81 commentaries
Kantone können vorsehen, dass Entscheide an eine weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz weitergezogen werden. Auf diesen Weiterzug finden die Art. 140–144 DBG sinngemäss Anwendung; in der Praxis erfolgt damit häufig der Vorbezug ans Steuerrekursgericht mit anschliessender Beschwerde ans Verwaltungsgericht.
“Sowohl gegen die Veranlagungs- als auch gegen die Nachsteuerver- fügung betreffend die direkte Bundessteuer kann Einsprache erhoben werden (Art. 132 Abs. 1 und Art. 153 Abs. 3 DBG). Im Veranlagungsverfahren kann der Einspracheentscheid mit Beschwerde an das Steuerrekursgericht weitergezogen werden (Art. 140 f. DBG). Gegen dessen Entscheid steht die Beschwerde ans Verwaltungsgericht offen (Art. 145 DBG i.V.m. § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 der Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundes- steuer vom 4. November 1998 [LS 634.1]). Im Nachsteuerverfahren unterliegt der Einspracheentscheid (direkt) der Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Art. 153 Abs. 3 i.V.m. Art. 145 Abs. 1 DBG und § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 VO über die Durchführung des DBG). Der verwaltungsgerichtliche Entscheid kann mit Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 146 DBG). Die Einsprache nach Art. 132 DBG ist ein ordentliches, vollkommenes, nicht devolutives und reformatorisches Rechtsmittel (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 132 N 2; Zweifel/Hunziker, in: Zwei- fel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl. 2017, Art. 132 DBG N 1 m.w.Hinw.). Bei den Beschwerden an das Steuerrekursgericht (Art. 140 f. DBG) und an das Verwaltungsgericht (Art.”
“Sowohl gegen die Veranlagungs- als auch gegen die Nachsteuerver- fügung betreffend die direkte Bundessteuer kann Einsprache erhoben werden (Art. 132 Abs. 1 und Art. 153 Abs. 3 DBG). Im Veranlagungsverfahren kann der Einspracheentscheid mit Beschwerde an das Steuerrekursgericht weitergezogen werden (Art. 140 f. DBG). Gegen dessen Entscheid steht die Beschwerde ans Verwaltungsgericht offen (Art. 145 DBG i.V.m. § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 der Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundes- steuer vom 4. November 1998 [LS 634.1]). Im Nachsteuerverfahren unterliegt der Einspracheentscheid (direkt) der Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Art. 153 Abs. 3 i.V.m. Art. 145 Abs. 1 DBG und § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 VO über die Durchführung des DBG). Der verwaltungsgerichtliche Entscheid kann mit Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 146 DBG). Die Einsprache nach Art. 132 DBG ist ein ordentliches, vollkommenes, nicht devolutives und reformatorisches Rechtsmittel (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 132 N 2; Zweifel/Hunziker, in: Zwei- - 12 - fel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl. 2017, Art. 132 DBG N 1 m.w.Hinw.). Bei den Beschwerden an das Steuerrekursgericht (Art. 140 f. DBG) und an das Verwaltungsgericht (Art.”
“Demnach entscheidet die Einzelrichterin: Auf die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2013-2016 wird nicht eingetreten. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2013-2016 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 1'500.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Es werden keine Parteikosten gesprochen. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Steuerverwaltung des Kantons Bern - Steuerrekurskommission des Kantons Bern - Eidgenössische Steuerverwaltung Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. VGE 15 Art. 201 StGart. 201 LIart. 201 StG Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD Art. 9 BStVart. 9 OIFDart. 9 BStV Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG Art. 201 StGart. 201 LIart. 201 StG Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD BGE 142 II 293ATF 142 II 293DTF 142 II 293 BGE 135 II 260ATF 135 II 260DTF 135 II 260 BGE 130 II 509ATF 130 II 509DTF 130 II 509 Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD BVR 2016 560 BVR 2015 468 BVR 2011 391 BVR 2006 470 BGE 134 I 303ATF 134 I 303DTF 134 I 303 BGE 131 II 449ATF 131 II 449DTF 131 II 449 BGE 118 Ib 134ATF 118 Ib 134DTF 118 Ib 134 Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD 2C_521/2014 2C_522/2014 2C_32/2010 2C_603/2009 Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD BVR 2010 411 VGE 2019/319/320 BGE 130 V 138ATF 130 V 138DTF 130 V 138 Art.”
Erfüllt die Beschwerdeschrift nicht die Formerfordernisse (insbesondere Antrag, Begründung, rechtsgültige Unterschrift), ist der Beschwerdeführenden grundsätzlich eine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen; dies unter Androhung des Nichteintretens. Eine Nachfrist entfällt, wenn die formellen Anforderungen bewusst nicht eingehalten werden, um dadurch eine faktische Erstreckung der Beschwerdefrist zu erreichen.
“Die Beschwerdeschrift muss dabei einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie rechtsgültig unterzeichnet sein. Genügt die Rechtsschrift diesen Erfordernissen nicht, ist der beschwerdeführenden Person grundsätzlich eine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen, unter der Androhung, dass ansonsten auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten werde (§ 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 140 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Die Nachfristansetzung bedingt, dass der Beschwerdeführer in Unkenntnis der formellen Anforderungen an eine Beschwerde den Antrag oder die Begründung vergisst; sie fällt dagegen ausser Betracht, wenn die formellen Anforderungen bewusst nicht eingehalten werden, um eine faktische Erstreckung der Beschwerdefrist zu erreichen (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,”
Nach Abschluss des Instanzenzugs ersetzt der Entscheid der höheren kantonalen Instanz die Entscheide der Vorinstanzen und bildet den massgeblichen Rechtsöffnungstitel.
“Ungeachtet dessen tritt aber auch der Einsprache(sach)entscheid an die Stelle der angefochtenen Verfügung und ersetzt diese, selbst wenn sie inhaltlich nicht abgeändert, sondern bestätigt wird (Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weis- senberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 30 N 60; Tschan- nen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 30 Rz 50). Diese allgemeinen prozessualen Grundsätze bestimmen auch das Verhält- nis zwischen der Veranlagungs- und Nachsteuerverfügung gemäss Art. 130 bzw. Art. 153 DBG und den hierzu ergangenen Rechtsmittelentscheiden. So ist der Einspracheentscheid (Art. 135 DBG), sofern er als Sachentscheid ergeht, ein re- formatorischer Rechtsmittelentscheid, der die Veranlagungs- bzw. Nachsteuerver- fügung in ihrer Gesamtheit ersetzt und diese untergehen lässt (vgl. Zweifel/Hun- ziker, a.a.O., Art. 135 DBG N 5; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 132 N 2; Reich, a.a.O., § 27 Rz 27). Ebenso treten die (auch abweisenden) reformato- rischen (Sach-)Entscheide des Steuerrekurs- und des Verwaltungsgerichts (nach Art. 143 und Art. 145 DBG) an die Stelle der beschwerdeweise überprüften Ent- scheide der jeweiligen Vorinstanzen (vgl. Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 143 DBG N 19 und Art. 145 DBG N 2b; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 143 N 7 [und Art. 140 N 1 a.E.]; Reich, a.a.O., § 27 Rz 42; s.a. Blumen- stein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, S. 573 m.w.Hinw.). In gleicher Weise wird bei Gutheissung oder Abweisung der hierge- gen geführten Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) der Entscheid des Verwaltungsgerichts durch das bundesgerichtliche Urteil ersetzt und stellt dieses den einzigen in Rechtskraft erwachsenden (Art. 61 BGG) Entscheid dar (vgl. BGer 8C_602/2011 vom 30. September 2011, E. 1.3; BGE 144 I 208 E. 3.1 S. 211 m.w.Hinw.). Dementsprechend verkörpert im Rechtsöff- nungsverfahren nach vollständig durchlaufenem Rechtsmittelinstanzenzug weder - 14 - die Veranlagungs- oder Nachsteuerverfügung noch der Einspracheentscheid oder die Beschwerdeentscheide des Steuerrekurs- oder Verwaltungsgerichts, sondern das Urteil des Bundesgerichts den Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art.”
Im Beschwerdeverfahren gilt vorrangig das Verfahrensrecht der Art. 140–144 DBG; kantonales Recht über Zuständigkeit, Organisation und das Rekursverfahren ist subsidiär anwendbar, namentlich hinsichtlich Organisation und Rekursweg.
“1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das StG keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG). Bezüglich der direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 DBG). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch für die direkte Bundessteuer gelten. Da das baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur Anwendung (VGE VD.2023.29 und VD.2023.30 vom 18. Oktober 2023 E. 1.2 mit Nachweisen). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen der Art. 140144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [DBStV, SG 660.100]; VGE VD.2013.104 vom 31. Oktober 2013 E. 1.1). Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist daher ebenfalls das Verwaltungsgericht als Dreiergericht.”
“Bezüglich der direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 7580). Da das baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen der Art. 140144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2013.104 vom 31. Oktober 2013). Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist daher ebenfalls das Verwaltungsgericht als Dreiergericht.”
“Bezüglich der direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiter-zug des Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungs-unabhängige Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75 ff.). Da das baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006 E. 1.2, in: BJM 2008 S. 220, 221 f.; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen der Art. 140144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2021.151 vom 20. Dezember 2021 E. 1.1).”
“Bezüglich der direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 7580). Da das baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen der Art. 140144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2013.104 vom 31. Oktober 2013). Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist daher ebenfalls das Verwaltungsgericht als Dreiergericht.”
Nach der in den entschiedenen Fällen wiedergegebenen Rechtmittelbelehrung kann gegen Entscheide über die direkte Bundessteuer innert 30 Tagen seit der Eröffnung Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). In den hier zitierten Entscheiden der Steuerrekurskommission wird die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, gerichtet.
“G) und die Steuerfaktoren dementsprechend neu festlegen. Zu diesem Zweck werden die Akten an die Steuerverwaltung zurückgeschickt. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Für die Beschwerdeführerin sind keine Parteikosten zu sprechen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: Die Beschwerde der ESTV betreffend die direkte Bundessteuer pro 2020 wird gutgeheissen. Die Akten werden zur Vornahme der Veranlagung im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückgeschickt. Das Verfahren betreffend die kantonalen Steuern pro 2020 wird als gegenstandslos abgeschrieben. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Es werden keine Parteikosten gesprochen. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Zu eröffnen an: Eidgenössische Steuerverwaltung A.________ und B.________ Steuerverwaltung des Kantons Bern IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Der Gerichtsschreiber Nanzer Wermuth - 1 - Dossierinfos 100 2024 52”
“Für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission werden den Rekurrenten keine Verfahrenskosten auferlegt. Es werden keine Parteikosten gesprochen. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betreffend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten.”
“Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1'000.--, werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. Es werden keine Parteikosten gesprochen. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betreffend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. Zu eröffnen an: B.________, Fürsprecher, zuhanden von A.________ Steuerverwaltung des Kantons Bern Eidgenössische Steuerverwaltung Gemeinde H.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Die Gerichtsschreiberin Nanzer Berger - 1 - Dossierinfos 100 2022 325”
Bei Kostenpflicht kann die kantonale Instanz gestützt auf Art. 144 Abs. 3 DBG aus Billigkeitsgründen oder wegen besonderer Verhältnisse auf die Kostenauflage verzichten.
“Auch ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht früher in der Lage war, eine Vertretung zu organisieren. Sein Therapeut erwähnt einzig, dass der Beschuldigte zuerst Zeit gebraucht hätte, ein Vertrauensverhältnis zu ihm aufzubauen, und nennt damit keine objektiv erheblichen Gründe. Demnach ist die Einsprachebehörde zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten. Anzufügen bleibt, dass die Busse auch dann gerechtfertigt wäre, wenn auf die Einsprache eingetreten worden wäre. Da der objektive Tatbestand der Verfahrenspflichtverletzung erfüllt ist, hätte die Einsprache auch bei rechtzeitiger Erhebung nicht gutgeheissen werden können, da es an einem Nachweis für die unverschuldete Verhinderung zur Einreichung der Steuererklärung fehlte. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 182 Abs. 3 DBG in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG). Im vorliegenden Entscheid rechtfertigt es sich jedoch, aufgrund der besonderen Verhältnisse auf die Kostenauflage zu verzichten (Art. 144 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 145 DBG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos und ist abzuschreiben. Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 52.50 Zustellkosten, Fr. 552.50 Total der Kosten. 4. Die Gerichtsgebühr wird auf die Gerichtskasse genommen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; c) die Eidgenössische Steuerverwaltung.”
“Auch ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht früher in der Lage war, eine Vertretung zu organisieren. Sein Therapeut erwähnt einzig, dass der Beschuldigte zuerst Zeit gebraucht hätte, ein Vertrauensverhältnis zu ihm aufzubauen, und nennt damit keine objektiv erheblichen Gründe. Demnach ist die Einsprachebehörde zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten. Anzufügen bleibt, dass die Busse auch dann gerechtfertigt wäre, wenn auf die Einsprache eingetreten worden wäre. Da der objektive Tatbestand der Verfahrenspflichtverletzung erfüllt ist, hätte die Einsprache auch bei rechtzeitiger Erhebung nicht gutgeheissen werden können, da es an einem Nachweis für die unverschuldete Verhinderung zur Einreichung der Steuererklärung fehlte. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 182 Abs. 3 DBG in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG). Im vorliegenden Entscheid rechtfertigt es sich jedoch, aufgrund der besonderen Verhältnisse auf die Kostenauflage zu verzichten (Art. 144 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 145 DBG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos und ist abzuschreiben. Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 52.50 Zustellkosten, Fr. 552.50 Total der Kosten. 4. Die Gerichtsgebühr wird auf die Gerichtskasse genommen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; c) die Eidgenössische Steuerverwaltung.”
In einem entschiedenen Fall (vgl. Quelle) wurde die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer abgewiesen (Entscheid, in dem Art. 145 DBG genannt ist).
“Demnach entscheidet der Einzelrichter: Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 wird abgewiesen. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2015 wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1’500.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Es werden keine Parteikosten gesprochen. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Steuerverwaltung des Kantons Bern - Steuerrekurskommission des Kantons Bern - Eidgenössische Steuerverwaltung Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. VGE 01 Art. 201 StGart. 201 LIart. 201 StG Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD Art. 9 BStVart. 9 OIFDart. 9 BStV Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG Art. 201 StGart. 201 LIart. 201 StG Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD Art. 156 StGart. 156 LIart. 156 StG Art. 113 DBGart. 113 LIFDart. 113 LIFD VGE 2017/109/110 Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD BGE 142 II 293ATF 142 II 293DTF 142 II 293 BGE 135 II 260ATF 135 II 260DTF 135 II 260 BGE 130 II 509ATF 130 II 509DTF 130 II 509 Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG Art. 166 StGart. 166 LIart. 166 StG Art. 123 DBGart. 123 LIFDart. 123 LIFD Art. 166 StGart. 166 LIart. 166 StG Art. 174 StGart. 174 LIart. 174 StG Art. 123 DBGart. 123 LIFDart. 123 LIFD Art. 130 DBGart. 130 LIFDart. 130 LIFD Art. 130 DBGart. 130 LIFDart. 130 LIFD Art. 167 StGart. 167 LIart. 167 StG Art. 126 DBGart. 126 LIFDart. 126 LIFD Art. 170 StGart. 170 LIart. 170 StG Art. 124 DBGart. 124 LIFDart. 124 LIFD VGE 2018/43/44 Art. 171 StGart. 171 LIart. 171 StG Art. 125 DBGart. 125 LIFDart. 125 LIFD Art.”
Soweit kantonales Recht dies vorsieht, können Beschwerden betreffend kantonale Steuern und die direkte Bundessteuer, die denselben Gegenstand betreffen, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. In den vorliegenden Entscheiden des Kantons Bern wird für die Beschwerde gegen Entscheide nach Art. 145 DBG eine Frist von 30 Tagen und die Einreichung der Beschwerdeschrift in dreifacher Ausfertigung verlangt.
“Die Akten werden zur Neuveranlagung im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückgesandt. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Es werden keine Parteikosten gesprochen. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betreffend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. Zu eröffnen an: A.________ Steuerverwaltung des Kantons Bern Eidgenössische Steuerverwaltung Einwohnergemeinde E.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Die Gerichtsschreiberin Nanzer Werren - 1 - Dossierinfos 100 2023 314”
“Il est alloué à la recourante des dépens pour un montant forfaitaire de CHF 1'500.-- (hors TVA et éventuels débours inclus). La décision concernant les impôts cantonaux peut être attaquée devant le Tribunal administratif du canton de Berne, Cour des affaires de langue française, Speichergasse 12, 3011 Berne, dans les 30 jours à compter de sa notification, par un recours en trois exemplaires. Le délai de recours est réputé observé lorsque le recours est consigné à un bureau de poste suisse le dernier jour du délai. Le mémoire de recours énoncera notamment les conclusions et les motifs. Le recours doit être rédigé et signé par la personne contribuable elle-même ou par un avocat autorisé à pratiquer devant les tribunaux bernois (art. 15, al. 4 LPJA). La décision litigieuse sera jointe. La décision concernant l’impôt fédéral direct peut être attaquée devant le Tribunal administratif du canton de Berne, Cour des affaires de langue française, Speichergasse 12, 3011 Berne, dans les 30 jours à compter de sa notification (art. 145 LIFD en relation avec l’art. 9, al. 3 OIFD), par un recours en trois exemplaires. Le délai de recours est réputé observé lorsque le recours est consigné à un bureau de poste suisse le dernier jour du délai. Le mémoire de recours énoncera notamment les conclusions et les motifs. Le recours doit être rédigé et signé par la personne contribuable elle-même ou par un avocat autorisé à pratiquer devant les tribunaux bernois (art. 15, al. 4 LPJA). La décision litigieuse sera jointe. S’il y a recours au Tribunal administratif aussi bien pour les impôts cantonaux que pour l’impôt fédéral direct, ces recours peuvent être introduits par un seul mémoire, s’ils concernent le même objet. Ils doivent notamment énoncer les conclusions et les motifs. La présente décision est notifiée à: C.________ à l'intention de A.________ SA l'Intendance des impôts du canton de Berne l'Administration fédérale des contributions la Commune de J.________ AU NOM DE LA COMMISSION DES RECOURS EN MATIÈRE FISCALE DU CANTON DE BERNE La juge La greffière Nanzer Gribi - 1 - Dossierinfos 100 2021 458 10.”
“% Mehrwertsteuer) gesprochen. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betreffend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. Zu eröffnen an: C.________, Rechtsanwalt zuhanden von A.________ und B.________ Steuerverwaltung des Kantons Bern Eidgenössische Steuerverwaltung Gemeinde X.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Der Gerichtsschreiber Nanzer Schmidlin - 1 - Dossierinfos 100 2020 346”
Im vorliegenden Fall wurde der Entscheid am inländischen Zustellungsdomizil zugestellt, obwohl die Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt der Zustellung im Ausland ansässig waren.
“Mit Urteil 100 20 354 / 200 20 280 vom 4. Juli 2023 wies die Steuerrekurskommission die Rechtsmittel ab. Die Rechtsmittelbelehrung lautete: "Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen." Die Entscheide wurden den Steuerpflichtigen am 5. Juli 2023 zugestellt, wie aus der elektronischen Sendungsverfolgung "Track & Trace" der Post CH AG hervorgeht. Dies geschah am inländischen Wohnsitz von D.________ in U.________/BE, die für die Steuerpflichtigen die Funktion als inländisches Zustellungsdomizil wahrnahm. Zu diesem Zeitpunkt waren die Steuerpflichtigen nicht mehr hier, sondern in V.________ (DE) ansässig. B. Die Steuerpflichtigen wandten sich in der Folge mit Eingabe vom 25.”
“Mit Urteil 100 20 354 / 200 20 280 vom 4. Juli 2023 wies die Steuerrekurskommission die Rechtsmittel ab. Die Rechtsmittelbelehrung lautete: "Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen." Die Entscheide wurden den Steuerpflichtigen am 5. Juli 2023 zugestellt, wie aus der elektronischen Sendungsverfolgung "Track & Trace" der Post CH AG hervorgeht. Dies geschah am inländischen Wohnsitz von D.________ in U.________/BE, die für die Steuerpflichtigen die Funktion als inländisches Zustellungsdomizil wahrnahm. Zu diesem Zeitpunkt waren die Steuerpflichtigen nicht mehr hier, sondern in V.________ (DE) ansässig. B. Die Steuerpflichtigen wandten sich in der Folge mit Eingabe vom 25.”
Der Erhalt denkmalgeschützter Liegenschaften begründet nicht automatisch Gemeinnützigkeit; in solchen Fällen sind insbesondere Fragen des Unternehmercharakters und der Wettbewerbsneutralität zu prüfen.
“Steuerbefreiung wegen gemeinnütziger Zwecke / Erhalt denkmalgeschützter Liegenschaften ist nicht per se gemeinnützig / Unternehmerische Tätigkeit und fehlende Wettbewerbsneutralität Normen Bund Art. 123 DBG Art. 144 DBG Art. 145 DBG Rechtsprechung Bund 2C_835/2016 2C_564/2016 Normen Kanton Art. 70 GSOG Art. 15 VRPG Normen Bund/Kanton Art. 9 BStV Art. 9 BStV Art. 200 StG”
Eine Rückweisung mit offenem Ausgang gilt in der Rechtsprechung als Obsiegen der Beschwerdeführenden. Folglich können die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner auferlegt werden und den obsiegenden Beschwerdeführenden steht eine Parteientschädigung zu. Die Höhe der Gerichtskosten und die Bemessung der Parteientschädigung richten sich nach kantonalem Recht (insbesondere nach der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts).
“Bei der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör können einerseits die Erfolgsaussichten der Beschwerde an sich offenbleiben wie auch andererseits die Frage, ob die Pflichtigen ihrerseits den Verfahrensfehler der Behörde hätten erkennen und entsprechend handeln müssen. Eine Heilung des Verfahrensfehlers durch das Verwaltungsgericht ist angesichts des damit einhergehenden Verlustes einer Instanz für die Pflichtigen nicht angezeigt. 3.7 Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Vorinstanz hat in einem zweiten Rechtsgang die von den Pflichtigen im Einspracheverfahren eingereichten Akten beizuziehen und neu zu entscheiden. 4. Nach § 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG sind die (vorliegend aufgrund der formellen Erledigung reduzierten) Gerichtskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich in jedem Fall nach kantonalem Recht (Art. 144 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG), einschlägig ist die Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts (GebV VGr) vom 3. Juli 2018 (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 150b Abs. 2 StG). Die Rückweisung der Angelegenheit gilt nach der Rechtsprechung als Obsiegen, weshalb die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind. Überdies haben die Beschwerdeführenden als obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG sowie Art. 64 Abs. 1–3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Die Parteientschädigung wird nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen bemessen (§ 8 Abs. 1 GebV VGr). 5. Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.”
“55). Solche Ausnahmegründe sind hier nicht gegeben. Da aber die Eröffnung der Veranlagungsverfügung bzw. des Einschätzungsentscheids vom 19. Juli 2021 aus den dargelegten Gründen fehlerhaft erfolgte, sind die genannten Entscheide mangels rechtswirksamer Eröffnung aufzuheben. Die Sache ist zur Prüfung der eingereichten Steuererklärung 2019 ins Einspracheverfahren an das kantonale Steueramt zurückzuweisen. Damit sind die Beschwerden gutzuheissen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Dem obsiegenden Pflichtigen steht für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG; Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Die Kosten des Rekursverfahrens sind dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Über die Kosten des Einspracheverfahrens ist im Neuentscheid zu befinden. 5. Der vorliegende Rückweisungsentscheid hat die neue Durchführung des Einspracheverfahrens zur Folge und stellt somit einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) dar. Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würden (lit. b). Verbleibt der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr und dient die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten, werden Rückweisungsentscheide nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Endentscheid behandelt (BGE 134 II 124 E.”
“Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG), da eine Rückweisung mit offenem Ausgang als Obsiegen der Beschwerdeführenden gilt (BGr, 28. April 2014, 2C_845/2013, E. 3). Den obsiegenden Beschwerdeführenden steht eine angemessene Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG; Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Diese wird im Verfahren SB.2021.00093 auf Fr. 10'600.- und im Verfahren SB.2021.00094 auf Fr. 10'100.- (Auslagen und Mehrwertsteuer jeweils inbegriffen) festgelegt (§ 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des steuerrekursgerichtlichen Verfahrens hat das Steuerrekursgericht in seinem Neuentscheid zu befinden.”
