Die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ermässigt sich im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn, wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft:
4 commentaries
Ermässigung der Gewinnsteuer, wenn eine Beteiligung mindestens 10 % beträgt: Die Gewinnsteuer ermässigt sich anteilsmässig im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn, wenn die Gesellschaft zu mindestens 10 % an einer anderen Gesellschaft beteiligt ist.
“Gemäss Art. 69 DBG bzw. § 72 Abs. 1 StG ermässigt sich die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn, wenn die Gesellschaft zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft beteiligt ist (lit. a), zu mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt ist (lit.”
Bei der Ermittlung des nach Art. 69 DBG massgeblichen Nettoertrages sind Verwaltungs- und Finanzierungsaufwand zu unterscheiden. Die Praxis verlangt eine Abgrenzung zwischen diesen Aufwandskategorien. Bundes- und kantonale Erlasse umschreiben die entsprechenden Abzüge nicht in allen Teilen deckungsgleich, sodass kantonale Regelungen voneinander abweichen können.
“Weil sich der Beschwerdeführer jedoch nicht dazu äussert, ob er den reformatorischen Antrag aufgeben oder daran festhalten möchte, ist eher davon auszugehen, dass er die Rückweisung bloss eventualiter beantragt und die Beschwerde nicht teilweise zurückziehen will. Umgekehrt wird der Streitgegenstand durch den neuen Rückweisungsantrag jedenfalls in der vorliegenden Konstellation aber auch nicht erweitert, zumal darin ein Minus zum reformatorischen Antrag zu sehen ist. Mit anderen Worten hätte das Verwaltungsgericht auch ohne Eventualantrag auf Rückweisung den angefochtenen Entscheid aufheben und die Sache zurückweisen können. Der Rückweisungsantrag in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2023 ist demnach prozessual bedeutungslos. 2. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz den Beteiligungsabzug falsch berechnet habe. Namentlich habe die Vorinstanz für die Berechnung nach Art. 70 DBG und § 72 StG zu Unrecht nur 5 Prozent der Bruttobeteiligungserträge als Verwaltungsaufwand abgezogen respektive – gemäss der Eingabe vom 6. Dezember 2023 – den Finanzierungsaufwand falsch bemessen. Die Pflichtige ist der Ansicht, dass die Berechnungen der Vorinstanz zuträfen. 3. 3.1 Gemäss Art. 69 DBG bzw. § 72 Abs. 1 StG ermässigt sich die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn, wenn die Gesellschaft zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft beteiligt ist (lit. a), zu mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt ist (lit. b) oder Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hält (lit. c). Der Nettoertrag wird ermittelt, indem vom Betrag der Erträge aus den Beteiligungen, die eine der genannten Schwellen erreichen und demnach für die Ermässigung qualifizieren, gewisse Abzüge für "Finanzierungsaufwand" und "Verwaltungskosten" vorgenommen werden (Art. 70 Abs. 1 DBG bzw. § 72 Abs. 2 und 3 StG). Ferner werden Erträge nicht berücksichtigt, soweit sie mit einer Abschreibung auf derselben Beteiligung in einem Zusammenhang stehen (Art. 70 Abs. 3 DBG bzw. § 72 Abs. 3 StG). 3.2 Die Abzüge für Verwaltungs- und Finanzierungsaufwand werden in den Erlassen des Bundes und des Kantons nicht in allen Teilen deckungsgleich umschrieben.”
“Weil sich der Beschwerdeführer jedoch nicht dazu äussert, ob er den reformatorischen Antrag aufgeben oder daran festhalten möchte, ist eher davon auszugehen, dass er die Rückweisung bloss eventualiter beantragt und die Beschwerde nicht teilweise zurückziehen will. Umgekehrt wird der Streitgegenstand durch den neuen Rückweisungsantrag jedenfalls in der vorliegenden Konstellation aber auch nicht erweitert, zumal darin ein Minus zum reformatorischen Antrag zu sehen ist. Mit anderen Worten hätte das Verwaltungsgericht auch ohne Eventualantrag auf Rückweisung den angefochtenen Entscheid aufheben und die Sache zurückweisen können. Der Rückweisungsantrag in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2023 ist demnach prozessual bedeutungslos. 2. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz den Beteiligungsabzug falsch berechnet habe. Namentlich habe die Vorinstanz für die Berechnung nach Art. 70 DBG und § 72 StG zu Unrecht nur 5 Prozent der Bruttobeteiligungserträge als Verwaltungsaufwand abgezogen respektive – gemäss der Eingabe vom 6. Dezember 2023 – den Finanzierungsaufwand falsch bemessen. Die Pflichtige ist der Ansicht, dass die Berechnungen der Vorinstanz zuträfen. 3. 3.1 Gemäss Art. 69 DBG bzw. § 72 Abs. 1 StG ermässigt sich die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn, wenn die Gesellschaft zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft beteiligt ist (lit. a), zu mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt ist (lit. b) oder Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hält (lit. c). Der Nettoertrag wird ermittelt, indem vom Betrag der Erträge aus den Beteiligungen, die eine der genannten Schwellen erreichen und demnach für die Ermässigung qualifizieren, gewisse Abzüge für "Finanzierungsaufwand" und "Verwaltungskosten" vorgenommen werden (Art. 70 Abs. 1 DBG bzw. § 72 Abs. 2 und 3 StG). Ferner werden Erträge nicht berücksichtigt, soweit sie mit einer Abschreibung auf derselben Beteiligung in einem Zusammenhang stehen (Art. 70 Abs. 3 DBG bzw. § 72 Abs. 3 StG). 3.2 Die Abzüge für Verwaltungs- und Finanzierungsaufwand werden in den Erlassen des Bundes und des Kantons nicht in allen Teilen deckungsgleich umschrieben.”
