Chiunque, in cambio di una rimunerazione o di una promessa di rimunerazione, compie atti sessuali con un minorenne o glieli fa compiere, è punito con una pena detentiva sino a tre anni o con una pena pecuniaria.
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Bei Angeboten per Chat kann bereits das Versprechen von Geld oder das konkrete Aushandeln als versuchte Tat gewertet werden; bei fehlender räumlich‑zeitlicher Nähe reichen bloße Erwägungen zur Kontaktaufnahme hingegen nicht für den Tatentschluss.
“Er hatte allein für diesen Zweck ein Hotel- zimmer gebucht, in das er sich mit der Geschädigten begab. Mit der Vorinstanz zeigte der Beschuldigte spätestens mit diesem Verhalten, dass es ihm mit seinem Vorhaben sehr wohl ernst war (Urk. 78 S. 29). Es ist nicht ersichtlich, weshalb er sonst ein Hotelzimmer buchen und sich mit der Geschädigten dorthin hätte bege- ben sollen. Der Beschuldigte führte in der Einvernahme vom 2. September 2021 denn auch aus, im Hotelzimmer sei es "ganz anders" gekommen, als sie abge- macht hätten. Sie hätten beide entschieden, dass sie keinen Geschlechtsverkehr miteinander haben würden (Dossier 1 Urk. 3/6 S. 4). Vor diesem Hintergrund über- zeugt es nicht, wenn geltend gemacht wird, der Beschuldigte habe sein Angebot nicht ernst gemeint. Von einem nicht ernst gemeinten Angebot kann lediglich in dem Sinne gesprochen werden, als der Beschuldigte nicht gewillt war, die verspro- chenen Fr. 10'000.– zu bezahlen, was aber im Rahmen des Tatbestands von Art. 196 StGB wie erwähnt unerheblich ist. Schliesslich lässt sich auch nicht sagen, - 18 - dass es dem Beschuldigten völlig wesensfremd ist, mit einer minderjährigen Person gegen ein Geldversprechen sexuelle Handlungen vorzunehmen. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlin- gen vom 18. Februar 2019 wegen mehrfacher teilweise versuchter sexueller Hand- lungen mit Minderjährigen gegen Entgelt verurteilt wurde. Im damaligen Verfahren wurde ihm zur Last gelegt, im April 2017 mit zwei minderjährigen Geschädigten den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben, nachdem er ihnen dafür als Entgelt eine Zahlung von Fr. 2'000.– bzw. Fr. 10'000.– angeboten habe. Nach Vornahme der sexuellen Handlungen habe er einen Umschlag aus dem Fenster geworfen, der den entsprechenden Bargeldbetrag hätte beinhalten sollen, wobei die Geschädig- ten lediglich einen Umschlag mit Papierschnitzel vorgefunden hätten. Im Januar 2018 habe er sich mit einem weiteren minderjährigen Mädchen getroffen, nachdem er ihr ein Entgelt für sexuelle Handlungen versprochen habe.”
“Sein Geständnis deckt sich mit den übrigen Beweismitteln. Mit der Vorinstanz ist für die rechtliche Würdigung daher vom Anklagesachverhalt auszugehen. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Aussagen der Geschädigten G._____ verwertbar sind, obschon sie im Vor- verfahren nicht mit dem Beschuldigten konfrontiert werden konnte (vgl. dazu die Verteidigung, Urk. 53B S. 3 f.). Die Einwendungen der Verteidigung in Bezug auf den subjektiven Sachverhalt sind im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu behan- deln. 2.5.Rechtliche Würdigung im Allgemeinen Im Zeitpunkt der anklagegegenständlichen Handlungen des Beschuldigten war G._____ 15-jährig. Es handelte sich bei ihr um eine minderjährige Person, die von der Strafbestimmung von Art. 196 StGB geschützt wird. Gemäss erstelltem Sach- verhalt schrieb der Beschuldigte G._____ auf Instagram an und bot ihr Fr. 10'000.– an, wenn sie mit ihm Geschlechtsverkehr habe. Er versprach damit einer minder- jährigen Person im Sinne von Art. 196 StGB Geld für sexuelle Handlungen. In der Anklage wird ausgeführt, dass der Beschuldigte und G._____ in der Folge keinen Geschlechtsverkehr gehabt hätten – die von ihm eingeräumten Küsse auf den Mund, die je nach den Umständen als sexuelle Handlungen hätten qualifiziert wer- den können (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 7B_62/2022 vom 2. Februar 2024 E. 5.2.3), werden nicht aufgeführt. Damit kann – entsprechend der Anklage – ledig- lich eine versuchte Tatbegehung vorliegen. Anders als in den Anklagesachverhalten gemäss den Dossiers 3, 5 und 6 beschränkte sich die Tat- handlung des Beschuldigten in Dossier 1 nicht darauf, die minderjährige Person im Chat anzuschreiben und ihr in allgemeiner Form Geld anzubieten, falls sie mit ihm schlafe. Nachdem G._____ auf seine Anfrage einging, kam es zwischen ihnen viel- mehr zu konkreten Gesprächen darüber, welche sexuellen Handlungen für die an- gebotenen Fr. 10'000.– vorgenommen werden sollen und wie lange das Treffen insgesamt dauern soll.”
In der Praxis sprechen Vorstrafen wegen ähnlicher entgeltlicher Sexualdelikte, ein deutliches Altersgefälle, plumpes Vorgehen oder Täuschungselemente stark gegen glaubhafte Unschuld und erhöhen das Verschulden sowie die Strafzumessung.
“Er hatte allein für diesen Zweck ein Hotel- zimmer gebucht, in das er sich mit der Geschädigten begab. Mit der Vorinstanz zeigte der Beschuldigte spätestens mit diesem Verhalten, dass es ihm mit seinem Vorhaben sehr wohl ernst war (Urk. 78 S. 29). Es ist nicht ersichtlich, weshalb er sonst ein Hotelzimmer buchen und sich mit der Geschädigten dorthin hätte bege- ben sollen. Der Beschuldigte führte in der Einvernahme vom 2. September 2021 denn auch aus, im Hotelzimmer sei es "ganz anders" gekommen, als sie abge- macht hätten. Sie hätten beide entschieden, dass sie keinen Geschlechtsverkehr miteinander haben würden (Dossier 1 Urk. 3/6 S. 4). Vor diesem Hintergrund über- zeugt es nicht, wenn geltend gemacht wird, der Beschuldigte habe sein Angebot nicht ernst gemeint. Von einem nicht ernst gemeinten Angebot kann lediglich in dem Sinne gesprochen werden, als der Beschuldigte nicht gewillt war, die verspro- chenen Fr. 10'000.– zu bezahlen, was aber im Rahmen des Tatbestands von Art. 196 StGB wie erwähnt unerheblich ist. Schliesslich lässt sich auch nicht sagen, - 18 - dass es dem Beschuldigten völlig wesensfremd ist, mit einer minderjährigen Person gegen ein Geldversprechen sexuelle Handlungen vorzunehmen. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlin- gen vom 18. Februar 2019 wegen mehrfacher teilweise versuchter sexueller Hand- lungen mit Minderjährigen gegen Entgelt verurteilt wurde. Im damaligen Verfahren wurde ihm zur Last gelegt, im April 2017 mit zwei minderjährigen Geschädigten den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben, nachdem er ihnen dafür als Entgelt eine Zahlung von Fr. 2'000.– bzw. Fr. 10'000.– angeboten habe. Nach Vornahme der sexuellen Handlungen habe er einen Umschlag aus dem Fenster geworfen, der den entsprechenden Bargeldbetrag hätte beinhalten sollen, wobei die Geschädig- ten lediglich einen Umschlag mit Papierschnitzel vorgefunden hätten. Im Januar 2018 habe er sich mit einem weiteren minderjährigen Mädchen getroffen, nachdem er ihr ein Entgelt für sexuelle Handlungen versprochen habe.”
