Nuovo testo giusta la cifra I n. 1 della LF del 17 dic. 2021 sull’armonizzazione delle pene, in vigore dal 1° lug. 2023 (RU 2023 259;FF 2018 2345). ↩
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Bei Postangestellten (einschliesslich Post CH AG-Angestellten und im Wesentlichen funktionell gleichgestellten Personen) reicht die persönliche Nutzung der Filiale bzw. die funktionelle Beamteneigenschaft dafür, sie als zur Geheimhaltung Verpflichtete bzw. als taugliche Täter im Sinne von Art. 321ter StGB zu qualifizieren.
“27 StPO die ersten dringlichen Untersuchungshandlungen (Hausdurchsuchungsbefehl, Vorführungsbefehl zwecks Erstbefragung, Entsiegelungsbegehren, forensische Untersuchung dermatologischer Spuren) durchgeführt. Vergehen gegen das Post- und Fernmeldegeheimnis unterstünden der Bundesgerichtsbarkeit (BA 02-00-0001). Mit ergänzendem Ersuchen vom 10. August 2021 legte die Staatsanwaltschaft See/Oberland dar, dass dem Beschuldigten mittlerweile zwei weitere Fälle von Diebstahl (wovon einmal als Versuch) von Bargeld aus von ihm geöffneten Briefpostsendungen vorgeworfen würden. Es stehe damit eine mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses im Raum; Bundesgerichtsbarkeit dürfte gegeben sein (BA 02-00-0005 f.). B. Die Bundesanwaltschaft bestätigte der Staatsanwaltschaft See/Oberland am 24. August 2021 die Übernahme des Strafverfahrens (BA 02-00-0011 f.), worauf letztere das Verfahren am 25. August 2021 formell an die Bundesanwaltschaft abtrat (BA 02-00-0014). Mit Vereinigungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 4. September 2023 wurden die Strafverfolgung und die Beurteilung wegen mehrfachen Diebstahls (Art. 139 StGB) und mehrfacher Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter StGB) gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bundesbehörden vereinigt (BA 02-00-0019 f.). C. Am 8. Februar 2024 erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht Anklage gegen den Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Diebstahls, teilweise versucht begangen (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 [a]StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), und mehrfacher Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter StGB) (TPF 4.100.001 ff.). D. Am 22. Mai 2024 fand die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft, des Beschuldigten und seiner Verteidigerin statt; die Privatklägerschaften verzichteten auf eine Teilnahme. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Urteilseröffnung (TPF 4.720.009). Das Urteil vom 19. Juni 2024 wurde den Parteien im Dispositiv schriftlich eröffnet. Der Beschuldigte meldete innert Frist Berufung an. Der Einzelrichter erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Zuständigkeit 1.1.1 Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.”
Zustellungen durch die Post (z. B. Zustellung eines Zahlungsbefehls) verletzen wegen der Verpflichtung der Postangestellten zur Geheimhaltung regelmässig kein Postgeheimnis.
“E. 4.1), – dass dies auch für Betreibungsurkunden gilt, welche durch die Post zugestellt werden, – dass die Zustellung des Zahlungsbefehls durch die Post auf einer Delegation der Kompetenz des Betreibungsamtes beruht (BGE 142 III 425 E. 3.4), – dass der Postbeamte Betreibungsgehilfe ist und seine Handlungen durch das Betreibungsamt als erbracht gelten (Karl Wüthrich/Peter Schoch, in: Staehe- lin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs I, 4. Aufl., Basel 2021, N 7 zu Art. 72 SchKG), – dass die Betreibungsurkunde der empfangsberechtigten Person durch die Post auch persönlich übergeben wird, so dass keine Drittpersonen Einblick in die Urkunde nehmen können, - dass die Postangestellten dem Postgeheimnis unterliegen (vgl. Art. 321ter StGB) und daher auch aus datenschutzrechtlicher Sicht gegen eine solche Vorgehensweise nichts einzuwenden ist, - dass somit nicht ersichtlich ist, inwiefern die Zustellung des Zahlungsbefehls unrechtmässig oder unangemessen erfolgt wäre, – dass der Beschwerdeführer im Weitern die Rüge der angeblich ungerechtfer- tigten Weitergabe eines Betreibungsregisterauszugs nicht konkretisiert, so dass darauf nicht einzutreten ist, – dass, soweit der Beschwerdeführer ausführt, er werde vom Betreibungsamt Prättigau/Davos schikaniert, es sich um ein appellatorisches Vorbringen han- delt, – dass zusammenfassend auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann und diese ohnehin abgewiesen werden müsste, würde darauf eingetreten, – dass der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 18 Abs. 3 GOG), – dass keine Kosten erhoben werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG), Es wird erkannt:”
Bei Postangestellten (insbesondere solchen in externen Subunternehmen von Post‑Dienstleistern) ist wegen ihrer privatrechtlichen Anstellung die kantonale Zuständigkeit zu prüfen; bei reserveddienstrelevanten Fällen ist besonders die Zuständigkeit des Bundes zu berücksichtigen.
