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Beim Diebstahl von elektrischer Energie (Stromdiebstahl) ist regelmäßig sowohl die Absicht zur unrechtmässigen Bereicherung als auch eine konkrete Manipulation bzw. Installation vor dem Zähler entscheidend für die Strafbarkeit nach Art. 142 Abs. 2 StGB.
“Der Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, im Winter 2019/2020 in der damals von ihr gemieteten 5.5-Zimmerwohnung an der H. strasse 17 in D. (Gemeindegebiet E. ) im Keller beim Stromtableau ein Stromkabel vor dem Stromzähler installiert zu haben. Dies habe sie mit dem Zweck getan, eine grössere Menge Elektrizität zu entwenden und damit Komponenten einer in der erwähnten Wohnung befindlichen Hanf-Indooranlage zu betreiben. Sie habe sich durch den Bezug von Strom vor dem Stromzähler der unrechtmässigen Ent- ziehung von Energie gemäss Art. 142 Abs. 2 StGB und durch das Installieren des Stromkabels vor dem Stromzähler der Übertretung der Niederspannungs- Installations-verordnung gemäss Art. 42 lit. a NIV in Verbindung mit Art. 55 Abs. 3 EleG schuldig gemacht (StA act. 1.50).”
Energie-Diebstahl tritt häufig in Verbindung mit weiteren Eigentumsdelikten auf; Verurteilungen erfolgen oft im Rahmen kumulativer Sanktionen.
“Sachverhalt A. Das Regionalgericht Landquart sprach A. - des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c und d BetmG, - des Unterlassens der Meldepflicht im Hanfanbau gemäss Art. 36I Abs. 1 PolG in Verbindung mit Art. 36n PolG, - der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, - der unrechtmässigen Entziehung von Energie gemäss Art. 142 Abs. 2 StGB, - der Übertretung der Niederspannungs-Installationsverordnung gemäss Art. 42 lit. a NIV in Verbindung mit Art. 55 Ziff. 3 EleG, - der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB, - des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, - der Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG sowie - der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig. Dafür bestrafte es A. mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie einer Busse von CHF 450.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse. Weiter widerrief es die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 9.”
Fehlt ein nachweisbarer Vorsatz (insbesondere die Absicht zur unrechtmässigen Bereicherung), entfällt die Strafbarkeit nach Art. 142 Abs. 2 StGB.
“Eine eventuelle Mittäterschaft oder Anstiftung ist vom Anklagesachverhalt nicht erfasst. Nicht nachweisen lässt sich zudem, dass sie von einer mutmassli- chen Installation des Kabels vor dem Zähler bzw. an der ungezählten Klemme wusste und dies so auch wollte - sprich, mit dem geforderten Vorsatz handelte. Der in den Akten liegenden Kundenstatistik Energiebezug der Privatklägerin C. ist zu entnehmen, dass die Bezugsperioden halbjährlich abgerechnet werden (StA act. 9.8). Zumal die Beschuldigte die Indoor-Anlage ab Winter 2019/2020 bis spätestens kurz vor dem 16. Juli 2020, als die Polizei anlässlich der Hausdurchsuchung das deinstallierte Kabel feststellte, betrieben hatte, hätte ihr erst nach Empfang der Stromrechnung für das erste Halbjahr 2020 auffallen müs- sen, dass der für die Anlage benötigte Strom nicht über ihren Stromanschluss ab- gerechnet wurde. Selbst wenn also ein Strombezug über die ungezählte Klemme durch Indizien erstellt werden könnte, wäre der Tatbestand der unrechtmässigen Entziehung von Energie gemäss Art. 142 Abs. 2 StGB mangels nachweisbarem Vorsatz nicht erfüllt und die Beschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen.”
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