12 commentaries
Ein Rückzug der Einsprache darf nach Art. 134 Abs. 2 DBG nur dann unbeachtet bleiben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung offensichtlich mit den anzuwendenden Rechtsätzen unvereinbar ist und deren Korrektur von erheblicher Bedeutung bzw. sich geradezu aufdrängt.
“Während seitens der Steuerverwaltung keine Stellungnahme zum Protokoll eingegangen ist, haben die Rekurrenten mit Eingabe vom 6. September 2024 den Rückzug ihres Rekurses erklärt. Gemäss Art. 198 Abs. 3 StG wird dem Rückzug eines Rekurses keine Folge gegeben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass der Einspracheentscheid unrichtig ist. Die Rekurrenten sind der Auffassung, dass ihr Rückzug dennoch akzeptiert werden müsse. Sie begründen dies damit, dass gemäss bundes- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ein Rückzug von der Steuerrekurskommission nur dann ignoriert werden dürfe, wenn bestimmte restriktive Voraussetzungen erfüllt seien. Von den durch die Rekurrenten erwähnten Urteilen ist zunächst BGE 144 IV 136 (Pra 108/2019 Nr. 9) relevant. In E. 7.1 führt das Bundesgericht aus, dass die kantonale Steuerrekurskommission im Rekursverfahren gemäss Art. 142 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) die gleichen Befugnisse habe wie die Veranlagungsbehörde im Veranlagungs- und Einspracheverfahren. Weil die Veranlagungsbehörde gemäss Art. 134 Abs. 2 DBG einem Rückzug der Einsprache keine Folge geben dürfe, wenn anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war, gelte dies im Grundsatz auch für die Steuerrekurskommission. Allerdings nur unter den Voraussetzungen, dass der angefochtene Entscheid mit den anzuwendenden Rechtsätzen offensichtlich unvereinbar und dessen Korrektur von erheblicher Bedeutung sei, bzw. sich geradezu aufdränge. In BGer 2C_484/2019 vom 6.11.2019, E. 5.4 bestätigt das Bundesgericht diese restriktiven Vorgaben für die Nichtanerkennung eines Rückzugs. Das bernische Verwaltungsgericht hat im Entscheid 100 2021 93/94 vom 27. Januar 2022 in E. 4.4 mit Verweis auf die beiden hiervor genannten bundesgerichtlichen Urteile und weitere Rechtsprechung und Literatur ebenfalls ausgeführt, dass eine reformatio in peius nur dann Vorrang vor einem Rechtsmittelrückzug habe, wenn der angefochtene Einspracheentscheid mit den anzuwendenden Rechtssätzen unvereinbar ist und sich seine Anpassung geradezu aufdränge. Wie erwähnt, sieht Art.”
“Während seitens der Steuerverwaltung keine Stellungnahme zum Protokoll eingegangen ist, haben die Rekurrenten mit Eingabe vom 6. September 2024 den Rückzug ihres Rekurses erklärt. Gemäss Art. 198 Abs. 3 StG wird dem Rückzug eines Rekurses keine Folge gegeben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass der Einspracheentscheid unrichtig ist. Die Rekurrenten sind der Auffassung, dass ihr Rückzug dennoch akzeptiert werden müsse. Sie begründen dies damit, dass gemäss bundes- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ein Rückzug von der Steuerrekurskommission nur dann ignoriert werden dürfe, wenn bestimmte restriktive Voraussetzungen erfüllt seien. Von den durch die Rekurrenten erwähnten Urteilen ist zunächst BGE 144 IV 136 (Pra 108/2019 Nr. 9) relevant. In E. 7.1 führt das Bundesgericht aus, dass die kantonale Steuerrekurskommission im Rekursverfahren gemäss Art. 142 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) die gleichen Befugnisse habe wie die Veranlagungsbehörde im Veranlagungs- und Einspracheverfahren. Weil die Veranlagungsbehörde gemäss Art. 134 Abs. 2 DBG einem Rückzug der Einsprache keine Folge geben dürfe, wenn anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war, gelte dies im Grundsatz auch für die Steuerrekurskommission. Allerdings nur unter den Voraussetzungen, dass der angefochtene Entscheid mit den anzuwendenden Rechtsätzen offensichtlich unvereinbar und dessen Korrektur von erheblicher Bedeutung sei, bzw. sich geradezu aufdränge. In BGer 2C_484/2019 vom 6.11.2019, E. 5.4 bestätigt das Bundesgericht diese restriktiven Vorgaben für die Nichtanerkennung eines Rückzugs. Das bernische Verwaltungsgericht hat im Entscheid 100 2021 93/94 vom 27. Januar 2022 in E. 4.4 mit Verweis auf die beiden hiervor genannten bundesgerichtlichen Urteile und weitere Rechtsprechung und Literatur ebenfalls ausgeführt, dass eine reformatio in peius nur dann Vorrang vor einem Rechtsmittelrückzug habe, wenn der angefochtene Einspracheentscheid mit den anzuwendenden Rechtssätzen unvereinbar ist und sich seine Anpassung geradezu aufdränge. Wie erwähnt, sieht Art.”
