Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 57 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069;BBl 2001 4202). ↩
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Wenn zwischen den in Frage stehenden Kantonen Einigkeit über den Veranlagungsort besteht (kein Konfliktfall), besteht für die ESTV kein Anlass, den Veranlagungsort der direkten Bundessteuer festzulegen.
“Der Beschwerdeführer versucht dies vergeblich in Abrede zu stellen mit der Behauptung, man habe dem Bündner Steuerkommissär unter der tatsachenwidrigen Prämisse unveränderter Verhältnisse ein "Weiterfahren wie bisher" unterjubeln wollen: Seiner Darstellung widerspricht, dass dieser nach eigener Prüfung der ihm am 10. Januar 2023 zur Stellungnahme übermittelten Akten und interner Fallbesprechung zum (in einer E-Mail vom 7. Februar 2023 festgehaltenen) Ergebnis gelangt war, dass der Beschwerdeführer im Kanton Graubünden weiterhin lediglich beschränkt steuerpflichtig sei. Mit der ESTV ist deshalb davon auszugehen, dass unter den Kantonen Zürich und Graubünden - bis zur erstmals vor Bundesgericht anderslautenden Vernehmlassung des Kantons Graubünden - Einigkeit darin bestand, dass für das Jahr 2019 unverändert von einem steuerrechtlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers im Kanton Zürich auszugehen war. Es lag damit kein Konfliktfall vor, der die Feststellung des Veranlagungsortes betreffend die direkte Bundessteuer durch die ESTV erforderlich gemacht hätte (vgl. Art. 108 Abs. 1 DBG). Auch der Beschwerdeführer selbst, der die Feststellung des Veranlagungsortes als Steuerpflichtiger (ebenso wie die Veranlagungsbehörde oder die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer) hätte verlangen können (Art. 108 Abs. 2 DBG), hatte sich diesbezüglich nicht an die ESTV gewandt. An seinem im Einsprachverfahren gestellten Antrag, es sei durch die ESTV festzustellen, dass die Steuerhoheit ab 1. Januar 2017 ausschliesslich beim Kanton Graubünden liege, hielt er bereits vor dem Steuerrekursgericht des Kantons Zürich nicht mehr fest. Bei dieser Sachlage bestand für die ESTV kein Grund, eine Domizilverfügung zu erlassen (vgl. dazu Urteil 2C_684/2019 vom 11. November 2020 E. 3.3.3). Indessen wären die Kantone rechtsprechungsgemäss verpflichtet gewesen, von Amtes wegen die ESTV anzurufen, wenn sich später unter ihnen doch Uneinigkeit hinsichtlich des Veranlagungsortes eingestellt oder die Unzuständigkeit des Kantons Zürich im Bereich der direkten Bundessteuer ergeben hätte (Urteil 9C_323/2023 vom 7.”
“6, leicht gekürzt und redaktionell überarbeitet) : "Die Steuerpflichtige ersucht über die Klärung der interkantonalen Doppelbesteuerung hinaus um Regelung der direkten Bundessteuer. Darauf ist nicht einzutreten: Der Streitgegenstand kann vor Bundesgericht, verglichen mit dem vorinstanzlichen Verfahren, zwar eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG;...). Entsprechend ist hier weder adhäsionsweise über die direkte Bundessteuer zu entscheiden noch die Sache an die ESTV zu überweisen (...). Es ist ohnehin unklar, wie weit die Veranlagung der direkten Bundessteuer vorangeschritten ist. Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass gemäss Art. 105 Abs. 3 DBG jener Kanton die direkte Bundessteuer erhebt, wo die juristische Person am Ende der Steuerperiode oder Steuerpflicht ihren Sitz oder den Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung hat. Im Konfliktfall ist es am Kanton des Sitzes und am Kanton der tatsächlichen Verwaltung, über den Veranlagungsort eine verständigende Lösung zu finden (Art. 111 Abs. 1 DBG). Misslingt dies, haben die beiden Kantone die ESTV anzurufen (Art. 108 Abs. 1 DBG; BGE 146 II 111 E. 2.3.5-2.3.7)." Insofern trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. B. B.a. Am 19. Oktober 2020 ersuchte der Kanton Zürich die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hinsichtlich der Steuerpflichtigen um Festlegung des Veranlagungsortes für die direkte Bundessteuer der Steuerperiode 2015 (Art. 108 DBG). Er erklärte, Abklärungen mit dem Kanton Zug hätten ergeben, dass dieser nicht gewillt sei, seine Veranlagungsverfügung aufzuheben; es solle zunächst das Verfahren gemäss Art. 108 DBG durchlaufen werden. Im ersten Schriftenwechsel stellte der Kanton Zürich sich auf den Standpunkt, es liege ein "klarer Fall" vor. Die Kontakte zwischen den beiden Kantonen hätten zu keiner einvernehmlichen Lösung geführt. Die Steuerpflichtige habe im Einspracheverfahren eingeräumt, dass nie ein Wegzug erfolgt sei (Vernehmlassung vom 3. Dezember 2020). Der Kanton Zug beantragte am 8. Januar 2021, das Verfahren sei "zu sistieren, bis ein Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts zum Thema Verwirkung des Anspruchs auf ein Verfahren nach Art.”
Ist der Veranlagungsort eine Vorfrage, die zugleich mit der materiellen Veranlagung strittig ist, begründet dies nach Art. 108 Abs. 1 DBG die Zuständigkeit der ESTV nur für die Vorfrage. Die Frage der konkreten Veranlagung bleibt hingegen vom Entscheid über den Veranlagungsort abhängig und ist damit nicht von vornherein formell nichtig, sondern allenfalls «schwebend nichtig». Eine Feststellung der absoluten Nichtigkeit der Veranlagung kommt nur in Betracht, wenn – neben weiteren kumulativen Voraussetzungen – ein schwerwiegender Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist.
“108 DBG zur Überweisung an die EStV verpflichtet gewesen wäre, sei dahingestellt. Ebenfalls offenbleiben kann, ob die Gutheissung des Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit auf Stufe Verwaltungsgericht wirklich prozessökonomischer wäre als eine Überweisung an die EStV. Das Bundesgericht seinerseits verzichtet auf eine Überweisung und behaftet den Beschwerdeführer auf seiner Wahl des Rechtsmittelwegs. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nicht ausschliesslich die Festlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes des Beschwerdeführers (sog. Steuerhoheitsverfahren), sondern umfasst gleichzeitig auch die eigentliche Einschätzung bzw. Veranlagung des Beschwerdeführers für die Steuerperiode 2017. Die Frage des steuerrechtlichen Wohnsitzes stellt dabei eine Vorfrage dar, während die Veranlagung an sich die Hauptfrage bildet. Es trifft zwar zu, dass das kantonale Steueramt, das Steuerrekurs- und das Verwaltungsgericht nicht zuständig sind, über die Vorfrage zu entscheiden, d. h. den Veranlagungsort i. S. v. Art. 108 Abs. 1 DBG festzulegen. In der Hauptfrage, die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2017, ist jedoch die EStV nicht zuständig, sondern vielmehr – abhängig vom Entscheid der Vorfrage – potenziell die Zürcher Steuerbehörden. Die vom kantonalen Steueramt vorgenommene, vorliegend umstrittene Veranlagung als solche ist daher nicht in jedem Fall nichtig, sondern nur "schwebend nichtig". Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Unwirksamkeit des Beschwerdeentscheids des Steuerrekursgerichts und damit, da dieser Entscheid nicht nur die Vorfrage, sondern den gesamten Streitgegenstand betrifft, auch der Nichtigkeit der Veranlagung als solcher kann schon aus diesem Grund nicht stattgegeben werden. Denn Nichtigkeit, d. h. absolute Unwirksamkeit, einer Verfügung wird nur angenommen, wenn – nebst anderen kumulativen Voraussetzungen – der schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist. 4.5 Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, den vorinstanzlichen Beschwerdeentscheid mangels persönlicher Zugehörigkeit ersatzlos aufzuheben.”
Zeigt sich, dass mehrere Kantone in Frage kommen oder ein ursprünglich veranlagender Kanton unzuständig war, hat die ESTV die Zuständigkeitsfrage zu entscheiden. Soweit erforderlich kann sie gestützt auf Art. 108 Abs. 3 DBG auch die finanziellen Folgen bzw. den Geldfluss zwischen den betroffenen Kantonen regeln.
“Selbst wenn eine steuerpflichtige Person damit vom unzuständigen Kanton veranlagt und die gesetzmässige Steuer dort entrichtet wird, ergibt sich nach diesem zweiten Lösungsansatz für die steuerpflichtige Person eine befreiende Leistung. Daraus folgt rechtsprechungsgemäss: "Cela étant, il n'y a pas de motif que la Confédération perçoive un montant d'impôt supérieur à l'impôt légalement dû" (Urteile 9C_216/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 11; 2C_597/2019 vom 14. April 2022 E. 3.2; 2C_974/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 15; dazu schon vorne E. 2.2.1). Zeigt sich später, dass der beziehende Kanton unzuständig war, obliegt es diesem Kanton, von Amtes wegen die ESTV anzurufen. Dies geht insbesondere aus der bereichsspezifischen bundesstaatlichen Treuepflicht zwischen dem Bund und den Kantonen bzw. unter den Kantonen (Art. 44 Abs. 2 BV; vgl. BGE 142 II 182 E. 3.2.4; 139 I 64 E. 3.6; Urteil 2C_1055/2020 vom 3. März 2021 E. 3.2.2) hervor, die insofern durch Art. 108 DBG konkretisiert wird. Die ESTV hat - sofern dies noch nicht geschehen ist - die Zuständigkeitsfrage zu entscheiden (Art. 108 Abs. 1 DBG) und den Geldfluss zu regeln (siehe Art. 108 Abs. 3 DBG).”
“Selbst wenn eine steuerpflichtige Person damit vom unzuständigen Kanton veranlagt und die gesetzmässige Steuer dort entrichtet wird, ergibt sich nach diesem zweiten Lösungsansatz für die steuerpflichtige Person eine befreiende Leistung. Daraus folgt rechtsprechungsgemäss: "Cela étant, il n'y a pas de motif que la Confédération perçoive un montant d'impôt supérieur à l'impôt légalement dû" (Urteile 9C_216/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 11; 2C_597/2019 vom 14. April 2022 E. 3.2; 2C_974/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 15; dazu schon vorne E. 2.2.1). Zeigt sich später, dass der beziehende Kanton unzuständig war, obliegt es diesem Kanton, von Amtes wegen die ESTV anzurufen. Dies geht insbesondere aus der bereichsspezifischen bundesstaatlichen Treuepflicht zwischen dem Bund und den Kantonen bzw. unter den Kantonen (Art. 44 Abs. 2 BV; vgl. BGE 142 II 182 E. 3.2.4; 139 I 64 E. 3.6; Urteil 2C_1055/2020 vom 3. März 2021 E. 3.2.2) hervor, die insofern durch Art. 108 DBG konkretisiert wird. Die ESTV hat - sofern dies noch nicht geschehen ist - die Zuständigkeitsfrage zu entscheiden (Art. 108 Abs. 1 DBG) und den Geldfluss zu regeln (siehe Art. 108 Abs. 3 DBG).”
Feststellungsverfügungen der ESTV nach Art. 108 Abs. 1 DBG unterliegen der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Das Bundesverwaltungsgericht ist hierfür sachlich und funktionell zuständig.
“Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Angefochten ist eine auf Ersuchen der Beschwerdeführenden erlassene Feststellungsverfügung der ESTV gestützt auf Art. 108 Abs. 1 DBG. Solche Feststellungsverfügungen der ESTV unterliegen der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (vgl. Art. 108 Abs. 1 DBG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der Beschwerde gegen die Feststellungsverfügung der ESTV gestützt auf Art. 108 Abs. 1 DBG sachlich und funktionell zuständig (statt vieler: Urteil des BVGer A-360/2022 vom 27. März 2023 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen).”
Besteht zwischen den betroffenen Kantonen Einigkeit über den Veranlagungsort und hat der Steuerpflichtige die ESTV nicht angerufen, ergibt sich aus dem zitierten Entscheid kein Anlass für die ESTV, eine Domizilverfügung zu erlassen. Entsprechende Verpflichtungen der Kantone, die ESTV von Amtes wegen anzurufen, können jedoch bestehen, falls später unter den Kantonen Uneinigkeit über den Veranlagungsort eintritt.
“Der Beschwerdeführer versucht dies vergeblich in Abrede zu stellen mit der Behauptung, man habe dem Bündner Steuerkommissär unter der tatsachenwidrigen Prämisse unveränderter Verhältnisse ein "Weiterfahren wie bisher" unterjubeln wollen: Seiner Darstellung widerspricht, dass dieser nach eigener Prüfung der ihm am 10. Januar 2023 zur Stellungnahme übermittelten Akten und interner Fallbesprechung zum (in einer E-Mail vom 7. Februar 2023 festgehaltenen) Ergebnis gelangt war, dass der Beschwerdeführer im Kanton Graubünden weiterhin lediglich beschränkt steuerpflichtig sei. Mit der ESTV ist deshalb davon auszugehen, dass unter den Kantonen Zürich und Graubünden - bis zur erstmals vor Bundesgericht anderslautenden Vernehmlassung des Kantons Graubünden - Einigkeit darin bestand, dass für das Jahr 2019 unverändert von einem steuerrechtlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers im Kanton Zürich auszugehen war. Es lag damit kein Konfliktfall vor, der die Feststellung des Veranlagungsortes betreffend die direkte Bundessteuer durch die ESTV erforderlich gemacht hätte (vgl. Art. 108 Abs. 1 DBG). Auch der Beschwerdeführer selbst, der die Feststellung des Veranlagungsortes als Steuerpflichtiger (ebenso wie die Veranlagungsbehörde oder die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer) hätte verlangen können (Art. 108 Abs. 2 DBG), hatte sich diesbezüglich nicht an die ESTV gewandt. An seinem im Einsprachverfahren gestellten Antrag, es sei durch die ESTV festzustellen, dass die Steuerhoheit ab 1. Januar 2017 ausschliesslich beim Kanton Graubünden liege, hielt er bereits vor dem Steuerrekursgericht des Kantons Zürich nicht mehr fest. Bei dieser Sachlage bestand für die ESTV kein Grund, eine Domizilverfügung zu erlassen (vgl. dazu Urteil 2C_684/2019 vom 11. November 2020 E. 3.3.3). Indessen wären die Kantone rechtsprechungsgemäss verpflichtet gewesen, von Amtes wegen die ESTV anzurufen, wenn sich später unter ihnen doch Uneinigkeit hinsichtlich des Veranlagungsortes eingestellt oder die Unzuständigkeit des Kantons Zürich im Bereich der direkten Bundessteuer ergeben hätte (Urteil 9C_323/2023 vom 7. August 2024 E. 3.6.6, zur Publikation vorgesehen).”
Die ESTV kann für die direkte Bundessteuer den Veranlagungsort feststellen, wenn mehrere Kantone in Frage kommen; sie trifft dazu eine verbindliche Verfügung.
“In base all’art. 105 cpv. 1 LIFD spetta indiscutibilmente al Canton Ticino il diritto di riscuotere l’IFD per il 2017, in quanto il ricorrente vi aveva il domicilio fiscale alla fine dell’anno. Se il contribuente e/o il Canton __________ sono di diverso avviso, possono rivolgersi all’Amministrazione federale delle contribuzioni, come previsto dall’art. 108 LIFD. Non è in ogni caso data la competenza della Camera di diritto tributario per dirimere il conflitto di competenza fra i due Cantoni (sentenza CDT Inc.”
“April 2021 einen zweiten Schriftenwechsel an und hielt darin zuhanden des Kantons Zug fest, dass die Steuerpflichtige die Veranlagungsverfügung des Kantons Zürich vom 19. Februar 2018 (Sachverhalt, Bst. A.d) am 16. März 2018 mit Einsprache angefochten habe (auch dazu Sachverhalt, Bst. A.d); die Rechtskraft sei noch nicht eingetreten. Der Kanton Zug modifizierte seine Anträge in der Eingabe vom 7. Mai 2021 dahingehend, dass die Verwirkung des Anspruchs der Steuerpflichtigen auf ein Verfahren nach Art. 108 DBG festzustellen sei. Eventualiter sei der Veranlagungsort durch die ESTV abzuklären und festzulegen. Die Steuerpflichtige stellte den Antrag, die ESTV habe sicherzustellen, dass "nur einem Kanton das Besteuerungsrecht zukommt". Der Kanton sah von einer weiteren Stellungnahme ab. B.b. Kurz nach dem Gesuch des Kantons Zürich vom 19. Oktober 2020, am 27. Oktober 2020, nahm die Steuerpflichtige eine Rückverlegung ihres statutarischen Sitzes von V.________/ZG nach U.________/ZH vor. B.c. Am 6. Dezember 2021 erliess die ESTV die Verfügung betreffend Feststellung des Veranlagungsortes gemäss Art. 108 DBG für die direkte Bundessteuer der Steuerperiode 2015. Die ESTV erwog, dass der Kanton Zug die "Veranlagungsbefugnis" zwar "nicht mehr ausdrücklich" beanspruche, aber weitere Untersuchungsmassnahmen beantragt und "nicht ausgeschlossen [habe], dass das Steuerdomizil doch im Kanton Zug" liege (dortige E. 2.1). Bis zum Nachweis eines anderen steuerrechtlichen Sitzes gelte "die Steuerpflichtige wie für die Vorperiode 2014 als steuerlich im Kanton Zürich ansässig" (dortige E. 2.3). Beweiswürdigend gelangte die ESTV alsdann zum Ergebnis, dass "für die Steuerperiode 2015 auf einen steuerrechtlichen Sitz und Veranlagungsort für die direkte Bundessteuer im Kanton Zürich zu schliessen" sei (dortige E. 3.5.2). Sie habe, fuhr die ESTV fort, zwar "im Rahmen ihrer Zuständigkeit allfällige Veranlagungshandlungen und Veranlagungsverfügungen des als nicht zuständig erklärten Kantons - vorliegend Zug - betreffend die direkte Bundessteuer aufzuheben". Der Kanton Zug erhebe in seinen Stellungnahmen vom 8. Januar 2021 und 7.”