“017185-LAE CHAMBRE DES RECOURS PENALE __________________________________________ Arrêt du 1er octobre 2024 __________________ Composition : M. K R I E G E R, président Mmes Courbat et Elkaim, juges Greffier : M. Ritter ***** Art. 197 al. 1 let. c, 263 al. 1 let. c, d et e CPP Statuant sur le recours interjeté le 9 septembre 2024 par C.________ contre l’ordonnance de production de pièces et de séquestre rendue le 13 août 2024 par le Ministère public de l’arrondissement du Nord vaudois dans la cause n° PE24.017185-LAE, la Chambre des recours pénale considère : En fait : A. a) Le Ministère public de l’arrondissement du Nord vaudois (ci-après : le Ministère public) instruit depuis le 8 août 2024 une enquête préliminaire à l’encontre de C.________, né en 1978, ressortissant portugais, pour vol par métier (art. 139 ch. 3 let. a CP [Code pénal ; RS 311.0]) et violation du secret des postes et des télécommunications (art. 321ter al. 1 CP). Il est reproché au prévenu d’avoir, à [...], au centre de tri de la société [...], depuis le mois de janvier 2024, en sa qualité de [...] et de « [...] » pour la société [...], sous-traitant de [...], dérobé au moins 108 colis ou leur contenu pour un préjudice de l’ordre de 500'000 francs. Le prévenu aurait notamment très souvent subtilisé des devises étrangères envoyées par les banques à leurs clients, remettant les enveloppes dans le système de distribution après avoir commis ses méfaits, et également dérobé de nombreux colis contenant des articles horlogers ou d’autres objets de valeur, les emportant avec lui dans sa voiture professionnelle. [...] a déposé plainte le 22 juillet 2024. b) C.________ a été appréhendé le 12 août 2024 au site du centre de tri de [...] en possession de quatre enveloppes contenant des devises étrangères, qu’il a admis avoir volées. Ses auditions d'arrestation par la police et le Ministère public ont été tenues les 12 et 13 août 2024.”
“Juli 2021) hat der Beschuldigte zwar die Briefpostsendung geöffnet und nach dem Inhalt der Sendung geforscht (vorne E. 3.3.3). Es handelte sich jedoch um eine von der Polizei vorbereitete und präparierte Sendung, und die Empfängerin war darüber informiert, dass sie die präparierte Sendung erhalten wird. Es lag somit kein Geheimhaltungswille hinsichtlich des Inhalts der Briefpostsendung vor – das Ziel war gerade, dass eine Person in der Postfiliale U. die Briefpostsendung öffnen und durchsuchen würde. Mangels Geheimhaltungswille konnte das Post- und Fernmeldegeheimnis i.S.v. Art. 321ter Abs. 1 StGB in objektiver Hinsicht nicht verletzt werden, d.h. der tatbestandsmässige Erfolg konnte zum Vorneherein nicht eintreten. Es liegt die Tatbestandsvariante eines untauglichen Versuchs i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB vor. 3.5 Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. 3.6 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 StGB) betr. Anklagepunkt 1.2, Fälle 1, 2 und 3, sowie der versuchten Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) betr. Anklagepunkt 1.2, Fall 5, schuldig zu sprechen. In Bezug auf Anklagepunkt 1.2, Fall 4, ist der Beschuldigte hingegen von diesem Anklagevorwurf freizusprechen. 4. Strafzumessung 4.1 Rechtliches 4.1.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (BGE 136 IV 55 E. 5.4). 4.1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Tat – d.”
