Chiunque per un fine illecito si arroga l’esercizio di una pubblica funzione od il potere di dare ordini militari, è punito con una pena detentiva sino a tre anni o con una pena pecuniaria.
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Auch die Anmaßung einzelner Befugnisse bzw. das Ausüben einer einzelnen Amtsaufgabe genügt tatbestandsmässig (konkludentes Verhalten genügt).
“Gemäss Art. 287 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst. Die Ausübung eines Amtes entspricht der Tätigkeit eines Beamten im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB. Es muss sich demgemäss um eine Handlung in Erfüllung einer öffentlichrechtlichen Funktion handeln. Weiter wird vorausgesetzt, dass ein Amt hoheitlicher Natur zur Debatte steht, welches gewisse Macht- und Gewaltbefugnisse beinhaltet. Der Täter gibt dabei vor, Träger eines Amtes zu sein, welches er in Wirklichkeit nicht innehat. Die Vorspiegelung muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch durch entsprechende konkludente Handlung erfolgen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auch die Anmassung einzelner Befugnisse, ohne Anmassung des zugehörigen Amtes, tatbestandsmässig. Die Amtsanmassung muss mit Vorsatz begangen werden, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Ferner muss die Tat in rechtswidriger Absicht erfolgen, wobei Eventualabsicht wiederum als ausreichend zu erachten ist.”
“Der Täter gibt dabei vor, Träger eines Amtes zu sein, welches er in Wirklichkeit nicht innehat. Die Vorspiegelung muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch durch entsprechende konkludente Handlung erfolgen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auch die Anmassung einzelner Befugnisse, ohne Anmassung des zugehörigen Amtes, tatbestandsmässig. Die Amtsanmassung muss mit Vorsatz begangen werden, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Ferner muss die Tat in rechtswidriger Absicht erfolgen, wobei Eventualabsicht wiederum als ausreichend zu erachten ist. Eine rechtswidrige Absicht liegt zunächst in der Verfolgung eines rechtswidrigen Handlungsziels vor. Eine solche ist in der Absicht zu finden, einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen oder jemandem einen solchen Nachteil zuzufügen. Auch die Verfolgung eines an sich rechtmässigen Handlungsziels mit unnötigen Mitteln ist rechtswidrig, wenn dabei in unzulässiger Weise in Individualrechte anderer eingegriffen wird (Stefan Heimgartner, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 3 ff. zu Art. 287 StGB, mit zahlreichen Hinweisen).”
Bei sogenannter «falsa polizia» werden gezielt ältere bzw. vulnerable Personen ausgenutzt; typisch ist die Ausnützung deren Obrigkeitsgläubigkeit.
“Gestützt auf den nachgewiesenen inkriminierten Sachverhalt ist im Rahmen der rechtlichen Subsumption zu konstatieren, dass sich der Beschuldigte nicht bloss zu Unrecht als Träger eines hoheitlichen Amtes ausgegeben hat, sondern sich darüber hinaus als angeblicher Polizeibeamter zwecks Erbeutung der fraglichen Vermögenswerte in rechtswidriger Absicht in dem Sinne die Ausübung eines hoheitlichen Amtes angemasst hat, als er spezifisch vorgegeben hat, als Mitarbeiter der Fahndung dazu berechtigt zu sein, die Wertgegenstände der Betroffenen zur angeblichen fotografischen Erfassung mitzunehmen. In Anbetracht hiervon sind sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand von Art. 287 StGB ohne Weiteres erfüllt. Das Argument des Beschuldigten, die Geschädigten hätten gewusst bzw. wissen müssen, dass es gar nicht im Zuständigkeitsbereich der Polizei liege, Wertsachen mitzunehmen, verfängt offensichtlich nicht, geht es doch bei der gegenständlichen Art des Betrugs ("falsa polizia") ausdrücklich darum, gezielt ältere bzw. vulnerable Personen zu überrumpeln und deren Obrigkeitsgläubigkeit wie auch das Nichtwissen um die Aufgaben und Vorgehensweisen von Polizeibeamten auszunutzen, indem man ihnen vorgaukelt, Angehörige der Polizei zu sein und als solche im angeblichen Interesse der Betroffenen ein hoheitliches Amt auszuüben. Demnach ist der Beschuldigte in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und demzufolge in Bestätigung des angefochtenen Urteils der Amtsanmassung gemäss Art. 287 StGB schuldig zu sprechen.”
Bei Prüfung des Tatentschlusses ist zuerst zu klären, ob der erstrebte Zweck an sich rechtswidrig ist; die Absicht ist auch dann strafrelevant, wenn ein an sich legaler Zweck durch ungerechtfertigte Beeinträchtigung fremder Rechte verfolgt wird.
“L'art. 287 CP réprime le comportement de celui qui, dans un dessein illicite, aura usurpé l'exercice d'une fonction ou le pouvoir de donner des ordres militaires. Cette disposition vise l'exercice de la puissance publique, en particulier le droit de rendre des décisions. Le comportement punissable consiste à exercer le pouvoir en faisant croire que l'on est autorisé à agir alors que tel n'est pas le cas. L'usurpation peut se limiter à une seule activité entrant dans la compétence de la fonction usurpée (ATF 128 IV 164 consid. 3c/aa). Pour déterminer la punissabilité de l'usurpation de fonctions sous l'angle de l'élément constitutif du dessein illicite, il faut d'abord examiner si l'auteur a poursuivi un but illicite en soi. Si tel n'est pas le cas, il convient de déterminer dans un deuxième temps si l'auteur a poursuivi ce but licite ou justifié en portant atteinte aux droits subjectifs de tiers d'une manière injustifiée (ATF 128 IV 164 consid. 3c/bb, arrêt 6B_1208/2014 du 2 avril 2015 consid. 5.2.1).”
Eventualvorsatz genügt sowohl für das Tatbestandsmoment (Vorspiegeln des Amtes) als auch für das Rechtswidrigkeits- bzw. Absichtsmerkmal.
“Gemäss Art. 287 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst. Die Ausübung eines Amtes entspricht der Tätigkeit eines Beamten im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB. Es muss sich demgemäss um eine Handlung in Erfüllung einer öffentlichrechtlichen Funktion handeln. Weiter wird vorausgesetzt, dass ein Amt hoheitlicher Natur zur Debatte steht, welches gewisse Macht- und Gewaltbefugnisse beinhaltet. Der Täter gibt dabei vor, Träger eines Amtes zu sein, welches er in Wirklichkeit nicht innehat. Die Vorspiegelung muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch durch entsprechende konkludente Handlung erfolgen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auch die Anmassung einzelner Befugnisse, ohne Anmassung des zugehörigen Amtes, tatbestandsmässig. Die Amtsanmassung muss mit Vorsatz begangen werden, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Ferner muss die Tat in rechtswidriger Absicht erfolgen, wobei Eventualabsicht wiederum als ausreichend zu erachten ist.”
Bei vorsätzlicher Amtsanmassung genügt die bloße Vortäuschung bzw. das bewusste Auftreten als Amtsperson.
“Die Vorinstanz hat hierzu ausgeführt, die im Fall 7 zusätzlich angeklagte Amtsanmassung gebe in rechtlicher Hinsicht zu keiner vertieften Auseinandersetzung Anlass. Der Beschuldigte habe sich bewusst und in rechtswidriger Absicht als Polizeibeamter ausgegeben, womit der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 287 StGB fraglos erfüllt sei. Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen habe ein Schuldspruch gemäss Anklageschrift zu erfolgen.”
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