Le tribunal du domicile de l’une des parties est impérativement compétent pour statuer sur les actions indépendantes en entretien intentées par des enfants contre leurs père et mère et des actions intentées contre des parents tenus de fournir des aliments.
17 commentaries
Geht der Unterhaltsanspruch durch Legalzession nach Art. 289 Abs. 2 ZGB auf das Gemeinwesen über, gehören nach der Literatur zu diesem Rechtsübergang auch die Nebenrechte, namentlich das Recht, eine Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB zu beantragen, sowie das Gerichtsstandsprivileg von Art. 26 ZPO. Dementsprechend ist für das Gesuch des Gemeinwesens um Schuldneranweisung das Gericht am Wohnsitz des Unterhaltsschuldners oder am Sitz des Gemeinwesens zwingend örtlich zuständig.
“Kommt das Gemeinwesen für den Unterhalt des Kinds auf, so geht der Unterhaltsanspruch gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über. Bei diesem Rechtsübergang handelt es sich um eine Legalzession in der Form der Subrogation (vgl. BGE 137 III 193 E. 2.1 S. 197). Diese Legalzession umfasst insbesondere die Bevorschussung im Sinn von Art. 293 Abs. 2 ZGB (Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 289 ZGB N 10). Zu allen Rechten, die gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB auf das Gemeinwesen übergehen, sind auch die Nebenrechte zu zählen (Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, a.a.O., Art. 289 ZGB N 10). Dazu gehören insbesondere das Recht, eine Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB zu beantragen (Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, a.a.O., Art. 289 ZGB N 10), und das Gerichtsstandsprivileg von Art. 26 ZPO (vgl. Siehr, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 26 ZPO N 12; Sutter-Somm/Lötscher, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 26 N 10). Dies bedeutet, dass für das Gesuch des Gemeinwesens um Schuldneranweisung das Gericht am Wohnsitz des Unterhaltsschuldners oder am Sitz des Gemeinwesens zwingend zuständig ist (vgl. Mani, Die Subrogation des Unterhaltsanspruchs infolge öffentlicher Unterstützung, in: ZKE 2017 S. 277, 279; Sutter-Somm/Lötscher, a.a.O., Art. 26 N 10). Folglich ist das Recht, eine Schuldneranweisung zu beantragen, nach Art. 289 Abs. 2 ZGB auf den Berufungsbeklagten übergegangen und sind die Gerichte des Kantons Basel-Stadt für das Gesuch des Berufungsbeklagten örtlich zuständig, wenn der Kanton Basel-Stadt die Kindesunterhaltsbeiträge wirksam bevorschusst hat.”
Erfolgt ein staatlicher Unterhaltsvorschuss, tritt der Staat hinsichtlich des vorgelegten Betrags in die Rechte der Begünstigten (Subrogation) und kann in der Folge als Partei bzw. als Vertreter der Mutter und des Kindes in der Betreibung auftreten. In der zitierten Entscheidung blieb die sachliche Zuständigkeit nach Art. 26 ZPO beim Gericht am Wohnsitz der beteiligten Partei (Arrondissement Gruyère).
“1 et 2 de l’Arrêté fixant les modalités du recouvrement des créances d’entretien et du versement d’avances pour l’entretien des enfants, conjoints ou des ex-conjoints (ARCE ; RSF 212.0.22), le montant maximal de l’avance pour l’enfant est fixé à CHF 400.- par mois (al. 1) et celui pour le conjoint ou l’ex-conjoint est de CHF 250.- par mois. 2.4. En l'occurrence, l'Etat verse à la bénéficiaire de l'aide des avances de CHF 400.- par mois pour l’enfant B.________ et CHF 250.- par mois pour elle-même (bordereau de l’appel, pce 3). Il est dès lors subrogé dans les droits de la mère et de l’enfant à concurrence de CHF 650.- par mois. L'avis aux débiteurs a été requis pour un montant total de CHF 5'300.- par mois. Aussi, pour le solde mensuel de CHF 4'650.- (5’300 – 650), l'Etat agit en qualité de représentant de l’enfant et de sa mère, laquelle lui a délivré un mandat à cette fin (bordereau de l’appel, pce 1 ; cf. consid. 2.3 supra). L’enfant et sa mère, domiciliées dans l'arrondissement de la Gruyère, étant également parties à la procédure, la première juge était dès lors compétente pour connaître de la requête en vertu de l'art. 26 CPC (cf. arrêt TC FR 102 2009-186 du 25 février 2010 in RFJ 2010 33 ; CPra Actions-Bohnet, 2e éd. 2019, vol. I, § 30 n. 16). Partant, l’appel doit être admis et la cause doit être renvoyée à la Présidente conformément à l’art. 318 al. 1 let. c CPC (CR CPC-Jeandin, 2e éd. 2019, art. 318 n. 4a). 3. 3.1. Conformément à l’art. 107 al. 2 CPC, le frais judiciaires, fixés à CHF 800.-, sont mis à la charge de l’Etat. 3.2. Selon l'art. 95 al. 3 let. c CPC, les dépens comprennent notamment, lorsqu’une partie n’a pas de représentant professionnel, une indemnité équitable pour les démarches effectuées, dans les cas où cela se justifie. Cependant, la jurisprudence exclut en principe l'octroi d'une indemnité à un service de l'Etat qui agit seul, sans l'aide d'un avocat, dans une propre cause (arrêt TF 5D_229/2011 du 16 avril 2012 consid. 3.3). Tel étant entre autres le cas en l'espèce, il ne sera pas alloué de dépens au SASoc. la Cour arrête : I. L'appel est admis. Partant, la décision de la Présidente du Tribunal civil de l’arrondissement de la Gruyère du 24 février 2021 est annulée et la cause lui est renvoyée.”
