Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413;BBl 2018 2527). ↩
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Ist im Nachsteuerverfahren der objektive Tatbestand erfüllt und wird die Ertragsberechnung nicht angefochten, ist der im Nachsteuerverfahren ermittelte Vermögensertrag zu bestätigen.
“Dass sich im Übrigen der objektive Tatbestand der indirekten Teilliquidation gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG bzw. Art. 7a Abs. 1 lit. a StHG und Art. 16a Abs. 1 lit. a StG/VS verwirklicht hat, ist vorliegend unstrittig. Einwände gegen die Berechnung des Ertrages macht die Beschwerdeführerin ebenso wenig geltend. Daher ist der im Nachsteuerverfahren erfasste Vermögensertrag zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.”
Art. 20a Abs. 1 DBG ist als objektivierter Regelungstatbestand auszulegen; der Gesetzgeber bezweckte damit nicht die Schaffung von zusätzlichen, eigenständigen Steuertatbeständen neben Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG. Entscheidend ist die Prüfung der in Art. 20a Abs. 1 lit. b genannten Voraussetzungen (insbesondere Quorum der übertragenen Anteile und Lage der aufnehmenden Gesellschaft). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, liegt — nach der einschlägigen Rechtsprechung — ein steuerbarer Vermögensertrag im Sinn von Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG vor, sodass weitere Aspekte nicht mehr zu prüfen sind.
“Solche triftigen Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift und aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben (BGE 131 II 217 E. 2.3). Das Steuerrekursgericht hat sich mit der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt und ist zu Recht zum Schluss gekommen, der Wortlaut von Art. 62 Abs. 4 DBG sei klar, was sie u.a. auch mit den Materialien begründete (vgl. vorne E. 4.4 ff.). Dass eine reine, auf umgehungsähnliche Vorgänge eingeschränkte Missbrauchsnorm vielleicht auch genügt hätte, um den angestrebten Hauptzweck der Norm zu erfüllen, bedeutet keineswegs, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn wiedergibt und die Bestimmung abweichend vom Wortlaut auszulegen ist. Der Gesetzgeber hatte sich klar für eine allgemeingültige Norm entschieden. Das Steuerrecht kennt auch andere Missbrauchsbestimmungen, mit denen umgehungsähnlichen Vorgängen begegnet werden soll, die als verobjektivierte Tatbestände ausgestaltet wurden, wie z.B. die Veräusserungssperrfrist gemäss Art. 19 Abs. 2 DBG oder die Transponierung gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG. Auf die appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Urteil ist nicht weiter einzugehen.”
“Art. 20a Abs. 1 DBG bestimme im Ingress, dass als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinn von Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG auch die in den jeweils nachfolgenden lit. a und b genannten Tatbestände gelten würden. Die gewählte Formulierung erweise sich jedoch als missverständlich. Denn der Gesetzgeber habe nicht beabsichtigt, zusätzlich zur bereits gesetzlich vorgesehenen und praktizierten Besteuerung von Vermögensertrag aus Beteiligungen neue Steuertatbestände zu schaffen und diese den schon bestehenden gleichzustellen. Mit der Einführung von Art. 20a DBG sei keine weitere, über Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG hinausgehende "Objektivierung" bezweckt gewesen. Auch die Ausgliederung der Bestimmung zur Transponierung bedeute nicht, dass es sich um einen eigenständigen Steuertatbestand handle, denn die Schaffung einer formellen Sondernorm habe sich aus gesetzestechnischen Gründen aufgedrängt (REICH/HELBING/DUSS, a.a.O., N. 2 zu Art. 20a DBG).”
“Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer, wonach der Ingress der Bestimmung missverständlich sei, hat das Verwaltungsgericht überzeugend erwogen, dass und weshalb dieser Ingress unmissverständlich ist. Triftige Gründe, um vom klaren Wortlaut abzuweichen, bestehen keine, zumal er dem entspricht, was der Gesetzgeber wollte. Somit ist nur zu prüfen, ob die in Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG statuierten Voraussetzungen (Quorum der übertragenen Anteile, Situation der aufnehmenden Gesellschaft) erfüllt sind oder nicht. Wenn sie es sind, dann liegt steuerbarer Vermögensertrag vor, ohne dass noch weitere Aspekte zu beurteilen wären (vgl. dazu näher unten E. 5.2.1).”
“Bundesrechtskonfom hat sich die Vorinstanz auf die Prüfung beschränkt, ob die in Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG statuierten Voraussetzungen (Quorum der übertragenen Anteile, Situation der aufnehmenden Gesellschaft) erfüllt sind oder nicht. Das sind sie, was die Beschwerdeführer nicht bestreiten (vgl. oben E. 4.2.1). Gestützt darauf hat das Verwaltungsgericht alsdann zutreffend erwogen, dass ein steuerbarer Vermögensertrag anzunehmen ist, ohne dass noch weitere Aspekte zu beurteilen wären (vgl. oben E. 3.1.1 u. 5.1.1). Wenn die Beschwerdeführer dazu vorbringen, sie hätten die von ihnen bezweckten wirtschaftlichen Folgen auch durch einen direkten Verkauf erreichen können, so ist ihnen entgegenzuhalten, dass sie diese andere Vorgehensweise im Zusammenhang mit der hier massgeblichen Transaktion eben gerade nicht gewählt haben.”
Bei der Bemessung des steuerbaren Vermögensertrags ist auf den tatsächlich in der Folge ausgeschütteten Betrag abzustellen; es kommt nicht darauf an, dass es sich um exakt dieselben Bilanzpositionen handelt. Betragsmässig muss ein Zusammenhang zwischen mitveräusserter nichtbetriebsnotwendiger Substanz und späterer Ausschüttung bestehen; nach dem LIFO‑Prinzip bleiben hingegen nach dem Verkaufszeitpunkt neu erwirtschaftete Mittel ausser Betracht. Zeitlich ist in der Regel auf den Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts (spätestens auf die Übergabe/den Verkauf der Beteiligung) abzustellen.
“Dezember 2008 ersichtlichen stillen Reserven aufgelöst wurden, ist auf die handelsrechtlich belegte und nachvollziehbare Berechnung des kantonalen Steueramts abzustellen. Sodann übersehen die Pflichtigen in ihren Ausführungen, dass betragsmässig zwar ein Konnex zwischen der mitveräusserten nichtbetriebsnotwendigen Substanz und der späteren Substanzausschüttung bestehen muss, die Ausschüttungssubstanz aber keineswegs auch in der Sache identisch mit der übertragenen Substanz sein muss. So ist es durchaus denkbar, dass nichtbetriebsnotwendige Mittel zwischenzeitlich in irgendeine andere nichtbetriebsnotwendige Form gebracht werden und umgekehrt. Entscheidend ist nicht, dass die Substanzveräusserung und Substanzausschüttung exakt dieselben Bilanzpositionen betreffen, sondern in welchem betragsmässigen Umfang mitveräusserte nichtbetriebsnotwendige Substanz später auch tatsächlich ausgeschüttet wird. Nach dem Prinzip von "last in – first out" (LIFO) nicht zu berücksichtigen sind lediglich die nach dem Verkaufszeitpunkt neu erwirtschafteten Mittel (vgl. Reich/Helbing/Duss, Art. 20a DBG N. 58). Die steueramtliche Berechnung ist damit zumindest im Ergebnis nachvollziehbar und die hiergegen von den Pflichtigen vorgetragenen Argumente vermögen nicht zu überzeugen oder erscheinen irrelevant. Entsprechend ist der auf die Beteiligungsquote des Pflichtigen entfallende steuerbare Vermögensertrag zu Recht auf Fr. … (40 % des Ausschüttungsbetrags von Fr. …) festgesetzt worden und der vorinstanzliche Entscheid auch diesbezüglich zu bestätigen. 2.5 2.5.1 Der steuerbare Vermögensertrag aus einer indirekten Teilliquidation ist derjenigen Steuerperiode zuzuschlagen, in welcher der qualifizierende Verkauf stattgefunden hat, während der Zeitpunkt der Substanzentnahme nicht massgeblich ist (Richner et al., § 20a StG N. 8). Abzustellen ist in der Regel auf den Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts (Richner et al., § 20a StG N. 8; KS EStV Nr. 14, Ziff. 4.4), spätestens jedoch auf den Zeitpunkt der Übergabe der Beteiligung (Reich/Helbing/Duss in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Art.”
Art. 20a Abs. 1 bildet die Transponierung als typisierten, verobjektivierten Missbrauchstatbestand ab. Die gesetzliche Regelung soll die Berechenbarkeit des Steuersystems verbessern und ist auf Gesetzesebene abschliessend zu umschreiben; für eine aussergesetzliche Besteuerung bleibe damit kein Raum.
“Solche triftigen Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift und aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben (BGE 131 II 217 E. 2.3). Das Steuerrekursgericht hat sich mit der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt und ist zu Recht zum Schluss gekommen, der Wortlaut von Art. 62 Abs. 4 DBG sei klar, was sie u.a. auch mit den Materialien begründete (vgl. vorne E. 4.4 ff.). Dass eine reine, auf umgehungsähnliche Vorgänge eingeschränkte Missbrauchsnorm vielleicht auch genügt hätte, um den angestrebten Hauptzweck der Norm zu erfüllen, bedeutet keineswegs, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn wiedergibt und die Bestimmung abweichend vom Wortlaut auszulegen ist. Der Gesetzgeber hatte sich klar für eine allgemeingültige Norm entschieden. Das Steuerrecht kennt auch andere Missbrauchsbestimmungen, mit denen umgehungsähnlichen Vorgängen begegnet werden soll, die als verobjektivierte Tatbestände ausgestaltet wurden, wie z.B. die Veräusserungssperrfrist gemäss Art. 19 Abs. 2 DBG oder die Transponierung gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG. Auf die appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Urteil ist nicht weiter einzugehen.”
“Zur Normierung des Transponierungs-Tatbestands in Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG hat das Bundesgericht Folgendes festgehalten: Mit der spezifischen gesetzlichen Normierung der Transponierung wollte der Bundesrat die Berechenbarkeit des Steuersystems verbessern (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 22. Juni 2005 zum Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen [Unternehmenssteuerreformgesetz II], BBl 2005 4865). Der Tatbestand der Transponierung inklusive der Frage der Erbenholding (vgl. Urteil 2A.331/2003 vom 11. Juni 2004) sei auf gesetzlicher Ebene abschliessend zu umschreiben. Für aussergesetzliche Besteuerungstatbestände bleibe kein Raum (Botschaft, a.a.O., BBl 2005 4775 f.). Der Bundesrat schlug vor, die Transponierung gesetzlich so zu regeln, dass die im Bereich des beweglichen Vermögens seit langem vermisste Rechtssicherheit zur Abgrenzung zwischen steuerfreiem Kapitalgewinn und steuerbarem Vermögensertrag hergestellt werde (Botschaft, a.a.O., BBl 2005 4804). Die Beschränkung der Besteuerung auf Missbräuche wurde namentlich mit dem objektivierten Quoten-Kriterium von 50 % der Aktien der übernehmenden Gesellschaft erreicht, dem in den parlamentarischen Beratungen das Erfordernis von 5 % der Aktien der übertragenen Gesellschaft hinzugefügt wurde (zum Ganzen: Urteil 2C_168/2017 vom 26.”
Bei Gestaltungsmissbrauch ist nicht die künstliche, sondern die sachgerechte (wirtschaftlich realistische) Rechtsform massgeblich. Die Steuerbehörde legt insoweit die Rechtsgestaltung zugrunde, die sachgerecht gewesen wäre, um den verfolgten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen; dies kann namentlich bedeuten, dass Auszahlungen am oder kurz nach der Fälligkeit zu berücksichtigen sind.
“Säule tätigt, nur um sich anschliessend dem Anwendungsbereich der verobjektivierten Missbrauchsvorschrift von Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG auf absonderliche, vom Gesetzgeber nicht vorhergesehene Weise zu entziehen und sich so die steuerliche Abziehbarkeit des Einkaufs zu sichern (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation bezüglich der Missbrauchsvorschrift von Art. 20a Abs. 2 DBG Urteil 2C_168/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 2.4 und 4, in: StR 73/2018 S. 148, StE 2018 A 12 Nr. 27). So könnte es sich etwa verhalten, wenn ein Steuerpflichtiger nach getätigtem Einkauf die Auszahlung einer fälligen Kapitalleistung künstlich verzögert, um auf diesem Weg die Dreijahresfrist für die Auszahlung von Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG zu erfüllen, ohne dass für diese Verzögerung andere als blosse Steuerersparnisgründe eine relevante Rolle spielen. In diesem Fall hätte die Steuerbehörde ihrer Beurteilung praxisgemäss diejenige Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, die sachgerecht gewesen wäre, um den angestrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen (vgl. oben E. 4.1), namentlich also die Auszahlung der Kapitalleistung am oder allenfalls kurze Zeit nach dem Fälligkeitszeitpunkt.”
Bei Fällen steuerlicher Evasion ist — anders als nach Art. 20a Abs. 1 DBG — das Zeitintervall zwischen dem Erwerb der Beteiligung und der späteren Ausschüttung nicht massgeblich; ein längerer Zeitraum schliesst die Annahme einer Evasion nicht aus. Daraus folgt, dass zwischen Art. 20a Abs. 1 DBG und den Evasionsregelungen kein vollständiger Parallellismus besteht.
“Le temps écoulé entre l'achat des actions par la société intimée et la distribution du dividende par D. SA, de plus de cinq ans, n'a, contrairement à ce que prévoit l'art. 20a al. 1 de la loi fédérale du 14 décembre 1990 sur l'impôt fédéral direct (LIFD; RS 642.11), qui ne trouve pas d'application en matière d'impôt anticipé, aucune importance, du moment qu'aucun motif économique ne justifie le procédé insolite choisi. En effet, lorsqu'une évasion fiscale au sens de l'art. 21 al. 2 LIA est reconnue, l'écoulement du temps n'y change rien (cf. arrêt A.87/1980 du 11 décembre 1981 consid. 3, in Archives 50 p. 583). Il n'y a pas de parallélisme sous cet angle entre l'art. 20a al. 1 LIFD et l'art. 21 al. 2 LIA, contrairement à ce que semble soutenir l'instance précédente.”
Art. 20a Abs. 1 DBG erfasst auch gemeinsame Übertragungen: Soweit mehrere Beteiligte eine Übertragung gemeinsam vornehmen, können ihre veräusserten Beteiligungsrechte zusammengerechnet werden. Nach der Gesetzesbotschaft und der Rechtsprechung gilt dies bei der Transponierung insbesondere für das gemeinsame Erreichen der Mindestgrenzen (Beispiel: gemeinsames Erreichen von mindestens 50 % am Erwerber bzw. 5 % an der übernommenen Gesellschaft). Entsprechend sieht auch die Regel zur indirekten Teilliquidation vor, dass Beteiligungen von mehreren, gemeinsam agierenden Personen zusammengerechnet werden können, um die Mindestgrenze von 20 % zu erreichen.
“Nach Inkrafttreten der Gesetzesnovelle können Sachverhalte somit weiterhin zu Steuerfolgen führen, wenn die Voraussetzungen einer Steuerumgehung erfüllt sind (vgl. FABIAN BAUMER, in: Klöti-Weber/Siegrist/Weber [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Aufl. 2015, N. 120 zu § 29a StG/AG). Einen ausdrücklichen Vorbehalt zwecks Vermeidung von Umgehungsgeschäften (vgl. BAUMER, a.a.O., N. 121 zu § 29a) statuiert Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG letzter Teilsatz für ein gemeinsames Vorgehen mehrerer Beteiligter: Als Transponierung "gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen". Der Umgehungsvorbehalt ermöglicht, Veräusserer zu besteuern, die gemeinsam Beteiligungsrechte veräussern und dabei zusammen die Mindestgrenzen von 50 % an der übernehmenden bzw. von 5 % an der übernommenen Gesellschaft erreichen. Die Botschaft nennt dafür den Fall, in dem mehrere Personen Beteiligungsrechte gemeinsam übertragen und nach der Übertragung gemeinsam zu mindestens 50 % am Grund- oder Stammkapital der erwerbenden Gesellschaft beteiligt sind (BBl 2005 4807; zum Ganzen: Urteil 2C_168/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 2.3; im Urteil 2C_681/2018 u. 2C_692/2018 vom 16. Januar 2020 E. 7.2.3 u.”
“Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Erlös aus dem Aktienverkauf im Umfang von Fr. 510'000.-- unter dem Titel des Mantelhandels gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG steuerbares Einkommen bilde. Die Kritik der Beschwerdeführerin an dieser Begründung bräuchte hier jedoch nur geprüft zu werden, soweit die betreffenden Einkünfte nicht ohnehin bereits von der speziellen Missbrauchsvorschrift von Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG erfasst werden. Nach dieser Bestimmung gilt infolge indirekter Teilliquidation als steuerbarer Vermögensertrag: "der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent verkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Verfahren nach den Artikeln 151 Absatz 1, 152 und 153 nachträglich besteuert[.]" Eine indirekte Teilliquidation gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG liegt demnach vor, wenn folgende vier Voraussetzungen erfüllt sind: 1) eine Beteiligung von mindestens 20 %, die von einer oder mehreren Personen im Privatvermögen gehalten wird, oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 %, die von mehreren, gemeinsam agierenden Personen im Privatvermögen gehalten werden, 2) die Übertragung der Beteiligung (en) in das Geschäftsvermögen des Erwerbers (oder der Erwerber), 3) eine Ausschüttung in den fünf auf den Verkauf folgenden Jahren von nicht betriebsnotwendiger Substanz, die im Moment des Verkaufs vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war und 4) die Mitwirkung des oder der Verkäufer (vgl.”