“Sein Geständnis deckt sich mit den übrigen Beweismitteln. Mit der Vorinstanz ist für die rechtliche Würdigung daher vom Anklagesachverhalt auszugehen. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Aussagen der Geschädigten G._____ verwertbar sind, obschon sie im Vor- verfahren nicht mit dem Beschuldigten konfrontiert werden konnte (vgl. dazu die Verteidigung, Urk. 53B S. 3 f.). Die Einwendungen der Verteidigung in Bezug auf den subjektiven Sachverhalt sind im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu behan- deln. 2.5.Rechtliche Würdigung im Allgemeinen Im Zeitpunkt der anklagegegenständlichen Handlungen des Beschuldigten war G._____ 15-jährig. Es handelte sich bei ihr um eine minderjährige Person, die von der Strafbestimmung von Art. 196 StGB geschützt wird. Gemäss erstelltem Sach- verhalt schrieb der Beschuldigte G._____ auf Instagram an und bot ihr Fr. 10'000.– an, wenn sie mit ihm Geschlechtsverkehr habe. Er versprach damit einer minder- jährigen Person im Sinne von Art. 196 StGB Geld für sexuelle Handlungen. In der Anklage wird ausgeführt, dass der Beschuldigte und G._____ in der Folge keinen Geschlechtsverkehr gehabt hätten – die von ihm eingeräumten Küsse auf den Mund, die je nach den Umständen als sexuelle Handlungen hätten qualifiziert wer- den können (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 7B_62/2022 vom 2. Februar 2024 E. 5.2.3), werden nicht aufgeführt. Damit kann – entsprechend der Anklage – ledig- lich eine versuchte Tatbegehung vorliegen. Anders als in den Anklagesachverhalten gemäss den Dossiers 3, 5 und 6 beschränkte sich die Tat- handlung des Beschuldigten in Dossier 1 nicht darauf, die minderjährige Person im Chat anzuschreiben und ihr in allgemeiner Form Geld anzubieten, falls sie mit ihm schlafe. Nachdem G._____ auf seine Anfrage einging, kam es zwischen ihnen viel- mehr zu konkreten Gesprächen darüber, welche sexuellen Handlungen für die an- gebotenen Fr. 10'000.– vorgenommen werden sollen und wie lange das Treffen insgesamt dauern soll.”
Bei unklaren Motiven des Opfers können konkrete Anhaltspunkte für ein finanzielles Motiv die Strafbarkeit nach Art. 196 begründen; glaubhafte, konsistente Aussagen jugendlicher Opfer werden in der Praxis häufig als hinreichende Hinweise für Tatverdacht gewertet.
“Wie sich nach- folgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung ergibt, sind die dem Beschuldigten in den Dossiers 3, 5 und 6 zur Last gelegten Handlungen – selbst wenn sie im Sinne der Anklage erstellt wären – nicht tatbestandsmässig. In diesen Dossiers erübrigt es sich daher, die Anklagesachverhalte im Einzelnen zu erstellen. 3.4.Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten in den Dossiers 3, 5 und 6 der versuchten sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt im Sinne von Art. 196 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. Im angefochtenen Urteil wird dazu erwogen, die Versuche des Beschuldigten seien in objektiver Hinsicht daran gescheitert, dass die Geschädigten sein Angebot ausgeschlagen hätten. Daher komme die versuchte Tatbegehung in Betracht. Der Beschuldigte habe mit seinem Verhalten neben den subjektiven Tatbestandsmerkmalen auch die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und es sei einzig der Erfolg, nämlich dass die Geschä- digten sich auf sexuelle Handlungen mit ihm eingelassen hätten, ausgeblieben (Urk. 78 S. 29). Diese Argumentation lässt ausser Betracht, dass der objektive Tatbestand von Art. 196 StGB erst erfüllt ist, wenn die sexuelle Handlung, für die der minderjährigen Person ein Entgelt geleistet oder versprochen wird, vorgenom- men wird. Das Versprechen allein, für sexuelle Handlungen ein Entgelt zu leisten, ohne dass es in der Folge tatsächlich zu sexuellen Kontakten kommt, reicht für die Tatbestandserfüllung nicht aus. Entgegen der Vorinstanz ist der objektive Tat- bestand von Art. 196 StGB in den Dossiers 3, 5 und 6 daher nicht erfüllt. Im - 23 - Zusammenhang mit dem Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern hat das Bundesgericht wie erwähnt erwogen, die Grenze zum Versuch werde nicht schon durch das "Chatten" als solches überschritten. Werde im Internet in einem Chat-Room über die Vornahme sexueller Handlungen gesprochen, seien diese Handlungen in zeitlicher und räumlicher Hinsicht derart weit entfernt, dass sich die Gefahr noch nicht verwirklichen könne. Denn die potenziellen Opfer seien im Chat- Room anonym registriert und daher bloss virtuell und nicht bereits physisch betrof- fen.”
