RS 311.0 ↩
8 commentaries
Hätte der Kläger den Bruder als Zeugen aufbieten wollen, stand ihm dies frei; der Bruder wäre vor der Einvernahme gemäss Art. 171 Abs. 1 ZPO auf die Wahrheitspflicht und die strafrechtlichen Folgen eines falschen Zeugnisses hinzuweisen gewesen. Dass der Kläger ihn nicht als Zeugen berufen hat, stellt eine freie prozessuale Entscheidung dar und lässt sich der Gegenpartei nicht anlasten.
“Abgesehen davon stellt es eine Umgehung des Zeugenbeweises dar und ist beweisrechtlich untauglich. Das vor allem, indem es diametral nachstehenden Fakten widerspricht, wodurch die vom Beklagten behauptete Vereinbarung über Jahre praktiziert wurde". Diese Ausführungen zeigen, dass der Berufungskläger die Beweislastregeln verkennt, wonach es an ihm liegt, den Auftrag zur Überweisung der CHF 150'000.00 auf das "Familienkonto" nachzuweisen. Da die Berufungsbeklagte nicht beweispflichtig ist, kann die Frage des Stellenwertes der Bestätigung des Bruders F. (RG act. II/33), der die Existenz der Unterstützungsvereinbarung verneint, offenbleiben. Hätte der Berufungskläger den Bruder F. für die Richtigkeit seiner eigenen Behauptung betreffend die Vereinbarung bezüglich der Einzahlung von CHF 150'000.00 als Zeugen anrufen wollen, wäre ihm dies freigestanden. Dann wäre der Bruder gerichtlich und unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht und die straf- rechtlichen Folgen eines falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB) einvernommen worden (Art. 171 Abs. 1 ZPO; ob dieser das Zeugnis gemäss Art. 165 ZPO ver- weigert hätte, hätte sich weisen müssen). Aufgrund des vom Berufungskläger stammenden Emails vom 17. Februar 2016 (RG act. III/12) wurde im Familienrat von "F. du und ich, Anfangs Dez. 2015 ganz klar abgemacht, dass wir von deinem Geld einen Rückbehalt von 150'000 machen für die Kosten von H. " was darauf hindeutet, dass der Bruder durchaus zweckdienliche Aussagen zu je- ner Vereinbarung hätte machen können. Wenn der Bruder vom Berufungskläger nicht als Zeuge angerufen wurde, ist dies seine freie Wahl. Der Berufungskläger beruft sich darauf, dass die Existenz der Vereinbarung immer wieder durch Rechnungen und mit Einzahlungen von F. und die den Ge- schwistern bekannte Erfolgsrechnung/Bilanz bestätigt worden sei. Weder die Be- rufungsbeklagte noch der Bruder hätten trotz mannigfaltiger Korrespondenz mit ausdrücklicher Bezugnahme nie gegen die Abrechnungen opponiert. Es gebe kein einziges Scheiben, wonach die Vereinbarung nicht existiert haben solle bzw.”