Die zeitliche Zuordnung von Dividendenerträgen und Wertberichtigungen kann die Berechnung der Beteiligungsreduktion nach Art. 69 DBG beeinflussen; erfolgten Dividendenerträge und Abschreibungen in unterschiedlichen Geschäftsjahren, kann dies eine gegenseitige Verrechnung im Reduktionsbetrag ausschliessen.
“Di diverso avviso l’autorità fiscale, secondo cui, in considerazione del fatto che l’ammortamento della partecipazione “__________” di fr. 3'632'539.- è stato contabilizzato unicamente nell’esercizio 2014 mentre l’incasso del dividendo di fr. 3'923'230.- (che verosimilmente l’ha reso necessario) è stato contabilizzato nell’esercizio 2012 (con la conseguenza che l’ammortamento non ha potuto essere compensato con il dividendo nel calcolo della riduzione per partecipazioni), il costo di investimento della partecipazione __________, non potrebbe rientrare nel calcolo del ricavo da partecipazioni. Il recupero di ammortamenti di fr. 985'960, contabilizzato dalla contribuente nell’esercizio 2019, non si configurerebbe come un ricavo da partecipazioni, poiché costituirebbe un utile derivante dalla rivalutazione della partecipazione ai sensi dell'art. 70 cpv. 2 lett. c LIFD e non un “recupero di una correzione di valore ai sensi dell’art. 62 cpv. 4 LIFD”. 2. 2.1. 2.1.1. Secondo l’art. 69 LIFD (Riduzione), l’imposta sull’utile di una società di capitali o di una società cooperativa è ridotta nella proporzione esistente fra il ricavo netto dei diritti di partecipazione e l’utile netto complessivo se la società: a. partecipa in ragione di almeno il 10 per cento al capitale azionario o sociale di un’altra società; b. partecipa in ragione almeno del 10 per cento agli utili e alle riserve di un’altra società; c. detiene diritti di partecipazione pari a un valore venale almeno di un milione di franchi. 2.1.2. Secondo l’art. 70 cpv. 1 LIFD (Ricavo netto da partecipazioni), Il ricavo netto da partecipazioni secondo l’articolo 69 corrisponde al reddito delle medesime dedotti i costi di finanziamento e un contributo del 5 per cento per la copertura delle spese amministrative; è fatta salva la prova delle spese amministrative effettive.”
Erfüllt eine inländische Aktiengesellschaft oder GmbH die in Art. 21 Abs. 1 VStV genannten Voraussetzungen (z. B. Bilanzsumme > 5 Mio. oder Vorliegen einer steuerbaren Leistung), hat sie der ESTV unaufgefordert innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung den Geschäftsbericht oder eine unterzeichnete Abschrift der Jahresrechnung sowie die amtliche Aufstellung einzureichen, aus der u. a. Kapitalbestand, Datum der Generalversammlung, die beschlossene Gewinnverteilung und deren Fälligkeit ersichtlich sind. Zudem ist die Steuer auf die mit Genehmigung der Jahresrechnung fällig gewordenen Erträge zu entrichten. Die ESTV überprüft dabei u. a. die Erfüllung der Anmeldepflicht und die Steuerabrechnungen beziehungsweise -ablieferungen.
“Juli 2021 E. 2.5 [Entscheid bestätigt durch das BGer mit Urteil 2C_638/2021 vom 10. Juni 2022]). Gemäss dem diese Verpflichtungen konkretisierenden Art. 21 Abs. 1 VStV hat jede inländische Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung der ESTV unaufgefordert innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung den Geschäftsbericht oder eine unterzeichnete Abschrift der Jahresrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) sowie eine Aufstellung nach amtlichem Formular einzureichen, woraus der Kapitalbestand am Ende des Geschäftsjahres, das Datum der Generalversammlung, die beschlossene Gewinnverteilung und ihre Fälligkeit ersichtlich sind, und die Steuer auf den mit Genehmigung der Jahresrechnung fällig gewordenen Erträgen zu entrichten, wenn: die Bilanzsumme mehr als fünf Millionen beträgt (Bst. a); mit der beschlossenen Gewinnverteilung eine steuerbare Leistung vorliegt (Bst. b); im Geschäftsjahr eine steuerbare Leistung vorgelegen ist (Bst. c); die Gesellschaft aufgrund von Art. 69 DBG oder Art. 28 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) veranlagt wird (Bst. d); oder die Gesellschaft ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und einem anderen Staat in Anspruch genommen hat (Bst. e). Die ESTV überprüft u.a. die Erfüllung der Pflicht zur Anmeldung als steuerpflichtige Person und die Steuerabrechnungen und -ablieferungen (Art. 40 Abs. 1 VStG).”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.