19 commentaries
Das Beschwerderecht der Eidgenössischen Steuerverwaltung nach Art. 141 Abs. 1 DBG begründet keine Gläubigerstellung der Eidgenossenschaft. Die Möglichkeit, Beschwerde zu erheben, verschafft der ESTV damit keine Vollstreckungsbefugnisse gegenüber dem Steuerschuldner.
“160 DBG), dass Gläubiger der Steuerforderung aus dem DBG der veranla- gende Kanton sei und dieser die Veranlagung "aus eigenem Recht" und nicht als "Inkassomandatar" vornehme (BGE 142 II 182 E. 2.2.5 S. 188; 141 I 161 E. 3.3 S. 165 f.; BGer 2C_451/2018 vom 27. September 2019, E. 7.2; 2C_529/2014 vom 24. August 2015, E. 3.2; 5P.471/2000 vom 19. Februar 2001, E. 5 [je m.Hinw. auf die Doktrin]). Inwiefern sich aus dieser klaren bundesgerichtlichen Beantwortung der Frage nach der Gläubigerschaft ableiten lassen könnte, dass neben dem Kan- ton auch die Eidgenossenschaft als Gläubigerin dieser Forderung gelte und im Vollstreckungsverfahren als Partei auftreten dürfe, ist nicht ersichtlich. Allein aus der bundesgerichtlichen Feststellung, wonach "als Rechtsträger [der Forderung] ... der Kanton – in Vertretung auch des Bundes" (und nicht: "in Vertretung des - 21 - Bundes"; vgl. Urk. 67 Rz 31) – Prozesspartei sei (5P.471/2000 vom 19. Februar 2001, E. 5), lässt sich solches jedenfalls nicht ableiten; gemeint ist vielmehr eine Art gesetzlich statuierte indirekte Vertretung. Das Recht der Eidgenössischen Steuerverwaltung, gegen die Veranlagung Beschwerde zu erheben (vgl. Art. 141 Abs. 1 DBG sowie Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 146 N 12; Kocher, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], a.a.O., Art. 146 DBG N 122), verschafft ihr ebenfalls noch keine Gläubigerstellung, und die blosse Nennung "als Gläubigerin der direk- ten Bundessteuer" durch die für den Bezug zuständige kantonale Amtsstelle ver- mag deren materielle Gläubigerschaft ohnehin nicht zu begründen (vgl. Urk. 67 Rz 30). Gegenteils ist mit der herrschenden Lehre anzunehmen, dass die Eidge- nossenschaft kein direktes Forderungsrecht gegen den Steuerschuldner hat und folgerichtig auch die rechtliche Vollstreckung der Steuerforderung durch Betrei- bung des Schuldners allein dem Kanton zusteht (ZR 118/2019 Nr. 63, E. 3.3.4 m.w.Hinw.). Auch die gelebte Praxis sowie der Umstand, dass die Gesuchstellerin in an- deren Rechtsöffnungsverfahren schon als Verfahrenspartei auftrat und dies un- beanstandet blieb, begründet keine materielle Berechtigung zum Bezug und zur Vollstreckung der Bundessteuer (vgl. Urk. 67 Rz 32): Wie bereits ausgeführt, ist die kantonale Beschwerdeinstanz nicht gehalten, von sich aus wie eine erstin- stanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fra- gen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vorliegen (vorne, E.”
“160 DBG), dass Gläubiger der Steuerforderung aus dem DBG der veranla- gende Kanton sei und dieser die Veranlagung "aus eigenem Recht" und nicht als "Inkassomandatar" vornehme (BGE 142 II 182 E. 2.2.5 S. 188; 141 I 161 E. 3.3 S. 165 f.; BGer 2C_451/2018 vom 27. September 2019, E. 7.2; 2C_529/2014 vom 24. August 2015, E. 3.2; 5P.471/2000 vom 19. Februar 2001, E. 5 [je m.Hinw. auf die Doktrin]). Inwiefern sich aus dieser klaren bundesgerichtlichen Beantwortung der Frage nach der Gläubigerschaft ableiten lassen könnte, dass neben dem Kan- - 21 - ton auch die Eidgenossenschaft als Gläubigerin dieser Forderung gelte und im Vollstreckungsverfahren als Partei auftreten dürfe, ist nicht ersichtlich. Allein aus der bundesgerichtlichen Feststellung, wonach "als Rechtsträger [der Forderung] ... der Kanton – in Vertretung auch des Bundes" (und nicht: "in Vertretung des Bundes"; vgl. Urk. 66 Rz 31) – Prozesspartei sei (5P.471/2000 vom 19. Februar 2001, E. 5), lässt sich solches jedenfalls nicht ableiten; gemeint ist vielmehr eine Art gesetzlich statuierte indirekte Vertretung. Das Recht der Eidgenössischen Steuerverwaltung, gegen die Veranlagung Beschwerde zu erheben (vgl. Art. 141 Abs. 1 DBG sowie Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 146 N 12; Kocher, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], a.a.O., Art. 146 DBG N 122), verschafft ihr ebenfalls noch keine Gläubigerstellung, und die blosse Nennung "als Gläubigerin der direk- ten Bundessteuer" durch die für den Bezug zuständige kantonale Amtsstelle ver- mag deren materielle Gläubigerschaft ohnehin nicht zu begründen (vgl. Urk. 66 Rz 30). Gegenteils ist mit der herrschenden Lehre anzunehmen, dass die Eidge- nossenschaft kein direktes Forderungsrecht gegen den Steuerschuldner hat und folgerichtig auch die rechtliche Vollstreckung der Steuerforderung durch Betrei- bung des Schuldners allein dem Kanton zusteht (ZR 118/2019 Nr. 63, E. 3.3.4 m.w.Hinw.). Auch die gelebte Praxis sowie der Umstand, dass die Gesuchstellerin in an- deren Rechtsöffnungsverfahren schon als Verfahrenspartei auftrat und dies un- beanstandet blieb, begründet keine materielle Berechtigung zum Bezug und zur Vollstreckung der Bundessteuer (vgl. Urk. 66 Rz 32): Wie bereits ausgeführt, ist die kantonale Beschwerdeinstanz nicht gehalten, von sich aus wie eine erstin- stanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fra- gen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vorliegen (vorne, E.”
