Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669;BBl 1997 II 1164). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, mit Wirkung seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669;BBl 1997 II 1164). ↩
Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669;BBl 1997 II 1164). ↩
Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669;BBl 1997 II 1164). ↩
Fassung gemäss Ziff. II 2 des Unternehmenssteuerreformgesetzes II vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2008 2893;BBl 2005 4733). ↩
Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669;BBl 1997 II 1164). ↩
Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669;BBl 1997 II 1164). ↩
SR 952.0 ↩
Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Berechnung des Beteiligungsabzugs bei systemrelevanten Banken (AS 2019 1207;BBl 2018 1263). Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Dez. 2021 (Insolvenz und Einlagensicherung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 732;BBl 2020 6359). ↩
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27 commentaries
Erträge aus einer Beteiligung bleiben bei der Berechnung der Ermässigung unberücksichtigt, soweit sie in Zusammenhang mit einer Abschreibung auf derselben Beteiligung stehen.
“oder Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hält (lit. c). Der Nettoertrag wird ermittelt, indem vom Betrag der Erträge aus den Beteiligungen, die eine der genannten Schwellen erreichen und sich demnach für die Ermässigung qualifizieren, gewisse Abzüge für "Finanzierungsaufwand" und "Verwaltungskosten" vorgenommen werden (Art. 70 Abs. 1 DBG bzw. § 72 Abs. 2 und 3 StG). Ferner werden Erträge nicht berücksichtigt, soweit sie mit einer Abschreibung auf derselben Beteiligung in einem Zusammenhang stehen (Art. 70 Abs. 3 DBG bzw. § 72 Abs. 3 StG). Kapitalgewinne aus der Veräusserung von qualifizierten Beteiligungen werden als Beteiligungsertrag berücksichtigt, wenn u.a. die Beteiligungsquote mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Gesellschaft beträgt oder einen Anspruch auf mindestens 10% des Gewinns und der Reserven begründet (die übrigen Voraussetzungen sind hier nicht relevant). Zum Beteiligungsabzug berechtigt der Gewinn einer – in diesem Sinne qualifizierten – Beteiligung insoweit, als der Veräusserungserlös die Gestehungskosten übersteigt (Art. 70 Abs. 4 DBG, § 72a Abs. 1 f. StG).”
“Die Pflichtige ist der Ansicht, dass die Berechnungen der Vorinstanz zuträfen. 3. 3.1 Gemäss Art. 69 DBG bzw. § 72 Abs. 1 StG ermässigt sich die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn, wenn die Gesellschaft zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft beteiligt ist (lit. a), zu mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt ist (lit. b) oder Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hält (lit. c). Der Nettoertrag wird ermittelt, indem vom Betrag der Erträge aus den Beteiligungen, die eine der genannten Schwellen erreichen und demnach für die Ermässigung qualifizieren, gewisse Abzüge für "Finanzierungsaufwand" und "Verwaltungskosten" vorgenommen werden (Art. 70 Abs. 1 DBG bzw. § 72 Abs. 2 und 3 StG). Ferner werden Erträge nicht berücksichtigt, soweit sie mit einer Abschreibung auf derselben Beteiligung in einem Zusammenhang stehen (Art. 70 Abs. 3 DBG bzw. § 72 Abs. 3 StG). 3.2 Die Abzüge für Verwaltungs- und Finanzierungsaufwand werden in den Erlassen des Bundes und des Kantons nicht in allen Teilen deckungsgleich umschrieben. 3.2.1 Nach Bundessteuerrecht (Art. 70 Abs. 1 DBG) ist vom Ertrag der Beteiligungen der "darauf entfallend[e] Finanzierungsaufwan[d]" abzuziehen. Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen sowie weiterer Aufwand, der wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen ist. Abzuziehen ist weiter ein "Betrag von 5 Prozent zur Deckung des Verwaltungsaufwandes; der Nachweis des effektiven Verwaltungsaufwandes bleibt vorbehalten". Die einschlägige Bestimmung des bundesrechtlichen Harmonisierungsrecht verwendet dieselben Formulierungen (vgl. Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG]). 3.2.2 Das kantonale Steuerrecht (§ 72 Abs. 2 StG) ordnet den Abzug des "anteiligen Verwaltungsaufwand[s] von 5 Prozent" oder des "tieferen tatsächlichen Verwaltungsaufwands" sowie des "anteiligen Finanzierungsaufwands" an.”
Das kantonale Recht verwendet bei den Abzügen für Verwaltungs- und Finanzierungsaufwand nicht in allen Punkten dieselben Formulierungen wie Art. 70 Abs. 1 DBG; die Regelungen sind damit nicht vollständig deckungsgleich.
“1 StG ermässigt sich die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn, wenn die Gesellschaft zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft beteiligt ist (lit. a), zu mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt ist (lit. b) oder Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hält (lit. c). Der Nettoertrag wird ermittelt, indem vom Betrag der Erträge aus den Beteiligungen, die eine der genannten Schwellen erreichen und demnach für die Ermässigung qualifizieren, gewisse Abzüge für "Finanzierungsaufwand" und "Verwaltungskosten" vorgenommen werden (Art. 70 Abs. 1 DBG bzw. § 72 Abs. 2 und 3 StG). Ferner werden Erträge nicht berücksichtigt, soweit sie mit einer Abschreibung auf derselben Beteiligung in einem Zusammenhang stehen (Art. 70 Abs. 3 DBG bzw. § 72 Abs. 3 StG). 3.2 Die Abzüge für Verwaltungs- und Finanzierungsaufwand werden in den Erlassen des Bundes und des Kantons nicht in allen Teilen deckungsgleich umschrieben. 3.2.1 Nach Bundessteuerrecht (Art. 70 Abs. 1 DBG) ist vom Ertrag der Beteiligungen der "darauf entfallend[e] Finanzierungsaufwan[d]" abzuziehen. Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen sowie weiterer Aufwand, der wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen ist. Abzuziehen ist weiter ein "Betrag von 5 Prozent zur Deckung des Verwaltungsaufwandes; der Nachweis des effektiven Verwaltungsaufwandes bleibt vorbehalten". Die einschlägige Bestimmung des bundesrechtlichen Harmonisierungsrecht verwendet dieselben Formulierungen (vgl. Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG]). 3.2.2 Das kantonale Steuerrecht (§ 72 Abs. 2 StG) ordnet den Abzug des "anteiligen Verwaltungsaufwand[s] von 5 Prozent" oder des "tieferen tatsächlichen Verwaltungsaufwands" sowie des "anteiligen Finanzierungsaufwands" an. Wie für die direkte Bundessteuer gelten als Finanzierungsaufwand "Schuldzinsen sowie weiterer Aufwand, der wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen ist" (§ 72 Abs.”
Vom Ertrag aus Beteiligungen sind abzuziehen: der darauf entfallende Finanzierungsaufwand sowie ein Abzug für Verwaltungsaufwand. Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen und Aufwand, der wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichgestellt ist. Für den Verwaltungsaufwand kann pauschal ein Betrag von 5 % abgezogen werden; alternativ bleibt der Nachweis des effektiven Verwaltungsaufwands vorbehalten.
“70 DBG und § 72 StG zu Unrecht nur 5 Prozent der Bruttobeteiligungserträge als Verwaltungsaufwand abgezogen respektive – gemäss der Eingabe vom 6. Dezember 2023 – den Finanzierungsaufwand falsch bemessen. Die Pflichtige ist der Ansicht, dass die Berechnungen der Vorinstanz zuträfen. 3. 3.1 Gemäss Art. 69 DBG bzw. § 72 Abs. 1 StG ermässigt sich die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn, wenn die Gesellschaft zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft beteiligt ist (lit. a), zu mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt ist (lit. b) oder Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hält (lit. c). Der Nettoertrag wird ermittelt, indem vom Betrag der Erträge aus den Beteiligungen, die eine der genannten Schwellen erreichen und demnach für die Ermässigung qualifizieren, gewisse Abzüge für "Finanzierungsaufwand" und "Verwaltungskosten" vorgenommen werden (Art. 70 Abs. 1 DBG bzw. § 72 Abs. 2 und 3 StG). Ferner werden Erträge nicht berücksichtigt, soweit sie mit einer Abschreibung auf derselben Beteiligung in einem Zusammenhang stehen (Art. 70 Abs. 3 DBG bzw. § 72 Abs. 3 StG). 3.2 Die Abzüge für Verwaltungs- und Finanzierungsaufwand werden in den Erlassen des Bundes und des Kantons nicht in allen Teilen deckungsgleich umschrieben. 3.2.1 Nach Bundessteuerrecht (Art. 70 Abs. 1 DBG) ist vom Ertrag der Beteiligungen der "darauf entfallend[e] Finanzierungsaufwan[d]" abzuziehen. Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen sowie weiterer Aufwand, der wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen ist. Abzuziehen ist weiter ein "Betrag von 5 Prozent zur Deckung des Verwaltungsaufwandes; der Nachweis des effektiven Verwaltungsaufwandes bleibt vorbehalten". Die einschlägige Bestimmung des bundesrechtlichen Harmonisierungsrecht verwendet dieselben Formulierungen (vgl. Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14.”
“70 DBG und § 72 StG zu Unrecht nur 5 Prozent der Bruttobeteiligungserträge als Verwaltungsaufwand abgezogen respektive – gemäss der Eingabe vom 6. Dezember 2023 – den Finanzierungsaufwand falsch bemessen. Die Pflichtige ist der Ansicht, dass die Berechnungen der Vorinstanz zuträfen. 3. 3.1 Gemäss Art. 69 DBG bzw. § 72 Abs. 1 StG ermässigt sich die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn, wenn die Gesellschaft zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft beteiligt ist (lit. a), zu mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt ist (lit. b) oder Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hält (lit. c). Der Nettoertrag wird ermittelt, indem vom Betrag der Erträge aus den Beteiligungen, die eine der genannten Schwellen erreichen und demnach für die Ermässigung qualifizieren, gewisse Abzüge für "Finanzierungsaufwand" und "Verwaltungskosten" vorgenommen werden (Art. 70 Abs. 1 DBG bzw. § 72 Abs. 2 und 3 StG). Ferner werden Erträge nicht berücksichtigt, soweit sie mit einer Abschreibung auf derselben Beteiligung in einem Zusammenhang stehen (Art. 70 Abs. 3 DBG bzw. § 72 Abs. 3 StG). 3.2 Die Abzüge für Verwaltungs- und Finanzierungsaufwand werden in den Erlassen des Bundes und des Kantons nicht in allen Teilen deckungsgleich umschrieben. 3.2.1 Nach Bundessteuerrecht (Art. 70 Abs. 1 DBG) ist vom Ertrag der Beteiligungen der "darauf entfallend[e] Finanzierungsaufwan[d]" abzuziehen. Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen sowie weiterer Aufwand, der wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen ist. Abzuziehen ist weiter ein "Betrag von 5 Prozent zur Deckung des Verwaltungsaufwandes; der Nachweis des effektiven Verwaltungsaufwandes bleibt vorbehalten". Die einschlägige Bestimmung des bundesrechtlichen Harmonisierungsrecht verwendet dieselben Formulierungen (vgl. Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14.”
Mit der Senkung der Mindestbeteiligungsquote auf 10% (mit Wirkung ab 1. Januar 2011) sah der Gesetzgeber keine besondere Übergangsregelung vor. Es erfolgte keine gesetzliche Neufestsetzung der Gestehungskosten per Inkrafttreten der Reform. Folglich erhielten neu privilegierte Beteiligungen Zugang zum erweiterten Beteiligungsabzug nach den bisherigen Grundsätzen, und für beim Inkrafttreten noch unrealisierten Wertzuwachs gilt die kongruente Anwendung der Zwangsaufwertungsnorm.
