Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791;BBl 2002 3148, 2004 3969). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617;BBl 2000 4337). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617;BBl 2000 4337). ↩
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Nach herrschender Rechtsprechung sind bei der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft die erhaltenen Aktien grundsätzlich zum Buchwert zu erfassen; dadurch kann die Umwandlung hinsichtlich der übertragenen stillen Reserven steuerneutral erfolgen, sofern die in der Rechtsprechung genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
“1 LIFD dispose en particulier que sont imposables tous les revenus provenant de l'exploitation d'une entreprise commerciale, industrielle, artisanale, agricole ou sylvicole, de l'exercice d'une profession libérale ou de toute autre activité lucrative indépendante. Constituent notamment de tels revenus, tous les bénéfices en capital provenant de l'aliénation, de la réalisation ou de la réévaluation comptable d'éléments de la fortune commerciale (art. 18 al. 2 LIFD). A teneur de l'art. 19 al. 1 let. b LIFD les réserves latentes d'une entreprise de personnes (entreprise individuelle, société de personnes) ne sont pas imposées lors de restructurations, notamment lors d'une fusion, d'une scission ou d'une transformation, pour autant que cette entreprise reste assujettie à l'impôt en Suisse et que les éléments commerciaux soient repris à leur dernière valeur déterminante pour l' impôt sur le revenu en cas de transfert d'une exploitation ou d'une partie distincte d'exploitation à une personne morale (cf. ATF 142 II 243 consid. 2.1 p. 287 et les références). Cependant, lors d'une restructuration au sens de l'art. 19 al. 1 let. b LIFD, l'art. 19 al. 2 LIFD prévoit que les réserves latentes transférées font l'objet d'un rappel d'impôt selon la procédure prévue aux art. 151 à 153 LIFD, dans la mesure où, dans les cinq ans suivant la restructuration, des droits de participation ou des droits de sociétariat sont aliénés à un prix supérieur à la valeur fiscalement déterminante du capital propre transféré. Ainsi, une transformation d'une société de personnes en personne morale intervient en neutralité fiscale (d'un point de vue du droit civil, il s'agit plus précisément d'un apport en nature dans la société anonyme au sens de l'art. 628 CO; cf. arrêt 2C_1019/2012 du 7 août 2013 consid. 2.2 et les références), lorsque, outre le maintien de l'assujettissement en Suisse, les titres reçus par l'actionnaire participant à cette transformation sont comptabilisés à la même valeur comptable que ceux détenus précédemment (ATF 142 II 283 consid. 2.1 p. 286; OBERSON/GLAUSER, in Commentaire romand, Impôt fédéral direct, Noël/Aubry Girardin [éd.], 2e éd. 2017, n.”
Als "Betrieb" im Umstrukturierungsrecht gilt ein organisatorisch‑technischer Komplex von Vermögenswerten, der im Hinblick auf die unternehmerische Leistungserbringung eine relativ unabhängige, organische Einheit bildet. Kennzeichen sind ein hoher Grad an Unabhängigkeit sowie der Einsatz von Kapital und Arbeit zum Zweck der Gewinnerzielung. Der Begriff ist im Umstrukturierungsbereich weiter zu fassen als im Rahmen der periodischen Besteuerung.
“Als Betrieb im Sinne des steuerlichen Umstrukturierungsrechts gilt jeder organisatorisch-technische Komplex von Vermögenswerten, der im Hinblick auf die unternehmerische Leistungserbringung eine relativ unabhängige, organische Einheit bildet. Ein Betrieb zeichnet sich durch einen hohen Grad an Unabhängigkeit aus und stellt eine Organisation dar, die imstande ist, selbständig fortzubestehen (BGE 138 II 557 E. 6.4). Im Rahmen eines Betriebs werden Kapital und Arbeit zum Zweck der Gewinnerzielung eingesetzt, wobei sich der Einsatz der Arbeit nicht auf die Abschöpfung von Mehrwerten oder die Vereinnahmung von Ertrag beschränkt. Der Begriff des Betriebs ist zwar bei einer Umstrukturierung weiter zu deuten als im Zusammenhang mit der periodischen Besteuerung (Gewinn- und Kapitalbesteuerung), die höhere Anforderungen an das Vorliegen eines Betriebs stellt (vgl. Urteil 2P.323/2004 vom 2. März 2005 E. 2.2). Ebenso wie die Begriffe des Geschäftsbetriebs und der Betriebsstätte (Art. 4 Abs. 1 StHG bzw. Art. 4 Abs. 1 lit. a und b DBG) indiziert der Begriff des Betriebs nach Art. 8 Abs. 3 lit. b StHG und Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG (frz. "exploitation"; ital. "esercizio") aber auch im Zusammenhang mit Umstrukturierungen eine der Leistungserbringung dienende Vermögenssubstanz im dargelegten Sinne (vgl. BGE 142 II 283 E. 3.2 m.H.).”
Für die steuerneutralen Umstrukturierung einer Personenunternehmung in eine juristische Person ist die Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs erforderlich. Damit muss eine qualifizierte Form von Vermögen übertragen werden, damit die Steuerneutralität erhalten bleibt.
“2 Erfolgt eine Privatentnahme anlässlich der definitiven Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit, ist ein allfälliger Überführungsgewinn – bei gegebenen Voraussetzungen – als Teil des Liquidationsgewinns separat zu besteuern (vgl. VGE 2020/263/264 vom 28.10.2022 E. 3.3): Art. 43a StG bzw. Art. 37b DBG sehen Sonderregeln zur Steuerberechnung für den Fall vor, dass die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben wird. Diesfalls ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu Sondertarifen zu besteuern (vgl. Art. 43a Abs. 1-3 StG; Art. 37b Abs. 1 DBG). 2.3 Stille Reserven einer Personenunternehmung werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden (Art. 22 Abs. 1 StG Ingress; Art. 19 Abs. 1 DBG Ingress). Die steuerneutrale Umstrukturierung einer Personenunternehmung in eine juristische Person verlangt die Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs (Art. 22 Abs. 1 Bst. b StG; Art. 19 Abs. 1 Bst. b DBG). Es muss somit eine qualifizierte Form von Vermögen übertragen werden, damit die Steuerneutralität gewahrt bleibt (BGE 142 II 283 E. 3.1). Als Betrieb im Sinn des steuerlichen Umstrukturierungsrechts gilt jeder organisatorisch-technische Komplex von Vermögenswerten, der im Hinblick auf die unternehmerische Leistungserbringung eine relativ unabhängige, organische Einheit bildet. Ein Betrieb zeichnet sich durch einen hohen Grad an Unabhängigkeit aus und stellt eine Organisation dar, die imstande ist, selbständig fortzubestehen. Im Rahmen eines Betriebs werden Kapital und Arbeit zum Zweck der Gewinnerzielung eingesetzt, wobei sich der Einsatz der Arbeit nicht auf die Abschöpfung von Mehrwerten oder die Vereinnahmung von Ertrag beschränkt. Der Begriff des Betriebs indiziert eine der Leistungserbringung dienende Vermögenssubstanz (BGE 150 II 40 E.”
