Nuovo testo giusta l’all. cifra II n. 2 del DF del 25 set. 2020 che approva e traspone nel diritto svizzero la Convenzione del Consiglio d’Europa per la prevenzione del terrorismo e il relativo Protocollo addizionale e potenzia il dispositivo penale contro il terrorismo e la criminalità organizzata, in vigore dal 1° lug. 2021 (RU 2021 360;FF 2018 5439). ↩
RS 812.121 ↩
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.
8 commentaries
Der Begriff der geschützten Information ist weit zu verstehen und schließt auch triviale, belanglose oder unwahre Mitteilungen ein; Wahrheitsgehalt und öffentliches Interesse sind hierfür unerheblich.
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Begriff der "Veröffentlichung von Informationen" gemäss Art. 28a StGB (bzw. Art. 172 StPO) wegen der Bedeutung der Medienfreiheit und des Redaktionsgeheimnisses in einer demokratischen Gesellschaft weit auszulegen. Zu den Informationen gehören nicht nur sogenannte seriöse Botschaften; es kann gleichermassen die Vermittlung von Belanglosigkeiten dazu zählen. Auf ihren Wahrheitsgehalt und ihre Ernsthaftigkeit kann es nicht ankommen. Ebenso unerheblich ist, ob die Information von allgemeinem und öffentlichem Interesse ist. Diese Sichtweise wird durch die Systematik der Bestimmung von Art. 28a Abs. 2 StGB (bzw. Art. 172 Abs. 2 StPO) bestärkt. Die Durchbrechung des Quellenschutzes ist auf gewichtige Straftatbestände beschränkt. Damit steht im Einklang, dass für den Quellenschutz ein weit verstandener Informationsbegriff gelten soll, was auch der Rechtssicherheit dient. Der Umstand, dass sich das Medium nach Art. 28a Abs. 1 StGB (bzw. Art. 172 Abs. 1 StPO) auf den Quellenschutz berufen kann, bedeutet überdies nicht, dass es tatsächlich davon Gebrauch machen müsste.”
Die weite Auslegung von «Veröffentlichung» und von «Information» umfasst auch Belangloses oder Unwahres; der Quellenschutz bleibt jedoch nur bei gewichtigen Straftaten geschützt.
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Begriff der "Veröffentlichung von Informationen" gemäss Art. 28a StGB (bzw. Art. 172 StPO) wegen der Bedeutung der Medienfreiheit und des Redaktionsgeheimnisses in einer demokratischen Gesellschaft weit auszulegen. Zu den Informationen gehören nicht nur sogenannte seriöse Botschaften; es kann gleichermassen die Vermittlung von Belanglosigkeiten dazu zählen. Auf ihren Wahrheitsgehalt und ihre Ernsthaftigkeit kann es nicht ankommen. Ebenso unerheblich ist, ob die Information von allgemeinem und öffentlichem Interesse ist. Diese Sichtweise wird durch die Systematik der Bestimmung von Art. 28a Abs. 2 StGB (bzw. Art. 172 Abs. 2 StPO) bestärkt. Die Durchbrechung des Quellenschutzes ist auf gewichtige Straftatbestände beschränkt. Damit steht im Einklang, dass für den Quellenschutz ein weit verstandener Informationsbegriff gelten soll, was auch der Rechtssicherheit dient. Der Umstand, dass sich das Medium nach Art. 28a Abs. 1 StGB (bzw. Art. 172 Abs. 1 StPO) auf den Quellenschutz berufen kann, bedeutet überdies nicht, dass es tatsächlich davon Gebrauch machen müsste. Es ist vielmehr frei, die entsprechenden Angaben über einen Informanten herauszugeben und insoweit auf das Redaktionsgeheimnis zu verzichten. Schliesslich leistet eine weite Auslegung des Informationsbegriffs keinen Vorschub zum Rechtsmissbrauch. Wohl kann der Informant in persönlicher Weise auf eine bestimmte Person zielen. Er kann aus dem Redaktionsgeheimnis indes keinen direkten Schutz für sich ableiten und hat somit keine Gewähr, dass der Quellenschutz von Seiten des Mediums tatsächlich in Anspruch genommen wird (zum Ganzen: BGE 136 IV 145 E.”