“Die Pflichtige hatte frühere Wertberichtigungen bis und mit Bilanzstichtag per 30. Juni 2014 durch buchmässige Aufwertungen auf den damaligen Börsenkurs von Fr. … rückgängig gemacht. Bis zu diesem Zeitpunkt eingetretene Werterholungen sind deshalb nicht von der Zwangsaufwertung betroffen. Es trifft zu, dass die streitbetroffene Beteiligung ab dem Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform I bis Ende 2010 nicht in den Anwendungsbereich von Art. 62 Abs. 4 DBG fiel, und zwar deshalb, weil sie unterhalb der für die Geltendmachung des Beteiligungsabzugs auf Veräusserungsgewinnen massgebenden Quote von 20 % lag. Für die Zwangsaufwertung gilt aufgrund der gesetzlichen Verweisung die Beteiligungsquote gemäss Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG. Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz II vom 23. März 2007 wurde die Mindestbeteiligungsquote in Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG mit Wirkung ab 1. Januar 2011 auf 10 % reduziert. Der Gesetzgeber sah dafür keine besondere übergangsrechtliche Regelung vor. Tatsächlich erhielten Beteiligungsgesellschaften mit bisher nicht qualifizierenden Beteiligungen mit Quoten ab 10 % mit dem Inkrafttreten der Reform auch Zugang zum erweiterten Beteiligungsabzug. Dieser wurde nicht etwa auf Wertzuwachsgewinne ab dem 1. Januar 2011 beschränkt, sondern wird nach den zuvor bereits für Beteiligungen ab 20 % geltenden Grundsätzen gewährt. Dies bedeutet unter anderem, dass für neu privilegierte Beteiligungen keine gesetzliche Neufestsetzung der Gestehungskosten per 1. Januar 2011 vorgesehen wurde. Konsequenterweise gilt für die nachträglich privilegierten (beim Inkrafttreten noch unrealisierten) Wertzuwachsgewinne die kongruente Anwendung der Zwangsaufwertungsnorm. Es ist im vorliegenden Fall nicht bestritten, dass die bis zum Inkrafttreten der Neuregelung verbuchen Wertberichtigungen auf der Beteiligung zugelassen wurden und den steuerbaren Reingewinn entsprechend reduzierten.”
“Die Pflichtige hatte frühere Wertberichtigungen bis und mit Bilanzstichtag per 30. Juni 2014 durch buchmässige Aufwertungen auf den damaligen Börsenkurs von Fr. … rückgängig gemacht. Bis zu diesem Zeitpunkt eingetretene Werterholungen sind deshalb nicht von der Zwangsaufwertung betroffen. Es trifft zu, dass die streitbetroffene Beteiligung ab dem Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform I bis Ende 2010 nicht in den Anwendungsbereich von Art. 62 Abs. 4 DBG fiel, und zwar deshalb, weil sie unterhalb der für die Geltendmachung des Beteiligungsabzugs auf Veräusserungsgewinnen massgebenden Quote von 20 % lag. Für die Zwangsaufwertung gilt aufgrund der gesetzlichen Verweisung die Beteiligungsquote gemäss Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG. Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz II vom 23. März 2007 wurde die Mindestbeteiligungsquote in Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG mit Wirkung ab 1. Januar 2011 auf 10 % reduziert. Der Gesetzgeber sah dafür keine besondere übergangsrechtliche Regelung vor. Tatsächlich erhielten Beteiligungsgesellschaften mit bisher nicht qualifizierenden Beteiligungen mit Quoten ab 10 % mit dem Inkrafttreten der Reform auch Zugang zum erweiterten Beteiligungsabzug. Dieser wurde nicht etwa auf Wertzuwachsgewinne ab dem 1. Januar 2011 beschränkt, sondern wird nach den zuvor bereits für Beteiligungen ab 20 % geltenden Grundsätzen gewährt. Dies bedeutet unter anderem, dass für neu privilegierte Beteiligungen keine gesetzliche Neufestsetzung der Gestehungskosten per 1. Januar 2011 vorgesehen wurde. Konsequenterweise gilt für die nachträglich privilegierten (beim Inkrafttreten noch unrealisierten) Wertzuwachsgewinne die kongruente Anwendung der Zwangsaufwertungsnorm. Es ist im vorliegenden Fall nicht bestritten, dass die bis zum Inkrafttreten der Neuregelung verbuchen Wertberichtigungen auf der Beteiligung zugelassen wurden und den steuerbaren Reingewinn entsprechend reduzierten.”
Für Beteiligungen, die durch die Reform per 1.1.2011 erstmals den erweiterten Beteiligungsabzug erreichen, sah das Gesetz keine gesetzliche Neufestsetzung der Gestehungskosten per Stichtag vor. Der erweiterte Beteiligungsabzug wird für diese neu privilegierten Beteiligungen nach den bisherigen, bereits für Beteiligungen ab 20 % geltenden Grundsätzen gewährt. Entsprechend ist die Zwangsaufwertungsnorm kongruent auf die beim Inkrafttreten noch unrealisierten Wertzuwächse anzuwenden.
“Die Pflichtige hatte frühere Wertberichtigungen bis und mit Bilanzstichtag per 30. Juni 2014 durch buchmässige Aufwertungen auf den damaligen Börsenkurs von Fr. … rückgängig gemacht. Bis zu diesem Zeitpunkt eingetretene Werterholungen sind deshalb nicht von der Zwangsaufwertung betroffen. Es trifft zu, dass die streitbetroffene Beteiligung ab dem Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform I bis Ende 2010 nicht in den Anwendungsbereich von Art. 62 Abs. 4 DBG fiel, und zwar deshalb, weil sie unterhalb der für die Geltendmachung des Beteiligungsabzugs auf Veräusserungsgewinnen massgebenden Quote von 20 % lag. Für die Zwangsaufwertung gilt aufgrund der gesetzlichen Verweisung die Beteiligungsquote gemäss Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG. Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz II vom 23. März 2007 wurde die Mindestbeteiligungsquote in Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG mit Wirkung ab 1. Januar 2011 auf 10 % reduziert. Der Gesetzgeber sah dafür keine besondere übergangsrechtliche Regelung vor. Tatsächlich erhielten Beteiligungsgesellschaften mit bisher nicht qualifizierenden Beteiligungen mit Quoten ab 10 % mit dem Inkrafttreten der Reform auch Zugang zum erweiterten Beteiligungsabzug. Dieser wurde nicht etwa auf Wertzuwachsgewinne ab dem 1. Januar 2011 beschränkt, sondern wird nach den zuvor bereits für Beteiligungen ab 20 % geltenden Grundsätzen gewährt. Dies bedeutet unter anderem, dass für neu privilegierte Beteiligungen keine gesetzliche Neufestsetzung der Gestehungskosten per 1. Januar 2011 vorgesehen wurde. Konsequenterweise gilt für die nachträglich privilegierten (beim Inkrafttreten noch unrealisierten) Wertzuwachsgewinne die kongruente Anwendung der Zwangsaufwertungsnorm. Es ist im vorliegenden Fall nicht bestritten, dass die bis zum Inkrafttreten der Neuregelung verbuchen Wertberichtigungen auf der Beteiligung zugelassen wurden und den steuerbaren Reingewinn entsprechend reduzierten.”
Mit der Teilrevision «Unternehmenssteuerreform II» wurde die Mindestbeteiligungsquote für qualifizierte Beteiligungen für die Berechnung von Beteiligungsgewinnen per 1. Januar 2011 von 20% auf 10% gesenkt. Aufgrund der gesetzlichen Verweisung gilt diese 10%-Mindestbeteiligungsquote entsprechend auch für die Zwangsaufwertung.
“Der Einbezug von Veräusserungsgewinnen in die Berechnung des Beteiligungsabzugs erfolgte mit der per 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Reform der Unternehmensbesteuerung 1997 (AS 1998, 671; BBl 1997 II 1164 ff.). Die Schwelle für die qualifizierten Beteiligungen wurde damals auf eine Beteiligungsquote von 20 Prozent angesetzt. Im Rahmen einer Teilrevision wurden mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz II vom 23. März 2007 die Art. 70 Abs. 4 DBG und Art. 28 Abs. 1bis des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 (StHG) mit Wirkung per 1. Januar 2011 angepasst und insbesondere die Mindestbeteiligungsquote für Beteiligungsgewinne auf 10 Prozent gesenkt (AS 2008, 2897). Aufgrund der gesetzlichen Verweisung in Art. 62 Abs. 4 DBG bzw. der Regelung in Art. 28 Abs. 1ter StHG gilt die entsprechende Mindestbeteiligungsquote auch für die Zwangsaufwertung.”
“Der Einbezug von Veräusserungsgewinnen in die Berechnung des Beteiligungsabzugs erfolgte mit der per 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Reform der Unternehmensbesteuerung 1997 (AS 1998, 671; BBl 1997 II 1164 ff.). Die Schwelle für die qualifizierten Beteiligungen wurde damals auf eine Beteiligungsquote von 20 Prozent angesetzt. Im Rahmen einer Teilrevision wurden mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz II vom 23. März 2007 die Art. 70 Abs. 4 DBG und Art. 28 Abs. 1bis des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 (StHG) mit Wirkung per 1. Januar 2011 angepasst und insbesondere die Mindestbeteiligungsquote für Beteiligungsgewinne auf 10 Prozent gesenkt (AS 2008, 2897). Aufgrund der gesetzlichen Verweisung in Art. 62 Abs. 4 DBG bzw. der Regelung in Art. 28 Abs. 1ter StHG gilt die entsprechende Mindestbeteiligungsquote auch für die Zwangsaufwertung.”
Aufwendungen aus dem Geschäft mit strukturierten Produkten sind nicht von vornherein direkt vom Beteiligungsertrag nach Art. 70 DBG abziehbar. Ein bloss finaler oder kausaler Zusammenhang genügt nicht ohne Weiteres. Nur solche Aufwendungen kämen allenfalls in Betracht, die so untrennbar mit dem Beteiligungsertrag verbunden sind, dass sie buchhalterisch nicht separat als Aufwand erfasst, sondern unmittelbar vom Ertrag netto abgezogen würden.