“Die steuerneutrale Umstrukturierung einer Personenunternehmung in eine juristische Person setzt - wie erwähnt (vorne E. 6.1) - die Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs voraus (Art. 8 Abs. 3 lit. b StHG; ebenso Art. 19 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Folglich muss - im Gegensatz zur Übertragung von Vermögenswerten zwischen Personenunternehmungen gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. a StHG (bzw. Art. 19 Abs. 1 lit. a DBG) - eine qualifizierte Form von Vermögen übertragen werden, damit die Steuerneutralität gewahrt bleibt (BGE 142 II 283 E. 3.1 m.H.). BGE 150 II 40 S. 43”
Bei steuerneutralen Umstrukturierungen nach Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG müssen die übertragenden Betriebe bzw. das Geschäftsvermögen bereits vor dem Übertragungsdatum bestanden haben; andernfalls kann dies als Steuerumgehung angesehen werden.
“Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, die Übertragung der Liegenschaften habe erst im Jahre 2016 stattgefunden, wohingegen die Beschwerdegegnerin Beiträge für das Jahr 2015 erhoben habe, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, erklärten er und seine Ehefrau sich doch einverstanden mit einer Übertragung der Liegenschaften ins Geschäftsvermögen rückwirkend per 1. Januar 2001 (Urk. 7/101). Zudem legte das Steueramt in seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2022 (vgl. E. 3.3 hiervor) in nachvollziehbarer Weise dar, dass die steuerneutrale Umstrukturierung der Einzelunternehmungen Y.___ und B.___ in die Z.___ AG per 1. Januar 2016 nur deshalb möglich war, weil das Steueramt – entsprechend den Rulinganfragen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vom 1. Dezember 2015 respektive 14. März 2016 (Urk. 7/101 und Urk. 7/102) – davon ausging, dass es sich bei allen zu übertragenden Liegenschaften um Geschäftsvermögen und bei den Einzelunternehmungen jeweils um einen Betrieb im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG handelte, wobei die Betriebe dabei zwingend bereits vor der Übertragung vom 1. Januar 2016 bestanden haben mussten, ansonsten von einer Steuerumgehung ausgegangen werden müsste.”
“Mit Stellungnahme vom 25. Mai 2022 (Urk. 7/107) brachte das Kantonale Steueramt unter anderem vor, dass von der Tatsache, dass die Einzelunternehmen Y.___ und B.___ erst am 13. Mai 2016 ins Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen worden seien, nicht abgeleitet werden könne, dass diese vorher rechtlich nicht bestanden hätten. Die Eintragung im Handelsregister habe lediglich deklaratorische Wirkung. Gemäss Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (FusG) könnten im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen (nicht aber solche, welche nicht im Handelsregister eingetragen seien) Vermögensübertragungen gemäss Art. 69-77 FusG vornehmen. Es sei davon auszugehen, dass die Eintragung der Einzelunternehmungen erfolgt sei, damit die steuerneutrale Umwandlung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG in Verbindung mit Art. 69-77 FusG habe umgesetzt werden können. Umstrukturierungen gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG seien ausschliesslich für geschäftliche Betriebe respektive Teilbetriebe möglich, was heisse, es müsse Geschäftsvermögen vorliegen. Indem der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Rulingschreiben vom 1. Dezember 2015 respektive 14. März 2016 eine Umwandlung der Einzelunternehmungen gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG für die aufgeführten Liegenschaften beantragt hätten, hätten sie klar zum Ausdruck gebracht, dass die Liegenschaften einen geschäftlichen Betrieb darstellen würden. Dieser Betrieb respektive die Einzelunternehmungen könnten nicht erst am 13. Mai 2016 gegründet worden sein, da sonst in Anlehnung an die Ausführungen des Kreisschreibens Nr. 5 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eine Steuerumgehung vorliegen würde. Zwar stehe bei den direkten Steuern nicht explizit im Gesetz, wie lange der Rechtsträger respektive der Betrieb vor der Umstrukturierung bestanden haben müsse. Aufgrund der Tatsache, dass sämtliche Sperrfristen bei Umstrukturierungen fünf Jahre betragen würden (vgl.”
In der Praxis wird bei Liegenschaften eine Frist von fünf Jahren zugrunde gelegt. Für die Qualifikation als Geschäftsvermögen verlangt die Praxis eine gewisse Intensität der Vermietung; das Kreisschreiben Nr. 5 nennt als Anhaltspunkt, dass die Mietzinserträge insbesondere mindestens das 20-fache des marktüblichen Personalaufwands für die Immobilienverwaltung erreichen sollten.
“b DBG seien ausschliesslich für geschäftliche Betriebe respektive Teilbetriebe möglich, was heisse, es müsse Geschäftsvermögen vorliegen. Indem der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Rulingschreiben vom 1. Dezember 2015 respektive 14. März 2016 eine Umwandlung der Einzelunternehmungen gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG für die aufgeführten Liegenschaften beantragt hätten, hätten sie klar zum Ausdruck gebracht, dass die Liegenschaften einen geschäftlichen Betrieb darstellen würden. Dieser Betrieb respektive die Einzelunternehmungen könnten nicht erst am 13. Mai 2016 gegründet worden sein, da sonst in Anlehnung an die Ausführungen des Kreisschreibens Nr. 5 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eine Steuerumgehung vorliegen würde. Zwar stehe bei den direkten Steuern nicht explizit im Gesetz, wie lange der Rechtsträger respektive der Betrieb vor der Umstrukturierung bestanden haben müsse. Aufgrund der Tatsache, dass sämtliche Sperrfristen bei Umstrukturierungen fünf Jahre betragen würden (vgl. Art. 19 Abs. 2 DBG, Art. 61 Abs. 2 und Abs. 4 DBG), könne aber davon ausgegangen werden, dass eine Frist von fünf Jahren auch bei den direkten Steuern sachgerecht sei. Zudem seien vorliegend nicht Aktiven - wie anlässlich einer generellen Neugründung einer Einzelunternehmung – erworben worden, sondern die Aktiven, namentlich die Liegenschaften, hätten bereits etliche Jahre vorher im Eigentum des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau gestanden. Das Kreisschreiben Nr. 5 der ESTV gehe bei Liegenschaften nicht leichthin von einem Betrieb aus. Unter anderem müssten die Mietzinserträge eine gewisse Intensität erreichen respektive mindestens das 20-fache des marktüblichen Personalaufwandes für die Immobilienverwaltung betragen. Diese Voraussetzung sei sowohl im Jahr der Übertragung als auch in den Vorjahren erfüllt gewesen. Somit würden die Liegenschaften bereits in den Vorjahren einen betrieblichen Charakter aufweisen. Eine steuerneutrale Übertragung der Liegenschaften in die Z.___ AG sei nur deshalb möglich gewesen, weil die Liegenschaften als Geschäftsvermögen qualifiziert worden seien.”