“zum Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen [Unternehmenssteuerreformgesetz II], in: BBl 2005 4865). Der Bundesrat schlug vor, die Transponierung gesetzlich so zu regeln, dass die im Bereich des beweglichen Vermögens vermisste Rechtssicherheit zur Abgrenzung zwischen steuerfreiem Kapitalgewinn und steuerbarem Vermögensertrag hergestellt werde (Botschaft, a.a.O., BBl 2005 4804). Auch wenn der Gesetzgeber den Tatbestand der Transponierung umrissen hat, bleiben Umgehungstatbestände nicht von vornherein ausgeschlossen. Zwar ist der Gehalt des Steuertatbestands nun konkretisiert, aber es können nicht alle denkbaren Fälle einer Steuerumgehung abgedeckt werden. Weiterhin können Sachverhalte zu Steuerfolgen führen, wenn die Voraussetzungen einer Steuerumgehung erfüllt sind (vgl. BGer-Urteil 2C_168/2017 vom 26.10.2017; Baumer, in: Komm. zum Aargauer Steuergesetz [Hrsg. Klöti-Weber/Siegrist/Weber], 4. Aufl. 2015, § 29a StG/AG N 120). Einen gesetzlichen Vorbehalt zwecks Vermeidung von Umgehungsgeschäften (vgl. Baumer, a.a.O., § 29a StG/AG N 121) regelt Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG letzter Teilsatz für ein gemeinsames Vorgehen mehrerer Beteiligter: Als Transponierung "gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen". Der Umgehungsvorbehalt ermöglicht, Veräusserer zu besteuern, die gemeinsam Beteiligungsrechte veräussern und dabei zusammen die Mindestgrenzen von 50 % an der übernehmenden bzw. von 5 % an der übernommenen Gesellschaft erreichen. Die Botschaft nennt dafür den Fall, wo mehrere Personen Beteiligungsrechte gemeinsam übertragen und nach der Übertragung gemeinsam zu mindestens 50 % am Grund- oder Stammkapital der erwerbenden Gesellschaft beteiligt sind (Botschaft, a.a.O., BBl 2005 4807).”
Bei gemeinsam veräusserten Beteiligungen ist entscheidend, dass die veräusserten Anteile im Privatvermögen der jeweiligen Verkäufer gelegen haben. Nur solche im Privatvermögen gehaltenen Beteiligungen können einen Systemwechsel (vom Kapitaleinlage- ins Buchwertprinzip) und damit eine steuerrelevante indirekte Teilliquidation auslösen. Bei gemeinsam verkauften Einzelbeteiligungen müssen die verkauften Anteile so beschaffen sein, dass mindestens 20 Prozent der Beteiligung jeweils aus dem Privatvermögen der einzelnen Verkäufer stammen.
“Januar 2011 sind Ausschüttungen von Reserven aus Kapitaleinlagen an die Aktionäre steuerfrei (Art. 20 Abs. 3 DBG und § 20 Abs. 4 StG [jeweils heutige Gesetzesfassung]), weshalb die für die indirekte Teilliquidation massgeblichen handelsrechtlich ausschüttungsfähigen Reserven seither um allfällige Reserven aus Kapitaleinlagen zu kürzen sind. Nichtbetriebsnotwendige Substanz ist zu vermuten, wenn nach dem Verkaufszeitpunkt Ausschüttungen aus der Zielgesellschaft erfolgen, die über den ordentlich erwirtschafteten Gewinnen liegen (KS EStV Nr. 14, Ziff. 4.6.3). Eine indirekte Teilliquidation setzt sodann den Verkauf einer qualifizierten Beteiligung von 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital der Zielgesellschaft voraus. Verkaufen mehrere Personen gemeinsam zu gleichen Konditionen, wird die erforderliche qualifizierte Beteiligung erreicht, wenn alle veräusserten Beteiligungsrechte von Personen mit unbeschränkter Steuerpflicht in der Schweiz zusammen mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital der Zielgesellschaft ausmachen (Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG: § 20a Abs. 1 lit. a StG). Da nur der Verkauf aus dem Privat- ins Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder juristischen Person mit einem steuerrelevanten Systemwechsel vom Kapitaleinlage- ins Buchwertprinzip einhergeht, muss sich die erforderliche qualifizierte Beteiligung im Privatvermögen der Verkäuferschaft befunden haben. Auch bei gemeinsam verkauften Einzelbeteiligungen müssen mindestens 20 Prozent aus dem Privatvermögen der einzelnen Verkäufer stammen (vgl. Richner et al., § 20a StG N. 24; KS EStV Nr. 14, Ziff. 4.2 und 5.1.2). 2.2.2 Am 5. Dezember 2008 veräusserten der Pflichtige und D den gesamten Aktienbestand der E AG an die F AG. Die nichtbetriebsnotwendige Substanz wurde von der Verkäuferschaft auf den Verkaufszeitpunkt hin auf Fr. … geschätzt. Der Verkauf wurde zwischen den beiden bisherigen Anteilseignern offenkundig koordiniert, jedoch müsste eine Koordination vorliegend nicht abschliessend nachgewiesen werden, nachdem der vom Pflichtigen veräusserte 40%-Anteil auch für sich alleine eine qualifizierte Beteiligung im Sinn Art.”
Der Verkäufer muss prüfen, ob der Käufer den Kaufpreis aus eigener Kraft und ohne Rückgriff auf Mittel der Zielgesellschaft finanzieren kann. Solche Abklärungen sind insbesondere dann naheliegend, wenn eine enge wirtschaftliche Verknüpfung zwischen den Parteien besteht oder der Käufer erst kürzlich gegründet wurde. Unterlassene Abklärungen können nach Art. 20a Abs. 2 DBG als Mitwirkung gewertet werden.
“Um den Mitwirkungsvorwurf auszuschliessen, muss der Verkäufer prüfen, ob der Käufer ohne Rückgriff auf die Mittel der Zielgesellschaft imstande ist, den Kaufpreis aus eigener Kraft zu finanzieren (vgl. Markus Reich/Andreas Helbing/Fabian Duss, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar DBG, 3. Aufl. 2017, N. 71 zu Art. 20a DBG). In gewissen Verkaufskonstellationen kann es für die Verkäuferschaft schwierig sein, sich über die Bonität und die Absichten der Käuferschaft zu erkundigen (Reich/Helbing/Duss, a.a.O., N. 72 zu Art. 20a DBG). Angesichts der engen wirtschaftlichen Verknüpfung aufgrund der beiden Beteiligungen an der C.________ AG und der D.________ AG, die die Beschwerdeführerin als Miterbin zusammen mit ihrem Schwager hielt, waren für sie Abklärungen über die Bonität der E.________ AG aber möglich und haben sich umso mehr aufgedrängt, als diese erst im Herbst 2013 gegründet worden war. Die Beschwerdeführerin musste damit rechnen, dass die E.________ AG nicht über die Mittel zur Bezahlung des Kaufpreises von Fr. 1'191'400.-- verfügte, weshalb die Vorinstanz eine Mitwirkung im Sinne von Art. 20a Abs. 2 DBG bzw. Art. 7a Abs. 2 StHG und Art. 16a Abs. 2 StG/VS zu Recht bejahte.”
“Um den Mitwirkungsvorwurf auszuschliessen, muss der Verkäufer prüfen, ob der Käufer ohne Rückgriff auf die Mittel der Zielgesellschaft imstande ist, den Kaufpreis aus eigener Kraft zu finanzieren (vgl. Markus Reich/Andreas Helbing/Fabian Duss, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar DBG, 3. Aufl. 2017, N. 71 zu Art. 20a DBG). In gewissen Verkaufskonstellationen kann es für die Verkäuferschaft schwierig sein, sich über die Bonität und die Absichten der Käuferschaft zu erkundigen (Reich/Helbing/Duss, a.a.O., N. 72 zu Art. 20a DBG). Angesichts der engen wirtschaftlichen Verknüpfung aufgrund der beiden Beteiligungen an der C.________ AG und der D.________ AG, die die Beschwerdeführerin als Miterbin zusammen mit ihrem Schwager hielt, waren für sie Abklärungen über die Bonität der E.________ AG aber möglich und haben sich umso mehr aufgedrängt, als diese erst im Herbst 2013 gegründet worden war. Die Beschwerdeführerin musste damit rechnen, dass die E.________ AG nicht über die Mittel zur Bezahlung des Kaufpreises von Fr. 1'191'400.-- verfügte, weshalb die Vorinstanz eine Mitwirkung im Sinne von Art. 20a Abs. 2 DBG bzw. Art. 7a Abs. 2 StHG und Art. 16a Abs. 2 StG/VS zu Recht bejahte.”
Für die Anwendbarkeit von Art. 20a Abs. 1 DBG sind die Fristregelung und die Voraussetzung, dass die ausgeschüttete Substanz zum Verkaufszeitpunkt bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war, zentral. Unter diesen Voraussetzungen kann die ausgeschüttete Substanz im Nachsteuerverfahren beim Verkäufer besteuert werden.
“C und III hiervor), mit Blick auf die Beschwerdelegitimation unproblematisch ist, da dieser Antrag zwangsläufige Folge ihres (vorgelagerten und quantitativ im Ergebnis bedeutsameren) Antrags ist, in Bezug auf die Einkommenssteuern tiefer veranlagt zu werden. 2. 2.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. 2.2 Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission ''sinngemäss'', was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147). 3. 3.1 Nach Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG bzw. Art. 7a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) und § 20a Abs. 1 lit. a StG gilt als steuerbarer Vermögensertrag infolge indirekter Teilliquidation ''der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war". Eine indirekte Teilliquidation im Sinne der vorstehenden Bestimmungen liegt demnach vor, wenn folgende vier Voraussetzungen erfüllt sind: 1) eine Beteiligung von mindestens 20 %, die von einer oder mehreren Personen im Privatvermögen gehalten wird, oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 %, die von mehreren, gemeinsam agierenden Personen im Privatvermögen gehalten werden, 2) die Übertragung der Beteiligung in das Geschäftsvermögen des Erwerbers, 3) eine Ausschüttung in den fünf auf den Verkauf folgenden Jahren von nicht betriebsnotwendiger Substanz, die im Moment des Verkaufs vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war und 4) die Mitwirkung des oder der Verkäufer (vgl.”
“Dezember 2021 die Abweisung der Rechtsmittel und die Bestätigung des vorinstanzlichen Einspracheentscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Pflichtigen beantragte, liess sich die Eidgenössische Steuerverwaltung nicht vernehmen. Mit Replik vom 17. Januar 2022 hielten die Pflichtigen vollumfänglich an ihren Anträgen fest. Mit Duplik vom 7. Februar 2022 (Datum Poststempel) erneuerte auch das kantonale Steueramt seine bereits gestellten Anträge. Mit Triplik vom 11. März 2022 hielten die Pflichtigen weiter an ihren Anträgen fest. Das Steueramt verzichtete mit Eingabe vom 17. März 2022 auf eine weitere Stellungnahme. Die Kammer erwägt: 1. Da das Verwaltungsgericht vorliegend als erste gerichtliche Instanz entscheidet, können im Rahmen des Streitgegenstands neue Tatsachen uneingeschränkt geltend gemacht werden (vgl. § 162 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 147 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]; Art. 153 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]; § 52 in Verbindung mit § 20a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Als steuerbarer Ertrag aus beweglichem Vermögen gilt gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG und § 20a Abs. 1 lit. a StG auch der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war. In diesen Konstellationen entnimmt die Käuferin der erworbenen Gesellschaft Mittel zur Finanzierung des Kaufpreises, wodurch sich der Wert der Gesellschaft und entsprechend auch der Wert der Beteiligung reduziert. Die Gesellschaft wird teilweise liquidiert. Die der Gesellschaft entnommenen Mittel fliessen dem Verkäufer indirekt über die Käuferin in Form des Kaufpreises zu (sogenannte indirekte Teilliquidation). Gilt für die Käuferin das Buchwertprinzip, erzielt der Verkäufer im Umfang der entnommenen Substanz nicht einen steuerfreien Kapitalgewinn, sondern einen steuerbaren Ertrag aus beweglichem Vermögen (vgl.”
“Als indirekte Teilliquidation gilt nach Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG bzw. Art. 7a Abs. 1 lit. a StHG und Art. 16a Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes des Kantons Wallis vom 10. März 1976 (StG/VS; SGS 642.1) der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war. Die ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Nachsteuerverfahren besteuert. Mitwirkung im obigen Sinne liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden (Art. 20a Abs. 2 DBG bzw. Art. 7a Abs. 2 StHG und Art. 16a Abs. 2 StG/VS). Der Gesetzestext verlangt eine Analyse des subjektiven Tatbestandselements beim Verkäufer, um zu ermitteln, ob dieser wusste oder wissen musste, dass der Verkaufspreis durch Substanzentnahme der Gesellschaft finanziert wurde (Urteil 2C_702/2018 vom 28.”
Mitwirkung liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen musste, dass der (Ziel‑)Gesellschaft zur Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden. Die blosse Kenntnis des Vorhandenseins nichtbetriebsnotwendiger Substanz genügt hierfür nicht zwingend. Ausgeschüttete Substanz kann beim Verkäufer gegebenenfalls nachträglich besteuert werden.
“20 Abs. 1 lit. c DBG umqualifiziert (vgl. Urteile 2C_135/2021 vom 2. März 2022 E. 3.2; 2C_702/2018 vom 28. März 2019 E. 4). Nach dieser Bestimmung gilt als indirekte Teilliquidation: "der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent verkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Verfahren nach den Artikeln 151 Absatz 1, 152 und 153 nachträglich besteuert." Nach dem Wortlaut in Art. 20a Abs. 2 DBG liegt Mitwirkung vor, "wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden."”
“Die nichtbetriebsnotwendige Substanz wurde von der Verkäuferschaft auf den Verkaufszeitpunkt hin auf Fr. … geschätzt. Der Verkauf wurde zwischen den beiden bisherigen Anteilseignern offenkundig koordiniert, jedoch müsste eine Koordination vorliegend nicht abschliessend nachgewiesen werden, nachdem der vom Pflichtigen veräusserte 40%-Anteil auch für sich alleine eine qualifizierte Beteiligung im Sinn Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG und § 20a Abs. 1 lit. a StG darstellt. Sodann ist es auch unbestrittenermassen zum erforderlichen Systemwechsel gekommen, indem durch den Verkauf die Beteiligungsrechte aus dem Privatvermögen des Pflichtigen ins Geschäftsvermögen der F AG überführt wurden. Ebenfalls unbestritten ist es noch innerhalb der fünfjährigen Sperrfrist zu einer Substanzausschüttung an die F AG gekommen, nachdem diese am 8. April 2013 die Aktiven und Passiven der vormaligen E AG im Rahmen einer Absorptionsfusion übernommen hatte. 2.3 2.3.1 2.3.1.1 Weiter setzt die indirekte Teilliquidation die Mitwirkung der Verkäuferschaft voraus. Eine solche ist gemäss Art. 20a Abs. 2 DBG bzw. § 20a Abs. 2 StG gegeben, wenn der Verkäufer weiss oder wissen musste, dass der (Ziel-)Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden. 2.3.1.2 Die Mitwirkung kann auch bei einer finanzstarken Käufergesellschaft erfüllt sein. Der Hinweis der Verkaufspartei auf die starke Finanzkraft der Käuferin bzw. des Konzerns, dem die Käufergesellschaft angehört, vermag nicht zu belegen, er habe nicht mit dem Gebrauch dieser Mittel für den Erwerb der Aktien rechnen können (ASA 66, 146 Erw. 5c, bb; vgl. zum Ganzen KS EStV Nr. 14, Ziff. 4.7). Eine Substanzausschüttung ist bei wirtschaftlich potenter Käuferschaft vielmehr zu erwarten, wenn zum Verkaufszeitpunkt nichtbetriebsnotwendige Substanz in grossem Ausmass vorhanden ist, welche auf absehbare Zeit in einem Missverhältnis zu den betrieblichen Erfordernissen der gekauften Gesellschaft steht (vgl. Richner et al., § 20a StG N. 58). 2.3.1.3 Wie sich aber sowohl aus der Gesetzgebungsgeschichte als auch der grammatikalischen Gesetzesauslegung erschliesst und jüngst vom Bundesgericht bestätigt wurde, reicht die blosse Kenntnis über das Vorhandensein nichtbetriebsnotwendiger bzw.”
Eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Art. 20a DBG kann sowohl unmittelbar als auch mittelbar (indirekt) vorliegen. Ob die Norm anwendbar ist, richtet sich nach der tatsächlichen wirtschaftlichen Einflussnahme; dies ist anhand konkreter Feststellungen und der Beweiswürdigung zu prüfen.
