Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669;BBl 1997 II 1164). ↩
Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669;BBl 1997 II 1164). ↩
Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669;BBl 1997 II 1164). ↩
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Bei der internationalen Gewinnabgrenzung nach Art. 52 DBG ist die objektive Methode vorzuziehen. Nach der Fiktion der Selbständigkeit sind der in der Schweiz liegenden Ertragsquelle jene Gewinne zuzurechnen, die sie bei völliger Unabhängigkeit erzielt hätte; Verluste aus Unternehmungen ausserhalb der Schweiz mindern damit grundsätzlich das in der Schweiz steuerbare Ergebnis nicht.
“Angesichts der Defizite der quotenmässigen Methoden ist gemäss Lehre und Rechtsprechung für die Gewinnabgrenzung nach Art. 52 DBG auf die internationale Steuerausscheidung somit die objektmässige Methode vorzuziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.140/2005 vom 28. November 2005 E. 5.3; Oesterhelt/Schreiber, a.a.O., N 14 zu Art. 52; Anger/Jung/Steinmann, a.a.O., N 5 ff. zu Art. 52; Kreisschreiben Nr. 8 der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV vom 18. Dezember 2001; Peter Locher, Kommentar zum DBG, II. Teil, Therwil/Basel 2004, N 27 ff. zu Art. 52). Dabei sind der Ertragsquelle in der Schweiz - im Gegensatz zur interkantonalen Steuerausscheidung - jene Gewinne zuzurechnen, die sie bei völliger Unabhängigkeit von der Gesamtunternehmung erzielt hätte. Diese Fiktion der Selbständigkeit hat insbesondere zur Folge, dass Verluste die aus der Unternehmung ausserhalb der Schweiz stammen, das steuerbare Ergebnis in der Schweiz nicht schmälern (vgl. Oesterhelt/Schreiber, a.a.O., N 61 ff. zu Art. 52 DBG).”
Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf den nach Art. 51 DBG in der Schweiz steuerpflichtigen Gewinn; dabei dürfen ausländische Verluste nicht vom schweizerisch zu versteuernden Ergebnis in Abzug gebracht werden.
“Für die direkte Bundessteuer bestimmt Art. 52 Abs. 2 DBG, dass sich bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit die Steuerpflicht auf den Gewinn beschränkt, für den nach Art. 51 DBG eine Steuerpflicht in der Schweiz besteht. Die Steuerpflicht ist demnach auf denjenigen Gewinn limitiert, der der inländischen Einkommensquelle (Grundstücke in der Schweiz, vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. c DBG) zuzurechnen ist. Der im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 1997 neu gefasste Art. 52 Abs. 4 DBG verdeutlicht dies dahingehend, dass keine ausländischen Verluste vom schweizerischen Ergebnis in Abzug gebracht werden können (vgl. Botschaft zur Reform der Unternehmensbesteuerung vom 26. März 1997, BBl 1997 II S. 1204; Urteil des Bundesgerichts 2P.14/2003 E. 4.3, in: ASA 73 S. 247) und Steuerpflichtige mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland den in der Schweiz erzielten Gewinn zu versteuern haben. Damit wird bei beschränkter Steuerpflicht die objektmässige Ausscheidungsmethode zwingend vorgeschrieben. Die quotenmässige Ausscheidung ist ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 2P.”
Für die Gewinnabgrenzung nach Art. 52 DBG wird in Lehre und Rechtsprechung wegen der Mängel quotenmässiger Verfahren die objektive (fiktionale Selbständigkeit der Betriebsstätte) Methode als vorzugswürdig erachtet. Nach dieser Methode sind der schweizerischen Ertragsquelle jene Gewinne zuzurechnen, die sie bei völliger Unabhängigkeit erzielt hätte; dementsprechend mindern Verluste, die im Ausland entstanden sind, das in der Schweiz ermittelte steuerbare Ergebnis in der Regel nicht.