Rückzüge sind nur unter eng begrenzten Voraussetzungen unbeachtlich. Nach Rechtsprechung zur Anwendung von Art. 134 Abs. 2 DBG kommt eine Nichtanerkennung des Rückzugs nur in Betracht, wenn der angefochtene Entscheid mit den anzuwendenden Rechtssätzen offensichtlich unvereinbar ist und seine Korrektur sich geradezu aufdrängt.
“Während seitens der Steuerverwaltung keine Stellungnahme zum Protokoll eingegangen ist, haben die Rekurrenten mit Eingabe vom 6. September 2024 den Rückzug ihres Rekurses erklärt. Gemäss Art. 198 Abs. 3 StG wird dem Rückzug eines Rekurses keine Folge gegeben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass der Einspracheentscheid unrichtig ist. Die Rekurrenten sind der Auffassung, dass ihr Rückzug dennoch akzeptiert werden müsse. Sie begründen dies damit, dass gemäss bundes- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ein Rückzug von der Steuerrekurskommission nur dann ignoriert werden dürfe, wenn bestimmte restriktive Voraussetzungen erfüllt seien. Von den durch die Rekurrenten erwähnten Urteilen ist zunächst BGE 144 IV 136 (Pra 108/2019 Nr. 9) relevant. In E. 7.1 führt das Bundesgericht aus, dass die kantonale Steuerrekurskommission im Rekursverfahren gemäss Art. 142 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) die gleichen Befugnisse habe wie die Veranlagungsbehörde im Veranlagungs- und Einspracheverfahren. Weil die Veranlagungsbehörde gemäss Art. 134 Abs. 2 DBG einem Rückzug der Einsprache keine Folge geben dürfe, wenn anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war, gelte dies im Grundsatz auch für die Steuerrekurskommission. Allerdings nur unter den Voraussetzungen, dass der angefochtene Entscheid mit den anzuwendenden Rechtsätzen offensichtlich unvereinbar und dessen Korrektur von erheblicher Bedeutung sei, bzw. sich geradezu aufdränge. In BGer 2C_484/2019 vom 6.11.2019, E. 5.4 bestätigt das Bundesgericht diese restriktiven Vorgaben für die Nichtanerkennung eines Rückzugs. Das bernische Verwaltungsgericht hat im Entscheid 100 2021 93/94 vom 27. Januar 2022 in E. 4.4 mit Verweis auf die beiden hiervor genannten bundesgerichtlichen Urteile und weitere Rechtsprechung und Literatur ebenfalls ausgeführt, dass eine reformatio in peius nur dann Vorrang vor einem Rechtsmittelrückzug habe, wenn der angefochtene Einspracheentscheid mit den anzuwendenden Rechtssätzen unvereinbar ist und sich seine Anpassung geradezu aufdränge. Wie erwähnt, sieht Art.”
