93 commentaries
Für Art. 3 Abs. 2 DBG gilt nach ständiger Rechtsprechung nicht der rein innere Wille des Steuerpflichtigen. Massgeblich ist vielmehr die Gesamtheit der objektiven, für Dritte erkennbaren Tatsachen, in denen sich eine Absicht dauernden Verbleibens manifestiert. Der steuerrechtliche Wohnsitz liegt folglich dort, wo sich im Lichte dieser Tatsachen objektiv der Mittelpunkt der Lebensinteressen (Lebensmittelpunkt) befindet. Ob die relevanten äusseren Tatsachen vorliegen, ist eine Tatfrage; die Einordnung dieser Tatsachen zum Lebensmittelpunkt und damit die Wohnsitzbestimmung ist eine Rechtsfrage.
“Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Kriterium der Absicht dauernden Verbleibens in Art. 3 Abs. 2 DBG und Art. 3 Abs. 2 StHG (welche Bestimmungen sich an Art. 23 Abs. 1 ZGB anlehnen) nicht so zu verstehen, dass es auf den inneren Willen des Steuerpflichtigen ankäme. Der Wohnsitz bestimmt sich vielmehr alleine nach der Gesamtheit der objektiven, für Dritte erkennbaren Tatsachen, in denen sich eine Absicht dauernden Verbleibens der betroffenen Person manifestiert (vgl. grundlegend BGE 97 II 1 E. 3; siehe auch BGE 150 II 244 E. 5.2; 148 II 285 E. 3.2.2; 143 II 233 E. 2.5.2; 138 II 300 E. 3.2; 137 II 122 E. 3.6). Er liegt demnach dort, wo sich im Lichte dieser Tatsachen objektiv betrachtet der Mittelpunkt der Lebensinteressen - der Lebensmittelpunkt - der betroffenen Person befindet. Pflegt eine Person abwechslungsweise Kontakt zu zwei Orten, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält (BGE 148 II 285 E. 3.2; vgl. BGE 138 II 300 E. 3.2; 132 I 29 E. 4; 125 I 54 E. 2; 97 II 1 E. 3; Urteil 9C_474/2023 vom 25.”
“Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Kriterium der Absicht dauernden Verbleibens in Art. 23 Abs. 1 ZGB, Art. 3 Abs. 2 DBG und Art. 3 Abs. 2 StHG nicht so zu verstehen, als dass es auf den inneren Willen des Steuerpflichtigen ankäme. Der Wohnsitz bestimmt sich vielmehr alleine nach der Gesamtheit der objektiven, für Dritte erkennbaren Tatsachen, in denen sich eine Absicht dauernden Verbleibens der betroffenen Person manifestiert (vgl. grundlegend BGE 97 II 1 E. 3; vgl. auch BGE 148 II 285 E. 3.2.2; 143 II 233 E. 2.5.2; 138 II 300 E. 3.2; 137 II 122 E. 3.6). Der Wohnsitz liegt demnach dort, wo sich im Lichte dieser Tatsachen objektiv betrachtet der Mittelpunkt der Lebensinteressen - der Lebensmittelpunkt - der betroffenen Person befindet. Ob sich die relevanten äusseren Tatsachen verwirklicht haben, ist eine Tatfrage; die Bestimmung des Lebensmittelpunkts und damit des Wohnsitzes auf Basis der festgestellten Tatsachen ist hingegen eine Rechtsfrage (BGE 148 II 285 E. 3.2.2; 136 II 405 E. 4.3; 120 III 7 E. 2a; 97 II 1 E. 3).”
“Niederlassungsgemeinde ist die Gemeinde, in der sich eine Person in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen, welcher für Dritte erkennbar sein muss; eine Person wird in derjenigen Gemeinde als niedergelassen betrachtet, in der sie das erforderliche Dokument hinterlegt hat, und kann nur eine Niederlassungsgemeinde haben (vgl. Art. 3 lit. b RHG). Dies entspricht dem Hauptwohnsitz einer Person (Botschaft des Bundesrats zum Zweitwohnungsgesetz vom 19. Februar 2014, BBl 2014 2298). Der steuerrechtliche Wohnsitz verlangt ebenfalls, dass sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]) und fällt grundsätzlich mit dem zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff des ZGB (SR 210) zusammen (zum Ganzen Urteil 1C_326/2019 vom 17. April 2020 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. FABIAN MÖSCHING, in: Zweitwohnungsgesetz [ZWG] - unter Einbezug der Zweitwohnungsverordnung [ZWV], 2. Aufl. 2021, N. 10 ff. zu Art. 2). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Kriterium der Absicht dauernden Verbleibens in Art. 23 Abs. 1 ZGB, Art. 3 Abs. 2 DBG und Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) nicht so zu verstehen, als dass es auf den inneren Willen des Steuerpflichtigen ankäme. Der Wohnsitz bestimmt sich vielmehr alleine nach der Gesamtheit der objektiven, für Dritte erkennbaren Tatsachen, in denen sich eine Absicht dauernden Verbleibens der betroffenen Person manifestiert. Der Wohnsitz liegt demnach dort, wo sich im Lichte dieser Tatsachen objektiv betrachtet der Mittelpunkt der Lebensinteressen - der Lebensmittelpunkt - der betroffenen Person befindet. Ob sich die relevanten äusseren Tatsachen verwirklicht haben, ist eine Tatfrage; die Bestimmung des Lebensmittelpunkts und damit des Wohnsitzes auf Basis der festgestellten Tatsachen ist hingegen eine Rechtsfrage (zum Ganzen BGE 148 II 285 E. 3.2.2 mit Hinweisen).”
“Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Kriterium der Absicht dauernden Verbleibens in Art. 23 Abs. 1 ZGB, Art. 3 Abs. 2 DBG und Art. 3 Abs. 2 StHG nicht so zu verstehen, als dass es auf den inneren Willen des Steuerpflichtigen ankäme. Der Wohnsitz bestimmt sich vielmehr alleine nach der Gesamtheit der objektiven, für Dritte erkennbaren Tatsachen, in denen sich eine Absicht dauernden Verbleibens der betroffenen Person manifestiert (vgl. grundlegend BGE 97 II 1 E. 3; vgl. auch BGE 148 II 285 E. 3.2.2; BGE 143 II 233 E. 2.5.2; BGE 138 II 300 E. 3.2; BGE 137 II 122 E. 3.6). Der Wohnsitz liegt demnach dort, wo sich im Lichte dieser Tatsachen objektiv betrachtet der Mittelpunkt der Lebensinteressen - der Lebensmittelpunkt - der betroffenen Person befindet. Ob sich die relevanten äusseren Tatsachen verwirklicht haben, ist eine Tatfrage; die Bestimmung des Lebensmittelpunkts und damit des Wohnsitzes auf Basis der festgestellten Tatsachen ist hingegen eine Rechtsfrage (BGE 148 II 285 E. 3.2.2; BGE 136 II 405 E. 4.3; BGE 120 III 7 E. 2a; BGE 97 II 1 E. 3).”
Der steuerrechtliche Wohnsitz setzt zwei kumulative Voraussetzungen voraus: den tatsächlichen Aufenthalt an einem Ort und die Absicht des dauernden Verbleibens. In der Praxis entspricht der steuerrechtliche Wohnsitz grundsätzlich dem zivilrechtlichen Wohnsitz.
“Selon l'art. 3 al. 1 LIFD, les personnes physiques sont assujetties à l'impôt à raison du rattachement personnel lorsque, au regard du droit fiscal, elles sont domiciliées ou séjournent en Suisse. Une personne a son domicile dans le canton, au regard du droit fiscal, lorsqu'elle y réside avec l'intention de s'y établir durablement (art. 3 al. 2 LIFD). Le domicile fiscal suppose la réunion de deux conditions cumulatives: le séjour en un lieu et l'intention de s'y établir. Le domicile fiscal correspond en principe au domicile civil (art. 23 al. 1 CC; ATF 148 II 285 consid. 3.2.1; arrêt 9C_496/2023 du 29 février 2024 consid. 5.1 et les références destiné à la publication).”
“Natürliche Personen sind in der Schweiz bzw. im Kanton aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hier haben (Art. 3 Abs. 1 DBG; Art. 3 Abs. 1 StHG). Der steuerrechtliche Wohnsitz besteht, wie auch der zivilrechtliche (Art. 23 Abs. 1 ZGB), am Ort, wo die steuerpflichtige natürliche Person sich in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat ("le lieu où se situe le centre de ses intérêts"; BGE 138 V 23 E. 3.1.1 S. 24 f.; 132 I 129 E. 4.1 S. 36; 125 I 54 E. 2 S. 56; 123 I 289 E. 2a S. 293). Der Begriff des Wohnsitzes setzt sich damit aus einem objektiven äusseren (Aufenthalt) und einem subjektiven inneren Merkmal (Absicht dauernden Verbleibens) zusammen (BGE 143 II 233 E. 2.5.1 S. 237).”
Die in Art. 3 Abs. 5 DBG getroffene Regelung gilt ausschliesslich für die direkte Bundessteuer. Sie findet keine Anwendung auf Kantons- und Gemeindesteuern.
“________ zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung; DBA-E.________; SR .________). Für die Anwendung des Abkommens waren die Rekurrenten für die Dauer ihrer offiziellen Entsendung im E.________ gemäss Art. 26 Abs. 2 DBA-E.________ weiterhin in der Schweiz ansässig und konnten die Vorteile des Entsendestaates (d.h. der Schweiz) beanspruchen (vgl. BGer 2C_839/2009 vom 1.4.2010, E. 2.2.1; Michael Engelschalk in: DBA-Kommentar, 6. Aufl., 2015, N. 13b zu Art. 28 OECD-MA [Musterabkommen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung]). Somit waren die Rekurrenten als diplomatische Vertreter gemäss Art. 34 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (SR 0.191.01) bzw. Art. 26 DBA-E.________ von den direkten Steuern des Empfangsstaates (d.h. E.________) grundsätzlich befreit. Aufgrund von Art. 3 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11) wurden sie in der Schweiz am Heimatort als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt. Die in Art. 3 Abs. 5 DBG vorgesehene Lösung gilt aber nur für die direkte Bundessteuer, nicht aber für die (hier interessierenden) Kantons- und Gemeindesteuern (vgl. BGer 2C_839/2009 vom 1.4.2010, E. 2.2.1). Die auf dem Völkerrecht beruhende persönliche Steuerbefreiung für Diplomaten gilt zudem nur für die Dauer ihrer offiziellen Entsendung. Bleiben sie danach beispielsweise weiterhin im Empfangsstaat, so werden sie dort grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig (Michael Engelschalk, a.a.O., N. 13b zu Art. 28 OECD-MA). Die Rekurrenten haben ihren Auslandeinsatz im E.________ im Sommer 2016 aufgegeben. Danach haben sie sich nach eigenen Angaben in den Monaten August bis Oktober 2016 an verschiedenen Orten in der Schweiz und im Ausland ohne festen Wohnsitz aufgehalten. Das DBA-E.________ kommt vorliegend somit nicht (mehr) zur Anwendung. Ob die Rekurrenten im Jahr 2016 bereits ab 1. August 2016 oder erst ab 1. November 2016 im Kanton Bern steuerpflichtig geworden sind, bestimmt sich somit einzig nach nationalem Recht.”
Art. 3 Abs. 5 DBG begründet eine besondere persönliche Steuerpflicht für natürliche Personen, die im Ausland wohnen und dort wegen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Bund oder einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes ganz oder teilweise von den Einkommenssteuern befreit sind. Diese Regelung gilt nur für die direkte Bundessteuer, nicht für Kantons‑ und Gemeindesteuern.
“________ zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung; DBA-E.________; SR .________). Für die Anwendung des Abkommens waren die Rekurrenten für die Dauer ihrer offiziellen Entsendung im E.________ gemäss Art. 26 Abs. 2 DBA-E.________ weiterhin in der Schweiz ansässig und konnten die Vorteile des Entsendestaates (d.h. der Schweiz) beanspruchen (vgl. BGer 2C_839/2009 vom 1.4.2010, E. 2.2.1; Michael Engelschalk in: DBA-Kommentar, 6. Aufl., 2015, N. 13b zu Art. 28 OECD-MA [Musterabkommen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung]). Somit waren die Rekurrenten als diplomatische Vertreter gemäss Art. 34 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (SR 0.191.01) bzw. Art. 26 DBA-E.________ von den direkten Steuern des Empfangsstaates (d.h. E.________) grundsätzlich befreit. Aufgrund von Art. 3 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11) wurden sie in der Schweiz am Heimatort als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt. Die in Art. 3 Abs. 5 DBG vorgesehene Lösung gilt aber nur für die direkte Bundessteuer, nicht aber für die (hier interessierenden) Kantons- und Gemeindesteuern (vgl. BGer 2C_839/2009 vom 1.4.2010, E. 2.2.1). Die auf dem Völkerrecht beruhende persönliche Steuerbefreiung für Diplomaten gilt zudem nur für die Dauer ihrer offiziellen Entsendung. Bleiben sie danach beispielsweise weiterhin im Empfangsstaat, so werden sie dort grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig (Michael Engelschalk, a.a.O., N. 13b zu Art. 28 OECD-MA). Die Rekurrenten haben ihren Auslandeinsatz im E.________ im Sommer 2016 aufgegeben. Danach haben sie sich nach eigenen Angaben in den Monaten August bis Oktober 2016 an verschiedenen Orten in der Schweiz und im Ausland ohne festen Wohnsitz aufgehalten. Das DBA-E.________ kommt vorliegend somit nicht (mehr) zur Anwendung. Ob die Rekurrenten im Jahr 2016 bereits ab 1. August 2016 oder erst ab 1. November 2016 im Kanton Bern steuerpflichtig geworden sind, bestimmt sich somit einzig nach nationalem Recht.”
“Die Steuerpflicht endet also dann, wenn die Voraussetzungen einer persönlichen Zugehörigkeit gemäss Art. 4 StG (bzw. Art. 3 DBG) nicht mehr erfüllt sind. Dabei ist massgeblich, dass der Lebensmittelpunkt tatsächlich aus dem Kanton Bern (bzw. aus der Schweiz) hinaus verschoben wird (Kästli/Teuscher, a.a.O., N. 14 und 17 zu Art. 9 StG). Hinsichtlich der direkten Bundessteuer – nicht aber des kantonalen Rechts – kann sich eine Steuerpflicht am Heimatort ergeben bei Personen, die im Ausland wohnen und dort mit Rücksicht auf ein Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes von den Einkommenssteuern ganz oder teilweise befreit sind (Art. 3 Abs. 5 DBG; VGE 100 2008 23382 vom 18.5.2009, in NStP 2010 S. 39 ff. E. 3.2.3; vgl. hierzu die Verordnung vom 20. Oktober 1993 über die Besteuerung von natürlichen Personen im Ausland mit einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlichrechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes [SR 642.110.8]). Die Bestimmung von Art. 3 Abs. 5 DBG ist gegenüber einer Steuerpflicht aufgrund des Fortbestands eines inländischen Wohnsitzes (Art. 3 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 DBG) subsidiär. Art. 3 Abs. 5 DBG kommt somit nur zur Anwendung, wenn der inländische Wohnsitz aufgegeben wird (Oesterhelt/Seiler in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 99 zu Art. 3 DBG). Für das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14] wurde bewusst auf eine Regelung analog zu Art. 3 Abs. 5 DBG verzichtet (Oesterhelt/Seiler in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. Aufl., 2017, N. 103 zu Art. 3 StHG). Entsprechend sieht der Kanton Bern im StG keine unbeschränkte Steuerpflicht von Schweizer Bürgern ohne steuerlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland vor, wenn diese in einem Angestelltenverhältnis zum Bund oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtung des Inlandes stehen.”
Leben die Ehegatten rechtlich und tatsächlich ungetrennt mit gemeinsamer Mittelverwendung, sind gewährte Abzüge, die nicht auf das in der Schweiz erzielte Einkommen des inländischen Ehegatten bezogen sind (z. B. Unterhaltsbeiträge), anteilsmässig auszuscheiden.
“Wesentlich liegt seiner Auffassung ein unzutreffendes Verständnis von Art. 9 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 3 DBG zugrunde. Er macht geltend, dass Art. 9 DBG im internationalen Verhältnis keine gemeinsame Ehegattenbesteuerung zu begründen vermöge; die subjektive Steuerpflicht der Ehegatten richte sich ausschliesslich nach den in Art. 3 ff. DBG statuierten Vorschriften; jeder Ehegatte sei ein selbständiges Steuersubjekt und begründe ein eigenes Steuerrechtsverhältnis mit dem Gemeinwesen. Art. 35 Abs. 3 DBG, wonach bei teilweiser Steuerpflicht die Sozialabzüge anteilsmässig gewährt würden, könne hier nicht zur Anwendung kommen, da seine Steuerpflicht in der Schweiz eine ungeteilte sei, was sich aus seiner persönlichen und ausschliesslichen steuerrechtlichen Zugehörigkeit gemäss Art. 3 DBG ergebe. Damit übersieht er, dass vorliegend durchaus von einer anteilsmässigen Steuerpflicht auszugehen ist. Das gilt zwar nicht hinsichtlich der Situation des Beschwerdeführers, wenn dieser für sich allein betrachtet wird, aber für diejenige der in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Gatten gemeinsam. Den hier gegebenen Umständen ist nicht nur dadurch Rechnung zu tragen, dass die (ausschliesslich in Deutschland erwirtschafteten) Einkünfte der Ehefrau bei der Festlegung des in der Schweiz steuerbaren Einkommens des Beschwerdeführers satzbestimmend zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus sind die gewährten Abzüge im Falle einer (hier unbestrittenen) rechtlich und tatsächlich ungetrennten Ehe mit gemeinsamer Mittelverwendung immer dann anteilsmässig auszuscheiden, wenn sie wie vorliegend Unterhaltsbeiträge nicht auf das (Erwerbs-) Einkommen des in der Schweiz wohnhaften Ehegatten bezogen sind (vgl. oben E. 3.3.3,”
Ambulante Heilbehandlungen fallen nicht unter den in Art. 3 Abs. 4 DBG genannten Ausnahmegrund. Für die Anwendung von Art. 3 Abs. 4 DBG ist es unerheblich, welche medizinischen Gründe oder sonstigen Erwägungen der ambulanten Behandlung zugrunde liegen; eine ambulante Behandlung kann deshalb dennoch einen steuerrechtlichen Aufenthalt begründen.
“Vor dem Hintergrund, dass ein steuerlicher Aufenthalt auch ohne die Absicht des dauernden Verbleibens begründet werden kann (vorne E. 2.3), ist es für die Auslegung von Art. 3 Abs. 4 DBG schliesslich auch unerheblich, welche medizinischen Gründe oder sonstigen Überlegungen der ambulanten Behandlung des Steuerpflichtigen in der Schweiz zu Grunde lagen.”
“Dass auch eine ambulante medizinische Behandlung von Art. 3 Abs. 4 DBG mitumfasst sein soll, lässt sich trotz entsprechender Vorbringen des Steuerpflichtigen auch nicht mit dem Sinn und Zweck der Bestimmung oder den gesellschaftlichen Entwicklungen seit deren Erlass begründen. Dem Steuerpflichtigen ist zwar zuzustimmen, dass aufgrund des medizinischen Fortschritts Behandlungen zunehmend ambulant durchgeführt werden, während der stationäre Behandlungsanteil abnimmt. Dies erlaubt jedoch nicht die Schlussfolgerung, ambulante Behandlungen seien von Art. 3 Abs. 4 DBG miterfasst. Wie bereits erwähnt sind die Anforderungen für die Begründung eines steuerrechtlichen Aufenthalts tief. Der Sinn und Zweck von Art. 3 Abs. 1 StHG und Art. 3 Abs. 3 DBG ist somit grundsätzlich die Besteuerung jeglichen Aufenthalts in der Schweiz, sobald die entsprechenden zeitlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vorne E. 2.3). Entgegen der Auffassung des Steuerpflichtigen ist dies bei einer ambulanten Behandlung, bei welcher sich eine Person ausserhalb der medizinischen Behandlung - wie vorliegend - in einer Privatwohnung aufhält, ohne Weiteres erfüllt. Erschwerend kommt hinzu, dass sich eine in ambulanter Behandlung befindliche Person in einer intensiveren Beziehung zu ihrem Aufenthaltsort befindet, als dies bei einem stationären Aufenthalt der Fall ist, bei welchem lediglich die Infrastruktur der Heilstätte beansprucht wird. Eine ambulante Heilbehandlung geht somit auch über den eigentlichen Sonderzweck von Art. 3 Abs. 4 DBG hinaus. Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut der Bestimmung, die von einem "lediglich" bzw.”
“Die Vorinstanz stellt sich im Einklang mit den kantonalen Steuerbehörden auf den Standpunkt, dass aufgrund der dargelegten Sachlage ein qualifizierter steuerrechtlicher Aufenthalt im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. b DBG vorliege. Der Steuerpflichtige habe sich in der fraglichen Steuerperiode zwar mehreren medizinischen Behandlungen unterziehen müssen, diese seien jedoch mit Ausnahme von 50 Tagen stationärer Behandlung ausschliesslich ambulant erfolgt. Eine ambulante medizinische Behandlung stelle jedoch keinen Sonderzweck im Sinne von Art. 3 Abs. 4 DBG dar.”
Unter den Begriff der Heilstätte im Sinne von Art. 3 Abs. 4 DBG fallen die medizinischen Einrichtungen gemäss Art. 39 f. KVG. Dazu gehören neben Spitälern die stationären Einrichtungen für die Behandlung akuter Krankheiten, Einrichtungen zur stationären Durchführung medizinischer Rehabilitationsmassnahmen sowie Einrichtungen zur Pflege und Rehabilitation von Langzeitpatienten (Pflegeheime). Erfolgt die medizinische Behandlung nicht in einer von Art. 39 f. KVG erfassten Einrichtung, liegt nach der zitierten Rechtsprechung keine Heilstätte i.S.v. Art. 3 Abs. 4 DBG vor.
“Gemäss Art. 3 Abs. 4 DBG begründet eine Person in der Schweiz namentlich dann keinen steuerrechtlichen Aufenthalt, wenn sie ihren Wohnsitz im Ausland hat und sich in der Schweiz lediglich zur Pflege in einer Heilstätte aufhält. Unter den Begriff der Heilstätte fallen die medizinische Einrichtungen gemäss Art. 39 f. KVG (SR 832.10). Neben den Spitälern umfasst der Begriff der Heilstätte gemäss Art. 39 KVG die medizinischen Anstalten die der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen, sowie Einrichtungen, die der Pflege und Rehabilitation von Langzeitpatienten dienen (Pflegeheime). Erfolgt die medizinische Behandlung nicht in einer von Art. 39 f. KVG umfassten Einrichtung, so liegt auch keine Heilstätte im Sinne von Art. 3 Abs. 4 DBG vor, die eine persönliche Zugehörigkeit aufgrund eines qualifizierten Aufenthalts auszuschliessen vermag (zum Ganzen L OCHER, a.a.O., N. 49 zu Art. 3 DBG; OESTERHELT/SEILER, a.a.O., N. 98 zu Art.”
“Gemäss Art. 3 Abs. 4 DBG begründet eine Person in der Schweiz namentlich dann keinen steuerrechtlichen Aufenthalt, wenn sie ihren Wohnsitz im Ausland hat und sich in der Schweiz lediglich zur Pflege in einer Heilstätte aufhält. Unter den Begriff der Heilstätte fallen die medizinische Einrichtungen gemäss Art. 39 f. KVG (SR 832.10). Neben den Spitälern umfasst der Begriff der Heilstätte gemäss Art. 39 KVG die medizinischen Anstalten die der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen, sowie Einrichtungen, die der Pflege und Rehabilitation von Langzeitpatienten dienen (Pflegeheime). Erfolgt die medizinische Behandlung nicht in einer von Art. 39 f. KVG umfassten Einrichtung, so liegt auch keine Heilstätte im Sinne von Art. 3 Abs. 4 DBG vor, die eine persönliche Zugehörigkeit aufgrund eines qualifizierten Aufenthalts auszuschliessen vermag (zum Ganzen L OCHER, a.a.O., N. 49 zu Art. 3 DBG; OESTERHELT/SEILER, a.a.O., N. 98 zu Art.”
Die blosse Unterbringung in einer Heilstätte begründet für sich allein keinen steuerrechtlichen Wohnsitz nach Art. 3 Abs. 2 DBG. Ein Wohnsitzwechsel setzt regelmässig einen tatsächlichen physischen Aufenthalt sowie — in den medizinischen Ausnahmefällen — eine freiwillige und für Dritte erkennbare Absicht des dauernden Verbleibs voraus. Entsprechend steht nach der Rechtsprechung gerade ein stationärer Aufenthalt in einer Heilstätte typischerweise der Begründung eines qualifizierten steuerrechtlichen Aufenthalts entgegen.
“4 DBG somit auch auf die Rechtsprechung zum zivilrechtlichen Wohnsitz sowie den Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 ZGB zurückgegriffen werden (BGE 143 II 233 E. 2.5.1 S. 238). Dieser schreibt in Bezug auf den zivilrechtlichen Wohnsitz vor, dass "die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt für sich allein keinen Wohnsitz begründet". Die medizinischen Sonderaufenthalte des zivilrechtlichen Wohnsitzbegriffs sind somit eng gefasst und begründen nur ausnahmsweise einen zivilrechtlichen Wohnsitzwechsel. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine Person freiwillig und mit der für Dritte erkennbaren Absicht des dauerhaften Verbleibens dorthin begibt. Nebst weiteren Voraussetzungen setzt ein zivilrechtlicher Wohnsitzwechsel somit einen tatsächlichen physischen Aufenthalt voraus (BGE 137 III 593 E. 3.5 S. 600; 137 II 122 E. 3.6 S. 126 f.). Im Zusammenhang mit der Beurteilung des steuerrechtlichen Wohnsitzes gemäss Art. 3 Abs. 2 StHG und Art. 3 Abs. 2 DBG hat dies nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Folge, dass ein solcher am Ort einer Heilstätte grundsätzlich ebenfalls nur durch einen physischen Aufenthalt begründet werden kann (BGE 143 II 233 E. 2.5.2 S. 238). Da Art. 3 Abs. 4 DBG gleichermassen auf den steuerrechtlichen Wohnsitz wie auch auf den qualifizierten steuerrechtlichen Aufenthalt Anwendung findet, ist daher festzuhalten, dass sich aufgrund des Wortlauts von Art. 23 Abs. 1 ZGB sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum steuerlichen Wohnsitzbegriff ein gewichtiger Anhaltspunkt findet, der die vorinstanzliche Argumentation stützt, wonach nur der stationäre Aufenthalt in einer Heilstätte der Begründung eines qualifizierten steuerrechtlichen Aufenthalts entgegensteht.”
“4 DBG somit auch auf die Rechtsprechung zum zivilrechtlichen Wohnsitz sowie den Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 ZGB zurückgegriffen werden (BGE 143 II 233 E. 2.5.1 S. 238). Dieser schreibt in Bezug auf den zivilrechtlichen Wohnsitz vor, dass "die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt für sich allein keinen Wohnsitz begründet". Die medizinischen Sonderaufenthalte des zivilrechtlichen Wohnsitzbegriffs sind somit eng gefasst und begründen nur ausnahmsweise einen zivilrechtlichen Wohnsitzwechsel. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine Person freiwillig und mit der für Dritte erkennbaren Absicht des dauerhaften Verbleibens dorthin begibt. Nebst weiteren Voraussetzungen setzt ein zivilrechtlicher Wohnsitzwechsel somit einen tatsächlichen physischen Aufenthalt voraus (BGE 137 III 593 E. 3.5 S. 600; 137 II 122 E. 3.6 S. 126 f.). Im Zusammenhang mit der Beurteilung des steuerrechtlichen Wohnsitzes gemäss Art. 3 Abs. 2 StHG und Art. 3 Abs. 2 DBG hat dies nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Folge, dass ein solcher am Ort einer Heilstätte grundsätzlich ebenfalls nur durch einen physischen Aufenthalt begründet werden kann (BGE 143 II 233 E. 2.5.2 S. 238). Da Art. 3 Abs. 4 DBG gleichermassen auf den steuerrechtlichen Wohnsitz wie auch auf den qualifizierten steuerrechtlichen Aufenthalt Anwendung findet, ist daher festzuhalten, dass sich aufgrund des Wortlauts von Art. 23 Abs. 1 ZGB sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum steuerlichen Wohnsitzbegriff ein gewichtiger Anhaltspunkt findet, der die vorinstanzliche Argumentation stützt, wonach nur der stationäre Aufenthalt in einer Heilstätte der Begründung eines qualifizierten steuerrechtlichen Aufenthalts entgegensteht.”
Aufenthalte zu Rehabilitations- oder Kurzwecken in medizinischen Heilstätten führen nach den zitierten Entscheidungen nicht regelmässig zu einer Verlagerung des steuerlichen Wohnsitzes; kurzfristige Rehabilitationsaufenthalte lassen den bisherigen Wohnsitz im Ausland bzw. im bisherigen Kanton grundsätzlich bestehen.
“Le nombre de transactions effectuées dans le Canton du Valais serait en outre considérablement plus élevé que dans le Canton de Vaud. Les recourants ne sauraient toutefois tirer un quelconque argument du fait qu'aucune dépenses n'a été consentie certains jours de l'année. Cela ne signifie en effet pas encore qu'ils étaient effectivement absents du Canton de Vaud. Peu importe en outre le nombre de transactions journalières, qui ne témoigne pas d'une présence accrue dans l'un ou l'autre canton. Avec l'autorité intimée, il convient en effet d'admettre que le critère du nombre de jours paraît être le plus probant de la présence effective des recourants, soit dans la région de l'arc lémanique, soit dans le Canton du Valais. Or, les observations de l'autorité intimée permettent de confirmer le constat selon lequel les recourants résident généralement en semaine dans l'arc lémanique et en fin de semaine en Valais. Les recourants exposent également que la recourante 2 a effectué en Valais des séjours dans le cadre de sa rééducation. Les séjours pour cure ne modifient toutefois en principe pas le lieu de domicile (cf. art. 3 al. 4 LIFD). La nécessité pour la recourante d'accomplir sa rééducation en Valais s'explique par la présence de la clinique romande de rééducation de la SUVA à Sion et ne saurait constituer un élément déterminant permettant de retenir que le domicile des recourants se situerait en Valais. Les considérations subjectives des recourants sont enfin sans pertinence. Sans doute, le recourant 1 a conservé des attaches profondes avec le canton du Valais. Cela étant, force est d'admettre que sa situation ne diffère à cet égard pas fondamentalement de celle du ressortissant d'un autre canton, voire même du travailleur immigré, venu prendre un emploi en un lieu déterminé, parfois loin de chez lui, et qui rentre dans son lieu d'origine le plus souvent possible pour y passer le plus clair de son temps libre. S'il est indéniable que les liens affectifs, voire même familiaux, de ce contribuable sont demeurés en ce dernier lieu, ses intérêts vitaux sont, eux, passés au lieu de son travail (v. sur ce point, outre l'arrêt FI.”
“In tatsächlicher Hinsicht ergibt sich aus den Vorakten, auf welche an dieser Stelle zurückgegriffen werden kann (Art. 105 Abs. 2 BGG, vorne E. 1.2), dass sich der Steuerpflichtige vom 3. bis zum 20. Februar 2014 (Rückenoperation mit anschliessendem Rehabilitationsaufenthalt) sowie vom 2. bis zum 30. Mai 2014 (Herzoperation mit anschliessendem Rehabilitationsaufenthalt) in medizinischen Heilstätten im Sinne von Art. 3 Abs. 4 DBG aufhielt. Die restliche Zeit verbrachte der Steuerpflichtige, mit Ausnahme von kurzen Ferienaufenthalten in London/GBR (2 Tage) und auf der Insel Capri/ITA (5 Tage), in seiner Stockwerkeigentumswohnung in Zürich.”
Liegt ein qualifizierter steuerrechtlicher Aufenthalt vor, bewirkt dieser nur während der Aufenthaltsdauer eine unbeschränkte Steuerpflicht (pro rata temporis). Für den Umfang der Steuerpflicht sind die tatsächlichen Verweiltage in der Schweiz massgeblich; vorübergehende Unterbrechungen bleiben unter den in der Rechtsprechung genannten Voraussetzungen ohne Belang.
“1; vgl. dazu auch RICHNER et al., a.a.O., N. 71 f. zu § 3 StG/ZH; OESTERHELT/SEILER, a.a.O., N. 75 f. und N. 87 ff. zu Art. 3 DBG; PASCHOUD/DE VRIES REILINGH, a.a.O., N. 27 zu Art. 3 DBG). Diese Auslegung steht im Einklang mit Art. 91 DBG, wonach Grenzgänger (Pendler) oder Wochenaufenthalter zu den Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt gerechnet werden. Liegt ein qualifizierter steuerrechtlicher Aufenthalt vor, so begründet dieser sodann lediglich eine unbeschränkte Steuerpflicht während der Aufenthaltsdauer, d.h. pro rata temporis (vgl. PETER LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, 2. Aufl., 2019, N. 41 zu Art. 3 DBG; OESTERHELT/SEILER, a.a.O., N. 91 zu Art. 3 DBG). Entscheidend für den tatsächlichen Umfang der Steuerpflicht sind somit - sofern die geforderte Aufenthaltsdauer gemäss Art. 3 Abs. 1 StHG erreicht wird - die tatsächlichen Verweiltage in der Schweiz (LOCHER, a.a.O., N. 35 zu Art. 3 DBG; OESTERHELT/SEILER, a.a.O., N. 73 f. zu Art. 3 DBG).”
“Dabei bleiben kurze, vorübergehende Aufenthaltsunterbrüche ohne Belang, solange aufgrund der jeweiligen Gesamtumstände eine sachliche und räumliche Beziehung der steuerpflichtigen Person zur Schweiz weiterbesteht, die über die körperliche Anwesenheit hinausreicht. Die Steuerpflicht kann somit grundsätzlich auch für Tage weiter fortbestehen, an denen die Schweiz vorübergehend verlassen wird (Urteil 2C_303/2007 vom 8. November 2007 E. 3.1; vgl. dazu auch RICHNER et al., a.a.O., N. 71 f. zu § 3 StG/ZH; OESTERHELT/SEILER, a.a.O., N. 75 f. und N. 87 ff. zu Art. 3 DBG; PASCHOUD/DE VRIES REILINGH, a.a.O., N. 27 zu Art. 3 DBG). Diese Auslegung steht im Einklang mit Art. 91 DBG, wonach Grenzgänger (Pendler) oder Wochenaufenthalter zu den Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt gerechnet werden. Liegt ein qualifizierter steuerrechtlicher Aufenthalt vor, so begründet dieser sodann lediglich eine unbeschränkte Steuerpflicht während der Aufenthaltsdauer, d.h. pro rata temporis (vgl. PETER LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, 2. Aufl., 2019, N. 41 zu Art. 3 DBG; OESTERHELT/SEILER, a.a.O., N. 91 zu Art. 3 DBG). Entscheidend für den tatsächlichen Umfang der Steuerpflicht sind somit - sofern die geforderte Aufenthaltsdauer gemäss Art. 3 Abs. 1 StHG erreicht wird - die tatsächlichen Verweiltage in der Schweiz (LOCHER, a.a.O., N. 35 zu Art. 3 DBG; OESTERHELT/SEILER, a.a.O., N. 73 f. zu Art. 3 DBG).”
Ein in der Schweiz wohnhafter Steuerpflichtiger ist unbeschränkt steuerpflichtig. Lebt der Ehegatte im Ausland und untersteht nicht der schweizerischen Steuerhoheit, begründet dies nicht automatisch eine gemeinsame Veranlagung; die Einkünfte und das Vermögen des im Ausland domizilierten Ehegatten werden allenfalls lediglich zur Tarifierung (Bestimmung des Steuersatzes) berücksichtigt.
“1 LI, les revenus - respectivement le revenu et la fortune - des époux qui vivent en ménage commun sont additionnés, quel que soit le régime matrimonial (cf. ég. art. 3 al. 3, 1ère phrase, LHID). Le fait que des époux se sont constitué chacun un domicile fiscal propre ne signifie pas qu'ils sont séparés de fait ou de droit et doivent être imposés séparément; encore faut-il, en particulier, qu'ils aient renoncé à maintenir leur union conjugale (ATF 138 II 300 consid. 2.2 et les références, in RDAF 2013 II 92 p. 94; Noël/Aubry Girardin [éds], Commentaire romand de la loi sur l'impôt fédéral direct [CR LIFD], 2e éd., Bâle 2017 - Jaques, art. 9 LIFD N 13). Une imposition conjointe en application de l'art. 9 al. 1 LIFD (respectivement 9 al. 1 LI) n'est admissible que lorsque les deux époux sont soumis à la souveraineté fiscale suisse (respectivement vaudoise). Lorsque seul un des époux est assujetti en Suisse (respectivement dans le canton de Vaud) et que l'autre époux a son domicile fiscal à l'étranger, seul celui domicilié en Suisse (respectivement dans le canton de Vaud) y est assujetti à l'impôt de manière illimitée (art. 3 al. 1 LIFD et 3 al. 1 LI); il est ainsi imposé sur ses seuls revenus et fortune propres, les revenus et fortune de son conjoint qui réside à l'étranger étant seulement pris en considération pour calculer le taux d'imposition (ATF 141 II 318 consid. 2.2.3, in RDAF 2016 II 62 p. 64; ATF 138 II 300 consid. 2.3 et les références, in RDAF 2013 II 92 p. 94 s.; TF 2C_810/2015, 2C_811/2015 du 25 janvier 2017 consid. 4.2; CR LIFD - Jaques, art. 9 LIFD N 15).”
“2 de la loi fédérale sur l'harmonisation des impôts directs des cantons et des communes du 14 décembre 1990 - LHID - RS 642.14 ; art. 39 al. 2 LPFisc). Le contribuable ne doit pas se contenter de mettre en doute la taxation d'office, mais doit prouver que celle-ci ne correspond pas à la situation réelle d'entrée de cause (ATA/1531/2019 du 15 octobre 2019 consid. 3b). c. Lorsque des moyens de preuve ou des faits jusque-là inconnus de l'autorité fiscale lui permettent d'établir qu'une taxation n'a pas été effectuée, alors qu'elle aurait dû l'être, ou qu'une taxation entrée en force est incomplète ou qu'une taxation non effectuée ou incomplète est due à un crime ou à un délit commis contre l'autorité fiscale, cette dernière procède au rappel de l'impôt qui n'a pas été perçu, y compris les intérêts (art. 151 al. 1 LIFD ; art. 53 al. 1 LHID ; art. 59 al. 1 LPFisc). 5) a. Les personnes physiques sont assujetties à l'impôt à raison du rattachement personnel lorsque, au regard du droit fiscal, elles sont domiciliées ou séjournent en Suisse (art. 3 al. 1 LIFD ; art. 2 al. 1 de la loi sur l'imposition des personnes physiques du 27 septembre 2009 - LIPP - D 3 08 ; art. 2 al. 1 de l'ancienne loi sur l'imposition des personnes physiques [objet de l'impôt - assujettissement à l'impôt] du 22 septembre 2000 - aLIPP-I). L'assujettissement fondé sur un rattachement personnel est illimité ; il ne s'étend toutefois pas aux entreprises, aux établissements stables et aux immeubles situés à l'étranger (art. 6 al. 1 LIFD ; art. 5 al. 1 LIPP ; art. 5 al. 1 aLIPP-I). Les personnes physiques qui ne sont que partiellement assujetties à l'impôt sur le revenu en Suisse se voient appliquer le taux auquel leur revenu serait imposé si tous les éléments étaient imposables en Suisse (art. 7 al. 1 LIFD ; art. 6 al. 1 LIPP ; art. 6 al. 1 aLIPP-I). La valeur locative des immeubles sis à l'étranger n'entre ainsi en considération que pour la détermination du taux d'imposition des contribuables, tant pour l'IFD que pour l'ICC (ATF 140 II 157 consid. 7.5 ; arrêt du Tribunal fédéral 2C_137/2019 du 23 janvier 2020 consid.”
