend gilt es indessen herauszustreichen, dass den Erben angesichts ihrer solidarischen Haftbarkeit für die Steuerschulden des Erblassers (vgl. Art. 12 Abs. 1 DBG; Art. 14 Abs. 1 und 4 StG/BE; vgl. E. 4.3 hiervor) diejenigen Verfahrensrechte einzuräumen sind, die zur Wahrung ihrer Interessen als solidarisch haftende Steuerschuldner - auch gegenüber dem Willensvollstrecker in aufsichts- und zivilrechtlicher Hinsicht - unerlässlich sind. Insbesondere ist ihnen Einsicht in die Akten, einschliesslich der Verfügungen und Entscheide des Veranlagungs- und des Rechtsmittelverfahrens zu gewähren, sofern die Ermittlung des Sachverhalts abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private Interessen der Einsicht entgegenstehen (vgl. Art. 114 DBG; Art. 157 Abs. 2 StG/BE).”
“Aus den einlässlich dargelegten Gründen, die ohne Weiteres überzeugen, drängt es sich auf, die Prozessführungsbefugnis auch in den vorliegend zu beurteilenden Nachsteuerverfahren - in Übereinstimmung mit der zivilrechtlichen Lesart - ausschliesslich dem Willensvollstrecker zuzugestehen; den Erben ist es somit verwehrt, selber Rechtsmittel einzulegen. Der namentlich von Hunziker/Mayer-Knobel (Komm. DBG, N. 14 zu Art. 12 DBG), Malla (a.a.O., N. 460 am Ende und 465), Zweifel/Beusch/Hunziker/Seiler (a.a.O., § 7 N. 33 am Ende f.), Zweifel (a.a.O., S. 185 unten) und wohl auch Künzle (a.a.O., N. 248 zu Art. 517-518 ZGB) vertretenen Betrachtungsweise folgend gilt es indessen herauszustreichen, dass den Erben angesichts ihrer solidarischen Haftbarkeit für die Steuerschulden des Erblassers (vgl. Art. 12 Abs. 1 DBG; Art. 14 Abs. 1 und 4 StG/BE; vgl. E. 4.3 hiervor) diejenigen Verfahrensrechte einzuräumen sind, die zur Wahrung ihrer Interessen als solidarisch haftende Steuerschuldner - auch gegenüber dem Willensvollstrecker in aufsichts- und zivilrechtlicher Hinsicht - unerlässlich sind. Insbesondere ist ihnen Einsicht in die Akten, einschliesslich der Verfügungen und Entscheide des Veranlagungs- und des Rechtsmittelverfahrens zu gewähren, sofern die Ermittlung des Sachverhalts abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private Interessen der Einsicht entgegenstehen (vgl. Art. 114 DBG; Art. 157 Abs. 2 StG/BE).”
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