“In BGer 2C_484/2019 vom 6.11.2019, E. 5.4 bestätigt das Bundesgericht diese restriktiven Vorgaben für die Nichtanerkennung eines Rückzugs. Das bernische Verwaltungsgericht hat im Entscheid 100 2021 93/94 vom 27. Januar 2022 in E. 4.4 mit Verweis auf die beiden hiervor genannten bundesgerichtlichen Urteile und weitere Rechtsprechung und Literatur ebenfalls ausgeführt, dass eine reformatio in peius nur dann Vorrang vor einem Rechtsmittelrückzug habe, wenn der angefochtene Einspracheentscheid mit den anzuwendenden Rechtssätzen unvereinbar ist und sich seine Anpassung geradezu aufdränge. Wie erwähnt, sieht Art. 198 Abs. 3 StG vor, dass einem Rückzug des Rekurses immer dann keine Folge gegeben wird, wenn anzunehmen ist, dass der Einspracheentscheid unrichtig ist. Eine solche explizite Bestimmung fehlt im DBG. Zwar muss die Steuerrekurskommission auch Beschwerderückzügen betreffend die direkte Bundessteuer nicht immer Folge geben; diese Kompetenz basiert allerdings auf Art. 142 Abs. 4 i.V.m. Art. 134 Abs. 2 DBG (siehe E. 7.1 hiervor). In den häufigen Konstellationen, in denen ein”
Im Einspracheverfahren ist bei unterpreisigen Transaktionen mit nahestehenden Personen auf den Verkehrswert zu prüfen. Erscheint eine vorgebrachte Bewertung deutlich zu tief, kann die Einsprache an die Steuerverwaltung zur Neubeurteilung zurückgewiesen werden.
“Kantonale Steuern und direkte Bundessteuer / Unterpreislicher Verkaufspreis an nahestehende Person / Geschätzter Verkehrswert gemäss Privatgutachten deutlich zu tief / Rückweisung an Steuerverwaltung Normen Bund Art. 134 DBG Art. 140 DBG Art. 142 DBG Rechtsprechung Bund 2A.286/2004 2A.408/2002 Normen Kanton Art. 3 BStV Art. 9 BStV Art. 195 StG Rechtsprechung Kanton VGE 22119 VGE 100”
“Kantonale Steuern und direkte Bundessteuer / Unterpreislicher Verkaufspreis an nahestehende Person / Geschätzter Verkehrswert gemäss Privatgutachten deutlich zu tief / Rückweisung an Steuerverwaltung Normen Bund Art. 134 DBG Art. 140 DBG Art. 142 DBG Rechtsprechung Bund 2A.286/2004 2A.408/2002 Normen Kanton Art. 3 BStV Art. 9 BStV Art. 195 StG Rechtsprechung Kanton VGE 22119 VGE 100”
Die Steuerrekurskommission hat – in Analogie zu Art. 134 Abs. 2 DBG – bei einem Rückzug eigenständig zu prüfen, ob der angefochtene Einspracheentscheid offensichtlich mit den anzuwendenden Rechtssätzen unvereinbar ist und dessen Korrektur von erheblicher Bedeutung ist bzw. sich geradezu aufdrängt. Nur unter diesen restriktiven Voraussetzungen kann sie den Rückzug unbeachtet lassen (reformatio in peius kommt nur in diesem engen Fall in Betracht).
“Während seitens der Steuerverwaltung keine Stellungnahme zum Protokoll eingegangen ist, haben die Rekurrenten mit Eingabe vom 6. September 2024 den Rückzug ihres Rekurses erklärt. Gemäss Art. 198 Abs. 3 StG wird dem Rückzug eines Rekurses keine Folge gegeben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass der Einspracheentscheid unrichtig ist. Die Rekurrenten sind der Auffassung, dass ihr Rückzug dennoch akzeptiert werden müsse. Sie begründen dies damit, dass gemäss bundes- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ein Rückzug von der Steuerrekurskommission nur dann ignoriert werden dürfe, wenn bestimmte restriktive Voraussetzungen erfüllt seien. Von den durch die Rekurrenten erwähnten Urteilen ist zunächst BGE 144 IV 136 (Pra 108/2019 Nr. 9) relevant. In E. 7.1 führt das Bundesgericht aus, dass die kantonale Steuerrekurskommission im Rekursverfahren gemäss Art. 142 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) die gleichen Befugnisse habe wie die Veranlagungsbehörde im Veranlagungs- und Einspracheverfahren. Weil die Veranlagungsbehörde gemäss Art. 134 Abs. 2 DBG einem Rückzug der Einsprache keine Folge geben dürfe, wenn anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war, gelte dies im Grundsatz auch für die Steuerrekurskommission. Allerdings nur unter den Voraussetzungen, dass der angefochtene Entscheid mit den anzuwendenden Rechtsätzen offensichtlich unvereinbar und dessen Korrektur von erheblicher Bedeutung sei, bzw. sich geradezu aufdränge. In BGer 2C_484/2019 vom 6.11.2019, E. 5.4 bestätigt das Bundesgericht diese restriktiven Vorgaben für die Nichtanerkennung eines Rückzugs. Das bernische Verwaltungsgericht hat im Entscheid 100 2021 93/94 vom 27. Januar 2022 in E. 4.4 mit Verweis auf die beiden hiervor genannten bundesgerichtlichen Urteile und weitere Rechtsprechung und Literatur ebenfalls ausgeführt, dass eine reformatio in peius nur dann Vorrang vor einem Rechtsmittelrückzug habe, wenn der angefochtene Einspracheentscheid mit den anzuwendenden Rechtssätzen unvereinbar ist und sich seine Anpassung geradezu aufdränge. Wie erwähnt, sieht Art.”