Bei der Strafzumessung ist der ordentliche Strafrahmen der Verletzung des Post‑/Fernmeldegeheimnisses (bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe) zu beachten; gleichzeitig darf bei Asperation die obere Grenze der Geldstrafe (180 Tagessätze) nicht überschritten werden.
“Juli 2021) hat der Beschuldigte zwar die Briefpostsendung geöffnet und nach dem Inhalt der Sendung geforscht (vorne E. 3.3.3). Es handelte sich jedoch um eine von der Polizei vorbereitete und präparierte Sendung, und die Empfängerin war darüber informiert, dass sie die präparierte Sendung erhalten wird. Es lag somit kein Geheimhaltungswille hinsichtlich des Inhalts der Briefpostsendung vor – das Ziel war gerade, dass eine Person in der Postfiliale U. die Briefpostsendung öffnen und durchsuchen würde. Mangels Geheimhaltungswille konnte das Post- und Fernmeldegeheimnis i.S.v. Art. 321ter Abs. 1 StGB in objektiver Hinsicht nicht verletzt werden, d.h. der tatbestandsmässige Erfolg konnte zum Vorneherein nicht eintreten. Es liegt die Tatbestandsvariante eines untauglichen Versuchs i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB vor. 3.5 Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. 3.6 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 StGB) betr. Anklagepunkt 1.2, Fälle 1, 2 und 3, sowie der versuchten Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) betr. Anklagepunkt 1.2, Fall 5, schuldig zu sprechen. In Bezug auf Anklagepunkt 1.2, Fall 4, ist der Beschuldigte hingegen von diesem Anklagevorwurf freizusprechen. 4. Strafzumessung 4.1 Rechtliches 4.1.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (BGE 136 IV 55 E. 5.4). 4.1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Tat – d.”
Bei Mehrfachtaten kann das Gericht zwischen vollendeten und versuchten Verletzungen des Post‑/Fernmeldegeheimnisses differenzieren; es sind sowohl mehrfach begangene als auch versuchte Taten denkbar, und das Gericht kann in verschiedenen Fällen unterschiedlich entscheiden (z.B. Freispruch in einzelnen Taten, Verurteilung in anderen).
“Juli 2021) hat der Beschuldigte zwar die Briefpostsendung geöffnet und nach dem Inhalt der Sendung geforscht (vorne E. 3.3.3). Es handelte sich jedoch um eine von der Polizei vorbereitete und präparierte Sendung, und die Empfängerin war darüber informiert, dass sie die präparierte Sendung erhalten wird. Es lag somit kein Geheimhaltungswille hinsichtlich des Inhalts der Briefpostsendung vor – das Ziel war gerade, dass eine Person in der Postfiliale U. die Briefpostsendung öffnen und durchsuchen würde. Mangels Geheimhaltungswille konnte das Post- und Fernmeldegeheimnis i.S.v. Art. 321ter Abs. 1 StGB in objektiver Hinsicht nicht verletzt werden, d.h. der tatbestandsmässige Erfolg konnte zum Vorneherein nicht eintreten. Es liegt die Tatbestandsvariante eines untauglichen Versuchs i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB vor. 3.5 Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. 3.6 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 StGB) betr. Anklagepunkt 1.2, Fälle 1, 2 und 3, sowie der versuchten Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) betr. Anklagepunkt 1.2, Fall 5, schuldig zu sprechen. In Bezug auf Anklagepunkt 1.2, Fall 4, ist der Beschuldigte hingegen von diesem Anklagevorwurf freizusprechen. 4. Strafzumessung 4.1 Rechtliches 4.1.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (BGE 136 IV 55 E. 5.4). 4.1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Tat – d.”