“Contrariamente a quanto sembra sostenere l'insorgente, tale aspetto non contrasta però con il riconoscimento di una trasposizione, perché l'art. 20a cpv. 1 lett. b LIFD indica che il venditore o il conferente deve partecipare in maniera qualificata alla società acquirente, ma non dice che ciò possa avvenire solo in maniera diretta e una simile lettura della norma non si giustifica nemmeno in base ai materiali legislativi, alla luce degli obiettivi perseguiti dalla norma. In effetti, il messaggio governativo non solo non la esclude ma sottolinea che ciò che caratterizza la fattispecie della trasposizione è che, sul piano economico, il venditore non si separa dalla sua partecipazione, mantenendo sulla stessa il proprio influsso (precedente consid. 2.1), e questo può avvenire sia in maniera diretta che in maniera indiretta come del resto riconosciuto anche da molteplici voci di dottrina (ATTENHOFER/SCHWAB/BAUMER, op. cit., n. 118 ad § 29a StG/AG; REICH/HELBING/DUSS, op. cit., n. 99 in fine ad art. 20a LIFD; THOMAS HENTZ/MARCO SIBOLD, in: Kommentar zum Basler Steuergesetz, 2019, n. 140 ad § 21a StG/BS; FELIX RICHNER/WALTER FREI/STEFAN KAUFMANN/HANS ULRICH MEUTER, Handkommentar zum DBG, 4a ed. 2023, n. 76 ad art. 20a LIFD). 6.3. Nel medesimo contesto, il ricorrente non può essere seguito nemmeno quando sostiene che, se si ammette di principio la possibilità di riferirsi a una partecipazione indiretta, "si dovrebbe però tenere conto di tutte le circostanze e pertanto si dovrebbe prendere in considerazione anche i poteri esercitabili dai soci e quindi l'effettiva influenza che questi possono avere sulla politica di distribuzione dei dividendi". In effetti, la questione sollevata in questo caso non è relativa all'applicazione del diritto, come è quella della possibilità di una partecipazione indiretta, bensì all'accertamento dei fatti e/o all'apprezzamento delle prove, sulla base dei quali la Corte cantonale è giunta alla conclusione che il ricorrente e D.________ hanno agito di comune accordo, con obiettivi condivisi e un chiaro potere d'influenza sulle sorti della partecipazione trasferita (giudizio impugnato, consid.”
“b LIFD indica che il venditore o il conferente deve partecipare in maniera qualificata alla società acquirente, ma non dice che ciò possa avvenire solo in maniera diretta e una simile lettura della norma non si giustifica nemmeno in base ai materiali legislativi, alla luce degli obiettivi perseguiti dalla norma. In effetti, il messaggio governativo non solo non la esclude ma sottolinea che ciò che caratterizza la fattispecie della trasposizione è che, sul piano economico, il venditore non si separa dalla sua partecipazione, mantenendo sulla stessa il proprio influsso (precedente consid. 2.1), e questo può avvenire sia in maniera diretta che in maniera indiretta come del resto riconosciuto anche da molteplici voci di dottrina (ATTENHOFER/SCHWAB/BAUMER, op. cit., n. 118 ad § 29a StG/AG; REICH/HELBING/DUSS, op. cit., n. 99 in fine ad art. 20a LIFD; THOMAS HENTZ/MARCO SIBOLD, in: Kommentar zum Basler Steuergesetz, 2019, n. 140 ad § 21a StG/BS; FELIX RICHNER/WALTER FREI/STEFAN KAUFMANN/HANS ULRICH MEUTER, Handkommentar zum DBG, 4a ed. 2023, n. 76 ad art. 20a LIFD). 6.3. Nel medesimo contesto, il ricorrente non può essere seguito nemmeno quando sostiene che, se si ammette di principio la possibilità di riferirsi a una partecipazione indiretta, "si dovrebbe però tenere conto di tutte le circostanze e pertanto si dovrebbe prendere in considerazione anche i poteri esercitabili dai soci e quindi l'effettiva influenza che questi possono avere sulla politica di distribuzione dei dividendi". In effetti, la questione sollevata in questo caso non è relativa all'applicazione del diritto, come è quella della possibilità di una partecipazione indiretta, bensì all'accertamento dei fatti e/o all'apprezzamento delle prove, sulla base dei quali la Corte cantonale è giunta alla conclusione che il ricorrente e D.________ hanno agito di comune accordo, con obiettivi condivisi e un chiaro potere d'influenza sulle sorti della partecipazione trasferita (giudizio impugnato, consid. 4.3-4.5. In questa sede va però ribadito che l'arbitrio viene certo sostenuto, ma mai dimostrato.”
Durch die Übertragung der Beteiligung erhält der Anteilsinhaber anstelle des latenten Anspruchs auf Ausschüttung eine Darlehensforderung gegenüber der übernehmenden Gesellschaft; die Auszahlung des nominellen Kapitals bzw. die Rückzahlung dieses Darlehens löst beim Anteilseigner keine Einkommenssteuer aus. Art. 20a DBG erfasst den fiktiven Liquidationsüberschuss, um gerade diesen wirtschaftlichen Effekt einer Umgestaltung der Rechtsbeziehungen steuerlich zu neutralisieren.
“20a DBG; Botschaft, a.a.O., BBI 2005 4733, 4803). Gemäss der gesetzlichen Konzeption werde der fiktive Liquidationsüberschuss der eingebrachten Gesellschaft besteuert, auch wenn diese beim Vorgang gar keine Ausschüttung vornehme und schon gar nicht liquidiert werde (REICH/HELBING/DUSS, a.a.O., N. 3 zu Art. 20a DBG). Der Anteilsinhaber erwerbe mit der Übertragung der Beteiligung auf die von ihm beherrschte Gesellschaft über dem anteiligen Nennwert anstelle seines in den bisherigen Beteiligungsrechten verkörperten latenten Anspruchs auf Ausschüttung der Gesellschaftsmittel eine Darlehensforderung (vgl. BGE 115 Ib 238 E. 3d). Die Auszahlung des nominellen Kapitals der aufnehmenden Gesellschaft wie auch die Rückzahlung des Darlehens würden beim Anteilseigner keine Einkommenssteuerpflicht auslösen. Durch diese Umgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Anteilsinhaber und seinen Gesellschaften könne die latente Ausschüttungssteuerlast aufgehoben werden (vgl. REICH/HELBING/DUSS, a.a.O., N. 106 zu Art. 20a DBG m.w.H.).”
“b): der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung von mindestens 5 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung den Nennwert der übertragenen Beteiligung übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen." 3.1.2 Sinn und Zweck des Transponierungstatbestands ist die steuerliche Erfassung der latenten Steuerlast auf den noch nicht ausgeschütteten Reserven der Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte veräussert werden, da diese mit der Veräusserung untergehen (Markus Reich/Andreas Helbing/Fabian Duss in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Direkte Bundessteuer, 3. A., Basel 2017, Art. 20a DBG N. 3; Botschaft vom 22. Juni 2005 zum Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen [Unternehmenssteuerreformgesetz II], BBl 2005 4733, 4803; VGr, 31. Mai 2017, SB.2016.00077, E. 3.2). Die gesetzliche Normierung der Transponierung hat diese "verobjektiviert". Die subjektiven Beweggründe, die einen Anteilsinhaber zur Vornahme einer Transponierung veranlassen, sind unerheblich (Reich/Helbing/Duss, a.a.O., Art. 20a DBG N. 84 mit weiteren Hinweisen). Der Anteilsinhaber erwirbt mit der Übertragung der Beteiligung auf die von ihm beherrschte Gesellschaft über dem anteiligen Nennwert anstelle seines in den bisherigen Beteiligungsrechten verkörperten latenten Anspruchs auf Ausschüttung der Gesellschaftsmittel eine Darlehensforderung (vgl. BGE 115 Ib 238 E. 3d). Die Auszahlung des nominellen Kapitals der aufnehmenden Gesellschaft wie auch die Rückzahlung des Darlehens lösen beim Anteilseigner keine Einkommenssteuerpflicht aus.”
“20a DBG N. 84 mit weiteren Hinweisen). Der Anteilsinhaber erwirbt mit der Übertragung der Beteiligung auf die von ihm beherrschte Gesellschaft über dem anteiligen Nennwert anstelle seines in den bisherigen Beteiligungsrechten verkörperten latenten Anspruchs auf Ausschüttung der Gesellschaftsmittel eine Darlehensforderung (vgl. BGE 115 Ib 238 E. 3d). Die Auszahlung des nominellen Kapitals der aufnehmenden Gesellschaft wie auch die Rückzahlung des Darlehens lösen beim Anteilseigner keine Einkommenssteuerpflicht aus. Durch diese Umgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Anteilsinhaber und seinen Gesellschaften kann die latente Ausschüttungssteuerlast aufgehoben werden (vgl. Reich/Helbing/Duss, a.a.O., Art. 20a DBG N. 106 mit weiteren Hinweisen). Gemäss der gesetzlichen Konzeption wird der fiktive Liquidationsüberschuss der eingebrachten Gesellschaft besteuert, auch wenn diese beim Vorgang gar keine Ausschüttung vornimmt und schon gar nicht liquidiert wird (Reich/Helbing/Duss, a.a.O., Art. 20a DBG N. 114). Nach dem Gesetzeswortlaut ist sodann die gesamte Gegenleistung über dem Nennwert steuerbar (§ 20a Abs. lit. b StG bzw. Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG: «…soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung den Nennwert der übertragenen Beteiligung übersteigt»). Diese Gegenleistung kann mithin auch Ertragswertkomponenten inkl. Goodwill umfassen. Der für die Beurteilung massgebliche Sachverhalt ist sodann bereits im Zeitpunkt der Übertragung der Beteiligung abgeschlossen (vgl. Reich/Helbing/Duss, a.a.O., Art. 20a DBG N. 118). 3.1.3 Sodann verschliesst sich das Bundesgericht im Zusammenhang mit dem Transponierungstatbestand einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtungsweise (BGr, 26. Oktober 2017, 2C_168/2017, E. 3.2). Dieser Entscheid erging zwar im Zusammenhang mit der Abgrenzung der Transponierung zur Steuerumgehung. Die bundesgerichtliche Aussage, wonach letztlich nicht mit einer angepassten Interpretation von Art. 20a DBG ein Umgehungsversuch erfasst werden soll, spricht aber tatsächlich klar gegen die Zulässigkeit einer ergebnisorientierten, wirtschaftlichen Gesamtbetrachtungsweise.”
Art. 20a DBG hat die steuerlichen Folgen der indirekten Teilliquidation erstmals ausdrücklich gesetzlich geregelt.
“Mit Art. 20a DBG hat der Gesetzgeber − die Norm bildete einen der wesentlichen Bestandteile des Bundesgesetzes über die dringende Anpassung bei der Unternehmensbesteuerung vom 23. Juni 2006 − insbesondere die indirekte Teilliquidation einer gesetzlichen Regelung zugeführt. Bis zu diesem Zeitpunkt waren die steuerlichen Folgen der indirekten Teilliquidation (wie auch der Transponierung) gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Die Praxis leitete sie aus dem wirtschaftlichen Gehalt der zugrunde liegenden Steuernormen (Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; Art. 21 Abs. 1 lit. c Bundesratsbeschluss vom”
“Mit Art. 20a DBG hat der Gesetzgeber − die Norm bildete einen der wesentlichen Bestandteile des Bundesgesetzes über die dringende Anpassung bei der Unternehmensbesteuerung vom 23. Juni 2006 − insbesondere die indirekte Teilliquidation einer gesetzlichen Regelung zugeführt. Bis zu diesem Zeitpunkt waren die steuerlichen Folgen der indirekten Teilliquidation (wie auch der Transponierung) gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Die Praxis leitete sie aus dem wirtschaftlichen Gehalt der zugrunde liegenden Steuernormen (Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; Art. 21 Abs. 1 lit. c Bundesratsbeschluss vom”
Bei der Bemessung des ausgeschütteten Substanzbetrags ist nach der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis die kleinste der folgenden Grössen massgeblich (je nach veräusserter Beteiligungsquote): Verkaufserlös, Ausschüttungsbetrag, handelsrechtlich ausschüttungsfähige Reserven und nichtbetriebsnotwendige Substanz. Die ausgeschüttete Substanz ist zum Verkehrswert zu berücksichtigen, jedoch nur insoweit sie zum Veräusserungszeitpunkt bereits vorhanden, nichtbetriebsnotwendig und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war. Betriebsnotwendige Vermögenswerte, die allenfalls im Zusammenhang mit einer Fusion auf die Käuferin übergehen, werden nicht in die Bemessung einbezogen.
“Basierend auf dem Gesetzeswortlaut ("soweit […] nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war"), ist grundsätzlich die Schnittmenge aus dem Ausschüttungsbetrag und der zum Verkaufszeitpunkt bereits vorhandenen und handelsrechtlich ausschüttbaren nichtbetriebsnotwendigen Substanz zu ermitteln, wobei der Verkaufserlös die Obergrenze bilden muss. Gemäss KS EStV Nr. 14, Ziff. 5.1 bildet die kleinste der folgenden Grössen (nach Massgabe der veräusserten Beteiligungsquote) den steuerbaren Vermögensertrag: a) Verkaufserlös; b) Ausschüttungsbetrag; c) handelsrechtlich ausschüttungsfähige Reserven; d) nichtbetriebsnotwendige Substanz. Die ausgeschüttete Substanz ist zum Verkehrswert zu bewerten, jedoch nur insoweit zu berücksichtigen, als sie im Veräusserungszeitpunkt nichtbetriebsnotwendig, bereits damals vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war. Entsprechend werden mit einer Substanzausschüttung auf die Käuferin übertragene betriebsnotwendige Vermögenswerte – etwa infolge einer Fusion der Käuferin mit der Zielgesellschaft – nicht in die Bemessung des Vermögensertrags miteinbezogen (Reich/Helbing/Duss, Art. 20a DBG N. 76). 2.4.2 Gemäss vorinstanzlicher Berechnung bildet vorliegend der Ausschüttungsbetrag von Fr. … die kleinste Grösse, woraus sich nach Massgabe der veräusserten Beteiligungsquote von 40 % ein steuerbarer Vermögensertrag von Fr. … ergibt. Der Ausschüttungsbetrag errechnete sich hierbei wie folgt: Aktiven per 31.12.2012 Fr. … ./. Fremdkapital per 31.12.2012 Fr. -… Zwischensumme Fr. … Stille Reserven Fr. … ./. Aktienkapital per 31.12.2012 Fr. -… Ausschüttungsbetrag: Fusion per 08.04.2013 Fr. … Die miteingerechneten stillen Reserven basieren auf den Angaben zu den kaufpreisbestimmenden Faktoren im Kaufvertrag vom 5. Dezember 2008 und einer in Zusammenhang mit diesem Verkauf von der Verkäuferschaft erstellten Aufstellung der zum Veräusserungszeitpunkt vorhandenen nichtbetriebsnotwendigen Substanz. In diesen Dokumenten wurden stille Reserven auf dem Inventar bzw. Vorräte in Höhe von Fr. …, aus Delkredere bzw. Wertberichtigung einer Forderung in Höhe von Fr.”
Sind die in Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG genannten Voraussetzungen (insbesondere das Quorum der übertragenen Anteile und die Lage der aufnehmenden Gesellschaft) erfüllt, ist ein steuerbarer Vermögensertrag anzunehmen; weitere Prüfungen sind nach der zitierten Rechtsprechung nicht erforderlich.
“Bundesrechtskonfom hat sich die Vorinstanz auf die Prüfung beschränkt, ob die in Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG statuierten Voraussetzungen (Quorum der übertragenen Anteile, Situation der aufnehmenden Gesellschaft) erfüllt sind oder nicht. Das sind sie, was die Beschwerdeführer nicht bestreiten (vgl. oben E. 4.2.1). Gestützt darauf hat das Verwaltungsgericht alsdann zutreffend erwogen, dass ein steuerbarer Vermögensertrag anzunehmen ist, ohne dass noch weitere Aspekte zu beurteilen wären (vgl. oben E. 3.1.1 u. 5.1.1). Wenn die Beschwerdeführer dazu vorbringen, sie hätten die von ihnen bezweckten wirtschaftlichen Folgen auch durch einen direkten Verkauf erreichen können, so ist ihnen entgegenzuhalten, dass sie diese andere Vorgehensweise im Zusammenhang mit der hier massgeblichen Transaktion eben gerade nicht gewählt haben.”
“Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer, wonach der Ingress der Bestimmung missverständlich sei, hat das Verwaltungsgericht überzeugend erwogen, dass und weshalb dieser Ingress unmissverständlich ist. Triftige Gründe, um vom klaren Wortlaut abzuweichen, bestehen keine, zumal er dem entspricht, was der Gesetzgeber wollte. Somit ist nur zu prüfen, ob die in Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG statuierten Voraussetzungen (Quorum der übertragenen Anteile, Situation der aufnehmenden Gesellschaft) erfüllt sind oder nicht. Wenn sie es sind, dann liegt steuerbarer Vermögensertrag vor, ohne dass noch weitere Aspekte zu beurteilen wären (vgl. dazu näher unten E. 5.2.1).”
Die Vorschrift schafft keine eigenständigen neuen Steuertatbestände; sie dient der Klarstellung bzw. gesetzestechnischen Transponierung bestehender Auslegung und nicht der Erweiterung des in Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG bereits geregelten Besteuerungssystems.
“Art. 20a Abs. 1 DBG bestimme im Ingress, dass als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinn von Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG auch die in den jeweils nachfolgenden lit. a und b genannten Tatbestände gelten würden. Die gewählte Formulierung erweise sich jedoch als missverständlich. Denn der Gesetzgeber habe nicht beabsichtigt, zusätzlich zur bereits gesetzlich vorgesehenen und praktizierten Besteuerung von Vermögensertrag aus Beteiligungen neue Steuertatbestände zu schaffen und diese den schon bestehenden gleichzustellen. Mit der Einführung von Art. 20a DBG sei keine weitere, über Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG hinausgehende "Objektivierung" bezweckt gewesen. Auch die Ausgliederung der Bestimmung zur Transponierung bedeute nicht, dass es sich um einen eigenständigen Steuertatbestand handle, denn die Schaffung einer formellen Sondernorm habe sich aus gesetzestechnischen Gründen aufgedrängt (REICH/HELBING/DUSS, a.a.O., N. 2 zu Art. 20a DBG).”
