Von der Steuerpflicht sind befreit:
Fassung gemäss Ziff. II 10 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 55975629;BBl 2005 2415, 2007 2681). ↩
Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669;BBl 1997 II 1164). ↩
Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669;BBl 1997 II 1164). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6637;BBl 2006 8017). ↩
SR 192.12 ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5379;BBl 2005 6395). ↩
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Betreibt eine gemeinnützige Institution am Markt unternehmerische Leistungen, die mit Angeboten steuerpflichtiger Wirtschaftssubjekte konkurrieren, ist sie aus Gründen der Wettbewerbsneutralität steuerlich auf die gleiche Grundlage zu stellen wie diese. Für die Beurteilung kommt es nicht darauf an, wie die aus der unternehmerischen Tätigkeit erzielten Gewinne verwendet werden; auch eine vollständige Zweckbindung der Gewinne schliesst die Anwendung der steuerlichen Gleichbehandlung nicht aus.
“Entgegen der Vorinstanz ist für die Frage, ob die Wettbewerbsneutralität gewahrt wird, nicht entscheidend, wie die durch die unternehmerische Tätigkeit erzielten Gewinne verwendet werden, sondern inwiefern die im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit am Markt angebotenen Leistungen mit solchen von dafür steuerpflichtigen Personen konkurrieren. Sobald sich eine gemeinnützige Institution auf dem Markt als Konkurrent betätigt, ist sie steuerlich auf die gleiche Basis zu stellen wie die übrigen Wirtschaftssubjekte (REICH, S. 490; GRETER/GRETER, N. 33 zu Art. 56 DBG). Dass juristische Personen, die Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke verfolgen, keine Steuerbefreiung beanspruchen können, beruht auf dem Gedanken, dass die Betriebe unter sich steuerrechtlich gleich zu behandeln sind. In diesem Sinne soll das von einer Institution, die sich den in Art. 56 lit. g DBG genannten Zwecken widmet, betriebene Gewerbe mit den gleichen Steuerunkosten rechnen müssen wie die übrigen Betriebe (RICHNER/FREI/ KAUFMANN/ROHNER, N. 41 zu Art. 56 DBG; GRETER/GRETER, N. 33 zu Art. 56 DBG). Aus Gründen der Wettbewerbsneutralität ist eine Steuerbefreiung deshalb selbst dann ausgeschlossen, wenn eine Institution den erwirtschafteten Gewinn vollumfänglich dem gemeinnützigen Zweck widmet (RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, N. 44 zu Art. 56 DBG; URECH, N. 74 zu Art. 56 DBG).”
Honorare oder Entschädigungen für Leitungsorgane stehen der Steuerbefreiung nicht per se entgegen, sofern die steuerbefreite Institution uneigennützig tätig ist und die Vergütung angemessen begründet bzw. nachgewiesen werden kann.
“des Rekurs- und Beschwerdeschreibens vom 5.12.2022). Das Kriterium der Uneigennützigkeit erfordert grundsätzlich nicht, dass die Leitungsorgane ehrenamtlich tätig sind. Die Honorierung von Stiftungsratsmitgliedern wird von der herrschenden Lehre wie auch vom Bundesgericht als zulässig erachtet, sofern die steuerbefreite Institution selbst uneigennützig tätig und die Entschädigung angemessen ist (Greter/Greter, a.a.O., N. 31 zu Art. 56 DBG; BGer 6B_85/2017 vom 16.10.2017, E. 3.4). Vorliegend hat die Steuerverwaltung beanstandet, dass der Stiftungsratspräsident, der gleichzeitig Geschäftsführer ist, einen Honoraransatz von CHF 410.-- in Rechnung stellt. Die Rekurrentin hält diesen Ansatz für angemessen und beruft sich dabei auf eine Studie des Schweizerischen Instituts für Klein- und Mittelunternehmen der Universität St. Gallen, welche im Jahre 2005 ein Mittel von CHF 425.-- pro Stunde für "Ertragsgemeinschaften" ermittelt haben will (Rekurs- und Beschwerdeschreiben vom 5.12.2023, Ziff. 2.5). Inwiefern diese Studie für die Rekurrentin bzw. inwiefern der Begriff "Ertragsgemeinschaft" ganz allgemein auf eine gemeinnützige Stiftung mit Steuerbefreiung anwendbar sein soll, erschliesst sich nicht aus den Ausführungen in der Eingabe des Vertreters. Die Studie befindet sich nicht in den Akten. Deren Ergebnis muss ohnehin als nicht repräsentativ angesehen werden, da die Treuhandkammer im Jahr 2002 folgende Honorarempfehlung herausgegeben hat (abrufbar in Internet unter der Adresse <https://www.”
Der Kreis der Destinatäre muss grundsätzlich offen sein. Eine zu enge Beschränkung des Begünstigtenkreises — namentlich eine ausschliessliche Begünstigung von Familien- oder Vereinsmitgliedern — spricht regelmässig gegen die Annahme gemeinnütziger Zwecke und damit gegen die Steuerbefreiung nach Art. 56 DBG.
“Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Allgemeininteresse nicht bereits dann anzunehmen, wenn eine Tätigkeit im Dienst der Allgemeinheit erbracht wird und in irgendeiner Weise auf die wirtschaftliche oder soziale Förderung einzelner Bevölkerungskreise gerichtet ist. Vielmehr müssen die verfolgten Zwecke aus gesellschaftlicher Gesamtsicht als fördernswert gelten (BGE 114 Ib 277 E. 2b). Als fördernswert gelten etwa die soziale Fürsorge, Kunst und Wissenschaft, Unterricht, Natur- und Heimatschutz, die Menschenrechte sowie Entwicklungshilfe, von welchen eine Vielzahl bereits in der Verfassung verankert ist. Ein Allgemeininteresse wird ferner regelmässig nur dann angenommen, wenn der Destinatärkreis grundsätzlich offen ist. Auch wenn eine Eingrenzung auf einen vordefinierten Kreis von Begünstigten oftmals unumgänglich ist, schliesst doch immerhin ein allzu enger Destinatärkreis (z.B. Begrenzung auf Vereins- oder Familienmitglieder) eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit aus (Ziff. II/3a des KS Nr. 12; Greter/Greter, a.a.O., N. 30 zu Art. 56 DBG; Leuch/Witschi, a.a.O., N. 31 zu Art. 83 StG). Uneigennützig ist ein Handeln dann, wenn es das Wohl Dritter unter völliger Ausschaltung der persönlichen Interessen der Beteiligten fördert (Art. 10 Abs. 2 SBV). Die juristische Person darf nicht gleichzeitig den eigenen Interessen oder denjenigen ihrer Mitglieder dienen (Ziff. II/3b des KS Nr. 12). Für den im Allgemeininteresse liegenden Zweck sind von der juristischen Person bzw. deren Mitgliedern oder von Dritten folglich erhebliche personelle oder finanzielle Opfer, bspw. durch unentgeltliche Arbeit, Mitgliederbeiträge oder Spenden, zu erbringen (BGE 113 Ib 7 E.2b; Leuch/Witschi, a.a.O., N. 29 zu Art. 83 StG; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, N. 72 zu Art. 56 DBG). Diese müssen gemessen an den verfügbaren Mitteln bedeutend sein (BGer 2C_835/2016 vom 21.3.2017, E. 2.3.2). Wird die fragliche Tätigkeit eigenwirtschaftlich geführt oder massgeblich von der öffentlichen Hand subventioniert, werden i.”
“3 Nicht jede Tätigkeit, die im Dienst der Allgemeinheit erbracht wird und in irgendeiner Weise auf die wirtschaftliche oder soziale Förderung einzelner Bevölkerungskreise gerichtet ist, liegt im Allgemeininteresse. Die verfolgten Zwecke müssen aus gesellschaftlicher Sicht als fördernswert erachtet werden. Als fördernswert gelten etwa die soziale Fürsorge, Kunst und Wissenschaft, Unterricht, Menschenrechte, Natur-, Heimat- und Tierschutz sowie die Entwicklungszusammenarbeit. Aus dem Erfordernis des Allgemeininteresses wird weiter abgeleitet, dass der Kreis der Destinatäre, denen die Förderung bzw. die Unterstützung zukommt, grundsätzlich offen sein muss, weil bei einer Beschränkung des Destinatärkreises unter Umständen eine mit den Anforderungen an eine solidarische Handlungsweise nicht vereinbare Gruppeninteressenlage geschaffen wird. Werden Interessen vorgegebener Gruppen durch Angehörige dieser Gruppen selber verfolgt, fehlt oftmals die Uneigennützigkeit (vgl. BGE 147 II 287 E. 5.2 [Pra 111/2022 Nr. 2]; BVR 2012 S. 443 E. 4.2, [bestätigt durch BGer 2C_251/2012 und 2C_252/2012 vom 17.8.2012]; VGE 2011/193/194 vom 26.4.2013 E. 2.2; Greter/Greter, a.a.O., Art. 56 DBG N. 29 ff.; Peter Locher, a.a.O., Art. 56 N. 100 ff.; vgl. auch das Kreisschreiben Nr. 12 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 8.7.1994, in ASA 63 S. 130 ff. [nachfolgend: KS Nr. 12 EStV], Ziff. II/3). 2.4 Die steuerbefreite Aktivität muss ausschliesslich auf gemeinnützige Zwecke ausgerichtet sein. Verfolgt eine juristische Person daneben auch andere Zwecke, kann unter Umständen eine teilweise Steuerbefreiung infrage kommen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Mittel, für welche Steuerbefreiung verlangt wird, rechnungsmässig klar vom übrigen Vermögen und Einkommen ausgeschieden sind (vgl. BVR 2008 S. 320 E. 4; BGE 146 II 359 E. 5.2 [Pra 110/2021 Nr. 14] mit Hinweisen; BGer 2C_82/2021 vom 8.12.2021 E. 4.4; Peter Locher, a.a.O., Art. 56 N. 96; Greter/Greter, a.a.O., Art. 56 N. 27; KS Nr. 12 EStV, Ziff. II/5). Eine gemischte Zwecksetzung mit teilweise gemeinnützigen und teilweise Kultuszwecken steht einer Steuerbefreiung grundsätzlich ebenfalls nicht entgegen. Im Hinblick auf die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen gemäss Art.”
“, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 61 StG N. 65; VGr, 11. November 2020, SB.2020.00078, E. 5.1; VGr, 4. Juni 2014, SB.2013.00111, E. 2.2). Damit die Tätigkeit einer juristischen Person als gemeinnützig bezeichnet werden kann, muss vorliegen: die Verfolgung des Allgemeininteresses; Uneigennützigkeit sowie keine unternehmerische Tätigkeit (Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG, Teil I, 2. A., Basel 2019, Art. 56 N 85 f.). 3.2.1 Die Verfolgung des Allgemeininteresses einer Tätigkeit liegt vor, wenn sie aus gesellschaftlicher Sicht als fördernswert angesehen wird. Grundsätzlich fallen alle Tätigkeiten darunter, die zum Aufgabenbereich eines Gemeinwesens gehören, einschliesslich Tätigkeiten in wirtschaftlichen Bereichen (M. Reich, Gemeinnützigkeit als Steuerbefreiungsgrund, S. 468 f.). Die Bundesverfassung bezeichnet eine Vielfalt von förderungswürdigen Zielen, wie etwa die Sozialziele (Art. 41 Bundesverfassung (BV)) (Greter/Greter, Art. 56 DBG, N. 29). Ob eine bestimmte Tätigkeit im Interesse der Allgemeinheit liegt, beurteilt sich nach der jeweils massgebenden Volksauffassung. Ein Interesse der Allgemeinheit wird jedoch nur angenommen, wenn der Kreis der Destinatäre, denen die Förderung zukommt, grundsätzlich offen ist. Ein Wirken, das nur dem engen Kreis wie etwa den Mitgliedern eines Vereins oder den Angehörigen eines bestimmten Berufes zukommt, wird nicht als gemeinnützig betrachtet. Ebenfalls abgesprochen wird die Gemeinnützigkeit Musik-, Gesang-, Turn- und Sportvereinen, soweit diese bloss unterhaltenden Charakter haben (vgl. Reich, Gemeinnützigkeit als Steuerbefreiungsgrund, S. 469 ff. mit Hinweisen). 3.2.2 Das subjektive Element der Uneigennützigkeit verlangt, dass mit der gemeinnützigen Zielsetzung nicht Erwerbszwecke oder sonst eigene unmittelbare – wirtschaftliche oder persönliche – Interessen der juristischen Person oder ihrer Mitglieder verknüpft sind (vgl. BGE 114 Ib 277; BGr, 21. März 2017, 2C_835/2016, E. 2.”
Für die Steuerbefreiung muss in den Statuten vorgesehen sein, dass bei Auflösung Gewinn und Kapital zwingend einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zufallen.