Art. 145 Abs. 2 DBG macht die Regelung der Fristwiederherstellung sinngemäss anwendbar. Danach ist auf verspätete Beschwerden nur einzutreten, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie unverschuldet (z. B. Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe) an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde. Ob die Wiederherstellung nach Art. 124 Abs. 4 oder Art. 133 Abs. 3 DBG zu beurteilen ist, kann offengelassen werden, da die Bestimmungen in den Quellen als inhaltlich übereinstimmend dargestellt werden.
“Bei verspäteter Einreichung und bei verspäteter Rückgabe einer dem Steuerpflichtigen zur Ergänzung zurückgesandten Steuererklärung ist die Fristversäumnis gemäss Art. 124 Abs. 4 DBG zu entschuldigen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Landesabwesenheit, Krankheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung oder Rückgabe verhindert war und dass er das Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat. Auf verspätete Einsprachen wird gemäss Art. 133 Abs. 3 DBG nur eingetreten, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde. Diese Bestimmung gilt gemäss Art. 140 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG sinngemäss auch für die Beschwerdefristen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 133 N 2; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 133 DBG N 1 f. und 17). Ob sich die Wiederherstellung behördlicher Fristen im Anwendungsbereich des DBG nach Art. 124 Abs. 4 DBG (Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 133 DBG N 2 und 17) oder nach Art. 133 Abs. 3 DBG (vgl. BGer 2C_302/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 4.1 Casanova/Dubey, a.a.O., Art. 133 LIFD N 13; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 133 N 3) beurteilt, ist umstritten. Die Frage kann offenbleiben, weil die beiden Regelungen inhaltlich übereinstimmen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 124 N 25; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 133 DBG N 2). Innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrunds hat die säumige Person die versäumte Rechtshandlung nachzuholen und zumindest grundsätzlich ein Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist zu stellen (vgl. Locher, a.a.O., Art. 133 N 20, 23, 25 und 28; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art.”
“Bei verspäteter Einreichung und bei verspäteter Rückgabe einer dem Steuerpflichtigen zur Ergänzung zurückgesandten Steuererklärung ist die Fristversäumnis gemäss Art. 124 Abs. 4 DBG zu entschuldigen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Landesabwesenheit, Krankheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung oder Rückgabe verhindert war und dass er das Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat. Auf verspätete Einsprachen wird gemäss Art. 133 Abs. 3 DBG nur eingetreten, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde. Diese Bestimmung gilt gemäss Art. 140 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG sinngemäss auch für die Beschwerdefristen (vgl. Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 133 N 2; Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 133 DBG N 1 f. und 17). Ob sich die Wiederherstellung behördlicher Fristen im Anwendungsbereich des DBG nach Art. 124 Abs. 4 DBG (Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 133 DBG N 2 und 17) oder nach Art. 133 Abs. 3 DBG (vgl. BGer 2C_302/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 4.1, Casanova/Dubey, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2017, Art. 133 LIFD N 13; Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 133 N 3) beurteilt, ist umstritten. Die Frage kann offenbleiben, weil die beiden Regelungen inhaltlich übereinstimmen (vgl. Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 124 N 25; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 133 DBG N 2). Die Regelung der Fristwiederherstellung von Art. 124 Abs. 4 und Art. 133 Abs. 3 DBG entspricht derjenigen von § 147 Abs. 5 StG (vgl.”
“Auf eine verspätete Beschwerde ist gemäss Art. 133 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG bzw. Art. 50 Abs. 1 StHG in Verbindung mit den entsprechenden Normen des harmonisierten Steuerrechts des Kantons Zürich nur einzutreten, wenn die steuerpflichtige Person einerseits nachweist, dass sie oder ihre Vertretung unverschuldet - etwa durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe - an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war (materielle Voraussetzung) und anderseits das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde (formelle Voraussetzung; Urteil 2C_566/2020 vom 10. Juli 2020 E. 4.3.1).”
Ist das Kantonsgericht die letzte kantonale Instanz, fällt ihm auch die Zuständigkeit zu, über Wiederherstellungsbegehren betreffend die Beschwerdefrist zu entscheiden (gestützt auf seine Beschwerdezuständigkeit nach Art. 145 DBG bzw. den einschlägigen kantonalen Verordnungen).
“Zuständig für die Behandlung eines Wiederherstellungsbegehrens ist jene Instanz, welche bei Gewährung der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung bzw. Rechtsvorkehr entscheiden muss (KGE VV vom 14. Oktober 2024 [810 24 232] E. 4.2; KGE VV vom 29. Dezember 2022 [810 22 280] E. 2.1; vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 233). Entscheide des Steuergerichts betreffend die direkte Bundessteuer und die Staatssteuer können beim Kantonsgericht als letzte kantonale Instanz angefochten werden (Art. 145 DBG i.V.m. § 3 der Vollzugsverordnung zum DBG [VV DBG] vom 13. Dezember 1994 resp.§ 131 Abs. 1 StG). Gestützt auf seine Beschwerdezuständigkeit hat das Kantonsgericht demnach auch über die Wiederherstellung der Beschwerdefrist zu befinden.”
Art. 145 Abs. 2 DBG wird in der Praxis so angewendet, dass die Bestimmungen über Kosten und Entschädigungen aus Art. 140–144 (bzw. den entsprechenden Vorschriften des VwVG/VRG/StG) sinngemäss gelten. In den zitierten Entscheiden führt dies dazu, dass bei unterliegender Partei die Gerichtskosten auferlegt werden und in der Regel keine Parteientschädigung/Umtriebsentschädigung zugesprochen wird.
“Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1954 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Demgemäss erkennt die Kammer:”
“Diesfalls würden die geltend gemachten Tatsachen zumindest für die strittige Steuerperiode 2019 keine Entscheidrelevanz entfalten und wären nicht bei Zufluss der BVG-Kinderrenten, sondern zum Zeitpunkt der rechtlichen und tatsächlichen Durchsetzbarkeit der Rückerstattungsverpflichtung oder allenfalls zum Zeitpunkt der effektiven Rückzahlung steuerlich zu berücksichtigen. Dies entspricht dann auch dem steuerlichen Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]), da der Pflichtige bis zur Durchsetzbarkeit des Rückerstattungs- und Verrechnungsanspruchs der Sozialbehörde auch effektiv über die empfangenen BVG-Kinderrenten verfügen konnte. Damit ist die Beschwerde ohne Weiterungen abzuweisen und müssen die weiteren Revisionsvoraussetzungen nicht näher erläutert werden. Inwieweit der einkommens- und satzmindernd geltend gemachte Betrag von Fr. … bzw. Fr. … in nachfolgenden Steuerperioden in Abzug gebracht werden kann, ist hingegen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und muss deshalb hier auch nicht geklärt werden. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG und § 158 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG und Art. 149 Abs. 4 DBG). Eine Parteientschädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG sowie § 158 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 sowie Art. 149 Abs. 4 DBG). 5. Die Anfechtung dieses Entscheides unterliegt denselben Rechtsmitteln wie die ursprüngliche Anordnung, welche Anlass zum Revisionsgesuch gegeben hat (vgl. § 158 Abs. 3 StG bzw. Art. 149 Abs. 3 DBG und Bertschi, Kommentar VRG, § 86d N. 6). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde SB.2024.00077 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2019 (Revision) wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde SB.2024.00078 betreffend direkte Bundessteuer 2019 (Revision) wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00077 wird festgesetzt auf Fr. 1'700.00; die übrigen Kosten betragen: Fr.”
“Er sei selbständig erwerbstätig und habe ein Einzelunternehmen. Ihr Ehemann und sie benötigten ca. Fr. … bis Fr. … pro Monat, der Ehemann könne für den Lebensunterhalt gerade knapp aufkommen. Schulden würden keine bestehen und das Vermögen belaufe sich auf ca. Fr. … bis Fr. … Der Beschuldigten wurde von der Vorinstanz eine Busse in der Höhe von Fr. 100.- auferlegt, was annähernd dem untersten Strafrahmen entspricht. Diese Höhe der Busse erscheint im Lichte des Verschuldens und des früheren Fehlverhaltens der Beschuldigten einzig angesichts der finanziellen Verhältnisse gerade noch als angemessen. Sie ist deshalb zu bestätigen. Die Beschuldigte ist jedoch darauf hinzuweisen, dass im (erneuten) Wiederholungsfall eine deutlich höhere Busse denkbar ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschuldigten aufzuerlegen, da sie als unterliegende Partei gilt, und es steht ihr aus denselben Gründen keine Umtriebsentschädigung zu (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschuldigte und Beschwerdeführerin ist in der Steuerperiode 2021 der Verletzung von Verfahrenspflichten im Sinn von Art. 174 DBG schuldig und wird mit einer Busse von Fr. 100.- bestraft. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 570.-- Total der Kosten. 3. Die Gerichtskosten werden der Beschuldigten auferlegt. 4. Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; c) die Eidgenössische Steuerverwaltung.”
“Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens den unterliegenden Pflichtigen aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung bleibt ihnen versagt (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).”
Umtriebsentschädigungen werden dem materiell unterliegenden Pflichtigen nur zugesprochen, wenn er einen besonderen Aufwand nachweist. Kantonalen Behörden steht trotz Obsiegen in der Regel keine Parteientschädigung zu, da die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zur üblichen Amtstätigkeit gehört.
“Eine Umtriebsentschädigung ist dem materiell unterliegenden Pflichtigen dagegen nicht zuzusprechen, da nicht ersichtlich ist, dass ihm ein besonderer Aufwand entstanden wäre (vgl. § 17 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter:”
“Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens den Pflichtigen C und D, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten, aufzuerlegen (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG) und es steht ihnen keine Parteientschädigung zu (Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Dem kantonalen Steueramt steht trotz Obsiegen keine Parteientschädigung zu, gehört doch die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu dessen angestammter bzw. üblicher Amtstätigkeit. Der angefallene Aufwand rechtfertigt deshalb keine Entschädigung (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und ihm steht keine Parteientschädigung zu. Dem kantonalen Steueramt steht trotz Obsiegen keine Parteientschädigung zu, gehört doch die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu dessen angestammter bzw. üblicher Amtstätigkeit. Der angefallene Aufwand rechtfertigt deshalb keine Entschädigung (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],”
Für Gesuche um Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 145 Abs. 2 DBG ist das Bundesgericht nicht zuständig; entsprechende Eingaben sind zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht zu überweisen oder vom Bundesgericht zurückzuweisen.
“Mit der innerhalb der Beschwerdefrist eingereichten Eingabe vom 4. März 2024 beantragen die Beschwerdeführer eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 133 Abs. 3 DBG (i.V.m. Art. 140 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG) aufgrund einer Erkrankung von B.A.________. Für ein solches Fristwiederherstellungsgesuch ist das Bundesgericht nicht zuständig (vgl. Urteil 2C_886/2017 vom 2. November 2017 E. 2.3 mit Hinweisen). Insofern ist die Eingabe inklusive Beilage (Leistungsabrechnung Sanitas) zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht zu überweisen. Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
Art. 145 Abs. 2 DBG verweist sinngemäss auf Art. 64 VwVG; die Zusprechung einer Parteientschädigung erfolgt danach. Die Bemessung richtet sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen. In der Praxis orientiert sich die Entschädigung an den Tarifansätzen der AnwGebV; für verwaltungsgerichtliche Verfahren wird dieser Ansatz in der Regel auf ein Drittel herabgesetzt.
“Überdies haben die Pflichtigen als obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG sowie Art. 64 Abs. 1–3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Die Parteientschädigung wird nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen bemessen (§ 8 Abs. 1 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts [GebV VGr] vom 3. Juli 2018).”
“Der im Ergebnis überwiegend obsiegenden Pflichtigen steht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Praxisgemäss orientiert sich die Entschädigung in steuerrechtlichen Angelegenheiten an den Tarifansätzen von § 4 Abs. 1 Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV), welche für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in der Regel auf einen Drittel herabgesetzt werden (VGr, 21. Mai 2003, SB.2002.00103 und SB.2002.00104, E. 6, veröffentlicht in ZStP 2003, 361), wobei die so ermittelte Entschädigung bei Vorliegen besonderer Umstände um höchstens die Hälfte über- oder unterschritten werden kann. In Anbetracht des nur teilweisen Obsiegens der Pflichtigen erscheint damit eine Entschädigung von Fr. 3'000.- bzw. Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) für die verwaltungsgerichtlichen Verfahren angemessen. Das in seinem üblichen amtlichen Wirkungskreis tätig gewordene und überwiegend unterliegende kantonale Steueramt ist hingegen nicht zu entschädigen, zumal es auch keine Entschädigung beantragt hat.”
“Für die Zusprechung von Parteikosten gilt Art. 64 Absätze 1-3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG) sinngemäss (Art. 145 Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG). Nach Art. 64 Abs. 1 VwVG kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'414.05 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.”
Bei Anwendung von Art. 140–144 (vgl. Art. 145 Abs. 2 DBG) werden die Gerichtskosten üblicherweise der unterliegenden Partei auferlegt; eine Umtriebs‑ bzw. Parteientschädigung wird in solchen Fällen in der Regel nicht zugesprochen. Soweit kantonale Steuerbehörden obsiegen, erhalten auch diese gewöhnlich keine Parteientschädigung, weil die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu ihrer üblichen Amtstätigkeit gehört.
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, da sie als unterliegende Partei gilt, und es steht ihr aus denselben Gründen keine Umtriebsentschädigung zu (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter:”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und ihr steht keine Parteientschädigung zu. Dem kantonalen Steueramt steht trotz Obsiegen ebenfalls keine Parteientschädigung zu, gehört doch die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu dessen angestammter bzw. üblicher Amtstätigkeit. Der angefallene Aufwand rechtfertigt deshalb keine Entschädigung (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],”
“Juni 2022, 2C_533/2021, E. 6.4.1). Vorliegend behauptet der Pflichtige zwar, er trage die Hauptlasten des Kinderunterhalts: Proportional gesehen trifft dies nicht zu: Während die Kindsmutter mit Fr. … versteuerten Mitteln den laufenden Kinderunterhalt zur Hälfte sowie ihren gesamten eigenen Lebensunterhalt begleicht, bestreitet der Pflichtige mit Fr. … ebenfalls den laufenden Kinderunterhalt zur Hälfte plus die ausserordentlichen Kinderkosten, welche im Jahr 2020 Fr. … betrugen. Dem Vater stehen im Vergleich zur Mutter 41,5 % (inkl. Berücksichtigung der ausserordentlichen Kinderkosten) bzw. fast 46 % (exkl. ausserordentliche Kinderkosten) mehr Mittel zur Verfügung. Bei dieser Sachlage kann nicht die Rede davon sein, dass er den Unterhalt der Kinder zur Hauptsache bestreitet. Dies führt zur Abweisung der Beschwerden. 3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2020 (SB.2023.00097) wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2020 (SB.2023.00098) wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2023.00097 wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 87.50 Zustellkosten, Fr. 587.50 Total der Kosten. 4. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2023.00098 wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 52.50 Zustellkosten, Fr. 552.50 Total der Kosten. 5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und ihr steht keine Parteientschädigung zu. Dem kantonalen Steueramt steht trotz Obsiegen ebenfalls keine Parteientschädigung zu, gehört doch die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu dessen angestammter bzw. üblicher Amtstätigkeit. Der angefallene Aufwand rechtfertigt deshalb keine Entschädigung (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],”
Entscheide des Steuergerichts können—je nach kantonalem Recht—mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht als letzte kantonale Instanz angefochten werden (vgl. etwa Kt. BL).
“Gemäss Art. 145 DBG vom 14. Dezember 1990 i.V.m. § 3 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 13. Dezember 1994 und § 131 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) vom 7. Februar 1974 können Entscheide des Steuergerichts mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht als letzte kantonale Instanz angefochten werden. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen nach Art. 140 ff. DBG sowie § 43 ff. des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.”
Parteientschädigungen nach Art. 145 Abs. 2 DBG werden in der Praxis nicht von Amtes wegen zugesprochen, sofern nicht notwendige und verhältnismässige Kosten geltend gemacht und nachgewiesen sind oder solche Kosten aus den Akten ersichtlich sind. Fehlt ein entsprechender Antrag oder Nachweis, wird eine Entschädigung in der Regel versagt. Soweit kantonale Behörden innerhalb ihres üblichen Aufgabenbereichs handeln, rechtfertigt der entstehende Aufwand regelmässig keine Parteientschädigung.
“Eine Umtriebsentschädigung ist dem Pflichtigen mangels entsprechenden Antrags nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG; vgl. auch Felix Richner et al., § 152 StG N. 9; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum VRG,”
“Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Dem Beschwerdegegner ist angesichts dessen, dass nicht ersichtlich ist, dass ihm notwendige und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind, nicht von Amtes wegen eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter:”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG); ihr steht keine Parteientschädigung zu. Der Beschwerdegegnerin ist von Amtes wegen keine Parteientschädigung zuzusprechen, da nicht ersichtlich ist, dass ihr notwendige und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Demgemäss erkennt die Kammer:”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und ihm steht keine Umtriebsentschädigung zu. Dem kantonalen Steueramt steht trotz Obsiegen keine Parteientschädigung zu, gehört doch die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu dessen angestammter bzw. üblicher Amtstätigkeit. Der angefallene Aufwand rechtfertigt deshalb keine Entschädigung (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],”
“Aufgrund des Ausgeführten kann daher nicht von einer rechtswirksamen Eröffnung der genannten Entscheide ausgegangen werden, weshalb dem Pflichtigen auch nicht zum Vorwurf gereichen kann, die Rechtsmittelfrist zur Einspracheerhebung verpasst zu haben. 3.2.3 Eröffnungsfehler führen in der Regel zur blossen Anfechtbarkeit, während die Nichtigkeit nur ausnahmsweise anzunehmen ist (Zweifel et al., Steuerverfahrensrecht, § 15 N. 55). Solche Ausnahmegründe sind hier nicht gegeben. Da aber die Eröffnung der Veranlagungsverfügung bzw. des Einschätzungsentscheids vom 19. Juli 2021 aus den dargelegten Gründen fehlerhaft erfolgte, sind die genannten Entscheide mangels rechtswirksamer Eröffnung aufzuheben. Die Sache ist zur Prüfung der eingereichten Steuererklärung 2019 ins Einspracheverfahren an das kantonale Steueramt zurückzuweisen. Damit sind die Beschwerden gutzuheissen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Dem obsiegenden Pflichtigen steht für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG; Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Die Kosten des Rekursverfahrens sind dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Über die Kosten des Einspracheverfahrens ist im Neuentscheid zu befinden. 5. Der vorliegende Rückweisungsentscheid hat die neue Durchführung des Einspracheverfahrens zur Folge und stellt somit einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) dar. Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würden (lit.”
Für das Beschwerdeverfahren über die direkte Bundessteuer gelten vorrangig die Verfahrensbestimmungen der Art. 140–144 DBG. Kantonales Verfahrensrecht, namentlich Regelungen über Organisation und das Rekursverfahren, ist subsidiär anzuwenden, soweit es den Bestimmungen der Art. 140–144 DBG nicht widerspricht oder diese ergänzt.
“Bezüglich der direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 7580). Da das baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen der Art. 140144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2013.104 vom 31. Oktober 2013). Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist daher ebenfalls das Verwaltungsgericht als Dreiergericht.”
“Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SG 270.100]). Gemäss Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheids (der Steuerrekurskommission) bezüglich der direkten Bundessteuer an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich mit Bezug auf die kantonalen Steuern nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG). Für das Verfahren betreffend die Bundessteuern gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen von Art. 140144 DBG und subsidiär jene des kantonalen Rechts zum Rekursverfahren (Art. 145 Abs. 2 DBG; § 1 der basel-städtischen Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [DBStV; SG 660.100]; VGE VD.2010.155 vom 26. Juli 2011 E. 1.1).”
“Bezüglich der direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6). Da das baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen der Art. 140144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2013.104 vom 31. Oktober 2013). Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist daher ebenfalls das Verwaltungsgericht als Dreiergericht.”
Art. 145 Abs. 2 DBG erlaubt die sinngemässe Anwendung der Regeln von Art. 140–144 DBG auf kantonale Rekurs‑/Beschwerdeverfahren. In der in den zitierten Entscheidungen praktizierten Folge führt dies dazu, dass die Kosten des Rekurs‑ und des erst‑ bzw. zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beteiligten auferlegt werden können (vgl. die Entscheidverweise zu Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG).
“Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekurs- und des erst- und zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG).”
“Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG).”
“Entscheidend ist vorliegend allerdings die Einmaligkeit der geleisteten Vorsorgeausgleichszahlung, denn damit mangelt es an einer Rente im Sinne von zeitlich wiederkehrenden Leistungen. Eine Ausrichtung von Rentenzahlungen des Pflichtigen an seine geschiedene Ehefrau im Rahmen des Vorsorgeausgleichs war weder vorgesehen noch wäre eine solche gesetzlich zulässig. Da es für die Abzugsfähigkeit gemäss § 31 Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. b DBG folglich am Rentenerfordernis mangelt, liegt keine vom Einkommen des Pflichtigen abzugsfähige Leibrente vor. Der vorinstanzliche Entscheid ist somit zu bestätigen und die (vereinigten) Beschwerden des Pflichtigen sind abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 DBG in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2) und es steht ihm keine Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde SB.2022.00038 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2019 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde SB.2022.00039 betreffend direkte Bundessteuer 2019 wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2022.00038 wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 87.50 Zustellkosten, Fr. 1'587.50 Total der Kosten. 4. Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2022.00039 wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 52.50 Zustellkosten, Fr. 552.50 Total der Kosten. 5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 6. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der”
“Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs und die Beschwerde abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat der Rekurrent in Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG und Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG dessen Kosten zu tragen. Diese werden in Anwendung von § 23 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf je CHF 900. für die Fälle VD.2022.222 (Rekurs betreffend kantonale Steuern pro 2012) und VD.2022.223 (Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer pro 2012) und damit auf gesamthaft CHF 1'800. festgesetzt. Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://: Der Rekurs und die Beschwerde werden abgewiesen. Der Rekurrent und Beschwerdeführer trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von insgesamt CHF 1'800., einschliesslich Auslagen. Mitteilung an: - Rekurrent und Beschwerdeführer - Steuerverwaltung Basel-Stadt - Steuerrekurskommission Basel-Stadt - Eidgenössische Steuerverwaltung APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Gerichtsschreiberin MLaw Meret Cajacob Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden.”
Das Kantonsgericht prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit sowie die formellen Sachurteilsvoraussetzungen für den Weiterzug (vgl. VPO §16 Abs. 2). Zur Beschwerde befugt ist, wer durch den angefochtenen Entscheid betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat (vgl. VPO §47 Abs. 1 lit. a).
“Dementsprechend seien die Nach- und Strafsteuerverfügungen 2006 bis 2013 (direkte Bundessteuer und Staatssteuer) der Steuerverwaltung Baselland vom 12. Dezember 2019 zu rektifizieren. Sie stellen zudem den Verfahrensantrag, die beiden Beschwerden bezüglich Nach- und Strafsteuern direkte Bundessteuer 2006 bis 2013 sowie Staatssteuer 2006 bis 2013 seien zu vereinen. G. Mit Schreiben vom 25. Februar 2022 lässt sich das Steuergericht vernehmen und beantragt unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. H. Am 8. März 2022 lässt sich die Steuerverwaltung vernehmen und beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Verfügung vom 3. Mai 2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Vereinigung der Verfahren 810 22 39 und 810 22 40 abgewiesen und der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Die ESTV verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung. J. Mit Schreiben vom 31. Mai 2022 reichen die Vertreter der Beschwerdeführer ihre Honorarnote ein. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 145 DBG i.V.m. § 3 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 13. Dezember 1994 und § 131 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) vom 7. Februar 1974 können Entscheide des Steuergerichts mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde beim Kantonsgericht als letzter kantonaler Instanz angefochten werden. Das Kantonsgericht prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit und untersucht, ob und inwiefern auf eine Beschwerde eingetreten werden kann, d.h. es prüft, ob die formellen Voraussetzungen (die sogenannten "Sachurteilsvoraussetzungen") erfüllt sind (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [Verwaltungsprozessordnung, VPO] vom 16. Dezember 1993). Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. 1.2 In der Verfügung vom 12. Dezember 2019 führte die Steuerverwaltung aus, dass es hauptsächlich um Steuerfaktoren des Beschwerdeführers gehe, welche nicht deklariert worden seien, weshalb nur ihm eine Busse auferlegt werden könne.”