“In BGer 2C_484/2019 vom 6.11.2019, E. 5.4 bestätigt das Bundesgericht diese restriktiven Vorgaben für die Nichtanerkennung eines Rückzugs. Das bernische Verwaltungsgericht hat im Entscheid 100 2021 93/94 vom 27. Januar 2022 in E. 4.4 mit Verweis auf die beiden hiervor genannten bundesgerichtlichen Urteile und weitere Rechtsprechung und Literatur ebenfalls ausgeführt, dass eine reformatio in peius nur dann Vorrang vor einem Rechtsmittelrückzug habe, wenn der angefochtene Einspracheentscheid mit den anzuwendenden Rechtssätzen unvereinbar ist und sich seine Anpassung geradezu aufdränge. Wie erwähnt, sieht Art. 198 Abs. 3 StG vor, dass einem Rückzug des Rekurses immer dann keine Folge gegeben wird, wenn anzunehmen ist, dass der Einspracheentscheid unrichtig ist. Eine solche explizite Bestimmung fehlt im DBG. Zwar muss die Steuerrekurskommission auch Beschwerderückzügen betreffend die direkte Bundessteuer nicht immer Folge geben; diese Kompetenz basiert allerdings auf Art. 142 Abs. 4 i.V.m. Art. 134 Abs. 2 DBG (siehe E. 7.1 hiervor). In den häufigen Konstellationen, in denen ein”
Ein Rückzug der Einsprache wird unbeachtlich, wenn sich nach den Umständen ergibt, dass die Veranlagung unrichtig war. In der zitierten Entscheidung wurden die Steuerpflichtigen ausdrücklich aufgefordert, anzugeben, ob sie die Reklamation aufrechterhalten oder zurückziehen; sie hielten diese in Kenntnis der Umstände aufrecht.
“Cette situation se rapproche autant que possible de la situation réelle des contribuables durant les périodes concernées; en effet, ces derniers ont été en mesure de couvrir leurs dépenses d’entretien et les frais de leur ménage. Comme relevé dans la décision attaquée, la décision sur réclamation constitue une «aggravation» de la décision de taxation pour la période fiscale 2018, puisque les éléments imposables pour cette période passent de 5'800 fr. pour l’ICC et 9'000 fr. pour l’IFD à 22'600 fr. respectivement 33'700 francs. On rappellera sur ce point qu’en procédure de réclamation, aucune suite n'est donnée au retrait de la réclamation s'il apparaît, au vu des circonstances, que la taxation était inexacte (cf. art. 134 al. 2 LIFD et 187 al. 2 LI). Or, au terme de la proposition de règlement du 4 octobre 2022, les contribuables ont expressément été invités à dire s’ils maintenaient la réclamation ou la retiraient; ils ont maintenu celle-ci en connaissance de cause.”
Wird die Einsprache zurückgezogen, kann die Steuerbehörde das Verfahren dennoch weiterführen, nach Untersuchung eine Entscheidung treffen und — nach Anhörung des Steuerpflichtigen — die Veranlagung erneut feststellen und gegebenenfalls auch zu dessen Nachteil ändern.