Essenslieferungen (z. B. Pizzas) werden in der Praxis und nach einschlägiger Rechtsprechung sowie Lehre regelmässig nicht als Postsendungen im Sinne von Art. 321ter StGB bzw. nicht dem Postgeheimnis unterstellt; das Postgeheimnis sollte nicht pauschal auf Essenslieferungen ausgedehnt werden.
“Nach der wohl herrschenden Lehre gilt Art. 321ter StGB (als echtes Sonderdelikt) für sämtliche Mitarbeitenden von Postdiensten inklusive privaten Dienstleistungserbringenden (als taugliche Täter; vgl. Trechsel/ Lehmkuhl, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 321ter N. 3; Wolfgang Wohlers, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 321ter N. 2; Niklaus Oberholzer, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2018, Art. 321ter N. 3; kritisch Jörg Rehberg, Änderungen im Strafgesetzbuch durch das neue Fernmeldegesetz, AJP 1998 S. 563 ff. zum alten Recht, der eine Beschränkung auf Organisationen verlangt, welche reservierte Dienste anbieten oder einer Konzessions- oder Meldepflicht unterstellt sind). Würden Essenslieferungen als Postsendungen verstanden, so unterstünden sie dem Postgeheimnis, da Art. 321ter StGB auf die verwaltungsrechtliche Legaldefinition von Art. 2 PG abstellt (vgl. Stéphane Werly, in: Commentaire Romand, Code pénal II, 2017, Art. 321ter N. 14). Auch dieser Umstand spricht gegen eine Unterstellung von Essenslieferungen unter das Postgesetz.”
“Nach der wohl herrschenden Lehre gilt Art. 321ter StGB (als echtes Sonderdelikt) für sämtliche Mitarbeitenden von Postdiensten inkl. privaten Dienstleistungserbringenden (als taugliche Täter; vgl. Stefan Trechsel/Marianne Johanna Lehmkuhl, in: Stefan Trechsel/Mark Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Rz. 3 zu Art. 321ter StGB; Wolfgang Wohlers, in: Wolfgang Wohlers/Gunhild Godenzi/Stephan Schlegel (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl., Bern 2020, Rz. 2 zu Art. 321ter StGB; Niklaus Oberholzer, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2018, Rz. 3 zu Art. 321ter StGB; kritisch Jörg Rehberg, Änderungen im Strafgesetzbuch durch das neue Fernmeldegesetz, AJP 1998, S. 562 ff., S. 563 zum alten Recht, der eine Beschränkung auf Organisationen verlangt, welche reservierte Dienste anbieten oder einer Konzessions- oder Meldepflicht unterstellt sind). Würden Essenslieferungen als Postsendungen verstanden, so unterstünden sie dem Postgeheimnis, da Art. 321ter StGB auf die verwaltungsrechtliche Legaldefinition von Art. 2 PG abstellt (vgl. Stéphane Werly, Art. 321ter StGB, in: Alain Macaluso/Laurent Moreillon/Nicolas Queloz (Hrsg.), Commentaire Romand, Code pénal II, Art. 111-392 CP, Basel 2017, Rz. 14 zu Art. 321ter StGB). Auch dieser Umstand spricht gegen eine Unterstellung von Essenslieferungen unter das Postgesetz.”
“321ter StGB (als echtes Sonderdelikt) für sämtliche Mitarbeitenden von Postdiensten inkl. privaten Dienstleistungserbringenden (als taugliche Täter; vgl. Stefan Trechsel/Marianne Johanna Lehmkuhl, in: Stefan Trechsel/Mark Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Rz. 3 zu Art. 321ter StGB; Wolfgang Wohlers, in: Wolfgang Wohlers/Gunhild Godenzi/Stephan Schlegel (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl., Bern 2020, Rz. 2 zu Art. 321ter StGB; Niklaus Oberholzer, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2018, Rz. 3 zu Art. 321ter StGB; kritisch Jörg Rehberg, Änderungen im Strafgesetzbuch durch das neue Fernmeldegesetz, AJP 1998, S. 562 ff., S. 563 zum alten Recht, der eine Beschränkung auf Organisationen verlangt, welche reservierte Dienste anbieten oder einer Konzessions- oder Meldepflicht unterstellt sind). Würden Essenslieferungen als Postsendungen verstanden, so unterstünden sie dem Postgeheimnis, da Art. 321ter StGB auf die verwaltungsrechtliche Legaldefinition von Art. 2 PG abstellt (vgl. Stéphane Werly, Art. 321ter StGB, in: Alain Macaluso/Laurent Moreillon/Nicolas Queloz (Hrsg.), Commentaire Romand, Code pénal II, Art. 111-392 CP, Basel 2017, Rz. 14 zu Art. 321ter StGB). Auch dieser Umstand spricht gegen eine Unterstellung von Essenslieferungen unter das Postgesetz.”