Die Steuerrekurskommission ist nach den zitierten Erwägungen sachlich und örtlich zuständig für Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommensveranlagung zur direkten Bundessteuer; auf form- und fristgerecht erhobene Beschwerden ist einzutreten.
“Leider habe der Betrieb dann nicht mehr wie geplant als Ganzes (Landwirtschafts- und Gästebetrieb gemeinsam) übergeben werden können, sondern die beiden Betriebsteile hätten mangels geeignetem Käufer separat veräussert werden müssen. Immerhin habe für die beiden "Gästehäuser" (d.h. für den Hof E.________ und das Ferienheim zusammen) ein Käufer gefunden werden können. Auf die weiteren detaillierten Äusserungen der Parteien wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommensveranlagung der direkten Bundessteuer können bei der Steuerrekurskommission angefochten werden (Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Die Beschwerdeführerin ist beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 141 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten. Die Beschwerdeführerin hat einzig den Einspracheentscheid betreffend die direkte Bundessteuer angefochten, zumal sie gestützt auf Art. 141 Abs. 1 DBG ausschliesslich diesbezüglich legitimiert ist (Verfahren Nr. 200 24 35). Das eröffnete Verfahren betreffend die kantonalen Steuern (Verfahren Nr. 100 24 52) ist folglich ohne Kostenfolge als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 200 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] i.V.m. Art. 110 VRPG). Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da der Streitwert über CHF 10'000.-- liegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Strittig ist, ob die Grundstücke D.”
“Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommensveranlagung der direkten Bundessteuer können bei der Steuerrekurskommission angefochten werden (Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Die Beschwerdeführerin ist beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 141 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten. Die Beschwerdeführerin hat einzig den Einspracheentscheid betreffend die direkte Bundessteuer angefochten, zumal sie gestützt auf Art. 141 Abs. 1 DBG ausschliesslich diesbezüglich legitimiert ist (Verfahren Nr. 200 24 35). Das eröffnete Verfahren betreffend die kantonalen Steuern (Verfahren Nr. 100 24 52) ist folglich ohne Kostenfolge als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 200 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] i.V.m. Art. 110 VRPG). Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da der Streitwert über CHF 10'000.-- liegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Strittig ist, ob die Grundstücke D.________ (________) Gbbl. Nr. 1.________ und Gbbl. Nr. 2.________ als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinn von Art. 18 Abs. 4 DBG qualifizieren. Nach Art. 18 Abs. 4 DBG werden die Gewinne aus der Veräusserung von landwirtschaftlichen Grundstücken den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet.”
“Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommensveranlagung der direkten Bundessteuer können bei der Steuerrekurskommission angefochten werden (Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Die Beschwerdeführerin ist beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 141 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten. Die Beschwerdeführerin hat einzig den Einspracheentscheid betreffend die direkte Bundessteuer angefochten, zumal sie gestützt auf Art. 141 Abs. 1 DBG ausschliesslich diesbezüglich legitimiert ist (Verfahren Nr. 200 24 35). Das eröffnete Verfahren betreffend die kantonalen Steuern (Verfahren Nr. 100 24 52) ist folglich ohne Kostenfolge als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 200 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] i.V.m. Art. 110 VRPG). Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da der Streitwert über CHF 10'000.-- liegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Strittig ist, ob die Grundstücke D.________ (________) Gbbl. Nr. 1.________ und Gbbl. Nr. 2.________ als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinn von Art. 18 Abs. 4 DBG qualifizieren. Nach Art. 18 Abs. 4 DBG werden die Gewinne aus der Veräusserung von landwirtschaftlichen Grundstücken den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet.”
Nach Art. 141 Abs. 1 DBG ist die Beschwerdebefugnis der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer und der ESTV auf Einspracheentscheide betreffend die direkte Bundessteuer gerichtet. Fragestellungen zu kantonalen Steuern bleiben davon unberührt und sind — falls sie nicht gesondert angefochten werden — gegebenenfalls als gegenstandslos abzuschreiben.
“Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommensveranlagung der direkten Bundessteuer können bei der Steuerrekurskommission angefochten werden (Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Die Beschwerdeführerin ist beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 141 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten. Die Beschwerdeführerin hat einzig den Einspracheentscheid betreffend die direkte Bundessteuer angefochten, zumal sie gestützt auf Art. 141 Abs. 1 DBG ausschliesslich diesbezüglich legitimiert ist (Verfahren Nr. 200 24 35). Das eröffnete Verfahren betreffend die kantonalen Steuern (Verfahren Nr. 100 24 52) ist folglich ohne Kostenfolge als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 200 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] i.V.m. Art. 110 VRPG). Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da der Streitwert über CHF 10'000.-- liegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Strittig ist, ob die Grundstücke D.”
“Auf die weiteren detaillierten Äusserungen der Parteien wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommensveranlagung der direkten Bundessteuer können bei der Steuerrekurskommission angefochten werden (Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Die Beschwerdeführerin ist beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 141 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten. Die Beschwerdeführerin hat einzig den Einspracheentscheid betreffend die direkte Bundessteuer angefochten, zumal sie gestützt auf Art. 141 Abs. 1 DBG ausschliesslich diesbezüglich legitimiert ist (Verfahren Nr. 200 24 35). Das eröffnete Verfahren betreffend die kantonalen Steuern (Verfahren Nr. 100 24 52) ist folglich ohne Kostenfolge als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 200 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] i.V.m. Art. 110 VRPG). Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da der Streitwert über CHF 10'000.-- liegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Strittig ist, ob die Grundstücke D.________ (________) Gbbl. Nr. 1.________ und Gbbl. Nr. 2.________ als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinn von Art. 18 Abs. 4 DBG qualifizieren. Nach Art. 18 Abs. 4 DBG werden die Gewinne aus der Veräusserung von landwirtschaftlichen Grundstücken den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet.”
In den dargestellten Fällen wurden die Vorschriften über Form und Frist nach Art. 141 Abs. 2 DBG (in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG sowie Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG) eingehalten. Aufgrund dessen ist in den vorliegenden Fällen auf die Beschwerden einzutreten.
“Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerverwaltung ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt (Art. 79 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 201 Abs. 2 StG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 DBG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.”
“Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerverwaltung ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt (Art. 79 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 201 Abs. 2 StG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 DBG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.”
“Die Steuerverwaltung ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt (Art. 79 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 201 Abs. 2 StG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 DBG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.”
Art. 141 Abs. 1 DBG berechtigt die kantonale Verwaltung zur Erhebung von Beschwerden. Im vorliegenden Entscheid wurde diese Befugnis genutzt, nachdem ein Nachsteuerverfahren bei der Gesellschaft wegen fehlenden Zugangs zu deren Unterlagen nicht mehr durchführbar erschien.
“Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: Da die steuerrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Kantone zur Veranlagung der Nachsteuer und der Einkommens- und Vermögensbesteuerung natürlicher Personen vereinheitlicht sind, erledigte die Vorinstanz den Rekurs betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2013 einerseits und die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2013 anderseits zu Recht im gleichen Entscheid, aber mit getrennten Dispositivziffern. Unter diesen Umständen durfte auch der Beschwerdeführer die Beschwerden in einer gemeinsamen Rechtsschrift erheben (BGE 135 II 260 E. 1.3). Ebenso ist es zulässig, dass das Verwaltungsgericht über die Beschwerden im gleichen Urteil entscheidet (vgl. BGer, Urteile 2C_440/2014 und 441/2014 vom 10. Oktober 2014, E. 1.2). Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP; Art. 196 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, StG; Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 641.11, DBG; Art. 1 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1, Vo DBG). Das Kantonale Steueramt ist zur Erhebung der Beschwerden befugt (Art. 196 Abs. 1 StG und Art. 50 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, SR 642.14, StHG; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 141 Abs. 1 DBG sowie Art. 1 Abs. 1 Vo DBG). Die Beschwerden gegen den am 16. Februar 2023 versandten Entscheid der Vorinstanz wurden mit Eingabe vom 20. März 2023 rechtzeitig erhoben (Art. 196 Abs. 1 StG; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 DBG) und erfüllen in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 161 StG und Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid vom Vorliegen einer neuen Tatsache aus und erachtete die Eröffnung eines Nachsteuerverfahrens als grundsätzlich rechtmässig (act. 2, E. 4b). Sie erwog, es sei nicht nachgewiesen, dass die fraglichen Beträge der Beschwerdegegnerin und nicht der C.__ AG zugeflossen seien. Dazu hätte ein Nachsteuerverfahren bei der Gesellschaft durchgeführt werden müssen, was aber nicht mehr möglich sei. Die Beschwerdegegnerin habe keinen Zugang mehr zu Unterlagen der Gesellschaft.”
Während der 30-tägigen Rechtsmittelfrist kann die Steuerverwaltung eine fehlerhafte Veranlagung widerrufen und durch eine neue Verfügung ersetzen; hierfür müssen nicht die nach formeller Bestandskraft geltenden Voraussetzungen für Wiedererwägung oder Revision erfüllt sein.
