25 commentaries
Wird das Schlichtungsverfahren im Sinne von Art. 203 Abs. 2 ZPO auf die Frage der Zuständigkeit oder Zulässigkeit beschränkt, können Beweismittel, die dazu keinen sachlichen Bezug haben, unberücksichtigt bleiben. Vorausgesetzt ist jedoch, dass die Behörde eine nicht willkürliche Vorprüfung vornimmt und die Beschränkung wenigstens kurz begründet, sodass das rechtliche Gehör gewahrt bleibt.
“Ainsi, le juge peut rejeter des moyens de preuve s'il les estime sans pertinence ensuite d'une appréciation anticipée non arbitraire ; mais encore faut-il qu'il procède à une appréciation anticipée et la motive (TF 4A_193/2014 du 31 octobre 2014 consid. 2). Le droit d'être entendu implique en effet pour l'autorité l'obligation de motiver sa décision ; il suffit que le juge mentionne, au moins brièvement, les motifs qui l'ont guidé et sur lesquels il a fondé sa décision, de manière à ce que l'intéressé puisse se rendre compte de la portée de celle-ci et l'attaquer en connaissance de cause. La motivation peut d'ailleurs être implicite et résulter des différents considérants de la décision (ATF 142 II 154 consid. 4.2 ; TF 4A_400/2019 du 17 mars 2020 consid. 5.7.3, non publié in ATF 146 III 265). 4.3 En l’occurrence, par courrier du 13 juin 2023, la présidente a indiqué ne pas entendre donner suite aux réquisitions de preuve de l’appelant formulées à l’appui de sa demande du 15 mai 2023, dans la mesure où elle estimait à ce stade que cette demande correspondait à une requête de conciliation, au vu de l’écriture du 2 juin 2023 de l’intéressé. Elle a précisé qu’en application de l’art. 203 al. 2 CPC, il n’y avait pas lieu d’administrer d’autres moyens de preuves que ceux ayant été produits au stade de la conciliation. Cela étant, dans la mesure où l’acte du 15 mai 2023 a été finalement considéré comme étant une demande au sens formel, ce raisonnement ne pouvait plus être suivi au moment de la reddition du prononcé litigieux. Néanmoins, le 1er septembre 2023, la présidente a, à raison, limité la procédure à la question de la recevabilité, conformément à l’art. 125 CPC. Par substitution de motifs, il convient dès lors de retenir que c’est à bon droit que la juge de première instance n’a pas instruit la cause au fond ni n’a donné suite aux réquisitions de preuve de l’appelant, lesquelles n’avaient aucun lien avec la question de la recevabilité de la demande du 15 mai 2023. Il n’y a dès lors pas de violation du droit d’être entendu de l’appelant et il n’est dès lors pas nécessaire d’examiner ses arguments subsidiaires en lien avec une éventuelle réparation de la violation de son droit d’être entendu par la Cour de céans (cf.”
Mit Zustimmung der Parteien können weitere Schlichtungsverhandlungen geführt werden.
“Gemäss Art. 201 Abs. 1 ZPO besteht die Aufgabe der Schlichtungsbehörde darin, in formloser Verhandlung zu versuchen, die Parteien zu versöhnen. Die Verhandlung hat innert zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs stattzufinden (Art. 203 Abs. 1 ZPO), wobei mit Zustimmung der Parteien weitere Verhandlungen durchgeführt werden können (Art. 203 Abs. 4 ZPO). Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen (Art. 204 Abs. 1 ZPO) und können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen (Art. 204 Abs. 2 ZPO). Hintergrund dieser Spezialregel für das Schlichtungsverfahren war die Überlegung, dass eine Schlichtungsverhandlung meist dann am aussichtsreichsten ist, wenn die Parteien persönlich erscheinen, da nur so eine wirkliche Aussprache stattfinden kann. Auch wenn sich die Parteien begleiten lassen dürfen, sollen sie sich an der Verhandlung doch primär selber äussern (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7331; BGE 140 III 70 E. 4.3). Durch die Pflicht zum persönlichen Erscheinen soll mithin ein persönliches Gespräch zwischen den Parteien vor der allfälligen Klageeinreichung ermöglicht werden. Art. 204 Abs. 1 ZPO zielt in diesem Sinne - wie das BGE 149 III 12 S. 16 Schlichtungsverfahren überhaupt - darauf ab, diejenigen Personen zu einer Aussprache zusammenzubringen, die sich miteinander im Streit befinden und die über den Streitgegenstand auch selber verfügen können (BGE 140 III 70 E.”
“Gemäss Art. 201 Abs. 1 ZPO besteht die Aufgabe der Schlichtungsbehörde darin, in formloser Verhandlung zu versuchen, die Parteien zu versöhnen. Die Verhandlung hat innert zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs stattzufinden (Art. 203 Abs. 1 ZPO), wobei mit Zustimmung der Parteien weitere Verhandlun- gen durchgeführt werden können (Art. 203 Abs. 4 ZPO). Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen (Art. 204 Abs. 1 ZPO), es sei denn es liege ein Ausnahmefall gemäss Art. 204 Abs. 3 ZPO vor. Kommt es zu keiner Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt - 18 - die Klagebewilligung (Art. 209 Abs. 1 ZPO). Gleich verfährt sie, wenn die beklagte Partei säumig bleibt (Art. 206 Abs. 2 ZPO).”
Die in Art. 203 Abs. 1 ZPO genannte Zweimonatsfrist wird in der Rechtsprechung und Lehre überwiegend als blosse Ordnungsvorschrift bzw. Richtlinie angesehen. Ihre Überschreitung hat nicht automatisch Folgen für die Rechtshängigkeit des Verfahrens und begründet nicht zwingend eine Rechtsverzögerung; sie ist demnach grundsätzlich nicht zwingend im Sinne einer formellen Rechtswirkung.
“Den Verfahrensakten des Beschwerdegegners 1 Geschäfts-Nr. ... kann entnommen werden, dass das Schlichtungsgesuch der hiesigen Beschwer- deführerin beim Beschwerdegegner 1 am Montag, 11. Oktober 2021, ein- ging (act. 4/3/1). Bereits am 12. Oktober 2021 lud er die Parteien des Ver- fahrens, d.h. die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin 2, auf den 9. November 2021 zur Schlichtungsverhandlung vor (act. 4/3/2). Auf- grund einer Terminkollision setzte der Beschwerdegegner 1 unter der dama- ligen Leitung von Friedensrichter E._____ die Verhandlung am 19. Oktober 2021 neu auf den 30. November 2021 an (act. 4/3/5). Am 29. November 2021 verschob der Beschwerdegegner 1, welchem neu Friedensrichter D._____ vorstand, die Verhandlung auf den 13. Dezember 2021 (act. 4/3/8). Die Verhandlung fand demnach zwei Monate und zwei Tage nach dem Ein- gang des Schlichtungsgesuchs statt. Nach Art. 203 Abs. 1 ZPO hat die Schlichtungsverhandlung innert zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels stattzufinden. Wie das Bezirks- gericht Uster in seinem Beschluss vom 13. Mai 2022 zutreffend erwog (act. 3 E. 2.5), handelt es sich bei der Zweimonatsfrist um eine blosse Ord- nungsvorschrift. Sie stellt demnach lediglich eine Richtlinie dar, welche nach Möglichkeit von der Schlichtungsbehörde eingehalten werden sollte. Deren Nichteinhaltung hat weder Auswirkungen auf die Rechtshängigkeit des Ver- fahrens, noch kann eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO geführt werden (BSK ZPO-Infanger, Art. 203 N 3). Aus dem Umstand, dass die Schlichtungsverhandlung infolge zweimaligen Verschiebens nach Ablauf der Frist von Art. 203 Abs. 1 ZPO stattgefunden hat, kann die Beschwerdeführerin demnach nichts zu ihren Gunsten ablei- ten. Insbesondere resultiert daraus weder eine Rechtsverzögerung, noch ei- ne Amtspflichtverletzung des Beschwerdegegners 1 bzw.”
“Ergänzend auszuführen bleibt, dass es sich bei der in Art. 203 Abs. 1 ZPO genannten Frist um eine blosse Ordnungsvorschrift handelt (CHK-Sutter- Somm/Seiler ZPO 203 N 2 m.w.H.), die keinen zwingenden Charakter aufweist und deren Verletzung grundsätzlich ohne Konsequenzen bleibt. Vorliegend wurde die Zweimonatsfrist zudem nur um wenige Tage überschritten, was auch mit dem Wechsel des Friedensrichters am Friedensrichteramt Uster zu rechtfertigen ist. - 6 -”
“3 ZPO stelle die Schlichtungsbehörde der Gegenpartei das Schlichtungsgesuch unverzüglich zu und lade gleichzeitig die Parteien zur Vermittlung vor. Sowohl die Zustellung des Schlichtungsgesuchs als auch die Vorladung der Parteien hätten unverzüglich zu erfolgen. Gemäss Art. 203 Abs. 1 ZPO habe die Verhandlung innert zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels stattzufinden. Auf den Abschluss des Schriftenwechsels könne dabei aber nur abgestellt werden, wenn dessen Durchführung zulässig sei. Mit Ausnahme von Konstellationen, die nicht vorliegen, sei ein förmlicher Schriftenwechsel im Schlichtungsverfahren aber unzulässig. Zulässig sei dagegen die unaufgeforderte Einreichung einer fakultativen schriftlichen Stellungnahme durch den Gesuchsgegner. Hierfür könne nach einem Teil der Lehre eine Frist gesetzt werden. Schliesslich erwog das Dreiergericht, dass in der Literatur kontrovers diskutiert werde, ob die Überschreitung der Frist gemäss Art. 203 Abs. 1 ZPO per se eine Rechtsverzögerung begründe. Vorliegend behaupte der Gesuchsteller «zu Recht nicht», dass «eine Überschreitung der Frist gemäss Art. 203 Abs. 1 ZPO drohe». Sie erwog dazu abschliessend, «die Schlichtungsbehörde konnte die Parteien rechtzeitig zu einer Schlichtungsverhandlung auf einen Termin innert zwei Monaten seit dem Eingang des Schlichtungsgesuchs am 2. April 2020 vorladen». Wie der abgelehnte Gerichtspräsident mit seiner Stellungnahme ausführte (Stellungnahme Gerichtspräsident, Ziff. 2.3), wird mit dieser Formulierung nicht behauptet, dass die Schlichtungsbehörde die Vorladung auch tatsächlich innert zwei Monaten vorgenommen hat. Vielmehr wird allein darauf hingewiesen, dass die Schlichtungsbehörde auch nach der Vornahme der angefochtenen Verfügung des Schlichters vom 8. April 2020 weiterhin die Möglichkeit gehabt hat, rechtzeitig auf einen Termin innert zwei Monaten seit dem Eingang des Schlichtungsgesuchs am 2. April 2020 vorzuladen. Diese Aussage ist korrekt. Daraus folgt, dass der Entscheid Y____ weder eine Lüge noch eine Erfindung enthielt. Zu beachten ist dabei auch, dass im Beschwerdeverfahren keine neuen Tatsachen geltend gemacht werden können.”
Eine Vorladung kann die Wiederholung der Schlichtungsverhandlung anordnen; für eine solche Wiederholung ist die Zustimmung der Parteien nicht erforderlich. Dies ist von der Durchführung einer zweiten Verhandlung im Sinne von Art. 203 Abs. 4 ZPO zu unterscheiden, für die die Parteienzustimmung vorgeschrieben ist.