“b DBG seien ausschliesslich für geschäftliche Betriebe respektive Teilbetriebe möglich, was heisse, es müsse Geschäftsvermögen vorliegen. Indem der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Rulingschreiben vom 1. Dezember 2015 respektive 14. März 2016 eine Umwandlung der Einzelunternehmungen gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG für die aufgeführten Liegenschaften beantragt hätten, hätten sie klar zum Ausdruck gebracht, dass die Liegenschaften einen geschäftlichen Betrieb darstellen würden. Dieser Betrieb respektive die Einzelunternehmungen könnten nicht erst am 13. Mai 2016 gegründet worden sein, da sonst in Anlehnung an die Ausführungen des Kreisschreibens Nr. 5 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eine Steuerumgehung vorliegen würde. Zwar stehe bei den direkten Steuern nicht explizit im Gesetz, wie lange der Rechtsträger respektive der Betrieb vor der Umstrukturierung bestanden haben müsse. Aufgrund der Tatsache, dass sämtliche Sperrfristen bei Umstrukturierungen fünf Jahre betragen würden (vgl. Art. 19 Abs. 2 DBG, Art. 61 Abs. 2 und Abs. 4 DBG), könne aber davon ausgegangen werden, dass eine Frist von fünf Jahren auch bei den direkten Steuern sachgerecht sei. Zudem seien vorliegend nicht Aktiven - wie anlässlich einer generellen Neugründung einer Einzelunternehmung – erworben worden, sondern die Aktiven, namentlich die Liegenschaften, hätten bereits etliche Jahre vorher im Eigentum des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau gestanden. Das Kreisschreiben Nr. 5 der ESTV gehe bei Liegenschaften nicht leichthin von einem Betrieb aus. Unter anderem müssten die Mietzinserträge eine gewisse Intensität erreichen respektive mindestens das 20-fache des marktüblichen Personalaufwandes für die Immobilienverwaltung betragen. Diese Voraussetzung sei sowohl im Jahr der Übertragung als auch in den Vorjahren erfüllt gewesen. Somit würden die Liegenschaften bereits in den Vorjahren einen betrieblichen Charakter aufweisen. Eine steuerneutrale Übertragung der Liegenschaften in die Z.___ AG sei nur deshalb möglich gewesen, weil die Liegenschaften als Geschäftsvermögen qualifiziert worden seien.”
Für die Steuerneutralität nach Art. 19 Abs. 1 DBG ist die Übertragung einer qualifizierten Vermögenssubstanz erforderlich; konkret verlangt die steuerneutrale Umstrukturierung die Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs. Wird kein Betrieb bzw. Teilbetrieb übertragen, entfällt die Steuerneutralität und die stillen Reserven werden der Besteuerung unterworfen.
“2 Erfolgt eine Privatentnahme anlässlich der definitiven Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit, ist ein allfälliger Überführungsgewinn – bei gegebenen Voraussetzungen – als Teil des Liquidationsgewinns separat zu besteuern (vgl. VGE 2020/263/264 vom 28.10.2022 E. 3.3): Art. 43a StG bzw. Art. 37b DBG sehen Sonderregeln zur Steuerberechnung für den Fall vor, dass die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben wird. Diesfalls ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu Sondertarifen zu besteuern (vgl. Art. 43a Abs. 1-3 StG; Art. 37b Abs. 1 DBG). 2.3 Stille Reserven einer Personenunternehmung werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden (Art. 22 Abs. 1 StG Ingress; Art. 19 Abs. 1 DBG Ingress). Die steuerneutrale Umstrukturierung einer Personenunternehmung in eine juristische Person verlangt die Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs (Art. 22 Abs. 1 Bst. b StG; Art. 19 Abs. 1 Bst. b DBG). Es muss somit eine qualifizierte Form von Vermögen übertragen werden, damit die Steuerneutralität gewahrt bleibt (BGE 142 II 283 E. 3.1). Als Betrieb im Sinn des steuerlichen Umstrukturierungsrechts gilt jeder organisatorisch-technische Komplex von Vermögenswerten, der im Hinblick auf die unternehmerische Leistungserbringung eine relativ unabhängige, organische Einheit bildet. Ein Betrieb zeichnet sich durch einen hohen Grad an Unabhängigkeit aus und stellt eine Organisation dar, die imstande ist, selbständig fortzubestehen. Im Rahmen eines Betriebs werden Kapital und Arbeit zum Zweck der Gewinnerzielung eingesetzt, wobei sich der Einsatz der Arbeit nicht auf die Abschöpfung von Mehrwerten oder die Vereinnahmung von Ertrag beschränkt. Der Begriff des Betriebs indiziert eine der Leistungserbringung dienende Vermögenssubstanz (BGE 150 II 40 E.”
“Stille Reserven einer Personenunternehmung werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden (Art. 22 Abs. 1 StG Ingress; Art. 19 Abs. 1 DBG Ingress). Die steuerneutrale Umstrukturierung einer Personenunternehmung in eine juristische Person verlangt die Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs (Art. 22 Abs. 1 Bst. b StG; Art. 19 Abs. 1 Bst. b DBG). Es muss somit eine qualifizierte Form von Vermögen übertragen werden, damit die Steuerneutralität gewahrt bleibt (BGE 142 II 283 E. 3.1). Als Betrieb im Sinn des steuerlichen Umstrukturierungsrechts gilt jeder organisatorisch-technische Komplex von Vermögenswerten, der im Hinblick auf die unternehmerische Leistungserbringung eine relativ unabhängige, organische Einheit bildet. Ein Betrieb zeichnet sich durch einen hohen Grad an Unabhängigkeit aus und stellt eine Organisation dar, die imstande ist, selbständig fortzubestehen. Im Rahmen eines Betriebs werden Kapital und Arbeit zum Zweck der Gewinnerzielung eingesetzt, wobei sich der Einsatz der Arbeit nicht auf die Abschöpfung von Mehrwerten oder die Vereinnahmung von Ertrag beschränkt. Der Begriff des Betriebs indiziert eine der Leistungserbringung dienende Vermögenssubstanz (BGE 150 II 40 E.”
“2 Erfolgt eine Privatentnahme anlässlich der definitiven Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit, ist ein allfälliger Überführungsgewinn – bei gegebenen Voraussetzungen – als Teil des Liquidationsgewinns separat zu besteuern (vgl. VGE 2020/263/264 vom 28.10.2022 E. 3.3): Art. 43a StG bzw. Art. 37b DBG sehen Sonderregeln zur Steuerberechnung für den Fall vor, dass die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben wird. Diesfalls ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu Sondertarifen zu besteuern (vgl. Art. 43a Abs. 1-3 StG; Art. 37b Abs. 1 DBG). 2.3 Stille Reserven einer Personenunternehmung werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden (Art. 22 Abs. 1 StG Ingress; Art. 19 Abs. 1 DBG Ingress). Die steuerneutrale Umstrukturierung einer Personenunternehmung in eine juristische Person verlangt die Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs (Art. 22 Abs. 1 Bst. b StG; Art. 19 Abs. 1 Bst. b DBG). Es muss somit eine qualifizierte Form von Vermögen übertragen werden, damit die Steuerneutralität gewahrt bleibt (BGE 142 II 283 E. 3.1). Als Betrieb im Sinn des steuerlichen Umstrukturierungsrechts gilt jeder organisatorisch-technische Komplex von Vermögenswerten, der im Hinblick auf die unternehmerische Leistungserbringung eine relativ unabhängige, organische Einheit bildet. Ein Betrieb zeichnet sich durch einen hohen Grad an Unabhängigkeit aus und stellt eine Organisation dar, die imstande ist, selbständig fortzubestehen. Im Rahmen eines Betriebs werden Kapital und Arbeit zum Zweck der Gewinnerzielung eingesetzt, wobei sich der Einsatz der Arbeit nicht auf die Abschöpfung von Mehrwerten oder die Vereinnahmung von Ertrag beschränkt. Der Begriff des Betriebs indiziert eine der Leistungserbringung dienende Vermögenssubstanz (BGE 150 II 40 E.”