Für den steuerrechtlichen Begriff des Aufenthalts genügt nach der Rechtsprechung das tatsächliche Verweilen bzw. die physische Anwesenheit (objektives Element). Das subjektive Element der Absicht zum dauernden Verbleiben ist hierfür nicht erforderlich.
“Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz bzw. im Kanton haben (Art. 3 Abs. 1 DBG bzw. Art. 3 Abs. 1 StHG). Die Frage nach dem steuerlichen Wohnsitz haben die Vorinstanzen offengelassen, da sie von einem ganzjährigen qualifizierten steuerrechtlichen Aufenthalt ausgegangen sind. Einen solchen hat eine nicht erwerbstätige Person dann, wenn sie sich im Kanton ungeachtet vorübergehender Unterbrechung während mindestens 90 Tagen aufhält (Art. 3 Abs. 1 StHG bzw. Art. 3 Abs. 3 lit. b DBG). Anders als bei der Begründung eines steuerrechtlichen Wohnsitzes (hierzu BGE 143 II 233 E. 2.5.1 f. S. 237 f.) wird für die Annahme eines steuerrechtlichen Aufenthalts einzig ein tatsächliches Verweilen im Sinne einer physischen Anwesenheit (objektives Element) vorausgesetzt. Das subjektive Element der Absicht des dauernden Verbleibens ist hingegen nicht erforderlich (STEFAN OESTERHELT/MORITZ SEILER, in: Zweifel/ Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl., 2017, N. 72 zu Art. 3 DBG; J EAN-BLAISE PASCHOUD/DANIEL DE VRIES REILINGH, in: Noel/Aubry Girardin [Hrsg.”
Bei unbeschränkter Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit (Art. 3 DBG) erfasst das Welteinkommens- bzw. Totalitätsprinzip nach der Reinvermögenszugangstheorie sowohl die weltweiten Vermögenszugänge (Einkünfte) als auch die weltweiten abzugsfähigen Vermögensabgänge.
“Nach der Reinvermögenszugangstheorie, die in Art. 16 Abs. 1 DBG (SR 642.11) Niederschlag gefunden hat, ist Gegenstand der Einkommenssteuer der Reinvermögenszugang, mithin der Überschuss aller Vermögenszugänge gegenüber den Vermögensabgängen derselben Steuerperiode (vgl. BGE 149 II 400 E. 4.1; 149 II 19 E. 5.1; 143 II 402 E. 5.1). Die unbeschränkte Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit (steuerrechtlicher Wohnsitz oder Aufenthalt; Art. 3 DBG) erfasst also grundsätzlich nach dem Welteinkommens- bzw. Totalitätsprinzip nicht nur die weltweiten Einkünfte der steuerpflichtigen Person als Vermögenszugänge ("positives Einkommen"), sondern auch ihre weltweiten abzugsfähigen Aufwendungen als Vermögensabgänge ("negatives Einkommen"; vgl. BGE 150 II 20 E. 4.5). Bei bloss wirtschaftlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht demgegenüber auf die Teile des Einkommens beschränkt, für die nach Art. 4 f. DBG eine Steuerpflicht der betreffenden Person in der Schweiz besteht (Art. 6 Abs. 2 DBG). Allerdings ist die weltweite Reichweite der Einkommenssteuer auch bei unbeschränkter Steuerpflicht insoweit relativiert, als der Gesetzgeber bestimmte auf das Ausland entfallende Teile des Einkommens von der Steuerpflicht freigestellt hat (vgl. Art. 6 Abs. 1 und 3 DBG).”
“Nach der Reinvermögenszugangstheorie, die in Art. 16 Abs. 1 DBG (SR 642.11) Niederschlag gefunden hat, ist Gegenstand der Einkommenssteuer der Reinvermögenszugang, mithin der Überschuss aller Vermögenszugänge gegenüber den Vermögensabgängen derselben Steuerperiode (vgl. BGE 149 II 400 E. 4.1; 149 II 19 E. 5.1; 143 II 402 E. 5.1). Die unbeschränkte Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit (steuerrechtlicher Wohnsitz oder Aufenthalt; Art. 3 DBG) erfasst also grundsätzlich nach dem Welteinkommens- bzw. Totalitätsprinzip nicht nur die weltweiten Einkünfte der steuerpflichtigen Person als Vermögenszugänge ("positives Einkommen"), sondern auch ihre weltweiten abzugsfähigen Aufwendungen als Vermögensabgänge ("negatives Einkommen"; vgl. BGE 150 II 20 E. 4.5). Bei bloss wirtschaftlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht demgegenüber auf die Teile des Einkommens beschränkt, für die nach Art. 4 f. DBG eine Steuerpflicht der betreffenden Person in der Schweiz besteht (Art. 6 Abs. 2 DBG). Allerdings ist die weltweite Reichweite der Einkommenssteuer auch bei unbeschränkter Steuerpflicht insoweit relativiert, als der Gesetzgeber bestimmte auf das Ausland entfallende Teile des Einkommens von der Steuerpflicht freigestellt hat (vgl. Art. 6 Abs. 1 und 3 DBG).”
Die von der Vorinstanz festgestellten Wohnsitzverhältnisse sind für das Bundesgericht verbindlich; daraus folgt die persönliche Steuerzugehörigkeit nach Art. 3 Abs. 1 DBG.
“Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; nicht publ. E. 1.4) haben die Steuerpflichtigen ihren Wohnsitz in U./SH. Demzufolge sind sie im Kanton Schaffhausen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]) bzw. in der Schweiz (Art. 3 Abs. 1 DBG [SR 642.11]) persönlich zugehörig.”
Für die direkte Bundessteuer kann trotz Aufgabe des inländischen Wohnsitzes eine Steuerpflicht am Heimatort bestehen, wenn die Person wegen eines Arbeitsverhältnisses zum Bund oder zu einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft des Inlandes im Ausland ganz oder teilweise von den Einkommenssteuern befreit ist (Art. 3 Abs. 5 DBG). Art. 3 Abs. 5 DBG ist subsidiär gegenüber einer Steuerpflicht wegen Fortbestehens eines inländischen Wohnsitzes (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 DBG) und kommt somit nur zur Anwendung, wenn der inländische Wohnsitz aufgegeben wird.
“Dabei ist massgeblich, dass der Lebensmittelpunkt tatsächlich aus dem Kanton Bern (bzw. aus der Schweiz) hinaus verschoben wird (Kästli/Teuscher, a.a.O., N. 14 und 17 zu Art. 9 StG). Hinsichtlich der direkten Bundessteuer – nicht aber des kantonalen Rechts – kann sich eine Steuerpflicht am Heimatort ergeben bei Personen, die im Ausland wohnen und dort mit Rücksicht auf ein Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes von den Einkommenssteuern ganz oder teilweise befreit sind (Art. 3 Abs. 5 DBG; VGE 100 2008 23382 vom 18.5.2009, in NStP 2010 S. 39 ff. E. 3.2.3; vgl. hierzu die Verordnung vom 20. Oktober 1993 über die Besteuerung von natürlichen Personen im Ausland mit einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlichrechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes [SR 642.110.8]). Die Bestimmung von Art. 3 Abs. 5 DBG ist gegenüber einer Steuerpflicht aufgrund des Fortbestands eines inländischen Wohnsitzes (Art. 3 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 DBG) subsidiär. Art. 3 Abs. 5 DBG kommt somit nur zur Anwendung, wenn der inländische Wohnsitz aufgegeben wird (Oesterhelt/Seiler in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 99 zu Art. 3 DBG). Für das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14] wurde bewusst auf eine Regelung analog zu Art. 3 Abs. 5 DBG verzichtet (Oesterhelt/Seiler in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. Aufl., 2017, N. 103 zu Art. 3 StHG). Entsprechend sieht der Kanton Bern im StG keine unbeschränkte Steuerpflicht von Schweizer Bürgern ohne steuerlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland vor, wenn diese in einem Angestelltenverhältnis zum Bund oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtung des Inlandes stehen. Unter dem steuerrechtlichen Wohnsitz im Sinn von Art.”
“Dabei ist massgeblich, dass der Lebensmittelpunkt tatsächlich aus dem Kanton Bern (bzw. aus der Schweiz) hinaus verschoben wird (Kästli/Teuscher, a.a.O., N. 14 und 17 zu Art. 9 StG). Hinsichtlich der direkten Bundessteuer – nicht aber des kantonalen Rechts – kann sich eine Steuerpflicht am Heimatort ergeben bei Personen, die im Ausland wohnen und dort mit Rücksicht auf ein Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes von den Einkommenssteuern ganz oder teilweise befreit sind (Art. 3 Abs. 5 DBG; VGE 100 2008 23382 vom 18.5.2009, in NStP 2010 S. 39 ff. E. 3.2.3; vgl. hierzu die Verordnung vom 20. Oktober 1993 über die Besteuerung von natürlichen Personen im Ausland mit einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlichrechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes [SR 642.110.8]). Die Bestimmung von Art. 3 Abs. 5 DBG ist gegenüber einer Steuerpflicht aufgrund des Fortbestands eines inländischen Wohnsitzes (Art. 3 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 DBG) subsidiär. Art. 3 Abs. 5 DBG kommt somit nur zur Anwendung, wenn der inländische Wohnsitz aufgegeben wird (Oesterhelt/Seiler in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 99 zu Art. 3 DBG). Für das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14] wurde bewusst auf eine Regelung analog zu Art. 3 Abs. 5 DBG verzichtet (Oesterhelt/Seiler in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. Aufl., 2017, N. 103 zu Art. 3 StHG). Entsprechend sieht der Kanton Bern im StG keine unbeschränkte Steuerpflicht von Schweizer Bürgern ohne steuerlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland vor, wenn diese in einem Angestelltenverhältnis zum Bund oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtung des Inlandes stehen. Unter dem steuerrechtlichen Wohnsitz im Sinn von Art.”
Bei der Feststellung des steuerrechtlichen Wohnsitzes nach Art. 3 Abs. 2 DBG ist eine Gesamtbeurteilung aller relevanten Umstände vorzunehmen (Prinzip der Verbleibensbestimmung/«principe de rémanence»). Massgeblich sind die objektiv feststellbaren Berufs-, Familien- und Lebensumstände; daraus ist mittels Abwägung der Mittelpunkt der Lebensinteressen zu ermitteln. Bloss geäusserte Wünsche der betroffenen Person oder formelle Meldungen (z. B. Anmeldung, Ablage von Papieren) sind für sich nicht entscheidend, sondern nur als Indizien zu berücksichtigen.
“L'art. 2 al. 2 aLIPP-I et 2 al. 2 LIPP correspondent à l'art. 3 al. 2 LHID, lequel est similaire à l'art. 3 al. 2 LIFD. De plus, la prise en compte d'une perspective globale au regard de l'ensemble des circonstances ("principe de rémanence") est également pertinente pour les ICC (cf. arrêt 2C_330/2021 du 3 août 2021 consid. 5.3 et la référence). Partant, les considérations qui ont été développées en matière de domicile pour l'IFD sont applicables mutatis mutandis aux ICC des périodes fiscales sous examen.”
“Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens bildet die Frage, ob die Rekurrentin für das Steuerjahr 2017 kraft persönlicher Zugehörigkeit der Steuerhoheit des Kantons Basel-Stadt unterstellt und damit für diese Zeitspanne hier steuerpflichtig gewesen ist. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist die persönliche Zugehörigkeit gemäss § 3 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG) gegeben, wenn die Rekurrentin im massgeblichen Zeitpunkt ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton gehabt hat. Nach § 3 Abs. 2 StG und Art. 3 Abs. 2 DBG wie auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) liegt der steuerrechtliche Wohnsitz (Hauptsteuerdomizil) einer Person an demjenigen Ort, wo sie sich mit der Absicht ihres dauernden Verbleibens aufhält, wo sich also der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (statt Vieler BGer 2C_881/2020 vom 3. Juni 2021 E. 3.2). Dieser Ort bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen. Diesbezüglich kann gemeinhin kein klarer Beweis geführt werden. Vielmehr ist aufgrund von Indizien eine Gewichtung vorzunehmen. Hierzu ist eine sorgfältige Berücksichtigung und Abwägung sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebensumstände notwendig. Auf die bloss geäusserten Wünsche einer steuerpflichtigen Person oder die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes kommt es nicht an. Der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar. Keine entscheidende Bedeutung kommt dabei dem Ort zu, wo die Schriften hinterlegt sind oder die politischen Rechte ausgeübt werden.”
“Une personne a son domicile dans le canton, au regard du droit fiscal, "lorsqu'elle y réside avec l'intention de s'y établir durablement ou lorsqu'elle y a un domicile légal spécial en vertu du droit fédéral" (art. 3 al. 2 LIFD, 3 al. 2 LHID, 3 al. 2 LI). Il ressort de cette norme du droit harmonisé que le domicile fiscal comme le domicile civil est défini par la réunion d'un élément objectif (la résidence) et d'un élément subjectif (l'intention de s'établir). La définition du droit fiscal est néanmoins autonome (Jean-Marc Rivier, Droit fiscal suisse, L'imposition du revenu et de la fortune, 2ème éd., 1998, p. 311). A la différence du droit civil, le droit fiscal attache davantage d’importance aux circonstances réelles, économiques et personnelles qu’aux indices formels ou juridiques (cf. Walter Ryser/ Bernard Rolli, Précis de droit fiscal suisse, 4ème éd., 2002, pp. 31 s; Xavier Oberson, Droit fiscal suisse, 5ème éd., 2021, § 6 n° 3 ss, pp. 63 ss). Ainsi, il est nécessaire que ces circonstances puissent être objectivement constatées; les liens d'un contribuable avec l'endroit qu'il allègue être son domicile ne sauraient avoir un simple caractère affectif (ATF du 31 mars 1965, in Archives 35, 254 consid. 2). De même, les annonces faites aux autorités de contrôle des habitants et le dépôt des papiers de légitimation ne sont pas déterminants, dans la mesure où ils ne constituent que des indices propres à déterminer le domicile fiscal (ATF 115 la 212, consid.”
Eine nicht erwerbstätige Person begründet einen steuerrechtlichen Aufenthalt, wenn sie sich ungeachtet vorübergehender Unterbrechung während mindestens 90 Tagen in der Schweiz aufhält. Für die Begründung eines steuerrechtlichen Aufenthalts ist einzig das objektive Element der physischen Anwesenheit massgeblich; die Absicht des dauernden Verbleibs ist nicht erforderlich.
“Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz bzw. im Kanton haben (Art. 3 Abs. 1 DBG bzw. Art. 3 Abs. 1 StHG). Die Frage nach dem steuerlichen Wohnsitz haben die Vorinstanzen offengelassen, da sie von einem ganzjährigen qualifizierten steuerrechtlichen Aufenthalt ausgegangen sind. Einen solchen hat eine nicht erwerbstätige Person dann, wenn sie sich im Kanton ungeachtet vorübergehender Unterbrechung während mindestens 90 Tagen aufhält (Art. 3 Abs. 1 StHG bzw. Art. 3 Abs. 3 lit. b DBG). Anders als bei der Begründung eines steuerrechtlichen Wohnsitzes (hierzu BGE 143 II 233 E. 2.5.1 f. S. 237 f.) wird für die Annahme eines steuerrechtlichen Aufenthalts einzig ein tatsächliches Verweilen im Sinne einer physischen Anwesenheit (objektives Element) vorausgesetzt. Das subjektive Element der Absicht des dauernden Verbleibens ist hingegen nicht erforderlich (STEFAN OESTERHELT/MORITZ SEILER, in: Zweifel/ Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl., 2017, N. 72 zu Art. 3 DBG; J EAN-BLAISE PASCHOUD/DANIEL DE VRIES REILINGH, in: Noel/Aubry Girardin [Hrsg.], Commentaire romand de la LIFD, 2. Aufl., 2017, N. 22 zu Art. 3 DBG).”
Die Ausnahme von Art. 3 Abs. 4 DBG ist nicht absolut. Werden im Verlauf eines Aufenthalts zu Sonderzwecken die Beziehungen zum Ort der Lehranstalt oder Heilstätte besonders intensiv, sodass dieser als freiwillig gewählter Lebensmittelpunkt erscheint, kann dort dennoch ein steuerrechtlicher Wohnsitz bzw. Aufenthalt begründet werden.
“Als gesetzlich vorgesehene Ausnahme von den genannten Grundsätzen begründet eine Person keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie ihren Wohnsitz im Ausland hat und sich in der Schweiz lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder zur Pflege in einer Heilstätte (sog. Aufenthalt zu Sonderzwecken) aufhält (Art. 3 Abs. 4 DBG). Dieser Ausnahmetatbestand gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Vielmehr kann der Aufenthalt zu Sonderzwecken auch beim Vorliegen eines ausländischen Wohnsitzes am Ort der Lehranstalt oder Heilstätte zu einem dortigen steuerrechtlichen Wohnsitz führen. Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn die Beziehungen zum Anstaltsort im Verlauf des Aufenthalts besonders intensiv werden, so dass dieser als der freiwillig gewählte Lebensmittelpunkt erscheint (BGE 137 III 593 E. 3.4 f. S. 600; 137 II 122 E. 3.6 S. 126 f.; 133 V 309 E. 3.1 S. 312; vgl. auch LOCHER, a.a.O., N. 46 zu Art. 3 DBG). Im Verhältnis zu einem steuerrechtlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 StHG bzw. Art. 3 Abs. 3 DBG stellt ein Aufenthalt zu Sonderzwecken jedoch eine echte Ausnahmeregel dar (PASCHOUD/DE VRIES REILINGH, a.a.O., N. 29 zu Art. 3 DBG, LOCHER, a.a.O., N. 47 zu Art. 3 DBG; OESTERHELT/SEILER, a.a.O., N. 97 zu Art. 3 DBG).”
“Als gesetzlich vorgesehene Ausnahme von den genannten Grundsätzen begründet eine Person keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie ihren Wohnsitz im Ausland hat und sich in der Schweiz lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder zur Pflege in einer Heilstätte (sog. Aufenthalt zu Sonderzwecken) aufhält (Art. 3 Abs. 4 DBG). Dieser Ausnahmetatbestand gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Vielmehr kann der Aufenthalt zu Sonderzwecken auch beim Vorliegen eines ausländischen Wohnsitzes am Ort der Lehranstalt oder Heilstätte zu einem dortigen steuerrechtlichen Wohnsitz führen. Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn die Beziehungen zum Anstaltsort im Verlauf des Aufenthalts besonders intensiv werden, so dass dieser als der freiwillig gewählte Lebensmittelpunkt erscheint (BGE 137 III 593 E. 3.4 f. S. 600; 137 II 122 E. 3.6 S. 126 f.; 133 V 309 E. 3.1 S. 312; vgl. auch LOCHER, a.a.O., N. 46 zu Art. 3 DBG). Im Verhältnis zu einem steuerrechtlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 StHG bzw. Art. 3 Abs. 3 DBG stellt ein Aufenthalt zu Sonderzwecken jedoch eine echte Ausnahmeregel dar (PASCHOUD/DE VRIES REILINGH, a.a.O., N. 29 zu Art. 3 DBG, LOCHER, a.a.O., N. 47 zu Art. 3 DBG; OESTERHELT/SEILER, a.a.O., N. 97 zu Art. 3 DBG).”
Das kantonale Recht enthält eine Entsprechung zu Art. 3 Abs. 1 DBG; so besteht ein Pendant in Art. 2 Abs. 1–3 der LIPP.
“L’art. 3 al. 1 LIFD dispose que les personnes physiques sont assujetties à l'impôt à raison du rattachement personnel lorsque, au regard du droit fiscal, elles sont domiciliées ou séjournent en Suisse. Cette disposition a son pendant, en droit cantonal, à l'art. 2 al. 1 à 3 de la loi du 27 septembre 2009 sur l'imposition des personnes physiques (LIPP - RS D 3 08).”
Art. 3 Abs. 4 DBG enthält eine Ausnahmeregel: Aufenthalte in der Schweiz zum Besuch einer Lehranstalt oder zur Pflege in einer Heilstätte begründen grundsätzlich keinen steuerrechtlichen Wohnsitz. Diese Ausnahme ist jedoch nicht uneingeschränkt; können die Beziehungen zum Ort der Anstalt im Verlauf des Aufenthalts derart intensiv werden, dass der Ort als freiwillig gewählter Lebensmittelpunkt erscheint, kann dennoch ein steuerrechtlicher Wohnsitz begründet sein.
“Als gesetzlich vorgesehene Ausnahme von den genannten Grundsätzen begründet eine Person keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie ihren Wohnsitz im Ausland hat und sich in der Schweiz lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder zur Pflege in einer Heilstätte (sog. Aufenthalt zu Sonderzwecken) aufhält (Art. 3 Abs. 4 DBG). Dieser Ausnahmetatbestand gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Vielmehr kann der Aufenthalt zu Sonderzwecken auch beim Vorliegen eines ausländischen Wohnsitzes am Ort der Lehranstalt oder Heilstätte zu einem dortigen steuerrechtlichen Wohnsitz führen. Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn die Beziehungen zum Anstaltsort im Verlauf des Aufenthalts besonders intensiv werden, so dass dieser als der freiwillig gewählte Lebensmittelpunkt erscheint (BGE 137 III 593 E. 3.4 f. S. 600; 137 II 122 E. 3.6 S. 126 f.; 133 V 309 E. 3.1 S. 312; vgl. auch LOCHER, a.a.O., N. 46 zu Art. 3 DBG). Im Verhältnis zu einem steuerrechtlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 StHG bzw. Art. 3 Abs. 3 DBG stellt ein Aufenthalt zu Sonderzwecken jedoch eine echte Ausnahmeregel dar (PASCHOUD/DE VRIES REILINGH, a.a.O., N. 29 zu Art. 3 DBG, LOCHER, a.a.O., N. 47 zu Art. 3 DBG; OESTERHELT/SEILER, a.a.O., N. 97 zu Art. 3 DBG).”
Art. 3 Abs. 5 DBG führt bei Ehegatten mit Wohnsitz im Ausland nicht zu einer gemeinsamen Besteuerung. Der im Ausland ansässige Ehegatte wird dadurch nicht steuerpflichtig; sein Einkommen kann allenfalls zur Satzbestimmung unter Anwendung des Verheiratetentarifs herangezogen werden. Die Faktorenaddition nach Art. 9 Abs. 1 begründet weder eine Steuerpflicht des im Ausland wohnhaften Ehegatten noch eine gemeinsame Besteuerung.
“Daran kann auch die Ehe mit einer der Schweiz nicht persönlich zugehörigen - d.h. hier nicht unbeschränkt steuerpflichtigen - Person nichts ändern. Unter Vorbehalt des hier nicht einschlägigen Art. 3 Abs. 5 DBG sind die Ehegatten in diesem Fall nämlich nach Rechtsprechung und Lehre getrennt und nach Massgabe ihrer individuellen Steuerpflicht zu besteuern. Die in Art. 9 Abs. 1 DBG vorgesehene Faktorenaddition vermag weder eine Steuerpflicht des im Ausland ansässigen Ehegatten zu begründen noch eine gemeinsame Besteuerung der Ehegatten zu rechtfertigen. Auf das eheliche Gesamteinkommen wird lediglich zur Satzbestimmung - unter Anwendung des Verheiratetentarifs - abgestellt (vgl. BGE 141 II 318 E. 2.2.3; 138 II 300 E. 2.3; Urteil 2C_799/2017 vom 18. September 2018 E. 4.2.1.4, in: StE 2019 B”
“Daran kann auch die Ehe mit einer der Schweiz nicht persönlich zugehörigen - d.h. hier nicht unbeschränkt steuerpflichtigen - Person nichts ändern. Unter Vorbehalt des hier nicht einschlägigen Art. 3 Abs. 5 DBG sind die Ehegatten in diesem Fall nämlich nach Rechtsprechung und Lehre getrennt und nach Massgabe ihrer individuellen Steuerpflicht zu besteuern. Die in Art. 9 Abs. 1 DBG vorgesehene Faktorenaddition vermag weder eine Steuerpflicht des im Ausland ansässigen Ehegatten zu begründen noch eine gemeinsame Besteuerung der Ehegatten zu rechtfertigen. Auf das eheliche Gesamteinkommen wird lediglich zur Satzbestimmung - unter Anwendung des Verheiratetentarifs - abgestellt (vgl. BGE 141 II 318 E. 2.2.3; 138 II 300 E. 2.3; Urteil 2C_799/2017 vom 18. September 2018 E. 4.2.1.4, in: StE 2019 B”
Der steuerrechtliche Wohnsitz ist eine eigenständige, zum Steuerrecht gehörende Begrifflichkeit, die sich jedoch in der Regel am zivilrechtlichen Wohnsitz (ZGB) orientiert und diesem im Grundsatz entspricht.
“7) que l'analyse du TAPI selon laquelle la recourante se rend à partir de son appartement à Genève à son lieu de travail à Lausanne et sur les autres lieux de ses recherches scientifiques ne prête pas le flanc à la critique. Le grief est dès lors mal fondé et sera écarté. 6. Le litige porte sur la question de savoir si c'est à bon droit que l'AFC-GE a assujetti la recourante, de façon illimitée, aux impôts à Genève dès le 1er janvier 2020, ce que celle-ci conteste. 6.1 Le domicile au regard du droit fiscal est une notion autonome, même si la définition qui en est donnée par la loi fiscale est très proche de celle que retient le droit civil (art. 23 du Code civil suisse du 10 décembre 1907 - CC - RS 210 ; Jean‑Blaise PASCHOUD/Daniel DE VRIES REILINGH, in Yves NOËL/Florence AUBRY GIRARDIN, Commentaire romand de la loi fédérale sur l'impôt fédéral direct, 2e éd., 2017, n. 10 ad art. 3 de loi fédérale sur l’impôt fédéral direct du 14 décembre 1990 - LIFD - RS 642.11). Selon le Tribunal fédéral, le domicile fiscal correspond du reste en principe au domicile civil (arrêt du Tribunal fédéral 9C_668/2022 du 13 novembre 2023 consid. 6). 6.2 Selon les art. 3 al. 1 LIFD, 3 al. 1 de loi fédérale sur l’harmonisation des impôts directs des cantons et des communes du 14 décembre 1990 (LHID - RS 642.14) et 2 de loi sur l'imposition des personnes physiques du 27 septembre 2009 (LIPP - D 3 08), les personnes physiques sont assujetties à l'impôt en raison de leur rattachement personnel lorsqu'elles ont leur domicile ou leur lieu de séjour en Suisse ou dans le canton au regard du droit fiscal. Une personne physique a notamment un domicile fiscal en Suisse ou dans le canton lorsqu'elle y réside avec l'intention d'y demeurer durablement (art. 3 al. 2 LIFD ; art. 3 al. 2 LHID ; art. 2 al. 2 LIPP). Aux termes des art. 3 al. 3 LIFD, 3 al. 1 LHID et 2 al. 3 LIPP, une personne séjourne en Suisse ou dans le canton de Genève au regard du droit fiscal lorsque, sans interruption notable, elle y réside pendant 30 jours au moins et y exerce une activité lucrative (let. a) ; ou qu'elle y réside pendant 90 jours au moins sans y exercer d’activité lucrative (let. b). Le domicile fiscal suppose ainsi la réunion de deux conditions cumulatives : le séjour en un lieu et l'intention de s'y établir (ATF 143 II 233 consid.”
“Gemäss Art. 3 Abs. 1 DBG sind natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben. Art. 3 Abs. 2 DBG präzisiert, dass eine Person einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibs aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht dort einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist. Obwohl Art. 3 Abs. 1 und 2 DBG zur Umschreibung des steuerlichen Wohnsitzes nicht auf den zivilrechtlichen Wohnsitz verweisen, lehnt sich der steuerrechtliche Wohnsitz an den Wohnsitzbegriff des Zivilgesetzbuches an (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.2.1; BGE 143 II 233 E. 2.5.1; BGE 138 II 300 E. 3.3; Botschaft StHG/DBG, a.a.O., BBl 1983 III 1, 86 und 155).”
Ein Hotelzimmer kann nach Art. 3 DBG als steuerrechtlicher Wohnsitz gelten. Voraussetzung ist in der Regel ein tatsächlicher physischer Aufenthalt mit Wohncharakter (nicht blosses Verweilen) sowie die Absicht des dauernden Verbleibens bzw. eine engere Bindung an den Ort. Für das Erfordernis des Wohnens ist keine eigene Wohnung erforderlich. Ist der Wohnsitz einmal begründet, besteht er grundsätzlich fort.
“Er darf sich nicht auf eine blosse Anwesenheit beschränken, sondern muss ein eigentliches Wohnen in Räumen beinhalten (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 13 zu Art. 3 DBG). Nicht erforderlich ist dabei, dass die natürliche Person an jenem Ort, wo sie sich tatsächlich aufhält, über eine eigene Wohnung verfügt. Der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff ist nämlich auf keine bestimmte rechtsgeschäftliche Form des Aufhaltens fixiert, sondern er knüpft an die tatsächliche Gestaltung der Dinge an. Ein Hotelzimmer kann beispielsweise als Ort des tatsächlichen Aufhaltens genügen (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 15 zu Art. 3 DBG). Physische Anwesenheit ist – wie bereits dargelegt – in erster Linie zur Begründung des Wohnsitzes unerlässlich (Peter Locher, a.a.O., N. 13 zu Art. 3 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 16 zu Art. 3 DBG). Ohne (erstmaligen) Aufenthalt genügt ein noch so ausgeprägter Wille zur Wohnsitznahme nicht. Andererseits ist kein ununterbrochener Aufenthalt notwendig (Peter Locher, a.a.O., N. 13 zu Art. 3 DBG). Unter Umständen kann aber sogar auf das Erfordernis des tatsächlichen Aufenthalts verzichtet werden. An seine Stelle tritt eine anderweitige physische Präsenz, die erkennen lässt, dass an jenem Ort der Lebensmittelpunkt besteht. Voraussetzung ist jedoch in allen Fällen, dass am neuen Wohnsitzort trotz der fehlenden körperlichen Anwesenheit der Lebensmittelpunkt tatsächlich angenommen werden kann (Eugen Bucher, Berner Kommentar, Kommentar zu den Art. 11-26 ZGB, 3. Aufl., 1976, N. 19 zu Art. 23 ZGB). Der Lebensmittelpunkt ist aber letztlich vor allem dann relevant, wenn Beziehungen zu mehreren Orten in Frage stehen. Man sieht dies im internationalen Verhältnis, wo jemand nicht selten in zwei Staaten "ansässig", d.h. nach internem Recht kraft persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig ist. In diesem Fall bildet der Mittelpunkt der Lebensinteressen nur eines unter mehreren Vorrang-Kriterien (Peter Locher, a.a.O., N. 15 zu Art. 3 DBG). Der blosse Aufenthaltsort wird zum steuerrechtlichen Wohnsitz, sobald zwischen der verweilenden Person und dem Ort eine festere, engere Verknüpfung entsteht.”
“Aufgrund persönlicher Zugehörigkeit sind natürliche Personen steuerpflichtig, die im Kanton Bern steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben (Art. 4 Abs. 1 StG). Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Art. 4 Abs. 2 StG). Der Wohnsitzbegriff nach Art. 4 Abs. 2 StG setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen: (1) zum einen wird ein tatsächliches Aufhalten vorausgesetzt (objektives Merkmal), (2) während zum andern eine Absicht dauernden Verbleibens bestehen muss (subjektives Merkmal; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, N. 9 zu Art. 3 DBG). Allerdings müssen diese beiden Voraussetzungen nicht jederzeit in gleicher Intensität erfüllt sein. Kumulativ müssen die beiden Merkmale vor allem bei der Begründung gegeben sein. Ist ein Wohnsitz einmal ordnungsgemäss begründet, dann besteht er grundsätzlich fort (Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, Art. 1-48 DBG, 2. Aufl., 2019, N. 12 zu Art. 3 DBG). Um einen steuerrechtlichen Wohnsitz zu begründen, ist somit in aller Regel vorab ein physischer Aufenthalt an einem bestimmten Ort notwendig. Dieser Aufenthalt muss dabei eine gewisse Intensität aufweisen. Er darf sich nicht auf eine blosse Anwesenheit beschränken, sondern muss ein eigentliches Wohnen in Räumen beinhalten (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 13 zu Art. 3 DBG). Nicht erforderlich ist dabei, dass die natürliche Person an jenem Ort, wo sie sich tatsächlich aufhält, über eine eigene Wohnung verfügt. Der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff ist nämlich auf keine bestimmte rechtsgeschäftliche Form des Aufhaltens fixiert, sondern er knüpft an die tatsächliche Gestaltung der Dinge an. Ein Hotelzimmer kann beispielsweise als Ort des tatsächlichen Aufhaltens genügen (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 15 zu Art. 3 DBG). Physische Anwesenheit ist – wie bereits dargelegt – in erster Linie zur Begründung des Wohnsitzes unerlässlich (Peter Locher, a.a.O., N. 13 zu Art.”
“Er darf sich nicht auf eine blosse Anwesenheit beschränken, sondern muss ein eigentliches Wohnen in Räumen beinhalten (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 13 zu Art. 3 DBG). Nicht erforderlich ist dabei, dass die natürliche Person an jenem Ort, wo sie sich tatsächlich aufhält, über eine eigene Wohnung verfügt. Der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff ist nämlich auf keine bestimmte rechtsgeschäftliche Form des Aufhaltens fixiert, sondern er knüpft an die tatsächliche Gestaltung der Dinge an. Ein Hotelzimmer kann beispielsweise als Ort des tatsächlichen Aufhaltens genügen (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 15 zu Art. 3 DBG). Physische Anwesenheit ist – wie bereits dargelegt – in erster Linie zur Begründung des Wohnsitzes unerlässlich (Peter Locher, a.a.O., N. 13 zu Art. 3 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 16 zu Art. 3 DBG). Ohne (erstmaligen) Aufenthalt genügt ein noch so ausgeprägter Wille zur Wohnsitznahme nicht. Andererseits ist kein ununterbrochener Aufenthalt notwendig (Peter Locher, a.a.O., N. 13 zu Art. 3 DBG). Unter Umständen kann aber sogar auf das Erfordernis des tatsächlichen Aufenthalts verzichtet werden. An seine Stelle tritt eine anderweitige physische Präsenz, die erkennen lässt, dass an jenem Ort der Lebensmittelpunkt besteht. Voraussetzung ist jedoch in allen Fällen, dass am neuen Wohnsitzort trotz der fehlenden körperlichen Anwesenheit der Lebensmittelpunkt tatsächlich angenommen werden kann (Eugen Bucher, Berner Kommentar, Kommentar zu den Art. 11-26 ZGB, 3. Aufl., 1976, N. 19 zu Art. 23 ZGB). Der Lebensmittelpunkt ist aber letztlich vor allem dann relevant, wenn Beziehungen zu mehreren Orten in Frage stehen. Man sieht dies im internationalen Verhältnis, wo jemand nicht selten in zwei Staaten "ansässig", d.h. nach internem Recht kraft persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig ist. In diesem Fall bildet der Mittelpunkt der Lebensinteressen nur eines unter mehreren Vorrang-Kriterien (Peter Locher, a.a.O., N. 15 zu Art. 3 DBG). Der blosse Aufenthaltsort wird zum steuerrechtlichen Wohnsitz, sobald zwischen der verweilenden Person und dem Ort eine festere, engere Verknüpfung entsteht.”
Art. 3 Abs. 5 DBG gilt für die direkte Bundessteuer und tritt subsidiär neben einer Steuerpflicht wegen des Fortbestands eines inländischen Wohnsitzes (Art. 3 Abs. 1 ff. DBG) ein; sie kommt demnach nur zur Anwendung, wenn der inländische Wohnsitz aufgegeben wird. Im StHG wurde bewusst auf eine entsprechende Regelung verzichtet; dementsprechend sieht der Kanton Bern im kantonalen Recht keine unbeschränkte Heimatortbesteuerung von Schweizer Staatsangehörigen ohne Inlandwohnsitz vor.
“Die Steuerpflicht endet also dann, wenn die Voraussetzungen einer persönlichen Zugehörigkeit gemäss Art. 4 StG (bzw. Art. 3 DBG) nicht mehr erfüllt sind. Dabei ist massgeblich, dass der Lebensmittelpunkt tatsächlich aus dem Kanton Bern (bzw. aus der Schweiz) hinaus verschoben wird (Kästli/Teuscher, a.a.O., N. 14 und 17 zu Art. 9 StG). Hinsichtlich der direkten Bundessteuer – nicht aber des kantonalen Rechts – kann sich eine Steuerpflicht am Heimatort ergeben bei Personen, die im Ausland wohnen und dort mit Rücksicht auf ein Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes von den Einkommenssteuern ganz oder teilweise befreit sind (Art. 3 Abs. 5 DBG; VGE 100 2008 23382 vom 18.5.2009, in NStP 2010 S. 39 ff. E. 3.2.3; vgl. hierzu die Verordnung vom 20. Oktober 1993 über die Besteuerung von natürlichen Personen im Ausland mit einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlichrechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes [SR 642.110.8]). Die Bestimmung von Art. 3 Abs. 5 DBG ist gegenüber einer Steuerpflicht aufgrund des Fortbestands eines inländischen Wohnsitzes (Art. 3 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 DBG) subsidiär. Art. 3 Abs. 5 DBG kommt somit nur zur Anwendung, wenn der inländische Wohnsitz aufgegeben wird (Oesterhelt/Seiler in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 99 zu Art. 3 DBG). Für das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14] wurde bewusst auf eine Regelung analog zu Art. 3 Abs. 5 DBG verzichtet (Oesterhelt/Seiler in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. Aufl., 2017, N. 103 zu Art. 3 StHG). Entsprechend sieht der Kanton Bern im StG keine unbeschränkte Steuerpflicht von Schweizer Bürgern ohne steuerlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland vor, wenn diese in einem Angestelltenverhältnis zum Bund oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtung des Inlandes stehen.”