“Angesichts der Defizite der quotenmässigen Methoden ist gemäss Lehre und Rechtsprechung für die Gewinnabgrenzung nach Art. 52 DBG auf die internationale Steuerausscheidung somit die objektmässige Methode vorzuziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.140/2005 vom 28. November 2005 E. 5.3; Oesterhelt/Schreiber, a.a.O., N 14 zu Art. 52; Anger/Jung/Steinmann, a.a.O., N 5 ff. zu Art. 52; Kreisschreiben Nr. 8 der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV vom 18. Dezember 2001; Peter Locher, Kommentar zum DBG, II. Teil, Therwil/Basel 2004, N 27 ff. zu Art. 52). Dabei sind der Ertragsquelle in der Schweiz - im Gegensatz zur interkantonalen Steuerausscheidung - jene Gewinne zuzurechnen, die sie bei völliger Unabhängigkeit von der Gesamtunternehmung erzielt hätte. Diese Fiktion der Selbständigkeit hat insbesondere zur Folge, dass Verluste die aus der Unternehmung ausserhalb der Schweiz stammen, das steuerbare Ergebnis in der Schweiz nicht schmälern (vgl. Oesterhelt/Schreiber, a.a.O., N 61 ff. zu Art. 52 DBG).”
“Angesichts der Defizite der quotenmässigen Methoden ist gemäss Lehre und Rechtsprechung für die Gewinnabgrenzung nach Art. 52 DBG auf die internationale Steuerausscheidung somit die objektmässige Methode vorzuziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.140/2005 vom 28. November 2005 E. 5.3; Oesterhelt/Schreiber, a.a.O., N 14 zu Art. 52; Anger/Jung/Steinmann, a.a.O., N 5 ff. zu Art. 52; Kreisschreiben Nr. 8 der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV vom 18. Dezember 2001; Peter Locher, Kommentar zum DBG, II. Teil, Therwil/Basel 2004, N 27 ff. zu Art. 52). Dabei sind der Ertragsquelle in der Schweiz - im Gegensatz zur interkantonalen Steuerausscheidung - jene Gewinne zuzurechnen, die sie bei völliger Unabhängigkeit von der Gesamtunternehmung erzielt hätte. Diese Fiktion der Selbständigkeit hat insbesondere zur Folge, dass Verluste die aus der Unternehmung ausserhalb der Schweiz stammen, das steuerbare Ergebnis in der Schweiz nicht schmälern (vgl. Oesterhelt/Schreiber, a.a.O., N 61 ff. zu Art. 52 DBG).”
Bei beschränkter Steuerpflicht ist die objektmässige Ausscheidung verbindlich; ausländische Verluste sind vom in der Schweiz steuerbaren Gewinn nicht in Abzug zu bringen.
“Für die direkte Bundessteuer bestimmt Art. 52 Abs. 2 DBG, dass sich bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit die Steuerpflicht auf den Gewinn beschränkt, für den nach Art. 51 DBG eine Steuerpflicht in der Schweiz besteht. Die Steuerpflicht ist demnach auf denjenigen Gewinn limitiert, der der inländischen Einkommensquelle (Grundstücke in der Schweiz, vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. c DBG) zuzurechnen ist. Der im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 1997 neu gefasste Art. 52 Abs. 4 DBG verdeutlicht dies dahingehend, dass keine ausländischen Verluste vom schweizerischen Ergebnis in Abzug gebracht werden können (vgl. Botschaft zur Reform der Unternehmensbesteuerung vom 26. März 1997, BBl 1997 II S. 1204; Urteil des Bundesgerichts 2P.14/2003 E. 4.3, in: ASA 73 S. 247) und Steuerpflichtige mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland den in der Schweiz erzielten Gewinn zu versteuern haben. Damit wird bei beschränkter Steuerpflicht die objektmässige Ausscheidungsmethode zwingend vorgeschrieben. Die quotenmässige Ausscheidung ist ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 2P.140/2005 vom 28. November 2005 E. 4.3; Stefan Oesterhelt/Susanne Schreiber, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar DBG, 3. Auflage, Basel 2017, N 61 ff. zu Art. 52; Frank Lampert, Die Verlustverrechnung von juristischen Personen im Schweizer Steuerrecht, Diss. 2000, S. 321 ff.).”