“Stille Reserven einer Personenunternehmung werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden (Art. 22 Abs. 1 StG Ingress; Art. 19 Abs. 1 DBG Ingress). Die steuerneutrale Umstrukturierung einer Personenunternehmung in eine juristische Person verlangt die Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs (Art. 22 Abs. 1 Bst. b StG; Art. 19 Abs. 1 Bst. b DBG). Es muss somit eine qualifizierte Form von Vermögen übertragen werden, damit die Steuerneutralität gewahrt bleibt (BGE 142 II 283 E. 3.1). Als Betrieb im Sinn des steuerlichen Umstrukturierungsrechts gilt jeder organisatorisch-technische Komplex von Vermögenswerten, der im Hinblick auf die unternehmerische Leistungserbringung eine relativ unabhängige, organische Einheit bildet. Ein Betrieb zeichnet sich durch einen hohen Grad an Unabhängigkeit aus und stellt eine Organisation dar, die imstande ist, selbständig fortzubestehen. Im Rahmen eines Betriebs werden Kapital und Arbeit zum Zweck der Gewinnerzielung eingesetzt, wobei sich der Einsatz der Arbeit nicht auf die Abschöpfung von Mehrwerten oder die Vereinnahmung von Ertrag beschränkt. Der Begriff des Betriebs indiziert eine der Leistungserbringung dienende Vermögenssubstanz (BGE 150 II 40 E.”
Im Rahmen einer steuerneutralen Umstrukturierung nach Art. 19 Abs. 1 DBG können Überführungswerte mit dem Steueramt vereinbart werden; in der Praxis wurde die Überführung ins Geschäftsvermögen auch rückwirkend auf den 1. Januar (vereinbartes Datum) festgelegt.
“___-Gasse 13a, G.___ I.___ 6, J.___ C.___-Strasse 91, N.___ K.___-Strasse 63, N.___ L.___-Strasse 34/34A, N.___ M.___-Strasse 3, N.___ M.___-Strasse 5, N.___ O.___-Strasse 18, G.___ P.___-Strasse 106-112, N.___ Q.___-Strasse 44, Glattfelden R.___-Strasse 54, N.___ O.___-Strasse 16, G.___ S.___- Strasse 45, U.___ V.___ 2005, Wiesen W.___-Strasse 45, N.___ XA.___-Strasse 404/406, N.___ Weiter erklärten sie, dass sie die Liegenschaften bis 2001 im Privatvermögen gehalten hätten und mit einer Überführung per 1. Januar 2001 ins Geschäftsvermögen einverstanden seien (Urk. 7/101 S. 2). Mit Schreiben vom 18. März 2016 (Urk. 7/104) erklärte sich das Steueramt des Kantons Zürich mit den im Schreiben vom 14. März 2016 dargelegten Überführungswerten einverstanden und wies darauf hin, dass zusätzlich zu obengenannten Liegenschaften XB.___-Strasse 32 ebenfalls als Geschäftsvermögen qualifiziert werde. Die Korrespondenz erfolgte im Rahmen einer steuerneutralen Umstrukturierung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG mit Übertragung der obengenannten Liegenschaften von den Einzelunternehmungen Y.___ und B.___ auf die im Eigentum der beiden Ehegatten stehende Z.___ AG per 1. Januar 2016 (vgl. auch Urk. 7/105).”
“___-Gasse 13a, G.___ I.___ 6, J.___ C.___-Strasse 91, N.___ K.___-Strasse 63, N.___ L.___-Strasse 34/34A, N.___ M.___-Strasse 3, N.___ M.___-Strasse 5, N.___ O.___-Strasse 18, G.___ P.___-Strasse 106-112, N.___ Q.___-Strasse 44, Glattfelden R.___-Strasse 54, N.___ O.___-Strasse 16, G.___ S.___- Strasse 45, U.___ V.___ 2005, Wiesen W.___-Strasse 45, N.___ XA.___-Strasse 404/406, N.___ Weiter erklärten sie, dass sie die Liegenschaften bis 2001 im Privatvermögen gehalten hätten und mit einer Überführung per 1. Januar 2001 ins Geschäftsvermögen einverstanden seien (Urk. 7/101 S. 2). Mit Schreiben vom 18. März 2016 (Urk. 7/104) erklärte sich das Steueramt des Kantons Zürich mit den im Schreiben vom 14. März 2016 dargelegten Überführungswerten einverstanden und wies darauf hin, dass zusätzlich zu obengenannten Liegenschaften XB.___-Strasse 32 ebenfalls als Geschäftsvermögen qualifiziert werde. Die Korrespondenz erfolgte im Rahmen einer steuerneutralen Umstrukturierung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG mit Übertragung der obengenannten Liegenschaften von den Einzelunternehmungen Y.___ und B.___ auf die im Eigentum der beiden Ehegatten stehende Z.___ AG per 1. Januar 2016 (vgl. auch Urk. 7/105).”
Bei rückwirkender Übertragung ist zu beachten, dass die Betriebe bzw. das übertragene Betriebsvermögen tatsächlich bereits vor dem gewählten Rückwirkungsdatum bestanden haben müssen; fehlen entsprechende Nachweise, kann dies als Anzeichen für Steuerumgehung gewertet werden.
“Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, die Übertragung der Liegenschaften habe erst im Jahre 2016 stattgefunden, wohingegen die Beschwerdegegnerin Beiträge für das Jahr 2015 erhoben habe, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, erklärten er und seine Ehefrau sich doch einverstanden mit einer Übertragung der Liegenschaften ins Geschäftsvermögen rückwirkend per 1. Januar 2001 (Urk. 7/101). Zudem legte das Steueramt in seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2022 (vgl. E. 3.3 hiervor) in nachvollziehbarer Weise dar, dass die steuerneutrale Umstrukturierung der Einzelunternehmungen Y.___ und B.___ in die Z.___ AG per 1. Januar 2016 nur deshalb möglich war, weil das Steueramt – entsprechend den Rulinganfragen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vom 1. Dezember 2015 respektive 14. März 2016 (Urk. 7/101 und Urk. 7/102) – davon ausging, dass es sich bei allen zu übertragenden Liegenschaften um Geschäftsvermögen und bei den Einzelunternehmungen jeweils um einen Betrieb im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG handelte, wobei die Betriebe dabei zwingend bereits vor der Übertragung vom 1. Januar 2016 bestanden haben mussten, ansonsten von einer Steuerumgehung ausgegangen werden müsste.”