“Die Steuerpflicht endet also dann, wenn die Voraussetzungen einer persönlichen Zugehörigkeit gemäss Art. 4 StG (bzw. Art. 3 DBG) nicht mehr erfüllt sind. Dabei ist massgeblich, dass der Lebensmittelpunkt tatsächlich aus dem Kanton Bern (bzw. aus der Schweiz) hinaus verschoben wird (Kästli/Teuscher, a.a.O., N. 14 und 17 zu Art. 9 StG). Hinsichtlich der direkten Bundessteuer – nicht aber des kantonalen Rechts – kann sich eine Steuerpflicht am Heimatort ergeben bei Personen, die im Ausland wohnen und dort mit Rücksicht auf ein Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes von den Einkommenssteuern ganz oder teilweise befreit sind (Art. 3 Abs. 5 DBG; VGE 100 2008 23382 vom 18.5.2009, in NStP 2010 S. 39 ff. E. 3.2.3; vgl. hierzu die Verordnung vom 20. Oktober 1993 über die Besteuerung von natürlichen Personen im Ausland mit einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlichrechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes [SR 642.110.8]). Die Bestimmung von Art. 3 Abs. 5 DBG ist gegenüber einer Steuerpflicht aufgrund des Fortbestands eines inländischen Wohnsitzes (Art. 3 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 DBG) subsidiär. Art. 3 Abs. 5 DBG kommt somit nur zur Anwendung, wenn der inländische Wohnsitz aufgegeben wird (Oesterhelt/Seiler in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 99 zu Art. 3 DBG). Für das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14] wurde bewusst auf eine Regelung analog zu Art. 3 Abs. 5 DBG verzichtet (Oesterhelt/Seiler in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. Aufl., 2017, N. 103 zu Art. 3 StHG). Entsprechend sieht der Kanton Bern im StG keine unbeschränkte Steuerpflicht von Schweizer Bürgern ohne steuerlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland vor, wenn diese in einem Angestelltenverhältnis zum Bund oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtung des Inlandes stehen.”
Bei medizinisch bedingtem Aufenthalt ist zu prüfen, ob dieser als Sonderzweck im Sinne von Art. 3 Abs. 4 DBG zu qualifizieren ist und damit der Begründung eines steuerrechtlichen Aufenthalts nach Art. 3 Abs. 3 DBG entgegensteht. Entscheidend ist die Abgrenzung zwischen gewöhnlichem Aufenthalt und einem derartigen Sonderzweck.
“In der Sache ist zunächst streitig, ob der Steuerpflichtige in der Steuerperiode 2014 einen qualifizierten steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton Zürich im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. b DBG bzw. Art. 3 Abs. 1 StHG begründet hat oder ob sein der medizinischen Pflege bzw. Behandlung dienender Aufenthalt einem Sonderzweck (Art. 3 Abs. 4 DBG) diente, welcher der Begründung eines steuerrechtlichen Aufenthalts entgegensteht.”
“In der Sache ist zunächst streitig, ob der Steuerpflichtige in der Steuerperiode 2014 einen qualifizierten steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton Zürich im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. b DBG bzw. Art. 3 Abs. 1 StHG begründet hat oder ob sein der medizinischen Pflege bzw. Behandlung dienender Aufenthalt einem Sonderzweck (Art. 3 Abs. 4 DBG) diente, welcher der Begründung eines steuerrechtlichen Aufenthalts entgegensteht.”
Art. 3 Abs. 4 DBG hat nach der Rechtsprechung in Anlehnung an Art. 23 Abs. 1 ZGB zum Ziel, dass die Standortgemeinden von Heilstätten durch die Verlagerung des Wohnsitzes der Patienten nicht zusätzlich administrativ oder finanziell belastet werden. Aus diesem Zweck folgt jedoch nicht, dass solche Gemeinden nicht durch die Anwesenheit von Heilstättenpatienten steuerlich begünstigt werden dürften. Weiter ist zu beachten, dass die Begründung eines steuerrechtlichen Aufenthalts — anders als beim steuerrechtlichen Wohnsitz — nicht auf einen einzigen Ort konzentriert ist.
“Wohl bezweckt Art. 3 Abs. 4 DBG - wie der Steuerpflichtige vorbringt - in Anlehnung an Art. 23 Abs. 1 ZGB (vorne E. 4.3.2), dass die Standortsgemeinden einer Heilstätte durch die Verlagerung des Wohnsitzes der Patienten an den Behandlungsort administrativ oder finanziell nicht zusätzlich belastet werden (vgl. DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar ZGB, Bd. I, 6. Aufl., 2018, N. 19a zu Art. 23 ZGB; HEINZ HAUSHERR/REGINA E. AEBI-MÜLLER, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, 5. Aufl., 2020, N. 408). Unzutreffend ist allerdings der vom Steuerpflichtigen gezogene Umkehrschluss, dass diese Gemeinden nicht begünstigt werden dürfen, indem eine Steuerpflicht nur deshalb begründet wird, weil sich jemand in der Heilstätte aufhält. Anders als bei einem steuerrechtlichen Wohnsitz ist die Begründung eines steuerrechtlichen Aufenthalts nicht auf einen einzigen Ort konzentriert (vorne E. 2.4, LOCHER, a.a.O., N. 32 zu Art. 3 DBG). Zudem hielt sich der Steuerpflichtige ausserhalb der stationären Behandlungen ohnehin in seiner Eigentumswohnung in Zürich auf, die er früher bereits einmal selbst bewohnt hatte (E.”
“Wohl bezweckt Art. 3 Abs. 4 DBG - wie der Steuerpflichtige vorbringt - in Anlehnung an Art. 23 Abs. 1 ZGB (vorne E. 4.3.2), dass die Standortsgemeinden einer Heilstätte durch die Verlagerung des Wohnsitzes der Patienten an den Behandlungsort administrativ oder finanziell nicht zusätzlich belastet werden (vgl. DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar ZGB, Bd. I, 6. Aufl., 2018, N. 19a zu Art. 23 ZGB; HEINZ HAUSHERR/REGINA E. AEBI-MÜLLER, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, 5. Aufl., 2020, N. 408). Unzutreffend ist allerdings der vom Steuerpflichtigen gezogene Umkehrschluss, dass diese Gemeinden nicht begünstigt werden dürfen, indem eine Steuerpflicht nur deshalb begründet wird, weil sich jemand in der Heilstätte aufhält. Anders als bei einem steuerrechtlichen Wohnsitz ist die Begründung eines steuerrechtlichen Aufenthalts nicht auf einen einzigen Ort konzentriert (vorne E. 2.4, LOCHER, a.a.O., N. 32 zu Art. 3 DBG). Zudem hielt sich der Steuerpflichtige ausserhalb der stationären Behandlungen ohnehin in seiner Eigentumswohnung in Zürich auf, die er früher bereits einmal selbst bewohnt hatte (E.”
Ein Wegzug beendet die unbeschränkte Steuerpflicht nach Art. 3 DBG erst, wenn der Lebensmittelpunkt tatsächlich ins Ausland verlegt und dort nach den gesamten Umständen ein neuer Wohnsitz begründet worden ist (sog. rémanence du domicile). Entscheidend ist nicht die Abmeldung oder das Verlassen des früheren Wohnsitzes. Auch ein anfänglich nur vorübergehender Auslandaufenthalt kann unter Umständen einen neuen Wohnsitz begründen; die Rechtsprechung spricht üblicherweise von einer Mindestdauer von etwa einem Jahr.
“1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) analoge Anwendung: Demnach genügt für eine Wohnsitzverlegung ins Ausland nicht, dass die steuerpflichtige Person die Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz löst. Es ist zusätzlich erforderlich, dass sie nach den gesamten Umständen einen neuen Wohnsitz im Ausland begründet hat. Da niemand an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben kann, bleibt der einmal begründete Wohnsitz grundsätzlich bis zum Erwerb eines neuen bestehen (sog. «rémanence du domicile»). Nicht entscheidend ist deshalb, wann sich die steuerpflichtige Person am bisherigen Wohnort abgemeldet oder diesen verlassen hat. Begibt sie sich ins Ausland, bleibt die hiesige Steuerpflicht erhalten, bis sie nachweisbar im Ausland einen neuen Wohnsitz begründet hat (BVR 2018 S. 239 E. 2.4; BGE 138 II 300 E. 3.3). Auch ein von vornherein bloss vorübergehender (Ausland-)Aufenthalt kann unter Umständen einen Wohnsitz begründen. Als Mindestdauer wird üblicherweise ein Jahr postuliert (BGE 143 II 233 E. 2.5.2; Oesterhelt/Seiler, a.a.O., Art. 3 StHG N. 41 und Art. 3 DBG N. 23). Allerdings kommt im internationalen Verhältnis den beruflichen Interessen bei der Erörterung der persönlichen Situation der steuerpflichtigen Person keine erhöhte Bedeutung zu (BVR 2018 S. 249 E. 3.4 mit Hinweisen) und gilt nicht etwa ein «striktes» Arbeitsortprinzip (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der StRK in E. 14 des angefochtenen Entscheids).”
“in der Schweiz) hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Art. 4 Abs. 2 StG; Art. 3 Abs. 2 DBG). Die persönliche Zugehörigkeit zieht eine unbeschränkte Steuerpflicht nach sich, d.h. die steuerpflichtige Person muss ihr ganzes (Welt)Einkommen im Kanton Bern (bzw. in der Schweiz) versteuern (Art. 7 Abs. 1 StG; Art. 6 Abs. 1 DBG; VGE 21721 vom 22.3.2004, in StE 2004 A 24.43.1 Nr. 13 E. 3.1; vgl. zum Ganzen Kästli/Teuscher in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 1 ff. zu Art. 4 StG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 1 ff. zu Art. 3 DBG). Die Steuerpflicht im Kanton Bern bzw. in der Schweiz endet unter anderem mit dem Wegzug des Steuerpflichtigen aus dem Kanton Bern bzw. aus der Schweiz (Art. 9 Abs. 2 StG; Art. 8 Abs. 2 DBG). Die Steuerpflicht endet also dann, wenn die Voraussetzungen einer persönlichen Zugehörigkeit gemäss Art. 4 StG (bzw. Art. 3 DBG) nicht mehr erfüllt sind. Dabei ist massgeblich, dass der Lebensmittelpunkt tatsächlich aus dem Kanton Bern (bzw. aus der Schweiz) hinaus verschoben wird (Kästli/Teuscher, a.a.O., N. 14 und 17 zu Art. 9 StG). Hinsichtlich der direkten Bundessteuer – nicht aber des kantonalen Rechts – kann sich eine Steuerpflicht am Heimatort ergeben bei Personen, die im Ausland wohnen und dort mit Rücksicht auf ein Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes von den Einkommenssteuern ganz oder teilweise befreit sind (Art. 3 Abs. 5 DBG; VGE 100 2008 23382 vom 18.5.2009, in NStP 2010 S. 39 ff. E. 3.2.3; vgl. hierzu die Verordnung vom 20. Oktober 1993 über die Besteuerung von natürlichen Personen im Ausland mit einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlichrechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes [SR 642.110.8]). Die Bestimmung von Art. 3 Abs. 5 DBG ist gegenüber einer Steuerpflicht aufgrund des Fortbestands eines inländischen Wohnsitzes (Art.”
Ist ein Wohnsitz einmal ordnungsgemäss begründet, besteht er grundsätzlich fort. Die für die Begründung erforderlichen Merkmale (tatsächliches Aufhalten und Absicht des dauernden Verbleibens) müssen nicht stets in gleicher Intensität vorhanden sein; zeitweilige Schwankungen sind möglich. Für das Fortbestehen des Wohnsitzes ist ferner kein ununterbrochener physischer Aufenthalt erforderlich.
“2 StG setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen: (1) zum einen wird ein tatsächliches Aufhalten vorausgesetzt (objektives Merkmal), (2) während zum andern eine Absicht dauernden Verbleibens bestehen muss (subjektives Merkmal; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, N. 9 zu Art. 3 DBG). Allerdings müssen diese beiden Voraussetzungen nicht jederzeit in gleicher Intensität erfüllt sein. Kumulativ müssen die beiden Merkmale vor allem bei der Begründung gegeben sein. Ist ein Wohnsitz einmal ordnungsgemäss begründet, dann besteht er grundsätzlich fort (Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, Art. 1-48 DBG, 2. Aufl., 2019, N. 12 zu Art. 3 DBG). Um einen steuerrechtlichen Wohnsitz zu begründen, ist somit in aller Regel vorab ein physischer Aufenthalt an einem bestimmten Ort notwendig. Dieser Aufenthalt muss dabei eine gewisse Intensität aufweisen. Er darf sich nicht auf eine blosse Anwesenheit beschränken, sondern muss ein eigentliches Wohnen in Räumen beinhalten (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 13 zu Art. 3 DBG). Nicht erforderlich ist dabei, dass die natürliche Person an jenem Ort, wo sie sich tatsächlich aufhält, über eine eigene Wohnung verfügt. Der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff ist nämlich auf keine bestimmte rechtsgeschäftliche Form des Aufhaltens fixiert, sondern er knüpft an die tatsächliche Gestaltung der Dinge an. Ein Hotelzimmer kann beispielsweise als Ort des tatsächlichen Aufhaltens genügen (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 15 zu Art. 3 DBG). Physische Anwesenheit ist – wie bereits dargelegt – in erster Linie zur Begründung des Wohnsitzes unerlässlich (Peter Locher, a.a.O., N. 13 zu Art. 3 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 16 zu Art. 3 DBG). Ohne (erstmaligen) Aufenthalt genügt ein noch so ausgeprägter Wille zur Wohnsitznahme nicht. Andererseits ist kein ununterbrochener Aufenthalt notwendig (Peter Locher, a.a.O., N. 13 zu Art. 3 DBG). Unter Umständen kann aber sogar auf das Erfordernis des tatsächlichen Aufenthalts verzichtet werden. An seine Stelle tritt eine anderweitige physische Präsenz, die erkennen lässt, dass an jenem Ort der Lebensmittelpunkt besteht.”
“Ist ein Wohnsitz einmal ordnungsgemäss begründet, dann besteht er grundsätzlich fort (Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, Art. 1-48 DBG, 2. Aufl., 2019, N. 12 zu Art. 3 DBG). Um einen steuerrechtlichen Wohnsitz zu begründen, ist somit in aller Regel vorab ein physischer Aufenthalt an einem bestimmten Ort notwendig. Dieser Aufenthalt muss dabei eine gewisse Intensität aufweisen. Er darf sich nicht auf eine blosse Anwesenheit beschränken, sondern muss ein eigentliches Wohnen in Räumen beinhalten (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 13 zu Art. 3 DBG). Nicht erforderlich ist dabei, dass die natürliche Person an jenem Ort, wo sie sich tatsächlich aufhält, über eine eigene Wohnung verfügt. Der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff ist nämlich auf keine bestimmte rechtsgeschäftliche Form des Aufhaltens fixiert, sondern er knüpft an die tatsächliche Gestaltung der Dinge an. Ein Hotelzimmer kann beispielsweise als Ort des tatsächlichen Aufhaltens genügen (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 15 zu Art. 3 DBG). Physische Anwesenheit ist – wie bereits dargelegt – in erster Linie zur Begründung des Wohnsitzes unerlässlich (Peter Locher, a.a.O., N. 13 zu Art. 3 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 16 zu Art. 3 DBG). Ohne (erstmaligen) Aufenthalt genügt ein noch so ausgeprägter Wille zur Wohnsitznahme nicht. Andererseits ist kein ununterbrochener Aufenthalt notwendig (Peter Locher, a.a.O., N. 13 zu Art. 3 DBG). Unter Umständen kann aber sogar auf das Erfordernis des tatsächlichen Aufenthalts verzichtet werden. An seine Stelle tritt eine anderweitige physische Präsenz, die erkennen lässt, dass an jenem Ort der Lebensmittelpunkt besteht. Voraussetzung ist jedoch in allen Fällen, dass am neuen Wohnsitzort trotz der fehlenden körperlichen Anwesenheit der Lebensmittelpunkt tatsächlich angenommen werden kann (Eugen Bucher, Berner Kommentar, Kommentar zu den Art. 11-26 ZGB, 3. Aufl., 1976, N. 19 zu Art. 23 ZGB). Der Lebensmittelpunkt ist aber letztlich vor allem dann relevant, wenn Beziehungen zu mehreren Orten in Frage stehen.”
“2 StG setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen: (1) zum einen wird ein tatsächliches Aufhalten vorausgesetzt (objektives Merkmal), (2) während zum andern eine Absicht dauernden Verbleibens bestehen muss (subjektives Merkmal; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, N. 9 zu Art. 3 DBG). Allerdings müssen diese beiden Voraussetzungen nicht jederzeit in gleicher Intensität erfüllt sein. Kumulativ müssen die beiden Merkmale vor allem bei der Begründung gegeben sein. Ist ein Wohnsitz einmal ordnungsgemäss begründet, dann besteht er grundsätzlich fort (Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, Art. 1-48 DBG, 2. Aufl., 2019, N. 12 zu Art. 3 DBG). Um einen steuerrechtlichen Wohnsitz zu begründen, ist somit in aller Regel vorab ein physischer Aufenthalt an einem bestimmten Ort notwendig. Dieser Aufenthalt muss dabei eine gewisse Intensität aufweisen. Er darf sich nicht auf eine blosse Anwesenheit beschränken, sondern muss ein eigentliches Wohnen in Räumen beinhalten (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 13 zu Art. 3 DBG). Nicht erforderlich ist dabei, dass die natürliche Person an jenem Ort, wo sie sich tatsächlich aufhält, über eine eigene Wohnung verfügt. Der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff ist nämlich auf keine bestimmte rechtsgeschäftliche Form des Aufhaltens fixiert, sondern er knüpft an die tatsächliche Gestaltung der Dinge an. Ein Hotelzimmer kann beispielsweise als Ort des tatsächlichen Aufhaltens genügen (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 15 zu Art. 3 DBG). Physische Anwesenheit ist – wie bereits dargelegt – in erster Linie zur Begründung des Wohnsitzes unerlässlich (Peter Locher, a.a.O., N. 13 zu Art. 3 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 16 zu Art. 3 DBG). Ohne (erstmaligen) Aufenthalt genügt ein noch so ausgeprägter Wille zur Wohnsitznahme nicht. Andererseits ist kein ununterbrochener Aufenthalt notwendig (Peter Locher, a.a.O., N. 13 zu Art. 3 DBG). Unter Umständen kann aber sogar auf das Erfordernis des tatsächlichen Aufenthalts verzichtet werden. An seine Stelle tritt eine anderweitige physische Präsenz, die erkennen lässt, dass an jenem Ort der Lebensmittelpunkt besteht.”
Die in Art. 3 Abs. 5 DBG geregelte Lösung gilt ausschliesslich für die direkte Bundessteuer. Kantons- und Gemeindesteuern werden dadurch nicht erfasst und richten sich nach dem jeweils anwendbaren kantonalen Recht.
“________ zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung; DBA-E.________; SR .________). Für die Anwendung des Abkommens waren die Rekurrenten für die Dauer ihrer offiziellen Entsendung im E.________ gemäss Art. 26 Abs. 2 DBA-E.________ weiterhin in der Schweiz ansässig und konnten die Vorteile des Entsendestaates (d.h. der Schweiz) beanspruchen (vgl. BGer 2C_839/2009 vom 1.4.2010, E. 2.2.1; Michael Engelschalk in: DBA-Kommentar, 6. Aufl., 2015, N. 13b zu Art. 28 OECD-MA [Musterabkommen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung]). Somit waren die Rekurrenten als diplomatische Vertreter gemäss Art. 34 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (SR 0.191.01) bzw. Art. 26 DBA-E.________ von den direkten Steuern des Empfangsstaates (d.h. E.________) grundsätzlich befreit. Aufgrund von Art. 3 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11) wurden sie in der Schweiz am Heimatort als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt. Die in Art. 3 Abs. 5 DBG vorgesehene Lösung gilt aber nur für die direkte Bundessteuer, nicht aber für die (hier interessierenden) Kantons- und Gemeindesteuern (vgl. BGer 2C_839/2009 vom 1.4.2010, E. 2.2.1). Die auf dem Völkerrecht beruhende persönliche Steuerbefreiung für Diplomaten gilt zudem nur für die Dauer ihrer offiziellen Entsendung. Bleiben sie danach beispielsweise weiterhin im Empfangsstaat, so werden sie dort grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig (Michael Engelschalk, a.a.O., N. 13b zu Art. 28 OECD-MA). Die Rekurrenten haben ihren Auslandeinsatz im E.________ im Sommer 2016 aufgegeben. Danach haben sie sich nach eigenen Angaben in den Monaten August bis Oktober 2016 an verschiedenen Orten in der Schweiz und im Ausland ohne festen Wohnsitz aufgehalten. Das DBA-E.________ kommt vorliegend somit nicht (mehr) zur Anwendung. Ob die Rekurrenten im Jahr 2016 bereits ab 1. August 2016 oder erst ab 1. November 2016 im Kanton Bern steuerpflichtig geworden sind, bestimmt sich somit einzig nach nationalem Recht.”
“________ zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung; DBA-E.________; SR .________). Für die Anwendung des Abkommens waren die Rekurrenten für die Dauer ihrer offiziellen Entsendung im E.________ gemäss Art. 26 Abs. 2 DBA-E.________ weiterhin in der Schweiz ansässig und konnten die Vorteile des Entsendestaates (d.h. der Schweiz) beanspruchen (vgl. BGer 2C_839/2009 vom 1.4.2010, E. 2.2.1; Michael Engelschalk in: DBA-Kommentar, 6. Aufl., 2015, N. 13b zu Art. 28 OECD-MA [Musterabkommen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung]). Somit waren die Rekurrenten als diplomatische Vertreter gemäss Art. 34 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (SR 0.191.01) bzw. Art. 26 DBA-E.________ von den direkten Steuern des Empfangsstaates (d.h. E.________) grundsätzlich befreit. Aufgrund von Art. 3 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11) wurden sie in der Schweiz am Heimatort als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt. Die in Art. 3 Abs. 5 DBG vorgesehene Lösung gilt aber nur für die direkte Bundessteuer, nicht aber für die (hier interessierenden) Kantons- und Gemeindesteuern (vgl. BGer 2C_839/2009 vom 1.4.2010, E. 2.2.1). Die auf dem Völkerrecht beruhende persönliche Steuerbefreiung für Diplomaten gilt zudem nur für die Dauer ihrer offiziellen Entsendung. Bleiben sie danach beispielsweise weiterhin im Empfangsstaat, so werden sie dort grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig (Michael Engelschalk, a.a.O., N. 13b zu Art. 28 OECD-MA). Die Rekurrenten haben ihren Auslandeinsatz im E.________ im Sommer 2016 aufgegeben. Danach haben sie sich nach eigenen Angaben in den Monaten August bis Oktober 2016 an verschiedenen Orten in der Schweiz und im Ausland ohne festen Wohnsitz aufgehalten. Das DBA-E.________ kommt vorliegend somit nicht (mehr) zur Anwendung. Ob die Rekurrenten im Jahr 2016 bereits ab 1. August 2016 oder erst ab 1. November 2016 im Kanton Bern steuerpflichtig geworden sind, bestimmt sich somit einzig nach nationalem Recht.”
Bei der Ermittlung des steuerrechtlichen Wohnsitzes nach Art. 3 Abs. 2 DBG ist eine gesamthafte, an den objektiven Umständen orientierte Betrachtung vorzunehmen. Massgeblich ist in der Regel der tatsächliche Mittelpunkt der persönlichen und beruflichen Lebensinteressen (Zentrum der Interessen). Die Erklärung der betroffenen Person ist nicht entscheidend, wenn die objektiven Verhältnisse anderes ergeben.
“L'art. 2 al. 2 aLIPP-I et 2 al. 2 LIPP correspondent à l'art. 3 al. 2 LHID, lequel est similaire à l'art. 3 al. 2 LIFD. De plus, la prise en compte d'une perspective globale au regard de l'ensemble des circonstances ("principe de rémanence") est également pertinente pour les ICC (cf. arrêt 2C_330/2021 du 3 août 2021 consid. 5.3 et la référence). Partant, les considérations qui ont été développées en matière de domicile pour l'IFD sont applicables mutatis mutandis aux ICC des périodes fiscales sous examen.”
“Der steuerrechtliche Wohnsitz einer natürlichen Person befindet sich in der Regel am Ort, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält bzw. wo faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt (vgl. Art. 3 Abs. 2 DBG und Art. 3 Abs. 2 StHG, sowie [analog] Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; BGE 132 I 29 E. 4.1; Urteile des BGer 2C_565/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2 m.w.H.; 2C_793/2013 vom 7. Mai 2014 E. 4.1 f.; Urteile des BVGer A-5198/2013 vom 20. Oktober 2014 E. 4.3.1; A-5044/2011 vom 29. März 2012 E. 2.3; vgl. dazu auch Martin Zweifel/Silvia Hunziker, in: Zweifel/Beusch/Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2011 [nachfolgend: Kommentar Interkantonales Steuerrecht], § 6 N 2, 7, 10).”
“132 de la loi sur l'organisation judiciaire du 26 septembre 2010 - LOJ - E 2 05 ; art. 62 al. 1 let. a de la loi sur la procédure administrative du 12 septembre 1985 - LPA - E 5 10). La chambre de céans n’étant pas habilitée à négocier avec le recourant un arrangement pour solde de tout compte, ce chef de conclusions sera déclaré irrecevable. 2) Est litigieux l’assujettissement illimité du recourant en Suisse d’octobre 2006 à juillet 2013. Les autres points portant sur les rappels d’impôts 2006 à 2009 et les taxations et amendes fiscales 2010 à 2013 ainsi que les intérêts moratoires et compensatoires ne sont plus litigieux. a. Les personnes physiques sont assujetties à l'impôt à raison du rattachement personnel lorsque, au regard du droit fiscal, elles sont domiciliées ou séjournent en Suisse (art. 3 al. 1 LIFD). Une personne a son domicile fiscal en Suisse lorsqu'elle y réside avec l'intention de s'y établir durablement ou lorsqu'elle y a un domicile légal spécial en vertu du droit fédéral (art. 3 al. 2 LIFD). L'art. 3 al. 1 et 2 LIFD a son pendant, en droit genevois, à l'art. 2 al. 1 et 2 de la loi sur l'imposition des personnes physiques du 27 septembre 2009 (LIPP - D 3 08). b. Le domicile au regard du droit fiscal est une notion autonome, même si la définition qui en est donnée par la loi fiscale est très proche de celle que retient le droit civil (art. 23 du Code civil suisse du 10 décembre 1907 - CC - RS 210 ; Jean-Blaise PASCHOUD/Daniel DE VRIES REILINGH, in Yves NOËL/Florence AUBRY GIRARDIN, Commentaire romand de la loi fédérale sur l'impôt fédéral direct, 2ème éd., 2017, ad. art. 3, n. 10 p. 89). Le domicile fiscal correspond en principe au lieu où se situe le centre des intérêts personnels et professionnels de la personne concernée (ATF 138 II 300 consid. 3.2 ; 132 I 29 consid. 4.1.). Il n'est pas nécessaire à cet égard qu'elle ait l'intention d'y demeurer pour toujours ou pour une durée indéterminée. Il suffit qu'elle veuille faire d'un endroit déterminé le centre de ses relations personnelles et économiques et qu'elle lui confère ainsi une certaine stabilité.”
“La notion de domicile figurant à l'art. 12 al. 1 let. b LMSD n'est pas définie. Le Tribunal cantonal a retenu que cette notion était la même que dans le domaine de l'impôt sur le revenu (arrêt entrepris consid. 6a). Il a aussi relevé que la pratique se référait à la notion de domicile fiscal principal des personnes physiques telle que définie par la jurisprudence. Il a fait référence aux art. 3 LIFD (RS 642.11) et 3 LHID (RS 642.14), ainsi qu'à l'article correspondant du droit cantonal (art. 3 de la loi vaudoise sur les impôts directs cantonaux du 4 juillet 2000; BLV 642.11). Selon ces dispositions, relatives à l'assujettissement à raison du rattachement personnel, une personne a son domicile en Suisse au regard du droit fiscal lorsqu'elle y réside avec l'intention de s'y établir durablement ou lorsqu'elle y a un domicile légal spécial en vertu du droit fédéral (art. 3 al. 2 LIFD; art. 3 al. 2 LHID; art. 3 al. 2 LI). Le Tribunal cantonal a par ailleurs mentionné la jurisprudence rendue en application de l'art. 127 al. 3 Cst. (interdiction de la double imposition), selon laquelle l'imposition du revenu et de la fortune mobilière d'une personne revient au canton où cette personne a son domicile fiscal. On entend par là en principe le domicile civil (cf. ATF 143 II 233 consid. 2.5.1), c'est-à-dire le lieu où la personne réside avec l'intention de s'y établir durablement (cf. art. 23 al. 1 CC), ou le lieu où se situe le centre de ses intérêts. Le lieu où la personne assujettie a le centre de ses intérêts personnels se détermine en fonction de l'ensemble des circonstances objectives, et non en fonction des déclarations de cette personne; dans cette mesure, il n'est pas possible de choisir librement un domicile fiscal (ATF 132 I 29 consid. 4.1; 131 I 145 consid. 4.1).”
Art. 3 Abs. 4 DBG bezieht sich nach Wortlaut, Lehre und Rechtsprechung auf einen tatsächlichen, stationären Aufenthalt in einer Heilstätte. Ambulatorische Behandlungen berechtigen nach den genannten Quellen nicht zur Berufung auf diese Ausnahmeregelung.
“Nach dem Wortlauf von Art. 3 Abs. 4 DBG "begründet eine Person keinen steuerrechtlichen Aufenthalt, wenn sie sich in der Schweiz lediglich zur Pflege in einer Heilstätte aufhält". Soweit sich die Lehre bereits mit der sich hier stellenden Rechtsfrage auseinandergesetzt hat, vertritt sie einhellig die Auffassung, dass gestützt auf die Formulierung des sich "in einer Heilstätte Aufhaltens" einzig der stationäre Aufenthalt in einer medizinischen Heilstätte als solcher keine persönliche Zugehörigkeit zu begründen vermag. Personen, die sich in der Schweiz einer ambulanten Behandlung unterziehen, könnten sich somit nicht auf die Ausnahmeregelung von Art. 3 Abs. 4 DBG berufen (vgl. PETER LOCHER, a.a.O., N. 49 zu Art. 3 DBG; ERNST KÄNZIG, Die Eidgenössische Wehrsteuer [Direkte Bundessteuer], 2. Aufl. I. Teil, 1982, Rz. 1 zu Art. 5 BdSt). Zu beachten ist jedoch der Wortlaut der französischen und italienischen Gesetzesfassung. Gemäss diesem begründet keinen steuerrechtlichen Aufenthalt, wer sich in der Schweiz aufhält "pour se faire soigner dans un établissement" bzw.”
“Dieser schreibt in Bezug auf den zivilrechtlichen Wohnsitz vor, dass "die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt für sich allein keinen Wohnsitz begründet". Die medizinischen Sonderaufenthalte des zivilrechtlichen Wohnsitzbegriffs sind somit eng gefasst und begründen nur ausnahmsweise einen zivilrechtlichen Wohnsitzwechsel. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine Person freiwillig und mit der für Dritte erkennbaren Absicht des dauerhaften Verbleibens dorthin begibt. Nebst weiteren Voraussetzungen setzt ein zivilrechtlicher Wohnsitzwechsel somit einen tatsächlichen physischen Aufenthalt voraus (BGE 137 III 593 E. 3.5 S. 600; 137 II 122 E. 3.6 S. 126 f.). Im Zusammenhang mit der Beurteilung des steuerrechtlichen Wohnsitzes gemäss Art. 3 Abs. 2 StHG und Art. 3 Abs. 2 DBG hat dies nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Folge, dass ein solcher am Ort einer Heilstätte grundsätzlich ebenfalls nur durch einen physischen Aufenthalt begründet werden kann (BGE 143 II 233 E. 2.5.2 S. 238). Da Art. 3 Abs. 4 DBG gleichermassen auf den steuerrechtlichen Wohnsitz wie auch auf den qualifizierten steuerrechtlichen Aufenthalt Anwendung findet, ist daher festzuhalten, dass sich aufgrund des Wortlauts von Art. 23 Abs. 1 ZGB sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum steuerlichen Wohnsitzbegriff ein gewichtiger Anhaltspunkt findet, der die vorinstanzliche Argumentation stützt, wonach nur der stationäre Aufenthalt in einer Heilstätte der Begründung eines qualifizierten steuerrechtlichen Aufenthalts entgegensteht.”
Ist eine natürliche Person im Ausland wohnhaft und dort wegen eines Arbeitsverhältnisses zum Bund oder zu einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft ganz oder teilweise von der Einkommensteuer befreit, begründet Art. 3 Abs. 5 DBG eine unbeschränkte Bundessteuerpflicht. Für die Veranlagung ist der Kanton des Heimatorts (Heimatkanton) zuständig. Die Steuerpflicht erstreckt sich grundsätzlich auch auf den Ehegatten; der Heimatkanton bleibt hierfür in der Regel zuständig, selbst wenn die Ehegatten getrennte Wohnsitze haben.
“Falls sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers in Luxemburg befinden sollte, wären die in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten nach Art. 3 Abs. 5 DBG dennoch unbeschränkt steuerpflichtig. Nach dieser Bestimmung sind natürliche Personen unbeschränkt steuerpflichtig, "wenn sie im Ausland wohnen und dort mit Rücksicht auf ein Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes von den Einkommenssteuern ganz oder teilweise befreit sind." In diesem Fall wäre indessen nicht der Kanton Bern, sondern der Kanton des Heimatorts des Beschwerdeführers (U./LU) für die Veranlagung zuständig (vgl. Art. 105 Abs. 1 DBG e contrario; Art. 5 Abs. 1 VNPA). Dieser Kanton wäre alsdann nach Art. 3 Abs. 5 Satz 4 DBG auch für die Veranlagung der Beschwerdeführerin zuständig, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn sie im Unterschied zu ihrem Ehegatten ihren Wohnsitz in Bern beibehalten haben sollte, die Eheleute also getrennte Wohnsitze gehabt hätten (vgl. Art. 5 Abs. 3 VNPA). Kommen wie hier mehrere Kantone für die Veranlagung der direkten BGE 150 II 244 S. 249 Bundessteuer infrage, bestimmt die ESTV den Veranlagungsort (Art.”
“Somit ist festzuhalten, dass die beschwerdeführenden Ehegatten im Steuerjahr 2017 beide ihren Lebensmittelpunkt und damit ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 3 Abs. 2 DBG nicht in Bern, sondern in Luxemburg hatten. Sie sind folglich nicht gestützt auf Art. 3 Abs. 1, sondern gestützt auf Art. 3 Abs. 5 DBG steuerpflichtig und demnach nicht durch die Behörden des Kantons Bern, sondern durch die Behörden des Kantons Luzern zu veranlagen, da sich dort der Heimatort des Beschwerdeführers befindet (Art. 3 Abs. 5 und Art. 105 Abs. 1 DBG).”
Zur Begründung eines steuerrechtlichen Wohnsitzes setzt Art. 3 DBG grundsätzlich einen physischen Aufenthalt an einem bestimmten Ort voraus. Dieser Aufenthalt muss eine gewisse Intensität aufweisen; er darf nicht bei blossem Verweilen bleiben, sondern erfordert ein tatsächliches Wohnen in Räumen. Für das Vorliegen eines Wohnsitzes ist keine bestimmte rechtsgeschäftliche Form des Aufenthalts erforderlich (z. B. kann auch ein Hotelzimmer genügen). Ein ununterbrochener Aufenthalt ist nicht erforderlich. In Ausnahmefällen kann das Erfordernis der körperlichen Anwesenheit entfallen, wenn anderweitige physische Anknüpfungspunkte erkennen lassen, dass der Lebensmittelpunkt am betreffenden Ort tatsächlich angenommen werden kann.
“2 StG setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen: (1) zum einen wird ein tatsächliches Aufhalten vorausgesetzt (objektives Merkmal), (2) während zum andern eine Absicht dauernden Verbleibens bestehen muss (subjektives Merkmal; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, N. 9 zu Art. 3 DBG). Allerdings müssen diese beiden Voraussetzungen nicht jederzeit in gleicher Intensität erfüllt sein. Kumulativ müssen die beiden Merkmale vor allem bei der Begründung gegeben sein. Ist ein Wohnsitz einmal ordnungsgemäss begründet, dann besteht er grundsätzlich fort (Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, Art. 1-48 DBG, 2. Aufl., 2019, N. 12 zu Art. 3 DBG). Um einen steuerrechtlichen Wohnsitz zu begründen, ist somit in aller Regel vorab ein physischer Aufenthalt an einem bestimmten Ort notwendig. Dieser Aufenthalt muss dabei eine gewisse Intensität aufweisen. Er darf sich nicht auf eine blosse Anwesenheit beschränken, sondern muss ein eigentliches Wohnen in Räumen beinhalten (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 13 zu Art. 3 DBG). Nicht erforderlich ist dabei, dass die natürliche Person an jenem Ort, wo sie sich tatsächlich aufhält, über eine eigene Wohnung verfügt. Der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff ist nämlich auf keine bestimmte rechtsgeschäftliche Form des Aufhaltens fixiert, sondern er knüpft an die tatsächliche Gestaltung der Dinge an. Ein Hotelzimmer kann beispielsweise als Ort des tatsächlichen Aufhaltens genügen (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 15 zu Art. 3 DBG). Physische Anwesenheit ist – wie bereits dargelegt – in erster Linie zur Begründung des Wohnsitzes unerlässlich (Peter Locher, a.a.O., N. 13 zu Art. 3 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 16 zu Art. 3 DBG). Ohne (erstmaligen) Aufenthalt genügt ein noch so ausgeprägter Wille zur Wohnsitznahme nicht. Andererseits ist kein ununterbrochener Aufenthalt notwendig (Peter Locher, a.a.O., N. 13 zu Art. 3 DBG). Unter Umständen kann aber sogar auf das Erfordernis des tatsächlichen Aufenthalts verzichtet werden. An seine Stelle tritt eine anderweitige physische Präsenz, die erkennen lässt, dass an jenem Ort der Lebensmittelpunkt besteht.”
“Um einen steuerrechtlichen Wohnsitz zu begründen, ist somit in aller Regel vorab ein physischer Aufenthalt an einem bestimmten Ort notwendig. Dieser Aufenthalt muss dabei eine gewisse Intensität aufweisen. Er darf sich nicht auf eine blosse Anwesenheit beschränken, sondern muss ein eigentliches Wohnen in Räumen beinhalten (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 13 zu Art. 3 DBG). Nicht erforderlich ist dabei, dass die natürliche Person an jenem Ort, wo sie sich tatsächlich aufhält, über eine eigene Wohnung verfügt. Der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff ist nämlich auf keine bestimmte rechtsgeschäftliche Form des Aufhaltens fixiert, sondern er knüpft an die tatsächliche Gestaltung der Dinge an. Ein Hotelzimmer kann beispielsweise als Ort des tatsächlichen Aufhaltens genügen (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 15 zu Art. 3 DBG). Physische Anwesenheit ist – wie bereits dargelegt – in erster Linie zur Begründung des Wohnsitzes unerlässlich (Peter Locher, a.a.O., N. 13 zu Art. 3 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 16 zu Art. 3 DBG). Ohne (erstmaligen) Aufenthalt genügt ein noch so ausgeprägter Wille zur Wohnsitznahme nicht. Andererseits ist kein ununterbrochener Aufenthalt notwendig (Peter Locher, a.a.O., N. 13 zu Art. 3 DBG). Unter Umständen kann aber sogar auf das Erfordernis des tatsächlichen Aufenthalts verzichtet werden. An seine Stelle tritt eine anderweitige physische Präsenz, die erkennen lässt, dass an jenem Ort der Lebensmittelpunkt besteht. Voraussetzung ist jedoch in allen Fällen, dass am neuen Wohnsitzort trotz der fehlenden körperlichen Anwesenheit der Lebensmittelpunkt tatsächlich angenommen werden kann (Eugen Bucher, Berner Kommentar, Kommentar zu den Art. 11-26 ZGB, 3. Aufl., 1976, N. 19 zu Art. 23 ZGB). Der Lebensmittelpunkt ist aber letztlich vor allem dann relevant, wenn Beziehungen zu mehreren Orten in Frage stehen. Man sieht dies im internationalen Verhältnis, wo jemand nicht selten in zwei Staaten "ansässig", d.h. nach internem Recht kraft persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig ist.”
