Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den Bestimmungen für die juristischen Personen.
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Für nach Art. 11 DBG steuerpflichtige ausländische Handelsgesellschaften und Personengemeinschaften ist ein Typenvergleich nach Art. 49 Abs. 3 DBG mit der inländischen Rechtsform vorzunehmen. Nach den zitierten Entscheidungen und Kommentaren ist dieser Typenvergleich auch dann anzuwenden, wenn keine Steuerpflicht in der Schweiz besteht, z. B. zur Abgrenzung von Dividendenertrag gegenüber direkt zurechenbarem Einkommen sowie im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit von Doppelbesteuerungsabkommen (insbesondere bei Rückforderungen von Verrechnungssteuern).
“Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) sieht eine Gleichstellung vor von ausländischen juristischen Personen sowie nach Art. 11 DBG steuerpflichtigen, ausländischen Handelsgesellschaften und anderen ausländischen Personengemeinschaften mit den inländischen juristischen Personen, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind. Diese Qualifikationsanweisung findet vorwiegend auf solche juristische Personen Anwendung, die in der Schweiz steuerpflichtig sind. Art. 49 Abs. 3 DBG ist jedoch auch dann anwendbar, wenn zwar keine Steuerpflicht in der Schweiz besteht, aber die Zuordnung zu einer inländischen Rechtsform aus anderen Gründen notwendig ist, z.B. bei der Frage, ob Dividendenertrag oder direkt zurechenbares Einkommen besteht (Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 49 N. 37 ff.). Der sogenannte Typenvergleich nach Art. 49 Abs. 3 DBG ist zudem im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit von Doppelbesteuerungsabkommen im Hinblick auf die Rückforderung von Verrechnungssteuern vorzunehmen (Widrig/Meyer, Die privatrechtliche liechtensteinische Anstalt mit geteiltem oder ungeteiltem Kapital, in: zsis) 1/2020, Rz.”
“Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) sieht eine Gleichstellung vor von ausländischen juristischen Personen sowie nach Art. 11 DBG steuerpflichtigen, ausländischen Handelsgesellschaften und anderen ausländischen Personengemeinschaften mit den inländischen juristischen Personen, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind. Diese Qualifikationsanweisung findet vorwiegend auf solche juristische Personen Anwendung, die in der Schweiz steuerpflichtig sind. Art. 49 Abs. 3 DBG ist jedoch auch dann anwendbar, wenn zwar keine Steuerpflicht in der Schweiz besteht, aber die Zuordnung zu einer inländischen Rechtsform aus anderen Gründen notwendig ist, z.B. bei der Frage, ob Dividendenertrag oder direkt zurechenbares Einkommen besteht (Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 49 N. 37 ff.). Der sogenannte Typenvergleich nach Art. 49 Abs. 3 DBG ist zudem im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit von Doppelbesteuerungsabkommen im Hinblick auf die Rückforderung von Verrechnungssteuern vorzunehmen (Widrig/Meyer, Die privatrechtliche liechtensteinische Anstalt mit geteiltem oder ungeteiltem Kapital, in: zsis) 1/2020, Rz.”
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