“Nach dem Gesagten wurde mit der Vorladung vom 22. Dezember 2020 die Wiederholung der Schlichtungsverhandlung, und nicht – wie der Beschwerde- führer annimmt (vgl. Urk. 1 S. 3) – die Durchführung einer zweiten Verhandlung im Sinne von Art. 203 Abs. 4 ZPO angeordnet. Die für Letztere vorgeschriebene Zustimmung der Parteien war demnach nicht erforderlich. Ebenso wenig wurde - 8 - dem Beschwerdeführer mit der Vorladung vom 22. Dezember 2020 ein Urteilsvor- schlag im Sinne von Art. 210 ZPO – der wie ein Entscheid abzufassen wäre und eine materielle Beurteilung der eingeklagten Forderungen enthielte – unterbreitet. Die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers zielen daher an der Sa- che vorbei.”
Die Zweimonatsfrist des Art. 203 Abs. 1 ZPO gilt als blosse Ordnungsvorschrift; ihre Verletzung zieht nicht automatisch rechtliche Folgen nach sich. Eine nur geringfügige Überschreitung (etwa infolge eines Richterwechsels oder ähnlicher Umstände) begründet nicht ohne Weiteres eine Rechtsverzögerung oder eine Amtspflichtverletzung.
“Den Verfahrensakten des Beschwerdegegners 1 Geschäfts-Nr. ... kann entnommen werden, dass das Schlichtungsgesuch der hiesigen Beschwer- deführerin beim Beschwerdegegner 1 am Montag, 11. Oktober 2021, ein- ging (act. 4/3/1). Bereits am 12. Oktober 2021 lud er die Parteien des Ver- fahrens, d.h. die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin 2, auf den 9. November 2021 zur Schlichtungsverhandlung vor (act. 4/3/2). Auf- grund einer Terminkollision setzte der Beschwerdegegner 1 unter der dama- ligen Leitung von Friedensrichter E._____ die Verhandlung am 19. Oktober 2021 neu auf den 30. November 2021 an (act. 4/3/5). Am 29. November 2021 verschob der Beschwerdegegner 1, welchem neu Friedensrichter D._____ vorstand, die Verhandlung auf den 13. Dezember 2021 (act. 4/3/8). Die Verhandlung fand demnach zwei Monate und zwei Tage nach dem Ein- gang des Schlichtungsgesuchs statt. Nach Art. 203 Abs. 1 ZPO hat die Schlichtungsverhandlung innert zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels stattzufinden. Wie das Bezirks- gericht Uster in seinem Beschluss vom 13. Mai 2022 zutreffend erwog (act. 3 E. 2.5), handelt es sich bei der Zweimonatsfrist um eine blosse Ord- nungsvorschrift. Sie stellt demnach lediglich eine Richtlinie dar, welche nach Möglichkeit von der Schlichtungsbehörde eingehalten werden sollte. Deren Nichteinhaltung hat weder Auswirkungen auf die Rechtshängigkeit des Ver- fahrens, noch kann eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO geführt werden (BSK ZPO-Infanger, Art. 203 N 3). Aus dem Umstand, dass die Schlichtungsverhandlung infolge zweimaligen Verschiebens nach Ablauf der Frist von Art. 203 Abs. 1 ZPO stattgefunden hat, kann die Beschwerdeführerin demnach nichts zu ihren Gunsten ablei- ten. Insbesondere resultiert daraus weder eine Rechtsverzögerung, noch ei- ne Amtspflichtverletzung des Beschwerdegegners 1 bzw.”
“Ergänzend auszuführen bleibt, dass es sich bei der in Art. 203 Abs. 1 ZPO genannten Frist um eine blosse Ordnungsvorschrift handelt (CHK-Sutter- Somm/Seiler ZPO 203 N 2 m.w.H.), die keinen zwingenden Charakter aufweist und deren Verletzung grundsätzlich ohne Konsequenzen bleibt. Vorliegend wurde die Zweimonatsfrist zudem nur um wenige Tage überschritten, was auch mit dem Wechsel des Friedensrichters am Friedensrichteramt Uster zu rechtfertigen ist. - 6 -”
Die in Art. 203 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Verhandlungsfristen gelten als blosse Ordnungsfristen. Vorbehaltlich einer Interessenabwägung kann deshalb bei objektiv begründetem Anlass — etwa wegen eines hängigen Verfahrens vor dem Bundesgericht — mit dem Schlichtungs‑/Verhandlungsverfahren zugewartet (sistiert) werden. Eine solche Sistierung kann mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar sein, wenn die Sistierungsdauer absehbar ist und überwiegende Interessen ein Abwarten rechtfertigen.
“der Schlichtungsverhandlung obsolet. Insofern ist das Schlichtungsverfahren vom Ausgang des Verfahrens vor Bundesgericht abhängig, womit ein objektiver Grund für ein Zuwarten mit dem Durchlaufen des Schlichtungsverfahrens vorliegt. Zu be- rücksichtigen ist auch, dass das Friedensrichteramt (beim vorliegenden Streitwert) im Falle der Durchführung einer Schlichtungsverhandlung und fehlender Einigung eine Klagebewilligung ausstellen würde. Diese hätte – ungeachtet der allenfalls immer noch hängigen Beschwerde in Zivilsachen resp. der ungeklärten Frage der Gültigkeit der Klagebewilligung vom 19. November 2020 – eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten, innert derer eine Klage beim Bezirksgericht unter Kostenfolgen eingereicht werden müsste. Die Zulässigkeit der Klage wäre wiederum vom Aus- gang des bundesgerichtlichen Verfahrens abhängig und allenfalls noch offen. Schlichtungsverfahren sind zwar grundsätzlich beförderlich zu behandeln. Zum einen handelt es sich bei den in Art. 202 Abs. 3 bzw. Art. 203 Abs. 1 ZPO enthal- tenen Verhandlungsfristen jedoch um blosse Ordnungsfristen (Egli, DIKE-Komm- ZPO, a.a.O., Art. 203 N 3 m.w.H.) und die Sistierungsdauer ist vorliegend zeitlich - 14 - absehbar. Zum anderen hat nach dem Ausgeführten das Interesse an einer Be- schleunigung des Schlichtungsverfahrens im Rahmen einer Interessenabwägung hinter das Interesse der Beschwerdegegner an einem Abwarten des bundesge- richtlichen Entscheides, welcher die Ungewissheit in Bezug auf die Gültigkeit der Klagebewilligung vom 19. November 2020 beseitigen wird, zurückzutreten. Ande- re berechtigte Interessen, die gegen eine Sistierung sprächen, gehen aus den Ausführungen der Beschwerdeführer nicht hervor. Es erweist sich somit als zweckmässig und mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar, das Schlichtungs- verfahren bis zum Ausgang des zwischen den Parteien vor Bundesgericht hängi- gen Verfahrens über die Gültigkeit der Klagebewilligung vom 19. November 2020 zu sistieren.”
“der Schlichtungsverhandlung obsolet. Insofern ist das Schlichtungsverfahren vom Ausgang des Verfahrens vor Bundesgericht abhängig, womit ein objektiver Grund für ein Zuwarten mit dem Durchlaufen des Schlichtungsverfahrens vorliegt. Zu be- rücksichtigen ist auch, dass das Friedensrichteramt (beim vorliegenden Streitwert) im Falle der Durchführung einer Schlichtungsverhandlung und fehlender Einigung eine Klagebewilligung ausstellen würde. Diese hätte – ungeachtet der allenfalls immer noch hängigen Beschwerde in Zivilsachen resp. der ungeklärten Frage der Gültigkeit der Klagebewilligung vom 19. November 2020 – eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten, innert derer eine Klage beim Bezirksgericht unter Kostenfolgen eingereicht werden müsste. Die Zulässigkeit der Klage wäre wiederum vom Aus- gang des bundesgerichtlichen Verfahrens abhängig und allenfalls noch offen. Schlichtungsverfahren sind zwar grundsätzlich beförderlich zu behandeln. Zum einen handelt es sich bei den in Art. 202 Abs. 3 bzw. Art. 203 Abs. 1 ZPO enthal- tenen Verhandlungsfristen jedoch um blosse Ordnungsfristen (Egli, DIKE-Komm- ZPO, a.a.O., Art. 203 N 3 m.w.H.) und die Sistierungsdauer ist vorliegend zeitlich - 14 - absehbar. Zum anderen hat nach dem Ausgeführten das Interesse an einer Be- schleunigung des Schlichtungsverfahrens im Rahmen einer Interessenabwägung hinter das Interesse der Beschwerdegegner an einem Abwarten des bundesge- richtlichen Entscheides, welcher die Ungewissheit in Bezug auf die Gültigkeit der Klagebewilligung vom 19. November 2020 beseitigen wird, zurückzutreten. Ande- re berechtigte Interessen, die gegen eine Sistierung sprächen, gehen aus den Ausführungen der Beschwerdeführer nicht hervor. Es erweist sich somit als zweckmässig und mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar, das Schlichtungs- verfahren bis zum Ausgang des zwischen den Parteien vor Bundesgericht hängi- gen Verfahrens über die Gültigkeit der Klagebewilligung vom 19. November 2020 zu sistieren.”
“der Schlichtungsverhandlung obsolet. Insofern ist das Schlichtungsverfahren vom Ausgang des Verfahrens vor Bundesgericht abhängig, womit ein objektiver Grund für ein Zuwarten mit dem Durchlaufen des Schlichtungsverfahrens vorliegt. Zu be- rücksichtigen ist auch, dass das Friedensrichteramt (beim vorliegenden Streitwert) im Falle der Durchführung einer Schlichtungsverhandlung und fehlender Einigung eine Klagebewilligung ausstellen würde. Diese hätte – ungeachtet der allenfalls immer noch hängigen Beschwerde in Zivilsachen resp. der ungeklärten Frage der Gültigkeit der Klagebewilligung vom 19. November 2020 – eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten, innert derer eine Klage beim Bezirksgericht unter Kostenfolgen eingereicht werden müsste. Die Zulässigkeit der Klage wäre wiederum vom Aus- gang des bundesgerichtlichen Verfahrens abhängig und allenfalls noch offen. Schlichtungsverfahren sind zwar grundsätzlich beförderlich zu behandeln. Zum einen handelt es sich bei den in Art. 202 Abs. 3 bzw. Art. 203 Abs. 1 ZPO enthal- tenen Verhandlungsfristen jedoch um blosse Ordnungsfristen (Egli, DIKE-Komm- ZPO, a.a.O., Art. 203 N 3 m.w.H.) und die Sistierungsdauer ist vorliegend zeitlich - 14 - absehbar. Zum anderen hat nach dem Ausgeführten das Interesse an einer Be- schleunigung des Schlichtungsverfahrens im Rahmen einer Interessenabwägung hinter das Interesse der Beschwerdegegner an einem Abwarten des bundesge- richtlichen Entscheides, welcher die Ungewissheit in Bezug auf die Gültigkeit der Klagebewilligung vom 19. November 2020 beseitigen wird, zurückzutreten. Ande- re berechtigte Interessen, die gegen eine Sistierung sprächen, gehen aus den Ausführungen der Beschwerdeführer nicht hervor. Es erweist sich somit als zweckmässig und mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar, das Schlichtungs- verfahren bis zum Ausgang des zwischen den Parteien vor Bundesgericht hängi- gen Verfahrens über die Gültigkeit der Klagebewilligung vom 19. November 2020 zu sistieren.”
In der Literatur und der Rechtsprechung wird kontrovers diskutiert, ob eine Überschreitung der Frist nach Art. 203 Abs. 1 ZPO für sich genommen eine Rechtsverzögerung begründet.