“Er darf sich nicht auf eine blosse Anwesenheit beschränken, sondern muss ein eigentliches Wohnen in Räumen beinhalten (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 13 zu Art. 3 DBG). Nicht erforderlich ist dabei, dass die natürliche Person an jenem Ort, wo sie sich tatsächlich aufhält, über eine eigene Wohnung verfügt. Der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff ist nämlich auf keine bestimmte rechtsgeschäftliche Form des Aufhaltens fixiert, sondern er knüpft an die tatsächliche Gestaltung der Dinge an. Ein Hotelzimmer kann beispielsweise als Ort des tatsächlichen Aufhaltens genügen (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 15 zu Art. 3 DBG). Physische Anwesenheit ist – wie bereits dargelegt – in erster Linie zur Begründung des Wohnsitzes unerlässlich (Peter Locher, a.a.O., N. 13 zu Art. 3 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 16 zu Art. 3 DBG). Ohne (erstmaligen) Aufenthalt genügt ein noch so ausgeprägter Wille zur Wohnsitznahme nicht. Andererseits ist kein ununterbrochener Aufenthalt notwendig (Peter Locher, a.a.O., N. 13 zu Art. 3 DBG). Unter Umständen kann aber sogar auf das Erfordernis des tatsächlichen Aufenthalts verzichtet werden. An seine Stelle tritt eine anderweitige physische Präsenz, die erkennen lässt, dass an jenem Ort der Lebensmittelpunkt besteht. Voraussetzung ist jedoch in allen Fällen, dass am neuen Wohnsitzort trotz der fehlenden körperlichen Anwesenheit der Lebensmittelpunkt tatsächlich angenommen werden kann (Eugen Bucher, Berner Kommentar, Kommentar zu den Art. 11-26 ZGB, 3. Aufl., 1976, N. 19 zu Art. 23 ZGB). Der Lebensmittelpunkt ist aber letztlich vor allem dann relevant, wenn Beziehungen zu mehreren Orten in Frage stehen. Man sieht dies im internationalen Verhältnis, wo jemand nicht selten in zwei Staaten "ansässig", d.h. nach internem Recht kraft persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig ist. In diesem Fall bildet der Mittelpunkt der Lebensinteressen nur eines unter mehreren Vorrang-Kriterien (Peter Locher, a.a.O., N. 15 zu Art. 3 DBG). Der blosse Aufenthaltsort wird zum steuerrechtlichen Wohnsitz, sobald zwischen der verweilenden Person und dem Ort eine festere, engere Verknüpfung entsteht.”
Art. 3 Abs. 5 DBG kann dazu führen, dass Personen mit Wohnsitz im Ausland wegen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Bund (oder einer andern öffentlich-rechtlichen Inlandskörperschaft), die im Ausland ganz oder teilweise von der dortigen Einkommensteuer befreit sind, weiterhin in Bezug auf die direkte Bundessteuer am Heimatort steuerpflichtig bleiben. Das Harmonisierungsgesetz enthält hingegen keine entsprechende Regelung; eine analoge Verpflichtung der Kantone besteht deshalb nicht automatisch.
“Inhaltlich erweist sich der von der Vorinstanz bestätigte Steuerdomizilentscheid indessen auch in Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern als rechtsfehlerhaft. Jedenfalls soweit hier relevant stimmt der Wohnsitzbegriff des kantonalen Steuerrechts (Art. 4 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Bern vom 21. Mai 2000 [StG/BE; BSG 661.11]) mit Art. 3 Abs. 2 DBG überein. Er ist zudem durch Art. 3 Abs. 2 StHG umfassend harmonisiert. Es kann folglich auf BGE 150 II 244 S. 265 die vorstehenden Erwägungen zur direkten Bundessteuer verwiesen werden. Aus denselben Gründen wie dort haben die beschwerdeführenden Ehegatten auch für die kantonalen Steuern keinen Wohnsitz in der Schweiz. Anders als dies Art. 3 Abs. 5 DBG für die direkte Bundessteuer vorsieht, hat der Harmonisierungsgesetzgeber bewusst darauf verzichtet, Personen, die im Ausland Wohnsitz haben und dort in einem Arbeitsverhältnis für den Bund tätig und aufgrund dieser Tätigkeit von den ausländischen Einkommenssteuern ganz oder teilweise befreit sind, einer unbeschränkten Steuerpflicht zu unterwerfen (vgl. Botschaft StHG/DBG, a.a.O., BBl 1983 III 1, 86 f.). Folglich können die Ehegatten im Kanton Bern keiner unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Der Kanton Bern kann einzig diejenigen Einkünfte und Bestandteile des Vermögens besteuern, für die gestützt auf Art. 5 f. StG/BE eine beschränkte Steuerpflicht besteht, und auch dies nur insoweit, als das DBA CH-LU der Besteuerung nicht entgegensteht.”
“4 StG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 1 ff. zu Art. 3 DBG). Die Steuerpflicht im Kanton Bern bzw. in der Schweiz endet unter anderem mit dem Wegzug des Steuerpflichtigen aus dem Kanton Bern bzw. aus der Schweiz (Art. 9 Abs. 2 StG; Art. 8 Abs. 2 DBG). Die Steuerpflicht endet also dann, wenn die Voraussetzungen einer persönlichen Zugehörigkeit gemäss Art. 4 StG (bzw. Art. 3 DBG) nicht mehr erfüllt sind. Dabei ist massgeblich, dass der Lebensmittelpunkt tatsächlich aus dem Kanton Bern (bzw. aus der Schweiz) hinaus verschoben wird (Kästli/Teuscher, a.a.O., N. 14 und 17 zu Art. 9 StG). Hinsichtlich der direkten Bundessteuer – nicht aber des kantonalen Rechts – kann sich eine Steuerpflicht am Heimatort ergeben bei Personen, die im Ausland wohnen und dort mit Rücksicht auf ein Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes von den Einkommenssteuern ganz oder teilweise befreit sind (Art. 3 Abs. 5 DBG; VGE 100 2008 23382 vom 18.5.2009, in NStP 2010 S. 39 ff. E. 3.2.3; vgl. hierzu die Verordnung vom 20. Oktober 1993 über die Besteuerung von natürlichen Personen im Ausland mit einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlichrechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes [SR 642.110.8]). Die Bestimmung von Art. 3 Abs. 5 DBG ist gegenüber einer Steuerpflicht aufgrund des Fortbestands eines inländischen Wohnsitzes (Art. 3 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 DBG) subsidiär. Art. 3 Abs. 5 DBG kommt somit nur zur Anwendung, wenn der inländische Wohnsitz aufgegeben wird (Oesterhelt/Seiler in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 99 zu Art. 3 DBG). Für das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14] wurde bewusst auf eine Regelung analog zu Art. 3 Abs. 5 DBG verzichtet (Oesterhelt/Seiler in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3.”
Bei mehreren Wohnsitzen ist nach Art. 3 Abs. 1 DBG der tatsächliche Lebensmittelpunkt massgebend. Liegt dieser — etwa aufgrund des Familienlebens — in der Schweiz, bleibt die steuerliche Ansässigkeit in der Schweiz bestehen, auch wenn zusätzlich ein formaler Wohnsitz im Ausland begründet wurde.
“Die Pflichtigen sind aufgrund ihres Wohnsitzes in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich und somit aufgrund persönlicher Zugehörigkeit im Sinn von Art. 3 Abs. 1 DBG beziehungsweise Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz; StHG) und § 3 Abs. 1 StG in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich steuerpflichtig. Aufgrund der organschaftlichen Stellung des Pflichtigen als Chairman und Senior Executive Officer der Firma H ist gemäss Rulebook der Dubai Financial Services Authority ein Wohnsitz in Dubai zwingend vorgeschrieben (AMI 5.3.10, abrufbar unter https://dfsaen.thomsonreuters.com/rulebook/ami-5310), weshalb der Pflichtige auch über einen Wohnsitz in Dubai verfügt. Der Lebensmittelpunkt befindet sich aber unbestritten in der Schweiz, wo der Pflichtige mit seiner Familie lebt. Damit gilt der Pflichtige als nur in der Schweiz ansässig (siehe Art. 4 Ziff. 3 lit. a des Abkommens vom 6. Oktober 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Arabischen Emiraten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen [SR 0.”
“Die Pflichtigen sind aufgrund ihres Wohnsitzes in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich und somit aufgrund persönlicher Zugehörigkeit im Sinn von Art. 3 Abs. 1 DBG beziehungsweise Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz; StHG) und § 3 Abs. 1 StG in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich steuerpflichtig. Aufgrund der organschaftlichen Stellung des Pflichtigen als Chairman und Senior Executive Officer der Firma H ist gemäss Rulebook der Dubai Financial Services Authority ein Wohnsitz in Dubai zwingend vorgeschrieben (AMI 5.3.10, abrufbar unter https://dfsaen.thomsonreuters.com/rulebook/ami-5310), weshalb der Pflichtige auch über einen Wohnsitz in Dubai verfügt. Der Lebensmittelpunkt befindet sich aber unbestritten in der Schweiz, wo der Pflichtige mit seiner Familie lebt. Damit gilt der Pflichtige als nur in der Schweiz ansässig (siehe Art. 4 Ziff. 3 lit. a des Abkommens vom 6. Oktober 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Arabischen Emiraten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen [SR 0.”
Art. 3 Abs. 4 DBG wird im Kanton Zürich analog auf die Staats‑ und Gemeindesteuern angewendet, obwohl diese Ausnahme im kantonalen Steuergesetz nicht ausdrücklich aufgeführt ist. Massgeblich sind die entsprechenden bundesrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 3 Abs. 1 StHG sowie Art. 3 Abs. 3 und 4 DBG), die zur Auslegung herangezogen werden können.
“1 StHG) stimmen miteinander überein und belassen den Kantonen und Gemeinden keinen Handlungsspielraum. Infolgedessen käme die Bestimmung von Art. 3 Abs. 1 StHG gemäss Art. 72 Abs. 2 StHG direkt zur Anwendung, falls sich erweisen sollte, dass das kantonale Steuerrecht ihr widerspricht (vgl. BGE 133 II 114 E. 3.2 S. 116). Wo die bundessteuerrechtliche und die steuerharmonisierungsrechtliche Regelung im Wortlaut übereinstimmen, drängt sich im Grundsatz zudem deren identische Auslegung auf. Dies ist im Interesse der vertikalen Steuerharmonisierung, die verlangt, dass Rechtsfragen im kantonalen und im eidgenössischen Recht mit Bezug auf die direkten Steuern nach Möglichkeit gleich beurteilt werden (vgl. BGE 133 II 114 E. 3.2 S. 116; 130 II 65 E. 5.2 S. 72 ff.; Urteil 2C_87/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.1). Ein Aufenthalt zu Sonderzwecken (vorliegend der Besuch einer Heilstätte), der gemäss Art. 3 Abs. 4 DBG keinen steuerrechtlichen Aufenthalt begründet, wird weder im StHG noch im Steuergesetz des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (StG/ZH; LS 631.1) erwähnt. Die Regel von Art. 3 Abs. 4 DBG findet jedoch analoge Anwendung auf die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich (vgl. FELIX RICHNER et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl., 2017, N. 52 § 3 StG/ ZH; STEFAN OESTERHELT/MORITZ SEILER, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 3. Aufl., 2017, N. 102 zu Art. 3 StHG). Ausgangspunkt der nachfolgenden Erwägungen sind somit die bundesrechtlichen Regelungen von Art. 3 Abs. 1 StHG und Art. 3 Abs. 3 und Abs. 4 DBG, deren Anwendung frei überprüft werden kann (vgl. Urteil 2C_87/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.1).”
Art. 3 Abs. 3 DBG ist im gleichen Sinne wie Art. 3 Abs. 1 StHG auszulegen: Da die Bestimmungen im Wortlaut übereinstimmen, belassen sie den Kantonen keinen eigenen Auslegungsspielraum; eine identische Auslegung ist im Interesse der vertikalen Steuerharmonisierung geboten. Ein Aufenthalt zu Sonderzwecken begründet keinen steuerrechtlichen Aufenthalt gemäss Art. 3 Abs. 4 DBG.
“Die Frage des steuerrechtlichen Aufenthalts stellt sich im Anwendungsbereich der direkten Bundessteuer und der harmonisierten Steuern der Kantone und Gemeinden in gleicher Weise. Die hierfür massgebenden Bestimmungen des Bundesrechts (Art. 3 Abs. 3 DBG und Art. 3 Abs. 1 StHG) stimmen miteinander überein und belassen den Kantonen und Gemeinden keinen Handlungsspielraum. Infolgedessen käme die Bestimmung von Art. 3 Abs. 1 StHG gemäss Art. 72 Abs. 2 StHG direkt zur Anwendung, falls sich erweisen sollte, dass das kantonale Steuerrecht ihr widerspricht (vgl. BGE 133 II 114 E. 3.2 S. 116). Wo die bundessteuerrechtliche und die steuerharmonisierungsrechtliche Regelung im Wortlaut übereinstimmen, drängt sich im Grundsatz zudem deren identische Auslegung auf. Dies ist im Interesse der vertikalen Steuerharmonisierung, die verlangt, dass Rechtsfragen im kantonalen und im eidgenössischen Recht mit Bezug auf die direkten Steuern nach Möglichkeit gleich beurteilt werden (vgl. BGE 133 II 114 E. 3.2 S. 116; 130 II 65 E. 5.2 S. 72 ff.; Urteil 2C_87/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.1). Ein Aufenthalt zu Sonderzwecken (vorliegend der Besuch einer Heilstätte), der gemäss Art. 3 Abs. 4 DBG keinen steuerrechtlichen Aufenthalt begründet, wird weder im StHG noch im Steuergesetz des Kantons Zürich vom 8.”
Die für Art. 3 Abs. 3 DBG massgebliche Mindestaufenthaltsdauer von 90 Tagen kann in einem einzigen zusammenhängenden Aufenthalt oder in höchstens einer geringen Anzahl kürzerer Blöcke erfüllt werden. Kurze, vorübergehende Unterbrechungen bleiben unbeachtlich, sofern die Gesamtumstände eine weiterhin bestehende sachliche und räumliche Beziehung der steuerpflichtigen Person zur Schweiz erkennen lassen; die Steuerpflicht kann daher grundsätzlich auch für Tage fortbestehen, an denen die Schweiz vorübergehend verlassen wird.
“In der Lehre und Rechtsprechung ist es unbestritten, dass die gemäss Art. 3 Abs. 1 StHG bzw. Art. 3 Abs. 3 lit. b DBG geforderte Mindestaufenthaltsdauer von 90 Tagen für die Begründung eines steuerrechtlichen Aufenthalts in der Schweiz bzw. dem Kanton mehr oder weniger zusammenhängend sein, d.h. in einem einzigen Mal oder höchstens in einer geringen Anzahl von Blöcken vorliegen muss. Dabei bleiben kurze, vorübergehende Aufenthaltsunterbrüche ohne Belang, solange aufgrund der jeweiligen Gesamtumstände eine sachliche und räumliche Beziehung der steuerpflichtigen Person zur Schweiz weiterbesteht, die über die körperliche Anwesenheit hinausreicht. Die Steuerpflicht kann somit grundsätzlich auch für Tage weiter fortbestehen, an denen die Schweiz vorübergehend verlassen wird (Urteil 2C_303/2007 vom 8. November 2007 E. 3.1; vgl. dazu auch RICHNER et al., a.a.O., N. 71 f. zu § 3 StG/ZH; OESTERHELT/SEILER, a.a.O., N. 75 f. und N. 87 ff. zu Art. 3 DBG; PASCHOUD/DE VRIES REILINGH, a.a.O., N. 27 zu Art. 3 DBG). Diese Auslegung steht im Einklang mit Art. 91 DBG, wonach Grenzgänger (Pendler) oder Wochenaufenthalter zu den Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt gerechnet werden.”
Bei Rückkehr bzw. bei erstmaliger Wiederaufnahme der unbeschränkten Steuerpflicht nach einer Abwesenheit von mindestens zehn Jahren kann unbeschränkte Steuerpflicht eintreten (Art. 3 i.V.m. Art. 14 LIFD). Unter den in Art. 14 LIFD genannten Voraussetzungen besteht zudem ein Anspruch auf Besteuerung nach der Ausgabe ("imposition selon la dépense"). In der zitierten Entscheidung wurde jedoch eine Aussetzung des ordentlichen Verfahrens zugunsten eines vorgängigen Entscheids über die Pauschalbesteuerung abgelehnt, da die Voraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung nicht erfüllt waren und den Beschwerdeführern kein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohte.
“En l’espèce, outre le fait que l'autorité intimée s’oppose à toute suspension de la cause, il ne ressort pas du dossier que le sort de la présente procédure dépendrait de la solution qui sera donnée aux procédures amiables initiées en Suisse et en Israël au sujet de cette double imposition. En outre, le refus de la suspension de la procédure ne cause aucun préjudice irréparable aux recourants (ATA/225/2020 du 25 février 2020 ; ATA/9/2017 du 10 janvier 2017). Au demeurant, par décision du 8 juillet 2020, le TAPI a rejeté la requête de mesures préprovisionnelles et provisionnelles des recourants, notamment leur demande de suspension de la cause. Cette décision n’a pas fait l’objet d’un recours auprès de la chambre administrative. Les conditions des art. 14 et 78 LPA n'étant pas remplies, il ne sera pas procédé à la suspension de la procédure. 4) Le litige porte sur le droit des recourants à une décision préalable sur la question de leur imposition selon la dépense avant que l’autorité intimée n’instruise leur imposition ordinaire. 5) a. Les personnes physiques ont le droit d’être imposées d’après la dépense au lieu de verser l’impôt sur le revenu si elles n’ont pas la nationalité suisse (art. 14 al. 1 let. a LIFD), sont assujetties à titre illimité (art. 3 LIFD) pour la première fois ou après une absence d’au moins dix ans (art. 14 al. 1 let. b LIFD) et n’exercent pas d’activité lucrative en Suisse (let. c). Les époux vivant en ménage commun doivent remplir l’un et l’autre les conditions de l’alinéa 1 (art. 14 al. 2 LIFD). L’art. 14 LIFD a le même contenu que l’art. 6 de la loi fédérale sur l’harmonisation des impôts directs des cantons et des communes du 14 décembre 1990 (LHID - RS 642.14). L’imposition selon la dépense remplace l’impôt sur le revenu et la fortune (Frédéric VUILLEUMIER/Laïla ROCHAT, Imposition selon la dépense. Analyse de la Circulaire n° 44 du 24 juillet 2018 de l’administration fédérale des contributions, in Expert Focus 10/2018 805-807, p. 806). Le régime de l’imposition selon la dépense se distingue principalement du régime ordinaire par la manière dont la base imposable est déterminée, puisque l’impôt ne se calcule pas sur les revenus nets du contribuable, mais sur les dépenses de ce dernier (Jean-Frédéric MARAIA, in Yves NOËL/Florence AUBRY GIRARDIN, Commentaire romand de la loi fédérale sur l'impôt fédéral direct, 2ème éd.”
Ambulante medizinische Behandlungen sind nach jüngerer Rechtsprechung nicht von Art. 3 Abs. 4 DBG erfasst; sie führen in der Regel zur Begründung eines steuerrechtlichen Aufenthalts. Das Bundesgericht begründet dies mit dem Wortlaut («lediglich der Heilbehandlung dienend»), der enger auszulegen sei, sowie mit der stärkeren örtlichen Bindung ambulanter Behandelter und dem Bedürfnis, Abgrenzungs‑ und Beweisprobleme zu vermeiden.
“Entgegen der Auffassung des Steuerpflichtigen ist dies bei einer ambulanten Behandlung, bei welcher sich eine Person ausserhalb der medizinischen Behandlung - wie vorliegend - in einer Privatwohnung aufhält, ohne Weiteres erfüllt. Erschwerend kommt hinzu, dass sich eine in ambulanter Behandlung befindliche Person in einer intensiveren Beziehung zu ihrem Aufenthaltsort befindet, als dies bei einem stationären Aufenthalt der Fall ist, bei welchem lediglich die Infrastruktur der Heilstätte beansprucht wird. Eine ambulante Heilbehandlung geht somit auch über den eigentlichen Sonderzweck von Art. 3 Abs. 4 DBG hinaus. Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut der Bestimmung, die von einem "lediglich" bzw. "uniquement" oder "unicamente" der Heilbehandlung dienenden Aufenthalts spricht, was ebenfalls auf ein restriktives Verständnis von Art. 3 Abs. 4 DBG hindeutet (vgl. LOCHER, a.a.O., N. 49 zu Art. 3 DBG; KÄNZIG, a.a.O., N. 1 zu Art. 5 BdSt). Wie die Vorinstanz zutreffend in Erwägung gezogen hat, rechtfertigt sich eine "enge" Auslegung von Art. 3 Abs. 4 DBG sodann auch um Beweis- und Abgrenzungsschwierigkeiten vorzubeugen (vgl. KÄNZIG, a.a.O., N. 1 zu Art. 5 BdSt). Nach dem Sinn und Zweck stellt ein Aufenthalt zwecks ambulanter Heilbehandlung daher keinen Sonderzweck im Sinne von Art. 3 Abs. 4 DBG dar.”
Die Festlegung des Veranlagungsortes kann zu unterschiedlichen kantonalen und kommunalen Steuerbelastungen bei Kapitalleistungen führen; daraus folgt ein materielles Beschwerdeinteresse.
“Abschnitt und 2C_934/2013 vom 18. Juni 2014 E. 5.2, je m.w.H.; vgl. auch die gleichläufigen Formulierungen von Art. 3 Abs. 2 DBG und Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG, SR 642.14]). Auch wenn die direkte Bundessteuer sich in Graubünden und Zürich entspricht, folgt aus der Festlegung des Veranlagungsortes und der möglichen höheren Besteuerung der Kapitalleistung auf kantonaler und kommunaler Ebene (vgl. Sachverhalt, Bst. B.c.b a.E.) ein Unterschied in der Steuerbelastung. Die Beschwerdeführenden sind damit auch materiell beschwert und haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides; sie sind zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der eingeforderte Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG).”
Zur Begründung eines steuerrechtlichen Wohnsitzes sind zwei kumulative Elemente erforderlich: (1) ein tatsächlicher Aufenthalt an einem bestimmten Ort (objektives Merkmal) und (2) die Absicht des dauernden Verbleibens (subjektives Merkmal). Der erforderliche Aufenthalt muss eine gewisse Intensität aufweisen und mehr als blosses Vorübergehendsein sein; für die Begründung ist üblicherweise ein echtes Wohnen in Räumen nötig. Eine bestimmte rechtsgeschäftliche Form (Eigentum oder Mietvertrag) ist nicht Voraussetzung; auch ein Hotelzimmer kann genügen. Massgeblich ist für die Absicht des dauernden Verbleibens nicht die innere Gesinnung, sondern deren nach aussen erkennbare Anhaltspunkte (objektive Umstände).
“Da die einschlägigen kantonalen Bestimmungen harmonisiert sind und soweit interessierend mit dem DBG übereinstimmen, kann insoweit auch auf Rechtsprechung und Literatur zum Bundessteuerrecht abgestellt werden (VGE 100 2016 104 vom 14.9.2017, E. 3.1). Die (subjektive) Steuerpflicht im Kanton Bern beruht entweder auf persönlicher oder auf wirtschaftlicher Zugehörigkeit. Aufgrund persönlicher Zugehörigkeit sind natürliche Personen steuerpflichtig, die im Kanton Bern steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben (Art. 4 Abs. 1 StG). Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Art. 4 Abs. 2 StG). Der Wohnsitzbegriff nach Art. 4 Abs. 2 StG setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen: (1) zum einen wird ein tatsächliches Aufhalten vorausgesetzt (objektives Merkmal), (2) während zum andern eine Absicht dauernden Verbleibens bestehen muss (subjektives Merkmal; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, N. 9 zu Art. 3 DBG). Allerdings müssen diese beiden Voraussetzungen nicht jederzeit in gleicher Intensität erfüllt sein. Kumulativ müssen die beiden Merkmale vor allem bei der Begründung gegeben sein. Ist ein Wohnsitz einmal ordnungsgemäss begründet, dann besteht er grundsätzlich fort (Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, Art. 1-48 DBG, 2. Aufl., 2019, N. 12 zu Art. 3 DBG). Um einen steuerrechtlichen Wohnsitz zu begründen, ist somit in aller Regel vorab ein physischer Aufenthalt an einem bestimmten Ort notwendig. Dieser Aufenthalt muss dabei eine gewisse Intensität aufweisen. Er darf sich nicht auf eine blosse Anwesenheit beschränken, sondern muss ein eigentliches Wohnen in Räumen beinhalten (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 13 zu Art. 3 DBG). Nicht erforderlich ist dabei, dass die natürliche Person an jenem Ort, wo sie sich tatsächlich aufhält, über eine eigene Wohnung verfügt. Der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff ist nämlich auf keine bestimmte rechtsgeschäftliche Form des Aufhaltens fixiert, sondern er knüpft an die tatsächliche Gestaltung der Dinge an.”
“Um einen steuerrechtlichen Wohnsitz zu begründen, ist somit in aller Regel vorab ein physischer Aufenthalt an einem bestimmten Ort notwendig. Dieser Aufenthalt muss dabei eine gewisse Intensität aufweisen. Er darf sich nicht auf eine blosse Anwesenheit beschränken, sondern muss ein eigentliches Wohnen in Räumen beinhalten (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 13 zu Art. 3 DBG). Nicht erforderlich ist dabei, dass die natürliche Person an jenem Ort, wo sie sich tatsächlich aufhält, über eine eigene Wohnung verfügt. Der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff ist nämlich auf keine bestimmte rechtsgeschäftliche Form des Aufhaltens fixiert, sondern er knüpft an die tatsächliche Gestaltung der Dinge an. Ein Hotelzimmer kann beispielsweise als Ort des tatsächlichen Aufhaltens genügen (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 15 zu Art. 3 DBG). Physische Anwesenheit ist – wie bereits dargelegt – in erster Linie zur Begründung des Wohnsitzes unerlässlich (Peter Locher, a.a.O., N. 13 zu Art. 3 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 16 zu Art. 3 DBG). Ohne (erstmaligen) Aufenthalt genügt ein noch so ausgeprägter Wille zur Wohnsitznahme nicht. Andererseits ist kein ununterbrochener Aufenthalt notwendig (Peter Locher, a.a.O., N. 13 zu Art. 3 DBG). Unter Umständen kann aber sogar auf das Erfordernis des tatsächlichen Aufenthalts verzichtet werden. An seine Stelle tritt eine anderweitige physische Präsenz, die erkennen lässt, dass an jenem Ort der Lebensmittelpunkt besteht. Voraussetzung ist jedoch in allen Fällen, dass am neuen Wohnsitzort trotz der fehlenden körperlichen Anwesenheit der Lebensmittelpunkt tatsächlich angenommen werden kann (Eugen Bucher, Berner Kommentar, Kommentar zu den Art. 11-26 ZGB, 3. Aufl., 1976, N. 19 zu Art. 23 ZGB). Der Lebensmittelpunkt ist aber letztlich vor allem dann relevant, wenn Beziehungen zu mehreren Orten in Frage stehen. Man sieht dies im internationalen Verhältnis, wo jemand nicht selten in zwei Staaten "ansässig", d.h. nach internem Recht kraft persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig ist.”
“Sur le plan interne, selon les art. 3 LIFD, 3 de la loi fédérale du 14 décembre 1990 sur l'harmonisation des impôts directs des cantons et des communes (LHID; RS 642.14) et 3 LI, dont les teneurs sont similaires, les personnes physiques sont assujetties à l'impôt à raison du rattachement personnel notamment lorsque, au regard du droit fiscal, elles sont domiciliées en Suisse respectivement dans le canton (al. 1); une personne à son domicile en Suisse respectivement dans le canton au regard du droit fiscal lorsqu'elle y réside avec l'intention de s'y établir durablement ou lorsqu'elle y a un domicile légal spécial en vertu du droit fédéral (al. 2). La résidence est un élément de fait. L'intention de s'établir est l'élément subjectif du domicile. S'il n'est pas indispensable que la personne ait l'intention de s'établir en un endroit définitivement, il faut cependant qu'elle ait la volonté d'y séjourner. Toutefois, ce qui importe n'est pas la volonté intime de la personne, mais les circonstances reconnaissables par des tiers, qui permettent de déduire qu'elle a cette intention.”
“3; 133 V 309 E. 3.1, je mit Hinweisen). Massgebend ist daher der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet, was normalerweise am Wohnort, dem Ort, wo man schläft, der Fall ist. Die nach aussen erkennbare Absicht muss sodann auf einen dauernden Aufenthalt gerichtet sein. Auch ein von vornherein bloss vorübergehender Aufenthalt kann einen Wohnsitz begründen, wenn er auf eine bestimmte Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird. Als Mindestdauer wird üblicherweise ein Jahr postuliert. Die Absicht, einen Ort später (aufgrund veränderter nicht mit Bestimmtheit vorauszusehender Umstände) wieder zu verlassen, schliesst eine Wohnsitzbegründung nicht aus (BGE 143 II 233 E. 2.5.2). Die Absicht dauernden Verweilens muss nur im Moment der Begründung eines Wohnsitzes bestanden haben (D. Stähelin, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N 5 ff. zu Art. 23 ZGB; vgl. auch Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N 17 f. zu Art. 3 DBG). Massgebendes Kriterium ist grundsätzlich in beiden Fällen (Registerwohnsitz und zivilrechtlicher Wohnsitz) die Absicht des dauernden Verbleibens bzw. der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen. Die Anmeldung zwecks Niederlassung hat somit am Ort zu erfolgen, zu dem die engsten Beziehungen bestehen, wofür objektive Merkmale und nicht die subjektive Verbundenheit mit einem Ort ausschlaggebend sind. Sowohl die Absicht des dauernden Verbleibens an einem Ort wie auch der Lebensmittelpunkt einer Person müssen sich durch feststellbare”
Für die direkte Bundessteuer kann bei Wegzug ins Ausland in Ausnahmefällen weiterhin eine Steuerpflicht am Heimatort nach Art. 3 Abs. 5 DBG entstehen, namentlich bei Personen, die im Ausland wohnen und wegen eines Arbeitsverhältnisses zum Bund oder zu einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft/Anstalt des Inlandes im Ausland ganz oder teilweise von den Einkommenssteuern befreit sind. Art. 3 Abs. 5 DBG ist gegenüber einer Steuerpflicht aufgrund des Fortbestands eines inländischen Wohnsitzes subsidiär und kommt nur zur Anwendung, wenn der inländische Wohnsitz tatsächlich aufgegeben wurde. Entsprechende bundesrechtliche Regelungen wurden im kantonalen Recht nicht allgemein übernommen (vgl. etwa die Praxis/Regelung im Kanton Bern).
“Dabei ist massgeblich, dass der Lebensmittelpunkt tatsächlich aus dem Kanton Bern (bzw. aus der Schweiz) hinaus verschoben wird (Kästli/Teuscher, a.a.O., N. 14 und 17 zu Art. 9 StG). Hinsichtlich der direkten Bundessteuer – nicht aber des kantonalen Rechts – kann sich eine Steuerpflicht am Heimatort ergeben bei Personen, die im Ausland wohnen und dort mit Rücksicht auf ein Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes von den Einkommenssteuern ganz oder teilweise befreit sind (Art. 3 Abs. 5 DBG; VGE 100 2008 23382 vom 18.5.2009, in NStP 2010 S. 39 ff. E. 3.2.3; vgl. hierzu die Verordnung vom 20. Oktober 1993 über die Besteuerung von natürlichen Personen im Ausland mit einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlichrechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes [SR 642.110.8]). Die Bestimmung von Art. 3 Abs. 5 DBG ist gegenüber einer Steuerpflicht aufgrund des Fortbestands eines inländischen Wohnsitzes (Art. 3 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 DBG) subsidiär. Art. 3 Abs. 5 DBG kommt somit nur zur Anwendung, wenn der inländische Wohnsitz aufgegeben wird (Oesterhelt/Seiler in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 99 zu Art. 3 DBG). Für das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14] wurde bewusst auf eine Regelung analog zu Art. 3 Abs. 5 DBG verzichtet (Oesterhelt/Seiler in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. Aufl., 2017, N. 103 zu Art. 3 StHG). Entsprechend sieht der Kanton Bern im StG keine unbeschränkte Steuerpflicht von Schweizer Bürgern ohne steuerlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland vor, wenn diese in einem Angestelltenverhältnis zum Bund oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtung des Inlandes stehen. Unter dem steuerrechtlichen Wohnsitz im Sinn von Art.”
Bei Beziehungen zu mehreren Staaten bildet der Mittelpunkt der Lebensinteressen eines von mehreren Vorrangkriterien zur Bestimmung des Steuerdomizils. Er ist bedeutsam, hat aber keine absolute Vorrangwirkung und ist anhand der Gesamtheit der objektiv erkennbaren Umstände (nach aussen erkennbare Absicht und sonstige Indizien) zu gewichten.
“Andererseits ist kein ununterbrochener Aufenthalt notwendig (Peter Locher, a.a.O., N. 13 zu Art. 3 DBG). Unter Umständen kann aber sogar auf das Erfordernis des tatsächlichen Aufenthalts verzichtet werden. An seine Stelle tritt eine anderweitige physische Präsenz, die erkennen lässt, dass an jenem Ort der Lebensmittelpunkt besteht. Voraussetzung ist jedoch in allen Fällen, dass am neuen Wohnsitzort trotz der fehlenden körperlichen Anwesenheit der Lebensmittelpunkt tatsächlich angenommen werden kann (Eugen Bucher, Berner Kommentar, Kommentar zu den Art. 11-26 ZGB, 3. Aufl., 1976, N. 19 zu Art. 23 ZGB). Der Lebensmittelpunkt ist aber letztlich vor allem dann relevant, wenn Beziehungen zu mehreren Orten in Frage stehen. Man sieht dies im internationalen Verhältnis, wo jemand nicht selten in zwei Staaten "ansässig", d.h. nach internem Recht kraft persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig ist. In diesem Fall bildet der Mittelpunkt der Lebensinteressen nur eines unter mehreren Vorrang-Kriterien (Peter Locher, a.a.O., N. 15 zu Art. 3 DBG). Der blosse Aufenthaltsort wird zum steuerrechtlichen Wohnsitz, sobald zwischen der verweilenden Person und dem Ort eine festere, engere Verknüpfung entsteht. Diese Verknüpfung gründet auf der Absicht eines länger dauernden Verbleibens. Es wird dabei nicht die Absicht der Person vorausgesetzt, an diesem Ort auf Lebzeiten zu verweilen. Auch ein von vorherein bloss vorübergehender Aufenthalt kann einen steuerrechtlichen Wohnsitz begründen, wenn er auf eine bestimmte Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 24 zu Art. 3 DBG). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen, also der ideelle und materielle Schwerpunkt des Lebens einer Person, bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiv erkennbaren äusseren Umstände (nach aussen erkennbare Absicht) und nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person oder deren gefühlsmässiger Verbundenheit mit einem bestimmten Ort (innerer Wille). Der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar.”
“Der Lebensmittelpunkt ist aber letztlich vor allem dann relevant, wenn Beziehungen zu mehreren Orten in Frage stehen. Man sieht dies im internationalen Verhältnis, wo jemand nicht selten in zwei Staaten "ansässig", d.h. nach internem Recht kraft persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig ist. In diesem Fall bildet der Mittelpunkt der Lebensinteressen nur eines unter mehreren Vorrang-Kriterien (Peter Locher, a.a.O., N. 15 zu Art. 3 DBG). Der blosse Aufenthaltsort wird zum steuerrechtlichen Wohnsitz, sobald zwischen der verweilenden Person und dem Ort eine festere, engere Verknüpfung entsteht. Diese Verknüpfung gründet auf der Absicht eines länger dauernden Verbleibens. Es wird dabei nicht die Absicht der Person vorausgesetzt, an diesem Ort auf Lebzeiten zu verweilen. Auch ein von vorherein bloss vorübergehender Aufenthalt kann einen steuerrechtlichen Wohnsitz begründen, wenn er auf eine bestimmte Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 24 zu Art. 3 DBG). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen, also der ideelle und materielle Schwerpunkt des Lebens einer Person, bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiv erkennbaren äusseren Umstände (nach aussen erkennbare Absicht) und nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person oder deren gefühlsmässiger Verbundenheit mit einem bestimmten Ort (innerer Wille). Der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar. Dem polizeilichen Domizil, an dem die Schriften hinterlegt sind oder die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Es handelt sich dabei bloss um ein äusseres Merkmal, das gemeinsam mit dem übrigen Verhalten der steuerpflichtigen Person ein Indiz für das Steuerdomizil bilden kann. Verheiratete Steuerpflichtige haben ihren Wohnsitz grundsätzlich am Ort der gemeinsamen Familienwohnung (VGE 100 2021 115/116 vom 22.5.2023, E. 2.3). Ehegatten können jedoch trotz intakter Ehe ihre Wohnsitze auch an unterschiedlichen Orten haben, weshalb praxisgemäss – selbst bei gemeinsamer Besteuerung (vgl.”
Art. 3 hat eine internationale Reichweite; bei grenzüberschreitenden Fällen sind die internationalen Zuständigkeitsfragen und die Doppelbesteuerungslehre zu beachten. Im internationalen Verhältnis begründet jeder Ehegatte ein eigenes steuerliches Zugehörigkeitsverhältnis; eine gemeinsame Ehegattenbesteuerung bzw. eine hälftige Faktorenteilung ist im internationalen Verhältnis nicht gegeben.
“L'art. 3 LIFD délimite les compétences de la Confédération par rapport à l'étranger pour assujettir à l'impôt une personne à raison du rattachement personnel. Cette disposition a donc une portée internationale (JEAN-BLAISE PASCHOUD/DANIEL DE VRIES REILINGH, in Commentaire de la LIFD, 2e éd. 2017, n° 7 ad art. 3 LIFD). Dans le contexte intercantonal du cas d'espèce, ce sont donc l'art. 3 al. 2 LHID et la jurisprudence du Tribunal fédéral en matière de double imposition intercantonale qui entrent en ligne de compte. Quant à l'art. 105 al. 1 LIFD, il n'avait pas sa teneur actuelle durant les périodes fiscales litigieuses. C'est l'ancien art. 216 al. 1 LIFD, également mentionné par les recourants, qui est applicable (supra consid. 5).”