Kommt für die Veranlagung der direkten Bundessteuer mehr als ein Kanton in Frage oder ist der Veranlagungsort ungewiss/streitig, bestimmt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) den Veranlagungsort verbindlich. In interkantonalen Kompetenzkonflikten fehlt den Kantonen die Zuständigkeit, weshalb kantonale Verfügungen, die eine abschliessende Zuständigkeitsfestlegung treffen, als nichtig gelten können.
“Kommen wie hier mehrere Kantone für die Veranlagung der direkten Bundessteuer infrage, bestimmt die ESTV den Veranlagungsort (Art. 108 Abs. 1 DBG). Im interkantonalen Verhältnis obliegt der Entscheid über die Veranlagungszuständigkeit ausschliesslich der ESTV, weshalb ein von einer kantonalen Steuerverwaltung erlassener Steuerdomizilentscheid nichtig ist (BGE 150 II 244 E. 4.1 und 4.3; Urteil 2C_806/2019 vom 8. Juni 2020 E. 5.1 und 5.3). Dabei spielt es keine Rolle, ob darin haupt- oder nur vorfrageweise über die Zuständigkeit befunden wurde (Urteil 9C_323/2023 vom 7. August 2024 E. 3.5.3, zur Publikation vorgesehen).”
“Regeste Art. 3 Abs. 5, Art. 105 Abs. 1 und Art. 108 DBG; Feststellung der Veranlagungszuständigkeit; Wohnsitz eines Bundesangestellten und seiner Ehegattin. Wenn für die Veranlagung der direkten Bundessteuer die Behörden mehrerer Kantone infrage kommen, bestimmt die ESTV den Ort der Veranlagung (Art. 108 Abs. 1 DBG). Stellt eine kantonale Behörde ihre Zuständigkeit für die Veranlagung der direkten Bundessteuer fest, obschon offensichtlich ist, dass ein anderer Kanton als Veranlagungsort infrage kommt, sind ihr Entscheid und ihn bestätigende Rechtsmittelentscheide nichtig (E. 4). Der Wohnsitz eines Angestellten des Bundes, der an einem ausländischen Ort arbeitet, sich ganz schwergewichtig dort aufhält und dort sein Eheleben pflegt, befindet sich im Ausland (E. 5.6). Dasselbe gilt für den Wohnsitz seiner Ehegattin, die in der Regel wöchentlich für mehrere Tage zu ihrem Ehegatten reist, um dort die eheliche Beziehung zu pflegen (E. 5.7). Demnach ist der Heimatkanton des Bundesangestellten für die Veranlagung der Ehegatten zuständig (E. 5.8).”
“Die Entstehungsgeschichte stützt diesen Befund: Der Gesetzgeber hat die Regelung von Art. 108 Abs. 1 DBG nicht neu eingeführt, sondern sie aus dem früheren Recht übernommen (vgl. Art. 79 Abs. 1 des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer [BdBSt; AS 56 1947]). Schon seit seinem Inkrafttreten im Jahr 1941 hatte diese den Kantonen die Befugnis entzogen, über ihre Zuständigkeit zu entscheiden (sog. "Kompetenz-Kompetenz"; vgl. zu diesem Begriff BGE 138 III 304 E. 5.1; BGE 128 III 50 E. 2c/bb/aaa; BGE 121 III 495 E. 6c), wenn die Veranlagungszuständigkeit eines anderen Kantons infrage kam, und die Festlegung der Veranlagungzuständigkeit stattdessen der ESTV zugewiesen. Auch das alte Recht verbot also in diesen Fällen unilaterale Steuerdomizilentscheide der Kantone. Immerhin konnten die Kantone nach altem Recht - jedenfalls bis zu Beginn der 1990er-Jahre (vgl. Art. 116 und 117 OG in der Fassung der Änderung vom 4. Oktober 1991 [AS 1992 288]) - mittels Klage auch direkt an das Bundesgericht gelangen, ohne ihren Kompetenzkonflikt zuerst vor der ESTV austragen zu müssen (Urteil vom 20.”
Art. 108 Abs. 2 DBG räumt den Steuerpflichtigen ausdrücklich das Recht ein, die Festlegung des Veranlagungsortes zu beantragen. Daraus ergibt sich nach Rechtsprechung ein gegenwärtiges, schutzwürdiges Interesse der Steuerpflichtigen an der Teilnahme am Verfahren vor der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Die Norm würde in ihrer Wirkung beeinträchtigt, wenn den Steuerpflichtigen dieses Interesse allein deshalb abgesprochen würde, weil die Kantone keinen Rekurs gegen die auf ihr Gesuch ergangene Entscheidung erheben.
“arrêt du TF 2C_170/2019 du 19 septembre 2019, Faits C) de sorte que les contribuables n'avaient effectivement pas d'intérêt à faire constater un for fiscal différent pour la fixation et le prélèvement de l'IFD (cf. arrêt du TF 2C_170/2019 du 19 septembre 2019 consid. 1.2.1). Il est vrai que, comme le soutient l'autorité inférieure, le Tribunal fédéral a indiqué dans l'arrêt précité que la taxation de l'IFD était la même quel que soit le for fiscal, notamment en vertu du principe de l'unicité du domicile (cf. ATF 146 II 111 consid. 2.3.4; cf. consid. 5.1 infra). Toutefois, il s'agit en l'espèce d'une procédure initiée par l'administration fiscale genevoise et fondée sur l'art. 108 al. 2 LIFD. Cette disposition prévoit expressément que la désignation du for peut être demandée notamment par les contribuables. Ainsi, l'intérêt des recourants et contribuables qui ont pris part à la procédure par-devant l'AFC est non seulement actuel mais découle de la loi. Cette norme serait vidée de son sens et de sa substance si l'on admettait que les contribuables ont le droit de requérir une décision de l'AFC fondée sur l'art. 108 al. 2 LIFD, mais qu'ensuite ils perdraient leur intérêt du simple fait que les cantons ne recourent pas contre la décision de l'AFC qu'ils ont eux-mêmes sollicitée. Au surplus, quand bien même l'AFC-SZ n'a pas déposé de recours, elle soutient les conclusions des recourants et conclu au rejet du recours de l'AFC-GE dans la cadre de ses déterminations. Rien d'autre ne peut être tiré de l'arrêt du Tribunal fédéral 2C_857/2019 du 11 novembre 2020 dans lequel le recours (en tant qu'il était dirigé contre le canton de Zoug) a été considéré comme sans objet. En effet, dans ce cas spécifique, les deux cantons étaient, à ce stade, d'accord sur la fixation du for et que, compte tenu du différentiel de taux d'imposition entre Lucerne et Zoug, toute modification de la décision contestée aurait été faite au détriment du contribuable. 1.2.5 On soulignera encore que la procédure de l'art. 108 LIFD de fixation du for par une autorité indépendante - l'AFC -, même si elle ne porte pas formellement sur l'impôt cantonal et communal, a un effet préjudiciel sur la fixation du for pour ces impôts-ci (dans ce sens, bien qu'appliqué à l'IFD, cf.”
“C'est dans ce cadre que les contribuables ont déposé une conclusion de nature constatatoire, qui est en principe subsidiaire aux conclusions condamnatoires (cf. arrêt du TF 2C_240/2020 du 21 août 2020 consid. 1.3). En outre, la fixation de l'IFD avait fait l'objet d'une décision séparée de l'impôt cantonal par le Tribunal administratif cantonal de Bâle-Campagne (cf. arrêt du TF 2C_170/2019 du 19 septembre 2019, Faits C) de sorte que les contribuables n'avaient effectivement pas d'intérêt à faire constater un for fiscal différent pour la fixation et le prélèvement de l'IFD (cf. arrêt du TF 2C_170/2019 du 19 septembre 2019 consid. 1.2.1). Il est vrai que, comme le soutient l'autorité inférieure, le Tribunal fédéral a indiqué dans l'arrêt précité que la taxation de l'IFD était la même quel que soit le for fiscal, notamment en vertu du principe de l'unicité du domicile (cf. ATF 146 II 111 consid. 2.3.4; cf. consid. 5.1 infra). Toutefois, il s'agit en l'espèce d'une procédure initiée par l'administration fiscale genevoise et fondée sur l'art. 108 al. 2 LIFD. Cette disposition prévoit expressément que la désignation du for peut être demandée notamment par les contribuables. Ainsi, l'intérêt des recourants et contribuables qui ont pris part à la procédure par-devant l'AFC est non seulement actuel mais découle de la loi. Cette norme serait vidée de son sens et de sa substance si l'on admettait que les contribuables ont le droit de requérir une décision de l'AFC fondée sur l'art. 108 al. 2 LIFD, mais qu'ensuite ils perdraient leur intérêt du simple fait que les cantons ne recourent pas contre la décision de l'AFC qu'ils ont eux-mêmes sollicitée. Au surplus, quand bien même l'AFC-SZ n'a pas déposé de recours, elle soutient les conclusions des recourants et conclu au rejet du recours de l'AFC-GE dans la cadre de ses déterminations. Rien d'autre ne peut être tiré de l'arrêt du Tribunal fédéral 2C_857/2019 du 11 novembre 2020 dans lequel le recours (en tant qu'il était dirigé contre le canton de Zoug) a été considéré comme sans objet. En effet, dans ce cas spécifique, les deux cantons étaient, à ce stade, d'accord sur la fixation du for et que, compte tenu du différentiel de taux d'imposition entre Lucerne et Zoug, toute modification de la décision contestée aurait été faite au détriment du contribuable.”
Bei strittigen, interkantonalen Fällen über den Veranlagungsort ist nach der Rechtsprechung die Eidgenössische Steuerverwaltung (AFC) befugt, den Veranlagungsort verbindlich festzustellen; kantonale Behörden sind für solche verbindlichen Entscheide ausgeschlossen.
“1 de la loi fédérale du 14 décembre 1990 sur l'harmonisation des impôts directs des cantons et des communes [LHID, RS 642.14]). 3.2 Lorsque le for fiscal d'un contribuable pour l'impôt fédéral direct est litigieux ou ne peut être déterminé avec certitude et que plusieurs cantons sont en cause, il est fixé par l'AFC (cf. art. 108 al. 1 LIFD), qui rend à ce sujet une décision en constatation (cf. arrêt du TF 9C_668/2022 du 13 novembre 2023 consid. 5.1 et réf. cit. ; cf. ég. Jean-Blaise Paschoud/ Daniel de Vries Reilingh, in : Noël/ Aubry Girardin [édit.], Commentaire romand de la LIFD, 2e éd. 2017 [ci-après : CR-LIFD], art. 108 no 1). Seule l'AFC - à l'exclusion des cantons - est habilitée à rendre des décisions contraignantes sur la compétence de taxation dans les relations intercantonales (cf. ATF 150 II 244 consid. 4.1 [cf. ég. consid. 4.3.1 à 4.3.3] et 148 II 250 consid. 1.3.1 ; arrêts du TAF A-1348/2023 du 6 février 2025 consid. 2.1.2 et A-4943/2020 du 9 janvier 2023 consid. 2.1 ; cf. ég. art. 108 al. 2 LIFD). 4. 4.1 L'art. 3 LIFD délimite les compétences de la Confédération par rapport à l'étranger pour assujettir à l'impôt une personne à raison du rattachement personnel. Il a donc une portée internationale (cf. Paschoud/ de Vries Reilingh, CR-LIFD, art. 3 no 7). Comme le Tribunal fédéral l'a récemment rappelé, dans le contexte intercantonal du cas d'espèce, ce sont ainsi l'art. 3 LHID et la jurisprudence fédérale en matière de double imposition intercantonale qui entrent en ligne de compte (cf. arrêt du TF 9C_668/2022 du 13 novembre 2023 consid. 7.2.1). Toutefois, l'art. 3 LHID ayant une teneur similaire à celle de l'art. 3 LIFD, il doit être appliqué de la même façon que celui-ci en matière internationale et la jurisprudence à ce sujet est en principe également déterminante pour l'interprétation des notions correspondantes de l'art. 3 LHID (cf. arrêt du TF 2C_1139/2014 du 20 juillet 2015 consid. 7 ; Stefan Oesterhelt/ Moritz Seiler, in : Zweifel/ Beusch [édit.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4e éd.”
“1 de la loi fédérale du 14 décembre 1990 sur l'harmonisation des impôts directs des cantons et des communes [LHID, RS 642.14]). 3.2 Lorsque le for fiscal d'un contribuable pour l'impôt fédéral direct est litigieux ou ne peut être déterminé avec certitude et que plusieurs cantons sont en cause, il est fixé par l'AFC (cf. art. 108 al. 1 LIFD), qui rend à ce sujet une décision en constatation (cf. arrêt du TF 9C_668/2022 du 13 novembre 2023 consid. 5.1 et réf. cit. ; cf. ég. Jean-Blaise Paschoud/ Daniel de Vries Reilingh, in : Noël/ Aubry Girardin [édit.], Commentaire romand de la LIFD, 2e éd. 2017 [ci-après : CR-LIFD], art. 108 no 1). Seule l'AFC - à l'exclusion des cantons - est habilitée à rendre des décisions contraignantes sur la compétence de taxation dans les relations intercantonales (cf. ATF 150 II 244 consid. 4.1 [cf. ég. consid. 4.3.1 à 4.3.3] et 148 II 250 consid. 1.3.1 ; arrêts du TAF A-1348/2023 du 6 février 2025 consid. 2.1.2 et A-4943/2020 du 9 janvier 2023 consid. 2.1 ; cf. ég. art. 108 al. 2 LIFD). 4. 4.1 L'art. 3 LIFD délimite les compétences de la Confédération par rapport à l'étranger pour assujettir à l'impôt une personne à raison du rattachement personnel. Il a donc une portée internationale (cf. Paschoud/ de Vries Reilingh, CR-LIFD, art. 3 no 7). Comme le Tribunal fédéral l'a récemment rappelé, dans le contexte intercantonal du cas d'espèce, ce sont ainsi l'art. 3 LHID et la jurisprudence fédérale en matière de double imposition intercantonale qui entrent en ligne de compte (cf. arrêt du TF 9C_668/2022 du 13 novembre 2023 consid. 7.2.1). Toutefois, l'art. 3 LHID ayant une teneur similaire à celle de l'art. 3 LIFD, il doit être appliqué de la même façon que celui-ci en matière internationale et la jurisprudence à ce sujet est en principe également déterminante pour l'interprétation des notions correspondantes de l'art. 3 LHID (cf. arrêt du TF 2C_1139/2014 du 20 juillet 2015 consid. 7 ; Stefan Oesterhelt/ Moritz Seiler, in : Zweifel/ Beusch [édit.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4e éd.”
Kommt es auf die direkte Bundessteuer auf mehrere Kantone an, ist nach der Rechtsprechung einzig die ESTV befugt, den Veranlagungsort verbindlich festzulegen; kantonale Feststellungsentscheide sind hierfür unzuständig. Zweck dieser Zuständigkeitsregel ist es, interkantonale Kompetenzkonflikte frühzeitig und nachhaltig zu vermeiden bzw. zu klären.
“Nach dem klaren Wortlaut von Art. 108 Abs. 1 DBG bestimmt die ESTV - und nicht die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer - den Veranlagungsort, wenn mehrere Kantone infrage kommen. Für die gegenteilige Auffassung, wonach auch ein Kanton seine Zuständigkeit feststellen könne und Art. 108 Abs. 1 DBG der steuerpflichtigen Person nur ein Recht auf ein neutrales Forum ("tribunal neutre") einräume, auf das sie verzichten und stattdessen den kantonalen Steuerdomizilentscheid innerhalb des Kantons anfechten könne, ergeben sich aus dem Gesetzeswortlaut keinerlei Anhaltspunkte.”