Bei abwehrenden Unterhaltsklagen des Elternteils (etwa begehrte Feststellung, dass kein Unterhalt mehr geschuldet wird) findet Art. 26 ZPO keine Anwendung; für diesen Elternteil gilt der allgemeine Beklagtengerichtsstand nach Art. 10 ZPO.
Im internationalen Verhältnis bestimmt Art. 22 Ziff. 5 LugÜ die internationale Zuständigkeit für Verfahren über die Vollstreckung von Entscheidungen (Gerichte des Vollstreckungsstaates). Innerhalb des Vollstreckungsstaates wird die örtliche Zuständigkeit durch das nationale Recht geregelt; insb. kommt für selbständige Unterhaltsklagen der Kinder gegen ihre Eltern und Klagen gegen unterstützungspflichtige Verwandte der zwingende Gerichtsstand des Wohnsitzes einer Partei nach Art. 26 ZPO zur Anwendung.
“BL domizilierten Arbeitgeberin des Berufungsbeklagten, die C. AG, örtlich und sachlich zuständig ist. Da der Wohnsitz der Berufsklägerin in Deutschland und der Sitz der anzuweisenden Arbeitgeberin in Y. BL ist, gelangt im internationalen Verhältnis Art. 22 Ziff. 5 des revidierten Lugano Übereinkommens (LugÜ, SR 0.275.12) zur Anwendung. Diese Bestimmung legt fest, dass für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte am Vollstreckungsort ausschliesslich zuständig sind (BGE 138 III 11 E. 7.2.4; KGE BL 400 21 16 vom 20. April 2021 E. 1.1; BSK ZGB I-Fountoulakis, 7. Aufl., 2022, Art. 291 N 4i). Die Berufungsklägerin verlangt gestützt auf den schweizerischen Unterhaltsvertrag vom 15. September 2010, welcher eine vollstreckbare Entscheidung im Sinne von Art. 22 Ziff. 5 LugÜ darstellt, die Vollstreckung ihres Unterhaltsanspruchs in der Schweiz. Gemäss dem Schweizer Recht bestimmt sich die örtliche Gerichtszuständigkeit für die vorliegende Schuldneranweisung nach Art. 26 ZPO (BGE 145 III 255 E. 3.1). Diese Bestimmung gewährt dem auf Unterhalt gegenüber einem Elternteil klagenden Kind einen zwingenden Gerichtsstand am Wohnsitz des Kindes oder des eingeklagten Elternteils (BGE 145 III 255 E. 5.4 und 5.6; Spycher, BK ZPO, 2012, Art. 26 N 8; KUKO ZPO-Haas/ Schlumpf, 3. Aufl., 2021, Art. 26 N 3). Die Berufungsklägerin hat ihr Gesuch beim erstinstanzlichen Gericht am Wohnort ihres Vaters anhängig gemacht. Das von der Berufungsklägerin angerufene Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West ist demnach für die Beurteilung des Schuldneranweisungsgesuchs vom 8. November 2023 örtlich und auch sachlich zuständig, zumal in Summarsachen kein vorgängiges Schlichtungsverfahren zu durchlaufen ist (Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO und Art. 198 lit. a ZPO). Das zuständige Gericht wendet auch im internationalen Verhältnis sein eigenes Verfahrensrecht an, womit vorliegend das Zivilprozessrecht der Schweiz einschlägig ist. Die Schuldneranweisung ist vermögensrechtlicher Natur und dem Rechtsmittel der Berufung zugänglich, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.”