“Mit Bezug auf die kantonale Einkommensbesteuerung verweist der Rekurrent auf seine ausschliessliche Besteuerung im Inland, welche sich aus seiner persönlichen und ausschliesslichen steuerrechtlichen Zugehörigkeit gemäss Art. 3 DBG bzw. Art. 3 StHG ergebe. Die Faktoren seiner in Deutschland ansässigen Ehefrau ohne steuerrechtliche Anknüpfungspunkte zur Schweiz seien folglich bloss satzbestimmend zu berücksichtigen, zumal Art. 9 DBG bzw. Art. 3 Abs. 3 StHG im internationalen Verhältnis keine gemeinsame Ehegattenbesteuerung zu begründen vermöge. Jeder Ehegatte sei selbständiges Steuersubjekt und begründe ein eigenes Steuerrechtsverhältnis mit dem Gemeinwesen. Auch wenn der Gemeinschaftlichkeit der Mittelverwendung und damit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehegatten im interkantonalen Verhältnis durch hälftige Teilung des beweglichen ehelichen Einkommens und Vermögens zum Gesamtsatz Rechnung getragen werden könne, rechtfertige sich eine solche Vorgehensweise im internationalen Verhältnis nicht. Die Annahme der hälftigen Faktorenteilung sei gar willkürlich, da von der Fiktion ausgegangen werde, jeder Ehegatte nutze das gesamte Einkommen und Vermögen genau zur Hälfte.”
Die vom Bundesgericht gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG als verbindlich betrachteten Feststellungen der Vorinstanz zum Wohnsitz sind für die Anwendung von Art. 3 Abs. 1 DBG massgeblich. Aus einer solchen Wohnsitzfeststellung ergibt sich die persönliche Zugehörigkeit zur dort festgestellten kantonalen Wohnsitzgemeinde bzw. zum betreffenden Kanton (und damit zur Schweiz).
“Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; nicht publ. E. 1.4) haben die Steuerpflichtigen ihren Wohnsitz in U./SH. Demzufolge sind sie im Kanton Schaffhausen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]) bzw. in der Schweiz (Art. 3 Abs. 1 DBG [SR 642.11]) persönlich zugehörig.”
Der steuerliche Wohnsitz (Domizil) ist eine autonome steuerrechtliche Kategorie. Er entspricht grundsätzlich dem Ort, an dem sich der Mittelpunkt der persönlichen und beruflichen Interessen der betroffenen Person befindet. Massgeblich ist das Gesamtbild objektiver Umstände; alleinige Angaben des Steuerpflichtigen oder die politische Anmeldung sind hierfür nicht entscheidend, sondern allenfalls als Indizien zu werten.
“24) Dans le délai de réplique, le recourant a indiqué persister dans ses conclusions. 25) Sur quoi, les parties ont été informées que la cause était gardée à juger. EN DROIT 1) Interjeté en temps utile devant la juridiction compétente, le recours est recevable (art. 132 de la loi sur l'organisation judiciaire du 26 septembre 2010 - LOJ - E 2 05 ; art. 62 al. 1 let. a de la loi sur la procédure administrative du 12 septembre 1985 - LPA - E 5 10). La chambre de céans n’étant pas habilitée à négocier avec le recourant un arrangement pour solde de tout compte, ce chef de conclusions sera déclaré irrecevable. 2) Est litigieux l’assujettissement illimité du recourant en Suisse d’octobre 2006 à juillet 2013. Les autres points portant sur les rappels d’impôts 2006 à 2009 et les taxations et amendes fiscales 2010 à 2013 ainsi que les intérêts moratoires et compensatoires ne sont plus litigieux. a. Les personnes physiques sont assujetties à l'impôt à raison du rattachement personnel lorsque, au regard du droit fiscal, elles sont domiciliées ou séjournent en Suisse (art. 3 al. 1 LIFD). Une personne a son domicile fiscal en Suisse lorsqu'elle y réside avec l'intention de s'y établir durablement ou lorsqu'elle y a un domicile légal spécial en vertu du droit fédéral (art. 3 al. 2 LIFD). L'art. 3 al. 1 et 2 LIFD a son pendant, en droit genevois, à l'art. 2 al. 1 et 2 de la loi sur l'imposition des personnes physiques du 27 septembre 2009 (LIPP - D 3 08). b. Le domicile au regard du droit fiscal est une notion autonome, même si la définition qui en est donnée par la loi fiscale est très proche de celle que retient le droit civil (art. 23 du Code civil suisse du 10 décembre 1907 - CC - RS 210 ; Jean-Blaise PASCHOUD/Daniel DE VRIES REILINGH, in Yves NOËL/Florence AUBRY GIRARDIN, Commentaire romand de la loi fédérale sur l'impôt fédéral direct, 2ème éd., 2017, ad. art. 3, n. 10 p. 89). Le domicile fiscal correspond en principe au lieu où se situe le centre des intérêts personnels et professionnels de la personne concernée (ATF 138 II 300 consid. 3.2 ; 132 I 29 consid. 4.”
“Enfin, pour ce qui est de la dernière période fiscale en litige, à savoir la période 2011, le courrier du 8 juillet 2013 informant le contribuable de l'ouverture d'une procédure pour tentative de soustraction de l'impôt fédéral direct (IFD) et des impôts cantonaux et communaux (ICC) suffit à interrompre la péremption de telle sorte que c'est à juste titre que l'autorité inférieure s'est prononcée sur l'attribution du for (cf. consid. 4.2 supra). 5. 5.1 Selon le principe de l'unité du lieu de l'imposition, dont le but est d'éviter un morcellement de la taxation, le contribuable n'est imposé sur l'ensemble de ses éléments qu'au lieu de son domicile (cf. ATF 146 II 111 consid. 2.3.4; 142 II 182 consid. 2.2.6; 137 I 273 consid. 3.3.1 publié in : RDAF 2013 II p. 71 s.). La taxation et la perception de l'IFD sont effectuées par les cantons, sous la surveillance de la Confédération (art. 2 LIFD). Conformément à l'art. 108 al. 1 LIFD, le for fiscal d'un contribuable est, lorsqu'il ne peut être déterminé avec certitude ou qu'il est litigieux et si plusieurs cantons sont en cause, fixé par l'AFC. 5.2 Selon la jurisprudence du Tribunal fédéral relative à la double imposition (cf. art. 127 al. 3 Cst.), le domicile fiscal (principal) d'une personne physique exerçant une activité lucrative dépendante se trouve au lieu où elle réside avec l'intention de s'y établir durablement (art. 3 al. 1 LIFD; pour le domicile fiscal cantonal, art. 3 al. 2 LHID), soit au lieu où la personne a le centre de ses intérêts personnels. En principe, il coïncide avec le domicile civil (art. 23 CC; cf. ATF 143 II 233 consid. 2.5.2; 132 I 29 consid. 4.1). Ce lieu se détermine en fonction de l'ensemble des circonstances objectives et non sur la base des seules déclarations du contribuable, qui ne peut pas choisir librement son domicile fiscal. Le domicile politique ne joue, dans ce contexte, aucun rôle décisif: le dépôt des papiers et l'exercice des droits politiques ne constituent, au même titre que les autres relations de la personne assujettie à l'impôt, que des indices propres à déterminer le domicile fiscal (cf. ATF 138 II 300 consid. 3.2; arrêts du TF 2C_211/2021, 2C_212/2021 du 8 juin 2021 consid. 5.2.2; 2C_580/2017 du 16 mars 2018 consid. 4.1). 5.3 5.3.1 La création d'un domicile au regard du droit fiscal nécessite la réunion de deux conditions cumulatives, l'une objective, l'autre subjective: (i) le séjour en un lieu donné, d'une part, et (ii) l'intention de la personne d'y résider durablement, d'autre part (cf.”
“Par ailleurs, même si le recourant conclut à l'annulation de son imposition 2016 en Suisse, l'on comprend qu'il réclame l'annulation du jugement du TAPI du 11 février 2021, lequel confirme le bien-fondé de cette imposition. L’AFC-GE affirme que la reprise pure et simple des arguments soumis à l'autorité précédente, ce qu'aurait à son sens fait le recourant, ne constitue pas une motivation topique suffisante et doit conduire à l'irrecevabilité du recours. Tel n'est pourtant pas le cas en procédure administrative genevoise, aucune base légale ni jurisprudentielle n'interdisant la reprise en deuxième instance des arguments voire des écritures de première instance. Le recours répond ainsi aux exigences de l’art. 65 LPA et est donc recevable. 3) a. Le litige porte sur l'assujettissement illimité du recourant dans le canton de Genève et en Suisse pour l'année fiscale 2016. b. Les personnes physiques sont assujetties à l'impôt à raison du rattachement personnel lorsque, au regard du droit fiscal, elles sont domiciliées ou séjournent en Suisse (art. 3 al. 1 LIFD). Une personne a son domicile fiscal en Suisse lorsqu'elle y réside avec l'intention de s'y établir durablement ou lorsqu'elle y a un domicile légal spécial en vertu du droit fédéral (art. 3 al. 2 LIFD). L'art. 3 al. 1 et 2 LIFD a son pendant, en droit genevois, à l'art. 2 al. 1 et 2 de la loi sur l'imposition des personnes physiques du 27 septembre 2009 (LIPP - D 3 08). 4) a. Le domicile au regard du droit fiscal est une notion autonome, même si la définition qui en est donnée par la loi fiscale est très proche de celle que retient le droit civil (art. 23 du Code civil suisse du 10 décembre 1907 - CC - RS 210 ; Jean-Blaise PASCHOUD/Daniel DE VRIES REILINGH, in Yves NOËL/Florence AUBRY GIRARDIN, Commentaire romand de la loi fédérale sur l'impôt fédéral direct, 2ème éd., 2017, ad. art. 3, n. 10 p. 89). b. Le domicile fiscal correspond en principe au lieu où se situe le centre des intérêts personnels et professionnels de la personne concernée (ATF 138 II 300 consid. 3.2 ; 132 I 29 consid.”
Bei der Begründung eines steuerrechtlichen Wohnsitzes ist massgeblich, ob der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verlegt wurde und eine nach aussen erkennbare Absicht des dauernden Verbleibs vorliegt. Als orientierender Mindestwert für die Dauer eines Aufenthalts wird üblicherweise etwa ein Jahr genannt; dies ist jedoch nur ein Richtwert und nicht ausschliesslich entscheidend.
“3; 133 V 309 E. 3.1, je mit Hinweisen). Massgebend ist daher der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet, was normalerweise am Wohnort, dem Ort, wo man schläft, der Fall ist. Die nach aussen erkennbare Absicht muss sodann auf einen dauernden Aufenthalt gerichtet sein. Auch ein von vornherein bloss vorübergehender Aufenthalt kann einen Wohnsitz begründen, wenn er auf eine bestimmte Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird. Als Mindestdauer wird üblicherweise ein Jahr postuliert. Die Absicht, einen Ort später (aufgrund veränderter nicht mit Bestimmtheit vorauszusehender Umstände) wieder zu verlassen, schliesst eine Wohnsitzbegründung nicht aus (BGE 143 II 233 E. 2.5.2). Die Absicht dauernden Verweilens muss nur im Moment der Begründung eines Wohnsitzes bestanden haben (D. Stähelin, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N 5 ff. zu Art. 23 ZGB; vgl. auch Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N 17 f. zu Art. 3 DBG). Massgebendes Kriterium ist grundsätzlich in beiden Fällen (Registerwohnsitz und zivilrechtlicher Wohnsitz) die Absicht des dauernden Verbleibens bzw. der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen. Die Anmeldung zwecks Niederlassung hat somit am Ort zu erfolgen, zu dem die engsten Beziehungen bestehen, wofür objektive Merkmale und nicht die subjektive Verbundenheit mit einem Ort ausschlaggebend sind. Sowohl die Absicht des dauernden Verbleibens an einem Ort wie auch der Lebensmittelpunkt einer Person müssen sich durch feststellbare”
Bei einem Wohnsitzwechsel zwischen Kantonen richtet sich die Beweislast grundsätzlich danach, dass die Steuerbehörde die für eine Besteuerung massgeblichen Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat; liegen jedoch klare und präzise Indizien vor, die eine Zuordnung zum bisherigen Kanton nahelegen, kann es dem Steuerpflichtigen obliegen, das Vorliegen enger tatsächlicher Bindungen an den behaupteten neuen Kanton nachzuweisen. Diese Beweisregel findet nach der Rechtsprechung auch in interkantonalen Fällen Anwendung; sie ist im Lichte des Prinzips der Vermeidung effektiver oder virtueller Doppelbesteuerung zu beachten.
“Le principe de l’interdiction de la double imposition intercantonale de l’art. 127 al. 3, 1ère phrase, Cst. s’oppose à ce qu’un contribuable soit concrètement soumis, par deux ou plusieurs cantons, sur le même objet, pendant la même période, à des impôts analogues (double imposition effective) ou à ce qu’un canton excède les limites de sa souveraineté fiscale et, violant les règles de conflit jurisprudentielles, prétende prélever un impôt dont la perception est de la seule compétence d’un autre canton (double imposition virtuelle; ATF 140 I 114 consid. 2.3.1; 138 I 297 consid. 3.1; 137 I 145 consid. 2.2; 134 I 303 consid. 2.1 et les références). Selon les art. 3 LIFD, 3 de la loi fédérale du 14 décembre 1990 sur l'harmonisation des impôts directs des cantons et des communes (LHID; RS 642.14) et 3 LI - dont la teneur est similaire -, les personnes physiques sont assujetties à l’impôt à raison du rattachement personnel notamment lorsque, au regard du droit fiscal, elles sont domiciliées en Suisse respectivement dans le canton (al. 1); une personne a son domicile en Suisse respectivement dans le canton au regard du droit fiscal lorsqu’elle y réside avec l’intention de s’y établir durablement ou lorsqu’elle y a un domicile légal spécial en vertu du droit fédéral (al. 2). Les personnes physiques domiciliées dans le canton, au regard du droit fiscal, doivent l’impôt au lieu de leur domicile (art. 18 al. 1 LI; cf. également art. 3 al. 2 LHID; ATF 132 I 29 consid. 4.1; 131 I 145 consid. 4.1; voir aussi l'art. 9 de la loi du 5 décembre 1956 sur les impôts communaux [LICom; BLV 650.11], en ce qui concerne l'impôt communal).”
“8 CC, nella procedura fiscale l’onere della prova è ripartito nel senso che l’autorità fiscale è tenuta a dimostrare l’esistenza di elementi che fondano o aumentano l’onere fiscale, mentre è a carico del contribuente la prova di quei fatti che concorrono ad escludere o a ridurre il debito verso l’erario (DTF 133 II 153 e 121 II 257; ASA 64 p. 493; StE 1990 B 13.1. n. 8). Incombe dunque alle autorità fiscali, le quali non sono affatto vincolate dalle decisioni prese da altre autorità, determinare d’ufficio gli elementi di fatto costitutivi del domicilio (dimora) fiscale (art. 196 seg. LT; art. 123 cpv. 1 LIFD) e quindi provarne l’esistenza, mentre il contribuente ha l’obbligo di collaborare, deve cioè fornire delle informazioni circostanziate su tutti gli elementi idonei a fondare il suo assoggettamento (art. 198 ss LT; art. 124 ss LIFD). In presenza di indizi chiari e precisi che rendono verosimile la fattispecie stabilita dall’autorità, si giustifica così di attribuire al contribuente l’onere di confutare, prove a sostegno, quanto avanzato dalla stessa autorità (ASA 44 p. 621; sentenza TF n. 2C_484/2009 del 30 settembre 2010 e n. 2C_770/2008 del 4 marzo 2009; cfr. anche Locher, Kommentar zum DGB, I. Teil, Art. 1-48 DBG, 2a ediz., Basilea 2019, n. 60 e 61 ad art. 3 LIFD, p. 120 s.). 2.3. Come giudicato dal Tribunale federale, in caso di trasferimento del domicilio da un Cantone all’altro, spetta pertanto al contribuente il compito di provare l’esistenza di stretti legami con il nuovo Cantone dove afferma essere domiciliato, perlomeno se l’assoggettamento ammesso dalle autorità appare molto verosimile, in base ad indizi precisi. Questa regola, inizialmente valida solo nei rapporti internazionali, trova ormai applicazione anche in materia di doppia imposizione intercantonale (sentenza TF n. 2C_92/2012 del 17 agosto 2012, in: StR 67/2012 p. 828). 3. 3.1. Venendo al caso in disamina, nei periodi fiscali 2013-2015, precedenti quello litigioso, il ricorrente era stato tassato illimitatamente dal Cantone Ticino (domicilio fiscale a __________). La decisione di tassazione IC/IFD 2015, notificata al contribuente il 28 aprile 2021, è cresciuta in giudicato.”
Die unbeschränkte Steuerpflicht umfasst nicht Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Ausland; diese werden von der steuerbaren Bemessungsgrundlage ausgenommen. Sie bleiben jedoch bei der Bestimmung des anzuwendenden Steuersatzes zu berücksichtigen (Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt).
“Erträge aus unbeweglichem Vermögen unterliegen der Einkommenssteuer (Art. 25 Abs. 1 StG; Art. 21 Abs. 1 DBG), wobei insbesondere der Mietwert von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die der steuerpflichtigen Person aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen, steuerbar ist (sog. Eigenmietwert; Art. 25 Abs. 1 Bst. b StG; Art. 21 Abs. 1 Bst. b DBG). Die grundsätzlich unbeschränkte Steuerpflicht von natürlichen Personen mit Wohnsitz im Kanton Bern (Art. 4 Abs. 1 StG bzw. Art. 3 Abs. 1 DBG) erstreckt sich nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons Bern bzw. im Ausland (Art. 7 Abs. 1 StG bzw. Art. 6 Abs. 1 DBG). Demnach ist der Eigenmietwert einer ausländischen Liegenschaft im Kanton Bern (bzw. in der Schweiz) nicht als Einkommen steuerbar, er ist aber für die Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StG; Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 DBG; statt vieler BGer 9C_646/2022 vom”
“Selon l'art. 3 al. 1 LIFD, les personnes physiques sont assujetties à l'impôt à raison du rattachement personnel lorsque, au regard du droit fiscal, elles sont domiciliées ou séjournent en Suisse. L'art. 6 al. 1 LIFD prévoit que l'assujettissement fondé sur un rattachement personnel est illimité; il ne s'étend toutefois pas aux entreprises, aux établissements stables et aux immeubles situés à l'étranger. En vertu de l'art. 2 al. 1 let. a LHID, les cantons prélèvent notamment un impôt sur le revenu et la fortune des personnes physiques. L'impôt sur la fortune a pour objet l'ensemble de la fortune nette (art. 13 al. 1 LHID). Les personnes physiques sont assujetties à l'impôt à raison du rattachement personnel, lorsque, au regard du droit fiscal, elles sont domiciliées dans le canton (art. 3 al. 1 LHID). Les art. 1 al. 1 let. a, 2 al. 2 et 50 al. 1 LF reprennent ces principes. En outre et aux termes de l'art. 5 al. 1 LF, l'assujettissement fondé sur un rattachement personnel est illimité; il ne s'étend toutefois pas aux entreprises, aux établissements stables et aux immeubles situés hors du canton du Valais.”
“Der Rekurrent deklarierte die auf seinen Namen lautenden Bankkonten, Lebensversicherung und Liegenschaften sowie die daraus fliessenden Erträge in den jeweiligen Steuererklärungen 2015 bis 2018 unstreitig nicht. Er ist jedoch der Ansicht, der objektive Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung sei nicht erfüllt, weil insbesondere keine Steuerverkürzung bzw. beim Gemeinwesen kein Steuerausfall eingetreten sei. Vielmehr macht er geltend, dass bei der Berechnung der hinterzogenen Steuer nicht der richtige amtliche Wert und nicht sämtliche Schulden und Schuldzinsen von der ZVB/N berücksichtigt worden seien, womit er der tatsächlich Geschädigte sei. Als erstes ist somit zu prüfen, ob der von der ZVB/N berücksichtigte amtliche Wert der zwei deutschen Liegenschaften zu beanstanden ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Rekurrent unstreitig steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern (bzw. in der Schweiz) hat. Damit ist er aufgrund persönlicher Zugehörigkeit im Kanton Bern (bzw. in der Schweiz) steuerpflichtig (Art. 4 Abs. 1 StG; Art. 3 Abs. 1 DBG). Die persönliche Zugehörigkeit zieht eine unbeschränkte Steuerpflicht nach sich, d.h. die steuerpflichtige Person muss ihr weltweites Einkommen und Vermögen im Kanton Bern (bzw. in der Schweiz [nur Einkommen]) versteuern. Dieses Prinzip wird allerdings für die drei Einkommensquellen Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke durchbrochen, die nicht in die steuerbare Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Diese Freistellung bezieht sich aber nicht auf die Ermittlung des anwendbaren Steuersatzes. Somit ergibt sich für ausserhalb des Kantons Bern bzw. der Schweiz liegende Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt (Art. 7 Abs. 1 StG; Art. 6 Abs. 1 DBG; VGE 21721 vom 22.3.2004, in StE 2004 A 24.43.1 Nr. 13 E. 3.1; vgl. zum Ganzen Kästli/Teuscher in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 1 ff. zu Art. 4 StG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 3 DBG). Dies bedeutet, dass die der Schweiz (bzw.”
“Aux termes des art. 3 al. 1 LIFD et 3 al. 1 LI, les personnes physiques sont assujetties à l’impôt à raison du rattachement personnel lorsque, au regard du droit fiscal, elles sont domiciliées ou séjournent en Suisse respectivement dans le canton (cf. ég. art. 3 al. 1 de la loi fédérale du 14 décembre 1990 sur l’harmonisation des impôts directs des cantons et des communes - LHID; RS 642.14). L’assujettissement fondé sur un rattachement personnel est illimité; il ne s’étend toutefois pas aux entreprises, aux établissements stables et aux immeubles situés à l’étranger respectivement hors du canton (art. 6 al. 1 LIFD et 6 al. 1 LI).”
Für die 30‑Tage‑Schwelle setzt Art. 3 Abs. 3 lit. a DBG voraus, dass die Person ohne wesentliche Unterbrechung mindestens 30 Tage in der Schweiz verweilt und dort eine Erwerbstätigkeit ausübt.
“23 du Code civil suisse du 10 décembre 1907 - CC - RS 210 ; Jean‑Blaise PASCHOUD/Daniel DE VRIES REILINGH, in Yves NOËL/Florence AUBRY GIRARDIN, Commentaire romand de la loi fédérale sur l'impôt fédéral direct, 2e éd., 2017, n. 10 ad art. 3 de loi fédérale sur l’impôt fédéral direct du 14 décembre 1990 - LIFD - RS 642.11). Selon le Tribunal fédéral, le domicile fiscal correspond du reste en principe au domicile civil (arrêt du Tribunal fédéral 9C_668/2022 du 13 novembre 2023 consid. 6). 6.2 Selon les art. 3 al. 1 LIFD, 3 al. 1 de loi fédérale sur l’harmonisation des impôts directs des cantons et des communes du 14 décembre 1990 (LHID - RS 642.14) et 2 de loi sur l'imposition des personnes physiques du 27 septembre 2009 (LIPP - D 3 08), les personnes physiques sont assujetties à l'impôt en raison de leur rattachement personnel lorsqu'elles ont leur domicile ou leur lieu de séjour en Suisse ou dans le canton au regard du droit fiscal. Une personne physique a notamment un domicile fiscal en Suisse ou dans le canton lorsqu'elle y réside avec l'intention d'y demeurer durablement (art. 3 al. 2 LIFD ; art. 3 al. 2 LHID ; art. 2 al. 2 LIPP). Aux termes des art. 3 al. 3 LIFD, 3 al. 1 LHID et 2 al. 3 LIPP, une personne séjourne en Suisse ou dans le canton de Genève au regard du droit fiscal lorsque, sans interruption notable, elle y réside pendant 30 jours au moins et y exerce une activité lucrative (let. a) ; ou qu'elle y réside pendant 90 jours au moins sans y exercer d’activité lucrative (let. b). Le domicile fiscal suppose ainsi la réunion de deux conditions cumulatives : le séjour en un lieu et l'intention de s'y établir (ATF 143 II 233 consid. 2.5.2 ; arrêts du Tribunal fédéral 9C_668/2022 précité consid. 6 ; 2C_533/2018 du 30 octobre 2019 consid. 2.2.1). Selon la jurisprudence constante du Tribunal fédéral, le domicile d'une personne se détermine uniquement d'après l'ensemble des circonstances objectives, reconnaissables par des tiers, et non pas en fonction des déclarations de cette personne. Les souhaits simplement exprimés par le contribuable ou la préférence sentimentale pour un lieu n'entrent pas en ligne de compte. Le domicile fiscal ne peut donc pas être choisi librement (ATF 148 II 285 consid.”
Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz unterliegen grundsätzlich der unbeschränkten Steuerpflicht; sie sind in der Schweiz im Allgemeinen auch für im Ausland erzielte Einkünfte steuerpflichtig, soweit nicht Doppelbesteuerungsabkommen oder die gesetzlich vorgesehenen Beschränkungen (z. B. hinsichtlich ausländischer Betriebsstätten und Immobilien) eingreifen.
“Le recourant fait valoir l’existence d’une activité indépendante à DE______, y exploitant une entreprise, ce qui justifierait que celle-ci ne soit pas imposée en Suisse. a. L'impôt sur le revenu des personnes physiques a pour objet tous les revenus du contribuable, qu'ils soient uniques ou périodiques (art. 16 al. 1 LIFD ; art. 1 LIPP-IV, qui a la même teneur que l’art. 17 LIPP). Est notamment imposable le produit de l'activité lucrative indépendante (art. 3 al. 1 LIPP-IV, repris à l’art. 19 al. 1 LIPP ; art. 18 LIFD). Est une activité lucrative indépendante celle qui est entreprise par une personne à ses propres risques, avec la mise en œuvre de travail et de capital, dans une organisation librement choisie dans le but d'obtenir un gain en participant à la vie économique (ATF 125 II 113 consid. 5b ; arrêts du Tribunal fédéral 2C_376/2011 du 27 avril 2012 consid. 5 ; 2C_307/2010 du 27 août 2010 consid. 2.2). b. Les personnes physiques sont assujetties à l'impôt à raison du rattachement personnel lorsque, au regard du droit fiscal, elles sont domiciliées ou séjournent en Suisse (art. 3 al. 1 LIFD). L'assujettissement fondé sur un rattachement personnel est illimité, mais ne s'étend pas aux établissements stables et aux immeubles situés à l'étranger (art. 6 al. 1 LIFD). Cette exemption est inconditionnelle et existe indépendamment de l'imposition effective ou non de l'entreprise, de l'établissement ou de l'immeuble à l'étranger (ATA/1017/2015 du 25 septembre 2015 ; Xavier OBERSON, Précis de droit fiscal international, 4ème éd., 2015, p. 97 n. 310). L'art. 3 al. 1 à 3 LIFD a son pendant, en droit cantonal, à l'art. 2 al. 1 à 3 LIPP, identique à l'art. 2 al. 1 à 3 aLIPP-I. L'art. 6 al. 1 LIFD correspond en tout point aux art. 5 al. 1 1ère phr. LIPP et 5 al. 1 1ère phr. aLIPP-I. c. Les personnes physiques domiciliées en Suisse sont en principe imposables sur tous leurs revenus de source étrangère, dès l'instant où elles sont domiciliées en Suisse, de sorte que, en l'absence de convention de double imposition, les revenus tirés de l'activité dépendante exercée à l'étranger sont pleinement imposables en Suisse.”
“Le recourant fait valoir l’existence d’une activité indépendante à DE______, y exploitant une entreprise, ce qui justifierait que celle-ci ne soit pas imposée en Suisse. a. L'impôt sur le revenu des personnes physiques a pour objet tous les revenus du contribuable, qu'ils soient uniques ou périodiques (art. 16 al. 1 LIFD ; art. 1 LIPP-IV, qui a la même teneur que l’art. 17 LIPP). Est notamment imposable le produit de l'activité lucrative indépendante (art. 3 al. 1 LIPP-IV, repris à l’art. 19 al. 1 LIPP ; art. 18 LIFD). Est une activité lucrative indépendante celle qui est entreprise par une personne à ses propres risques, avec la mise en œuvre de travail et de capital, dans une organisation librement choisie dans le but d'obtenir un gain en participant à la vie économique (ATF 125 II 113 consid. 5b ; arrêts du Tribunal fédéral 2C_376/2011 du 27 avril 2012 consid. 5 ; 2C_307/2010 du 27 août 2010 consid. 2.2). b. Les personnes physiques sont assujetties à l'impôt à raison du rattachement personnel lorsque, au regard du droit fiscal, elles sont domiciliées ou séjournent en Suisse (art. 3 al. 1 LIFD). L'assujettissement fondé sur un rattachement personnel est illimité, mais ne s'étend pas aux établissements stables et aux immeubles situés à l'étranger (art. 6 al. 1 LIFD). Cette exemption est inconditionnelle et existe indépendamment de l'imposition effective ou non de l'entreprise, de l'établissement ou de l'immeuble à l'étranger (ATA/1017/2015 du 25 septembre 2015 ; Xavier OBERSON, Précis de droit fiscal international, 4ème éd., 2015, p. 97 n. 310). L'art. 3 al. 1 à 3 LIFD a son pendant, en droit cantonal, à l'art. 2 al. 1 à 3 LIPP, identique à l'art. 2 al. 1 à 3 aLIPP-I. L'art. 6 al. 1 LIFD correspond en tout point aux art. 5 al. 1 1ère phr. LIPP et 5 al. 1 1ère phr. aLIPP-I. c. Les personnes physiques domiciliées en Suisse sont en principe imposables sur tous leurs revenus de source étrangère, dès l'instant où elles sont domiciliées en Suisse, de sorte que, en l'absence de convention de double imposition, les revenus tirés de l'activité dépendante exercée à l'étranger sont pleinement imposables en Suisse.”
Beim steuerrechtlichen Aufenthalt genügt für die Steuerpflicht das tatsächliche Verweilen (objektives Element); ein Wille zum dauernden Verbleib (subjektives Element) ist hierfür nicht erforderlich. Nach den einschlägigen Regeln wird der Aufenthalt namentlich bei Erwerbstätigkeit ab 30 Tagen und ohne Erwerbstätigkeit ab 90 Tagen angenommen.
“Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz bzw. im Kanton haben (Art. 3 Abs. 1 DBG bzw. Art. 3 Abs. 1 StHG). Die Frage nach dem steuerlichen Wohnsitz haben die Vorinstanzen offengelassen, da sie von einem ganzjährigen qualifizierten steuerrechtlichen Aufenthalt ausgegangen sind. Einen solchen hat eine nicht erwerbstätige Person dann, wenn sie sich im Kanton ungeachtet vorübergehender Unterbrechung während mindestens 90 Tagen aufhält (Art. 3 Abs. 1 StHG bzw. Art. 3 Abs. 3 lit. b DBG). Anders als bei der Begründung eines steuerrechtlichen Wohnsitzes (hierzu BGE 143 II 233 E. 2.5.1 f. S. 237 f.) wird für die Annahme eines steuerrechtlichen Aufenthalts einzig ein tatsächliches Verweilen im Sinne einer physischen Anwesenheit (objektives Element) vorausgesetzt. Das subjektive Element der Absicht des dauernden Verbleibens ist hingegen nicht erforderlich (STEFAN OESTERHELT/MORITZ SEILER, in: Zweifel/ Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl., 2017, N. 72 zu Art. 3 DBG; J EAN-BLAISE PASCHOUD/DANIEL DE VRIES REILINGH, in: Noel/Aubry Girardin [Hrsg.”
“7) que l'analyse du TAPI selon laquelle la recourante se rend à partir de son appartement à Genève à son lieu de travail à Lausanne et sur les autres lieux de ses recherches scientifiques ne prête pas le flanc à la critique. Le grief est dès lors mal fondé et sera écarté. 6. Le litige porte sur la question de savoir si c'est à bon droit que l'AFC-GE a assujetti la recourante, de façon illimitée, aux impôts à Genève dès le 1er janvier 2020, ce que celle-ci conteste. 6.1 Le domicile au regard du droit fiscal est une notion autonome, même si la définition qui en est donnée par la loi fiscale est très proche de celle que retient le droit civil (art. 23 du Code civil suisse du 10 décembre 1907 - CC - RS 210 ; Jean‑Blaise PASCHOUD/Daniel DE VRIES REILINGH, in Yves NOËL/Florence AUBRY GIRARDIN, Commentaire romand de la loi fédérale sur l'impôt fédéral direct, 2e éd., 2017, n. 10 ad art. 3 de loi fédérale sur l’impôt fédéral direct du 14 décembre 1990 - LIFD - RS 642.11). Selon le Tribunal fédéral, le domicile fiscal correspond du reste en principe au domicile civil (arrêt du Tribunal fédéral 9C_668/2022 du 13 novembre 2023 consid. 6). 6.2 Selon les art. 3 al. 1 LIFD, 3 al. 1 de loi fédérale sur l’harmonisation des impôts directs des cantons et des communes du 14 décembre 1990 (LHID - RS 642.14) et 2 de loi sur l'imposition des personnes physiques du 27 septembre 2009 (LIPP - D 3 08), les personnes physiques sont assujetties à l'impôt en raison de leur rattachement personnel lorsqu'elles ont leur domicile ou leur lieu de séjour en Suisse ou dans le canton au regard du droit fiscal. Une personne physique a notamment un domicile fiscal en Suisse ou dans le canton lorsqu'elle y réside avec l'intention d'y demeurer durablement (art. 3 al. 2 LIFD ; art. 3 al. 2 LHID ; art. 2 al. 2 LIPP). Aux termes des art. 3 al. 3 LIFD, 3 al. 1 LHID et 2 al. 3 LIPP, une personne séjourne en Suisse ou dans le canton de Genève au regard du droit fiscal lorsque, sans interruption notable, elle y réside pendant 30 jours au moins et y exerce une activité lucrative (let. a) ; ou qu'elle y réside pendant 90 jours au moins sans y exercer d’activité lucrative (let. b). Le domicile fiscal suppose ainsi la réunion de deux conditions cumulatives : le séjour en un lieu et l'intention de s'y établir (ATF 143 II 233 consid.”
Tage stationärer Behandlungsaufenthalte werden grundsätzlich nicht zur Ermittlung der für Art. 3 Abs. 3 DBG erforderlichen Mindestaufenthaltsdauer hinzugerechnet. Solche Aufenthalte sind als vorübergehende Unterbrechungen zu werten und führen damit regelmässig nicht zur Anrechnung der betreffenden Tage auf die Laufzeit der Mindestfrist.
“4 DBG im Zusammenhang mit der Begründung einer unbeschränkten Steuerpflicht aufgrund eines steuerlichen Aufenthalts eine echte Kollisionsbestimmung darstellt, welche den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 StHG und Art. 3 Abs. 1 und 3 DBG beschränkt (vorne E. 2.5). Mithin können daher die Tage der stationären Behandlungsaufenthalte für die Begründung der von Art. 3 Abs. 1 StHG bzw. Art. 3 Abs. 3 DBG geforderten Mindestaufenthaltsdauer grundsätzlich nicht hinzugezählt werden. Der Steuerpflichtige verkennt jedoch, dass er sich in der fraglichen Steuerperiode gemäss eigenen Angaben ab dem 1. Januar 2014 bis zum 13. Oktober 2014 in der Schweiz aufgehalten hat. Für die Berechnung der geforderten Mindestaufenthaltsdauer hat dies zur Folge, dass diese am 1. Januar 2014 zu laufen begonnen hat und durch den ersten Behandlungsaufenthalt vom 3. bis zum 20. Februar 2014 während 18 Tagen unterbrochen wurde. Das Bundesgericht stimmt mit der Vorinstanz überein, dass ein Unterbruch von 18 Tagen im vorliegenden Gesamtkontext bloss als vorübergehender Unterbruch im Sinne von Art. 3 Abs. 1 StHG und Art. 3 Abs. 3 DBG zu werten ist. Die rechtliche Konsequenz dieses Unterbruchs ist daher einzig, dass die zeitliche Voraussetzung für die Begründung des steuerlichen Aufenthalts im Sinne von Art. 3 Abs. 1 StHG bzw. Art. 3 Abs. 3 lit. b DBG nicht bereits am”
Zur Begründung eines steuerrechtlichen Wohnsitzes ist in der Regel physische Anwesenheit an einem bestimmten Ort erforderlich. Der Aufenthalt muss eine gewisse Intensität besitzen und darf sich nicht in blosser Anwesenheit erschöpfen, sondern muss ein tatsächliches Wohnen in Räumen erkennen lassen. Es ist keine bestimmte rechtsgeschäftliche Form des Aufenthalts erforderlich; auch ein z. B. gemietetes Hotelzimmer kann als Ort des tatsächlichen Aufenthalts genügen. Ohne erstmaligen tatsächlichen Aufenthalt genügt allein der Wille zur Wohnsitznahme nicht; umgekehrt ist kein durchgehender ununterbrochener Aufenthalt erforderlich.
“3 DBG). Um einen steuerrechtlichen Wohnsitz zu begründen, ist somit in aller Regel vorab ein physischer Aufenthalt an einem bestimmten Ort notwendig. Dieser Aufenthalt muss dabei eine gewisse Intensität aufweisen. Er darf sich nicht auf eine blosse Anwesenheit beschränken, sondern muss ein eigentliches Wohnen in Räumen beinhalten (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 13 zu Art. 3 DBG). Nicht erforderlich ist dabei, dass die natürliche Person an jenem Ort, wo sie sich tatsächlich aufhält, über eine eigene Wohnung verfügt. Der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff ist nämlich auf keine bestimmte rechtsgeschäftliche Form des Aufhaltens fixiert, sondern er knüpft an die tatsächliche Gestaltung der Dinge an. Ein Hotelzimmer kann beispielsweise als Ort des tatsächlichen Aufhaltens genügen (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 15 zu Art. 3 DBG). Physische Anwesenheit ist – wie bereits dargelegt – in erster Linie zur Begründung des Wohnsitzes unerlässlich (Peter Locher, a.a.O., N. 13 zu Art. 3 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 16 zu Art. 3 DBG). Ohne (erstmaligen) Aufenthalt genügt ein noch so ausgeprägter Wille zur Wohnsitznahme nicht. Andererseits ist kein ununterbrochener Aufenthalt notwendig (Peter Locher, a.a.O., N. 13 zu Art. 3 DBG). Unter Umständen kann aber sogar auf das Erfordernis des tatsächlichen Aufenthalts verzichtet werden. An seine Stelle tritt eine anderweitige physische Präsenz, die erkennen lässt, dass an jenem Ort der Lebensmittelpunkt besteht. Voraussetzung ist jedoch in allen Fällen, dass am neuen Wohnsitzort trotz der fehlenden körperlichen Anwesenheit der Lebensmittelpunkt tatsächlich angenommen werden kann (Eugen Bucher, Berner Kommentar, Kommentar zu den Art. 11-26 ZGB, 3. Aufl., 1976, N. 19 zu Art. 23 ZGB). Der Lebensmittelpunkt ist aber letztlich vor allem dann relevant, wenn Beziehungen zu mehreren Orten in Frage stehen. Man sieht dies im internationalen Verhältnis, wo jemand nicht selten in zwei Staaten "ansässig", d.h. nach internem Recht kraft persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig ist.”
