Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2020 über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 5121;BBl 2016 8503). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545;BBl 2003 81538191). ↩
Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 27. Sept. 2013 über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 1105;BBl 2011 2607). ↩
Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2020 über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 5121;BBl 2016 8503). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Dez. über die Unzulässigkeit steuerlicher Abzüge von Bestechungsgeldern (AS 2000 2147;BBl 1997 II 1037, IV 1336). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2020 über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 5121;BBl 2016 8503). ↩
Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2020 über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 5121;BBl 2016 8503). ↩
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Überhöhte Steuerrückstellungen (für zukünftige Steuern) sind nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand abzugsfähig. Solche Rückstellungen sind dem handelsrechtlich ausgewiesenen Reingewinn aufzuaddieren; bis zur Auflösung der handelsrechtlich überhöhten Steuerrückstellung ist in den Folgeperioden eine Steuerbilanz mit versteuerter stiller Reserve zu führen.
“spätestens bei der folgenden Bilanzerstellung berücksichtigt werden. Für geschuldete, im Zeitpunkt der Bilanzerstellung noch nicht veranlagte Steuern sind demnach Rückstellungen zu bilden. Erweisen sich diese Rückstellungen im Zug des Veranlagungsverfahrens als zu tief, da die Steuerbehörde entsprechend steuerbare Gewinnaufrechnungen vornimmt, so sind auch die Steuerrückstellungen entsprechend anzupassen (vgl. BGE 141 II 83; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 59 DBG N 6). Überhöhte Steuerrückstellungen (für zukünftige Steuern) sind hingegen nicht abzugsfähig und müssen als geschäftsmässig nicht begründeten Aufwand dem handelsrechtlich ausgewiesenen Reingewinn aufgerechnet werden, womit in den Folgeperioden – d.h. bis zur Auflösung der handelsrechtlich überhöhten Steuerrückstellung – eine Steuerbilanz (versteuerte stille Reserve) nachzuführen ist (Brülisauer/Guler, in: Komm. zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [Hrsg. Zweifel/Beusch], 4. Aufl. 2022, Art. 59 DBG N 34).”
Nach dem Massgeblichkeitsprinzip gilt für pauschale Spesen auch steuerlich die handelsrechtliche Betrachtungsweise. Pauschalen, die zwar teilweise überhöht sind, aber auf einer konkreten Leistung des Arbeitnehmers beruhen und nicht völlig unentgeltlich erfolgen, sind in der Regel als geschäftsmässig begründeter Aufwand zu qualifizieren; eine Einzelfallprüfung bleibt vorbehalten (vgl. Vorbehalt verdeckter Gewinnausschüttung).
“Die handelsrechtliche Optik gilt aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips (BGE 143 II 8 E. 7.1 S. 21 f.) auch steuerrechtlich: Solange die Pauschalspesen zwar partiell überhöht sind, aber auf einer konkreten Leistung des Arbeitnehmers beruhen und daher nicht gänzlich "unentgeltlich" erfolgen, ist im harmonisierten Steuerrecht von der grundsätzlichen geschäftsmässigen Begründetheit auszugehen (Peter Locher, Kommentar zum DBG, II. Teil, 2004, N. 12 zu Art. 59 DBG, der eine verdeckte Gewinnausschüttung vorbehält). Was der Arbeitgebergesellschaft dient, ist zu ihrem Nutzen und daher als Aufwand vertretbar (vorne E. 3.3.3). Entsprechend ist es ihr - wiederum im Sinne eines Grundsatzes - unbenommen, privatautonom über die Höhe der auszurichtenden Boni, Umsatzprovisionen usw. frei zu befinden (vorne E. 3.3.4), soweit nicht ohnehin gesetzliche Vorgaben oder vertragliche Abmachungen bestehen.”
Pauschalspesen, auch wenn sie teilweise überhöht sind, gelten nach dem Massgeblichkeitsprinzip als geschäftsmässig begründeter Aufwand, sofern sie auf einer konkreten Arbeitsleistung des Arbeitnehmers beruhen; eine allenfalls vorzunehmende Prüfung auf eine verdeckte Gewinnausschüttung bleibt vorbehalten.
“Die handelsrechtliche Optik gilt aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips (BGE 143 II 8 E. 7.1 S. 21 f.) auch steuerrechtlich: Solange die Pauschalspesen zwar partiell überhöht sind, aber auf einer konkreten Leistung des Arbeitnehmers beruhen und daher nicht gänzlich "unentgeltlich" erfolgen, ist im harmonisierten Steuerrecht von der grundsätzlichen geschäftsmässigen Begründetheit auszugehen (Peter Locher, Kommentar zum DBG, II. Teil, 2004, N. 12 zu Art. 59 DBG, der eine verdeckte Gewinnausschüttung vorbehält). Was der Arbeitgebergesellschaft dient, ist zu ihrem Nutzen und daher als Aufwand vertretbar (vorne E. 3.3.3). Entsprechend ist es ihr - wiederum im Sinne eines Grundsatzes - unbenommen, privatautonom über die Höhe der auszurichtenden Boni, Umsatzprovisionen usw. frei zu befinden (vorne E. 3.3.4), soweit nicht ohnehin gesetzliche Vorgaben oder vertragliche Abmachungen bestehen.”
Zuwendungen an Stiftungen sind nur dann als geschäftsmässig begründete Aufwendungen im Sinne von Art. 59 Abs. 1 DBG anzuerkennen, wenn ihre geschäftsmässige Veranlassung nachgewiesen ist; reine Vermögensübertragungen oder privatnützige Leistungen werden nicht anerkannt.
“Nach dem Gesagten sind die gemachten Zuwendungen der Pflichtigen an die Stiftung im Steuerjahr 2017 von Fr. 128'404.- nicht als geschäftsmässig begründete Aufwendungen im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. b DBG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 BVG für die direkte Bundessteuer zuzulassen. V. Staats- und Gemeindesteuern”
“Nach dem Gesagten sind die gemachten Zuwendungen der Pflichtigen an die Stiftung im Steuerjahr 2017 von Fr. 128'404.- nicht als geschäftsmässig begründete Aufwendungen im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. b DBG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 BVG für die direkte Bundessteuer zuzulassen. V. Staats- und Gemeindesteuern”
Gewinnabschöpfende Geldsanktionen, die keinen pönalen bzw. strafenden Zweck verfolgen (insbesondere schuldunabhängige Sanktionen, die der Korrektur bzw. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands dienen), gelten als geschäftsmässig begründeter Aufwand und sind steuerlich abzugsfähig.
“Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert, und die Eingabe vom 13. Juni 2022 entspricht zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 229 in Verbindung mit Art. 196 Abs. 1 StG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 48 Abs. 1 VRP; Art. 145 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn. Dieser setzt sich zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung (Art. 82 Abs. 1 lit. a StG) und allen vorher ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden (lit. b). Den geschäftsmässig begründeten Aufwendungen gleichgestellt sind die Steuern mit Ausnahme der Strafsteuern und Steuerbussen (Art. 84 Abs. 2 lit. a StG). Inhaltlich stimmen diese Vorschriften weitgehend mit Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14, abgekürzt: StHG) und Art. 58 Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG überein. Daher sind die nachstehenden Erwägungen sowohl für die Kantonssteuern als auch für die direkte Bundessteuer massgebend. Bussen und monetäre Verwaltungssanktionen mit pönalem Charakter, welche juristischen Personen aus eigener Verantwortung auferlegt werden, gelten grundsätzlich als nicht geschäftsmässig begründeter Aufwand und sind deshalb steuerlich nicht abziehbar. Geschäftsmässig begründet und damit steuerlich abzugsfähig sind demgegenüber gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen pönalen Zweck verfolgen. Dies trifft auf monetäre Sanktionen zu, welche schuldunabhängiger Natur sind und einer juristischen Person bereits beim Vorliegen eines objektiven Rechtsverstosses auferlegt werden können. Sie bezwecken demnach nicht eine Sühne, sondern bloss die Korrektur eines durch Rechtsverletzung entstandenen Zustands und damit die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (BGE 143 II 8 E. 7.7 und 7.8). Gemäss den per 1. Januar 2022 in Kraft stehenden bundesgesetzlichen Regelungen gehören zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben (Art.”
“Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert, und die Eingabe vom 13. Juni 2022 entspricht zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 229 in Verbindung mit Art. 196 Abs. 1 StG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 48 Abs. 1 VRP; Art. 145 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn. Dieser setzt sich zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung (Art. 82 Abs. 1 lit. a StG) und allen vorher ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden (lit. b). Den geschäftsmässig begründeten Aufwendungen gleichgestellt sind die Steuern mit Ausnahme der Strafsteuern und Steuerbussen (Art. 84 Abs. 2 lit. a StG). Inhaltlich stimmen diese Vorschriften weitgehend mit Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14, abgekürzt: StHG) und Art. 58 Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG überein. Daher sind die nachstehenden Erwägungen sowohl für die Kantonssteuern als auch für die direkte Bundessteuer massgebend. Bussen und monetäre Verwaltungssanktionen mit pönalem Charakter, welche juristischen Personen aus eigener Verantwortung auferlegt werden, gelten grundsätzlich als nicht geschäftsmässig begründeter Aufwand und sind deshalb steuerlich nicht abziehbar. Geschäftsmässig begründet und damit steuerlich abzugsfähig sind demgegenüber gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen pönalen Zweck verfolgen. Dies trifft auf monetäre Sanktionen zu, welche schuldunabhängiger Natur sind und einer juristischen Person bereits beim Vorliegen eines objektiven Rechtsverstosses auferlegt werden können. Sie bezwecken demnach nicht eine Sühne, sondern bloss die Korrektur eines durch Rechtsverletzung entstandenen Zustands und damit die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (BGE 143 II 8 E. 7.7 und 7.8). Gemäss den per 1. Januar 2022 in Kraft stehenden bundesgesetzlichen Regelungen gehören zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben (Art.”
