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Ist die Zustellung einer Veranlagungsverfügung nicht nachgewiesen, kann diese nicht als rechtskräftiger Entscheid gelten und begründet damit nicht die Fälligkeit im Sinne von Art. 163 Abs. 1 DBG. Für die Anwendung von Art. 163 Abs. 1 DBG ist demnach eine rechtskräftige Veranlagungsverfügung erforderlich.
“Vom Beklagten zugestanden worden sei, dass die für das Jahr 2016 in Betreibung gesetzten Forderungen getilgt worden seien und der Betrag für das Jahr 2019 noch nicht vollstreckbar sei. Folglich sei vorliegend noch der Bestand der für die Jahre 2017 und 2018 verlangten Steuerbeträge zu prüfen. Da die betriebene Forderung öffentlich-rechtlicher Natur sei, könne mit der Klage nach Art. 85a SchKG nur das Fehlen eines materiell rechtskräftigen Entscheids (bzw. dessen Nichtigkeit) oder aber seither eingetretene Tilgung oder Stundung geltend gemacht werden. Die Veranlagungsverfügung vom 9. September 2019 betreffend die Steuerperiode 2017 sei in Rechtskraft erwachsen. Demgegenüber könne die Veranlagungsverfügung vom 22. Juni 2020 betreffend die Steuerperiode 2018 mangels nachgewiesener Zustellung nicht als rechtskräftiger Entscheid für die vom Beklagten geltend gemachte Forderung gelten. Im Ergebnis kam das Bezirksgericht gestützt auf die rechtskräftige Veranlagungsverfügung vom 9. September 2019, die Steuerrechnung vom 28. Oktober 2020 sowie Art. 163 Abs. 1 DBG, Art. 164 Abs. 1 DBG und Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung des EFD vom 10. Dezember 1992 über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer (SR 642.124) zum Schluss, der Beklagte habe nachgewiesen, dass die Klägerin für die direkte Bundessteuer 2017 einen Betrag von Fr. 5'530.20 zuzüglich 3 % Zins seit 27. November 2020 schulde.”
Hat der Steuerpflichtige am Fälligkeitstermin die (provisorische oder definitive) Veranlagung nicht erhalten und ist er nicht für die Verzögerung verantwortlich, beginnt der Verzugszins erst 30 Tage nach der Mitteilung des Veranlagungsbetrags.
“Le terme d'échéance prévu est maintenu, même si le contribuable n'a reçu, à cette date, qu'un calcul provisoire de l'impôt ou qu'il a déposé une réclamation ou un recours contre la taxation (al. 5). En vertu de l'art. 162 LIFD, l'impôt fédéral direct est perçu sur la base de la taxation. Lorsque la taxation n'est pas encore effectuée au terme d'échéance, l'impôt est perçu à titre provisoire (al. 1). Les impôts perçus à titre provisoire sont imputés sur les impôts dus selon la taxation définitive (al. 2). Si les montants perçus sont insuffisants, la différence est exigée; les montants perçus en trop sont restitués. Le DFF arrête les conditions auxquelles ces montants portent intérêt (al. 3). Selon l'art. 1 de l'ordonnance du DFF du 10 décembre 1992 sur l'échéance et les intérêts en matière d'impôt fédéral direct (OEI; RS 642.124), le terme général d'échéance est fixé au 1er mars de l'année civile qui suit l'année fiscale. Un bordereau définitif ou provisoire est établi pour ce terme d'échéance, conformément à l'art. 162, al. 1 LIFD. En application de l'art. 163 LIFD, les impôts doivent être acquittés dans les 30 jours suivant l'échéance. L'art. 164 al. 1 LIFD prévoit que le débiteur de l'impôt qui n'a pas acquitté les montants dus dans les délais doit verser un intérêt moratoire fixé par le Département fédéral des finances (DFF). Si, à l'échéance, le débiteur de l'impôt n'a pas encore reçu notification du calcul de l'impôt, et qu'il n'est pas responsable de ce retard, l'intérêt ne commence à courir que 30 jours après la notification (art. 164 al. 2 LIFD). Selon l'art. 3 al. 1 let. a OEI, l'intérêt commence à courir 30 jours: a. après la notification du bordereau définitif ou provisoire. Le DFF fixe le taux d'intérêt moratoire pour chaque année civile et le publie dans un appendice à l'OEI (art. 3 al. 2 OEI, pour les années 2014 à 2017 : 3%).”
Bei ratenweisem Bezug können abweichende Fälligkeiten und Verzinsungszeitpunkte gelten; dies folgt aus dem Vorbehalt zum ratenweisen Bezug und wird in der Rechtsprechung unter Bezug auf Art. 163 Abs. 1 DBG, Art. 164 Abs. 1 DBG und die zugehörige Verordnung berücksichtigt.
“Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Beklagte habe zugestanden, dass die für das Jahr 2016 in Betreibung gesetzte Forderung getilgt worden und der Betrag für das Jahr 2019 nicht vollstreckbar sei. Es sei deshalb nur noch der Bestand der für die Jahre 2017 und 2018 verlangten Steuerbeträge zu prüfen. Gestützt auf die rechtskräftige Veranlagungsverfügung vom 9. September 2019, die Steuerrechnung vom 27. Oktober 2020 sowie Art. 163 Abs. 1 DBG, Art. 164 Abs. 1 DBG und Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung des EFD über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer (SR 642.124) kam die Vorinstanz zum Schluss, der Beklagte habe nachgewiesen, dass die Klägerin für die direkte Bun- dessteuer 2017 einen Betrag von Fr. 5'530.20 zuzüglich 3% Zins seit 27. November 2020 schulde. Im übrigen Umfang der Betreibung von Fr. 13'620.– sowie der gesamthaft geforderten Zinsen von 3% seit 28. August 2020 sei der Nachweis nicht gelungen und die Klage in diesem Umfang entsprechend gutzu- heissen (Urk. 26 S. 5 ff.).”