“Es liegt auch keine Kon- stellation gemäss der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, in der durch den untauglichen Versuch in objektiver Hinsicht keine Gefahr der Tatverwirk- lichung bestand und das Verhalten somit harmlos war. Der Beschuldigte nahm Kon- takt mit einer ihm nicht näher bekannten Minderjährigen auf und führte mit ihr kon- krete Gespräche über mögliche sexuelle Handlungen gegen finanzielles Entgelt. In der Folge begab er sich mit ihr in ein Hotelzimmer, um dort sexuelle Kontakte vor- zunehmen. Sein Verhalten ist als ernstlicher Angriff auf die rechtlich geschützte Ordnung anzusehen, zumal bereits in die Schutzsphäre der Geschädigten ein- griffen wurde. Das Erfordernis der objektiv minimalen Gefährlichkeit ist erfüllt. Der Beschuldigte ist daher in Dossier 1 der versuchten sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt im Sinne von Art. 196 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.8.Weitere Strafbarkeit Ist das Opfer wie vorliegend unter 16 Jahre alt, kommt neben Art. 196 StGB grund- sätzlich auch der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB zur Anwendung (Botschaft 2012, a.a.O., S. 7615). Nachdem dem Beschuldigten in der Anklage nicht vorgeworfen wird, gewusst zu haben, dass die Geschädigte unter 16 Jahre alt war bzw. diesbezüglich fahrlässig gehandelt zu haben, entfällt eine Bestrafung nach Art. 187 StGB. 3.Versuchte sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt (Dossiers 3, 5 und 6) 3.1.Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in den Dossiers 3, 5 und 6 der Anklage vorgeworfen, min- derjährigen Mädchen über Snapchat und Instagram bzw. per SMS Geld angeboten zu haben, wenn sie mit ihm Geschlechtsverkehr haben. Die Geschädigten hätten das Angebot alle abgelehnt, so dass es nicht zu sexuellen Handlungen gekommen sei (Urk. 20 S. 4 ff.). - 22 - 3.2.Standpunkt des Beschuldigten Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte die Schwelle zum Versuch noch nicht überschritten habe.”
Die Reformulierung zu «sexueller Ausbeutung» änderte materiell nichts am Anwendungsbereich; sie erfasst auch eigene immaterielle Vorteile oder solche Dritter und damit entsprechende Tatbeweggründe.
“468; Trech- sel/Mona, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021 [= Praxiskommentar StGB], N 2 zu Art. 182 StGB; Schultz, Die Strafbarkeit von Menschenhandel in der Schweiz – Analyse und Reformbedarf von Art. 182 StGB, Diss. 2020, S. 88 ff.; vgl. auch Perrin, La répression de la traite d’êtres humains en droit suisse, 2020, S. 418 ff. mit Hinweisen; nach Stratenwerth/Bommer, BT I, § 5 N 35, handelt es sich bei der zwingenden Ausgestaltung der Geldstrafe um eine redaktionelle Ungereimtheit). Ein anderes Argument gegen die Strafbarkeit stützt sich auf die Entstehungsgeschichte des Wortlauts. Weil nach der Botschaft die in Art. 182 StGB neu gefasste Formulierung «zum Zwecke der sexuellen Ausbeu- tung» die in aArt. 196 StGB nicht mehr zeitgemäss empfundene Formulierung «um der Unzucht eines anderen Vorschub zu leisten» ersetzen sollte (vgl. hierzu BBl 2005 2835), könne daraus und aus der noch früheren Entstehungsgeschichte zu aArt. 196 StGB nur geschlossen werden, dass nach dem Verständnis des Gesetz- gebers die beabsichtigte sexuelle Handlung nicht zwischen Menschenhändler und - 10 - Opfer, sondern nur zwischen Opfer und einem Dritten stattfinden solle (Karabayir- Günay, Der Menschenhandel, unter besonderer Berücksichtigung völkerrechtlicher Verträge, 2019, S. 384 ff.; vgl. auch Hurtado Pozo, Droit pénal, Partie speciale, 2009, N 2511). Auf die gleichbleibende Bedeutung trotz der neuen Formulierung «zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung» weisen auch weitere Lehrmeinungen hin, ohne die fragliche Konstellation zu erwähnen (Godenzi, in: Wohlers/Godenzi/ Schlegel, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N 5 zu Art. 182; Perrin, a. a. O., S. 375 f.). Auch das Bundesgericht geht davon aus, dass diese Neuformulierung im Bereich der sexuellen Ausbeutung materiell keine Ände- rung gebracht hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_277/2007 vom 8. Januar 2008 E. 4.2 und seither etwa 6B_128/2013 vom 7.”
Die Bestimmung resultiert aus der Umsetzung der Lanzarote‑Konvention (Inkrafttreten 1. Juli 2014) und hat seitdem die Strafbarkeit gegenüber zuvor erlaubten einvernehmlichen bezahlten Kontakten mit 16–17‑Jährigen erweitert.
“Nach Art. 196 StGB macht sich strafbar, wer mit einer minderjährigen Person sexuelle Handlungen vornimmt oder solche von ihr vornehmen lässt und ihr dafür ein Entgelt leistet oder verspricht. Diese Bestimmung ist seit dem 1. Juli 2014 in Kraft und das Resultat der Umsetzung von Art. 19 Abs. 1 lit. c des Übereinkommens des Europarates vom 25. Oktober 2007 zum Schutz von Kindern vor sexueller Aus- beutung und sexuellem Missbrauch («Lanzarote-Konvention»). Nach dem zuvor geltenden Recht waren einvernehmliche bezahlte sexuelle Kontakte mit Minder- jährigen, die älter als 16 Jahre und damit sexuell mündig waren, in der Regel nicht strafbar (Botschaft zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch [Lanza- - 9 - rote-Konvention] sowie zu seiner Umsetzung [Änderung des Strafgesetzbuchs] vom 4. Juli 2012, BBl 2012 7571, S. 7611 f.; BSK Strafrecht-ISENRING/KESSLER, 4. Aufl. 2019, N 2 zu Art.”
Bei konkreten Absprachen über Art, Dauer oder Ort sexueller Handlungen (z.B. Betreten eines Hotelzimmers) kann bereits Versuch gemäss Art. 196 StGB vorliegen; räumliche und zeitliche Nähe zur Tat sind für den Versuchsbeginn bedeutsam.
“Er hatte allein für diesen Zweck ein Hotel- zimmer gebucht, in das er sich mit der Geschädigten begab. Mit der Vorinstanz zeigte der Beschuldigte spätestens mit diesem Verhalten, dass es ihm mit seinem Vorhaben sehr wohl ernst war (Urk. 78 S. 29). Es ist nicht ersichtlich, weshalb er sonst ein Hotelzimmer buchen und sich mit der Geschädigten dorthin hätte bege- ben sollen. Der Beschuldigte führte in der Einvernahme vom 2. September 2021 denn auch aus, im Hotelzimmer sei es "ganz anders" gekommen, als sie abge- macht hätten. Sie hätten beide entschieden, dass sie keinen Geschlechtsverkehr miteinander haben würden (Dossier 1 Urk. 3/6 S. 4). Vor diesem Hintergrund über- zeugt es nicht, wenn geltend gemacht wird, der Beschuldigte habe sein Angebot nicht ernst gemeint. Von einem nicht ernst gemeinten Angebot kann lediglich in dem Sinne gesprochen werden, als der Beschuldigte nicht gewillt war, die verspro- chenen Fr. 10'000.– zu bezahlen, was aber im Rahmen des Tatbestands von Art. 196 StGB wie erwähnt unerheblich ist. Schliesslich lässt sich auch nicht sagen, - 18 - dass es dem Beschuldigten völlig wesensfremd ist, mit einer minderjährigen Person gegen ein Geldversprechen sexuelle Handlungen vorzunehmen. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlin- gen vom 18. Februar 2019 wegen mehrfacher teilweise versuchter sexueller Hand- lungen mit Minderjährigen gegen Entgelt verurteilt wurde. Im damaligen Verfahren wurde ihm zur Last gelegt, im April 2017 mit zwei minderjährigen Geschädigten den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben, nachdem er ihnen dafür als Entgelt eine Zahlung von Fr. 2'000.– bzw. Fr. 10'000.– angeboten habe. Nach Vornahme der sexuellen Handlungen habe er einen Umschlag aus dem Fenster geworfen, der den entsprechenden Bargeldbetrag hätte beinhalten sollen, wobei die Geschädig- ten lediglich einen Umschlag mit Papierschnitzel vorgefunden hätten. Im Januar 2018 habe er sich mit einem weiteren minderjährigen Mädchen getroffen, nachdem er ihr ein Entgelt für sexuelle Handlungen versprochen habe.”