Bei Umstrukturierungen kommt die Steuerneutralität des Art. 19 Abs. 1 DBG nicht zum Tragen für einzelne Vermögenswerte, die sich nicht als Betrieb oder Teilbetrieb im Sinne der Norm qualifizieren (z. B. einzelne Patente); in solchen Fällen kann eine nicht steuerneutrale Privatentnahme in Betracht fallen.
“Die Beantwortung der Frage, ob es im Vorfeld der verdeckten Kapitaleinlage zu der vom kantonalen Steueramt postulierten steuerbaren Privatent-nahme gekommen ist (vgl. E. 4.2 hiervor), hängt unter diesen Umständen davon ab, ob der Steuerpflichtige die Patente im April 2009 in sein Geschäftsvermögen überführt hat: Wäre diese Frage zu bejahen, hätte der Steuerpflichtige die Patente im Juni 2010 eine logische Sekunde vor der verdeckten Kapitaleinlage von seinem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen überführen müssen; damit würde aber tatsächlich - wie vom kantonalen Steueramt behauptet - eine steuerbare Privatentnahme vorliegen (Art. 18 Abs. 2 DBG; Art. 8 Abs. 1 StHG; § 24 Abs. 1 StG/SO; vgl. auch MÜLLER/SCHREIBER, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Umstrukturierungen, 2015, § 2 N 200). Entgegen der Auffassung des Steuerpflichtigen könnte diese Privatentnahme nicht als steuerneutraler Umstrukturierungstatbestand gewertet werden, zumal einzelne Patente nicht als Betrieb oder Teilbetrieb im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG bzw. Art. 8 Abs. 3 lit. b StHG und § 25 Abs. 1 lit. b StG/SO qualifiziert werden können (vgl. zu diesem Begriff BGE 142 II 283 E. 3.2 S. 287 f.). Von entscheidender Bedeutung ist nach dem eben Ausgeführten die Beantwortung der Frage, ob der Steuerpflichtige die Patente im Jahr 2009 in sein Geschäftsvermögen überführt hat. Eine Überführung ins Geschäftsvermögen kommt freilich nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige zwischen April 2009 und Juni 2010 eine selbständige Erwerbstätigkeit entfaltet hat (vgl. Art. 18 Abs. 1 DBG; Art. 8 Abs. 1 StHG; § 23 Abs. 1 StG/SO). 4.3.2.1. Für eine selbstständige Erwerbstätigkeit kennzeichnend ist die Tätigkeit einer natürlichen Person, mit der diese auf eigenes Risiko, unter Einsatz der Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital, in einer von ihr frei gewählten Arbeitsorganisation, dauernd oder vorübergehend, haupt- oder nebenberuflich, in jedem Fall aber mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Untergeordnete Anhaltspunkte sind etwa die Beschäftigung von Personal, das Ausmass der Investitionen, ein vielfältiger wechselnder Kundenstamm und das Vorliegen eigener Geschäftsräumlichkeiten.”
Für die Fünfjahresfrist nach Art. 19 Abs. 2 DBG ist auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Übertragung beziehungsweise Veräusserung der Beteiligungsrechte abzustellen, d. h. darauf, wann die Verfügung/Übergabe rechtlich und tatsächlich wirksam vereinbart oder realisiert wurde.
“En premier lieu, et ce n'est contesté par aucune des parties, il convient de retenir qu'en juin 2011 (inscription au registre du commerce du canton de Vaud le 21 juin 2011), l'intimé a transformé sa raison individuelle en société anonyme et que celle-ci est restée assujettie en Suisse. Cette transformation, c'est-à-dire le transfert de l'entier des actifs et des passifs dans la société anonyme nouvellement créée, en application de l'art. 19 al. 1 let. b LIFD, n'entraîne donc en principe pas d'imposition des réserves latentes de la raison individuelle, malgré l'art. 18 al. 2 LIFD. En l'occurrence, seule se pose en définitive la question du respect du délai de cinq ans, prévu à l'art. 19 al. 2 LIFD. C'est plus particulièrement le point de savoir si l'aliénation des actions par l'intimé est intervenue lors de la conclusion du pacte successoral le 7 mars 2013, c'est-à-dire, comme le soutient la recourante, avant l'échéance du délai de cinq ans, ou lors de la conclusion du contrat de vente avec son fils le 28 juin 2016, juste après l'échéance de ce délai, comme l'a jugé le Tribunal cantonal.”
“En premier lieu, et ce n'est contesté par aucune des parties, il convient de retenir qu'en juin 2011 (inscription au registre du commerce du canton de Vaud le 21 juin 2011), l'intimé a transformé sa raison individuelle en société anonyme et que celle-ci est restée assujettie en Suisse. Cette transformation, c'est-à-dire le transfert de l'entier des actifs et des passifs dans la société anonyme nouvellement créée, en application de l'art. 19 al. 1 let. b LIFD, n'entraîne donc en principe pas d'imposition des réserves latentes de la raison individuelle, malgré l'art. 18 al. 2 LIFD. En l'occurrence, seule se pose en définitive la question du respect du délai de cinq ans, prévu à l'art. 19 al. 2 LIFD. C'est plus particulièrement le point de savoir si l'aliénation des actions par l'intimé est intervenue lors de la conclusion du pacte successoral le 7 mars 2013, c'est-à-dire, comme le soutient la recourante, avant l'échéance du délai de cinq ans, ou lors de la conclusion du contrat de vente avec son fils le 28 juin 2016, juste après l'échéance de ce délai, comme l'a jugé le Tribunal cantonal.”
Die Veräusserungssperrfrist nach Art. 19 Abs. 2 DBG ist als verobjektivierte Missbrauchsbestimmung zu verstehen. Wortlaut und Materialien zeigen, dass der Gesetzgeber eine allgemein gültige Regelung gewollt hat; sie dient der Verhinderung steuerlicher Umgehung und ist nicht auf rein umgehungsähnliche Konstellationen beschränkt.
“Solche triftigen Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift und aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben (BGE 131 II 217 E. 2.3). Das Steuerrekursgericht hat sich mit der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt und ist zu Recht zum Schluss gekommen, der Wortlaut von Art. 62 Abs. 4 DBG sei klar, was sie u.a. auch mit den Materialien begründete (vgl. vorne E. 4.4 ff.). Dass eine reine, auf umgehungsähnliche Vorgänge eingeschränkte Missbrauchsnorm vielleicht auch genügt hätte, um den angestrebten Hauptzweck der Norm zu erfüllen, bedeutet keineswegs, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn wiedergibt und die Bestimmung abweichend vom Wortlaut auszulegen ist. Der Gesetzgeber hatte sich klar für eine allgemeingültige Norm entschieden. Das Steuerrecht kennt auch andere Missbrauchsbestimmungen, mit denen umgehungsähnlichen Vorgängen begegnet werden soll, die als verobjektivierte Tatbestände ausgestaltet wurden, wie z.B. die Veräusserungssperrfrist gemäss Art. 19 Abs. 2 DBG oder die Transponierung gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG. Auf die appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Urteil ist nicht weiter einzugehen.”