“Auch unter teleologischen Gesichtspunkten muss die Unzuständigkeit kantonaler Behörden für den streitbetroffenen Feststellungsentscheid als offensichtlich bezeichnet werden. Wenn nicht die Steuerpflicht in der Schweiz als solche, sondern einzig infrage steht, welcher Kanton für die Veranlagung der direkten Bundessteuer zuständig ist, besteht der Zweck des Feststellungsentscheids nach Art. 108 Abs. 1 DBG und insbesondere der Zuständigkeit der ESTV für diesen Entscheid offenkundig darin, den BGE 150 II 244 S. 252 Kompetenzkonflikt zwischen den Kantonen frühestmöglich und nachhaltig zu lösen. Entgegen der eingangs zitierten Lehrmeinung schützt Art. 108 Abs. 1 DBG also keineswegs nur die steuerpflichtige Person, sondern auch die übrigen, potenziell veranlagungszuständigen Kantone, auf die schon von Verfassungs wegen Rücksicht zu nehmen ist (Art. 44 Abs. 2 BV). Ein Kanton, der seine eigene Veranlagungszuständigkeit für die direkte Bundessteuer in einem Feststellungsentscheid bejaht, verneint schliesslich stets zugleich die Veranlagungszuständigkeit der übrigen Kantone. Denn die Veranlagung der direkten Bundessteuer beruht auf dem Grundsatz der Einheit der Veranlagungszuständigkeit bzw. des Veranlagungsortes: Auch bei steuerlichen Anknüpfungspunkten in mehreren Kantonen darf stets nur ein einziger Kanton dieselbe steuerpflichtige Person für dieselbe Steuerperiode veranlagen (vgl. BGE 146 II 111 E.”
“Auch der Umstand, dass die Zuständigkeit für die Veranlagung der direkten Bundessteuer infolge der vertikalen Harmonisierung oft denselben Kriterien folgt wie jene für die Veranlagung der kantonalen Steuern (und umgekehrt), ist kein Grund, einem kantonalen Steuerdomizilentscheid im Bereich der direkten Bundessteuer rechtliche Wirkungen zuzuerkennen, wenn er Art. 108 Abs. 1 DBG missachtet. Zunächst einmal zeigt der vorliegende Fall anschaulich, dass die Zuständigkeiten bei den beiden Steuerarten nicht immer BGE 150 II 244 S. 253 übereinstimmen (vgl. unten E. 6.2). Sodann ist zu bezweifeln, dass die einheitliche Festlegung der Zuständigkeiten durch die kantonalen Steuerbehörden das Verfahren effizienter macht, wie der eingangs zitierte Autor andeutet. Dadurch würden einerseits die notorischen Schwächen des kantonalen Doppelbesteuerungsverfahrens (vgl. dazu BGE 139 II 373 E. 1.4 und 1.7; BGE 133 I 300 E. 2.3; STADELMANN/KÖNIG, Interkantonale Steuerprobleme - Gedankensplitter zur Schaffung einer neuen Streitschlichtungsinstanz, ASA 88 S. 229 ff.) in das Verfahren der direkten Bundessteuer importiert. Andererseits blieben der unilaterale Feststellungsentscheid und alle ihm nachfolgenden Veranlagungshandlungen stets einem rechtlichen Schwebezustand verhaftet, weil die anderen Kantone und die steuerpflichtige Person nicht daran gehindert wären, von der ESTV die Festlegung der Veranlagungszuständigkeit und die Aufhebung der bisherigen Veranlagungshandlungen zu verlangen, sofern diese infolge der Missachtung der Zuständigkeitsordnung nicht ohnehin nichtig sind (Art.”
Liegt zwischen den beteiligten Kantonen Einigkeit über die Veranlagungszuständigkeit bzw. macht ein beteiligter Kanton ausdrücklich keine Zuständigkeit geltend, besteht kein Konfliktfall nach Art. 108 Abs. 1 DBG; die ESTV hat in den zitierten Fällen deshalb keine Feststellung des Veranlagungsortes getroffen bzw. für sich keine Zuständigkeit beansprucht.
“Der Beschwerdeführer versucht dies vergeblich in Abrede zu stellen mit der Behauptung, man habe dem Bündner Steuerkommissär unter der tatsachenwidrigen Prämisse unveränderter Verhältnisse ein "Weiterfahren wie bisher" unterjubeln wollen: Seiner Darstellung widerspricht, dass dieser nach eigener Prüfung der ihm am 10. Januar 2023 zur Stellungnahme übermittelten Akten und interner Fallbesprechung zum (in einer E-Mail vom 7. Februar 2023 festgehaltenen) Ergebnis gelangt war, dass der Beschwerdeführer im Kanton Graubünden weiterhin lediglich beschränkt steuerpflichtig sei. Mit der ESTV ist deshalb davon auszugehen, dass unter den Kantonen Zürich und Graubünden - bis zur erstmals vor Bundesgericht anderslautenden Vernehmlassung des Kantons Graubünden - Einigkeit darin bestand, dass für das Jahr 2019 unverändert von einem steuerrechtlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers im Kanton Zürich auszugehen war. Es lag damit kein Konfliktfall vor, der die Feststellung des Veranlagungsortes betreffend die direkte Bundessteuer durch die ESTV erforderlich gemacht hätte (vgl. Art. 108 Abs. 1 DBG). Auch der Beschwerdeführer selbst, der die Feststellung des Veranlagungsortes als Steuerpflichtiger (ebenso wie die Veranlagungsbehörde oder die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer) hätte verlangen können (Art. 108 Abs. 2 DBG), hatte sich diesbezüglich nicht an die ESTV gewandt. An seinem im Einsprachverfahren gestellten Antrag, es sei durch die ESTV festzustellen, dass die Steuerhoheit ab 1. Januar 2017 ausschliesslich beim Kanton Graubünden liege, hielt er bereits vor dem Steuerrekursgericht des Kantons Zürich nicht mehr fest. Bei dieser Sachlage bestand für die ESTV kein Grund, eine Domizilverfügung zu erlassen (vgl. dazu Urteil 2C_684/2019 vom 11. November 2020 E. 3.3.3). Indessen wären die Kantone rechtsprechungsgemäss verpflichtet gewesen, von Amtes wegen die ESTV anzurufen, wenn sich später unter ihnen doch Uneinigkeit hinsichtlich des Veranlagungsortes eingestellt oder die Unzuständigkeit des Kantons Zürich im Bereich der direkten Bundessteuer ergeben hätte (Urteil 9C_323/2023 vom 7.”
“Auf seiner Wahl des Rechtsmittelwegs ist er zu behaften. Diesbezüglich ist im konkreten Fall auch zu berücksichtigen, dass der Kanton Graubünden für die streitbetroffene Steuerperiode trotz Kenntnis um die im Kanton gelegene Liegenschaft des Beschwerdeführers ausdrücklich keine Veranlagungszuständigkeit für die direkte Bundessteuer in der streitigen Steuerperiode geltend gemacht hat. Im Gegenteil: Nach der Prüfung der Unterlagen meldete die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden im Februar 2023, der Kanton Graubünden gehe analog zu den Vorjahren auch für die Steuerperiode 2019 von einem steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich aus. Es liegt somit kein Kompetenzkonflikt zwischen den Kantonen vor. Ferner beanspruchte auch die EStV, welche spätestens durch den vorinstanzlichen Entscheid und die Präsidialverfügung vom 7. März 2024 über das vorliegende Verfahren orientiert wurde, keine Zuständigkeit zur Festsetzung des Hauptsteuerdomizils des Beschwerdeführers bei der direkten Bundessteuer gemäss Art. 108 Abs. 1 DBG für sich. Die betreffende Feststellung lag letztlich dem Einschätzungs- bzw. dem Veranlagungsentscheid vom 23. November 2022 zugrunde. Im Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids wird die Steuerhoheit des Kantons Zürich bzw. der Gemeinde D in der Steuerperiode 2019 überdies explizit bestätigt. Der Antrag des Beschwerdeführers zielt daher ins Leere. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.”
Eine beteiligte kantonale Verwaltungsstelle (z. B. AFC‑GE) kann Parteistellung und damit Beschwerdebefugnis hinsichtlich der Bestimmung des Veranlagungsortes nach Art. 108 DBG beanspruchen, soweit sie durch die Entscheidung in ihren finanziellen Interessen betroffen ist.
“Le Tribunal administratif fédéral est donc compétent. 1.2.1 L'AFC-GE, qui a pris part à la procédure devant l'autorité précédente et qui est touchée dans ses intérêts financiers, à tout le moins pour la part de l'IFD qui lui reviendrait et dans le cadre de la péréquation intercantonale, doit se voir octroyer la qualité pour recourir (art. 48 al. 1 PA; dans le même sens, cf. arrêt du TAF A-1444/2018 du 25 mars 2021 consid. 1.2). Il convient donc d'entrer en matière sur le recours de la recourante. 1.2.2 Les recours des recourants ont été formés en temps utile (art. 50 al. 1 PA), avec le contenu et la forme prescrite à l'art. 52 al. 1 PA. 1.2.3 Les recourants ont également pris part à la procédure par devant l'AFC. Dans sa réponse au recours et ses déterminations ultérieures (cf. Faits H supra), l'autorité inférieure, tout en s'en rapportant à justice sur ce point, suggère que les recourants ne disposeraient pas d'un intérêt à recourir, au motif que les présentes procédures ouvertes en application de l'art. 108 LIFD, sont destinées à fixer le for pour l'IFD et qu'ensuite des décisions sur réclamation et surtout de l'absence de recours des cantons en présence, le for IFD pour les périodes 2009 et 2011 ne serait plus litigieux. En effet, le canton de Genève n'a recouru qu'en tant que la décision de l'AFC a reconnu la péremption du droit de taxer pour la période 2010 et le canton de Schwyz n'a pas recouru du tout. L'AFC soutient donc que les contribuables disposent d'un intérêt insuffisant à contester les décisions du 23 octobre 2020, pour ces deux périodes fiscales, au motif pris que l'IFD reste identique, du point de vue du contribuable, quel que soit le canton compétent pour son assujettissement. L'AFC fonde ses doutes notamment sur l'arrêt du Tribunal fédéral (ci-après: TF) 2C_170/2019 du 19 septembre 2019. Cette position est contestée par les recourants qui estiment disposer d'un intérêt à recourir, également pour ces deux périodes fiscales. 1.2.4 D'emblée, il convient de relever que l'arrêt cité par l'autorité inférieure ne concerne pas entièrement la même problématique que dans le présent litige respectivement que cette jurisprudence n'est pas pertinente pour le cas d'espèce.”
Der Steuerpflichtige kann auf ein Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 DBG verzichten und stattdessen die Zuständigkeit der verfügenden kantonalen Behörde im ordentlichen Rechtsmittelweg bestreiten. Macht er diese Wahl und verlangt zu keinem Zeitpunkt eine Festlegung des Orts der Veranlagung durch die ESTV, so ist er auf diese Verfahrenswahl zu behaften.
“Betreffend die direkte Bundessteuer gilt Folgendes (vgl. zu den Kantons- und Gemeindesteuern unten E. 1.2.3) : Erfährt eine Veranlagungsbehörde oder Rechtsmittelinstanz vom konkurrierenden Anspruch eines andern Kantons, so ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor weiteren Veranlagungshandlungen die EStV anzugehen, um die Zuständigkeit festlegen zu lassen (BGE 146 II 111 E. 2.3.7; 137 I 273 E. 3.3.1; Urteil 2C_116/2013 vom 2. September 2013 E. 4.5.1). Den Steuerpflichtigen steht es aber auch offen, auf einen Antrag nach Art. 108 Abs. 1 DBG zu verzichten und die Zuständigkeit der Veranlagungsbehörde stattdessen auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg zu bestreiten, mit der Begründung, die verfügende Behörde sei nicht zuständig. Letztinstanzlich entscheidet bei beiden Rechtsmittelwegen das Bundesgericht über das Hauptsteuerdomizil (vgl. Art. 146 DBG; Art. 31 und Art. 33 lit. d VGG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG; zum Ganzen Urteil 2C_806/2019 vom 8. Juni 2020 E. 5.1). Gleichzeitig gilt im Recht der direkten Bundessteuer für natürliche Personen der Grundsatz der einheitlichen und ungeteilten Veranlagungs- und Bezugszuständigkeit (Art. 105 Abs. 1 DBG; BGE 142 II 182 E. 2.7.6; 137 I 273 E. 3.3.1). Sowohl die Staats- und Gemeindesteuern wie auch die direkte Bundessteuer werden also von dem Kanton erhoben, in welchem die steuerpflichtige Person ihren steuerrechtlichen Wohnsitz hat. Zudem ist betreffend die Festlegung des Steuerdomizils zu berücksichtigen, dass die massgebenden kantonalrechtlichen Bestimmungen jenen des StHG entsprechen (vgl.”
“Gallen steuerpflichtig. Dort hat er, auch wenn er in anderen Kantonen angemeldet gewesen sein mag, zu keinem Zeitpunkt substantiiert vorgebracht, dass er in einem anderen Kanton steuerpflichtig wäre bzw. ein anderer Kanton für die Veranlagung zuständig sei. Insofern ist als Ort der Veranlagung nur der Kanton St. Gallen in Frage gekommen. Wenn der Beschwerdeführer aber eine allfällige Steuerpflicht in einem anderen Kanton in keiner Phase des kantonalen Einsprache- oder Rechtsmittelverfahrens geltend machte und zu keinem Zeitpunkt eine Bestimmung des Orts der Veranlagung durch die EStV verlangte, so entschied er sich dafür, die Steuerpflicht im Kanton St. Gallen über den ordentlichen Rechtsmittelweg zu bestreiten. Auf diese Wahl des Rechtsmittelwegs ist er zu behaften. Alle gegebenenfalls betroffenen Kantone haben im Übrigen im bundesgerichtlichen Verfahren die Möglichkeit gehabt, sich vernehmen zu lassen. Jedoch hat keiner von ihnen für die direkte Bundessteuer die Durchführung eines Verfahrens nach Art. 108 Abs. 1 DBG verlangt. Jedenfalls vor Bundesgericht kann aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung verzichtet werden, da das Bundesgericht ohnehin letztinstanzlich zuständig ist (vgl. u.a. Urteile 2C_116/2013 vom 2. September 2013 E. 4.5.2; 2C_352/2018 vom 1. Mai 2020 E. 1.2). Wenn der Beschwerdeführer zudem in keiner Phase des kantonalen Einsprache- oder Rechtsmittelverfahrens eine Bestimmung des Orts der Veranlagung durch die EStV verlangte, so hatten die betroffenen Behörden keinen Anlass, sich ihrerseits an die EStV zu wenden. Das gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer ausdrücklich nicht beanstandet, dass die Vorinstanz über alle Steuerarten gemeinsam entschieden hat (vgl. Ziff. 6 S. 6 der Beschwerdeschrift vor Bundesgericht). Vor Bundesgericht hat er ebenso wenig wie in den kantonalen Verfahrens- und Prozessphasen konkretisiert, weshalb er in den Kantonen Zürich oder Schwyz steuerpflichtig sein sollte.”
Nach Auffassung der ESTV kann sie kantonale Veranlagungsverfügungen über die direkte Bundessteuer nur aufheben, sofern diese nicht bereits definitiv und rechtskräftig sind. Für den Fall bereits rechtskräftiger kantonaler Verfügungen erwägt die ESTV die Frage der Verwirkung des Anfechtungsrechts bzw. die Geltendmachung einer Verwirkungseinrede.
“Beweiswürdigend gelangte die ESTV alsdann zum Ergebnis, dass "für die Steuerperiode 2015 auf einen steuerrechtlichen Sitz und Veranlagungsort für die direkte Bundessteuer im Kanton Zürich zu schliessen" sei (dortige E. 3.5.2). Sie habe, fuhr die ESTV fort, zwar "im Rahmen ihrer Zuständigkeit allfällige Veranlagungshandlungen und Veranlagungsverfügungen des als nicht zuständig erklärten Kantons - vorliegend Zug - betreffend die direkte Bundessteuer aufzuheben". Der Kanton Zug erhebe in seinen Stellungnahmen vom 8. Januar 2021 und 7. Mai 2021 aber "ausdrücklich die Einrede der Verwirkung des Anfechtungsrechts hinsichtlich der direkten Bundessteuer der Steuerperiode 2015" (dortige E. 4.1). Die Frage der etwaigen Verwirkung des Besteuerungsrechts eines Kantons könne sich auch bei der direkten Bundessteuer stellen, wobei bundesgerichtlich noch nicht festgestellt sei, ob dies auch auf das Verfahren gemäss Art. 108 DBG zutreffe (dortige E. 4.2). Es sei aber davon auszugehen, dass es das Bundesgericht im Fall der direkten Bundessteuer nicht zur doppelten Erhebung kommen lassen wolle (dortige E. 4.3). Die ESTV könne indes "gestützt auf Art. 108 DBG kantonale Veranlagungsverfügungen betreffend die direkte Bundessteuer aufgrund der Zuständigkeit nur aufheben, sofern diese zumindest in einem Kanton noch nicht definitiv und rechtskräftig sind" (dortige E. 4.4). Nach weiteren Überlegungen kam die ESTV zum Schluss, dass "mit Blick auf die bereits rechtskräftige Veranlagung des Kantons Zug" auf die von diesem "ausdrücklich erhobene Verwirkungseinrede einzugehen" sei. Die Steuerpflichtige habe sich den Vorwurf gefallen zu lassen, dass sie sich im Veranlagungs- und im anschliessenden Untersuchungsverfahren gegenüber dem Kanton Zug treuwidrig und rechtsmissbräuchlich verhalten habe. Der ausdrücklich erhobenen Einrede der Verwirkung sei stattzugeben. Die Steuerpflichtige habe ihr "Anfechtungsrecht mit Bezug auf die doppelte Erhebung der direkten Bundessteuer im Kanton Zug" daher verwirkt (dortige E. 5). Insgesamt sei der Kanton Zürich zur Veranlagung der direkten Bundessteuer der Steuerpflichtigen betreffend die Steuerperiode 2015 zuständig.”