“Abgesehen davon stellt es eine Umgehung des Zeugenbeweises dar und ist beweisrechtlich untauglich. Das vor allem, indem es diametral nachstehenden Fakten widerspricht, wodurch die vom Beklagten behauptete Vereinbarung über Jahre praktiziert wurde". Diese Ausführungen zeigen, dass der Berufungskläger die Beweislastregeln verkennt, wonach es an ihm liegt, den Auftrag zur Überweisung der CHF 150'000.00 auf das "Familienkonto" nachzuweisen. Da die Berufungsbeklagte nicht beweispflichtig ist, kann die Frage des Stellenwertes der Bestätigung des Bruders F. (RG act. II/33), der die Existenz der Unterstützungsvereinbarung verneint, offenbleiben. Hätte der Berufungskläger den Bruder F. für die Richtigkeit seiner eigenen Behauptung betreffend die Vereinbarung bezüglich der Einzahlung von CHF 150'000.00 als Zeugen anrufen wollen, wäre ihm dies freigestanden. Dann wäre der Bruder gerichtlich und unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht und die straf- rechtlichen Folgen eines falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB) einvernommen worden (Art. 171 Abs. 1 ZPO; ob dieser das Zeugnis gemäss Art. 165 ZPO ver- weigert hätte, hätte sich weisen müssen). Aufgrund des vom Berufungskläger stammenden Emails vom 17. Februar 2016 (RG act. III/12) wurde im Familienrat von "F. du und ich, Anfangs Dez. 2015 ganz klar abgemacht, dass wir von deinem Geld einen Rückbehalt von 150'000 machen für die Kosten von H. " was darauf hindeutet, dass der Bruder durchaus zweckdienliche Aussagen zu je- ner Vereinbarung hätte machen können. Wenn der Bruder vom Berufungskläger nicht als Zeuge angerufen wurde, ist dies seine freie Wahl. Der Berufungskläger beruft sich darauf, dass die Existenz der Vereinbarung immer wieder durch Rechnungen und mit Einzahlungen von F. und die den Ge- schwistern bekannte Erfolgsrechnung/Bilanz bestätigt worden sei. Weder die Be- rufungsbeklagte noch der Bruder hätten trotz mannigfaltiger Korrespondenz mit ausdrücklicher Bezugnahme nie gegen die Abrechnungen opponiert. Es gebe kein einziges Scheiben, wonach die Vereinbarung nicht existiert haben solle bzw.”
Das Hinweisen auf die strafrechtlichen Folgen des falschen Zeugnisses nach Art. 171 Abs. 1 ZPO stellt keine parteiische Beeinflussung dar; das Hervorheben der gesetzlichen Sanktion durch die Vorinstanz ist zulässig und nicht als Voreingenommenheit zu werten.
“Die kantonale Regelung zur Zeugenbefragung im Verwaltungsverfahren in § 24 Abs. 4 VRPG/AG verweist auf das Zivilprozessrecht. Gemäss Art. 171 Abs. 1 ZPO sind die Zeugen auf die strafrechtlichen Folgen des falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB) hinzuweisen. Wenn die Vorinstanz die Zeuginnen auf eine gesetzlich vorgesehene Sanktion aufmerksam macht, kann darin keine einseitige Parteinahme erblickt werden. Ebensowenig gilt dies für die Wiederholung einer Frage, zumal die Sachverhaltsdarstellung umstritten und eine gründliche Abklärung angezeigt war.”
Art. 171 Abs. 4 ZPO ist nach der Rechtsprechung als Kann‑Vorschrift auszulegen. Insbesondere in Konstellationen mit parteinahen Zeuginnen kann es sachgerecht sein, nicht einen vollständigen Ausschluss von sämtlichen Verhandlungsabläufen anzuordnen, sondern vielmehr auf die konkrete Lage abgestützte, weniger weitgehende Beschränkungen zu treffen. Dass eine Zeugin so Kenntnis vom Verfahrensgang erlangt, ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