Bei den schwersten Delikten (z.B. Tötung oder Verbrechen mit einer gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe von drei Jahren) wird das Strafverfolgungsinteresse typischerweise als überwiegend angesehen, so dass der Quellenschutz zurücktreten kann.
“Die eidgenössischen Räte standen demgegenüber der richterlichen Interessenabwägung im Einzelfall kritisch gegenüber und strebten eine Lösung an, welche mehr Rechtssicherheit schafft. Daraus resultierte die schliesslich getroffene Lösung von aArt. 27bis StGB (bzw. heute Art. 28a StGB), wonach das Recht der Medienschaffenden auf Zeugnisverweigerung grundsätzlich dem Interesse der Strafverfolgung vorgeht, ausser es könne ein in einem Ausnahmekatalog ausdrücklich erwähntes Delikt ohne das Zeugnis nicht aufgeklärt werden (zum Ganzen: BGE 132 I 181 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat in BGE 132 I 181 bereits festgehalten, dass ein solcher Ausnahmekatalog, auch wenn er nicht systematisch kohärent formuliert ist, Rechtssicherheit zu schaffen vermag. Medienschaffende sind darauf angewiesen, ihren Informanten vor einer Publikation absolute Diskretion zusichern zu können, was naturgemäss nicht möglich ist, wenn der Schutz vor Enthüllung vom ungewissen Ausgang einer richterlichen Interessenabwägung abhängig ist. Diesem Anliegen trägt der heutige Art. 28a StGB Rechnung. Da im Rechtsstaat der Aufklärung schwerer Verbrechen unbestreitbar ebenfalls zentrale Bedeutung zukommt, kann der Quellenschutz aber nicht in jedem Fall Vorrang beanspruchen, weshalb Abs. 2 Ausnahmen vorsieht. Bei den von diesen erfassten Fällen verlangen die verfassungs- und konventionsrechtlichen Anforderungen an einen Eingriff in das grundrechtlich geschützte Redaktionsgeheimnis jedoch zusätzlich eine einzelfallweise Prüfung der Verhältnismässigkeit (zum Ganzen: BGE 132 I 181 E. 2.3 mit Hinweisen). Dies gilt auch in Bezug auf Art. 172 StPO, dessen Ausnahmekatalog gemäss Abs. 2 jenem von Art. 28a StGB identisch ist (siehe BGE 143 IV 214 E. 16.5.2; Urteil 1B_293/2013 vom 31. Januar 2014 E. 2.1.1). Art. 172 StPO stellt eine genügende gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV dar, um bei der Rettung von an Leib und Leben bedrohten Personen oder der Aufklärung schwerer Delikte den Quellenschutz zu durchbrechen (BGE 132 I 181 E. 2.2). Die Aufzählung in Art. 172 Abs. 2 StPO ist abschliessend (YASMINE DELLAGANA-SABRY, Perquisitions en procédure pénale, 2021, S.”
Der Informationsbegriff ist weit; auch belanglose oder unwahre Mitteilungen können Quellenschutz begründen.
