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Nach der Praxis (Art. 14 Abs. 1 QStV; Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 30.5.2024) wird Quasi‑Ansässigkeit im Sinne von Art. 99a Abs. 1 DBG regelmässig bei einem Schwellenwert von 90% der weltweiten Bruttoeinkünfte angenommen; dieser Wert ist jedoch mit dem Vorbehalt «in der Regel» versehen.
“Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 30.05.2024 Quellensteuer; Quasiansässigkeit. Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer können für jede Steuerperiode eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich der Einkünfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist, ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person vergleichbar ist oder eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind. Eine solche sogenannte Quasi-Ansässigkeit nach Art. 122a Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 99a Abs. 1 lit. a DBG liegt vor, wenn eine steuerpflichtige Person in der Regel mindestens 90 Prozent ihrer weltweiten Bruttoeinkünfte, einschliesslich der Bruttoeinkünfte des Ehemanns oder der Ehefrau, in der Schweiz versteuert. In Art. 14 Abs. 1 QStV wurde der Schwellenwert auf 90 Prozent festgesetzt, jedoch mit der Einschränkung, dass dieser Satz "in der Regel" zur Anwendung kommen soll. Der Rekurrent machte jedoch weder im Einsprache- noch im Gerichtsverfahren irgendwelche konkreten Umstände geltend, die ein Abweichen vom gesetzlichen Grenzwert als gerechtfertigt erscheinen liessen. (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 30. Mai 2024, I/1-2023/104, 105). Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben (Verfahren B 2024/140 und B 2024/141). «Entscheid siehe PDF» «I_12023_104_105.pdf» anzeigen”
“Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 30.05.2024 Quellensteuer; Quasiansässigkeit. Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer können für jede Steuerperiode eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich der Einkünfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist, ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person vergleichbar ist oder eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind. Eine solche sogenannte Quasi-Ansässigkeit nach Art. 122a Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 99a Abs. 1 lit. a DBG liegt vor, wenn eine steuerpflichtige Person in der Regel mindestens 90 Prozent ihrer weltweiten Bruttoeinkünfte, einschliesslich der Bruttoeinkünfte des Ehemanns oder der Ehefrau, in der Schweiz versteuert. In Art. 14 Abs. 1 QStV wurde der Schwellenwert auf 90 Prozent festgesetzt, jedoch mit der Einschränkung, dass dieser Satz "in der Regel" zur Anwendung kommen soll. Der Rekurrent machte jedoch weder im Einsprache- noch im Gerichtsverfahren irgendwelche konkreten Umstände geltend, die ein Abweichen vom gesetzlichen Grenzwert als gerechtfertigt erscheinen liessen. (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 30. Mai 2024, I/1-2023/104, 105). Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben (Verfahren B 2024/140 und B 2024/141). «Entscheid siehe PDF» «I_12023_104_105.pdf» anzeigen”
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