Die von der Steuerpflicht ausgenommenen begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20071werden insoweit nicht besteuert, als das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht.2
Bei teilweiser Steuerpflicht gilt Artikel 7 Absatz 1.