Bei gemischten Sanktionen ist nur der auf Gewinnabschöpfung entfallende Teil als geschäftsmässig begründeter Aufwand abzugsfähig; die klare Abgrenzung bzw. der Nachweis des gewinnabschöpfenden Anteils obliegt dem Steuerpflichtigen. Lässt sich aus den Verfahrensakten eine glaubwürdige Abgrenzung (auch durch Schätzung) nicht vornehmen, trifft die Beweislosigkeit den Steuerpflichtigen.
“Entscheid Verwaltungsgericht, 10.02.2023 Steuerrecht. Art. 84 Abs. 2 lit. a StG (sGS 811.1). Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG (SR 642.11). Art. 25 Abs. 1 lit. a StHG (SR 642.14). Art. 49a Abs. 1 KG (SR 251). Art. 2 ff. SVKG (SR 251.5). Streitig war, ob die Vorinstanz (VRK) im angefochtenen Entscheid der Sanktion der WEKO zu Recht einen (ausschliesslich) pönalen Charakter zumass und in diesem Punkt den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners (kantonales Steueramt) bestätigte, in welchem der Betrag der Sanktion nicht als geschäftsgemäss begründeter Aufwand der Beschwerdeführerin für das Jahr 2016 anerkannt worden war. Das Verwaltungsgericht hielt unter anderem fest, gewinnabschöpfende Sanktionen seien geschäftsmässig begründet und damit steuerlich abzugsfähig, soweit sie keinen pönalen Zweck verfolgten. Bei gemischten (teilweise pönalen und teilweise gewinnabschöpfenden) Sanktionen sei mithin der gewinnabschöpfende Teil zum Abzug zugelassen, soweit er für sich allein nachgewiesen werden könne. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass eine beweiskräftige "Schätzung" der reinen Monopolrente gestützt auf die vorstehend dargelegten Sanktions-Komponenten, welche keine klare betragsmässige Festlegung/Ausscheidung eines pönalen Anteils und eines Gewinnabschöpfungsanteils erlauben würden, sich aufgrund der Verfahrensakten als nicht möglich erweise; die diesbezügliche Beweislosigkeit habe die Beschwerdeführerin zu tragen.”
Werden Anschaffungen als geschäftlich geltend gemacht, ist ihre steuerliche Anerkennung zu versagen, wenn die tatsächliche geschäftliche Nutzung nicht nachgewiesen wird. In diesem Fall liegt kein geschäftsmässig begründeter Aufwand im Sinne von Art. 59 Abs. 1 DBG vor.
“Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz willkürfrei erwägen, die Anschaffung des Motorrollers im Geschäftsjahr 2009 sei erfolgswirksam verbucht und die geschäftliche Nutzung nicht nachgewiesen worden. Entsprechend liegt ein geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand vor, der für steuerliche Zwecke zu korrigieren ist (Art. 58 Abs. 1 lit. b und Art. 59 Abs. 1 DBG e contrario). Auch dies hat die Vorinstanz bundesrechtskonform erkannt.”
Von Art. 59 Abs. 1 DBG erfasste eidgenössische, kantonale und kommunale Steuern sind als geschäftsmässig begründeter Aufwand zu behandeln. Der Steueraufwand ist abzugsfähig und ist nicht in die Kostenbasis aufzunehmen; die Bemessungsgrundlage der harmonisierten Gewinnsteuern bemisst sich demnach am Ergebnis nach Steuern.
“Das Bundesgericht konnte sich, soweit ersichtlich, mit der Streitfrage erst einmal beschäftigen, wobei es sich diesem Aspekt eher beiläufig widmete. Im Urteil 2C_495/2017 / 2C_512/2017 vom 27. Mai 2019 E. 12.3 erwog es, dass die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern zu eliminieren, mithin in ihrer Gesamtheit aus der Kostenbasis zu entfernen bzw. nicht einzubeziehen seien. Es hat dies damit begründet, dass die Steuern von Gesetzes wegen abzugsfähig seien (gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG; vorne E. 2.3.8). Dazu ist vorauszuschicken, dass Partnerwerke im Sinne von Art. 58 Abs. 3 DBG zwar im öffentlichen Interesse tätig werden (vorne E. 2.3.1), ohne aber steuerbefreit zu sein. Sie gelten nicht als juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke im Sinne von Art. 56 lit. g DBG verfolgen und daher steuerbefreit werden können. Wie alle übrigen steuerpflichtigen juristischen Personen sind sie folglich berechtigt, die von ihnen getragenen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern als geschäftsmässig begründeten Aufwand zu behandeln (Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG; ebenso Art. 25 Abs. 1 lit. a StHG). Der Steueraufwand als solcher ist abzugsfähig (BGE 143 II 674 E. 3.4.1). Bemessungsgrundlage der harmonisierten Gewinnsteuern bildet das Ergebnis nach Steuern.”
Quittierte Rechnungen genügen nach der Rechtsprechung nicht allein zum Nachweis angeblicher Barzahlungen. Für den Abzug gemäss Art. 59 DBG müssen Barzahlungen und deren geschäftlicher Hintergrund konkret und nachvollziehbar belegt werden; die Beurteilung erfolgt am konkreten Einzelfall. Eine Berufung auf Branchenüblichkeit entbindet nicht von der notwendigen Dokumentation.
“Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 25.04.2022 Art. 82 Abs. 1 lit. b, Art. 84 Abs. 1 StG (sGS 811.1), Art. 58 Abs. 1 lit. a und b, Art. 59 DBG (SR 642.11), Art. 957a Abs. 2 Ziff. 2 und 5 OR (SR 220). Im Rahmen verschiedener Veranlagungen wurden dem Reingewinn verschiedene Beträge mangels geschäftlicher Begründetheit hinzugerechnet. Die eingereichten Belege sind nicht geeignet, die angeblichen Barzahlungen an Dritte nachzuweisen. Dass einzelne Rechnungen quittiert wurden, reicht allein nicht aus für den Nachweis der Zahlung. Vielmehr ist der konkrete Einzelfall zu prüfen. Auch wenn eine Barzahlung belegt wurde, ist damit deren geschäftlicher Hintergrund noch nicht dargetan. Die Rekurrentin kann sich in dieser Hinsicht nicht auf Branchenüblichkeit berufen. Sie hat die Geschäftsvorfälle ebenso nachvollziehbar zu dokumentieren wie alle anderen Steuerpflichtigen auch (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 26. April 2022, I/1-2020/64-69). Entscheid siehe PDF «I1_2020_65.pdf» anzeigen”
“Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 23. August 2021 Art. 84 Abs. 1 StG (sGS 811.1), Art. 58 Abs. 1 lit. b, Art. 59 DBG (SR 642.11), Art. 957a Abs. 2 Ziff. 2 und 5 OR (SR 220). Die Veranlagungsbehörde rechnete für die Geschäftsjahre 2017 und 2018 323'250 Franken und 679'038 Franken auf wegen fehlender geschäftsmässiger Begründetheit der geltend gemachten Barzahlungen für Drittleistungen; Bestätigung der Einspracheentscheide (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 23. August 2021, I/1-2021/20, 21). Präsident Urs Gmünder, hauptamtlicher Richter Titus Gunzenreiner und Richterin Barbara Steinbacher, Gerichtsschreiberin Nicole Ingold X GmbH, Rekurrentin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG Samuel Horner, Rorschacher Strasse 107, 9000 St. Gallen, gegen Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte, Kantonssteuern und direkte Bundessteuern aufgrund der Rechnungsabschlüsse per 31.12.2017 und 31.12.2018”
Die Gestehungskosten sind ein unbestimmter Rechtsbegriff. Nach der Rechtsprechung sind grundsätzlich sämtliche Betriebskosten in die Kostenbasis einzubeziehen; dazu gehören auch Finanzierungskosten, verstanden etwa als Fremdkapitalkosten. Demgegenüber sind eidgenössische, kantonale und kommunale Steuern von der Kostenbasis auszunehmen.
“Um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt es sich namentlich bei den "Gestehungskosten" ("coût actuel de production", "prezzo di costo"), wie das Bundesgericht schon im Urteil 2C_495/2017 / 2C_512/2017 vom 27. Mai 2019 E. 12.1 ausgeführt hat. Das Bundesgericht hat in diesem Urteil die Kostenaufschlagsmethode näher betrachtet und erwogen, dass grundsätzlich sämtliche Betriebskosten ("charges d'exploitation") in die Kostenbasis einzubeziehen seien (ebenda, E. 12.4.1.4). Zu berücksichtigen seien auch die Finanzierungskosten ("frais financiers"), worunter im damaligen Fall die Fremdkapitalkosten ("intérêts passifs") verstanden wurden (ebenda, E. 12.4.1.1). Demgegenüber seien die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern von der Kostenbasis auszunehmen, was mit der aus Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG fliessenden Abzugsfähigkeit begründet wurde (ebenda, E. 12.3).”