“Solche triftigen Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift und aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben (BGE 131 II 217 E. 2.3). Das Steuerrekursgericht hat sich mit der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt und ist zu Recht zum Schluss gekommen, der Wortlaut von Art. 62 Abs. 4 DBG sei klar, was sie u.a. auch mit den Materialien begründete (vgl. vorne E. 4.4 ff.). Dass eine reine, auf umgehungsähnliche Vorgänge eingeschränkte Missbrauchsnorm vielleicht auch genügt hätte, um den angestrebten Hauptzweck der Norm zu erfüllen, bedeutet keineswegs, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn wiedergibt und die Bestimmung abweichend vom Wortlaut auszulegen ist. Der Gesetzgeber hatte sich klar für eine allgemeingültige Norm entschieden. Das Steuerrecht kennt auch andere Missbrauchsbestimmungen, mit denen umgehungsähnlichen Vorgängen begegnet werden soll, die als verobjektivierte Tatbestände ausgestaltet wurden, wie z.B. die Veräusserungssperrfrist gemäss Art. 19 Abs. 2 DBG oder die Transponierung gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG. Auf die appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Urteil ist nicht weiter einzugehen.”
Bei Umstrukturierungen nach Art. 19 DBG können Streitigkeiten über die Bewertung des übertragenen Geschäftsvermögens und damit über die Höhe der abzurechnenden stillen Reserven entstehen. In der zitierten Rechtssache war insbesondere die Ermittlung des Verkehrswerts der als Gegenleistung erhaltenen Aktien (und die Frage der Anwendbarkeit von Bewertungsstandards wie KS SSK Nr. 28) streitig.
“140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147; VGr, 18. Juli 2023, SB.2023.00036/37, E. 1.2). 2. 2.1 Nach Art. 18 DBG und § 18 StG sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar. Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen. 2.2 Vorliegend nicht mehr umstritten ist, dass die Übertragung des …-Moduls auf die Aktiengesellschaft durch den Pflichtigen keine steuerneutrale Umstrukturierung i. S. v. Art. 19 DBG bzw. § 19 StG darstellt. Ebenso wenig ist strittig, dass der Pflichtige einen steuerbaren Kapitalgewinn aus der Veräusserung von Geschäftsvermögen erzielt hat und demzufolge über die mit dem …-Modul übertragenen stillen Reserven abzurechnen ist. Nunmehr strittig und vorliegend zu beurteilen ist jedoch die Bewertung des …-Moduls und damit die Höhe der abzurechnenden stillen Reserven. 2.3 Einig sind sich die Parteien, dass für die Bewertung des …-Moduls auf den Wert der erhaltenen Gegenleistung – nämlich auf den Verkehrswert der Aktien, die der Pflichtige im Gegenzug verbilligt zeichnen konnte, – abgestellt werden kann. Darüber, wie der Verkehrswert dieser Aktien zu ermitteln ist, gehen die Meinungen indes auseinander: Während die Vorinstanz das KS SSK Nr. 28 und die darin vorgesehene Ausnahmebestimmung für die Bewertung von Anteilen an Start-up-Gesellschaften zugrunde legte, verficht der Beschwerdeführer zusammengefasst die Auffassung, das KS SSK Nr. 28 sei nicht einschlägig, vielmehr sei auf die Unternehmensbewertung abzustellen, welche im Rahmen der Zuteilung der Aktien (an der Aktiengesellschaft E AG) an die vier unabhängigen Investoren zur Anwendung gelangt sei, und entsprechend von einem aufzurechnenden Betrag von Fr.”
Bei einer nicht fremdüblich erfolgten Übertragung kann die Nachbesteuerung auf einer Korrektur des festgestellten Transferpreises beruhen und muss nicht auf der Behauptung einer Verletzung der im Gesetz vorgesehenen Sperrfrist aufbauen. Entscheidend kann sein, dass der ermittelte Übertragungswert nicht dem Preis entspricht, der zwischen unabhängigen Dritten vereinbart worden wäre.
“L’adaptation de la méthode des praticiens consistant à calculer la moyenne des bénéfices commerciaux réalisés par l’entreprise individuelle sur quatre années au lieu de deux ou trois tel que préconisé par la circulaire n° 28 CSI, était notamment motivée par le fait que les bénéfices d’une entreprise individuelle dépendaient directement de la personne de son titulaire et pouvaient fortement varier d’une année à l’autre. Conformément à la jurisprudence, la méthode des praticiens, ainsi adaptée au cas particulier, pouvait donc être utilisée pour estimer la valeur d’une entreprise individuelle. Il en allait de même de la valeur d’exploitation et/ou du goodwill des deux entités. In casu, le fait déterminant pour le type de transfert n’était pas le caractère substantiel de celui-ci, mais le fait qu’il n’ait pas été effectué entre tiers indépendants, au sens de la circulaire n° 28 CSI et de la jurisprudence. Les art. 19 LIFD et 20 LIPP n’étaient pas applicables lorsque la restructuration était opérée en neutralité fiscale, ce qui n’était pas le cas en l’espèce. La taxation ne reposait aucunement sur une prétendue violation du délai de blocage prévu par les art. 19 al. 2 LIFD et 20 al. 2 LIPP, de sorte qu’elle respectait le ruling du 22 mai 2014 quant à ses principes. La méthode des praticiens avait pour but et pour effet de déterminer le prix de pleine concurrence qui aurait été convenu entre des tiers indépendants. La valeur de transfert résultant de la méthode des praticiens correspondait déjà au prix maximum qu’un vendeur indépendant de l’acheteur pouvait espérer négocier ; il n’y avait donc pas de raison que le prix de cession convenu de CHF 4'250'000.- soit supérieur à la valeur de transfert déterminée selon la méthode des praticiens, ce prix étant au contraire inférieur à cette valeur. Les pratiques bancaires relatives au financement de telles cessions avaient pour but de limiter le risque pris par la banque accordant le crédit en fonction de la surface financière de l’emprunteur, de sorte que les critères de financement examinés par celle-ci étaient dictés par ces buts-là, et donc différents des critères permettant de déterminer, au plan fiscal, quel prix de transfert aurait été convenu entre des tiers indépendants.”
Liegt keine steuerneutrale Umstrukturierung i.S.v. Art. 19 DBG vor, sind übertragene stille Reserven als steuerbarer Kapitalgewinn zu erfassen. Für die Bewertung ist auf den Wert der erhaltenen Gegenleistung abzustellen (z. B. Verkehrswert der erhaltenen Aktien).