“3 ZPO stelle die Schlichtungsbehörde der Gegenpartei das Schlichtungsgesuch unverzüglich zu und lade gleichzeitig die Parteien zur Vermittlung vor. Sowohl die Zustellung des Schlichtungsgesuchs als auch die Vorladung der Parteien hätten unverzüglich zu erfolgen. Gemäss Art. 203 Abs. 1 ZPO habe die Verhandlung innert zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels stattzufinden. Auf den Abschluss des Schriftenwechsels könne dabei aber nur abgestellt werden, wenn dessen Durchführung zulässig sei. Mit Ausnahme von Konstellationen, die nicht vorliegen, sei ein förmlicher Schriftenwechsel im Schlichtungsverfahren aber unzulässig. Zulässig sei dagegen die unaufgeforderte Einreichung einer fakultativen schriftlichen Stellungnahme durch den Gesuchsgegner. Hierfür könne nach einem Teil der Lehre eine Frist gesetzt werden. Schliesslich erwog das Dreiergericht, dass in der Literatur kontrovers diskutiert werde, ob die Überschreitung der Frist gemäss Art. 203 Abs. 1 ZPO per se eine Rechtsverzögerung begründe. Vorliegend behaupte der Gesuchsteller «zu Recht nicht», dass «eine Überschreitung der Frist gemäss Art. 203 Abs. 1 ZPO drohe». Sie erwog dazu abschliessend, «die Schlichtungsbehörde konnte die Parteien rechtzeitig zu einer Schlichtungsverhandlung auf einen Termin innert zwei Monaten seit dem Eingang des Schlichtungsgesuchs am 2. April 2020 vorladen». Wie der abgelehnte Gerichtspräsident mit seiner Stellungnahme ausführte (Stellungnahme Gerichtspräsident, Ziff. 2.3), wird mit dieser Formulierung nicht behauptet, dass die Schlichtungsbehörde die Vorladung auch tatsächlich innert zwei Monaten vorgenommen hat. Vielmehr wird allein darauf hingewiesen, dass die Schlichtungsbehörde auch nach der Vornahme der angefochtenen Verfügung des Schlichters vom 8. April 2020 weiterhin die Möglichkeit gehabt hat, rechtzeitig auf einen Termin innert zwei Monaten seit dem Eingang des Schlichtungsgesuchs am 2. April 2020 vorzuladen. Diese Aussage ist korrekt. Daraus folgt, dass der Entscheid Y____ weder eine Lüge noch eine Erfindung enthielt. Zu beachten ist dabei auch, dass im Beschwerdeverfahren keine neuen Tatsachen geltend gemacht werden können.”
Nach Art. 203 Abs. 2 ZPO ist die Einholung eines Gutachtens im Schlichtungsverfahren wegen des geringen Streitwerts ausgeschlossen; ein Gutachten kann daher indessen erst im erstinstanzlichen Zivilverfahren eingeholt werden.
“Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren wird ein zivilrechtlich eingeholtes Gutachten nur soweit verwertbar sein, als es die gleichen Fragestellungen betrifft. Ob die Fragestellungen vergleichbar sind, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Zudem müsste sich die Gegenpartei im Zivilprozess gegen eine Erweiterung des Gutachtensthemas wehren, da diese kein eigenes Interesse an der Abklärung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers und der damit verbundenen Verzögerung des Verfahrens hat. Zusätzlich wäre die Kostenfrage zu klären und die Gegenpartei müsste darum besorgt sein, dass die entsprechenden Gutachterkosten als unnötige Kosten i.S.v. Art. 108 ZPO qualifiziert werden, ansonsten sie diese im Falle ihres Unterliegens zu tragen hätte (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.5. Auch in zeitlicher Hinsicht ist vom Vorgehen des Beschwerdeführers keine Prozessbeschleunigung zu erwarten. Da die Einholung eines Gutachtens im Rahmen des Schlichtungsverfahrens aufgrund des Streitwerts ausgeschlossen ist (vgl. Art. 203 Abs. 2 ZPO) wird dieses erst im erstinstanzlichen Zivilverfahren erstellt werden können. Kommt es zur Einholung eines Gutachtens, hat das Gericht die Parteien vorgängig anzuhören (Art. 183 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und ihnen Gelegenheit zu geben, sich zur Fragestellung zu äussern und Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu stellen (Art. 185 Abs. 2 ZPO). Gegebenenfalls werden anfechtbare Zwischenverfügungen ergehen, deren Rechtsmittelfristen abzuwarten ist. Ob das Gutachten schriftlich erstattet wird, liegt im Übrigen im Ermessen des Gerichts (vgl. Art. 187 Abs. 1 ZPO). Zu beachten ist schliesslich, dass das Verfahren jederzeit ohne Erstellung eines Gutachtens vorzeitig beendet werden kann, so etwa durch Klagerückzug, Anerkennung oder Vergleich (Art. 208 und 241 ZPO). 4.6. Aus diesen Gründen ist eine Sistierung des Verfahrens nicht zu rechtfertigen. 5. 5.1. Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr.”
Eine Sistierung ist zurückhaltend anzuordnen, insbesondere wenn sie dazu führen würde, dass die Verfahrensdauer die in Art. 203 Abs. 4 ZPO vorgesehene Frist von zwölf Monaten überschreitet.
“Vorab ist darauf hinzuweisen, dass bei der Interessenabwägung nicht berücksichtigt werden kann, ob die Anfechtung der Kündigung, wie die Be- schwerdegegnerin vorbringt (act. 10 Rz. 4), verspätet erfolgt ist. Dies ist Gegen- stand des Kündigungsschutzverfahrens. Ebenfalls nicht Gegenstand des vorlie- genden Verfahrens ist, ob das Mietverhältnis wie die Beschwerdegegnerin be- hauptet "zu Recht beendet" wurde (act. 10 Rz. 6). Zu berücksichtigen ist indes, dass – wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt – das Schlichtungsverfah- ren grundsätzlich beförderlich zu behandeln ist und die Schlichtungsbehörde nach Art. 203 Abs. 1 ZPO verpflichtet ist, die Schlichtungsverhandlung innert zwei Mo- - 6 - naten nach Eingang des Gesuchs durchzuführen (act. 2 N 14). Das Verfahren ist spätestens nach zwölf Monaten abzuschliessen (Art. 203 Abs. 4 ZPO). Eine Sis- tierung des Schlichtungsverfahrens ist aber trotz der verstärkten Geltung des Be- schleunigungsgebots zulässig. Sie ist jedoch nur mit Zurückhaltung anzuordnen, insbesondere wenn sie zu einer längeren Hängigkeit des Verfahrens vor Schlich- tungsbehörde führen würde, als es gemäss Art. 203 Abs. 4 ZPO vorgesehen ist (BGer 4A_249/2012 vom 22. Juni 2012, E. 2.3). Es trifft zwar zu, dass der Be- schwerdeführer – wie die Beschwerdegegnerin vorbringt – das Ausweisungsver- fahren seinerseits durch Fristerstreckungsgesuche verzögert (vgl. act. 12/7–8). Der Beschwerdeführer verfolgt damit aber das legitime Interesse, so lange wie möglich in der Wohnung verbleiben zu können. Zudem ist der Beschwerdeführer wie gesehen davon überzeugt, im Kündigungsschutzverfahren wegen der Be- stimmung von Art. 273 Abs. 5 OR eine bessere Position zu haben als im Auswei- sungsverfahren, so dass es nicht als rechtsmissbräuchlich erscheint, wenn er be- strebt ist, das Ausweisungsverfahren nicht zu schnell vorankommen zu lassen.”
Kann die Schlichtungsbehörde die Verhandlung nicht innert der in Art. 203 vorgesehenen Frist durchführen, kann dies von der Partei als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. als Rechtsverweigerung gerügt werden; die Quelle dokumentiert ein entsprechendes Vorbringen einer Partei in einem konkreten Fall. Eine abschliessende Beurteilung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
“La reclamante ritiene errata tale conclusione rilevando che il Giudice di pace, dopo avere ricevuto le due istanze di conciliazione del 18 febbraio 2021, ha “evidentemente” verificato la sua competenza giacché il 25 marzo seguente le ha chiesto, per ciascuna istanza, il versamento di un anticipo per le spese processuali. Se non che, RE 1 soggiunge, dopo avere ricevuto l'importo richiesto anziché indire l'udienza di conciliazione entro due mesi come prevede l'art. 203 CPC, dopo nove mesi ha modificato la sua opinione e ha dichiarato le due istanze irricevibili per incompetenza materiale. A suo avviso, l'autorità di conciliazione è incorsa pertanto in un diniego di giustizia sia perché non ha tenuto le udienze di conciliazione sia perché le ha precluso il diritto di presentare nuovamente le istanze di conciliazione presso un'altra autorità di conciliazione, visto che il termine di un mese previsto dell'art. 63 cpv. 1 CPC va “calcolato dal giorno in cui l'atto fu proposto per la prima volta”.”
Art. 203 Abs. 4 ZPO erlaubt der Schlichtungsbehörde, mit Zustimmung der Parteien weitere Verhandlungen durchzuführen. Die Schlichtungsverhandlung hat grundsätzlich innert zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs stattzufinden (Art. 203 Abs. 1 ZPO).
“Gemäss Art. 201 Abs. 1 ZPO besteht die Aufgabe der Schlichtungsbehörde darin, in formloser Verhandlung zu versuchen, die Parteien zu versöhnen. Die Verhandlung hat innert zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs stattzufinden (Art. 203 Abs. 1 ZPO), wobei mit Zustimmung der Parteien weitere Verhandlun- gen durchgeführt werden können (Art. 203 Abs. 4 ZPO). Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen (Art. 204 Abs. 1 ZPO), es sei denn es liege ein Ausnahmefall gemäss Art. 204 Abs. 3 ZPO vor. Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen; das Verfah- ren wird als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 206 Abs. 1 ZPO). Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre, d.h. sie hält dies im Protokoll fest und erteilt die Kla- gebewilligung (Art. 206 Abs. 1 i.V.m. Art. 209 Abs. 1 ZPO). Die Säumnis als Rechtsbegriff wird in Art. 147 ZPO geregelt. Im Zusammenhang mit der Schlich- tungsverhandlung liegt Säumnis namentlich vor, wenn eine Partei nicht persönlich zur Verhandlung erscheint oder – falls sie nicht persönlich erscheinen muss – sich - 9 - nicht ordnungsgemäss vertreten lässt (BGE 149 III 12 E. 3.1.1.1; BK ZPO-ALVA- REZ/PETER, Art. 206 N 6).”
“Gemäss Art. 201 Abs. 1 ZPO besteht die Aufgabe der Schlichtungsbehörde darin, in formloser Verhandlung zu versuchen, die Parteien zu versöhnen. Die Verhandlung hat innert zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs stattzufinden (Art. 203 Abs. 1 ZPO), wobei mit Zustimmung der Parteien weitere Verhandlun- gen durchgeführt werden können (Art. 203 Abs. 4 ZPO). Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen (Art. 204 Abs. 1 ZPO), es sei denn es liege ein Ausnahmefall gemäss Art. 204 Abs. 3 ZPO vor. Kommt es zu keiner Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt - 18 - die Klagebewilligung (Art. 209 Abs. 1 ZPO). Gleich verfährt sie, wenn die beklagte Partei säumig bleibt (Art. 206 Abs. 2 ZPO).”
Im Entscheidverfahren sind die Äusserungen der Parteien zu protokollieren; dies, weil die Schlichtungsbehörde als erstinstanzliche Gerichtsinstanz aufgrund der Parteiaussagen und der Urkunden entscheidet und weitere Beweismittel gemäss Art. 203 Abs. 2 ZPO aufnehmen kann. Das im Schlichtungsverfahren geltende Protokollierungsverbot (Art. 205 Abs. 1 ZPO) und die Nichtverwertbarkeit von Zugeständnissen finden im Entscheidverfahren keine Anwendung.