“Er darf sich nicht auf eine blosse Anwesenheit beschränken, sondern muss ein eigentliches Wohnen in Räumen beinhalten (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 13 zu Art. 3 DBG). Nicht erforderlich ist dabei, dass die natürliche Person an jenem Ort, wo sie sich tatsächlich aufhält, über eine eigene Wohnung verfügt. Der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff ist nämlich auf keine bestimmte rechtsgeschäftliche Form des Aufhaltens fixiert, sondern er knüpft an die tatsächliche Gestaltung der Dinge an. Ein Hotelzimmer kann beispielsweise als Ort des tatsächlichen Aufhaltens genügen (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 15 zu Art. 3 DBG). Physische Anwesenheit ist – wie bereits dargelegt – in erster Linie zur Begründung des Wohnsitzes unerlässlich (Peter Locher, a.a.O., N. 13 zu Art. 3 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 16 zu Art. 3 DBG). Ohne (erstmaligen) Aufenthalt genügt ein noch so ausgeprägter Wille zur Wohnsitznahme nicht. Andererseits ist kein ununterbrochener Aufenthalt notwendig (Peter Locher, a.a.O., N. 13 zu Art. 3 DBG). Unter Umständen kann aber sogar auf das Erfordernis des tatsächlichen Aufenthalts verzichtet werden. An seine Stelle tritt eine anderweitige physische Präsenz, die erkennen lässt, dass an jenem Ort der Lebensmittelpunkt besteht. Voraussetzung ist jedoch in allen Fällen, dass am neuen Wohnsitzort trotz der fehlenden körperlichen Anwesenheit der Lebensmittelpunkt tatsächlich angenommen werden kann (Eugen Bucher, Berner Kommentar, Kommentar zu den Art. 11-26 ZGB, 3. Aufl., 1976, N. 19 zu Art. 23 ZGB). Der Lebensmittelpunkt ist aber letztlich vor allem dann relevant, wenn Beziehungen zu mehreren Orten in Frage stehen. Man sieht dies im internationalen Verhältnis, wo jemand nicht selten in zwei Staaten "ansässig", d.h. nach internem Recht kraft persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig ist. In diesem Fall bildet der Mittelpunkt der Lebensinteressen nur eines unter mehreren Vorrang-Kriterien (Peter Locher, a.a.O., N. 15 zu Art. 3 DBG). Der blosse Aufenthaltsort wird zum steuerrechtlichen Wohnsitz, sobald zwischen der verweilenden Person und dem Ort eine festere, engere Verknüpfung entsteht.”
“3 DBG). Um einen steuerrechtlichen Wohnsitz zu begründen, ist somit in aller Regel vorab ein physischer Aufenthalt an einem bestimmten Ort notwendig. Dieser Aufenthalt muss dabei eine gewisse Intensität aufweisen. Er darf sich nicht auf eine blosse Anwesenheit beschränken, sondern muss ein eigentliches Wohnen in Räumen beinhalten (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 13 zu Art. 3 DBG). Nicht erforderlich ist dabei, dass die natürliche Person an jenem Ort, wo sie sich tatsächlich aufhält, über eine eigene Wohnung verfügt. Der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff ist nämlich auf keine bestimmte rechtsgeschäftliche Form des Aufhaltens fixiert, sondern er knüpft an die tatsächliche Gestaltung der Dinge an. Ein Hotelzimmer kann beispielsweise als Ort des tatsächlichen Aufhaltens genügen (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 15 zu Art. 3 DBG). Physische Anwesenheit ist – wie bereits dargelegt – in erster Linie zur Begründung des Wohnsitzes unerlässlich (Peter Locher, a.a.O., N. 13 zu Art. 3 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 16 zu Art. 3 DBG). Ohne (erstmaligen) Aufenthalt genügt ein noch so ausgeprägter Wille zur Wohnsitznahme nicht. Andererseits ist kein ununterbrochener Aufenthalt notwendig (Peter Locher, a.a.O., N. 13 zu Art. 3 DBG). Unter Umständen kann aber sogar auf das Erfordernis des tatsächlichen Aufenthalts verzichtet werden. An seine Stelle tritt eine anderweitige physische Präsenz, die erkennen lässt, dass an jenem Ort der Lebensmittelpunkt besteht. Voraussetzung ist jedoch in allen Fällen, dass am neuen Wohnsitzort trotz der fehlenden körperlichen Anwesenheit der Lebensmittelpunkt tatsächlich angenommen werden kann (Eugen Bucher, Berner Kommentar, Kommentar zu den Art. 11-26 ZGB, 3. Aufl., 1976, N. 19 zu Art. 23 ZGB). Der Lebensmittelpunkt ist aber letztlich vor allem dann relevant, wenn Beziehungen zu mehreren Orten in Frage stehen. Man sieht dies im internationalen Verhältnis, wo jemand nicht selten in zwei Staaten "ansässig", d.h. nach internem Recht kraft persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig ist.”
Liegt die Verwaltung aufgrund klarer und präziser Indizien eine plausible Steuerbegründung vor, kann die Mitwirkungspflicht den Steuerpflichtigen verpflichten, diese Darstellung zu widerlegen. Die Regel ist jedoch nicht uneingeschränkt: Ausnahmen bestehen, wenn der Steuerpflichtige schuldhaft seine Mitwirkungspflicht verletzt oder wenn ihm die erforderliche Beweiserbringung aus Gründen, die ausserhalb seiner Kontrolle liegen, unmöglich oder nur durch eine unzumutbare Mitwirkung möglich ist.
“196 LT) e, quindi, provarne l’esistenza. Al contribuente è invece imposto l’obbligo di collaborare, deve cioè fornire delle informazioni circostanziate su tutti gli elementi idonei a fondare il suo assoggettamento (art. 124 segg. LIFD; art. 198 segg. LT). Il contribuente ha l’obbligo di fare tutto il necessario per consentire una tassazione completa ed esatta (art. 200 LT). Conformemente al principio di collaborazione, egli deve in particolare fornire delle informazioni circostanziate su tutti gli elementi idonei a fondare il suo assoggettamento (decisione TF n. 2C_484/2009 del 30 settembre 2010, consid. 3.1). Da quel che precede discende che, in presenza di indizi chiari e precisi che rendono verosimile la fattispecie stabilita dalla stessa autorità, spetta allora al contribuente confutare, prove a sostegno, quanto avanzato dalla stessa (ASA 44 p. 621; decisione TF n. 2C_770/2008 del 4 marzo 2009; cfr. anche Locher, Kommentar zum DGB, Vol. I, Therwil/Basilea 2001, n. 60 e 61 ad art. 3 LIFD, p. 104). 2.2. La descritta regola sull’onere probatorio non è però assoluta, in quanto non lascia alcuno spazio a considerazioni inerenti le effettive possibilità probatorie o comportamenti ostruzionistici (Schär, Normentheorie und mitwirkungsorientierte Beweislastverteilung, in: ASA 67 p. 435). Una prima eccezione è data allorquando il contribuente tralascia, in maniera colpevole ed in violazione dei propri obblighi, la collaborazione, possibile ed esigibile, nel chiarimento degli elementi che fondano l’obbligo fiscale. Una seconda eccezione si verifica invece quando il contribuente, per motivi a lui estranei, non può apportare la prova di un fatto che diminuisce il suo debito d’imposta oppure può farlo solo prestando una collaborazione che non può essere pretesa (Zweifel, in: Zweifel/Athanas [a cura di], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Vol. I/2b, 2a ediz., Basilea 2008, n. 29 ad art. 130 LIFD, p.”
“196 LT) e, quindi, provarne l’esistenza. Al contribuente è invece imposto l’obbligo di collaborare, deve cioè fornire delle informazioni circostanziate su tutti gli elementi idonei a fondare il suo assoggettamento (art. 124 segg. LIFD; art. 198 segg. LT). Il contribuente ha l’obbligo di fare tutto il necessario per consentire una tassazione completa ed esatta (art. 200 LT). Conformemente al principio di collaborazione, egli deve in particolare fornire delle informazioni circostanziate su tutti gli elementi idonei a fondare il suo assoggettamento (decisione TF n. 2C_484/2009 del 30 settembre 2010, consid. 3.1). Da quel che precede discende che, in presenza di indizi chiari e precisi che rendono verosimile la fattispecie stabilita dalla stessa autorità, spetta allora al contribuente confutare, prove a sostegno, quanto avanzato dalla stessa (ASA 44 p. 621; decisione TF n. 2C_770/2008 del 4 marzo 2009; cfr. anche Locher, Kommentar zum DGB, Vol. I, Therwil/Basilea 2001, n. 60 e 61 ad art. 3 LIFD, p. 104). 2.2. La descritta regola sull’onere probatorio non è però assoluta, in quanto non lascia alcuno spazio a considerazioni inerenti le effettive possibilità probatorie o comportamenti ostruzionistici (Schär, Normentheorie und mitwirkungsorientierte Beweislastverteilung, in: ASA 67 p. 435). Una prima eccezione è data allorquando il contribuente tralascia, in maniera colpevole ed in violazione dei propri obblighi, la collaborazione, possibile ed esigibile, nel chiarimento degli elementi che fondano l’obbligo fiscale. Una seconda eccezione si verifica invece quando il contribuente, per motivi a lui estranei, non può apportare la prova di un fatto che diminuisce il suo debito d’imposta oppure può farlo solo prestando una collaborazione che non può essere pretesa (Zweifel, in: Zweifel/Athanas [a cura di], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Vol. I/2b, 2a ediz., Basilea 2008, n. 29 ad art. 130 LIFD, p.”
Bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit besteht kein pauschaler Vorrang des Familienorts vor dem Arbeitsort. Die Rechtsprechung misst den familiären Bindungen grosse Bedeutung zu, nimmt aber üblicherweise keinen automatischen Vorrang an; massgeblich ist eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls und die konkrete Abwägung der familiären gegenüber den beruflichen/ökonomischen Bindungen.
“Sie gewichtet damit implizit die persönliche Beziehung zum Ehegatten stärker als die beruflichen und wirtschaftlichen Lebensinteressen am Arbeitsort. Ob ein pauschaler Vorrang des Aufenthaltsorts des Ehegatten sachgerecht ist, muss jedoch bezweifelt werden. Im inländischen Verhältnis geht die Rechtsprechung zwar grundsätzlich davon aus, dass die familiären Bande die Beziehungen zum Arbeitsort überwiegen, doch steht dieser Vorrang unter der Bedingung, dass die steuerpflichtige Person regelmässig täglich (Pendler) oder an den Wochenenden und an freien Tagen (Wochenaufenthalter) zu ihrer Familie zurückkehrt (BGE 148 II 285 E. 3.3.1; BGE 132 I 29 E. 4.2; BGE 125 I 54 E. 2b/aa). Für Personen, die im nicht grenznahen Ausland einer Erwerbstätigkeit nachgehen, ist die tägliche oder zumindest wöchentliche Rückkehr eher untypisch (vgl. aber immerhin etwa Urteil 2C_452/2012 / 2C_453/2012 vom 7. November 2012 E. 4.5.1, in: StE 2013 A 32 Nr. 19 [wöchentliche Rückkehr von Prag nach Zürich]). Die Rechtsprechung und die Lehre zu Art. 3 Abs. 2 DBG und Art. 4 Abs. 2 lit. a des Musterabkommens der OECD (OECD-MA) sowie den nachgebildeten Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen messen den Familienbanden zwar auch bei solchen Personen grosse Bedeutung zu, allerdings in der Regel ohne einen pauschalen Vorrang des Familienorts für die Bestimmung des Lebensmittelpunkts anzunehmen; massgebend ist eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls (vgl. Urteile 2C_32/2016 / 2C_33/ 2016 vom 24. November 2016 E. 8.2,”
Offen ist, ob nebst einem rein stationären Spitalaufenthalt auch eine daran anschliessende, fortdauernde ambulante Heilbehandlung (z. B. regelmässige Kontroll- oder Nachbehandlungen) von Art. 3 Abs. 4 DBG erfasst ist. Das Bundesgericht hat diese Frage bisher nicht entschieden; ihre Beantwortung ist durch Auslegung zu klären.
“Das Bundesgericht musste sich bisher nicht dazu äussern, ob nebst einem rein stationären Spitalaufenthalt auch eine daran anschliessende, fortdauernde ambulante Heilbehandlung, bei der sich die steuerpflichtige Person in regelmässigen Abständen zu Kontrollen wieder in ein Spital begeben muss, von Art. 3 Abs. 4 DBG miterfasst wird. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage ist durch Auslegung zu ergründen.”
“Das Bundesgericht musste sich bisher nicht dazu äussern, ob nebst einem rein stationären Spitalaufenthalt auch eine daran anschliessende, fortdauernde ambulante Heilbehandlung, bei der sich die steuerpflichtige Person in regelmässigen Abständen zu Kontrollen wieder in ein Spital begeben muss, von Art. 3 Abs. 4 DBG miterfasst wird. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage ist durch Auslegung zu ergründen.”
“Das Bundesgericht musste sich bisher nicht dazu äussern, ob nebst einem rein stationären Spitalaufenthalt auch eine daran anschliessende, fortdauernde ambulante Heilbehandlung, bei der sich die steuerpflichtige Person in regelmässigen Abständen zu Kontrollen wieder in ein Spital begeben muss, von Art. 3 Abs. 4 DBG miterfasst wird. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage ist durch Auslegung zu ergründen.”
Art. 3 Abs. 5 DBG sieht für im Ausland wohnhafte Personen, die wegen eines Arbeitsverhältnisses zum Bund oder zu einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft ganz oder teilweise von den ausländischen Einkommenssteuern befreit sind, eine besondere Regelung vor. Diese Bestimmung ist subsidiär und kommt nur zur Anwendung, wenn der inländische Wohnsitz aufgegeben wird.
“Dabei ist massgeblich, dass der Lebensmittelpunkt tatsächlich aus dem Kanton Bern (bzw. aus der Schweiz) hinaus verschoben wird (Kästli/Teuscher, a.a.O., N. 14 und 17 zu Art. 9 StG). Hinsichtlich der direkten Bundessteuer – nicht aber des kantonalen Rechts – kann sich eine Steuerpflicht am Heimatort ergeben bei Personen, die im Ausland wohnen und dort mit Rücksicht auf ein Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes von den Einkommenssteuern ganz oder teilweise befreit sind (Art. 3 Abs. 5 DBG; VGE 100 2008 23382 vom 18.5.2009, in NStP 2010 S. 39 ff. E. 3.2.3; vgl. hierzu die Verordnung vom 20. Oktober 1993 über die Besteuerung von natürlichen Personen im Ausland mit einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlichrechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes [SR 642.110.8]). Die Bestimmung von Art. 3 Abs. 5 DBG ist gegenüber einer Steuerpflicht aufgrund des Fortbestands eines inländischen Wohnsitzes (Art. 3 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 DBG) subsidiär. Art. 3 Abs. 5 DBG kommt somit nur zur Anwendung, wenn der inländische Wohnsitz aufgegeben wird (Oesterhelt/Seiler in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 99 zu Art. 3 DBG). Für das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14] wurde bewusst auf eine Regelung analog zu Art. 3 Abs. 5 DBG verzichtet (Oesterhelt/Seiler in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. Aufl., 2017, N. 103 zu Art. 3 StHG). Entsprechend sieht der Kanton Bern im StG keine unbeschränkte Steuerpflicht von Schweizer Bürgern ohne steuerlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland vor, wenn diese in einem Angestelltenverhältnis zum Bund oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtung des Inlandes stehen. Unter dem steuerrechtlichen Wohnsitz im Sinn von Art.”
Für die kantonalen und kommunalen Steuern werden die Begriffe von steuerrechtlichem Wohnsitz (Domizil) und Aufenthalt in der Regel entsprechend den für das Bundesrecht geltenden Definitionen angewandt; kantonales Recht kann diese Begriffsbestimmungen übernehmen und damit mit Art. 3 DBG übereinstimmen.
“S'agissant de la taxation d'office, la teneur de l'art. 130 al. 2 LIFD, respectivement de l'art. 132 al. 3 LIFD correspond à celle des art. 46 al. 3 et 48 al. 2 LHID, ainsi que des art. 180 al. 2 et 185 de la loi vaudoise sur les impôts directs cantonaux du 4 juillet 2000 (LI/VD; RS/VD 642.11). Il en va de même des règles sur l'assujettissement des personnes physiques dans un canton à raison du rattachement personnel (art. 3 LHID, repris dans le droit cantonal à l'art. 3 LI/VD), qui donne des définitions du domicile et du séjour dans le canton identiques à celle de l'art. 3 LIFD (pour la Suisse). Par ailleurs, même si la LHID ne comporte aucune disposition concernant l'étendue de l'assujettissement, le droit cantonal connaît une norme identique à l'art. 6 LIFD (cf. art. 6 LI/VD). Partant, les considérations développées pour l'impôt fédéral direct concernant l'absence de cause de nullité de la taxation d'office s'appliquent aussi aux impôts cantonal et communal pour la période fiscale sous examen. Le recours doit ainsi également être rejeté en tant qu'il concerne les impôts cantonal et communal de la période fiscale”
Ergeben sich aus den eingereichten Steuererklärungen und Beilagen Angaben zum steuerrechtlichen Wohnsitz, ist an diesem steuerlichen Wohnsitz festzuhalten. Haben Steuerpflichtige keine Steuererklärung eingereicht, kann die Veranlagungsbehörde die Besteuerung für die betroffenen Steuerjahre nach pflichtgemässem Ermessen vornehmen.
“Demnach entfällt im Rahmen des infrage stehenden Nachsteuerverfahrens eine Neuüberprüfung der Steuerhoheit und es ist hinsichtlich der streitbetroffenen Steuerjahre 2006 bis 2011 wie bezüglich der anerkannten Steuerjahre 2012 und 2013 vorzugehen. Eine anderweitige Zuweisung der Vermögenswerte oder Einkünfte, wie der Pflichtige infolge des erst jetzt bestrittenen steuerrechtlichen Wohnsitzes beantragt, rechtfertigt sich nicht. Vielmehr ist am aus den eingereichten Steuererklärungen und Beilagen sich ergebenden hiesigen steuerlichen Wohnsitz gemäss § 3 Abs. 1 StG wie Art. 3 Abs. 1 DBG festzuhalten.”
“Die Steuerpflichtige hatte unstreitig in den streitbetroffenen Steuerperioden im Kanton Zürich steuerrechtlichen Wohnsitz, sodass sie dort persönlich zugehörig (Art. 3 Abs. 1 DBG) und unbeschränkt steuerpflichtig (Art. 6 Abs. 1 DBG) war. Alsdann hat die Vorinstanz festgestellt, dass die Steuerpflichtige in den streitbetroffenen Steuerperioden durchwegs keine Steuererklärung eingereicht habe, weshalb die Veranlagungsbehörde in diesen Steuerperioden zur Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen geschritten sei (Art. 130 Abs. 2 DBG). Diese Feststellung ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 1.4). Schliesslich ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass beträchtliche Steuerforderungen der öffentlichen Hand gegenüber der Steuerpflichtigen bestehen. Die Vorinstanz spricht in diesem Zusammenhang von insgesamt rund Fr. 150'000.-- (Sachverhalt, lit. D.c), ohne jedoch aufzuzeigen, wie sich dieser Betrag im Einzelnen zusammensetzt.”
Liegen gegenüber den tatsächlichen Verhältnissen klare und präzise Indizien vor, die die Annahme der Steuerbehörde plausibel machen, kann dem Steuerpflichtigen die Beweislast für das Gegentatsbestand auferlegt werden; er hat die von der Behörde behaupteten Tatsachen mit Gegenbeweisen zu widerlegen. Diese Lastenverteilung steht jedoch im Zusammenhang mit der grundsätzlichen Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen und ist nicht absolut: Ausnahmen bestehen etwa, wenn der Steuerpflichtige aus von ihm unabhängigen Gründen nicht beweisen kann oder die verlangte Mitwirkung nicht zumutbar ist, ebenso wenn der Steuerpflichtige schuldhaft seine Mitwirkungspflicht verletzt.
“Una seconda eccezione si verifica invece quando il contribuente, per motivi a lui estranei, non può apportare la prova di un fatto che diminuisce il suo debito d’imposta oppure può farlo solo prestando una collaborazione che non può essere pretesa (Zweifel, in: Zweifel/Athanas [a cura di], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Vol. I/2b, 2a ediz., Basilea 2008, n. 29 ad art. 130 LIFD, p. 342 e riferimenti). In definitiva, la massima ufficiale e il principio inquisitorio trovano i loro limiti nel dovere di collaborazione del contribuente, indipendentemente dalla ripartizione oggettiva dell’onere probatorio (Zweifel, op. cit., n. 3 ad art. 123 LIFD, p. 263; Althaus-Houriet, in: Yersin/Noël [a cura di], Commentaire de la loi sur l’impôt fédéral direct, Basilea 2008, n. 4 ad art. 123 LIFD, p. 1196). In presenza di indizi chiari e precisi che rendono verosimile la fattispecie stabilita dall’autorità, si giustifica così di attribuire al contribuente l’onere di confutare, prove a sostegno, quanto avanzato dalla stessa autorità (ASA 44 p. 621; decisione TF n. 2C_484/2009 del 30 settembre 2010 e TF n. 2C_770/2008 del 4 marzo 2009; cfr. anche Locher, Kommentar zum DGB, Vol. I, Therwil/Basilea 2001, n. 60 e 61 ad art. 3 LIFD, p. 104 s.). 3. Come già ricordato, il 14 maggio 2012 il signor RI 1 ha trasferito il domicilio dal Canton Ticino al Canton Grigioni. Dal 1° aprile 2012, infatti, ha preso in locazione dalla moglie un appartamento di 1½ locali a __________ (GR), per il corrispettivo di fr. 700.- mensili. A partire dal 1° gennaio 2016, l’autorità fiscale ticinese ha tuttavia ritenuto che il contribuente avesse stabilito il centro dei propri interessi nel Canton Ticino. L’UT fonda la sua decisione in particolar modo sul luogo di lavoro del contribuente e sul domicilio della moglie e del loro ultimo figlio __________. Sempre sul piano personale, ha rilevato che i medici curanti del contribuente sono attivi in Ticino, e che la sua residenza nel comune di __________ sarebbe adibita principalmente a residenza secondaria. 4. 4.1. Sia per l’imposta federale diretta (art.”
“196 LT) e, quindi, provarne l’esistenza. Al contribuente è invece imposto l’obbligo di collaborare, deve cioè fornire delle informazioni circostanziate su tutti gli elementi idonei a fondare il suo assoggettamento (art. 124 segg. LIFD; art. 198 segg. LT). Il contribuente ha l’obbligo di fare tutto il necessario per consentire una tassazione completa ed esatta (art. 200 LT). Conformemente al principio di collaborazione, egli deve in particolare fornire delle informazioni circostanziate su tutti gli elementi idonei a fondare il suo assoggettamento (decisione TF n. 2C_484/2009 del 30 settembre 2010, consid. 3.1). Da quel che precede discende che, in presenza di indizi chiari e precisi che rendono verosimile la fattispecie stabilita dalla stessa autorità, spetta allora al contribuente confutare, prove a sostegno, quanto avanzato dalla stessa (ASA 44 p. 621; decisione TF n. 2C_770/2008 del 4 marzo 2009; cfr. anche Locher, Kommentar zum DGB, Vol. I, Therwil/Basilea 2001, n. 60 e 61 ad art. 3 LIFD, p. 104). 2.2. La descritta regola sull’onere probatorio non è però assoluta, in quanto non lascia alcuno spazio a considerazioni inerenti le effettive possibilità probatorie o comportamenti ostruzionistici (Schär, Normentheorie und mitwirkungsorientierte Beweislastverteilung, in: ASA 67 p. 435). Una prima eccezione è data allorquando il contribuente tralascia, in maniera colpevole ed in violazione dei propri obblighi, la collaborazione, possibile ed esigibile, nel chiarimento degli elementi che fondano l’obbligo fiscale. Una seconda eccezione si verifica invece quando il contribuente, per motivi a lui estranei, non può apportare la prova di un fatto che diminuisce il suo debito d’imposta oppure può farlo solo prestando una collaborazione che non può essere pretesa (Zweifel, in: Zweifel/Athanas [a cura di], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Vol. I/2b, 2a ediz., Basilea 2008, n. 29 ad art. 130 LIFD, p.”
“Una seconda eccezione si verifica invece quando il contribuente, per motivi a lui estranei, non può apportare la prova di un fatto che diminuisce il suo debito di imposta oppure può farlo solo prestando una collaborazione che non può essere pretesa (Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch [a cura di], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 3a ediz., Basilea 2017, n. 29 ad art. 130 LIFD con riferimenti). In definitiva, la massima ufficiale e il principio inquisitorio trovano i loro limiti nel dovere di collaborazione del contribuente, indipendentemente dalla ripartizione oggettiva dell’onere probatorio (Althaus-Houriet, in: Noël/Aubry Girardin [a cura di], Impôt fédéral direct, Basilea 2017, n. 4 ad art. 123 LIFD). Si giustifica dunque così di attribuire al contribuente l’onere della prova del contrario di ciò che sostiene e dimostra l’autorità fiscale, quando vi sono degli indizi chiari e precisi che rendono verosimile la fattispecie stabilita dalla stessa autorità (ASA 44 p. 621; sentenza del TF n. 2C_770/2008 del 4 marzo 2009; cfr. anche Locher, Kommentar zum DBG, 2a ediz., Basilea 2019, n. 61 e 62 ad art. 3 LIFD).”
“Dal profilo formale, incombe alle autorità fiscali, le quali non sono affatto vincolate dalle decisioni prese da altre autorità, determinare d’ufficio gli elementi di fatto costitutivi del domicilio (dimora) fiscale (art. 196 LT) e, quindi, provarne l’esistenza. Al contribuente è invece imposto l’obbligo di fare tutto il necessario per consentire una tassazione completa ed esatta (art. 200 LT). Conformemente al principio di collaborazione, egli deve in particolare fornire delle informazioni circostanziate su tutti gli elementi idonei a fondare il suo assoggettamento (decisione TF n. 2C_484/2009 del 30 settembre 2010, consid. 3.1). Da quel che precede discende che, in presenza di indizi chiari e precisi che rendono verosimile la fattispecie stabilita dalla stessa autorità, spetta allora al contribuente confutare, prove a sostegno, quanto avanzato dalla stessa (ASA 44 p. 621; decisione TF n. 2C_770/2008 del 4 marzo 2009; cfr. anche Locher, Kommentar zum DGB, Vol. I, Therwil/Basilea 2001, n. 60 e 61 ad art. 3 LIFD, p. 104). 3.5. 3.5.1. Va ricordato, in primo luogo, che il ricorrente si è trasferito in Svizzera da Roma il 20 gennaio 2017, ottenendo un permesso di dimora UE/AELS della durata di cinque anni. 3.5.2. Per poter risiedere in Svizzera, una persona che non ha la cittadinanza deve farsi rilasciare un permesso dall’autorità competente. Ciò vale anche dopo l’entrata in vigore dell’Accordo del 21 giugno 1999 tra la Confederazione Svizzera, da una parte, e la Comunità europea ed i suoi Stati membri, dall’altra, sulla libera circolazione delle persone (ALC; RS 0.142.112.681). Sebbene l’ALC non escluda l’applicazione di regole di procedura nazionali complementari riguardo al rilascio o al rinnovo di autorizzazioni di soggiorno, queste autorizzazioni non hanno di principio carattere costitutivo, bensì dichiarativo.”
Die Steuerverwaltung kann amtshilfeweise Einsicht in die Veranlagungsakten der Steuerbehörde des Heimatkantons nehmen (Art. 111 Abs. 1 DBG), um eigene Schätzungen zu plausibilisieren, wenn Personen aufgrund ihrer Tätigkeit für den Bund im Ausland kraft Art. 3 Abs. 5 DBG bereits vor der Rückkehr unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sind.
“Das Verhalten der Steuerverwaltung lässt sich im Übrigen auch nicht damit rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Unterschied zur steuerpflichtigen Person im vom Bundesgericht bereits beurteilten Fall auch in den Jahren vor den Ermessensveranlagungen nie Steuererklärungen eingereicht hätten (so noch die Steuerverwaltung in der Verfügung vom 14. Februar 2019 S. 3 und im Einspracheentscheid vom 14. Mai 2019 S. 3 f.). Wie der Beschwerdeführer nämlich zu Recht geltend macht, waren er und seine Ehefrau aufgrund seiner Tätigkeit für den Bund im Ausland kraft Art. 3 Abs. 5 DBG bereits vor der Rückkehr in die Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig gewesen (vgl. dazu auch Urteil 9C_496/2023 vom 29. Februar 2024 E. 4.1, zur Publikation vorgesehen). Die Steuerverwaltung hätte zur Plausibilisierung ihrer Schätzungen also amtshilfeweise Einsicht in die Veranlagungsakten der Steuerbehörde des Heimatkantons des Beschwerdeführers nehmen können (Art. 111 Abs. 1 DBG). Laut ihrer Vernehmlassung vor Bundesgericht stellt auch die Vorinstanz nicht infrage, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bereits vor der Rückkehr in der Schweiz hierzulande steuerpflichtig gewesen waren. Weiterungen zur diesbezüglichen Sachverhaltsrüge des Beschwerdeführers erübrigen sich deshalb.”
Wenn eine natürliche Person nach Art. 3 Abs. 1 DBG persönlich zugehörig ist, aber keine Steuererklärung einreicht, kann die Veranlagungsbehörde mangels Erklärung nach pflichtgemässem Ermessen veranlagen (vgl. Art. 130 Abs. 2 DBG).
“Die Steuerpflichtige hatte unstreitig in den streitbetroffenen Steuerperioden im Kanton Zürich steuerrechtlichen Wohnsitz, sodass sie dort persönlich zugehörig (Art. 3 Abs. 1 DBG) und unbeschränkt steuerpflichtig (Art. 6 Abs. 1 DBG) war. Alsdann hat die Vorinstanz festgestellt, dass die Steuerpflichtige in den streitbetroffenen Steuerperioden durchwegs keine Steuererklärung eingereicht habe, weshalb die Veranlagungsbehörde in diesen Steuerperioden zur Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen geschritten sei (Art. 130 Abs. 2 DBG). Diese Feststellung ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 1.4). Schliesslich ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass beträchtliche Steuerforderungen der öffentlichen Hand gegenüber der Steuerpflichtigen bestehen. Die Vorinstanz spricht in diesem Zusammenhang von insgesamt rund Fr. 150'000.-- (Sachverhalt, lit. D.c), ohne jedoch aufzuzeigen, wie sich dieser Betrag im Einzelnen zusammensetzt.”
Art. 3 Abs. 4 DBG (kein steuerrechtlicher Aufenthalt bei Aufenthalt in der Schweiz lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder zur Pflege in einer Heilstätte) findet nach der zitierten Rechtsprechung analoge Anwendung auf die Staats‑ und Gemeindesteuern des Kantons Zürich.
“Die Frage des steuerrechtlichen Aufenthalts stellt sich im Anwendungsbereich der direkten Bundessteuer und der harmonisierten Steuern der Kantone und Gemeinden in gleicher Weise. Die hierfür massgebenden Bestimmungen des Bundesrechts (Art. 3 Abs. 3 DBG und Art. 3 Abs. 1 StHG) stimmen miteinander überein und belassen den Kantonen und Gemeinden keinen Handlungsspielraum. Infolgedessen käme die Bestimmung von Art. 3 Abs. 1 StHG gemäss Art. 72 Abs. 2 StHG direkt zur Anwendung, falls sich erweisen sollte, dass das kantonale Steuerrecht ihr widerspricht (vgl. BGE 133 II 114 E. 3.2 S. 116). Wo die bundessteuerrechtliche und die steuerharmonisierungsrechtliche Regelung im Wortlaut übereinstimmen, drängt sich im Grundsatz zudem deren identische Auslegung auf. Dies ist im Interesse der vertikalen Steuerharmonisierung, die verlangt, dass Rechtsfragen im kantonalen und im eidgenössischen Recht mit Bezug auf die direkten Steuern nach Möglichkeit gleich beurteilt werden (vgl. BGE 133 II 114 E. 3.2 S. 116; 130 II 65 E. 5.2 S. 72 ff.; Urteil 2C_87/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.1). Ein Aufenthalt zu Sonderzwecken (vorliegend der Besuch einer Heilstätte), der gemäss Art. 3 Abs. 4 DBG keinen steuerrechtlichen Aufenthalt begründet, wird weder im StHG noch im Steuergesetz des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (StG/ZH; LS 631.1) erwähnt. Die Regel von Art. 3 Abs. 4 DBG findet jedoch analoge Anwendung auf die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich (vgl. FELIX RICHNER et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl., 2017, N. 52 § 3 StG/ ZH; STEFAN OESTERHELT/MORITZ SEILER, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 3. Aufl., 2017, N. 102 zu Art. 3 StHG). Ausgangspunkt der nachfolgenden Erwägungen sind somit die bundesrechtlichen Regelungen von Art. 3 Abs. 1 StHG und Art. 3 Abs. 3 und Abs. 4 DBG, deren Anwendung frei überprüft werden kann (vgl. Urteil 2C_87/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.1).”
Bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe sind Abzüge, die nicht auf das Einkommen des in der Schweiz wohnhaften Ehegatten bezogen sind (z. B. Unterhaltsbeiträge), anteilsmässig auszuscheiden.
“Wesentlich liegt seiner Auffassung ein unzutreffendes Verständnis von Art. 9 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 3 DBG zugrunde. Er macht geltend, dass Art. 9 DBG im internationalen Verhältnis keine gemeinsame Ehegattenbesteuerung zu begründen vermöge; die subjektive Steuerpflicht der Ehegatten richte sich ausschliesslich nach den in Art. 3 ff. DBG statuierten Vorschriften; jeder Ehegatte sei ein selbständiges Steuersubjekt und begründe ein eigenes Steuerrechtsverhältnis mit dem Gemeinwesen. Art. 35 Abs. 3 DBG, wonach bei teilweiser Steuerpflicht die Sozialabzüge anteilsmässig gewährt würden, könne hier nicht zur Anwendung kommen, da seine Steuerpflicht in der Schweiz eine ungeteilte sei, was sich aus seiner persönlichen und ausschliesslichen steuerrechtlichen Zugehörigkeit gemäss Art. 3 DBG ergebe. Damit übersieht er, dass vorliegend durchaus von einer anteilsmässigen Steuerpflicht auszugehen ist. Das gilt zwar nicht hinsichtlich der Situation des Beschwerdeführers, wenn dieser für sich allein betrachtet wird, aber für diejenige der in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Gatten gemeinsam. Den hier gegebenen Umständen ist nicht nur dadurch Rechnung zu tragen, dass die (ausschliesslich in Deutschland erwirtschafteten) Einkünfte der Ehefrau bei der Festlegung des in der Schweiz steuerbaren Einkommens des Beschwerdeführers satzbestimmend zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus sind die gewährten Abzüge im Falle einer (hier unbestrittenen) rechtlich und tatsächlich ungetrennten Ehe mit gemeinsamer Mittelverwendung immer dann anteilsmässig auszuscheiden, wenn sie wie vorliegend Unterhaltsbeiträge nicht auf das (Erwerbs-) Einkommen des in der Schweiz wohnhaften Ehegatten bezogen sind (vgl. oben E. 3.3.3,”
Art. 3 Abs. 5 DBG ist subsidiär zur Steuerpflicht wegen Fortbestehens eines inländischen Wohnsitzes. Er findet demnach nur Anwendung, wenn der inländische Wohnsitz tatsächlich aufgegeben worden ist bzw. der Mittelpunkt der Lebensinteressen ins Ausland verlegt wurde.
“Hinsichtlich der direkten Bundessteuer – nicht aber des kantonalen Rechts – kann sich eine Steuerpflicht am Heimatort ergeben bei Personen, die im Ausland wohnen und dort mit Rücksicht auf ein Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes von den Einkommenssteuern ganz oder teilweise befreit sind (Art. 3 Abs. 5 DBG; VGE 100 2008 23382 vom 18.5.2009, in NStP 2010 S. 39 ff. E. 3.2.3; vgl. hierzu die Verordnung vom 20. Oktober 1993 über die Besteuerung von natürlichen Personen im Ausland mit einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlichrechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes [SR 642.110.8]). Die Bestimmung von Art. 3 Abs. 5 DBG ist gegenüber einer Steuerpflicht aufgrund des Fortbestands eines inländischen Wohnsitzes (Art. 3 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 DBG) subsidiär. Art. 3 Abs. 5 DBG kommt somit nur zur Anwendung, wenn der inländische Wohnsitz aufgegeben wird (Oesterhelt/Seiler in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 99 zu Art. 3 DBG). Für das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14] wurde bewusst auf eine Regelung analog zu Art. 3 Abs. 5 DBG verzichtet (Oesterhelt/Seiler in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. Aufl., 2017, N. 103 zu Art. 3 StHG). Entsprechend sieht der Kanton Bern im StG keine unbeschränkte Steuerpflicht von Schweizer Bürgern ohne steuerlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland vor, wenn diese in einem Angestelltenverhältnis zum Bund oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtung des Inlandes stehen. Unter dem steuerrechtlichen Wohnsitz im Sinn von Art. 4 Abs. 1 und 2 StG bzw. Art. 3 Abs. 1 und 2 DBG ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen, d.h. der Ort, wo sich eine Person mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) und wo sich mithin der Mittelpunkt ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet (Mittelpunkt der Lebensinteressen; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 3 und 7 zu Art.”
“Hinsichtlich der direkten Bundessteuer – nicht aber des kantonalen Rechts – kann sich eine Steuerpflicht am Heimatort ergeben bei Personen, die im Ausland wohnen und dort mit Rücksicht auf ein Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes von den Einkommenssteuern ganz oder teilweise befreit sind (Art. 3 Abs. 5 DBG; VGE 100 2008 23382 vom 18.5.2009, in NStP 2010 S. 39 ff. E. 3.2.3; vgl. hierzu die Verordnung vom 20. Oktober 1993 über die Besteuerung von natürlichen Personen im Ausland mit einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlichrechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes [SR 642.110.8]). Die Bestimmung von Art. 3 Abs. 5 DBG ist gegenüber einer Steuerpflicht aufgrund des Fortbestands eines inländischen Wohnsitzes (Art. 3 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 DBG) subsidiär. Art. 3 Abs. 5 DBG kommt somit nur zur Anwendung, wenn der inländische Wohnsitz aufgegeben wird (Oesterhelt/Seiler in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 99 zu Art. 3 DBG). Für das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14] wurde bewusst auf eine Regelung analog zu Art. 3 Abs. 5 DBG verzichtet (Oesterhelt/Seiler in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. Aufl., 2017, N. 103 zu Art. 3 StHG). Entsprechend sieht der Kanton Bern im StG keine unbeschränkte Steuerpflicht von Schweizer Bürgern ohne steuerlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland vor, wenn diese in einem Angestelltenverhältnis zum Bund oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtung des Inlandes stehen. Unter dem steuerrechtlichen Wohnsitz im Sinn von Art. 4 Abs. 1 und 2 StG bzw. Art. 3 Abs. 1 und 2 DBG ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen, d.h. der Ort, wo sich eine Person mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) und wo sich mithin der Mittelpunkt ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet (Mittelpunkt der Lebensinteressen; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 3 und 7 zu Art.”