Fehlt eine wertpapierrechtlich wirksame Übertragung (z.B. infolge unterbrochener Indossamentenkette), liegt keine wertpapierrechtliche Rechtsübertragung vor und damit entfällt eine entscheidende Tatbestandsvoraussetzung für die Transponierung nach Art. 20a Abs. 1 DBG. Zwar kann in solchen Fällen zivilrechtlich eine Zession bzw. eine wirtschaftlich geschaffene Übertragungsstruktur bestehen; für die steuerliche Beurteilung als Transponierung ist jedoch die tatsächlich erfolgte wertpapierrechtliche Übertragung (bzw. ein weiterer tatsächlicher Übergang der Aktien) massgeblich, sodass allein eine wirtschaftliche Zession die Voraussetzungen der Transponierung nicht begründet.
“Zeichnet also, wie vorliegend der Fall, der Vertreter in seinem eigenen Namen und ohne Angabe des Vertretungsverhältnisses, liegt ein Unterbruch der Indossamentenkette vor, mit der Folge, dass keine wertpapierrechtliche Rechtsübertragung stattfinden konnte. Ebenfalls ist ein nachfolgender Erwerb kraft berechtigter Erwartung ausgeschlossen, da dies eine bruchfreie Kette an entsprechenden Indossamenten des Ersterwerbers zur jeweilig nachfolgenden Person erfordern würde. Infolge mangelhaften Indossaments war somit nur die Übertragung der Beteiligungsrechte mittels Zession möglich. Wie erwähnt, ist die Blankozession an sich zulässig (E. 4.4). Da aber die Zession ein Verfügungsgeschäft darstellt, hat die Abtretungserklärung auch durch die verfügungsberechtigte Person unterzeichnet zu sein, was die Kennzeichnung von Vertretungsverhältnissen verlangt. Angesichts der eingeräumten Vollmachten kann in der Kombination von Vollmacht und der auf dem Anhang des Aktienzertifikats angebrachten Unterschrift eine rechtsgenügliche Abtretungserklärung erblickt werden. Das heisst, eine Zession der Beteiligungsrechte an eine weitere Person ist an sich nicht auszuschliessen. Für die steuerliche Beurteilung als Transponierung im Sinn von Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG ist dies indes nicht von Belang, da es hierfür nicht nur einer Zession (von den bisherigen Aktionären an D), sondern noch eines weiteren Übergangs der Aktien an die E Holding AG bedürfte. Eine solche Abtretung ist indes nicht ersichtlich. Vielmehr ging bei der Annullierung der Zertifikate Nrn. 1 bis 10 und der Neuausgabe der Zertifikate Nrn. 11 bis 22 mutmasslich unter, dass die an B und C zedierten Beteiligungsrechte nicht an die E Holding AG AG übergehen können, indem schlicht Aktienzertifikate auf deren Name ausgegeben werden. Der Eintragung der E Holding AG ins Aktienbuch heilt eine in entsprechendem Umfang fehlende Aktionärsstellung ebenfalls nicht, zumal sie ihre Wirkung nur im Verhältnis zwischen der Gesellschaft und den Aktionären entfaltet, sich aber nicht auf das Verhältnis des "Erstaktionärs" und des nachfolgenden Aktionärs auswirkt.”
“Die von den Vertragsparteien obligatorisch und wirtschaftlich geschaffenen Übertragungsverhältnisse sind demnach wertpapierrechtlich nicht vollzogen. Eine Bereinigung der hinkenden Verhältnisse hat im Rahmen eines sog. "Clean-up"-Verfahrens zu erfolgen (s. Berweger, Fallgrube Aktienkauf, in: Expert Focus 2019 S. 472), wobei zu bedenken ist, dass die Rechtswirkungen eines Verfügungsgeschäfts unmittelbar eintreten und weder vor- noch aufgeschoben werden können (Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 11. Aufl. 2020, N 137). Wie dieses Verfahren abgewickelt wird und ob sich daraus Steuertatbestände ergeben, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Steuerjustizverfahrens. Aufgrund der ermittelten Rechtslage, d.h. mangels einer rechtsgenügenden Übertragung der Aktien im Sinn eines "Verkaufs an sich selbst", d.h. hier an die F AG, fehlt es an der Tatbestandsvoraussetzung von Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG. Entsprechend ist die Bundessteuerbeschwerde abzuweisen. Die mit dem vorliegenden Urteil getroffene rechtliche Beurteilung bedeutet, dass die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern 2016, welche auf dem Wertschriftenverzeichnis von C und D beruht – darin deklarierten C und D die Berechtigung an 150'605 Aktien der A AG – nicht gesetzmässig erfolgte. Da aber die Staats- und Gemeindesteuerveranlagung 2016 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, ist dem Kantonsgericht eine Korrektur von vornherein verwehrt.”
Art. 20a Abs. 1 DBG erfasst als indirekte Teilliquidation den Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20% aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen eines Erwerbers, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf unter Mitwirkung des Verkäufers nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war.
“C und III hiervor), mit Blick auf die Beschwerdelegitimation unproblematisch ist, da dieser Antrag zwangsläufige Folge ihres (vorgelagerten und quantitativ im Ergebnis bedeutsameren) Antrags ist, in Bezug auf die Einkommenssteuern tiefer veranlagt zu werden. 2. 2.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. 2.2 Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission ''sinngemäss'', was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147). 3. 3.1 Nach Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG bzw. Art. 7a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) und § 20a Abs. 1 lit. a StG gilt als steuerbarer Vermögensertrag infolge indirekter Teilliquidation ''der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war". Eine indirekte Teilliquidation im Sinne der vorstehenden Bestimmungen liegt demnach vor, wenn folgende vier Voraussetzungen erfüllt sind: 1) eine Beteiligung von mindestens 20 %, die von einer oder mehreren Personen im Privatvermögen gehalten wird, oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 %, die von mehreren, gemeinsam agierenden Personen im Privatvermögen gehalten werden, 2) die Übertragung der Beteiligung in das Geschäftsvermögen des Erwerbers, 3) eine Ausschüttung in den fünf auf den Verkauf folgenden Jahren von nicht betriebsnotwendiger Substanz, die im Moment des Verkaufs vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war und 4) die Mitwirkung des oder der Verkäufer (vgl.”
“Die Kritik der Beschwerdeführerin an dieser Begründung bräuchte hier jedoch nur geprüft zu werden, soweit die betreffenden Einkünfte nicht ohnehin bereits von der speziellen Missbrauchsvorschrift von Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG erfasst werden. Nach dieser Bestimmung gilt infolge indirekter Teilliquidation als steuerbarer Vermögensertrag: "der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent verkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Verfahren nach den Artikeln 151 Absatz 1, 152 und 153 nachträglich besteuert[.]" Eine indirekte Teilliquidation gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG liegt demnach vor, wenn folgende vier Voraussetzungen erfüllt sind: 1) eine Beteiligung von mindestens 20 %, die von einer oder mehreren Personen im Privatvermögen gehalten wird, oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 %, die von mehreren, gemeinsam agierenden Personen im Privatvermögen gehalten werden, 2) die Übertragung der Beteiligung (en) in das Geschäftsvermögen des Erwerbers (oder der Erwerber), 3) eine Ausschüttung in den fünf auf den Verkauf folgenden Jahren von nicht betriebsnotwendiger Substanz, die im Moment des Verkaufs vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war und 4) die Mitwirkung des oder der Verkäufer (vgl. Urteile 2C_702/2018 vom 28. März 2019 E. 4, in: StR 74/2019 S. 551; 2C_703/2018 vom 28. März 2019 E. 4, in: RDAF 2019 II S. 285; Urteil 2C_906/2010 vom 31. Mai 2012 E. 2.2, in: RDAF 2012 II S. 342).”
“Als indirekte Teilliquidation gilt nach Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG bzw. Art. 7a Abs. 1 lit. a StHG und Art. 16a Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes des Kantons Wallis vom 10. März 1976 (StG/VS; SGS 642.1) der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war. Die ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Nachsteuerverfahren besteuert. Mitwirkung im obigen Sinne liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden (Art. 20a Abs. 2 DBG bzw. Art. 7a Abs. 2 StHG und Art. 16a Abs. 2 StG/VS). Der Gesetzestext verlangt eine Analyse des subjektiven Tatbestandselements beim Verkäufer, um zu ermitteln, ob dieser wusste oder wissen musste, dass der Verkaufspreis durch Substanzentnahme der Gesellschaft finanziert wurde (Urteil 2C_702/2018 vom 28.”
Mitwirkung kann auch in einer aktiven Unterstützung des Verkäufers bei der Ausschüttung nicht betriebsnotwendiger Mittel liegen, etwa wenn er durch Transaktionen oder Abtretungen die Ausschüttung ermöglicht.
“Mitwirkung gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG liegt vor, "wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden" (Art. 20a Abs. 2 DBG; vgl. näher zu dieser Voraussetzung, insbesondere zur passiven Mitwirkung Urteile 2C_702/2018 vom 28. März 2019 E. 8.2, in: StR 74/2019 S. 551; 2C_703/2018 vom 28. März 2019 E. 8.2, in: RDAF 2019 II S. 285). Die Beschwerdeführerin veräusserte sämtliche Aktien an der B.________ AG. Sie wusste, dass die Käufergesellschaft einen allenfalls noch vorhandenen Geschäftsbetrieb der B.________ AG nicht weiterführen würde (vgl. oben E. 3.6.3). Ebenso wusste die Beschwerdeführerin oder musste sie zumindest erkennen, dass die Käufergesellschaft als neue Alleinaktionärin die Ausschüttung der nicht betriebsnotwendigen Mittel der B.________ AG veranlassen konnte und sie diese Mittel zwecks Finanzierung des Kaufpreises ausschütten würde, sobald die B.________ AG ihre allenfalls noch verbliebenen Geschäftsaktivitäten beendet hatte. Indem die Beschwerdeführerin der B.________ AG die Kunstwerke abkaufte und ihr im Gegenzug ihre Kaufpreisforderung gegen die Käufergesellschaft abtrat, war sie der Käufergesellschaft bei diesem Vorhaben schliesslich sogar aktiv behilflich.”
Eine vollständige Absorption (Vollübernahme) schliesst die Qualifikation als indirekte Teilliquidation im Sinne von Art. 20a Abs. 1 DBG nicht aus. Ebenso steht ein erklärter Fortführungswille der Käuferin oder des Verkäufers der Besteuerung wegen indirekter Teilliquidation nicht zwingend entgegen.
“Die Gestaltung trägt alle Merkmale einer indirekten Teilliquidation gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG. Dass die B.________ AG mittels der Absorption durch die Käufergesellschaft ganz und nicht bloss teilweise liquidiert wurde, schliesst nicht aus, den Vorgang unter dem Titel von Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG zu besteuern. Wie die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend erkannte, stellt der Betrag von Fr. 510'000.-- steuerbaren Vermögensertrag dar und unterliegt gemäss Art. 20 Abs. 1bis DBG (in der im Steuerjahr 2017 anwendbaren Fassung) im Umfang von 60 % der direkten Bundessteuer. Es braucht deshalb nicht geprüft zu werden, ob der Vorgang zudem als Mantelhandel direkt unter Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG subsumiert werden kann und der Betrag von Fr. 510'000.-- (auch) aus diesem Grund zu besteuern ist.”
“In Bezug auf den angeblichen Willen der Beschwerdeführerin und der Käufergesellschaft, die Geschäfte der B.________ AG fortzuführen, bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was die Würdigung der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig erscheinen liesse. Im Gegenteil scheint es angesichts des Ablaufs der Ereignisse wenig plausibel, dass die Beschwerdeführerin als Verkäuferin oder die Käufergesellschaft ein nennenswertes Interesse an der Fortführung der (residualen) Geschäfte der B.________ AG gehabt haben sollen. Ohnehin stünde ein solcher Fortführungswillen aber der Besteuerung aufgrund indirekter Teilliquidation gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG nicht entgegen. III. Kantonale Steuern”
Sind die Voraussetzungen von Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG erfüllt, ist damit ein steuerbarer Vermögensertrag anzunehmen; weitere Aspekte sind in diesem Fall nicht mehr zu prüfen. Dass die Beschwerdeführer geltend machen, die von ihnen beabsichtigten wirtschaftlichen Folgen hätten auch durch einen direkten Verkauf erreicht werden können, ändert daran nichts, zumal sie diese alternative Vorgehensweise bei der konkreten Transaktion nicht gewählt haben.
“Bundesrechtskonfom hat sich die Vorinstanz auf die Prüfung beschränkt, ob die in Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG statuierten Voraussetzungen (Quorum der übertragenen Anteile, Situation der aufnehmenden Gesellschaft) erfüllt sind oder nicht. Das sind sie, was die Beschwerdeführer nicht bestreiten (vgl. oben E. 4.2.1). Gestützt darauf hat das Verwaltungsgericht alsdann zutreffend erwogen, dass ein steuerbarer Vermögensertrag anzunehmen ist, ohne dass noch weitere Aspekte zu beurteilen wären (vgl. oben E. 3.1.1 u. 5.1.1). Wenn die Beschwerdeführer dazu vorbringen, sie hätten die von ihnen bezweckten wirtschaftlichen Folgen auch durch einen direkten Verkauf erreichen können, so ist ihnen entgegenzuhalten, dass sie diese andere Vorgehensweise im Zusammenhang mit der hier massgeblichen Transaktion eben gerade nicht gewählt haben.”
“Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer, wonach der Ingress der Bestimmung missverständlich sei, hat das Verwaltungsgericht überzeugend erwogen, dass und weshalb dieser Ingress unmissverständlich ist. Triftige Gründe, um vom klaren Wortlaut abzuweichen, bestehen keine, zumal er dem entspricht, was der Gesetzgeber wollte. Somit ist nur zu prüfen, ob die in Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG statuierten Voraussetzungen (Quorum der übertragenen Anteile, Situation der aufnehmenden Gesellschaft) erfüllt sind oder nicht. Wenn sie es sind, dann liegt steuerbarer Vermögensertrag vor, ohne dass noch weitere Aspekte zu beurteilen wären (vgl. dazu näher unten E. 5.2.1).”
Für das Merkmal «Mitwirkung» ist das subjektive Tatbestandselement des Verkäufers massgeblich: Es ist zu prüfen, ob der Verkäufer wusste oder wissen musste, dass der Gesellschaft zur Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt würden.
“Als indirekte Teilliquidation gilt nach Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG bzw. Art. 7a Abs. 1 lit. a StHG und Art. 16a Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes des Kantons Wallis vom 10. März 1976 (StG/VS; SGS 642.1) der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war. Die ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Nachsteuerverfahren besteuert. Mitwirkung im obigen Sinne liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden (Art. 20a Abs. 2 DBG bzw. Art. 7a Abs. 2 StHG und Art. 16a Abs. 2 StG/VS). Der Gesetzestext verlangt eine Analyse des subjektiven Tatbestandselements beim Verkäufer, um zu ermitteln, ob dieser wusste oder wissen musste, dass der Verkaufspreis durch Substanzentnahme der Gesellschaft finanziert wurde (Urteil 2C_702/2018 vom 28. März 2019 E. 8.1).”
“Als indirekte Teilliquidation gilt nach Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG bzw. Art. 7a Abs. 1 lit. a StHG und Art. 16a Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes des Kantons Wallis vom 10. März 1976 (StG/VS; SGS 642.1) der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war. Die ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Nachsteuerverfahren besteuert. Mitwirkung im obigen Sinne liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden (Art. 20a Abs. 2 DBG bzw. Art. 7a Abs. 2 StHG und Art. 16a Abs. 2 StG/VS). Der Gesetzestext verlangt eine Analyse des subjektiven Tatbestandselements beim Verkäufer, um zu ermitteln, ob dieser wusste oder wissen musste, dass der Verkaufspreis durch Substanzentnahme der Gesellschaft finanziert wurde (Urteil 2C_702/2018 vom 28. März 2019 E. 8.1).”
Bei der Einbringung einer Beteiligung in eine von der einbringenden Person beherrschte Gesellschaft — das heisst, wenn die einbringende Person nach der Übertragung mindestens 50 % am Kapital hält — bleibt aus wirtschaftlicher Sicht die Verfügungsgewalt erhalten. Entspricht die insgesamt erhaltene Gegenleistung mehr als dem Nennwert der übertragenen Beteiligung zuzüglich der Kapitaleinlagereserven, ist der Mehrbetrag als Ertrag aus beweglichem Vermögen zu qualifizieren und damit steuerbar.
“b de la loi sur l’imposition des personnes physiques du 27 septembre 2009 (LIPP - D 3 08), est considéré comme du rendement de la fortune mobilière le produit du transfert d'une participation d'au moins 5 % au capital-actions d'une société de capitaux représentant un transfert de la fortune privée à la fortune commerciale d'une personne morale dans laquelle le vendeur détient une participation d'au moins 50 % au capital après le transfert, dans la mesure où le total de la contre-prestation reçue est supérieur à la valeur nominale de la participation transférée. Ces dispositions constituent un cas particulier des art. 20 al. 1 let. c LIFD respectivement 22 al. 2 LIPP, qui disposent que sont notamment imposables les dividendes, les parts de bénéfice, les excédents de liquidation et tous autres avantages appréciables en argent provenant de participations de tout genre (y compris les actions gratuites, les augmentations gratuites de la valeur nominale, etc.) (arrêt du Tribunal fédéral 2C_681/2018 du 16 janvier 2020 consid. 7.2.1). Elles illustrent l'aboutissement législatif de la réglementation de la problématique de la transposition et codifient en grande partie la jurisprudence du Tribunal fédéral (ATA/1289/2021 du 23 novembre 2021 consid. 3a et l’arrêt cité). Le législateur institue ainsi explicitement une exception à l'exonération des gains en capital privés, justifiée par la volonté d'une imposition systématique des réserves latentes au moment de leur sortie du champ de l'impôt (Yves NOËL, Commentaire de la loi sur l’IFD, 2017, ad art. 20a LIFD, n. 11). 7. Les art. 20 al. 1 let. c LIFD, respectivement 22 al. 2 LIPP, sont des normes fiscales avec des points de rattachement économiques, qui doivent être interprétées selon une appréciation économique. L'appréciation économique des faits ne dépend pas dans cette hypothèse de la réalisation des conditions d'une évasion fiscale (ATA/1289/2021 précité et les arrêts cités). 8. Selon la jurisprudence, l'apport par un actionnaire d'actions appartenant à sa fortune privée auprès d'une société qu'il domine, en échange d'actions ou d'une créance dont la valeur nominale excède celle des titres apportés, constitue un rendement de participation imposable, et non un gain en capital franc d'impôt. En effet, un tel transfert d'actions ne doit pas être considéré comme une aliénation par laquelle l'actionnaire obtiendrait un gain en capital privé. Par cette opération, l'actionnaire n'abandonne pas son pouvoir de disposition du point de vue économique ; il le garde sous la forme de sa participation dans la société qui a acquis les participations.”