“auch Marco Greter, Der Beteiligungsabzug im harmonisierten Gewinnsteuerrecht, Zürich 2000, S. 131 f., der nur die ausländischen Sockelsteuern erwähnt). 3.3.3 Was mit "anderen direkt zurechenbaren Aufwendungen" gemeint sein könnte, führen indessen weder die ESTV noch die Lehre aus. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber einzig den Abzug von Finanzierungs- und Verwaltungskosten vorgeschrieben hat, kann immerhin geschlossen werden, dass der "Ertrag aus Beteiligungen" für die Bemessung des Beteiligungsabzugs jedenfalls nicht um alle Arten von Gewinnungskosten geschmälert werden soll, mithin nicht jeder finale oder kausale Zusammenhang von bestimmten Kosten mit dem Ertrag ihren Abzug rechtfertigt. Damit eine Schmälerung des Beteiligungsabzugs durch "andere direkt zurechenbare Aufwendungen" überhaupt in Betracht kommen könnte, müssten diese Aufwendungen gleich wie nicht erstattungsfähige ausländische Quellensteuern (vgl. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern vom 22. August 1967; vgl. auch Berdoz, a. a. O., Art. 70 DBG N. 70) dergestalt untrennbar mit dem Ertrag zusammenhängen, dass sie nicht gewinnwirksam separat als Aufwand verbucht, sondern ungeachtet des rechnungslegungsrechtlichen Bruttoprinzips bzw. Verrechnungsverbots (Art. 958c Abs. 1 Ziff. 7 OR) unmittelbar vom Ertrag abgezogen werden, der Ertrag also "netto" verbucht wird (vgl. zur buchhalterischen Behandlung der ausländischen Quellensteuern Greter, S. 131 f.). 3.4 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Aufwendungen, die im Geschäft mit strukturierten Produkten anfallen, "nach einem angemessenen Schlüssel" auf die Beteiligungserträge verlegt und von diesen abgezogen werden müssten. Er begründet dies damit, dass das Geschäft mit strukturierten Produkten nur dank den Beteiligungserträgen profitabel geführt werden könne und diese beiden Bereiche untrennbar zusammenhingen. Die Kosten aus dem Geschäft mit strukturierten Produkten seien demnach den Beteiligungserträgen anteilsweise "zurechenbar" (Beschwerde Rz. 3.6 und 3.7). Aus teleologischer und verfassungsrechtlicher Sicht führt der Beschwerdeführer an, die "Nichtberücksichtigung der dem Beteiligungsertrag zurechenbaren Aufwendungen" würde dazu führen, dass "massive Gewinne aus dem operativen Geschäft" von Gesellschaften, die strukturierte Produkte ausgeben, der Besteuerung entzogen würden.”
Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen sowie weiterer Aufwand, der wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen ist. Hierzu können nach Praxis und Lehre auch Aufwendungen zählen, die zivilrechtlich nicht als Zinsen ausgestaltet sind, aber wirtschaftlich eine Finanzierungsfunktion erfüllen, namentlich erfolgsabhängige oder sonst variable Vergütungen.
“1 StG ermässigt sich die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn, wenn die Gesellschaft zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft beteiligt ist (lit. a), zu mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt ist (lit. b) oder Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hält (lit. c). Der Nettoertrag wird ermittelt, indem vom Betrag der Erträge aus den Beteiligungen, die eine der genannten Schwellen erreichen und demnach für die Ermässigung qualifizieren, gewisse Abzüge für "Finanzierungsaufwand" und "Verwaltungskosten" vorgenommen werden (Art. 70 Abs. 1 DBG bzw. § 72 Abs. 2 und 3 StG). Ferner werden Erträge nicht berücksichtigt, soweit sie mit einer Abschreibung auf derselben Beteiligung in einem Zusammenhang stehen (Art. 70 Abs. 3 DBG bzw. § 72 Abs. 3 StG). 3.2 Die Abzüge für Verwaltungs- und Finanzierungsaufwand werden in den Erlassen des Bundes und des Kantons nicht in allen Teilen deckungsgleich umschrieben. 3.2.1 Nach Bundessteuerrecht (Art. 70 Abs. 1 DBG) ist vom Ertrag der Beteiligungen der "darauf entfallend[e] Finanzierungsaufwan[d]" abzuziehen. Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen sowie weiterer Aufwand, der wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen ist. Abzuziehen ist weiter ein "Betrag von 5 Prozent zur Deckung des Verwaltungsaufwandes; der Nachweis des effektiven Verwaltungsaufwandes bleibt vorbehalten". Die einschlägige Bestimmung des bundesrechtlichen Harmonisierungsrecht verwendet dieselben Formulierungen (vgl. Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG]). 3.2.2 Das kantonale Steuerrecht (§ 72 Abs. 2 StG) ordnet den Abzug des "anteiligen Verwaltungsaufwand[s] von 5 Prozent" oder des "tieferen tatsächlichen Verwaltungsaufwands" sowie des "anteiligen Finanzierungsaufwands" an. Wie für die direkte Bundessteuer gelten als Finanzierungsaufwand "Schuldzinsen sowie weiterer Aufwand, der wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen ist" (§ 72 Abs.”
“Umgekehrt hat dieses System aber auch zur Konsequenz, dass Verluste aus anderen Geschäftsbereichen, die bei einer direkten Freistellung der Beteiligungserträge allenfalls vorgetragen werden könnten, verloren gehen, weil der Beteiligungsabzug des schweizerischen Steuerrechts nicht mehr als 100 Prozent betragen kann (vgl. BGE 138 I 297 E. 2.3). Es kann nun zwar nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der Beteiligungsabzug missbraucht werden könnte, namentlich wenn Beteiligungen bloss vorübergehend auf eine steuerpflichtige Person verschoben würden, die zum Beteiligungsabzug berechtigt ist. Wie bereits vor der Vorinstanz bringt der Beschwerdeführer aber auch vor Verwaltungsgericht keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch vor. 3.6 Der Beschwerdeführer macht vor Verwaltungsgericht nicht mehr geltend, dass die Kosten aus dem Geschäft mit strukturierten Produkten Verwaltungsaufwand darstellten oder sonstige Verwaltungskosten angefallen wären, die über die gesetzlich vorgesehene Pauschale von 5 Prozent (Art. 70 Abs. 1 DBG und § 72 Abs. 2 StG) hinaus vom Beteiligungsertrag abzuziehen seien. Diesbezüglich kann auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 4. 4.1 Zu prüfen bleibt, ob die im Zusammenhang mit den strukturierten Produkten angefallenen Aufwendungen als Finanzierungsaufwand zu betrachten sind (nachfolgend E. 4.2) und in welchem Umfang sie gegebenenfalls den Beteiligungsabzug schmälern (E. 4.3). 4.2 4.2.1 Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 3.2.1), gelten nach Bundes- und kantonalem Steuerrecht als Finanzierungsaufwand Schuldzinsen sowie weiterer Aufwand, der wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen ist (Art. 70 Abs. 1 DBG und § 72 Abs. 3 StG). Nach Ansicht der ESTV sind andere Aufwendungen dann wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen, wenn ihre unmittelbare Ursache im steuerlich relevanten Fremdkapital oder auch in faktischen mittel- oder langfristigen Verbindlichkeiten anderer Art liegt (vgl. KS-ESTV Nr. 27, Ziff. 2.6.2). Nach der Lehre sind darunter Aufwendungen zu verstehen, die zwar aus zivilrechtlicher Sicht keinen Fremdkapitalzins darstellen, aber wirtschaftlich Finanzierungsfunktion haben, namentlich "erfolgsabhängige oder anderweitig variable Vergütungen bei partiarischen Darlehen und anderen Fremdkapitalpositionen" (Greter, a.”
Die parlamentarischen Beratungen zeigen, dass Art. 70 Abs. 5 DBG als ergänzende Missbrauchsbestimmung (flankierend zu Art. 62) aufgenommen wurde. In den Debatten wurde zudem eine Befristung—insbesondere im Zusammenhang mit der Zwangsaufwertung nach Art. 62 Abs. 4 DBG—diskutiert und verworfen. Weiter ist festzuhalten, dass Art. 70 Abs. 5 ausdrücklich die Voraussetzung einer «ungerechtfertigten Steuerersparnis» enthält, während ein solcher Vorbehalt in Art. 62 Abs. 4 DBG fehlt.
“In der Folge führte die zuständige Kommission mehrere Aussprachen mit Vertretern der Steuerverwaltung, der Steuerrechtswissenschaft und Unternehmensvertretern durch und schloss sich mit einigen Ergänzungen grundsätzlich dem Konzept des Nationalrats an. Wie der Berichterstatter im Ständerat ausdrücklich erwähnte, habe man aber nicht einfach den Beschluss des Nationalrats übernommen, sondern diese Lösung durch klare Missbrauchsbestimmungen ergänzt (Ständerat Schüle, Amtl. Bull. 30. September 1997, S. 828). Anlässlich der Behandlung des Art. 62 Abs. 4 DBG orientierte der Berichterstatter zudem darüber, dass in der Kommission eine Befristung der Zwangsaufwertung diskutiert und schliesslich ausdrücklich verworfen worden sei (Schüle, a.a.O. S. 839). Bei einigen Mitgliedern der ständerätlichen Kommission bestand ein Unbehagen darüber, dass bei Wertverlusten steuerwirksam abgeschrieben werden kann und nach einer Werterholung mit der Besteuerung bis zum Beteiligungsverkauf zugewartet werden muss (vgl. Greter, S. 233). Offensichtlich bildeten die Art. 62 Abs. 4 und 70 Abs. 5 DBG für die ständerätliche Kommission die wesentlichen flankierenden Massnahmen, um sich letztlich dem Konzept des Nationalrats anzuschliessen. Während in Art. 70 Abs. 5 DBG ausdrücklich eine ungerechtfertigte Steuerersparnis vorausgesetzt wird, fehlt ein solcher Vorbehalt in Art. 62 Abs. 4 DBG. Den Eidg. Räten war somit klar, dass sie mit Art. 62 Abs. 4 DBG im Unterschied zu Art. 70 Abs. 5 DBG eine verobjektivierte steuersystematische Korrekturnorm schufen, deren Wirkung sie zudem durch den bewussten Verzicht auf eine Befristung auf Dauer festlegten.”
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Beteiligungsabzug für Veräusserungsgewinne ausgeschlossen werden, wenn die veräusserte Tranche die gesetzliche Mindestveräusserungsquote (10 %) nicht erreicht. Im zugrunde liegenden Entscheid wurde der Buchgewinn nicht berücksichtigt, weil nur ein Teilpaket von 3,14 % veräussert worden war.
“August 2018 für die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2014, eine überarbeitete Verfügung. Abweichend von der Steuererklärung rechnete die Veranlagungsbehörde eine Wertberichtigung auf den Finanzanlagen von Fr. 62'000'000.- auf und erhöhte sie in diesem Zusammenhang die Steuerrückstellung um Fr. 4'560'000.-. Dies ergab einen gesamten steuerbaren Reingewinn von Fr. 59'772'925.-. Hinsichtlich des Beteiligungsabzugs ging die Veranlagungsbehörde davon aus, dass der Buchgewinn von Fr. 49'510'800.-nicht zu berücksichtigen sei, "da eine Beteiligungstranche von weniger als zehn Prozent veräussert wurde". Sie bezog sich dabei auf das Urteil 2C_701/2015 / 2C_702/2015 vom 22. April 2016 und auf das von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) herausgegebene Kreisschreiben Nr. 27, "Steuerermässigung auf Beteiligungserträgen von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften", vom 17. Dezember 2009. Im genannten Urteil hatte das Bundesgericht erkannt, dass der Tatbestand des Beteiligungsabzugs auf Veräusserungsgewinnen in der heute geltenden Fassung (Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG 2007 bzw. Art. 28 Abs. 1bis Satz 1 StHG 2007) kumulativ eine Mindesthaltedauer von einem Jahr, eine Mindestbeteiligungsquote von zehn Prozent und eine Mindestveräusserungsquote von zehn Prozent voraussetze. Mit Blick auf den Verkauf eines Teilpakets von 3,14 Prozent der Aktien der Zielgesellschaft fehle, so die Veranlagungsbehörde, das Erfordernis der Mindestveräusserungsquote von zehn Prozent. Dementsprechend sei zwecks Ermittlung des Beteiligungsabzugs von folgenden Zahlen auszugehen: Bruttoertrag aus Ausschüttungen 3'523'550.00 Bruttoertrag aus Kapitalgewinnen 0.00 Abschreibungen 0.00 Massgeblicher Ertrag 3'523'550.00 100% Verwaltungsaufwand -176'178.00 -5% Finanzierungsaufwand -30'688.00 Nettoertrag aus Beteiligungen 3'316'684.00 5,549% Gesamter steuerbarer Reingewinn 59'772'925.00 100% Beteiligungsabzug 5,549% BGE 148 II 243 S. 246 Die Gestehungskosten der Restbeteiligung von 7,72 Prozent an der Zielgesellschaft betrugen gemäss Handelsbilanz und Steuererklärung per Ende der Steuerperiode Fr.”