“5 CL (ATF 138 III 11 consid. 7.3, in JdT 2012 II 560), qui stipule qu'en matière d'exécution des décisions, sont seuls compétents, sans considération de domicile, les tribunaux de l'État contractant du lieu de l'exécution. La compétence exclusive des juridictions de l'Etat du lieu d'exécution écarte donc la compétence générale de celles du domicile du défendeur (art. 2 CL) (ATF 138 III 11, in JdT 2012 II 560 consid. 7.2.4). L'art. 22 ch. 5 CL règle la compétence internationale alors que c'est le droit national qui détermine la compétence ratione loci dans l'Etat contractant concerné (ATF 138 III 11, in JdT 2012 II 560 consid. 7.3; OGer BE, ZK 2018 446 du 11 décembre 2018, consid. 14.2). La LDIP ne contient pas de règle de compétence en matière d'avis aux débiteurs (OGer BE, ZK 2018 446 précité, consid. 15; Rüetschi, Prozessuale Fragen im Kontext der Schuldneranweisung, FamPra.ch, 2012, 657, p. 668). Au niveau national, la compétence pour les avis aux débiteurs de l'art. 291 CC est donc déterminée par l'art. 26 CPC (ATF 145 III 255 consid. 5.4 et 5.6, in JdT 2020 II 230), lequel prévoit que le tribunal du domicile de l'une des parties est impérativement compétent pour statuer sur les actions indépendantes en entretien intentées par des enfants contre leurs père et mère et des actions intentées contre des parents tenus de fournir des aliments. La règlementation de l'art. 26 CPC n'a toutefois pas vocation à s'appliquer aux affaires internationales. En effet, si le créancier d'aliments qui requiert l'avis au débiteur est domicilié à l'étranger - comme dans le cas d'espèce - la possibilité privilégiée d'agir à son propre domicile est exclue d'emblée en raison de la compétence internationale de la Suisse prévue par l'art. 22 ch. 5 CL. Il ne resterait donc, selon l'art. 26 CPC, que la possibilité d'agir au domicile du débiteur d'aliments, pour autant qu'il se situe en Suisse. Toutefois, si le débiteur d'aliments est par exemple un travailleur frontalier qui réside à l'étranger et travaille en Suisse et que son employeur doit être désigné comme tiers débiteur, l'art.”
Bleibt das Kind in den Rechten subrogiert und tritt der Staat — aufgrund eines von der Mutter erteilten Mandats — als Vertreter der Mutter und des Kindes auf, beeinträchtigt dies die Zuständigkeit nach Art. 26 ZPO nicht; das Verfahren kann am Wohnsitz einer der Parteien geführt werden.
“1 et 2 de l’Arrêté fixant les modalités du recouvrement des créances d’entretien et du versement d’avances pour l’entretien des enfants, conjoints ou des ex-conjoints (ARCE ; RSF 212.0.22), le montant maximal de l’avance pour l’enfant est fixé à CHF 400.- par mois (al. 1) et celui pour le conjoint ou l’ex-conjoint est de CHF 250.- par mois. 2.4. En l'occurrence, l'Etat verse à la bénéficiaire de l'aide des avances de CHF 400.- par mois pour l’enfant B.________ et CHF 250.- par mois pour elle-même (bordereau de l’appel, pce 3). Il est dès lors subrogé dans les droits de la mère et de l’enfant à concurrence de CHF 650.- par mois. L'avis aux débiteurs a été requis pour un montant total de CHF 5'300.- par mois. Aussi, pour le solde mensuel de CHF 4'650.- (5’300 – 650), l'Etat agit en qualité de représentant de l’enfant et de sa mère, laquelle lui a délivré un mandat à cette fin (bordereau de l’appel, pce 1 ; cf. consid. 2.3 supra). L’enfant et sa mère, domiciliées dans l'arrondissement de la Gruyère, étant également parties à la procédure, la première juge était dès lors compétente pour connaître de la requête en vertu de l'art. 26 CPC (cf. arrêt TC FR 102 2009-186 du 25 février 2010 in RFJ 2010 33 ; CPra Actions-Bohnet, 2e éd. 2019, vol. I, § 30 n. 16). Partant, l’appel doit être admis et la cause doit être renvoyée à la Présidente conformément à l’art. 318 al. 1 let. c CPC (CR CPC-Jeandin, 2e éd. 2019, art. 318 n. 4a). 3. 3.1. Conformément à l’art. 107 al. 2 CPC, le frais judiciaires, fixés à CHF 800.-, sont mis à la charge de l’Etat. 3.2. Selon l'art. 95 al. 3 let. c CPC, les dépens comprennent notamment, lorsqu’une partie n’a pas de représentant professionnel, une indemnité équitable pour les démarches effectuées, dans les cas où cela se justifie. Cependant, la jurisprudence exclut en principe l'octroi d'une indemnité à un service de l'Etat qui agit seul, sans l'aide d'un avocat, dans une propre cause (arrêt TF 5D_229/2011 du 16 avril 2012 consid. 3.3). Tel étant entre autres le cas en l'espèce, il ne sera pas alloué de dépens au SASoc. la Cour arrête : I. L'appel est admis. Partant, la décision de la Présidente du Tribunal civil de l’arrondissement de la Gruyère du 24 février 2021 est annulée et la cause lui est renvoyée.”