“Für die direkte Bundessteuer bestimmt Art. 52 Abs. 2 DBG, dass sich bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit die Steuerpflicht auf den Gewinn beschränkt, für den nach Art. 51 DBG eine Steuerpflicht in der Schweiz besteht. Die Steuerpflicht ist demnach auf denjenigen Gewinn limitiert, der der inländischen Einkommensquelle (Grundstücke in der Schweiz, vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. c DBG) zuzurechnen ist. Der im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 1997 neu gefasste Art. 52 Abs. 4 DBG verdeutlicht dies dahingehend, dass keine ausländischen Verluste vom schweizerischen Ergebnis in Abzug gebracht werden können (vgl. Botschaft zur Reform der Unternehmensbesteuerung vom 26. März 1997, BBl 1997 II S. 1204; Urteil des Bundesgerichts 2P.14/2003 E. 4.3, in: ASA 73 S. 247) und Steuerpflichtige mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland den in der Schweiz erzielten Gewinn zu versteuern haben. Damit wird bei beschränkter Steuerpflicht die objektmässige Ausscheidungsmethode zwingend vorgeschrieben. Die quotenmässige Ausscheidung ist ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 2P.140/2005 vom 28. November 2005 E. 4.3; Stefan Oesterhelt/Susanne Schreiber, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar DBG, 3. Auflage, Basel 2017, N 61 ff. zu Art. 52; Frank Lampert, Die Verlustverrechnung von juristischen Personen im Schweizer Steuerrecht, Diss. 2000, S. 321 ff.).”
Die Regeln zur Abgrenzung der Steuerpflicht nach Art. 52 DBG sind nicht zwangsläufig mit den interkantonalen Doppelbesteuerungsregeln identisch. Insbesondere kann der Umfang der Besteuerung von Betriebsstätten im internationalen Verhältnis einer eigenständigen internationalen Prüfung bedürfen.
“Dazu ist zunächst zu sagen, dass das Doppelbesteuerungsverbot im Sinne von Art. 127 Abs. 3 BV sich zwar auf interkantonale, nicht aber auf internationale Verhältnisse bezieht (dazu schon BGE 11 I 409 E. 2; zuletzt etwa BGE 139 II 78 E. 2.1; LOCHER/MARANTELLI/OPEL, a.a.O., S. 9). Der Verweis in Art. 6 Abs. 3 DBG bezweckt keine integrale Übernahme der Regeln zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (MARKUS REICH, Steuerrecht, 3. Aufl. 2020, § 11 Rz. 26). Sodann ist festzuhalten, dass in Art. 6 Abs. 3 DBG und Art. 7 Abs. 4 StG/SH von der "Abgrenzung der Steuerpflicht" und nicht etwa von der "Bemessung der Steuerpflicht" oder gar der "Bewertung" die Rede ist. Die Besonderheiten des internationalen Steuerrechts können ohnehin eine eigenständige Betrachtung erfordern, so beispielsweise im Zusammenhang mit dem Umfang der Steuerpflicht einer Betriebsstätte (BGE 146 II 111; dazu etwa OESTERHELT/SCHREIBER, a.a.O., N. 13 zu Art. 52 DBG; PASCHOUD/DE VRIES REILINGH, a.a.O., N. 29 und 29a zu Art. 6 DBG).”
Liegt die tatsächliche Geschäftsleitung einer im Ausland formell gegründeten Gesellschaft in der Schweiz, kann dies nach den Umständen die Anwendung von Art. 52 Abs. 1 DBG und damit unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz begründen.