“sachverständigen Zeugin (auch) zur Würdigung des Sachverhaltes vor. Die Kammer hat sich der im Schrifttum vorgeschlagenen Definition, nach welcher eine sachverständige Zeugin ist, wer vorprozessual Kenntnisse über einen bestimmten Sachverhalt erworben hat und dank seiner persönlichen Fachkunde in der Lage ist, daraus tatsächliche Schluss- folgerungen zu ziehen, angeschlossen (vgl. OGer ZH, LB180017 vom 6. April 2020, E. II./5.5 c; OGer ZH, LB130020 vom 19. August 2013, E. III./3.5 je m.H.a. KUKO ZPO-Schmid, 1. Aufl., Basel 2010, 175 N 3 und DIKE-Komm-ZPO-Müller, 1. Aufl., Zürich 2011, Art. 175 N 12). Parteigutachterinnen sind als sachverständi- ge Zeuginnen nicht ausgeschlossen (OGer ZH, LB130020 vom 19. August 2013, E. III./3.5). Selbstredend unterliegen ihre Aussagen – wie alle Beweismittel – der freien Beweiswürdigung. Im Zuge derer wäre einem allfälligen Näheverhältnis zwischen der Parteigutachterin bzw. der sachverständigen Zeugin und einer Par- tei angemessen Rechnung zu tragen. Dem steht im Übrigen Art. 171 Abs. 4 ZPO, wonach das Gericht Zeuginnen von der übrigen Verhandlung ausschliesst, solange sie nicht aus dem Zeugenstand entlassen sind, nicht entgegen. Das Bundesgericht hat sich der Lehrmeinung von M ÜLLER angeschlossen, welcher die Norm als Kann-Vorschrift einordnet. In ge- wissen Konstellationen – insbesondere bei parteinahen Zeuginnen – erscheine es daher wenig sinnvoll, Zeuginnen von allen gerichtlichen Verhandlungen gänzlich auszuschliessen. Dass die Zeugin dergestalt Kenntnis vom Verfahrensgang erhal- te, sei bei der Beweiswürdigung zu beachten (BGer, 4A_673/2016 vom 3. Juli 2017, E. 2.1.1 m. H. a. DIKE-Komm-ZPO-M ÜLLER, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 171 N 21 f.). Dem stimmt das jüngere Schrifttum überwiegend zu (vgl. CHK-SUTTER- - 12 - S OMM/SEILER, Zürich 2021, Art. 171 N 5; HASENBÖHLER/YAÑEZ, Das Beweisrecht der ZPO, Bd. II, Zürich 2019, N 4.210a). Diese flexible Handhabung von Art. 171 Abs. 4 ZPO überzeugt auch in der vorliegenden Konstellation. Die von der Vorinstanz unterlassene bzw.”
Der Ausschluss der betroffenen Person von der übrigen Verhandlung wurde mit Blick darauf als prozesskonform beurteilt, dass sie von der Partei als Zeugin offeriert worden war; daher durfte sie gemäss Art. 171 Abs. 4 ZPO bis zur Entlassung aus dem Zeugenstand von der weiteren Verhandlung ausgeschlossen werden.
“Er sei in diesem Zusammenhang nicht richtig aufgeklärt worden. Die Frage der Vorderrichterin, in welcher Funktion Frau E._____ im Verfahren auftreten solle, sei verfänglich und unklar gewesen. Er habe Frau E._____ als Gutachterin beiziehen wollen und nicht als Vertreterin oder Zeugin. Sie habe zusätzliche Beweismittel in Form von Buchhaltungsausdrucken und Weiterem dabei gehabt. Die Vorinstanz habe ihn "auflaufen" lassen, indem sie Frau E._____ aus dem Saal verbannt habe (act. 40 S. 3). Die Klägerin hält das Vorgehen der Vorinstanz für prozessrechtskonform. Letztere habe den Beklagten auf seine Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweislast hingewiesen und pflichtgemäss ihre richterliche Fragepflicht ausgeübt (act. 47 Rz. 19). Angesichts der Hinweise in den Vorladungen auf den Aktenschluss habe der Beklagte nicht davon ausgehen dürfen, Frau E._____ würde "den Sachverhalt klären". Hinzu komme, dass jener diese als Zeugin offeriert habe, weswegen zu Recht ein Ausschluss von der Vorhandlung nach Art. 171 Abs. 4 ZPO erfolgt sei. Selbst wenn der Beklagte ein Gutachten als Beweis offeriert hätte, wäre damit ei- ne ungenügende Substantiierung nicht nachzuholen gewesen (act. 47 Rz. 21).”