Fehlt der Nachweis, dass der steuerpflichtigen bereits vor der Veräusserung Beteiligungserträge im Sinne von Art. 69 lit. a–c DBG zuzurechnen gewesen wären, trägt sie die Beweislast. Mangels eines solchen Nachweises geht das Bundesgericht zu ihren Lasten davon aus, dass sich der gesamte deklariert realisierte Kapitalgewinn aus einer Wertzunahme der Investments erklärt und somit nicht für den Steuerermässigungsbetrag nach Art. 70 Abs. 4 DBG relevant ist.
“Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin dargelegt, geschweige denn bewiesen, dass sie in der streitbetroffenen Steuerperiode indirekt über die ausländische Investmentgesellschaft Erträge aus Beteiligungen gemäss Art. 69 lit. a, b oder c DBG erzielt hätte, die ihr bereits vor der Veräusserung der Anteile steuerlich hätten zugerechnet werden müssen. Für diese potenziell steuermindernde Tatsache trägt die Beschwerdeführerin die Beweislast (Art. 8 ZGB analog; vgl. BGE 150 II 321 E. 3.6.2; 150 II 26 E. 3.6; 148 II 285 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Folglich ist zu ihren Lasten davon auszugehen, dass sich der gesamte realisierte und deklarierte Kapitalgewinn aus der Veräusserung der Anteile an der ausländischen Investmentgesellschaft durch die Wertzunahme auf deren Investments erklärt, wovon keines die Voraussetzungen von Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG erfüllt. Damit kann auch offenbleiben, zu welchem Zeitpunkt allfällige Beteiligungserträge der ausländischen Investmentgesellschaft der Beschwerdeführerin steuerlich zuzurechnen gewesen wären (vgl. zur analogen Frage bei natürlichen Personen Urteil 9C_757/2023 vom E. 5, zur Publikation vorgesehen).”
Art. 70 Abs. 4 DBG ist in der Fassung vom 23. März 2007 (DBG 2007) massgeblich; diese Fassung ist seit dem 1. Januar 2011 in Kraft. In der zitierten Entscheidung wurde die gleichartige Bestimmung des StHG 2007 nicht geprüft, weil die Steuerpflichtige auf kantonaler Ebene über das damals zulässige Holdingprivileg verfügte.
“Dementsprechend ist Art. 70 Abs. 4 DBG (SR 642.11) in der Fassung vom 23. März 2007 massgebend. Er steht seit dem 1. Januar 2011 in Kraft (Unternehmenssteuerreform II; AS 2008 2893; nachfolgend: DBG 2007). Die gleichartige Norm aus dem Bereich der harmonisierten Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen (Art. 28 Abs. 1bis Satz 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 [StHG;SR 642.14] in der Fassung vom 23. März 2007, in Kraft ebenfalls seit dem 1. Januar 2011 [dazu wiederum AS 2008 2893]; nachfolgend: StHG 2007) ist nicht zu prüfen, nachdem die Steuerpflichtige in der Steuerperiode 2014 auf dieser Ebene über das damals noch zulässige Holdingprivileg verfügte (Art. 28 Abs. 3 StHG in der Fassung vom 14. Dezember 1990 [AS 1991 1256], in Kraft bis zum 1.Januar 2020 [AS 2019 2395, 2413]; Sachverhalt Bst. B).”
Bei strukturierten Produkten können auch jene Aufwendungen als Finanzierungsaufwand im Sinn von Art. 70 Abs. 1 DBG gelten, die sich finanzmathematisch der Optionskomponente zuordnen lassen; dies gilt neben den der Zinskomponente zuzurechnenden Aufwendungen.
“Den Zusammenhang zwischen der Aufwendung und der Kapitalaufnahme stellt die Emittentin des strukturierten Produkts her, indem sie die beiden Komponenten in ein strukturiertes Produkt bündelt. Die Kapitalhingabe ist also unmittelbare Voraussetzung dafür, dass der Anleger die Optionskomponente erwerben kann. Es lässt sich entgegen den Ausführungen der Pflichtigen (vgl. Stellungnahme vom 28. Dezember 2023 Rz. 27) nicht sagen, dass der Anleger genauso gut die beiden Komponenten einzeln erwerben könnte, zumal diese Komponenten auf dem Markt oft gar nicht oder zumindest nicht in derselben Form einzeln verfügbar sind und die strukturierten Produkte regelmässig auch ohne separaten Handel der Komponenten finanzmathematisch aufgeteilt werden können (vgl. ESTV-KS Nr. 15, Ziff. 3.4). Vor diesem Hintergrund erscheinen also nicht nur die finanzmathematisch auf die Zinskomponente entfallenden, sondern auch die finanzmathematisch auf die Optionskomponente entfallenden Aufwendungen als Finanzierungsaufwand im Sinn von Art. 70 Abs. 1 DBG und § 72 Abs. 3 StG. Ob diese Aufwendungen als Finanzaufwand verbucht worden sind oder den steuerbaren Gewinn der Pflichtigen auf andere Weise geschmälert haben (z. B. durch Verrechnung mit Erträgen), spielt keine Rolle. Sie wären für die Bemessung des Beteiligungsabzugs auch dann als Finanzierungsaufwand zu betrachten, wenn die von der Pflichtigen praktizierte Nettoverbuchung regulatorisch vorgeschrieben (oder zumindest zulässig) gewesen wäre, wie die Pflichtige in ihren ergänzenden Stellungnahmen geltend macht. Schliesslich anerkennt auch die Pflichtige, dass zumindest die auf die Zinskomponente entfallenden Aufwendungen abgezogen werden müssen, obschon auch sie direkt im Handelserfolg aufgegangen, mithin netto verbucht worden sind. 4.3 4.3.1 DBG und StG regeln nach ihrem Wortlaut nicht, wie der Anteil der Finanzierungskosten zu bestimmen ist, der auf die Beteiligungen entfällt (vgl. BGr, 12. Mai 2005, 2P.80/2004, E. 1.4 und 2.1). Nach der Ansicht der ESTV ist der gesamte Finanzierungsaufwand einer juristischen Person "grundsätzlich nach Massgabe der Gewinnsteuerwerte (steuerlich massgebende Buchwerte) der ertragsbringenden Beteiligungen und der gesamten Aktiven andererseits" umzulegen (vgl.”
Einige Kantone behandeln aus einer Aufwertung resultierende Gewinne wie Kapitalgewinne. Für die Bundessteuer ergibt sich daraus jedoch nichts anderes: Art. 70 Abs. 2 DBG/LIFD schliesst die Gewährung der Reduktion für Beteiligungen für aus Aufwertungen stammende Gewinne aus. Kantonale Regelungen können von diesem kantonalen Ansatz abweichen, ändern aber die bundessteuerliche Behandlung nicht.
“Nel proprio gravame la ricorrente richiama le disposizioni in materia adottate, ai fini del calcolo dell’imposta cantonale, in determinati Cantoni, sostenendo che la loro applicazione condurrebbe a risultati più equi, rispetto a quanto previsto dalla LIFD. Cita ad esempio la legislazione tributaria del Canton Lucerna ed in particolare i §§ 82 cpv. 4 e 83 cpv. 3. 3.3.2. La legge federale sull’armonizzazione delle imposte dirette dei cantoni e dei comuni (LAID) non contiene una disposizione corrispondente all'art. 70 cpv. 2 LIFD, ragione per cui i Cantoni hanno la possibilità di adottare un regime fiscale coerente, che mette sullo stesso piano gli utili derivanti dalla rivalutazione e gli utili in capitale. È quanto hanno fatto numerosi Cantoni (p. es. AI, AR, GL, JU, LU, SG, SZ, VS, ZH). In considerazione della chiara base legale, tuttavia, anche in questi Cantoni la riduzione per partecipazioni non può essere ammessa in relazione agli utili derivante dalla rivalutazione di partecipazione, ai fini del calcolo dell’imposta federale diretta (Duss/Buchmann, op. cit., n. 36 ad art. 70 LIFD, p. 1666). 3.3.3. Se anche non si trattasse di una rivalutazione entro i limiti dei costi di investimento, pertanto, il chiaro tenore dell’art. 70 cpv. 2 lett. c LIFD non consentirebbe di ammettere la riduzione per partecipazioni in relazione all’utile derivante dalla rivalutazione della partecipazione in questione. 4. Il ricorso è respinto. La tassa di giustizia e le spese sono poste a carico della contribuente. Per questi motivi, visti per le spese l’art. 144 LIFD dichiara e pronuncia 1. Il ricorso è respinto. 2. Le spese processuali consistenti: a. nella tassa di giustizia di fr. 3’500.– b. nelle spese di cancelleria di complessivi fr. 500.”
“Nel proprio gravame la ricorrente richiama le disposizioni in materia adottate, ai fini del calcolo dell’imposta cantonale, in determinati Cantoni, sostenendo che la loro applicazione condurrebbe a risultati più equi, rispetto a quanto previsto dalla LIFD. Cita ad esempio la legislazione tributaria del Canton Lucerna ed in particolare i §§ 82 cpv. 4 e 83 cpv. 3. 3.3.2. La legge federale sull’armonizzazione delle imposte dirette dei cantoni e dei comuni (LAID) non contiene una disposizione corrispondente all'art. 70 cpv. 2 LIFD, ragione per cui i Cantoni hanno la possibilità di adottare un regime fiscale coerente, che mette sullo stesso piano gli utili derivanti dalla rivalutazione e gli utili in capitale. È quanto hanno fatto numerosi Cantoni (p. es. AI, AR, GL, JU, LU, SG, SZ, VS, ZH). In considerazione della chiara base legale, tuttavia, anche in questi Cantoni la riduzione per partecipazioni non può essere ammessa in relazione agli utili derivante dalla rivalutazione di partecipazione, ai fini del calcolo dell’imposta federale diretta (Duss/Buchmann, op. cit., n. 36 ad art. 70 LIFD, p. 1666). 3.3.3. Se anche non si trattasse di una rivalutazione entro i limiti dei costi di investimento, pertanto, il chiaro tenore dell’art. 70 cpv. 2 lett. c LIFD non consentirebbe di ammettere la riduzione per partecipazioni in relazione all’utile derivante dalla rivalutazione della partecipazione in questione. 4. Il ricorso è respinto. La tassa di giustizia e le spese sono poste a carico della contribuente. Per questi motivi, visti per le spese l’art. 144 LIFD dichiara e pronuncia 1. Il ricorso è respinto. 2. Le spese processuali consistenti: a. nella tassa di giustizia di fr. 3’500.– b. nelle spese di cancelleria di complessivi fr. 500.”
Bei steuerlich transparenten ausländischen Fonds ist für den Beteiligungsabzug die Sicht des Anlegers massgebend: Ausschüttungen oder Veräusserungserlöse können nur insoweit für den Abzug berücksichtigt werden, als sie auf Kapitalgewinnen beruhen, die von der kollektiven Kapitalanlage aus Beteiligungen erzielt wurden und die Voraussetzungen von Art. 70 Abs. 4 DBG erfüllen.