“Gemäss Art. 145 DBG i.V.m. § 3 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 13. Dezember 1994 und § 131 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) vom 7. Februar 1974 können Entscheide des Steuergerichts mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde beim Kantonsgericht als letzter kantonaler Instanz angefochten werden. Das Kantonsgericht prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit und untersucht, ob und inwiefern auf eine Beschwerde eingetreten werden kann, d.h. es prüft, ob die formellen Voraussetzungen (die sogenannten "Sachurteilsvoraussetzungen") erfüllt sind (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [Verwaltungsprozessordnung, VPO] vom 16. Dezember 1993). Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat.”
Anwendbar nach Art. 145 Abs. 2 DBG: Fehlt ein bestimmbarer Streitwert, sind die Verfahrenskosten nach § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts (GebV VGr) nach dem Zeitaufwand des Gerichts und den Schwierigkeiten des Falls zu bemessen; innerhalb des Gebührenspanne von § 3 Abs. 2 GebV VGr kann zudem die Höhe der vom Verfahren betroffenen Steuerausstände berücksichtigt werden.
“6 In Bestätigung der Haftungsverfügung vom 25. November 2021 und des Einspracheentscheids vom 16. Februar 2022 betreffend Haftung (direkte Bundessteuer 2018) ist eine Zahlungsunfähigkeit des Pflichtigen im Sinn von Art. 13 Abs. 1 DBG somit zu verneinen und ist die Beschwerde des kantonalen Steueramts im Ergebnis vollumfänglich gutzuheissen. Die steueramtlich zusätzlich beantragte Feststellung, dass die Solidarhaftung betreffend die direkte Bundessteuer 2018 bestehen bleibe, erübrigt sich aufgrund der Bestätigung der Haftungsverfügung vom 25. November 2021 und des Einspracheentscheids vom 16. Februar 2022. 5. 5.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des steuerrekursgerichtlichen und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens den Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG, teilweise in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht diesen keine Entschädigung zu, zumal eine solche auch nicht verlangt wurde (Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Entschädigung steht trotz Obsiegens auch dem innerhalb seines üblichen Aufgabenbereichs tätigen kantonalen Steueramt nicht zu, zumal dieses eine solche ebenfalls nicht verlangt hat. 5.2 Mangels bestimmbaren Streitwerts sind die Verfahrenskosten gemäss § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) nach dem Zeitaufwand des Gerichts und den Schwierigkeiten des Falls zu bestimmen, wobei innerhalb des Gebührenrahmens von § 3 Abs. 2 GebV VGr aber auch die Höhe der Steuerausstände mitberücksichtigt werden kann, welche insgesamt vom Haftentlassungsgesuch betroffen sind. 6. Nachdem der vorinstanzliche Entscheid auch dem Steueramt der Stadt D zugestellt wurde, rechtfertigt es sich, den vorliegenden Entscheid ebenfalls dem Steueramt der Stadt D zuzustellen. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird im Sinn der”
Ein Nachsendeauftrag entbindet nicht von der aus dem Prozessverhältnis fliessenden Pflicht, für den Empfang von Behörden-/Gerichtsurkunden Sorge zu tragen. Erfährt die Behörde/Parteien deshalb keine Kenntnis von der Urkunde, kann die Zustellung als «schuldhaft verhindert» gelten; liegt dies vor, kommt eine Fristwiederherstellung nicht in Betracht (Anwendung von Art. 145 Abs. 2 DBG in Verbindung mit Art. 140–144).
“Stattdessen bedienten sie sich eines Nachsendeauftrags, was sie jedoch von der ursprünglichen Pflicht, für die Entgegennahme besorgt zu sein, nicht entbindet (vgl. BGr, 14. November 2016, 2C_1015/2016 und 2C_1016/2016, E. 3.2). Die Post verweist auf der von ihr eingereichten Mutationsbestätigung explizit auf die geltenden AGB. Die Pflichtige hätte sich angesichts ihrer aus dem Prozessverhältnis fliessenden Sorgfaltspflicht erkundigen und wissen müssen, ob bzw. dass ihr im Nachsendeauftrag keine Gerichtsurkunden ins Ausland zugestellt werden können. Dass sie von der Gerichtsurkunde keine Kenntnis erlangte, wäre damit vermeidbar gewesen. Die Zustellung hat daher als schuldhaft verhindert zu gelten. Demzufolge muss die Gerichtsurkunde als am siebten Tag nach ihrer Ankunft bei der Post am 16. Juli 2020, als zugestellt gelten. Die Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht hat somit am 23. Juli 2020 zu laufen begonnen und endete am 24. August 2020 (vgl. (§ 153 Abs. 1 und Art. 133 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Die erst am 5. Oktober 2020 der Post übergebene Beschwerde erweist sich damit als verspätet. Da die Zustellung schuldhaft verhindert wurde, scheidet eine Fristwiederherstellung von vornherein aus. Vollständigkeitshalber ist festzustellen, dass auch kein Fristwiederherstellungsgrund gegeben wäre: Der Umstand, dass sich der Unterzeichnende und seine gleichaltrige Ehefrau aus Angst, in der Stadt X einer erhöhten Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus ausgesetzt zu sein, in das Land C in ihren Heimatort begeben haben, vermag die Wiederherstellung nicht zu begründen. Anders als etwa bei kurzfristig auftretenden schweren Erkrankungen, schliesst die Landesabwesenheit organisatorische Vorkehren nicht aus (vgl. dazu BGr, 17. Oktober 2014, 2C_932/2014, E. 3.4). Es ist nicht ersichtlich und wird von der Pflichtigen auch nicht geltend gemacht, dass sie den Empfang nicht auch aus dem Land C hätte organisieren können. Die Landesabwesenheit des Unterzeichnenden vermag die Fristversäumnis somit nicht zu entschuldigen.”
Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde sowohl betreffend Kantons- und Gemeindesteuern als auch betreffend die direkte Bundessteuer ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten pauschal in Höhe von Fr. 4'000.--.
“Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2010‑2015 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2010-2015 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 4'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. Es werden keine Parteikosten gesprochen. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Steuerverwaltung des Kantons Bern - Steuerrekurskommission des Kantons Bern - Eidgenössische Steuerverwaltung Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. VGE 19 Art. 201 StGart. 201 LIart. 201 StG Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD Art. 9 BStVart. 9 OIFDart. 9 BStV Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG Art. 201 StGart. 201 LIart. 201 StG Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG VGE 2012/357/358 BGE 141 II 182ATF 141 II 182DTF 141 II 182 2C_882/2014 Art. 20a VRPGart. 20a LPJAart. 20a VRPG BVR 2017 514 BVR 2008 1 VGE 2020/208/209 Art. 82 VRPGart. 82 LPJAart. 82 VRPG BGE 142 II 293ATF 142 II 293DTF 142 II 293 BGE 135 II 260ATF 135 II 260DTF 135 II 260 Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG Art. 174 StGart. 174 LIart. 174 StG Art. 130 DBGart. 130 LIFDart. 130 LIFD BVR 2008 181 VGE 2019/147/148 2C_259/2021 Art. 191 StGart. 191 LIart. 191 StG Art. 132 DBGart. 132 LIFDart. 132 LIFD Art. 205 StGart. 205 LIart. 205 StG Art. 150 DBGart. 150 LIFDart. 150 LIFD Art. 206 StGart. 206 LIart. 206 StG Art. 151 DBGart. 151 LIFDart. 151 LIFD Art. 202 StGart. 202 LIart. 202 StG Art. 147 DBGart. 147 LIFDart. 147 LIFD BVR 2014 404 9C_656/2022 BVR 2014 297 9C_656/2022 BGE 136 II 415ATF 136 II 415DTF 136 II 415 Art.”
Art. 145 Abs. 2 DBG wird dahingehend angewendet, dass die in Art. 140–144 DBG geregelten Bestimmungen über Kostenfolgen sinngemäss gelten. In den vorliegenden Entscheiden führte dies regelmässig dazu, die Gerichtskosten der unterliegenden Partei bzw. dem unterliegenden Pflichtigen aufzuerlegen.
“Ebenso wenig kann gesagt werden, im Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften vom 26. März 2021 (ZStB Nr. 30.3) sei der Ersatzneubau vergessen gegangen bzw. das Merkblatt stehe im Widerspruch zur Liegenschaftskostenverordnung. Die Pflichtige vertritt die Auffassung, die Liegenschaftskostenverordnung lasse den Abzug energiesparender Massnahmen für den Ersatzneubau zu. Dass dem aber nicht so ist, wurde bereits dargelegt. 3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 1 Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht ihr keine Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG: Art. 64 Abs. 1–3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde SB.2024.00070 (Staats- und Gemeindesteuern 2020) wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde SB.2024.00071 (direkte Bundessteuer 2020) wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00070 wird festgesetzt auf Fr. 3'100.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 87.50 Zustellkosten, Fr. 3'187.50 Total der Kosten. 4. Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00071 wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 52.50 Zustellkosten, Fr. 2'052.50 Total der Kosten. 5. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 6. Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 8. Mitteilung an: a) die Parteien; b) das Steuerrekursgericht; c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; d) das Steueramt der Gemeinde Horgen; e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.”
“Auch daraus lässt sich – wiederum entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nichts für die Rechtsauffassung der Pflichtigen ableiten. 3.2.5 Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Die Pflichtige ist gemäss Einspracheentscheide vom 31. März 2023 für die Staats- und Gemeindesteuern mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. … einzuschätzen und für die direkte Bundessteuer mit einem Einkommen von Fr. … zu veranlagen. 4. 4.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekurs- und des erst- und zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). 4.2 Eine Parteientschädigung bleibt der Beschwerdegegnerin für das Rekurs- und das erst- und zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren versagt (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG sowie Art. 64 Abs. 1–3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2020 (SB.2023.00120) wird gutgeheissen. Die Beschwerdegegnerin wird für die Staats- und Gemeindesteuern, Steuerperiode 2020, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt (Tarif gemäss § 35 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 StG; Verheiratetentarif). 2. Die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2020 (SB.2023.00121) wird gutgeheissen. Die Beschwerdegegnerin wird für die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2020, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt (Tarif gemäss Art. 36 Abs. 2 DBG; Verheirateten-/Einelterntarif). 3. Die Kosten der Verfahren vor Steuerrekursgericht werden der Beschwerdegegnerin auferlegt und es steht ihr für das Rekurs- und erstinstanzliche Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zu. 4. Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2023.00120 wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 87.”
“Sodann übernahm das kantonale Steueramt zu Recht die vergüteten Drittleistungen inklusive Gewinnzuschlag und liess diese vollumfänglich als geschäftsmässig begründeter Aufwand zum Abzug zu. 5.11.3 Schliesslich wurden im Einspracheentscheid die ursprünglich als zulässig erachteten Dienstleistungspreise gekürzt, weil mit den Dienstleistungen auch unzulässigerweise Geschäftsführungsaufgaben von der H GmbH in Rechnung gestellt wurden. Auch dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, da eine unzulässige Delegation von Geschäftsführungsaufgaben vorlag. Insgesamt erweist sich das Vorgehen des kantonalen Steueramts als plausibel und rechnerisch nachvollziehbar. Sowohl die Methodik als auch die vom kantonalen Steueramt betragsmässig geschätzten zulässigen Aufwendungen halten einer Willkürprüfung stand. Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1954 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde SB.2023.00051 betreffend Staats- und Gemeindesteuern vom 1.1.–31.12.2012, 1.1.–31.12.2013, 1.1.–31.12.2014 und 1.1.–31.12.2015 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde SB.2023.00052 betreffend direkte Bundessteuer vom 1.1.–31.12.2012, 1.1.–31.12.2013, 1.1.–31.12.2014 und 1.1.–31.12.2015 wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2023.00051 wird festgesetzt auf Fr. 6'600.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 87.50 Zustellkosten, Fr. 6'687.50 Total der Kosten. 4. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2023.00052 wird festgesetzt auf Fr. 4'400.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 52.50 Zustellkosten, Fr.”
“Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens den unterliegenden Pflichtigen aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung bleibt ihnen versagt (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).”
“Auch ist es ihr nicht gelungen, aufzuzeigen, dass die vom Steuerrekursgericht an ihrer ursprünglichen Bewertung vorgenommenen Korrekturen nicht sachgerecht seien. Die vom Steuerrekursgericht vorgenommene korrigierte DCF-Bewertung, welche dem Elektroinstallationsgeschäft einen Wert von Fr. … beimisst, ist damit zu bestätigen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich auch die eventualiter beantragte Rückweisung an die Vorinstanz zur Ermittlung des korrekten Übertragungswerts des Goodwills. Dies führt zur Abweisung der (vereinigten) Beschwerden. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung steht ihr aufgrund des Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2016 (SB.2020.00089) wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2016 (SB.2020.00090) wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2020.00089 wird festgesetzt auf Fr. 12'600.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 87.50 Zustellkosten, Fr. 12'687.50 Total der Kosten. 4. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2020.00090 wird festgesetzt auf Fr. 7'900.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 52.50 Zustellkosten, Fr. 7'952.50 Total der Kosten. 5. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 6. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
Die sinngemässe Anwendung von Art. 140–144 führt subsidiär dazu, dass verfahrensbeteiligte Steuerpflichtige eine Berufungs‑/Rekursbefugnis nach Art. 145 Abs. 2 DBG haben, sofern sie an der vorinstanzlichen Entscheidung teilgenommen, durch diese besonders betroffen sind und die übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind.
“Il s'agit néanmoins de décisions finales, dès lors qu'aucune latitude de jugement n'a été laissée à l'ICI. Le renvoi ne vise en effet qu'à la mise en œuvre comptable des décisions de renvoi (voir ATF 134 II 124 c. 1.3 et, pour la procédure cantonale, JAB 2012 p. 558 [VGE 2011/324 du 16 mai 2012] c. 1.2 non publié et VGE 2017/64/65 du 10 août 2018 c. 1.1). Les conditions supplémentaires prévues à l'art. 74 al. 3 LPJA, en lien avec l'art. 61 al. 3 LPJA, relatives à la contestation de décisions incidentes, ne doivent donc pas être remplies. 1.2 1.2.1 La recourante a pris part à la procédure devant l'autorité précédente, est particulièrement atteinte par les décisions sur recours litigieuses et a un intérêt digne de protection à leur annulation ou à leur modification. Elle a, partant, qualité pour recourir (art. 79 al. 1 LPJA; art. 201 al. 2 LI; art. 145 al. 2 LIFD, en lien avec l'art. 140 al. 1 LIFD). Au surplus, interjeté en temps utile, dans les formes et le délai prescrits, par un mandataire dûment légitimé, le recours est recevable (art. 145 al. 2 LIFD, en relation avec l’art. 140 LIFD; art. 15, 32 et 81 LPJA), avec la réserve qui suit. 1.2.2 Dans la mesure où la conclusion n° 3 de la recourante tend à faire approuver la prise en compte de la facture "I.________" au titre des dépenses justifiées par l'usage commercial, il convient d'admettre qu'il ne s'agit pas d'une véritable conclusion en constat (qui serait en soi irrecevable, voir JAB 2016 p. 273 c. 2.2, 2014 p. 33 c. 1.4; voir aussi ATF 137 II 199 c. 6.5), mais d'une partie de la motivation de la conclusion (formatrice) de la recourante, tendant à la modification du bénéfice imposable. 1.2.3 Il faut aussi relever que le transfert du siège de la recourante dans [un autre canton] en 2020 est sans effet sur la procédure, puisque celle-ci porte sur la période fiscale 2016 (voir à ce propos: art. 105 al. 3 LIFD et art. 81 al. 3 LI, en lien avec l'art. 22 al. 1 de la loi fédérale du 14 décembre 1990 sur l’harmonisation des impôts directs des cantons et des communes [LHID, RS 642.14]).”
In der zweiten kantonalen Instanz nach Art. 145 DBG bleibt das streitige Objekt grundsätzlich bestimmend. Verfügt die Instanz über ein volles Prüfungsrecht, sind neue Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich zulässig; gleichwohl kann der Prüfungsumfang beschränkt und das Recht, neue Vorbringen geltend zu machen, insbesondere bei Taxationen d’office, limitiert werden, wobei die Schranken der Art. 110 und 111 BGG zu beachten sind.
“Cela n’empêche pas que l’objet litigieux de la décision attaquée reste en principe déterminant pour la suite de la procédure, dans la mesure où l’autorité de recours ne procède pas d’office à un contrôle complet de la décision de taxation (Hugo CASANOVA/Claude-Emmanuel DUBEY in Danielle YERSIN/ Yves NOËL [éd.], Impôt fédéral direct, Commentaire de la loi sur l'impôt fédéral direct, 2ème éd., 2017, n. 7 ad art. 142 LIFD). Dans la mesure où la commission de recours dispose d’un plein pouvoir d’examen, des allégations de faits et moyens de preuves nouveaux sont en principe recevables. Dans le cas particulier d’un recours dirigé contre une taxation d’office, le contribuable peut, bien que de manière limitée, également rattraper des manquements antérieurs dans l’accomplissement de ses devoirs de procédure. Quoi qu’il doive en principe le faire en procédure de réclamation déjà n’exclut pas d’éventuels compléments en procédure de recours, pour autant qu’il ait au moins déjà formulé une réclamation recevable. Dans la procédure devant une seconde instance cantonale au sens de l’art. 145 LIFD, il n’est pas contraire à l’art. 142 al. 4 LIFD de restreindre le pouvoir d’examen et de limiter le droit d’alléguer des faits nouveaux, cela vaut notamment pour la taxation d’office, mais toujours dans les limites posées par les art. 110 et 111 LTF (Hugo CASANOVA/ Claude-Emmanuel DUBEY, op. cit., n. 13 ad art. 142 LIFD). En procédure de taxation, la maxime inquisitoire prévaut : l'autorité n'est pas liée par les éléments imposables reconnus ou déclarés par le contribuable. Si des indices paraissent mettre en doute l'exactitude de la déclaration, l'administration, après investigation, pourra s'en écarter et modifier les éléments du revenu en faveur ou en défaveur de ce dernier (ATA/686/2017 du 20 juin 2017 consid. 5c ; Peter AGNER/Beat JUNG/Gotthard STEINMANN, Commentaire de la loi sur l'impôt fédéral direct, 2001, n. 2 ad art. 130 p. 421). c. Le Tribunal fédéral a par ailleurs relevé que ni la LIFD, ni la LHID, ni la LPFisc ne contiennent de dispositions particulières dérogeant au principe général selon lequel l'objet de la contestation définit le contenu de la procédure.”
Wurde erforderliches Beweismaterial oder eine Bestätigung bereits im früheren Verfahren oder innerhalb der ersten Nachfrist nicht eingereicht, besteht nach der zitierten Rechtsprechung nicht grundsätzlich eine Verpflichtung, der Partei eine zweite Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen; verspätete Nachreichungen können deshalb abgewiesen werden und dies kann zu negativen Kostenfolgen für die Partei führen (vgl. Urteil VD.2020.110 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG).
“Juni 2018 nicht eingereicht worden war, war die Steuerrekurskommission entgegen der Ansicht der Steuerpflichtigen (Rekurs vom 11. Juni 2020, Rz. 15) nicht gehalten, ihnen eine zweite Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. Bei pflichtgemässem Verhalten hätten die Steuerpflichtigen die Bestätigung vom 7. März 2018 bereits im Einspracheverfahren einreichen müssen. Jedenfalls hätten sie die Bestätigung aber dem Rekurs vom 18. Mai 2018 oder der ergänzenden Rekursbegründung vom 25. Juni 2018 beilegen müssen. In diesem Fall wären sie bereits im Einspracheverfahren bzw. im Rekursverfahren vor der Steuerrekurskommission zu ihrem Recht gekommen, sofern sich aus der Bestätigung vom 7. März 2018 tatsächlich ergibt, dass die Einkommensaufrechnung ungerechtfertigt ist. Aus diesem Grund hätten die Steuerpflichtigen auch bei Gutheissung ihres Rekurses die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens tragen müssen und keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung gehabt (vgl. Art. 144 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG; Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 144 N 6 und 23; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 144 N 43). Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://: In Gutheissung des Rekurses der Steuerverwaltung im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren VD.2020.110 werden die Verfügung des Sekretärs der Steuerrekurskommission vom 14. August 2018 und der Entscheid der Steuerrekurskommission STRK.2018.106 vom 20. Februar 2020 aufgehoben und wird die Sache zu erneutem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Steuerrekurskommission zurückgewiesen. Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren VD.2020.111 wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. Die Rekursgegnerin 1 und der Rekursgegner 2 bzw. die Rekurrentin 1 und der Rekurrent 2 tragen die Kosten der verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren mit einer Gebühr von CHF 1'000. für das Verfahren VD.2020.110 und von CHF 200. für das Verfahren VD.2020.111, je einschliesslich Auslagen.”
“Juni 2018 nicht eingereicht worden war, war die Steuerrekurskommission entgegen der Ansicht der Steuerpflichtigen (Rekurs vom 11. Juni 2020, Rz. 15) nicht gehalten, ihnen eine zweite Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. Bei pflichtgemässem Verhalten hätten die Steuerpflichtigen die Bestätigung vom 7. März 2018 bereits im Einspracheverfahren einreichen müssen. Jedenfalls hätten sie die Bestätigung aber dem Rekurs vom 18. Mai 2018 oder der ergänzenden Rekursbegründung vom 25. Juni 2018 beilegen müssen. In diesem Fall wären sie bereits im Einspracheverfahren bzw. im Rekursverfahren vor der Steuerrekurskommission zu ihrem Recht gekommen, sofern sich aus der Bestätigung vom 7. März 2018 tatsächlich ergibt, dass die Einkommensaufrechnung ungerechtfertigt ist. Aus diesem Grund hätten die Steuerpflichtigen auch bei Gutheissung ihres Rekurses die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens tragen müssen und keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung gehabt (vgl. Art. 144 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG; Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 144 N 6 und 23; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 144 N 43). Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://: In Gutheissung des Rekurses der Steuerverwaltung im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren VD.2020.110 werden die Verfügung des Sekretärs der Steuerrekurskommission vom 14. August 2018 und der Entscheid der Steuerrekurskommission STRK.2018.106 vom 20. Februar 2020 aufgehoben und wird die Sache zu erneutem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Steuerrekurskommission zurückgewiesen. Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren VD.2020.111 wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. Die Rekursgegnerin 1 und der Rekursgegner 2 bzw. die Rekurrentin 1 und der Rekurrent 2 tragen die Kosten der verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren mit einer Gebühr von CHF 1'000. für das Verfahren VD.2020.110 und von CHF 200. für das Verfahren VD.2020.111, je einschliesslich Auslagen.”
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt das Rügeprinzip: Das Gericht prüft den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus in allen möglichen Gesichtspunkten, sondern nur hinsichtlich der rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Eine Obliegenheit, nicht gerügte Mängel von Amtes wegen zu beheben, besteht nur für offensichtliche (ins Auge springende) Rechtsverletzungen.
“Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt auch in Steuersachen das Rüge-prinzip (VGE VD.2018.105 und VD.2018.106 vom 20. März 2019 E. 1.3.2, VD.2018.118 vom 24. September 2018 E. 2.1; vgl. Hunziker/Bigler, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 145 DBG N 7). Gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 164 Abs. 2 in Verbindung mit § 171 Abs. 2 StG und Art. 140 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG prüft das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (vgl. VGE VD.2018.105 und VD.2018.106 vom 20. März 2019 E. 1.3.2, VD.2018.118 vom 24. September 2018 E. 2.1; Hunziker/Bigler, a.a.O., Art. 145 N 7). Eine Verpflichtung, Mängel des angefochtenen Entscheids von Amtes wegen ohne entsprechende Rüge zu beheben, kommt höchstens für offensichtliche, d.h. ins Auge springende Rechtsverletzungen in Betracht (VGE VD.2018.105 und VD.2018.106 vom 20. März 2019 E. 1.3.2, VD.2018.118 vom 24. September 2018 E. 2.1; vgl. Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 145 N 7).”
“Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt auch in Steuersachen das Rüge-prinzip (VGE VD.2018.105 und VD.2018.106 vom 20. März 2019 E. 1.3.2, VD.2018.118 vom 24. September 2018 E. 2.1; vgl. Hunziker/Bigler, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 145 DBG N 7). Gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 164 Abs. 2 in Verbindung mit § 171 Abs. 2 StG und Art. 140 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG prüft das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (vgl. VGE VD.2018.105 und VD.2018.106 vom 20. März 2019 E. 1.3.2, VD.2018.118 vom 24. September 2018 E. 2.1; Hunziker/Bigler, a.a.O., Art. 145 N 7). Eine Verpflichtung, Mängel des angefochtenen Entscheids von Amtes wegen ohne entsprechende Rüge zu beheben, kommt höchstens für offensichtliche, d.h. ins Auge springende Rechtsverletzungen in Betracht (VGE VD.2018.105 und VD.2018.106 vom 20. März 2019 E. 1.3.2, VD.2018.118 vom 24. September 2018 E. 2.1; vgl. Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 145 N 7).”
Bei teilweiser Gutheissung werden die Gerichtskosten anteilsmässig verteilt. Art. 145 Abs. 2 DBG ist insoweit in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG anwendbar.
“Nach § 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 DBG in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG sind die Gerichtskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei teilweiser Gutheissung werden die Kosten anteilsmässig aufgeteilt.”
“Nach Art. 144 Abs. 1 DBG in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG sind die Gerichtskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei teilweiser Gutheissung werden die Kosten anteilsmässig aufgeteilt.”
“… für eine Brustoperation der Pflichtigen im Nachsteuerverfahren zu Unrecht als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gemäss § 17 StG bzw. Art. 17 DBG aufgerechnet worden sind. Diesbezüglich ist stattdessen das Vorliegen einer steuerpflichtigen Schenkung durch die Vorinstanz näher zu prüfen. Der Pflichtigen dürfen ferner bloss die Hälfte der ihr angerechneten Verpflegungs- und Unterkunftskosten als steuerbares Einkommen aufgerechnet werden. Bei einem der Pflichtigen durch C gekauften Fahrzeug hat die Vorinstanz zudem zu prüfen, inwiefern dieses einer (Nach)Besteuerung mittels Schenkungs- oder Einkommenssteuer unterliegt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2022 ist somit aufzuheben und die Sache zur weiteren Untersuchung und zur Neuberechnung der Nachsteuer im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies führt zu einer teilweisen Gutheissung des Rechtsmittels. 5. 5.1 Nach § 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 DBG in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG sind die Gerichtskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei teilweiser Gutheissung werden die Kosten anteilsmässig aufgeteilt. 5.1.1 Vorliegend unterliegt die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren betreffend die Nachsteuer für die Staats- und Gemeindesteuern überwiegend, da sämtliche von ihr beanstandeten Aufrechnungen einer Nachsteuer unterliegen. Allerdings sind die Verpflegungs- und Unterkunftskosten in bloss hälftigem Umfang zu besteuern. Dies führt dazu, dass rund ein Drittel der beurteilten Einnahmen der Pflichtigen nicht besteuert werden darf. Hinzukommt, dass in der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ebenfalls ein teilweises Obsiegen der Pflichtigen zu erblicken ist. Es erscheint daher angemessen die Gerichtskosten des Rekursverfahrens zu 1/3 dem Beschwerdegegner und zu 2/3 der Pflichtigen aufzuerlegen. 5.1.2 Die vorstehenden Ausführungen gelten für das Beschwerdeverfahren betreffend die Nachsteuer für die direkte Bundessteuer ebenfalls. Eine abweichende Kostenteilung rechtfertigt sich nicht, weshalb auch die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu 1/3 dem Beschwerdegegner und zu 2/3 der Pflichtigen aufzuerlegen sind.”
Bei teilweiser Gutheissung sind die Gerichtskosten grundsätzlich anteilsmässig zu verteilen. Die Rechtsprechung wendet Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 145 Abs. 2 DBG jedoch so an, dass bei nur sehr geringem Obsiegensanteil von einer Kostenteilung abgesehen und die Kosten der unterliegenden Partei vollumfänglich auferlegt werden; in den zitierten Entscheidungen lag dieser Praxiswert unter 10%.
“Da die vorliegend in Frage stehenden Kinderunterhaltsbeiträge auf einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise Ende Dezember 2015 bei 97,3 Punkten basieren, ist für die Steuerperiode 2020 eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge auf 98,7 Punkte vorzunehmen (www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/preise/landesindex-konsumentenpreise.html). Dem Pflichtigen sind für die Steuerperiode 2020 daher sowohl bei der Staats- und Gemeindesteuer wie auch bei der direkten Bundessteuer Kinderunterhaltsbeiträge in Höhe von insgesamt Fr. … zum Abzug zu gewähren. Das von der Vorinstanz eruierte steuerbare Einkommen des Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2020 verringert sich somit von Fr. … auf Fr. … (Fr. … – Fr. …) bzw. auf gerundet Fr. … Für die direkte Bundessteuer 2020 verringert sich das steuerbare Einkommen von Fr. … auf Fr. … (Fr. … – Fr. …) bzw. auf gerundet Fr. … Die Beschwerde ist nach dem Gesagten somit teilweise gutzuheissen. 4. Nach § 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG sind die Gerichtskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei teilweiser Gutheissung werden die Kosten anteilsmässig aufgeteilt. Da der Pflichtige vorliegend jedoch bloss in sehr geringem Umfang obsiegt und sein Obsiegen sich in weniger als 10 % des in Frage stehenden Steuerbetrages niederschlägt, rechtfertigt es sich, von einer Kostenteilung abzusehen. Die Gerichtskosten sind daher vollumfänglich dem Pflichtigen aufzuerlegen und es steht ihm in der Folge keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Demgemäss verfügt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde SB.2023.00044 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2020 wird teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird für die Staats- und Gemeindesteuern 2020 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr.”
“… Für die direkte Bundessteuer 2020 verringert sich das steuerbare Einkommen von Fr. … auf Fr. … (Fr. … – Fr. …) bzw. auf gerundet Fr. … Die Beschwerde ist nach dem Gesagten somit teilweise gutzuheissen. 4. Nach § 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG sind die Gerichtskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei teilweiser Gutheissung werden die Kosten anteilsmässig aufgeteilt. Da der Pflichtige vorliegend jedoch bloss in sehr geringem Umfang obsiegt und sein Obsiegen sich in weniger als 10 % des in Frage stehenden Steuerbetrages niederschlägt, rechtfertigt es sich, von einer Kostenteilung abzusehen. Die Gerichtskosten sind daher vollumfänglich dem Pflichtigen aufzuerlegen und es steht ihm in der Folge keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Demgemäss verfügt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde SB.2023.00044 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2020 wird teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird für die Staats- und Gemeindesteuern 2020 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) und einem Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) eingeschätzt. 2. Die Beschwerde SB.2023.00045 betreffend direkte Bundessteuer 2020 wird teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird für die direkte Bundessteuer 2020 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) veranlagt. 3. Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2023.00044 wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 87.50 Zustellkosten, Fr. 1'587.50 Total der Kosten. 4. Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2023.00045 wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 52.50 Zustellkosten, Fr. 1'052.50 Total der Kosten. 5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.”
“Denn der unselbständige Nebenerwerb der Pflichtigen setzte sich in der Steuerperiode 2021 wie folgt zusammen: Universität C, Land D Fr. … 73.91 % Fachhochschule E Fr. … 25.81 % Institut F Fr. … 0.28 % Total Fr. … 100 % Zugunsten der Pflichtigen ist daher die Nebenerwerbspauschale in der Höhe von Fr. … nur noch zu 73,91 %, d. h. im Betrag von Fr. …, ins Land D auszuscheiden. 4. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten ist. Nach dem Gesagten ist das steuerbare Einkommen der Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2021 auf Fr. … (zum Satz von Fr. …) und das steuerbare Vermögen auf Fr. … (zum Satz von Fr. …) festzulegen. Für die direkte Bundessteuer 2021 ist das steuerbare Einkommen auf Fr. … (zum Satz von Fr. …) festzusetzen. 5. Die Kosten des Verfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Wird das Rechtsmittel teilweise gutgeheissen, werden sie anteilsmässig aufgeteilt (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Vorliegend obsiegt die Pflichtige im Umfang von Fr. … (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. … für die Staats- und Gemeindesteuern und Fr. … für die direkte Bundessteuer obsiegte die Pflichtige im Umfang von jeweils nur 5%. Vorliegend rechtfertigt es sich daher, die Kosten vollumfänglich der Pflichtigen aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung wurde weder von der Pflichtigen noch vom kantonalen Steueramt verlangt, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde SB.2024.00044 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2021 wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Beschwerdeführerin wird für die Staats- und Gemeindesteuern 2021 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) eingeschätzt. 2. Die Beschwerde SB.2024.00045 betreffend direkte Bundessteuer 2021 wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.”
Bei Abweisung eines Gesuchs um Fristwiederherstellung und daraus folgendem Nichteintreten auf die Beschwerde können dem unterliegenden Beschwerdeführer reduzierte Gerichtskosten auferlegt werden (vgl. Entscheid, der Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 145 Abs. 2 DBG anruft).
“Vollständigkeitshalber ist festzustellen, dass auch kein Fristwiederherstellungsgrund gegeben wäre: Der Umstand, dass sich der Unterzeichnende und seine gleichaltrige Ehefrau aus Angst, in der Stadt X einer erhöhten Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus ausgesetzt zu sein, in das Land C in ihren Heimatort begeben haben, vermag die Wiederherstellung nicht zu begründen. Anders als etwa bei kurzfristig auftretenden schweren Erkrankungen, schliesst die Landesabwesenheit organisatorische Vorkehren nicht aus (vgl. dazu BGr, 17. Oktober 2014, 2C_932/2014, E. 3.4). Es ist nicht ersichtlich und wird von der Pflichtigen auch nicht geltend gemacht, dass sie den Empfang nicht auch aus dem Land C hätte organisieren können. Die Landesabwesenheit des Unterzeichnenden vermag die Fristversäumnis somit nicht zu entschuldigen. Das Gesuch um Fristwiederherstellung ist nach dem Gesagten abzuweisen. Dies führt zum Nichteintreten auf die Beschwerde. 3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde SB.2020.00092 betreffend Staats- und Gemeindesteuern (1.1.–31.12.2015 und 1.1.–31.12.2016) wird nicht eingetreten. 3. Auf die Beschwerde SB.2020.00093 betreffend direkte Bundessteuer (1.1.–31.12.2015 und 1.1.–31.12.2016) wird nicht eingetreten. 4. Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2020.00092 wird festgesetzt auf Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 87.50 Zustellkosten, Fr. 687.50 Total der Kosten. 5. Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2020.00093 wird festgesetzt auf Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 52.50 Zustellkosten, Fr.”
Art. 145 Abs. 2 DBG ist dahingehend auszulegen, dass die in Art. 140–144 DBG niedergelegten Grundsätze sinngemäss auf die Kosten‑ und Entschädigungsfolgen anzuwenden sind. Dies umfasst insbesondere die Zuordnung der Gerichtskosten, die Festsetzung der Gerichtsgebühren sowie die Fragen der Kostenverteilung und der Zusprechung bzw. Versagung von Parteientschädigungen (inkl. Umtriebsentschädigungen).
“Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1954 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Demgemäss erkennt die Kammer:”
“Eine solche muss sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die – vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit – umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist. Das Bundesgericht hat aber die Vornahme einer Praxisänderung bezüglich der zur Diskussion stehenden Frage, ob die laufende Rente in die Umrechnung der Nachzahlung einzubeziehen sei oder nicht, verneint (BGr, 2C_486/2014/2C_487/2014, E. 3.5/3.6). Der vorliegende Sachverhalt ist vergleichbar mit den Konstellationen, die den Bundesgerichtsentscheiden zugrunde lagen. Entsprechend ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ein schematisches Vorgehen im Steuerrecht als Massenfallrecht als unausweichlich und zulässig erachtete, wie dies denn auch das Bundesgericht klar festgehalten hat (unter anderem BGr, 2C_ 486/2014/2C_487/2014, E. 3.2). 3.3 Die Beschwerden sind daher abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Es wurde keine Umtriebsentschädigung beantragt. Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde SB.2024.00062 (Staats und Gemeindesteuern 2021) wird abgewiesen 2. Die Beschwerde SB.2024.00063 (direkte Bundessteuer 2021) wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00062 wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 87.50.- Zustellkosten, Fr. 587.50.- Total der Kosten. 4. Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00063 wird festgesetzt auf Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 52.50 Zustellkosten, Fr. 652.50 Total der Kosten. 5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 7. Mitteilung an: a) die Parteien; b) das Steuerrekursgericht; c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; d) das Steueramt der Gemeinde C; e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.”
“Die beiden Kinder seien erwerbstätig und müssten nicht mehr unterstützt werden. Er sei selbständig und habe ein Einzelunternehmen. Er könne für den Lebensunterhalt heute gerade knapp aufkommen. Seine Ehefrau und er würden ca. Fr. … bis … pro Monat benötigen. Es bestünden keine Schulden und das Vermögen belaufe sich auf ca. Fr. … bis Fr. … Dem Beschuldigten wurde von der Vorinstanz eine Busse in der Höhe von Fr. 100.- auferlegt, was annähernd dem untersten Strafrahmen entspricht. Diese Höhe der Busse erscheint im Lichte des Verschuldens und des früheren Fehlverhaltens des Beschuldigten einzig angesichts der finanziellen Verhältnisse gerade noch als angemessen. Sie ist daher zu bestätigen ist. Der Beschuldigte ist jedoch darauf hinzuweisen, dass im (erneuten) Wiederholungsfall eine deutlich höhere Busse denkbar ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen, da er als unterliegende Partei gilt, und es steht ihm aus denselben Gründen keine Umtriebsentschädigung zu (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Der Beschuldigte und Beschwerdeführer ist in der Steuerperiode 2021 der Verletzung von Verfahrenspflichten im Sinn von Art. 174 DBG schuldig und wird mit einer Busse von Fr. 100.- bestraft. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 570.-- Total der Kosten. 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; c) die Eidgenössische Steuerverwaltung.”
“4 Ebenfalls unbedeutend für die steuerliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts und entgegen der vorinstanzlichen Auffassung, dass der Kindsvater seinen Anteil an den Kosten der Privatschule mit einem separaten Zahlungsauftrag getrennt von den übrigen Unterhaltsbeiträgen bezahlt hat. Sodann zeichnen sich Unterhaltsbeiträge gerade dadurch aus, dass sie zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs der Empfänger dienen und keinen Vermögenszuwachs bei diesem bewirken (vgl. Hunziker/Meyer-Knobel, Art. 23 DBG N 28a). Auch daraus lässt sich – wiederum entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nichts für die Rechtsauffassung der Pflichtigen ableiten. 3.2.5 Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Die Pflichtige ist gemäss Einspracheentscheide vom 31. März 2023 für die Staats- und Gemeindesteuern mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. … einzuschätzen und für die direkte Bundessteuer mit einem Einkommen von Fr. … zu veranlagen. 4. 4.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekurs- und des erst- und zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). 4.2 Eine Parteientschädigung bleibt der Beschwerdegegnerin für das Rekurs- und das erst- und zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren versagt (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG sowie Art. 64 Abs. 1–3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2020 (SB.2023.00120) wird gutgeheissen. Die Beschwerdegegnerin wird für die Staats- und Gemeindesteuern, Steuerperiode 2020, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt (Tarif gemäss § 35 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 StG; Verheiratetentarif). 2. Die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2020 (SB.2023.00121) wird gutgeheissen. Die Beschwerdegegnerin wird für die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2020, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt (Tarif gemäss Art. 36 Abs.”
“3 Schliesslich wurden im Einspracheentscheid die ursprünglich als zulässig erachteten Dienstleistungspreise gekürzt, weil mit den Dienstleistungen auch unzulässigerweise Geschäftsführungsaufgaben von der H GmbH in Rechnung gestellt wurden. Auch dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, da eine unzulässige Delegation von Geschäftsführungsaufgaben vorlag. Insgesamt erweist sich das Vorgehen des kantonalen Steueramts als plausibel und rechnerisch nachvollziehbar. Sowohl die Methodik als auch die vom kantonalen Steueramt betragsmässig geschätzten zulässigen Aufwendungen halten einer Willkürprüfung stand. Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1954 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde SB.2023.00051 betreffend Staats- und Gemeindesteuern vom 1.1.–31.12.2012, 1.1.–31.12.2013, 1.1.–31.12.2014 und 1.1.–31.12.2015 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde SB.2023.00052 betreffend direkte Bundessteuer vom 1.1.–31.12.2012, 1.1.–31.12.2013, 1.1.–31.12.2014 und 1.1.–31.12.2015 wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2023.00051 wird festgesetzt auf Fr. 6'600.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 87.50 Zustellkosten, Fr. 6'687.50 Total der Kosten. 4. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2023.00052 wird festgesetzt auf Fr. 4'400.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 52.50 Zustellkosten, Fr. 4'452.50 Total der Kosten. 5. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 6. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden.”
“Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG; § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Demgemäss erkennt die Kammer:”
“Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekurs- und des erst- und zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG).”
“Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Pflichtigen je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten, aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG sowie Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG) und es steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Demgemäss erkennt die Kammer:”
Will das Rekursgericht die angefochtene Entscheidung zum Nachteil des Steuerpflichtigen ändern (reformatio in peius), muss es dem Steuerpflichtigen zuvor das rechtliche Gehör gewähren.
“Conformément aux art. 143 al. 1, 2e phrase, applicable par analogie à la procédure cantonale de recours (art. 145 al. 2 LIFD), après avoir entendu le contribuable, l'autorité de recours peut modifier la taxation au désavantage de ce dernier (reformatio in peius vel in melius). Elle doit toutefois lui offrir préalablement le droit d'être entendu. L'obligation, pour l'autorité de recours qui envisage de procéder à une reformatio in peius de la décision attaquée, d'avertir le contribuable de son intention et de lui donner l'occasion de s'exprimer résulte directement de la garantie constitutionnelle du droit d'être entendu (ATF 122 V 166 consid. 2a). Conformément à la jurisprudence, cette obligation s'applique chaque fois que l'autorité de recours entend modifier la décision attaquée devant elle au détriment du contribuable, sans égard aux raisons de la modification envisagée (arrêt 2C_484/2019 du 6 novembre 2019 consid. 5.1). Selon l'art. 134 al. 2, 1e phrase, LIFD, aucune suite n'est donnée au retrait de la réclamation s'il apparaît, au vu des circonstances, que la taxation était inexacte. L'autorité de taxation peut déterminer à nouveau tous les éléments de l'impôt et, après avoir entendu le contribuable, modifier la taxation même au désavantage de ce dernier (art.”
Art. 145 Abs. 2 DBG verweist sinngemäss auf die Verfahrensvorschriften der Art. 140–144 DBG. Folglich sind die dort geregelten formellen Voraussetzungen (insbesondere Zulässigkeit, Fristen, Eingabenerfordernisse, Legitimation) auch im Beschwerdeverfahren gegen Entscheide des Steuergerichts vor dem Kantonsgericht massgeblich und werden geprüft.
“Mit der Beschwerde in Steuersachen können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 140 Abs. 3 DBG). Das Kantonsgericht prüft somit den angefochtenen Entscheid mit voller Kognition.”
“Gemäss Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 i.V.m. § 3 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (VV DBG) vom 13. Dezember 1994 und § 131 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) vom 7. Februar 1974 können Entscheide des Steuergerichts mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde beim Kantonsgericht als letzter kantonaler Instanz angefochten werden. Die Artikel 140 bis 144 DBG gelten für das Beschwerdeverfahren sinngemäss (Art. 145 Abs. 2 DBG). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 140 DBG).”
“Gemäss Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 i.V.m. § 3 der kantonalen Vollzugsverordnung zum DBG (VV DBG) vom 13. Dezember 1994 können Entscheide des Steuergerichts betreffend die direkte Bundessteuer mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden. Da sämtliche formellen Voraussetzungen nach den Art. 140 ff. DBG, Art. 145 Abs. 2 DBG sowie gemäss §§ 43 ff. des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden.”
Die Kognition der kantonalen Weiterzugsinstanz richtet sich nach der kantonrechtlichen Bestimmung von § 8 VRPG. Sie überprüft namentlich die Anwendung des öffentlichen Rechts durch die Vorinstanz, die Richtigkeit der Tatsachenfeststellung, Verstösse gegen wesentliche Form‑ oder Verfahrensvorschriften sowie den zulässigen Gebrauch des ihr zustehenden Ermessens.
“Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz keine speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (siehe § 171 StG). Diese kantonalrechtliche Kognition gilt auch für die weitere kantonale Instanz gemäss Art. 145 DBG (vgl. BGE 131 II 548 E. 2 S. 549 ff.; VGE VD.2012.246 vom 15. November 2013 E. 1.3). Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.”
“1 und § 14 Abs. 1 der Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundes- steuer vom 4. November 1998 [LS 634.1]). Im Nachsteuerverfahren unterliegt der Einspracheentscheid (direkt) der Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Art. 153 Abs. 3 i.V.m. Art. 145 Abs. 1 DBG und § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 VO über die Durchführung des DBG). Der verwaltungsgerichtliche Entscheid kann mit Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 146 DBG). Die Einsprache nach Art. 132 DBG ist ein ordentliches, vollkommenes, nicht devolutives und reformatorisches Rechtsmittel (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 132 N 2; Zweifel/Hunziker, in: Zwei- - 12 - fel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl. 2017, Art. 132 DBG N 1 m.w.Hinw.). Bei den Beschwerden an das Steuerrekursgericht (Art. 140 f. DBG) und an das Verwaltungsgericht (Art. 145 DBG) handelt es sich ebenfalls um ordentliche und regelmässig reformatorische, im Unterschied zur Einsprache aber devolutive Rechtsmittel (Richner/Frei/Kauf- mann/Meuter, a.a.O., Art. 140 N 1 und Art. 145 N 5; Hunziker/Mayer-Knobel, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], a.a.O., Art. 140 DBG N 1 und Art. 145 DBG N 2b). Mit ihnen können alle tatsächlichen und (materiell- sowie verfahrens)rechtlichen Mängel gerügt werden (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 140 N 1; s.a. Reich, Steuerrecht, 3. Aufl. 2020, § 27 Rz 32, Rz 42 und Rz 46). Auch die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG stellt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein ordentliches, devolutives und grundsätzlich reformatorisches Rechtsmittel dar (BGE 144 I 208 E. 3.1 S. 211; 138 II 169 E. 3.3 S. 171; BGer 8C_602/2011 vom 30. September 2011, E. 1.3; s.a. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 146 N 2; Kocher, in: Zweifel/ Beusch [Hrsg.], a.a.O., Art. 146 DBG N 7).”
Nach Art. 145 Abs. 2 DBG gelten Art. 140–144 DBG sinngemäss. Die Höhe der Kosten wird durch kantonales Recht bestimmt. Grundsätzlich werden die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweisem Obsiegen erfolgt eine anteilsmässige Kostenaufteilung. Dem obsiegenden Beschwerdeführer können die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er sein Recht bei pflichtgemässem Verhalten bereits früher (z. B. im Veranlagungs‑ oder Einspracheverfahren) hätte erreichen können oder wenn er durch trölerisches Verhalten die Verfahrensaufklärung erschwert hat. Unvollständige oder von Anfang an vermeidbare Unterlagen können sich auf die Kostenfolge auswirken.
“Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Für die Beschwerde an das Kantonsgericht als weitere kantonale Beschwerdeinstanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten nach Art. 145 Abs. 2 DBG die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG sinngemäss. Gemäss Art. 144 Abs. 1 DBG werden die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt; wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen, so werden sie anteilsmässig auferlegt. Nach Art. 144 Abs. 2 DBG werden dem obsiegenden Beschwerdeführer die Kosten ganz oder teilweise auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren zu seinem Recht gekommen wäre oder, wenn er die Untersuchung der kantonalen Steuerrekurskommission durch trölerisches Verhalten erschwert hat. Die Höhe der Kosten des Verfahrens wird durch das kantonale Recht bestimmt (Art. 144 Abs. 5 DBG). Der Beschwerdeführer bzw. die Firma V.____ AG haben den Umbau in W.___ zumindest teilweise geleitet und mit einem Architekten zusammengearbeitet (vgl. Schreiben der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 16. Oktober 2019, Rechnung der V.____ AG vom 1. Dezember 2017 und Rechnung für Architekturleistungen der Y.____ GmbH vom 30. April 2017), weshalb es dem Beschwerdeführer von Anfang an möglich gewesen wäre, genaue Pläne des Umbaus und Arbeitsbeschriebe sowie eine detaillierte Aufstellung der Rechnungen einzureichen.”