“Gemäss Art. 20 Abs. 1 DBG sind die Erträge aus beweglichem Vermögen steuerbar. Dazu gehören Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.; vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG). Auch als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinn von Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG gilt aufgrund von Art. 20a DBG der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung von mindestens 5 % am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 % am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung die Summe aus dem Nennwert der übertragenen Beteiligung und den Reserven aus Kapitaleinlagen nach Art. 20 Abs. 3 - 7 übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen (Abs. 1 lit. b).”
Voraussetzungen des Transponierungsbegriffs nach Art. 20a DBG sind kumulativ: Übertragung einer Beteiligung vom Privat- in das Geschäftsvermögen (als solche gilt u. a. auch eine Sacheinlage); qualifizierte Beteiligung von mindestens 5 % am Grund‑ oder Stammkapital einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft; der Veräusserer/Einbringer hält nach der Übertragung mindestens 50 % am Kapital des Erwerbers; und die insgesamt erhaltene Gegenleistung übersteigt den Nennwert der übertragenen Beteiligung zuzüglich allfälliger Kapitaleinlagereserven. Gemeinsame Übertragungen mehrerer Beteiligter sind entsprechend erfasst.
“Queste norme costituiscono delle “safe harbour rules” nella misura in cui il legislatore ha chiaramente espresso la sua volontà di garantire la sicurezza del diritto, stabilendo, in quest’ambito delle condizioni legali precise. Trattandosi di norme che si basano su una logica di tipo economico, un’interpretazione economica è evidentemente sempre possibile. Tuttavia dev’essere contenuta nei limiti del senso della norma e deve conformarsi alla volontà del legislatore. Vista la sua chiara redazione, la trasposizione non pone particolari problemi a livello interpretativo (Cornu, Théorie de l’évasion fiscale et interprétation économique – Limites imposées par les principes généraux du droit, Losanna 2014, pag. 436; RDAF 2017 II p. 56; Messaggio concernente la legge federale sul miglioramento delle condizioni quadro fiscali per le attività e gli investimenti imprenditoriali [Legge sulla riforma II dell’imposizione delle imprese del 22 giugno 2005, pag. 4349; Reich/Helbing/Duss, Kommentar DBG, 3a ed., Basilea 2017, n. 84 ad art. 20a LIFD). 2.2. Pertanto, qualora l’operazione ricada sotto i disposti degli artt. 20a cpv. 1 lett. b LIFD e 7a cpv. 1 lett. b LAID (trasposizione), il venditore o la persona che apporta dei diritti di partecipazione in una società da lui stesso controllata deve pagare l’imposta, sulla differenza tra la controprestazione complessivamente ricevuta e il valore nominale dei diritti di partecipazione trasferiti come ricavo del patrimonio. Affinché si verifichi una trasposizione la legge prevede in sintesi le seguenti condizioni cumulative: · trasferimento di diritti di partecipazione dal patrimonio privato a quello commerciale di un’impresa di persone o di una persona giuridica (cd. “cambiamento di sistema”); · partecipazione del 5% almeno al capitale azionario o sociale di una società di capitali o di una società cooperativa (“partecipazione qualificata”); · partecipazione al capitale della società di persone o della persona giuridica assuntrice, in ragione almeno del 50%, da parte del venditore o del conferente; · il totale della controprestazione ricevuta supera il valore nominale (e l’ammontare delle riserve da apporto di capitale) della partecipazione trasferita.”
“Der Gesetzestext verlangt für die Realisierung des Transponierungstatbestands eine Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft. Unter dem Begriff der Übertragung wird insbesondere ein Kaufgeschäft im Sinn von Art. 184 ff. des Obligationenrechts (OR; SR 220) in Verbindung mit einer Eigentumsübertragung aber auch eine Sacheinlage verstanden (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkomm. zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 20a DBG N 71 a.z.F.; Locher, Komm. zum DBG, I. Teil, 2. Aufl. 2019, Art. 21a DBG N 34). Die Übertragung hat zumindest in dem Sinn zu erfolgen, dass das Beteiligungsrecht anfänglich dem Privatvermögen des Veräusserers bzw. Einbringers und anschliessend dem Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person zuzurechnen ist.”
“Gemäss Art. 20 Abs. 1 DBG sind die Erträge aus beweglichem Vermögen steuerbar. Dazu gehören Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.; vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG). Auch als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinn von Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG gilt aufgrund von Art. 20a DBG der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung von mindestens 5 % am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 % am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung die Summe aus dem Nennwert der übertragenen Beteiligung und den Reserven aus Kapitaleinlagen nach Art. 20 Abs. 3 - 7 übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen (Abs. 1 lit. b).”
In Lehre und Praxis besteht eine Diskussion über das Verhältnis von Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG zur Steuerumgehungsdoktrin. Das Bundesgericht hat hierzu vereinzelte Aussagen getroffen, ohne die Verhältnisbestimmung umfassend auszufeilen. Sodann hat das Bundesgericht klargestellt, dass die Frage der Steuerumgehung erst dann aufgeworfen wird, wenn die Voraussetzungen von Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG nicht erfüllt sind.
“Seit dem Inkrafttreten von Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG per 1. Januar 2007 sind in Anwendung dieser Bestimmung vereinzelte Urteile ergangen, ohne dass das Bundesgericht Anlass zu näheren Ausführungen zum Verhältnis zwischen der neuen Gesetzesnorm und der ständigen Rechtsprechung zu Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG bzw. Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt gehabt hätte (vgl. die Urteile 2C_133/2015 u. 2C_134/2015 vom 4. März 2016 E. 3 u. 6; 2C_681/2018 u. 2C_692/2018 vom 16. Januar 2020 E. 7.2.1 u. 7.2.2; das Urteil 2C_879/2008 vom 20. April 2009 E. 6.1 betrifft die Steuerperiode 1997/98 und somit nur Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG). Insbesondere das Urteil 2C_168/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 2.3 enthält aber Aussagen zur Beziehung zwischen Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG und der Steuerumgehung:”
“Ausserdem ist ohne Belang, wenn die Beschwerdeführer einwenden, es könne ihnen keine Steuerumgehung vorgeworfen werden. Diese Frage stellt sich erst dann, wenn die Voraussetzungen von Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG nicht erfüllt sind, was sie hier jedoch sind, so dass nicht weiter darauf einzugehen ist (vgl. dazu auch das Urteil 2C_168/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 3.2).”
Die Beurteilung, ob Vermögenswerte als betriebsnotwendig gelten, richtet sich grundsätzlich nach der Sicht des Verkäufers unter der Annahme, er hätte den Betrieb fortgeführt. Liegt jedoch bereits zum Verkaufszeitpunkt fest, dass der Käufer den Betrieb ganz oder teilweise liquidieren wird, fehlt auch aus der Perspektive des Verkäufers die Betriebsnotwendigkeit.
“zu den betriebswirtschaftlichen Kriterien PETER GURTNER, Die handelsrechtlich ausschüttbare nichtbetriebsnotwendige Substanz nach dem neuen Recht der indirekten Teilliquidation, ASA 76 S. 571 ff.; ZUCKSCHWERDT/MEUTER, a.a.O., S. 283 ff.). Die Beurteilung beruht weitgehend auf Tatsachen, deren Feststellung das Bundesgericht nur eingeschränkt überprüfen kann (vgl. Urteile 2C_702/2018 vom 28. März 2019 E. 7.1, in: StR 74/2019 S. 551; 2C_703/2018 vom 28. März 2019 E. 7.1, in: RDAF 2019 II S. 285). Massgebend ist grundsätzlich die Perspektive des Verkäufers unter der Annahme, dass er den Betrieb fortgeführt hätte (vgl. ESTV Kreisschreiben Nr. 14, Ziff. 4.6.1). Wenn jedoch schon zum Verkaufszeitpunkt feststeht, dass der Käufer den Betrieb (teil-) liquidieren wird, fehlt es auch aus der Sicht des Verkäufers an der Betriebsnotwendigkeit (FABIAN BAUMER, in: Klöti-Weber/Siegrist/Weber [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Aufl. 2015, N. 52 zu § 29a StG/AG; REICH/HELBING/DUSS, a.a.O., N. 59 zu Art. 20a DBG; RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl. 2021, N. 34 zu § 20a StG/ZH). Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass die Darlehensforderung von Fr. 500'000.--, welche die B.________ AG gegenüber ihrem Neu-Aktionär hatte und schliesslich im Gegenzug für die Abtretung der Kaufpreisforderung gegen die Käufergesellschaft aufgab, für den Betrieb der Gesellschaft notwendig gewesen sein könnte. In Bezug auf die Kunstwerke hat die Vorinstanz festgestellt, dass zum Verkaufszeitpunkt weder die Beschwerdeführerin noch die Käufergesellschaft beabsichtigt hätten, den Kunsthandel fortzuführen. Es könne nicht von wirtschaftlicher Kontinuität gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin hält diese Feststellung für offensichtlich unrichtig. Soweit sie ausführt, die Geschäftstätigkeit der B.________ AG sei im Verkaufszeitpunkt noch nicht eingestellt gewesen, ist ihr entgegen zu halten, dass es darauf jedenfalls im Kontext von Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG nicht ankommt. Entscheidend ist, dass die Käufergesellschaft nicht beabsichtigte, den Betrieb fortzuführen, und die Beschwerdeführerin dies erkannt haben musste, zumal sie bloss einen Monat nach Abschluss des Kaufvertrags die Kunstwerke selbst übernahm und so zur Liquidation der Gesellschaft Hand bot.”
Art. 20a zielt darauf ab, die latente Steuerbelastung auf nicht ausgeschüttete Reserven bei sogenannten Transpositionen (Verkauf an eine vom Veräusserer kontrollierte Erwerberin / «Self‑sale») steuerlich zu erfassen. In solchen Fällen kann das Gesetz den sonst steuerfreien privaten Kapitalgewinn als vermögenssteuerlichen Ertrag requalifizieren, um die Besteuerung der stillen Reserven bei Überführung in kapital‑ oder darlehensartige Gegenleistung sicherzustellen bzw. eine steuerliche Umgehung durch Übertragung in eine steuerfreie Kapital‑/Forderungssubstanz zu verhindern.
“b LIFD est d’appréhender fiscalement la charge fiscale latente sur les réserves de la société, qui n’ont pas encore été distribuées, société dont les droits de participation sont aliénés, puisque cette charge fiscale latente peut disparaître lors de l’aliénation (arrêt du Tribunal fédéral 9C_679/2021 précité consid. 3.1.1 ; Markus REICH/Andreas HELBING/Fabian DUSS, op. cit., n. 3 ad art. 20a LIFD). Lors de la transposition, les droits de participation sont cédés à une société contrôlée par le vendeur, ce qui permet (sans contre-mesures) de prélever la charge fiscale latente sur les réserves existantes. Dans de tels cas, l’art. 20a LIFD limite l’exonération fiscale en requalifiant le gain en capital privé en rendement imposable de la fortune. Il existe plusieurs théories sous-jacentes, comme celles de la transposition de réserves latentes imposables dans un substrat remboursable sans impôt ou de la vente à soi-même qui ne serait pas une aliénation mais un simple transfert à l’intérieur de sa fortune ne permettant pas de réaliser un gain en capital exonéré d’impôt (Markus REICH/Andreas HELBING/Fabian DUSS, op. cit., n. 3 ad art. 20a LIFD). Sous l’angle de la théorie de la transposition, le versement du capital nominal de la société reprenante ainsi que le remboursement du prêt ne déclenchent pas d’assujettissement de l’actionnaire à l’impôt sur le revenu. Cette modification des relations juridiques entre les détenteurs de parts et leurs sociétés permet de supprimer la charge fiscale latente sur les dividendes. Les fonds de la société transférée, en soi imposables, sont transférés en franchise d’impôt dans la catégorie du capital social remboursable sans conséquence fiscale ou de la créance de prêt remboursable en franchise d’impôt, c’est-à-dire transposés (Markus REICH/Andreas HELBING/Fabian DUSS, op. cit., n. 106 ad art. 20a LIFD). En effet, la contrepartie de l’apport, qu’il s’agisse de capital ou de créance, ne donne pas lieu à imposition lorsqu’elle est remboursée à l’actionnaire ; celui-ci éviterait ainsi définitivement l’impôt dû sur les réserves latentes au moment de leur distribution. Selon l’ancienne jurisprudence du Tribunal fédéral, l’apport d’une participation à une société dominée par le même actionnaire ne constitue pas une aliénation des droits de participation, car le pouvoir d’en disposer économiquement reste acquis au contribuable par le biais de sa participation à la société-mère ; il n’y a qu’une vente à soi-même.”
“3 LIFD, justifiée par la volonté d’une imposition systématique des réserves latentes au moment de leur sortie du champ de l’impôt (Yves NOËL, op. cit., n. 11 ad art. 20a LIFD). Il existe désormais une base légale claire permettant de retenir un rendement de participation là où il n’y a, sur le plan civil, qu’une aliénation donnant normalement lieu à un gain en capital (Yves NOËL, op. cit., n. 107 ad art. 20 LIFD). 2.2.3 Le but du cas de transposition au sens de l’art. 20a al. 1 let. b LIFD est d’appréhender fiscalement la charge fiscale latente sur les réserves de la société, qui n’ont pas encore été distribuées, société dont les droits de participation sont aliénés, puisque cette charge fiscale latente peut disparaître lors de l’aliénation (arrêt du Tribunal fédéral 9C_679/2021 précité consid. 3.1.1 ; Markus REICH/Andreas HELBING/Fabian DUSS, op. cit., n. 3 ad art. 20a LIFD). Lors de la transposition, les droits de participation sont cédés à une société contrôlée par le vendeur, ce qui permet (sans contre-mesures) de prélever la charge fiscale latente sur les réserves existantes. Dans de tels cas, l’art. 20a LIFD limite l’exonération fiscale en requalifiant le gain en capital privé en rendement imposable de la fortune. Il existe plusieurs théories sous-jacentes, comme celles de la transposition de réserves latentes imposables dans un substrat remboursable sans impôt ou de la vente à soi-même qui ne serait pas une aliénation mais un simple transfert à l’intérieur de sa fortune ne permettant pas de réaliser un gain en capital exonéré d’impôt (Markus REICH/Andreas HELBING/Fabian DUSS, op. cit., n. 3 ad art. 20a LIFD). Sous l’angle de la théorie de la transposition, le versement du capital nominal de la société reprenante ainsi que le remboursement du prêt ne déclenchent pas d’assujettissement de l’actionnaire à l’impôt sur le revenu. Cette modification des relations juridiques entre les détenteurs de parts et leurs sociétés permet de supprimer la charge fiscale latente sur les dividendes. Les fonds de la société transférée, en soi imposables, sont transférés en franchise d’impôt dans la catégorie du capital social remboursable sans conséquence fiscale ou de la créance de prêt remboursable en franchise d’impôt, c’est-à-dire transposés (Markus REICH/Andreas HELBING/Fabian DUSS, op.”
“Queste norme costituiscono delle “safe harbour rules” nella misura in cui il legislatore ha chiaramente espresso la sua volontà di garantire la sicurezza del diritto, stabilendo, in quest’ambito delle condizioni legali precise. Trattandosi di norme che si basano su una logica di tipo economico, un’interpretazione economica è evidentemente sempre possibile. Tuttavia dev’essere contenuta nei limiti del senso della norma e deve conformarsi alla volontà del legislatore. Vista la sua chiara redazione, la trasposizione non pone particolari problemi a livello interpretativo (Cornu, Théorie de l’évasion fiscale et interprétation économique – Limites imposées par les principes généraux du droit, Losanna 2014, pag. 436; RDAF 2017 II p. 56; Messaggio concernente la legge federale sul miglioramento delle condizioni quadro fiscali per le attività e gli investimenti imprenditoriali [Legge sulla riforma II dell’imposizione delle imprese del 22 giugno 2005, pag. 4349; Reich/Helbing/Duss, Kommentar DBG, 3a ed., Basilea 2017, n. 84 ad art. 20a LIFD). 2.2. Pertanto, qualora l’operazione ricada sotto i disposti degli artt. 20a cpv. 1 lett. b LIFD e 7a cpv. 1 lett. b LAID (trasposizione), il venditore o la persona che apporta dei diritti di partecipazione in una società da lui stesso controllata deve pagare l’imposta, sulla differenza tra la controprestazione complessivamente ricevuta e il valore nominale dei diritti di partecipazione trasferiti come ricavo del patrimonio. Affinché si verifichi una trasposizione la legge prevede in sintesi le seguenti condizioni cumulative: · trasferimento di diritti di partecipazione dal patrimonio privato a quello commerciale di un’impresa di persone o di una persona giuridica (cd. “cambiamento di sistema”); · partecipazione del 5% almeno al capitale azionario o sociale di una società di capitali o di una società cooperativa (“partecipazione qualificata”); · partecipazione al capitale della società di persone o della persona giuridica assuntrice, in ragione almeno del 50%, da parte del venditore o del conferente; · il totale della controprestazione ricevuta supera il valore nominale (e l’ammontare delle riserve da apporto di capitale) della partecipazione trasferita.”