“Unterliegen die Erträge und Vermögen von kollektiven Kapitalanlagen wie der streitbetroffenen ausländischen Investmentgesellschaft keiner separaten Besteuerung, sondern werden sie steuerlich den Anlegern zugerechnet, können Ausschüttungen daraus und der Erlös aus Veräusserungen von Anteilen an der kollektiven Kapitalanlage für sich genommen keinen "Nettoertrag aus Beteiligungen" darstellen, der für den Beteiligungsabzug in Betracht kommen könnte (vgl. auch Botschaft zum Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen [Unternehmenssteuerreformgesetz II] vom 22. Juni 2005, BBl 2005 4813 Ziff. 3.2). Im Unterschied zur Auffassung der ESTV (vgl. Hinweise oben E. 3) schliesst die Lehre den Beteiligungsabzug in diesem Kontext zwar nicht gänzlich aus. Sie befürwortet ihn aber soweit ersichtlich nur insoweit, als sich die Ausschüttung respektive der Veräusserungserlös aus Erträgen respektive aus Kapitalgewinnen zusammensetzt, welche die kollektive Kapitalanlage aus Beteiligungen erzielt hat, die ihrerseits die Voraussetzungen von Art. 69 respektive Art. 70 Abs. 4 DBG erfüllen, wobei aufgrund der steuerlichen Transparenz die Sicht des Anlegers massgebend sei (vgl. etwa DUSS/BUCHMANN, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022, N. 10c zu Art. 69DBG; MARCO GRETER, Der Beteiligungsabzug im harmonisierten Gewinnsteuerrecht, 2000, S. 89 f.; OESTERHELT, a.a.O., N. 205 f. zu Vor Art. 1 KAG; vgl. auch leicht abweichend HESS, a.a.O., § 17 Rz. 13, der aus Art. 69 lit. c DBG schliesst, dass sowohl die Beteiligung an der kollektiven Kapitalanlage als auch die zugrundeliegende Beteiligung einen Verkehrswert von Fr. 1 Mio. haben müsse).”
“Unterliegen die Erträge und Vermögen von kollektiven Kapitalanlagen wie der streitbetroffenen ausländischen Investmentgesellschaft keiner separaten Besteuerung, sondern werden sie steuerlich den Anlegern zugerechnet, können Ausschüttungen daraus und der Erlös aus Veräusserungen von Anteilen an der kollektiven Kapitalanlage für sich genommen keinen "Nettoertrag aus Beteiligungen" darstellen, der für den Beteiligungsabzug in Betracht kommen könnte (vgl. auch Botschaft zum Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen [Unternehmenssteuerreformgesetz II] vom 22. Juni 2005, BBl 2005 4813 Ziff. 3.2). Im Unterschied zur Auffassung der ESTV (vgl. Hinweise oben E. 3) schliesst die Lehre den Beteiligungsabzug in diesem Kontext zwar nicht gänzlich aus. Sie befürwortet ihn aber soweit ersichtlich nur insoweit, als sich die Ausschüttung respektive der Veräusserungserlös aus Erträgen respektive aus Kapitalgewinnen zusammensetzt, welche die kollektive Kapitalanlage aus Beteiligungen erzielt hat, die ihrerseits die Voraussetzungen von Art. 69 respektive Art. 70 Abs. 4 DBG erfüllen, wobei aufgrund der steuerlichen Transparenz die Sicht des Anlegers massgebend sei (vgl. etwa DUSS/BUCHMANN, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022, N. 10c zu Art. 69DBG; MARCO GRETER, Der Beteiligungsabzug im harmonisierten Gewinnsteuerrecht, 2000, S. 89 f.; OESTERHELT, a.a.O., N. 205 f. zu Vor Art. 1 KAG; vgl. auch leicht abweichend HESS, a.a.O., § 17 Rz. 13, der aus Art. 69 lit. c DBG schliesst, dass sowohl die Beteiligung an der kollektiven Kapitalanlage als auch die zugrundeliegende Beteiligung einen Verkehrswert von Fr. 1 Mio. haben müsse).”
Für die steuerliche Gewinnermittlung gilt grundsätzlich die handelsrechtliche Jahresrechnung (Massgeblichkeitsprinzip). Für Beteiligungen, die den Beteiligungsabzug nach Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG qualifizieren, sieht Art. 62 Abs. 4 DBG jedoch vor, dass Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten dem steuerbaren Gewinn hinzuzurechnen sind, soweit sie nicht mehr begründet sind; dadurch wird das Prinzip der handelsrechtlichen Massgeblichkeit in diesem Punkt durchbrochen (steuerlicher ‚Aufwertungszwang‘).
“und allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen (lit. b). Für die steuerrechtliche Gewinnermittlung ist somit vom Handelsrecht auszugehen (Massgeblichkeitsprinzip; BGE 147 II 209 E. 3.1.1), namentlich von den Regeln zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957 ff. OR). Die handelsrechtskonform erstellte Jahresrechnung bildet den Ausgangspunkt für die steuerliche Bemessung von Gewinn und Kapital. Sie bindet neben der Veranlagungsbehörde auch die steuerpflichtige Person; diese muss sich darauf behaften lassen (BGE 141 II 83 E. 3.2). Vorbehalten bleiben Korrekturen aufgrund besonderer Vorschriften, mit welchen das Abgaberecht bewusst vom Handelsrecht abweicht (BGE 141 II 83 E. 3.1 m.H.). Art. 62 Abs. 4 DBG sieht vor, dass Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen, die für den Beteiligungsabzug qualifizieren (Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG), dem steuerbaren Gewinn zugerechnet werden, soweit sie nicht mehr begründet sind. Insoweit wird das Prinzip der Massgeblichkeit der Handelsbilanz durchbrochen und herrscht ein steuerrechtlicher "Aufwertungszwang" (BGE 147 II 155 E. 10.1; Urteil 2C_536/2020 vom 27. November 2020 E. 2.1).”
“und allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen (lit. b). Für die steuerrechtliche Gewinnermittlung ist somit vom Handelsrecht auszugehen (Massgeblichkeitsprinzip; BGE 147 II 209 E. 3.1.1), namentlich von den Regeln zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957 ff. OR). Die handelsrechtskonform erstellte Jahresrechnung bildet den Ausgangspunkt für die steuerliche Bemessung von Gewinn und Kapital. Sie bindet neben der Veranlagungsbehörde auch die steuerpflichtige Person; diese muss sich darauf behaften lassen (BGE 141 II 83 E. 3.2). Vorbehalten bleiben Korrekturen aufgrund besonderer Vorschriften, mit welchen das Abgaberecht bewusst vom Handelsrecht abweicht (BGE 141 II 83 E. 3.1 m.H.). Art. 62 Abs. 4 DBG sieht vor, dass Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen, die für den Beteiligungsabzug qualifizieren (Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG), dem steuerbaren Gewinn zugerechnet werden, soweit sie nicht mehr begründet sind. Insoweit wird das Prinzip der Massgeblichkeit der Handelsbilanz durchbrochen und herrscht ein steuerrechtlicher "Aufwertungszwang" (BGE 147 II 155 E. 10.1; Urteil 2C_536/2020 vom 27. November 2020 E. 2.1).”
Im vorliegenden Fall wurde der anteilige Finanzierungsaufwand quotenmässig auf der Grundlage der Steuerwerte der Aktiven dem Beteiligungsertrag zugerechnet; ein solcher quotenmässiger Abzug wurde für den hier entschiedenen Sachverhalt als angemessen betrachtet. Ob der anteilige Finanzierungsaufwand stets quotenmässig zu ermitteln ist oder im Einzelfall eine objektmässige Zurechnung vorzuziehen wäre, lässt sich aus dem Entscheid nicht allgemein ableiten.
“2 Ob der "anteilige" Finanzierungsaufwand, der auf die Beteiligungen "entfällt", stets quotenmässig ermittelt werden muss oder im Einzelfall auch eine objektmässige Zurechnung denkbar ist, kann hier letztlich offenbleiben. Die Pflichtige stellt sich nicht auf den Standpunkt und es ist auch nicht ersichtlich, dass die im Zusammenhang mit der Ausgabe von strukturierten Produkten angefallenen Finanzierungsaufwendungen ausschliesslich der Finanzierung anderer Aktiven und nicht auch der Finanzierung der Beteiligungen gedient hätten. Im Gegenteil macht die Pflichtige in ihren Eingaben vom 6. November 2023 (Rz. 47 ff.) und vom 28. Dezember 2023 (Rz. 19) geltend, dass sie die in diesem Zusammenhang angefallenen Finanzierungsaufwendungen, die sie teilweise kalkulatorisch aus dem netto verbuchten Handelserfolg herausgerechnet habe, mit den übrigen Finanzierungsaufwendungen zusammengerechnet und anteilig – auf der Basis der Steuerwerte der Aktiven – vom Beteiligungsertrag abgezogen habe. Die Steuererklärungen der Pflichtigen und der Buchprüfungsbericht des Beschwerdeführers belegen dies. Vor diesem Hintergrund spielt es unter dem Titel der Verlegung des Finanzierungsaufwands gemäss Art. 70 Abs. 1 DBG und § 72 Abs. 3 StG keine Rolle, ob die Ausgabe strukturierter Produkte durch die Finanzierung der Beteiligungen motiviert war. Ein quotenmässiger Abzug des Finanzierungsaufwands aus dem Geschäft mit strukturierten Produkten wäre auch angemessen, falls die Pflichtige die strukturierten Produkte nicht zum Zweck der Finanzierung der Beteiligungen ausgegeben hat, wie dies die Vorinstanz angenommen hat. 4.4 Nach dem Gesagten sind die Beteiligungserträge der Pflichtigen in den streitbetroffenen Steuerperioden zwecks Bemessung des Beteiligungsabzugs um zusätzlichen anteiligen Finanzierungsaufwand zu kürzen. Wie bereits erläutert (vgl. oben E. 4.2.3), spielt es keine Rolle, ob die von der Pflichtigen praktizierte (und nach ihrer Darstellung regulatorisch zulässige) Verrechnung von Aufwendungen und Erträgen aus dem Geschäft mit strukturierten Produkten mit dem Handelsrecht in Konflikt steht, wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2023 (aber offenbar nicht mehr in der Stellungnahme vom 12.”