“140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147; VGr, 18. Juli 2023, SB.2023.00036/37, E. 1.2). 2. 2.1 Nach Art. 18 DBG und § 18 StG sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar. Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen. 2.2 Vorliegend nicht mehr umstritten ist, dass die Übertragung des …-Moduls auf die Aktiengesellschaft durch den Pflichtigen keine steuerneutrale Umstrukturierung i. S. v. Art. 19 DBG bzw. § 19 StG darstellt. Ebenso wenig ist strittig, dass der Pflichtige einen steuerbaren Kapitalgewinn aus der Veräusserung von Geschäftsvermögen erzielt hat und demzufolge über die mit dem …-Modul übertragenen stillen Reserven abzurechnen ist. Nunmehr strittig und vorliegend zu beurteilen ist jedoch die Bewertung des …-Moduls und damit die Höhe der abzurechnenden stillen Reserven. 2.3 Einig sind sich die Parteien, dass für die Bewertung des …-Moduls auf den Wert der erhaltenen Gegenleistung – nämlich auf den Verkehrswert der Aktien, die der Pflichtige im Gegenzug verbilligt zeichnen konnte, – abgestellt werden kann. Darüber, wie der Verkehrswert dieser Aktien zu ermitteln ist, gehen die Meinungen indes auseinander: Während die Vorinstanz das KS SSK Nr. 28 und die darin vorgesehene Ausnahmebestimmung für die Bewertung von Anteilen an Start-up-Gesellschaften zugrunde legte, verficht der Beschwerdeführer zusammengefasst die Auffassung, das KS SSK Nr. 28 sei nicht einschlägig, vielmehr sei auf die Unternehmensbewertung abzustellen, welche im Rahmen der Zuteilung der Aktien (an der Aktiengesellschaft E AG) an die vier unabhängigen Investoren zur Anwendung gelangt sei, und entsprechend von einem aufzurechnenden Betrag von Fr.”
Bei Umstrukturierungen nach Art. 19 DBG besteht eine fünfjährige Sperrfrist: Werden Beteiligungs‑ oder Mitgliedschaftsrechte innerhalb von fünf Jahren nach der Umstrukturierung zu einem Preis veräussert, der über dem steuerlich übernommenen Eigenkapital liegt, löst dies die Nachbesteuerung der übertragenen stillen Reserven aus. Unentgeltliche Übertragungen (z. B. Erbgang, Schenkung) werden nach der Botschaft und der Rechtsprechung üblicherweise nicht als nachbesteuerungsrelevante Veräusserung betrachtet. Die Sperrfrist gründet auf einem gesetzlichen Realisations‑/Differenzierungskonzept und nicht auf der Annahme einer Steuerflucht.
“S'agissant du délai de blocage, il mentionne que celui-ci "se fonde sur la nouvelle jurisprudence du Tribunal fédéral, selon laquelle la fixation du délai de blocage ne doit pas répondre à des préoccupations concernant l'évasion fiscale mais que ce délai doit être basé sur "un concept légal de réalisation" ou un "concept de différenciation". Lorsqu'une société de personnes est transformée en société de capitaux, le report de l'impôt suppose que l'entrepreneur reste engagé dans l'entreprise. Si ce n'est pas le cas, voire s'il vend ses actions après peu de temps, il réalise alors les réserves latentes de l'ancienne société de personnes, ce qui est suffisant pour procéder à l'imposition. Il n'est pas nécessaire qu'une intention d'éluder l'impôt soit avérée" (FF 2000 3995 p. 4027 s.). Selon le Tribunal fédéral, il est question d'aliénation lorsque l'ayant droit se dessaisi d'une valeur patrimoniale en faveur d'un tiers en échange d'une rétribution (arrêt 2C_1019/2012 du 7 août 2013 consid. 2.2 et les références). Pour une partie de la doctrine, il faut encore en plus que cette rétribution soit librement disponible (PETER LOCHER, Steuerrechtliche Folgen des Fusionsgesetzes im Recht der direkten Steuern, in Archives 71 p. 676 s. et les références; cf. également OBERSON/GLAUSER, op. cit., n. 11 ad art. 19 LIFD).”
“151 à 153 LIFD, dans la mesure où, dans les cinq ans suivant la restructuration, des droits de participation ou des droits de sociétariat sont aliénés à un prix supérieur à la valeur fiscalement déterminante du capital propre transféré. Ainsi, une transformation d'une société de personnes en personne morale intervient en neutralité fiscale (d'un point de vue du droit civil, il s'agit plus précisément d'un apport en nature dans la société anonyme au sens de l'art. 628 CO; cf. arrêt 2C_1019/2012 du 7 août 2013 consid. 2.2 et les références), lorsque, outre le maintien de l'assujettissement en Suisse, les titres reçus par l'actionnaire participant à cette transformation sont comptabilisés à la même valeur comptable que ceux détenus précédemment (ATF 142 II 283 consid. 2.1 p. 286; OBERSON/GLAUSER, in Commentaire romand, Impôt fédéral direct, Noël/Aubry Girardin [éd.], 2e éd. 2017, n. 41 ad art. 19 LIFD; REICH/VON AH, in Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgestz über die direkte Bundessteuer, Zweifel/Beusch [éd.], 3e éd. 2017, n. 51 ad art. 19 LIFD). Ce n'est que si, dans les cinq ans qui suivent la restructuration, des droits de participation ou des droits de sociétariat sont aliénés à un prix supérieur au capital propre imposable qu'il est procédé à un rappel d'impôt des réserves latentes (ATF 142 II 283 consid. 2.1 p. 286). A propos de l'art. 19 al. 2 LIFD, le Conseil fédéral, dans son message du 13 juin 2000 concernant la loi fédérale sur la fusion, la scission, la transformation et le transfert de patrimoine (FF 2000 3995), retient qu'il "est communément admis que les rapports de participation doivent rester les mêmes durant cinq ans, que ce soit à la suite de la reprise d'une société de personnes par une société de capitaux ou de la transformation d'une société de personnes en société de capitaux. On admet également que le transfert gratuit des droits de participation ou des droits de sociétariat (p. ex. par dévolution, par avancement d'hoirie ou par donation) n'est pas imposable" (FF 2000 3995 p. 4027). S'agissant du délai de blocage, il mentionne que celui-ci "se fonde sur la nouvelle jurisprudence du Tribunal fédéral, selon laquelle la fixation du délai de blocage ne doit pas répondre à des préoccupations concernant l'évasion fiscale mais que ce délai doit être basé sur "un concept légal de réalisation" ou un "concept de différenciation".”
“S'agissant du délai de blocage, il mentionne que celui-ci "se fonde sur la nouvelle jurisprudence du Tribunal fédéral, selon laquelle la fixation du délai de blocage ne doit pas répondre à des préoccupations concernant l'évasion fiscale mais que ce délai doit être basé sur "un concept légal de réalisation" ou un "concept de différenciation". Lorsqu'une société de personnes est transformée en société de capitaux, le report de l'impôt suppose que l'entrepreneur reste engagé dans l'entreprise. Si ce n'est pas le cas, voire s'il vend ses actions après peu de temps, il réalise alors les réserves latentes de l'ancienne société de personnes, ce qui est suffisant pour procéder à l'imposition. Il n'est pas nécessaire qu'une intention d'éluder l'impôt soit avérée" (FF 2000 3995 p. 4027 s.). Selon le Tribunal fédéral, il est question d'aliénation lorsque l'ayant droit se dessaisi d'une valeur patrimoniale en faveur d'un tiers en échange d'une rétribution (arrêt 2C_1019/2012 du 7 août 2013 consid. 2.2 et les références). Pour une partie de la doctrine, il faut encore en plus que cette rétribution soit librement disponible (PETER LOCHER, Steuerrechtliche Folgen des Fusionsgesetzes im Recht der direkten Steuern, in Archives 71 p. 676 s. et les références; cf. également OBERSON/GLAUSER, op. cit., n. 11 ad art. 19 LIFD).”
