Nuovo testo giusta la cifra I n. 1 della LF del 17 dic. 2021 sull’armonizzazione delle pene, in vigore dal 1° lug. 2023 (RU 2023 259;FF 2018 2345). ↩
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Ob eine Verunreinigung vorliegt, hängt konkret von Gelände, Bodenbeschaffenheit, Distanz zur Wasserfassung und Fassungsart ab; diese Faktoren bestimmen die Verunreinigungskausalität insbesondere bei Nähe zur Quelle.
“234 StGB), wobei die Grenze zwischen indirekter Verunreinigung und straflosem Verhalten von der Frage der Kausalität zwischen tatbestandsmässiger Handlung und Erfolg sowie der sich darauf beziehenden subjektiven Seite des Tatbestandes (Vorsatzdelikt) oder der Voraussehbarkeit (Fahrlässigkeitsdelikt) abhängt. Hier gelten die allgemeinen Regeln. Es wird z. B. vom Gelände und der konkreten Bodenbeschaffung sowie der Quellen- oder Fassungsart abhängen, ob man bereits von einem Verunreinigen des Trinkwassers i. S. v. Art. 234 StGB sprechen kann. Objektiv dürfte z. B. tatbestandsmässig handeln, wer 150 Meter von einer Quellfassung entfernt 3000 Liter Jauche praktisch an Ort und Stelle auf einem leicht abfallenden Gelände mit einem Feldweg Richtung Wasserfassung auslaufen lässt und wohl auch der Bauer, «qui étend […] des engrais sur un terrain contenant des veines d’alimentation de sources» […] Ein Kausalzusammenhang zur Verunreinigung des Wassers kann nach richtiger Auffassung erst dann angenommen werden, wenn ein Fehlverhalten im Sinne der Tathandlung als Ursache der Verunreinigung erstellt ist (Ackermann, a.a.O., N. 19 zu Art. 234 StGB mit zahlreichen Hinweisen).”
Bei indirekter Verunreinigung kann der Tatbestand erfüllt sein; entscheidend ist die Kausalität zwischen der Handlung (z. B. Auslaufenlassen, über Zwischenträger) und der Verunreinigung des Trinkwassers sowie die Beurteilung von Vorsatz/Voraussehbarkeit.
“234 StGB), wobei die Grenze zwischen indirekter Verunreinigung und straflosem Verhalten von der Frage der Kausalität zwischen tatbestandsmässiger Handlung und Erfolg sowie der sich darauf beziehenden subjektiven Seite des Tatbestandes (Vorsatzdelikt) oder der Voraussehbarkeit (Fahrlässigkeitsdelikt) abhängt. Hier gelten die allgemeinen Regeln. Es wird z. B. vom Gelände und der konkreten Bodenbeschaffung sowie der Quellen- oder Fassungsart abhängen, ob man bereits von einem Verunreinigen des Trinkwassers i. S. v. Art. 234 StGB sprechen kann. Objektiv dürfte z. B. tatbestandsmässig handeln, wer 150 Meter von einer Quellfassung entfernt 3000 Liter Jauche praktisch an Ort und Stelle auf einem leicht abfallenden Gelände mit einem Feldweg Richtung Wasserfassung auslaufen lässt und wohl auch der Bauer, «qui étend […] des engrais sur un terrain contenant des veines d’alimentation de sources» […] Ein Kausalzusammenhang zur Verunreinigung des Wassers kann nach richtiger Auffassung erst dann angenommen werden, wenn ein Fehlverhalten im Sinne der Tathandlung als Ursache der Verunreinigung erstellt ist (Ackermann, a.a.O., N. 19 zu Art. 234 StGB mit zahlreichen Hinweisen).”
Bei Fischsterben wurde der Verdacht geäussert, dass Gleisaushub als Sonderabfall unzulässig entsorgt und dadurch Trinkwasser verunreinigt wurde.
“________ AG pumpt unter anderem einen Teil des Grundwassers in die Becken der Fischzuchtanlage. Die H.________ AG saniert gestützt auf die Plangenehmigungsverfügung des Bundesamtes für Verkehr vom 24. September 2018 zurzeit den Lötschberg-Scheiteltunnel. Es werden die alten Gleise (Schotterfahrbahn) mitsamt Schotter und Schwellen entfernt und durch eine feste Fahrbahn ersetzt. Der ausgehobene Gleisunterbau wird der Abfallentsorgung und Wiederverwertung zugeführt. Mit Totalunternehmervertrag vom 17. September 2018 übernahmen die I.________ Tunnel AG und die I.________ AG Bern als Arbeitsgemeinschaft (ARGE I.________ LBST) unter anderem die fachgerechte Entsorgung des aus dem Lötschberg-Scheiteltunnel entfernten Schotters bzw. Gleisunterhalts gemäss dem genehmigten Entsorgungskonzept. A.b. Am 24. Juli 2020 reichte die A.________ AG bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland des Kantons Bern Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft ein wegen qualifizierter Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB), Verunreinigung von Trinkwasser (Art. 234 Abs. 1 StGB), Verunreinigung von Wasser (Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG [SR 814.20]), Übergabe von Sonderabfällen an eine Unternehmung, die keine Bewilligung besitzt (Art. 60 Abs. 1 lit. n und p USG [SR 814.01]), Entgegennahme von Sonderabfällen ohne Bewilligung (Art. 60 Abs. 1 lit. o und p USG) sowie Tierquälerei (Art. 26 Abs. 1 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 [TSchG; SR 455]). Sie erklärte, sich als Straf- und Zivilklägerin im Strafverfahren beteiligen zu wollen. In ihrer Strafanzeige schilderte die A.________ AG aussergewöhnliches Fischsterben und äusserte gestützt auf diverse Unterlagen den Verdacht, dass im nahe gelegenen, geografisch weiter oben liegenden Steinbruch der J.________ AG in grösserem Rahmen stark verschmutzter Gleisaushub des Lötschberg-Scheiteltunnels in unzulässiger Weise entsorgt worden sei respektive werde. Der Gleisaushub stelle Sonderabfall dar, welcher in einer Spezialdeponie hätte entsorgt werden müssen. Die J.________ AG sei nur berechtigt, unverschmutzten respektive unbelasteten Bodenaushub zu entsorgen.”
Bei wiederholter Weidehaltung nahe Quellfassungen (z. B. trotz Nässe) kann Vorsatz durch Inkaufnahme einer Verunreinigung angenommen werden.
“Mai 2020 bewusst gewesen sein dürften, auch wenn noch keine Empfehlungen vorlagen. Bei dieser Ausgangslage bestehen jedenfalls konkrete Hinweise, dass der Beschuldigte seit der Weidesaison 2019, spätestens aber für die Weidesaison 2020 damit rechnen musste, dass er durch das Weiden im Einzugsgebiet der Quelle insbesondere bei wassergesättigtem Boden Verunreinigungen verursacht. Da mit Blick auf die Daten, wie bereits erwähnt, konkrete Hinweise vorliegen, der Beschuldigte habe auch bei wassergesättigtem Boden über teils längere Zeiträume sein Vieh in der Nähe der Quellfassung weiden lassen, bestehen auch konkrete Hinweise, er habe dadurch eine Verunreinigung zumindest in Kauf genommen. Entgegen der Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft besteht damit nach wie vor der Verdacht, der Beschuldigte habe das Trinkwasser der Beschwerdeführer durch die Beweidung des Geländes nahe der Quelle bei Nässe verunreinigt. Es bestehen konkrete Hinweise, dass der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 234 StGB erfüllt hat, weshalb keine Einstellung erfolgen kann.”
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