“sind laut ihren Einträgen auf LinkedIn bei der Anwaltskanzlei in der Sicherheitsadministration resp. Netzwerkadministration und im technischen Support tätig. Ein Hinweis auf eine operative Tätigkeit für die C. AG oder deren Tochtergesellschaft liegt nicht vor und es ist nicht anzunehmen, dass sie im Namen der C. (Panama) Inc. zeichnen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei den beiden um Personen mit Sitz in Panama handelt, die nach panamaischem Recht notwendig sind für die Gründung einer panamaischen Gesellschaft aus dem Ausland (vgl. bspw. Angaben einer panamaischen Anwaltskanzlei https://[...], besucht am 6. September 2024). Demzufolge haben sämtliche für die C. (Panama) Inc. handelnden und unterschriftsberechtigen Personen ihren Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz. Dies deutet darauf hin, dass die laufenden Geschäfte und wesentlichen Unternehmensentscheide der C. (Panama) Inc. in der Schweiz stattfinden resp. gefällt werden, mithin ihr tatsächlicher Sitz in der Schweiz und nicht in Panama liegen dürfte, womit sie gestützt auf Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 DBG hier steuerpflichtig wäre (vgl. Oesterhelt/Schreiber, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl. 2022, Art. 50 N. 14 ff.; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 50 N. 9 ff.). Auffallend ist auch, dass gemäss der vorliegenden Bilanz die C. AG im Jahr 2016 einen Gewinn von Fr. 8'204.95 erwirtschaftet hat, während die C. (Panama) Inc. Erträge aus Lizenzen in Höhe von Fr. 100'000.-- sowie offene Rechnungen im Gesamtbetrag von Fr. 651'258.98 ausweist (act. 10.9). Obschon die Mutter- und die Tochtergesellschaft fast zeitgleich (im September und Oktober 2015) gegründet wurden und über beide der Rohwarengeschäft der C. Group (insb. mit […]) abgewickelt wird (act. 5, S. 16), hatte die C. AG in der Schweiz kaum Gewinne zu versteuern. Nach dem Gesagten deuten die konkreten Umstände und bisherigen Ermittlungsergebnisse darauf hin, dass die C. (Panama) Inc. in Panama weder über Räumlichkeiten noch über operatives Personal verfügt, es sich bei ihr um eine Briefkastenfirma handelt und ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz liegt.”
Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht auf denjenigen Gewinn beschränkt, der der inländischen Einkommensquelle zuzurechnen ist; die objektmässige Ausscheidungsmethode ist daher anzuwenden und eine quotenmässige Aufteilung ausgeschlossen.
“Für die direkte Bundessteuer bestimmt Art. 52 Abs. 2 DBG, dass sich bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit die Steuerpflicht auf den Gewinn beschränkt, für den nach Art. 51 DBG eine Steuerpflicht in der Schweiz besteht. Die Steuerpflicht ist demnach auf denjenigen Gewinn limitiert, der der inländischen Einkommensquelle (Grundstücke in der Schweiz, vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. c DBG) zuzurechnen ist. Der im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 1997 neu gefasste Art. 52 Abs. 4 DBG verdeutlicht dies dahingehend, dass keine ausländischen Verluste vom schweizerischen Ergebnis in Abzug gebracht werden können (vgl. Botschaft zur Reform der Unternehmensbesteuerung vom 26. März 1997, BBl 1997 II S. 1204; Urteil des Bundesgerichts 2P.14/2003 E. 4.3, in: ASA 73 S. 247) und Steuerpflichtige mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland den in der Schweiz erzielten Gewinn zu versteuern haben. Damit wird bei beschränkter Steuerpflicht die objektmässige Ausscheidungsmethode zwingend vorgeschrieben. Die quotenmässige Ausscheidung ist ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 2P.”