“En effet, d’une part, les décisions de l'AFC-GE en matière d’assujettissement ne peuvent entrer en force qu’à l’échéance du délai de réclamation de 30 jours suivant leur notification (cf. art. 39 al. 1 LPFisc et 133 al. 1 LIFD). D’autre part, l'AFC-GE était parfaitement légitimée à révoquer sa décision du 27 septembre 2022, étant rappelé que, selon la jurisprudence du Tribunal fédéral, l'autorité fiscale peut revenir sur une décision incorrecte et non encore contestée pendant le délai légal, sans que ne doivent être remplies les conditions de reconsidération ou de révision exigées après l'entrée en force formelle. Si l'autorité fait usage du droit de révocation et rend une nouvelle décision, la première décision est remplacée de plein droit par la deuxième, de la même manière qu'une décision sur réclamation remplace une décision qui est contestée par une réclamation. Pendant l'écoulement du délai de recours, le contribuable doit de toute manière s'attendre à un recours de la part de l'autorité (art. 141 LIFD). Il en va de même en ce qui concerne les conséquences d'une décision sur réclamation qui n'a pas été contestée : l'autorité fiscale peut la révoquer durant le délai de recours (cf. arrêt 2C_596/2012 du 19 mars 2013 consid. 2.2 et 3.2 = StR 68/2013 p. 474 ; cf. aussi arrêt 2C_637/2012 du 4 octobre 2012 consid. 5.1). 8. Sur le fond, la recourante conteste avoir servi d’intermédiaire dans la vente de l’immeuble genevois appartenant à B______ SA, soutenant que son activité se serait limitée à la prestation de conseils relevant d’un mandat ordinaire, et non de celui de courtage. 9. Selon les art. 3 al. 2 let. b de la loi sur l’imposition des personnes morales (LIPM - D 3 15) et 51 al. 1 let. e LIFD, les personnes morales qui ont leur siège ou leur administration effective à l’étranger sont assujetties à l’impôt lorsqu’elles servent d’intermédiaires dans des opérations de commerce portant sur des immeubles sis dans le canton ou en Suisse. Les travaux législatifs relatifs à l’art.”
Bei der direkten Bundessteuer sind als Einspracheberechtigte allein die steuerpflichtigen Personen bzw. die mit der Veranlagungsverfügung veranlagten Personen zugelassen. Die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer und die ESTV können die Verfügung nicht durch Einsprache, sondern mittels Beschwerde bei der kantonalen Steuerrekurskommission anfechten (Art. 141 Abs. 1 DBG). Gemeinden sind nicht einspracheberechtigt, da ihnen weder eine Aufsichtsfunktion noch eine Beteiligung am Aufkommen der direkten Bundessteuer zukommt.
“1; Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, Art. 132 N. 2; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 132 N. 2, 6). Zu diesen Voraussetzungen gehört insbesondere die Einsprachebefugnis: In Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern ist gemäss Art. 189 Abs. 2 StG neben der steuerpflichtigen Person und der kantonalen Steuerverwaltung auch die Gemeinde zur Einsprache legitimiert, wobei davon all jene Gemeinden erfasst werden, die einen Teilungsanspruch betreffend die Gemeindesteuer und somit ein steuerrechtliches Interesse an der Veranlagung haben (Peter Kästli, a.a.O., Art. 189 N. 9 f.). Demgegenüber sind bei der direkten Bundessteuer allein die steuerpflichtigen bzw. die mit der Veranlagungsverfügung für die in Frage stehende Steuer veranlagten Personen einspracheberechtigt (vgl. Art. 132 Abs. 1 DBG; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 132 DBG N. 3, 6 ff.); die kantonale Verwaltung und die ESTV haben die Möglichkeit, die Verfügung mittels Beschwerde anzufechten (Art. 141 Abs. 1 DBG). Die Gemeinden zählen hingegen nicht zu den Einspracheberechtigten, da ihnen keine Aufsichtsfunktion zukommt und sie nicht am Steueraufkommen der direkten Bundessteuer beteiligt sind (vgl. BGE 136 II 274 E. 4; Peter Locher, a.a.O., Art. 141 N. 3; Hunziker/Mayer-Knobel, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 141 DBG N. 1).”
Das kantonale Steueramt ist befugt, gegen Entscheide der Vorinstanz Beschwerde zu erheben. Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerden form- und fristgerecht eingereicht. Inhaltlich streitet die Sache insbesondere um die Frage, ob dem Beschwerdegegner im Wechselmodell hälftige Kinder- und Versicherungsabzüge sowie der Vollsplitting-/Elterntarif zuzubilligen sind, wie dies die Vorinstanz entschieden hat.
“DBG, Art. 1 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1, Vo DBG). Das Kantonale Steueramt ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 196 Abs. 1 StG und Art. 50 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, SR 642.14, StHG; Art. 145 Abs. 2 und Art. 141 Abs. 1 DBG sowie Art. 1 Abs. 1 Vo DBG). Die Beschwerden gegen den am 18. Oktober 2022 versandten Entscheid der Vorinstanz wurden mit Eingabe vom 17. November 2022 rechtzeitig erhoben (Art. 196 Abs. 1 StG; Art. 145 Abs. 2 und Art. 140 Abs. 1 DBG) und erfüllen in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 161 StG und Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP; Art. 145 Abs. 2 und Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. Umstritten ist, ob dem Beschwerdegegner je ein hälftiger Kinder- und Versicherungsabzug für seine zwei Töchter, die er als Vater alternierend mit der Mutter betreut, sowie der Vollsplitting- bzw. Elterntarif zu gewähren ist, wie es die Vorinstanz entschieden hat. Im angefochtenen Entscheid wird zusammengefasst ausgeführt, vorliegend komme der Vater nur zur Hälfte und damit nicht "zur Hauptsache" für den Unterhalt der beiden Kinder auf, weshalb er, gleich wie die Mutter, welche die andere Hälfte des Unterhalts trage, grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Kinderabzug habe.”