Nach Art. 26 ZPO ist für selbständige Unterhaltsklagen der Kinder gegenüber Eltern am Wohnsitz einer der Parteien zwingend örtlich zu urteilen. Entsprechend wurde in den zitierten Entscheiden die örtliche Zuständigkeit für Schuldneranweisungen bzw. die Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen am Wohnsitz einer Partei bejaht. Im internationalen Verhältnis kann Art. 22 Ziff. 5 LugÜ zur Anwendung gelangen. In Summarsachen ist kein vorgängiges Schlichtungsverfahren erforderlich (vgl. Art. 302 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 198 lit. a ZPO).
“BL domizilierten Arbeitgeberin des Berufungsbeklagten, die C. AG, örtlich und sachlich zuständig ist. Da der Wohnsitz der Berufsklägerin in Deutschland und der Sitz der anzuweisenden Arbeitgeberin in Y. BL ist, gelangt im internationalen Verhältnis Art. 22 Ziff. 5 des revidierten Lugano Übereinkommens (LugÜ, SR 0.275.12) zur Anwendung. Diese Bestimmung legt fest, dass für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte am Vollstreckungsort ausschliesslich zuständig sind (BGE 138 III 11 E. 7.2.4; KGE BL 400 21 16 vom 20. April 2021 E. 1.1; BSK ZGB I-Fountoulakis, 7. Aufl., 2022, Art. 291 N 4i). Die Berufungsklägerin verlangt gestützt auf den schweizerischen Unterhaltsvertrag vom 15. September 2010, welcher eine vollstreckbare Entscheidung im Sinne von Art. 22 Ziff. 5 LugÜ darstellt, die Vollstreckung ihres Unterhaltsanspruchs in der Schweiz. Gemäss dem Schweizer Recht bestimmt sich die örtliche Gerichtszuständigkeit für die vorliegende Schuldneranweisung nach Art. 26 ZPO (BGE 145 III 255 E. 3.1). Diese Bestimmung gewährt dem auf Unterhalt gegenüber einem Elternteil klagenden Kind einen zwingenden Gerichtsstand am Wohnsitz des Kindes oder des eingeklagten Elternteils (BGE 145 III 255 E. 5.4 und 5.6; Spycher, BK ZPO, 2012, Art. 26 N 8; KUKO ZPO-Haas/ Schlumpf, 3. Aufl., 2021, Art. 26 N 3). Die Berufungsklägerin hat ihr Gesuch beim erstinstanzlichen Gericht am Wohnort ihres Vaters anhängig gemacht. Das von der Berufungsklägerin angerufene Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West ist demnach für die Beurteilung des Schuldneranweisungsgesuchs vom 8. November 2023 örtlich und auch sachlich zuständig, zumal in Summarsachen kein vorgängiges Schlichtungsverfahren zu durchlaufen ist (Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO und Art. 198 lit. a ZPO). Das zuständige Gericht wendet auch im internationalen Verhältnis sein eigenes Verfahrensrecht an, womit vorliegend das Zivilprozessrecht der Schweiz einschlägig ist. Die Schuldneranweisung ist vermögensrechtlicher Natur und dem Rechtsmittel der Berufung zugänglich, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.”