Gemäss der gesetzlichen Konzeption von Art. 20a DBG wird der fiktive Liquidationsüberschuss der eingebrachten Gesellschaft steuerlich erfasst, auch wenn keine tatsächliche Ausschüttung erfolgt und die Gesellschaft nicht liquidiert wird. Bei einer Übertragung der Beteiligung an eine vom Anteilsinhaber beherrschte Gesellschaft entsteht anstelle des latenten Anspruchs auf Ausschüttung typischerweise eine Darlehensforderung des Anteilsinhabers. Die Auszahlung des nominellen Kapitals der aufnehmenden Gesellschaft sowie die Rückzahlung dieses Darlehens lösen beim Anteilsinhaber keine Einkommenssteuerpflicht aus.
“Sinn und Zweck des Transponierungstatbestands von Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG sei die steuerliche Erfassung der latenten Steuerlast auf den noch nicht ausgeschütteten Reserven der Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte veräussert würden, da diese mit der Veräusserung untergehen würden (REICH/HELBING/DUSS, a.a.O., 3. Aufl., Basel 2017, N. 3 ad Art. 20a DBG; Botschaft, a.a.O., BBI 2005 4733, 4803). Gemäss der gesetzlichen Konzeption werde der fiktive Liquidationsüberschuss der eingebrachten Gesellschaft besteuert, auch wenn diese beim Vorgang gar keine Ausschüttung vornehme und schon gar nicht liquidiert werde (REICH/HELBING/DUSS, a.a.O., N. 3 zu Art. 20a DBG). Der Anteilsinhaber erwerbe mit der Übertragung der Beteiligung auf die von ihm beherrschte Gesellschaft über dem anteiligen Nennwert anstelle seines in den bisherigen Beteiligungsrechten verkörperten latenten Anspruchs auf Ausschüttung der Gesellschaftsmittel eine Darlehensforderung (vgl. BGE 115 Ib 238 E. 3d). Die Auszahlung des nominellen Kapitals der aufnehmenden Gesellschaft wie auch die Rückzahlung des Darlehens würden beim Anteilseigner keine Einkommenssteuerpflicht auslösen. Durch diese Umgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Anteilsinhaber und seinen Gesellschaften könne die latente Ausschüttungssteuerlast aufgehoben werden (vgl. REICH/HELBING/DUSS, a.a.O., N. 106 zu Art. 20a DBG m.w.H.).”
“Sinn und Zweck des Transponierungstatbestands von Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG sei die steuerliche Erfassung der latenten Steuerlast auf den noch nicht ausgeschütteten Reserven der Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte veräussert würden, da diese mit der Veräusserung untergehen würden (REICH/HELBING/DUSS, a.a.O., 3. Aufl., Basel 2017, N. 3 ad Art. 20a DBG; Botschaft, a.a.O., BBI 2005 4733, 4803). Gemäss der gesetzlichen Konzeption werde der fiktive Liquidationsüberschuss der eingebrachten Gesellschaft besteuert, auch wenn diese beim Vorgang gar keine Ausschüttung vornehme und schon gar nicht liquidiert werde (REICH/HELBING/DUSS, a.a.O., N. 3 zu Art. 20a DBG). Der Anteilsinhaber erwerbe mit der Übertragung der Beteiligung auf die von ihm beherrschte Gesellschaft über dem anteiligen Nennwert anstelle seines in den bisherigen Beteiligungsrechten verkörperten latenten Anspruchs auf Ausschüttung der Gesellschaftsmittel eine Darlehensforderung (vgl. BGE 115 Ib 238 E. 3d). Die Auszahlung des nominellen Kapitals der aufnehmenden Gesellschaft wie auch die Rückzahlung des Darlehens würden beim Anteilseigner keine Einkommenssteuerpflicht auslösen. Durch diese Umgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Anteilsinhaber und seinen Gesellschaften könne die latente Ausschüttungssteuerlast aufgehoben werden (vgl. REICH/HELBING/DUSS, a.a.O., N. 106 zu Art. 20a DBG m.w.H.).”
Die Mitwirkung des Verkäufers kann auch dann gegeben sein, wenn die Käufergesellschaft finanziell leistungsfähig ist. Die blosse Hinweis auf die Finanzkraft der Käuferin entbindet den Verkäufer nicht von der Pflicht, mit einer Mittelverwendung zur Finanzierung des Kaufpreises zu rechnen. Insbesondere ist bei Vorliegen von zum Verkaufszeitpunkt in erheblichem Umfang nichtbetriebsnotwendiger Substanz mit einer Substanzausschüttung zu rechnen, sofern diese Substanz auf absehbare Zeit in einem Missverhältnis zu den betrieblichen Erfordernissen der gekauften Gesellschaft steht.
“Die nichtbetriebsnotwendige Substanz wurde von der Verkäuferschaft auf den Verkaufszeitpunkt hin auf Fr. … geschätzt. Der Verkauf wurde zwischen den beiden bisherigen Anteilseignern offenkundig koordiniert, jedoch müsste eine Koordination vorliegend nicht abschliessend nachgewiesen werden, nachdem der vom Pflichtigen veräusserte 40%-Anteil auch für sich alleine eine qualifizierte Beteiligung im Sinn Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG und § 20a Abs. 1 lit. a StG darstellt. Sodann ist es auch unbestrittenermassen zum erforderlichen Systemwechsel gekommen, indem durch den Verkauf die Beteiligungsrechte aus dem Privatvermögen des Pflichtigen ins Geschäftsvermögen der F AG überführt wurden. Ebenfalls unbestritten ist es noch innerhalb der fünfjährigen Sperrfrist zu einer Substanzausschüttung an die F AG gekommen, nachdem diese am 8. April 2013 die Aktiven und Passiven der vormaligen E AG im Rahmen einer Absorptionsfusion übernommen hatte. 2.3 2.3.1 2.3.1.1 Weiter setzt die indirekte Teilliquidation die Mitwirkung der Verkäuferschaft voraus. Eine solche ist gemäss Art. 20a Abs. 2 DBG bzw. § 20a Abs. 2 StG gegeben, wenn der Verkäufer weiss oder wissen musste, dass der (Ziel-)Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden. 2.3.1.2 Die Mitwirkung kann auch bei einer finanzstarken Käufergesellschaft erfüllt sein. Der Hinweis der Verkaufspartei auf die starke Finanzkraft der Käuferin bzw. des Konzerns, dem die Käufergesellschaft angehört, vermag nicht zu belegen, er habe nicht mit dem Gebrauch dieser Mittel für den Erwerb der Aktien rechnen können (ASA 66, 146 Erw. 5c, bb; vgl. zum Ganzen KS EStV Nr. 14, Ziff. 4.7). Eine Substanzausschüttung ist bei wirtschaftlich potenter Käuferschaft vielmehr zu erwarten, wenn zum Verkaufszeitpunkt nichtbetriebsnotwendige Substanz in grossem Ausmass vorhanden ist, welche auf absehbare Zeit in einem Missverhältnis zu den betrieblichen Erfordernissen der gekauften Gesellschaft steht (vgl. Richner et al., § 20a StG N. 58). 2.3.1.3 Wie sich aber sowohl aus der Gesetzgebungsgeschichte als auch der grammatikalischen Gesetzesauslegung erschliesst und jüngst vom Bundesgericht bestätigt wurde, reicht die blosse Kenntnis über das Vorhandensein nichtbetriebsnotwendiger bzw.”
Bei Realisation durch einen qualifizierenden Verkauf wird der steuerbare Vermögensertrag dem Realisationsprinzip folgend der Steuerperiode des Verkaufs und nicht der späteren Ausschüttung zugerechnet.
“Mit ihrer Argumentation lassen die Steuerpflichtigen ausser Acht, dass die wertmässige Entwicklung der nicht-betriebsnotwendigen Substanz nach dem Verkaufszeitpunkt für die Bemessung des Vermögensertrags nicht mehr ausschlaggebend sein kann und dass die Besteuerung im Nachsteuerverfahren auf den Verkaufszeitpunkt (Steuerperiode 2008) vorgenommen wird und nicht im Zeitpunkt der Ausschüttung (Steuerperiode 2013) erfolgt. Der steuerbare Vermögensertrag wird aufgrund des Realisationsprinzips derjenigen Steuerperiode zugeteilt, in welcher der qualifizierende Verkauf stattgefunden hat (REICH/HELBING/DUSS, a.a.O., N. 48 und 78 zu Art. 20a DBG; RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., N.8 zu § 20a StG/ZH; vgl. Urteil 2C_906/2010 vom 31. Mai 2012 E. 4.1). Es ist nicht auf die Schnittmenge, wie dies die Steuerpflichtigen verlangen, abzustellen. Ob zu beurteilen ist, ob zum Ausschüttungszeitpunkt konkret Vermögenswerte ausgeschüttet worden sind, die zur "nicht-betriebsnotwendigen Substanz" gehören, kann vorliegend offen bleiben, da eine Absorptionsfusion stattgefunden hat (Sachverhalt A) und damit faktisch alle vorhandenen (betriebsnotwendigen und nicht-betriebsnotwendigen) Vermögenswerte ausgeschüttet wurden.”
“Mit ihrer Argumentation lassen die Steuerpflichtigen ausser Acht, dass die wertmässige Entwicklung der nicht-betriebsnotwendigen Substanz nach dem Verkaufszeitpunkt für die Bemessung des Vermögensertrags nicht mehr ausschlaggebend sein kann und dass die Besteuerung im Nachsteuerverfahren auf den Verkaufszeitpunkt (Steuerperiode 2008) vorgenommen wird und nicht im Zeitpunkt der Ausschüttung (Steuerperiode 2013) erfolgt. Der steuerbare Vermögensertrag wird aufgrund des Realisationsprinzips derjenigen Steuerperiode zugeteilt, in welcher der qualifizierende Verkauf stattgefunden hat (REICH/HELBING/DUSS, a.a.O., N. 48 und 78 zu Art. 20a DBG; RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., N. 8 zu § 20a StG/ZH; vgl. Urteil 2C_906/2010 vom 31. Mai 2012 E. 4.1). Es ist nicht auf die Schnittmenge, wie dies die Steuerpflichtigen verlangen, abzustellen. Ob zu beurteilen ist, ob zum Ausschüttungszeitpunkt konkret Vermögenswerte ausgeschüttet worden sind, die zur "nicht-betriebsnotwendigen Substanz" gehören, kann vorliegend offen bleiben, da eine Absorptionsfusion stattgefunden hat (Sachverhalt A) und damit faktisch alle vorhandenen (betriebsnotwendigen und nicht-betriebsnotwendigen) Vermögenswerte ausgeschüttet wurden.”
“Mit ihrer Argumentation lassen die Steuerpflichtigen ausser Acht, dass die wertmässige Entwicklung der nicht-betriebsnotwendigen Substanz nach dem Verkaufszeitpunkt für die Bemessung des Vermögensertrags nicht mehr ausschlaggebend sein kann und dass die Besteuerung im Nachsteuerverfahren auf den Verkaufszeitpunkt (Steuerperiode 2008) vorgenommen wird und nicht im Zeitpunkt der Ausschüttung (Steuerperiode 2013) erfolgt. Der steuerbare Vermögensertrag wird aufgrund des Realisationsprinzips derjenigen Steuerperiode zugeteilt, in welcher der qualifizierende Verkauf stattgefunden hat (REICH/HELBING/DUSS, a.a.O., N. 48 und 78 zu Art. 20a DBG; RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., N.8 zu § 20a StG/ZH; vgl. Urteil 2C_906/2010 vom 31. Mai 2012 E. 4.1). Es ist nicht auf die Schnittmenge, wie dies die Steuerpflichtigen verlangen, abzustellen. Ob zu beurteilen ist, ob zum Ausschüttungszeitpunkt konkret Vermögenswerte ausgeschüttet worden sind, die zur "nicht-betriebsnotwendigen Substanz" gehören, kann vorliegend offen bleiben, da eine Absorptionsfusion stattgefunden hat (Sachverhalt A) und damit faktisch alle vorhandenen (betriebsnotwendigen und nicht-betriebsnotwendigen) Vermögenswerte ausgeschüttet wurden.”
Das Bundesgericht schliesst im Zusammenhang mit dem Transponierungstatbestand — namentlich Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG — eine gesamthafte, ergebnisorientierte wirtschaftliche Gesamtbetrachtung aus; eine derartige Ausdehnung der Auslegung von Art. 20a wird abgelehnt.
“Es bestehe kein Anlass, unter Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG fallende Vorgänge einer "gesamthaften, ergebnisorientierten" wirtschaftlichen Betrachtungsweise zuzuführen. Einer solchen verschliesse sich im Zusammenhang mit dem Transponierungstatbestand auch das Bundesgericht, insbesondere im (hier bereits zitierten; vgl. oben E. 2.2) Urteil 2C_168/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 3.2. Dieses Urteil sei zwar in Bezug auf die Abgrenzung der Transponierung zur Steuerumgehung ergangen. Die dort gemachte Aussage, wonach letztlich nicht mit einer angepassten Interpretation von Art. 20a DBG ein Umgehungsversuch erfasst werden solle, spreche aber klar gegen die Zulässigkeit einer ergebnisorientierten, wirtschaftlichen Gesamtbetrachtungsweise.”
Absorptionsfusionen werden in der Praxis als Ausschüttung im Sinne von Art. 20a DBG angesehen. Eine Besteuerung durch die Käufergesellschaft erfolgt jedoch nur insoweit, als der Zielgesellschaft handelsrechtlich ausschüttungsfähige und nicht betriebsnotwendige Substanz entnommen wird.
“Unter den Begriff der Ausschüttung sind praxisgemäss nicht nur offene Gewinnausschüttungen (Dividenden) zu subsumieren; auch eine Absorption der Zielgesellschaft durch die Käufergesellschaft mittels Fusion stellt eine Ausschüttung im Sinne der Bestimmung dar (Urteil 2C_906/2010 vom 31. Mai 2012 E. 2.6 und 4.2, in: RDAF 2012 II S. 342; vgl. auch PETER LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, 2. Aufl. 2019, N. 11a zu Art. 20a DBG; REICH/HELBING/DUSS, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 3. Aufl. 2017, N. 40 zu Art. 20a DBG). Eine Besteuerung erfolgt jedoch auch bei einer Absorptionsfusion durch die Käufergesellschaft nur insoweit, als der Zielgesellschaft dadurch nicht betriebsnotwendige, handelsrechtlich ausschüttungsfähige Substanz entnommen wird (REICH/HELBING/DUSS, a.a.O., N. 40 zu Art. 20a DBG).”
Finanziert die verkaufte Gesellschaft den Kaufpreis durch Entnahmen bzw. andere verdeckte Finanzierungen (indirekte Teilliquidation), etwa durch Auszahlung von nicht betriebsnotwendiger Substanz oder durch Erhöhung von Forderungen/Krediten zugunsten der Käuferin, wird dies als Mitwirkung i.S.v. Art. 20a DBG gewertet, sofern die tatsächlichen Umstände dem Verkäufer bekannt waren oder bekannt sein mussten.
“a StG auch der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war. In diesen Konstellationen entnimmt die Käuferin der erworbenen Gesellschaft Mittel zur Finanzierung des Kaufpreises, wodurch sich der Wert der Gesellschaft und entsprechend auch der Wert der Beteiligung reduziert. Die Gesellschaft wird teilweise liquidiert. Die der Gesellschaft entnommenen Mittel fliessen dem Verkäufer indirekt über die Käuferin in Form des Kaufpreises zu (sogenannte indirekte Teilliquidation). Gilt für die Käuferin das Buchwertprinzip, erzielt der Verkäufer im Umfang der entnommenen Substanz nicht einen steuerfreien Kapitalgewinn, sondern einen steuerbaren Ertrag aus beweglichem Vermögen (vgl. hierzu Markus Reich in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. A., Basel 2017, Art. 20a DBG N. 9 ff.; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 20a StG N. 6 ff.; Kreisschreiben Nr. 14 der Eidgenössischen Steuerverwaltung [EStV] bezüglich Verkauf von Beteiligungsrechten aus dem Privat- in das Geschäftsvermögen eines Dritten ["indirekte Teilliquidation"] vom 6. November 2007 [KS EStV Nr. 14]). 2.2 2.2.1 Bei einer indirekten Teilliquidation muss somit innert 5 Jahren ab dem Verkauf nichtbetriebsnotwendige Substanz, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war, zwecks Finanzierung des Kaufpreises entnommen werden. Handelsrechtlich ausschüttungsfähig ist bei einer Aktiengesellschaft das ausgewiesene Eigenkapital der letzten handelsrechtskonformen Bilanz vor dem Verkauf der Zielgesellschaft abzüglich des Aktienkapitals sowie der maximal möglichen gesetzlichen Reserven gemäss Art. 671 ff. des Obligationenrechts (OR). Seit der Einführung des Kapitaleinlageprinzips per 1. Januar 2011 sind Ausschüttungen von Reserven aus Kapitaleinlagen an die Aktionäre steuerfrei (Art.”