Erkennt eine Veranlagungsbehörde, dass mehrere Kantone in Frage kommen oder dass ein konkurrierender kantonaler Steueranspruch vorliegt, ist die ESTV anzufragen, damit diese die Zuständigkeit festlegt. Vor weiteren Veranlagungshandlungen sind das kantonale Verfahren gegebenenfalls zu sistieren oder an die ESTV zu überweisen.
“Ein Verstoss gegen das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung gemäss Art. 127 Abs. 3 BV liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung; statt vieler: BGE 140 I 114 E. 2.3.1, 137 I 145 E. 2.2). Ist der Veranlagungsort im Einzelfall ungewiss oder streitig, so ist er - wenn mehrere Kantone in Frage kommen - von der ESTV zu bestimmen (Art. 108 Abs. 1 Satz 1 DBG). Erfährt eine Veranlagungsbehörde von einem konkurrierenden Anspruch eines andern Kantons, ist vor weiteren Veranlagungshandlungen die ESTV anzugehen, um die Zuständigkeit festlegen zu lassen (Urteil des BGer 2A.241/2006 vom 26. Oktober 2006 E. 2.4 m.w.H.; vgl. Art. 108 Abs. 2 DBG).”
“Da dem zuständigen Steuerkommissär der Steueranspruch des Kantons Zug hinlänglich bekannt gewesen sei, hätte er den Fall zwingend von Amtes wegen an die ESTV überweisen und das Einschätzungsverfahren sistieren müssen. 1.2.5 Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge ist ein kantonaler Steuerdomizilentscheid betreffend die direkte Bundessteuer nichtig (BGr, 29. Februar 2024, 9C_496/2023, E. 4.3 mit Hinweis auf BGr, 8. Juni 2020, 2C_806/2019, E. 5.3 und 7). Vorliegend entschied die kantonale Steuerbehörde indes für die fraglichen Steuerperioden einzig über die Steuerhoheit für die Staats- und Gemeindesteuern, wohingegen sie das Verfahren betreffend die direkte Bundessteuer gemäss Stellungnahme vom 17. September 2024 sistierte. Das gewählte Vorgehen des kantonalen Steueramts mit der Aufteilung des Verfahrens zwischen den kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer entspricht gängiger Praxis und ist bereits aufgrund der unterschiedlichen anwendbaren Gesetze von Gesetzes wegen vorgesehen. Da eine Veranlagung der direkten Bundessteuer des Pflichtigen in den streitbetroffenen Steuerperioden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, liegt keine Verletzung von Art. 108 Abs. 2 DBG und dem darin vorgesehenen Instanzenzug vor. Das kantonale Steueramt hat seine Kompetenzen nicht überschritten. Überdies hätte der Beschwerdeführer allenfalls ein Rechtsmittel gegen die erfolgte Sistierung des Verfahrens betreffend die direkte Bundessteuer ergreifen müssen, sofern er damit nicht einverstanden gewesen sein sollte. 2. 2.1 § 3 Abs. 1 StG bestimmt, dass natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich dort mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht dort einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (vgl. § 3 Abs. 2 StG). Diese kantonale Bestimmung ist im Wesentlichen gleichlautend mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) und Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 DBG betreffend die Steuerpflicht natürlicher Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit (BGr, 12.”
Die ESTV hat in ihrer Praxis vertreten, sie könne gestützt auf Art. 108 DBG kantonale Veranlagungsverfügungen zur direkten Bundessteuer aufheben, jedenfalls solange diese in mindestens einem Kanton noch nicht definitiv und rechtskräftig seien. Dies ist jedoch nicht offenkundig aus Art. 108 DBG ableitbar. Unter dem vorrevidierten Recht war eine ausdrückliche Aufhebungsbefugnis vorgesehen; das Bundesgericht hat in einem Einzelfall auch unter dem neuen Recht eine Befugnis zur Aufhebung von Veranlagungshandlungen bejaht. Im vorliegenden Zusammenhang kann offenbleiben, ob eine solche Aufhebungsbefugnis besteht, weil bei Nichtigkeit nicht aufgehoben, sondern als nichtig festgestellt wird.
“Die Nichtigkeit einer Verfügung oder eines Entscheids ist von jeder Behörde jederzeit und von Amtes wegen zu berücksichtigen (vorne E. 3.4.3). Die ESTV hatte in ihrer Verfügung vom 6. Dezember 2021 festgestellt, sie könne "gestützt auf Art. 108 DBG kantonale Veranlagungsverfügungen betreffend die direkte Bundessteuer aufgrund der Zuständigkeit nur aufheben, sofern diese zumindest in einem Kanton noch nicht definitiv und rechtskräftig sind" (dortige E. 4.4; Sachverhalt, Bst. B.c). Dass das in Art. 108 DBG verankerte "Pflichtrecht" der ESTV die Befugnis mitumfasst, rechtskräftige oder noch nicht rechtskräftige Veranlagungsverfügungen eines Kantons betreffend die direkte Bundessteuer "aufzuheben", ist nicht offenkundig. Noch unter dem vorrevidierten Recht war dies kraft ausdrücklichen Wortlauts der Norm zulässig. So sah Art. 79 Abs. 3 BRB WSt 1940 vor, dass Veranlagungshandlungen, die im Widerspruch zu Art. 77 (persönliche Zugehörigkeit) bzw. Art. 78 (wirtschaftliche Zugehörigkeit) stünden, durch die ESTV und die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer aufgehoben werden könnten. Auch wenn das heutige Recht keine vergleichbare Rechtsgrundlage enthält (Art. 108 Abs. 3 DBG e contrario), hat das Bundesgericht in einem Einzelfall dafür gehalten, dass auch neurechtlich die Befugnis zur "Aufhebung von Veranlagungshandlungen" bestehe (Urteil 2A.609/1998 vom 28. September 1999 E. 2b/cc). Wie es sich damit verhält, kann in der vorliegend zu beurteilenden Konstellation offenbleiben, denn eine nichtige Verfügung ist nicht aufzuheben, sondern einzig der Feststellung zu unterziehen, dass sie nichtig sei.”
Erfährt eine Veranlagungsbehörde oder eine Rechtsmittelinstanz vom konkurrierenden Anspruch eines andern Kantons, hat sie vor weiteren Veranlagungshandlungen die ESTV anzurufen (Art. 108 DBG). Unterbleibt dies und entscheidet die Behörde trotz eines konkurrierenden Anspruchs, so ist sie nach der gefestigten Rechtsprechung sachlich bzw. funktionell unzuständig; ein solcher Entscheid ist in der Regel nichtig. Steuerpflichtige können jedoch auf ein Gesuch nach Art. 108 verzichten und stattdessen die Zuständigkeit der verfügenden Behörde im ordentlichen Rechtsmittelweg rügen.
“Im "Walliser Fall" hatte die dortige Steuerverwaltung - beschränkt auf die Staats- und Gemeindesteuern - eine Steuerhoheitsverfügung erlassen und darin erwogen, das Hauptsteuerdomizil der beiden steuerpflichtigen Personen liege nicht im Kanton Tessin, sondern im Kanton Wallis. Zur direkten Bundessteuer konnten der Steuerhoheitsverfügung keinerlei Hinweise entnommen werden. Auf Einsprache hin bestätigte die Steuerverwaltung die Verfügung, worauf die Steuerpflichtigen an die damals kantonal letztinstanzlich erkennende Steuerrekurskommission des Kantons Wallis gelangten. Diese wich von der unterinstanzlichen Sichtweise ab und erwog, die Beziehung der Steuerpflichtigen zum Kanton Wallis stelle sich als beruflicher Natur dar; sie habe von Beginn weg den Charakter einer Übergangslösung getragen. Der Lebensmittelpunkt der Steuerpflichtigen befinde sich folglich im Kanton Tessin. Dies focht die Steuerverwaltung des Kantons Wallis vor Bundesgericht an. Das Bundesgericht rief im Urteil 2C_806/2019 / 2C_807/2019 vom 8. Juni 2020 in Erinnerung, dass die Veranlagungsbehörde oder eine Rechtsmittelinstanz, noch ehe sie weitere Veranlagungsschritte ergreife, die ESTV anzugehen und eine Verfügung im Sinne von Art. 108 DBG zu erwirken habe, wenn sie vom konkurrierenden Anspruch eines andern Kantons erfahre (dortige E. 5.1). Mit Blick darauf zeige sich, dass die Steuerrekurskommission des Kantons Wallis, die auch über die Steuerhoheit bezüglich der direkten Bundessteuer entschieden hatte, weder sachlich noch funktionell zuständig gewesen sei, um darüber zu befinden (dortige E. 5.2). Werde eine sachlich und funktionell unzuständige Behörde tätig, sei deren Entscheid "grundsätzlich völlig unwirksam, d.h. nichtig". Dem Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis gehe somit - was die direkte Bundessteuer betrifft - jegliche Verbindlichkeit ab (dortige E. 5.3).”
“Die abgaberechtliche Praxis des Bundesgerichts bezüglich der Zuständigkeit zur Erhebung der direkten Bundessteuer stellt tendenziell weniger strenge Anforderungen an die Nichtigkeit. Im "Walliser Fall", den der "Berner Fall" fortsetzt, konnte das Bundesgericht von einer detaillierten Prüfung der drei klassischen Tatbestandselemente, die zur Nichtigkeit führen, absehen. Der Tatbestand der abgaberechtlichen Nichtigkeit ist in diesem Sachbereich objektiviert. Hinreichend und ausschlaggebend war jeweils, dass mit Art. 108 DBG eine einschlägige Norm besteht, die derlei Kompetenzkonflikten vorbeugen bzw. sie beheben will. Entgegen Art. 108 DBG hatten die Veranlagungsbehörden des Kantons Wallis bzw. des Kantons Bern von einer Anrufung der ESTV abgesehen und eigenständig entschieden. Dies geschah in Überschreitung der klaren gesetzlichen Kompetenzen. Das Bundesgericht sprach in den beiden Fällen von der sachlichen und funktionellen Unzuständigkeit des Kantons. Denn dem Kanton war unter den jeweils gegebenen Umständen benommen, die persönliche Zugehörigkeit für die Zwecke der direkten Bundessteuer eigenmächtig zu bestimmen. Zur - ebenfalls denkbaren und zu demselben Ergebnis führenden - örtlichen Unzuständigkeit äusserte das Bundesgericht sich in diesen Fällen nicht.”
“La désignation du for peut être demandée par l'autorité de taxation, par l'Administration cantonale de l'impôt fédéral direct et par les contribuables (al. 2: cf. arrêt FI.2002.0087 du 4 avril 2003 consid. 1d/bb). Lorsqu'une autorité de taxation ou une instance de recours apprend l'existence d'une prétention concurrente d'un autre canton, elle doit s'adresser à l'AFC avant de procéder à d'autres actes de taxation, afin de faire déterminer sa compétence (ATF 146 II 111 consid. 2.3.7; 137 I 273 consid. 3.3.1; arrêt TF 2C_116/2013 du 2 septembre 2013 consid. 4.5.1). Les contribuables ont également la possibilité de renoncer à une demande selon l'art. 108 al. 1 LIFD et de contester à la place la compétence de l'autorité de taxation par la voie de recours ordinaire, au motif que l'autorité qui a rendu la décision n'est pas compétente (arrêt TF 2C_806/2019 du 8 juin 2020 consid. 5.1). En l'occurrence, les cantons de Genève et Vaud se sont accordés sur le fait que la perception de l'IFD relevait de la compétence du Canton de Vaud, sans recourir à la procédure de l'art. 108 LIFD. La recourante, qui ne conteste pas son assujettissement illimité dans ce canton, n'a pas de véritable intérêt à requérir une décision préalable de l'AFC au sens de l'art. 108 LIFD, étant précisé que la taxation de l'IFD est la même, quel que soit le for fiscal. Le mari de la recourante, à supposer qu'il ait eu qualité pour le faire, ce qui est douteux, ne s'est quant à lui pas opposé à cette décision en saisissant l'AFC d'une demande de désignation du for. Dans ces circonstances, il convient d'admettre que les contribuables ont renoncé à formuler une telle demande. En l'occurrence, l'autorité intimée a retenu à juste titre que l'IFD devait dès lors être prélevé par un seul canton, contrairement à ce qui a été retenu en ce qui concerne l'ICC. La recourante n'apporte pour le surplus aucun élément permettant de retenir que l'IFD devrait être prélevé par le Canton de Genève, au motif que les liens du couple avec ce canton seraient plus étroits.”
“Dezember 2017 zu wecken, geschweige denn den steuerrechtlichen Wohnsitz in F per 31. Dezember 2017 nachzuweisen. 4. 4.1 Ist der Veranlagungsort für die direkte Bundessteuer ungewiss oder streitig, so wird er – wenn mehrere Kantone infrage kommen – durch die EStV bestimmt (Art. 108 Abs. 1 Satz 1 DBG). Erfährt eine Veranlagungsbehörde oder Rechtsmittelinstanz vom konkurrierenden Anspruch eines anderen Kantons, ist vor weiteren Veranlagungshandlungen die EStV anzugehen, um die Zuständigkeit festlegen zu lassen (Art. 108 Abs. 1 DBG; BGE 146 II 111 E. 2.3.7; 137 I 273 E. 3.3.1). Den Steuerpflichtigen steht es aber auch offen, auf einen Antrag nach Art. 108 Abs. 1 DBG zu verzichten und die Zuständigkeit der Veranlagungsbehörde stattdessen im ordentlichen Rechtsmittelweg zu bestreiten, mit der Begründung, die verfügende Behörde sei nicht zuständig (Guido Jud, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. A., Basel 2017, Art. 108 DBG N. 9). Letztinstanzlich entscheidet bei beiden Rechtsmittelwegen das Bundesgericht über das Hauptsteuerdomizil (vgl. Art. 146 DBG; Art. 31 und Art. 33 lit. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG] i. V. m. Art. 86 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]; zum Ganzen BGr, 8. Juni 2020, 2C_806/2019, E. 5.1). 4.2 Gleichzeitig gilt im Recht der direkten Bundessteuer für natürliche Personen der Grundsatz der einheitlichen und ungeteilten Veranlagungs- und Bezugszuständigkeit (Art. 105 Abs. 1 DBG; BGE 142 II 182 E. 2.7.6; 137 I 273 E. 3.3.1). Sowohl die Staats- und Gemeindesteuern wie auch die direkte Bundessteuer werden also von dem Kanton erhoben, in welchem die steuerpflichtige Person ihren steuerrechtlichen Wohnsitz hat. Zudem ist betreffend die Festlegung des Steuerdomizils zu berücksichtigen, dass die massgebenden kantonalrechtlichen Bestimmungen jenen des StHG entsprechen (vgl. Art. 3 Abs. 2 StHG). Mithin ist somit für die Bestimmung des Steuerdomizils der direkten Bundessteuer nach den gleichen Grundsätzen zu verfahren, wie bei der Staatssteuer (sog.”
Die ESTV kann die Nichtigkeit kantonaler Veranlagungsverfügungen im Sinne von Art. 108 DBG feststellen. Ob und inwieweit sie kantonale Veranlagungen «aufheben» kann, ist nicht offenkundig und wird in der Praxis so gehandhabt, dass die ESTV nur dann eingreift, sofern die betroffenen kantonalen Veranlagungen noch nicht endgültig und rechtskräftig sind. Ferner kann die von einem Kanton erhobene Einrede der Verwirkung der Anfechtung (bei bereits rechtskräftiger Veranlagung) dazu führen, dass die ESTV von einem Eingreifen absieht.
“Bis zum Nachweis eines anderen steuerrechtlichen Sitzes gelte "die Steuerpflichtige wie für die Vorperiode 2014 als steuerlich im Kanton Zürich ansässig" (dortige E. 2.3). Beweiswürdigend gelangte die ESTV alsdann zum Ergebnis, dass "für die Steuerperiode 2015 auf einen steuerrechtlichen Sitz und Veranlagungsort für die direkte Bundessteuer im Kanton Zürich zu schliessen" sei (dortige E. 3.5.2). Sie habe, fuhr die ESTV fort, zwar "im Rahmen ihrer Zuständigkeit allfällige Veranlagungshandlungen und Veranlagungsverfügungen des als nicht zuständig erklärten Kantons - vorliegend Zug - betreffend die direkte Bundessteuer aufzuheben". Der Kanton Zug erhebe in seinen Stellungnahmen vom 8. Januar 2021 und 7. Mai 2021 aber "ausdrücklich die Einrede der Verwirkung des Anfechtungsrechts hinsichtlich der direkten Bundessteuer der Steuerperiode 2015" (dortige E. 4.1). Die Frage der etwaigen Verwirkung des Besteuerungsrechts eines Kantons könne sich auch bei der direkten Bundessteuer stellen, wobei bundesgerichtlich noch nicht festgestellt sei, ob dies auch auf das Verfahren gemäss Art. 108 DBG zutreffe (dortige E. 4.2). Es sei aber davon auszugehen, dass es das Bundesgericht im Fall der direkten Bundessteuer nicht zur doppelten Erhebung kommen lassen wolle (dortige E. 4.3). Die ESTV könne indes "gestützt auf Art. 108 DBG kantonale Veranlagungsverfügungen betreffend die direkte Bundessteuer aufgrund der Zuständigkeit nur aufheben, sofern diese zumindest in einem Kanton noch nicht definitiv und rechtskräftig sind" (dortige E. 4.4). Nach weiteren Überlegungen kam die ESTV zum Schluss, dass "mit Blick auf die bereits rechtskräftige Veranlagung des Kantons Zug" auf die von diesem "ausdrücklich erhobene Verwirkungseinrede einzugehen" sei. Die Steuerpflichtige habe sich den Vorwurf gefallen zu lassen, dass sie sich im Veranlagungs- und im anschliessenden Untersuchungsverfahren gegenüber dem Kanton Zug treuwidrig und rechtsmissbräuchlich verhalten habe. Der ausdrücklich erhobenen Einrede der Verwirkung sei stattzugeben. Die Steuerpflichtige habe ihr "Anfechtungsrecht mit Bezug auf die doppelte Erhebung der direkten Bundessteuer im Kanton Zug" daher verwirkt (dortige E.”