“Um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt es sich namentlich bei den "Gestehungskosten" ("coût actuel de production", "prezzo di costo"), wie das Bundesgericht schon im Urteil 2C_495/2017 / 2C_512/2017 vom 27. Mai 2019 E. 12.1 ausgeführt hat. Das Bundesgericht hat in diesem Urteil die Kostenaufschlagsmethode näher betrachtet und erwogen, dass grundsätzlich sämtliche Betriebskosten ("charges d'exploitation") in die Kostenbasis einzubeziehen seien (ebenda, E. 12.4.1.4). Zu berücksichtigen seien auch die Finanzierungskosten ("frais financiers"), worunter im damaligen Fall die Fremdkapitalkosten ("intérêts passifs") verstanden wurden (ebenda, E. 12.4.1.1). Demgegenüber seien die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern von der Kostenbasis auszunehmen, was mit der aus Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG fliessenden Abzugsfähigkeit begründet wurde (ebenda, E. 12.3).”
“Um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt es sich namentlich bei den "Gestehungskosten" ("coût actuel de production", "prezzo di costo"), wie das Bundesgericht schon im Urteil 2C_495/2017 / 2C_512/2017 vom 27. Mai 2019 E. 12.1 ausgeführt hat. Das Bundesgericht hat in diesem Urteil die Kostenaufschlagsmethode näher betrachtet und erwogen, dass grundsätzlich sämtliche Betriebskosten ("charges d'exploitation") in die Kostenbasis einzubeziehen seien (ebenda, E. 12.4.1.4). Zu berücksichtigen seien auch die Finanzierungskosten ("frais financiers"), worunter im damaligen Fall die Fremdkapitalkosten ("intérêts passifs") verstanden wurden (ebenda, E. 12.4.1.1). Demgegenüber seien die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern von der Kostenbasis auszunehmen, was mit der aus Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG fliessenden Abzugsfähigkeit begründet wurde (ebenda, E. 12.3).”
Für den Abzug von Zuwendungen als geschäftsmässig begründeter Aufwand verlangt Art. 59 Abs. 1 lit. c DBG nicht nur, dass die Empfängerin öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgt, sondern auch, dass sie deshalb von der Steuerpflicht befreit ist. Fehlt der Nachweis der Steuerbefreiung, dürfen solche Zahlungen nicht als abzugsfähiger Aufwand anerkannt, sondern sind dem steuerbaren Gewinn hinzuzurechnen.
“Unabhängig davon, ob die bedachte C.________ GmbH öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgt, fehlt es hier, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, am Nachweis, dass die Gesellschaft von der Steuerpflicht befreit wurde. Art. 59 Abs. 1 lit. c DBG setzt aber ebenso wie Art. 70 Abs. 1 lit c StG/AR nicht nur voraus, dass die Empfängerin einer Zuwendung öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgt, sondern dass sie deshalb von der Steuerpflicht befreit ist. Ein entsprechender Nachweis ist hier nicht erbracht. Unter diesen Umständen ist entgegen der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden, wenn die ohne Gegenleistung an die C.________ GmbH geleisteten Zahlungen nicht als geschäftsmässig begründete Aufwand anerkannt, sondern dem steuerbaren Gewinn hinzugerechnet worden sind.”
Gewinnabschöpfende, schuldunabhängige finanzielle Sanktionen können als geschäftsmässig begründeter und damit steuerlich abzugsfähiger Aufwand gelten, sofern ihnen kein pönaler (straf- bzw. sühnebezogener) Zweck zukommt.
“Bussen und monetäre Verwaltungssanktionen mit pönalem Charakter, welche juristischen Personen aus eigener Verantwortung auferlegt werden, gelten grundsätzlich als nicht geschäftsmässig begründeter Aufwand und sind deshalb steuerlich nicht abziehbar. Geschäftsmässig begründet und damit steuerlich abzugsfähig sind demgegenüber gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen pönalen Zweck verfolgen. Dies trifft auf monetäre Sanktionen zu, welche schuldunabhängiger Natur sind und einer juristischen Person bereits beim Vorliegen eines objektiven Rechtsverstosses auferlegt werden können. Sie bezwecken demnach nicht eine Sühne, sondern bloss die Korrektur eines durch Rechtsverletzung entstandenen Zustands und damit die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (BGE 143 II 8 E. 7.7 und 7.8). Gemäss den per 1. Januar 2022 in Kraft stehenden bundesgesetzlichen Regelungen gehören zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben (Art. 50 Abs. 1 lit. f DBG und Art. 25 Abs. 1 lit. f StHG), nicht aber finanzielle Verwaltungssanktionen mit einem Strafzweck (Art. 59 Abs. 2 lit. d DBG, Art. 25 Abs. 1 bis lit. d StHG; Botschaft zum Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen, 16. November 2016, BBl 2016 S. 8503 ff. [Botschaft finanzielle Sanktionen]). Die vorerwähnten Bestimmungen sind auf den vorliegenden, das Steuerjahr 2016 betreffenden”
“Bussen und monetäre Verwaltungssanktionen mit pönalem Charakter, welche juristischen Personen aus eigener Verantwortung auferlegt werden, gelten grundsätzlich als nicht geschäftsmässig begründeter Aufwand und sind deshalb steuerlich nicht abziehbar. Geschäftsmässig begründet und damit steuerlich abzugsfähig sind demgegenüber gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen pönalen Zweck verfolgen. Dies trifft auf monetäre Sanktionen zu, welche schuldunabhängiger Natur sind und einer juristischen Person bereits beim Vorliegen eines objektiven Rechtsverstosses auferlegt werden können. Sie bezwecken demnach nicht eine Sühne, sondern bloss die Korrektur eines durch Rechtsverletzung entstandenen Zustands und damit die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (BGE 143 II 8 E. 7.7 und 7.8). Gemäss den per 1. Januar 2022 in Kraft stehenden bundesgesetzlichen Regelungen gehören zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben (Art. 50 Abs. 1 lit. f DBG und Art. 25 Abs. 1 lit. f StHG), nicht aber finanzielle Verwaltungssanktionen mit einem Strafzweck (Art. 59 Abs. 2 lit. d DBG, Art. 25 Abs. 1 bis lit. d StHG; Botschaft zum Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen, 16. November 2016, BBl 2016 S. 8503 ff. [Botschaft finanzielle Sanktionen]). Die vorerwähnten Bestimmungen sind auf den vorliegenden, das Steuerjahr 2016 betreffenden Sachverhalt nicht unmittelbar anwendbar; indes kommt die erwähnte, mit der neuen Regelung inhaltlich weitgehend übereinstimmende frühere Praxis zum Tragen. Streitig ist, ob die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid der Sanktion der WEKO zu Recht einen (ausschliesslich) pönalen Charakter zumass und in diesem Punkt den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 4. Januar 2021 bestätigte, in welchem der Betrag der Sanktion nicht als geschäftsgemäss begründeter Aufwand der Beschwerdeführerin für das Jahr 2016 anerkannt worden war. Der WEKO-Verfügung vom 8. Juli 2016 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit anderen Unternehmen wiederholt im Zusammenhang mit konkreten Strassen- und Tiefbauprojekten im Untersuchungsgebiet Abreden über die Zuteilung des Einzelprojekts sowie über die Höhe der Eingabesummen ("Einzelsubmissionsabreden") getroffen hatte.”
Grundsätzlich ist steuerlich nur jener Aufwand abzugsfähig, der geschäftsmässig begründet ist; private bzw. nicht geschäftsbedingte Aufwendungen sind ausgeschlossen.
“Gemäss Art. 57 DBG ist Gegenstand der Gewinnsteuer der Reingewinn, welcher sich gemäss Art. 58 Abs. 1 DBG aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahres zusammensetzt (lit. a). Diesem Saldo sind alle vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teile des Geschäftsergebnisses hinzuzurechnen, die nicht zur Deckung geschäftsmässig begründeten Aufwands verwendet werden (lit. b). Daraus ergibt sich e contrario, dass generell (nur) jener Aufwand steuerlich abzugsfähig ist, der geschäftsmässig begründet ist (Brülisauer/Guler, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 3. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 59 DBG).”
Werden geschäftliche Anschaffungen in ihrer betrieblichen Nutzung nicht hinreichend nachgewiesen (z. B. Motorroller), können sie als geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand qualifiziert und für Steuerzwecke korrigiert werden.
“Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz willkürfrei erwägen, die Anschaffung des Motorrollers im Geschäftsjahr 2009 sei erfolgswirksam verbucht und die geschäftliche Nutzung nicht nachgewiesen worden. Entsprechend liegt ein geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand vor, der für steuerliche Zwecke zu korrigieren ist (Art. 58 Abs. 1 lit. b und Art. 59 Abs. 1 DBG e contrario). Auch dies hat die Vorinstanz bundesrechtskonform erkannt.”
Zuwendungen an steuerfreie Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sind nach Art. 59 Abs. 1 DBG nur dann als geschäftsmässig begründeter Aufwand abzugsfähig, wenn jede zweckwidrige Verwendung der Einlagen ausgeschlossen ist.