“Bei Unzuständigkeit der Vorinstanz wäre das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, zur materiellen Behandlung des Rechtsmittels nicht kompetent. Da der Wohnsitz der Berufsklägerinnen in Deutschland und derjenige des Berufungsbeklagten in W.____ (BL) ist, gelangt im internationalen Verhältnis Art. 22 Ziff. 5 des revidierten Lugano Übereinkommens (LugÜ, SR 0.275.12) zur Anwendung. Diese Bestimmung legt fest, dass für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte am Vollstreckungsort ausschliesslich zuständig sind (BGE 138 III 11 E. 7.2.4; BSK ZGB I-Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, 6. Aufl., 2018, Art. 291 N 4i). Die Berufungsklägerinnen verlangen gestützt auf vollstreckbare Urkunden, welche Entscheidungen im Sinne von Art. 22 Ziff. 5 LugÜ darstellen, die Vollstreckung ihres Unterhaltsanspruchs in der Schweiz. Nach dem Recht der Schweiz bestimmt sich die örtliche Gerichtszuständigkeit für die vorliegende Schuldneranweisung (Art. 291 ZGB) nach Art. 26 ZPO. Diese Bestimmung gewährt dem auf Unterhalt gegenüber einem Elternteil klagenden Kind einen zwingenden Gerichtsstand am Wohnsitz des Kindes oder des eingeklagten Elternteils (BGE 145 III 255 E. 5.4 und 5.6; Spycher, BK ZPO, 2012, Art. 26 N 8; KUKO ZPO-Haas/Schlumpf, 2. Aufl., 2014, Art. 26 N 3). Das von den Berufungsklägerinnen angerufene Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West war demnach für die Beurteilung des Schuldneranweisungsgesuchs vom 4. August 2020 örtlich und auch sachlich zuständig, zumal in Summarsachen kein vorgängiges Schlichtungsverfahren zu durchlaufen ist (Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO und Art. 198 lit. a ZPO). Das zuständige Gericht wendet auch im internationales Verhältnis sein eigenes Verfahrensrecht an. Die Schuldneranweisung ist vermögensrechtlicher Natur und dem Rechtsmittel der Berufung zugänglich, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz. 378a).”
Ist ein Hauptverfahren (z.B. eine Unterhaltsklage) hängig, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach Art. 26 ZPO. Entscheidungen über Schuldneranweisungen haben häufig Erkenntnischarakter; in solchen Fällen findet Art. 339 ZPO keine Anwendung.
“Dies gilt umso mehr, als sich das Gericht beim Entscheid über eine Schuldneranweisung nicht auf eine formale Prüfung der Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit eines Entscheides beschränken kann, sondern sich auch mit gewissen materiell-rechtlichen Fragen zu befassen und in diesem Zusammenhang die finanziellen Verhältnisse der Parteien (erneut) zu prüfen hat. Dem Anweisungsentscheid kommt insofern nicht bloss Vollstreckungs-, sondern auch Erkenntnischarakter zu. Solange das Hauptverfahren (Unterhaltsklage) beim Regionalgericht hängig ist, wird der Einzelrichter somit nicht als Vollstreckungsrichter, sondern in seiner Funktion als Massnahmenrichter tätig. Für eine Anwendung von Art. 339 ZPO, auf welchen der Vorrichter seine örtliche Zuständigkeit gestützt hat (act, B.1, E. 1.2), bleibt daher kein Raum. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich vielmehr allein danach, wo das Hauptverfahren hängig ist. Selbst im Falle einer Schuldneranweisung ausserhalb eines Prozesses um den Kindesunterhalt bestimmt sich der Gerichtsstand im Übrigen nicht nach Art. 339 ZPO, sondern nach Art. 26 ZPO (vgl. dazu BGE 145 III 255).”
“Dies gilt umso mehr, als sich das Gericht beim Entscheid über eine Schuldneranweisung nicht auf eine formale Prüfung der Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit eines Entscheides beschränken kann, sondern sich auch mit gewissen materiell-rechtlichen Fragen zu befassen und in diesem Zusammenhang die finanziellen Verhältnisse der Parteien (erneut) zu prüfen hat. Dem Anweisungsentscheid kommt insofern nicht bloss Vollstreckungs-, sondern auch Erkenntnischarakter zu. Solange das Hauptverfahren (Unterhaltsklage) beim Regionalgericht hängig ist, wird der Einzelrichter somit nicht als Vollstreckungsrichter, sondern in seiner Funktion als Massnahmenrichter tätig. Für eine Anwendung von Art. 339 ZPO, auf welchen der Vorrichter seine örtliche Zuständigkeit gestützt hat (act, B.1, E. 1.2), bleibt daher kein Raum. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich vielmehr allein danach, wo das Hauptverfahren hängig ist. Selbst im Falle einer Schuldneranweisung ausserhalb eines Prozesses um den Kindesunterhalt bestimmt sich der Gerichtsstand im Übrigen nicht nach Art. 339 ZPO, sondern nach Art. 26 ZPO (vgl. dazu BGE 145 III 255).”