“Nach der wohl herrschenden Lehre gilt Art. 321ter StGB (als echtes Sonderdelikt) für sämtliche Mitarbeitenden von Postdiensten inkl. privaten Dienstleistungserbringenden (als taugliche Täter; vgl. Stefan Trechsel/Marianne Johanna Lehmkuhl, in: Stefan Trechsel/Mark Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Rz. 3 zu Art. 321ter StGB; Wolfgang Wohlers, in: Wolfgang Wohlers/Gunhild Godenzi/Stephan Schlegel (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl., Bern 2020, Rz. 2 zu Art. 321ter StGB; Niklaus Oberholzer, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2018, Rz. 3 zu Art. 321ter StGB; kritisch Jörg Rehberg, Änderungen im Strafgesetzbuch durch das neue Fernmeldegesetz, AJP 1998, S. 562 ff., S. 563 zum alten Recht, der eine Beschränkung auf Organisationen verlangt, welche reservierte Dienste anbieten oder einer Konzessions- oder Meldepflicht unterstellt sind). Würden Essenslieferungen als Postsendungen verstanden, so unterstünden sie dem Postgeheimnis, da Art.”
Mitarbeitende privater Postdienste und private Zusteller werden in herrschender Lehre und Rechtsprechung ebenfalls als taugliche Täter nach Art. 321ter StGB angesehen.
“Nach der wohl herrschenden Lehre gilt Art. 321ter StGB (als echtes Sonderdelikt) für sämtliche Mitarbeitenden von Postdiensten inklusive privaten Dienstleistungserbringenden (als taugliche Täter; vgl. Trechsel/ Lehmkuhl, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 321ter N. 3; Wolfgang Wohlers, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 321ter N. 2; Niklaus Oberholzer, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2018, Art. 321ter N. 3; kritisch Jörg Rehberg, Änderungen im Strafgesetzbuch durch das neue Fernmeldegesetz, AJP 1998 S. 563 ff. zum alten Recht, der eine Beschränkung auf Organisationen verlangt, welche reservierte Dienste anbieten oder einer Konzessions- oder Meldepflicht unterstellt sind). Würden Essenslieferungen als Postsendungen verstanden, so unterstünden sie dem Postgeheimnis, da Art. 321ter StGB auf die verwaltungsrechtliche Legaldefinition von Art. 2 PG abstellt (vgl. Stéphane Werly, in: Commentaire Romand, Code pénal II, 2017, Art. 321ter N. 14). Auch dieser Umstand spricht gegen eine Unterstellung von Essenslieferungen unter das Postgesetz.”