“1 ZPO die Schlichtungsbehörde ausdrücklich, den erfolglosen Schlichtungsversuch im Protokoll festzuhalten, worauf das Schlichtungsverfahren formell und definitiv zu schliessen und das Entscheidverfahren zu eröffnen ist, was ebenfalls zu protokollieren ist. Die Parteien sind über den Wechsel zum Entscheidverfahren und dessen Folgen zu informieren, da die Schlichtungsbehörde mit der Eröffnung des Entscheidverfahrens wie erwähnt zur Gerichtsinstanz mutiert und für die Parteien insbesondere die Fortführungslast einsetzt (Art. 65 ZPO). Ein Rückzug des Schlichtungsgesuchs im Entscheidverfahren bewirkt demnach - anders als im Schlichtungsverfahren -, dass gegen die gleiche Partei über denselben Streitgegenstand kein zweiter Prozess mehr geführt werden kann, worauf die Parteien hinzuweisen sind (Botschaft ZPO, BBl 2006, 7334; BSK ZPO-Infanger, 3. Aufl., 2017, Art. 212 N 3). Als erstinstanzliche Gerichtsinstanz hat die Schlichtungsbehörde aufgrund der Ausführungen der Parteien und der eingereichten Urkunden zu entscheiden, wobei sie auch weitere Beweismittel abnehmen darf, soweit dies das Verfahren nicht wesentlich verzögert (Art. 203 Abs. 2 ZPO; Rickli, DIKE ZPO-Komm., 2. Aufl., 2016, Art. 212 N 8). Infolgedessen ist es erforderlich, dass die Aussagen der Parteien im Entscheidverfahren protokolliert werden, zumal sie auf ihren Aussagen behaftet werden können; das Protokollierungsverbot nach Art. 205 Abs. 1 ZPO und die Nichtverwertbarkeit allfälliger Zugeständnisse, wie sie im Schlichtungsverfahren gelten, sind im Entscheidverfahren unbeachtlich (KGE BL 410 22 192 vom 1. November 2022 E. 3.3, in CAN 2023 Nr. 18 S. 79 ff., BJM 2023 S. 233 ff.; 410 15 371 vom 5. Januar 2016 E. 5.2; Schrank, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2015, N 636 m.w.H.; KUKO ZPO-Gloor/Umbricht Lukas, 3. Aufl., 2021, Art. 212 N 5). In diesem Verfahrensstadium ist der Zweck der Vertraulichkeit - die freie Äusserung der Parteien im Hinblick auf einen Vergleich zu gewährleisten - hinfällig, da feststeht, dass kein Vergleich mehr möglich ist. Die Parteien wissen spätestens nach entsprechender Aufklärung durch den Friedensrichter, dass sie auf künftigen Zugeständnissen behaftet werden.”
“1 ZPO die Schlichtungsbehörde ausdrücklich, den erfolglosen Schlichtungsversuch im Protokoll festzuhalten, worauf das Schlichtungsverfahren formell und definitiv zu schliessen und das Entscheidverfahren zu eröffnen ist, was ebenfalls zu protokollieren ist. Die Parteien sind über den Wechsel zum Entscheidverfahren und dessen Folgen zu informieren, da die Schlichtungsbehörde mit der Eröffnung des Entscheidverfahrens wie erwähnt zur Gerichtsinstanz mutiert und für die Parteien insbesondere die Fortführungslast einsetzt (Art. 65 ZPO). Ein Rückzug des Schlichtungsgesuchs im Entscheidverfahren bewirkt demnach - anders als im Schlichtungsverfahren -, dass gegen die gleiche Partei über denselben Streitgegenstand kein zweiter Prozess mehr geführt werden kann, worauf die Parteien hinzuweisen sind (Botschaft ZPO, BBl 2006, 7334; BSK ZPO-Infanger, 3. Aufl., 2017, Art. 212 N 3). Als erstinstanzliche Gerichtsinstanz hat die Schlichtungsbehörde aufgrund der Ausführungen der Parteien und der eingereichten Urkunden zu entscheiden, wobei sie auch weitere Beweismittel abnehmen darf, soweit dies das Verfahren nicht wesentlich verzögert (Art. 203 Abs. 2 ZPO; Rickli, DIKE ZPO-Komm., 2. Aufl., 2016, Art. 212 N 8). Infolgedessen ist es erforderlich, dass die Aussagen der Parteien im Entscheidverfahren protokolliert werden, zumal sie auf ihren Aussagen behaftet werden können; das Protokollierungsverbot nach Art. 205 Abs. 1 ZPO und die Nichtverwertbarkeit allfälliger Zugeständnisse, wie sie im Schlichtungsverfahren gelten, sind im Entscheidverfahren unbeachtlich (KGE BL 410 22 192 vom 1. November 2022 E. 3.3, in CAN 2023 Nr. 18 S. 79 ff., BJM 2023 S. 233 ff.; 410 15 371 vom 5. Januar 2016 E. 5.2; Schrank, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2015, N 636 m.w.H.; KUKO ZPO-Gloor/Umbricht Lukas, 3. Aufl., 2021, Art. 212 N 5). In diesem Verfahrensstadium ist der Zweck der Vertraulichkeit - die freie Äusserung der Parteien im Hinblick auf einen Vergleich zu gewährleisten - hinfällig, da feststeht, dass kein Vergleich mehr möglich ist. Die Parteien wissen spätestens nach entsprechender Aufklärung durch den Friedensrichter, dass sie auf künftigen Zugeständnissen behaftet werden.”
Eine eigenständige Genehmigungskompetenz der Schlichtungsbehörde für umfassende Beweisaufnahmen fällt nach der zitierten Rechtsprechung ausser Betracht. Art. 287 ZGB sieht die Erteilung von Genehmigungen durch die Kindesschutzbehörde oder das Gericht vor, und die Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO) würde über das im Schlichtungsverfahren übliche Mass hinausgehende Abklärungen und Beweisaufnahmen erfordern, die nach Art. 203 ZPO nicht als geeigneter Rahmen erscheinen.
“Eine Genehmigungskompetenz der Schlichtungsbehörde selbst fällt bereits deshalb ausser Betracht, weil Art. 287 Abs. 1 und 3 ZGB eine Genehmigung ent- weder durch die Kindesschutzbehörde oder das Gericht vorsieht und insofern keine Gesetzeslücke vorliegt, welche es gegebenenfalls zulassen würde, von einer zu- sätzlichen Genehmigungskompetenz der Schlichtungsbehörde auszugehen. Hinzu kommt, dass die Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) über das im Schlich- tungsverfahren übliche Mass Beweisabnahmen, Abklärungen und unter Umstän- den gar eine zweite Verhandlung voraussetzen würde, wofür die Vorgaben nach Art. 203 ZPO nicht als der geeignete Rahmen erscheinen (a.M. Schrank, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Rz. 78).”
“Eine Genehmigungskompetenz der Schlichtungsbehörde selbst fällt bereits deshalb ausser Betracht, weil Art. 287 Abs. 1 und 3 ZGB eine Genehmigung ent- weder durch die Kindesschutzbehörde oder das Gericht vorsieht und insofern keine Gesetzeslücke vorliegt, welche es gegebenenfalls zulassen würde, von einer zu- sätzlichen Genehmigungskompetenz der Schlichtungsbehörde auszugehen. Hinzu kommt, dass die Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) über das im Schlich- tungsverfahren übliche Mass Beweisabnahmen, Abklärungen und unter Umstän- den gar eine zweite Verhandlung voraussetzen würde, wofür die Vorgaben nach Art. 203 ZPO nicht als der geeignete Rahmen erscheinen (a.M. Schrank, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Rz. 78).”
Die Schlichtungsbehörde kann weitere Beweismittel nur dann abnehmen, wenn dadurch das Verfahren nicht erheblich verzögert wird. In der Praxis wird daher empfohlen, auf aufwändige Beweisverfahren oder mehrteilige Verhandlungen zu verzichten, sofern diese die Prozessbeschleunigung gefährden.
“1 ZPO die Schlichtungsbehörde ausdrücklich, den erfolglosen Schlichtungsversuch im Protokoll festzuhalten, worauf das Schlichtungsverfahren formell und definitiv zu schliessen und das Entscheidverfahren zu eröffnen ist, was ebenfalls zu protokollieren ist. Die Parteien sind über den Wechsel zum Entscheidverfahren und dessen Folgen zu informieren, da die Schlichtungsbehörde mit der Eröffnung des Entscheidverfahrens wie erwähnt zur Gerichtsinstanz mutiert und für die Parteien insbesondere die Fortführungslast einsetzt (Art. 65 ZPO). Ein Rückzug des Schlichtungsgesuchs im Entscheidverfahren bewirkt demnach - anders als im Schlichtungsverfahren -, dass gegen die gleiche Partei über denselben Streitgegenstand kein zweiter Prozess mehr geführt werden kann, worauf die Parteien hinzuweisen sind (Botschaft ZPO, BBl 2006, 7334; BSK ZPO-Infanger, 3. Aufl., 2017, Art. 212 N 3). Als erstinstanzliche Gerichtsinstanz hat die Schlichtungsbehörde aufgrund der Ausführungen der Parteien und der eingereichten Urkunden zu entscheiden, wobei sie auch weitere Beweismittel abnehmen darf, soweit dies das Verfahren nicht wesentlich verzögert (Art. 203 Abs. 2 ZPO; Rickli, DIKE ZPO-Komm., 2. Aufl., 2016, Art. 212 N 8). Infolgedessen ist es erforderlich, dass die Aussagen der Parteien im Entscheidverfahren protokolliert werden, zumal sie auf ihren Aussagen behaftet werden können; das Protokollierungsverbot nach Art. 205 Abs. 1 ZPO und die Nichtverwertbarkeit allfälliger Zugeständnisse, wie sie im Schlichtungsverfahren gelten, sind im Entscheidverfahren unbeachtlich (KGE BL 410 22 192 vom 1. November 2022 E. 3.3, in CAN 2023 Nr. 18 S. 79 ff., BJM 2023 S. 233 ff.; 410 15 371 vom 5. Januar 2016 E. 5.2; Schrank, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2015, N 636 m.w.H.; KUKO ZPO-Gloor/Umbricht Lukas, 3. Aufl., 2021, Art. 212 N 5). In diesem Verfahrensstadium ist der Zweck der Vertraulichkeit - die freie Äusserung der Parteien im Hinblick auf einen Vergleich zu gewährleisten - hinfällig, da feststeht, dass kein Vergleich mehr möglich ist. Die Parteien wissen spätestens nach entsprechender Aufklärung durch den Friedensrichter, dass sie auf künftigen Zugeständnissen behaftet werden.”
“212 N 11); zur Ansetzung von weiteren Terminen wird die Zustimmung der Parteien benötigt (Art. 203 Abs. 4 Satz 1 ZPO; Art. 212 Abs. 2 ZPO). Bei den Ausführungen der Parteien ist insbesondere Art. 247 Abs. 1 ZPO zu beachten, wonach das Gericht – hier die Schlichtungsbehörde – durch entsprechende Fragen darauf hinwirkt, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass in den Angelegenheiten nach Art. 247 Abs. 2 ZPO der Sach- verhalt von Amtes wegen festzustellen ist . Nach den Parteivorträgen muss die Schlichtungsbehörde für sämtliche rechtserheblichen, streitigen Tatsachen die angebotenen tauglichen Beweismittel abnehmen (Art. 150 Abs. 1 und Art. 152 Abs. 1 ZPO). Dabei kann sie sich – wie auch im eigentlichen Schlichtungsverfah- - 8 - ren – nebst den Parteiausführungen auf die vorgelegten Urkunden sowie einen Augenschein stützen, sie kann jedoch auch die übrigen Beweismittel abnehmen, wenn dies das Verfahren nicht wesentlich verzögert (Art. 203 Abs. 2 ZPO). Führt die Schlichtungsbehörde ein Beweisverfahren durch, hat sie die Vorschriften von Art. 150 ff. ZPO zu beachten, insbesondere auch Art. 154 ZPO, wonach vor Be- weisabnahme eine Beweisverfügung zu erlassen ist (Rickli, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 212 N 14; ZK ZPO-Honegger, 3. Aufl. 2016, Art. 212 N 5 und 8). Ganz grundsätzlich sind auch die allgemeinen Verfahrensgrundsätze und Ver- fahrensgarantien (Art. 52 ff. ZPO) zu beachten. Dazu gehört insbesondere auch der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1 ZPO), der diesen u.a. das Recht einräumt, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen (Art. 152 Abs. 1 ZPO), an Beweisabnahmen mitzuwirken (Art. 155 Abs. 3 ZPO) sowie zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (Art. 232 Abs. 1 i.V.m. Art. 219 ZPO) und Einsicht in die Ak- ten zu nehmen (Art. 53 Abs. 2 ZPO). Für den Entscheid schliesslich gelten die Vorschriften von Art. 238 f. ZPO sinngemäss (BK ZPO-Cipriano/Thomas, Art.”