Das Gerichtsstandsprivileg von Art. 26 ZPO geht nach der Legalzession/Subrogation gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB auf das Gemeinwesen über. Dementsprechend ist für gerichtliche Gesuche des Gemeinwesens im Zusammenhang mit dem übergegangenen Unterhaltsanspruch (z.B. Gesuch um Schuldneranweisung) das Gericht am Wohnsitz des Unterhaltsschuldners oder am Sitz des Gemeinwesens zwingend zuständig.
“Kommt das Gemeinwesen für den Unterhalt des Kinds auf, so geht der Unterhaltsanspruch gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über. Bei diesem Rechtsübergang handelt es sich um eine Legalzession in der Form der Subrogation (vgl. BGE 137 III 193 E. 2.1 S. 197). Diese Legalzession umfasst insbesondere die Bevorschussung im Sinn von Art. 293 Abs. 2 ZGB (Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 289 ZGB N 10). Zu allen Rechten, die gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB auf das Gemeinwesen übergehen, sind auch die Nebenrechte zu zählen (Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, a.a.O., Art. 289 ZGB N 10). Dazu gehören insbesondere das Recht, eine Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB zu beantragen (Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, a.a.O., Art. 289 ZGB N 10), und das Gerichtsstandsprivileg von Art. 26 ZPO (vgl. Siehr, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 26 ZPO N 12; Sutter-Somm/Lötscher, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 26 N 10). Dies bedeutet, dass für das Gesuch des Gemeinwesens um Schuldneranweisung das Gericht am Wohnsitz des Unterhaltsschuldners oder am Sitz des Gemeinwesens zwingend zuständig ist (vgl. Mani, Die Subrogation des Unterhaltsanspruchs infolge öffentlicher Unterstützung, in: ZKE 2017 S. 277, 279; Sutter-Somm/Lötscher, a.a.O., Art. 26 N 10). Folglich ist das Recht, eine Schuldneranweisung zu beantragen, nach Art. 289 Abs. 2 ZGB auf den Berufungsbeklagten übergegangen und sind die Gerichte des Kantons Basel-Stadt für das Gesuch des Berufungsbeklagten örtlich zuständig, wenn der Kanton Basel-Stadt die Kindesunterhaltsbeiträge wirksam bevorschusst hat.”
Für ein Gesuch um Schuldneranweisung (Art. 291 ZGB) bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach Art. 26 ZPO: zuständig ist demnach das Gericht am Wohnsitz des klagenden Kindes oder des eingeklagten Elternteils. Ein solches Gesuch gilt als materiell-rechtliches und nicht als vollstreckungsrechtliches Verfahren, weshalb Art. 26 ZPO zur Anwendung gelangt. Soweit es sich um eine Summarsache handelt, ist kein vorgängiges Schlichtungsverfahren durchzuführen.
“Sowohl das Zivilgericht als auch die Parteien sind der Ansicht, dass sich die örtliche Zuständigkeit für ein Gesuch um Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB nach Art. 339 Abs. 1 ZPO bestimmt (angefochtener Entscheid E. 1; Berufung Ziff. 1 und 6 f.; Berufungsantwort Ziff. 2a). Dies ist unrichtig. Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei einem Verfahren, das ein solches Gesuch zum Gegenstand hat, nicht um ein vollstreckungsrechtliches, sondern um ein materiell-rechtliches Verfahren (vgl. oben E. 1.1). Dementsprechend hielt das Bundesgericht in einem in der amtlichen Sammlung publizierten Urteil fest, dass sich die örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB nach Art. 26 ZPO bestimmt (BGE 145 III 255 E. 5.4 S. 262 f. und E. 5.6 S. 266). Weder das Zivilgericht noch die Parteien nennen irgendwelche Gründe, weshalb von diesem eingehend begründeten Urteil abgewichen werden sollte.”