“En cas de réclamation, l’autorité de taxation, l’AFC et l’administration fédérale des contributions jouissent des mêmes compétences dans la procédure de réclamation que dans celle de taxation (art. 134 al. 1 LIFD ; art. 42 al. 1 LPFisc). Aucune suite n’est donnée au retrait de la réclamation s’il apparaît, au vu des circonstances, que la taxation est inexacte (art. 134 al. 2 LIFD ; art. 42 al. 2 LPFisc). L’autorité de taxation prend, après enquête, une décision sur la réclamation. Elle peut déterminer à nouveau tous les éléments de l’impôt et, après avoir entendu le contribuable, modifier la taxation même au désavantage de ce dernier (art. 135 al. 1 LIFD ; art. 43 al. 1 LPFisc).”
“En cas de réclamation, l’autorité de taxation, l’AFC et l’administration fédérale des contributions jouissent des mêmes compétences dans la procédure de réclamation que dans celle de taxation (art. 134 al. 1 LIFD ; art. 42 al. 1 LPFisc). Aucune suite n’est donnée au retrait de la réclamation s’il apparaît, au vu des circonstances, que la taxation est inexacte (art. 134 al. 2 LIFD ; art. 42 al. 2 LPFisc). L’autorité de taxation prend, après enquête, une décision sur la réclamation. Elle peut déterminer à nouveau tous les éléments de l’impôt et, après avoir entendu le contribuable, modifier la taxation même au désavantage de ce dernier (art. 135 al. 1 LIFD ; art. 43 al. 1 LPFisc).”
Ein Rückzug der Einsprache bleibt unbeachtet, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war. In solchen Fällen kann die weitere Verfahrensführung zu einer Verschärfung der Veranlagung führen.
“Cette situation se rapproche autant que possible de la situation réelle des contribuables durant les périodes concernées; en effet, ces derniers ont été en mesure de couvrir leurs dépenses d’entretien et les frais de leur ménage. Comme relevé dans la décision attaquée, la décision sur réclamation constitue une «aggravation» de la décision de taxation pour la période fiscale 2018, puisque les éléments imposables pour cette période passent de 5'800 fr. pour l’ICC et 9'000 fr. pour l’IFD à 22'600 fr. respectivement 33'700 francs. On rappellera sur ce point qu’en procédure de réclamation, aucune suite n'est donnée au retrait de la réclamation s'il apparaît, au vu des circonstances, que la taxation était inexacte (cf. art. 134 al. 2 LIFD et 187 al. 2 LI). Or, au terme de la proposition de règlement du 4 octobre 2022, les contribuables ont expressément été invités à dire s’ils maintenaient la réclamation ou la retiraient; ils ont maintenu celle-ci en connaissance de cause.”
Ein erklärter Rückzug kann unbeachtlich bleiben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die ursprüngliche Veranlagung unrichtig war. Dies gilt namentlich, wenn die Verwaltung ohne vertiefte Prüfung auf offensichtlich unzutreffenden Grundlagen (z. B. zu tief geschätzter Verkehrswert) abgestützt hat; in solchen Fällen kann eine nachteilige Korrektur gerechtfertigt sein.
“Daraus folgt, dass der Steuerrekurskommission im Rekurs- und Beschwerdeverfahren die gleiche freie und umfassende Prüfungsbefugnis zukommt wie der Steuerverwaltung im Veranlagungsverfahren (VGE 100 2014 122 vom 5.7.2016, E. 5.2). Da vorliegend ein zu tief geschätzter Verkehrswert berücksichtigt worden und die Abweichung wesentlich ist, rechtfertigt sich hier eine Korrektur zum Nachteil der Rekurrentin. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 hat die Steuerrekurskommission die Rekurrentin unter Verweis auf Art. 199 Abs. 2 StG und Art. 143 Abs. 1 DBG auf eine drohende reformatio in peius aufmerksam gemacht, dass einem allfällig erklärten Rückzug in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kaum Folge gegeben würde. Weiter wurde der Rekurrentin Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Rekurrentin hat sich nach einer Fristverlängerung insofern dazu vernehmen lassen, als dass sie in ihrem Schreiben vom 14. November 2022 den Rückzug des Rekurses bzw. der Beschwerde erklärt. Diese Rückzugserklärung ist jedoch unbeachtlich. Dies, weil gemäss Art. 198 Abs. 3 StG und Art. 134 Abs. 2 DBG einem Rückzug des Rekurses und der Beschwerde keine Folge gegeben wird, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass der Einspracheentscheid unrichtig ist (vgl. auch BGer 2A.408/2002 vom 13.2.2004, E. 1.4; BGer 2A.286/2004 vom 31.8.2004, E. 2.1; VGE 100 2016 139/140 vom 27.11.2017, E. 10.1; Hunziker/Mayer-Knobel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 11 zu Art. 143 DBG). Dies ist aus Sicht der Steuerrekurskommission vorliegend der Fall. Die Steuerverwaltung hat auf einen zu tiefen Wert als massgebenden Verkehrswert abgestützt, dies auch ohne eine genauere Prüfung der Liegenschaften und insbesondere des Privatgutachtens vorzunehmen. Mit der gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme sind die Voraussetzungen für die Anpassung zu Ungunsten der Rekurrentin erfüllt. Es wird in einem nächsten Schritt an der Steuerverwaltung sein, allenfalls auch unter Einbezug der Fachabteilung Amtliche Bewertung, die Verkehrswerte der übertragenen Grundstücke seriös zu ermitteln und die von der Steuerverwaltung in den Einspracheverfügungen vom 31.”