“Wie sich nach- folgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung ergibt, sind die dem Beschuldigten in den Dossiers 3, 5 und 6 zur Last gelegten Handlungen – selbst wenn sie im Sinne der Anklage erstellt wären – nicht tatbestandsmässig. In diesen Dossiers erübrigt es sich daher, die Anklagesachverhalte im Einzelnen zu erstellen. 3.4.Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten in den Dossiers 3, 5 und 6 der versuchten sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt im Sinne von Art. 196 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. Im angefochtenen Urteil wird dazu erwogen, die Versuche des Beschuldigten seien in objektiver Hinsicht daran gescheitert, dass die Geschädigten sein Angebot ausgeschlagen hätten. Daher komme die versuchte Tatbegehung in Betracht. Der Beschuldigte habe mit seinem Verhalten neben den subjektiven Tatbestandsmerkmalen auch die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und es sei einzig der Erfolg, nämlich dass die Geschä- digten sich auf sexuelle Handlungen mit ihm eingelassen hätten, ausgeblieben (Urk. 78 S. 29). Diese Argumentation lässt ausser Betracht, dass der objektive Tatbestand von Art. 196 StGB erst erfüllt ist, wenn die sexuelle Handlung, für die der minderjährigen Person ein Entgelt geleistet oder versprochen wird, vorgenom- men wird. Das Versprechen allein, für sexuelle Handlungen ein Entgelt zu leisten, ohne dass es in der Folge tatsächlich zu sexuellen Kontakten kommt, reicht für die Tatbestandserfüllung nicht aus. Entgegen der Vorinstanz ist der objektive Tat- bestand von Art. 196 StGB in den Dossiers 3, 5 und 6 daher nicht erfüllt. Im - 23 - Zusammenhang mit dem Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern hat das Bundesgericht wie erwähnt erwogen, die Grenze zum Versuch werde nicht schon durch das "Chatten" als solches überschritten. Werde im Internet in einem Chat-Room über die Vornahme sexueller Handlungen gesprochen, seien diese Handlungen in zeitlicher und räumlicher Hinsicht derart weit entfernt, dass sich die Gefahr noch nicht verwirklichen könne. Denn die potenziellen Opfer seien im Chat- Room anonym registriert und daher bloss virtuell und nicht bereits physisch betrof- fen.”
“Es liegt auch keine Kon- stellation gemäss der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, in der durch den untauglichen Versuch in objektiver Hinsicht keine Gefahr der Tatverwirk- lichung bestand und das Verhalten somit harmlos war. Der Beschuldigte nahm Kon- takt mit einer ihm nicht näher bekannten Minderjährigen auf und führte mit ihr kon- krete Gespräche über mögliche sexuelle Handlungen gegen finanzielles Entgelt. In der Folge begab er sich mit ihr in ein Hotelzimmer, um dort sexuelle Kontakte vor- zunehmen. Sein Verhalten ist als ernstlicher Angriff auf die rechtlich geschützte Ordnung anzusehen, zumal bereits in die Schutzsphäre der Geschädigten ein- griffen wurde. Das Erfordernis der objektiv minimalen Gefährlichkeit ist erfüllt. Der Beschuldigte ist daher in Dossier 1 der versuchten sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt im Sinne von Art. 196 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.8.Weitere Strafbarkeit Ist das Opfer wie vorliegend unter 16 Jahre alt, kommt neben Art. 196 StGB grund- sätzlich auch der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB zur Anwendung (Botschaft 2012, a.a.O., S. 7615). Nachdem dem Beschuldigten in der Anklage nicht vorgeworfen wird, gewusst zu haben, dass die Geschädigte unter 16 Jahre alt war bzw. diesbezüglich fahrlässig gehandelt zu haben, entfällt eine Bestrafung nach Art. 187 StGB. 3.Versuchte sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt (Dossiers 3, 5 und 6) 3.1.Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in den Dossiers 3, 5 und 6 der Anklage vorgeworfen, min- derjährigen Mädchen über Snapchat und Instagram bzw. per SMS Geld angeboten zu haben, wenn sie mit ihm Geschlechtsverkehr haben. Die Geschädigten hätten das Angebot alle abgelehnt, so dass es nicht zu sexuellen Handlungen gekommen sei (Urk. 20 S. 4 ff.). - 22 - 3.2.Standpunkt des Beschuldigten Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte die Schwelle zum Versuch noch nicht überschritten habe.”
Bei Minderjährigen unter 16 Jahren steht der Schutz des psycho‑emotionalen Entwicklungsprozesses und einer ungestörten sexuellen Entwicklung im Vordergrund.
“L'objectif est d'assurer le développement non perturbé de l'enfant jusqu'à ce qu'il ait atteint la maturité nécessaire pour qu'il soit capable de consentir de manière responsable à des actes sexuels. De l'avis du législateur, une telle maturité avant l'âge de 16 ans doit généralement être refusée. La mise en danger du développement mental, c'est-à-dire psycho-émotionnel, est au premier plan. Il s'agit donc d'une protection générale des enfants de moins de 16 ans contre les activités sexuelles précoces, c'est-à-dire les activités sexuelles autres que leur âge, et donc (éventuellement) nuisibles à leur développement (BSK StGB II - Maier, 4ème éd. 2019, art. 187 n. 1 et les références). Le bien juridique protégé étant le développement du mineur, et non la liberté sexuelle que protègent les art. 189 à 194 CP, il importe peu que l’enfant soit consentant ou pas (PC CP, 2ème éd. 2017, art. 187 n. 2). 3.2.2. Quiconque, contre une rémunération ou une promesse de rémunération, commet un acte d’ordre sexuel avec un mineur ou l’entraîne à commettre un tel acte est puni d’une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d’une peine pécuniaire (art. 196 CP). L’enjeu est la protection des mineurs contre l’exploitation sexuelle et contre un glissement dans la prostitution. Il s’agit de protéger les deux biens juridiques précités auxquels s’ajoute, pour le mineur de moins de 16 ans, le droit au développement normal de la sexualité (PC CP art. 196 n. 1). 3.2.3. Le juge peut atténuer la peine si l’exécution d’un crime ou d’un délit n’est pas poursuivie jusqu’à son terme ou que le résultat nécessaire à la consommation de l’infraction ne se produit pas ou ne pouvait pas se produire (art. 22 al. 1 CP). 3.2.4. Objectivement, les actes commis par le prévenu sont d’une gravité certaine, étant rappelé que l’art. 187 CP est un crime. A.________ a agi de manière répréhensible et blâmable. Non seulement il a tenté de commettre des actes d'ordre sexuel sur une jeune fille de 14 ans, mais en plus il était prêt à la rémunérer et donc à l’exploiter sexuellement. Certes, il n’a tenté qu’à une seule reprise d’avoir des rapports sexuels avec une personne mineure.”