Die Ermahnung umfasst den Pflichthinweis und — bei Zeuginnen/Zeugen ab 14 Jahren — den Strafhinweis auf die strafrechtlichen Folgen falscher Aussage (Art. 307 StGB). Dass eine Person ein eigenes Interesse am Ausgang der Sache hat, schliesst ihre Vernehmung nicht aus; ihre Angaben sind im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
“2 et les réf. citées). Au vu de ce qui précède, l’audition requise par l’appelante ne se justifie pas. 2.5 2.5.1 L’appelante soutient qu’il convient de nier toute crédibilité au témoignage – requis par l’intimé – de L.________, qui aurait un avantage évident à la cause puisqu’il requerrait la garde exclusive de leur fils N.________. Aussi, le témoin aurait tout intérêt à appuyer la démarche de l’intimé et à dépeindre l’appelante de manière négative. 2.5.2 Le témoignage est un moyen de preuve admissible (art. 168 al. 1 let. a CPC). Un témoin peut témoigner sur des faits dont il a eu une perception directe (art. 169 CPC). Un témoin a l’obligation de faire une déposition conforme à la vérité (art. 160 al. 1 let. a CPC). Il est préalablement exhorté à répondre conformément à la vérité ; s’il a au moins quatorze ans, il est rendu attentif aux conséquences pénales du faux témoignage (art. 307 CP) (art. 171 al. 1 CPC). Le fait qu’une personne ait un intérêt propre à l’issue de la cause n’exclut pas qu’elle soit entendue comme témoin. Ses déclarations seront prises en compte dans le cadre de la libre appréciation des preuves (TF 5A_185/2023 du 7 juin 2023 consid. 3.2.2 ; TF 4A_673/2016 du 3 juillet 2017 consid. 2.1.2 et les réf. citées). Ont notamment le droit de refuser de collaborer le conjoint d’une partie, son ex-conjoint ou la personne qui mène de fait une vie de couple avec elle et la personne qui a des enfants communs avec une partie (art. 165 al. 1 let. a et b CPC). Tout comme pour l’interrogatoire des parties et le témoignage (cf. ATF 143 III 297 consid. 9.3.2 et les réf. citées), le principe de la libre appréciation des preuves interdit d’attribuer d’emblée une valeur probante réduite ou une force de conviction diminuée au témoignage d’une personne qui était mariée à une partie – ou qui, comme en l’espèce, a des enfants communs avec elle – mais qui ne fait pas usage de son droit de refuser de témoigner.”
“2 et les réf. citées). Au vu de ce qui précède, l’audition requise par l’appelante ne se justifie pas. 2.5 2.5.1 L’appelante soutient qu’il convient de nier toute crédibilité au témoignage – requis par l’intimé – de L.________, qui aurait un avantage évident à la cause puisqu’il requerrait la garde exclusive de leur fils N.________. Aussi, le témoin aurait tout intérêt à appuyer la démarche de l’intimé et à dépeindre l’appelante de manière négative. 2.5.2 Le témoignage est un moyen de preuve admissible (art. 168 al. 1 let. a CPC). Un témoin peut témoigner sur des faits dont il a eu une perception directe (art. 169 CPC). Un témoin a l’obligation de faire une déposition conforme à la vérité (art. 160 al. 1 let. a CPC). Il est préalablement exhorté à répondre conformément à la vérité ; s’il a au moins quatorze ans, il est rendu attentif aux conséquences pénales du faux témoignage (art. 307 CP) (art. 171 al. 1 CPC). Le fait qu’une personne ait un intérêt propre à l’issue de la cause n’exclut pas qu’elle soit entendue comme témoin. Ses déclarations seront prises en compte dans le cadre de la libre appréciation des preuves (TF 5A_185/2023 du 7 juin 2023 consid. 3.2.2 ; TF 4A_673/2016 du 3 juillet 2017 consid. 2.1.2 et les réf. citées). Ont notamment le droit de refuser de collaborer le conjoint d’une partie, son ex-conjoint ou la personne qui mène de fait une vie de couple avec elle et la personne qui a des enfants communs avec une partie (art. 165 al. 1 let. a et b CPC). Tout comme pour l’interrogatoire des parties et le témoignage (cf. ATF 143 III 297 consid. 9.3.2 et les réf. citées), le principe de la libre appréciation des preuves interdit d’attribuer d’emblée une valeur probante réduite ou une force de conviction diminuée au témoignage d’une personne qui était mariée à une partie – ou qui, comme en l’espèce, a des enfants communs avec elle – mais qui ne fait pas usage de son droit de refuser de témoigner.”