Die Steuer kann als gefährdet erscheinen, wenn die Verhältnisse so ausgestaltet sind, dass z. B. durch Verschiebung von Vermögenswerten (namentlich ins Ausland), durch systematische Verschleierung der finanziellen Verhältnisse oder durch Nichtdeklaration bedeutender Aktiven die Steuervollstreckung vereitelt werden kann. Ebenfalls kann eine langandauernde Nichtmitwirkung — insbesondere das dauerhafte Ausbleiben der Zahlungspflicht nach Art. 163 DBG — eine Gefährdung begründen. In diesem Zusammenhang werden Parallelen zu Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG gesehen.
“Eine objektive Gefährdung liegt etwa vor, wenn die Verhältnisse in einer Weise ausgestaltet sind, die es der steuerpflichtigen Person ermöglicht, sich durch Verschiebung von Vermögenswerten namentlich ins Ausland der Steuervollstreckung zu entziehen, oder wenn die steuerpflichtige Person systematisch der Veranlagungsbehörde gegenüber ihre finanzielle Situation verschleiert bzw. wenn sie Aktiven mit beträchtlichem Wert in ihrer Steuererklärung nicht deklariert (Urteil 2A.234/2006 vom 23. Januar 2007 E. 2.1; Curchod, a.a.O., N. 18 ff. zu Art. 169 DBG; Frey, a.a.O., N. 18 ff. zu Art. 169 DBG; Locher, a.a.O., N. 18 zu Art. 169 DBG). Insofern klingen Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 bzw. Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG an. Die Steuer kann aber auch als gefährdet erscheinen, wenn die steuerpflichtige Person über lange Dauer keinerlei Mitwirkungspflichten wahrnimmt (Art. 124 ff. DBG) und insbesondere ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommt (Art. 163 DBG). Diesfalls bestehen Parallelen zu Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG (Einstellung der Zahlungen).”
“Eine objektive Gefährdung liegt etwa vor, wenn die Verhältnisse in einer Weise ausgestaltet sind, die es der steuerpflichtigen Person ermöglicht, sich durch Verschiebung von Vermögenswerten namentlich ins Ausland der Steuervollstreckung zu entziehen, oder wenn die steuerpflichtige Person systematisch der Veranlagungsbehörde gegenüber ihre finanzielle Situation verschleiert bzw. wenn sie Aktiven mit beträchtlichem Wert in ihrer Steuererklärung nicht deklariert (Urteil 2A.234/2006 vom 23. Januar 2007 E. 2.1; Curchod, a.a.O., N. 18 ff. zu Art. 169 DBG; Frey, a.a.O., N. 18 ff. zu Art. 169 DBG; Locher, a.a.O., N. 18 zu Art. 169 DBG). Insofern klingen Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 bzw. Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG an. Die Steuer kann aber auch als gefährdet erscheinen, wenn die steuerpflichtige Person über lange Dauer keinerlei Mitwirkungspflichten wahrnimmt (Art. 124 ff. DBG) und insbesondere ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommt (Art. 163 DBG). Diesfalls bestehen Parallelen zu Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG (Einstellung der Zahlungen).”
Wird die Veranlagungsverfügung mangels nachgewiesener Zustellung nicht als rechtskräftiger Entscheid anerkannt, bleibt die Fälligkeit der betreffenden Steuerperiode strittig und kann Art. 163 Abs. 1 DBG nicht als unangefochtene Grundlage für die Vollstreckung herangezogen werden.
“Vom Beklagten zugestanden worden sei, dass die für das Jahr 2016 in Betreibung gesetzten Forderungen getilgt worden seien und der Betrag für das Jahr 2019 noch nicht vollstreckbar sei. Folglich sei vorliegend noch der Bestand der für die Jahre 2017 und 2018 verlangten Steuerbeträge zu prüfen. Da die betriebene Forderung öffentlich-rechtlicher Natur sei, könne mit der Klage nach Art. 85a SchKG nur das Fehlen eines materiell rechtskräftigen Entscheids (bzw. dessen Nichtigkeit) oder aber seither eingetretene Tilgung oder Stundung geltend gemacht werden. Die Veranlagungsverfügung vom 9. September 2019 betreffend die Steuerperiode 2017 sei in Rechtskraft erwachsen. Demgegenüber könne die Veranlagungsverfügung vom 22. Juni 2020 betreffend die Steuerperiode 2018 mangels nachgewiesener Zustellung nicht als rechtskräftiger Entscheid für die vom Beklagten geltend gemachte Forderung gelten. Im Ergebnis kam das Bezirksgericht gestützt auf die rechtskräftige Veranlagungsverfügung vom 9. September 2019, die Steuerrechnung vom 28. Oktober 2020 sowie Art. 163 Abs. 1 DBG, Art. 164 Abs. 1 DBG und Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung des EFD vom 10. Dezember 1992 über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer (SR 642.124) zum Schluss, der Beklagte habe nachgewiesen, dass die Klägerin für die direkte Bundessteuer 2017 einen Betrag von Fr. 5'530.20 zuzüglich 3 % Zins seit 27. November 2020 schulde.”
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