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Begriff der "Veröffentlichung von Informationen" gemäss Art. 28a StGB (bzw. Art. 172 StPO) wegen der Bedeutung der Medienfreiheit und des Redaktionsgeheimnisses in einer demokratischen Gesellschaft weit auszulegen. Zu den Informationen gehören nicht nur sogenannte seriöse Botschaften; es kann gleichermassen die Vermittlung von Belanglosigkeiten dazu zählen. Auf ihren Wahrheitsgehalt und ihre Ernsthaftigkeit kann es nicht ankommen. Ebenso unerheblich ist, ob die Information von allgemeinem und öffentlichem Interesse ist. Diese Sichtweise wird durch die Systematik der Bestimmung von Art. 28a Abs. 2 StGB (bzw. Art. 172 Abs. 2 StPO) bestärkt. Die Durchbrechung des Quellenschutzes ist auf gewichtige Straftatbestände beschränkt. Damit steht im Einklang, dass für den Quellenschutz ein weit verstandener Informationsbegriff gelten soll, was auch der Rechtssicherheit dient. Der Umstand, dass sich das Medium nach Art. 28a Abs. 1 StGB (bzw. Art. 172 Abs. 1 StPO) auf den Quellenschutz berufen kann, bedeutet überdies nicht, dass es tatsächlich davon Gebrauch machen müsste. Es ist vielmehr frei, die entsprechenden Angaben über einen Informanten herauszugeben und insoweit auf das Redaktionsgeheimnis zu verzichten. Schliesslich leistet eine weite Auslegung des Informationsbegriffs keinen Vorschub zum Rechtsmissbrauch. Wohl kann der Informant in persönlicher Weise auf eine bestimmte Person zielen. Er kann aus dem Redaktionsgeheimnis indes keinen direkten Schutz für sich ableiten und hat somit keine Gewähr, dass der Quellenschutz von Seiten des Mediums tatsächlich in Anspruch genommen wird (zum Ganzen: BGE 136 IV 145 E. 3.5 mit Hinweisen).”
Der Quellenschutz hat grundsätzlich Vorrang; Ausnahmen sind abschliesslich im Gesetz geregelt und sollen Rechtssicherheit schaffen, damit Medienschaffende Informanten absolute Diskretion zusichern können.
“Die eidgenössischen Räte standen demgegenüber der richterlichen Interessenabwägung im Einzelfall kritisch gegenüber und strebten eine Lösung an, welche mehr Rechtssicherheit schafft. Daraus resultierte die schliesslich getroffene Lösung von aArt. 27bis StGB (bzw. heute Art. 28a StGB), wonach das Recht der Medienschaffenden auf Zeugnisverweigerung grundsätzlich dem Interesse der Strafverfolgung vorgeht, ausser es könne ein in einem Ausnahmekatalog ausdrücklich erwähntes Delikt ohne das Zeugnis nicht aufgeklärt werden (zum Ganzen: BGE 132 I 181 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat in BGE 132 I 181 bereits festgehalten, dass ein solcher Ausnahmekatalog, auch wenn er nicht systematisch kohärent formuliert ist, Rechtssicherheit zu schaffen vermag. Medienschaffende sind darauf angewiesen, ihren Informanten vor einer Publikation absolute Diskretion zusichern zu können, was naturgemäss nicht möglich ist, wenn der Schutz vor Enthüllung vom ungewissen Ausgang einer richterlichen Interessenabwägung abhängig ist. Diesem Anliegen trägt der heutige Art. 28a StGB Rechnung. Da im Rechtsstaat der Aufklärung schwerer Verbrechen unbestreitbar ebenfalls zentrale Bedeutung zukommt, kann der Quellenschutz aber nicht in jedem Fall Vorrang beanspruchen, weshalb Abs. 2 Ausnahmen vorsieht. Bei den von diesen erfassten Fällen verlangen die verfassungs- und konventionsrechtlichen Anforderungen an einen Eingriff in das grundrechtlich geschützte Redaktionsgeheimnis jedoch zusätzlich eine einzelfallweise Prüfung der Verhältnismässigkeit (zum Ganzen: BGE 132 I 181 E. 2.3 mit Hinweisen). Dies gilt auch in Bezug auf Art. 172 StPO, dessen Ausnahmekatalog gemäss Abs. 2 jenem von Art. 28a StGB identisch ist (siehe BGE 143 IV 214 E. 16.5.2; Urteil 1B_293/2013 vom 31. Januar 2014 E. 2.1.1). Art. 172 StPO stellt eine genügende gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV dar, um bei der Rettung von an Leib und Leben bedrohten Personen oder der Aufklärung schwerer Delikte den Quellenschutz zu durchbrechen (BGE 132 I 181 E. 2.2). Die Aufzählung in Art. 172 Abs. 2 StPO ist abschliessend (YASMINE DELLAGANA-SABRY, Perquisitions en procédure pénale, 2021, S.”