“Ces déclarations ont été faites dans un but de protection et ne correspondent pas du tout aux messages on ne peut plus explicites que le prévenu a envoyés à « D.________ ». Il y a lieu de rappeler qu’il n’a pas sourcillé lorsque son interlocutrice lui a répondu qu’elle avait 14 ans, qu’il lui a immédiatement fait part de son envie de la voir (cf. messages du 14 février 2023 à 15:39:55, DO 2002.1, à 19:21:57, DO 2002.2), pour lui faire un bon massage relaxant, des caresses, embrasser et plus loin si elle veut (cf. messages du 14 février 2023 à 19:23:01, 19:23:38, 19:23:53). De plus, il a amené des préservatifs, un string noir, une table de massage, de l’huile de massage et un billet de CHF 50.- sur le lieu du rendez-vous, et il s’est annoncé malade à son employeur (DO 2027 l. 94), ce qui démontre clairement sa ferme intention d’entretenir des actes d’ordre sexuel avec une mineure de 14 ans. 2.2.4. Par conséquent, les éléments objectifs et l’élément subjectif des actes d’ordre sexuel avec des enfants au sens de l’art. 187 CP et des actes d’ordre sexuel avec des mineurs contre rémunération (art. 196 CP) sont réalisés en l’espèce, au stade de la tentative (art. 22 CP). L’appel est rejeté sur ce point. 3. L’appelant critique la quotité de la peine. S’il ne devait pas être acquitté, il conclut à une réduction substantielle de la peine afin de tenir compte de sa faible culpabilité, de la provocation de l’agent de police et du fait qu’il est un primo délinquant. En définitive, il conclut à ce qu’il soit condamné à une peine pécuniaire de 90 jours-amende avec sursis pendant 2 ans. 3.1. Le Juge de police a exposé correctement les bases légales et la jurisprudence relatives à la fixation de la peine et au concours (cf. jugement attaqué, ch. II, p. 9 à 10) et la Cour y renvoie (art. 82 al. 4 CPP). En l’espèce, la Cour considère que le Juge de police a apprécié de manière correcte les différents éléments pertinents à prendre en compte dans le cadre de la fixation de la peine (cf. jugement attaqué, ch. II, p. 10 à 12). Elle fait donc sienne sa motivation, et y renvoie (art. 82 al. 4 CPP), en la complétant, notamment pour répondre aux griefs de l’appelant.”
Bei Verurteilung wegen Art. 196 StGB können lebenslange oder dauerhafte Berufs‑, Tätigkeits‑ und Kontaktverbote mit Minderjährigen sowie Widerruf früherer bedingter Strafen bzw. Anrechnung auf die Gesamtstrafe angeordnet werden; selbst bei Freispruch des Art.196‑Vorwurfs sind ambulante Massnahmen und Berufsverbote möglich.
“2 s’il est à prévoir qu’une durée de dix ans ne suffira pas pour que l’auteur ne représente plus de danger. À la demande des autorités d’exécution, il peut prolonger de cinq ans en cinq ans au plus une interdiction limitée dans le temps prononcée en vertu de l’al. 2 lorsque cette prolongation est nécessaire pour empêcher l’auteur de commettre un nouveau crime ou délit de même genre que celui qui a donné lieu à l’interdiction. Selon l’art. 67 al. 3 CP, s’il a été prononcé contre l’auteur une peine ou une mesure prévue aux art. 59 à 61, 63 ou 64 CP pour un des actes suivants, le juge lui interdit à vie l’exercice de toute activité professionnelle et de toute activité non professionnelle organisée impliquant des contacts réguliers avec des mineurs : (a) traite d’êtres humains (art. 182 CP) si l’infraction a été commise à des fins d’exploitation sexuelle et que la victime était mineure ; (b) actes d’ordre sexuel avec des enfants (art. 187 CP), des personnes dépendantes (art. 188 CP) ou des mineurs contre rémunération (art. 196 CP) ; (c) contrainte sexuelle (art. 189 CP), viol (art. 190 CP), actes d’ordre sexuel commis sur une personne incapable de discernement ou de résistance (art. 191 CP), actes d’ordre sexuel avec des personnes hospitalisées, détenues ou prévenues (art. 192 CP), abus de la détresse (art. 193 CP), exhibitionnisme (art. 194 CP), encouragement à la prostitution (art. 195 CP) ou désagréments causés par la confrontation à un acte d’ordre sexuel (art. 198 CP), si la victime était mineure ; (d) pornographie (art. 197 CP) (1) au sens de l’art. 197 al. 1 ou 3 CP ou (2) au sens de l’art. 197 al. 4 ou 5, si les objets ou représentations avaient comme contenu des actes d’ordre sexuel avec des mineurs. L’al. 4 règle la situation lorsque la victime est un adulte vulnérable. L’art. 67 al. 4bis CP prévoit que dans les cas de très peu de gravité, le juge peut exceptionnellement renoncer à prononcer une interdiction d’exercer une activité au sens des al. 3 ou 4 lorsqu’elle ne paraît pas nécessaire pour détourner l’auteur d’autres infractions passibles de cette même mesure.”
“Der Beschuldigte obsiegt teilweise mit seinem Antrag auf Freispruch von den Vorwürfen der versuchten sexuellen Handlungen mit Minder- jährigen gegen Entgelt und demjenigen auf Anpassung der vorinstanzlichen Kostenverlegung. Im Übrigen unterliegt er mit seinen Anträgen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zu einem Drittel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Drittel vorzubehalten. Es wird beschlossen: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 6. Dezember 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, - 44 - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie [...] 2.Vom Vorwurf der versuchten sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt im Sinne von Art. 196 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ (Dossier 4) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-6.[...] 7.Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte im Rahmen einer Bewährungsauflage bereits im delikts- und risikoorientierten Programm "C._____" bei der D._____ AG, ... [Adresse], ... E._____, befand, und die D._____ AG sich zur Wiederaufnahme des Beschuldigten in dieses Programm im Rahmen einer ambulan- ten Massnahme bereit erklärte. 8.Dem Beschuldigten wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausser- berufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen umfasst, verboten. 9.Es wird die Abnahme einer DNA-Probe des Beschuldigten und Erstellung eines DNA- Profils im Sinne von Art. 5 lit. a des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet. Der Vollzugsauf- trag wird dem Forensische Institut Zürich (FOR), soweit erforderlich unter Beizug der Kantonspolizei Zürich für die zwangsweise Vorführung, erteilt.”