“Die Nichtigkeit einer Verfügung oder eines Entscheids ist von jeder Behörde jederzeit und von Amtes wegen zu berücksichtigen (vorne E. 3.4.3). Die ESTV hatte in ihrer Verfügung vom 6. Dezember 2021 festgestellt, sie könne "gestützt auf Art. 108 DBG kantonale Veranlagungsverfügungen betreffend die direkte Bundessteuer aufgrund der Zuständigkeit nur aufheben, sofern diese zumindest in einem Kanton noch nicht definitiv und rechtskräftig sind" (dortige E. 4.4; Sachverhalt, Bst. B.c). Dass das in Art. 108 DBG verankerte "Pflichtrecht" der ESTV die Befugnis mitumfasst, rechtskräftige oder noch nicht rechtskräftige Veranlagungsverfügungen eines Kantons betreffend die direkte Bundessteuer "aufzuheben", ist nicht offenkundig. Noch unter dem vorrevidierten Recht war dies kraft ausdrücklichen Wortlauts der Norm zulässig. So sah Art. 79 Abs. 3 BRB WSt 1940 vor, dass Veranlagungshandlungen, die im Widerspruch zu Art. 77 (persönliche Zugehörigkeit) bzw. Art. 78 (wirtschaftliche Zugehörigkeit) stünden, durch die ESTV und die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer aufgehoben werden könnten. Auch wenn das heutige Recht keine vergleichbare Rechtsgrundlage enthält (Art. 108 Abs. 3 DBG e contrario), hat das Bundesgericht in einem Einzelfall dafür gehalten, dass auch neurechtlich die Befugnis zur "Aufhebung von Veranlagungshandlungen" bestehe (Urteil 2A.609/1998 vom 28. September 1999 E. 2b/cc). Wie es sich damit verhält, kann in der vorliegend zu beurteilenden Konstellation offenbleiben, denn eine nichtige Verfügung ist nicht aufzuheben, sondern einzig der Feststellung zu unterziehen, dass sie nichtig sei.”
Art. 108 Abs. 1 DBG entzieht den Kantonen nicht nur die Befugnis, die Veranlagungszuständigkeit festzulegen, sondern überträgt die Bestimmung des Veranlagungsorts an die ESTV und die darauf gerichtete Beschwerde an den Bundesrechtsweg. Daraus folgt nicht zwangsläufig die Nichtigkeit aller kantonalen Entscheidungen; Nichtigkeit ist aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn die kantonalen Rechtsmittelentscheide ihrerseits an einem schwerwiegenden und offensichtlichen Zuständigkeitsmangel leiden, insbesondere wenn die kantonalen Instanzen offensichtlich nicht zuständig sind.
“Aus diesen Urteilen kann gefolgert werden, dass die Nichtigkeit der ursprünglichen Verfügung nicht in jedem Fall auf die nachfolgenden Rechtsmittelentscheide durchschlagen muss. Auf Nichtigkeit auch der Rechtsmittelentscheide ist aber jedenfalls dann zu schliessen, wenn die Rechtsmittelentscheide ihrerseits an einem schwerwiegenden und offensichtlichen Mangel leiden, insbesondere wenn auch die Rechtsmittelinstanzen für die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht zuständig sind (vgl. auch MAX IMBODEN, Der nichtige Staatsakt, 1944, S. 60 Fn. 114, nach dem der neue Hoheitsakt von der zuständigen Stelle ausgehen muss, um Gültigkeit zu erlangen). Dies trifft hier zu, da Art. 108 Abs. 1 DBG den Kantonen nicht nur die Kompetenz für den Erlass der Steuerdomizilverfügung, sondern auch die Kompetenz zur gerichtlichen Überprüfung entzieht, indem diese Vorschrift die Verfügung der ESTV der "Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege" unterwirft. Unter diesen Umständen ist es angezeigt, die Nichtigkeit aller Entscheide des kantonalen Instanzenzugs festzustellen, soweit sie die Zuständigkeit für die Veranlagung der direkten Bundessteuer betreffen.”
Die steuerpflichtige Person kann gemäss Art. 108 Abs. 2 DBG bei der ESTV die Feststellung des Veranlagungsortes verlangen. In den zitierten Fällen haben die Steuerpflichtigen jedoch keinen entsprechenden Antrag bei der ESTV gestellt. Die Entscheide machen deutlich, dass sich ein Steuerpflichtiger nicht auf eine nicht ergangene ESTV-Verfügung berufen kann; die ESTV hatte in den konkreten Fällen auch keine Veranlassung, von Amtes wegen eine Domizilverfügung zu erlassen.
“Der Beschwerdeführer versucht dies vergeblich in Abrede zu stellen mit der Behauptung, man habe dem Bündner Steuerkommissär unter der tatsachenwidrigen Prämisse unveränderter Verhältnisse ein "Weiterfahren wie bisher" unterjubeln wollen: Seiner Darstellung widerspricht, dass dieser nach eigener Prüfung der ihm am 10. Januar 2023 zur Stellungnahme übermittelten Akten und interner Fallbesprechung zum (in einer E-Mail vom 7. Februar 2023 festgehaltenen) Ergebnis gelangt war, dass der Beschwerdeführer im Kanton Graubünden weiterhin lediglich beschränkt steuerpflichtig sei. Mit der ESTV ist deshalb davon auszugehen, dass unter den Kantonen Zürich und Graubünden - bis zur erstmals vor Bundesgericht anderslautenden Vernehmlassung des Kantons Graubünden - Einigkeit darin bestand, dass für das Jahr 2019 unverändert von einem steuerrechtlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers im Kanton Zürich auszugehen war. Es lag damit kein Konfliktfall vor, der die Feststellung des Veranlagungsortes betreffend die direkte Bundessteuer durch die ESTV erforderlich gemacht hätte (vgl. Art. 108 Abs. 1 DBG). Auch der Beschwerdeführer selbst, der die Feststellung des Veranlagungsortes als Steuerpflichtiger (ebenso wie die Veranlagungsbehörde oder die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer) hätte verlangen können (Art. 108 Abs. 2 DBG), hatte sich diesbezüglich nicht an die ESTV gewandt. An seinem im Einsprachverfahren gestellten Antrag, es sei durch die ESTV festzustellen, dass die Steuerhoheit ab 1. Januar 2017 ausschliesslich beim Kanton Graubünden liege, hielt er bereits vor dem Steuerrekursgericht des Kantons Zürich nicht mehr fest. Bei dieser Sachlage bestand für die ESTV kein Grund, eine Domizilverfügung zu erlassen (vgl. dazu Urteil 2C_684/2019 vom 11. November 2020 E. 3.3.3). Indessen wären die Kantone rechtsprechungsgemäss verpflichtet gewesen, von Amtes wegen die ESTV anzurufen, wenn sich später unter ihnen doch Uneinigkeit hinsichtlich des Veranlagungsortes eingestellt oder die Unzuständigkeit des Kantons Zürich im Bereich der direkten Bundessteuer ergeben hätte (Urteil 9C_323/2023 vom 7. August 2024 E. 3.6.6, zur Publikation vorgesehen).”
“Im bundesgerichtlichen Verfahren beanstandet der Steuerpflichtige in diesem Zusammenhang den Umstand, dass die ESTV keinen Steuerhoheitsentscheid zur direkten Bundessteuer getroffen habe, "obwohl mehrere Kantone für die Veranlagung der direkten Bundessteuer in Frage kommen". Gemäss Art. 108 Abs. 3 DBG kann die Feststellung des Veranlagungsortes zwar auch von der steuerpflichtigen Person verlangt werden. Abgesehen davon, dass fraglich ist, ob hier überhaupt von einem Kompetenzkonflikt im Sinne von Art. 108 Abs. 2 DBG gesprochen werden kann, nachdem die Kantone Luzern und Zug grundsätzlich nicht im Widerstreit liegen (Sachverhalt, lit. C.d), vermag der Steuerpflichtige nicht vorzubringen, dass er je einen solchen Antrag gestellt habe. Der Steuerpflichtige kann jedenfalls nicht auf eine entsprechende Verfügung der ESTV hinweisen. Falls eine solche vorläge, hätte diese selbständig angefochten werden müssen, und zwar auf dem üblichen Weg (Urteil 2C_114/2018 vom 18. Juli 2019 E. 2.1; "Einheit des Verfahrens"). Im vorliegenden Fall, der einzig die vom Kanton Luzern vorgenommene Ermessensveranlagung zum Inhalt hat, kann diese Frage nicht Streitgegenstand bilden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die ESTV keine Veranlassung hatte, von Amtes wegen eine Domizilverfügung zu erlassen, stand für sie doch seit der Steuerperiode 2003 fest, dass die direkte Bundessteuer vom Kanton Luzern zu erheben sei.”
Art. 108 Abs. 3 DBG ermöglicht der steuerpflichtigen Person, die Feststellung des Veranlagungsortes zu verlangen. Das Bundesgericht hat ausgeführt, die ESTV habe nicht von Amtes wegen eine Domizilverfügung erlassen müssen, soweit für sie bereits feststand, welcher Kanton die direkte Bundessteuer zu erheben habe. Das Gericht stellte zudem fest, dass eine derartige ESTV-Verfügung selbständig anfechtbar wäre.
“Im bundesgerichtlichen Verfahren beanstandet der Steuerpflichtige in diesem Zusammenhang den Umstand, dass die ESTV keinen Steuerhoheitsentscheid zur direkten Bundessteuer getroffen habe, "obwohl mehrere Kantone für die Veranlagung der direkten Bundessteuer in Frage kommen". Gemäss Art. 108 Abs. 3 DBG kann die Feststellung des Veranlagungsortes zwar auch von der steuerpflichtigen Person verlangt werden. Abgesehen davon, dass fraglich ist, ob hier überhaupt von einem Kompetenzkonflikt im Sinne von Art. 108 Abs. 2 DBG gesprochen werden kann, nachdem die Kantone Luzern und Zug grundsätzlich nicht im Widerstreit liegen (Sachverhalt, lit. C.d), vermag der Steuerpflichtige nicht vorzubringen, dass er je einen solchen Antrag gestellt habe. Der Steuerpflichtige kann jedenfalls nicht auf eine entsprechende Verfügung der ESTV hinweisen. Falls eine solche vorläge, hätte diese selbständig angefochten werden müssen, und zwar auf dem üblichen Weg (Urteil 2C_114/2018 vom 18. Juli 2019 E. 2.1; "Einheit des Verfahrens"). Im vorliegenden Fall, der einzig die vom Kanton Luzern vorgenommene Ermessensveranlagung zum Inhalt hat, kann diese Frage nicht Streitgegenstand bilden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die ESTV keine Veranlassung hatte, von Amtes wegen eine Domizilverfügung zu erlassen, stand für sie doch seit der Steuerperiode 2003 fest, dass die direkte Bundessteuer vom Kanton Luzern zu erheben sei.”
Die ESTV entscheidet die Zuständigkeitsfrage und regelt in solchen Fällen den Geldfluss zwischen den Kantonen; der beziehende (unzuständige) Kanton hat die ESTV von Amtes wegen anzurufen.
“Selbst wenn eine steuerpflichtige Person damit vom unzuständigen Kanton veranlagt und die gesetzmässige Steuer dort entrichtet wird, ergibt sich nach diesem zweiten Lösungsansatz für die steuerpflichtige Person eine befreiende Leistung. Daraus folgt rechtsprechungsgemäss: "Cela étant, il n'y a pas de motif que la Confédération perçoive un montant d'impôt supérieur à l'impôt légalement dû" (Urteile 9C_216/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 11; 2C_597/2019 vom 14. April 2022 E. 3.2; 2C_974/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 15; dazu schon vorne E. 2.2.1). Zeigt sich später, dass der beziehende Kanton unzuständig war, obliegt es diesem Kanton, von Amtes wegen die ESTV anzurufen. Dies geht insbesondere aus der bereichsspezifischen bundesstaatlichen Treuepflicht zwischen dem Bund und den Kantonen bzw. unter den Kantonen (Art. 44 Abs. 2 BV; vgl. BGE 142 II 182 E. 3.2.4; 139 I 64 E. 3.6; Urteil 2C_1055/2020 vom 3. März 2021 E. 3.2.2) hervor, die insofern durch Art. 108 DBG konkretisiert wird. Die ESTV hat - sofern dies noch nicht geschehen ist - die Zuständigkeitsfrage zu entscheiden (Art. 108 Abs. 1 DBG) und den Geldfluss zu regeln (siehe Art. 108 Abs. 3 DBG).”
Sowohl die Veranlagungsbehörde als auch die Steuerpflichtigen können die ESTV (AFC) um Feststellung des Veranlagungsortes für die direkte Bundessteuer ersuchen. Die Veranlagungsbehörde ist hierzu befugt, jedoch nicht verpflichtet.
“1 LIFD, se il luogo della tassazione è controverso o incerto, esso viene fissato dall’amministrazione cantonale dell’imposta federale diretta ove entrino in linea di conto più autorità di tassazione dello stesso Cantone e dall’AFC ove entrino in linea di conto più Cantoni. La decisione dell’AFC è impugnabile con ricorso secondo le disposizioni generali sull’amministrazione della giustizia federale. Per l’art. 108 cpv. 2 LIFD, l’accertamento del luogo della tassazione può essere richiesto dall’autorità di tassazione, dall’amministrazione cantonale dell’imposta federale diretta e dai contribuenti. 1.3. Come correttamente sostenuto dall’UTPG, ai sensi dell’art. 108 LIFD, l’autorità di tassazione ha il diritto di interpellare l’Autorità fiscale federale per determinare il luogo della tassazione, ma non vi è tuttavia tenuta. Del resto, ai sensi dell’art. 108 cpv. 2 LIFD, anche la stessa contribuente avrebbe potuto interpellare l’Autorità fiscale federale (cfr. Jud, in: Zweifel/Beusch [a cura di], Kommentar DBG, 3a ediz., Basilea 2017, n. 9-10 ad art. 108 LIFD). Di conseguenza, all’autorità di tassazione non può essere imputato un agire errato. Violazione dell’art. 39 cpv. 2 LAID 2. 2.1. La contribuente, sempre in merito all’esistenza di una “doppia imposizione” in materia di IFD, censura l’agire dell’UTPG che, in riferimento all’art. 39 cpv. 2 LAID, avrebbe dovuto coordinarsi con l’autorità fiscale grigionese. 2.2. Va rilevato anzitutto che l’art. 39 cpv. 2 LAID concerne precipuamente le imposte cantonali. Per quanto attiene all’imposta federale diretta, trova applicazione l’art. 111 cpv. 1 LIFD, secondo cui le autorità incaricate dell’esecuzione della stessa legge si assistono vicendevolmente nell’adempimento del loro compito; comunicano gratuitamente le informazioni necessarie alle autorità fiscali della Confederazione, dei Cantoni, dei distretti, dei circoli e dei Comuni e permettono loro, a domanda, di consultare gli atti ufficiali.”