“03 (IBAN: 04) bei der E-Bank verfügte, über welches weitere Zahlungseingänge verbucht wurden und welches per Ende 2018 ein Guthaben von Fr. … aufwies. Gemäss der unvollständig eingereichten Kontoübersicht über dieses Sparkonto wurden 2018 insgesamt Fr. … auf dieses Konto einbezahlt, ohne dass Bestand und Herkunft dieser Mittel von der Pflichtigen offengelegt wurden. Generell erscheinen die Angaben der Pflichtigen somit wenig verlässlich und hat diese ihre Vermögens- und Einkommenssituation bis heute nicht umfassend offengelegt. Vielmehr lassen die nachgereichten Kontoauszüge vermuten, dass die Pflichtige nach wie vor namhafte Einkünfte vor der Steuerbehörde verheimlicht. 3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG und Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht ihr keine Entschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG sowie Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde SB.2021.00137 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2018 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Beschwerde SB.2021.00138 betreffend direkte Bundessteuer 2018 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2021.00137 wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 87.50 Zustellkosten, Fr. 587.50 Total der Kosten. 4. Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2021.00138 wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 52.50 Zustellkosten, Fr. 552.50 Total der Kosten. 5. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 6. Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
Nach Art. 145 Abs. 2 DBG gelten Art. 140–144 DBG sinngemäss; die Rechtsprechung liest dies dahin, dass das Verwaltungsgericht in Bundessteuersachen im Wesentlichen an die Rechtskontrolle gebunden ist. Es darf grundsätzlich keine neue, volle Tatsachen- oder Ermessensneubeurteilung vornehmen; die Prüfungsbefugnis umfasst die Kontrolle auf Rechtsverletzungen und die Überprüfung rechtswidriger Ermessensausübung (z. B. Ermessenüberschreitung, Ermessensmissbrauch) sowie die Gesetzmässigkeit der festgestellten rechtserheblichen Tatsachen.
“Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 DBG die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).”
“In Bundessteuersachen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5). 2. Auch wenn die Beschwerdeführerin letztlich wünscht, mit einem höheren steuerbaren Einkommen eingeschätzt bzw. veranlagt zu werden, ist ein Rechtsschutzinteresse zu bejahen, da sie zugleich zu einem wesentlich tieferen Satz eingeschätzt bzw. veranlagt werden will, was sich entsprechend auf den strittigen Steuerbetrag auswirkt. 3. 3.1 Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht muss einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 147 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 140 Abs. 2 in Verbindung mit § 145 Abs. 2 DBG; vgl. auch § 54 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). In der Begründung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen”
“1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des Steuerrekursgerichts zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessenüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147). 2.2 Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 DBG die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147). 2.3 2.3.1 Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt für die Staats- und Gemeindesteuern wie für die direkte Bundessteuer das Novenverbot (BGE 131 II 548 E. 2.2.2). Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150, bestätigt in BGE 131 II 548 E. 2.3). 2.3.2 Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw.”
Erfüllt die Beschwerdeschrift nicht die formellen Erfordernisse (Antrag, Begründung, Unterschrift), ist in der Regel eine Nachfrist zur Mangelbeseitigung anzusetzen; eine solche Nachfrist kommt jedoch nicht in Betracht, wenn die formellen Mängel bewusst herbeigeführt wurden, um die Beschwerdefrist faktisch zu verlängern.
“Die Beschwerdeschrift muss dabei einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie rechtsgültig unterzeichnet sein. Genügt die Rechtsschrift diesen Erfordernissen nicht, ist der beschwerdeführenden Person grundsätzlich eine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen, unter der Androhung, dass ansonsten auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten werde (§ 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 140 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Die Nachfristansetzung bedingt, dass der Beschwerdeführer in Unkenntnis der formellen Anforderungen an eine Beschwerde den Antrag oder die Begründung vergisst; sie fällt dagegen ausser Betracht, wenn die formellen Anforderungen bewusst nicht eingehalten werden, um eine faktische Erstreckung der Beschwerdefrist zu erreichen (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,”
Bei der Anwendung von Art. 145 DBG kann die Festsetzung der Parteientschädigung zur erneuten Bemessung an die Vorinstanz oder an die kantonale Steuerrekurskommission zurückgewiesen werden; in den zitierten Entscheiden werden die Akten anschliessend an die Steuerverwaltung weitergeleitet.
“Zur Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung in den Verfahren vor der Steuerrekurskommission wird die Sache vorab an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Akten sind anschliessend an die Steuerverwaltung des Kantons Bern weiterzuleiten. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Steuerverwaltung des Kantons Bern - Steuerrekurskommission des Kantons Bern - Eidgenössische Steuerverwaltung Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. VGE 28 Art. 201 StGart. 201 LIart. 201 StG Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD Art. 9 BStVart. 9 OIFDart. 9 BStV Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG Art. 201 StGart. 201 LIart. 201 StG Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD BVR 2015 534 BGE 145 II 259ATF 145 II 259DTF 145 II 259 BVR 1993 446 VGE 2017/322/323 BGE 140 II 167ATF 140 II 167DTF 140 II 167 2C_490/2013 Art. 20a VRPGart. 20a LPJAart. 20a VRPG BVR 2015 534 Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD BGE 146 II 111ATF 146 II 111DTF 146 II 111 2C_151/2017 BGE 142 II 293ATF 142 II 293DTF 142 II 293 Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG Art. 19 StGart. 19 LIart. 19 StG Art. 29 StGart. 29 LIart. 29 StG Art. 16 DBGart. 16 LIFDart. 16 LIFD Art. 21 StGart. 21 LIart. 21 StG Art. 18 DBGart. 18 LIFDart. 18 LIFD Art. 21 StGart. 21 LIart. 21 StG Art. 18 DBGart. 18 LIFDart. 18 LIFD BGE 143 II 661ATF 143 II 661DTF 143 II 661 VGE 2020/197/198 VGE 2018/205/206 Art.”
“Zur Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung in den Verfahren vor der Steuerrekurskommission des Kantons Bern wird die Sache an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern zurückgewiesen. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Steuerverwaltung des Kantons Bern - Steuerrekurskommission des Kantons Bern - Eidgenössische Steuerverwaltung Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. VGE 25 Art. 201 StGart. 201 LIart. 201 StG Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD Art. 9 BStVart. 9 OIFDart. 9 BStV Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG Art. 201 StGart. 201 LIart. 201 StG Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD BGE 142 II 293ATF 142 II 293DTF 142 II 293 BGE 135 II 260ATF 135 II 260DTF 135 II 260 BGE 130 II 509ATF 130 II 509DTF 130 II 509 Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG BVR 2017 514 BVR 2011 391 BVR 2005 321 BVR 2002 451 BVR 2002 123 VGE 2018/22 2C_642/2007 2C_446/2007 BVR 2016 79 BVR 2015 15 Art. 189 StGart. 189 LIart. 189 StG 2C_253/2014 2C_254/2014 2A.39/2004 Art. 132 DBGart. 132 LIFDart. 132 LIFD Art. 189 StGart. 189 LIart. 189 StG Art. 132 DBGart. 132 LIFDart. 132 LIFD Art. 132 DBGart. 132 LIFDart. 132 LIFD Art. 141 DBGart. 141 LIFDart. 141 LIFD BGE 136 II 274ATF 136 II 274DTF 136 II 274 Art. 141 DBGart. 141 LIFDart. 141 LIFD Art. 141 DBGart. 141 LIFDart. 141 LIFD BGE 121 II 273ATF 121 II 273DTF 121 II 273 2C_331/2019 Art. 147 DBGart. 147 LIFDart. 147 LIFD Art.”
“Zur Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung in den Verfahren vor der Steuerrekurskommission des Kantons Bern wird die Sache vorab an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Akten sind anschliessend an die Steuerverwaltung des Kantons Bern weiterzuleiten. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Steuerverwaltung des Kantons Bern - Steuerrekurskommission des Kantons Bern - Eidgenössische Steuerverwaltung Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. VGE 22 Art. 201 StGart. 201 LIart. 201 StG Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD Art. 9 BStVart. 9 OIFDart. 9 BStV Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG Art. 201 StGart. 201 LIart. 201 StG Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD BVR 2018 528 BVR 2010 411 BGE 136 II 539ATF 136 II 539DTF 136 II 539 BGE 142 II 293ATF 142 II 293DTF 142 II 293 BGE 135 II 260ATF 135 II 260DTF 135 II 260 BGE 130 II 509ATF 130 II 509DTF 130 II 509 Art. 57 GSOGart. 57 LOJMart. 57 GSOG Art. 56 GSOGart. 56 LOJMart. 56 GSOG Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG Art. 1 StGart. 1 LIart. 1 StG Art. 1 DBGart. 1 LIFDart. 1 LIFD Art. 19 StGart. 19 LIart. 19 StG Art. 29 StGart. 29 LIart. 29 StG Art. 31 StGart. 31 LIart. 31 StG Art. 39 StGart. 39 LIart. 39 StG Art. 26 DBGart. 26 LIFDart. 26 LIFD Art. 33a DBGart. 33a LIFDart. 33a LIFD Art. 30 StGart. 30 LIart. 30 StG Art.”
Bei der direkten Bundessteuer können Antrag und Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist innerhalb einer Nachfrist formell verbessert bzw. ergänzt werden (Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 2 DBG). Eine nachträgliche Ergänzung ist jedoch ausgeschlossen, soweit sie faktisch zu einer unzulässigen Verlängerung der gesetzlichen Beschwerdefrist führen würde.
“Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 2 DBG). Sowohl der Antrag als auch die Begründung sind nach dem für die Kantons- und Gemeindesteuern massgebenden kantonalen Verfahrensrecht innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorzubringen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 3 VRPG; BVR 2011 S. 559 E. 2.4.1). Daraus ergibt sich, dass Antrag und Begründung nur innerhalb der Rechtsmittelfrist ergänzt werden können (vgl. BVR 2000 S. 145 E. 2c, 1997 S. 45 E. 2 a.E., 1991 S. 93 E. 2a; vgl. auch BVR 2006 S. 470 E. 3.3; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 33 N. 15, 20). Bei der direkten Bundessteuer können Antrag und Begründung innert einer über die Rechtsmittelfrist hinausgehenden Nachfrist verbessert werden, wenn sie den Formerfordernissen nicht genügen (Art. 145 Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 140 Abs. 2 DBG). Hingegen ist auch von Bundesrechts wegen eine nachträgliche Beschwerdeergänzung dann ausgeschlossen, wenn sie eine unzulässige Verlängerung der gesetzlichen Beschwerdefrist zur Folge hätte (vgl. BGer 2C_666/2018 vom”
“Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 2 DBG). Sowohl der Antrag als auch die Begründung sind nach dem für die Kantons- und Gemeindesteuern massgebenden kantonalen Verfahrensrecht innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorzubringen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 3 VRPG; BVR 2011 S. 559 E. 2.4.1). Daraus ergibt sich, dass Antrag und Begründung nur innerhalb der Rechtsmittelfrist ergänzt werden können (vgl. BVR 2000 S. 145 E. 2c, 1997 S. 45 E. 2 a.E., 1991 S. 93 E. 2a; vgl. auch BVR 2006 S. 470 E. 3.3; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 33 N. 15, 20). Bei der direkten Bundessteuer können Antrag und Begründung innert einer über die Rechtsmittelfrist hinausgehenden Nachfrist verbessert werden, wenn sie den Formerfordernissen nicht genügen (Art. 145 Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 140 Abs. 2 DBG). Hingegen ist auch von Bundesrechts wegen eine nachträgliche Beschwerdeergänzung dann ausgeschlossen, wenn sie eine unzulässige Verlängerung der gesetzlichen Beschwerdefrist zur Folge hätte (vgl. BGer 2C_666/2018 vom”
Die zweite kantonale Instanz kann die Zulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel beschränken. Eine Einschränkung des Prüfungsumfangs ist mit Art. 145 DBG vereinbar; die Aufnahme neuer Vorbringen kann insbesondere innerhalb der durch Art. 110–111 BGG gezogenen Grenzen beurteilt werden.
“Cela n’empêche pas que l’objet litigieux de la décision attaquée reste en principe déterminant pour la suite de la procédure, dans la mesure où l’autorité de recours ne procède pas d’office à un contrôle complet de la décision de taxation (Hugo CASANOVA/Claude-Emmanuel DUBEY in Danielle YERSIN/ Yves NOËL [éd.], Impôt fédéral direct, Commentaire de la loi sur l'impôt fédéral direct, 2ème éd., 2017, n. 7 ad art. 142 LIFD). Dans la mesure où la commission de recours dispose d’un plein pouvoir d’examen, des allégations de faits et moyens de preuves nouveaux sont en principe recevables. Dans le cas particulier d’un recours dirigé contre une taxation d’office, le contribuable peut, bien que de manière limitée, également rattraper des manquements antérieurs dans l’accomplissement de ses devoirs de procédure. Quoi qu’il doive en principe le faire en procédure de réclamation déjà n’exclut pas d’éventuels compléments en procédure de recours, pour autant qu’il ait au moins déjà formulé une réclamation recevable. Dans la procédure devant une seconde instance cantonale au sens de l’art. 145 LIFD, il n’est pas contraire à l’art. 142 al. 4 LIFD de restreindre le pouvoir d’examen et de limiter le droit d’alléguer des faits nouveaux, cela vaut notamment pour la taxation d’office, mais toujours dans les limites posées par les art. 110 et 111 LTF (Hugo CASANOVA/ Claude-Emmanuel DUBEY, op. cit., n. 13 ad art. 142 LIFD). En procédure de taxation, la maxime inquisitoire prévaut : l'autorité n'est pas liée par les éléments imposables reconnus ou déclarés par le contribuable. Si des indices paraissent mettre en doute l'exactitude de la déclaration, l'administration, après investigation, pourra s'en écarter et modifier les éléments du revenu en faveur ou en défaveur de ce dernier (ATA/686/2017 du 20 juin 2017 consid. 5c ; Peter AGNER/Beat JUNG/Gotthard STEINMANN, Commentaire de la loi sur l'impôt fédéral direct, 2001, n. 2 ad art. 130 p. 421). c. Le Tribunal fédéral a par ailleurs relevé que ni la LIFD, ni la LHID, ni la LPFisc ne contiennent de dispositions particulières dérogeant au principe général selon lequel l'objet de la contestation définit le contenu de la procédure.”
Art. 145 Abs. 2 DBG erlaubt dem Verwaltungsgericht, im Steuerbeschwerdeverfahren nicht an die Parteibegehren gebunden zu sein; es hat dem objektiven Recht zum Durchbruch zu verhelfen. Daraus folgt, dass eine Ausweitung des Sachverhalts von Amtes wegen zulässig sein kann, soweit dies zur Feststellung oder Durchsetzung des objektiven Rechts geboten ist.
“Im Weiteren entscheidet das Verwaltungsgericht im Steuerbeschwerdeverfahren, ohne an die Begehren der Beteiligten gebunden zu sein (Art. 196 Abs. 2 StG; Art. 143 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Es hat im Rahmen einer angefochtenen Veranlagung aufgrund des Sachverhalts und der massgeblichen Vorschriften dem objektiven Recht zum Durchbruch zu verhelfen. Daraus folgt insbesondere, dass eine Ausweitung des Sachverhalts von Amtes wegen zulässig sein muss (vgl. dazu VerwGE B 2018/54-58 und 70 vom 27. Juni 2019 E. 3.2 mit Hinweis, aus anderen Gründen aufgehoben mit BGer 2C_750/2019 vom 7. Juli 2020, Zweifel/Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, N 4 zu § 5, N 40 zu § 24, und demgegenüber Art. 63 VRP sowie T. Kamber, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 2 ff. zu Art. 63 VRP). Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich, dass das Verwaltungsgericht gestützt auf Art. 196 Abs. 2 StG und Art. 143 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG von Amtes wegen auch die im angefochtenen Entscheid vorgenommene Reduktion der in den Einspracheentscheiden des Beschwerdegegners vom 23. Oktober 2020 aufgerechneten Aufwände für bezogene Dienstleistungen in der Höhe von CHF 160'690 um CHF 55'250.10 (erfolgswirksam verbuchte Aufwände für Drittleistungen an die D.__ AG in der Höhe von CHF 20'193.75, an die P.__ GmbH im Betrag von CHF 35'056.35) und die Festlegung dieser Aufwände durch die Vorinstanz auf CHF 105'439.90 zum Verfahrensgegenstand macht. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen”
Hält eine Behörde eine Eingabe für unzuständig, hat sie diese an die zuständige Stelle weiterzuleiten; Art. 145 Abs. 2 DBG ist insoweit sinngemäss anzuwenden. Die Weiterleitungspflicht entspricht dem Grundsatz, dass Rechtsuchende nicht durch übertriebene Formstrenge um die Beurteilung ihres Rechtsbegehrens gebracht werden sollen.
“Erachtet sich eine Behörde zur Behandlung einer Eingabe als unzuständig, so leitet sie diese an die zuständige Instanz weiter (§ 4 VPO resp. Art. 145 Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 133 Abs. 2 DBG). Diese Weiterleitungspflicht ist zudem Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes, wonach die rechtsuchende Person nicht ohne Not aus übertriebener Formstrenge um die Beurteilung ihres Rechtsbegehrens durch die zuständige Instanz gebracht werden soll (vgl. KGE VV vom 1. Dezember 2021 [810 21 138] E. 5.2; BGE 140 III 636 E. 3.5).”
Auf Beschwerden nach Art. 145 Abs. 2 DBG finden Art. 140–144 DBG sinngemäss Anwendung. Insbesondere wird in der Praxis auf Art. 144 DBG verwiesen: Die unterliegende Partei trägt die Kosten (Art. 144 Abs. 1 DBG) und die Höhe der Verfahrenskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 144 Abs. 5 DBG).
“Eine solche muss sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die – vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit – umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist. Das Bundesgericht hat aber die Vornahme einer Praxisänderung bezüglich der zur Diskussion stehenden Frage, ob die laufende Rente in die Umrechnung der Nachzahlung einzubeziehen sei oder nicht, verneint (BGr, 2C_486/2014/2C_487/2014, E. 3.5/3.6). Der vorliegende Sachverhalt ist vergleichbar mit den Konstellationen, die den Bundesgerichtsentscheiden zugrunde lagen. Entsprechend ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ein schematisches Vorgehen im Steuerrecht als Massenfallrecht als unausweichlich und zulässig erachtete, wie dies denn auch das Bundesgericht klar festgehalten hat (unter anderem BGr, 2C_ 486/2014/2C_487/2014, E. 3.2). 3.3 Die Beschwerden sind daher abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Es wurde keine Umtriebsentschädigung beantragt. Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde SB.2024.00062 (Staats und Gemeindesteuern 2021) wird abgewiesen 2. Die Beschwerde SB.2024.00063 (direkte Bundessteuer 2021) wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00062 wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 87.50.- Zustellkosten, Fr. 587.50.- Total der Kosten. 4. Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00063 wird festgesetzt auf Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 52.50 Zustellkosten, Fr. 652.50 Total der Kosten. 5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 7. Mitteilung an: a) die Parteien; b) das Steuerrekursgericht; c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; d) das Steueramt der Gemeinde C; e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.”
“Es bleibt über die Kosten zu befinden. Für die Beschwerde an das Kantonsgericht als weitere kantonale Beschwerdeinstanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 DBG die Vorschriften von Art. 140 bis Art. 144 DBG sinngemäss. Gemäss Art. 144 Abs. 1 DBG werden die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die Höhe der Kosten des Verfahrens wird durch das kantonale Recht bestimmt (Art. 144 Abs. 5 DBG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- der unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. Ausgangsgemäss sind die Parteikosten wettzuschlagen (Art. 145 Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG] vom 20. Dezember 1968). Demgemäss wird erkannt: ://:”
“Es bleibt über die Kosten zu befinden. Für die Beschwerde an das Kantonsgericht als weitere kantonale Beschwerdeinstanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 DBG die Vorschriften von Art. 140 bis Art. 144 DBG sinngemäss. Gemäss Art. 144 Abs. 1 DBG werden die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die Höhe der Kosten des Verfahrens wird durch das kantonale Recht bestimmt (Art. 144 Abs. 5 DBG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- der unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. Ausgangsgemäss sind die Parteikosten wettzuschlagen (Art. 145 Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG] vom 20. Dezember 1968). Demgemäss wird erkannt: ://:”
“Es bleibt noch über die Kosten zu befinden. Für die Beschwerde an das Kantonsgericht als weitere kantonale Beschwerdeinstanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 DBG die Vorschriften von Art. 140 bis Art. 144 DBG sinngemäss. Gemäss Art. 144 Abs. 1 DBG werden die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die Höhe der Kosten des Verfahrens wird durch das kantonale Recht bestimmt (Art. 144 Abs. 5 DBG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- der unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- zu verrechnen. Die Beschwerdeführerin hat restliche Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.-- zu bezahlen. Ausgangsgemäss sind die Parteikosten wettzuschlagen (Art. 145 Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG] vom 20. Dezember 1968). Demgemäss wird erkannt: ://:”
Das Verwaltungsgericht wendet das Rügeprinzip an: Es prüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich nur in Bezug auf die rechtzeitig und substanziiert vorgebrachten Beanstandungen. Weitschweifige oder appellatorische Ausführungen, die sich nicht substantiiert mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen, bleiben unbeachtet. Nur ausnahmsweise kommt eine selbstständige Prüfung von Amtes wegen in Betracht, und zwar für ins Auge springende (offensichtliche) Rechtsverletzungen.
“Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. In der Begründung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Folglich muss sich die Beschwerde zwingend mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (vgl. § 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 140 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG; vgl. auch VGr, 21. Dezember 2022, SB.2022.00088/89, E. 2.1). Die anwaltlich verfasste Beschwerdeschrift vom 2. August 2022 umfasst 120 Seiten und verweist auf 75 Beilagen in mehreren Bundesordnern. Die Eingabe erweist sich als überaus weitschweifig, übt über weite Strecken appellatorische Kritik und ist in der Argumentation häufig wenig stringent. So enthält sie etwa unter der Überschrift "II. Materielles" die Kapitel A–D, in welchen sie sich über mehr als 50 Seiten u. a. zu Streitfragen, Prozessgeschichte und Sachverhalt äussert, bevor sie sich auf Seite 65 unter der Überschrift "III. Rechtliches" der oft weitschweifigen rechtlichen Argumentation zuwendet. Das Verwaltungsgericht hat sich auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken (vgl. E. 1.1). Es ist als eines der obersten kantonalen Gerichte nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen. Auf die Beschwerde ist deshalb nur insoweit einzugehen, als sich die Pflichtige in der Beschwerdeschrift substanziiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt (vgl.”
“Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt auch in Steuersachen das Rüge-prinzip (VGE VD.2018.105 und VD.2018.106 vom 20. März 2019 E. 1.3.2, VD.2018.118 vom 24. September 2018 E. 2.1; vgl. Hunziker/Bigler, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 145 DBG N 7). Gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 164 Abs. 2 in Verbindung mit § 171 Abs. 2 StG und Art. 140 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG prüft das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (vgl. VGE VD.2018.105 und VD.2018.106 vom 20. März 2019 E. 1.3.2, VD.2018.118 vom 24. September 2018 E. 2.1; Hunziker/Bigler, a.a.O., Art. 145 N 7). Eine Verpflichtung, Mängel des angefochtenen Entscheids von Amtes wegen ohne entsprechende Rüge zu beheben, kommt höchstens für offensichtliche, d.h. ins Auge springende Rechtsverletzungen in Betracht (VGE VD.2018.105 und VD.2018.106 vom 20. März 2019 E. 1.3.2, VD.2018.118 vom 24. September 2018 E. 2.1; vgl. Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 145 N 7).”
Will die Rekursbehörde die angefochtene Veranlagung zuungunsten des Steuerpflichtigen ändern (reformatio in peius), hat sie ihn vorher über die beabsichtigte Änderung zu informieren und ihm das rechtliche Gehör zu gewähren.
“Conformément aux art. 143 al. 1, 2e phrase, applicable par analogie à la procédure cantonale de recours (art. 145 al. 2 LIFD), après avoir entendu le contribuable, l'autorité de recours peut modifier la taxation au désavantage de ce dernier (reformatio in peius vel in melius). Elle doit toutefois lui offrir préalablement le droit d'être entendu. L'obligation, pour l'autorité de recours qui envisage de procéder à une reformatio in peius de la décision attaquée, d'avertir le contribuable de son intention et de lui donner l'occasion de s'exprimer résulte directement de la garantie constitutionnelle du droit d'être entendu (ATF 122 V 166 consid. 2a). Conformément à la jurisprudence, cette obligation s'applique chaque fois que l'autorité de recours entend modifier la décision attaquée devant elle au détriment du contribuable, sans égard aux raisons de la modification envisagée (arrêt 2C_484/2019 du 6 novembre 2019 consid. 5.1). Selon l'art. 134 al. 2, 1e phrase, LIFD, aucune suite n'est donnée au retrait de la réclamation s'il apparaît, au vu des circonstances, que la taxation était inexacte. L'autorité de taxation peut déterminer à nouveau tous les éléments de l'impôt et, après avoir entendu le contribuable, modifier la taxation même au désavantage de ce dernier (art.”