“Groth, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter sowie Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend versuchte Vergewaltigung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 6. Dezember 2022 (DG220017) - 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. Juli 2022 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 78 S. 55 ff.) "Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt im Sinne von Art. 196 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2.Vom Vorwurf der versuchten sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt im Sinne von Art. 196 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ (Dossier 4) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 11. Januar 2017 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.00 wird widerrufen. Die Geldstrafe wird vollzogen. 4.Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 18. Februar 2019 ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird widerrufen. 5.Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Freiheitsstrafe gemäss Dispositiv- Ziff. 4 bestraft mit 21 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute 530 Tage durch Haft (462 Tage im vorliegenden Verfahren und 68 Tage im Verfahren betref- fend Strafbefehl vom 18. Februar 2019) erstanden sind. 6.Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 7.Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.”
Der Artikel schützt auch davor, dass Minderjährige (unter 16) in Prostitution bzw. in ausbeuterische sexuelle Verhältnisse gedrängt werden.
“L'objectif est d'assurer le développement non perturbé de l'enfant jusqu'à ce qu'il ait atteint la maturité nécessaire pour qu'il soit capable de consentir de manière responsable à des actes sexuels. De l'avis du législateur, une telle maturité avant l'âge de 16 ans doit généralement être refusée. La mise en danger du développement mental, c'est-à-dire psycho-émotionnel, est au premier plan. Il s'agit donc d'une protection générale des enfants de moins de 16 ans contre les activités sexuelles précoces, c'est-à-dire les activités sexuelles autres que leur âge, et donc (éventuellement) nuisibles à leur développement (BSK StGB II - Maier, 4ème éd. 2019, art. 187 n. 1 et les références). Le bien juridique protégé étant le développement du mineur, et non la liberté sexuelle que protègent les art. 189 à 194 CP, il importe peu que l’enfant soit consentant ou pas (PC CP, 2ème éd. 2017, art. 187 n. 2). 3.2.2. Quiconque, contre une rémunération ou une promesse de rémunération, commet un acte d’ordre sexuel avec un mineur ou l’entraîne à commettre un tel acte est puni d’une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d’une peine pécuniaire (art. 196 CP). L’enjeu est la protection des mineurs contre l’exploitation sexuelle et contre un glissement dans la prostitution. Il s’agit de protéger les deux biens juridiques précités auxquels s’ajoute, pour le mineur de moins de 16 ans, le droit au développement normal de la sexualité (PC CP art. 196 n. 1). 3.2.3. Le juge peut atténuer la peine si l’exécution d’un crime ou d’un délit n’est pas poursuivie jusqu’à son terme ou que le résultat nécessaire à la consommation de l’infraction ne se produit pas ou ne pouvait pas se produire (art. 22 al. 1 CP). 3.2.4. Objectivement, les actes commis par le prévenu sont d’une gravité certaine, étant rappelé que l’art. 187 CP est un crime. A.________ a agi de manière répréhensible et blâmable. Non seulement il a tenté de commettre des actes d'ordre sexuel sur une jeune fille de 14 ans, mais en plus il était prêt à la rémunérer et donc à l’exploiter sexuellement. Certes, il n’a tenté qu’à une seule reprise d’avoir des rapports sexuels avec une personne mineure.”
Bereits im Stadium der versuchten Tat können die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sein; bei Kontaktaufnahme, konkreten Absprachen oder Verhandlungen (z.B. per Chat) über bezahlte sexuelle Handlungen gilt das Verhalten oftmals als ernstlicher Angriff bzw. als versuchsmäßig verwertbar.
“L'objectif est d'assurer le développement non perturbé de l'enfant jusqu'à ce qu'il ait atteint la maturité nécessaire pour qu'il soit capable de consentir de manière responsable à des actes sexuels. De l'avis du législateur, une telle maturité avant l'âge de 16 ans doit généralement être refusée. La mise en danger du développement mental, c'est-à-dire psycho-émotionnel, est au premier plan. Il s'agit donc d'une protection générale des enfants de moins de 16 ans contre les activités sexuelles précoces, c'est-à-dire les activités sexuelles autres que leur âge, et donc (éventuellement) nuisibles à leur développement (BSK StGB II - Maier, 4ème éd. 2019, art. 187 n. 1 et les références). Le bien juridique protégé étant le développement du mineur, et non la liberté sexuelle que protègent les art. 189 à 194 CP, il importe peu que l’enfant soit consentant ou pas (PC CP, 2ème éd. 2017, art. 187 n. 2). 3.2.2. Quiconque, contre une rémunération ou une promesse de rémunération, commet un acte d’ordre sexuel avec un mineur ou l’entraîne à commettre un tel acte est puni d’une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d’une peine pécuniaire (art. 196 CP). L’enjeu est la protection des mineurs contre l’exploitation sexuelle et contre un glissement dans la prostitution. Il s’agit de protéger les deux biens juridiques précités auxquels s’ajoute, pour le mineur de moins de 16 ans, le droit au développement normal de la sexualité (PC CP art. 196 n. 1). 3.2.3. Le juge peut atténuer la peine si l’exécution d’un crime ou d’un délit n’est pas poursuivie jusqu’à son terme ou que le résultat nécessaire à la consommation de l’infraction ne se produit pas ou ne pouvait pas se produire (art. 22 al. 1 CP). 3.2.4. Objectivement, les actes commis par le prévenu sont d’une gravité certaine, étant rappelé que l’art. 187 CP est un crime. A.________ a agi de manière répréhensible et blâmable. Non seulement il a tenté de commettre des actes d'ordre sexuel sur une jeune fille de 14 ans, mais en plus il était prêt à la rémunérer et donc à l’exploiter sexuellement. Certes, il n’a tenté qu’à une seule reprise d’avoir des rapports sexuels avec une personne mineure.”