“2 Ob der "anteilige" Finanzierungsaufwand, der auf die Beteiligungen "entfällt", stets quotenmässig ermittelt werden muss oder im Einzelfall auch eine objektmässige Zurechnung denkbar ist, kann hier letztlich offenbleiben. Die Pflichtige stellt sich nicht auf den Standpunkt und es ist auch nicht ersichtlich, dass die im Zusammenhang mit der Ausgabe von strukturierten Produkten angefallenen Finanzierungsaufwendungen ausschliesslich der Finanzierung anderer Aktiven und nicht auch der Finanzierung der Beteiligungen gedient hätten. Im Gegenteil macht die Pflichtige in ihren Eingaben vom 6. November 2023 (Rz. 47 ff.) und vom 28. Dezember 2023 (Rz. 19) geltend, dass sie die in diesem Zusammenhang angefallenen Finanzierungsaufwendungen, die sie teilweise kalkulatorisch aus dem netto verbuchten Handelserfolg herausgerechnet habe, mit den übrigen Finanzierungsaufwendungen zusammengerechnet und anteilig – auf der Basis der Steuerwerte der Aktiven – vom Beteiligungsertrag abgezogen habe. Die Steuererklärungen der Pflichtigen und der Buchprüfungsbericht des Beschwerdeführers belegen dies. Vor diesem Hintergrund spielt es unter dem Titel der Verlegung des Finanzierungsaufwands gemäss Art. 70 Abs. 1 DBG und § 72 Abs. 3 StG keine Rolle, ob die Ausgabe strukturierter Produkte durch die Finanzierung der Beteiligungen motiviert war. Ein quotenmässiger Abzug des Finanzierungsaufwands aus dem Geschäft mit strukturierten Produkten wäre auch angemessen, falls die Pflichtige die strukturierten Produkte nicht zum Zweck der Finanzierung der Beteiligungen ausgegeben hat, wie dies die Vorinstanz angenommen hat. 4.4 Nach dem Gesagten sind die Beteiligungserträge der Pflichtigen in den streitbetroffenen Steuerperioden zwecks Bemessung des Beteiligungsabzugs um zusätzlichen anteiligen Finanzierungsaufwand zu kürzen. Wie bereits erläutert (vgl. oben E. 4.2.3), spielt es keine Rolle, ob die von der Pflichtigen praktizierte (und nach ihrer Darstellung regulatorisch zulässige) Verrechnung von Aufwendungen und Erträgen aus dem Geschäft mit strukturierten Produkten mit dem Handelsrecht in Konflikt steht, wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2023 (aber offenbar nicht mehr in der Stellungnahme vom 12.”
Aufwendungen aus strukturierten Produkten, namentlich erfolgsabhängige Vergütungen, können — soweit sie wirtschaftlich eine Finanzierungsfunktion haben — den Schuldzinsen gleichgestellt und als Finanzierungsaufwand im Sinn von Art. 70 Abs. 1 DBG berücksichtigt werden; dies schliesst nach der genannten Rechtsprechung auch die finanzmathematisch auf die Optionskomponente entfallenden Kosten ein.
“Wie bereits vor der Vorinstanz bringt der Beschwerdeführer aber auch vor Verwaltungsgericht keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch vor. 3.6 Der Beschwerdeführer macht vor Verwaltungsgericht nicht mehr geltend, dass die Kosten aus dem Geschäft mit strukturierten Produkten Verwaltungsaufwand darstellten oder sonstige Verwaltungskosten angefallen wären, die über die gesetzlich vorgesehene Pauschale von 5 Prozent (Art. 70 Abs. 1 DBG und § 72 Abs. 2 StG) hinaus vom Beteiligungsertrag abzuziehen seien. Diesbezüglich kann auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 4. 4.1 Zu prüfen bleibt, ob die im Zusammenhang mit den strukturierten Produkten angefallenen Aufwendungen als Finanzierungsaufwand zu betrachten sind (nachfolgend E. 4.2) und in welchem Umfang sie gegebenenfalls den Beteiligungsabzug schmälern (E. 4.3). 4.2 4.2.1 Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 3.2.1), gelten nach Bundes- und kantonalem Steuerrecht als Finanzierungsaufwand Schuldzinsen sowie weiterer Aufwand, der wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen ist (Art. 70 Abs. 1 DBG und § 72 Abs. 3 StG). Nach Ansicht der ESTV sind andere Aufwendungen dann wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen, wenn ihre unmittelbare Ursache im steuerlich relevanten Fremdkapital oder auch in faktischen mittel- oder langfristigen Verbindlichkeiten anderer Art liegt (vgl. KS-ESTV Nr. 27, Ziff. 2.6.2). Nach der Lehre sind darunter Aufwendungen zu verstehen, die zwar aus zivilrechtlicher Sicht keinen Fremdkapitalzins darstellen, aber wirtschaftlich Finanzierungsfunktion haben, namentlich "erfolgsabhängige oder anderweitig variable Vergütungen bei partiarischen Darlehen und anderen Fremdkapitalpositionen" (Greter, a. a. O., S. 135 f.; ähnlich Berdoz, Art. 70 DBG N. 86). 4.2.2 Die Pflichtige ist der Auffassung, dass die erfolgswirksamen Aufwendungen aus der Ausgabe der strukturierten Produkte keinen Finanzierungsaufwand darstellen könnten, soweit sie auf die Optionskomponente bzw. auf sonstige Wertveränderungen entfielen. Sie begründet dies damit, dass dieser Teil der Aufwendungen bei wirtschaftlicher Betrachtung keinen Konnex zur Obligation habe.”
“Den Zusammenhang zwischen der Aufwendung und der Kapitalaufnahme stellt die Emittentin des strukturierten Produkts her, indem sie die beiden Komponenten in ein strukturiertes Produkt bündelt. Die Kapitalhingabe ist also unmittelbare Voraussetzung dafür, dass der Anleger die Optionskomponente erwerben kann. Es lässt sich entgegen den Ausführungen der Pflichtigen (vgl. Stellungnahme vom 28. Dezember 2023 Rz. 27) nicht sagen, dass der Anleger genauso gut die beiden Komponenten einzeln erwerben könnte, zumal diese Komponenten auf dem Markt oft gar nicht oder zumindest nicht in derselben Form einzeln verfügbar sind und die strukturierten Produkte regelmässig auch ohne separaten Handel der Komponenten finanzmathematisch aufgeteilt werden können (vgl. ESTV-KS Nr. 15, Ziff. 3.4). Vor diesem Hintergrund erscheinen also nicht nur die finanzmathematisch auf die Zinskomponente entfallenden, sondern auch die finanzmathematisch auf die Optionskomponente entfallenden Aufwendungen als Finanzierungsaufwand im Sinn von Art. 70 Abs. 1 DBG und § 72 Abs. 3 StG. Ob diese Aufwendungen als Finanzaufwand verbucht worden sind oder den steuerbaren Gewinn der Pflichtigen auf andere Weise geschmälert haben (z. B. durch Verrechnung mit Erträgen), spielt keine Rolle. Sie wären für die Bemessung des Beteiligungsabzugs auch dann als Finanzierungsaufwand zu betrachten, wenn die von der Pflichtigen praktizierte Nettoverbuchung regulatorisch vorgeschrieben (oder zumindest zulässig) gewesen wäre, wie die Pflichtige in ihren ergänzenden Stellungnahmen geltend macht. Schliesslich anerkennt auch die Pflichtige, dass zumindest die auf die Zinskomponente entfallenden Aufwendungen abgezogen werden müssen, obschon auch sie direkt im Handelserfolg aufgegangen, mithin netto verbucht worden sind. 4.3 4.3.1 DBG und StG regeln nach ihrem Wortlaut nicht, wie der Anteil der Finanzierungskosten zu bestimmen ist, der auf die Beteiligungen entfällt (vgl. BGr, 12. Mai 2005, 2P.80/2004, E. 1.4 und 2.1). Nach der Ansicht der ESTV ist der gesamte Finanzierungsaufwand einer juristischen Person "grundsätzlich nach Massgabe der Gewinnsteuerwerte (steuerlich massgebende Buchwerte) der ertragsbringenden Beteiligungen und der gesamten Aktiven andererseits" umzulegen (vgl.”
Wird ein Kapitalgewinn aus dem Verkauf von Anteilen an einer Investmentgesellschaft mit der Behauptung geltend gemacht, er beruhe auf einer (indirekten) Veräusserung von Beteiligungen nach Art. 70 Abs. 4 DBG, muss die Steuerpflichtige substanziiert darlegen, inwiefern dies der Fall ist (z. B. Substanz, Zuordnung oder Vereinnahmung des zugrundeliegenden Gewinns). Fehlt eine solche Substantiierung, kann der geltend gemachte Zusammenhang nicht gestützt werden.
“Aus den Feststellungen der Vorinstanz ergibt sich nicht, dass die Beschwerdeführerin indirekt über ihre Anteile an der Investmentgesellschaft eine wesentliche Beteiligung gemäss Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG gehalten hätte, die sie über den Verkauf dieser Anteile veräussert hätte. Die Beschwerdeführerin scheint auch nichts dergleichen geltend machen zu wollen. Jedenfalls hat sie in ihrer Steuererklärung einzig den Kapitalgewinn aus der Veräusserung der Anteile an der ausländischen Investmentgesellschaft deklariert und auch zu keinem späteren Zeitpunkt substanziiert dargelegt, inwieweit dieser Kapitalgewinn auf die (indirekte) Veräusserung von Beteiligungen gemäss Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG zurückgehen soll.”
Nicht erstattungsfähige ausländische Quellensteuern (sog. Sockelsteuern) sowie — nach Auffassung der ESTV und der Lehre — «andere direkt zurechenbare Aufwendungen» werden beim Beteiligungsabzug nicht zum Ertrag aus Beteiligungen gerechnet; massgeblich ist der Betrag, den die beteiligte Gesellschaft tatsächlich erhält bzw. auf den sie effektiv Anspruch hat. Die genaue Bedeutung von «anderen direkt zurechenbaren Aufwendungen» bleibt in den Quellen allerdings unbestimmt.
“Dezember 2009, Steuerermässigung auf Beteiligungserträgen von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften [nachfolgend: ESTV-KS Nr. 27], Ziff. 2.4.1; Fabian Duss/Marco Buchmann, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. A., Basel 2022, Art. 70 DBG N. 4 ff.; Peter Locher/Ernst Giger/Andrea Pedroli [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 2. A., Basel 2022, Art. 70 DBG N. 9 ff.; Denis Berdoz, in: Commentaire romand, LIFD, 2. A., Basel 2017, Art. 70 N. 12 ff.). Dabei wird vom Betrag ausgegangen, den die beteiligte Gesellschaft effektiv erhält respektive auf den die beteiligte Gesellschaft effektiv Anspruch hat. Nicht zum Beteiligungsertrag gerechnet werden deshalb laut der ESTV und der Literatur ausländische Quellensteuern, soweit sie nicht zurückgefordert werden können (sogenannte Sockelsteuer), sowie "andere direkt zurechenbare Aufwendungen" (vgl. ESTV-KS Nr. 27, Ziff. 2.6.3; Berdoz, Art. 70 DBG N. 70; Duss/Buchmann, Art. 70 DBG N. 15; Locher/Giger/Pedroli, Art. 70 DBG N. 3; vgl. auch Marco Greter, Der Beteiligungsabzug im harmonisierten Gewinnsteuerrecht, Zürich 2000, S. 131 f., der nur die ausländischen Sockelsteuern erwähnt). 3.3.3 Was mit "anderen direkt zurechenbaren Aufwendungen" gemeint sein könnte, führen indessen weder die ESTV noch die Lehre aus. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber einzig den Abzug von Finanzierungs- und Verwaltungskosten vorgeschrieben hat, kann immerhin geschlossen werden, dass der "Ertrag aus Beteiligungen" für die Bemessung des Beteiligungsabzugs jedenfalls nicht um alle Arten von Gewinnungskosten geschmälert werden soll, mithin nicht jeder finale oder kausale Zusammenhang von bestimmten Kosten mit dem Ertrag ihren Abzug rechtfertigt. Damit eine Schmälerung des Beteiligungsabzugs durch "andere direkt zurechenbare Aufwendungen" überhaupt in Betracht kommen könnte, müssten diese Aufwendungen gleich wie nicht erstattungsfähige ausländische Quellensteuern (vgl.”