“Bei Unzuständigkeit der Vorinstanz wäre das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, zur materiellen Behandlung des Rechtsmittels nicht kompetent. Da der Wohnsitz der Berufsklägerinnen in Deutschland und derjenige des Berufungsbeklagten in W.____ (BL) ist, gelangt im internationalen Verhältnis Art. 22 Ziff. 5 des revidierten Lugano Übereinkommens (LugÜ, SR 0.275.12) zur Anwendung. Diese Bestimmung legt fest, dass für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte am Vollstreckungsort ausschliesslich zuständig sind (BGE 138 III 11 E. 7.2.4; BSK ZGB I-Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, 6. Aufl., 2018, Art. 291 N 4i). Die Berufungsklägerinnen verlangen gestützt auf vollstreckbare Urkunden, welche Entscheidungen im Sinne von Art. 22 Ziff. 5 LugÜ darstellen, die Vollstreckung ihres Unterhaltsanspruchs in der Schweiz. Nach dem Recht der Schweiz bestimmt sich die örtliche Gerichtszuständigkeit für die vorliegende Schuldneranweisung (Art. 291 ZGB) nach Art. 26 ZPO. Diese Bestimmung gewährt dem auf Unterhalt gegenüber einem Elternteil klagenden Kind einen zwingenden Gerichtsstand am Wohnsitz des Kindes oder des eingeklagten Elternteils (BGE 145 III 255 E. 5.4 und 5.6; Spycher, BK ZPO, 2012, Art. 26 N 8; KUKO ZPO-Haas/Schlumpf, 2. Aufl., 2014, Art. 26 N 3). Das von den Berufungsklägerinnen angerufene Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West war demnach für die Beurteilung des Schuldneranweisungsgesuchs vom 4. August 2020 örtlich und auch sachlich zuständig, zumal in Summarsachen kein vorgängiges Schlichtungsverfahren zu durchlaufen ist (Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO und Art. 198 lit. a ZPO). Das zuständige Gericht wendet auch im internationales Verhältnis sein eigenes Verfahrensrecht an. Die Schuldneranweisung ist vermögensrechtlicher Natur und dem Rechtsmittel der Berufung zugänglich, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz. 378a).”
Im internationalen Verhältnis kann Art. 22 Ziff. 5 des revidierten Lugano‑Übereinkommens zur Anwendung gelangen und die ausschliessliche Zuständigkeit der Gerichte am Vollstreckungsort begründen. Die örtliche Zuständigkeit für ein Gesuch um Schuldneranweisung bestimmt sich nach schweizerischem Recht nach Art. 26 ZPO. Die Schuldneranweisung wird in den Entscheidungen als vermögensrechtlicher Anspruch qualifiziert; sie ist dem Rechtsmittel der Berufung zugänglich, sofern der Streitwert die für die Berufungszulassung erforderliche Grenze (CHF 10'000) erreicht.
“BL domizilierten Arbeitgeberin des Berufungsbeklagten, die C. AG, örtlich und sachlich zuständig ist. Da der Wohnsitz der Berufsklägerin in Deutschland und der Sitz der anzuweisenden Arbeitgeberin in Y. BL ist, gelangt im internationalen Verhältnis Art. 22 Ziff. 5 des revidierten Lugano Übereinkommens (LugÜ, SR 0.275.12) zur Anwendung. Diese Bestimmung legt fest, dass für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte am Vollstreckungsort ausschliesslich zuständig sind (BGE 138 III 11 E. 7.2.4; KGE BL 400 21 16 vom 20. April 2021 E. 1.1; BSK ZGB I-Fountoulakis, 7. Aufl., 2022, Art. 291 N 4i). Die Berufungsklägerin verlangt gestützt auf den schweizerischen Unterhaltsvertrag vom 15. September 2010, welcher eine vollstreckbare Entscheidung im Sinne von Art. 22 Ziff. 5 LugÜ darstellt, die Vollstreckung ihres Unterhaltsanspruchs in der Schweiz. Gemäss dem Schweizer Recht bestimmt sich die örtliche Gerichtszuständigkeit für die vorliegende Schuldneranweisung nach Art. 26 ZPO (BGE 145 III 255 E. 3.1). Diese Bestimmung gewährt dem auf Unterhalt gegenüber einem Elternteil klagenden Kind einen zwingenden Gerichtsstand am Wohnsitz des Kindes oder des eingeklagten Elternteils (BGE 145 III 255 E. 5.4 und 5.6; Spycher, BK ZPO, 2012, Art. 26 N 8; KUKO ZPO-Haas/ Schlumpf, 3. Aufl., 2021, Art. 26 N 3). Die Berufungsklägerin hat ihr Gesuch beim erstinstanzlichen Gericht am Wohnort ihres Vaters anhängig gemacht. Das von der Berufungsklägerin angerufene Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West ist demnach für die Beurteilung des Schuldneranweisungsgesuchs vom 8. November 2023 örtlich und auch sachlich zuständig, zumal in Summarsachen kein vorgängiges Schlichtungsverfahren zu durchlaufen ist (Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO und Art. 198 lit. a ZPO). Das zuständige Gericht wendet auch im internationalen Verhältnis sein eigenes Verfahrensrecht an, womit vorliegend das Zivilprozessrecht der Schweiz einschlägig ist. Die Schuldneranweisung ist vermögensrechtlicher Natur und dem Rechtsmittel der Berufung zugänglich, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.”