“81 BVG hält ausdrücklich fest, dass "Einlagen in die Arbeitgeberbeitragsreserven […] bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden als Geschäftsaufwand" gelten. Die ausdrückliche Qualifikation dieser Einlagen durch den Gesetzgeber als geschäftsmässig begründeter Aufwand liegt darin begründet, dass mit der erfolgswirksamen Bildung von AGBR eine Durchbrechung des Periodizitätsprinzips verbunden ist, was vom Grundsatz her nur in gesetzlich definierten Fällen möglich ist. Als Folge dieser gesetzlichen Konzeption von Art. 81 BVG hat eine steuerliche Korrektur des periodenfremden Aufwands zu unterbleiben, was sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die kantonalen Gewinn- und Einkommenssteuern verbindlich ist (Lang, a.a.O., S. 535). Für eine Qualifikation der Einlagen in die AGBR als geschäftsmässig begründeter Aufwand müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. So sind gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 und Art. 59 Abs. 1 lit. b DBG Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals als Gewinnungskosten abzugsfähig, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist (Lang, a.a.O., S. 538; Urteil des Bundesgerichts 2C_635/2018 vom 24. Januar 2019 E. 3.1 und 4). Auf kantonaler Ebene statuiert § 54 Abs. 1 lit. b StG, dass als geschäftsmässig begründete Aufwendungen im Sinne von § 53 Abs. 1 lit. b StG unter anderem Zuwendungen für die Wohlfahrt des eigenen Personals an steuerfreie Personalvorsorgeeinrichtungen gelten. Hier fehlt zwar der in den Art. 27 Abs. 2 lit. c und 59 Abs. 1 lit. b DBG vorhandene Zusatz, "sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist", es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass aus dem Wort "steuerfrei" ausgedrückt werden soll, dass eine zweckwidrige Verwendung auszuschliessen ist (so Hubertus Ludwig, in: Nefzger/Simonek/Wenk [Hrsg.], Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, Basel 2004, N 7 zu § 54 StG). Die steuerrechtlichen Grundlagen setzen somit für die Abzugsfähigkeit eine zweckkonforme Verwendung der Einlagen voraus.”
“Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere auch die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b DBG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 BVG). Gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. b fünfter Spiegelstrich DBG sind Abzüge für offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte beim steuerbaren Reingewinn aufzurechnen (vgl. BGE 131 II 593 E. 5.1 f. m.w.H.; Urteile 2C_400/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1; 2C_712/2020 vom 4. März 2021 E. 4.1 f.; 2C_132/2020 vom 26. November 2020 E. 7.2, nicht publiziert in BGE 147 II 155; 2C_635/2018 vom 24. Januar 2019 E. 3.3). Die Vorinstanz beruft sich auf Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG und stützt damit die Auffassung des Kantonalen Steueramts Zürich, dass die gemachten Zuwendungen der Pflichtigen an die Stiftung nicht geschäftsmässig begründet seien.”
“Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149). Unter das Novenverbot fallen die erstmals vor Verwaltungsgericht eingereichten Fotos des Sprechstundenzimmers von Dr. med. I, Zentrum J, Spital K, L. 3. 3.1 Der steuerbare Reingewinn der juristischen Personen setzt sich gemäss § 64 Abs. 1 StG und Art. 58 Abs. 1 DBG unter anderem zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs (Ziff. 1 bzw. lit. a) sowie ''allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden (§ 64 Abs. 1 Ziff. 2 StG bzw. Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG). Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist (§ 65 Abs. 1 lit. b StG und Art. 59 Abs. 1 lit. b DBG i. V. m. Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]). Soweit sie jedoch als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren sind, bilden sie gestützt auf Art. 58 Abs. 1 lit. b 5. Lemma DBG und § 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. e StG Teil des steuerbaren Reingewinns (vgl. dazu BGr, 24. Januar 2019, 2C_635/2018, E. 3.3 und E. 4). 3.2 Die Beitragsleistungen müssen auf gesetzlicher, statutarischer oder reglementarischer Grundlage und an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge erfolgen, die gestützt auf Art. 80 Abs. 2 BVG die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die massgebenden Grundsätze, die der beruflichen Vorsorge zugrunde liegen, namentlich Kollektivität (Solidarität), Planmässigkeit und Angemessenheit der Vorsorge sowie Gleichbehandlung der Vorsorgenehmer sowie das Versicherungsprinzip eingehalten sind (Art. 1–1h der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]).”
Monetäre Verwaltungssanktionen mit pönalem (strafähnlichem) Zweck, die einer juristischen Person auferlegt werden, gelten grundsätzlich als nicht geschäftsmässig begründeter Aufwand und sind steuerlich nicht abzugsfähig.
“Bussen und monetäre Verwaltungssanktionen mit pönalem Charakter, welche juristischen Personen aus eigener Verantwortung auferlegt werden, gelten grundsätzlich als nicht geschäftsmässig begründeter Aufwand und sind deshalb steuerlich nicht abziehbar. Geschäftsmässig begründet und damit steuerlich abzugsfähig sind demgegenüber gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen pönalen Zweck verfolgen. Dies trifft auf monetäre Sanktionen zu, welche schuldunabhängiger Natur sind und einer juristischen Person bereits beim Vorliegen eines objektiven Rechtsverstosses auferlegt werden können. Sie bezwecken demnach nicht eine Sühne, sondern bloss die Korrektur eines durch Rechtsverletzung entstandenen Zustands und damit die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (BGE 143 II 8 E. 7.7 und 7.8). Gemäss den per 1. Januar 2022 in Kraft stehenden bundesgesetzlichen Regelungen gehören zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben (Art. 50 Abs. 1 lit. f DBG und Art. 25 Abs. 1 lit. f StHG), nicht aber finanzielle Verwaltungssanktionen mit einem Strafzweck (Art. 59 Abs. 2 lit. d DBG, Art. 25 Abs. 1 bis lit. d StHG; Botschaft zum Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen, 16. November 2016, BBl 2016 S. 8503 ff. [Botschaft finanzielle Sanktionen]). Die vorerwähnten Bestimmungen sind auf den vorliegenden, das Steuerjahr 2016 betreffenden”
“Bussen und monetäre Verwaltungssanktionen mit pönalem Charakter, welche juristischen Personen aus eigener Verantwortung auferlegt werden, gelten grundsätzlich als nicht geschäftsmässig begründeter Aufwand und sind deshalb steuerlich nicht abziehbar. Geschäftsmässig begründet und damit steuerlich abzugsfähig sind demgegenüber gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen pönalen Zweck verfolgen. Dies trifft auf monetäre Sanktionen zu, welche schuldunabhängiger Natur sind und einer juristischen Person bereits beim Vorliegen eines objektiven Rechtsverstosses auferlegt werden können. Sie bezwecken demnach nicht eine Sühne, sondern bloss die Korrektur eines durch Rechtsverletzung entstandenen Zustands und damit die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (BGE 143 II 8 E. 7.7 und 7.8). Gemäss den per 1. Januar 2022 in Kraft stehenden bundesgesetzlichen Regelungen gehören zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben (Art. 50 Abs. 1 lit. f DBG und Art. 25 Abs. 1 lit. f StHG), nicht aber finanzielle Verwaltungssanktionen mit einem Strafzweck (Art. 59 Abs. 2 lit. d DBG, Art. 25 Abs. 1 bis lit. d StHG; Botschaft zum Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen, 16. November 2016, BBl 2016 S. 8503 ff. [Botschaft finanzielle Sanktionen]). Die vorerwähnten Bestimmungen sind auf den vorliegenden, das Steuerjahr 2016 betreffenden”
“Bussen und monetäre Verwaltungssanktionen mit pönalem Charakter, welche juristischen Personen aus eigener Verantwortung auferlegt werden, gelten grundsätzlich als nicht geschäftsmässig begründeter Aufwand und sind deshalb steuerlich nicht abziehbar. Geschäftsmässig begründet und damit steuerlich abzugsfähig sind demgegenüber gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen pönalen Zweck verfolgen. Dies trifft auf monetäre Sanktionen zu, welche schuldunabhängiger Natur sind und einer juristischen Person bereits beim Vorliegen eines objektiven Rechtsverstosses auferlegt werden können. Sie bezwecken demnach nicht eine Sühne, sondern bloss die Korrektur eines durch Rechtsverletzung entstandenen Zustands und damit die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (BGE 143 II 8 E. 7.7 und 7.8). Gemäss den per 1. Januar 2022 in Kraft stehenden bundesgesetzlichen Regelungen gehören zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben (Art. 50 Abs. 1 lit. f DBG und Art. 25 Abs. 1 lit. f StHG), nicht aber finanzielle Verwaltungssanktionen mit einem Strafzweck (Art. 59 Abs. 2 lit. d DBG, Art. 25 Abs. 1 bis lit. d StHG; Botschaft zum Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen, 16. November 2016, BBl 2016 S. 8503 ff. [Botschaft finanzielle Sanktionen]). Die vorerwähnten Bestimmungen sind auf den vorliegenden, das Steuerjahr 2016 betreffenden”
Gewinnabschöpfende, schuldunabhängige Sanktionen können als geschäftsmässig begründeter Aufwand steuerlich abzugsfähig sein, sofern sie keinen pönalen bzw. strafhaften Zweck verfolgen. Demgegenüber zählen finanzielle Verwaltungssanktionen mit pönalem/Strafzweck nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand und sind nicht abzugsfähig.