“Dezember 2009, Steuerermässigung auf Beteiligungserträgen von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften [nachfolgend: ESTV-KS Nr. 27], Ziff. 2.4.1; Fabian Duss/Marco Buchmann, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. A., Basel 2022, Art. 70 DBG N. 4 ff.; Peter Locher/Ernst Giger/Andrea Pedroli [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 2. A., Basel 2022, Art. 70 DBG N. 9 ff.; Denis Berdoz, in: Commentaire romand, LIFD, 2. A., Basel 2017, Art. 70 N. 12 ff.). Dabei wird vom Betrag ausgegangen, den die beteiligte Gesellschaft effektiv erhält respektive auf den die beteiligte Gesellschaft effektiv Anspruch hat. Nicht zum Beteiligungsertrag gerechnet werden deshalb laut der ESTV und der Literatur ausländische Quellensteuern, soweit sie nicht zurückgefordert werden können (sogenannte Sockelsteuer), sowie "andere direkt zurechenbare Aufwendungen" (vgl. ESTV-KS Nr. 27, Ziff. 2.6.3; Berdoz, Art. 70 DBG N. 70; Duss/Buchmann, Art. 70 DBG N. 15; Locher/Giger/Pedroli, Art. 70 DBG N. 3; vgl. auch Marco Greter, Der Beteiligungsabzug im harmonisierten Gewinnsteuerrecht, Zürich 2000, S. 131 f., der nur die ausländischen Sockelsteuern erwähnt). 3.3.3 Was mit "anderen direkt zurechenbaren Aufwendungen" gemeint sein könnte, führen indessen weder die ESTV noch die Lehre aus. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber einzig den Abzug von Finanzierungs- und Verwaltungskosten vorgeschrieben hat, kann immerhin geschlossen werden, dass der "Ertrag aus Beteiligungen" für die Bemessung des Beteiligungsabzugs jedenfalls nicht um alle Arten von Gewinnungskosten geschmälert werden soll, mithin nicht jeder finale oder kausale Zusammenhang von bestimmten Kosten mit dem Ertrag ihren Abzug rechtfertigt. Damit eine Schmälerung des Beteiligungsabzugs durch "andere direkt zurechenbare Aufwendungen" überhaupt in Betracht kommen könnte, müssten diese Aufwendungen gleich wie nicht erstattungsfähige ausländische Quellensteuern (vgl. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern vom 22.”
Art. 70 Abs. 5 DBG setzt ausdrücklich das Vorliegen einer «ungerechtfertigten Steuerersparnis» als Voraussetzung der Korrekturnorm voraus.
“Wie der Berichterstatter im Ständerat ausdrücklich erwähnte, habe man aber nicht einfach den Beschluss des Nationalrats übernommen, sondern diese Lösung durch klare Missbrauchsbestimmungen ergänzt (Ständerat Schüle, Amtl. Bull. 30. September 1997, S. 828). Anlässlich der Behandlung des Art. 62 Abs. 4 DBG orientierte der Berichterstatter zudem darüber, dass in der Kommission eine Befristung der Zwangsaufwertung diskutiert und schliesslich ausdrücklich verworfen worden sei (Schüle, a.a.O. S. 839). Bei einigen Mitgliedern der ständerätlichen Kommission bestand ein Unbehagen darüber, dass bei Wertverlusten steuerwirksam abgeschrieben werden kann und nach einer Werterholung mit der Besteuerung bis zum Beteiligungsverkauf zugewartet werden muss (vgl. Greter, S. 233). Offensichtlich bildeten die Art. 62 Abs. 4 und 70 Abs. 5 DBG für die ständerätliche Kommission die wesentlichen flankierenden Massnahmen, um sich letztlich dem Konzept des Nationalrats anzuschliessen. Während in Art. 70 Abs. 5 DBG ausdrücklich eine ungerechtfertigte Steuerersparnis vorausgesetzt wird, fehlt ein solcher Vorbehalt in Art. 62 Abs. 4 DBG. Den Eidg. Räten war somit klar, dass sie mit Art. 62 Abs. 4 DBG im Unterschied zu Art. 70 Abs. 5 DBG eine verobjektivierte steuersystematische Korrekturnorm schufen, deren Wirkung sie zudem durch den bewussten Verzicht auf eine Befristung auf Dauer festlegten.”
Durch die Teilrevision fiel die Mindestquote mit Wirkung ab 1. Januar 2011 auf 10 %. Damit kamen ab diesem Zeitpunkt Beteiligungen ab 10 % in den Anwendungsbereich von Art. 70 Abs. 4 DBG.
“Das von der Pflichtigen im Jahr 2001 übernommene Aktienpaket der D-Holding entsprach damals einer Quote von 12,46 %, die im April 2015 infolge einer Kapitalherabsetzung auf 14,25 % anstieg. Bis zum Inkrafttreten der erwähnten Teilrevision von Art. 70 Abs. 4 DBG handelte es sich bei den Aktien der D-Holding um eine Beteiligung, welche die damalige gesetzliche Schwelle von 20 % nicht erreichte, weshalb ein allfälliger Veräusserungsgewinn nicht über den Beteiligungsabzug hätte entlastet werden können. Ab dem 1. Januar 2011 fiel die Beteiligung an der D-Holding infolge Senkung der Mindestquote auf 10 % in den Anwendungsbereich von Art. 70 Abs. 4 DBG und entsprechend auch unter die Norm über die Zwangsaufwertung gemäss Art. 62 Abs. 4 DBG.”
Bei Beteiligungen, die unter Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG fallen, sind Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten dem steuerbaren Gewinn wieder hinzuzurechnen, soweit sie sich (geschäftsmässig) "nicht mehr begründen". Damit wird das Massgeblichkeitsprinzip der Handelsbilanz durchbrochen; es besteht insoweit ein steuerrechtlicher Aufwertungszwang, der auch die Aufrechnung früherer, als nicht begründet erachteter Abschreibungen ermöglicht.
“§ 64 Abs. 1 Ziff. 5 StG und Art. 62 Abs. 4 DBG sehen vor, dass Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen, welche die Voraussetzungen nach § 72a Abs. 1 StG bzw. Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG erfüllen, dem steuerbaren Gewinn zugerechnet werden, soweit sie (geschäftsmässig) "nicht mehr begründet" sind. Insoweit wird das Prinzip der Massgeblichkeit der Handelsbilanz durchbrochen und herrscht ein steuerrechtlicher "Aufwertungszwang" (BGr, 26. November 2020, 2C_132/2020, E. 10.1; BGr, 18. September 2013, 2C_309/2013 und 2C_310/2013, E. 2.4.1 = StE 2013 B”
“Dezember 2011 [nachfolgend: OR 2011], in Kraft seit 1. Januar 2013 [AS 2012 6679]). Das Massgeblichkeitsprinzip (principe de l'autorité du bilan commercial ou de déterminance; BGE 143 II 8 E. 7.1 S. 21 f.) findet in Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Ihm zufolge bildet die handelsrechtskonform erstellte Jahresrechnung (Art. 959 ff. OR 2011) den Ausgangspunkt für die steuerliche Bemessung von Gewinn und Kapital. Sie bindet neben der Veranlagungsbehörde auch die steuerpflichtige Person; diese muss sich darauf behaften lassen (BGE 141 II 83 E. 3.2 S. 86; Urteil 2C_958/2016 vom 2. August 2018 E. 5.3). Vorbehalten bleiben Korrekturen aufgrund besonderer Vorschriften, mit welchen das Abgaberecht bewusst vom Handelsrecht abweicht (BGE 141 II 83 E. 3.1 S. 85; vgl. zum Ganzen Urteil 2C_972/2018 vom 2. Oktober 2019 E. 4.3). Art. 62 Abs. 4 DBG sieht vor, dass Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen, die für den Beteiligungsabzug qualifizieren (Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG), dem steuerbaren Gewinn zugerechnet werden, soweit sie "nicht mehr begründet" sind. Insoweit wird das Prinzip der Massgeblichkeit der Handelsbilanz durchbrochen und herrscht ein steuerrechtlicher "Aufwertungszwang" (Urteil 2C_132/2020 vom 26. November 2020 E. 10.1; Urteil 2C_309/2013 / 2C_310/2013 vom 18. September 2013 E. 2.4.1 = StE 2013 B”
“Regeste Auslegung von Art. 62 Abs. 4 DBG (Art. 28 Abs. 1ter StHG). Art. 62 Abs. 4 DBG ist eine steuerrechtliche Berichtigungsbestimmung. Sie ermöglicht, beim steuerbaren Gewinn der geprüften Periode nicht begründete Abschreibungen oder Wertberichtigungen aus einem früheren Steuerjahr aufzurechnen, soweit sie sich auf die in Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG erwähnten Beteiligungen beziehen. Die Aufrechnung kann Abschreibungen oder Wertberichtigungen betreffen, die sich als nicht mehr begründet erweisen oder es nie waren. Analogie mit Art. 63 Abs. 2 DBG (E. 10).”
Mit der Herabsetzung der Mindestbeteiligungsquote auf 10 % wurde keine gesetzliche Neufestsetzung der Gestehungskosten vorgesehen. Neu privilegierte Beteiligungen erhielten Zugang zum erweiterten Beteiligungsabzug nach den zuvor für Beteiligungen ab 20 % geltenden Grundsätzen. Entsprechend ist die kongruente Anwendung der Zwangsaufwertungsnorm für nachträglich privilegierte (bis zum Inkrafttreten noch unrealisierten) Wertzuwächse vorgesehen. Bis zum Inkrafttreten verbuchte Wertberichtigungen bleiben unberührt.
“Die Pflichtige hatte frühere Wertberichtigungen bis und mit Bilanzstichtag per 30. Juni 2014 durch buchmässige Aufwertungen auf den damaligen Börsenkurs von Fr. … rückgängig gemacht. Bis zu diesem Zeitpunkt eingetretene Werterholungen sind deshalb nicht von der Zwangsaufwertung betroffen. Es trifft zu, dass die streitbetroffene Beteiligung ab dem Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform I bis Ende 2010 nicht in den Anwendungsbereich von Art. 62 Abs. 4 DBG fiel, und zwar deshalb, weil sie unterhalb der für die Geltendmachung des Beteiligungsabzugs auf Veräusserungsgewinnen massgebenden Quote von 20 % lag. Für die Zwangsaufwertung gilt aufgrund der gesetzlichen Verweisung die Beteiligungsquote gemäss Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG. Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz II vom 23. März 2007 wurde die Mindestbeteiligungsquote in Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG mit Wirkung ab 1. Januar 2011 auf 10 % reduziert. Der Gesetzgeber sah dafür keine besondere übergangsrechtliche Regelung vor. Tatsächlich erhielten Beteiligungsgesellschaften mit bisher nicht qualifizierenden Beteiligungen mit Quoten ab 10 % mit dem Inkrafttreten der Reform auch Zugang zum erweiterten Beteiligungsabzug. Dieser wurde nicht etwa auf Wertzuwachsgewinne ab dem 1. Januar 2011 beschränkt, sondern wird nach den zuvor bereits für Beteiligungen ab 20 % geltenden Grundsätzen gewährt. Dies bedeutet unter anderem, dass für neu privilegierte Beteiligungen keine gesetzliche Neufestsetzung der Gestehungskosten per 1. Januar 2011 vorgesehen wurde. Konsequenterweise gilt für die nachträglich privilegierten (beim Inkrafttreten noch unrealisierten) Wertzuwachsgewinne die kongruente Anwendung der Zwangsaufwertungsnorm. Es ist im vorliegenden Fall nicht bestritten, dass die bis zum Inkrafttreten der Neuregelung verbuchen Wertberichtigungen auf der Beteiligung zugelassen wurden und den steuerbaren Reingewinn entsprechend reduzierten.”