Soweit ein Sachverhalt im kantonalen Steuergesetz und im DBG gleich geregelt ist, rechtfertigt die in der Literatur und Rechtsprechung herangezogene Überlegung der «vertikalen Steuerharmonisierung», den Rückzug von Rechtsmitteln in Bezug auf die direkte Bundessteuer und die kantonalen Steuern einheitlich zu behandeln. Vor diesem Hintergrund kommen in solchen Konstellationen die in der Rechtsprechung entwickelten restriktiven Voraussetzungen für die Nichtanerkennung eines Rückzugs zur Anwendung (Art. 134 Abs. 2 DBG bildet hierfür die Rechtsgrundlage der Kompetenz der Steuerrekurskommission).
“In BGer 2C_484/2019 vom 6.11.2019, E. 5.4 bestätigt das Bundesgericht diese restriktiven Vorgaben für die Nichtanerkennung eines Rückzugs. Das bernische Verwaltungsgericht hat im Entscheid 100 2021 93/94 vom 27. Januar 2022 in E. 4.4 mit Verweis auf die beiden hiervor genannten bundesgerichtlichen Urteile und weitere Rechtsprechung und Literatur ebenfalls ausgeführt, dass eine reformatio in peius nur dann Vorrang vor einem Rechtsmittelrückzug habe, wenn der angefochtene Einspracheentscheid mit den anzuwendenden Rechtssätzen unvereinbar ist und sich seine Anpassung geradezu aufdränge. Wie erwähnt, sieht Art. 198 Abs. 3 StG vor, dass einem Rückzug des Rekurses immer dann keine Folge gegeben wird, wenn anzunehmen ist, dass der Einspracheentscheid unrichtig ist. Eine solche explizite Bestimmung fehlt im DBG. Zwar muss die Steuerrekurskommission auch Beschwerderückzügen betreffend die direkte Bundessteuer nicht immer Folge geben; diese Kompetenz basiert allerdings auf Art. 142 Abs. 4 i.V.m. Art. 134 Abs. 2 DBG (siehe E. 7.1 hiervor). In den häufigen Konstellationen, in denen ein Sachverhalt im kantonalen Steuergesetz und im DBG gleich geregelt ist, rechtfertigt es sich mit Blick auf die sogenannte vertikale Steuerharmonisierung – sprich das Abstimmen der Steuerordnungen von Bund und Kantonen (Reich/Beusch in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 4. Aufl., 2022, N. 31 vor Art. 1/2 StHG) – trotz unterschiedlich formulierter gesetzlicher Grundlagen, den Rückzug von Rechtsmitteln sowohl betreffend die direkte Bundessteuer als auch betreffend die kantonalen Steuern gleich zu handhaben. Dies bedeutet, dass in solchen Fällen die von den Rekurrenten angeführten restriktiven Voraussetzungen für die Nichtanerkennung eines Rückzugs zum Tragen kommen. Weil auf Bundesebene keine Vermögenssteuer erhoben wird, enthält das DBG keine Regelung betreffend die Bewertung von Vermögensgegenständen. Im Bundesgesetz vom 14.”