“Hinzu kommt, dass steuerpflichtige Privatpersonen von ihrem steuerbaren Einkommen jene freiwilligen Leistungen (Spenden) zum Abzug bringen können, die sie juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, haben zukommen lassen (Art. 38a Bst. a StG; Art. 33a DBG; vgl. auch Art. 9 Abs. 2 Bst. i StHG). 2.2 Eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit setzt voraus, dass die Tätigkeit der juristischen Person im Interesse der Allgemeinheit liegt und uneigennützig erfolgt. Dabei genügt es nicht, die gemeinnützige Tätigkeit bloss statutarisch festzuschreiben. Die steuerbefreite Zwecksetzung muss tatsächlich verfolgt und verwirklicht werden (Art. 10 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 SBV; BGE 147 II 287 E. 5.2 [Pra 111/2022 Nr. 2]; BGer 2C_835/2016 vom 21.3.2017 E. 2.1 mit Hinweisen; BVR 2012 S. 443 E. 4.1, auch zum Folgenden und mit zahlreichen weiteren Hinweisen [bestätigt durch BGer 2C_251/2012 und 2C_252/2012 vom 17.8.2012]; VGE 2011/193/194 vom 26.4.2013 E. 2.2; Greter/Greter, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022, Art. 56 DBG N. 27 ff., auch zum Folgenden; Peter Locher, Kommentar zum DBG, II. Teil, 2. Aufl. 2022, Art. 56 N. 92, 95 ff.; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 56 N. 42, 76). Weiter müssen die Statuten vorsehen, dass bei Auflösung der juristischen Person Gewinn und Kapital zwingend einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zukommen (vgl. Art. 12 Abs. 2 SBV; in Bezug auf die direkte Bundessteuer etwa Peter Locher, a.a.O., Art. 56 N. 97; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., Art. 56 N. 77). 2.3 Nicht jede Tätigkeit, die im Dienst der Allgemeinheit erbracht wird und in irgendeiner Weise auf die wirtschaftliche oder soziale Förderung einzelner Bevölkerungskreise gerichtet ist, liegt im Allgemeininteresse. Die verfolgten Zwecke müssen aus gesellschaftlicher Sicht als fördernswert erachtet werden. Als fördernswert gelten etwa die soziale Fürsorge, Kunst und Wissenschaft, Unterricht, Menschenrechte, Natur-, Heimat- und Tierschutz sowie die Entwicklungszusammenarbeit.”
“E. 2.2; Greter/Greter, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022, Art. 56 DBG N. 27 ff., auch zum Folgenden; Peter Locher, Kommentar zum DBG, II. Teil, 2. Aufl. 2022, Art. 56 N. 92, 95 ff.; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 56 N. 42, 76). Weiter müssen die Statuten vorsehen, dass bei Auflösung der juristischen Person Gewinn und Kapital zwingend einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zukommen (vgl. Art. 12 Abs. 2 SBV; in Bezug auf die direkte Bundessteuer etwa Peter Locher, a.a.O., Art. 56 N. 97; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., Art. 56 N. 77).”
Bei marktlicher Vermietung oder marktorientierter Vermögensverwaltung ist die Steuerbefreiung besonders kritisch zu prüfen. Eine umfangreiche, planmässig und nachhaltig unter Einsatz von Kapital und Arbeit nach kaufmännischer Art betriebene wirtschaftliche Tätigkeit weist Merkmale gewerbsmässigen Handelns auf und schliesst eine Steuerbefreiung regelmässig aus. Zudem ist bei auf dem Markt auftretenden Vermietern die Wettbewerbsneutralität zu prüfen.
“Aus der Vermögensverwaltung allein kann sodann nicht geschlossen werden, die juristische Person verfolge ausser dem steuerlich privilegierten einen nicht privilegierten Zweck, nämlich die Verwaltung ihres Vermögens. Auch ist in casu nicht zu bezweifeln, dass die von der Rekurrentin vorgenommenen Bauprojekte längerfristig höhere Erträge generieren. Die Vorgehensweise der Rekurrentin und ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten gehen in ihrem Umfang und Struktur jedoch über die blosse Vermögensverwaltung hinaus. Vielmehr weisen die Handlungen der Rekurrentin Merkmale einer gewerblichen Tätigkeit auf. Juristische Personen, die sich gemeinnützigen Zwecken widmen, können indes nur von der Steuerpflicht befreit werden, wenn sie keine Erwerbszwecke verfolgen. Solche verfolgt, wer im wirtschaftlichen Konkurrenzkampf oder in Monopolstellung, also planmässig oder nachhaltig unter Einsatz von Kapital und Arbeit nach kaufmännischer Art gewerbsmässig tätig ist (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 43 zu Art. 56 DBG). Dafür spricht vorliegend beispielsweise der Beizug und die Beauftragung von Dritten bzw. Fachpersonen für die Immobilienverwaltung, Buchhaltung und Finanzverwaltung. Unter Umständen kann zwar eine wirtschaftliche Betätigung unumgängliche Voraussetzung zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Zwecks sein. Eine Steuerbefreiung kann ausserdem trotz Erwerbstätigkeit in Frage kommen, wenn dieser Tätigkeit im Rahmen des gesamten Wirkens der Institution nur untergeordnete Bedeutung zukommt oder die ideellen, altruistischen oder öffentlichen Zwecke im Vordergrund stehen (vgl. KS Nr. 12, Ziff. 3.b). Vorliegend ist dies jedoch nicht der Fall. Vielmehr ist der Steuerverwaltung dahingehend beizupflichten, dass mit der jahrelangen Investmenttätigkeit und der damit verbundenen Gewinnausrichtung die Rekurrentin unternehmerische Zwecke zur Kapitalvermehrung verfolgt hat. Eine derart umfangreiche wirtschaftliche Betätigung schliesst eine Steuerbefreiung regelmässig aus. Ein nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführtes Unternehmen, das Gewinne erzielt und diese gemeinnützigen Zwecken zuführt, erbringt keine Opfer; der unmittelbare Zweck der Institution besteht darin, ein wirtschaftliches Unternehmen zu führen, dessen Erträge nur mittelbar einem allfällig gemeinnützigen Zweck zukommen.”
“Die Rekurrentin vermietet ihre Räume gemäss Vertreter zu marktgerechten Preisen, wobei jener sogar die Auffassung vertritt, dass "eine steuerbefreite Institution [...] grundsätzlich keine Vergünstigungen an Dritte zukommen lassen" dürfe (Rekursschrift vom 3.8.2022, S. 7). Dem ist zu entgegnen, dass es geradezu typisch für eine gemeinnützige Organisation ist, Drittpersonen zu begünstigen; wobei für eine Steuerbefreiung ein offener Destinatärkreis erforderlich ist (KS 12, Ziff. II/3a). Insgesamt verhält sich die Rekurrentin wie eine typische Immobiliengesellschaft und damit unternehmerisch. Im Übrigen stellt die blosse Kapitalansammlung gemäss Art. 12 Abs. 3 SBV keine Tätigkeit im Sinn des gemeinnützigen Zwecks dar. Daher wäre die Gemeinnützigkeit der Rekurrentin auch dann zu verneinen, wenn man ihre Tätigkeit als reine Vermögensverwaltung qualifizieren wollte. Unabhängig davon, ob das Halten und Vermieten von Liegenschaften als unternehmerische Tätigkeit oder als blosse Vermögensverwaltung betrachtet wird, muss eine allfällige Steuerbefreiung auch mit Blick auf die Wettbewerbsneutralität geprüft werden (Greter/Greter, a.a.O., N. 33 zu Art. 56 DBG). Der verfassungsmässige Grundsatz der Wettbewerbsneutralität der Steuer (Art. 27, Art. 94 Abs. 4 und Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) verlangt, dass ein sich auf dem Markt betätigendes Unternehmen hinsichtlich der Besteuerung auf die gleiche Konkurrenzbasis zu stellen ist wie die übrigen Wirtschaftssubjekte (BGer 2C_564/2016 vom 9.5.2017, E. 2.2.1). Es ist offensichtlich, und wird vom Vertreter auch nicht bestritten, dass die Rekurrentin als Vermieterin von Wohn- und Geschäftsräumen im F.________ Stadtzentrum am freien Markt auftritt und in Konkurrenz zu zahlreichen Mitbewerbern steht. Inwiefern eine Steuerbefreiung keinen Wettbewerbsvorteil gegenüber steuerpflichtigen Konkurrenten darstellen soll, wie der Vertreter in Ziff.”
Für die Anerkennung als gemeinnützig im Sinne von Art. 56 DBG sind das Verfolgen eines Allgemeininteresses, Uneigennützigkeit und das Fehlen einer überwiegenden unternehmerischen Tätigkeit erforderlich. Der Begriff des öffentlichen Zwecks ist restriktiv auszulegen; allenfalls bestehende Erwerbszwecke dürfen nur eine dem gemeinnützigen Hauptzweck nachgeordnete Bedeutung haben.
“6 Als gemeinnütziger Zweck im steuerrechtlichen Sinn gilt die – statutengemässe und tatsächliche – Betätigung zur Förderung der öffentlichen Wohlfahrt, durch die zugunsten einer unbeschränkten Vielzahl Dritter uneigennützig Opfer erbracht werden (Markus Reich, Gemeinnützigkeit als Steuerbefreiungsgrund, ASA 58, S. 465 ff.; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 61 StG N. 65; VGr, 11. November 2020, SB.2020.00078, E. 5.1; VGr, 4. Juni 2014, SB.2013.00111, E. 2.2). Damit die Tätigkeit einer juristischen Person als gemeinnützig bezeichnet werden kann, muss vorliegen: die Verfolgung des Allgemeininteresses; Uneigennützigkeit sowie keine unternehmerische Tätigkeit (Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG, Teil I, 2. A., Basel 2019, Art. 56 N 85 f.). Der Begriff des öffentlichen Zwecks ist mit Rücksicht auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Allgemeinheit der Steuern (Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) restriktiv auszulegen (BGr, 22. Juli 2020, 2C_1050/2019, E. 5.2 [zur Publikation vorgesehen]; BGE 131 II 1 E. 3.3; Peter Locher, Kommentar zum DBG, II. Teil, Therwil/Basel 2004, Art. 56 DBG N. 104). 2.7 Die Verfolgung von öffentlichen Zwecken setzt voraus, dass sich die juristische Person im Bereich der übergeordneten Interessen des öffentlichen Gemeinwesens betätigt. Gegenstand der Tätigkeit können grundsätzlich dieselben Aufgaben sein, die in der Regel vom Gemeinwesen zu bewältigen sind, wie Lieferung von Wasser und Elektrizität, Gasversorgung über ein Leitungsnetz, Führung von Altersheimen und Spitälern, usw. Die Steuerbefreiung ist gerechtfertigt für Träger von Aufgaben von der Art, wie sie das Gemeinwesen selber oder von ihm unmittelbar beauftragte Rechtsträger ausüben, also Tätigkeiten, welche die ausführenden juristischen Personen sachlich als Organe des Gemeinwesens erscheinen lassen (vgl. Marco Greter/Alexander Greter in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. A., Basel 2017, Art. 56 DBG N. 37 f.; Marco Greter/Alexander Greter in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 3.”
“Die Verfolgung unternehmerischer Zwecke ist in der Regel nicht gemeinnützig (wie in Art. 56 lit. g Satz 2 DBG ausdrücklich festgehalten wird), ebenso wenig die Unterstützung eines Unternehmens, das grundsätzlich gewinnorientiert ist (Urteil 2C_385/2020 vom 25. Juni 2020 E. 4.2.3; vgl. auch Urteile 2C_484/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 5.5.1; 2C_251/2012 vom 17. August 2012 E. 3.1.1). Damit diese Zwecke mit einer Steuerbefreiung vereinbar sind, müssen sie dem gemeinnützigen Hauptzweck untergeordnet sein, d.h. dem Geschäftsbetrieb darf nur eine nachgeordnete Bedeutung als Hilfsbetrieb zukommen. So ist eine - selbst teilweise - Steuerbefreiung ausgeschlossen, wenn die juristische Person Erwerbszwecke verfolgt, die ein gewisses Mass überschreiten (vgl. BGE 131 II 1 E. 3.3 und 3.4; Urteile 2C_740/2018 vom 18. Juni 2019 E. 5.3; 2C_143/2013 vom 16. August 2013 E. 3.2; 2C_383/2010 vom 28. Dezember 2010 E. 2.5; MARCO GRETER/ALEXANDER GRETER, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar DBG, 4. Aufl. 2022, N. 32 zu Art. 56 DBG). Es geht darum, dass der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität zu respektieren ist und den juristischen Personen, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Tätigkeit ausüben, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt, im Verhältnis zu ihren Konkurrenten kein Steuervorteil gewährt werden darf (vgl. Urteil 2C_740/2018 vom 18. Juni 2019 E. 5.3; GRETER/GRETER, N. 33 zu Art. 56 DBG; PETER LOCHER/ERNST GIGER/ ANDREA PEDROLI, Kommentar zum DBG, II. Teil, 2. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 56 DBG).”
Die steuerbefreite Zwecksetzung muss nicht nur statutarisch festgeschrieben sein, sondern tatsächlich verfolgt werden. Die Statuten müssen vorsehen, dass bei Auflösung Gewinn und Kapital zwingend einer anderen in der Schweiz steuerbefreiten juristischen Person (wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck) zufallen.
“Eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit setzt voraus, dass die Tätigkeit der juristischen Person im Interesse der Allgemeinheit liegt und uneigennützig erfolgt. Die Steuerbefreiung ist nur möglich, wenn eine solche Tätigkeit nicht bloss statutarisch festgeschrieben ist, sondern die steuerbefreite Zwecksetzung auch tatsächlich verfolgt und verwirklicht wird (Art. 12 Abs. 1 SBV; BGE 147 II 287 E. 5.2 [Pra 111/2022 Nr. 2], 146 II 359 E. 5.1 [Pra 110/2021 Nr. 14]; BVR 2012 S. 443 E. 5.2 [bestätigt durch BGer 2C_251/2012 und 2C_252/2012 vom 17.8.2012]; Greter/Greter, a.a.O., Art. 56 DBG N. 27 f., auch zum Folgenden; Peter Locher, Kommentar zum DBG, II. Teil, 2. Aufl. 2022, Art. 56 N. 92, 95 ff., 113; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., Art. 56 N. 50). Weiter müssen die Statuten vorsehen, dass bei Auflösung der juristischen Person Gewinn und Kapital zwingend einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zukommen (vgl. Art. 12 Abs. 2 SBV; BVR 2001 S. 106 E. 7; in Bezug auf die direkte Bundessteuer etwa Peter Locher, a.a.O., Art. 56 N. 97).”