“Bussen und monetäre Verwaltungssanktionen mit pönalem Charakter, welche juristischen Personen aus eigener Verantwortung auferlegt werden, gelten grundsätzlich als nicht geschäftsmässig begründeter Aufwand und sind deshalb steuerlich nicht abziehbar. Geschäftsmässig begründet und damit steuerlich abzugsfähig sind demgegenüber gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen pönalen Zweck verfolgen. Dies trifft auf monetäre Sanktionen zu, welche schuldunabhängiger Natur sind und einer juristischen Person bereits beim Vorliegen eines objektiven Rechtsverstosses auferlegt werden können. Sie bezwecken demnach nicht eine Sühne, sondern bloss die Korrektur eines durch Rechtsverletzung entstandenen Zustands und damit die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (BGE 143 II 8 E. 7.7 und 7.8). Gemäss den per 1. Januar 2022 in Kraft stehenden bundesgesetzlichen Regelungen gehören zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben (Art. 50 Abs. 1 lit. f DBG und Art. 25 Abs. 1 lit. f StHG), nicht aber finanzielle Verwaltungssanktionen mit einem Strafzweck (Art. 59 Abs. 2 lit. d DBG, Art. 25 Abs. 1 bis lit. d StHG; Botschaft zum Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen, 16. November 2016, BBl 2016 S. 8503 ff. [Botschaft finanzielle Sanktionen]). Die vorerwähnten Bestimmungen sind auf den vorliegenden, das Steuerjahr 2016 betreffenden”
“Bussen und monetäre Verwaltungssanktionen mit pönalem Charakter, welche juristischen Personen aus eigener Verantwortung auferlegt werden, gelten grundsätzlich als nicht geschäftsmässig begründeter Aufwand und sind deshalb steuerlich nicht abziehbar. Geschäftsmässig begründet und damit steuerlich abzugsfähig sind demgegenüber gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen pönalen Zweck verfolgen. Dies trifft auf monetäre Sanktionen zu, welche schuldunabhängiger Natur sind und einer juristischen Person bereits beim Vorliegen eines objektiven Rechtsverstosses auferlegt werden können. Sie bezwecken demnach nicht eine Sühne, sondern bloss die Korrektur eines durch Rechtsverletzung entstandenen Zustands und damit die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (BGE 143 II 8 E. 7.7 und 7.8). Gemäss den per 1. Januar 2022 in Kraft stehenden bundesgesetzlichen Regelungen gehören zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben (Art. 50 Abs. 1 lit. f DBG und Art. 25 Abs. 1 lit. f StHG), nicht aber finanzielle Verwaltungssanktionen mit einem Strafzweck (Art. 59 Abs. 2 lit. d DBG, Art. 25 Abs. 1 bis lit. d StHG; Botschaft zum Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen, 16. November 2016, BBl 2016 S. 8503 ff. [Botschaft finanzielle Sanktionen]). Die vorerwähnten Bestimmungen sind auf den vorliegenden, das Steuerjahr 2016 betreffenden Sachverhalt nicht unmittelbar anwendbar; indes kommt die erwähnte, mit der neuen Regelung inhaltlich weitgehend übereinstimmende frühere Praxis zum Tragen. Streitig ist, ob die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid der Sanktion der WEKO zu Recht einen (ausschliesslich) pönalen Charakter zumass und in diesem Punkt den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 4. Januar 2021 bestätigte, in welchem der Betrag der Sanktion nicht als geschäftsgemäss begründeter Aufwand der Beschwerdeführerin für das Jahr 2016 anerkannt worden war. Der WEKO-Verfügung vom 8. Juli 2016 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit anderen Unternehmen wiederholt im Zusammenhang mit konkreten Strassen- und Tiefbauprojekten im Untersuchungsgebiet Abreden über die Zuteilung des Einzelprojekts sowie über die Höhe der Eingabesummen ("Einzelsubmissionsabreden") getroffen hatte.”
Beiträge an Arbeitgeberbeitragsreserven sind nach Art. 59 Abs. 1 DBG nur dann als geschäftsmässig begründeter Aufwand anzuerkennen, wenn ihre zweckkonforme Verwendung gewährleistet ist. Zu dieser Zweckkonformität gehört, dass eine zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist; dies schliesst insbesondere einen Rückfluss der Mittel an den Arbeitgeber aus.
“Werden AGBR nicht aktiviert, so führt dies im Zeitpunkt ihrer Bildung zu einer erfolgswirksamen Aufwandbuchung, welche das Periodenergebnis und damit die steuerliche Bemessungsbasis vermindert. Art. 81 BVG hält ausdrücklich fest, dass "Einlagen in die Arbeitgeberbeitragsreserven […] bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden als Geschäftsaufwand" gelten. Die ausdrückliche Qualifikation dieser Einlagen durch den Gesetzgeber als geschäftsmässig begründeter Aufwand liegt darin begründet, dass mit der erfolgswirksamen Bildung von AGBR eine Durchbrechung des Periodizitätsprinzips verbunden ist, was vom Grundsatz her nur in gesetzlich definierten Fällen möglich ist. Als Folge dieser gesetzlichen Konzeption von Art. 81 BVG hat eine steuerliche Korrektur des periodenfremden Aufwands zu unterbleiben, was sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die kantonalen Gewinn- und Einkommenssteuern verbindlich ist (Lang, a.a.O., S. 535). Für eine Qualifikation der Einlagen in die AGBR als geschäftsmässig begründeter Aufwand müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. So sind gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. c DBG und Art. 59 Abs. 1 lit. b DBG Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals als Gewinnungskosten abzugsfähig, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist (Lang, a.a.O., S. 538; Urteil des Bundesgerichts 2C_635/2018 vom 24. Januar 2019 E. 3.1 und 4). Die steuerrechtlichen Grundlagen setzen somit für die Abzugsfähigkeit eine zweckkonforme Verwendung der Einlagen voraus. Die Zweckkonformität beinhaltet, dass ein Rückfluss der Einlagen an den Arbeitgeber ausgeschlossen ist (Lang, a.a.O., S 538). 5.1.1. Das Steuergericht führt in seinem Urteil aus, dass in der Hauptsache zu beurteilen sei, ob die von der Steuerverwaltung vorgenommenen Aufrechnungen aus den AGBR in der Höhe von Fr. 348'297.-- und dem Prämienkonto in der Höhe von Fr. 207'781.--, d.h. gesamthaft Fr. 556'078.-- (siehe hiervor”
“Werden AGBR nicht aktiviert, so führt dies im Zeitpunkt ihrer Bildung zu einer erfolgswirksamen Aufwandbuchung, welche das Periodenergebnis und damit die steuerliche Bemessungsbasis vermindert. Art. 81 BVG hält ausdrücklich fest, dass "Einlagen in die Arbeitgeberbeitragsreserven […] bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden als Geschäftsaufwand" gelten. Die ausdrückliche Qualifikation dieser Einlagen durch den Gesetzgeber als geschäftsmässig begründeter Aufwand liegt darin begründet, dass mit der erfolgswirksamen Bildung von AGBR eine Durchbrechung des Periodizitätsprinzips verbunden ist, was vom Grundsatz her nur in gesetzlich definierten Fällen möglich ist. Als Folge dieser gesetzlichen Konzeption von Art. 81 BVG hat eine steuerliche Korrektur des periodenfremden Aufwands zu unterbleiben, was sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die kantonalen Gewinn- und Einkommenssteuern verbindlich ist (Lang, a.a.O., S. 535). Für eine Qualifikation der Einlagen in die AGBR als geschäftsmässig begründeter Aufwand müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. So sind gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. c DBG und Art. 59 Abs. 1 lit. b DBG Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals als Gewinnungskosten abzugsfähig, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist (Lang, a.a.O., S. 538; Urteil des Bundesgerichts 2C_635/2018 vom 24. Januar 2019 E. 3.1 und 4). Die steuerrechtlichen Grundlagen setzen somit für die Abzugsfähigkeit eine zweckkonforme Verwendung der Einlagen voraus. Die Zweckkonformität beinhaltet, dass ein Rückfluss der Einlagen an den Arbeitgeber ausgeschlossen ist (Lang, a.a.O., S 538).”
Die Abzugsfähigkeit nach Art. 59 DBG unterliegt dem Periodizitätsprinzip: Abzüge sind grundsätzlich nur dann zulässig, wenn sie ihre Ursache in Ereignissen haben, die in der betreffenden Steuerperiode liegen. Ob eine Ausgabe zudem in objektiver Verbindung zur Geschäftstätigkeit steht, kann weiter geprüft werden, war aber in den zitierten Entscheiden sekundär gegenüber dem Periodizitätsprinzip.