“1 LIFD, se il luogo della tassazione è controverso o incerto, esso viene fissato dall’amministrazione cantonale dell’imposta federale diretta ove entrino in linea di conto più autorità di tassazione dello stesso Cantone e dall’AFC ove entrino in linea di conto più Cantoni. La decisione dell’AFC è impugnabile con ricorso secondo le disposizioni generali sull’amministrazione della giustizia federale. Per l’art. 108 cpv. 2 LIFD, l’accertamento del luogo della tassazione può essere richiesto dall’autorità di tassazione, dall’amministrazione cantonale dell’imposta federale diretta e dai contribuenti. 1.3. Come correttamente sostenuto dall’UTPG, ai sensi dell’art. 108 LIFD, l’autorità di tassazione ha il diritto di interpellare l’Autorità fiscale federale per determinare il luogo della tassazione, ma non vi è tuttavia tenuta. Del resto, ai sensi dell’art. 108 cpv. 2 LIFD, anche la stessa contribuente avrebbe potuto interpellare l’Autorità fiscale federale (cfr. Jud, in: Zweifel/Beusch [a cura di], Kommentar DBG, 3a ediz., Basilea 2017, n. 9-10 ad art. 108 LIFD). Di conseguenza, all’autorità di tassazione non può essere imputato un agire errato. Violazione dell’art. 39 cpv. 2 LAID 2. 2.1. La contribuente, sempre in merito all’esistenza di una “doppia imposizione” in materia di IFD, censura l’agire dell’UTPG che, in riferimento all’art. 39 cpv. 2 LAID, avrebbe dovuto coordinarsi con l’autorità fiscale grigionese. 2.2. Va rilevato anzitutto che l’art. 39 cpv. 2 LAID concerne precipuamente le imposte cantonali. Per quanto attiene all’imposta federale diretta, trova applicazione l’art. 111 cpv. 1 LIFD, secondo cui le autorità incaricate dell’esecuzione della stessa legge si assistono vicendevolmente nell’adempimento del loro compito; comunicano gratuitamente le informazioni necessarie alle autorità fiscali della Confederazione, dei Cantoni, dei distretti, dei circoli e dei Comuni e permettono loro, a domanda, di consultare gli atti ufficiali.”
Eine Entscheidung der Eidgenössischen Steuerverwaltung nach Art. 108 Abs. 2 DBG wirkt vorfrageweise auf das kantonale und kommunale Veranlagungsforum und kann damit materielle Folgen für die beteiligten Kantone und Steuerpflichtigen haben. Steuerpflichtige können daher ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung einer solchen Entscheidung haben. Die betroffenen Kantone bzw. ihre Steuerverwaltungen sind in der Praxis materiell als Intimierte zu qualifizieren.
“4 PA ; cf. ég. art. 108 al. 1 2e phrase LIFD). 1.2 1.2.1 Les recourants ont pris part à la procédure devant l'autorité inférieure et sont spécialement atteints par la décision attaquée. La fixation du for fiscal par l'autorité inférieure n'a certes pas directement d'incidence sur le montant de l'impôt fédéral direct dû par les recourants. En vertu du principe de l'unité du lieu de l'imposition, qui vise à éviter un morcellement de la taxation (à ce sujet, cf. not. ATF 146 II 111 consid. 2.3.4 et 142 II 182 consid. 2.2.6), la décision de l'AFC a toutefois un effet préjudiciel sur le for de taxation des impôts cantonal et communal des contribuables. Une procédure actuellement pendante à Genève est d'ailleurs suspendue dans l'attente de l'issue de la procédure fédérale (cf. consid. A.c ci-avant). Les recourants ont ainsi un intérêt digne de protection à l'annulation ou à la modification de la décision entreprise. Un tel intérêt découle du reste de la loi, s'agissant d'une procédure fondée sur l'art. 108 al. 2 LIFD à laquelle les contribuables ont participé (pour plus de détails, cf. arrêts du TAF A-4943/2020 du 9 janvier 2023 consid. 1.3 et A-5920/2020 du 1er juin 2022 [partiellement annulé par arrêt du TF 9C_668/2022 du 13 novembre 2023] consid. 1.2.4 s. et réf. cit.). Les recourants ont donc qualité pour agir (cf. art. 48 al. 1 PA). En outre, leur recours, signé par un représentant dûment autorisé (cf. art. 11 PA), est intervenu en temps utile (cf. art. 50 al. 1, 20 al. 1, 21 al. 1 et 22a al. 1 let. c PA). Muni de conclusions claires et motivées (cf. art. 52 al. 1 PA), il est donc recevable. Partant, il y a lieu d'entrer en matière. 1.2.2 Même si le recours à examiner est formellement dirigé contre une décision de l'AFC, le présent arrêt a des effets aussi bien pour le canton de Genève que pour le canton de Schwytz. Dans cette mesure, le recours est également dirigé matériellement contre ces deux cantons. Conformément à la pratique, ces derniers, respectivement leur administration fiscale, doivent être qualifiées d'intimés, indépendamment de leurs conclusions (cf.”
Liegt eine schwere und offensichtliche Verletzung von Art. 108 Abs. 1 DBG vor, kann dies zur Nichtigkeit eines kantonalen Entscheids führen. Entscheidend ist, ob der Mangel so gravierend ist, dass er auch ohne rechtzeitige Anfechtung die Nichtigkeit bewirkt hätte. Als besonders schwerwiegend gelten Verstösse, die Kompetenzkonflikte zwischen Kantonen verschärfen und die Gefahr mehrerer Veranlagungen der direkten Bundessteuer fördern.
“Zur Festlegung des Veranlagungsortes seien ausschliesslich eidgenössische Behörden zuständig bzw. zuständig gewesen (historisches Element; dortige E. 4.3.2). Weiter zeige sich, dass es darum gehe, den Kompetenzkonflikt zwischen den Kantonen frühestmöglich zu lösen. Mit Art. 108 DBG schütze der Gesetzgeber die steuerpflichtige Person, ebenso die übrigen, potenziell zur Veranlagung zuständigen Kantone, auf die schon von Verfassungs wegen Rücksicht zu nehmen sei. Hinzu komme, dass die örtliche Zuständigkeit in Bezug auf die direkte Bundessteuer und in Bezug auf die harmonisierten Staats- und Gemeindesteuern nicht durchwegs übereinstimmend geregelt sei (systematisches und teleologisches Element; dortige E. 4.3.3 und 4.3.4). Entscheidend müsse letztlich sein, ob der Mangel so schwerwiegend und offensichtlich sei, dass er auch dann die Nichtigkeit herbeigeführt hätte, wenn der Entscheid nicht rechtzeitig angefochten worden wäre. Dies sei hier der Fall: Der Kanton Bern habe über den Veranlagungsort entschieden, wenngleich dafür der Kanton Luzern infrage gekommen sei. Die Verletzung von Art. 108 Abs. 1 DBG wiege schwer, weil sie Kompetenzkonflikte verschärfe, statt zu beheben, und sie der Gefahr Vorschub leiste, dass mehrere Kantone die direkte Bundessteuer veranlagten (dortige E. 4.3.5).”
“Wenn der kantonale Zuständigkeitsentscheid wie hier rechtzeitig angefochten wird und er also ohnehin noch keine Wirkungen entfalten konnte, besteht zwar zwischen seiner Aufhebung und der Feststellung seiner Nichtigkeit kein praktischer Unterschied, aus dem die betroffene Person einen Nutzen ziehen könnte (vgl. BGE 91 I 374 E. 5). Umgekehrt stehen der Annahme der Nichtigkeit in diesem Fall aber auch keine überwiegenden Rechtssicherheitsinteressen entgegen. Entscheidend muss also sein, ob der Mangel so schwerwiegend und offensichtlich ist, dass er auch dann die Nichtigkeit herbeigeführt hätte, wenn der Entscheid nicht rechtzeitig angefochten worden wäre. Dies ist hier nach dem Gesagten der Fall: Gemäss BGE 150 II 244 S. 254 den Akten (Art. 105 Abs. 2 BGG) hatte die Steuerverwaltung des Kantons Bern spätestens im Einspracheverfahren Kenntnis davon, dass die Veranlagungszuständigkeit des Heimatkantons Luzern infrage kam. Gleichwohl hat sie über den Veranlagungsort entschieden. Diese Verletzung von Art. 108 Abs. 1 DBG wiegt schwer, weil sie Kompetenzkonflikte verschlimmert, statt sie zu lösen, und sie der Gefahr Vorschub leistet, dass mehrere Kantone die direkte Bundessteuer veranlagen.”
Kommt es auf mehrere Kantone an, bestimmt die ESTV den Veranlagungsort. Die Feststellung kann gemäss Abs. 2 von der Veranlagungsbehörde, der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer und den Steuerpflichtigen verlangt werden. Die Verfügung der ESTV ist beschwerdefähig (Rechtszug vor den eidgenössischen Verwaltungsgerichten). Die Rechtsprechung weist darauf hin, dass kantonale Behördenentscheidungen, die trotz ernsthafter Konkurrenz mehrerer Kantone den Veranlagungsort selbst festlegen, in der Regel die Nichtigkeit des kantonalen Entscheids zur Folge haben können.
“Vor Bundesgericht wird zum ersten Mal geltend gemacht, gemäss Art. 108 DBG liege es an der EStV, die Abgrenzung der steuerlichen Zuständigkeiten zwischen den Kantonen St. Gallen, Zürich und Schwyz vorzunehmen. Der Wortlaut von Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung ist folgender: " (Abs. 1) : Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. (Abs. 2) : Die Feststellung des Veranlagungsortes kann von der Veranlagungsbehörde, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer und von den Steuerpflichtigen verlangt werden."”
“3 LIFD prevede che le autorità cantonali riscuotano l’imposta federale diretta presso le persone giuridiche che, alla fine del periodo fiscale o dell’assoggettamento fiscale, hanno la sede o l’amministrazione effettiva nel Cantone. Secondo l’art. 108 cpv. 1 LIFD, se il luogo della tassazione è controverso o incerto, esso viene fissato dall’Amministrazione federale delle contribuzioni, ove entrino in linea di conto più Cantoni. La decisione dell’Amministrazione federale delle contribuzioni è impugnabile con ricorso secondo le disposizioni generali sull’amministrazione della giustizia federale. L’art. 108 cpv. 2 LIFD dispone che l’accertamento del luogo della tassazione possa essere richiesto dall’autorità di tassazione, dall’amministrazione cantonale dell’imposta federale diretta e dai contribuenti. 3.3. In base alle norme applicabili, spetta ai Cantoni Ticino e Zurigo accordarsi sulla competenza per il prelievo dell’imposta federale diretta. In caso di mancato accordo, deciderà l’Amministrazione federale delle contribuzioni come previsto dall’art. 108 LIFD. Non è in ogni caso data la competenza della Camera di diritto tributario per dirimere il conflitto di competenza fra i due Cantoni (sentenza CDT inc. 80.2022.202 del 20.2.2023, consid. 4.2.; Locher, Kommentar DBG, Basilea 2015, III. Teil, n. 12 e segg. ad art. 108 LIFD). Ne consegue che, in quanto presentato contro l’IFD, il ricorso è irricevibile. II. Determinazione dell’utile imponibile 4. 4.1. Gli articoli 58 cpv. 1 lett. b LIFD e 67 cpv. 1 lett. b LT prevedono, con riferimento all'imposta sull'utile delle persone giuridiche, che costituiscono utile netto imponibile, fra l’altro, tutti i prelevamenti fatti prima del calcolo del saldo del conto profitti e perdite e non destinati alla copertura di spese riconosciute dall'uso commerciale. 4.”
“Im "Berner Fall" bestand eine ähnliche Konstellation. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern hatte eine Steuerhoheitsverfügung erlassen, diese allerdings sowohl für die Staats- und Gemeindesteuern als auch für die direkte Bundessteuer, und dabei den Lebensmittelpunkt im Kanton Bern verortet. Spätestens im Einspracheverfahren musste die Steuerverwaltung des Kantons Bern wissen, wie sich später zeigte, dass der Kanton Luzern als Veranlagungsort für die direkte Bundessteuer denkbar war. In seiner Beurteilung hielt das Bundesgericht fest, dass die im "Walliser Fall" entwickelte Nichtigkeitsfolge in der Lehre zwar auf Kritik getroffen sei. Dennoch erscheine die Nichtigkeit auch weiterhin als die angemessene Rechtsfolge, wenn eine kantonale Behörde ihre Veranlagungszuständigkeit bejahe, wenngleich andere Kantone als Veranlagungsorte infrage kämen. Die Auslegung von Art. 108 DBG bestätige die im "Walliser Fall" gewonnenen Erkenntnisse: Nach dem klaren Wortlaut der Norm bestimme die ESTV - und nicht etwa die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer - den Veranlagungsort, wenn mehrere Kantone in Betracht fielen (grammatikalisches Element; dortige E. 4.3.1). Die Entstehungsgeschichte stütze diesen Befund: Der Gesetzgeber habe die Regelung aus dem früheren Recht übernommen (Art. 79 Abs. 1 des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer [BRB WSt 1940, BdBSt; BS 6 390]). Der Rechtsmittelzug führe heute von der ESTV über das Bundesverwaltungsgericht an das Bundesgericht. Zur Festlegung des Veranlagungsortes seien ausschliesslich eidgenössische Behörden zuständig bzw. zuständig gewesen (historisches Element; dortige E. 4.3.2). Weiter zeige sich, dass es darum gehe, den Kompetenzkonflikt zwischen den Kantonen frühestmöglich zu lösen. Mit Art. 108 DBG schütze der Gesetzgeber die steuerpflichtige Person, ebenso die übrigen, potenziell zur Veranlagung zuständigen Kantone, auf die schon von Verfassungs wegen Rücksicht zu nehmen sei.”
“Die abgaberechtliche Praxis des Bundesgerichts bezüglich der Zuständigkeit zur Erhebung der direkten Bundessteuer stellt tendenziell weniger strenge Anforderungen an die Nichtigkeit. Im "Walliser Fall", den der "Berner Fall" fortsetzt, konnte das Bundesgericht von einer detaillierten Prüfung der drei klassischen Tatbestandselemente, die zur Nichtigkeit führen, absehen. Der Tatbestand der abgaberechtlichen Nichtigkeit ist in diesem Sachbereich objektiviert. Hinreichend und ausschlaggebend war jeweils, dass mit Art. 108 DBG eine einschlägige Norm besteht, die derlei Kompetenzkonflikten vorbeugen bzw. sie beheben will. Entgegen Art. 108 DBG hatten die Veranlagungsbehörden des Kantons Wallis bzw. des Kantons Bern von einer Anrufung der ESTV abgesehen und eigenständig entschieden. Dies geschah in Überschreitung der klaren gesetzlichen Kompetenzen. Das Bundesgericht sprach in den beiden Fällen von der sachlichen und funktionellen Unzuständigkeit des Kantons. Denn dem Kanton war unter den jeweils gegebenen Umständen benommen, die persönliche Zugehörigkeit für die Zwecke der direkten Bundessteuer eigenmächtig zu bestimmen. Zur - ebenfalls denkbaren und zu demselben Ergebnis führenden - örtlichen Unzuständigkeit äusserte das Bundesgericht sich in diesen Fällen nicht.”
“Dennoch erscheine die Nichtigkeit auch weiterhin als die angemessene Rechtsfolge, wenn eine kantonale Behörde ihre Veranlagungszuständigkeit bejahe, wenngleich andere Kantone als Veranlagungsorte infrage kämen. Die Auslegung von Art. 108 DBG bestätige die im "Walliser Fall" gewonnenen Erkenntnisse: Nach dem klaren Wortlaut der Norm bestimme die ESTV - und nicht etwa die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer - den Veranlagungsort, wenn mehrere Kantone in Betracht fielen (grammatikalisches Element; dortige E. 4.3.1). Die Entstehungsgeschichte stütze diesen Befund: Der Gesetzgeber habe die Regelung aus dem früheren Recht übernommen (Art. 79 Abs. 1 des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer [BRB WSt 1940, BdBSt; BS 6 390]). Der Rechtsmittelzug führe heute von der ESTV über das Bundesverwaltungsgericht an das Bundesgericht. Zur Festlegung des Veranlagungsortes seien ausschliesslich eidgenössische Behörden zuständig bzw. zuständig gewesen (historisches Element; dortige E. 4.3.2). Weiter zeige sich, dass es darum gehe, den Kompetenzkonflikt zwischen den Kantonen frühestmöglich zu lösen. Mit Art. 108 DBG schütze der Gesetzgeber die steuerpflichtige Person, ebenso die übrigen, potenziell zur Veranlagung zuständigen Kantone, auf die schon von Verfassungs wegen Rücksicht zu nehmen sei. Hinzu komme, dass die örtliche Zuständigkeit in Bezug auf die direkte Bundessteuer und in Bezug auf die harmonisierten Staats- und Gemeindesteuern nicht durchwegs übereinstimmend geregelt sei (systematisches und teleologisches Element; dortige E. 4.3.3 und 4.3.4). Entscheidend müsse letztlich sein, ob der Mangel so schwerwiegend und offensichtlich sei, dass er auch dann die Nichtigkeit herbeigeführt hätte, wenn der Entscheid nicht rechtzeitig angefochten worden wäre. Dies sei hier der Fall: Der Kanton Bern habe über den Veranlagungsort entschieden, wenngleich dafür der Kanton Luzern infrage gekommen sei. Die Verletzung von Art. 108 Abs. 1 DBG wiege schwer, weil sie Kompetenzkonflikte verschärfe, statt zu beheben, und sie der Gefahr Vorschub leiste, dass mehrere Kantone die direkte Bundessteuer veranlagten (dortige E.”
“A., Basel 2022, Art. 108 DBG N. 9). Letztinstanzlich entscheidet bei beiden Rechtsmittelwegen das Bundesgericht über das Hauptsteuerdomizil (vgl. Art. 146 DBG; Art. 31 und Art. 33 lit. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG] i. V. m. Art. 86 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]; zum Ganzen BGr, 23. Dezember 2021, 2C_753/2020, E. 1.2.1; BGr, 8. Juni 2020, 2C_806/2019, E. 5.1; VGr, 16. März 2022, SB.2021.00059, SB.2021.00060, E. 4.1).”
