Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. II 11 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779;BBl 2005 6029). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 57 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069;BBl 2001 4202). ↩
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Die Kantone rechnen die kantonalen Anteile an Steuerbeträgen sowie die hiervon betroffenen Bussen (z. B. wegen Steuerhinterziehung oder Verletzung von Verfahrenspflichten) und Zinsen unter sich ab. Diese Abrechnung erfolgt ohne Beteiligung der steuerpflichtigen Person.
“Dass im "externen" Verhältnis mehr als ein einziger Kanton die direkte Bundessteuer veranlagen und/oder beziehen kann und darf, ist daher begrifflich ausgeschlossen. Am Konzept des einheitlichen Veranlagungsortes ändert nichts, dass auch auf Ebene der direkten Bundessteuer Bezüge zu zwei oder mehreren Kantonen bestehen können. Diese Anknüpfungspunkte werden in einer zweiten, behördeninternen Phase, gleichsam "hinter den Kulissen", berücksichtigt. Dabei rechnen die Kantone - unter Ausschluss der Beteiligung der steuerpflichtigen Person - über die kantonalen Anteile an den Steuerbeträgen, Bussen wegen Steuerhinterziehung oder Verletzung von Verfahrenspflichten sowie Zinsen untereinander ab (Art. 197 Abs. 1 DBG; Urteil 2A.609/1998 vom 28. September 1999 E. 4a; Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, N. 3 zu Art. 197).”
“Dass im "externen" Verhältnis mehr als ein einziger Kanton die direkte Bundessteuer veranlagen und/oder beziehen kann und darf, ist daher begrifflich ausgeschlossen. Am Konzept des einheitlichen Veranlagungsortes ändert nichts, dass auch auf Ebene der direkten Bundessteuer Bezüge zu zwei oder mehreren Kantonen bestehen können. Diese Anknüpfungspunkte werden in einer zweiten, behördeninternen Phase, gleichsam "hinter den Kulissen", berücksichtigt. Dabei rechnen die Kantone - unter Ausschluss der Beteiligung der steuerpflichtigen Person - über die kantonalen Anteile an den Steuerbeträgen, Bussen wegen Steuerhinterziehung oder Verletzung von Verfahrenspflichten sowie Zinsen untereinander ab (Art. 197 Abs. 1 DBG; Urteil 2A.609/1998 vom 28. September 1999 E. 4a; Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, N. 3 zu Art. 197).”
In der Steuerperiode 2015 verblieben den Kantonen 17% des Rohertrags der direkten Steuer.
“Dem veranlagenden und beziehenden Kanton fallen von Verfassungs wegen mindestens 17 Prozent vom Rohertrag der direkten Steuer zu (Art. 128 Abs. 4 Satz 2 BV in der geltenden Fassung vom 28. November 2004 [AS 2007 5765]). In der interessierenden Steuerperiode 2015 hatten die Kantone "83 Prozent der bei ihnen eingegangenen Steuerbeträge, Bussen wegen Steuerhinterziehung oder Verletzung von Verfahrenspflichten sowie Zinsen dem Bund" abzuliefern (Art. 196 Abs. 1 und Art. 197 DBG in der damaligen Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5779]; BGE 142 II 182 E. 2.2.4 mit Hinweisen; 141 I 161 E. 3.3). Entsprechend verblieben ihnen 17 Prozent.”
“Dem veranlagenden und beziehenden Kanton fallen von Verfassungs wegen mindestens 17 Prozent vom Rohertrag der direkten Steuer zu (Art. 128 Abs. 4 Satz 2 BV in der geltenden Fassung vom 28. November 2004 [AS 2007 5765]). In der interessierenden Steuerperiode 2015 hatten die Kantone "83 Prozent der bei ihnen eingegangenen Steuerbeträge, Bussen wegen Steuerhinterziehung oder Verletzung von Verfahrenspflichten sowie Zinsen dem Bund" abzuliefern (Art. 196 Abs. 1 und Art. 197 DBG in der damaligen Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5779]; BGE 142 II 182 E. 2.2.4 mit Hinweisen; 141 I 161 E. 3.3). Entsprechend verblieben ihnen 17 Prozent.”
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