Nach Art. 171 Abs. 3 ZPO steht es im Ermessen des Gerichts, die Benützung schriftlicher Unterlagen durch Zeugen zu gestatten oder zu untersagen. Dass einem Zeugen die Verwendung von Unterlagen untersagt wird, während einem anderen das Vorlesen von zuvor erwähnten Notizen nicht beanstandet wird, begründet für sich allein keine unzulässige Ungleichbehandlung, sofern das Gericht auf unterschiedliche Umstände abstellt und dies darlegen kann.
“, ob er in seinen Unterlagen nachsehen dürfe, verneint hat. Dies indes mit der Begründung, dass Zeugen widergeben sollen, was sie aus eigener Wahrnehmung gehört und gesehen haben. G. hat sich an der betroffenen Stelle wie folgt geäussert: «Ja ich habe es einmal aufgeschrieben, weil ich es auch nicht mehr gewusst habe. Am 7. März dazumal ist sie gekommen und am – ich habe es etwas aus den Unterlagen bei mir herausnehmen müssen – 1. Mai ist dann D.abgeholt worden.» Daraus ergibt sich, dass G. nicht wie F. nachgefragt hat, ob sie ihre Unterlagen verwenden darf. Vielmehr hat sie einzig erwähnt, dass sie sich die Daten einmal aufgeschrieben habe. Art. 171 Abs. 3 ZPO statuiert, dass das Zeugnis grundsätzlich frei abzulegen ist, das Gericht aber die Benützung schriftlicher Unterlagen zulassen kann. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Gerichtspräsident F. untersagt hat, seine Unterlagen zu verwenden. Selbst wenn G. die Daten aus ihren Unterlagen ablesen hätte dürfen – was sich aus der Audioaufnahme nicht ergibt – wäre dies nach Art. 171 Abs. 3 ZPO im Ermessen des Gerichts gestanden und hätte zu keiner unzulässigen Ungleichbehandlung der Zeugen geführt.”
Art. 171 Abs. 4 ZPO ist als Kann‑Vorschrift zu verstehen; das Bundesgericht erlaubt eine flexible Handhabung, insbesondere bei parteinahen Zeuginnen, sodass ein genereller Ausschluss nicht zwingend ist. Eine durch die Anwesenheit gewonnene Kenntnis vom Verfahrensgang ist bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
“der sachverständigen Zeugin und einer Par- tei angemessen Rechnung zu tragen. Dem steht im Übrigen Art. 171 Abs. 4 ZPO, wonach das Gericht Zeuginnen von der übrigen Verhandlung ausschliesst, solange sie nicht aus dem Zeugenstand entlassen sind, nicht entgegen. Das Bundesgericht hat sich der Lehrmeinung von M ÜLLER angeschlossen, welcher die Norm als Kann-Vorschrift einordnet. In ge- wissen Konstellationen – insbesondere bei parteinahen Zeuginnen – erscheine es daher wenig sinnvoll, Zeuginnen von allen gerichtlichen Verhandlungen gänzlich auszuschliessen. Dass die Zeugin dergestalt Kenntnis vom Verfahrensgang erhal- te, sei bei der Beweiswürdigung zu beachten (BGer, 4A_673/2016 vom 3. Juli 2017, E. 2.1.1 m. H. a. DIKE-Komm-ZPO-M ÜLLER, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 171 N 21 f.). Dem stimmt das jüngere Schrifttum überwiegend zu (vgl. CHK-SUTTER- - 12 - S OMM/SEILER, Zürich 2021, Art. 171 N 5; HASENBÖHLER/YAÑEZ, Das Beweisrecht der ZPO, Bd. II, Zürich 2019, N 4.210a). Diese flexible Handhabung von Art. 171 Abs. 4 