“Pour l'année fiscale 2012, elle a déduit un montant de CHF 11'250'000.- à titre d'honoraires de l'intéressé concernant les années 2007 à 2011, un montant de 1'500'000.- à titre d'intérêts sur honoraires (années 2007 à 2011) ainsi qu'un montant de CHF 2'500'000.- à titre d'honoraires portant sur l'année 2012. L'intimée a admis la déduction du montant de CHF 2'500'000.- pour l'année 2012 mais a refusé les autres déductions revendiquées. Elle a relevé qu'en application du principe de périodicité, les honoraires de 2006 ne pouvaient pas être déduits en 2010, pas plus que ceux de 2007 à 2011 ne pouvaient l'être en 2012. En outre, les honoraires devaient être supportés exclusivement par l'entité qui avait conclu le contrat portant sur la représentation et la promotion de la marque G______ et du groupe, soit E______ LTD. Les services rendus par B______ relevaient exclusivement de la marque. L'intimée doit être suivie sur le point du principe de la périodicité, à tout le moins. En effet, dans la mesure où les déductions prévues par l'art. 59 LIFD sont soumises audit principe, elles ne peuvent en principe être admises que lorsqu'elles trouvent leur cause dans des événements ayant lieu durant la période de calcul. Or, en l'occurrence, les honoraires de B______ déduits sur la période fiscale 2010 trouvent leur cause dans des prestations fournies en 2006, et ceux déduits sur la période fiscale 2012 trouvent la leur dans des prestations fournies entre 2007 et 2011. Ces honoraires ne trouvent ainsi pas leur cause dans des événements ayant eu lieu durant les périodes de calcul (2010 et 2012), si bien que, pour ce seul motif, ils ne peuvent être déduits. Il apparaît donc superflu d'analyser si les charges étaient justifiées par l'usage commercial et si, le cas échéant, elles pouvaient être déduites dans le chef de la recourante. La chambre de céans relèvera cependant, en tant que de besoin, que les pièces produites par la recourante devant le TAPI puis devant elle-même ne sont pas de nature à démontrer l'existence d'une connexité objective entre les honoraires de B______ et l'activité commerciale de la recourante pour les années 2010 et 2012 puisque ces pièces, à savoir de simples photos de B______ avec des tiers ainsi que des articles de journaux dédiés au « B______ Crazy Hours 15th Anniversary Party » de 2018, ne sont pas datées ou portent sur des périodes (2018) postérieures à celles litigieuses.”
“En d'autres termes, la société qui passe des actes juridiques avec ses actionnaires ou toute personne la ou les touchant de près doit le faire dans les mêmes conditions que celles auxquelles elle aurait accepté de traiter avec des tiers dans les mêmes circonstances, faute de quoi l'opération est contraire au principe du « dealing at arm's length » et ne s'explique que par les relations privilégiées entre les parties (arrêts du Tribunal fédéral 2C_985/2012 et 2C_986/2012 précité consid. 2.3 ; 2C_291/2013 du 26 novembre 2013 consid. 4). Cela vaut tant pour le choix des formes juridiques que pour la fixation des montants (ATF 119 Ib 116 consid. 2 ; arrêt du Tribunal fédéral 2A.355/2004 du 20 juin 2005 consid. 2.2). 8.4 Les déductions prévues par l'art. 27 LIFD sont soumises au principe de périodicité et ne sont admises que lorsqu'elles trouvent leur cause dans des événements ayant lieu durant la période de calcul (ATF 137 II 353 consid. 6.1 ; arrêts du Tribunal fédéral 2C_627/2014 et 2C_628/2014 du 8 janvier 2015 consid. 6.1. et les arrêts cités). Dans la mesure où les principes applicables aux déductions prévues par l'art. 27 LIFD sont les mêmes que ceux prévalant pour les déductions prévues par l'art. 59 LIFD (Xavier OBERSON, Droit fiscal suisse, 5e éd., 2021, § 17 p. 266), celles-ci doivent également être soumises au principe de périodicité. 8.5 En l'espèce, le 20 novembre 2006, soit avant la création de la recourante, la holding faitière du groupe a conclu avec B______ une convention de consultant par laquelle ce dernier a accepté d'assister, moyennant rémunération, le groupe dans la représentation et promotion de la marque G______, étant précisé que cette activité serait couverte par un contrat de consultant avec E______ LTD. Le 5 novembre 2012, B______ et la recourante ont également conclu une convention de « consultant », par laquelle l'intéressé acceptait, moyennant rémunération, d'assister le groupe en tant que consultant pour la représentation et la promotion de la marque G______ et du groupe. Dans ses déclarations fiscales, la recourante a déduit de son bénéfice, pour l'année fiscale 2010, un montant de CHF 1'250'000.- à titre d'honoraires de B______ relatifs à l'année 2006. Pour l'année fiscale 2012, elle a déduit un montant de CHF 11'250'000.”
Freiwillige Leistungen an in der Schweiz ansässige juristische Personen, die wegen ihrer öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, können bis zu 20 % des Reingewinns als geschäftsmässig begründeter Aufwand anerkannt werden.
“Die Beschwerdeführerin beruft sich ausdrücklich auf Art. 59 Abs. 1 lit. c DBG (inhaltsgleich Art. 70 Abs. 1 lit c StG/AR), wonach freiwillige Leistungen an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, bis zu 20 Prozent des Reingewinns zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören.”
“Die Beschwerdeführerin beruft sich ausdrücklich auf Art. 59 Abs. 1 lit. c DBG (inhaltsgleich Art. 70 Abs. 1 lit c StG/AR), wonach freiwillige Leistungen an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, bis zu 20 Prozent des Reingewinns zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören.”
Bei Aufrechnung gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG ist die Steuerrückstellung von Amtes wegen entsprechend zu erhöhen. Unterbleibt eine solche Anpassung, kann dies zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde und zur Rückweisung zwecks Anpassung der Rückstellung führen.
“Gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich bei jeder Aufrechnung gestützt auf Art. 58 Abs. 1 lit. b oder c sowie Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG die Rückstellung für die darauf zu entrichtenden Steuern von Amtes wegen entsprechend zu erhöhen (BGE 141 II 83 E. 5; vgl. zuletzt Urteil 2C_632/2022 vom 13. September 2022 E. 3.3.2). Das Gleiche gilt gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. a StHG auch für die kantonalen und kommunalen Steuern (Silvan Guler/ Roza Celebi/Nicole C. Bühler, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], a.a.O., N. 41 zu Art. 25). Da die Kantonale Steuerverwaltung hier keine der von ihr wie festgestellt zu Recht vorgenommenen Aufrechnung korrespondierende Anpassung der Steuerrückstellung vorgenommen hat, erweist sich die Beschwerde mit Bezug auf den entsprechenden Eventualantrag der Beschwerdeführerin als begründet. Sie ist dementsprechend teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit ist zur Anpassung der Steuerrückstellung an die Kantonale Steuerverwaltung zurückzuweisen.”
In der zitierten Rechtsprechung wurden Zuwendungen an eine Stiftung nicht als geschäftsmässig begründete Aufwendungen im Sinne von Art. 59 Abs. 1 DBG anerkannt.
“Nach dem Gesagten sind die gemachten Zuwendungen der Pflichtigen an die Stiftung im Steuerjahr 2017 von Fr. 128'404.- nicht als geschäftsmässig begründete Aufwendungen im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. b DBG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 BVG für die direkte Bundessteuer zuzulassen. V. Staats- und Gemeindesteuern”
Bei streitiger oder rückwirkender Besteuerung ist auf das materielle Recht abzustellen, das während der betreffenden Steuerperiode galt; spätere Gesetzesänderungen sind nicht anzuwenden.
“Sur ce, les parties ont été informées que la cause était gardée à juger. EN DROIT 1. Interjeté en temps utile devant la juridiction compétente, le recours est recevable (art. 132 de la loi sur l'organisation judiciaire du 26 septembre 2010 - LOJ ‑ E 2 05 ; art. 62 al. 1 let. a de la loi sur la procédure administrative du 12 septembre 1985 - LPA - E 5 10 ; art. 7 al. 2 de la loi de procédure fiscale du 4 octobre 2001 - LPFisc - D 3 17). 2. Les questions de droit matériel sont résolues en fonction du droit en vigueur lors des périodes fiscales litigieuses (ATA/191/2020 du 18 février 2020 consid.4b ; ATA/379/2018 du 24 avril 2018 et les références citées). En l'espèce, le litige porte sur la taxation 2016 en matière d'ICC. La cause est ainsi régie par le droit en vigueur durant cette période, à savoir la LIPM et la loi fédérale sur l’harmonisation des impôts directs des cantons et des communes du 14 décembre 1990 (LHID - RS 642.14). La teneur de ces lois, notamment la loi cantonale, étant similaire à celle de l’art. 59 LIFD, dans sa version applicable au moment des faits, la jurisprudence et la doctrine portant sur le droit fédéral peuvent être transposées à l’ICC. Les parties s’accordent sur le fait que la loi fédérale sur le traitement fiscal des sanctions financières (RO 2020 5121), entrée en vigueur le 1er janvier 2022, et les modifications des art. 59 LIFD et 25 LHID à cette même date, puis de l’art. 13 LIPM le 1er janvier 2023, ne sont pas applicables. 3. Le litige porte sur le traitement fiscal, en 2016, de la provision constituée en 2015 et utilisée en 2016 en lien avec la sanction prononcée par la COMCO. 3.1 Selon l’art. 11 LIPM, l'impôt sur le bénéfice a pour objet le bénéfice net. Les amortissements et les provisions qui ne sont pas justifiés par l'usage commercial sont considérés comme bénéfice net imposable (art. 12 al. 1 let. e LIPM). Selon l'art. 12 let. a LIPM, en vigueur durant l'exercice litigieux, constitue le bénéfice net imposable celui qui résulte du compte de pertes et profits, augmenté de certains prélèvement énoncés aux art.”