“Insgesamt habe sie Fr. 3'658.40 bezahlt (act. 7 S. 2). Was Inhalt des Vertrages zwischen den Parteien war, ist weder dem Schlichtungsgesuch noch den klägerischen Ausführungen an der Verhandlung vom 30. November 2021 zu entnehmen. Das Friedensrichteramt stützte seine da- hingehenden Erwägungen (wohl) auf die klägerischen Beilage act. 2/1a zum Schlichtungsgesuch. Das Friedensrichteramt als Schlichtungsbehörde ist bei Vorliegen eines Antrages auf Ausfällung eines Entscheides nach Art. 212 ZPO nicht zur Eröffnung eines Entscheidverfahrens verpflichtet; das liegt vielmehr in seinem freien Ermessen (Kann-Vorschrift). In der Regel wird und soll sich die Schlichtungsbehörde auf die Entscheidung von Fällen beschränken, die an der ersten Verhandlung spruchreif sind oder mindestens ohne viel Aufwand zur Spruchreife gebracht werden kön- nen. Auf die Durchführung von aufwändigen Beweisverfahren oder Verhandlun- gen über mehrere Termine sollte angesichts des Gebots der Prozessbeschleuni- gung gemäss Art. 203 Abs. 2 ZPO verzichtet werden. Im Entscheidverfahren (bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.00) ist die Schlichtungsbehörde erste Ent- scheidinstanz. Will sie dem Antrag auf Ausfällung eines Entscheids nach Art. 212 ZPO nachkommen, so hat sie ein formelles Entscheidverfahren durchzuführen, das sich vom weitgehend formlosen Schlichtungsverfahren unterscheidet. Im Ent- scheidverfahren ist über die Parteiaussagen ein Protokoll zu führen (vgl. auch Art. 205 ZPO). Im Übrigen gelten die Regeln über das vereinfachte Verfahren (Art. 243 ff. ZPO) analog. Bei Säumnis der beklagten Partei kann das Friedens- richteramt analog Art. 234 ZPO – unter Beachtung von Art. 153 ZPO – aufgrund - 11 - der Akten und Vorbringen der anwesenden Partei entscheiden. Dies bedeutet je- doch nur, dass es die Angaben der klagenden Partei als unbestritten vorausset- zen darf, nicht aber, dass es deren Standpunkt unbesehen als richtig übernehmen oder gar das Begehren ohne Weiteres gutheissen darf. Das Friedensrichteramt muss aufgrund des vorgetragenen Sachverhaltes und der vorgelegten Beweismit- tel davon überzeugt sein, dass die Forderung der klagenden Partei gegenüber der beklagten Partei in der bezifferten Höhe effektiv besteht.”
Die Schlichtungsbehörde kommt eine Beratungsfunktion zu. Sie kann den Parteien Hinweise geben, sie auf fehlende oder beizubringende Urkunden aufmerksam machen und — falls zweckdienlich — auf externe Hilfsstellen bzw. soziale Beratungsorganisationen verweisen.
“Or, en l'occurrence, rien ne permet de retenir que la cause du recourant présenterait des difficultés telles que l'assistance d'un mandataire professionnel soit nécessaire au stade de la procédure de conciliation. L'intéressé argue en particulier que la complexité juridique du cas d'espèce résiderait dans le fait qu'il devait attraire non pas la régie, mais la propriétaire devant la juridiction compétente. Or, l'on peine à discerner en quoi il s'agirait là d'un élément particulièrement compliqué (ce d'autant plus que tout organisme à vocation sociale aurait pu le renseigner utilement sur cette question). Il en va de même des investigations prétendues que susciterait l'état de fait, en particulier pour vérifier le bien-fondé du motif de résiliation invoqué par le bailleur. Sur ce point, il y a lieu de rappeler que l'autorité de conciliation, qui a une véritable fonction de conseil, peut notamment suggérer aux parties diverses démarches ou les rendre attentive au fait qu'elles devraient déposer ou requérir certaines pièces (cf. BOHNET, Commentaire romand, Code de procédure civile, 2ème éd. 2019, n. 7 ad art. 201 et n. 5 ad art. 203 CPC), étant du reste souligné que la validité du congé ne présuppose pas que le bailleur ait déjà obtenu les autorisations administratives nécessaires ni même qu’il ait déposé les documents dont elles dépendent (ATF 140 III 496 consid. 4.1). Quand bien même l'autorité de conciliation doit faire preuve d'une certaine retenue dans sa fonction de conseil, aucun élément ne permet de retenir que cette autorité n'exercerait pas sa tâche de manière à pouvoir encore librement et utilement tenter de concilier les parties. La circonstance que la commission de conciliation en matière de baux et loyers ait la possibilité de faire une proposition de jugement ne rend pas davantage nécessaire l'assistance par un mandataire professionnel, dans la mesure où il suffirait au recourant, s'il n'approuve pas cette décision, d'y former opposition, laquelle ne suppose aucune motivation. C'est dès lors à bon droit que la vice-présidence du Tribunal civil a considéré que la situation ne présentait pas de difficultés particulières nécessitant l'assistance d'un mandataire professionnel, à tout le moins à ce stade de la procédure, puisque le recourant est en mesure de défendre utilement son point de vue, avec l'aide de l'autorité de conciliation et/ou de tout organisme à vocation sociale.”
“Or, en l'occurrence, rien ne permet de retenir que la cause du recourant présenterait des difficultés telles que l'assistance d'un mandataire professionnel soit nécessaire au stade de la procédure de conciliation. L'intéressé argue en particulier que la complexité juridique du cas d'espèce résiderait dans le fait qu'il devait attraire non pas la régie, mais la propriétaire devant la juridiction compétente. Or, l'on peine à discerner en quoi il s'agirait là d'un élément particulièrement compliqué (ce d'autant plus que tout organisme à vocation sociale aurait pu le renseigner utilement sur cette question). Il en va de même des investigations prétendues que susciterait l'état de fait, en particulier pour vérifier le bien-fondé du motif de résiliation invoqué par le bailleur. Sur ce point, il y a lieu de rappeler que l'autorité de conciliation, qui a une véritable fonction de conseil, peut notamment suggérer aux parties diverses démarches ou les rendre attentive au fait qu'elles devraient déposer ou requérir certaines pièces (cf. BOHNET, Commentaire romand, Code de procédure civile, 2ème éd. 2019, n. 7 ad art. 201 et n. 5 ad art. 203 CPC), étant du reste souligné que la validité du congé ne présuppose pas que le bailleur ait déjà obtenu les autorisations administratives nécessaires ni même qu’il ait déposé les documents dont elles dépendent (ATF 140 III 496 consid. 4.1). Quand bien même l'autorité de conciliation doit faire preuve d'une certaine retenue dans sa fonction de conseil, aucun élément ne permet de retenir que cette autorité n'exercerait pas sa tâche de manière à pouvoir encore librement et utilement tenter de concilier les parties. La circonstance que la commission de conciliation en matière de baux et loyers ait la possibilité de faire une proposition de jugement ne rend pas davantage nécessaire l'assistance par un mandataire professionnel, dans la mesure où il suffirait au recourant, s'il n'approuve pas cette décision, d'y former opposition, laquelle ne suppose aucune motivation. C'est dès lors à bon droit que la vice-présidence du Tribunal civil a considéré que la situation ne présentait pas de difficultés particulières nécessitant l'assistance d'un mandataire professionnel, à tout le moins à ce stade de la procédure, puisque le recourant est en mesure de défendre utilement son point de vue, avec l'aide de l'autorité de conciliation et/ou de tout organisme à vocation sociale.”
“Or, en l'occurrence, rien ne permet de retenir que la cause du recourant présenterait des difficultés telles que l'assistance d'un mandataire professionnel soit nécessaire au stade de la procédure de conciliation. L'intéressé argue en particulier que la complexité juridique du cas d'espèce résiderait dans le fait qu'il devait attraire non pas la régie, mais la propriétaire devant la juridiction compétente. Or, l'on peine à discerner en quoi il s'agirait là d'un élément particulièrement compliqué (ce d'autant plus que tout organisme à vocation sociale aurait pu le renseigner utilement sur cette question). Il en va de même des investigations prétendues que susciterait l'état de fait, en particulier pour vérifier le bien-fondé du motif de résiliation invoqué par le bailleur. Sur ce point, il y a lieu de rappeler que l'autorité de conciliation, qui a une véritable fonction de conseil, peut notamment suggérer aux parties diverses démarches ou les rendre attentive au fait qu'elles devraient déposer ou requérir certaines pièces (cf. BOHNET, Commentaire romand, Code de procédure civile, 2ème éd. 2019, n. 7 ad art. 201 et n. 5 ad art. 203 CPC), étant du reste souligné que la validité du congé ne présuppose pas que le bailleur ait déjà obtenu les autorisations administratives nécessaires ni même qu’il ait déposé les documents dont elles dépendent (ATF 140 III 496 consid. 4.1). Quand bien même l'autorité de conciliation doit faire preuve d'une certaine retenue dans sa fonction de conseil, aucun élément ne permet de retenir que cette autorité n'exercerait pas sa tâche de manière à pouvoir encore librement et utilement tenter de concilier les parties. La circonstance que la commission de conciliation en matière de baux et loyers ait la possibilité de faire une proposition de jugement ne rend pas davantage nécessaire l'assistance par un mandataire professionnel, dans la mesure où il suffirait au recourant, s'il n'approuve pas cette décision, d'y former opposition, laquelle ne suppose aucune motivation. C'est dès lors à bon droit que la vice-présidence du Tribunal civil a considéré que la situation ne présentait pas de difficultés particulières nécessitant l'assistance d'un mandataire professionnel, à tout le moins à ce stade de la procédure, puisque le recourant est en mesure de défendre utilement son point de vue, avec l'aide de l'autorité de conciliation et/ou de tout organisme à vocation sociale.”
Die Schlichtungsbehörde hat das in Art. 203 Abs. 1 ZPO zum Ausdruck kommende Beschleunigungsgebot zu beachten und das Schlichtungsverfahren beförderlich zu behandeln. Eine Sistierung des Verfahrens ist zwar möglich, hat aber zurückhaltend angeordnet zu werden, insbesondere sofern sie zu einer längeren Hängigkeit führt, als Art. 203 Abs. 4 ZPO vorsieht. Bei der Interessenabwägung sind berechtigte Interessen der Parteien (z. B. das legitime Verbleiben in der Wohnung) zu berücksichtigen und entsprechend zu gewichten.