Der Quellenschutz nach Art. 28a StGB umfasst auch Hilfspersonen von Medienschaffenden (z.B. Sekretariat, Korrektorat, Typografen, Drucker).
“Unter den im Sinne von Art. 28a StGB sowie Art. 172 Abs. 1 StPO an der Informationsveröffentlichung beteiligten Personen sind nicht allein die Journalisten im eigentlichen Sinn, also etwa Redaktoren und (Bild-) Reporter, zu verstehen. Eine Beschränkung auf Journalisten trüge den Realitäten der Medienwelt nicht Rechnung, und der Quellenschutz liesse sich durch Befragung anderer am Medienprodukt mitwirkender Personen leicht unterlaufen. Im Bereich der gedruckten Medien üben, neben den Redaktoren, jedenfalls die Typographen bzw. Seitengestalter und Drucker eigenständige Teilfunktionen aus. Im Ergebnis kommt es aber auf die Qualifikation als "befasste Person" nicht wesentlich an, sind doch auch die Hilfspersonen vom Geltungsbereich der Norm erfasst. Dies ist nötig, um eine Umgehung des Zeugnisverweigerungsrechts durch Befragen "untergeordneter Chargen" zu verhindern. Zu diesen Hilfspersonen gehören in der Regel beispielsweise das Sekretariats- oder Korrektoratspersonal, aber auch weitere Funktionen, die nur mittelbar zur Veröffentlichung von Informationen beitragen (zum Ganzen: Botschaft Medienstrafrecht, a.”
Die Ausnahmen vom Quellenschutz ermöglichen in bestimmten, abschliessend geregelten Fällen die Aufhebung des Schutzes zugunsten der Strafverfolgung (insbesondere zur Rettung oder Aufklärung schwerer Delikte nach Art. 172 StPO); in jedem Einzelfall ist eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen.
“Die eidgenössischen Räte standen demgegenüber der richterlichen Interessenabwägung im Einzelfall kritisch gegenüber und strebten eine Lösung an, welche mehr Rechtssicherheit schafft. Daraus resultierte die schliesslich getroffene Lösung von aArt. 27bis StGB (bzw. heute Art. 28a StGB), wonach das Recht der Medienschaffenden auf Zeugnisverweigerung grundsätzlich dem Interesse der Strafverfolgung vorgeht, ausser es könne ein in einem Ausnahmekatalog ausdrücklich erwähntes Delikt ohne das Zeugnis nicht aufgeklärt werden (zum Ganzen: BGE 132 I 181 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat in BGE 132 I 181 bereits festgehalten, dass ein solcher Ausnahmekatalog, auch wenn er nicht systematisch kohärent formuliert ist, Rechtssicherheit zu schaffen vermag. Medienschaffende sind darauf angewiesen, ihren Informanten vor einer Publikation absolute Diskretion zusichern zu können, was naturgemäss nicht möglich ist, wenn der Schutz vor Enthüllung vom ungewissen Ausgang einer richterlichen Interessenabwägung abhängig ist. Diesem Anliegen trägt der heutige Art. 28a StGB Rechnung. Da im Rechtsstaat der Aufklärung schwerer Verbrechen unbestreitbar ebenfalls zentrale Bedeutung zukommt, kann der Quellenschutz aber nicht in jedem Fall Vorrang beanspruchen, weshalb Abs. 2 Ausnahmen vorsieht. Bei den von diesen erfassten Fällen verlangen die verfassungs- und konventionsrechtlichen Anforderungen an einen Eingriff in das grundrechtlich geschützte Redaktionsgeheimnis jedoch zusätzlich eine einzelfallweise Prüfung der Verhältnismässigkeit (zum Ganzen: BGE 132 I 181 E. 2.3 mit Hinweisen). Dies gilt auch in Bezug auf Art. 172 StPO, dessen Ausnahmekatalog gemäss Abs. 2 jenem von Art. 28a StGB identisch ist (siehe BGE 143 IV 214 E. 16.5.2; Urteil 1B_293/2013 vom 31. Januar 2014 E. 2.1.1). Art. 172 StPO stellt eine genügende gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV dar, um bei der Rettung von an Leib und Leben bedrohten Personen oder der Aufklärung schwerer Delikte den Quellenschutz zu durchbrechen (BGE 132 I 181 E. 2.2). Die Aufzählung in Art. 172 Abs. 2 StPO ist abschliessend (YASMINE DELLAGANA-SABRY, Perquisitions en procédure pénale, 2021, S.”