Eine Befreiung erlangt nicht automatisch dauernde Wirkung; eine Veranlagung hat Rechtskraft nur für die betreffende Periode. Die Steuerbehörde ist berechtigt, die Voraussetzungen der Steuerbefreiung in späteren Veranlagungsperioden erneut frei zu prüfen. In der Praxis werden einmal erteilte Befreiungen häufig stillschweigend für Folgeperioden akzeptiert; sie können jedoch aufgehoben werden (gegebenenfalls auch rückwirkend), wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt einer Veranlagung bei periodischen Steuern nur für die betreffende Periode Rechtskraft zu, weshalb die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in einem späteren Veranlagungszeitraum durchaus anders gewürdigt werden können (BGE 140 I 114 E. 2.4.3; Urteile 9C_700/2022 vom 28. August 2023 E. 2.6.2; 2C_385/2020 vom 25. Juni 2020 E. 5.4; 2C_551/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2.2.5; 2C_107/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 3.2.1). Auch beim Entscheid über die Befreiung von der Steuerpflicht handelt es sich grundsätzlich nicht um eine Dauerverfügung, deren Rechtskraft sich auf künftige Steuerperioden erstrecken würde; vielmehr ist die Steuerbehörde berechtigt, die Voraussetzungen der Steuerbefreiung in jeder späteren Veranlagungsperiode frei zu prüfen (Urteil 2C_484/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 5.5.3 mit Hinweis auf BGE 120 Ib 374 E. 2a; GRETER/GRETER, N. 2a zu Art. 56 DBG mit weiteren Hinweisen; LOCHER/GIGER/PEDROLI, N. 6 zu Art. 56 DBG). In der Praxis wird indessen die einmal erteilte Steuerbefreiung von den Steuerbehörden für Folgeperioden stillschweigend akzeptiert. So gilt auch im hier betroffenen Kanton St. Gallen, dass die einmal ausgesprochene Steuerbefreiung solange gilt, als die Institution die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, wobei die Steuerbehörde deren Einhaltung in periodischen Abständen überprüft und, wenn diese nicht mehr erfüllt sind, die Steuerbefreiung (allenfalls auch rückwirkend) aufhebt (StB [St. Galler Steuerbuch] 80 Nr. 2 Ziff. 5).”
Ein umfangreicher oder umsatzstarker Erwerbsbetrieb kann die Steuerbefreiung nach Art. 56 DBG entfallen lassen. Selbst wenn der Gewinn dem gemeinnützigen Zweck zufliesst, kann die Erwerbstätigkeit so erheblich sein, dass sie nicht mehr als dem gemeinnützigen Zweck nachgeordnet gilt und damit das Erfordernis der Uneigennützigkeit nicht erfüllt ist.
“2) -, welch bedeutende Rolle dem Hotelbetrieb zukam, bewegte sich doch der damit generierte Umsatz in den Jahren 2017 bis 2022 zwischen Fr. 543'419.- und Fr. 1'002'742.- (im Einzelnen: 2017: Fr. 837'391.-; 2018: Fr. 930'964.-; 2019: Fr. 1'002'742.-; 2020: Fr. 543'419.- [während der Corona-Krise]; 2021: Fr. 728'718.- [einschliesslich Härtefallentschädigung von Fr. 194'700.-]; 2022: Fr. 734'560.-). Selbst wenn mit der Vorinstanz davon ausgegangen wird, dass die Erwerbstätigkeit lediglich das Mittel zum Zweck darstellt und der gesamte Gewinn aus dem Hotelbetrieb der Herberge zugute kommt, ist das spezifische Erfordernis der Uneigennützigkeit nicht erfüllt. Diese Umstände ändern nämlich nichts daran, dass die vom Beschwerdegegner betriebene Erwerbstätigkeit nicht mehr als dem gemeinnützigen Zweck nachgeordnet betrachtet werden kann und damit den Rahmen für eine Steuerbefreiung sprengt, was dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität geschuldet ist (vgl. dazu auch RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, N. 44 zu Art. 56 DBG; NICOLAS URECH, in: Yves Noël/Florence Aubry Girardin [Hrsg.], Commentaire romand, LIFD, 2. Aufl. 2017, N. 74 zu Art. 56 DBG), auf welchen sogleich eingegangen wird (vgl. dazu insbesondere E. 8.3.2).”
“2) -, welch bedeutende Rolle dem Hotelbetrieb zukam, bewegte sich doch der damit generierte Umsatz in den Jahren 2017 bis 2022 zwischen Fr. 543'419.- und Fr. 1'002'742.- (im Einzelnen: 2017: Fr. 837'391.-; 2018: Fr. 930'964.-; 2019: Fr. 1'002'742.-; 2020: Fr. 543'419.- [während der Corona-Krise]; 2021: Fr. 728'718.- [einschliesslich Härtefallentschädigung von Fr. 194'700.-]; 2022: Fr. 734'560.-). Selbst wenn mit der Vorinstanz davon ausgegangen wird, dass die Erwerbstätigkeit lediglich das Mittel zum Zweck darstellt und der gesamte Gewinn aus dem Hotelbetrieb der Herberge zugute kommt, ist das spezifische Erfordernis der Uneigennützigkeit nicht erfüllt. Diese Umstände ändern nämlich nichts daran, dass die vom Beschwerdegegner betriebene Erwerbstätigkeit nicht mehr als dem gemeinnützigen Zweck nachgeordnet betrachtet werden kann und damit den Rahmen für eine Steuerbefreiung sprengt, was dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität geschuldet ist (vgl. dazu auch RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, N. 44 zu Art. 56 DBG; NICOLAS URECH, in: Yves Noël/Florence Aubry Girardin [Hrsg.], Commentaire romand, LIFD, 2. Aufl. 2017, N. 74 zu Art. 56 DBG), auf welchen sogleich eingegangen wird (vgl. dazu insbesondere E. 8.3.2).”
Erhebliche erwerbswirtschaftliche Tätigkeit kann die Steuerbefreiung nach Art. 56 DBG gefährden, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit nicht mehr als dem gemeinnützigen Zweck nachgeordnet erscheint. Selbst wenn die Gewinne gemeinnützigen Zwecken zufliessen, kann die Uneigennützigkeit bzw. die Unterordnung der Erwerbstätigkeit zum Zweck fehlen, namentlich wegen Wettbewerbsneutralitätsaspekten (vgl. BGer, 9C_165/2024, E.8.2).
“2) -, welch bedeutende Rolle dem Hotelbetrieb zukam, bewegte sich doch der damit generierte Umsatz in den Jahren 2017 bis 2022 zwischen Fr. 543'419.- und Fr. 1'002'742.- (im Einzelnen: 2017: Fr. 837'391.-; 2018: Fr. 930'964.-; 2019: Fr. 1'002'742.-; 2020: Fr. 543'419.- [während der Corona-Krise]; 2021: Fr. 728'718.- [einschliesslich Härtefallentschädigung von Fr. 194'700.-]; 2022: Fr. 734'560.-). Selbst wenn mit der Vorinstanz davon ausgegangen wird, dass die Erwerbstätigkeit lediglich das Mittel zum Zweck darstellt und der gesamte Gewinn aus dem Hotelbetrieb der Herberge zugute kommt, ist das spezifische Erfordernis der Uneigennützigkeit nicht erfüllt. Diese Umstände ändern nämlich nichts daran, dass die vom Beschwerdegegner betriebene Erwerbstätigkeit nicht mehr als dem gemeinnützigen Zweck nachgeordnet betrachtet werden kann und damit den Rahmen für eine Steuerbefreiung sprengt, was dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität geschuldet ist (vgl. dazu auch RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, N. 44 zu Art. 56 DBG; NICOLAS URECH, in: Yves Noël/Florence Aubry Girardin [Hrsg.], Commentaire romand, LIFD, 2. Aufl. 2017, N. 74 zu Art. 56 DBG), auf welchen sogleich eingegangen wird (vgl. dazu insbesondere E. 8.3.2).”
“2) -, welch bedeutende Rolle dem Hotelbetrieb zukam, bewegte sich doch der damit generierte Umsatz in den Jahren 2017 bis 2022 zwischen Fr. 543'419.- und Fr. 1'002'742.- (im Einzelnen: 2017: Fr. 837'391.-; 2018: Fr. 930'964.-; 2019: Fr. 1'002'742.-; 2020: Fr. 543'419.- [während der Corona-Krise]; 2021: Fr. 728'718.- [einschliesslich Härtefallentschädigung von Fr. 194'700.-]; 2022: Fr. 734'560.-). Selbst wenn mit der Vorinstanz davon ausgegangen wird, dass die Erwerbstätigkeit lediglich das Mittel zum Zweck darstellt und der gesamte Gewinn aus dem Hotelbetrieb der Herberge zugute kommt, ist das spezifische Erfordernis der Uneigennützigkeit nicht erfüllt. Diese Umstände ändern nämlich nichts daran, dass die vom Beschwerdegegner betriebene Erwerbstätigkeit nicht mehr als dem gemeinnützigen Zweck nachgeordnet betrachtet werden kann und damit den Rahmen für eine Steuerbefreiung sprengt, was dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität geschuldet ist (vgl. dazu auch RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, N. 44 zu Art. 56 DBG; NICOLAS URECH, in: Yves Noël/Florence Aubry Girardin [Hrsg.], Commentaire romand, LIFD, 2. Aufl. 2017, N. 74 zu Art. 56 DBG), auf welchen sogleich eingegangen wird (vgl. dazu insbesondere E. 8.3.2).”
In der Praxis wird der Entzug der Steuerbefreiung ab dem Jahr wirksam, in dem das Verfahren zur Überprüfung der Voraussetzungen eingeleitet wurde.
“Da nach dem in E. 9.4 Gesagten keine konkreten Zusicherungen betreffend die steuerrechtliche Behandlung des Vereins in den vor Bundesgericht streitigen Veranlagungsperioden 2020 und 2021 vorliegen, fehlt es von vornherein an einer genügenden Vertrauensgrundlage, auf die sich der Beschwerdegegner im Rahmen des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV) berufen könnte (vgl. BGE 141 I 161 E. 3.1; 131 II 627 E. 6.1; 129 I 161 E. 4.1; vgl. auch Urteile 2C_107/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 3.3.1; 2C_226/2016 vom 9. November 2016 E. 4.2). Hinzu kommt, dass es der Praxis entspricht, den Entzug der Steuerbefreiung ab dem Jahr gelten zu lassen, in welchem das Verfahren zur Überprüfung der Voraussetzungen eingeleitet worden ist (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, N. 97 zu Art. 56 DBG; vgl. auch WALTER FREI, Die Steuerbefreiung in der Zürcher Steuerpraxis, ZStP 1993 S. 1 ff., 16). Weil feststeht und unbestritten ist, dass das Verfahren zur Überprüfung, ob die dem Beschwerdegegner gewährte Steuerbefreiung nach wie vor gerechtfertigt war, im September 2020 seinen Anfang nahm, lässt sich gegen eine Aberkennung der Steuerbefreiung mit Wirkung ab dem Jahr 2020 nichts einwenden.”
“Da nach dem in E. 9.4 Gesagten keine konkreten Zusicherungen betreffend die steuerrechtliche Behandlung des Vereins in den vor Bundesgericht streitigen Veranlagungsperioden 2020 und 2021 vorliegen, fehlt es von vornherein an einer genügenden Vertrauensgrundlage, auf die sich der Beschwerdegegner im Rahmen des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV) berufen könnte (vgl. BGE 141 I 161 E. 3.1; 131 II 627 E. 6.1; 129 I 161 E. 4.1; vgl. auch Urteile 2C_107/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 3.3.1; 2C_226/2016 vom 9. November 2016 E. 4.2). Hinzu kommt, dass es der Praxis entspricht, den Entzug der Steuerbefreiung ab dem Jahr gelten zu lassen, in welchem das Verfahren zur Überprüfung der Voraussetzungen eingeleitet worden ist (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, N. 97 zu Art. 56 DBG; vgl. auch WALTER FREI, Die Steuerbefreiung in der Zürcher Steuerpraxis, ZStP 1993 S. 1 ff., 16). Weil feststeht und unbestritten ist, dass das Verfahren zur Überprüfung, ob die dem Beschwerdegegner gewährte Steuerbefreiung nach wie vor gerechtfertigt war, im September 2020 seinen Anfang nahm, lässt sich gegen eine Aberkennung der Steuerbefreiung mit Wirkung ab dem Jahr 2020 nichts einwenden.”
Leistungsvereinbarungen können als öffentlich-rechtlicher Akt der Aufgabenübertragung qualifizieren. Soweit ein Übertragungsakt erforderlich ist, erfüllt eine Leistungsvereinbarung damit die entsprechende Voraussetzung, sofern zudem die weiteren für die Steuerbefreiung notwendigen Voraussetzungen vorliegen.
“Ebenso wenig überzeugt der vorinstanzliche Einwand, die Leistungsvereinbarung ändere nichts an der fehlenden Verfolgung öffentlicher Zwecke, da damit nur "eine langjährige (kommunale) Tradition zu Papier gebracht wurde" (vgl. E. 4.2.4 angefochtenes Urteil). Zunächst müsste die Frage beantwortet werden, ob überhaupt ein öffentlich-rechtlicher Akt der Aufgabenübertragung nötig ist, was nur der Fall ist, wenn der Beschwerdeführer auch Erwerbs- und Selbsthilfezwecke verfolgt (vgl. E. 4.4 oben). Sollte dies der Fall sein (dazu E. 4.7 unten), stellt jedenfalls eine Leistungsvereinbarung einen entsprechenden, öffentlich-rechtlichen Akt dar, wie die Vorinstanz ebenfalls festhält (vgl. E. 4.1 in fine angefochtenes Urteil; GRETER/GRETER, a.a.O., N. 39b zu Art. 56 DBG). So oder anders widerspricht der Umstand, dass die vorliegende Leistungsvereinbarung die langjährige Praxis festhält, der öffentlichen Zweckverfolgung nicht, sondern bestätigt im Gegenteil, dass schon während längerer Zeit öffentliche Zwecke verfolgt worden sind.”