“Regeste Art. 3 Abs. 5, Art. 105 Abs. 1 und Art. 108 DBG; Feststellung der Veranlagungszuständigkeit; Wohnsitz eines Bundesangestellten und seiner Ehegattin. Wenn für die Veranlagung der direkten Bundessteuer die Behörden mehrerer Kantone infrage kommen, bestimmt die ESTV den Ort der Veranlagung (Art. 108 Abs. 1 DBG). Stellt eine kantonale Behörde ihre Zuständigkeit für die Veranlagung der direkten Bundessteuer fest, obschon offensichtlich ist, dass ein anderer Kanton als Veranlagungsort infrage kommt, sind ihr Entscheid und ihn bestätigende Rechtsmittelentscheide nichtig (E. 4). Der Wohnsitz eines Angestellten des Bundes, der an einem ausländischen Ort arbeitet, sich ganz schwergewichtig dort aufhält und dort sein Eheleben pflegt, befindet sich im Ausland (E. 5.6). Dasselbe gilt für den Wohnsitz seiner Ehegattin, die in der Regel wöchentlich für mehrere Tage zu ihrem Ehegatten reist, um dort die eheliche Beziehung zu pflegen (E. 5.7). Demnach ist der Heimatkanton des Bundesangestellten für die Veranlagung der Ehegatten zuständig (E. 5.8).”
Ein einseitiger Feststellungsentscheid kann das Verfahren in einen rechtlichen Schwebezustand versetzen. Entscheidungen und nachfolgende Veranlagungshandlungen bleiben anfällig für Anfechtungen durch andere Kantone oder die Steuerpflichtigen; zudem droht dadurch die Übernahme interkantonaler Verfahrensprobleme und eine Unsicherheit über die Veranlagungszuständigkeit.
“Sodann ist zu bezweifeln, dass die einheitliche Festlegung der Zuständigkeiten durch die kantonalen Steuerbehörden das Verfahren effizienter macht, wie der eingangs zitierte Autor andeutet. Dadurch würden einerseits die notorischen Schwächen des kantonalen Doppelbesteuerungsverfahrens (vgl. dazu BGE 139 II 373 E. 1.4 und 1.7; BGE 133 I 300 E. 2.3; STADELMANN/KÖNIG, Interkantonale Steuerprobleme - Gedankensplitter zur Schaffung einer neuen Streitschlichtungsinstanz, ASA 88 S. 229 ff.) in das Verfahren der direkten Bundessteuer importiert. Andererseits blieben der unilaterale Feststellungsentscheid und alle ihm nachfolgenden Veranlagungshandlungen stets einem rechtlichen Schwebezustand verhaftet, weil die anderen Kantone und die steuerpflichtige Person nicht daran gehindert wären, von der ESTV die Festlegung der Veranlagungszuständigkeit und die Aufhebung der bisherigen Veranlagungshandlungen zu verlangen, sofern diese infolge der Missachtung der Zuständigkeitsordnung nicht ohnehin nichtig sind (Art. 108 Abs. 2 DBG; vgl. BGE 137 I 273 E. 3.3.1; Urteile 2A.74/2003 vom 8. September 2004 E. 2.2, in: StE 2004 B”
Der Steuerpflichtige kann auf einen Antrag nach Art. 108 Abs. 1 DBG verzichten und stattdessen die Zuständigkeit der Veranlagungsbehörde im ordentlichen Rechtsmittelverfahren mit der Rüge bestreiten, die verfügende Behörde sei nicht zuständig. In beiden Verfahrenswegen entscheidet letztinstanzlich das Bundesgericht über das Hauptsteuerdomizil.
“Betreffend die direkte Bundessteuer gilt Folgendes (vgl. zu den Kantons- und Gemeindesteuern unten E. 1.2.3) : Erfährt eine Veranlagungsbehörde oder Rechtsmittelinstanz vom konkurrierenden Anspruch eines andern Kantons, so ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor weiteren Veranlagungshandlungen die EStV anzugehen, um die Zuständigkeit festlegen zu lassen (BGE 146 II 111 E. 2.3.7; 137 I 273 E. 3.3.1; Urteil 2C_116/2013 vom 2. September 2013 E. 4.5.1). Den Steuerpflichtigen steht es aber auch offen, auf einen Antrag nach Art. 108 Abs. 1 DBG zu verzichten und die Zuständigkeit der Veranlagungsbehörde stattdessen auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg zu bestreiten, mit der Begründung, die verfügende Behörde sei nicht zuständig. Letztinstanzlich entscheidet bei beiden Rechtsmittelwegen das Bundesgericht über das Hauptsteuerdomizil (vgl. Art. 146 DBG; Art. 31 und Art. 33 lit. d VGG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG; zum Ganzen Urteil 2C_806/2019 vom 8. Juni 2020 E. 5.1). Gleichzeitig gilt im Recht der direkten Bundessteuer für natürliche Personen der Grundsatz der einheitlichen und ungeteilten Veranlagungs- und Bezugszuständigkeit (Art. 105 Abs. 1 DBG; BGE 142 II 182 E. 2.7.6; 137 I 273 E. 3.3.1). Sowohl die Staats- und Gemeindesteuern wie auch die direkte Bundessteuer werden also von dem Kanton erhoben, in welchem die steuerpflichtige Person ihren steuerrechtlichen Wohnsitz hat. Zudem ist betreffend die Festlegung des Steuerdomizils zu berücksichtigen, dass die massgebenden kantonalrechtlichen Bestimmungen jenen des StHG entsprechen (vgl.”
Gegen eine Verfügung der ESTV kann beim Bundesverwaltungsgericht innerhalb von 30 Tagen seit ihrer Eröffnung Beschwerde erhoben werden (Art. 108 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Einhaltung dieser Beschwerdefrist ist eine prozessuale Voraussetzung, die von Amtes wegen zu prüfen ist.
“Gegen eine Verfügung der ESTV kann beim Bundesverwaltungsgericht innerhalb einer Frist von 30 Tagen seit ihrer Eröffnung Beschwerde erhoben werden (Art. 108 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Bedarf eine Frist der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem Tag zu laufen, der auf die Mitteilung folgt (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Die Einhaltung der Beschwerdefrist als Prozessvoraussetzung ist - wie in Erwägung 2 erwähnt - von Amtes wegen zu prüfen.”
“Gegen eine Verfügung der ESTV kann beim Bundesverwaltungsgericht innerhalb einer Frist von 30 Tagen seit ihrer Eröffnung Beschwerde erhoben werden (Art. 108 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Bedarf eine Frist der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem Tag zu laufen, der auf die Mitteilung folgt (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Die Einhaltung der Beschwerdefrist als Prozessvoraussetzung ist - wie in Erwägung 2 erwähnt - von Amtes wegen zu prüfen.”
Die Möglichkeit der Steuerpflichtigen, die Feststellung des Veranlagungsortes zu verlangen, ist laut Rechtsprechung gesetzlich verankert und begründet ein aktuelles, prozessual schutzwürdiges Interesse. Die Klagerechte der Beteiligten ergeben sich aus Art. 108 Abs. 2 DBG (LIFD). Soweit ersichtlich, kann eine nach Art. 108 getroffene Feststellung zudem präjudizielle Wirkungen für die kantonale und kommunale Besteuerung haben.
“C'est dans ce cadre que les contribuables ont déposé une conclusion de nature constatatoire, qui est en principe subsidiaire aux conclusions condamnatoires (cf. arrêt du TF 2C_240/2020 du 21 août 2020 consid. 1.3). En outre, la fixation de l'IFD avait fait l'objet d'une décision séparée de l'impôt cantonal par le Tribunal administratif cantonal de Bâle-Campagne (cf. arrêt du TF 2C_170/2019 du 19 septembre 2019, Faits C) de sorte que les contribuables n'avaient effectivement pas d'intérêt à faire constater un for fiscal différent pour la fixation et le prélèvement de l'IFD (cf. arrêt du TF 2C_170/2019 du 19 septembre 2019 consid. 1.2.1). Il est vrai que, comme le soutient l'autorité inférieure, le Tribunal fédéral a indiqué dans l'arrêt précité que la taxation de l'IFD était la même quel que soit le for fiscal, notamment en vertu du principe de l'unicité du domicile (cf. ATF 146 II 111 consid. 2.3.4; cf. consid. 5.1 infra). Toutefois, il s'agit en l'espèce d'une procédure initiée par l'administration fiscale genevoise et fondée sur l'art. 108 al. 2 LIFD. Cette disposition prévoit expressément que la désignation du for peut être demandée notamment par les contribuables. Ainsi, l'intérêt des recourants et contribuables qui ont pris part à la procédure par-devant l'AFC est non seulement actuel mais découle de la loi. Cette norme serait vidée de son sens et de sa substance si l'on admettait que les contribuables ont le droit de requérir une décision de l'AFC fondée sur l'art. 108 al. 2 LIFD, mais qu'ensuite ils perdraient leur intérêt du simple fait que les cantons ne recourent pas contre la décision de l'AFC qu'ils ont eux-mêmes sollicitée. Au surplus, quand bien même l'AFC-SZ n'a pas déposé de recours, elle soutient les conclusions des recourants et conclu au rejet du recours de l'AFC-GE dans la cadre de ses déterminations. Rien d'autre ne peut être tiré de l'arrêt du Tribunal fédéral 2C_857/2019 du 11 novembre 2020 dans lequel le recours (en tant qu'il était dirigé contre le canton de Zoug) a été considéré comme sans objet. En effet, dans ce cas spécifique, les deux cantons étaient, à ce stade, d'accord sur la fixation du for et que, compte tenu du différentiel de taux d'imposition entre Lucerne et Zoug, toute modification de la décision contestée aurait été faite au détriment du contribuable.”
“arrêt du TF 2C_170/2019 du 19 septembre 2019, Faits C) de sorte que les contribuables n'avaient effectivement pas d'intérêt à faire constater un for fiscal différent pour la fixation et le prélèvement de l'IFD (cf. arrêt du TF 2C_170/2019 du 19 septembre 2019 consid. 1.2.1). Il est vrai que, comme le soutient l'autorité inférieure, le Tribunal fédéral a indiqué dans l'arrêt précité que la taxation de l'IFD était la même quel que soit le for fiscal, notamment en vertu du principe de l'unicité du domicile (cf. ATF 146 II 111 consid. 2.3.4; cf. consid. 5.1 infra). Toutefois, il s'agit en l'espèce d'une procédure initiée par l'administration fiscale genevoise et fondée sur l'art. 108 al. 2 LIFD. Cette disposition prévoit expressément que la désignation du for peut être demandée notamment par les contribuables. Ainsi, l'intérêt des recourants et contribuables qui ont pris part à la procédure par-devant l'AFC est non seulement actuel mais découle de la loi. Cette norme serait vidée de son sens et de sa substance si l'on admettait que les contribuables ont le droit de requérir une décision de l'AFC fondée sur l'art. 108 al. 2 LIFD, mais qu'ensuite ils perdraient leur intérêt du simple fait que les cantons ne recourent pas contre la décision de l'AFC qu'ils ont eux-mêmes sollicitée. Au surplus, quand bien même l'AFC-SZ n'a pas déposé de recours, elle soutient les conclusions des recourants et conclu au rejet du recours de l'AFC-GE dans la cadre de ses déterminations. Rien d'autre ne peut être tiré de l'arrêt du Tribunal fédéral 2C_857/2019 du 11 novembre 2020 dans lequel le recours (en tant qu'il était dirigé contre le canton de Zoug) a été considéré comme sans objet. En effet, dans ce cas spécifique, les deux cantons étaient, à ce stade, d'accord sur la fixation du for et que, compte tenu du différentiel de taux d'imposition entre Lucerne et Zoug, toute modification de la décision contestée aurait été faite au détriment du contribuable. 1.2.5 On soulignera encore que la procédure de l'art. 108 LIFD de fixation du for par une autorité indépendante - l'AFC -, même si elle ne porte pas formellement sur l'impôt cantonal et communal, a un effet préjudiciel sur la fixation du for pour ces impôts-ci (dans ce sens, bien qu'appliqué à l'IFD, cf.”
Kommt für den Veranlagungsort mehrere Kantone in Frage, bestimmt die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) die Zuständigkeit. Erfährt eine Veranlagungsbehörde oder eine Rechtsmittelinstanz von einem konkurrierenden Zuständigkeitsanspruch eines andern Kantons, hat sie vor weiteren Veranlagungshandlungen die EStV zu beiziehen, damit diese die Zuständigkeit festlegt. Dem Steuerpflichtigen steht es jedoch frei, auf ein Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 DBG zu verzichten und die Zuständigkeit der Veranlagungsbehörde stattdessen im ordentlichen Rechtsmittelweg mit der Rüge fehlender Zuständigkeit anzufechten.
“Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die kantonale Steuerbehörde nicht befugt, die eigene Veranlagungstätigkeit für die direkte Bundessteuer mittels eines Feststellungsentscheids zu bejahen, verneint sie damit schliesslich stets zugleich die Veranlagungszuständigkeit der übrigen Kantone (BGr, 29. Februar 2024, 9C_496/2023, E. 4.3.3). Ist der Veranlagungsort für die direkte Bundessteuer ungewiss oder streitig, so wird er – wenn mehrere Kantone infrage kommen – durch die EStV bestimmt (Art. 108 Abs. 1 Satz 1 DBG). Erfährt eine Veranlagungsbehörde oder Rechtsmittelinstanz vom konkurrierenden Anspruch eines anderen Kantons, ist vor weiteren Veranlagungshandlungen die EStV anzugehen, um die Zuständigkeit festlegen zu lassen (Art. 108 Abs. 1 DBG; BGE 146 II 111 E. 2.3.7; 137 I 273 E. 3.3.1). Den Steuerpflichtigen steht es aber auch offen, auf einen Antrag nach Art. 108 Abs. 1 DBG zu verzichten und die Zuständigkeit der Veranlagungsbehörde stattdessen im ordentlichen Rechtsmittelweg zu bestreiten, mit der Begründung, die verfügende Behörde sei nicht zuständig (Guido Jud, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer,”
“4.3.1 = StE 2020 B 23.47.2 Nr. 26; BGer, 11.11.2016, 2C_483/2016 und 2C_484/2016, E. 6.3). 3.5 Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Vermutung des Fortbestands der subjektiven Steuerpflicht im Kanton Zürich umzustossen und beim Gericht begründete Zweifel am hiesigen Wohnsitz per 31. Dezember 2017 zu wecken, geschweige denn den steuerrechtlichen Wohnsitz in F per 31. Dezember 2017 nachzuweisen. 4. 4.1 Ist der Veranlagungsort für die direkte Bundessteuer ungewiss oder streitig, so wird er – wenn mehrere Kantone infrage kommen – durch die EStV bestimmt (Art. 108 Abs. 1 Satz 1 DBG). Erfährt eine Veranlagungsbehörde oder Rechtsmittelinstanz vom konkurrierenden Anspruch eines anderen Kantons, ist vor weiteren Veranlagungshandlungen die EStV anzugehen, um die Zuständigkeit festlegen zu lassen (Art. 108 Abs. 1 DBG; BGE 146 II 111 E. 2.3.7; 137 I 273 E. 3.3.1). Den Steuerpflichtigen steht es aber auch offen, auf einen Antrag nach Art. 108 Abs. 1 DBG zu verzichten und die Zuständigkeit der Veranlagungsbehörde stattdessen im ordentlichen Rechtsmittelweg zu bestreiten, mit der Begründung, die verfügende Behörde sei nicht zuständig (Guido Jud, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. A., Basel 2017, Art. 108 DBG N. 9). Letztinstanzlich entscheidet bei beiden Rechtsmittelwegen das Bundesgericht über das Hauptsteuerdomizil (vgl. Art. 146 DBG; Art. 31 und Art. 33 lit. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG] i. V. m. Art. 86 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]; zum Ganzen BGr, 8. Juni 2020, 2C_806/2019, E. 5.1). 4.2 Gleichzeitig gilt im Recht der direkten Bundessteuer für natürliche Personen der Grundsatz der einheitlichen und ungeteilten Veranlagungs- und Bezugszuständigkeit (Art. 105 Abs. 1 DBG; BGE 142 II 182 E. 2.7.6; 137 I 273 E. 3.3.1). Sowohl die Staats- und Gemeindesteuern wie auch die direkte Bundessteuer werden also von dem Kanton erhoben, in welchem die steuerpflichtige Person ihren steuerrechtlichen Wohnsitz hat.”
Die Aufteilung kantonaler Verfahren zwischen Staats‑/Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer entspricht aus der Praxis und wegen der unterschiedlichen anwendbaren Rechtsgrundlagen einem zulässigen Vorgehen. Sie ist damit nicht grundsätzlich unzulässig und kann — wie in den zitierten Entscheiden — dazu führen, dass Verfahren für die direkte Bundessteuer gesondert sistiert oder an die ESTV überwiesen werden.