“Vorliegend sei zwar die in Frage stehende Kündigung sowohl im Ausweisungsverfahren als auch im Kündigungsschutzverfahren zu beurteilen. Es liege aber keine genügende Ab- hängigkeit des Ausweisungsverfahrens zum Kündigungsschutzverfahren vor. Im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens nach Art. 273 Abs. 5 OR könne auf eine Erstreckung des Mietverhältnisses erkannt werden, was im Ausweisungsver- fahren nicht der Fall sei. Es handle sich bei der genannten obligationenrechtlichen Bestimmung um einen Anwendungsfall der Offizialmaxime, wohingegen das Ausweisungsverfahren von der Dispositionsmaxime beherrscht werde. Es liege keine ausreichende Konnexität vor, welche eine Sistierung des Verfahrens recht- fertigen würde. Ausserdem sei er mittlerweile anwaltlich vertreten, weshalb in ei- ner neuerlichen Schlichtungsverhandlung die nunmehr beidseitig anwaltlich ver- tretenen Parteien die Möglichkeit hätten, eine umfassende Vergleichslösung zu - 4 - erzielen, was eine deutliche Zeit- und Kostenersparnis zur Folge hätte. Schliess- lich sei die Schlichtungsbehörde gemäss Art. 203 Abs. 1 ZPO verpflichtet, die Schlichtungsverhandlung innert zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs durch- zuführen. Es handle sich zwar um eine Ordnungsvorschrift, der Gesetzgeber ver- pflichte die Schlichtungsbehörde damit aber zur beförderlichen Erledigung des Schlichtungsverfahrens. Die Sistierung sei daher aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Parteien zu einer Schlichtungsverhandlung vorzuladen (act. 2 N 11 ff.).”
“Vorab ist darauf hinzuweisen, dass bei der Interessenabwägung nicht berücksichtigt werden kann, ob die Anfechtung der Kündigung, wie die Be- schwerdegegnerin vorbringt (act. 10 Rz. 4), verspätet erfolgt ist. Dies ist Gegen- stand des Kündigungsschutzverfahrens. Ebenfalls nicht Gegenstand des vorlie- genden Verfahrens ist, ob das Mietverhältnis wie die Beschwerdegegnerin be- hauptet "zu Recht beendet" wurde (act. 10 Rz. 6). Zu berücksichtigen ist indes, dass – wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt – das Schlichtungsverfah- ren grundsätzlich beförderlich zu behandeln ist und die Schlichtungsbehörde nach Art. 203 Abs. 1 ZPO verpflichtet ist, die Schlichtungsverhandlung innert zwei Mo- - 6 - naten nach Eingang des Gesuchs durchzuführen (act. 2 N 14). Das Verfahren ist spätestens nach zwölf Monaten abzuschliessen (Art. 203 Abs. 4 ZPO). Eine Sis- tierung des Schlichtungsverfahrens ist aber trotz der verstärkten Geltung des Be- schleunigungsgebots zulässig. Sie ist jedoch nur mit Zurückhaltung anzuordnen, insbesondere wenn sie zu einer längeren Hängigkeit des Verfahrens vor Schlich- tungsbehörde führen würde, als es gemäss Art. 203 Abs. 4 ZPO vorgesehen ist (BGer 4A_249/2012 vom 22. Juni 2012, E. 2.3). Es trifft zwar zu, dass der Be- schwerdeführer – wie die Beschwerdegegnerin vorbringt – das Ausweisungsver- fahren seinerseits durch Fristerstreckungsgesuche verzögert (vgl. act. 12/7–8). Der Beschwerdeführer verfolgt damit aber das legitime Interesse, so lange wie möglich in der Wohnung verbleiben zu können. Zudem ist der Beschwerdeführer wie gesehen davon überzeugt, im Kündigungsschutzverfahren wegen der Be- stimmung von Art.”
Das Einreichen der Requête auf Schlichtung bewirkt Litispendenz gegenüber späteren Prozessen bzw. Verfahren.
“Il en résulte que la simple introduction par le poursuivant d'une requête de mainlevée fait obstacle à la non-divulgation de la poursuite, quand bien même cette requête serait ensuite rejetée ou déclarée irrecevable et que le poursuivant n'engagerait pas d'autre démarche (ATF 141 III 41 cons. 3.3). 2.2 L'art. 79 LP permet au créancier à la poursuite duquel il a été formé opposition d'obtenir qu'elle soit écartée par la voie d'une action en reconnaissance de dette. Il s'agit là d'une action en paiement ordinaire, de droit matériel et soumise aux règles du CPC ou de la procédure administrative applicable (ATF 119 III 67 cons. 4b). Dans la première hypothèse, l'introduction de l'action suppose le déroulement préalable d'une tentative obligatoire de conciliation au sens des art. 197 et suivants CPC (art. 197 et 198 CPC; Aeschlimann-Disler/Heinzmann, in Petit Commentaire CPC, 2021, Chabloz/Dietschy-Martenet/Heinzmann [éd.], N 12 ad art. 198 CPC). La procédure de conciliation commence par le dépôt d'une requête de conciliation comportant la désignation de la partie adverse, les conclusions et la description de l'objet du litige (art. 202 al. 1 et 2 CPC). Les parties sont ensuite citées à une audience devant l'autorité de conciliation (art. 203 CPC), qui s'efforce de trouver un accord entre elles (art. 201 CPC). Si la tentative de conciliation échoue, ou si la partie défenderesse ne comparaît pas à l'audience (art. 206 al. 2 CPC), l'autorité de conciliation délivre à la partie demanderesse une autorisation de procéder (art. 209 al. 1 CPC) qui lui permet, dans un délai de trois mois à compter de sa délivrance, de porter son action devant l'instance de jugement (art. 209 al. 3 CPC). L'autorité de conciliation peut, sur requête du demandeur, statuer au fond dans les litiges patrimoniaux dont la valeur litigieuse ne dépasse pas 2'000 fr. (art. 212 CPC). Elle peut également, dans les litiges patrimoniaux dont la valeur litigieuse ne dépasse pas 5'000 fr. (art. 210 al. 1 let. c CPC), soumettre aux parties une proposition de jugement qui, si elle est acceptée, déploiera les effets d'une décision entrée en force (art. 211 al. 1 CPC). Le dépôt d'une requête de conciliation emporte la litispendance (Aeschlimann-Disler/Heinzmann, op. cit.”
“Il en résulte que la simple introduction par le poursuivant d'une requête de mainlevée fait obstacle à la non-divulgation de la poursuite, quand bien même cette requête serait ensuite rejetée ou déclarée irrecevable et que le poursuivant n'engagerait pas d'autre démarche (ATF 141 III 41 cons. 3.3). 2.2 L'art. 79 LP permet au créancier à la poursuite duquel il a été formé opposition d'obtenir qu'elle soit écartée par la voie d'une action en reconnaissance de dette. Il s'agit là d'une action en paiement ordinaire, de droit matériel et soumise aux règles du CPC ou de la procédure administrative applicable (ATF 119 III 67 cons. 4b). Dans la première hypothèse, l'introduction de l'action suppose le déroulement préalable d'une tentative obligatoire de conciliation au sens des art. 197 et suivants CPC (art. 197 et 198 CPC; Aeschlimann-Disler/Heinzmann, in Petit Commentaire CPC, 2021, Chabloz/Dietschy-Martenet/Heinzmann [éd.], N 12 ad art. 198 CPC). La procédure de conciliation commence par le dépôt d'une requête de conciliation comportant la désignation de la partie adverse, les conclusions et la description de l'objet du litige (art. 202 al. 1 et 2 CPC). Les parties sont ensuite citées à une audience devant l'autorité de conciliation (art. 203 CPC), qui s'efforce de trouver un accord entre elles (art. 201 CPC). Si la tentative de conciliation échoue, ou si la partie défenderesse ne comparaît pas à l'audience (art. 206 al. 2 CPC), l'autorité de conciliation délivre à la partie demanderesse une autorisation de procéder (art. 209 al. 1 CPC) qui lui permet, dans un délai de trois mois à compter de sa délivrance, de porter son action devant l'instance de jugement (art. 209 al. 3 CPC). L'autorité de conciliation peut, sur requête du demandeur, statuer au fond dans les litiges patrimoniaux dont la valeur litigieuse ne dépasse pas 2'000 fr. (art. 212 CPC). Elle peut également, dans les litiges patrimoniaux dont la valeur litigieuse ne dépasse pas 5'000 fr. (art. 210 al. 1 let. c CPC), soumettre aux parties une proposition de jugement qui, si elle est acceptée, déploiera les effets d'une décision entrée en force (art. 211 al. 1 CPC). Le dépôt d'une requête de conciliation emporte la litispendance (Aeschlimann-Disler/Heinzmann, op. cit.”
Die Schlichtungsbehörde kann gestützt auf vorgelegte Urkunden rasch über die Folgen der Säumnis entscheiden. Da die Einholung eines Gutachtens im Schlichtungsverfahren wegen Streitwertes ausgeschlossen sein kann, erfolgt eine Begutachtung erst im erstinstanzlichen Verfahren; dort sind vorgängige Parteianhörungen, Möglichkeiten zur Änderung/Ergänzung der Fragestellung und allfällige Zwischenverfügungen zu beachten, sodass eine vorzeitige Begutachtung im Schlichtungsverfahren keine sichere Prozessbeschleunigung bewirkt.
“Die Schlichtungsbehörde hat an der Schlichtungsverhandlung zu prüfen, ob die Voraussetzung des persönlichen Erscheinens nach Art. 204 Abs. 1 ZPO erfüllt ist. Von dieser Frage hängt das weitere Vorgehen ab. Erscheint eine Partei nicht persönlich, ohne dass ein Dispensationsgrund nach Art. 204 Abs. 3 ZPO vorliegt, so ist sie säumig. Dies hat bei der klagenden Partei zur Folge, dass das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen gilt und das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird (Art. 206 Abs. 1 ZPO). Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde gemäss Art. 206 Abs. 2 ZPO, wie wenn keine Einigung zustande gekommen wäre (Erteilung der Klagebewilligung, Unterbreitung eines Urteilsvorschlags oder Entscheid). Die Schlichtungsbehörde muss somit an der Schlichtungsverhandlung möglichst rasch und gestützt auf Urkunden (vgl. Art. 203 Abs. 2 ZPO) darüber befinden können, ob die Voraussetzung des persönlichen Erscheinens nach Art. 204 Abs. 1 ZPO erfüllt ist oder ob sie aufgrund von Säumnis das Verfahren abschreiben (Säumnis der klagenden Partei) bzw. nach Art. 209-212 ZPO verfahren soll (Säumnis der beklagten Partei).”
“Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren wird ein zivilrechtlich eingeholtes Gutachten nur soweit verwertbar sein, als es die gleichen Fragestellungen betrifft. Ob die Fragestellungen vergleichbar sind, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Zudem müsste sich die Gegenpartei im Zivilprozess gegen eine Erweiterung des Gutachtensthemas wehren, da diese kein eigenes Interesse an der Abklärung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers und der damit verbundenen Verzögerung des Verfahrens hat. Zusätzlich wäre die Kostenfrage zu klären und die Gegenpartei müsste darum besorgt sein, dass die entsprechenden Gutachterkosten als unnötige Kosten i.S.v. Art. 108 ZPO qualifiziert werden, ansonsten sie diese im Falle ihres Unterliegens zu tragen hätte (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.5. Auch in zeitlicher Hinsicht ist vom Vorgehen des Beschwerdeführers keine Prozessbeschleunigung zu erwarten. Da die Einholung eines Gutachtens im Rahmen des Schlichtungsverfahrens aufgrund des Streitwerts ausgeschlossen ist (vgl. Art. 203 Abs. 2 ZPO) wird dieses erst im erstinstanzlichen Zivilverfahren erstellt werden können. Kommt es zur Einholung eines Gutachtens, hat das Gericht die Parteien vorgängig anzuhören (Art. 183 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und ihnen Gelegenheit zu geben, sich zur Fragestellung zu äussern und Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu stellen (Art. 185 Abs. 2 ZPO). Gegebenenfalls werden anfechtbare Zwischenverfügungen ergehen, deren Rechtsmittelfristen abzuwarten ist. Ob das Gutachten schriftlich erstattet wird, liegt im Übrigen im Ermessen des Gerichts (vgl. Art. 187 Abs. 1 ZPO). Zu beachten ist schliesslich, dass das Verfahren jederzeit ohne Erstellung eines Gutachtens vorzeitig beendet werden kann, so etwa durch Klagerückzug, Anerkennung oder Vergleich (Art. 208 und 241 ZPO). 4.6. Aus diesen Gründen ist eine Sistierung des Verfahrens nicht zu rechtfertigen. 5. 5.1. Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr.”