“Eine (gegebenenfalls teilweise) Steuerbefreiung ist bei untergeordnetem Erwerbs- oder Selbsthilfezweck möglich, wenn die juristische Person durch öffentlich-rechtlichen Akt mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betraut wurde, die Aufgabe in konkret überprüfbarer Weise tatsächlich erfüllt, keine Dividenden ausgeschüttet werden, die juristische Person einer gewissen Aufsicht des Gemeinwesens untersteht und ihr Eigenkapital statutarisch ausschliesslich und unwiderruflich den öffentlichen Zwecken gewidmet ist (BGE 131 II 1 E. 3.3; Kreisschreiben Nr. 12, Ziff. II/4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Übertragung in der Regel durch einen besonderen Akt (z. B. ein Gesetz) zu erfolgen (BGr, 28. Dezember 2010, 2C_383/2010, E. 2.2). Der Übertragungsakt braucht nicht zwingend in einer Gesetzesnorm zu bestehen, sondern kann sich auch aus anderen Umständen ergeben, wie z. B. aus einem Beschluss des zuständigen Organs des Gemeinwesens oder einer Leistungsvereinbarung (Greter/Greter, Art. 56 DBG N. 39b). 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Jugendriege biete rund 100 Knaben unter ehrenamtlicher Leitung ein polysportives Angebot nach Jugend-&-Sport-Standards an. Indem der TV A für die Gemeinde A den freiwilligen Schulsport anbiete, nehme er im Rahmen der Jugendriege eine öffentliche Aufgabe wahr. Der freiwillige Schulsport sei kraft expliziter gesetzlicher Grundlage in § 18 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG; LS 412.100) eine Aufgabe des Gemeinwesens. Diese Aufgabe habe die Gemeinde A mit Vereinbarung betreffend Leistungsauftrag für die Förderung des Breitensports vom 26. November 2018 an den TV A delegiert. 4.2.2 Gemäss Art. 68 Abs. 1 BV fördert der Bund den Sport. Bei der Kompetenz des Bundes handelt es sich um eine beschränkte und parallele Förderungskompetenz, sodass dieser im Verhältnis zu den Kantonen und Gemeinden subsidiär tätig wird (BGr, 28. Dezember 2010, 2C_383/2010, E. 2.4; BVGr, 5. August 2016, A-6381/2015, E. 3.2; Marco Zollinger, Die rechtlichen Rahmenbedingungen der staatlichen Sportförderung in der Schweiz, Zürich/St.”
Für die Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit oder Verfolgung öffentlicher Zwecke muss die in den Statuten enthaltene Zwecksetzung von der juristischen Person tatsächlich verfolgt und verwirklicht werden. Eine bloss formale, rein statutarische Festlegung der Zweckbestimmung genügt nicht.
“Eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit setzt voraus, dass die Tätigkeit der juristischen Person im Interesse der Allgemeinheit liegt und uneigennützig erfolgt. Die Steuerbefreiung ist nur möglich, wenn eine solche Tätigkeit nicht bloss statutarisch festgeschrieben ist, sondern die steuerbefreite Zwecksetzung auch tatsächlich verfolgt und verwirklicht wird (Art. 12 Abs. 1 SBV; BGE 147 II 287 E. 5.2 [Pra 111/2022 Nr. 2], 146 II 359 E. 5.1 [Pra 110/2021 Nr. 14]; BVR 2012 S. 443 E. 5.2 [bestätigt durch BGer 2C_251/2012 und 2C_252/2012 vom 17.8.2012]; Greter/Greter, a.a.O., Art. 56 DBG N. 27 f., auch zum Folgenden; Peter Locher, Kommentar zum DBG, II. Teil, 2. Aufl. 2022, Art. 56 N. 92, 95 ff., 113; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., Art. 56 N. 50). Weiter müssen die Statuten vorsehen, dass bei Auflösung der juristischen Person Gewinn und Kapital zwingend einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zukommen (vgl. Art. 12 Abs. 2 SBV; BVR 2001 S. 106 E. 7; in Bezug auf die direkte Bundessteuer etwa Peter Locher, a.a.O., Art. 56 N. 97).”
“Die Steuerbefreiung wegen Verfolgung öffentlicher Zwecke setzt voraus, dass eine entsprechende Tätigkeit nicht bloss statutarisch festgeschrieben ist, sondern von der juristischen Person auch tatsächlich verfolgt und verwirklicht wird (Art. 12 Abs. 1 SBV; BGE 147 II 287 E. 5.2 [Pra 111/2022 Nr. 2], 146 II 359 E. 5.1 [Pra 110/2021 Nr. 14]; Greter/Greter, a.a.O., Art. 56 DBG N. 27 f., auch zum Folgenden; Peter Locher, a.a.O., Art. 56 N. 92, 95 ff., 113; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., Art. 56 N. 50). Weiter müssen die Statuten vorsehen, dass bei Auflösung der juristischen Person Gewinn und Kapital zwingend einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zukommen (vgl. Art. 12 Abs. 2 SBV; BVR 2001 S. 106 E. 7; in Bezug auf die direkte Bundessteuer etwa Peter Locher, a.a.O., Art. 56 N. 97).”
“Die Zielsetzung der juristischen Person darf daher nicht mit Erwerbszwecken oder sonst eigenen Interessen der juristischen Person oder ihren Mitgliedern bzw. Gesellschaftern verknüpft sein ((2) - "Ausschliesslichkeit der Mittelverwendung"). Bei gemischter Zweckverfolgung ist eine teilweise Steuerbefreiung möglich. Weiter müssen die der steuerbefreiten Zwecksetzung gewidmeten Mittel unwiderruflich, d. h. für immer steuerbefreiten Zwecken verhaftet sein. Bei Auflösung der betreffenden juristischen Person hat das Vermögen deshalb an eine andere steuerbefreite Körperschaft mit ähnlicher Zwecksetzung zu fallen, was unabänderlich statutarisch festzuhalten ist ((3) - "Unwiderruflichkeit der Zweckbindung"; nachfolgend: Auflösungsklausel). Schliesslich wird verlangt, dass die vorgegebene Zwecksetzung auch tatsächlich verfolgt bzw. verwirklicht werden muss. Die blosse statutarische Proklamation einer steuerbefreiten Tätigkeit genügt nicht ((4) - "tatsächliche Tätigkeit") (Kreisschreiben Nr. 12 Ziff. II; Marco Greter/Alexander Greter in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. A., Basel 2022, Art. 56 DBG N. 27 f.; VGr, 23. Februar 2022, SB.2021.00114, E. 3.2; VGr, 11. November 2020, SB.2020.00077, E. 3.2). 3.2 Als gemeinnütziger Zweck im steuerrechtlichen Sinn gilt die – statutengemässe und tatsächliche – Betätigung zur Förderung der öffentlichen Wohlfahrt, durch die zugunsten einer unbeschränkten Vielzahl Dritter uneigennützig Opfer erbracht werden (Markus Reich, Gemeinnützigkeit als Steuerbefreiungsgrund, ASA 58, S. 465 ff.; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 61 StG N. 65; VGr, 11. November 2020, SB.2020.00078, E. 5.1; VGr, 4. Juni 2014, SB.2013.00111, E. 2.2). Damit die Tätigkeit einer juristischen Person als gemeinnützig bezeichnet werden kann, muss vorliegen: die Verfolgung des Allgemeininteresses; Uneigennützigkeit sowie keine unternehmerische Tätigkeit (Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG, Teil I, 2. A., Basel 2019, Art. 56 N 85 f.). 3.2.1 Die Verfolgung des Allgemeininteresses einer Tätigkeit liegt vor, wenn sie aus gesellschaftlicher Sicht als fördernswert angesehen wird.”
Der Erwerb, die Sanierung und die Vermietung von Liegenschaften können als unternehmerische Tätigkeit gelten. Soweit die Erträge etwa zur Finanzierung weiterer Käufe verwendet werden, spricht dies gegen eine Steuerbefreiung nach Art. 56 DBG, vorbehaltlich der anerkannten Ausnahme, dass eine unternehmerische Tätigkeit dem gemeinnützigen Hauptzweck untergeordnet und nur von nachgeordneter Bedeutung (Hilfsbetrieb) ist.
“Als im Interesse der Allgemeinheit liegend, kann allenfalls das Zurverfügungstellen der "J.________-Stube" im Objekt H.________strasse 1 für das Volksfest "J.________" gelten (S. 2 der Rekursschrift vom 3.8.2022). Insgesamt erfüllt die tatsächliche Tätigkeit der Rekurrentin das Kriterium des Allgemeininteresses jedoch nicht, ungeachtet der vorgenommenen Sanierungsmassnahmen. Daran vermögen die nur bedingt nachvollziehbaren Äusserungen des Vertreters in Ziff. 2 der Rekursschrift nichts zu ändern. Selbst wenn man bezüglich Allgemeininteresse zu einem anderen Schluss käme, wäre zu prüfen, ob die Tätigkeit der Rekurrentin nicht unternehmerischen Zwecken dient, was gemäss Gesetzeswortlaut einer Steuerbefreiung grundsätzlich entgegensteht (E. 2.1 hiervor). Sofern die unternehmerische Tätigkeit dem gemeinnützigen Hauptzweck untergeordnet und bloss von nachgeordneter Bedeutung im Sinn eines Hilfsbetriebs ist, kommt eine Steuerbefreiung allerdings dennoch infrage (Greter/Greter, a.a.O., N. 32 zu Art. 56 DBG; KS 12, Ziff. II/3b). Die Steuerverwaltung qualifiziert die Haupttätigkeit der Rekurrentin als Liegenschaftsverwaltung, was eine unternehmerische Aktivität darstelle, die nicht bloss untergeordneter Natur sei. Dem entgegnet der Vertreter, dass die Tätigkeit der Rekurrentin als Vermögensverwaltung zu gelten habe. Die Konstellation sei vergleichbar mit Stiftungen, die ihr Vermögen in Wertschriften angelegt hätten, um mit dem dabei erzielten Erlös den Stiftungszweck zu verfolgen. Der Erwerb, die Sanierung und die Vermietung von Immobilien stellt die einzige Tätigkeit der Rekurrentin dar. Wie hiervor aufgezeigt, reichen die daraus fliessenden Erträge aus, um die Aufwendungen inkl. Abschreibungen zu decken. Wie der Vertreter in Ziff. 1 der Rekursschrift vom 3. August 2022 ausführt, werden die Erträge auch dazu verwendet, den Kauf weiterer Objekte zu finanzieren. Die Rekurrentin vermietet ihre Räume gemäss Vertreter zu marktgerechten Preisen, wobei jener sogar die Auffassung vertritt, dass "eine steuerbefreite Institution [.”
“Als im Interesse der Allgemeinheit liegend, kann allenfalls das Zurverfügungstellen der "J.________-Stube" im Objekt H.________strasse 1 für das Volksfest "J.________" gelten (S. 2 der Rekursschrift vom 3.8.2022). Insgesamt erfüllt die tatsächliche Tätigkeit der Rekurrentin das Kriterium des Allgemeininteresses jedoch nicht, ungeachtet der vorgenommenen Sanierungsmassnahmen. Daran vermögen die nur bedingt nachvollziehbaren Äusserungen des Vertreters in Ziff. 2 der Rekursschrift nichts zu ändern. Selbst wenn man bezüglich Allgemeininteresse zu einem anderen Schluss käme, wäre zu prüfen, ob die Tätigkeit der Rekurrentin nicht unternehmerischen Zwecken dient, was gemäss Gesetzeswortlaut einer Steuerbefreiung grundsätzlich entgegensteht (E. 2.1 hiervor). Sofern die unternehmerische Tätigkeit dem gemeinnützigen Hauptzweck untergeordnet und bloss von nachgeordneter Bedeutung im Sinn eines Hilfsbetriebs ist, kommt eine Steuerbefreiung allerdings dennoch infrage (Greter/Greter, a.a.O., N. 32 zu Art. 56 DBG; KS 12, Ziff. II/3b). Die Steuerverwaltung qualifiziert die Haupttätigkeit der Rekurrentin als Liegenschaftsverwaltung, was eine unternehmerische Aktivität darstelle, die nicht bloss untergeordneter Natur sei. Dem entgegnet der Vertreter, dass die Tätigkeit der Rekurrentin als Vermögensverwaltung zu gelten habe. Die Konstellation sei vergleichbar mit Stiftungen, die ihr Vermögen in Wertschriften angelegt hätten, um mit dem dabei erzielten Erlös den Stiftungszweck zu verfolgen. Der Erwerb, die Sanierung und die Vermietung von Immobilien stellt die einzige Tätigkeit der Rekurrentin dar. Wie hiervor aufgezeigt, reichen die daraus fliessenden Erträge aus, um die Aufwendungen inkl. Abschreibungen zu decken. Wie der Vertreter in Ziff. 1 der Rekursschrift vom 3. August 2022 ausführt, werden die Erträge auch dazu verwendet, den Kauf weiterer Objekte zu finanzieren. Die Rekurrentin vermietet ihre Räume gemäss Vertreter zu marktgerechten Preisen, wobei jener sogar die Auffassung vertritt, dass "eine steuerbefreite Institution [.”
Eine Steuerbefreiung darf nicht zu einer partiellen Wettbewerbsverzerrung führen. Zur Prüfung der Konkurrenzlage und des Preisniveaus können objektivierbare Internet-Quervergleiche herangezogen werden (z.B. Booking.com). Entscheidend ist die angebotsseitige Konkurrenzsituation: Steht ein Anbieter im gleichen Preisniveau wie vergleichbare, steuerpflichtige Anbieter, könnte eine Steuerbefreiung ihm ermöglichen, kostengünstigere Angebote zu platzieren, was den Wettbewerb partiell verzerren würde. Dabei kommt es auf die Art und Weise an, wie der Gewinn erzielt wird, nicht darauf, wie ein allfälliger verbleibender Gewinn verwendet wird.