“Demgegenüber führte der vorinstanzliche Entscheid die betroffene Steuerart nicht explizit im Entscheidrubrum auf, doch wies die Vorinstanz einzig den erhobenen Rekurs ab, woraus wiederum geschlossen werden muss, dass nur die Staats- und Gemeindesteuern Entscheidgegenstand waren, andernfalls (auch) eine Beschwerde hätte abgewiesen werden müssen. Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidbegründung, in welcher die Bestimmungen des Steuergesetzes des Kantons Zürich als massgebliche Gesetzesbestimmungen aufgeführt werden. Somit ist klar, dass sich das vorliegende Verfahren ausschliesslich auf die Staats- und Gemeindesteuern der streitbetroffenen Steuerperioden bezieht. 1.2.4 Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, das kantonale Steueramt habe die Verfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer unzulässigerweise aufgeteilt, was der üblichen Einschätzungspraxis und dem Effizienzgebot widerspreche. Bezweckt werde dadurch einzig die Verhinderung der Inanspruchnahme des in Art. 108 Abs. 2 DBG statuierten Rechts des Pflichtigen auf Bestreitung der örtlichen Zuständigkeit. Da dem zuständigen Steuerkommissär der Steueranspruch des Kantons Zug hinlänglich bekannt gewesen sei, hätte er den Fall zwingend von Amtes wegen an die ESTV überweisen und das Einschätzungsverfahren sistieren müssen. 1.2.5 Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge ist ein kantonaler Steuerdomizilentscheid betreffend die direkte Bundessteuer nichtig (BGr, 29. Februar 2024, 9C_496/2023, E. 4.3 mit Hinweis auf BGr, 8. Juni 2020, 2C_806/2019, E. 5.3 und 7). Vorliegend entschied die kantonale Steuerbehörde indes für die fraglichen Steuerperioden einzig über die Steuerhoheit für die Staats- und Gemeindesteuern, wohingegen sie das Verfahren betreffend die direkte Bundessteuer gemäss Stellungnahme vom 17. September 2024 sistierte. Das gewählte Vorgehen des kantonalen Steueramts mit der Aufteilung des Verfahrens zwischen den kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer entspricht gängiger Praxis und ist bereits aufgrund der unterschiedlichen anwendbaren Gesetze von Gesetzes wegen vorgesehen.”
“Demgegenüber führte der vorinstanzliche Entscheid die betroffene Steuerart nicht explizit im Entscheidrubrum auf, doch wies die Vorinstanz einzig den erhobenen Rekurs ab, woraus wiederum geschlossen werden muss, dass nur die Staats- und Gemeindesteuern Entscheidgegenstand waren, andernfalls (auch) eine Beschwerde hätte abgewiesen werden müssen. Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidbegründung, in welcher die Bestimmungen des Steuergesetzes des Kantons Zürich als massgebliche Gesetzesbestimmungen aufgeführt werden. Somit ist klar, dass sich das vorliegende Verfahren ausschliesslich auf die Staats- und Gemeindesteuern der streitbetroffenen Steuerperioden bezieht. 1.2.4 Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, das kantonale Steueramt habe die Verfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer unzulässigerweise aufgeteilt, was der üblichen Einschätzungspraxis und dem Effizienzgebot widerspreche. Bezweckt werde dadurch einzig die Verhinderung der Inanspruchnahme des in Art. 108 Abs. 2 DBG statuierten Rechts des Pflichtigen auf Bestreitung der örtlichen Zuständigkeit. Da dem zuständigen Steuerkommissär der Steueranspruch des Kantons Zug hinlänglich bekannt gewesen sei, hätte er den Fall zwingend von Amtes wegen an die ESTV überweisen und das Einschätzungsverfahren sistieren müssen. 1.2.5 Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge ist ein kantonaler Steuerdomizilentscheid betreffend die direkte Bundessteuer nichtig (BGr, 29. Februar 2024, 9C_496/2023, E. 4.3 mit Hinweis auf BGr, 8. Juni 2020, 2C_806/2019, E. 5.3 und 7). Vorliegend entschied die kantonale Steuerbehörde indes für die fraglichen Steuerperioden einzig über die Steuerhoheit für die Staats- und Gemeindesteuern, wohingegen sie das Verfahren betreffend die direkte Bundessteuer gemäss Stellungnahme vom 17. September 2024 sistierte. Das gewählte Vorgehen des kantonalen Steueramts mit der Aufteilung des Verfahrens zwischen den kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer entspricht gängiger Praxis und ist bereits aufgrund der unterschiedlichen anwendbaren Gesetze von Gesetzes wegen vorgesehen.”
Die ESTV hat in der Praxis Veranlagungsorte auch für frühere Steuerperioden verbindlich festgelegt (vgl. Verfügung der ESTV vom 6. Dezember 2021 zur Steuerperiode 2015). In dem entschiedenen Fall waren mehrere Kantone beteiligt, was zu einer Feststellung durch die ESTV geführt hat.
“April 2021 einen zweiten Schriftenwechsel an und hielt darin zuhanden des Kantons Zug fest, dass die Steuerpflichtige die Veranlagungsverfügung des Kantons Zürich vom 19. Februar 2018 (Sachverhalt, Bst. A.d) am 16. März 2018 mit Einsprache angefochten habe (auch dazu Sachverhalt, Bst. A.d); die Rechtskraft sei noch nicht eingetreten. Der Kanton Zug modifizierte seine Anträge in der Eingabe vom 7. Mai 2021 dahingehend, dass die Verwirkung des Anspruchs der Steuerpflichtigen auf ein Verfahren nach Art. 108 DBG festzustellen sei. Eventualiter sei der Veranlagungsort durch die ESTV abzuklären und festzulegen. Die Steuerpflichtige stellte den Antrag, die ESTV habe sicherzustellen, dass "nur einem Kanton das Besteuerungsrecht zukommt". Der Kanton sah von einer weiteren Stellungnahme ab. B.b. Kurz nach dem Gesuch des Kantons Zürich vom 19. Oktober 2020, am 27. Oktober 2020, nahm die Steuerpflichtige eine Rückverlegung ihres statutarischen Sitzes von V.________/ZG nach U.________/ZH vor. B.c. Am 6. Dezember 2021 erliess die ESTV die Verfügung betreffend Feststellung des Veranlagungsortes gemäss Art. 108 DBG für die direkte Bundessteuer der Steuerperiode 2015. Die ESTV erwog, dass der Kanton Zug die "Veranlagungsbefugnis" zwar "nicht mehr ausdrücklich" beanspruche, aber weitere Untersuchungsmassnahmen beantragt und "nicht ausgeschlossen [habe], dass das Steuerdomizil doch im Kanton Zug" liege (dortige E. 2.1). Bis zum Nachweis eines anderen steuerrechtlichen Sitzes gelte "die Steuerpflichtige wie für die Vorperiode 2014 als steuerlich im Kanton Zürich ansässig" (dortige E. 2.3). Beweiswürdigend gelangte die ESTV alsdann zum Ergebnis, dass "für die Steuerperiode 2015 auf einen steuerrechtlichen Sitz und Veranlagungsort für die direkte Bundessteuer im Kanton Zürich zu schliessen" sei (dortige E. 3.5.2). Sie habe, fuhr die ESTV fort, zwar "im Rahmen ihrer Zuständigkeit allfällige Veranlagungshandlungen und Veranlagungsverfügungen des als nicht zuständig erklärten Kantons - vorliegend Zug - betreffend die direkte Bundessteuer aufzuheben". Der Kanton Zug erhebe in seinen Stellungnahmen vom 8. Januar 2021 und 7.”
“Die Steuerpflichtige habe im Einspracheverfahren eingeräumt, dass nie ein Wegzug erfolgt sei (Vernehmlassung vom 3. Dezember 2020). Der Kanton Zug beantragte am 8. Januar 2021, das Verfahren sei "zu sistieren, bis ein Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts zum Thema Verwirkung des Anspruchs auf ein Verfahren nach Art. 108 DBG vorliegt". Eventualiter sei die Verwirkung des Anspruchs der Steuerpflichtigen auf ein Verfahren nach Art. 108 DBG festzustellen. Subeventualiter sei der Veranlagungsort durch die ESTV abzuklären und festzulegen. Die ESTV ordnete am 14. April 2021 einen zweiten Schriftenwechsel an und hielt darin zuhanden des Kantons Zug fest, dass die Steuerpflichtige die Veranlagungsverfügung des Kantons Zürich vom 19. Februar 2018 (Sachverhalt, Bst. A.d) am 16. März 2018 mit Einsprache angefochten habe (auch dazu Sachverhalt, Bst. A.d); die Rechtskraft sei noch nicht eingetreten. Der Kanton Zug modifizierte seine Anträge in der Eingabe vom 7. Mai 2021 dahingehend, dass die Verwirkung des Anspruchs der Steuerpflichtigen auf ein Verfahren nach Art. 108 DBG festzustellen sei. Eventualiter sei der Veranlagungsort durch die ESTV abzuklären und festzulegen. Die Steuerpflichtige stellte den Antrag, die ESTV habe sicherzustellen, dass "nur einem Kanton das Besteuerungsrecht zukommt". Der Kanton sah von einer weiteren Stellungnahme ab. B.b. Kurz nach dem Gesuch des Kantons Zürich vom 19. Oktober 2020, am 27. Oktober 2020, nahm die Steuerpflichtige eine Rückverlegung ihres statutarischen Sitzes von V.________/ZG nach U.________/ZH vor. B.c. Am 6. Dezember 2021 erliess die ESTV die Verfügung betreffend Feststellung des Veranlagungsortes gemäss Art. 108 DBG für die direkte Bundessteuer der Steuerperiode 2015. Die ESTV erwog, dass der Kanton Zug die "Veranlagungsbefugnis" zwar "nicht mehr ausdrücklich" beanspruche, aber weitere Untersuchungsmassnahmen beantragt und "nicht ausgeschlossen [habe], dass das Steuerdomizil doch im Kanton Zug" liege (dortige E. 2.1). Bis zum Nachweis eines anderen steuerrechtlichen Sitzes gelte "die Steuerpflichtige wie für die Vorperiode 2014 als steuerlich im Kanton Zürich ansässig" (dortige E.”
Ist nachträglich festzustellen, dass ein Kanton unzuständig war, obliegt dem beziehenden Kanton, die ESTV anzurufen. Die ESTV entscheidet sodann über die Zuständigkeit (Art. 108 Abs. 1 DBG) und regelt — gestützt auf die bundesstaatliche Treuepflicht und die einschlägige Rechtsprechung — den zwischen den Kantonen vorzunehmenden Geldfluss (vgl. Art. 108 Abs. 3 DBG).
“Selbst wenn eine steuerpflichtige Person damit vom unzuständigen Kanton veranlagt und die gesetzmässige Steuer dort entrichtet wird, ergibt sich nach diesem zweiten Lösungsansatz für die steuerpflichtige Person eine befreiende Leistung. Daraus folgt rechtsprechungsgemäss: "Cela étant, il n'y a pas de motif que la Confédération perçoive un montant d'impôt supérieur à l'impôt légalement dû" (Urteile 9C_216/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 11; 2C_597/2019 vom 14. April 2022 E. 3.2; 2C_974/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 15; dazu schon vorne E. 2.2.1). Zeigt sich später, dass der beziehende Kanton unzuständig war, obliegt es diesem Kanton, von Amtes wegen die ESTV anzurufen. Dies geht insbesondere aus der bereichsspezifischen bundesstaatlichen Treuepflicht zwischen dem Bund und den Kantonen bzw. unter den Kantonen (Art. 44 Abs. 2 BV; vgl. BGE 142 II 182 E. 3.2.4; 139 I 64 E. 3.6; Urteil 2C_1055/2020 vom 3. März 2021 E. 3.2.2) hervor, die insofern durch Art. 108 DBG konkretisiert wird. Die ESTV hat - sofern dies noch nicht geschehen ist - die Zuständigkeitsfrage zu entscheiden (Art. 108 Abs. 1 DBG) und den Geldfluss zu regeln (siehe Art. 108 Abs. 3 DBG).”
Erfährt eine Veranlagungsbehörde oder eine Rechtsmittelinstanz vom konkurrierenden Anspruch eines andern Kantons, soll vor weiteren Veranlagungshandlungen die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) angerufen werden, damit diese den Veranlagungsort nach Art. 108 Abs. 1 DBG bestimmt.
“Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die kantonale Steuerbehörde nicht befugt, die eigene Veranlagungstätigkeit für die direkte Bundessteuer mittels eines Feststellungsentscheids zu bejahen, verneint sie damit schliesslich stets zugleich die Veranlagungszuständigkeit der übrigen Kantone (BGr, 29. Februar 2024, 9C_496/2023, E. 4.3.3). Ist der Veranlagungsort für die direkte Bundessteuer ungewiss oder streitig, so wird er – wenn mehrere Kantone infrage kommen – durch die EStV bestimmt (Art. 108 Abs. 1 Satz 1 DBG). Erfährt eine Veranlagungsbehörde oder Rechtsmittelinstanz vom konkurrierenden Anspruch eines anderen Kantons, ist vor weiteren Veranlagungshandlungen die EStV anzugehen, um die Zuständigkeit festlegen zu lassen (Art. 108 Abs. 1 DBG; BGE 146 II 111 E. 2.3.7; 137 I 273 E. 3.3.1). Den Steuerpflichtigen steht es aber auch offen, auf einen Antrag nach Art. 108 Abs. 1 DBG zu verzichten und die Zuständigkeit der Veranlagungsbehörde stattdessen im ordentlichen Rechtsmittelweg zu bestreiten, mit der Begründung, die verfügende Behörde sei nicht zuständig (Guido Jud, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer,”
“6, leicht gekürzt und redaktionell überarbeitet) : "Die Steuerpflichtige ersucht über die Klärung der interkantonalen Doppelbesteuerung hinaus um Regelung der direkten Bundessteuer. Darauf ist nicht einzutreten: Der Streitgegenstand kann vor Bundesgericht, verglichen mit dem vorinstanzlichen Verfahren, zwar eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG;...). Entsprechend ist hier weder adhäsionsweise über die direkte Bundessteuer zu entscheiden noch die Sache an die ESTV zu überweisen (...). Es ist ohnehin unklar, wie weit die Veranlagung der direkten Bundessteuer vorangeschritten ist. Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass gemäss Art. 105 Abs. 3 DBG jener Kanton die direkte Bundessteuer erhebt, wo die juristische Person am Ende der Steuerperiode oder Steuerpflicht ihren Sitz oder den Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung hat. Im Konfliktfall ist es am Kanton des Sitzes und am Kanton der tatsächlichen Verwaltung, über den Veranlagungsort eine verständigende Lösung zu finden (Art. 111 Abs. 1 DBG). Misslingt dies, haben die beiden Kantone die ESTV anzurufen (Art. 108 Abs. 1 DBG; BGE 146 II 111 E. 2.3.5-2.3.7)." Insofern trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. B. B.a. Am 19. Oktober 2020 ersuchte der Kanton Zürich die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hinsichtlich der Steuerpflichtigen um Festlegung des Veranlagungsortes für die direkte Bundessteuer der Steuerperiode 2015 (Art. 108 DBG). Er erklärte, Abklärungen mit dem Kanton Zug hätten ergeben, dass dieser nicht gewillt sei, seine Veranlagungsverfügung aufzuheben; es solle zunächst das Verfahren gemäss Art. 108 DBG durchlaufen werden. Im ersten Schriftenwechsel stellte der Kanton Zürich sich auf den Standpunkt, es liege ein "klarer Fall" vor. Die Kontakte zwischen den beiden Kantonen hätten zu keiner einvernehmlichen Lösung geführt. Die Steuerpflichtige habe im Einspracheverfahren eingeräumt, dass nie ein Wegzug erfolgt sei (Vernehmlassung vom 3. Dezember 2020). Der Kanton Zug beantragte am 8. Januar 2021, das Verfahren sei "zu sistieren, bis ein Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts zum Thema Verwirkung des Anspruchs auf ein Verfahren nach Art.”
Das Bundesgericht kann in Fällen, in denen es letztinstanzlich zuständig ist, wenn die Sache spruchreif ist und niemand die Überweisung an die ESTV verlangt hat (wobei die beteiligten Kantone und die ESTV informiert waren), auf eine Überweisung nach Art. 108 Abs. 1 DBG verzichten und selbst über die Veranlagungszuständigkeit entscheiden (vgl. BGE 150 II 244).
“Im Urteil 2C_806/2019 vom 8. Juni 2020 hat das Bundesgericht trotz der Nichtigkeit des angefochtenen Steuerdomizilentscheids darauf verzichtet, das Verfahren an die ESTV zu überweisen. Stattdessen hat es selbst über die Veranlagungszuständigkeit entschieden, weil es für diesen Entscheid letztinstanzlich zuständig ist (E. 5.1), ohnehin das Steuerdomizil für die Staats- und Gemeindesteuern festzulegen hatte (E. 5.4) und niemand die Durchführung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 1 DBG verlangt hatte, obschon der andere Kanton sowie die ESTV über die Streitigkeit informiert gewesen waren (E. 5.5). Vorliegend ergibt sich aus einer E-Mail-Korrespondenz, auf die auch die Vorinstanz hingewiesen hat, dass der Kanton Bern den Kanton Luzern wie auch die ESTV während dem Einspracheverfahren orientiert hatte. Überdies ist die Sache für die Kantons- und Gemeindesteuern spruchreif. Folglich ist aus Gründen der Prozessökonomie auch hier direkt über die BGE 150 II 244 S. 256 Veranlagungszuständigkeit zu entscheiden und auf eine Überweisung an die ESTV zu verzichten.”
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