“DBG, Art. 1 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1, Vo DBG). Das Kantonale Steueramt ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 196 Abs. 1 StG und Art. 50 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, SR 642.14, StHG; Art. 145 Abs. 2 und Art. 141 Abs. 1 DBG sowie Art. 1 Abs. 1 Vo DBG). Die Beschwerden gegen den am 18. Oktober 2022 versandten Entscheid der Vorinstanz wurden mit Eingabe vom 17. November 2022 rechtzeitig erhoben (Art. 196 Abs. 1 StG; Art. 145 Abs. 2 und Art. 140 Abs. 1 DBG) und erfüllen in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 161 StG und Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP; Art. 145 Abs. 2 und Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. Umstritten ist, ob dem Beschwerdegegner je ein hälftiger Kinder- und Versicherungsabzug für seine zwei Töchter, die er als Vater alternierend mit der Mutter betreut, sowie der Vollsplitting- bzw. Elterntarif zu gewähren ist, wie es die Vorinstanz entschieden hat. Im angefochtenen Entscheid wird zusammengefasst ausgeführt, vorliegend komme der Vater nur zur Hälfte und damit nicht "zur Hauptsache" für den Unterhalt der beiden Kinder auf, weshalb er, gleich wie die Mutter, welche die andere Hälfte des Unterhalts trage, grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Kinderabzug habe.”
Die Steuerverwaltung ist befugt, gegen Veranlagungsverfügungen und Einspracheentscheide Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben. In den zitierten Entscheidungen wird zudem festgestellt, dass die diesbezüglichen formellen Anforderungen (insbesondere Form und Frist) eingehalten waren (vgl. Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 DBG).
“Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerverwaltung ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt (Art. 79 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 201 Abs. 2 StG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.2 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1 [Pra 99/2010 Nr. 37]). Weil vorliegend die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern (zum Ganzen auch BGE 9C_732/2022 vom 18.12.2023 E. 2.3). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art.”
“Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerverwaltung ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt (Art. 79 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 201 Abs. 2 StG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 DBG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.”
Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist gestützt auf Art. 141 Abs. 1 DBG zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde setzt die Einhaltung der vorgeschriebenen Form- und Fristvorschriften voraus.
“Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerverwaltung ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt (Art. 79 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 201 Abs. 2 StG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.”
“Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerverwaltung ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt (Art. 79 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 201 Abs. 2 StG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 DBG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.”
“Die Steuerverwaltung ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt (Art. 79 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 201 Abs. 2 StG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 DBG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.”
Rückweisungsentscheide können als Endentscheide gelten, wenn der Verwaltung kein weiterer Entscheidungsspielraum verbleibt und die Rückweisung lediglich der (rechnerischen) Umsetzung des Angeordneten dient. In einem solchen Fall ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig und die zusätzlichen Voraussetzungen für die Anfechtung von Zwischenentscheiden entfallen.
“Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Bei den angefochtenen Rückweisungsentscheiden handelt es sich um Endentscheide, verbleibt der Steuerverwaltung doch kein Entscheidungsspielraum mehr; die Rückweisung dient nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des Angeordneten (statt vieler BVR 2017 S. 205 E. 1.4; BGE 149 II 34 [BGer 2C_977/2020 vom 6.5.2022] nicht publ. E. 1.2). Die zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 VRPG für die Anfechtung von Zwischenentscheiden müssen daher nicht erfüllt sein. Die Steuerverwaltung ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt (Art. 79 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 201 Abs. 2 StG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.2 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1 [Pra 99/2010 Nr. 37]). Weil vorliegend die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern (zum Ganzen auch BGE 9C_732/2022 vom 18.12.2023 E. 2.3). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art.”
Die kantonale Steuerverwaltung ist nach Art. 141 Abs. 1 DBG zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Einsprache- und Veranlagungsentscheide befugt. Bei Erhebung sind die gesetzlichen Form- und Fristvoraussetzungen zu beachten.
“Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerverwaltung ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt (Art. 79 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 201 Abs. 2 StG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.2 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1 [Pra 99/2010 Nr. 37]). Weil vorliegend die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern (zum Ganzen auch BGE 9C_732/2022 vom 18.12.2023 E. 2.3). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art.”
“Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerverwaltung ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt (Art. 79 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 201 Abs. 2 StG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.”
“Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerverwaltung ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt (Art. 79 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 201 Abs. 2 StG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 DBG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.”