“Die Vorinstanz traf zwar keine Feststellungen dazu, doch lässt sich der Sachverhalt auch diesbezüglich (entsprechend den Vorbringen der ESTV) gestützt auf einen Quervergleich auf der Webseite des Anbieters Booking ( www.booking.com) ergänzen (vgl. E. 2.2). Da es sich dabei um objektivierbare Fakten handelt, an welchen keine Zweifel bestehen, darf diese Internetquelle berücksichtigt werden, ohne dass die Verfahrensbeteiligten dazu vorweg ausdrücklich angehört werden müssten (vgl. BGE 150 III 209 E. 2.4; 149 I 91 E. 3.4). Gestützt darauf kann festgehalten werden, dass das Hotel C.________ seine Leistungen im selben Preisniveau wie mit ihm vergleichbare Hotels anbietet. Mit anderen Worten steht es angebotsseitig, was hier nach dem Gesagten allein massgebend ist, voll in Konkurrenz mit anderen steuerpflichtigen Anbietern von Hotelleistungen. Dies hat zur Folge, dass es im Falle einer Steuerbefreiung kostengünstigere Angebote auf den Markt bringen könnte, was den Wettbewerb partiell verzerren könnte, denn nur wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vergleichbarer Unternehmen durch die Steuer in vergleichbarer Weise gekürzt wird, bestehen gleiche Wettbewerbschancen (vgl. GRETER/GRETER, N. 33 zu Art. 56 DBG). Entgegen der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung, dass das Hotel unter Umständen deshalb einen geringeren Gewinn erzielt, weil es (insbesondere in Notfällen) Leistungen zu Gunsten der gemeinnützigen Herberge erbringt. Ebenso wenig ist massgebend, ob der verbleibende Gewinn des Hotels in einem zweiten Schritt der Herberge zugute kommt. Entscheidend ist unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsneutralität nicht, wie der Gewinn verwendet, sondern wie er erzielt wird, indem er nicht mithilfe von partiell wettbewerbsverzerrenden Vorteilen (wie einer Steuerbefreiung) zustande gekommen sein darf.”
“Die Vorinstanz traf zwar keine Feststellungen dazu, doch lässt sich der Sachverhalt auch diesbezüglich (entsprechend den Vorbringen der ESTV) gestützt auf einen Quervergleich auf der Webseite des Anbieters Booking ( www.booking.com) ergänzen (vgl. E. 2.2). Da es sich dabei um objektivierbare Fakten handelt, an welchen keine Zweifel bestehen, darf diese Internetquelle berücksichtigt werden, ohne dass die Verfahrensbeteiligten dazu vorweg ausdrücklich angehört werden müssten (vgl. BGE 150 III 209 E. 2.4; 149 I 91 E. 3.4). Gestützt darauf kann festgehalten werden, dass das Hotel C.________ seine Leistungen im selben Preisniveau wie mit ihm vergleichbare Hotels anbietet. Mit anderen Worten steht es angebotsseitig, was hier nach dem Gesagten allein massgebend ist, voll in Konkurrenz mit anderen steuerpflichtigen Anbietern von Hotelleistungen. Dies hat zur Folge, dass es im Falle einer Steuerbefreiung kostengünstigere Angebote auf den Markt bringen könnte, was den Wettbewerb partiell verzerren könnte, denn nur wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vergleichbarer Unternehmen durch die Steuer in vergleichbarer Weise gekürzt wird, bestehen gleiche Wettbewerbschancen (vgl. GRETER/GRETER, N. 33 zu Art. 56 DBG). Entgegen der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung, dass das Hotel unter Umständen deshalb einen geringeren Gewinn erzielt, weil es (insbesondere in Notfällen) Leistungen zu Gunsten der gemeinnützigen Herberge erbringt. Ebenso wenig ist massgebend, ob der verbleibende Gewinn des Hotels in einem zweiten Schritt der Herberge zugute kommt. Entscheidend ist unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsneutralität nicht, wie der Gewinn verwendet, sondern wie er erzielt wird, indem er nicht mithilfe von partiell wettbewerbsverzerrenden Vorteilen (wie einer Steuerbefreiung) zustande gekommen sein darf.”
Für die Gewährung und die Fortdauer einer Steuerbefreiung nach Art. 56 DBG sind die einschlägigen Voraussetzungen steuermindernde Tatsachen, die von der steuerpflichtigen juristischen Person nachzuweisen sind. Eine Überprüfung durch die Verwaltung setzt nicht zwingend eine Satzungsänderung oder ein geändertes tatsächliches Verhalten voraus; die Verwaltung kann die Befreiung auch ohne derartige Änderungen prüfen. Soweit die Befreiung mit Gemeinnützigkeit begründet wird, müssen die Leistungen der juristischen Person der Allgemeinheit zugutekommen (im Allgemeininteresse liegen) und uneigennützig sein.
“Darauf hat die Steuerverwaltung im Übrigen bereits in der Verfügung vom 21. Dezember 1994, mit der die Steuerbefreiung gewährt worden ist, ausdrücklich hingewiesen (pag. 2). Entgegen der Auffassung des Vertreters ist für eine Überprüfung somit keine Änderung der Statuten oder des tatsächlichen Verhaltens der juristischen Person erforderlich. Folglich war die Steuerverwaltung berechtigt, die Steuerbefreiung der Rekurrentin zu überprüfen. Ob sie diese zurecht aufgehoben hat, ist im Folgenden zu beurteilen. Weil die Gewinn- und Kapitalsteuerpflicht einer juristischen Person die Regel und die Befreiung davon die Ausnahme ist, handelt es sich bei den Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung um steuermindernde Tatsachen, die von der steuerpflichtigen juristischen Person nachzuweisen sind (E. 2.3 hiervor), anders als vom Vertreter in der Eingabe vom 24. August 2022 geltend gemacht (BGer 2C_835/2016 vom 21.3.2017, E. 2.5; vgl. Greter/Greter in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 2 zu Art. 56 DBG). Für eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit wird verlangt, dass die Leistungen der juristischen Person der Allgemeinheit zukommen (bzw. im Allgemeininteresse liegen) und uneigennützig, d.h. unter völliger Ausschaltung der persönlichen Interessen der Beteiligten, das Wohl dritter Personen fördern (Art. 10 Abs. 2 SBV; vgl. auch KS 12, Ziff. II/3; Greter/Greter, a.a.O., N. 28 zu Art. 56 DBG). Der statutarische Zweck der Rekurrentin besteht im Wesentlichen darin, historische Gebäude zu erwerben, zu sanieren und zu unterhalten, so dass sie vor dem Zerfall gerettet und der Nachwelt erhalten bleiben (siehe Bst. A hiervor). Darin kann grundsätzlich eine Tätigkeit im Allgemeininteresse erkannt werden, was auch die Steuerverwaltung anerkennt. Fraglich ist hingegen, ob auch die weiteren statutarischen Zwecke, insbesondere die "Unterstützung des E.________-Handwerks" diese Anforderung erfüllen. Aufgrund der vorhandenen Unterlagen ist davon auszugehen, dass dieser Stiftungszweck gegenwärtig keine praktische Bedeutung hat, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.”
Die gemeinnützige Zwecksetzung in den Statuten allein genügt nicht für eine Steuerbefreiung nach Art. 56 DBG; die verfolgte Tätigkeit muss tatsächlich verwirklicht werden. Zudem sollen die Statuten vorsehen, dass bei Auflösung Gewinn und Kapital zwingend einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zufallen.
“Die Steuerbefreiung wegen Verfolgung öffentlicher Zwecke setzt voraus, dass eine entsprechende Tätigkeit nicht bloss statutarisch festgeschrieben ist, sondern von der juristischen Person auch tatsächlich verfolgt und verwirklicht wird (Art. 12 Abs. 1 SBV; BGE 147 II 287 E. 5.2 [Pra 111/2022 Nr. 2], 146 II 359 E. 5.1 [Pra 110/2021 Nr. 14]; Greter/Greter, a.a.O., Art. 56 DBG N. 27 f., auch zum Folgenden; Peter Locher, a.a.O., Art. 56 N. 92, 95 ff., 113; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., Art. 56 N. 50). Weiter müssen die Statuten vorsehen, dass bei Auflösung der juristischen Person Gewinn und Kapital zwingend einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zukommen (vgl. Art. 12 Abs. 2 SBV; BVR 2001 S. 106 E. 7; in Bezug auf die direkte Bundessteuer etwa Peter Locher, a.a.O., Art. 56 N. 97).”
“Ob sie diese zurecht aufgehoben hat, ist im Folgenden zu beurteilen. Weil die Gewinn- und Kapitalsteuerpflicht einer juristischen Person die Regel und die Befreiung davon die Ausnahme ist, handelt es sich bei den Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung um steuermindernde Tatsachen, die von der steuerpflichtigen juristischen Person nachzuweisen sind (E. 2.3 hiervor), anders als vom Vertreter in der Eingabe vom 24. August 2022 geltend gemacht (BGer 2C_835/2016 vom 21.3.2017, E. 2.5; vgl. Greter/Greter in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 2 zu Art. 56 DBG). Für eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit wird verlangt, dass die Leistungen der juristischen Person der Allgemeinheit zukommen (bzw. im Allgemeininteresse liegen) und uneigennützig, d.h. unter völliger Ausschaltung der persönlichen Interessen der Beteiligten, das Wohl dritter Personen fördern (Art. 10 Abs. 2 SBV; vgl. auch KS 12, Ziff. II/3; Greter/Greter, a.a.O., N. 28 zu Art. 56 DBG). Der statutarische Zweck der Rekurrentin besteht im Wesentlichen darin, historische Gebäude zu erwerben, zu sanieren und zu unterhalten, so dass sie vor dem Zerfall gerettet und der Nachwelt erhalten bleiben (siehe Bst. A hiervor). Darin kann grundsätzlich eine Tätigkeit im Allgemeininteresse erkannt werden, was auch die Steuerverwaltung anerkennt. Fraglich ist hingegen, ob auch die weiteren statutarischen Zwecke, insbesondere die "Unterstützung des E.________-Handwerks" diese Anforderung erfüllen. Aufgrund der vorhandenen Unterlagen ist davon auszugehen, dass dieser Stiftungszweck gegenwärtig keine praktische Bedeutung hat, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. In Bezug auf den Hauptzweck gilt es zu berücksichtigen, dass dieser auch tatsächlich verfolgt bzw. verwirklicht werden muss. Die blosse statutarische Proklamation einer steuerbefreiten Tätigkeit genügt nicht (Art. 12 Abs. 1 SBV; KS 12, Ziff. II/2d). Laut unbestrittener Darstellung der Steuerverwaltung ist die Rekurrentin Eigentümerin dreier historischer Liegenschaften in der F.”
“Hinzu kommt, dass steuerpflichtige Privatpersonen von ihrem steuerbaren Einkommen jene freiwilligen Leistungen (Spenden) zum Abzug bringen können, die sie juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, haben zukommen lassen (Art. 38a Bst. a StG; Art. 33a DBG; vgl. auch Art. 9 Abs. 2 Bst. i StHG). 2.2 Eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit setzt voraus, dass die Tätigkeit der juristischen Person im Interesse der Allgemeinheit liegt und uneigennützig erfolgt. Dabei genügt es nicht, die gemeinnützige Tätigkeit bloss statutarisch festzuschreiben. Die steuerbefreite Zwecksetzung muss tatsächlich verfolgt und verwirklicht werden (Art. 10 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 SBV; BGE 147 II 287 E. 5.2 [Pra 111/2022 Nr. 2]; BGer 2C_835/2016 vom 21.3.2017 E. 2.1 mit Hinweisen; BVR 2012 S. 443 E. 4.1, auch zum Folgenden und mit zahlreichen weiteren Hinweisen [bestätigt durch BGer 2C_251/2012 und 2C_252/2012 vom 17.8.2012]; VGE 2011/193/194 vom 26.4.2013 E. 2.2; Greter/Greter, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022, Art. 56 DBG N. 27 ff., auch zum Folgenden; Peter Locher, Kommentar zum DBG, II. Teil, 2. Aufl. 2022, Art. 56 N. 92, 95 ff.; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 56 N. 42, 76). Weiter müssen die Statuten vorsehen, dass bei Auflösung der juristischen Person Gewinn und Kapital zwingend einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zukommen (vgl. Art. 12 Abs. 2 SBV; in Bezug auf die direkte Bundessteuer etwa Peter Locher, a.a.O., Art. 56 N. 97; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., Art. 56 N. 77). 2.3 Nicht jede Tätigkeit, die im Dienst der Allgemeinheit erbracht wird und in irgendeiner Weise auf die wirtschaftliche oder soziale Förderung einzelner Bevölkerungskreise gerichtet ist, liegt im Allgemeininteresse. Die verfolgten Zwecke müssen aus gesellschaftlicher Sicht als fördernswert erachtet werden. Als fördernswert gelten etwa die soziale Fürsorge, Kunst und Wissenschaft, Unterricht, Menschenrechte, Natur-, Heimat- und Tierschutz sowie die Entwicklungszusammenarbeit.”
Für eine Steuerbefreiung gemäss Art. 56 DBG sind erhebliche personelle oder finanzielle Opfer (z.B. unentgeltliche Arbeit, Mitgliederbeiträge, Spenden) nachzuweisen; diese müssen in Relation zu den verfügbaren Mitteln bedeutend sein. Wird die Tätigkeit eigenwirtschaftlich geführt oder massgeblich von der öffentlichen Hand subventioniert, werden in der Regel keine derartigen Opfer erbracht; ebenfalls wird in der Regel keine Befreiung gewährt, wenn eine Organisation Gewinne erwirtschaftet und diese nur mittelbar gemeinnützigen Zwecken zuführt.