“Ces déclarations ont été faites dans un but de protection et ne correspondent pas du tout aux messages on ne peut plus explicites que le prévenu a envoyés à « D.________ ». Il y a lieu de rappeler qu’il n’a pas sourcillé lorsque son interlocutrice lui a répondu qu’elle avait 14 ans, qu’il lui a immédiatement fait part de son envie de la voir (cf. messages du 14 février 2023 à 15:39:55, DO 2002.1, à 19:21:57, DO 2002.2), pour lui faire un bon massage relaxant, des caresses, embrasser et plus loin si elle veut (cf. messages du 14 février 2023 à 19:23:01, 19:23:38, 19:23:53). De plus, il a amené des préservatifs, un string noir, une table de massage, de l’huile de massage et un billet de CHF 50.- sur le lieu du rendez-vous, et il s’est annoncé malade à son employeur (DO 2027 l. 94), ce qui démontre clairement sa ferme intention d’entretenir des actes d’ordre sexuel avec une mineure de 14 ans. 2.2.4. Par conséquent, les éléments objectifs et l’élément subjectif des actes d’ordre sexuel avec des enfants au sens de l’art. 187 CP et des actes d’ordre sexuel avec des mineurs contre rémunération (art. 196 CP) sont réalisés en l’espèce, au stade de la tentative (art. 22 CP). L’appel est rejeté sur ce point. 3. L’appelant critique la quotité de la peine. S’il ne devait pas être acquitté, il conclut à une réduction substantielle de la peine afin de tenir compte de sa faible culpabilité, de la provocation de l’agent de police et du fait qu’il est un primo délinquant. En définitive, il conclut à ce qu’il soit condamné à une peine pécuniaire de 90 jours-amende avec sursis pendant 2 ans. 3.1. Le Juge de police a exposé correctement les bases légales et la jurisprudence relatives à la fixation de la peine et au concours (cf. jugement attaqué, ch. II, p. 9 à 10) et la Cour y renvoie (art. 82 al. 4 CPP). En l’espèce, la Cour considère que le Juge de police a apprécié de manière correcte les différents éléments pertinents à prendre en compte dans le cadre de la fixation de la peine (cf. jugement attaqué, ch. II, p. 10 à 12). Elle fait donc sienne sa motivation, et y renvoie (art. 82 al. 4 CPP), en la complétant, notamment pour répondre aux griefs de l’appelant.”
“Er hatte allein für diesen Zweck ein Hotel- zimmer gebucht, in das er sich mit der Geschädigten begab. Mit der Vorinstanz zeigte der Beschuldigte spätestens mit diesem Verhalten, dass es ihm mit seinem Vorhaben sehr wohl ernst war (Urk. 78 S. 29). Es ist nicht ersichtlich, weshalb er sonst ein Hotelzimmer buchen und sich mit der Geschädigten dorthin hätte bege- ben sollen. Der Beschuldigte führte in der Einvernahme vom 2. September 2021 denn auch aus, im Hotelzimmer sei es "ganz anders" gekommen, als sie abge- macht hätten. Sie hätten beide entschieden, dass sie keinen Geschlechtsverkehr miteinander haben würden (Dossier 1 Urk. 3/6 S. 4). Vor diesem Hintergrund über- zeugt es nicht, wenn geltend gemacht wird, der Beschuldigte habe sein Angebot nicht ernst gemeint. Von einem nicht ernst gemeinten Angebot kann lediglich in dem Sinne gesprochen werden, als der Beschuldigte nicht gewillt war, die verspro- chenen Fr. 10'000.– zu bezahlen, was aber im Rahmen des Tatbestands von Art. 196 StGB wie erwähnt unerheblich ist. Schliesslich lässt sich auch nicht sagen, - 18 - dass es dem Beschuldigten völlig wesensfremd ist, mit einer minderjährigen Person gegen ein Geldversprechen sexuelle Handlungen vorzunehmen. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlin- gen vom 18. Februar 2019 wegen mehrfacher teilweise versuchter sexueller Hand- lungen mit Minderjährigen gegen Entgelt verurteilt wurde. Im damaligen Verfahren wurde ihm zur Last gelegt, im April 2017 mit zwei minderjährigen Geschädigten den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben, nachdem er ihnen dafür als Entgelt eine Zahlung von Fr. 2'000.– bzw. Fr. 10'000.– angeboten habe. Nach Vornahme der sexuellen Handlungen habe er einen Umschlag aus dem Fenster geworfen, der den entsprechenden Bargeldbetrag hätte beinhalten sollen, wobei die Geschädig- ten lediglich einen Umschlag mit Papierschnitzel vorgefunden hätten. Im Januar 2018 habe er sich mit einem weiteren minderjährigen Mädchen getroffen, nachdem er ihr ein Entgelt für sexuelle Handlungen versprochen habe.”
Ob das bloße Versprechen von Entgelt den Tatbestand erfüllt oder nicht ist in der Lehre umstritten: Teilweise wird ausgeführt, dass das Versprechen einer vermögenswerten Gegenleistung bereits den Tatbestand erfüllt (auch wenn es der Täuschung dient oder ohne Zahlungsfähigkeit erfolgte) und fehlende Ausführung allenfalls Versuch darstellt; andere Stellen betonen, dass für die Tatbestandsverwirklichung tatsächlicher sexueller Kontakt gegen Entgelt erforderlich ist und bloßes Versprechen nicht genügt.
“Der Tatbestand von Art. 196 StGB ist bereits mit dem Versprechen einer vermögenswerten Gegenleistung erfüllt. Ob das Entgelt tatsächlich geleistet wird, ist unerheblich. Das Versprechen an sich genügt. Für die Erfüllung des objektiven Tatbestands ist dagegen erforderlich, dass die sexuellen Handlungen tatsächlich vorgenommen werden, wie sich schon aus dem Wortlaut von Art. 196 StGB ergibt. Wurde ein Entgelt versprochen, kommt es in der Folge aber nicht zu sexuellen Handlungen zwischen dem Täter und der minderjährigen Person, ist eine versuchte Tatbegehung zu prüfen. Vorbereitungshandlungen, die das Stadium des Versuchs noch nicht erreicht haben, bleiben straflos. Eine Ausnahme gilt für schwerwiegende Delikte, bei denen die Strafbarkeit über den Bereich des strafbaren Versuchs hinaus vorverlegt wird, um den Strafverfolgungsbehörden zu ermöglichen, bei der Vorbereitung schwerer Verbrechen möglichst frühzeitig einzugreifen. Die entspre- chenden Straftatbestände werden in Art. 260 bis Abs. 1 StGB abschliessend genannt (Urteil des Bundesgerichts 6B_445/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 2.2.3). Art. 196 StGB gehört nicht dazu. Strafbarkeit tritt daher erst mit Beginn der Ausfüh- rung der Straftat ein. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind.”