“4 StG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 1 ff. zu Art. 3 DBG). Die Steuerpflicht im Kanton Bern bzw. in der Schweiz endet unter anderem mit dem Wegzug des Steuerpflichtigen aus dem Kanton Bern bzw. aus der Schweiz (Art. 9 Abs. 2 StG; Art. 8 Abs. 2 DBG). Die Steuerpflicht endet also dann, wenn die Voraussetzungen einer persönlichen Zugehörigkeit gemäss Art. 4 StG (bzw. Art. 3 DBG) nicht mehr erfüllt sind. Dabei ist massgeblich, dass der Lebensmittelpunkt tatsächlich aus dem Kanton Bern (bzw. aus der Schweiz) hinaus verschoben wird (Kästli/Teuscher, a.a.O., N. 14 und 17 zu Art. 9 StG). Hinsichtlich der direkten Bundessteuer – nicht aber des kantonalen Rechts – kann sich eine Steuerpflicht am Heimatort ergeben bei Personen, die im Ausland wohnen und dort mit Rücksicht auf ein Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes von den Einkommenssteuern ganz oder teilweise befreit sind (Art. 3 Abs. 5 DBG; VGE 100 2008 23382 vom 18.5.2009, in NStP 2010 S. 39 ff. E. 3.2.3; vgl. hierzu die Verordnung vom 20. Oktober 1993 über die Besteuerung von natürlichen Personen im Ausland mit einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlichrechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes [SR 642.110.8]). Die Bestimmung von Art. 3 Abs. 5 DBG ist gegenüber einer Steuerpflicht aufgrund des Fortbestands eines inländischen Wohnsitzes (Art. 3 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 DBG) subsidiär. Art. 3 Abs. 5 DBG kommt somit nur zur Anwendung, wenn der inländische Wohnsitz aufgegeben wird (Oesterhelt/Seiler in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 99 zu Art. 3 DBG). Für das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14] wurde bewusst auf eine Regelung analog zu Art. 3 Abs. 5 DBG verzichtet (Oesterhelt/Seiler in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3.”
Ein Doppelbesteuerungsabkommen kann die in Art. 3 Abs. 1 DBG begründete unbeschränkte Steuerpflicht beschränken. Beispielsweise regelt Art. 15 Abs. 1 der CH‑GB‑CDI, in welchem Staat Einkünfte aus unselbständiger Arbeit zu besteuern sind (grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat, sofern die Arbeit nicht im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird).
“Ils ne contredisent pas davantage leur assujettissement illimité en Suisse en raison du rattachement personnel pour ces mêmes exercices fiscaux (art. 3 al. 1 LIFD, 2 al. 1 et 2 al. 1 de l'ancienne loi sur l'imposition des personnes physique [objet de l'impôt – assujettissement à l'impôt] du 22 septembre 2000 - aLIPP-I). Compte tenu des éléments d'extranéité relatifs au présent litige, il convient d'examiner si une convention de double imposition vient limiter leur imposition en Suisse. À cet égard, si les parties admettent l'application de la CDI CH-GB, elles divergent quant à l'interprétation de l'art. 15 par. 1 et 2 CDI CH-GB. b. La CDI CH-GB s'applique aux personnes qui sont des résidents d’un État contractant ou des deux États contractants (art. 1 CDI CH-GB). Elle porte notamment sur les impôts fédéraux, cantonaux et communaux sur le revenu (revenu total, produit du travail, rendement de la fortune, bénéfices industriels et commerciaux, gains en capital et autres revenus ; art. 2 par. 1 let. b CDI CH-GB). Selon l'art. 15 par. 1 CDI CH-GB relatif aux professions dépendantes, sous réserve des dispositions des art. 16, 18 et 19 CDI CH-GB, les salaires, traitements et autres rémunérations similaires qu’un résident d’un État contractant reçoit au titre d’un emploi salarié ne sont imposables que dans cet État, à moins que l’emploi ne soit exercé dans l’autre État contractant.”
“Ils ne contredisent pas davantage leur assujettissement illimité en Suisse en raison du rattachement personnel pour ces mêmes exercices fiscaux (art. 3 al. 1 LIFD, 2 al. 1 et 2 al. 1 de l'ancienne loi sur l'imposition des personnes physique [objet de l'impôt – assujettissement à l'impôt] du 22 septembre 2000 - aLIPP-I). Compte tenu des éléments d'extranéité relatifs au présent litige, il convient d'examiner si une convention de double imposition vient limiter leur imposition en Suisse. À cet égard, si les parties admettent l'application de la CDI CH-GB, elles divergent quant à l'interprétation de l'art. 15 par. 1 et 2 CDI CH-GB. b. La CDI CH-GB s'applique aux personnes qui sont des résidents d’un État contractant ou des deux États contractants (art. 1 CDI CH-GB). Elle porte notamment sur les impôts fédéraux, cantonaux et communaux sur le revenu (revenu total, produit du travail, rendement de la fortune, bénéfices industriels et commerciaux, gains en capital et autres revenus ; art. 2 par. 1 let. b CDI CH-GB). Selon l'art. 15 par. 1 CDI CH-GB relatif aux professions dépendantes, sous réserve des dispositions des art. 16, 18 et 19 CDI CH-GB, les salaires, traitements et autres rémunérations similaires qu’un résident d’un État contractant reçoit au titre d’un emploi salarié ne sont imposables que dans cet État, à moins que l’emploi ne soit exercé dans l’autre État contractant.”
Zwecks Art. 3 Abs. 5 DBG können natürliche Personen wegen einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit für den Bund bereits vor ihrer Rückkehr in die Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig sein. Die Steuerverwaltung kann die diesbezügliche Feststellung zur Plausibilisierung amtshilfeweise überprüfen (vgl. Art. 111 DBG).
“Das Verhalten der Steuerverwaltung lässt sich im Übrigen auch nicht damit rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Unterschied zur steuerpflichtigen Person im vom Bundesgericht bereits beurteilten Fall auch in den Jahren vor den Ermessensveranlagungen nie Steuererklärungen eingereicht hätten (so noch die Steuerverwaltung in der Verfügung vom 14. Februar 2019 S. 3 und im Einspracheentscheid vom 14. Mai 2019 S. 3 f.). Wie der Beschwerdeführer nämlich zu Recht geltend macht, waren er und seine Ehefrau aufgrund seiner Tätigkeit für den Bund im Ausland kraft Art. 3 Abs. 5 DBG bereits vor der Rückkehr in die Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig gewesen (vgl. dazu auch Urteil 9C_496/2023 vom 29. Februar 2024 E. 4.1, zur Publikation vorgesehen). Die Steuerverwaltung hätte zur Plausibilisierung ihrer Schätzungen also amtshilfeweise Einsicht in die Veranlagungsakten der Steuerbehörde des Heimatkantons des Beschwerdeführers nehmen können (Art. 111 Abs. 1 DBG). Laut ihrer Vernehmlassung vor Bundesgericht stellt auch die Vorinstanz nicht infrage, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bereits vor der Rückkehr in der Schweiz hierzulande steuerpflichtig gewesen waren. Weiterungen zur diesbezüglichen Sachverhaltsrüge des Beschwerdeführers erübrigen sich deshalb.”
Der Begriff «Heilstätte» im Sinn von Art. 3 Abs. 4 DBG umfasst die in Art. 39 ff. KVG genannten Einrichtungen. Hierzu zählen Spitäler, stationäre Einrichtungen für die Behandlung akuter Krankheiten und für medizinische Rehabilitation sowie Einrichtungen für Pflege und Rehabilitation von Langzeitpatienten (Pflegeheime). Erfolgt die Behandlung nicht in einer derartigen Einrichtung, liegt nach der Rechtsprechung keine «Heilstätte» im Sinne von Art. 3 Abs. 4 DBG vor, die den steuerrechtlichen Aufenthalt ausschliessen könnte.
“Gemäss Art. 3 Abs. 4 DBG begründet eine Person in der Schweiz namentlich dann keinen steuerrechtlichen Aufenthalt, wenn sie ihren Wohnsitz im Ausland hat und sich in der Schweiz lediglich zur Pflege in einer Heilstätte aufhält. Unter den Begriff der Heilstätte fallen die medizinische Einrichtungen gemäss Art. 39 f. KVG (SR 832.10). Neben den Spitälern umfasst der Begriff der Heilstätte gemäss Art. 39 KVG die medizinischen Anstalten die der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen, sowie Einrichtungen, die der Pflege und Rehabilitation von Langzeitpatienten dienen (Pflegeheime). Erfolgt die medizinische Behandlung nicht in einer von Art. 39 f. KVG umfassten Einrichtung, so liegt auch keine Heilstätte im Sinne von Art. 3 Abs. 4 DBG vor, die eine persönliche Zugehörigkeit aufgrund eines qualifizierten Aufenthalts auszuschliessen vermag (zum Ganzen L OCHER, a.a.O., N. 49 zu Art. 3 DBG; OESTERHELT/SEILER, a.a.O., N. 98 zu Art. 3 DBG; RICHNER et al., a.a.O., N. 55 zu § 3 StG/ZH).”
Kurze stationäre Behandlungsaufenthalte können als vorübergehende Unterbrechung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 DBG gewertet werden; das Bundesgericht hat etwa einen 18-tägigen Behandlungsaufenthalt als solchen vorübergehenden Unterbruch angesehen, wodurch die zeitliche Voraussetzung für den steuerlichen Aufenthalt nicht endgültig ausgeschlossen wurde.
“Dem Steuerpflichtigen ist zwar insoweit zuzustimmen, als das Art. 3 Abs. 4 DBG im Zusammenhang mit der Begründung einer unbeschränkten Steuerpflicht aufgrund eines steuerlichen Aufenthalts eine echte Kollisionsbestimmung darstellt, welche den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 StHG und Art. 3 Abs. 1 und 3 DBG beschränkt (vorne E. 2.5). Mithin können daher die Tage der stationären Behandlungsaufenthalte für die Begründung der von Art. 3 Abs. 1 StHG bzw. Art. 3 Abs. 3 DBG geforderten Mindestaufenthaltsdauer grundsätzlich nicht hinzugezählt werden. Der Steuerpflichtige verkennt jedoch, dass er sich in der fraglichen Steuerperiode gemäss eigenen Angaben ab dem 1. Januar 2014 bis zum 13. Oktober 2014 in der Schweiz aufgehalten hat. Für die Berechnung der geforderten Mindestaufenthaltsdauer hat dies zur Folge, dass diese am 1. Januar 2014 zu laufen begonnen hat und durch den ersten Behandlungsaufenthalt vom 3. bis zum 20. Februar 2014 während 18 Tagen unterbrochen wurde. Das Bundesgericht stimmt mit der Vorinstanz überein, dass ein Unterbruch von 18 Tagen im vorliegenden Gesamtkontext bloss als vorübergehender Unterbruch im Sinne von Art. 3 Abs. 1 StHG und Art. 3 Abs. 3 DBG zu werten ist. Die rechtliche Konsequenz dieses Unterbruchs ist daher einzig, dass die zeitliche Voraussetzung für die Begründung des steuerlichen Aufenthalts im Sinne von Art. 3 Abs. 1 StHG bzw. Art. 3 Abs. 3 lit. b DBG nicht bereits am”
Bei internationalen Ehe- oder Haushaltsverhältnissen kann die unbeschränkte Steuerpflicht eines in der Schweiz wohnhaften Ehegatten zu einer teilweisen Verlegung oder anteiligen Aufteilung von Abzügen (z.B. Unterhalts- und Sozialabzüge, Schuldzinsen nach Lage der Aktiven) führen. Bleiben hingegen der andere Ehegatte und/oder die Kinder in der Schweiz, wird in der Regel angenommen, dass der steuerrechtliche Wohnsitz der Familie in der Schweiz verbleibt, was zur Annahme der fortbestehenden (vollständigen) Steuerpflicht führen kann.
“Der Beschwerdeführer ist kraft seines Wohnsitzes nach Art. 3 Abs. 1 DBG in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig. Seine Ehefrau weist keine persönliche oder wirtschaftliche Zugehörigkeit zur Schweiz auf und ist demgemäss hierzulande nicht steuerpflichtig. Aufgrund dieses internationalen Eheverhältnisses hat die Vorinstanz auf eine teilweise Steuerpflicht des Beschwerdeführers geschlossen, die es rechtfertige, die allgemeinen Abzüge für Unterhaltsbeiträge und Zuwendungen sowie die Sozialabzüge inklusive Versicherungsabzug nach Massgabe der Nettoeinkünfte beider Ehegatten zu verlegen.Die Schuldzinsen hat sie nach Massgabe der Lage der Aktiven beider Ehegatten verlegt.”
“des KS Nr. 1 verwiesen werden, wo hinsichtlich der kantonalen Steuern steht, dass bei verheirateten Steuerpflichtigen in der Regel angenommen wird, dass sich der steuerliche Wohnsitz beider Ehegatten am schweizerischen Aufenthaltsort der Familie befindet, wenn – wie vorliegend – ein Ehegatte (und allenfalls auch Kinder) weiterhin in der Schweiz verbleiben. Verheiratete Steuerpflichtige bleiben daher auch bei längerem Auslandaufenthalt in der Schweiz steuerpflichtig. In Übereinstimmung mit der Steuerverwaltung sind vorliegend keine Umstände erkennbar, die eine Abweichung von dieser Regel rechtfertigen (vgl. Verfügung der Steuerverwaltung vom 14.1.2019, S. 6; pag. 328). Da der inländische Wohnsitz des Rekurrenten vorliegend nicht aufgegeben wurde, kommt bezüglich der direkten Bundessteuer auch Art. 3 Abs. 5 DBG nicht zur Anwendung (vgl. E. 3.2 hiervor). Vielmehr hatten beide Rekurrenten im Steuerjahr 2017 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz gemäss Art. 4 Abs. 1 StG bzw. Art. 3 Abs. 1 DBG im Kanton Bern (in der EG C.________) bzw. in der Schweiz. Folglich wurde die Steuerpflicht des Rekurrenten in der Schweiz am steuerrechtlichen Wohnsitz und nicht am Heimatort begründet und der Rekurrent unterlag nicht nur der Bundessteuer, sondern auch den Gemeinde- und Kantonssteuern. Da der Rekurrent vorliegend im Kanton Bern (in der EG C.________) bzw. in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig war, waren bei ihm im Jahr 2017 zudem keine Minderkosten wegen Steuerfreiheit im Sinne von Art. 82 Abs. 2 und 4 Bst. a der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV; SR 172.220.111.3) i.V.m. Art. 84 BPV i.V.m. Art. 112 f. der Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur BPV (VBPV-EDA; SR 172.220.111.343.3) zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist auf Ziff. 12 des Anhangs zur Vereinbarung vom 7. Juni 2016 (pag. 240) zur Festlegung der Auslandleistungen hinzuweisen, wo steht, dass die Minderkosten Steuerfreiheit "unterdrückt" werden können, falls der Beweis erbracht ist, dass die Person (in der Schweiz oder im Residenzland) voll steuerpflichtig ist.”
Liegt nach Art. 3 Abs. 1 DBG steuerrechtlicher Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz vor, begründet dies persönliche Zugehörigkeit und damit eine unbeschränkte Steuerpflicht. Diese richtet sich gegenüber dem Wohnsitzkanton auf Einkommen und Vermögen (kantonale Steuer) und erstreckt sich auch auf die direkte Bundessteuer.
“Da sich ein Steueranspruch vorab auf das interne Steuerrecht abstützt, ist zuerst die Steuerpflicht nach internem Recht und nachher die Vereinbarkeit einer allfälligen Besteuerung mit dem DBA-LUX zu prüfen (vgl. Peter Locher, a.a.O., S. 95). Da der Rekurrent als Abgeordneter nationaler Sachverständiger beim I.________ und die Rekurrentin in Luxemburg unstreitig nicht steuerpflichtig waren (vgl. auch Rekurs- und Beschwerdeschreiben vom 22.6.2020, S. 10), stellt sich die Frage indes nicht, ob der Einspracheentscheid mit dem DBA-LUX im Einklang steht. Ob die Rekurrenten im Jahr 2017 im Kanton Bern bzw. in der Schweiz steuerpflichtig waren, bestimmt sich einzig nach nationalem Recht. Die (subjektive) Steuerpflicht im Kanton Bern (bzw. in der Schweiz) beruht entweder auf persönlicher oder auf wirtschaftlicher Zugehörigkeit. Aufgrund persönlicher Zugehörigkeit sind natürliche Personen steuerpflichtig, die im Kanton Bern (bzw. in der Schweiz) steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben (Art. 4 Abs. 1 StG; Art. 3 Abs. 1 DBG). Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern (bzw. in der Schweiz) hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Art. 4 Abs. 2 StG; Art. 3 Abs. 2 DBG). Die persönliche Zugehörigkeit zieht eine unbeschränkte Steuerpflicht nach sich, d.h. die steuerpflichtige Person muss ihr ganzes (Welt)Einkommen im Kanton Bern (bzw. in der Schweiz) versteuern (Art. 7 Abs. 1 StG; Art. 6 Abs. 1 DBG; VGE 21721 vom 22.3.2004, in StE 2004 A 24.43.1 Nr. 13 E. 3.1; vgl. zum Ganzen Kästli/Teuscher in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 1 ff. zu Art. 4 StG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 1 ff. zu Art. 3 DBG). Die Steuerpflicht im Kanton Bern bzw. in der Schweiz endet unter anderem mit dem Wegzug des Steuerpflichtigen aus dem Kanton Bern bzw. aus der Schweiz (Art. 9 Abs. 2 StG; Art. 8 Abs. 2 DBG). Die Steuerpflicht endet also dann, wenn die Voraussetzungen einer persönlichen Zugehörigkeit gemäss Art.”
“Selon l'art. 3 al. 1 LIFD, les personnes physiques sont assujetties à l'impôt à raison du rattachement personnel lorsque, au regard du droit fiscal, elles sont domiciliées ou séjournent en Suisse. L'art. 6 al. 1 LIFD prévoit que l'assujettissement fondé sur un rattachement personnel est illimité; il ne s'étend toutefois pas aux entreprises, aux établissements stables et aux immeubles situés à l'étranger. En vertu de l'art. 2 al. 1 let. a LHID, les cantons prélèvent notamment un impôt sur le revenu et la fortune des personnes physiques. L'impôt sur la fortune a pour objet l'ensemble de la fortune nette (art. 13 al. 1 LHID). Les personnes physiques sont assujetties à l'impôt à raison du rattachement personnel, lorsque, au regard du droit fiscal, elles sont domiciliées dans le canton (art. 3 al. 1 LHID). Les art. 1 al. 1 let. a, 2 al. 2 et 50 al. 1 LF reprennent ces principes. En outre et aux termes de l'art. 5 al. 1 LF, l'assujettissement fondé sur un rattachement personnel est illimité; il ne s'étend toutefois pas aux entreprises, aux établissements stables et aux immeubles situés hors du canton du Valais.”
“2 de la loi fédérale sur l'harmonisation des impôts directs des cantons et des communes du 14 décembre 1990 - LHID - RS 642.14 ; art. 39 al. 2 LPFisc). Le contribuable ne doit pas se contenter de mettre en doute la taxation d'office, mais doit prouver que celle-ci ne correspond pas à la situation réelle d'entrée de cause (ATA/1531/2019 du 15 octobre 2019 consid. 3b). c. Lorsque des moyens de preuve ou des faits jusque-là inconnus de l'autorité fiscale lui permettent d'établir qu'une taxation n'a pas été effectuée, alors qu'elle aurait dû l'être, ou qu'une taxation entrée en force est incomplète ou qu'une taxation non effectuée ou incomplète est due à un crime ou à un délit commis contre l'autorité fiscale, cette dernière procède au rappel de l'impôt qui n'a pas été perçu, y compris les intérêts (art. 151 al. 1 LIFD ; art. 53 al. 1 LHID ; art. 59 al. 1 LPFisc). 5) a. Les personnes physiques sont assujetties à l'impôt à raison du rattachement personnel lorsque, au regard du droit fiscal, elles sont domiciliées ou séjournent en Suisse (art. 3 al. 1 LIFD ; art. 2 al. 1 de la loi sur l'imposition des personnes physiques du 27 septembre 2009 - LIPP - D 3 08 ; art. 2 al. 1 de l'ancienne loi sur l'imposition des personnes physiques [objet de l'impôt - assujettissement à l'impôt] du 22 septembre 2000 - aLIPP-I). L'assujettissement fondé sur un rattachement personnel est illimité ; il ne s'étend toutefois pas aux entreprises, aux établissements stables et aux immeubles situés à l'étranger (art. 6 al. 1 LIFD ; art. 5 al. 1 LIPP ; art. 5 al. 1 aLIPP-I). Les personnes physiques qui ne sont que partiellement assujetties à l'impôt sur le revenu en Suisse se voient appliquer le taux auquel leur revenu serait imposé si tous les éléments étaient imposables en Suisse (art. 7 al. 1 LIFD ; art. 6 al. 1 LIPP ; art. 6 al. 1 aLIPP-I). La valeur locative des immeubles sis à l'étranger n'entre ainsi en considération que pour la détermination du taux d'imposition des contribuables, tant pour l'IFD que pour l'ICC (ATF 140 II 157 consid. 7.5 ; arrêt du Tribunal fédéral 2C_137/2019 du 23 janvier 2020 consid.”
Nach Lehre und Auslegung des deutschen Wortlauts von Art. 3 Abs. 4 DBG begründet nach herrschender Auffassung allein der stationäre Aufenthalt in einer Heilstätte keinen steuerrechtlichen Aufenthalt; ambulante Behandlungen würden demnach nicht unter die Ausnahme fallen. Die französische und die italienische Gesetzesfassung sind dagegen anders formuliert, weshalb der Wortlaut nicht eindeutig ist.
“Nach dem Wortlauf von Art. 3 Abs. 4 DBG "begründet eine Person keinen steuerrechtlichen Aufenthalt, wenn sie sich in der Schweiz lediglich zur Pflege in einer Heilstätte aufhält". Soweit sich die Lehre bereits mit der sich hier stellenden Rechtsfrage auseinandergesetzt hat, vertritt sie einhellig die Auffassung, dass gestützt auf die Formulierung des sich "in einer Heilstätte Aufhaltens" einzig der stationäre Aufenthalt in einer medizinischen Heilstätte als solcher keine persönliche Zugehörigkeit zu begründen vermag. Personen, die sich in der Schweiz einer ambulanten Behandlung unterziehen, könnten sich somit nicht auf die Ausnahmeregelung von Art. 3 Abs. 4 DBG berufen (vgl. PETER LOCHER, a.a.O., N. 49 zu Art. 3 DBG; ERNST KÄNZIG, Die Eidgenössische Wehrsteuer [Direkte Bundessteuer], 2. Aufl. I. Teil, 1982, Rz. 1 zu Art. 5 BdSt). Zu beachten ist jedoch der Wortlaut der französischen und italienischen Gesetzesfassung. Gemäss diesem begründet keinen steuerrechtlichen Aufenthalt, wer sich in der Schweiz aufhält "pour se faire soigner dans un établissement" bzw.”
“Nach dem Wortlauf von Art. 3 Abs. 4 DBG "begründet eine Person keinen steuerrechtlichen Aufenthalt, wenn sie sich in der Schweiz lediglich zur Pflege in einer Heilstätte aufhält". Soweit sich die Lehre bereits mit der sich hier stellenden Rechtsfrage auseinandergesetzt hat, vertritt sie einhellig die Auffassung, dass gestützt auf die Formulierung des sich "in einer Heilstätte Aufhaltens" einzig der stationäre Aufenthalt in einer medizinischen Heilstätte als solcher keine persönliche Zugehörigkeit zu begründen vermag. Personen, die sich in der Schweiz einer ambulanten Behandlung unterziehen, könnten sich somit nicht auf die Ausnahmeregelung von Art. 3 Abs. 4 DBG berufen (vgl. PETER LOCHER, a.a.O., N. 49 zu Art. 3 DBG; ERNST KÄNZIG, Die Eidgenössische Wehrsteuer [Direkte Bundessteuer], 2. Aufl. I. Teil, 1982, Rz. 1 zu Art. 5 BdSt). Zu beachten ist jedoch der Wortlaut der französischen und italienischen Gesetzesfassung. Gemäss diesem begründet keinen steuerrechtlichen Aufenthalt, wer sich in der Schweiz aufhält "pour se faire soigner dans un établissement" bzw. "per farsi curare in un istituto". Einen stationären Aufenthalt in einer Heilstätte verlangt der französische und italienische Gesetzeswortlaut somit nicht. Der Wortlaut der Bestimmung ist demnach nicht eindeutig und schliesst nicht aus, dass auch eine ambulante medizinische Behandlung der Begründung eines steuerrechtlichen Aufenthalts entgegensteht.”
“Nach dem Wortlauf von Art. 3 Abs. 4 DBG "begründet eine Person keinen steuerrechtlichen Aufenthalt, wenn sie sich in der Schweiz lediglich zur Pflege in einer Heilstätte aufhält". Soweit sich die Lehre bereits mit der sich hier stellenden Rechtsfrage auseinandergesetzt hat, vertritt sie einhellig die Auffassung, dass gestützt auf die Formulierung des sich "in einer Heilstätte Aufhaltens" einzig der stationäre Aufenthalt in einer medizinischen Heilstätte als solcher keine persönliche Zugehörigkeit zu begründen vermag. Personen, die sich in der Schweiz einer ambulanten Behandlung unterziehen, könnten sich somit nicht auf die Ausnahmeregelung von Art. 3 Abs. 4 DBG berufen (vgl. PETER LOCHER, a.a.O., N. 49 zu Art. 3 DBG; ERNST KÄNZIG, Die Eidgenössische Wehrsteuer [Direkte Bundessteuer], 2. Aufl. I. Teil, 1982, Rz. 1 zu Art. 5 BdSt). Zu beachten ist jedoch der Wortlaut der französischen und italienischen Gesetzesfassung. Gemäss diesem begründet keinen steuerrechtlichen Aufenthalt, wer sich in der Schweiz aufhält "pour se faire soigner dans un établissement" bzw. "per farsi curare in un istituto". Einen stationären Aufenthalt in einer Heilstätte verlangt der französische und italienische Gesetzeswortlaut somit nicht. Der Wortlaut der Bestimmung ist demnach nicht eindeutig und schliesst nicht aus, dass auch eine ambulante medizinische Behandlung der Begründung eines steuerrechtlichen Aufenthalts entgegensteht.”
Ambulante medizinische Behandlungen fallen nicht automatisch unter Art. 3 Abs. 4 DBG. Insbesondere begründet ein Aufenthalt in einer Privatwohnung neben oder ausserhalb der eigentlichen ambulanten Behandlung die Voraussetzungen für einen steuerrechtlichen Aufenthalt in der Schweiz in der Regel.
“Dass auch eine ambulante medizinische Behandlung von Art. 3 Abs. 4 DBG mitumfasst sein soll, lässt sich trotz entsprechender Vorbringen des Steuerpflichtigen auch nicht mit dem Sinn und Zweck der Bestimmung oder den gesellschaftlichen Entwicklungen seit deren Erlass begründen. Dem Steuerpflichtigen ist zwar zuzustimmen, dass aufgrund des medizinischen Fortschritts Behandlungen zunehmend ambulant durchgeführt werden, während der stationäre Behandlungsanteil abnimmt. Dies erlaubt jedoch nicht die Schlussfolgerung, ambulante Behandlungen seien von Art. 3 Abs. 4 DBG miterfasst. Wie bereits erwähnt sind die Anforderungen für die Begründung eines steuerrechtlichen Aufenthalts tief. Der Sinn und Zweck von Art. 3 Abs. 1 StHG und Art. 3 Abs. 3 DBG ist somit grundsätzlich die Besteuerung jeglichen Aufenthalts in der Schweiz, sobald die entsprechenden zeitlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vorne E. 2.3). Entgegen der Auffassung des Steuerpflichtigen ist dies bei einer ambulanten Behandlung, bei welcher sich eine Person ausserhalb der medizinischen Behandlung - wie vorliegend - in einer Privatwohnung aufhält, ohne Weiteres erfüllt.”
“Dass auch eine ambulante medizinische Behandlung von Art. 3 Abs. 4 DBG mitumfasst sein soll, lässt sich trotz entsprechender Vorbringen des Steuerpflichtigen auch nicht mit dem Sinn und Zweck der Bestimmung oder den gesellschaftlichen Entwicklungen seit deren Erlass begründen. Dem Steuerpflichtigen ist zwar zuzustimmen, dass aufgrund des medizinischen Fortschritts Behandlungen zunehmend ambulant durchgeführt werden, während der stationäre Behandlungsanteil abnimmt. Dies erlaubt jedoch nicht die Schlussfolgerung, ambulante Behandlungen seien von Art. 3 Abs. 4 DBG miterfasst. Wie bereits erwähnt sind die Anforderungen für die Begründung eines steuerrechtlichen Aufenthalts tief. Der Sinn und Zweck von Art. 3 Abs. 1 StHG und Art. 3 Abs. 3 DBG ist somit grundsätzlich die Besteuerung jeglichen Aufenthalts in der Schweiz, sobald die entsprechenden zeitlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vorne E. 2.3). Entgegen der Auffassung des Steuerpflichtigen ist dies bei einer ambulanten Behandlung, bei welcher sich eine Person ausserhalb der medizinischen Behandlung - wie vorliegend - in einer Privatwohnung aufhält, ohne Weiteres erfüllt.”
Der steuerrechtliche Wohnsitz setzt kumulativ voraus, dass sich eine Person in der Schweiz aufhält und die Absicht des dauernden Verbleibens hat. Er fällt grundsätzlich mit dem zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff des ZGB zusammen.
“Der steuerrechtliche Wohnsitz verlangt ebenfalls, dass sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 3 Abs. 2 DBG) und fällt grundsätzlich mit dem zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff des ZGB zusammen (vgl. BGE 143 II 233 E. 2.5.1). Insofern kann vom steuerrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde auf die Erstwohnnutzung geschlossen werden. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Besteuerung (nach Einkommen oder Aufwand; vgl. dazu Art. 14 DBG; Urteil 1C_326/2019 vom 17. April 2020 E. 3.2).”
“Gemäss Art. 3 Abs. 1 DBG sind natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben. Art. 3 Abs. 2 DBG präzisiert, dass eine Person einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibs aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht dort einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist. Obwohl Art. 3 Abs. 1 und 2 DBG zur Umschreibung des steuerlichen Wohnsitzes nicht auf den zivilrechtlichen Wohnsitz verweisen, lehnt sich der steuerrechtliche Wohnsitz an den Wohnsitzbegriff des Zivilgesetzbuches an (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.2.1; BGE 143 II 233 E. 2.5.1; BGE 138 II 300 E. 3.3; Botschaft StHG/DBG, a.a.O., BBl 1983 III 1, 86 und 155).”
“Une personne a son domicile dans le canton, au regard du droit fiscal, lorsqu'elle y réside avec l'intention de s'y établir durablement (cf. art. 3 al. 2 LHID; cf. aussi art. 3 al. 2 LIFD). Le domicile fiscal suppose la réunion de deux conditions cumulatives: le séjour en un lieu et l'intention de s'y établir (ATF 143 II 233 consid. 2.5.2; arrêts 2C_533/2018 du 30 octobre 2019 consid. 2.2.1; 2C_627/2011 du 7 mars 2012 consid. 4.1). Le domicile fiscal correspond en principe au domicile civil (art. 23 al. 1 CC [RS 210]).”
Ambulante medizinische Heilbehandlungen fallen nicht unter Art. 3 Abs. 4 DBG und bewirken deshalb keinen Ausschluss des qualifizierten steuerrechtlichen Aufenthalts nach Art. 3 Abs. 3 DBG.
“Die Vorinstanz stellt sich im Einklang mit den kantonalen Steuerbehörden auf den Standpunkt, dass aufgrund der dargelegten Sachlage ein qualifizierter steuerrechtlicher Aufenthalt im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. b DBG vorliege. Der Steuerpflichtige habe sich in der fraglichen Steuerperiode zwar mehreren medizinischen Behandlungen unterziehen müssen, diese seien jedoch mit Ausnahme von 50 Tagen stationärer Behandlung ausschliesslich ambulant erfolgt. Eine ambulante medizinische Behandlung stelle jedoch keinen Sonderzweck im Sinne von Art. 3 Abs. 4 DBG dar.”
“Zusammenfassend führt sowohl die Auslegung in systematischer Hinsicht wie auch nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung zum Ergebnis, dass ambulante medizinische Heilbehandlungen von Art. 3 Abs. 4 DBG nicht erfasst werden. Daran vermag auch der Umstand, dass der Aufenthalt des Steuerpflichtigen einzig wegen mehreren medizinischen Komplikationen die von Art. 3 Abs. 1 StHG bzw. Art. 3 Abs. 3 lit. b DBG geforderte Mindestaufenthaltsdauer von 90 Tagen überschritten hat, nichts zu ändern. Mangels Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und den Bahamas, den vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Steuerdomizil, bestehen vorliegend schliesslich auch keine völkerrechtlichen Kollisionsnormen, welche die Schweizer Steuerhoheit ausschliessen oder beschränken (vgl. Urteil 2C_18/2014 vom 15. Januar 2015 E. 4.4.1).”
Ambulante medizinische Heilbehandlungen sind von Art. 3 Abs. 4 DBG nicht erfasst; mehrere oder kurzfristige ambulante Behandlungen ändern daran nichts. Dass wegen medizinischer Komplikationen die im Gesetz verlangte Mindestaufenthaltsdauer überschritten wird, kann dennoch zur Begründung eines steuerrechtlichen Aufenthalts führen, sofern nicht völkerrechtliche Kollisionsnormen (z.B. ein Doppelbesteuerungsabkommen) die Schweizer Steuerhoheit ausschliessen.
“Zusammenfassend führt sowohl die Auslegung in systematischer Hinsicht wie auch nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung zum Ergebnis, dass ambulante medizinische Heilbehandlungen von Art. 3 Abs. 4 DBG nicht erfasst werden. Daran vermag auch der Umstand, dass der Aufenthalt des Steuerpflichtigen einzig wegen mehreren medizinischen Komplikationen die von Art. 3 Abs. 1 StHG bzw. Art. 3 Abs. 3 lit. b DBG geforderte Mindestaufenthaltsdauer von 90 Tagen überschritten hat, nichts zu ändern. Mangels Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und den Bahamas, den vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Steuerdomizil, bestehen vorliegend schliesslich auch keine völkerrechtlichen Kollisionsnormen, welche die Schweizer Steuerhoheit ausschliessen oder beschränken (vgl. Urteil 2C_18/2014 vom 15. Januar 2015 E. 4.4.1).”
Für die Auslegung von Art. 3 Abs. 4 DBG ist es unerheblich, aus welchen medizinischen Gründen eine ambulante Behandlung in der Schweiz erfolgte. Entscheidend ist, dass ein steuerlicher Aufenthalt auch ohne Absicht des dauernden Verbleibs begründet werden kann.
“Vor dem Hintergrund, dass ein steuerlicher Aufenthalt auch ohne die Absicht des dauernden Verbleibens begründet werden kann (vorne E. 2.3), ist es für die Auslegung von Art. 3 Abs. 4 DBG schliesslich auch unerheblich, welche medizinischen Gründe oder sonstigen Überlegungen der ambulanten Behandlung des Steuerpflichtigen in der Schweiz zu Grunde lagen.”
Ein kurzzeitiger stationärer Behandlungsaufenthalt (z. B. 18 Tage) kann im Sinne von Art. 3 Abs. 3 DBG als vorübergehender Unterbruch gewertet werden und hebt den steuerlichen Aufenthalt nicht zwingend auf; er unterbricht allenfalls nur vorübergehend die laufende Frist zur Begründung des steuerlichen Aufenthalts.
“Mithin können daher die Tage der stationären Behandlungsaufenthalte für die Begründung der von Art. 3 Abs. 1 StHG bzw. Art. 3 Abs. 3 DBG geforderten Mindestaufenthaltsdauer grundsätzlich nicht hinzugezählt werden. Der Steuerpflichtige verkennt jedoch, dass er sich in der fraglichen Steuerperiode gemäss eigenen Angaben ab dem 1. Januar 2014 bis zum 13. Oktober 2014 in der Schweiz aufgehalten hat. Für die Berechnung der geforderten Mindestaufenthaltsdauer hat dies zur Folge, dass diese am 1. Januar 2014 zu laufen begonnen hat und durch den ersten Behandlungsaufenthalt vom 3. bis zum 20. Februar 2014 während 18 Tagen unterbrochen wurde. Das Bundesgericht stimmt mit der Vorinstanz überein, dass ein Unterbruch von 18 Tagen im vorliegenden Gesamtkontext bloss als vorübergehender Unterbruch im Sinne von Art. 3 Abs. 1 StHG und Art. 3 Abs. 3 DBG zu werten ist. Die rechtliche Konsequenz dieses Unterbruchs ist daher einzig, dass die zeitliche Voraussetzung für die Begründung des steuerlichen Aufenthalts im Sinne von Art. 3 Abs. 1 StHG bzw. Art. 3 Abs. 3 lit. b DBG nicht bereits am”
Mehrere medizinische Behandlungen mit insgesamt stationären Aufenthalten (im entschiedenen Fall rund 50 Tage) wurden als Aufenthalte in Heilstätten i.S.v. Art. 3 Abs. 4 DBG qualifiziert. Entscheidend ist, ob der Gesamtaufenthalt gesamthaft einem Sonderzweck diente, sodass ein steuerrechtlicher Aufenthalt nach Art. 3 Abs. 1 StHG/DBG nicht begründet wird.
“In tatsächlicher Hinsicht ist unter den Parteien unbestritten, dass sich der in der Schweiz nicht erwerbstätige Steuerpflichtige ab Januar 2014 bis zu seiner Rückreise in die Bahamas am 14. Oktober 2014, mit Ausnahme von einzelnen kurzen Ferienaufenthalten, ununterbrochen in der Schweiz aufhielt. Bei dieser Sachlage ist ein steuerrechtlicher Aufenthalt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 StHG grundsätzlich zu bejahen, da ein physischer Aufenthalt von über 90 Tagen in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich vorliegt (vorne E. 2.4). Der Zweck des Aufenthalts des Steuerpflichtigen in der Schweiz war jedoch gemäss den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 1.2) die Durchführung mehrerer medizinischer Behandlungen, die zumindest im Umfang von rund 50 Tagen mit einem stationären Behandlungsaufenthalt verbunden waren (E. 2.3.2 des angefochtenen Urteils). Zu entscheiden ist, ob dieser medizinische Aufenthalt gesamthaft betrachtet einem Sonderzweck diente, welcher der Begründung eines steuerrechtlichen Aufenthalts entgegensteht (Art. 3 Abs. 4 DBG).”
“In tatsächlicher Hinsicht ergibt sich aus den Vorakten, auf welche an dieser Stelle zurückgegriffen werden kann (Art. 105 Abs. 2 BGG, vorne E. 1.2), dass sich der Steuerpflichtige vom 3. bis zum 20. Februar 2014 (Rückenoperation mit anschliessendem Rehabilitationsaufenthalt) sowie vom 2. bis zum 30. Mai 2014 (Herzoperation mit anschliessendem Rehabilitationsaufenthalt) in medizinischen Heilstätten im Sinne von Art. 3 Abs. 4 DBG aufhielt. Die restliche Zeit verbrachte der Steuerpflichtige, mit Ausnahme von kurzen Ferienaufenthalten in London/GBR (2 Tage) und auf der Insel Capri/ITA (5 Tage), in seiner Stockwerkeigentumswohnung in Zürich.”
Bei einem Kantonswechsel trifft den Steuerpflichtigen nach ständiger Rechtsprechung die Pflicht, nachzuweisen, dass enge Verbindungen mit dem behaupteten neuen Wohnsitzkanton bestehen, zumindest soweit die von der Behörde getroffene Annahme aufgrund präziser Indizien sehr verlässlich erscheint.
