Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 14. Juni 2024 über die Besteuerung der Telearbeit im internationalen Verhältnis, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 573;BBl 2024 650). ↩
Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 14. Juni 2024 über die Besteuerung der Telearbeit im internationalen Verhältnis, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 573;BBl 2024 650). ↩
Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3259;BBl 2005 575). ↩
Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 14. Juni 2024 über die Besteuerung der Telearbeit im internationalen Verhältnis, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 573;BBl 2024 650). ↩
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Bei Wegzug kann gegenüber der Schweiz weiterhin Steuerpflicht bestehen, wenn Einkommen der Schweiz zugerechnet wird. Solches Einkommen kann je nach Fall entweder der Quellensteuer (bei in der Schweiz ausgeübter Erwerbstätigkeit) oder der ordentlichen Einkommensbesteuerung unterliegen; bei Quellenbesteuerung fällt die Steuerbelastung tendenziell höher aus.
“Im vorliegenden Fall unterliegt das infrage stehende Einkommen unabhängig davon, ob es vor oder nach dem Wegzug des Beschwerdeführers aus der Schweiz realisiert wurde, der Besteuerung - entweder der Quellensteuer als Einkommen aus einer in der Schweiz ausgeübten Erwerbstätigkeit (vgl. dazu Urteil 2C_604/2011 vom 9. Mai 2012 E. 3; Stefan Oesterhelt/Moritz Seiler, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl. 2022, N. 16 zu Art. 5 DBG; siehe auch die bis am 31. Dezember 2020 in Kraft stehende Fassung von Art. 91 DBG und Art. 35 Abs. 1 lit. a StHG) oder der ordentlichen Einkommensbesteuerung, wobei die bei Besteuerung im ordentlichen Verfahren resultierende Steuerlast geringer ausfällt. Vor diesem Hintergrund liesse sich gestützt auf die Normentheorie argumentieren, die Beweislast hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Einkommenszuflusses nach dem Wegzug des Beschwerdeführers in die USA liege nicht bei ihm, sondern bei den Steuerbehörden, weil nur bei Annahme eines Einkommenszuflusses nach dem Wegzug die (höhere) Quellensteuer zum Zuge komme. Wie es sich damit verhält, kann hier indessen offenbleiben, weil bereits unter Zugrundelegung der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, welche der Beschwerdeführer nicht, jedenfalls nicht ausreichend substanziiert als unhaltbar rügt, aus rechtlichen Gründen mit Bezug auf den dem Beschwerdeführer ausgerichteten Bonus von einem Einkommenszufluss erst nach dessen Wegzug in die USA ausgegangen werden muss.”
Kann der Betreiber eines Erotikstudios als Arbeitgeber gelten, kann für ausländische Arbeitnehmerinnen eine Quellensteuerpflicht des Betreibers nach Art. 5 DBG in Frage stehen; die Beurteilung hängt von der konkreten Einordnung (z. B. nicht reine Zimmervermietung) ab.
“Quellensteuer für Arbeitnehmerinnen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt / Arbeitgebereigenschaft des Betreibers eines Erotikstudios / Keine reine Zimmervermietung an Prostituierte (ans Verwaltungsgericht weitergezogen) Normen Bund Art. 4 DBG Art. 5 DBG Art. 6 DBG Rechtsprechung Bund BGE 140 II 469 BGE 140 II 460 BGE 125 II 113 2C_1062/2014 2C_603/2014 9C_1029/2012 Normen Kanton Art. 3 BStV Art. 4 BStV Art. 9 BStV Normen Bund/Kanton Art. 6 StG Art. 6 StG Art. 21 StG”
Betreiber von Erotikstudios können als Arbeitgeber im Sinne von Art. 5 DBG angesehen werden; dies kann eine Quellensteuerpflicht des Betreibers für Arbeitnehmerinnen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz begründen.
“Quellensteuer für Arbeitnehmerinnen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt / Arbeitgebereigenschaft des Betreibers eines Erotikstudios / Keine reine Zimmervermietung an Prostituierte (ans Verwaltungsgericht weitergezogen) Normen Bund Art. 4 DBG Art. 5 DBG Art. 6 DBG Rechtsprechung Bund BGE 140 II 469 BGE 140 II 460 BGE 125 II 113 2C_1062/2014 2C_603/2014 9C_1029/2012 Normen Kanton Art. 3 BStV Art. 4 BStV Art. 9 BStV Normen Bund/Kanton Art. 6 StG Art. 6 StG Art. 21 StG”