Bei beschränkter Steuerpflicht wird der in der Schweiz steuerbare Gewinn nach dem objektmässigen (gegebenenfalls proportionellen) Verfahren ermittelt. Bei Betriebsstätten erfolgt die Bestimmung des Gewinns in der Regel auf der Grundlage der von der Betriebsstätte eingereichten bzw. vorgelegten Buchhaltung.
“Nel me-todo oggettivo, il risultato viene determinato indipendentemente dall'impresa nel suo complesso, sulla base di una finzione d’indipendenza (dell’impresa, dello stabilimento d’impresa, dell’immobile). Con il metodo proporzionale, il risultato complessivo viene ripartito secondo una chiave di riparto, sulla base dei risultati contabili (diretto) o di fattori ausiliari (indiretto) (Oesterhelt/Schreiber, Zweifel/Beusch [a cura di], Kommentar DBG, 4a ed., Basilea 2022, n. 12 ad art. 52 LIFD, p. 1032). In caso di assoggettamento limitato, il reddito prodotto in Svizze-ra ai sensi dell'art. 51 LIFD è soggetto a tassazione e viene de-terminato in base al metodo oggettivo (objektmässig). I costi dell’intera società vengono ad esempio divisi in base alla loro origine. Nei casi ad esempio degli stabilimenti d’impresa la determinazione dell’utile si effettua - di norma - in base alla contabilità da loro presentata (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3a ed., Zurigo 2016, n. 4 ad art. 52 LIFD; Oesterhelt/Schreiber, op. cit., n. 23 ad art. 52 LIFD, p. 1036). 6.3. 6.3.1. Ritornando al caso che qui ci occupa misconoscere – unica-mente in sede ricorsuale - la portata della contabilità presentata unitamente alla dichiarazione fiscale, è in contrasto con il prin-cipio della buona fede. Secondo l’art. 9 Cost. gli organi dello Stato e secondo l’art. 5 cpv. 3 Cost. organi dello Stato, autorità e privati devono agire secondo il principio della buona fede. En-trambe le disposizioni costituzionali sono concretizzate dal di-vieto legale dell’abuso di diritto (art. 2 cpv. 2 CC), che interessa tutti i settori giuridici. Un caso di abuso di diritto previsto dall’art. 2 cpv. 2 CC è quello della condotta contraddittoria (venire contra factum proprium). Tale principio è violato da chi adotta una con-dotta contraddittoria o abusiva oppure inganna la controparte. Simile comportamento non merita infatti alcuna tutela giuridica (sentenza n.”
“Nel me-todo oggettivo, il risultato viene determinato indipendentemente dall'impresa nel suo complesso, sulla base di una finzione d’indipendenza (dell’impresa, dello stabilimento d’impresa, dell’immobile). Con il metodo proporzionale, il risultato complessivo viene ripartito secondo una chiave di riparto, sulla base dei risultati contabili (diretto) o di fattori ausiliari (indiretto) (Oesterhelt/Schreiber, Zweifel/Beusch [a cura di], Kommentar DBG, 4a ed., Basilea 2022, n. 12 ad art. 52 LIFD, p. 1032). In caso di assoggettamento limitato, il reddito prodotto in Svizze-ra ai sensi dell'art. 51 LIFD è soggetto a tassazione e viene de-terminato in base al metodo oggettivo (objektmässig). I costi dell’intera società vengono ad esempio divisi in base alla loro origine. Nei casi ad esempio degli stabilimenti d’impresa la determinazione dell’utile si effettua - di norma - in base alla contabilità da loro presentata (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3a ed., Zurigo 2016, n. 4 ad art. 52 LIFD; Oesterhelt/Schreiber, op. cit., n. 23 ad art. 52 LIFD, p. 1036). 6.3. 6.3.1. Ritornando al caso che qui ci occupa misconoscere – unica-mente in sede ricorsuale - la portata della contabilità presentata unitamente alla dichiarazione fiscale, è in contrasto con il prin-cipio della buona fede. Secondo l’art. 9 Cost. gli organi dello Stato e secondo l’art. 5 cpv. 3 Cost. organi dello Stato, autorità e privati devono agire secondo il principio della buona fede. En-trambe le disposizioni costituzionali sono concretizzate dal di-vieto legale dell’abuso di diritto (art. 2 cpv. 2 CC), che interessa tutti i settori giuridici. Un caso di abuso di diritto previsto dall’art. 2 cpv. 2 CC è quello della condotta contraddittoria (venire contra factum proprium). Tale principio è violato da chi adotta una con-dotta contraddittoria o abusiva oppure inganna la controparte. Simile comportamento non merita infatti alcuna tutela giuridica (sentenza n.”