“Nel caso in questione, il 30 novembre 2014 i contribuenti e la __________ – società detenuta dai ricorrenti, per loro stessa ammissione – hanno sottoscritto un “Aktienkaufvertrag”, con cui alla __________ è stato trasferito il 95% del capitale azionario della __________ (ovvero 2'375 azioni su 2'500 a € 100 l’una) – società detenuta dai signori __________, per loro stessa ammissione – per fr. 700'000.-. Al punto 2 del contratto viene illustrata la modalità di pagamento: il trasferimento viene pagato mediante un aumento del credito vantato dall’azionista per fr. 600'000.- e con una restituzione di dieci azioni del valore di fr. 1'000.- l’una della __________. 2.2. Come detto, affinché si verifichi una trasposizione, la legge prevede in sintesi le seguenti condizioni cumulative (cfr. Noël, in: Noël/Aubry Girardin [a cura di], Commentaire romand, Impôt fédéral direct, 2a ediz., Basilea 2017, n. 9 ad art. 20a LIFD). 1) trasferimento di diritti di partecipazione del patrimonio privato a quello commerciale di un’impresa di persone o di una persona giuridica; 2) partecipazione del 5% almeno al capitale azionario o sociale di una società di capitali o di una società cooperativa; 3) partecipazione al capitale della società di persone o della persona giuridica assuntrice, in ragione almeno del 50% da parte del venditore o del conferente; 4) il totale della controprestazione ricevuta supera il valore nominale (e l’ammontare delle riserve da apporto di capitale) della partecipazione trasferita. 2.3. Tornando alla fattispecie concreta, è indubbia la realizzazione di una trasposizione pari a fr. 415'000.-, avendo i contribuenti trasferito il 95% del capitale azionario della, da loro detenuta, __________ per fr. 700'000.- a fronte di un valore nominale di fr. 285'000.- alla loro __________ Pertanto, l’agire dell’UT non presta fianco a critiche.”
Die Bestimmung bezweckt die Erfassung der latenten Steuerlast auf noch nicht ausgeschüttete Reserven. Nach der gesetzlichen Konzeption wird bei der Übertragung einer Beteiligung der fiktive Liquidationsüberschuss besteuert, auch wenn keine tatsächliche Ausschüttung oder Liquidation erfolgt. Mit der Übertragung an eine beherrschte Gesellschaft erwirbt der Anteilsinhaber anstelle des latenten Anspruchs auf Ausschüttung über dem anteiligen Nennwert eine Darlehensforderung.
“Sinn und Zweck des Transponierungstatbestands von Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG sei die steuerliche Erfassung der latenten Steuerlast auf den noch nicht ausgeschütteten Reserven der Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte veräussert würden, da diese mit der Veräusserung untergehen würden (REICH/HELBING/DUSS, a.a.O., 3. Aufl., Basel 2017, N. 3 ad Art. 20a DBG; Botschaft, a.a.O., BBI 2005 4733, 4803). Gemäss der gesetzlichen Konzeption werde der fiktive Liquidationsüberschuss der eingebrachten Gesellschaft besteuert, auch wenn diese beim Vorgang gar keine Ausschüttung vornehme und schon gar nicht liquidiert werde (REICH/HELBING/DUSS, a.a.O., N. 3 zu Art. 20a DBG). Der Anteilsinhaber erwerbe mit der Übertragung der Beteiligung auf die von ihm beherrschte Gesellschaft über dem anteiligen Nennwert anstelle seines in den bisherigen Beteiligungsrechten verkörperten latenten Anspruchs auf Ausschüttung der Gesellschaftsmittel eine Darlehensforderung (vgl. BGE 115 Ib 238 E. 3d). Die Auszahlung des nominellen Kapitals der aufnehmenden Gesellschaft wie auch die Rückzahlung des Darlehens würden beim Anteilseigner keine Einkommenssteuerpflicht auslösen.”
“2 In Bundessteuersachen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147). 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Verkauf der 4203 Aktien der D AG seitens des Pflichtigen an die E AG steuerbaren Vermögensertrag aus Transponierung darstellt und wenn ja, wie der steuerbare Vermögensertrag diesfalls zu berechnen ist. 3.1 3.1.1 Gemäss § 20 Abs. 1 lit. c StG bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG sind die Erträge aus beweglichem Vermögen steuerbar, insbesondere Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art. Unter dem Titel "Besondere Fälle" enthält § 20a Abs. 1 StG (in der Fassung vom 5. November 2007) bzw. Art. 20a Abs. 1 DBG (in der Fassung vom 23. Juni 2006) sodann die folgende Regelung (sog. Transponierungstatbestand): "Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von § 20 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 20 Abs. 1 Buchstabe c gilt auch: lit. b): der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung von mindestens 5 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung den Nennwert der übertragenen Beteiligung übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen." 3.1.2 Sinn und Zweck des Transponierungstatbestands ist die steuerliche Erfassung der latenten Steuerlast auf den noch nicht ausgeschütteten Reserven der Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte veräussert werden, da diese mit der Veräusserung untergehen (Markus Reich/Andreas Helbing/Fabian Duss in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.”
Die Norm ist verobjektiviert: Für die Besteuerung nach Art. 20a Abs. 1 DBG sind die effektive Ausschüttung und die subjektiven Beweggründe des Anteilsinhabers unerheblich. Der massgebliche Sachverhalt zur Beurteilung ist im Zeitpunkt der Übertragung der Beteiligung als abgeschlossen anzusehen.
“Der Wortlaut der Bestimmung von Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG sei klar und lasse grundsätzlich nur eine Auslegung zu: Sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen einer steuerbaren Transponierung (Quorum der übertragenen Anteile, Situation der aufnehmenden Gesellschaft) wie auch beim Ausmass der Besteuerung des Vorgangs ("gesamthaft erhaltene Gegenleistung") sei kein Raum für verschiedene Interpretationen ersichtlich. Deutlich habe der Gesetzgeber die steuerbaren Vorgänge nicht auf solche beschränken wollen, bei welchen es effektiv zu Ausschüttungen komme. Weiter habe die gesetzliche Normierung den Tatbestand der Transponierung in dem Sinne "verobjektiviert", dass die subjektiven Beweggründe, die einen Anteilsinhaber zur Vornahme einer Transponierung veranlassen würden, unerheblich seien (REICH/HELBING/DUSS, a.a.O., N. 84 zu Art. 20a DBG m.w.H.). Offensichtlich sei die Besteuerung weiter nicht von effektiven Ausschüttungen aus der einzubringenden Gesellschaft abhängig zu machen. Der für die Beurteilung massgebliche Sachverhalt sei bereits im Zeitpunkt der Übertragung der Beteiligung abgeschlossen (vgl.”
“Aus den gleichen Gründen hat das Verwaltungsgericht bundesrechtskonform angenommen, dass Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG - anders als noch Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG - gerade keine Bestimmung mit wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten mehr darstellt. Wie sich aus dem Wortlaut - gestützt durch den Willen des Gesetzgebers - ergibt, bietet die Vorschrift keinen Raum für eine wirtschaftliche Betrachtungsweise unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, die mit der massgeblichen Transaktion (-enkette) im Zusammenhang stehen würden. Deutlich hat der Gesetzgeber die steuerbaren Vorgänge nicht auf solche beschränken wollen, bei welchen es effektiv zu Ausschüttungen kommt. Weiter hat die gesetzliche Normierung den Tatbestand der Transponierung in dem Sinne "verobjektiviert", als die subjektiven Beweggründe, die einen Anteilsinhaber zur Vornahme einer Transponierung veranlassen, unerheblich sind (vgl. zum Ganzen schon das Urteil 2C_168/2017 E. 3.2 vom 26. Oktober 2017 sowie oben E. 3.1.2 u. 3.1.3).”
Bei Art. 20a Abs. 1 DBG ist für die Besteuerung massgeblich die zum Zeitpunkt der Übertragung tatsächlich «gesamthaft erhaltene Gegenleistung». Nach der Rechtsprechung umfasst dies auch in der Gegenleistung enthaltene Goodwill- bzw. Ertragswertkomponenten. Die Besteuerung hängt nicht davon ab, ob aus der einzubringenden Gesellschaft effektive Ausschüttungen erfolgen; der massgebende Sachverhalt ist mit der Übertragung abgeschlossen.
“b DBG sei klar und lasse grundsätzlich nur eine Auslegung zu: Sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen einer steuerbaren Transponierung (Quorum der übertragenen Anteile, Situation der aufnehmenden Gesellschaft) wie auch beim Ausmass der Besteuerung des Vorgangs ("gesamthaft erhaltene Gegenleistung") sei kein Raum für verschiedene Interpretationen ersichtlich. Deutlich habe der Gesetzgeber die steuerbaren Vorgänge nicht auf solche beschränken wollen, bei welchen es effektiv zu Ausschüttungen komme. Weiter habe die gesetzliche Normierung den Tatbestand der Transponierung in dem Sinne "verobjektiviert", dass die subjektiven Beweggründe, die einen Anteilsinhaber zur Vornahme einer Transponierung veranlassen würden, unerheblich seien (REICH/HELBING/DUSS, a.a.O., N. 84 zu Art. 20a DBG m.w.H.). Offensichtlich sei die Besteuerung weiter nicht von effektiven Ausschüttungen aus der einzubringenden Gesellschaft abhängig zu machen. Der für die Beurteilung massgebliche Sachverhalt sei bereits im Zeitpunkt der Übertragung der Beteiligung abgeschlossen (vgl. REICH/HELBING/DUSS, a.a.O., N. 118 zu Art. 20a DBG). Nach dem Gesetzeswortlaut sei sodann die gesamte Gegenleistung über dem Nennwert steuerbar (Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG: «... soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung den Nennwert der übertragenen Beteiligung übersteigt»), ohne dass der Gesetzgeber andere Begrenzungen der für die Berechnung des steuerbaren Vermögensertrags relevanten Gegenleistung eingeführt, sonstwie auf Teile der Gegenleistung begrenzt oder etwa den in der Gegenleistung eingerechneten Goodwill bzw. weitere Ertragswertkomponenten von der Besteuerung ausgenommen hätte.”
“Ist der Normtext nicht klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Dabei ist namentlich auf die Entstehungsgeschichte (historisches Element), auf den Zweck der Norm (teleologisches Element), auf die ihr zugrundeliegenden Wertungen und auf ihre Bedeutung im Kontext mit anderen Bestimmungen (systematisches Element) abzustellen. Bleiben bei nicht klarem Wortlaut letztlich mehrere Auslegungen möglich, so ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht (BGE 142 I 135 E. 1.1.1; BGr, 23. Mai 2017, 2C_1139/2016, 2C_1140/2016, E. 3.4.1). Das Bundesgericht lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen, und befürwortet einen pragmatischen Methodenpluralismus (vgl. BGE 143 II 685 E. 4, mit Hinweis auf BGE 140 II 80 E. 2.5.3 sowie 139 IV 62 E. 1.5.4). Gefordert sei die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis (BGE 143 III 646 E. 3). 4.2.2 Der Wortlaut der Bestimmungen von § 20a Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG ist klar und lässt grundsätzlich nur eine Interpretation zu: Sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen einer steuerbaren Transponierung (Quorum der übertragenen Anteile, Situation der aufnehmenden Gesellschaft) wie auch beim Ausmass der Besteuerung des Vorgangs ("gesamthaft erhaltene Gegenleistung") ist kein Raum für verschiedene Interpretationen ersichtlich. Ebenso wenig besteht Anlass, unter diese Bestimmung fallende Vorgänge einer "gesamthaften, ergebnisorientierten" wirtschaftlichen Betrachtungsweise zuzuführen. Die von den Pflichtigen und der Vorinstanz angeführten steuersystematisch problematischen Ergebnisse hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen, als er sich für die nun Gesetz gewordene Regelung entschied. Insbesondere wollte er die Besteuerung offensichtlich nicht von effektiven Ausschüttungen aus der einzubringenden Gesellschaft abhängig machen oder sonst wie auf Teile der Gegenleistung begrenzen und etwa in der Gegenleistung eingerechneten Goodwill oder weitere Ertragswertkomponenten von der Besteuerung ausnehmen.”
Der Verkäufer muss im Rahmen einer üblichen Bonitätsprüfung prüfen, ob der Käufer den Kaufpreis ohne Rückgriff auf Mittel der Zielgesellschaft zu finanzieren vermag. Eine blosse vertragliche Zusicherung oder ein reines Lippenbekenntnis des Käufers genügt zur Entlastung nicht; die Auskunft muss plausibel und durch leicht überprüfbare, einsichtige Fakten nachvollziehbar sein.
“Die Feststellung, was eine Person weiss (oder wissen musste), fällt unter die Tatsachenfeststellung, die für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig oder rechtsverletzend im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Frage, welche Kriterien die Kenntnis einer Person umfassen muss, damit sich die gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen entfalten, ist hingegen eine Rechtsfrage (Urteile 9C_672/2022 vom 19. April 2023 E. 6.2.2; 2C_703/2018 vom 28. März 2019 E. 8.4). Um den Mitwirkungsvorwurf auszuschliessen, muss der Verkäufer prüfen, ob der Käufer ohne Rückgriff auf die Mittel der Zielgesellschaft imstande ist, den Kaufpreis aus eigener Kraft zu finanzieren (auch Bonitätsprüfung genannt; vgl. Urteil 2C_648/2020 vom 19. November 2021 E. 2.4; REICH/HELBING/DUSS, a.a.O., N. 71 zu Art. 20a DBG m.w.H.). Beim Kriterium der Bonitätsprüfung handelt es sich um eine Sorgfaltspflicht des Verkäufers. Doch die blosse Aufnahme einer Vertragsklausel in den Aktienkaufvertrag, wonach der Käufer sich verpflichtet, der Gesellschaft innert der Sperrfrist keine im Verkaufszeitpunkt bereits vorhandenen Mittel zu entziehen, genügt alleine noch nicht, um eine Mitwirkung auszuschliessen. Dies zeigt sich auch anhand der Materialien: "Eine blosse 'Lippenbekenntnisklausel' anlässlich des Unternehmensverkaufs, worin der Käufer bestätigt, dass er dem Unternehmen in den nächsten fünf Jahren keine Mittel entziehen muss, genügt nicht. Auf der anderen Seite braucht es aber auch keine inquisitorische Nachforschung des Verkäufers und keine Offenlegung aller Verhältnisse beim Käufer. Es genügt, was ein Verkäufer im Rahmen einer üblichen Bonitätsprüfung und im Rahmen üblicher Verhandlungen vom Käufer an Offenlegung verlangen darf. Die Auskunft muss plausibel sein, und sie muss einsichtig sein. Sie muss durch leicht überprüfbare und einsichtige Fakten nachvollziehbar sein.”
“Die Feststellung, was eine Person weiss (oder wissen musste), fällt unter die Tatsachenfeststellung, die für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig oder rechtsverletzend im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Frage, welche Kriterien die Kenntnis einer Person umfassen muss, damit sich die gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen entfalten, ist hingegen eine Rechtsfrage (Urteile 9C_672/2022 vom 19. April 2023 E. 6.2.2; 2C_703/2018 vom 28. März 2019 E. 8.4). Um den Mitwirkungsvorwurf auszuschliessen, muss der Verkäufer prüfen, ob der Käufer ohne Rückgriff auf die Mittel der Zielgesellschaft imstande ist, den Kaufpreis aus eigener Kraft zu finanzieren (auch Bonitätsprüfung genannt; vgl. Urteil 2C_648/2020 vom 19. November 2021 E. 2.4; REICH/HELBING/DUSS, a.a.O., N. 71 zu Art. 20a DBG m.w.H.). Beim Kriterium der Bonitätsprüfung handelt es sich um eine Sorgfaltspflicht des Verkäufers. Doch die blosse Aufnahme einer Vertragsklausel in den Aktienkaufvertrag, wonach der Käufer sich verpflichtet, der Gesellschaft innert der Sperrfrist keine im Verkaufszeitpunkt bereits vorhandenen Mittel zu entziehen, genügt alleine noch nicht, um eine Mitwirkung auszuschliessen. Dies zeigt sich auch anhand der Materialien: "Eine blosse 'Lippenbekenntnisklausel' anlässlich des Unternehmensverkaufs, worin der Käufer bestätigt, dass er dem Unternehmen in den nächsten fünf Jahren keine Mittel entziehen muss, genügt nicht. Auf der anderen Seite braucht es aber auch keine inquisitorische Nachforschung des Verkäufers und keine Offenlegung aller Verhältnisse beim Käufer. Es genügt, was ein Verkäufer im Rahmen einer üblichen Bonitätsprüfung und im Rahmen üblicher Verhandlungen vom Käufer an Offenlegung verlangen darf. Die Auskunft muss plausibel sein, und sie muss einsichtig sein. Sie muss durch leicht überprüfbare und einsichtige Fakten nachvollziehbar sein.”
Der aus einer indirekten Teilliquidation steuerbare Vermögensertrag ist der Steuerperiode zuzurechnen, in welcher der qualifizierende Verkauf stattgefunden hat; bereits rechtskräftig veranlagte Jahre werden im Nachsteuerverfahren erfasst.