“DBG, Art. 1 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1, Vo DBG). Das kantonale Steueramt ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 196 Abs. 1 StG und Art. 50 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, SR 642.14, StHG; Art. 145 Abs. 2 und Art. 141 Abs. 1 DBG sowie Art. 1 Abs. 1 Vo DBG). Die Beschwerden gegen den am 5. April 2023 versandten Entscheid der Vorinstanz wurden mit Eingabe vom 27. April 2023 rechtzeitig erhoben (Art. 196 Abs. 1 StG; Art. 145 Abs. 2 und Art. 140 Abs. 1 DBG) und erfüllen in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 161 StG und Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP; Art. 145 Abs. 2 und Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht die Einspracheentscheide vom 19. Mai 2022 aufhob und für das Steuerjahr 2014 eine geldwerte Leistung der C.__ AG von CHF 500'000 (Kantons- und Gemeindesteuern 2014) bzw. CHF 300'000 (direkte Bundessteuer 2014) an die Beschwerdegegner (Einkunft aus Beteiligung im Privatvermögen) verneinte. Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (Art. 29 Abs. 1 StG, Art. 16 Abs. 1 DBG). Steuerbar sind unter anderem die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen), soweit sie keine Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital darstellen (Art.”
Bei Rückweisungsentscheiden kann Art. 141 Abs. 2 DBG (i.V.m. Art. 145 Abs. 2) Fristen sichern, wenn andernfalls ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, namentlich dann, wenn die Behörde gezwungen wäre, eine ihrer Ansicht nach rechtswidrige Verfügung zu erlassen, die damit der gerichtlichen Überprüfung entzogen bliebe.
“Als solche sind sie – da sie weder die Zuständigkeit noch Ausstand oder Ablehnung betreffen – vor Verwaltungsgericht nur selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder die Gutheissung der Beschwerden sofort Endentscheide herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 2 und 3 VRPG). Ficht eine Behörde einen – als Zwischenentscheid zu qualifizierenden – Rückweisungsentscheid an, liegt ein nicht wieder gutzumachender Nachteil insbesondere dann vor, wenn sie gezwungen ist, eine ihrer Ansicht nach rechtswidrige Verfügung zu erlassen, die sie in der Folge selber nicht anfechten und die deshalb nie auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden könnte (vgl. BGE 141 V 255 E. 1.1, 140 II 315 E. 1.3.2, 133 V 477 E. 5.2; VGE 2022/234/235 vom 3.8.2022 Al. 6 f., 2014/119/120 vom 30.10.2014 E. 1.1; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 41). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 DBG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.3 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Weil vorliegend die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.4 Sowohl im Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 (Verfahren 100.2021.212) als auch betreffend die direkte Bundessteuer 2016 (Verfahren 100.2021.213) beträgt der Streitwert weniger als Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerden in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art.”
Gemäss Art. 141 Abs. 1 DBG sind die kantonale Verwaltung (das kantonale Steueramt) und die ESTV zur Erhebung von Beschwerden gegen Veranlagungsverfügungen und Einspracheentscheide befugt. In der Praxis ist es zulässig, kantonale und bundesrechtliche Rechtsmittel in einer gemeinsamen Rechtsschrift zusammenzuziehen und im gleichen Entscheid, gegebenenfalls mit getrennten Dispositivziffern, zu erledigen. Soweit die Vorinstanz auf Einsprachen nicht eintrat, bestehen Beispiele, in denen das kantonale Steueramt gegen solche Nichteintretensentscheide Beschwerde erhoben hat.
“Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: Da die steuerrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Kantone zur Veranlagung der Einkommens- und Vermögensbesteuerung natürlicher Personen vereinheitlicht sind, durfte die Vorinstanz den Rekurs betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2010 bis 2014 einerseits und die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2010 bis 2014 anderseits im gleichen Entscheid, aber mit getrennten Dispositivziffern erledigen. Unter diesen Umständen durfte auch der Beschwerdeführer die Beschwerden in einer gemeinsamen Rechtsschrift erheben (BGE 135 II 260 E. 1.3). Ebenso ist es zulässig, dass das Verwaltungsgericht über die Beschwerden im gleichen Urteil entscheidet (vgl. BGer 2C_440/2014 und 2C_441/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 1.2). Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP; Art. 196 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, StG; Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 641.11, DBG; Art. 1 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1, Vo DBG). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerden befugt (Art. 196 Abs. 1 StG und Art. 50 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, SR 642.14, StHG; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 141 Abs. 1 DBG sowie Art. 1 Abs. 1 Vo DBG). Die Beschwerden gegen den am 4. April 2023 versandten Entscheid der Vorinstanz wurden mit Eingabe vom 12. Mai 2023 rechtzeitig erhoben (Art. 196 Abs. 1 StG; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 DBG) und erfüllen in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 161 StG und Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Darauf ist einzutreten. Das kantonale Steueramt trat mit Entscheid vom 9. Juni 2021 auf die Einsprachen des Beschwerdeführers betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkten Bundessteuern der Jahre 2010 bis 2014 nicht ein. Die Verwaltungsrekurskommission wies die dagegen erhobenen Rechtsmittel ab, soweit sie darauf eintrat. Wie im vorinstanzlichen Verfahren beschränkt sich die Prüfung des Verwaltungsgerichts darauf, ob der Beschwerdegegner auf die Einsprachen gegen die Ermessensveranlagungen zu Recht nicht eingetreten ist.”
“Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: Da die steuerrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Kantone zur Veranlagung der Einkommens- und Vermögensbesteuerung natürlicher Personen vereinheitlicht sind, durfte die Vorinstanz den Rekurs betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2014 einerseits und die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2014 anderseits im gleichen Entscheid, aber mit getrennten Dispositivziffern erledigen. Unter diesen Umständen durfte auch der Beschwerdeführer die Beschwerden in einer gemeinsamen Rechtsschrift erheben (BGE 135 II 260 E. 1.3). Ebenso ist es zulässig, dass das Verwaltungsgericht über die Beschwerden im gleichen Urteil entscheidet (vgl. BGer 2C_440/2014 und 2C_441/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 1.2). Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP; Art. 196 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, StG; Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 641.11, DBG; Art. 1 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1, Vo DBG). Die Beschwerdeführenden sind zur Erhebung der Beschwerden befugt (Art. 196 Abs. 1 StG und Art. 50 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, SR 642.14, StHG; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 141 Abs. 1 DBG sowie Art. 1 Abs. 1 Vo DBG). Die Beschwerden gegen den am 4. April 2023 versandten Entscheid der Vorinstanz wurden mit Eingabe vom 12. Mai 2023 rechtzeitig erhoben (Art. 196 Abs. 1 StG; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 DBG) und erfüllen in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 161 StG und Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Die Vorinstanz hat kassatorisch entschieden und die Sache zur neuen Beurteilung an die Veranlagungsbehörde zurückgewiesen. Solche Entscheide sind grundsätzlich als Vor- bzw. Zwischenentscheide zu qualifizieren (BGE 145 II 168 E. 2, 144 III 253 E. 1.3), die (auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren) nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110, BGG) angefochten werden können (vgl. VerwGE B 2018/227 vom 19. August 2019 E. 1.4 und 1.5). Da die Rückweisung aber vorliegend einzig noch der (rechnerischen und formellen) Umsetzung des durch die Vorinstanz Angeordneten dient und dem Kantonalen Steueramt daher keinerlei Entscheidungsspielraum verbleibt, liegt gemäss Praxis des Bundesgerichts ein anfechtbarer (Quasi-) Endentscheid vor (BGE 145 III 42 E.”
“Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: Da die steuerrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Kantone zur Veranlagung der Nachsteuer und der Einkommens- und Vermögensbesteuerung natürlicher Personen vereinheitlicht sind, erledigte die Vorinstanz den Rekurs betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2013 einerseits und die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2013 anderseits zu Recht im gleichen Entscheid, aber mit getrennten Dispositivziffern. Unter diesen Umständen durfte auch der Beschwerdeführer die Beschwerden in einer gemeinsamen Rechtsschrift erheben (BGE 135 II 260 E. 1.3). Ebenso ist es zulässig, dass das Verwaltungsgericht über die Beschwerden im gleichen Urteil entscheidet (vgl. BGer, Urteile 2C_440/2014 und 441/2014 vom 10. Oktober 2014, E. 1.2). Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP; Art. 196 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, StG; Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 641.11, DBG; Art. 1 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1, Vo DBG). Das Kantonale Steueramt ist zur Erhebung der Beschwerden befugt (Art. 196 Abs. 1 StG und Art. 50 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, SR 642.14, StHG; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 141 Abs. 1 DBG sowie Art. 1 Abs. 1 Vo DBG). Die Beschwerden gegen den am 16. Februar 2023 versandten Entscheid der Vorinstanz wurden mit Eingabe vom 20. März 2023 rechtzeitig erhoben (Art. 196 Abs. 1 StG; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 DBG) und erfüllen in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 161 StG und Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid vom Vorliegen einer neuen Tatsache aus und erachtete die Eröffnung eines Nachsteuerverfahrens als grundsätzlich rechtmässig (act. 2, E. 4b). Sie erwog, es sei nicht nachgewiesen, dass die fraglichen Beträge der Beschwerdegegnerin und nicht der C.__ AG zugeflossen seien. Dazu hätte ein Nachsteuerverfahren bei der Gesellschaft durchgeführt werden müssen, was aber nicht mehr möglich sei. Die Beschwerdegegnerin habe keinen Zugang mehr zu Unterlagen der Gesellschaft.”
Die Verwaltung kann eine noch nicht angefochtene Veranlagung während der 30‑tägigen Beschwerdefrist zurücknehmen und durch eine neue Veranlagung ersetzen; die erste Entscheidung wird dadurch von der zweiten verdrängt.
“En effet, d’une part, les décisions de l'AFC-GE en matière d’assujettissement ne peuvent entrer en force qu’à l’échéance du délai de réclamation de 30 jours suivant leur notification (cf. art. 39 al. 1 LPFisc et 133 al. 1 LIFD). D’autre part, l'AFC-GE était parfaitement légitimée à révoquer sa décision du 27 septembre 2022, étant rappelé que, selon la jurisprudence du Tribunal fédéral, l'autorité fiscale peut revenir sur une décision incorrecte et non encore contestée pendant le délai légal, sans que ne doivent être remplies les conditions de reconsidération ou de révision exigées après l'entrée en force formelle. Si l'autorité fait usage du droit de révocation et rend une nouvelle décision, la première décision est remplacée de plein droit par la deuxième, de la même manière qu'une décision sur réclamation remplace une décision qui est contestée par une réclamation. Pendant l'écoulement du délai de recours, le contribuable doit de toute manière s'attendre à un recours de la part de l'autorité (art. 141 LIFD). Il en va de même en ce qui concerne les conséquences d'une décision sur réclamation qui n'a pas été contestée : l'autorité fiscale peut la révoquer durant le délai de recours (cf. arrêt 2C_596/2012 du 19 mars 2013 consid. 2.2 et 3.2 = StR 68/2013 p. 474 ; cf. aussi arrêt 2C_637/2012 du 4 octobre 2012 consid. 5.1). 8. Sur le fond, la recourante conteste avoir servi d’intermédiaire dans la vente de l’immeuble genevois appartenant à B______ SA, soutenant que son activité se serait limitée à la prestation de conseils relevant d’un mandat ordinaire, et non de celui de courtage. 9. Selon les art. 3 al. 2 let. b de la loi sur l’imposition des personnes morales (LIPM - D 3 15) et 51 al. 1 let. e LIFD, les personnes morales qui ont leur siège ou leur administration effective à l’étranger sont assujetties à l’impôt lorsqu’elles servent d’intermédiaires dans des opérations de commerce portant sur des immeubles sis dans le canton ou en Suisse. Les travaux législatifs relatifs à l’art.”