Art. 52 Abs. 4 DBG ist als harmonisierungsrechtliche Vorgabe zu verstehen. Nach der zitierten Rechtsprechung begründet das Schweigen des StHG keinen Gestaltungsfreiraum der Kantone hinsichtlich des Umfangs der Steuerpflicht oder der Wahl der Ausscheidungsmethode; die Norm ist dementsprechend materiell-harmonisierend auszulegen.
“Das Schweigen des StHG führt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zwangsläufig zu einem Gestaltungsspielraum für die Kantone, insbesondere nicht beim Umfang der Steuerpflicht, zumal es sich dabei um eine Materie handelt, deren Harmonisierung verfassungsmässig vorgeschrieben ist (Art. 129 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999; BGE 140 II 157 E. 5.1, 140 II 141 E. 8 130 II 65 E. 4.1). Bei der Harmonisierung ist das StHG sowohl auf eine horizontale Harmonisierung (unter den Kantonen) als auch auf eine vertikale Harmonisierung (zwischen Bund und Kantonen) der direkten Steuern gerichtet (Art. 129 Abs. 1 BV), wobei das DBG ein gewichtiges Auslegungselement darstellt (Urteile des Bundesgerichts 2A.224/2004 vom 26. Oktober 2004 E. 5.2, 2P.170/2003 vom 13. Februar 2004 E. 6). Mit Blick auf diese Harmonisierungsgrundsätze und den Umstand, dass den Kantonen trotz fehlender expliziter Bestimmungen im StHG kein Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der Steuerpflicht bzw. bei der Wahl der Ausscheidungsmethode verbleibt, ist die Bestimmung in Art. 52 Abs. 4 DBG als harmonisierungsrechtliche Vorgabe zu betrachten.”
“Das Schweigen des StHG führt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zwangsläufig zu einem Gestaltungsspielraum für die Kantone, insbesondere nicht beim Umfang der Steuerpflicht, zumal es sich dabei um eine Materie handelt, deren Harmonisierung verfassungsmässig vorgeschrieben ist (Art. 129 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999; BGE 140 II 157 E. 5.1, 140 II 141 E. 8 130 II 65 E. 4.1). Bei der Harmonisierung ist das StHG sowohl auf eine horizontale Harmonisierung (unter den Kantonen) als auch auf eine vertikale Harmonisierung (zwischen Bund und Kantonen) der direkten Steuern gerichtet (Art. 129 Abs. 1 BV), wobei das DBG ein gewichtiges Auslegungselement darstellt (Urteile des Bundesgerichts 2A.224/2004 vom 26. Oktober 2004 E. 5.2, 2P.170/2003 vom 13. Februar 2004 E. 6). Mit Blick auf diese Harmonisierungsgrundsätze und den Umstand, dass den Kantonen trotz fehlender expliziter Bestimmungen im StHG kein Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der Steuerpflicht bzw. bei der Wahl der Ausscheidungsmethode verbleibt, ist die Bestimmung in Art. 52 Abs. 4 DBG als harmonisierungsrechtliche Vorgabe zu betrachten.”