Eine rein formelle Vereinbarung begründet nur dann eine Veräusserung i.S.v. Art. 19 Abs. 2 DBG, wenn ein tatsächliches Dessaisissement des Gesellschafters und eine Gegenleistung vorliegen. Liegt weiterhin Innehabung der Beteiligungsrechte, laufender Bezug von Dividenden und fortbestehende Engagements (z.B. Mandate mit Zeichnungsbefugnis) vor, begründet die formelle Vereinbarung allein keine Veräusserung.
“aperçu avant l'impression N° affaire: FI.2018.0180 Autorité:, Date décision: TF, 10.11.2020 Juge: Greffier: Publication (revue juridique): Ref. TF: 2C_234/2020 Nom des parties contenant: A.________, B.________/Administration cantonale des impôts, Administration fédérale des contributions et CDAP BLOCAGE PACTE SUCCESSORAL TRANSFORMATION DE L'ENTREPRISE{DROIT FISCAL} CO-18LIFD-16-3LIFD-18-1LIFD-18-2LIFD-19-1-bLIFD-19-2 Résumé contenant: Recours formé par l'ACI devant le TF contre l'arrêt de la CDAP admettant le recours des contribuables et annulant la décision de l'ACI de procéder à un rappel d'impôt du fait de la violation du délai de blocage de l'art. 19 al. 2 LIFD. Rappel que pour admettre une aliénation, il faut que le contribuable se dessaisisse de ses actions en échange d'une rétribution et qu'il n'y a pas d'aliénation lorsque l'actionnaire reste en possession de ses droits de participation et engagé dans l'entreprise. Or en l'occurrence, le contribuable est resté propriétaire de ses actions jusqu'en juin 2016, a régulièrement perçu les dividendes versés par la société à son actionnaire, et a conservé son statut d'administrateur avec signature individuelle de la société. A la date de la conclusion du pacte successoral, en 2013, il ne s'était ni dessaisi de ses actions, ni n'avait perçu de rétribution pour celles-ci. La conclusion du pacte successoral ne remplit ainsi pas les conditions posées par l'art. 19 al. 2 LIFD à l'aliénation (consid. 3.5). Recours rejeté. Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 2C_234/2020 Arrêt du 10 novembre 2020 IIe Cour de droit public Composition MM.”
“________/Administration cantonale des impôts, Administration fédérale des contributions et CDAP BLOCAGE PACTE SUCCESSORAL TRANSFORMATION DE L'ENTREPRISE{DROIT FISCAL} CO-18LIFD-16-3LIFD-18-1LIFD-18-2LIFD-19-1-bLIFD-19-2 Résumé contenant: Recours formé par l'ACI devant le TF contre l'arrêt de la CDAP admettant le recours des contribuables et annulant la décision de l'ACI de procéder à un rappel d'impôt du fait de la violation du délai de blocage de l'art. 19 al. 2 LIFD. Rappel que pour admettre une aliénation, il faut que le contribuable se dessaisisse de ses actions en échange d'une rétribution et qu'il n'y a pas d'aliénation lorsque l'actionnaire reste en possession de ses droits de participation et engagé dans l'entreprise. Or en l'occurrence, le contribuable est resté propriétaire de ses actions jusqu'en juin 2016, a régulièrement perçu les dividendes versés par la société à son actionnaire, et a conservé son statut d'administrateur avec signature individuelle de la société. A la date de la conclusion du pacte successoral, en 2013, il ne s'était ni dessaisi de ses actions, ni n'avait perçu de rétribution pour celles-ci. La conclusion du pacte successoral ne remplit ainsi pas les conditions posées par l'art. 19 al. 2 LIFD à l'aliénation (consid. 3.5). Recours rejeté. Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 2C_234/2020 Arrêt du 10 novembre 2020 IIe Cour de droit public Composition MM. les Juges fédéraux Seiler, Président, Donzallaz et Beusch. Greffier: M. Tissot-Daguette. Participants à la procédure Administration cantonale des impôts du canton de Vaud, route de Berne 46, 1014 Lausanne, recourante, contre AA.________ et BA.________, tous les deux représentés par BDO SA, intimés. Objet Impôts fédéral direct, cantonal et communal de la période fiscale 2011; rappel d'impôt, recours contre l'arrêt de la Cour de droit administratif et public du Tribunal cantonal du canton de Vaud du 27 février 2020 (FI.2018.0180).”
Die Privilegierung qualifizierter Beteiligungserträge (Teileinkünfte-/Teilsatzverfahren) stellt keine Nichtbesteuerung dar und berührt damit nicht die Nichtbesteuerungswirkung von Art. 19 Abs. 1bis DBG. Zudem wurde das DBA CH–DE einschliesslich Art. 24 Abs. 2 Ziff. 2 bereits vor der Einführung dieser Privilegierung auf Bundesebene abgeschlossen; Deutschland musste die ESTV‑Praxis diesbezüglich daher nicht antizipieren oder stillschweigend akzeptieren.
“Die Privilegierung qualifizierter Beteiligungserträge im Teileinkünfte- oder im Teilsatzverfahren zwecks Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung auf Gesellschafts- und Anteilseignerstufe stellt jedoch keine Nichtbesteuerung dar (Urteil 2C_750/2013 / 2C_796/2013 vom 9. Oktober 2014 E. 3.3.5, in: StE 2015 A 42 Nr. 4, StR 69/2014 S. 875). Dementsprechend braucht Deutschland auch nicht zu antizipieren, dass der Bund und die Kantone gewisse Dividenden in unterschiedlichem Umfang von der Besteuerung ausnehmen und aus dieser unterschiedlichen Behandlung eine systematische Kürzung der zu entlastenden deutschen Sockelsteuer resultieren könnte, worauf die "Herabsetzung des Maximalbetrags" im Sinne der ESTV (vgl. oben E. 3.2) letztlich hinausliefe (vgl. tabellarische Darstellung oben Sachverhalt C.b). Dies gilt umso mehr, als das DBA CH-DE einschliesslich Art. 24 Abs. 2 Ziff. 2 DBA CH-DE lange vor der Einführung der privilegierten Besteuerung qualifizierter Beteiligungserträge auf Bundesebene per 1. Januar 2009 (vgl. Art. 19 Abs. 1bis DBG i.d.F. vom 23. März 2007; AS 2008 2893, S. 2895) und im Kanton Zug (1. Januar 2007; vgl. § 35 Abs. 4 StG/ZG i.d.F. vom 30. März 2006; GS 28, 859, S. 862) abgeschlossen worden war. Entgegen den Ausführungen der ESTV geht es überdies nicht an, Deutschland vorzuhalten, es habe die Praxis der ESTV bezüglich der Kürzung der Entlastung in diesen Konstellationen stillschweigend akzeptiert, weil Art. 5 Abs. 4 PStAV - dessen Wortlaut ohnehin unklar ist (vgl. oben E. 4.2) - und der ESTV-Bericht 2008 öffentlich zugänglich gewesen seien.”