“Nach der wohl herrschenden Lehre gilt Art. 321ter StGB (als echtes Sonderdelikt) für sämtliche Mitarbeitenden von Postdiensten inkl. privaten Dienstleistungserbringenden (als taugliche Täter; vgl. Stefan Trechsel/Marianne Johanna Lehmkuhl, in: Stefan Trechsel/Mark Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Rz. 3 zu Art. 321ter StGB; Wolfgang Wohlers, in: Wolfgang Wohlers/Gunhild Godenzi/Stephan Schlegel (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl., Bern 2020, Rz. 2 zu Art. 321ter StGB; Niklaus Oberholzer, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2018, Rz. 3 zu Art. 321ter StGB; kritisch Jörg Rehberg, Änderungen im Strafgesetzbuch durch das neue Fernmeldegesetz, AJP 1998, S. 562 ff., S. 563 zum alten Recht, der eine Beschränkung auf Organisationen verlangt, welche reservierte Dienste anbieten oder einer Konzessions- oder Meldepflicht unterstellt sind). Würden Essenslieferungen als Postsendungen verstanden, so unterstünden sie dem Postgeheimnis, da Art. 321ter StGB auf die verwaltungsrechtliche Legaldefinition von Art. 2 PG abstellt (vgl. Stéphane Werly, Art. 321ter StGB, in: Alain Macaluso/Laurent Moreillon/Nicolas Queloz (Hrsg.), Commentaire Romand, Code pénal II, Art. 111-392 CP, Basel 2017, Rz. 14 zu Art. 321ter StGB). Auch dieser Umstand spricht gegen eine Unterstellung von Essenslieferungen unter das Postgesetz.”
“321ter StGB (als echtes Sonderdelikt) für sämtliche Mitarbeitenden von Postdiensten inkl. privaten Dienstleistungserbringenden (als taugliche Täter; vgl. Stefan Trechsel/Marianne Johanna Lehmkuhl, in: Stefan Trechsel/Mark Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Rz. 3 zu Art. 321ter StGB; Wolfgang Wohlers, in: Wolfgang Wohlers/Gunhild Godenzi/Stephan Schlegel (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl., Bern 2020, Rz. 2 zu Art. 321ter StGB; Niklaus Oberholzer, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2018, Rz. 3 zu Art. 321ter StGB; kritisch Jörg Rehberg, Änderungen im Strafgesetzbuch durch das neue Fernmeldegesetz, AJP 1998, S. 562 ff., S. 563 zum alten Recht, der eine Beschränkung auf Organisationen verlangt, welche reservierte Dienste anbieten oder einer Konzessions- oder Meldepflicht unterstellt sind). Würden Essenslieferungen als Postsendungen verstanden, so unterstünden sie dem Postgeheimnis, da Art. 321ter StGB auf die verwaltungsrechtliche Legaldefinition von Art. 2 PG abstellt (vgl. Stéphane Werly, Art. 321ter StGB, in: Alain Macaluso/Laurent Moreillon/Nicolas Queloz (Hrsg.), Commentaire Romand, Code pénal II, Art. 111-392 CP, Basel 2017, Rz. 14 zu Art. 321ter StGB). Auch dieser Umstand spricht gegen eine Unterstellung von Essenslieferungen unter das Postgesetz.”
Die Staatsanwaltschaft kann Verfahrenskosten von wiederholt unbegründeten Anzeigenerstattern zurückfordern.
“Trotzdem entspricht es dem Gebot von Recht und Billigkeit, die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Genugtuungen derjenigen Person aufzuerlegen, die ohne hinreichende Grundlage oder aus bösem Willen ein Verfahren verursacht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2015 vom 3. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen; Domeisen, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 420 StPO mit Hinweisen). 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet den Rückgriff auf den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung wie folgt (vgl. S. 3 der Nichtanhandnahmeverfügung): [Gesetzestext Art. 420 Bst. a StPO]. Mit Schreiben vom 12.12.2023 informierte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland B.________ über die Kostenfolgen seiner einschlägigen Anzeigen. Die vorliegende Anzeige vom 19.01.2024 ist davon betroffen, da sie nach erwähntem Schreiben der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eingegangen ist. B.________ zeigt wiederholt die Straftatbestände der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB), der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter StGB), der unbefugten Datenbeschaffung (Art. 143 StGB), des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) an. Der Inhalt dieser Straftatbestände wurde B.________ bereits in diversen Nichtanhandnahmeverfügungen erläutert, insbesondere auch im Zusammenhang mit seinen Anzeigen gegen Angestellte des Betreibungsamtes und betreffend eSchKG. Er hätte demnach wissen müssen bzw. leicht erkennen können, dass durch den angezeigten”
Das wiederholte Weitergeben von Kundendaten durch Postangestellte kann bereits zur Annahme einer gewerbsmässigen Verletzung des Postgeheimnisses führen.