ZPO überzeugt auch in der vorliegenden Konstellation. Die von der Vorinstanz unterlassene bzw. teils unzutreffende Aufklärung des Be- klagten über seine prozessualen Möglichkeiten rechtfertigt eine Rückweisung der Sache zwecks Wiederholung der Hauptverhandlung ab der Duplik des Beklagten. Die Vorinstanz wird anlässlich der Wiederholung ihre Auskunfts- und Fragepflicht gegenüber dem Beklagten pflichtgemäss auszuüben haben. Wenn der Beklagte Frau E._____ an die Verhandlung als Parteigutachterin mitbringen möchte, wird die Vorinstanz auf eine ordnungsgemässe Erstattung der mündlichen Duplik unter Einbezug von Frau E._____ hinwirken müssen. Sofern und soweit nach der Wie- derholung der Duplik ein hinreichend substantiierter Tatsachenvortrag des Be- klagten vorliegen sollte, wäre durch die Vorinstanz zu prüfen, welche Beweismittel abzunehmen sind. Von einem allfälligen Beweisverfahren wäre Frau E._____ als sachverständige Zeugin nicht von vornherein auszuschliessen.”
“der sachverständigen Zeugin und einer Par- tei angemessen Rechnung zu tragen. Dem steht im Übrigen Art. 171 Abs. 4 ZPO, wonach das Gericht Zeuginnen von der übrigen Verhandlung ausschliesst, solange sie nicht aus dem Zeugenstand entlassen sind, nicht entgegen. Das Bundesgericht hat sich der Lehrmeinung von M ÜLLER angeschlossen, welcher die Norm als Kann-Vorschrift einordnet. In ge- wissen Konstellationen – insbesondere bei parteinahen Zeuginnen – erscheine es daher wenig sinnvoll, Zeuginnen von allen gerichtlichen Verhandlungen gänzlich auszuschliessen. Dass die Zeugin dergestalt Kenntnis vom Verfahrensgang erhal- te, sei bei der Beweiswürdigung zu beachten (BGer, 4A_673/2016 vom 3. Juli 2017, E. 2.1.1 m. H. a. DIKE-Komm-ZPO-M ÜLLER, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 171 N 21 f.). Dem stimmt das jüngere Schrifttum überwiegend zu (vgl. CHK-SUTTER- - 12 - S OMM/SEILER, Zürich 2021, Art. 171 N 5; HASENBÖHLER/YAÑEZ, Das Beweisrecht der ZPO, Bd. II, Zürich 2019, N 4.210a). Diese flexible Handhabung von Art. 171 Abs. 4 ZPO überzeugt auch in der vorliegenden Konstellation. Die von der Vorinstanz unterlassene bzw. teils unzutreffende Aufklärung des Be- klagten über seine prozessualen Möglichkeiten rechtfertigt eine Rückweisung der Sache zwecks Wiederholung der Hauptverhandlung ab der Duplik des Beklagten. Die Vorinstanz wird anlässlich der Wiederholung ihre Auskunfts- und Fragepflicht gegenüber dem Beklagten pflichtgemäss auszuüben haben. Wenn der Beklagte Frau E._____ an die Verhandlung als Parteigutachterin mitbringen möchte, wird die Vorinstanz auf eine ordnungsgemässe Erstattung der mündlichen Duplik unter Einbezug von Frau E._____ hinwirken müssen. Sofern und soweit nach der Wie- derholung der Duplik ein hinreichend substantiierter Tatsachenvortrag des Be- klagten vorliegen sollte, wäre durch die Vorinstanz zu prüfen, welche Beweismittel abzunehmen sind. Von einem allfälligen Beweisverfahren wäre Frau E._____ als sachverständige Zeugin nicht von vornherein auszuschliessen.”