“deren Mitgliedern oder von Dritten folglich erhebliche personelle oder finanzielle Opfer, bspw. durch unentgeltliche Arbeit, Mitgliederbeiträge oder Spenden, zu erbringen (BGE 113 Ib 7 E.2b; Leuch/Witschi, a.a.O., N. 29 zu Art. 83 StG; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, N. 72 zu Art. 56 DBG). Diese müssen gemessen an den verfügbaren Mitteln bedeutend sein (BGer 2C_835/2016 vom 21.3.2017, E. 2.3.2). Wird die fragliche Tätigkeit eigenwirtschaftlich geführt oder massgeblich von der öffentlichen Hand subventioniert, werden i.d.R. keine Opfer im vorstehenden Sinne erbracht (BGE 113 Ib 7 E. 2b m.w.H.; BVR 2001 S. 106, E. 4). Ein Unternehmen, das Gewinne erwirtschaftet und diese nur mittelbar gemeinnützigen Zwecken zuführt, erbringt keine Opfer, sondern nimmt am Wirtschafsleben teil und ist daher im Sinne der Wettbewerbsneutralität steuerlich entsprechend den übrigen Wirtschaftssubjekten zu behandeln (Greter/Greter, a.a.O., N. 33 zu Art. 56 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 41 zu Art. 56 DBG). Werden nebst gemeinnützigen Zielen auch Erwerbszwecke oder sonstige unmittelbare Eigeninteressen der juristischen Person oder ihrer Mitglieder verfolgt, handelt die juristische Person folglich grundsätzlich nicht uneigennützig (Ziff. II/3b des KS Nr. 12; BGer 2C_251/2012 vom 17.8.2012, E. 2.1; vgl. auch Art. 83 Abs. 1 Bst. g Satz 2 StG und Art. 56 Bst. g Satz 2 DBG). Da es sich bei der Frage, ob die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt sind, um eine steuermindernde bzw. -aufhebende Tatsache handelt, trägt die steuerpflichtige Person – entgegen der Auffassung der Rekurrentin – die objektive Beweislast. Kann das Vorliegen einer relevanten Tatsache betreffend die Steuerbefreiung nicht bewiesen werden, trägt somit die steuerpflichtige Person die Folgen der Beweislosigkeit (statt vieler: BGE 133 II 153 E. 4.3; VGE 100 2016 6 vom 7.2.2018, E. 3.2; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 77 zu Art. 123 DBG). Gemäss ihren Statuten bezweckt die Rekurrentin die Linderung von humanitärer Not, die Unterstützung der beruflichen Ausbildung von Kindern und Jugendlichen und die Unterstützung von kulturellen Einrichtungen und Institutionen (vgl.”
“Für den im Allgemeininteresse liegenden Zweck sind von der juristischen Person bzw. deren Mitgliedern oder von Dritten folglich erhebliche personelle oder finanzielle Opfer, bspw. durch unentgeltliche Arbeit, Mitgliederbeiträge oder Spenden, zu erbringen (BGE 113 Ib 7 E.2b; Leuch/Witschi, a.a.O., N. 29 zu Art. 83 StG; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, N. 72 zu Art. 56 DBG). Diese müssen gemessen an den verfügbaren Mitteln bedeutend sein (BGer 2C_835/2016 vom 21.3.2017, E. 2.3.2). Wird die fragliche Tätigkeit eigenwirtschaftlich geführt oder massgeblich von der öffentlichen Hand subventioniert, werden i.d.R. keine Opfer im vorstehenden Sinne erbracht (BGE 113 Ib 7 E. 2b m.w.H.; BVR 2001 S. 106, E. 4). Ein Unternehmen, das Gewinne erwirtschaftet und diese nur mittelbar gemeinnützigen Zwecken zuführt, erbringt keine Opfer, sondern nimmt am Wirtschafsleben teil und ist daher im Sinne der Wettbewerbsneutralität steuerlich entsprechend den übrigen Wirtschaftssubjekten zu behandeln (Greter/Greter, a.a.O., N. 33 zu Art. 56 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 41 zu Art. 56 DBG). Werden nebst gemeinnützigen Zielen auch Erwerbszwecke oder sonstige unmittelbare Eigeninteressen der juristischen Person oder ihrer Mitglieder verfolgt, handelt die juristische Person folglich grundsätzlich nicht uneigennützig (Ziff. II/3b des KS Nr. 12; BGer 2C_251/2012 vom 17.8.2012, E. 2.1; vgl. auch Art. 83 Abs. 1 Bst. g Satz 2 StG und Art. 56 Bst. g Satz 2 DBG). Da es sich bei der Frage, ob die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt sind, um eine steuermindernde bzw. -aufhebende Tatsache handelt, trägt die steuerpflichtige Person – entgegen der Auffassung der Rekurrentin – die objektive Beweislast. Kann das Vorliegen einer relevanten Tatsache betreffend die Steuerbefreiung nicht bewiesen werden, trägt somit die steuerpflichtige Person die Folgen der Beweislosigkeit (statt vieler: BGE 133 II 153 E. 4.3; VGE 100 2016 6 vom 7.2.2018, E. 3.2; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 77 zu Art. 123 DBG). Gemäss ihren Statuten bezweckt die Rekurrentin die Linderung von humanitärer Not, die Unterstützung der beruflichen Ausbildung von Kindern und Jugendlichen und die Unterstützung von kulturellen Einrichtungen und Institutionen (vgl.”
Bei der Prüfung von Steuerbefreiungen ist aus wirtschaftsverfassungsrechtlichen Gründen der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität zu beachten. Eine Steuerbefreiung darf den Wettbewerb nicht zugunsten des Begünstigten verzerren, wenn Konkurrenten denselben unternehmerischen Risiken (z. B. schwankende Auslastung, Miet- und Lohnkosten) ausgesetzt sind.
“Der Verein übersieht denn auch in seiner Argumentation, dass Konkurrenten, die im Wettbewerb stehen, ebenso dem unternehmerischen Risiko wie einer schwankenden Auslastung, den Mietpreisen sowie Lohn- oder anderer Infrastrukturkosten ausgesetzt sind. In diesem Kontext greift auch die Argumentation nicht, dass der Verein auf Rücklagen angewiesen ist, um dem Risiko der Zahlungsunfähigkeit sowie Unvorhergesehenem vorzubeugen, da diese Faktoren auch andere Konkurrenten am Markt treffen. Vielmehr in den Vordergrund zu rücken ist, dass bei Gewährung der Steuerbefreiung aus wirtschaftsverfassungsrechtlichen Gründen es den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität der Steuer zu beachten gilt (MARCO GRETER/ALEXANDER GRETER, a.a.O., N. 33 zu Art. 56 DBG m.w.H.). Diesem Grundsatz hat die Vorinstanz zum Durchbruch verholfen, indem sie dem Verein die Steuerbefreiung zu Recht entzogen hat.”
“Der Verein übersieht denn auch in seiner Argumentation, dass Konkurrenten, die im Wettbewerb stehen, ebenso dem unternehmerischen Risiko wie einer schwankenden Auslastung, den Mietpreisen sowie Lohn- oder anderer Infrastrukturkosten ausgesetzt sind. In diesem Kontext greift auch die Argumentation nicht, dass der Verein auf Rücklagen angewiesen ist, um dem Risiko der Zahlungsunfähigkeit sowie Unvorhergesehenem vorzubeugen, da diese Faktoren auch andere Konkurrenten am Markt treffen. Vielmehr in den Vordergrund zu rücken ist, dass bei Gewährung der Steuerbefreiung aus wirtschaftsverfassungsrechtlichen Gründen es den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität der Steuer zu beachten gilt (MARCO GRETER/ALEXANDER GRETER, a.a.O., N. 33 zu Art. 56 DBG m.w.H.). Diesem Grundsatz hat die Vorinstanz zum Durchbruch verholfen, indem sie dem Verein die Steuerbefreiung zu Recht entzogen hat.”
Gemeinnützigkeit setzt voraus, dass die Tätigkeit im Allgemeininteresse liegt und die verfolgten Zwecke aus gesellschaftlicher Sicht als fördernswert gelten. Beispiele hierfür sind etwa soziale Fürsorge, Kunst und Wissenschaft, Unterricht, Natur‑/Heimatschutz, Menschenrechte oder Entwicklungshilfe (Beispiele nicht abschliessend).
“Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Allgemeininteresse nicht bereits dann anzunehmen, wenn eine Tätigkeit im Dienst der Allgemeinheit erbracht wird und in irgendeiner Weise auf die wirtschaftliche oder soziale Förderung einzelner Bevölkerungskreise gerichtet ist. Vielmehr müssen die verfolgten Zwecke aus gesellschaftlicher Gesamtsicht als fördernswert gelten (BGE 114 Ib 277 E. 2b). Als fördernswert gelten etwa die soziale Fürsorge, Kunst und Wissenschaft, Unterricht, Natur- und Heimatschutz, die Menschenrechte sowie Entwicklungshilfe, von welchen eine Vielzahl bereits in der Verfassung verankert ist. Ein Allgemeininteresse wird ferner regelmässig nur dann angenommen, wenn der Destinatärkreis grundsätzlich offen ist. Auch wenn eine Eingrenzung auf einen vordefinierten Kreis von Begünstigten oftmals unumgänglich ist, schliesst doch immerhin ein allzu enger Destinatärkreis (z.B. Begrenzung auf Vereins- oder Familienmitglieder) eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit aus (Ziff. II/3a des KS Nr. 12; Greter/Greter, a.a.O., N. 30 zu Art. 56 DBG; Leuch/Witschi, a.a.O., N. 31 zu Art. 83 StG). Uneigennützig ist ein Handeln dann, wenn es das Wohl Dritter unter völliger Ausschaltung der persönlichen Interessen der Beteiligten fördert (Art. 10 Abs. 2 SBV). Die juristische Person darf nicht gleichzeitig den eigenen Interessen oder denjenigen ihrer Mitglieder dienen (Ziff. II/3b des KS Nr. 12). Für den im Allgemeininteresse liegenden Zweck sind von der juristischen Person bzw. deren Mitgliedern oder von Dritten folglich erhebliche personelle oder finanzielle Opfer, bspw. durch unentgeltliche Arbeit, Mitgliederbeiträge oder Spenden, zu erbringen (BGE 113 Ib 7 E.2b; Leuch/Witschi, a.a.O., N. 29 zu Art. 83 StG; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, N. 72 zu Art. 56 DBG). Diese müssen gemessen an den verfügbaren Mitteln bedeutend sein (BGer 2C_835/2016 vom 21.3.2017, E. 2.3.2). Wird die fragliche Tätigkeit eigenwirtschaftlich geführt oder massgeblich von der öffentlichen Hand subventioniert, werden i.”
“3 Nicht jede Tätigkeit, die im Dienst der Allgemeinheit erbracht wird und in irgendeiner Weise auf die wirtschaftliche oder soziale Förderung einzelner Bevölkerungskreise gerichtet ist, liegt im Allgemeininteresse. Die verfolgten Zwecke müssen aus gesellschaftlicher Sicht als fördernswert erachtet werden. Als fördernswert gelten etwa die soziale Fürsorge, Kunst und Wissenschaft, Unterricht, Menschenrechte, Natur-, Heimat- und Tierschutz sowie die Entwicklungszusammenarbeit. Aus dem Erfordernis des Allgemeininteresses wird weiter abgeleitet, dass der Kreis der Destinatäre, denen die Förderung bzw. die Unterstützung zukommt, grundsätzlich offen sein muss, weil bei einer Beschränkung des Destinatärkreises unter Umständen eine mit den Anforderungen an eine solidarische Handlungsweise nicht vereinbare Gruppeninteressenlage geschaffen wird. Werden Interessen vorgegebener Gruppen durch Angehörige dieser Gruppen selber verfolgt, fehlt oftmals die Uneigennützigkeit (vgl. BGE 147 II 287 E. 5.2 [Pra 111/2022 Nr. 2]; BVR 2012 S. 443 E. 4.2, [bestätigt durch BGer 2C_251/2012 und 2C_252/2012 vom 17.8.2012]; VGE 2011/193/194 vom 26.4.2013 E. 2.2; Greter/Greter, a.a.O., Art. 56 DBG N. 29 ff.; Peter Locher, a.a.O., Art. 56 N. 100 ff.; vgl. auch das Kreisschreiben Nr. 12 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 8.7.1994, in ASA 63 S. 130 ff. [nachfolgend: KS Nr. 12 EStV], Ziff. II/3). 2.4 Die steuerbefreite Aktivität muss ausschliesslich auf gemeinnützige Zwecke ausgerichtet sein. Verfolgt eine juristische Person daneben auch andere Zwecke, kann unter Umständen eine teilweise Steuerbefreiung infrage kommen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Mittel, für welche Steuerbefreiung verlangt wird, rechnungsmässig klar vom übrigen Vermögen und Einkommen ausgeschieden sind (vgl. BVR 2008 S. 320 E. 4; BGE 146 II 359 E. 5.2 [Pra 110/2021 Nr. 14] mit Hinweisen; BGer 2C_82/2021 vom 8.12.2021 E. 4.4; Peter Locher, a.a.O., Art. 56 N. 96; Greter/Greter, a.a.O., Art. 56 N. 27; KS Nr. 12 EStV, Ziff. II/5). Eine gemischte Zwecksetzung mit teilweise gemeinnützigen und teilweise Kultuszwecken steht einer Steuerbefreiung grundsätzlich ebenfalls nicht entgegen. Im Hinblick auf die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen gemäss Art.”
“, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 61 StG N. 65; VGr, 11. November 2020, SB.2020.00078, E. 5.1; VGr, 4. Juni 2014, SB.2013.00111, E. 2.2). Damit die Tätigkeit einer juristischen Person als gemeinnützig bezeichnet werden kann, muss vorliegen: die Verfolgung des Allgemeininteresses; Uneigennützigkeit sowie keine unternehmerische Tätigkeit (Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG, Teil I, 2. A., Basel 2019, Art. 56 N 85 f.). 3.2.1 Die Verfolgung des Allgemeininteresses einer Tätigkeit liegt vor, wenn sie aus gesellschaftlicher Sicht als fördernswert angesehen wird. Grundsätzlich fallen alle Tätigkeiten darunter, die zum Aufgabenbereich eines Gemeinwesens gehören, einschliesslich Tätigkeiten in wirtschaftlichen Bereichen (M. Reich, Gemeinnützigkeit als Steuerbefreiungsgrund, S. 468 f.). Die Bundesverfassung bezeichnet eine Vielfalt von förderungswürdigen Zielen, wie etwa die Sozialziele (Art. 41 Bundesverfassung (BV)) (Greter/Greter, Art. 56 DBG, N. 29). Ob eine bestimmte Tätigkeit im Interesse der Allgemeinheit liegt, beurteilt sich nach der jeweils massgebenden Volksauffassung. Ein Interesse der Allgemeinheit wird jedoch nur angenommen, wenn der Kreis der Destinatäre, denen die Förderung zukommt, grundsätzlich offen ist. Ein Wirken, das nur dem engen Kreis wie etwa den Mitgliedern eines Vereins oder den Angehörigen eines bestimmten Berufes zukommt, wird nicht als gemeinnützig betrachtet. Ebenfalls abgesprochen wird die Gemeinnützigkeit Musik-, Gesang-, Turn- und Sportvereinen, soweit diese bloss unterhaltenden Charakter haben (vgl. Reich, Gemeinnützigkeit als Steuerbefreiungsgrund, S. 469 ff. mit Hinweisen). 3.2.2 Das subjektive Element der Uneigennützigkeit verlangt, dass mit der gemeinnützigen Zielsetzung nicht Erwerbszwecke oder sonst eigene unmittelbare – wirtschaftliche oder persönliche – Interessen der juristischen Person oder ihrer Mitglieder verknüpft sind (vgl. BGE 114 Ib 277; BGr, 21. März 2017, 2C_835/2016, E. 2.”
“1 Im steuerrechtlichen Sinn gemeinnützig gilt die – statutengemässe und tatsächliche – Betätigung zur Förderung der öffentlichen Wohlfahrt, durch die zugunsten einer unbeschränkten Vielzahl Dritter uneigennützig Opfer erbracht werden (VGr, 4. Juni 2014, SB.2013.00111, E. 2.2 mit Hinweis; Markus Reich, Gemeinnützigkeit als Steuerbefreiungsgrund, ASA 58, S. 465 ff.). Die Tätigkeit muss aus der jeweils geltenden Gesamtsicht als fördernswert erscheinen und muss aus selbstlosen, altruistischen Motiven erbracht werden. Das subjektive Element der Uneigennützigkeit verlangt, dass mit der gemeinnützigen Zielsetzung nicht Erwerbszwecke oder sonst eigene unmittelbare – wirtschaftliche oder persönliche – Interessen der juristischen Person oder ihrer Mitglieder verknüpft sind (vgl. BGr, 21. März 2017, 2C_835/2016, E. 2.3; BGr, 17. Oktober 2011, 2C_162/2011, E. 3.2; BGE 114 Ib 277). Uneigennützigkeit im steuerrechtlichen Sinn fehlt, wenn ausschliesslich oder neben gemeinnützigen Zielen unmittelbare Eigeninteressen der juristischen Person oder Sonderinteressen ihrer Mitglieder verfolgt werden (BGr, 25. Juni 2020, 2C_385/2020, E. 4.2.3; Greter/Greter, Art. 56 DBG N. 32 m. w. H.). Es genügt aber auch nicht, dass eine juristische Person lediglich einen ideellen – d. h. nicht wirtschaftlichen Zweck – verfolgt. Denn ideelles Handeln setzt weder eine Förderung des Gemeinwohls noch Uneigennützigkeit voraus. Vereine, die ideelle, gesellige oder vorwiegend persönliche, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder verfolgen, können deshalb nicht von der Steuerpflicht befreit werden. Diese Institutionen stehen zwar häufig im allgemeinen öffentlichen Interesse und fördern auch entsprechende Zwecke. Gleichwohl ist ihnen die Gemeinnützigkeit abzusprechen, da die persönlichen Interessen der Mitglieder im Vordergrund stehen. Andererseits können aber auch Aktivitäten mit ideeller Zielsetzung gemeinnützig sein, jedoch nur dann, wenn die spezifischen steuerrechtlichen Kriterien der Gemeinnützigkeit vorhanden sind. Der steuerrechtliche Begriff der Gemeinnützigkeit ist wesentlich enger als der Begriff der ideellen Tätigkeit (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3.”
Eine Steuerbefreiung nach Art. 56 DBG ist ausgeschlossen, wenn Erwerbszwecke nicht dem gemeinnützigen Hauptzweck untergeordnet sind. Der Geschäfts- oder Erwerbsbetrieb darf nur eine nachgeordnete Bedeutung als Hilfsbetrieb haben; überschreiten die Erwerbszwecke ein gewisses Mass, kommt eine (teilweise) Steuerbefreiung nicht in Betracht. Zudem ist der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität zu beachten: Juristischen Personen, die eine Erwerbstätigkeit mit wirtschaftlichem Zweck ausüben, darf im Verhältnis zu ihren Konkurrenten kein Steuervorteil gewährt werden.
“Die Verfolgung unternehmerischer Zwecke ist in der Regel nicht gemeinnützig (wie in Art. 56 lit. g Satz 2 DBG ausdrücklich festgehalten wird), ebenso wenig die Unterstützung eines Unternehmens, das grundsätzlich gewinnorientiert ist (Urteil 2C_385/2020 vom 25. Juni 2020 E. 4.2.3; vgl. auch Urteile 2C_484/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 5.5.1; 2C_251/2012 vom 17. August 2012 E. 3.1.1). Damit diese Zwecke mit einer Steuerbefreiung vereinbar sind, müssen sie dem gemeinnützigen Hauptzweck untergeordnet sein, d.h. dem Geschäftsbetrieb darf nur eine nachgeordnete Bedeutung als Hilfsbetrieb zukommen. So ist eine - selbst teilweise - Steuerbefreiung ausgeschlossen, wenn die juristische Person Erwerbszwecke verfolgt, die ein gewisses Mass überschreiten (vgl. BGE 131 II 1 E. 3.3 und 3.4; Urteile 2C_740/2018 vom 18. Juni 2019 E. 5.3; 2C_143/2013 vom 16. August 2013 E. 3.2; 2C_383/2010 vom 28. Dezember 2010 E. 2.5; MARCO GRETER/ALEXANDER GRETER, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar DBG, 4. Aufl. 2022, N. 32 zu Art. 56 DBG). Es geht darum, dass der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität zu respektieren ist und den juristischen Personen, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Tätigkeit ausüben, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt, im Verhältnis zu ihren Konkurrenten kein Steuervorteil gewährt werden darf (vgl. Urteil 2C_740/2018 vom 18. Juni 2019 E. 5.3; GRETER/GRETER, N. 33 zu Art. 56 DBG; PETER LOCHER/ERNST GIGER/ ANDREA PEDROLI, Kommentar zum DBG, II. Teil, 2. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 56 DBG).”
“Damit diese Zwecke mit einer Steuerbefreiung vereinbar sind, müssen sie dem gemeinnützigen Hauptzweck untergeordnet sein, d.h. dem Geschäftsbetrieb darf nur eine nachgeordnete Bedeutung als Hilfsbetrieb zukommen. So ist eine - selbst teilweise - Steuerbefreiung ausgeschlossen, wenn die juristische Person Erwerbszwecke verfolgt, die ein gewisses Mass überschreiten (vgl. BGE 131 II 1 E. 3.3 und 3.4; Urteile 2C_740/2018 vom 18. Juni 2019 E. 5.3; 2C_143/2013 vom 16. August 2013 E. 3.2; 2C_383/2010 vom 28. Dezember 2010 E. 2.5; MARCO GRETER/ALEXANDER GRETER, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar DBG, 4. Aufl. 2022, N. 32 zu Art. 56 DBG). Es geht darum, dass der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität zu respektieren ist und den juristischen Personen, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Tätigkeit ausüben, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt, im Verhältnis zu ihren Konkurrenten kein Steuervorteil gewährt werden darf (vgl. Urteil 2C_740/2018 vom 18. Juni 2019 E. 5.3; GRETER/GRETER, N. 33 zu Art. 56 DBG; PETER LOCHER/ERNST GIGER/ ANDREA PEDROLI, Kommentar zum DBG, II. Teil, 2. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 56 DBG).”
“dem Geschäftsbetrieb darf nur eine nachgeordnete Bedeutung als Hilfsbetrieb zukommen. So ist eine - selbst teilweise - Steuerbefreiung ausgeschlossen, wenn die juristische Person Erwerbszwecke verfolgt, die ein gewisses Mass überschreiten (vgl. BGE 131 II 1 E. 3.3 und 3.4; Urteile 2C_740/2018 vom 18. Juni 2019 E. 5.3; 2C_143/2013 vom 16. August 2013 E. 3.2; 2C_383/2010 vom 28. Dezember 2010 E. 2.5; MARCO GRETER/ALEXANDER GRETER, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar DBG, 4. Aufl. 2022, N. 32 zu Art. 56 DBG). Es geht darum, dass der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität zu respektieren ist und den juristischen Personen, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Tätigkeit ausüben, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt, im Verhältnis zu ihren Konkurrenten kein Steuervorteil gewährt werden darf (vgl. Urteil 2C_740/2018 vom 18. Juni 2019 E. 5.3; GRETER/GRETER, N. 33 zu Art. 56 DBG; PETER LOCHER/ERNST GIGER/ ANDREA PEDROLI, Kommentar zum DBG, II. Teil, 2. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 56 DBG).”
“dem Geschäftsbetrieb darf nur eine nachgeordnete Bedeutung als Hilfsbetrieb zukommen. So ist eine - selbst teilweise - Steuerbefreiung ausgeschlossen, wenn die juristische Person Erwerbszwecke verfolgt, die ein gewisses Mass überschreiten (vgl. BGE 131 II 1 E. 3.3 und 3.4; Urteile 2C_740/2018 vom 18. Juni 2019 E. 5.3; 2C_143/2013 vom 16. August 2013 E. 3.2; 2C_383/2010 vom 28. Dezember 2010 E. 2.5; MARCO GRETER/ALEXANDER GRETER, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar DBG, 4. Aufl. 2022, N. 32 zu Art. 56 DBG). Es geht darum, dass der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität zu respektieren ist und den juristischen Personen, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Tätigkeit ausüben, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt, im Verhältnis zu ihren Konkurrenten kein Steuervorteil gewährt werden darf (vgl. Urteil 2C_740/2018 vom 18. Juni 2019 E. 5.3; GRETER/GRETER, N. 33 zu Art. 56 DBG; PETER LOCHER/ERNST GIGER/ ANDREA PEDROLI, Kommentar zum DBG, II. Teil, 2. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 56 DBG).”
Wirtschaftliche Betriebe einer gemeinnützigen Institution können unter Art. 56 DBG steuerbefreit bleiben, wenn sie dem ideellen Hauptzweck nur untergeordnete Bedeutung als blosser Hilfsbetrieb haben. Dabei muss der Erwerbszweck in einem angemessenen Verhältnis zur ideellen Zweckverfolgung stehen. Ist der wirtschaftliche Zweck hingegen erheblich, entfällt die Steuerbefreiung; dabei ist die Wettbewerbsneutralität zu beachten.
“Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass eine Institution, die neben der im Allgemeininteresse liegenden Zweckverfolgung auch ein nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführtes Unternehmen betreibt, nicht steuerbefreit wird, kann sich insbesondere rechtfertigen, wenn die wirtschaftliche Betätigung zur Erreichung des im Allgemeinwohl liegenden Zweckes unumgänglich ist, so wie beispielsweise eine Erziehungsanstalt einen Landwirtschaftsbetrieb erfordert, ein Blindenheim eine Organisation für den Vertrieb der hergestellten Produkte oder ein Obdachlosenverein einen Restaurations- und Beherbergungsbetrieb. Dabei muss allerdings der Erwerbszweck in einem angemessenen Verhältnis zur ideellen Zweckverfolgung stehen, indem dem Geschäftsbetrieb nur untergeordnete Bedeutung als blosser Hilfsbetrieb zukommen darf (MARKUS REICH, Gemeinnützigkeit als Steuerbefreiungsgrund, in: ASA 58 S. 465 ff., 473 f.; vgl. auch Kreisschreiben Ziff. III/3b letzter Abs.; FELIX RICHNER/WALTER FREI/STEFAN KAUFMANN/TOBIAS F. ROHNER, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, N. 73 f. zu Art. 56 DBG).”
“Damit diese Zwecke mit einer Steuerbefreiung vereinbar sind, müssen sie dem gemeinnützigen Hauptzweck untergeordnet sein, d.h. dem Geschäftsbetrieb darf nur eine nachgeordnete Bedeutung als Hilfsbetrieb zukommen. So ist eine - selbst teilweise - Steuerbefreiung ausgeschlossen, wenn die juristische Person Erwerbszwecke verfolgt, die ein gewisses Mass überschreiten (vgl. BGE 131 II 1 E. 3.3 und 3.4; Urteile 2C_740/2018 vom 18. Juni 2019 E. 5.3; 2C_143/2013 vom 16. August 2013 E. 3.2; 2C_383/2010 vom 28. Dezember 2010 E. 2.5; MARCO GRETER/ALEXANDER GRETER, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar DBG, 4. Aufl. 2022, N. 32 zu Art. 56 DBG). Es geht darum, dass der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität zu respektieren ist und den juristischen Personen, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Tätigkeit ausüben, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt, im Verhältnis zu ihren Konkurrenten kein Steuervorteil gewährt werden darf (vgl. Urteil 2C_740/2018 vom 18. Juni 2019 E. 5.3; GRETER/GRETER, N. 33 zu Art. 56 DBG; PETER LOCHER/ERNST GIGER/ ANDREA PEDROLI, Kommentar zum DBG, II. Teil, 2. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 56 DBG).”