Bei Beteiligungen, die für den Beteiligungsabzug gemäss Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG qualifizieren, besteht für steuerliche Zwecke ein Aufwertungszwang: handelsrechtliche Abschreibungen und Wertberichtigungen auf deren Gestehungskosten sind dem steuerbaren Gewinn wieder zuzurechnen, soweit sie "nicht mehr begründet" sind.
“und allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen (lit. b). Für die steuerrechtliche Gewinnermittlung ist somit vom Handelsrecht auszugehen (Massgeblichkeitsprinzip; BGE 147 II 209 E. 3.1.1), namentlich von den Regeln zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957 ff. OR). Die handelsrechtskonform erstellte Jahresrechnung bildet den Ausgangspunkt für die steuerliche Bemessung von Gewinn und Kapital. Sie bindet neben der Veranlagungsbehörde auch die steuerpflichtige Person; diese muss sich darauf behaften lassen (BGE 141 II 83 E. 3.2). Vorbehalten bleiben Korrekturen aufgrund besonderer Vorschriften, mit welchen das Abgaberecht bewusst vom Handelsrecht abweicht (BGE 141 II 83 E. 3.1 m.H.). Art. 62 Abs. 4 DBG sieht vor, dass Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen, die für den Beteiligungsabzug qualifizieren (Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG), dem steuerbaren Gewinn zugerechnet werden, soweit sie nicht mehr begründet sind. Insoweit wird das Prinzip der Massgeblichkeit der Handelsbilanz durchbrochen und herrscht ein steuerrechtlicher "Aufwertungszwang" (BGE 147 II 155 E. 10.1; Urteil 2C_536/2020 vom 27. November 2020 E. 2.1).”
“Dezember 2011 [nachfolgend: OR 2011], in Kraft seit 1. Januar 2013 [AS 2012 6679]). Das Massgeblichkeitsprinzip (principe de l'autorité du bilan commercial ou de déterminance; BGE 143 II 8 E. 7.1 S. 21 f.) findet in Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Ihm zufolge bildet die handelsrechtskonform erstellte Jahresrechnung (Art. 959 ff. OR 2011) den Ausgangspunkt für die steuerliche Bemessung von Gewinn und Kapital. Sie bindet neben der Veranlagungsbehörde auch die steuerpflichtige Person; diese muss sich darauf behaften lassen (BGE 141 II 83 E. 3.2 S. 86; Urteil 2C_958/2016 vom 2. August 2018 E. 5.3). Vorbehalten bleiben Korrekturen aufgrund besonderer Vorschriften, mit welchen das Abgaberecht bewusst vom Handelsrecht abweicht (BGE 141 II 83 E. 3.1 S. 85; vgl. zum Ganzen Urteil 2C_972/2018 vom 2. Oktober 2019 E. 4.3). Art. 62 Abs. 4 DBG sieht vor, dass Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen, die für den Beteiligungsabzug qualifizieren (Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG), dem steuerbaren Gewinn zugerechnet werden, soweit sie "nicht mehr begründet" sind. Insoweit wird das Prinzip der Massgeblichkeit der Handelsbilanz durchbrochen und herrscht ein steuerrechtlicher "Aufwertungszwang" (Urteil 2C_132/2020 vom 26. November 2020 E. 10.1; Urteil 2C_309/2013 / 2C_310/2013 vom 18. September 2013 E. 2.4.1 = StE 2013 B”
Für den Beteiligungsabzug gelten Veräusserungsgewinne nur insoweit als abzugsfähig, als der Veräusserungserlös die Gestehungskosten übersteigt. Der Gestehungskostenbegriff dient dazu, einerseits Veräusserungsgewinne steuerlich zu entlasten und andererseits begründete Wertberichtigungen steuerlich zuzulassen. Zur Vermeidung einer Entlastung von wieder eingebrachten Abschreibungen bilden die Gestehungskosten die Untergrenze des Beteiligungsabzugs bzw. die Obergrenze der Zwangsaufwertung. Für die Ermittlung der Gestehungskosten ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Einbringung massgeblich; die Gestehungskosten entsprechen in der Regel den Anschaffungskosten.
“Veräusserungsgewinne qualifizieren sich nur insoweit für den Beteiligungsabzug, als sie die Gestehungskosten übersteigen (Art. 70 Abs. 4 DBG). Der Gestehungskostenbegriff ist ein zentrales Element des erweiterten Beteiligungsabzugs, weil er dazu dient, eine systematische Gegensätzlichkeit zu überbrücken (vgl. Greter, S. 198 f.). Einerseits sollen die Veräusserungsgewinne – die buchmässig als Differenz zwischen Erlös und Buchwert anfallen – entlastet, anderseits sollen begründete Wertberichtigungen – die den Buchwert reduzieren – steuerwirksam zugelassen werden. Um die Entlastung von sog. wieder eingebrachten Abschreibungen auszuschliessen, bilden die Gestehungskosten die Untergrenze für den Beteiligungsabzug und die Obergrenze für die Zwangsaufwertung. Weil die Pflichtige nicht geltend macht, während der Besitzesdauer anrechenbare Investitionen in die Beteiligung vorgenommen oder Leistungen erhalten zu haben, welche die Gestehungskosten verändern, ist für die Ermittlung der Gestehungskosten grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Einbringung der Aktien abzustellen. Die Gestehungskosten entsprechen in der Regel den Anschaffungskosten, d.”
“Der Nettoertrag wird ermittelt, indem vom Betrag der Erträge aus den Beteiligungen, die eine der genannten Schwellen erreichen und sich demnach für die Ermässigung qualifizieren, gewisse Abzüge für "Finanzierungsaufwand" und "Verwaltungskosten" vorgenommen werden (Art. 70 Abs. 1 DBG bzw. § 72 Abs. 2 und 3 StG). Ferner werden Erträge nicht berücksichtigt, soweit sie mit einer Abschreibung auf derselben Beteiligung in einem Zusammenhang stehen (Art. 70 Abs. 3 DBG bzw. § 72 Abs. 3 StG). Kapitalgewinne aus der Veräusserung von qualifizierten Beteiligungen werden als Beteiligungsertrag berücksichtigt, wenn u.a. die Beteiligungsquote mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Gesellschaft beträgt oder einen Anspruch auf mindestens 10% des Gewinns und der Reserven begründet (die übrigen Voraussetzungen sind hier nicht relevant). Zum Beteiligungsabzug berechtigt der Gewinn einer – in diesem Sinne qualifizierten – Beteiligung insoweit, als der Veräusserungserlös die Gestehungskosten übersteigt (Art. 70 Abs. 4 DBG, § 72a Abs. 1 f. StG).”
“Veräusserungsgewinne qualifizieren sich nur insoweit für den Beteiligungsabzug, als sie die Gestehungskosten übersteigen (Art. 70 Abs. 4 DBG). Der Gestehungskostenbegriff ist ein zentrales Element des erweiterten Beteiligungsabzugs, weil er dazu dient, eine systematische Gegensätzlichkeit zu überbrücken (vgl. Greter, S. 198 f.). Einerseits sollen die Veräusserungsgewinne – die buchmässig als Differenz zwischen Erlös und Buchwert anfallen – entlastet, anderseits sollen begründete Wertberichtigungen – die den Buchwert reduzieren – steuerwirksam zugelassen werden. Um die Entlastung von sog. wieder eingebrachten Abschreibungen auszuschliessen, bilden die Gestehungskosten die Untergrenze für den Beteiligungsabzug und die Obergrenze für die Zwangsaufwertung. Weil die Pflichtige nicht geltend macht, während der Besitzesdauer anrechenbare Investitionen in die Beteiligung vorgenommen oder Leistungen erhalten zu haben, welche die Gestehungskosten verändern, ist für die Ermittlung der Gestehungskosten grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Einbringung der Aktien abzustellen. Die Gestehungskosten entsprechen in der Regel den Anschaffungskosten, d.”
Fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter zehn Prozent, kann die Ermässigung für nachfolgende Veräusserungsgewinne nur beansprucht werden, wenn zuvor beide Voraussetzungen (Beteiligung von mindestens 10 % bzw. entsprechender Anspruch und mindestens ein Jahr Besitz) erfüllt waren und die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens CHF 1'000'000 aufwiesen.
“Bst. b 'Kapitalgewinne'). Wer einmal beide Voraussetzungen erfüllt hat, soll bei Teilveräusserungen den Beteiligungsabzug auch für Quoten beanspruchen können, die unter zehn Prozent liegen, sofern am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf das wertmässige Kriterium - Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million - für den Beteiligungsabzug auf Dividenden qualifizierte. Diese Präzisierung ist erforderlich; denn es wäre kaum erklärbar gewesen, wenn eine unter einer Million Verkehrswert liegende Beteiligung bei Veräusserung in den Genuss der Ermässigung gelangen würde, obschon sie im Vorjahr nicht mehr für die Ermässigung auf Dividenden qualifizierte." In den eidgenössischen Räten rief die Überarbeitung von Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG 1997 keine Wortmeldungen hervor. Die Änderung gemäss der bundesrätlichen Botschaft wurde diskussionslos angenommen (AB 2006 S 448; AB 2006 N 1483). Mit der Revision vom 23. März 2007 erhielt Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG damit folgenden Wortlaut (Auszeichnungen durch das Bundesgericht): "Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt [...], wenn die veräusserte Beteiligung mindestens zehn Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf mindestens zehn Prozent des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und während mindestens eines Jahres im Besitz der veräussernden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war; fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter zehn Prozent, so kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur beansprucht werden, wenn die Beteiligungsrechte BGE 148 II 243 S. 250 am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hatten.”
“Bst. b 'Kapitalgewinne'). Wer einmal beide Voraussetzungen erfüllt hat, soll bei Teilveräusserungen den Beteiligungsabzug auch für Quoten beanspruchen können, die unter zehn Prozent liegen, sofern am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf das wertmässige Kriterium - Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million - für den Beteiligungsabzug auf Dividenden qualifizierte. Diese Präzisierung ist erforderlich; denn es wäre kaum erklärbar gewesen, wenn eine unter einer Million Verkehrswert liegende Beteiligung bei Veräusserung in den Genuss der Ermässigung gelangen würde, obschon sie im Vorjahr nicht mehr für die Ermässigung auf Dividenden qualifizierte." In den eidgenössischen Räten rief die Überarbeitung von Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG 1997 keine Wortmeldungen hervor. Die Änderung gemäss der bundesrätlichen Botschaft wurde diskussionslos angenommen (AB 2006 S 448; AB 2006 N 1483). Mit der Revision vom 23. März 2007 erhielt Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG damit folgenden Wortlaut (Auszeichnungen durch das Bundesgericht): "Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt [...], wenn die veräusserte Beteiligung mindestens zehn Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf mindestens zehn Prozent des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und während mindestens eines Jahres im Besitz der veräussernden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war; fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter zehn Prozent, so kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur beansprucht werden, wenn die Beteiligungsrechte BGE 148 II 243 S. 250 am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hatten." "Les bénéfices en capital n'entrent dans le calcul de la réduction que [...] si la participation aliénée était égale à 10 % au moins du capital-actions ou du capital social d'une autre société ou si elle avait un droit fondé sur 10 % au moins du bénéfice et des réserves d'une autre société et que la société de capitaux ou la société coopérative l'a détenue pendant un an au moins; si la participation tombe au-dessous de 10 % à la suite d'une aliénation partielle, la réduction ne peut être accordée sur chaque bénéfice d'aliénation ultérieur que si la valeur vénale des droits de participation à la fin de l'année fiscale précédant l'aliénation s'élevait à un million de francs au moins.”