Bei der Kindesanhörung entfällt die Ermahnung nach Art. 171 Abs. 1 ZPO: Das Kind wird nicht als Zeuge im Sinne dieser Bestimmung behandelt, sondern «in geeigneter Weise» angehört (Art. 314a Abs. 1 ZGB; Art. 298 Abs. 1 ZPO). Die Anhörung erfolgt grundsätzlich in Abwesenheit der Eltern, sodass typische Zeugnisregeln — etwa Ergänzungsfragen oder die Ermahnung zur Wahrheit mit Hinweis auf Art. 307 StGB — nicht zur Anwendung kommen.
“Hier scheint er zu übersehen, dass diese im kantonalen Rechtsmittelverfahren nur subsidiär gelten und es sich diesfalls nicht um Bundesrecht, sondern um ergänzendes kantonales Recht handelt (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450f ZGB), welches einer beschränkten Prüfung unterliegt (BGE 144 I 159 E. 4.2; 140 III 385 E. 2.3 in fine; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz nicht vor, das kantonale Verfahrensrecht willkürlich angewandt zu haben (vgl. vorne E. 2.2), indem sie auf eine Kindesanhörung verzichtete. Mit dem Verweis auf die Wahrheitspflicht beim Zeugnis sowie das Recht, Ergänzungsfragen zu stellen, verkennt er ferner den Charakter der Kindesanhörung. Diese findet grundsätzlich in Abwesenheit der Eltern statt (vgl. Art. 314a Abs. 2 Satz 2 ZGB und Art. 298 Abs. 2 ZPO), sodass die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen wie beim Zeugnis (Art. 173 ZPO), von vornherein ausser Betracht fällt. Es erfolgt auch keine Ermahnung zur Wahrheit unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen des falschen Zeugnisses (Art. 171 Abs. 1 ZPO), denn das Kind ist nicht als Zeuge, sondern "in geeigneter Weise" anzuhören (Art. 314a Abs. 1 ZGB und Art. 298 Abs. 1 ZPO). Insofern zielt seine Argumentation an der Sache vorbei.”
“Hier scheint er zu übersehen, dass diese im kantonalen Rechtsmittelverfahren nur subsidiär gelten und es sich diesfalls nicht um Bundesrecht, sondern um ergänzendes kantonales Recht handelt (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450f ZGB), welches einer beschränkten Prüfung unterliegt (BGE 144 I 159 E. 4.2; 140 III 385 E. 2.3 in fine; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz nicht vor, das kantonale Verfahrensrecht willkürlich angewandt zu haben (vgl. vorne E. 2.2), indem sie auf eine Kindesanhörung verzichtete. Mit dem Verweis auf die Wahrheitspflicht beim Zeugnis sowie das Recht, Ergänzungsfragen zu stellen, verkennt er ferner den Charakter der Kindesanhörung. Diese findet grundsätzlich in Abwesenheit der Eltern statt (vgl. Art. 314a Abs. 2 Satz 2 ZGB und Art. 298 Abs. 2 ZPO), sodass die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen wie beim Zeugnis (Art. 173 ZPO), von vornherein ausser Betracht fällt. Es erfolgt auch keine Ermahnung zur Wahrheit unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen des falschen Zeugnisses (Art. 171 Abs. 1 ZPO), denn das Kind ist nicht als Zeuge, sondern "in geeigneter Weise" anzuhören (Art. 314a Abs. 1 ZGB und Art. 298 Abs. 1 ZPO). Insofern zielt seine Argumentation an der Sache vorbei.”
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