Bei pönalen Sanktionen ist der Abzug in der Regel zu versagen. Kann der Steuerpflichtige jedoch nachweisen, dass ein Teil der Sanktion gewinnabschöpfenden Charakter hat, oder handelt es sich um nicht-pönale Verfahrenskosten (z. B. Gebühren), sind diese allenfalls vom Reingewinn abziehbar.
“Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 25.04.2022 Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101), Art. 82 Abs. 1 lit. a und b, Art. 84 Abs. 2 lit. a StG (sGS 811.1), Art. 24 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1 lit. a, Art. 25 Abs. 1 lit. f, Art. 25 Abs. 1bis lit. d StHG (SR 642.14), Art. 50 Abs. 1 lit. f, Art. 58 Abs. 1 lit. a und b, Art. 59 Abs. 1 lit. a, Art. 59 Abs. 2 lit. d DBG (SR 642.11). Eine stichwortartige Begründung der Abweichungen zur Deklaration genügt im Steuerveranlagungsverfahren grundsätzlich. Im Unterschied dazu stellt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, wenn ein Steuerkommissär anlässlich eines Telefongesprächs, in welchem es unter anderem um die Frage geht, wie sich die Steuerpflichtige noch ins Einspracheverfahren einbringen kann, erklärt, die Meinung der Steuerbehörde sei gemacht und der Einspracheentscheid sei schon geschrieben. Die von der Wettbewerbskommission (WEKO) ausgefällte monetäre Sanktion wegen unzulässiger Wettbewerbsabreden stellt insgesamt eine Sanktion mit pönalem Charakter dar. Der Steuerpflichtigen ist der Nachweis eines allfälligen gewinnabschöpfenden Teils des Gesamtbetrags nicht gelungen, weshalb die Sanktion insgesamt steuerlich nicht abzugsfähig ist. Vom Reingewinn abziehbar sind demgegenüber die Kosten für das Verfahren vor der WEKO. Hierbei handelt es sich um eine Kausalabgabe (Gebühr), welche keinen strafenden Charakter hat (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 26.”
Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen sind nach Art. 59 Abs. 1 (in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des StG und des BVG) nur als geschäftsmässig begründeter Aufwand abzugsfähig, wenn sie zugunsten des eigenen Personals erfolgen und jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist. Begünstigt werden demnach Personen, die mit dem Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis stehen; die Beitragsleistungen müssen auf gesetzlicher, statutarischer oder reglementarischer Grundlage an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge erfolgen. Werden solche Zuwendungen hingegen als verdeckte Gewinnausschüttungen qualifiziert, sind sie dem steuerbaren Reingewinn zuzurechnen.
“4 Soweit sich die Pflichtige darauf beruft, dass die Steuerverwaltung des Kantons D die Salärzahlungen an B nie infrage gestellt habe, weshalb die Aufrechnung durch das kantonale Steueramt Zürich dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspreche, verkennt sie, dass das Arbeitsverhältnis von B durch ihre Eintragung als Verwaltungsrätin der Pflichtigen mit Einzelunterschrift im Handelsregister bis ca. Ende November 2015 belegt ist. Infolgedessen hatte die Steuerverwaltung des Kantons D auch nie Anlass zur Prüfung eines vorhandenen Arbeitsverhältnisses. 4.3.5 Demnach konnte die Pflichtige den Nachweis eines Arbeitsverhältnisses zwischen der Pflichtigen und B für die Steuerperiode 1.1.–31.12.2017 nicht erbringen, weshalb die Personalkosten in der Höhe von Fr. … für das Jahr 2017 nicht als geschäftsmässig begründeter Lohnaufwand zu qualifizieren sind und die Vorinstanz die Personalkosten im oben genannten Umfang aufrechnen durfte. 5. 5.1 Sodann macht die Pflichtige sinngemäss geltend, dass auch die Zuwendungen der Pflichtigen an die Vorsorgeeinrichtung zugunsten von B in der Höhe von Fr. … sowie die Sozialleistungen betreffend die Prämien für die obligatorische Unfallversicherung von B in der Höhe von Fr. … geschäftsmässig begründeten Aufwand in der Steuerperiode 2017 darstellen und insoweit abzugsfähig sind. 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b DBG und § 65 Abs. 1 lit. b StG i. V. m. Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alter, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 [BVG] gehören zum geschäftsmässig begründeten Aufwand auch die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist. Folglich können nur diejenigen Personen begünstigt werden, die mit dem betreffenden Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis stehen (Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 59 N. 20). Soweit die Zuwendungen jedoch als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren sind, bilden sie gestützt auf Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG und § 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. e StG Teil des steuerbaren Reingewinns. Zuwendungen an Pensionskassen werden im Licht dieser Bestimmungen dann als steuerlich absetzbarer Geschäftsaufwand behandelt, wenn sie ausschliesslich der beruflichen Vorsorge im Sinn des BVG dienen. Die Beitragsleistungen müssen auf gesetzlicher, statutarischer oder reglementarischer Grundlage und an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge erfolgen, die gestützt auf Art.”
“4 Soweit sich die Pflichtige darauf beruft, dass die Steuerverwaltung des Kantons D die Salärzahlungen an B nie infrage gestellt habe, weshalb die Aufrechnung durch das kantonale Steueramt Zürich dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspreche, verkennt sie, dass das Arbeitsverhältnis von B durch ihre Eintragung als Verwaltungsrätin der Pflichtigen mit Einzelunterschrift im Handelsregister bis ca. Ende November 2015 belegt ist. Infolgedessen hatte die Steuerverwaltung des Kantons D auch nie Anlass zur Prüfung eines vorhandenen Arbeitsverhältnisses. 4.3.5 Demnach konnte die Pflichtige den Nachweis eines Arbeitsverhältnisses zwischen der Pflichtigen und B für die Steuerperiode 1.1.–31.12.2017 nicht erbringen, weshalb die Personalkosten in der Höhe von Fr. … für das Jahr 2017 nicht als geschäftsmässig begründeter Lohnaufwand zu qualifizieren sind und die Vorinstanz die Personalkosten im oben genannten Umfang aufrechnen durfte. 5. 5.1 Sodann macht die Pflichtige sinngemäss geltend, dass auch die Zuwendungen der Pflichtigen an die Vorsorgeeinrichtung zugunsten von B in der Höhe von Fr. … sowie die Sozialleistungen betreffend die Prämien für die obligatorische Unfallversicherung von B in der Höhe von Fr. … geschäftsmässig begründeten Aufwand in der Steuerperiode 2017 darstellen und insoweit abzugsfähig sind. 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b DBG und § 65 Abs. 1 lit. b StG i. V. m. Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alter, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 [BVG] gehören zum geschäftsmässig begründeten Aufwand auch die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist. Folglich können nur diejenigen Personen begünstigt werden, die mit dem betreffenden Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis stehen (Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 59 N. 20). Soweit die Zuwendungen jedoch als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren sind, bilden sie gestützt auf Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG und § 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. e StG Teil des steuerbaren Reingewinns. Zuwendungen an Pensionskassen werden im Licht dieser Bestimmungen dann als steuerlich absetzbarer Geschäftsaufwand behandelt, wenn sie ausschliesslich der beruflichen Vorsorge im Sinn des BVG dienen. Die Beitragsleistungen müssen auf gesetzlicher, statutarischer oder reglementarischer Grundlage und an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge erfolgen, die gestützt auf Art.”
Für die steuerliche Beurteilung von Sanktionen der COMCO in den streitigen Perioden (z. B. 2016) ist das zum jeweiligen Zeitpunkt geltende Recht massgeblich. Soweit die kantonale ICC-Rechtslage (LIPM) in der relevanten Fassung der LHID/LIPM der damals geltenden Fassung von Art. 59 LIFD entspricht, können Praxis und Recht des Bundes (LIFD/LHID) auf die ICC-Anwendung übertragen werden. Die nachträglich (per 1.1.2022/1.1.2023) erlassene bundesgesetzliche Regelung zum steuerlichen Umgang mit Sanktionen ist auf die streitigen Perioden nicht anwendbar.