“27 StPO die ersten dringlichen Untersuchungshandlungen (Hausdurchsuchungsbefehl, Vorführungsbefehl zwecks Erstbefragung, Entsiegelungsbegehren, forensische Untersuchung dermatologischer Spuren) durchgeführt. Vergehen gegen das Post- und Fernmeldegeheimnis unterstünden der Bundesgerichtsbarkeit (BA 02-00-0001). Mit ergänzendem Ersuchen vom 10. August 2021 legte die Staatsanwaltschaft See/Oberland dar, dass dem Beschuldigten mittlerweile zwei weitere Fälle von Diebstahl (wovon einmal als Versuch) von Bargeld aus von ihm geöffneten Briefpostsendungen vorgeworfen würden. Es stehe damit eine mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses im Raum; Bundesgerichtsbarkeit dürfte gegeben sein (BA 02-00-0005 f.). B. Die Bundesanwaltschaft bestätigte der Staatsanwaltschaft See/Oberland am 24. August 2021 die Übernahme des Strafverfahrens (BA 02-00-0011 f.), worauf letztere das Verfahren am 25. August 2021 formell an die Bundesanwaltschaft abtrat (BA 02-00-0014). Mit Vereinigungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 4. September 2023 wurden die Strafverfolgung und die Beurteilung wegen mehrfachen Diebstahls (Art. 139 StGB) und mehrfacher Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter StGB) gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bundesbehörden vereinigt (BA 02-00-0019 f.). C. Am 8. Februar 2024 erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht Anklage gegen den Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Diebstahls, teilweise versucht begangen (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 [a]StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), und mehrfacher Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter StGB) (TPF 4.100.001 ff.). D. Am 22. Mai 2024 fand die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft, des Beschuldigten und seiner Verteidigerin statt; die Privatklägerschaften verzichteten auf eine Teilnahme. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Urteilseröffnung (TPF 4.720.009). Das Urteil vom 19. Juni 2024 wurde den Parteien im Dispositiv schriftlich eröffnet. Der Beschuldigte meldete innert Frist Berufung an. Der Einzelrichter erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Zuständigkeit 1.1.1 Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.”
Fehlt bei einer präparierten oder polizeilich fingierten Sendung der Wille zur Geheimhaltung (z.B. bei informierter Empfängerin), liegt kein tatbestandsmässiger Erfolg von Art. 321ter Abs. 1 StGB vor; in solchen Fällen entfällt regelmäßig die Strafbarkeit (auch als untauglicher Versuch zu qualifizieren).
“Juli 2021) hat der Beschuldigte zwar die Briefpostsendung geöffnet und nach dem Inhalt der Sendung geforscht (vorne E. 3.3.3). Es handelte sich jedoch um eine von der Polizei vorbereitete und präparierte Sendung, und die Empfängerin war darüber informiert, dass sie die präparierte Sendung erhalten wird. Es lag somit kein Geheimhaltungswille hinsichtlich des Inhalts der Briefpostsendung vor – das Ziel war gerade, dass eine Person in der Postfiliale U. die Briefpostsendung öffnen und durchsuchen würde. Mangels Geheimhaltungswille konnte das Post- und Fernmeldegeheimnis i.S.v. Art. 321ter Abs. 1 StGB in objektiver Hinsicht nicht verletzt werden, d.h. der tatbestandsmässige Erfolg konnte zum Vorneherein nicht eintreten. Es liegt die Tatbestandsvariante eines untauglichen Versuchs i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB vor. 3.5 Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. 3.6 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 StGB) betr. Anklagepunkt 1.2, Fälle 1, 2 und 3, sowie der versuchten Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) betr. Anklagepunkt 1.2, Fall 5, schuldig zu sprechen. In Bezug auf Anklagepunkt 1.2, Fall 4, ist der Beschuldigte hingegen von diesem Anklagevorwurf freizusprechen. 4. Strafzumessung 4.1 Rechtliches 4.1.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (BGE 136 IV 55 E. 5.4). 4.1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Tat – d.”