Sistierungen sind zwar zulässig, sie sind jedoch mit Zurückhaltung anzuordnen, namentlich wenn dadurch die Hängigkeit vor der Schlichtungsbehörde länger würde, als es Art. 203 Abs. 4 ZPO vorsieht.
“Vorab ist darauf hinzuweisen, dass bei der Interessenabwägung nicht berücksichtigt werden kann, ob die Anfechtung der Kündigung, wie die Be- schwerdegegnerin vorbringt (act. 10 Rz. 4), verspätet erfolgt ist. Dies ist Gegen- stand des Kündigungsschutzverfahrens. Ebenfalls nicht Gegenstand des vorlie- genden Verfahrens ist, ob das Mietverhältnis wie die Beschwerdegegnerin be- hauptet "zu Recht beendet" wurde (act. 10 Rz. 6). Zu berücksichtigen ist indes, dass – wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt – das Schlichtungsverfah- ren grundsätzlich beförderlich zu behandeln ist und die Schlichtungsbehörde nach Art. 203 Abs. 1 ZPO verpflichtet ist, die Schlichtungsverhandlung innert zwei Mo- - 6 - naten nach Eingang des Gesuchs durchzuführen (act. 2 N 14). Das Verfahren ist spätestens nach zwölf Monaten abzuschliessen (Art. 203 Abs. 4 ZPO). Eine Sis- tierung des Schlichtungsverfahrens ist aber trotz der verstärkten Geltung des Be- schleunigungsgebots zulässig. Sie ist jedoch nur mit Zurückhaltung anzuordnen, insbesondere wenn sie zu einer längeren Hängigkeit des Verfahrens vor Schlich- tungsbehörde führen würde, als es gemäss Art. 203 Abs. 4 ZPO vorgesehen ist (BGer 4A_249/2012 vom 22. Juni 2012, E. 2.3). Es trifft zwar zu, dass der Be- schwerdeführer – wie die Beschwerdegegnerin vorbringt – das Ausweisungsver- fahren seinerseits durch Fristerstreckungsgesuche verzögert (vgl. act. 12/7–8). Der Beschwerdeführer verfolgt damit aber das legitime Interesse, so lange wie möglich in der Wohnung verbleiben zu können. Zudem ist der Beschwerdeführer wie gesehen davon überzeugt, im Kündigungsschutzverfahren wegen der Be- stimmung von Art. 273 Abs. 5 OR eine bessere Position zu haben als im Auswei- sungsverfahren, so dass es nicht als rechtsmissbräuchlich erscheint, wenn er be- strebt ist, das Ausweisungsverfahren nicht zu schnell vorankommen zu lassen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der zusätzliche, sich allenfalls als unnütz erweisende Aufwand einer Partei für das Schlichtungsverfahren in der Regel ge- ring ist , da die Kernargumente in beiden Verfahren vergleichbar sein dürften. Hier stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, das Kündigungsschutz- verfahren sei verspätet eingeleitet worden, weshalb ihr Aufwand für die Durchfüh- rung einer Schlichtungsverhandlung überschaubar sein dürfte.”
Zur Feststellung des persönlichen Erscheinens einer juristischen Person kann sich die Schlichtungsbehörde gestützt auf Art. 203 Abs. 2 ZPO allfällige Urkunden vorlegen lassen, um rasch zu entscheiden, ob die Vertretung befugt ist. Als Nachweis gelten insbesondere ein Handelsregisterauszug für eingetragene Organe und Prokuristen sowie eine Vollmacht zur Prozessführung i.S.v. Art. 462 Abs. 2 OR für (kaufmännisch) Handlungsvollmächtigte, aus der sich die Handlungsvollmacht i.S.v. Art. 462 OR ergibt. Fehlt ein solcher Nachweis, gilt die Partei als säumig; bei der klagenden Partei führt dies dazu, dass das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen gilt und das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird (Art. 206 Abs. 1 ZPO).
“Durch diese Pflicht soll ein persönliches Gespräch zwischen den Parteien vor der allfälligen Klageeinreichung ermöglicht werden. Art. 204 Abs. 1 ZPO zielt darauf ab, diejenigen Personen zu einer Aussprache zusammenzubringen, die sich miteinander im Streit befinden und die über den Streitgegenstand auch selber verfügen können. Damit die Schlichtung ihren Zweck erfüllen kann, muss von einer juristischen Person als Partei verlangt werden, dass sie an der Schlichtungsverhandlung durch ein Organ oder zumindest durch eine mit einer (kaufmännischen) Handlungsvollmacht ausgestattete und zur Prozessführung befugte Person, die überdies mit dem Streitgegenstand vertraut ist, erscheint […]. Die für eine juristische Person als Partei an der Schlichtungsverhandlung anwesende Vertreterin muss vorbehaltlos und gültig handeln können und insbesondere zum Vergleichsabschluss ermächtigt sein (BGE 140 III 70 E. 4.3 f.). In BGE 141 III 159 E. 2.4 hat das Bundesgericht präzisiert, dass die Schlichtungsbehörde an der Schlichtungsverhandlung möglichst rasch und gestützt auf Urkunden (vgl. Art. 203 Abs. 2 ZPO) darüber befinden können muss, ob die Voraussetzung des persönlichen Erscheinens nach Art. 204 Abs. 1 ZPO erfüllt ist. Denn ist dies nicht der Fall, ist die Partei säumig. Bei der klagenden Partei hat dies zur Folge, dass das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen gilt und das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird (Art. 206 Abs. 1 ZPO). Weiter führte das Bundesgericht aus, die im Handelsregister eingetragenen Organe und die Prokuristen haben zu diesem Zweck einen Handelsregisterauszug vorzuweisen; die (kaufmännischen) Handlungsbevollmächtigten haben eine Vollmacht zur Prozessführung in dieser Angelegenheit i.S.v. Art. 462 Abs. 2 OR vorzuweisen, aus der sich zudem ihre Handlungsvollmacht i.S.v. Art. 462 OR ergibt (E. 2.6). Unter einer kaufmännischen Handlungsvollmacht sind die Prokura nach Art. 458 ff. OR sowie die "andere Handlungsvollmacht" nach Art. 462 OR zu verstehen. Eine Handlungsvollmacht i.S.v. Art. 462 OR liegt vor, wenn der Inhaber eines Handels-, Fabrikations- oder eines andern nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes jemanden ohne Erteilung der Prokura, sei es zum Betriebe des ganzen Gewerbes, sei es zu bestimmten Geschäften in seinem Gewerbe als Vertreter bestellt; die Vollmacht erstreckt sich dabei auf alle Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Gewerbes oder die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt (Art.”
Die Schlichtungsbehörde kann grundsätzlich keine probatorische Beweisaufnahme durchführen. Wird über ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entschieden, hat die Behörde die Erfolgsaussichten der materiellen Klage nur summarisch zu prüfen und dabei die Glaubwürdigkeit der Behauptungen sowie den Aktenstand zu berücksichtigen.
“L'assistance judiciaire peut aussi être accordée pour la procédure de conciliation. Seules sont décisives les chances d'obtenir gain de cause sur le fond et non les perspectives d'aboutir à une solution transactionnelle (arrêts 5D_149/2021 du 7 février 2022 consid. 3.4.1; 5A_617/2019 du 27 août 2019 consid. 2; 4D_67/2017 du 22 novembre 2017 consid. 3.2.2). Lorsqu'elle est saisie d'une requête en ce sens, l'autorité de conciliation, bien qu'elle ne puisse en principe pas mener de procédure probatoire (cf. art. 203 al. 2 CPC), est tenue d'examiner sommairement les chances de succès de l'action, en tenant compte de la crédibilité des allégations et de l'état du dossier (arrêts 4D_22/2020 du 29 juin 2020 consid. 4.2.3; 4D_67/2017 du 22 novembre 2017 consid. 3.2.3).”
“L'assistance judiciaire peut aussi être accordée pour la procédure de conciliation. Seules sont décisives les chances d'obtenir gain de cause sur le fond et non les perspectives d'aboutir à une solution transactionnelle (arrêts 5D_149/2021 du 7 février 2022 consid. 3.4.1; 5A_617/2019 du 27 août 2019 consid. 2; 4D_67/2017 du 22 novembre 2017 consid. 3.2.2). Lorsqu'elle est saisie d'une requête en ce sens, l'autorité de conciliation, bien qu'elle ne puisse en principe pas mener de procédure probatoire (cf. art. 203 al. 2 CPC), est tenue d'examiner sommairement les chances de succès de l'action, en tenant compte de la crédibilité des allégations et de l'état du dossier (arrêts 4D_22/2020 du 29 juin 2020 consid. 4.2.3; 4D_67/2017 du 22 novembre 2017 consid. 3.2.3).”
Die Parteien müssen zur Schlichtungsverhandlung persönlich erscheinen; sie dürfen sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen. Mit Zustimmung der Parteien können weitere Verhandlungen durchgeführt werden. Die Pflicht zum persönlichen Erscheinen bezweckt insbesondere, ein persönliches Gespräch zu ermöglichen, das der Aussprache und Versöhnung dient.
“Gemäss Art. 201 Abs. 1 ZPO besteht die Aufgabe der Schlichtungsbehörde darin, in formloser Verhandlung zu versuchen, die Parteien zu versöhnen. Die Verhandlung hat innert zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs stattzufinden (Art. 203 Abs. 1 ZPO), wobei mit Zustimmung der Parteien weitere Verhandlungen durchgeführt werden können (Art. 203 Abs. 4 ZPO). Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen (Art. 204 Abs. 1 ZPO) und können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen (Art. 204 Abs. 2 ZPO). Hintergrund dieser Spezialregel für das Schlichtungsverfahren war die Überlegung, dass eine Schlichtungsverhandlung meist dann am aussichtsreichsten ist, wenn die Parteien persönlich erscheinen, da nur so eine wirkliche Aussprache stattfinden kann. Auch wenn sich die Parteien begleiten lassen dürfen, sollen sie sich an der Verhandlung doch primär selber äussern (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7331; BGE 140 III 70 E. 4.3). Durch die Pflicht zum persönlichen Erscheinen soll mithin ein persönliches Gespräch zwischen den Parteien vor der allfälligen Klageeinreichung ermöglicht werden. Art. 204 Abs. 1 ZPO zielt in diesem Sinne - wie das BGE 149 III 12 S.”
“Gemäss Art. 201 Abs. 1 ZPO besteht die Aufgabe der Schlichtungsbehörde darin, in formloser Verhandlung zu versuchen, die Parteien zu versöhnen. Die Verhandlung hat innert zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs stattzufinden (Art. 203 Abs. 1 ZPO), wobei mit Zustimmung der Parteien weitere Verhandlun- gen durchgeführt werden können (Art. 203 Abs. 4 ZPO). Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen (Art. 204 Abs. 1 ZPO), es sei denn es liege ein Ausnahmefall gemäss Art. 204 Abs. 3 ZPO vor. Kommt es zu keiner Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt - 18 - die Klagebewilligung (Art. 209 Abs. 1 ZPO). Gleich verfährt sie, wenn die beklagte Partei säumig bleibt (Art. 206 Abs. 2 ZPO).”
Art. 203 ZPO betrifft die Ladung zur Schlichtungsverhandlung. Vor der Einleitung einer Klage nach Art. 79 SchKG ist gemäss der in Quelle [0] zitierten Rechtsprechung und Literatur ein vorgängiger, obligatorischer Schlichtungsversuch durchzuführen; das Schlichtungsverfahren beginnt mit dem Einreichen eines Schlichtungsgesuchs und der anschliessenden Ladung zur Verhandlung. Führt die Schlichtung nicht zu einem Vergleich (oder erscheint die beklagte Partei nicht), kann der Gesuchsteller eine Ermächtigung zur Klageerhebung erhalten (vgl. Quelle [0]).