“8 CC, nella procedura fiscale l’onere della prova è ripartito nel senso che l’autorità fiscale è tenuta a dimostrare l’esistenza di elementi che fondano o aumentano l’onere fiscale, mentre è a carico del contribuente la prova di quei fatti che concorrono ad escludere o a ridurre il debito verso l’erario (DTF 133 II 153 e 121 II 257; ASA 64 p. 493; StE 1990 B 13.1. n. 8). Incombe dunque alle autorità fiscali, le quali non sono affatto vincolate dalle decisioni prese da altre autorità, determinare d’ufficio gli elementi di fatto costitutivi del domicilio (dimora) fiscale (art. 196 seg. LT; art. 123 cpv. 1 LIFD) e quindi provarne l’esistenza, mentre il contribuente ha l’obbligo di collaborare, deve cioè fornire delle informazioni circostanziate su tutti gli elementi idonei a fondare il suo assoggettamento (art. 198 ss LT; art. 124 ss LIFD). In presenza di indizi chiari e precisi che rendono verosimile la fattispecie stabilita dall’autorità, si giustifica così di attribuire al contribuente l’onere di confutare, prove a sostegno, quanto avanzato dalla stessa autorità (ASA 44 p. 621; sentenza TF n. 2C_484/2009 del 30 settembre 2010 e n. 2C_770/2008 del 4 marzo 2009; cfr. anche Locher, Kommentar zum DGB, I. Teil, Art. 1-48 DBG, 2a ediz., Basilea 2019, n. 60 e 61 ad art. 3 LIFD, p. 120 s.). 2.3. Come giudicato dal Tribunale federale, in caso di trasferimento del domicilio da un Cantone all’altro, spetta pertanto al contribuente il compito di provare l’esistenza di stretti legami con il nuovo Cantone dove afferma essere domiciliato, perlomeno se l’assoggettamento ammesso dalle autorità appare molto verosimile, in base ad indizi precisi. Questa regola, inizialmente valida solo nei rapporti internazionali, trova ormai applicazione anche in materia di doppia imposizione intercantonale (sentenza TF n. 2C_92/2012 del 17 agosto 2012, in: StR 67/2012 p. 828). 3. 3.1. Venendo al caso in disamina, nei periodi fiscali 2013-2015, precedenti quello litigioso, il ricorrente era stato tassato illimitatamente dal Cantone Ticino (domicilio fiscale a __________). La decisione di tassazione IC/IFD 2015, notificata al contribuente il 28 aprile 2021, è cresciuta in giudicato.”
Personen, die offiziell ins Ausland entsandt sind (z.B. diplomatische Vertreter), werden nach Art. 3 Abs. 5 DBG für die direkte Bundessteuer während der Dauer der Entsendung in der Schweiz am Heimatort als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt. Die persönliche Steuerbefreiung des Empfangsstaates beruht auf Völkerrecht und gilt nur für die Dauer der offiziellen Entsendung.
“________ zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung; DBA-E.________; SR .________). Für die Anwendung des Abkommens waren die Rekurrenten für die Dauer ihrer offiziellen Entsendung im E.________ gemäss Art. 26 Abs. 2 DBA-E.________ weiterhin in der Schweiz ansässig und konnten die Vorteile des Entsendestaates (d.h. der Schweiz) beanspruchen (vgl. BGer 2C_839/2009 vom 1.4.2010, E. 2.2.1; Michael Engelschalk in: DBA-Kommentar, 6. Aufl., 2015, N. 13b zu Art. 28 OECD-MA [Musterabkommen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung]). Somit waren die Rekurrenten als diplomatische Vertreter gemäss Art. 34 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (SR 0.191.01) bzw. Art. 26 DBA-E.________ von den direkten Steuern des Empfangsstaates (d.h. E.________) grundsätzlich befreit. Aufgrund von Art. 3 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11) wurden sie in der Schweiz am Heimatort als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt. Die in Art. 3 Abs. 5 DBG vorgesehene Lösung gilt aber nur für die direkte Bundessteuer, nicht aber für die (hier interessierenden) Kantons- und Gemeindesteuern (vgl. BGer 2C_839/2009 vom 1.4.2010, E. 2.2.1). Die auf dem Völkerrecht beruhende persönliche Steuerbefreiung für Diplomaten gilt zudem nur für die Dauer ihrer offiziellen Entsendung. Bleiben sie danach beispielsweise weiterhin im Empfangsstaat, so werden sie dort grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig (Michael Engelschalk, a.a.O., N. 13b zu Art. 28 OECD-MA). Die Rekurrenten haben ihren Auslandeinsatz im E.________ im Sommer 2016 aufgegeben. Danach haben sie sich nach eigenen Angaben in den Monaten August bis Oktober 2016 an verschiedenen Orten in der Schweiz und im Ausland ohne festen Wohnsitz aufgehalten. Das DBA-E.________ kommt vorliegend somit nicht (mehr) zur Anwendung. Ob die Rekurrenten im Jahr 2016 bereits ab 1. August 2016 oder erst ab 1. November 2016 im Kanton Bern steuerpflichtig geworden sind, bestimmt sich somit einzig nach nationalem Recht.”
Aufenthalte in medizinischen Heilstätten im Sinne von Art. 3 Abs. 4 DBG stehen grundsätzlich nicht der Feststellung eines sonstigen gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz entgegen. Dies gilt beispielsweise, wenn sich die betroffene Person ausserhalb der Heilstättenzeiten in einer Wohnung in der Schweiz aufhält.
“In tatsächlicher Hinsicht ergibt sich aus den Vorakten, auf welche an dieser Stelle zurückgegriffen werden kann (Art. 105 Abs. 2 BGG, vorne E. 1.2), dass sich der Steuerpflichtige vom 3. bis zum 20. Februar 2014 (Rückenoperation mit anschliessendem Rehabilitationsaufenthalt) sowie vom 2. bis zum 30. Mai 2014 (Herzoperation mit anschliessendem Rehabilitationsaufenthalt) in medizinischen Heilstätten im Sinne von Art. 3 Abs. 4 DBG aufhielt. Die restliche Zeit verbrachte der Steuerpflichtige, mit Ausnahme von kurzen Ferienaufenthalten in London/GBR (2 Tage) und auf der Insel Capri/ITA (5 Tage), in seiner Stockwerkeigentumswohnung in Zürich.”
Ambulante Heilbehandlungen werden nicht als vom Aufenthaltsbegriff ausgenommener «lediglich der Heilbehandlung dienender» Aufenthalt im Sinn von Art. 3 Abs. 4 DBG verstanden. Befindet sich eine Person während ambulanter Behandlung ausserhalb der Behandlung in einer Privatwohnung, sind die Voraussetzungen für einen steuerrechtlichen Aufenthalt nach Art. 3 Abs. 3 DBG regelmässig erfüllt, da eine ambulante Behandlung eine intensivere Beziehung zum Aufenthaltsort begründet und über den engen Sonderzweck von Art. 3 Abs. 4 DBG hinausgeht.
“Dass auch eine ambulante medizinische Behandlung von Art. 3 Abs. 4 DBG mitumfasst sein soll, lässt sich trotz entsprechender Vorbringen des Steuerpflichtigen auch nicht mit dem Sinn und Zweck der Bestimmung oder den gesellschaftlichen Entwicklungen seit deren Erlass begründen. Dem Steuerpflichtigen ist zwar zuzustimmen, dass aufgrund des medizinischen Fortschritts Behandlungen zunehmend ambulant durchgeführt werden, während der stationäre Behandlungsanteil abnimmt. Dies erlaubt jedoch nicht die Schlussfolgerung, ambulante Behandlungen seien von Art. 3 Abs. 4 DBG miterfasst. Wie bereits erwähnt sind die Anforderungen für die Begründung eines steuerrechtlichen Aufenthalts tief. Der Sinn und Zweck von Art. 3 Abs. 1 StHG und Art. 3 Abs. 3 DBG ist somit grundsätzlich die Besteuerung jeglichen Aufenthalts in der Schweiz, sobald die entsprechenden zeitlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vorne E. 2.3). Entgegen der Auffassung des Steuerpflichtigen ist dies bei einer ambulanten Behandlung, bei welcher sich eine Person ausserhalb der medizinischen Behandlung - wie vorliegend - in einer Privatwohnung aufhält, ohne Weiteres erfüllt. Erschwerend kommt hinzu, dass sich eine in ambulanter Behandlung befindliche Person in einer intensiveren Beziehung zu ihrem Aufenthaltsort befindet, als dies bei einem stationären Aufenthalt der Fall ist, bei welchem lediglich die Infrastruktur der Heilstätte beansprucht wird. Eine ambulante Heilbehandlung geht somit auch über den eigentlichen Sonderzweck von Art. 3 Abs. 4 DBG hinaus. Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut der Bestimmung, die von einem "lediglich" bzw. "uniquement" oder "unicamente" der Heilbehandlung dienenden Aufenthalts spricht, was ebenfalls auf ein restriktives Verständnis von Art.”
Bleiben bei verheirateten Steuerpflichtigen Ehegatte und gegebenenfalls Kinder weiterhin in der Schweiz, wird in der Regel davon ausgegangen, dass der steuerliche Wohnsitz beider Ehegatten am schweizerischen Aufenthaltsort der Familie besteht. In diesem Fall ist eine Steuerpflicht wegen des Fortbestands eines inländischen Wohnsitzes vorrangig; Art. 3 Abs. 5 DBG kommt subsidiär zur Anwendung. Diese Regel ist als Verwaltungsanweisung in der Praxis massgeblich und wird von den Behörden und Gerichten bei der Einzelfallprüfung berücksichtigt.
“des KS Nr. 1 verwiesen werden, wo hinsichtlich der kantonalen Steuern steht, dass bei verheirateten Steuerpflichtigen in der Regel angenommen wird, dass sich der steuerliche Wohnsitz beider Ehegatten am schweizerischen Aufenthaltsort der Familie befindet, wenn – wie vorliegend – ein Ehegatte (und allenfalls auch Kinder) weiterhin in der Schweiz verbleiben. Verheiratete Steuerpflichtige bleiben daher auch bei längerem Auslandaufenthalt in der Schweiz steuerpflichtig. In Übereinstimmung mit der Steuerverwaltung sind vorliegend keine Umstände erkennbar, die eine Abweichung von dieser Regel rechtfertigen (vgl. Verfügung der Steuerverwaltung vom 14.1.2019, S. 6; pag. 328). Da der inländische Wohnsitz des Rekurrenten vorliegend nicht aufgegeben wurde, kommt bezüglich der direkten Bundessteuer auch Art. 3 Abs. 5 DBG nicht zur Anwendung (vgl. E. 3.2 hiervor). Vielmehr hatten beide Rekurrenten im Steuerjahr 2017 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz gemäss Art. 4 Abs. 1 StG bzw. Art. 3 Abs. 1 DBG im Kanton Bern (in der EG C.________) bzw. in der Schweiz. Folglich wurde die Steuerpflicht des Rekurrenten in der Schweiz am steuerrechtlichen Wohnsitz und nicht am Heimatort begründet und der Rekurrent unterlag nicht nur der Bundessteuer, sondern auch den Gemeinde- und Kantonssteuern. Da der Rekurrent vorliegend im Kanton Bern (in der EG C.________) bzw. in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig war, waren bei ihm im Jahr 2017 zudem keine Minderkosten wegen Steuerfreiheit im Sinne von Art. 82 Abs. 2 und 4 Bst. a der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV; SR 172.220.111.3) i.V.m. Art. 84 BPV i.V.m. Art. 112 f. der Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur BPV (VBPV-EDA; SR 172.220.111.343.3) zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist auf Ziff. 12 des Anhangs zur Vereinbarung vom 7. Juni 2016 (pag.”
“wird festgehalten, wenn bei verheirateten Steuerpflichtigen ein Ehegatte und allenfalls auch Kinder weiterhin in der Schweiz verbleiben, ist in der Regel anzunehmen, dass sich der steuerliche Wohnsitz beider Ehegatten am schweizerischen Aufenthaltsort der Familie befindet. Verheiratete Steuerpflichtige bleiben daher auch bei längerem Auslandaufenthalt in der Schweiz steuerpflichtig. Diese Regel gilt letztlich ebenso für die direkte Bundessteuer, da die in Ziff. 1 des KS Nr. 1 erwähnte Bestimmung von Art. 3 Abs. 5 DBG gegenüber einer Steuerpflicht aufgrund des Fortbestands eines inländischen Wohnsitzes subsidiär ist (vgl. E. 3.2 hiervor). Zur Bedeutung des KS Nr. 1 ist Folgendes festzuhalten: Das KS Nr. 1 richtet sich als Verwaltungsanweisung vorab an die Vollzugsorgane und ist für die Gerichte – wie die Steuerrekurskommission – nicht verbindlich. Diese berücksichtigen die darin enthaltenen Anweisungen aber bei ihrer Entscheidung, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Die Gerichte weichen also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsanweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (VGE 100 2009 77/78 vom 20.11.2009, in BVR 2010 S. 59 ff. E. 3.3; vgl. auch BGer 2C_873/2014 vom 8.11.2015, in StR 2016 S. 49 ff. E. 3.4.1; BGer 2C_855/2014 vom 11.9.2015, E. 7.3). Die Steuerbehörden haben die den Steuerwohnsitz konstituierenden Sachverhaltselemente zwar von Amtes wegen abzuklären (Art.”
In grenzüberschreitenden Fällen stellen die Zahlung von Steuern oder das Vorlegen von Steuerbescheiden / Steuerverfügungen ein wichtiges objektives Indiz für das Begründetsein einer Wohnsitzverlagerung dar. Die Steuerbehörden stützen sich in der Praxis häufig auf diese Beweismittel, wobei sie dem Steuerpflichtigen damit zugleich die Möglichkeit geben, den Wegzug ins Ausland nachzuweisen.
“Ainsi, dans les rapports internationaux et indépendamment de l’existence ou non d’une convention de double imposition, outre le questionnaire relatif à la détermination du domicile fiscal et autres pièces utiles démontrant le centre des intérêts vitaux, le paiement des impôts ou les copies des décisions de taxation sont des moyens de preuve essentiels sur lesquels les autorités fiscales se basent de manière générale afin de forger leur conviction et fixer de façon claire et précise le domicile fiscal. Il s’agit d’un indice objectif efficace qui donne l’opportunité au contribuable de démontrer qu’il a bel et bien transféré son domicile à l’étranger. 4.3. Au vu de ce qui précède, il n’est pas démontré que le recourant a le centre de son existence, de ses relations, de ses intérêts idéaux et matériels et de sa vie domestique en Espagne plus qu’en Suisse. Au contraire, il existe un faisceau d’indices suffisant pour admettre l’existence d’un domicile fiscal en Suisse, respectivement dans le canton de Fribourg au cours de l’année 2018 et le recourant n’est pas parvenu à prouver qu’il s’était constitué un nouveau domicile en Espagne au sens du droit fiscal. Partant, il doit être assujetti à l’impôt fédéral direct, conformément à l’art. 3 al. 1 LIFD, pour la période fiscale 2018. 5. Application de la Convention entre la Confédération suisse et l’Espagne en vue d’éviter les doubles impositions en matière d’impôts sur le revenu et la fortune conclue le 26 avril 1966 (CDI-ES ; RS 0.672.933.21) 5.1. Il reste à examiner si l'assujettissement fiscal illimité du recourant ne contrevient pas aux règles de la CDI-ES. Selon l'art. 4 § 1 de la CDI-ES, l’expression « résident d’un Etat contractant » désigne toute personne qui, en vertu de la législation de cet Etat, est assujettie à l’impôt dans cet Etat, en raison de son domicile, de sa résidence, de son siège de direction ou de tout autre critère de nature analogue. L'art. 4 § 2 dispose que lorsque, selon les dispositions du § 1, une personne physique est un résident des deux Etats contractants, sa situation est réglée de la manière suivante : a) cette personne est considérée comme un résident de l’Etat où elle dispose d’un foyer d’habitation permanent ; si elle dispose d’un foyer d’habitation permanent dans les deux Etats, elle est considérée comme un résident de l’Etat avec lequel ses liens personnels et économiques sont les plus étroits (centre des intérêts vitaux) ; b) si l’Etat où cette personne a le centre de ses intérêts vitaux ne peut pas être déterminé, ou si elle ne dispose d’un foyer d’habitation permanent dans aucun des Etats, elle est considérée comme un résident de l’Etat où elle séjourne de façon habituelle ; c) si cette personne séjourne de façon habituelle dans les deux Etats ou si elle ne séjourne de façon habituelle dans aucun d’eux, elle est considérée comme un résident de l’Etat dont elle possède la nationalité ; d) si cette personne possède la nationalité des deux Etats ou si elle ne possède la nationalité d’aucun d’eux, les autorités compétentes des Etats contractants tranchent la question d’un commun accord.”
“Ainsi, dans les rapports internationaux et indépendamment de l’existence ou non d’une convention de double imposition, outre le questionnaire relatif à la détermination du domicile fiscal et autres pièces utiles démontrant le centre des intérêts vitaux, le paiement des impôts ou les copies des décisions de taxation sont des moyens de preuve essentiels sur lesquels les autorités fiscales se basent de manière générale afin de forger leur conviction et fixer de façon claire et précise le domicile fiscal. Il s’agit d’un indice objectif efficace qui donne l’opportunité au contribuable de démontrer qu’il a bel et bien transféré son domicile à l’étranger. 4.3. Au vu de ce qui précède, il n’est pas démontré que le recourant a le centre de son existence, de ses relations, de ses intérêts idéaux et matériels et de sa vie domestique en Espagne plus qu’en Suisse. Au contraire, il existe un faisceau d’indices suffisant pour admettre l’existence d’un domicile fiscal en Suisse, respectivement dans le canton de Fribourg au cours de l’année 2018 et le recourant n’est pas parvenu à prouver qu’il s’était constitué un nouveau domicile en Espagne au sens du droit fiscal. Partant, il doit être assujetti à l’impôt fédéral direct, conformément à l’art. 3 al. 1 LIFD, pour la période fiscale 2018. 5. Application de la Convention entre la Confédération suisse et l’Espagne en vue d’éviter les doubles impositions en matière d’impôts sur le revenu et la fortune conclue le 26 avril 1966 (CDI-ES ; RS 0.672.933.21) 5.1. Il reste à examiner si l'assujettissement fiscal illimité du recourant ne contrevient pas aux règles de la CDI-ES. Selon l'art. 4 § 1 de la CDI-ES, l’expression « résident d’un Etat contractant » désigne toute personne qui, en vertu de la législation de cet Etat, est assujettie à l’impôt dans cet Etat, en raison de son domicile, de sa résidence, de son siège de direction ou de tout autre critère de nature analogue. L'art. 4 § 2 dispose que lorsque, selon les dispositions du § 1, une personne physique est un résident des deux Etats contractants, sa situation est réglée de la manière suivante : a) cette personne est considérée comme un résident de l’Etat où elle dispose d’un foyer d’habitation permanent ; si elle dispose d’un foyer d’habitation permanent dans les deux Etats, elle est considérée comme un résident de l’Etat avec lequel ses liens personnels et économiques sont les plus étroits (centre des intérêts vitaux) ; b) si l’Etat où cette personne a le centre de ses intérêts vitaux ne peut pas être déterminé, ou si elle ne dispose d’un foyer d’habitation permanent dans aucun des Etats, elle est considérée comme un résident de l’Etat où elle séjourne de façon habituelle ; c) si cette personne séjourne de façon habituelle dans les deux Etats ou si elle ne séjourne de façon habituelle dans aucun d’eux, elle est considérée comme un résident de l’Etat dont elle possède la nationalité ; d) si cette personne possède la nationalité des deux Etats ou si elle ne possède la nationalité d’aucun d’eux, les autorités compétentes des Etats contractants tranchent la question d’un commun accord.”
Für die Bestimmung von steuerrechtlichem Wohnsitz und Aufenthalt können die für Art. 3 LIFD/DBG entwickelten Auslegungsgrundsätze und die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung auch bei kantonalen und kommunalen Steuern herangezogen werden; deshalb ist zwischen Art. 3 DBG (bzw. LIFD) und den entsprechenden kantonalen Regelungen nicht grundsätzlich zu unterscheiden.
“Une personne a son domicile dans le canton, au regard du droit fiscal, lorsqu’elle y réside avec l’intention de s’y établir durablement ou lorsqu’elle y a un domicile légal spécial en vertu du droit fédéral (al. 2). Les personnes physiques domiciliées dans le canton, au regard du droit fiscal, doivent l’impôt au lieu de leur domicile (art. 18 al. 1 LI). Cette règle est conforme à celle de l’art. 3 al. 2 LHID (ATF 132 I 29 consid. 4.1; 131 I 145 consid. 4.1). L'assujettissement débute le jour où le contribuable prend domicile dans le canton ou y commence son séjour au regard du droit fiscal, ou encore le jour où il y acquiert un élément imposable (art. 8 al. 1 LI). L'assujettissement prend fin le jour du décès du contribuable ou le jour de la disparition de l'élément imposable dans le canton (al. 2). Les principes développés pour l'impôt fédéral direct relatifs au domicile fiscal du contribuable s'appliquent également aux impôts cantonal et communal, de sorte qu'il n'y a pas lieu de distinguer par la suite entre l'art. 3 LIFD et l'art. 3 LI (cf. TF 2C_335/2014 du 19 janvier 2015 consid. 9.2; arrêt FI.2023.0134 du 28 mars 2024 consid. 3a).”
“S'agissant de la taxation d'office, la teneur de l'art. 130 al. 2 LIFD, respectivement de l'art. 132 al. 3 LIFD correspond à celle des art. 46 al. 3 et 48 al. 2 LHID, ainsi que des art. 180 al. 2 et 185 de la loi vaudoise sur les impôts directs cantonaux du 4 juillet 2000 (LI/VD; RS/VD 642.11). Il en va de même des règles sur l'assujettissement des personnes physiques dans un canton à raison du rattachement personnel (art. 3 LHID, repris dans le droit cantonal à l'art. 3 LI/VD), qui donne des définitions du domicile et du séjour dans le canton identiques à celle de l'art. 3 LIFD (pour la Suisse). Par ailleurs, même si la LHID ne comporte aucune disposition concernant l'étendue de l'assujettissement, le droit cantonal connaît une norme identique à l'art. 6 LIFD (cf. art. 6 LI/VD). Partant, les considérations développées pour l'impôt fédéral direct concernant l'absence de cause de nullité de la taxation d'office s'appliquent aussi aux impôts cantonal et communal pour la période fiscale sous examen. Le recours doit ainsi également être rejeté en tant qu'il concerne les impôts cantonal et communal de la période fiscale”
“S'agissant de la taxation d'office, la teneur de l'art. 130 al. 2 LIFD, respectivement de l'art. 132 al. 3 LIFD correspond à celle des art. 46 al. 3 et 48 al. 2 LHID, ainsi que des art. 180 al. 2 et 185 de la loi vaudoise sur les impôts directs cantonaux du 4 juillet 2000 (LI/VD; RS/VD 642.11). Il en va de même des règles sur l'assujettissement des personnes physiques dans un canton à raison du rattachement personnel (art. 3 LHID, repris dans le droit cantonal à l'art. 3 LI/VD), qui donne des définitions du domicile et du séjour dans le canton identiques à celle de l'art. 3 LIFD (pour la Suisse). Par ailleurs, même si la LHID ne comporte aucune disposition concernant l'étendue de l'assujettissement, le droit cantonal connaît une norme identique à l'art. 6 LIFD (cf. art. 6 LI/VD). Partant, les considérations développées pour l'impôt fédéral direct concernant l'absence de cause de nullité de la taxation d'office s'appliquent aussi aux impôts cantonal et communal pour la période fiscale sous examen. Le recours doit ainsi également être rejeté en tant qu'il concerne les impôts cantonal et communal de la période fiscale”
Personen mit Wohnsitz im Ausland, die im Ausland für den Bund tätig sind und dort ganz oder teilweise von den ausländischen Einkommenssteuern befreit werden, werden kraft Art. 3 Abs. 2 DBG nicht automatisch als unbeschränkt kantonal- und gemeindesteuerpflichtig erfasst. Das Harmonisierungsgesetz (StHG) enthält keine Regelung analog zu Art. 3 Abs. 5 DBG; deshalb können die Kantone solche Personen nicht zu einer unbeschränkten Steuerpflicht heranziehen. Soweit relevant, bleibt allenfalls eine beschränkte Besteuerung nach kantonalem Recht (und unter Vorbehalt des anwendbaren DBA-Rechts) möglich.
“Inhaltlich erweist sich der von der Vorinstanz bestätigte Steuerdomizilentscheid indessen auch in Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern als rechtsfehlerhaft. Jedenfalls soweit hier relevant stimmt der Wohnsitzbegriff des kantonalen Steuerrechts (Art. 4 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Bern vom 21. Mai 2000 [StG/BE; BSG 661.11]) mit Art. 3 Abs. 2 DBG überein. Er ist zudem durch Art. 3 Abs. 2 StHG umfassend harmonisiert. Es kann folglich auf BGE 150 II 244 S. 265 die vorstehenden Erwägungen zur direkten Bundessteuer verwiesen werden. Aus denselben Gründen wie dort haben die beschwerdeführenden Ehegatten auch für die kantonalen Steuern keinen Wohnsitz in der Schweiz. Anders als dies Art. 3 Abs. 5 DBG für die direkte Bundessteuer vorsieht, hat der Harmonisierungsgesetzgeber bewusst darauf verzichtet, Personen, die im Ausland Wohnsitz haben und dort in einem Arbeitsverhältnis für den Bund tätig und aufgrund dieser Tätigkeit von den ausländischen Einkommenssteuern ganz oder teilweise befreit sind, einer unbeschränkten Steuerpflicht zu unterwerfen (vgl. Botschaft StHG/DBG, a.a.O., BBl 1983 III 1, 86 f.). Folglich können die Ehegatten im Kanton Bern keiner unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Der Kanton Bern kann einzig diejenigen Einkünfte und Bestandteile des Vermögens besteuern, für die gestützt auf Art. 5 f. StG/BE eine beschränkte Steuerpflicht besteht, und auch dies nur insoweit, als das DBA CH-LU der Besteuerung nicht entgegensteht.”
Art. 3 DBG bestimmt in grenzüberschreitenden Fällen die Kompetenzabgrenzung gegenüber dem Ausland. Die Vorschrift hat damit eine internationale Reichweite im Sinne der Bestimmung, welche Personen aufgrund ihres persönlichen Rattachement der schweizerischen Besteuerung unterliegen.
“L'art. 3 LIFD délimite les compétences de la Confédération par rapport à l'étranger pour assujettir à l'impôt une personne à raison du rattachement personnel. Cette disposition a donc une portée internationale (JEAN-BLAISE PASCHOUD/DANIEL DE VRIES REILINGH, in Commentaire de la LIFD, 2e éd. 2017, n° 7 ad art. 3 LIFD). Dans le contexte intercantonal du cas d'espèce, ce sont donc l'art. 3 al. 2 LHID et la jurisprudence du Tribunal fédéral en matière de double imposition intercantonale qui entrent en ligne de compte. Quant à l'art. 105 al. 1 LIFD, il n'avait pas sa teneur actuelle durant les périodes fiscales litigieuses. C'est l'ancien art. 216 al. 1 LIFD, également mentionné par les recourants, qui est applicable (supra consid. 5).”
“L'art. 3 LIFD délimite les compétences de la Confédération par rapport à l'étranger pour assujettir à l'impôt une personne à raison du rattachement personnel. Cette disposition a donc une portée internationale (JEAN-BLAISE PASCHOUD/DANIEL DE VRIES REILINGH, in Commentaire de la LIFD, 2e éd. 2017, n° 7 ad art. 3 LIFD). Dans le contexte intercantonal du cas d'espèce, ce sont donc l'art. 3 al. 2 LHID et la jurisprudence du Tribunal fédéral en matière de double imposition intercantonale qui entrent en ligne de compte. Quant à l'art. 105 al. 1 LIFD, il n'avait pas sa teneur actuelle durant les périodes fiscales litigieuses. C'est l'ancien art. 216 al. 1 LIFD, également mentionné par les recourants, qui est applicable (supra consid. 5).”
Unter den Begriff der «Heilstätte» im Sinne von Art. 3 Abs. 4 DBG fallen die in Art. 39 ff. KVG genannten medizinischen Einrichtungen, namentlich stationäre Spitäler, Einrichtungen für stationäre medizinische Rehabilitation sowie Pflegeheime. Erfolgt die medizinische Behandlung nicht in einer solchen nach Art. 39 ff. KVG erfassten Einrichtung, liegt nach der Rechtsprechung keine Heilstätte im Sinne von Art. 3 Abs. 4 DBG vor.
“Gemäss Art. 3 Abs. 4 DBG begründet eine Person in der Schweiz namentlich dann keinen steuerrechtlichen Aufenthalt, wenn sie ihren Wohnsitz im Ausland hat und sich in der Schweiz lediglich zur Pflege in einer Heilstätte aufhält. Unter den Begriff der Heilstätte fallen die medizinische Einrichtungen gemäss Art. 39 f. KVG (SR 832.10). Neben den Spitälern umfasst der Begriff der Heilstätte gemäss Art. 39 KVG die medizinischen Anstalten die der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen, sowie Einrichtungen, die der Pflege und Rehabilitation von Langzeitpatienten dienen (Pflegeheime). Erfolgt die medizinische Behandlung nicht in einer von Art. 39 f. KVG umfassten Einrichtung, so liegt auch keine Heilstätte im Sinne von Art. 3 Abs. 4 DBG vor, die eine persönliche Zugehörigkeit aufgrund eines qualifizierten Aufenthalts auszuschliessen vermag (zum Ganzen L OCHER, a.a.O., N. 49 zu Art. 3 DBG; OESTERHELT/SEILER, a.a.O., N. 98 zu Art. 3 DBG; RICHNER et al., a.a.O., N. 55 zu § 3 StG/ZH).”
Natürliche Personen, die nach steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz bzw. im Kanton ansässig sind, sind aufgrund der persönlichen Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig; diese unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich jedoch nicht auf Unternehmen, Betriebsstätten und im Ausland gelegene Liegenschaften.
“Selon l'art. 3 al. 1 LIFD, les personnes physiques sont assujetties à l'impôt à raison du rattachement personnel lorsque, au regard du droit fiscal, elles sont domiciliées ou séjournent en Suisse. L'art. 6 al. 1 LIFD prévoit que l'assujettissement fondé sur un rattachement personnel est illimité; il ne s'étend toutefois pas aux entreprises, aux établissements stables et aux immeubles situés à l'étranger. En vertu de l'art. 2 al. 1 let. a LHID, les cantons prélèvent notamment un impôt sur le revenu et la fortune des personnes physiques. L'impôt sur la fortune a pour objet l'ensemble de la fortune nette (art. 13 al. 1 LHID). Les personnes physiques sont assujetties à l'impôt à raison du rattachement personnel, lorsque, au regard du droit fiscal, elles sont domiciliées dans le canton (art. 3 al. 1 LHID). Les art. 1 al. 1 let. a, 2 al. 2 et 50 al. 1 LF reprennent ces principes. En outre et aux termes de l'art. 5 al. 1 LF, l'assujettissement fondé sur un rattachement personnel est illimité; il ne s'étend toutefois pas aux entreprises, aux établissements stables et aux immeubles situés hors du canton du Valais.”
“Aux termes des art. 3 al. 1 LIFD et 3 al. 1 LI, les personnes physiques sont assujetties à l’impôt à raison du rattachement personnel lorsque, au regard du droit fiscal, elles sont domiciliées ou séjournent en Suisse respectivement dans le canton (cf. ég. art. 3 al. 1 de la loi fédérale du 14 décembre 1990 sur l’harmonisation des impôts directs des cantons et des communes - LHID; RS 642.14). L’assujettissement fondé sur un rattachement personnel est illimité; il ne s’étend toutefois pas aux entreprises, aux établissements stables et aux immeubles situés à l’étranger respectivement hors du canton (art. 6 al. 1 LIFD et 6 al. 1 LI).”
Bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe haben die Ehegatten grundsätzlich einen gemeinsamen steuerrechtlichen Wohnsitz. Dieser gemeinsame Wohnsitz (Familienort) befindet sich in der Regel dort, wo sich die Familie (Ehegatte/Partner und Kinder) regelmässig aufhält. Zu beachten ist, dass jeder Gatte separat zu prüfen ist und die Eheschliessung allein noch keinen gemeinsamen steuerrechtlichen Wohnsitz begründet; ein getrennter steuerrechtlicher Wohnsitz setzt klare äussere Umstände voraus.
“Deshalb ist für jeden Gatten gesondert zu prüfen, an welchem Ort die Voraussetzungen des Hauptsteuerdomizils erfüllt sind. Denn der persönliche Wohnsitz einer Person bestimmt sich in erster Linie nach ihrer eigenen Absicht und ihrem eigenen Verhalten und nicht nach demjenigen ihrer Familienmitglieder. Allerdings kann der Wohnort des (Ehe-)Partners und der Kinder ein wichtiges Indiz für die Wohnsitzfrage bilden (Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 65 zu § 6, mit Hinweisen). Die Ehe bzw. die Bindung an den Ehepartner bildet einen zentralen Aspekt der (eigenen) persönlichen Verhältnisse, die es für die Ermittlung des Lebensmittelpunkts zu würdigen gilt (VGE 100 2016 110/111 vom 10.7.2017, E. 3.3). Hierbei haben Ehegatten bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe grundsätzlich einen gemeinsamen steuerrechtlichen Wohnsitz. Dieser befindet sich grundsätzlich dort, wo sich die Familie (Ehegatte bzw. Partner und Kinder) regelmässig befindet (sog. Familienort; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 27 f. zu Art. 3 DBG; Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 29 zu § 6, mit Hinweisen). Bei verheirateten Steuerpflichtigen kommt dem Familienort, d.h. dem Ort, an dem die Familie über eine ständige Wohnstätte verfügt, generell grosse Bedeutung zu. Zudem verliert der Familienort im internationalen Verhältnis – anders als dies im interkantonalen Verhältnis zutreffen kann – seine Bedeutung als Lebensmittelpunkt nicht allein darum, weil die steuerpflichtige Person nicht regelmässig dorthin zurückkehrt (VGE 100 2016 110/111 vom 10.7.2017, E. 3.3). Jeder Ehegatte kann aber durchaus einen eigenen steuerrechtlichen Wohnsitz haben, der auch im Ausland sein kann (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 30 zu Art. 3 DBG). Zu beachten ist, dass die Eheschliessung allein noch keinen gemeinsamen steuerrechtlichen Wohnsitz begründet. Die Annahme eines getrennten steuerrechtlichen Wohnsitzes von Ehegatten setzt allerdings voraus, dass die äusseren Umstände klar zum Ausdruck bringen, dass der eine steuerrechtliche Wohnsitz nur für einen der beiden Ehegatten bestimmt ist.”
“Deshalb ist für jeden Gatten gesondert zu prüfen, an welchem Ort die Voraussetzungen des Hauptsteuerdomizils erfüllt sind. Denn der persönliche Wohnsitz einer Person bestimmt sich in erster Linie nach ihrer eigenen Absicht und ihrem eigenen Verhalten und nicht nach demjenigen ihrer Familienmitglieder. Allerdings kann der Wohnort des (Ehe-)Partners und der Kinder ein wichtiges Indiz für die Wohnsitzfrage bilden (Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 65 zu § 6, mit Hinweisen). Die Ehe bzw. die Bindung an den Ehepartner bildet einen zentralen Aspekt der (eigenen) persönlichen Verhältnisse, die es für die Ermittlung des Lebensmittelpunkts zu würdigen gilt (VGE 100 2016 110/111 vom 10.7.2017, E. 3.3). Hierbei haben Ehegatten bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe grundsätzlich einen gemeinsamen steuerrechtlichen Wohnsitz. Dieser befindet sich grundsätzlich dort, wo sich die Familie (Ehegatte bzw. Partner und Kinder) regelmässig befindet (sog. Familienort; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 27 f. zu Art. 3 DBG; Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 29 zu § 6, mit Hinweisen). Bei verheirateten Steuerpflichtigen kommt dem Familienort, d.h. dem Ort, an dem die Familie über eine ständige Wohnstätte verfügt, generell grosse Bedeutung zu. Zudem verliert der Familienort im internationalen Verhältnis – anders als dies im interkantonalen Verhältnis zutreffen kann – seine Bedeutung als Lebensmittelpunkt nicht allein darum, weil die steuerpflichtige Person nicht regelmässig dorthin zurückkehrt (VGE 100 2016 110/111 vom 10.7.2017, E. 3.3). Jeder Ehegatte kann aber durchaus einen eigenen steuerrechtlichen Wohnsitz haben, der auch im Ausland sein kann (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 30 zu Art. 3 DBG). Zu beachten ist, dass die Eheschliessung allein noch keinen gemeinsamen steuerrechtlichen Wohnsitz begründet. Die Annahme eines getrennten steuerrechtlichen Wohnsitzes von Ehegatten setzt allerdings voraus, dass die äusseren Umstände klar zum Ausdruck bringen, dass der eine steuerrechtliche Wohnsitz nur für einen der beiden Ehegatten bestimmt ist.”
“Deshalb ist für jeden Gatten gesondert zu prüfen, an welchem Ort die Voraussetzungen des Hauptsteuerdomizils erfüllt sind. Denn der persönliche Wohnsitz einer Person bestimmt sich in erster Linie nach ihrer eigenen Absicht und ihrem eigenen Verhalten und nicht nach demjenigen ihrer Familienmitglieder. Allerdings kann der Wohnort des (Ehe-)Partners und der Kinder ein wichtiges Indiz für die Wohnsitzfrage bilden (Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 65 zu § 6, mit Hinweisen). Die Ehe bzw. die Bindung an den Ehepartner bildet einen zentralen Aspekt der (eigenen) persönlichen Verhältnisse, die es für die Ermittlung des Lebensmittelpunkts zu würdigen gilt (VGE 100 2016 110/111 vom 10.7.2017, E. 3.3). Hierbei haben Ehegatten bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe grundsätzlich einen gemeinsamen steuerrechtlichen Wohnsitz. Dieser befindet sich grundsätzlich dort, wo sich die Familie (Ehegatte bzw. Partner und Kinder) regelmässig befindet (sog. Familienort; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 27 f. zu Art. 3 DBG; Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 29 zu § 6, mit Hinweisen). Bei verheirateten Steuerpflichtigen kommt dem Familienort, d.h. dem Ort, an dem die Familie über eine ständige Wohnstätte verfügt, generell grosse Bedeutung zu. Zudem verliert der Familienort im internationalen Verhältnis – anders als dies im interkantonalen Verhältnis zutreffen kann – seine Bedeutung als Lebensmittelpunkt nicht allein darum, weil die steuerpflichtige Person nicht regelmässig dorthin zurückkehrt (VGE 100 2016 110/111 vom 10.7.2017, E. 3.3). Jeder Ehegatte kann aber durchaus einen eigenen steuerrechtlichen Wohnsitz haben, der auch im Ausland sein kann (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 30 zu Art. 3 DBG). Zu beachten ist, dass die Eheschliessung allein noch keinen gemeinsamen steuerrechtlichen Wohnsitz begründet. Die Annahme eines getrennten steuerrechtlichen Wohnsitzes von Ehegatten setzt allerdings voraus, dass die äusseren Umstände klar zum Ausdruck bringen, dass der eine steuerrechtliche Wohnsitz nur für einen der beiden Ehegatten bestimmt ist.”
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