Die Bundesanwaltschaft kann bei mehrfachen oder zusammenhängenden Verletzungen des Post‑ und Fernmeldegeheimnisses die Bundesgerichtsbarkeit übernehmen, Verfahren vereinigen und selbst führen.
“27 StPO die ersten dringlichen Untersuchungshandlungen (Hausdurchsuchungsbefehl, Vorführungsbefehl zwecks Erstbefragung, Entsiegelungsbegehren, forensische Untersuchung dermatologischer Spuren) durchgeführt. Vergehen gegen das Post- und Fernmeldegeheimnis unterstünden der Bundesgerichtsbarkeit (BA 02-00-0001). Mit ergänzendem Ersuchen vom 10. August 2021 legte die Staatsanwaltschaft See/Oberland dar, dass dem Beschuldigten mittlerweile zwei weitere Fälle von Diebstahl (wovon einmal als Versuch) von Bargeld aus von ihm geöffneten Briefpostsendungen vorgeworfen würden. Es stehe damit eine mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses im Raum; Bundesgerichtsbarkeit dürfte gegeben sein (BA 02-00-0005 f.). B. Die Bundesanwaltschaft bestätigte der Staatsanwaltschaft See/Oberland am 24. August 2021 die Übernahme des Strafverfahrens (BA 02-00-0011 f.), worauf letztere das Verfahren am 25. August 2021 formell an die Bundesanwaltschaft abtrat (BA 02-00-0014). Mit Vereinigungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 4. September 2023 wurden die Strafverfolgung und die Beurteilung wegen mehrfachen Diebstahls (Art. 139 StGB) und mehrfacher Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter StGB) gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bundesbehörden vereinigt (BA 02-00-0019 f.). C. Am 8. Februar 2024 erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht Anklage gegen den Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Diebstahls, teilweise versucht begangen (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 [a]StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), und mehrfacher Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter StGB) (TPF 4.100.001 ff.). D. Am 22. Mai 2024 fand die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft, des Beschuldigten und seiner Verteidigerin statt; die Privatklägerschaften verzichteten auf eine Teilnahme. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Urteilseröffnung (TPF 4.720.009). Das Urteil vom 19. Juni 2024 wurde den Parteien im Dispositiv schriftlich eröffnet. Der Beschuldigte meldete innert Frist Berufung an. Der Einzelrichter erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Zuständigkeit 1.1.1 Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.”
Bei Verurteilungen wurde in einem Fall zusätzlich die Einziehung eines spezifischen Vermögenswerts (Rolex) zur Deckung von Verfahrenskosten angeordnet.
“Juli 2021) hat der Beschuldigte zwar die Briefpostsendung geöffnet und nach dem Inhalt der Sendung geforscht (vorne E. 3.3.3). Es handelte sich jedoch um eine von der Polizei vorbereitete und präparierte Sendung, und die Empfängerin war darüber informiert, dass sie die präparierte Sendung erhalten wird. Es lag somit kein Geheimhaltungswille hinsichtlich des Inhalts der Briefpostsendung vor – das Ziel war gerade, dass eine Person in der Postfiliale U. die Briefpostsendung öffnen und durchsuchen würde. Mangels Geheimhaltungswille konnte das Post- und Fernmeldegeheimnis i.S.v. Art. 321ter Abs. 1 StGB in objektiver Hinsicht nicht verletzt werden, d.h. der tatbestandsmässige Erfolg konnte zum Vorneherein nicht eintreten. Es liegt die Tatbestandsvariante eines untauglichen Versuchs i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB vor. 3.5 Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. 3.6 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 StGB) betr. Anklagepunkt 1.2, Fälle 1, 2 und 3, sowie der versuchten Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) betr. Anklagepunkt 1.2, Fall 5, schuldig zu sprechen. In Bezug auf Anklagepunkt 1.2, Fall 4, ist der Beschuldigte hingegen von diesem Anklagevorwurf freizusprechen. 4. Strafzumessung 4.1 Rechtliches 4.1.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (BGE 136 IV 55 E. 5.4). 4.1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Tat – d.”