“Er hatte allein für diesen Zweck ein Hotel- zimmer gebucht, in das er sich mit der Geschädigten begab. Mit der Vorinstanz zeigte der Beschuldigte spätestens mit diesem Verhalten, dass es ihm mit seinem Vorhaben sehr wohl ernst war (Urk. 78 S. 29). Es ist nicht ersichtlich, weshalb er sonst ein Hotelzimmer buchen und sich mit der Geschädigten dorthin hätte bege- ben sollen. Der Beschuldigte führte in der Einvernahme vom 2. September 2021 denn auch aus, im Hotelzimmer sei es "ganz anders" gekommen, als sie abge- macht hätten. Sie hätten beide entschieden, dass sie keinen Geschlechtsverkehr miteinander haben würden (Dossier 1 Urk. 3/6 S. 4). Vor diesem Hintergrund über- zeugt es nicht, wenn geltend gemacht wird, der Beschuldigte habe sein Angebot nicht ernst gemeint. Von einem nicht ernst gemeinten Angebot kann lediglich in dem Sinne gesprochen werden, als der Beschuldigte nicht gewillt war, die verspro- chenen Fr. 10'000.– zu bezahlen, was aber im Rahmen des Tatbestands von Art. 196 StGB wie erwähnt unerheblich ist. Schliesslich lässt sich auch nicht sagen, - 18 - dass es dem Beschuldigten völlig wesensfremd ist, mit einer minderjährigen Person gegen ein Geldversprechen sexuelle Handlungen vorzunehmen. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlin- gen vom 18. Februar 2019 wegen mehrfacher teilweise versuchter sexueller Hand- lungen mit Minderjährigen gegen Entgelt verurteilt wurde. Im damaligen Verfahren wurde ihm zur Last gelegt, im April 2017 mit zwei minderjährigen Geschädigten den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben, nachdem er ihnen dafür als Entgelt eine Zahlung von Fr. 2'000.– bzw. Fr. 10'000.– angeboten habe. Nach Vornahme der sexuellen Handlungen habe er einen Umschlag aus dem Fenster geworfen, der den entsprechenden Bargeldbetrag hätte beinhalten sollen, wobei die Geschädig- ten lediglich einen Umschlag mit Papierschnitzel vorgefunden hätten. Im Januar 2018 habe er sich mit einem weiteren minderjährigen Mädchen getroffen, nachdem er ihr ein Entgelt für sexuelle Handlungen versprochen habe.”
“Wie sich nach- folgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung ergibt, sind die dem Beschuldigten in den Dossiers 3, 5 und 6 zur Last gelegten Handlungen – selbst wenn sie im Sinne der Anklage erstellt wären – nicht tatbestandsmässig. In diesen Dossiers erübrigt es sich daher, die Anklagesachverhalte im Einzelnen zu erstellen. 3.4.Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten in den Dossiers 3, 5 und 6 der versuchten sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt im Sinne von Art. 196 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. Im angefochtenen Urteil wird dazu erwogen, die Versuche des Beschuldigten seien in objektiver Hinsicht daran gescheitert, dass die Geschädigten sein Angebot ausgeschlagen hätten. Daher komme die versuchte Tatbegehung in Betracht. Der Beschuldigte habe mit seinem Verhalten neben den subjektiven Tatbestandsmerkmalen auch die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und es sei einzig der Erfolg, nämlich dass die Geschä- digten sich auf sexuelle Handlungen mit ihm eingelassen hätten, ausgeblieben (Urk. 78 S. 29). Diese Argumentation lässt ausser Betracht, dass der objektive Tatbestand von Art. 196 StGB erst erfüllt ist, wenn die sexuelle Handlung, für die der minderjährigen Person ein Entgelt geleistet oder versprochen wird, vorgenom- men wird. Das Versprechen allein, für sexuelle Handlungen ein Entgelt zu leisten, ohne dass es in der Folge tatsächlich zu sexuellen Kontakten kommt, reicht für die Tatbestandserfüllung nicht aus. Entgegen der Vorinstanz ist der objektive Tat- bestand von Art. 196 StGB in den Dossiers 3, 5 und 6 daher nicht erfüllt. Im - 23 - Zusammenhang mit dem Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern hat das Bundesgericht wie erwähnt erwogen, die Grenze zum Versuch werde nicht schon durch das "Chatten" als solches überschritten. Werde im Internet in einem Chat-Room über die Vornahme sexueller Handlungen gesprochen, seien diese Handlungen in zeitlicher und räumlicher Hinsicht derart weit entfernt, dass sich die Gefahr noch nicht verwirklichen könne. Denn die potenziellen Opfer seien im Chat- Room anonym registriert und daher bloss virtuell und nicht bereits physisch betrof- fen.”
Das (versprochene) Entgelt muss objektiv kausal für das Einverständnis der minderjährigen Person sein; entscheidend ist der kausale Zusammenhang zwischen Vorteil und Einwilligung.
“Nach Art. 196 StGB macht sich strafbar, wer mit einer minderjährigen Person sexuelle Handlungen vornimmt oder solche von ihr vornehmen lässt und ihr dafür ein Entgelt leistet oder verspricht. Diese Bestimmung ist seit dem 1. Juli 2014 in Kraft und das Resultat der Umsetzung von Art. 19 Abs. 1 lit. c des Übereinkommens des Europarates vom 25. Oktober 2007 zum Schutz von Kindern vor sexueller Aus- beutung und sexuellem Missbrauch («Lanzarote-Konvention»). Nach dem zuvor geltenden Recht waren einvernehmliche bezahlte sexuelle Kontakte mit Minder- jährigen, die älter als 16 Jahre und damit sexuell mündig waren, in der Regel nicht strafbar (Botschaft zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch [Lanza- - 9 - rote-Konvention] sowie zu seiner Umsetzung [Änderung des Strafgesetzbuchs] vom 4. Juli 2012, BBl 2012 7571, S. 7611 f.; BSK Strafrecht-ISENRING/KESSLER, 4. Aufl. 2019, N 2 zu Art.”
Bei untauglichem Versuch oder wenn das Schutzgut (minderjährige Person) weiterhin gefährdet wäre, reduziert sich die Strafe nur geringfügig.
“Beim vollendeten Versuch hängt das Mass der zulässigen Reduktion von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Dieselben Kriterien gelten grund- sätzlich auch für den untauglichen Versuch. Für die Strafzumessung kommt es entscheidend auf den Grund an, weswegen der Versuch untauglich ist. Nachdem sich die Strafe in erster Linie nach dem Verschulden richtet, darf sich die Ergebnis- losigkeit der Tat nur unwesentlich auswirken. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass der Unrechtsgehalt der Tat sich in höherem Masse reduziert, wenn das geschützte Rechtsgut durch das Vorgehen des Täters nicht in Gefahr geraten kann (MATHYS, a.a.O., N 298 ff.). Der Unrechtsgehalt der vom Beschuldigten verübten Straftat wird durch das Vorliegen eines untauglichen Versuchs nicht erheblich gemindert. Bei der Geschädigten handelte es sich tatsächlich um eine minderj- ährige Person, die vom Tatbestand von Art. 196 StGB vor sexueller Ausbeutung und dem Abgleiten in die Prostitution geschützt werden soll. Ein untauglicher Versuch liegt vor, da zu Gunsten des Beschuldigten nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Geschädigte nicht allein wegen des Geldes, sondern auch aus anderen Gründen auf die sexuellen Handlungen mit ihm eingelassen hat. Der Grad der Untauglichkeit erweist sich daher als verhältnismässig gering, weshalb lediglich eine leichte Strafreduktion auf 180 Strafeinheiten vorzunehmen ist.”
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