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Art. 207a Abs. 2 DBG ist ausdrücklich auf vor dem 1. Januar 1997 gehaltene (sogenannte Alt-) Beteiligungen beschränkt. Die Unternehmenssteuerreform II hat lediglich die massgebliche Beteiligungsquote von 20% auf 10% gesenkt; hiervon kann bei Veräusserungen von Altbeteiligungen eine Steuererleichterung eintreten, sofern die neue 10%-Schwelle erreicht wird.
“Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin liegt keine mit der per 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Erweiterung des Beteiligungsabzugs auf Veräusserungsgewinne vergleichbare Rechtslage vor. Wie das Steuerrekursgericht zutreffend festhält, war die damalige Gesetzesrevision von der übergangsrechtlichen Regelung in Art. 207a Abs. 2 DBG begleitet, wonach der (damals neu eingeführte) Gestehungskostenbegriff für sog. Altbeteiligungen mit dem Gewinnsteuerwert im Zeitpunkt der Inkraftsetzung definiert wurde. Mit der Unternehmenssteuerreform II wurde lediglich die massgebende Beteiligungsquote von 20 % auf 10 % gesenkt. Diese entsprach grundsätzlich einer neuen Steuererleichterung für die Gesellschaften mit Beteiligungsquoten von weniger als 20 %, sofern sie die Schwelle von 10 % erreichten. Davon kann auch die Pflichtige im Veräusserungsfall profitieren, soweit der Erlös die Gestehungskosten übersteigt. Art. 207a Abs. 2 DBG ist ausdrücklich nur auf vor dem 1. Januar 1997 gehaltene Beteiligungen anwendbar und deshalb für den vorliegenden Sachverhalt nicht relevant.”
Art. 207a Abs. 2 DBG ist ausschliesslich auf Beteiligungen anwendbar, die vor dem 1. Januar 1997 gehalten wurden; für diese Altbeteiligungen gilt der Gewinnsteuerwert zu Beginn des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr 1997 endet, als Gestehungskosten.
“Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin liegt keine mit der per 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Erweiterung des Beteiligungsabzugs auf Veräusserungsgewinne vergleichbare Rechtslage vor. Wie das Steuerrekursgericht zutreffend festhält, war die damalige Gesetzesrevision von der übergangsrechtlichen Regelung in Art. 207a Abs. 2 DBG begleitet, wonach der (damals neu eingeführte) Gestehungskostenbegriff für sog. Altbeteiligungen mit dem Gewinnsteuerwert im Zeitpunkt der Inkraftsetzung definiert wurde. Mit der Unternehmenssteuerreform II wurde lediglich die massgebende Beteiligungsquote von 20 % auf 10 % gesenkt. Diese entsprach grundsätzlich einer neuen Steuererleichterung für die Gesellschaften mit Beteiligungsquoten von weniger als 20 %, sofern sie die Schwelle von 10 % erreichten. Davon kann auch die Pflichtige im Veräusserungsfall profitieren, soweit der Erlös die Gestehungskosten übersteigt. Art. 207a Abs. 2 DBG ist ausdrücklich nur auf vor dem 1. Januar 1997 gehaltene Beteiligungen anwendbar und deshalb für den vorliegenden Sachverhalt nicht relevant.”