Die kantonale Steuerverwaltung ist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 141 Abs. 1 DBG befugt. Dabei sind die einschlägigen Form- und Fristvorschriften zu beachten.
“Juli 2022 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2013 vereinigt. Die StRK und die A.________ AG in Liquidation beantragen mit Beschwerdevernehmlassung vom 16. August 2022 bzw. mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2022 die Abweisung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat sich nicht vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerverwaltung ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt (Art. 79 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 201 Abs. 2 StG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.2 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1 [Pra 99/2010 Nr. 37]). Weil vorliegend die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern (zum Ganzen auch BGE 9C_732/2022 vom 18.12.2023 E. 2.3). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art.”
“Die Steuerverwaltung ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt (Art. 79 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 201 Abs. 2 StG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 DBG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.”
Bei der Fristberechnung und der Prüfung der Form- und Fristeinhaltung nach Art. 141 Abs. 2 DBG wird auf die verwaltungsrechtlichen Verweisnormen abgestellt; namentlich sind Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG heranzuziehen.
“Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerverwaltung ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt (Art. 79 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 201 Abs. 2 StG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 DBG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.”
“Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerverwaltung ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt (Art. 79 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 201 Abs. 2 StG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 DBG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.”
Bei vordatierten Veranlagungsverfügungen kann die Datierung der Verfügung den Beginn und damit den Lauf der Beschwerdefrist für die kantonale Verwaltungsbeschwerde beeinflussen. Die Aussage bezieht sich auf die Praxis zum Fristenlauf im Zusammenhang mit der Kantonsbeschwerde nach Art. 141 DBG.
“Direkte Bundessteuer 2015, Praxis zum Fristenlauf im Zusammenhang mit Vordatierung der Veranlagungsverfügung und Kantonsbeschwerde durch die Steuerverwaltung Normen Bund Art. 116 DBG Art. 133 DBG Art. 141 DBG Rechtsprechung Bund BGE 121 V 2004 BGE 119 V 7 2C_433/2009 2A.302/2004 Normen Kanton Art. 9 BStV Art. 70 GSOG Art. 1 Verfahrenskostendekret”
“Direkte Bundessteuer 2015, Praxis zum Fristenlauf im Zusammenhang mit Vordatierung der Veranlagungsverfügung und Kantonsbeschwerde durch die Steuerverwaltung Normen Bund Art. 116 DBG Art. 133 DBG Art. 141 DBG Rechtsprechung Bund BGE 121 V 2004 BGE 119 V 7 2C_433/2009 2A.302/2004 Normen Kanton Art. 9 BStV Art. 70 GSOG Art. 1 Verfahrenskostendekret”
Die Gemeinden sind nicht beschwerdeberechtigt. Sie verfügen weder über eine Aufsichtsfunktion noch sind sie am Steueraufkommen der direkten Bundessteuer beteiligt, weshalb ihnen das beschwerderechtliche Interesse fehlt.
“2 StG neben der steuerpflichtigen Person und der kantonalen Steuerverwaltung auch die Gemeinde zur Einsprache legitimiert, wobei davon all jene Gemeinden erfasst werden, die einen Teilungsanspruch betreffend die Gemeindesteuer und somit ein steuerrechtliches Interesse an der Veranlagung haben (Peter Kästli, a.a.O., Art. 189 N. 9 f.). Demgegenüber sind bei der direkten Bundessteuer allein die steuerpflichtigen bzw. die mit der Veranlagungsverfügung für die in Frage stehende Steuer veranlagten Personen einspracheberechtigt (vgl. Art. 132 Abs. 1 DBG; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 132 DBG N. 3, 6 ff.); die kantonale Verwaltung und die ESTV haben die Möglichkeit, die Verfügung mittels Beschwerde anzufechten (Art. 141 Abs. 1 DBG). Die Gemeinden zählen hingegen nicht zu den Einspracheberechtigten, da ihnen keine Aufsichtsfunktion zukommt und sie nicht am Steueraufkommen der direkten Bundessteuer beteiligt sind (vgl. BGE 136 II 274 E. 4; Peter Locher, a.a.O., Art. 141 N. 3; Hunziker/Mayer-Knobel, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 141 DBG N. 1).”
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