“Sur ce, les parties ont été informées que la cause était gardée à juger. EN DROIT 1. Interjeté en temps utile devant la juridiction compétente, le recours est recevable (art. 132 de la loi sur l'organisation judiciaire du 26 septembre 2010 - LOJ ‑ E 2 05 ; art. 62 al. 1 let. a de la loi sur la procédure administrative du 12 septembre 1985 - LPA - E 5 10 ; art. 7 al. 2 de la loi de procédure fiscale du 4 octobre 2001 - LPFisc - D 3 17). 2. Les questions de droit matériel sont résolues en fonction du droit en vigueur lors des périodes fiscales litigieuses (ATA/191/2020 du 18 février 2020 consid.4b ; ATA/379/2018 du 24 avril 2018 et les références citées). En l'espèce, le litige porte sur la taxation 2016 en matière d'ICC. La cause est ainsi régie par le droit en vigueur durant cette période, à savoir la LIPM et la loi fédérale sur l’harmonisation des impôts directs des cantons et des communes du 14 décembre 1990 (LHID - RS 642.14). La teneur de ces lois, notamment la loi cantonale, étant similaire à celle de l’art. 59 LIFD, dans sa version applicable au moment des faits, la jurisprudence et la doctrine portant sur le droit fédéral peuvent être transposées à l’ICC. Les parties s’accordent sur le fait que la loi fédérale sur le traitement fiscal des sanctions financières (RO 2020 5121), entrée en vigueur le 1er janvier 2022, et les modifications des art. 59 LIFD et 25 LHID à cette même date, puis de l’art. 13 LIPM le 1er janvier 2023, ne sont pas applicables. 3. Le litige porte sur le traitement fiscal, en 2016, de la provision constituée en 2015 et utilisée en 2016 en lien avec la sanction prononcée par la COMCO. 3.1 Selon l’art. 11 LIPM, l'impôt sur le bénéfice a pour objet le bénéfice net. Les amortissements et les provisions qui ne sont pas justifiés par l'usage commercial sont considérés comme bénéfice net imposable (art. 12 al. 1 let. e LIPM). Selon l'art. 12 let. a LIPM, en vigueur durant l'exercice litigieux, constitue le bénéfice net imposable celui qui résulte du compte de pertes et profits, augmenté de certains prélèvement énoncés aux art.”
“Sur ce, les parties ont été informées que la cause était gardée à juger. EN DROIT 1. Interjeté en temps utile devant la juridiction compétente, le recours est recevable (art. 132 de la loi sur l'organisation judiciaire du 26 septembre 2010 - LOJ ‑ E 2 05 ; art. 62 al. 1 let. a de la loi sur la procédure administrative du 12 septembre 1985 - LPA - E 5 10 ; art. 7 al. 2 de la loi de procédure fiscale du 4 octobre 2001 - LPFisc - D 3 17). 2. Les questions de droit matériel sont résolues en fonction du droit en vigueur lors des périodes fiscales litigieuses (ATA/191/2020 du 18 février 2020 consid.4b ; ATA/379/2018 du 24 avril 2018 et les références citées). En l'espèce, le litige porte sur la taxation 2016 en matière d'ICC. La cause est ainsi régie par le droit en vigueur durant cette période, à savoir la LIPM et la loi fédérale sur l’harmonisation des impôts directs des cantons et des communes du 14 décembre 1990 (LHID - RS 642.14). La teneur de ces lois, notamment la loi cantonale, étant similaire à celle de l’art. 59 LIFD, dans sa version applicable au moment des faits, la jurisprudence et la doctrine portant sur le droit fédéral peuvent être transposées à l’ICC. Les parties s’accordent sur le fait que la loi fédérale sur le traitement fiscal des sanctions financières (RO 2020 5121), entrée en vigueur le 1er janvier 2022, et les modifications des art. 59 LIFD et 25 LHID à cette même date, puis de l’art. 13 LIPM le 1er janvier 2023, ne sont pas applicables. 3. Le litige porte sur le traitement fiscal, en 2016, de la provision constituée en 2015 et utilisée en 2016 en lien avec la sanction prononcée par la COMCO. 3.1 Selon l’art. 11 LIPM, l'impôt sur le bénéfice a pour objet le bénéfice net. Les amortissements et les provisions qui ne sont pas justifiés par l'usage commercial sont considérés comme bénéfice net imposable (art. 12 al. 1 let. e LIPM). Selon l'art. 12 let. a LIPM, en vigueur durant l'exercice litigieux, constitue le bénéfice net imposable celui qui résulte du compte de pertes et profits, augmenté de certains prélèvement énoncés aux art.”
“2 de la loi de procédure fiscale du 4 octobre 2001 - LPFisc - D 3 17). 2. Les questions de droit matériel sont résolues en fonction du droit en vigueur lors des périodes fiscales litigieuses (ATA/191/2020 du 18 février 2020 consid.4b ; ATA/379/2018 du 24 avril 2018 et les références citées). En l'espèce, le litige porte sur la taxation 2016 en matière d'ICC. La cause est ainsi régie par le droit en vigueur durant cette période, à savoir la LIPM et la loi fédérale sur l’harmonisation des impôts directs des cantons et des communes du 14 décembre 1990 (LHID - RS 642.14). La teneur de ces lois, notamment la loi cantonale, étant similaire à celle de l’art. 59 LIFD, dans sa version applicable au moment des faits, la jurisprudence et la doctrine portant sur le droit fédéral peuvent être transposées à l’ICC. Les parties s’accordent sur le fait que la loi fédérale sur le traitement fiscal des sanctions financières (RO 2020 5121), entrée en vigueur le 1er janvier 2022, et les modifications des art. 59 LIFD et 25 LHID à cette même date, puis de l’art. 13 LIPM le 1er janvier 2023, ne sont pas applicables. 3. Le litige porte sur le traitement fiscal, en 2016, de la provision constituée en 2015 et utilisée en 2016 en lien avec la sanction prononcée par la COMCO. 3.1 Selon l’art. 11 LIPM, l'impôt sur le bénéfice a pour objet le bénéfice net. Les amortissements et les provisions qui ne sont pas justifiés par l'usage commercial sont considérés comme bénéfice net imposable (art. 12 al. 1 let. e LIPM). Selon l'art. 12 let. a LIPM, en vigueur durant l'exercice litigieux, constitue le bénéfice net imposable celui qui résulte du compte de pertes et profits, augmenté de certains prélèvement énoncés aux art. 12 let. b à j LIPM. L'art. 12 LIPM, même rédigé différemment, est de même portée que l'art. 58 al. 1 LIFD (ATA/1032/2022 du 11 octobre 2022 consid. 3a ; ATA/380/2018 du 24 avril 2018 et les arrêts cités). 3.2 L'admissibilité d'une provision au plan fiscal suppose qu'elle soit justifiée par l'usage commercial et qu'elle ait été dûment comptabilisée (arrêt du Tribunal fédéral 2C_455/2017 du 17 septembre 2018 consid.”
Bei strittigen Aufwendungen obliegt dem Steuerpflichtigen der Nachweis der tatsächlichen Existenz der Aufwendung sowie ihrer geschäftsmässigen Rechtfertigung. Grundsätzlich ist nur geschäftsmässig begründeter Aufwand steuerlich abzugsfähig. Leistungen, die nicht geschäftsmässig gerechtfertigt sind, können im Ergebnis als verdeckte Gewinnausschüttungen bzw. als nicht abzugsfähige Entnahmen behandelt werden.
“Selon la jurisprudence, sont des charges justifiées par l'usage commercial les dépenses qui, du point de vue de l'économie de l'entreprise, sont en relation immédiate et directe (organique) avec le revenu acquis. Tout ce qui, d'un point de vue commercial, peut être considéré de bonne foi comme faisant partie des frais généraux doit être reconnu fiscalement comme justifié par l'usage commercial. Peu importe en revanche que la société ait pu se passer des dépenses en question ou que celles-ci aient été conformes à une gestion rationnelle et orientée vers le profit (cf. ATF 142 II 488 consid. 3.6.8 p. 503 s.;124 II 29 consid. 3c; arrêt TF 2C_400/2020 du 22 avril 2021 consid. 3.1.3; voir également Robert Danon, in Noël/Aubry Girardin [éds], Commentaire romand de la loi sur l'impôt fédéral direct [CR LIFD], 2ème éd., Bâle 2017, ad art. 59 LIFD N 3). La question de savoir si une dépense comptabilisée comme charge est justifiée par l'usage commercial ne se pose que si la réalité de cette dépense est établie (arrêt TF 2C_1113/2018 du 8 janvier 2019 consid. 2.2.4). Or, selon les règles usuelles relatives au fardeau de la preuve, c'est au contribuable qui fait valoir une dépense d'apporter la preuve de son existence ainsi que de sa justification commerciale (arrêt TF 9C_671/2022 du 16 août 2023 consid. 6.2.3). Au nombre des prélèvements visés par l'art. 58 al. 1 let. b LIFD figurent notamment les distributions dissimulées de bénéfice et les avantages procurés à des tiers qui ne sont pas justifiés par l'usage commercial (let. b, 5ème tiret). Il y a distribution dissimulée de bénéfice lorsque quatre conditions cumulatives sont remplies: 1) la société fait une prestation sans obtenir de contre-prestation correspondante; 2) cette prestation est accordée à un actionnaire ou à une personne le ou la touchant de près; 3) elle n'aurait pas été accordée dans de telles conditions à un tiers; 4) la disproportion entre la prestation et la contre-prestation est manifeste, de telle sorte que les organes de la société auraient pu se rendre compte de l'avantage qu'ils accordaient (cf.”
“Gemäss Art. 57 DBG ist Gegenstand der Gewinnsteuer der Reingewinn, welcher sich gemäss Art. 58 Abs. 1 DBG aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahres zusammensetzt (lit. a). Diesem Saldo sind alle vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teile des Geschäftsergebnisses hinzuzurechnen, die nicht zur Deckung geschäftsmässig begründeten Aufwands verwendet werden (lit. b). Daraus ergibt sich e contrario, dass generell (nur) jener Aufwand steuerlich abzugsfähig ist, der geschäftsmässig begründet ist (Brülisauer/Guler, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 3. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 59 DBG).”