“Il en résulte que la simple introduction par le poursuivant d'une requête de mainlevée fait obstacle à la non-divulgation de la poursuite, quand bien même cette requête serait ensuite rejetée ou déclarée irrecevable et que le poursuivant n'engagerait pas d'autre démarche (ATF 141 III 41 cons. 3.3). 2.2 L'art. 79 LP permet au créancier à la poursuite duquel il a été formé opposition d'obtenir qu'elle soit écartée par la voie d'une action en reconnaissance de dette. Il s'agit là d'une action en paiement ordinaire, de droit matériel et soumise aux règles du CPC ou de la procédure administrative applicable (ATF 119 III 67 cons. 4b). Dans la première hypothèse, l'introduction de l'action suppose le déroulement préalable d'une tentative obligatoire de conciliation au sens des art. 197 et suivants CPC (art. 197 et 198 CPC; Aeschlimann-Disler/Heinzmann, in Petit Commentaire CPC, 2021, Chabloz/Dietschy-Martenet/Heinzmann [éd.], N 12 ad art. 198 CPC). La procédure de conciliation commence par le dépôt d'une requête de conciliation comportant la désignation de la partie adverse, les conclusions et la description de l'objet du litige (art. 202 al. 1 et 2 CPC). Les parties sont ensuite citées à une audience devant l'autorité de conciliation (art. 203 CPC), qui s'efforce de trouver un accord entre elles (art. 201 CPC). Si la tentative de conciliation échoue, ou si la partie défenderesse ne comparaît pas à l'audience (art. 206 al. 2 CPC), l'autorité de conciliation délivre à la partie demanderesse une autorisation de procéder (art. 209 al. 1 CPC) qui lui permet, dans un délai de trois mois à compter de sa délivrance, de porter son action devant l'instance de jugement (art. 209 al. 3 CPC). L'autorité de conciliation peut, sur requête du demandeur, statuer au fond dans les litiges patrimoniaux dont la valeur litigieuse ne dépasse pas 2'000 fr. (art. 212 CPC). Elle peut également, dans les litiges patrimoniaux dont la valeur litigieuse ne dépasse pas 5'000 fr. (art. 210 al. 1 let. c CPC), soumettre aux parties une proposition de jugement qui, si elle est acceptée, déploiera les effets d'une décision entrée en force (art. 211 al. 1 CPC). Le dépôt d'une requête de conciliation emporte la litispendance (Aeschlimann-Disler/Heinzmann, op. cit.”
Bei der Zulassung weiterer Beweismittel neben Urkunden ist in der Lehre von Zurückhaltung beziehungsweise grosser Zurückhaltung die Rede. Art. 203 Abs. 2 ZPO verpflichtet die Schlichtungsbehörde nicht grundsätzlich, alle Beweismittel zuzulassen; diese Beschränkung lässt sich in der Literatur mit Wortlaut, dem historischen Willen des Gesetzgebers und der ratio legis begründen.
“], ZPO-Kommentar, 2. Auflage, St. Gallen/Zürich 2016, Art. 203 N 6; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 203 N 3). Bei der Zulassung weiterer Beweismittel neben den Urkunden ist nach der Lehre «Zurückhaltung» (Alvarez/Peter, a.a.O., Art. 203 N 7; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 203 ZPO N 3; vgl. in diesem Sinn auch Honegger, a.a.O., Art. 203 N 7 [«einen zurückhaltenden Gebrauch machen»]) oder gar «grosse Zurückhaltung» angebracht (Infanger, a.a.O., Art. 203 N 7; Egli, a.a.O., Art. 203 N 6); Bohnet, in: Bohnet et al. [Hrsg.], Commentaire romand. Code de procédure civile, Art. 203 N 4 [«grande retenue»]). In der Lehre findet sich soweit ersichtlich keine Stimme, wonach Art. 203 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Schichtungsbehörde im Grundsatz verpflichten würde, alle Beweismittel zuzulassen. Die Beweismittelbeschränkung, die das Bundesgericht in BGE 141 III 159 zur Prüfung des persönlichen Erscheinens vornahm, ist vielmehr durch den Wortlaut von Art. 203 ZPO, den Willen des historischen Gesetzgebers und die ratio legis gedeckt.”
“Die Schlichtungsbehörde kann sich aber Urkunden vorlegen lassen und nach eigenem Ermessen einen Augenschein durchführen, um sich von der Angelegenheit ein Bild zu machen» (BBl 2006, 7221 ff., 7331). Auf diese gesetzgeberische Absicht, «kein eigentliches Beweisverfahren» durchzuführen, wird in der Literatur verbreitet hingewiesen (Alvarez/Peter, Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 203 N 7; Honegger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 203 N 7; Infanger, Basler Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, 2017, Art. 203 N 4; Egli, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO-Kommentar, 2. Auflage, St. Gallen/Zürich 2016, Art. 203 N 6; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 203 N 3). Bei der Zulassung weiterer Beweismittel neben den Urkunden ist nach der Lehre «Zurückhaltung» (Alvarez/Peter, a.a.O., Art. 203 N 7; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 203 ZPO N 3; vgl. in diesem Sinn auch Honegger, a.a.O., Art. 203 N 7 [«einen zurückhaltenden Gebrauch machen»]) oder gar «grosse Zurückhaltung» angebracht (Infanger, a.a.O., Art. 203 N 7; Egli, a.a.O., Art. 203 N 6); Bohnet, in: Bohnet et al. [Hrsg.], Commentaire romand. Code de procédure civile, Art. 203 N 4 [«grande retenue»]). In der Lehre findet sich soweit ersichtlich keine Stimme, wonach Art. 203 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Schichtungsbehörde im Grundsatz verpflichten würde, alle Beweismittel zuzulassen. Die Beweismittelbeschränkung, die das Bundesgericht in BGE 141 III 159 zur Prüfung des persönlichen Erscheinens vornahm, ist vielmehr durch den Wortlaut von Art. 203 ZPO, den Willen des historischen Gesetzgebers und die ratio legis gedeckt.”
Im Schlichtungsverfahren ist ein förmlicher Schriftenwechsel grundsätzlich unzulässig; zulässig ist jedoch die unaufgeforderte Einreichung einer fakultativen schriftlichen Stellungnahme des Gesuchsgegners. Nach einem Teil der Lehre kann für eine solche Stellungnahme eine Frist gesetzt werden. Auf die Fristberechnung nach Art. 203 Abs. 1 ZPO kann nur dann wegen «Abschluss des Schriftenwechsels» abgestellt werden, wenn die Durchführung eines Schriftenwechsels zulässig ist.
“3 ZPO stelle die Schlichtungsbehörde der Gegenpartei das Schlichtungsgesuch unverzüglich zu und lade gleichzeitig die Parteien zur Vermittlung vor. Sowohl die Zustellung des Schlichtungsgesuchs als auch die Vorladung der Parteien hätten unverzüglich zu erfolgen. Gemäss Art. 203 Abs. 1 ZPO habe die Verhandlung innert zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels stattzufinden. Auf den Abschluss des Schriftenwechsels könne dabei aber nur abgestellt werden, wenn dessen Durchführung zulässig sei. Mit Ausnahme von Konstellationen, die nicht vorliegen, sei ein förmlicher Schriftenwechsel im Schlichtungsverfahren aber unzulässig. Zulässig sei dagegen die unaufgeforderte Einreichung einer fakultativen schriftlichen Stellungnahme durch den Gesuchsgegner. Hierfür könne nach einem Teil der Lehre eine Frist gesetzt werden. Schliesslich erwog das Dreiergericht, dass in der Literatur kontrovers diskutiert werde, ob die Überschreitung der Frist gemäss Art. 203 Abs. 1 ZPO per se eine Rechtsverzögerung begründe. Vorliegend behaupte der Gesuchsteller «zu Recht nicht», dass «eine Überschreitung der Frist gemäss Art. 203 Abs. 1 ZPO drohe». Sie erwog dazu abschliessend, «die Schlichtungsbehörde konnte die Parteien rechtzeitig zu einer Schlichtungsverhandlung auf einen Termin innert zwei Monaten seit dem Eingang des Schlichtungsgesuchs am 2. April 2020 vorladen». Wie der abgelehnte Gerichtspräsident mit seiner Stellungnahme ausführte (Stellungnahme Gerichtspräsident, Ziff. 2.3), wird mit dieser Formulierung nicht behauptet, dass die Schlichtungsbehörde die Vorladung auch tatsächlich innert zwei Monaten vorgenommen hat. Vielmehr wird allein darauf hingewiesen, dass die Schlichtungsbehörde auch nach der Vornahme der angefochtenen Verfügung des Schlichters vom 8. April 2020 weiterhin die Möglichkeit gehabt hat, rechtzeitig auf einen Termin innert zwei Monaten seit dem Eingang des Schlichtungsgesuchs am 2. April 2020 vorzuladen. Diese Aussage ist korrekt. Daraus folgt, dass der Entscheid Y____ weder eine Lüge noch eine Erfindung enthielt. Zu beachten ist dabei auch, dass im Beschwerdeverfahren keine neuen Tatsachen geltend gemacht werden können.”
“3 ZPO stelle die Schlichtungsbehörde der Gegenpartei das Schlichtungsgesuch unverzüglich zu und lade gleichzeitig die Parteien zur Vermittlung vor. Sowohl die Zustellung des Schlichtungsgesuchs als auch die Vorladung der Parteien hätten unverzüglich zu erfolgen. Gemäss Art. 203 Abs. 1 ZPO habe die Verhandlung innert zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels stattzufinden. Auf den Abschluss des Schriftenwechsels könne dabei aber nur abgestellt werden, wenn dessen Durchführung zulässig sei. Mit Ausnahme von Konstellationen, die nicht vorliegen, sei ein förmlicher Schriftenwechsel im Schlichtungsverfahren aber unzulässig. Zulässig sei dagegen die unaufgeforderte Einreichung einer fakultativen schriftlichen Stellungnahme durch den Gesuchsgegner. Hierfür könne nach einem Teil der Lehre eine Frist gesetzt werden. Schliesslich erwog das Dreiergericht, dass in der Literatur kontrovers diskutiert werde, ob die Überschreitung der Frist gemäss Art. 203 Abs. 1 ZPO per se eine Rechtsverzögerung begründe. Vorliegend behaupte der Gesuchsteller «zu Recht nicht», dass «eine Überschreitung der Frist gemäss Art. 203 Abs. 1 ZPO drohe». Sie erwog dazu abschliessend, «die Schlichtungsbehörde konnte die Parteien rechtzeitig zu einer Schlichtungsverhandlung auf einen Termin innert zwei Monaten seit dem Eingang des Schlichtungsgesuchs am 2. April 2020 vorladen». Wie der abgelehnte Gerichtspräsident mit seiner Stellungnahme ausführte (Stellungnahme Gerichtspräsident, Ziff. 2.3), wird mit dieser Formulierung nicht behauptet, dass die Schlichtungsbehörde die Vorladung auch tatsächlich innert zwei Monaten vorgenommen hat. Vielmehr wird allein darauf hingewiesen, dass die Schlichtungsbehörde auch nach der Vornahme der angefochtenen Verfügung des Schlichters vom 8. April 2020 weiterhin die Möglichkeit gehabt hat, rechtzeitig auf einen Termin innert zwei Monaten seit dem Eingang des Schlichtungsgesuchs am 2. April 2020 vorzuladen. Diese Aussage ist korrekt. Daraus folgt, dass der Entscheid Y____ weder eine Lüge noch eine Erfindung enthielt. Zu beachten ist dabei auch, dass im Beschwerdeverfahren keine neuen Tatsachen geltend gemacht werden können.”
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