Journalisten steht kein generelles Vorrecht oder Ehrenprivileg zu; der Schutz der Quellen ist die besondere Ausnahme und nicht ein allgemeines Prärogativ.
“Selon la jurisprudence, un texte doit être analysé non seulement en fonction des expressions utilisées, prises séparément, mais aussi selon le sens général qui se dégage du texte dans son ensemble (ATF 137 IV 313 consid. 2.1.3 et l'arrêt cité; arrêt du Tribunal fédéral 6B_1120/2023 du 20 juin 2024 consid. 1.1.1). Dans la discussion politique, l'atteinte à l'honneur punissable ne doit être admise qu'avec retenue et, en cas de doute, niée. La liberté d'expression indispensable à la démocratie implique que les acteurs de la lutte politique acceptent de s'exposer à une critique publique, parfois même violente, de leurs opinions. Il ne suffit ainsi pas d'abaisser une personne dans les qualités politiques qu'elle croit avoir. La critique ou l'attaque porte en revanche atteinte à l'honneur protégé par le droit pénal si, sur le fond ou dans la forme, elle ne se limite pas à rabaisser les qualités de l'homme politique et la valeur de son action, mais est également propre à l'exposer au mépris en tant qu'être humain (ATF 137 IV 313 consid. 2.1.4 et les références citées ; arrêt du Tribunal fédéral 6B_1120/2023 du 20 juin 2024 consid. 1.1.6). 3.3. Exception faite du régime particulier découlant de l'art. 28a CP (protection des sources), le journaliste ne bénéficie d'aucun privilège en cas d'atteinte à l'honneur par voie de presse (ATF 131 IV 160 consid. 3.3.2). 3.4. Selon la jurisprudence de la Chambre de céans, le fait d'être désigné comme "complotiste" n'est pas attentatoire à l'honneur : affirmer qu'une personne réfute la pensée majoritaire, voire officielle – en l'occurrence en lien avec l'épidémie de Covid-19 et les mesures prises par les autorités –, la fait apparaître comme réfractaire, mais nullement comme méprisable (ACPR/7/2023 du 4 janvier 2023). Il en va de même si une personne est désignée comme "une leader du mouvement opposé au certificat Covid", ainsi que proche de la mouvance "QAnon", dans la mesure où il n'est pas soutenu que la personne appartiendrait à dite mouvance (ACPR/196/2024 du 15 mars 2024 et ACPR/7/2023 du 4 janvier 2023). Dans le même contexte, la Chambre de céans a retenu que la qualification d'"illuminé" (soit une personne dénuée d'esprit critique, qui soutient une doctrine avec une foi aveugle, un zèle fanatique) ou "irréductible" (soit quelqu'un qui ne transige pas, qu'on ne peut fléchir) n'était pas attentatoire à l'honneur (ACPR/10/2023 du 4 janvier 2023).”