Die Steuerrekurskommission kann, gestützt auf Art. 142 Abs. 4 i.V.m. Art. 134 Abs. 2 DBG, bei hinreichenden Anhaltspunkten für eine fehlerhafte Veranlagung eine Anpassung vornehmen, namentlich zum Nachteil des Rekurrenten (z. B. bei wesentlich zu tief geschätzten Verkehrswerten). Dem Betroffenen wird in der Regel Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
“In BGer 2C_484/2019 vom 6.11.2019, E. 5.4 bestätigt das Bundesgericht diese restriktiven Vorgaben für die Nichtanerkennung eines Rückzugs. Das bernische Verwaltungsgericht hat im Entscheid 100 2021 93/94 vom 27. Januar 2022 in E. 4.4 mit Verweis auf die beiden hiervor genannten bundesgerichtlichen Urteile und weitere Rechtsprechung und Literatur ebenfalls ausgeführt, dass eine reformatio in peius nur dann Vorrang vor einem Rechtsmittelrückzug habe, wenn der angefochtene Einspracheentscheid mit den anzuwendenden Rechtssätzen unvereinbar ist und sich seine Anpassung geradezu aufdränge. Wie erwähnt, sieht Art. 198 Abs. 3 StG vor, dass einem Rückzug des Rekurses immer dann keine Folge gegeben wird, wenn anzunehmen ist, dass der Einspracheentscheid unrichtig ist. Eine solche explizite Bestimmung fehlt im DBG. Zwar muss die Steuerrekurskommission auch Beschwerderückzügen betreffend die direkte Bundessteuer nicht immer Folge geben; diese Kompetenz basiert allerdings auf Art. 142 Abs. 4 i.V.m. Art. 134 Abs. 2 DBG (siehe E. 7.1 hiervor). In den häufigen Konstellationen, in denen ein”
“Daraus folgt, dass der Steuerrekurskommission im Rekurs- und Beschwerdeverfahren die gleiche freie und umfassende Prüfungsbefugnis zukommt wie der Steuerverwaltung im Veranlagungsverfahren (VGE 100 2014 122 vom 5.7.2016, E. 5.2). Da vorliegend ein zu tief geschätzter Verkehrswert berücksichtigt worden und die Abweichung wesentlich ist, rechtfertigt sich hier eine Korrektur zum Nachteil der Rekurrentin. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 hat die Steuerrekurskommission die Rekurrentin unter Verweis auf Art. 199 Abs. 2 StG und Art. 143 Abs. 1 DBG auf eine drohende reformatio in peius aufmerksam gemacht, dass einem allfällig erklärten Rückzug in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kaum Folge gegeben würde. Weiter wurde der Rekurrentin Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Rekurrentin hat sich nach einer Fristverlängerung insofern dazu vernehmen lassen, als dass sie in ihrem Schreiben vom 14. November 2022 den Rückzug des Rekurses bzw. der Beschwerde erklärt. Diese Rückzugserklärung ist jedoch unbeachtlich. Dies, weil gemäss Art. 198 Abs. 3 StG und Art. 134 Abs. 2 DBG einem Rückzug des Rekurses und der Beschwerde keine Folge gegeben wird, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass der Einspracheentscheid unrichtig ist (vgl. auch BGer 2A.408/2002 vom 13.2.2004, E. 1.4; BGer 2A.286/2004 vom 31.8.2004, E. 2.1; VGE 100 2016 139/140 vom 27.11.2017, E. 10.1; Hunziker/Mayer-Knobel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 11 zu Art. 143 DBG). Dies ist aus Sicht der Steuerrekurskommission vorliegend der Fall. Die Steuerverwaltung hat auf einen zu tiefen Wert als massgebenden Verkehrswert abgestützt, dies auch ohne eine genauere Prüfung der Liegenschaften und insbesondere des Privatgutachtens vorzunehmen. Mit der gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme sind die Voraussetzungen für die Anpassung zu Ungunsten der Rekurrentin erfüllt. Es wird in einem nächsten Schritt an der Steuerverwaltung sein, allenfalls auch unter Einbezug der Fachabteilung Amtliche Bewertung, die Verkehrswerte der übertragenen Grundstücke seriös zu ermitteln und die von der Steuerverwaltung in den Einspracheverfügungen vom 31.”
Im Einspracheverfahren verfügen die zuständigen Verwaltungsbehörden über dieselben Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren. Die beanstandete Veranlagung wird gesamthaft materiell und rechtlich überprüft; die Rekursinstanz ist nicht an die Erstveranlagung gebunden und kann diese bestätigen, abändern oder — auch zuungunsten des Steuerpflichtigen — verschlechtern (reformatio in pejus). Die Einreichung der Einsprache/Reklamation kann somit den Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Veranlagung verzögern.