Geleistete Kostenvorschüsse sind mit den der unterliegenden Partei auferlegten Verfahrenskosten zu verrechnen. Etwaige verbleibende Verfahrenskosten hat die unterliegende Partei zu tragen.
“Es ist über die Kosten zu befinden. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 3'000.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- zu verrechnen (Art. 145 Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG; § 20 Abs. 3 VPO). Die Beschwerdeführer haben restliche Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Ausgangsgemäss sind die Parteikosten wettzuschlagen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG] vom 20. Dezember 1968; § 21 Abs. 3 VPO). Demgemäss wird erkannt: ://:”
“Es ist über die Kosten zu befinden. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 1'500.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu verrechnen (Art. 145 Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG; § 20 Abs. 3 VPO). Die Parteikosten sind wettzuschlagen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG] vom 20. Dezember 1968; § 21 Abs. 3 VPO). Demgemäss wird erkannt: ://:”
Sind zwischen mehreren Verfahren aktenmässige (z. B. Aktengemeinschaft) und inhaltliche Zusammenhänge gegeben, kann eine Vereinigung der Verfahren erfolgen und die Streitfragen in einem Entscheid zusammengefasst werden; dabei können für die einzelnen Verfahren separate Dispositivziffern angeordnet werden.
“Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: In den Verfahren B 2023/147 betreffend die Wiederherstellung der Frist zur Einsprache gegen die veranlagten Kantons- und Gemeindesteuern 2020 und B 2023/148 betreffend die veranlagte direkte Bundessteuer 2020 stehen sich die gleichen Verfahrensparteien gegenüber. Die sich in den Verfahren stellenden Fragen hängen aktenmässig (Aktengemeinschaft) und inhaltlich eng zusammen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Vereinigung der beiden Verfahren und die Erledigung der Streitfragen in einem Entscheid, mit separaten Dispositivziffern, sachgerecht. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP; Art. 196 Abs. 1 StG; Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 641.11, DBG, Art. 1 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1, Vo DBG). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 196 Abs. 1 StG und Art. 50 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, SR 642.14, StHG; Art. 145 Abs. 2 DBG). Die Beschwerden gegen den am 26. Juni 2023 versandten Entscheid der Vorinstanz wurden mit Eingabe vom 24. Juli 2023 rechtzeitig erhoben (Art. 196 Abs. 1 StG; Art. 145 Abs. 2 und Art. 140 Abs. 1 DBG) und erfüllen in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 161 StG und Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP; Art. 145 Abs. 2 und Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Auf die Beschwerden ist - soweit nicht nachstehend ein Vorbehalt erfolgt - einzutreten. Streitig ist, ob die Vorinstanz den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 17. August 2022 (act. G 18/9/1.1), mit welchem auf das Gesuch vom 4. November 2021 um Wiederherstellung der Einsprachefrist betreffend die Veranlagungsverfügungen vom 22. September 2021 (Kantons- und Gemeindesteuer 2020 und direkte Bundessteuer 2020; act. G 18/9/2.1 und 2.2) nicht eingetreten worden war, im angefochtenen Entscheid zu Recht bestätigte. Nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage der Rechtmässigkeit der Ermessensveranlagungen 2020.”
“Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: In den Verfahren B 2023/147 betreffend die Wiederherstellung der Frist zur Einsprache gegen die veranlagten Kantons- und Gemeindesteuern 2020 und B 2023/148 betreffend die veranlagte direkte Bundessteuer 2020 stehen sich die gleichen Verfahrensparteien gegenüber. Die sich in den Verfahren stellenden Fragen hängen aktenmässig (Aktengemeinschaft) und inhaltlich eng zusammen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Vereinigung der beiden Verfahren und die Erledigung der Streitfragen in einem Entscheid, mit separaten Dispositivziffern, sachgerecht. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP; Art. 196 Abs. 1 StG; Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 641.11, DBG, Art. 1 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1, Vo DBG). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 196 Abs. 1 StG und Art. 50 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, SR 642.14, StHG; Art. 145 Abs. 2 DBG). Die Beschwerden gegen den am 26. Juni 2023 versandten Entscheid der Vorinstanz wurden mit Eingabe vom 24. Juli 2023 rechtzeitig erhoben (Art. 196 Abs. 1 StG; Art. 145 Abs. 2 und Art. 140 Abs. 1 DBG) und erfüllen in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 161 StG und Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP; Art. 145 Abs. 2 und Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Auf die Beschwerden ist - soweit nicht nachstehend ein Vorbehalt erfolgt - einzutreten. Streitig ist, ob die Vorinstanz den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 17. August 2022 (act. G 18/9/1.1), mit welchem auf das Gesuch vom 4. November 2021 um Wiederherstellung der Einsprachefrist betreffend die Veranlagungsverfügungen vom 22. September 2021 (Kantons- und Gemeindesteuer 2020 und direkte Bundessteuer 2020; act. G 18/9/2.1 und 2.2) nicht eingetreten worden war, im angefochtenen Entscheid zu Recht bestätigte. Nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage der Rechtmässigkeit der Ermessensveranlagungen 2020.”
Wenn das kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren für kantonale Steuern vorsieht, ist dieses Verfahren gemäss Art. 145 Abs. 1 DBG auch auf die direkte Bundessteuer anzuwenden. Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten vorrangig die Verfahrensbestimmungen der Art. 140–144 DBG; subsidiär sind die kantonalen Vorschriften über Organisation und Verfahren, insbesondere Rekursregelungen, anwendbar. In der Praxis ist deshalb häufig das Verwaltungsgericht (Dreiergericht) für die Beurteilung zuständig.
“Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählter Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 StG; § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zuständig für die Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das StG keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG). Bezüglich der direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 DBG). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch für die direkte Bundessteuer gelten. Da das baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur Anwendung (VGE VD.2023.29 und VD.2023.30 vom 18. Oktober 2023 E. 1.2 mit Nachweisen). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen der Art. 140144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [DBStV, SG 660.100]; VGE VD.2013.104 vom 31. Oktober 2013 E. 1.1). Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist daher ebenfalls das Verwaltungsgericht als Dreiergericht.”
“Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählter Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 StG; § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zuständig für die Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das StG keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG). Bezüglich der direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 DBG). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch für die direkte Bundessteuer gelten. Da das baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur Anwendung (VGE VD.2023.29 und VD.2023.30 vom 18. Oktober 2023 E. 1.2 mit Nachweisen). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen der Art. 140144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [DBStV, SG 660.100]; VGE VD.2013.104 vom 31. Oktober 2013 E. 1.1). Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist daher ebenfalls das Verwaltungsgericht als Dreiergericht.”
Für Beschwerden gestützt auf Art. 145 DBG gelten die in den Entscheiden genannten Frist‑ und Formvorschriften: Beschwerdefrist 30 Tage; die Frist ist gewahrt, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird; die Beschwerdeschrift ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen, von der beschwerdeführenden Person (oder einem vor kantonalen Gerichten ermächtigten Anwalt) zu unterzeichnen und muss insbesondere Rechtsbegehren und Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Soweit kantonale und direkte Bundessteuer denselben Gegenstand betreffen, können die Beschwerden in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden; diese hat die jeweiligen Rechtsbegehren und Begründungen zu enthalten.
“--, werden dem Rekurrenten im Umfang von CHF 900.-- zur Bezahlung auferlegt. Es werden keine Parteikosten gesprochen. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betreffend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. Zu eröffnen an: A.________ Steuerverwaltung des Kantons Bern Eidgenössische Steuerverwaltung Gemeinde C.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Der Gerichtsschreiber Cuccarède Leumann - 1 - Dossierinfos 100 2023 178”
“Für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission werden den Rekurrenten keine Verfahrenskosten auferlegt. Es werden keine Parteikosten gesprochen. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betreffend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten.”
“Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1'000.--, werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. Es werden keine Parteikosten gesprochen. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betreffend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. Zu eröffnen an: B.________, zuhanden von A.________ Steuerverwaltung des Kantons Bern Eidgenössische Steuerverwaltung Gemeinde C.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Der Gerichtsschreiber Cuccarède Wermuth - 1 - Dossierinfos 100 2023 137”
“Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission werden dem Rekurrenten anteilmässig im Umfang von CHF 1'000.-- zur Bezahlung auferlegt. Es werden keine Parteikosten gesprochen. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betreffend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. Zu eröffnen an: A.________ Steuerverwaltung des Kantons Bern Eidgenössische Steuerverwaltung Gemeinde D.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Die Gerichtsschreiberin Cuccarède Zbinden - 1 - Dossierinfos 100 2022 397”
“Die Kosten für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1'200.--, werden den Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. Es werden keine Parteikosten gesprochen. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betreffend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. Zu eröffnen an: C.________ zuhanden von A.________ und B.________ Steuerverwaltung des Kantons Bern Eidgenössische Steuerverwaltung Gemeinde Z.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Der Gerichtsschreiber Nanzer Schmidlin - 1 - Dossierinfos 100 2021 152”
“Die Kosten für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1'200.--, werden den Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. Es werden keine Parteikosten gesprochen. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betreffend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. Zu eröffnen an: C.________ zuhanden von A.________ und B.________ Steuerverwaltung des Kantons Bern Eidgenössische Steuerverwaltung Gemeinde Z.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Der Gerichtsschreiber Nanzer Schmidlin - 1 - Dossierinfos 100 2021 152”
“Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2'000.--, werden den Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. Es werden keine Parteikosten gesprochen. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betreffend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten.”
“--, werden den Rekurrenten anteilmässig im Umfang von CHF 1'200.-- zur Bezahlung auferlegt. Es werden keine Parteikosten gesprochen. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betreffend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. Zu eröffnen an: V.________ zuhanden von A.________ und B.________ Steuerverwaltung des Kantons Bern Eidgenössische Steuerverwaltung Gemeinde G.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Der Richter Der Gerichtsschreiber Kästli Werthmüller - 1 - Dossierinfos 100 2020 81”
Kostenerstattungen können sich auf berufsorientierte Aus‑ und Weiterbildungen erstrecken; rein private Trainings wurden in den angeführten Entscheiden abgewiesen. Die Abgrenzung zwischen beruflich veranlassten und rein privaten Massnahmen ist für die Kostenübernahme relevant.
“berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten. Kosten Clown-Ausbildung aufgrund übereinstimmender Anträge gutgeheissen; Abweisung Kosten für Tennis-Trainings. Es handelt sich um Trainings für die persönliche sportliche Weiterentwicklung. Normen Bund Art. 145 DBG Normen Kanton Art. 9 BStV Art. 70 GSOG Art. 15 VRPG”
Bei Rückweisung und teilweiser Gutheissung können die Verfahrenskosten anteilsmässig zwischen den Parteien aufgeteilt werden.
“Nach § 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG bzw. Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG sind die Gerichtskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei teilweiser Gutheissung werden die Kosten anteilsmässig aufgeteilt. Die Rückweisung an das kantonale Steueramt erfolgt vorliegend zur Abklärung des Umfangs des Finanzierungsaufwands, der für die Bemessung des Beteiligungsabzugs von den Beteiligungserträgen abzuziehen ist. Inwieweit der Beschwerdeführer mit seinem ursprünglichen Begehren schliesslich durchdringen wird, lässt sich noch nicht abschätzen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des vorinstanzlichen und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens je hälftig auf die Parteien aufzuteilen. Der Beschwerdeführer ist angesichts der Komplexität des Verfahrens zu verpflichten, die Pflichtige nach Massgabe seines Unterliegens – d. h. zur Hälfte – für ihre Umtriebe zu entschädigen (§ 153 Abs. 4 StG in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 VRG bzw. Art. 145 Abs. 1 DBG in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]). Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis tätigen kantonalen Steueramt steht keine Entschädigung zu.”
Nach Art. 145 Abs. 2 DBG gelten Art. 140–144 DBG sinngemäss für weitere kantonale Beschwerdeinstanzen im Bereich der direkten Bundessteuer. Daraus folgt, dass die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (Art. 144 Abs. 1 DBG) und die Höhe der Kosten nach kantonalem Recht zu bestimmen ist (Art. 144 Abs. 5 DBG).
“1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG sind die (vorliegend aufgrund der formellen Erledigung reduzierten) Gerichtskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich in jedem Fall nach kantonalem Recht (Art. 144 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG), einschlägig ist die Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts (GebV VGr) vom 3. Juli 2018 (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 150b Abs. 2 StG). Die Rückweisung der Angelegenheit gilt nach der Rechtsprechung als Obsiegen, weshalb die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind. Überdies haben die Beschwerdeführenden als obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG sowie Art. 64 Abs. 1–3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Die Parteientschädigung wird nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen bemessen (§ 8 Abs. 1 GebV VGr). 5. Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde in Sachen Staats- und Gemeindesteuern 2020 (SB.2023.00099) wird im Sinn der”
“Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu entscheiden. Für die Beschwerde an das Kantonsgericht als weitere kantonale Beschwerdeinstanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 DBG die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG sinngemäss. Gemäss Art. 144 Abs. 1 DBG werden die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die Höhe der Kosten des Verfahrens wird durch das kantonale Recht bestimmt (Art. 144 Abs. 5 DBG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2‘000.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen (Art. 145 Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG] vom 20. Dezember 1968). Demgemäss wird e r k a n n t :”
“Nach § 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG sind die Gerichtskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich in jedem Fall nach kantonalem Recht (Art. 144 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG), einschlägig ist die Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts (GebV VGr) vom 3. Juli 2018 (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 150b Abs. 2 StG). Die Rückweisung der Angelegenheit gilt nach der Rechtsprechung als Obsiegen, weshalb die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind. Überdies hat die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG sowie Art. 64 Abs. 1-3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Die Parteientschädigung wird nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen bemessen (§ 8 Abs. 1 GebV VGr).”
Bei Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind die Bestimmungen der Art. 140 ff. DBG sinngemäss anzuwenden (Art. 145 Abs. 2 DBG). Danach erscheint es nicht gerechtfertigt, einer obsiegenden Partei die vor dem Verwaltungsgericht entstandenen Verfahrenskosten aufgrund pflichtwidrigen Verhaltens in früheren Verfahrensabschnitten aufzubürden. Eine solche Kostenverlegung zugunsten der unterliegenden Partei kommt vor dem Verwaltungsgericht nach der zitierten Praxis/Lehre nicht in Betracht.
“S. 3 f.; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 29, 37, 39). Es ist jedoch nach kantonalem Verfahrensrecht ausgeschlossen, einer obsiegenden Partei oder Behörde wegen besonderer Umstände Verfahrenskosten zu überbinden (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 18). Nichts anderes ergibt sich gestützt auf die Kostenverlegungsgrundsätze nach DBG: Zwar scheint gestützt auf Art. 144 Abs. 2 DBG nicht ausgeschlossen, in Verfahren vor der ersten Beschwerdeinstanz einer obsiegenden Partei die Verfahrenskosten auch dann aufzuerlegen, wenn sich das vorwerfbare prozessuale Verhalten auf einen vorangehenden Verfahrensabschnitt bezieht (vgl. etwa Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, § 24 Rz. 64). Für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten die Bestimmungen gemäss Art. 140 ff. DBG jedoch nur sinngemäss (Art. 145 Abs. 2 DBG; Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, a.a.O., § 24 Rz. 76 ff.); zudem erscheint es auch von der Sache her nicht gerechtfertigt, bei der Verlegung der vor Verwaltungsgericht entstandenen Verfahrenskosten einem früheren pflichtwidrigen Verhalten Rechnung zu tragen.”
Die Praxis zeigt, dass der Weiterzug nach Art. 145 DBG in Verfahren mit Bezug zur direkten Bundessteuer sowie in Verfahren wegen versuchter Steuerhinterziehung unterschiedlich ausgestaltet bzw. gehandhabt worden ist.
“Demnach entscheidet der Einzelrichter: Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 wird abgewiesen. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2015 wird abgewiesen. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Steuerverwaltung des Kantons Bern - Steuerrekurskommission des Kantons Bern - Eidgenössische Steuerverwaltung Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. VGE 19 Art. 201 StGart. 201 LIart. 201 StG Art. 9 BStVart. 9 OIFDart. 9 BStV BVR 2017 418 BVR 2017 459 Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD BGE 142 II 293ATF 142 II 293DTF 142 II 293 BGE 135 II 260ATF 135 II 260DTF 135 II 260 BGE 130 II 509ATF 130 II 509DTF 130 II 509 Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG Art. 197 StGart. 197 LIart. 197 StG Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD Art. 195 StGart. 195 LIart. 195 StG Art. 196 StGart. 196 LIart. 196 StG Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG Art. 41 VRPGart. 41 LPJAart. 41 VRPG Art. 133 DBGart. 133 LIFDart. 133 LIFD Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG Art. 42 VRPGart. 42 LPJAart. 42 VRPG Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD Art. 133 DBGart. 133 LIFDart. 133 LIFD Art. 159 StGart. 159 LIart. 159 StG Art. 3 BStVart. 3 OIFDart. 3 BStV Art. 159 StGart. 159 LIart. 159 StG Art. 44 VRPGart. 44 LPJAart. 44 VRPG Art. 138 ZPOart. 138 CPCart. 138 CPC 2C_430/2009 BGE 144 IV 57ATF 144 IV 57DTF 144 IV 57 BGE 142 III 599ATF 142 III 599DTF 142 III 599 BVR 2019 82 BGE 142 III 599ATF 142 III 599DTF 142 III 599 BGE 122 I 139ATF 122 I 139DTF 122 I 139 2C_570/2011 2C_577/2011 VGE 2019/321 Art.”
“Versuchte Steuerhinterziehung / Bussenverfügung nicht nichtig / Liegenschaftsunterhalt für nicht mehr der Rekurrentin gehörenden Stockwerkeinheiten in der Jahresrechnung als Aufwand verbucht Normen Bund Art. 140 DBG Art. 144 DBG Art. 145 DBG Rechtsprechung Bund BGE 139 II 243 BGE 138 II 501 BGE 135 IV 12 2C_291/2022 2C_1052/2020 2C_298/2020 Normen Kanton Art. 9 BStV Art. 70 GSOG Art. 15 VRPG Rechtsprechung Kanton VGE 100 BVR 2012 481 Normen Bund/Kanton Art. 195 StG Art. 195 StG Art. 200 StG”
“Kantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2017 - Eigenmietwert, kein Eigengebrauch bei objektiver Nutzungsunmöglichkeit oder bei vergeblichen ernsthaften Vermietungs- oder Verkaufsbemühungen, Kriterien, fehlender subj. Nutzungswille. Normen Bund Art. 21 DBG Art. 144 DBG Art. 145 DBG Rechtsprechung Bund BGE 99 Ia 344 BGE 75 I 246 BGE 72 I 223 2C_1039/2015 2C_182/2015 2C_773/2009 Normen Kanton Art. 3 BStV Art. 9 BStV Art. 70 GSOG”
“Demnach entscheidet die Einzelrichterin: Auf die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2013-2016 wird nicht eingetreten. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2013-2016 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 1'500.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Es werden keine Parteikosten gesprochen. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Steuerverwaltung des Kantons Bern - Steuerrekurskommission des Kantons Bern - Eidgenössische Steuerverwaltung Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. VGE 15 Art. 201 StGart. 201 LIart. 201 StG Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD Art. 9 BStVart. 9 OIFDart. 9 BStV Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG Art. 201 StGart. 201 LIart. 201 StG Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD BGE 142 II 293ATF 142 II 293DTF 142 II 293 BGE 135 II 260ATF 135 II 260DTF 135 II 260 BGE 130 II 509ATF 130 II 509DTF 130 II 509 Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD BVR 2016 560 BVR 2015 468 BVR 2011 391 BVR 2006 470 BGE 134 I 303ATF 134 I 303DTF 134 I 303 BGE 131 II 449ATF 131 II 449DTF 131 II 449 BGE 118 Ib 134ATF 118 Ib 134DTF 118 Ib 134 Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD 2C_521/2014 2C_522/2014 2C_32/2010 2C_603/2009 Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD BVR 2010 411 VGE 2019/319/320 BGE 130 V 138ATF 130 V 138DTF 130 V 138 Art.”
Im Beschwerdeverfahren über die direkte Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen der Art. 140–144 DBG. Subsidiär finden die kantonalen Vorschriften über Organisation und Verfahren, insbesondere die Rekursordnung, Anwendung. Sieht das kantonale Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vor, ist dieses Verfahren auch für die direkte Bundessteuer anzuwenden. Zuständig ist das Verwaltungsgericht als Dreiergericht.
“Bezüglich der direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6). Da das baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen der Art. 140144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [DBStV, SG 660.100]; VGE VD.2013.104 vom 31. Oktober 2013). Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist daher ebenfalls das Verwaltungsgericht als Dreiergericht.”
“1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das StG keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG). Bezüglich der direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 DBG). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch für die direkte Bundessteuer gelten. Da das baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur Anwendung (VGE VD.2023.29 und VD.2023.30 vom 18. Oktober 2023 E. 1.2 mit Nachweisen). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen der Art. 140144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [DBStV, SG 660.100]; VGE VD.2013.104 vom 31. Oktober 2013 E. 1.1). Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist daher ebenfalls das Verwaltungsgericht als Dreiergericht.”
“Bezüglich der direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6). Da das baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen der Art. 140144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2013.104 vom 31. Oktober 2013). Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist daher ebenfalls das Verwaltungsgericht als Dreiergericht.”
Bei Beschwerden gegen Entscheide des Steuergerichts gemäss Art. 145 Abs. 2 DBG sind die formellen Voraussetzungen der Art. 140 ff. DBG (insbesondere Zuständigkeit, Beschwerdebefugnis, Fristen, Anträge, Begründung) sinngemäss anzuwenden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.
“Gemäss Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 i.V.m. § 3 der kantonalen Vollzugsverordnung zum DBG (VV DBG) vom 13. Dezember 1994 können Entscheide des Steuergerichts betreffend die direkte Bundessteuer mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden. Da sämtliche formellen Voraussetzungen nach den Art. 140 ff. DBG, Art. 145 Abs. 2 DBG sowie gemäss §§ 43 ff. des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden.”
“145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 i.V.m. § 3 der kantonalen Vollzugsverordnung zum DBG (VV DBG) vom 13. Dezember 1994 können Entscheide des Steuergerichts betreffend die direkte Bundessteuer mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden. Die Befugnis zur Beschwerdeerhebung in Steuersachen setzt einem allgemeinen prozessualen Grundsatz entsprechend ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (sog. Beschwer; vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 28. September 2011 [810 11 125] S. 3; Thomas Ziegler, in: Nefzger/Simonek/Wenk [Hrsg.], Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, Basel 2004, N 15 zu § 131 StG). Der Beschwerdeführer ist durch den Entscheid des Steuergerichts, welches den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung bestätigte, berührt und zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen nach den Art. 140 ff. DBG, Art. 145 Abs. 2 DBG sowie gemäss §§ 43 ff. des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden.”
“Gemäss Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 i.V.m. § 3 der kantonalen Vollzugsverordnung zum DBG (VV DBG) vom 13. Dezember 1994 können Entscheide des Steuergerichts betreffend die direkte Bundessteuer mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden. Die formellen Voraussetzungen nach Art. 140 ff. DBG, Art. 145 Abs. 2 DBG sowie §§ 43 ff. des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.”
Bei überwiegendem Obsiegen sind geleistete Kostenvorschüsse dem überwiegend obsiegenden Beschwerdeführer zurückzuerstatten oder mit seinem Kostenanteil zu verrechnen; dies gilt auch bei einer Kostenaufteilung zwischen Parteien und Staat.
“Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren zu zwei Dritteln von der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel vom Staat zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP; Art. 144 Abs. 1 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Entscheidgebühren für die Beschwerdeverfahren von CHF 1'800 für die Kantonssteuern und von CHF 1'200 für die direkten Bundessteuern erscheinen angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12). Die Kostenanteile der Beschwerdeführerin sind mit den von ihr in den Beschwerdeverfahren geleisteten Kostenvorschüssen von CHF 1'800 und CHF 1'200 zu verrechnen. CHF 1'000 sind ihr zurückzuerstatten. Auf die Erhebung des Kostenanteils des Staates (Kantonales Steueramt) ist praxisgemäss nicht zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind – zufolge mehrheitlichen Unterliegens (Beschwerdeführerin) beziehungsweise mangels Anspruchs (und Antrags; Beschwerdegegner) – für die Beschwerdeverfahren keine ausseramtlichen Kosten zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP; Art. 145 Abs. 2 und Art. 144 Abs. 4 DBG sowie Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, SR 172.021, VwVG; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.”
“Mit Blick auf den Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer im Verfahren SB.2020.00095 wie auch im Verfahren SB.2020.00096 überwiegend. Demzufolge sind die Gerichtskosten dem überwiegend unterliegenden Beschwerdegegner (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) bzw. der überwiegend unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Im Rekursverfahren war lediglich die Bemessung der Einkommenssteuer (Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 2017) umstritten. Mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens unterliegen der Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin im Rekurs- und erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren vollständig. Demzufolge sind die Rekurskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG). Die Kosten des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Die im Rekurs- und erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren sowie in den vorliegenden Beschwerdeverfahren geleisteten Kostenvorschüsse des Beschwerdeführers sind ihm zurückzuerstatten.”
Bei entsprechendem Verfahrensausgang können die Kosten der vereinigten Beschwerdeverfahren dem Pflichtigen auferlegt werden (vgl. Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 145 Abs. 2 DBG; in der zitierten Praxis in Verbindung mit den kantonalen Bestimmungen §§ 151 ff. StG).
“Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der vereinigten Beschwerdeverfahren den Pflichtigen aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Parteientschädigungen wurden von keiner Seite beantragt. Demgemäss erkennt der Einzelrichter:”
Art. 145 Abs. 2 DBG macht die Art. 140–144 DBG sinngemäss anwendbar. Demnach können die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden; in besonderen Fällen ist jedoch eine abweichende Kostenverteilung zulässig. So kann ausnahmsweise ein Teil der Kosten dem kantonalen Gericht bzw. der kantonalen Behörde auferlegt werden (Verursacherprinzip). Ebenso ist es in Ausnahmefällen möglich, einer Bundesbehörde die kantonalen Kosten aufzuerlegen, namentlich bei Doppelnatur der Behördenbeschwerde oder wenn die Behörde unnötige Kosten verursacht hat.
“Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Für die Beschwerde an das Kantonsgericht als weitere kantonale Beschwerdeinstanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten nach Art. 145 Abs. 2 DBG die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG sinngemäss. Gemäss Art. 144 Abs. 1 DBG werden die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt; wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen, so werden sie anteilsmässig auferlegt. Nach Art. 144 Abs. 2 DBG werden dem obsiegenden Beschwerdeführer die Kosten ganz oder teilweise auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren zu seinem Recht gekommen wäre oder, wenn er die Untersuchung der kantonalen Steuerrekurskommission durch trölerisches Verhalten erschwert hat. Die Höhe der Kosten des Verfahrens wird durch das kantonale Recht bestimmt (Art. 144 Abs. 5 DBG). Der Beschwerdeführer bzw. die Firma V.____ AG haben den Umbau in W.___ zumindest teilweise geleitet und mit einem Architekten zusammengearbeitet (vgl. Schreiben der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 16. Oktober 2019, Rechnung der V.____ AG vom 1. Dezember 2017 und Rechnung für Architekturleistungen der Y.____ GmbH vom 30. April 2017), weshalb es dem Beschwerdeführer von Anfang an möglich gewesen wäre, genaue Pläne des Umbaus und Arbeitsbeschriebe sowie eine detaillierte Aufstellung der Rechnungen einzureichen.”
“Ausgangsgemäss wären die Verfahrenskosten grundsätzlich vollumfänglich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Nach dem Verursacherprinzip rechtfertigt es sich jedoch, zumindest ein Teil der Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausnahmsweise auch dem Steuerrekursgericht aufzuerlegen (vgl. BGr, 30. März 2020, 1C_158/2019, E. 6; VGr, 21. Dezember 2022, SB.2022.00107, E. 6.1 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,”
“Dem ist durch verfassungs- respektive bundesrechtskonforme Auslegung des VRG/ZH Rechnung zu tragen (vgl. zur verfassungskonformen Auslegung BGE 146 I 70 E. 4; BGE 145 I 73 E. 2; BGE 138 I 321 E. 2; Urteile 2C_187/2020 vom 9. Juli 2020 E. 4.1; 1C_262/2007 vom 31. Januar 2008 E. 4.2 ff.). Der Zweck der Behördenbeschwerde des Bundes wird wesentlich erschwert, wenn § 13 VRG/ZH bzw. das VRG/ZH in einer Weise angewendet wird, dass Bundesbehörden bei Einlegung des genannten Rechtsmittels auf kantonaler Stufe die Gerichtskosten auferlegt werden können (unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausnahmen). Eine solche Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts verstösst gegen den Sinn und Geist von Art. 49 Abs. 2 BV und Art. 111 Abs. 2 BGG und hat deshalb als bundesrechtswidrig zurückzutreten. Davon abzugrenzen sind Konstellationen, bei denen gemäss expliziter bundesrechtlicher Vorschrift im kantonalen Verfahren der unterliegenden Partei die (kantonalen) Gerichtskosten aufzuerlegen sind (vgl. beispielsweise Art. 144 Abs. 1 und Art. 145 Abs. 2 DBG [SR 642.11]) und die Bundesbehörde mit ihrer Behördenbeschwerde nicht nur eine Aufsichtsfunktion wahrnimmt, sondern auch Vermögensinteressen verfolgt (sog. Doppelnatur der Behördenbeschwerde). Wenn somit beispielsweise die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) im kantonalen Verfahren eine Behördenbeschwerde ergreift - mithin als Beschwerdeführerin auftritt und nicht bloss eine BGE 148 II 369 S. 377 Vernehmlassung einreicht - ist davon auszugehen, dass sie auch Vermögensinteressen verfolgt, weshalb es sich in solchen Fällen rechtfertigt, der Bundesbehörde im Falle des Unterliegens die kantonalen Gerichtskosten aufzuerlegen (vgl. Urteil 2C_200/2014 vom 4. Juni 2015 E. 3.4 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Ebenso muss die Möglichkeit vorbehalten bleiben, einer Bundesbehörde im Rahmen eines Behördenbeschwerdeverfahrens ausnahmsweise die kantonalen Gerichtskosten aufzuerlegen, wenn sie unnötige Kosten verursacht hat. Art. 66 Abs. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG erlaubt in einem solchen Fall, einer Behörde (oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation) ausnahmsweise die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen (Der Gesetzeswortlaut "in der Regel" von Art.”
Ist bei Gewährung der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung oder Rechtsvorkehr zu entscheiden, so ist diejenige kantonale Instanz zuständig, die diese Entscheidung treffen würde. Entsprechend obliegt dem Kantonsgericht als letzte kantonale Instanz die Entscheidung über Gesuche um Wiederherstellung der Beschwerdefrist, soweit es bei Gewährung über die nachgeholte Parteihandlung bzw. Rechtsvorkehr zu befinden hätte.
“Zuständig für die Behandlung eines Wiederherstellungsbegehrens ist jene Instanz, welche bei Gewährung der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung bzw. Rechtsvorkehr entscheiden muss (KGE VV vom 14. Oktober 2024 [810 24 232] E. 4.2; KGE VV vom 29. Dezember 2022 [810 22 280] E. 2.1; vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 233). Entscheide des Steuergerichts betreffend die direkte Bundessteuer und die Staatssteuer können beim Kantonsgericht als letzte kantonale Instanz angefochten werden (Art. 145 DBG i.V.m. § 3 der Vollzugsverordnung zum DBG [VV DBG] vom 13. Dezember 1994 resp.§ 131 Abs. 1 StG). Gestützt auf seine Beschwerdezuständigkeit hat das Kantonsgericht demnach auch über die Wiederherstellung der Beschwerdefrist zu befinden.”
Bei Zwischenentscheiden kann eine Rückweisung zur Abklärung konkreter steuerlicher Fragen – etwa des Umfangs des Finanzierungsaufwands für den Beteiligungsabzug – an das kantonale Steueramt erfolgen.
“Nach § 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG bzw. Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG sind die Gerichtskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei teilweiser Gutheissung werden die Kosten anteilsmässig aufgeteilt. Die Rückweisung an das kantonale Steueramt erfolgt vorliegend zur Abklärung des Umfangs des Finanzierungsaufwands, der für die Bemessung des Beteiligungsabzugs von den Beteiligungserträgen abzuziehen ist. Inwieweit der Beschwerdeführer mit seinem ursprünglichen Begehren schliesslich durchdringen wird, lässt sich noch nicht abschätzen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des vorinstanzlichen und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens je hälftig auf die Parteien aufzuteilen. Der Beschwerdeführer ist angesichts der Komplexität des Verfahrens zu verpflichten, die Pflichtige nach Massgabe seines Unterliegens – d. h. zur Hälfte – für ihre Umtriebe zu entschädigen (§ 153 Abs. 4 StG in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 VRG bzw. Art. 145 Abs. 1 DBG in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]). Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis tätigen kantonalen Steueramt steht keine Entschädigung zu.”
Für kantonale Folge‑ bzw. Beschwerdeinstanzen gilt kantonales Recht für die Bemessung der Verfahrenskosten: Art. 145 Abs. 2 DBG wendet die Art. 140–144 DBG sinngemäss an; nach Art. 144 Abs. 5 DBG bestimmt das kantonale Recht die Höhe der Kosten.
“Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu entscheiden. Für die Beschwerde an das Kantonsgericht als weitere kantonale Beschwerdeinstanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 DBG die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG sinngemäss. Gemäss Art. 144 Abs. 1 DBG werden die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die Höhe der Kosten des Verfahrens wird durch das kantonale Recht bestimmt (Art. 144 Abs. 5 DBG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2‘000.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen (Art. 145 Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG] vom 20. Dezember 1968). Demgemäss wird e r k a n n t :”
“Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Für die Beschwerde an das Kantonsgericht als weitere kantonale Beschwerdeinstanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 DBG die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG sinngemäss. Gemäss Art. 144 Abs. 1 DBG werden die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die Höhe der Kosten des Verfahrens wird durch das kantonale Recht bestimmt (Art. 144 Abs. 5 DBG). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.-- zu verrechnen. Die Beschwerdeführer haben somit zusätzliche Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (Art. 145 Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968). Demgemäss wird e r k a n n t :”
“Es bleibt über die Kosten zu befinden. Für die Beschwerde an das Kantonsgericht als weitere kantonale Beschwerdeinstanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 DBG die Vorschriften von Art. 140 bis Art. 144 DBG sinngemäss. Gemäss Art. 144 Abs. 1 DBG werden die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die Höhe der Kosten des Verfahrens wird durch das kantonale Recht bestimmt (Art. 144 Abs. 5 DBG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. Ausgangsgemäss sind die Parteikosten wettzuschlagen (Art. 145 Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG] vom 20. Dezember 1968). Demgemäss wird erkannt: ://:”
“Es bleibt über die Kosten zu befinden. Für die Beschwerde an das Kantonsgericht als weitere kantonale Beschwerdeinstanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 DBG die Vorschriften von Art. 140 bis Art. 144 DBG sinngemäss. Gemäss Art. 144 Abs. 1 DBG werden die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die Höhe der Kosten des Verfahrens wird durch das kantonale Recht bestimmt (Art. 144 Abs. 5 DBG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- der unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. Ausgangsgemäss sind die Parteikosten wettzuschlagen (Art. 145 Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG] vom 20. Dezember 1968). Demgemäss wird erkannt: ://:”
“Es bleibt über die Kosten zu befinden. Für die Beschwerde an das Kantonsgericht als weitere kantonale Beschwerdeinstanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 DBG die Vorschriften von Art. 140 bis Art. 144 DBG sinngemäss. Gemäss Art. 144 Abs. 1 DBG werden die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die Höhe der Kosten des Verfahrens wird durch das kantonale Recht bestimmt (Art. 144 Abs. 5 DBG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- der unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. Ausgangsgemäss sind die Parteikosten wettzuschlagen (Art. 145 Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG] vom 20. Dezember 1968). Demgemäss wird erkannt: ://:”
Art. 145 Abs. 2 DBG wird in der Praxis dahin angewendet, dass die Gerichtskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind. Dementsprechend führt die Vorschrift regelmässig zur Auferlegung der Kosten der unterlegenen Partei und zum Versagen einer Parteientschädigung/Umtriebsentschädigung.
“Auch der Umstand, dass die "Therapie D" wesentlich kostenintensiver war als andere Therapien, vermag an diesem Resultat nichts zu ändern. Kosten, welche den Rahmen üblicher und notwendiger Massnahmen übersteigen, gelten nicht als Krankheitskosten (vgl. Ziff. 3.1 Kreisschreiben Nr. 11, BGr, 7. Juni 2004, 2.A.318/2004, E. 2.1). Schliesslich vermag auch der Umstand, dass die Behandlung sehr schmerzhaft war, kein taugliches Kriterium für die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung darzustellen. Der vorinstanzliche Entscheid ist somit zu bestätigen und die (vereinigten) Beschwerden der Pflichtigen sind abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 DBG in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2) und es steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde SB.2023.00073 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2020 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde SB.2023.00074 betreffend direkte Bundessteuer 2020 wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2023.00073 wird festgesetzt auf Fr. 550.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 87.50 Zustellkosten, Fr. 637.50 Total der Kosten. 4. Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2023.00074 wird festgesetzt auf Fr. 550.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 52.50 Zustellkosten, Fr. 602.50 Total der Kosten. 5. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten. 6. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.”
“Bei diesem Ausgang der Beschwerde sind die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 As. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Umtriebsentschädigung bleibt ihm versagt und wurde auch nicht verlangt (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG). Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, da sie als unterliegende Partei gilt, und es steht ihr aus denselben Gründen keine Umtriebsentschädigung zu (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter:”
“Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG und Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht ihr keine Entschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG sowie Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).”
“Nach § 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG sind die Gerichtskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich in jedem Fall nach kantonalem Recht (Art. 144 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG), einschlägig ist die Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts (GebV VGr) vom 3. Juli 2018 (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 150b Abs. 2 StG). Die Rückweisung der Angelegenheit gilt nach der Rechtsprechung als Obsiegen, weshalb die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind. Überdies hat die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG sowie Art. 64 Abs. 1-3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Die Parteientschädigung wird nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen bemessen (§ 8 Abs.”
“Die Kostenfolgen des kantonalen Verfahrens beurteilen sich grundsätzlich nach Massgabe des Verfahrensausgangs (Unterliegerprinzip). Der Pflichtige unterliegt mit seinen Begehren vollständig, weshalb ihm die Kosten der vorliegenden Beschwerdeverfahren aufzuerlegen sind (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Aufgrund seines Unterliegens bleibt auch kein Raum, die Verfahrenskosten des Steuerrekursgerichts neu zu verlegen bzw. dem kantonalen Steueramt aufzuerlegen. Ebenso wenig hat er bei diesem Verfahrensausgang Anspruch auf die von ihm für die Steuerperiode 2016 beantragte Umtriebsentschädigung von Fr. 1'100.- (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter:”
Bei im Ausland wohnhaften Steuerpflichtigen beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung beim inländischen Zustellungsdomizil.
“Mit Urteil 100 20 354 / 200 20 280 vom 4. Juli 2023 wies die Steuerrekurskommission die Rechtsmittel ab. Die Rechtsmittelbelehrung lautete: "Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen." Die Entscheide wurden den Steuerpflichtigen am 5. Juli 2023 zugestellt, wie aus der elektronischen Sendungsverfolgung "Track & Trace" der Post CH AG hervorgeht. Dies geschah am inländischen Wohnsitz von D.________ in U.________/BE, die für die Steuerpflichtigen die Funktion als inländisches Zustellungsdomizil wahrnahm. Zu diesem Zeitpunkt waren die Steuerpflichtigen nicht mehr hier, sondern in V.________ (DE) ansässig. B. Die Steuerpflichtigen wandten sich in der Folge mit Eingabe vom 25.”
Nach Art. 145 Abs. 2 DBG gelten die Regelungen über die erstinstanzliche Beschwerde sinngemäss. Daher muss die Beschwerde ans Verwaltungsgericht fristgerecht erhoben werden und die Parteistellung bzw. Beschwerdebefugnis gegeben sein. Die Eingabe hat formgerecht zu sein: sie muss Anträge enthalten sowie eine Begründung, aus der sich ergibt, inwiefern der angefochtene Entscheid an Rechtsmängeln leidet; zudem sind die die Begründung stützenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben bzw. Beweisurkunden beizulegen oder genau zu bezeichnen. Entsprechen die formellen Anforderungen nicht, wird in der Praxis eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt; bei ausbleibender Verbesserung wird nicht eingetreten.
“In Bundessteuersachen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5). 2. Auch wenn die Beschwerdeführerin letztlich wünscht, mit einem höheren steuerbaren Einkommen eingeschätzt bzw. veranlagt zu werden, ist ein Rechtsschutzinteresse zu bejahen, da sie zugleich zu einem wesentlich tieferen Satz eingeschätzt bzw. veranlagt werden will, was sich entsprechend auf den strittigen Steuerbetrag auswirkt. 3. 3.1 Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht muss einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 147 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 140 Abs. 2 in Verbindung mit § 145 Abs. 2 DBG; vgl. auch § 54 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). In der Begründung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen”
“1, StG; Art. 1 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1; Art. 145 des Gesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, DBG). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Rechtsmittel berechtigt. Die Eingabe vom 20. Oktober 2021 entspricht zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 194 Abs. 1 StG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 48 Abs. 1 VRP; Art. 145 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Auf die Beschwerden ist somit einzutreten. Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs (Kantonssteuern 2014 bis 2018) und Beschwerde (direkte Bundessteuer 2014 bis 2018) gegen den Einspracheentscheid vom 21. Juli 2021 nicht eintrat. - Gemäss Art. 119 DBG können die vom Gesetz bestimmten Fristen nicht erstreckt werden (sog. Verwirkungsfristen). Vor Verwaltungsgericht richten sich die Rechtsmittel-Fristen bei der direkten Bundessteuer nach den Bestimmungen des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens (vgl. Art. 145 Abs. 2 DBG). Demnach kann die steuerpflichtige Person gegen den Beschwerdeentscheid der Verwaltungsrekurskommission innert 30 Tagen nach Zustellung beim Verwaltungsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1 DBG). Sie muss in der Beschwerde ihre Begehren stellen, die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel angeben sowie Beweisurkunden beilegen oder genau bezeichnen. Entspricht die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so wird der steuerpflichtigen Person unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt (Art. 140 Abs. 2 DBG). Bei den kantonalen Steuern können die Beteiligten den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission ebenfalls innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht anfechten (Art. 196 Abs. 1 StG). Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (vgl. Art. 161 StG). Nach Art. 48 VRP ist der Rekurs schriftlich einzureichen. Er muss einen Antrag sowie eine Darstellung des”
“Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548). 1.4 Die Beschwerde in Steuersachen an das Verwaltungsgericht muss einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 140 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). In der Begründung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Folglich muss sich die Beschwerde zwingend mit den massgeblichen”
In Anwendung von Art. 145 Abs. 2 DBG werden kantonale Gebührenordnungen und -tarife konkret zur Festsetzung der Gerichtskosten und zur Bemessung der Parteientschädigung herangezogen. Die einschlägigen kantonalen Regelungen (z. B. Gerichtsgebührenreglement oder GebV VGr) legen teilweise feste Gebührensummen fest und bestimmen die Bemessung der Parteientschädigung nach Kriterien wie Bedeutung der Streitsache, Schwierigkeit, Zeitaufwand und Auslagen.
“Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs und die Beschwerde abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat der Rekurrent in Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG und Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG dessen Kosten zu tragen. Diese werden in Anwendung von § 23 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf je CHF 900. für die Fälle VD.2022.224 (Rekurs betreffend kantonale Steuern pro 2013) und VD.2022.225 (Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer pro 2013) und damit auf gesamthaft CHF 1'800. festgesetzt. Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://: Der Rekurs und die Beschwerde werden abgewiesen. Der Rekurrent und Beschwerdeführer trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von insgesamt CHF 1800., einschliesslich Auslagen. Mitteilung an: - Rekurrent und Beschwerdeführer - Steuerverwaltung Basel-Stadt - Steuerrekurskommission Basel-Stadt - Eidgenössische Steuerverwaltung APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Gerichtsschreiberin MLaw Meret Cajacob Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden.”
“Nach § 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG sind die Gerichtskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich in jedem Fall nach kantonalem Recht (Art. 144 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG), einschlägig ist die Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts (GebV VGr) vom 3. Juli 2018 (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 150b Abs. 2 StG). Die Rückweisung der Angelegenheit gilt nach der Rechtsprechung als Obsiegen, weshalb die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind. Überdies hat die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG sowie Art. 64 Abs. 1-3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Die Parteientschädigung wird nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen bemessen (§ 8 Abs. 1 GebV VGr).”
Bei baulichen Veränderungen (Renovationen, Sanierungen, Umbauten) wird in der Praxis für eine ausserordentliche Neubewertung des Eigenmietwerts üblicherweise eine Änderung des amtlichen Werts von rund 10% als massgeblich angesehen.
“Eigenmietwert / Veränderung des amtlichen Werts von 10 % notwendig für ausserordentliche Neubewertung bei baulichen Veränderungen (Renovationen, Sanierungen und Umbauten) Normen Bund Art. 145 DBG Normen Kanton Art. 9 BStV Art. 70 GSOG Art. 15 VRPG”
Art. 145 Abs. 2 DBG wird in der Rechtspraxis sinngemäss angewendet, um die Gerichtskosten dem unterliegenden bzw. überwiegend unterliegenden Teil aufzuerlegen. In den zitierten Entscheiden erfolgt die Kostenauferlegung regelmässig bei Abweisung bzw. bei überwiegendem Unterliegen der Beschwerdepartei.
“Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG und Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Diese werden in Anwendung von § 23 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf je CHF 250. für die Fälle VD.2024.124 (Rekurs betreffend kantonale Steuern) und VD.2024.125 (Rekurs betreffend direkte Bundessteuer) und damit gesamthaft auf CHF 500. festgesetzt. Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://: Der Rekurs und die Beschwerde werden abgewiesen. Der Rekurrent und Beschwerdeführer trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von insgesamt CHF 500., einschliesslich Auslagen. Mitteilung an: - Rekurrent und Beschwerdeführer - Steuerverwaltung Basel-Stadt - Steuerrekurskommission Basel-Stadt - Eidgenössische Steuerverwaltung APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber Dr. Lukas Schaub Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden.”
“Ebenso wenig kann gesagt werden, im Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften vom 26. März 2021 (ZStB Nr. 30.3) sei der Ersatzneubau vergessen gegangen bzw. das Merkblatt stehe im Widerspruch zur Liegenschaftskostenverordnung. Die Pflichtige vertritt die Auffassung, die Liegenschaftskostenverordnung lasse den Abzug energiesparender Massnahmen für den Ersatzneubau zu. Dass dem aber nicht so ist, wurde bereits dargelegt. 3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 1 Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht ihr keine Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG: Art. 64 Abs. 1–3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde SB.2024.00070 (Staats- und Gemeindesteuern 2020) wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde SB.2024.00071 (direkte Bundessteuer 2020) wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00070 wird festgesetzt auf Fr. 3'100.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 87.50 Zustellkosten, Fr. 3'187.50 Total der Kosten. 4. Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00071 wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 52.50 Zustellkosten, Fr. 2'052.50 Total der Kosten. 5. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 6. Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 8. Mitteilung an: a) die Parteien; b) das Steuerrekursgericht; c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; d) das Steueramt der Gemeinde Horgen; e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.”
“Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs und die Beschwerde abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat der Rekurrent in Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG und Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG dessen Kosten zu tragen. Diese werden in Anwendung von § 23 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf je CHF 900. für die Fälle VD.2022.224 (Rekurs betreffend kantonale Steuern pro 2013) und VD.2022.225 (Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer pro 2013) und damit auf gesamthaft CHF 1'800. festgesetzt. Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://: Der Rekurs und die Beschwerde werden abgewiesen. Der Rekurrent und Beschwerdeführer trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von insgesamt CHF 1800., einschliesslich Auslagen. Mitteilung an: - Rekurrent und Beschwerdeführer - Steuerverwaltung Basel-Stadt - Steuerrekurskommission Basel-Stadt - Eidgenössische Steuerverwaltung APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Gerichtsschreiberin MLaw Meret Cajacob Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden.”
“Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs und die Beschwerde abzuweisen sind. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent gestützt auf § 30 Abs. 1 VRPG und Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen.”
“Jedenfalls ist dem Steuerrekursgericht beizupflichten, dass es keine Annahme gibt, dass die volle Besteuerung nicht dem Willen des Zürcher Gesetzgebers entspricht. In der Abstimmungszeitung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vorlage zeitlich verfrüht sei, da eine Regelung auf Bundesebene zu erwarten sei (Seite 5). Nichtsdestotrotz wurde die Vorlage in der Volksabstimmung vom 25. November 2007 angenommen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht ab (BGr, 25.9.2009, 2C_30/2008). Folglich ist auch das Vorliegen einer Gesetzeslücke zu verneinen und steht es dem Gericht in Achtung des Gewaltenteilungsprinzips nicht zu, eine Milderung wie beantragt einzuführen, zumal dies zu einer erheblichen Ungleichbehandlung sämtlicher Steuerpflichtigen seit der Steuerperiode 2011 führen würde. 6. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens den überwiegend unterliegenden Pflichtigen aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung bleibt ihnen versagt (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG). Mangels entsprechenden Antrags – und da die Erhebung und Begründung von Rechtsmitteln sich vorliegend noch im Rahmen der normalen Amtstätigkeit bewegt – steht eine solche ferner auch dem überwiegend obsiegenden kantonalen Steueramt nicht zu. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Verfahren SB.2019.00030 und SB.2019.00031 werden vereinigt. 2. Die Beschwerde SB.2019.00030 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2011 wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde SB.2019.00031 betreffend Direkte Bundessteuer 2011 wird abgewiesen. 4. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2019.00030 (Staats- und Gemeindesteuern 2011) wird festgesetzt auf Fr. 25'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 87.50 Zustellkosten, Fr. 25'087.50 Total der Kosten. 5. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2019.00031 (Direkte Bundessteuer 2011) wird festgesetzt auf Fr.”
Bei teilweiser Gutheissung sind die Kosten anteilsmässig aufzuteilen. Dies gilt sowohl für die Gerichtskosten als auch für die anteiligen Parteikosten.
Nach h.M. und Rechtsprechung ist Art. 145 Abs. 2 DBG so auszulegen, dass das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren grundsätzlich auf Rechtskontrolle beschränkt ist. Entsprechend gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren grundsätzlich das Novenverbot; neue Tatsachen oder Beweismittel dürfen in der Regel nicht nachgebracht werden. Ausnahmen bestehen nur für echte Noven, namentlich bei Revisions- oder Nachsteuergründen.
“1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des Steuerrekursgerichts zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessenüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147). 2.2 Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 DBG die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147). 2.3 2.3.1 Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt für die Staats- und Gemeindesteuern wie für die direkte Bundessteuer das Novenverbot (BGE 131 II 548 E. 2.2.2). Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150, bestätigt in BGE 131 II 548 E. 2.3). 2.3.2 Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw.”
“Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die Experten hätten ihr zu Unrecht keine Punkte für die Ausführungen zur Kognition des Verwaltungsgerichts vergeben und dadurch ihr Ermessen überschritten (Beschwerde S. 6). – Gemäss Lösungsraster konnten zur Kognition des Verwaltungsgerichts 0,5 Punkte für folgende Ausführungen (Grundsatz und Gesetzesgrundlage) erzielt werden (act. 4A Beilage 7 S. 2): «Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 lit. a und b VRPG, Art. 151 StG).» Zudem wurden 0,5 Punkte für Folgendes vergeben: «NB: Volle Kognition nach Art. 140 Abs. 3/142 Abs. 4 DBG (Art. 145 Abs. 2 DBG). Lösung? (beide Verfahren nur Rechtskontrolle gem. Art. 80 lit. a VRPG und Art. 151 StG weil nur ‹analoge Anwendung› nach Art. 145 Abs. 2 DBG; andere Begründung: vertikale Steuerharmonisierung, Sachzusammenhang oder nur Rechtsfragen, usw.), je nach Begründung.» Die Beschwerdeführerin machte zwar Ausführungen zur Kognition, erwähnte allerdings weder die Bst. a und b des Art. 80 VRPG noch die einschlägigen Artikel des DBG, womit ihre Ausführungen nicht vollständig waren. Die Angaben zur unterschiedlichen Kognition nach VRPG und StG sowie DBG fehlten sodann vollständig (act. 4A Beilage 6 S. 5). Dass die Beschwerdeführerin für ihre Ausführungen keine Punkte erzielte, erscheint damit sachlich vertretbar (Vernehmlassung S. 7).”
Bei teilweiser Gutheissung sind die Verfahrenskosten sinngemäss anteilsmässig aufzuteilen; die konkreten Quoten richten sich nach den Streitwerten und dem Umfang des Obsiegens. In der Praxis kann bei sehr geringer Obsiegensquote dennoch die unterliegende Partei gesamthaft die Kosten tragen (vgl. Fall mit je 5% Obsiegensquote und vollständiger Kostentragung).
“Denn der unselbständige Nebenerwerb der Pflichtigen setzte sich in der Steuerperiode 2021 wie folgt zusammen: Universität C, Land D Fr. … 73.91 % Fachhochschule E Fr. … 25.81 % Institut F Fr. … 0.28 % Total Fr. … 100 % Zugunsten der Pflichtigen ist daher die Nebenerwerbspauschale in der Höhe von Fr. … nur noch zu 73,91 %, d. h. im Betrag von Fr. …, ins Land D auszuscheiden. 4. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten ist. Nach dem Gesagten ist das steuerbare Einkommen der Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2021 auf Fr. … (zum Satz von Fr. …) und das steuerbare Vermögen auf Fr. … (zum Satz von Fr. …) festzulegen. Für die direkte Bundessteuer 2021 ist das steuerbare Einkommen auf Fr. … (zum Satz von Fr. …) festzusetzen. 5. Die Kosten des Verfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Wird das Rechtsmittel teilweise gutgeheissen, werden sie anteilsmässig aufgeteilt (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Vorliegend obsiegt die Pflichtige im Umfang von Fr. … (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. … für die Staats- und Gemeindesteuern und Fr. … für die direkte Bundessteuer obsiegte die Pflichtige im Umfang von jeweils nur 5%. Vorliegend rechtfertigt es sich daher, die Kosten vollumfänglich der Pflichtigen aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung wurde weder von der Pflichtigen noch vom kantonalen Steueramt verlangt, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde SB.2024.00044 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2021 wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Beschwerdeführerin wird für die Staats- und Gemeindesteuern 2021 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) eingeschätzt. 2. Die Beschwerde SB.2024.00045 betreffend direkte Bundessteuer 2021 wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.”
Beschwerden an das Verwaltungsgericht gemäss Art. 145 DBG sind ordentliche, devolutive und regelmässig reformatorische Rechtsmittel. Mit ihnen können sowohl tatsächliche als auch (materiell- und verfahrens)rechtliche Mängel gerügt werden. Der verwaltungsgerichtliche Entscheid kann nach Art. 146 DBG beim Bundesgericht angefochten werden.
“2 und § 14 Abs. 2 VO über die Durchführung des DBG). Der verwaltungsgerichtliche Entscheid kann mit Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 146 DBG). Die Einsprache nach Art. 132 DBG ist ein ordentliches, vollkommenes, nicht devolutives und reformatorisches Rechtsmittel (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 132 N 2; Zweifel/Hunziker, in: Zwei- fel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl. 2017, Art. 132 DBG N 1 m.w.Hinw.). Bei den Beschwerden an das Steuerrekursgericht (Art. 140 f. DBG) und an das Verwaltungsgericht (Art. 145 DBG) handelt es sich ebenfalls um ordentliche und regelmässig reformatorische, - 12 - im Unterschied zur Einsprache aber devolutive Rechtsmittel (Richner/Frei/Kauf- mann/Meuter, a.a.O., Art. 140 N 1 und Art. 145 N 5; Hunziker/Mayer-Knobel, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], a.a.O., Art. 140 DBG N 1 und Art. 145 DBG N 2b). Mit ihnen können alle tatsächlichen und (materiell- sowie verfahrens)rechtlichen Mängel gerügt werden (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 140 N 1; s.a. Reich, Steuerrecht, 3. Aufl. 2020, § 27 Rz 32, Rz 42 und Rz 46). Auch die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG stellt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein ordentliches, devolutives und grundsätzlich reformatorisches Rechtsmittel dar (BGE 144 I 208 E. 3.1 S. 211; 138 II 169 E. 3.3 S. 171; BGer 8C_602/2011 vom 30. September 2011, E. 1.3; s.a. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 146 N 2; Kocher, in: Zweifel/ Beusch [Hrsg.], a.a.O., Art. 146 DBG N 7).”
“1 und § 14 Abs. 1 der Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundes- steuer vom 4. November 1998 [LS 634.1]). Im Nachsteuerverfahren unterliegt der Einspracheentscheid (direkt) der Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Art. 153 Abs. 3 i.V.m. Art. 145 Abs. 1 DBG und § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 VO über die Durchführung des DBG). Der verwaltungsgerichtliche Entscheid kann mit Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 146 DBG). Die Einsprache nach Art. 132 DBG ist ein ordentliches, vollkommenes, nicht devolutives und reformatorisches Rechtsmittel (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 132 N 2; Zweifel/Hunziker, in: Zwei- fel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl. 2017, Art. 132 DBG N 1 m.w.Hinw.). Bei den Beschwerden an das Steuerrekursgericht (Art. 140 f. DBG) und an das Verwaltungsgericht (Art. 145 DBG) handelt es sich ebenfalls um ordentliche und regelmässig reformatorische, - 12 - im Unterschied zur Einsprache aber devolutive Rechtsmittel (Richner/Frei/Kauf- mann/Meuter, a.a.O., Art. 140 N 1 und Art. 145 N 5; Hunziker/Mayer-Knobel, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], a.a.O., Art. 140 DBG N 1 und Art. 145 DBG N 2b). Mit ihnen können alle tatsächlichen und (materiell- sowie verfahrens)rechtlichen Mängel gerügt werden (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 140 N 1; s.a. Reich, Steuerrecht, 3. Aufl. 2020, § 27 Rz 32, Rz 42 und Rz 46). Auch die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG stellt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein ordentliches, devolutives und grundsätzlich reformatorisches Rechtsmittel dar (BGE 144 I 208 E. 3.1 S. 211; 138 II 169 E. 3.3 S. 171; BGer 8C_602/2011 vom 30. September 2011, E. 1.3; s.a. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 146 N 2; Kocher, in: Zweifel/ Beusch [Hrsg.], a.a.O., Art. 146 DBG N 7).”
“2 und § 14 Abs. 2 VO über die Durchführung des DBG). Der verwaltungsgerichtliche Entscheid kann mit Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 146 DBG). Die Einsprache nach Art. 132 DBG ist ein ordentliches, vollkommenes, nicht devolutives und reformatorisches Rechtsmittel (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 132 N 2; Zweifel/Hunziker, in: Zwei- - 12 - fel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl. 2017, Art. 132 DBG N 1 m.w.Hinw.). Bei den Beschwerden an das Steuerrekursgericht (Art. 140 f. DBG) und an das Verwaltungsgericht (Art. 145 DBG) handelt es sich ebenfalls um ordentliche und regelmässig reformatorische, im Unterschied zur Einsprache aber devolutive Rechtsmittel (Richner/Frei/Kauf- mann/Meuter, a.a.O., Art. 140 N 1 und Art. 145 N 5; Hunziker/Mayer-Knobel, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], a.a.O., Art. 140 DBG N 1 und Art. 145 DBG N 2b). Mit ihnen können alle tatsächlichen und (materiell- sowie verfahrens)rechtlichen Mängel gerügt werden (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 140 N 1; s.a. Reich, Steuerrecht, 3. Aufl. 2020, § 27 Rz 32, Rz 42 und Rz 46). Auch die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG stellt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein ordentliches, devolutives und grundsätzlich reformatorisches Rechtsmittel dar (BGE 144 I 208 E. 3.1 S. 211; 138 II 169 E. 3.3 S. 171; BGer 8C_602/2011 vom 30. September 2011, E. 1.3; s.a. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 146 N 2; Kocher, in: Zweifel/ Beusch [Hrsg.], a.a.O., Art. 146 DBG N 7).”
Bei teilweisem Obsiegen sind die Gerichtskosten den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen; sie haften solidarisch für die gesamten Kosten.
“Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Pflichtigen je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten, aufzuerlegen (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG) und es steht ihnen keine Parteientschädigung zu (Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Demgemäss erkennt die Kammer:”
“Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Pflichtigen je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten, aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG sowie Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG). Bei diesem Verfahrensausgang steht ihnen keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG sowie Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter:”
Bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 145 Abs. 2 DBG prüft das Kantonsgericht grundsätzlich mit voller Kognition. Es können demnach alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden; zudem sind nach den zitierten Entscheiden des Kantonsgerichts neue Anträge, Behauptungen und Beweismittel zulässig (vgl. Art. 145 Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 140 Abs. 3 DBG sowie die Verweise auf § 45 Abs. 2 bzw. § 6 Abs. 3 VPO in den Entscheiden).
“Mit der Beschwerde in Steuersachen können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 140 Abs. 3 DBG). Das Kantonsgericht prüft somit den angefochtenen Entscheid mit voller Kognition.”
“Mit der Beschwerde in Steuersachen können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (§ 45 Abs. 2 VPO und Art. 145 Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 140 Abs. 3 DBG). Dem Kantonsgericht kommt im vorliegenden Fall somit volle Kognition zu. Zulässig sind auch neue Anträge, Behauptungen und Beweismittel (§ 6 Abs. 3 VPO; vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 10. August 2016 [810 16 9] E. 7.2).”
“Entsprechend legte sie in Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung eine Steuerbusse in der Höhe von 150% der Nachsteuer fest und auferlegte diese nur dem Beschwerdeführer. Da die Vorinstanzen gegen B.____ keine Busse verfügt hatten und im vorliegenden Verfahren nur noch die Höhe der Steuerbusse gegen den Beschwerdeführer strittig ist (vgl. E. 3 hiernach), kann die Beschwerdeführerin vor Kantonsgericht nicht mehr Partei sein. Es ist deshalb von Amtes wegen festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mangels schutzwürdigem Interesse nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO nicht zur Beschwerdeerhebung befugt ist. Der Beschwerdeführer ist dagegen als Adressat der Bussenverfügungen ohne Weiteres zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Weil im Übrigen die formellen Voraussetzungen nach Art. 140 ff. DBG sowie den §§ 43 ff. VPO erfüllt sind, kann auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde im aufgezeigten Umfang teilweise eingetreten werden. 2. Mit der Beschwerde in Steuersachen können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (§ 45 Abs. 2 VPO und Art. 145 Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 140 Abs. 3 DBG). Dem Kantonsgericht kommt im vorliegenden Fall somit volle Kognition zu. Zulässig sind auch neue Anträge, Behauptungen und Beweismittel (§ 6 Abs. 3 VPO; vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 10. August 2016 [810 16 9] E. 7.2). 3. Die von der Steuerverwaltung für die Steuerperioden 2006 bis 2013 erhobenen Nachsteuern wurden vom Beschwerdeführer anerkannt und bilden nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zudem vom Beschwerdeführer nicht angefochten ist der Umstand, dass für die Steuerjahre 2009 bis 2013 grundsätzlich eine Steuerbusse erhoben wurde. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist daher einzig die Höhe der Steuerbusse, mit welcher der Beschwerdeführer von der Steuerverwaltung wegen vollendeter Steuerhinterziehung gebüsst wurde. 4.1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins seit Fälligkeit als Nachsteuer eingefordert.”
Fehlt eine ausreichende Vollmacht, kann das Rechtsmittel nach Art. 145 Abs. 2 DBG als unzulässig erklärt werden.
“On rappellera à ce propos qu'il appartient à la personne contribuable de choisir avec soin son représentant contractuel, l'informer et le surveiller (voir art. 160 al. 2 LI; TF 2C_978/2019 du 14 avril 2020 c. 3.2.2 et les références; JAB 2018 p. 79 c. 4.5 et les références, confirmé par TF 2C_393/2017 du 11 janvier 2018). 3.5 En définitive, il y a lieu de considérer que, dans la mesure où la procuration litigieuse, d'une portée insuffisante pour représenter la recourante dans la procédure devant la Commission des recours, ne permettait pas d'établir que la société qui déclarait représenter la recourante agissait bel et bien avec l'accord de celle-ci, l'autorité précédente n'a pas fait preuve de formalisme excessif en déclarant le recours irrecevable. 4. 4.1 Sur le vu de ce qui précède, le recours doit être rejeté. 4.2 Compte tenu de l'issue de la procédure, les frais judiciaires pour la présente instance, fixés forfaitairement à Fr. 1'500.-, sont mis à la charge de la recourante qui succombe (art. 151 LI en lien avec l'art. 108 al. 1 LPJA; art. 145 al. 2 LIFD en lien avec l'art. 144 al. 1 LIFD). Ils sont compensés avec l'avance de frais fournie. 4.3 Il n'est en outre pas alloué de dépens (art. 151 LI, en lien avec les art. 104 al. 1 et 3 et 108 al. 3 LPJA; voir également art. 64 al. 1 de la loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative [PA, RS 172.021] en lien avec les art. 145 al. 2 et 144 al. 4 LIFD). Par ces motifs: Le recours concernant l'impôt cantonal et communal pour la période fiscale 2020 (procédure 100.2024.206) est rejeté. Le recours concernant l'impôt fédéral direct pour la période fiscale 2020 (procédure 100.2024.209) est rejeté. Les frais de la présente procédure, fixés forfaitairement à Fr. 1'500.-, sont mis à la charge de la recourante et compensés par son avance de frais. Il n'est pas alloué de dépens. Le présent jugement est notifié (R): - à la recourante, par son mandataire, - à l'Intendance des impôts du canton de Berne, - à la Commission des recours en matière fiscale, - à l'Administration fédérale des contributions.”
Die Praxis wendet Art. 145 Abs. 2 DBG so an, dass die Gerichtskosten den mehreren Pflichtigen je zur Hälfte auferlegt werden, wobei eine solidarische Haftung für die gesamten Kosten angeordnet wird.
“Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens den Pflichtigen C und D, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten, aufzuerlegen (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG) und es steht ihnen keine Parteientschädigung zu (Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Dem kantonalen Steueramt steht trotz Obsiegen keine Parteientschädigung zu, gehört doch die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu dessen angestammter bzw. üblicher Amtstätigkeit. Der angefallene Aufwand rechtfertigt deshalb keine Entschädigung (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],”
“Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Pflichtigen je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten, aufzuerlegen (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG) und es steht ihnen keine Parteientschädigung zu (Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Dem kantonalen Steueramt steht trotz Obsiegen keine Parteientschädigung zu, gehört doch die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu dessen angestammter bzw. üblicher Amtstätigkeit. Der angefallene Aufwand rechtfertigt deshalb keine Entschädigung (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],”
“Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Pflichtigen je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten, aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG sowie Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG). Bei diesem Verfahrensausgang steht ihnen keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG sowie Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter:”
“Hinzu kommt, dass die Pflichtigen in ihrer Eingabe an das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Sistierungsgesuch ebenfalls von ''Schulderlass'' bzw. ''Forderungsverzicht'' sprechen. Ebenso wenig willkürlich oder gar sachlich nicht begründbar sind die beschwerdeweise weiter umstrittenen Festlegungen betr. Ausbildungsabzug des Sohnes bzw. der vermögensseitigen Aufrechnung des Kapitals der beiden Gesellschaften der Pflichtigen. 3.6 Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Für die beantragte Rückweisung an die Vorinstanz sind keine Gründe ersichtlich. 4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde SB.2021.00016 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2017 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde SB.2021.00017 betreffend Direkte Bundessteuer 2017 wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2021.00016 wird festgesetzt auf Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 87.50 Zustellkosten, Fr. 2'287.50 Total der Kosten. 4. Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2021.00017 wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 52.50 Zustellkosten, Fr. 1'552.50 Total der Kosten. 5. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten. 6. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“der streitbetroffenen Veranlagungsverfügung zur Folge haben müssen, würde im Übrigen die Rechtssicherheit ernsthaft gefährden und Sinn und Zweck des (Steuer-)Verfahrens vereiteln, was der beantragten Feststellung der Nichtigkeit ebenfalls entgegensteht (vgl. VGr, 11. Juli 2018, SB.2018.00038, E. 1.2; 22. März 2017, SB.2017.00007 und SB.2017.00008, E. 2.3, mit Hinweis auf BGr, 23. Mai 2007, 2A.710/2006, E. 3.4; Martin Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. A., Zürich etc. 2018, § 26 Rz. 5). Inwieweit im Zusammenhang mit den in der Steuererklärung 2010 der Pflichtigen enthaltenen Angaben noch Aufrechnungen hätten vorgenommen werden müssen, wie dies das kantonale Steueramt vortrug, kann daher offenbleiben. 2.6 Nach dem Gesagten liegen keine Mängel vor, die derart tiefgreifend und wesentlich sowie offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar wären, um auf Nichtigkeit des streitbetroffenen Einschätzungsentscheids und der streitbetroffenen Veranlagungsverfügung erkennen zu können. Dies führt zur Abweisung der Beschwerden. 3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung steht den Pflichtigen aufgrund ihres Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2010 (SB.2020.00048) wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2010 (SB.2020.00049) wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2020.00048 wird festgesetzt auf Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 87.50 Zustellkosten, Fr. 5'087.50 Total der Kosten. 4. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2020.00049 wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 52.50 Zustellkosten, Fr. 2'552.50 Total der Kosten. 5. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.”
Stellt die Kammer ihre fehlende Zuständigkeit fest, erklärt sie die Beschwerde als unzuständig und übermittelt die Eingabe an die zuständige kantonale Steuerverwaltung zur weiteren Behandlung.
“1 de la loi fédérale sur l’impôt fédéral direct du 14 décembre 1990 - LIFD - RS 642.11) ; que passé le délai de trente jours, une réclamation n’est recevable que si le contribuable établit que par suite de service militaire, de service civil, de maladie, d’absence du pays ou pour d’autres motifs sérieux, il a été empêché de présenter son recours en temps utile et qu’il l’a déposé dans les trente jours après la fin de l’empêchement (art. 41 al. 3 LPFisc) ; que la décision sur réclamation peut faire l’objet d’un recours au Tribunal administratif de première instance (ci-après : TAPI) dans les trente jours suivant sa notification (art. 140 al. 1 LIFD et 49 al. 1 LPFisc) ; que le jugement du TAPI peut être contesté devant la chambre administrative dans les dans les trente jours suivant sa notification (art. 132 de la loi sur l'organisation judiciaire du 26 septembre 2010 - LOJ - E 2 05 ; art. 62 al. 1 let. a de la loi sur la procédure administrative du 12 septembre 1985 - LPA - E 5 10 ; art. 7 al. 2 LPFisc et art. 145 LIFD) ; qu’au vu de ce qui précède, la chambre administrative n’est pas compétente pour connaître d’une réclamation ; que cette compétence revenant à l’administration fiscale cantonale, la réclamation sera transmise par la juge déléguée (art. 133 al. 4 let. b LOJ) à celle-ci, en application de l’art. 11 al. 3 LPA ; qu’il ne sera pas perçu d’émolument pour le présent arrêt. * * * * * PAR CES MOTIFS LA CHAMBRE ADMINISTRATIVE à la forme : déclare irrecevable l'acte interjeté le 11 août 2022 par Monsieur A______ contre les décisions de taxation de l’administration fiscale cantonale du 28 mars 2022 ; transmet cet acte avec ses annexes à l’administration fiscale cantonale ; dit qu'il n’est pas perçu d’émolument ; dit que conformément aux art. 82 ss de LTF, le présent arrêt peut être porté dans les trente jours qui suivent sa notification par-devant le Tribunal fédéral, par la voie du recours en matière de droit public ; le mémoire de recours doit indiquer les conclusions, motifs et moyens de preuve et porter la signature du recourant ou de son mandataire ; il doit être adressé au Tribunal fédéral, 1000 Lausanne 14, par voie postale ou par voie électronique aux conditions de l’art.”
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