Der Übergang eines Vermögenswerts aus der steuerbaren Geschäfts- in die private Vermögenssphäre oder dessen Übertragung an eine von der Steuer befreite juristische Person führt regelmässig zur Besteuerung der latenten Reserven (sog. systematische Realisation nach Art. 18 LIFD), weil der Vermögenswert damit aus dem für die Besteuerung massgeblichen System ausscheidet.
“2 LIFD ne concerne que les éléments de la fortune commerciale. Les gains obtenus lors de l’aliénation de biens appartenant à la fortune privée de l’indépendant demeurent par contre exonérés (art. 16 al. 3 LIFD). Cela étant, l’art. 18 LIFD couvre tant la réalisation effective d’un bien par son aliénation, que sa réalisation comptable résultant d’une réévaluation et sa réalisation dite systématique. Cette troisième hypothèse est fondée sur la systématique fiscale qui commande que lorsqu’un actif commercial sort du champ de l’impôt, cette sortie déclenche l’imposition des réserves latentes, réputées réalisées. Tel est par exemple le cas d’un transfert des actifs d’un établissement stable à l’étranger, d’un passage d’un bien dans la fortune privée ou de son transfert à une personne morale exonérée d’impôt. Dans le premier cas, le bien sort du champ territorial de l’impôt, dans les second et troisième, il passe d’un système imposant les gains en capital (art. 18 al. 2 LIFD) à un autre qui exonère le gain (art. 16 al. 3 LIFD) ou le contribuable (art. 56 LIFD). Pour des raisons différentes dans les trois cas, la créance fiscale serait perdue si l’imposition « selon la systématique fiscale » n’intervenait pas (Noël, art. 18 n. 54 ss et les références). 2.2. La réalisation d’un élément de la fortune commerciale, au sens de l’art. 18 al. 2 LIFD, donne lieu non pas à l’imposition immédiate du bénéfice en capital, mais à son intégration dans le bénéfice ordinaire de l’indépendant, imposé sur le tout en fin de période fiscale. Dans les cas de réalisation systématique, ce n’est pas un gain que l’on mesure et impose, mais une réserve latente que l’autorité de taxation doit estimer (Noël, art. 18 n. 60 ss). La donation d’un élément de la fortune commerciale implique son passage préalable dans la fortune privée du donateur. Une aliénation à titre gratuit n’est, en effet, pas compatible avec le but d’une entreprise, qui est lucratif. Le passage dans la fortune privée et la donation sont ainsi simultanés et provoquent l’imposition des réserves latentes auprès du donateur (Noël, art.”
“2 LIFD ne concerne que les éléments de la fortune commerciale. Les gains obtenus lors de l’aliénation de biens appartenant à la fortune privée de l’indépendant demeurent par contre exonérés (art. 16 al. 3 LIFD). Cela étant, l’art. 18 LIFD couvre tant la réalisation effective d’un bien par son aliénation, que sa réalisation comptable résultant d’une réévaluation et sa réalisation dite systématique. Cette troisième hypothèse est fondée sur la systématique fiscale qui commande que lorsqu’un actif commercial sort du champ de l’impôt, cette sortie déclenche l’imposition des réserves latentes, réputées réalisées. Tel est par exemple le cas d’un transfert des actifs d’un établissement stable à l’étranger, d’un passage d’un bien dans la fortune privée ou de son transfert à une personne morale exonérée d’impôt. Dans le premier cas, le bien sort du champ territorial de l’impôt, dans les second et troisième, il passe d’un système imposant les gains en capital (art. 18 al. 2 LIFD) à un autre qui exonère le gain (art. 16 al. 3 LIFD) ou le contribuable (art. 56 LIFD). Pour des raisons différentes dans les trois cas, la créance fiscale serait perdue si l’imposition « selon la systématique fiscale » n’intervenait pas (Noël, art. 18 n. 54 ss et les références). 2.2. La réalisation d’un élément de la fortune commerciale, au sens de l’art. 18 al. 2 LIFD, donne lieu non pas à l’imposition immédiate du bénéfice en capital, mais à son intégration dans le bénéfice ordinaire de l’indépendant, imposé sur le tout en fin de période fiscale. Dans les cas de réalisation systématique, ce n’est pas un gain que l’on mesure et impose, mais une réserve latente que l’autorité de taxation doit estimer (Noël, art. 18 n. 60 ss). La donation d’un élément de la fortune commerciale implique son passage préalable dans la fortune privée du donateur. Une aliénation à titre gratuit n’est, en effet, pas compatible avec le but d’une entreprise, qui est lucratif. Le passage dans la fortune privée et la donation sont ainsi simultanés et provoquent l’imposition des réserves latentes auprès du donateur (Noël, art.”
Die in KS EStV Nr. 35 vorgenommene Zurückhaltung gegenüber einer Wertzerlegung basiert nach der zitierten Lehre und Gesetzesmaterialien auf der Überlegung, nicht ausschüttungsfähige Gewinne über die Gewinnsteuer abzuschöpfen. Für die Liegenschaftssteuer wird in der Quelle ausgeführt, dass dieser Gesichtspunkt nicht in gleicher Weise gilt, weil die Liegenschaftssteuer einen anderen Zweck erfüllt und wirtschaftlich weniger stark ins Gewicht fällt.
“E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 133 II 114 E. 3.2). Hinzu kommt, dass dem im KS EStV Nr. 35 vorgesehenen Verzicht auf eine Wertzerlegung innerhalb der Sparte Infrastruktur die Überlegung zugrunde liegt, nicht ausschüttungsfähige Gewinne seien nicht über die Gewinnsteuer abzuschöpfen (vgl. Greter/Greter, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 56 DBG N. 12; Zusatzbotschaft S. 2702), was aber für die Belange der Liegenschaftssteuer, die einen anderen Zweck erfüllt (vgl. E. 3.5 hiernach) und wirtschaftlich wesentlich weniger stark ins Gewicht fällt, nicht von Bedeutung ist (zu wenig differenziert daher Scheidegger/Lehmann, Besteuerung konzes-sionierter Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, in Der Schweizer Treuhänder 2013 S. 77 ff., 80 f.). Nach dem Gesagten findet das Normverständnis der Beschwerdeführerin auch unter Einbezug gesetzessystematischer und harmonisierungsrechtlicher Aspekte keine Stütze.”
Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe erfolgt in der Regel durch einen besonderen Akt (z. B. ein Gesetz). Der Übertragungsakt kann jedoch auch in anderer Form gegeben sein, etwa aus einem Beschluss des zuständigen Organs des Gemeinwesens, einer Leistungsvereinbarung oder aus der angemessenen Vertretung des Gemeinwesens in Organen der juristischen Person.
“Eine (gegebenenfalls teilweise) Steuerbefreiung ist bei untergeordnetem Erwerbs- oder Selbsthilfezweck möglich, wenn die juristische Person durch öffentlich-rechtlichen Akt mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betraut wurde, die Aufgabe in konkret überprüfbarer Weise tatsächlich erfüllt, keine Dividenden ausgeschüttet werden, die juristische Person einer gewissen Aufsicht des Gemeinwesens untersteht und ihr Eigenkapital statutarisch ausschliesslich und unwiderruflich den öffentlichen Zwecken gewidmet ist (BGE 131 II 1 E. 3.3; Kreisschreiben Nr. 12, Ziff. II/4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Übertragung in der Regel durch einen besonderen Akt (z. B. ein Gesetz) zu erfolgen (BGr, 28. Dezember 2010, 2C_383/2010, E. 2.2). Der Übertragungsakt braucht nicht zwingend in einer Gesetzesnorm zu bestehen, sondern kann sich auch aus anderen Umständen ergeben, wie z. B. aus einem Beschluss des zuständigen Organs des Gemeinwesens oder einer Leistungsvereinbarung (Greter/Greter, Art. 56 DBG N. 39b). 3. 3.1 Der Beschwerdegegner ist als Verein im Bereich der familienergänzenden Betreuung von Kindern tätig. Hierzu betreibt er im Kanton Zürich mehrere Kindertagesstätten, namentlich … in der Gemeinde E. Er macht geltend, dass er eine ihm von D als auch der Gemeinde E übertragene öffentliche Aufgabe wahrnehme. Folglich verfolge er einen öffentlichen Zweck, da er in Wahrnehmung des im Kanton Zürich verfassungsmässig statuierten Auftrages und der Gemeindeordnung von D handle, wonach die Behörden für ausserfamiliäre Kinderbetreuung zu sorgen hätten. Es gilt deshalb nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdegegner einen öffentlichen Zweck verfolgt, welcher eine allfällige Steuerbefreiung zu rechtfertigen vermag. 3.2 3.2.1 Gemäss Praxis der ESTV kann es sich bei öffentlichen Zwecken nur um eine begrenzte Kategorie von Aufgaben handeln, die eng an die Staatsaufgaben anzulehnen sind. Selbst bei Vorliegen von öffentlichen Zwecken schliessen die primäre Verfolgung von Erwerbs- oder Selbsthilfezwecken eine Steuerbefreiung wegen Verfolgung öffentlicher Zwecke aus (vgl.”
“Wirtschaftspolitischen Verbänden kommt in der Regel keine Steuerfreiheit zu, da deren Tätigkeiten häufig auf die Förderung der Interessen eines Berufsstands oder eines bestimmten Erwerbszweigs ausgerichtet sind. Nach dem geltenden Recht wird von diesem restriktiven Erfordernis dann abgewichen, wenn diese Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke von untergeordneter Bedeutung sind oder wenn eine solche juristische Person durch öffentlich-rechtlichen Akt mit einer öffentlichen Aufgabe betraut worden ist (Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 56 N. 59). Die Übertragung durch einen besonderen Akt braucht nicht zwingend in einer Gesetzesnorm zu bestehen, sondern kann sich auch aus anderen Umständen ergeben. Als Beispiele können ein Beschluss des zuständigen Organs des Gemeinwesens, eine Leistungsvereinbarung oder das Bestehen einer angemessenen Vertretung des Gemeinwesens im Vorstand der juristischen Person genannt werden. Bei nur teilweiser Steuerbefreiung ist eine Spartenrechnung zu führen (BGr, 28. Dezember 2010, 2C_383/2010, E. 2.2, Greter/Greter, Art. 56 DBG N. 39b). 4. 4.1 Im Gewerbe D hält ein Gesamtarbeitsvertrag (nachfolgend: GAV) diverse Mindestvorschriften über die branchenspezifischen Löhne und Arbeitsbedingungen fest. Im Jahr 2016 bzw. 2020 wurden die betreffenden GAV-Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt (vgl. Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Gewerbe D von 2016 bzw. 2020). 4.2 Der Beschwerdegegner ist das auf nationaler Ebene tätige paritätische Vollzugsorgan zur Anwendung und Durchsetzung des allgemeinverbindlichen GAV (nachfolgend: ave. GAV). Vereinsmitglieder und gleichzeitig Vertragsparteien des ave. GAV sind der Verband F sowie die beiden Gewerkschaften G und H. Der Beschwerdegegner bezweckt die gemeinsame Durchführung und Durchsetzung (Vollzug) der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen sowie weiterer von den Sozialpartnern oder vom Staat übertragener Aufgaben. Hierzu zählen Kontrollen in dem ave. GAV unterstellten Betrieben über die Einhaltung der normativen Bestimmungen.”
“Juli 2020, 2C_1050/2019, E. 5.2 [zur Publikation vorgesehen]; BGE 131 II 1 E. 3.3; Peter Locher, Kommentar zum DBG, II. Teil, Therwil/Basel 2004, Art. 56 DBG N. 104). Die Verfolgung von öffentlichen Zwecken setzt voraus, dass sich die juristische Person im Bereich der übergeordneten Interessen des öffentlichen Gemeinwesens betätigt. Gegenstand der Tätigkeit können grundsätzlich dieselben Aufgaben sein, die in der Regel vom Gemeinwesen zu bewältigen sind, wie Lieferung von Wasser und Elektrizität, Gasversorgung über ein Leitungsnetz, Führung von Altersheimen und Spitälern, usw. Die Steuerbefreiung ist gerechtfertigt für Träger von Aufgaben von der Art, wie sie das Gemeinwesen selber oder von ihm unmittelbar beauftragte Rechtsträger ausüben, also Tätigkeiten, welche die ausführenden juristischen Personen sachlich als Organe des Gemeinwesens erscheinen lassen (vgl. Marco Greter/Alexander Greter in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. A., Basel 2017, Art. 56 DBG N. 37 f.; Marco Greter/Alexander Greter in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 3. A., Basel 2017, Art. 23 StHG N. 32 f.). Eine (gegebenenfalls teilweise) Steuerbefreiung ist bei untergeordnetem Erwerbs- oder Selbsthilfezweck möglich, wenn die juristische Person durch öffentlich-rechtlichen Akt mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betraut wurde, die Aufgabe in konkret überprüfbarer Weise tatsächlich erfüllt, keine Dividenden ausgeschüttet werden, die juristische Person einer gewissen Aufsicht des Gemeinwesens untersteht und ihr Eigenkapital statutarisch ausschliesslich und unwiderruflich den öffentlichen Zwecken gewidmet ist (BGE 131 II 1 E. 3.3; Kreisschreiben Nr. 12, Ziff. II/4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Übertragung in der Regel durch einen besonderen Akt (z. B. ein Gesetz) zu erfolgen (BGr, 28. Dezember 2010, 2C_383/2010, E. 2.2). Der Übertragungsakt braucht nicht zwingend in einer Gesetzesnorm zu bestehen, sondern kann sich auch aus anderen Umständen ergeben, wie z.”