“2 Le moment déterminant marquant le début du délai de péremption de l’art. 16 al. 1, 2ème phrase LAVS est l’entrée en force de la taxation fiscale. En l’espèce, le bordereau du 22 octobre 2014 relatif à l’année 2009 a fait l’objet d’une réclamation du recourant, par l’intermédiaire de la société fiduciaire mandatée, en date du 21 novembre 2014 (pièce 7 rec.). Cette réclamation ayant été tranchée par l’AFC le 23 mai 2018 (pièce 6 rec.), la décision de taxation n’est pas entrée en force avant le 22 juin 2018 (au plus tôt), date marquant le début du délai de péremption de l’art. 16 al. 1, 2ème phrase LAVS. Le fait que la réclamation ne porte que sur certains éléments de la taxation et non sur son ensemble est sans incidence sur le départ du délai de péremption. En effet, en tant que voie de droit interne à l’administration, la réclamation appartient formellement à la procédure de taxation, les autorités compétentes pour le traitement de la réclamation jouissent des mêmes compétences dans la procédure de réclamation que dans celle de taxation (art. 134 al. 1 LIFD). Dans le cadre de la procédure de réclamation, la taxation contestée est revue globalement en termes factuels et juridiques, qu’il s’agisse de l’IFD (art. 135 al. 1 LIFD) ou des impôts cantonaux ou communaux (art. 48 al. 4 LHID). L’autorité de réclamation n’est ainsi pas liée par les résultats de la première taxation, même pour des éléments non contestés par le réclamant. Si l’instance de taxation arrive à la conclusion que la première taxation était insuffisante, une reformatio in pejus est même possible. Dans ces circonstances, indépendamment des griefs soulevés dans le cadre de la réclamation, il convient de retenir que son seul dépôt a retardé l’entrée en force de la taxation 2009 notifiée le 22 octobre 2014, ce jusqu’au 22 juin 2018 au plus tôt (fin du délai de recours contre la taxation du 23 mai 2018). Le délai de péremption de l’art. 16 al. 1, 2ème phrase LAVS n’ayant pas pu commencer à courir avant cette date, il est venu à échéance le 31 décembre 2019. Les décisions définitives de cotisations personnelles et d’intérêts du 27 juin 2018 ayant été notifiées avant cette date, elles ne sont donc pas tardives.”
Die Rekurskommission kann einem Rückzug nicht Folge geben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass der angefochtene Einspracheentscheid unrichtig ist. Die Rechtsprechung verlangt hierfür eine restriktive Praxis: Ein Rückzug darf nur dann unbeachtet bleiben, wenn die Unrichtigkeit des Entscheids offenkundig ist bzw. eine reformatio in peius andernfalls gegebenenfalls geboten wäre.
“In BGer 2C_484/2019 vom 6.11.2019, E. 5.4 bestätigt das Bundesgericht diese restriktiven Vorgaben für die Nichtanerkennung eines Rückzugs. Das bernische Verwaltungsgericht hat im Entscheid 100 2021 93/94 vom 27. Januar 2022 in E. 4.4 mit Verweis auf die beiden hiervor genannten bundesgerichtlichen Urteile und weitere Rechtsprechung und Literatur ebenfalls ausgeführt, dass eine reformatio in peius nur dann Vorrang vor einem Rechtsmittelrückzug habe, wenn der angefochtene Einspracheentscheid mit den anzuwendenden Rechtssätzen unvereinbar ist und sich seine Anpassung geradezu aufdränge. Wie erwähnt, sieht Art. 198 Abs. 3 StG vor, dass einem Rückzug des Rekurses immer dann keine Folge gegeben wird, wenn anzunehmen ist, dass der Einspracheentscheid unrichtig ist. Eine solche explizite Bestimmung fehlt im DBG. Zwar muss die Steuerrekurskommission auch Beschwerderückzügen betreffend die direkte Bundessteuer nicht immer Folge geben; diese Kompetenz basiert allerdings auf Art. 142 Abs. 4 i.V.m. Art. 134 Abs. 2 DBG (siehe E. 7.1 hiervor). In den häufigen Konstellationen, in denen ein”
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