“58). Die steueramtliche Berechnung ist damit zumindest im Ergebnis nachvollziehbar und die hiergegen von den Pflichtigen vorgetragenen Argumente vermögen nicht zu überzeugen oder erscheinen irrelevant. Entsprechend ist der auf die Beteiligungsquote des Pflichtigen entfallende steuerbare Vermögensertrag zu Recht auf Fr. … (40 % des Ausschüttungsbetrags von Fr. …) festgesetzt worden und der vorinstanzliche Entscheid auch diesbezüglich zu bestätigen. 2.5 2.5.1 Der steuerbare Vermögensertrag aus einer indirekten Teilliquidation ist derjenigen Steuerperiode zuzuschlagen, in welcher der qualifizierende Verkauf stattgefunden hat, während der Zeitpunkt der Substanzentnahme nicht massgeblich ist (Richner et al., § 20a StG N. 8). Abzustellen ist in der Regel auf den Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts (Richner et al., § 20a StG N. 8; KS EStV Nr. 14, Ziff. 4.4), spätestens jedoch auf den Zeitpunkt der Übergabe der Beteiligung (Reich/Helbing/Duss in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Art. 20a DBG N. 17). Sind bereits rechtskräftig veranlagte Steuerjahre betroffen, werden die Steuern im Nachsteuerverfahren erhoben (Art. 151 ff. DBG; § 160 ff. StG). 2.5.2 Der Aktienverkauf fand unbestritten in der bereits rechtskräftig eingeschätzten bzw. veranlagten Steuerperiode 2008 statt, weshalb die aus der indirekten Teilliquidation zu besteuernden Erträge auch in dieser Steuerperiode im Rahmen einer Nachbesteuerung zu erfassen sind. Da die privilegierte Besteuerung qualifizierter Beteiligungen bei der direkten Bundessteuer erst seit der Steuerperiode 2009 zur Anwendung gelangt (vgl. den per 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen und zwischenzeitlich redigierten Art. 20 Abs. 1bis DBG), ist dem Pflichtigen diesbezüglich auch zu Recht eine Teilbesteuerung versagt worden, während auf Ebene der kantonalen Steuern auf die im Streit stehende Steuerperiode (entsprechend der vorinstanzlichen Berechnung) bereits das Teilsatzverfahren Anwendung fand. 3. Nach dargelegter Rechts- und Sachlage ist auch keine Gehörsverletzung durch die Vorinstanzen, insbesondere auch keine Verletzung der Begründungspflicht, ersichtlich.”
Im Rahmen eines Management-Buy-outs ist auf die konkrete einzelne Aktienveräusserung abzustellen, wenn gerade diese Veräusserung sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 20a Abs. 1 (lit. b) DBG erfüllt.
“Dabei hat die Vorinstanz erwogen, im Rahmen des von den Betroffenen geltend gemachten Management-Buy-outs (bzw. dessen verschiedenen Transaktions-Phasen) sei nur auf die Veräusserung der 4'203 Aktien der C.________ AG vom Beschwerdeführer an die E.________ AG abzustellen; diese Veräusserung erfülle sämtliche Voraussetzungen des gesetzlichen Tatbestandes von Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG.”
“Dabei hat die Vorinstanz erwogen, im Rahmen des von den Betroffenen geltend gemachten Management-Buy-outs (bzw. dessen verschiedenen Transaktions-Phasen) sei nur auf die Veräusserung der 4'203 Aktien der C.________ AG vom Beschwerdeführer an die E.________ AG abzustellen; diese Veräusserung erfülle sämtliche Voraussetzungen des gesetzlichen Tatbestandes von Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG.”
Für das Vorliegen einer indirekten Teilliquidation nach Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG sind folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt: (1) Beteiligung(en) von insgesamt mindestens 20 % im Privatvermögen; (2) Übertragung dieser Beteiligung(en) in das Geschäftsvermögen des Erwerbers; (3) innert fünf Jahren nach dem Verkauf Ausschüttung von nicht betriebsnotwendiger Substanz, die bereits im Zeitpunkt des Verkaufs vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; (4) Mitwirkung des Verkäufers, wobei Mitwirkung im Sinne von Art. 20a Abs. 2 DBG bedeutet, dass der Verkäufer wusste oder wissen musste, dass Mittel zur Finanzierung des Kaufpreises der Gesellschaft entnommen und nicht wieder zugeführt werden.
“Die Kritik der Beschwerdeführerin an dieser Begründung bräuchte hier jedoch nur geprüft zu werden, soweit die betreffenden Einkünfte nicht ohnehin bereits von der speziellen Missbrauchsvorschrift von Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG erfasst werden. Nach dieser Bestimmung gilt infolge indirekter Teilliquidation als steuerbarer Vermögensertrag: "der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent verkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Verfahren nach den Artikeln 151 Absatz 1, 152 und 153 nachträglich besteuert[.]" Eine indirekte Teilliquidation gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG liegt demnach vor, wenn folgende vier Voraussetzungen erfüllt sind: 1) eine Beteiligung von mindestens 20 %, die von einer oder mehreren Personen im Privatvermögen gehalten wird, oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 %, die von mehreren, gemeinsam agierenden Personen im Privatvermögen gehalten werden, 2) die Übertragung der Beteiligung (en) in das Geschäftsvermögen des Erwerbers (oder der Erwerber), 3) eine Ausschüttung in den fünf auf den Verkauf folgenden Jahren von nicht betriebsnotwendiger Substanz, die im Moment des Verkaufs vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war und 4) die Mitwirkung des oder der Verkäufer (vgl. Urteile 2C_702/2018 vom 28. März 2019 E. 4, in: StR 74/2019 S. 551; 2C_703/2018 vom 28. März 2019 E. 4, in: RDAF 2019 II S. 285; Urteil 2C_906/2010 vom 31. Mai 2012 E. 2.2, in: RDAF 2012 II S. 342).”
“Als indirekte Teilliquidation gilt nach Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG bzw. Art. 7a Abs. 1 lit. a StHG und Art. 16a Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes des Kantons Wallis vom 10. März 1976 (StG/VS; SGS 642.1) der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war. Die ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Nachsteuerverfahren besteuert. Mitwirkung im obigen Sinne liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden (Art. 20a Abs. 2 DBG bzw. Art. 7a Abs. 2 StHG und Art. 16a Abs. 2 StG/VS). Der Gesetzestext verlangt eine Analyse des subjektiven Tatbestandselements beim Verkäufer, um zu ermitteln, ob dieser wusste oder wissen musste, dass der Verkaufspreis durch Substanzentnahme der Gesellschaft finanziert wurde (Urteil 2C_702/2018 vom 28.”
Erfolgt die Verzögerung der Auszahlung fälliger Kapitalleistungen künstlich und spielt hierfür kein anderes relevantes Motiv als die Steuerersparnis eine Rolle, kann dies als missbräuchliche Mitwirkung im Sinne von Art. 20a Abs. 2 DBG angesehen werden. In solchen Fällen hat die Steuerbehörde diejenige sachgerechte Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, welche dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck entsprochen hätte.
“Säule tätigt, nur um sich anschliessend dem Anwendungsbereich der verobjektivierten Missbrauchsvorschrift von Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG auf absonderliche, vom Gesetzgeber nicht vorhergesehene Weise zu entziehen und sich so die steuerliche Abziehbarkeit des Einkaufs zu sichern (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation bezüglich der Missbrauchsvorschrift von Art. 20a Abs. 2 DBG Urteil 2C_168/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 2.4 und 4, in: StR 73/2018 S. 148, StE 2018 A 12 Nr. 27). So könnte es sich etwa verhalten, wenn ein Steuerpflichtiger nach getätigtem Einkauf die Auszahlung einer fälligen Kapitalleistung künstlich verzögert, um auf diesem Weg die Dreijahresfrist für die Auszahlung von Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG zu erfüllen, ohne dass für diese Verzögerung andere als blosse Steuerersparnisgründe eine relevante Rolle spielen. In diesem Fall hätte die Steuerbehörde ihrer Beurteilung praxisgemäss diejenige Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, die sachgerecht gewesen wäre, um den angestrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen (vgl. oben E. 4.1), namentlich also die Auszahlung der Kapitalleistung am oder allenfalls kurze Zeit nach dem Fälligkeitszeitpunkt.”
Für die Beurteilung der Ausschüttungsfähigkeit im Sinne von Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG ist auf die handelsrechtliche Lage zum Verkaufszeitpunkt abzustellen. Bei Aktiengesellschaften bedeutet dies grundsätzlich, dass die Jahresrechnung von der Revisionsstelle geprüft und von der Generalversammlung genehmigt sein muss. Künstliche Verzögerungen bei Erstellung, Revision oder Genehmigung der Jahresrechnung, die darauf abzielen, steuerliche Folgen zu vermeiden, können als Steuerumgehung begegnet werden.
“14, ST 2007 S. 994; SUSANNE SCHREIBER und andere, Praxis zur indirekten Teilliquidation - Eine Standortbestimmung, ZStP 2018 S. 291). Die gegenteilige Ansicht, der sich die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 31. Dezember 2021 implizit anzuschliessen scheint, wonach bereits per Ende des Geschäftsjahres "aus Sicht des Steuerrechts" von "ausschüttbarer Substanz" auszugehen sei, weil ab diesem Zeitpunkt die Gewinne (und Verluste) "definitiv erwirtschaftet" seien (vgl. ZUCKSCHWERDT/MEUTER, Praxis zur indirekten Teilliquidation - kein Fall für die Gerichte, ZStP 2017 S. 304 f.; gl.M. LOCHER, a.a.O., N. 16 zu Art. 20a DBG), steht im Widerspruch zum Gesetzeswortlaut: Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG verlangt, dass die Substanz im Zeitpunkt des Verkaufs "handelsrechtlich" und nicht "aus Sicht des Steuerrechts" ausschüttungsfähig ist. Verzögern die Gesellschaft und der verkaufende Aktionär die Erstellung, Revision und Genehmigung der Jahresrechnung künstlich, um den Aktionär vor den Steuerfolgen gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG zu bewahren, kann diesem Verhalten unter dem Titel der Steuerumgehung begegnet werden (vgl. SCHREIBER und andere, a.a.O., S. 292; vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation Urteil 2C_534/2020 vom 26. März 2021 E. 4.2, in: StE 2021 B”
“Bei der Aktiengesellschaft setzt dies grundsätzlich voraus, dass die Jahresrechnung von der Revisionsstelle geprüft und von der Generalversammlung genehmigt wurde (vgl. RETO ARNOLD, Gesetzliche Regelung der indirekte Teilliquidation - Ende gut, alles gut?, StR 62/2007 S. 84; BRAUCHLI ROHRER/BUSSMANN, Indirekte Teilliquidation - Kehrt nun Ruhe ein? Ausgewählte Fragestellungen zum Kreisschreiben Nr. 14, ST 2007 S. 994; SUSANNE SCHREIBER und andere, Praxis zur indirekten Teilliquidation - Eine Standortbestimmung, ZStP 2018 S. 291). Die gegenteilige Ansicht, der sich die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 31. Dezember 2021 implizit anzuschliessen scheint, wonach bereits per Ende des Geschäftsjahres "aus Sicht des Steuerrechts" von "ausschüttbarer Substanz" auszugehen sei, weil ab diesem Zeitpunkt die Gewinne (und Verluste) "definitiv erwirtschaftet" seien (vgl. ZUCKSCHWERDT/MEUTER, Praxis zur indirekten Teilliquidation - kein Fall für die Gerichte, ZStP 2017 S. 304 f.; gl.M. LOCHER, a.a.O., N. 16 zu Art. 20a DBG), steht im Widerspruch zum Gesetzeswortlaut: Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG verlangt, dass die Substanz im Zeitpunkt des Verkaufs "handelsrechtlich" und nicht "aus Sicht des Steuerrechts" ausschüttungsfähig ist. Verzögern die Gesellschaft und der verkaufende Aktionär die Erstellung, Revision und Genehmigung der Jahresrechnung künstlich, um den Aktionär vor den Steuerfolgen gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG zu bewahren, kann diesem Verhalten unter dem Titel der Steuerumgehung begegnet werden (vgl. SCHREIBER und andere, a.a.O., S. 292; vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation Urteil 2C_534/2020 vom 26. März 2021 E. 4.2, in: StE 2021 B”
Für die Begründung einer Vermögensertragsbesteuerung nach Art. 20a DBG (insbesondere bei Transponierung bzw. Mitwirkungstatbeständen) trägt die Steuerbehörde grundsätzlich die Beweislast für das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen.
“E. 3.3). Der Nachweis des Transponierungstatbestands als gesetzlich geregelten Steuerumgehungsfall begründet die Vermögensertragsbesteuerung im Sinn von Art. 20 bzw. Art. 20a DBG. Dementsprechend trägt die Steuerbehörde grundsätzlich die Beweislast für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen.”
Bei einer indirekten Totalliquidation durch Fusion kann die Auszahlung des Nominalkapitals als einkommenssteuerfreie Rückzahlung von Kapital und nicht als steuerbarer Vermögensertrag qualifiziert werden. Ob und in welchem Umfang Nominalkapital und Reserven aus Kapitaleinlagen bei einer blossen Teilliquidation den steuerbaren Vermögensertrag des verkaufenden Aktionärs mindern, bleibt offen.
“Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die kleinste der relevanten Grössen Fr. 610'000.-- beträgt (vgl. oben E. 3.6.1). Von diesem Betrag abzuziehen ist der Betrag des Nominalkapitals der B.________ AG von Fr. 100'000.--. Insoweit präsentiert sich die Substanzentnahme infolge der indirekten Totalliquidation der B.________ AG qua Fusion nämlich nicht als Vermögensertrag, sondern als steuerfreie Rückzahlung von Kapital: Die Beschwerdeführerin hätte diesen Betrag bei einer "direkten" Liquidation der B.________ AG ebenfalls einkommenssteuerfrei ausbezahlt erhalten (vgl. BGE 115 Ib 256 E. 2c; 115 Ib 249 E. 2c). Ob und gegebenenfalls inwieweit Nominalkapital und Reserven aus Kapitaleinlagen bei einer blossen Teilliquidation der Zielgesellschaft den steuerbaren Vermögensertrag beim verkaufenden Aktionär schmälern, ist an dieser Stelle nicht zu beurteilen (vgl. dazu ARNOLD, a.a.O., S. 90; REICH/HELBING/DUSS, a.a.O., N. 77 zu Art. 20a DBG; a.M. ESTV Kreisschreiben Nr. 14, Ziff. 5.1.1).”
Als steuerbarer Ertrag gilt der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung von mindestens 5 % vom Privatvermögen in das Geschäftsvermögen, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung den Nennwert der übertragenen Beteiligung übersteigt. Voraussetzung ist, dass der Veräusserer/Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 % am Kapital der übernehmenden Gesellschaft beteiligt ist. Die Regelung findet sinngemäss auch Anwendung, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.
“Steuerbar sind nach Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen). Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG gilt auch der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung von mindestens 5 % am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 % am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung den Nennwert der übertragenen Beteiligung übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen (Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG; sog. Transponierung).”
“Juni 2005 zum Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen [Unternehmenssteuerreformgesetz II], BBl 2005 4865). Der Tatbestand der Transponierung inklusive der Frage der Erbenholding (vgl. Urteil 2A.331/2003 vom 11. Juni 2004) sei auf gesetzlicher Ebene abschliessend zu umschreiben. Für aussergesetzliche Besteuerungstatbestände bleibe kein Raum (Botschaft, a.a.O., BBl 2005 4775 f.). Der Bundesrat schlug vor, die Transponierung gesetzlich so zu regeln, dass die im Bereich des beweglichen Vermögens seit langem vermisste Rechtssicherheit zur Abgrenzung zwischen steuerfreiem Kapitalgewinn und steuerbarem Vermögensertrag hergestellt werde (Botschaft, a.a.O., BBl 2005 4804). Die Beschränkung der Besteuerung auf Missbräuche wurde namentlich mit dem objektivierten Quoten-Kriterium von 50 % der Aktien der übernehmenden Gesellschaft erreicht, dem in den parlamentarischen Beratungen das Erfordernis von 5 % der Aktien der übertragenen Gesellschaft hinzugefügt wurde (zum Ganzen: Urteil 2C_168/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 2.3; zu Art. 20a Abs. 1 DBG unter dem Gesichtspunkt der indirekten Teilliquidation: vgl. auch ausführlich das Urteil 2A.100/2007 vom 5. Dezember 2008 E. 3).”
“zum Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen [Unternehmenssteuerreformgesetz II], in: BBl 2005 4865). Der Bundesrat schlug vor, die Transponierung gesetzlich so zu regeln, dass die im Bereich des beweglichen Vermögens vermisste Rechtssicherheit zur Abgrenzung zwischen steuerfreiem Kapitalgewinn und steuerbarem Vermögensertrag hergestellt werde (Botschaft, a.a.O., BBl 2005 4804). Auch wenn der Gesetzgeber den Tatbestand der Transponierung umrissen hat, bleiben Umgehungstatbestände nicht von vornherein ausgeschlossen. Zwar ist der Gehalt des Steuertatbestands nun konkretisiert, aber es können nicht alle denkbaren Fälle einer Steuerumgehung abgedeckt werden. Weiterhin können Sachverhalte zu Steuerfolgen führen, wenn die Voraussetzungen einer Steuerumgehung erfüllt sind (vgl. BGer-Urteil 2C_168/2017 vom 26.10.2017; Baumer, in: Komm. zum Aargauer Steuergesetz [Hrsg. Klöti-Weber/Siegrist/Weber], 4. Aufl. 2015, § 29a StG/AG N 120). Einen gesetzlichen Vorbehalt zwecks Vermeidung von Umgehungsgeschäften (vgl. Baumer, a.a.O., § 29a StG/AG N 121) regelt Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG letzter Teilsatz für ein gemeinsames Vorgehen mehrerer Beteiligter: Als Transponierung "gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen". Der Umgehungsvorbehalt ermöglicht, Veräusserer zu besteuern, die gemeinsam Beteiligungsrechte veräussern und dabei zusammen die Mindestgrenzen von 50 % an der übernehmenden bzw. von 5 % an der übernommenen Gesellschaft erreichen. Die Botschaft nennt dafür den Fall, wo mehrere Personen Beteiligungsrechte gemeinsam übertragen und nach der Übertragung gemeinsam zu mindestens 50 % am Grund- oder Stammkapital der erwerbenden Gesellschaft beteiligt sind (Botschaft, a.a.O., BBl 2005 4807).”