“Bei Unzuständigkeit der Vorinstanz wäre das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, zur materiellen Behandlung des Rechtsmittels nicht kompetent. Da der Wohnsitz der Berufsklägerinnen in Deutschland und derjenige des Berufungsbeklagten in W.____ (BL) ist, gelangt im internationalen Verhältnis Art. 22 Ziff. 5 des revidierten Lugano Übereinkommens (LugÜ, SR 0.275.12) zur Anwendung. Diese Bestimmung legt fest, dass für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte am Vollstreckungsort ausschliesslich zuständig sind (BGE 138 III 11 E. 7.2.4; BSK ZGB I-Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, 6. Aufl., 2018, Art. 291 N 4i). Die Berufungsklägerinnen verlangen gestützt auf vollstreckbare Urkunden, welche Entscheidungen im Sinne von Art. 22 Ziff. 5 LugÜ darstellen, die Vollstreckung ihres Unterhaltsanspruchs in der Schweiz. Nach dem Recht der Schweiz bestimmt sich die örtliche Gerichtszuständigkeit für die vorliegende Schuldneranweisung (Art. 291 ZGB) nach Art. 26 ZPO. Diese Bestimmung gewährt dem auf Unterhalt gegenüber einem Elternteil klagenden Kind einen zwingenden Gerichtsstand am Wohnsitz des Kindes oder des eingeklagten Elternteils (BGE 145 III 255 E. 5.4 und 5.6; Spycher, BK ZPO, 2012, Art. 26 N 8; KUKO ZPO-Haas/Schlumpf, 2. Aufl., 2014, Art. 26 N 3). Das von den Berufungsklägerinnen angerufene Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West war demnach für die Beurteilung des Schuldneranweisungsgesuchs vom 4. August 2020 örtlich und auch sachlich zuständig, zumal in Summarsachen kein vorgängiges Schlichtungsverfahren zu durchlaufen ist (Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO und Art. 198 lit. a ZPO). Das zuständige Gericht wendet auch im internationales Verhältnis sein eigenes Verfahrensrecht an. Die Schuldneranweisung ist vermögensrechtlicher Natur und dem Rechtsmittel der Berufung zugänglich, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz. 378a).”
Art. 26 ZPO bestimmt nach der Rechtsprechung die örtliche Zuständigkeit für Schuldneranweisungen; dies gilt auch im internationalen Verhältnis bei der Vollstreckung aus ausländischen bzw. vollstreckbaren Entscheidungen/Urkunden. Bei Zwangsvollstreckungsverfahren kann aufgrund von Art. 22 Ziff. 5 LugÜ das Gericht am Vollstreckungsort ausschliesslich zuständig sein. Für Unterhaltsklagen gemäss Art. 26 ZPO besteht ein zwingender Gerichtsstand am Wohnsitz des klagenden Kindes oder des eingeklagten Elternteils. Das zuständige Schweizer Gericht wendet sein eigenes Verfahrensrecht an. In Summarsachen ist kein vorgängiges Schlichtungsverfahren erforderlich. Die Schuldneranweisung wird als vermögensrechtlich qualifiziert und ist der Berufung zugänglich, soweit der Streitwert die gesetzlichen Schwellen erreicht.
“BL domizilierten Arbeitgeberin des Berufungsbeklagten, die C. AG, örtlich und sachlich zuständig ist. Da der Wohnsitz der Berufsklägerin in Deutschland und der Sitz der anzuweisenden Arbeitgeberin in Y. BL ist, gelangt im internationalen Verhältnis Art. 22 Ziff. 5 des revidierten Lugano Übereinkommens (LugÜ, SR 0.275.12) zur Anwendung. Diese Bestimmung legt fest, dass für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte am Vollstreckungsort ausschliesslich zuständig sind (BGE 138 III 11 E. 7.2.4; KGE BL 400 21 16 vom 20. April 2021 E. 1.1; BSK ZGB I-Fountoulakis, 7. Aufl., 2022, Art. 291 N 4i). Die Berufungsklägerin verlangt gestützt auf den schweizerischen Unterhaltsvertrag vom 15. September 2010, welcher eine vollstreckbare Entscheidung im Sinne von Art. 22 Ziff. 5 LugÜ darstellt, die Vollstreckung ihres Unterhaltsanspruchs in der Schweiz. Gemäss dem Schweizer Recht bestimmt sich die örtliche Gerichtszuständigkeit für die vorliegende Schuldneranweisung nach Art. 26 ZPO (BGE 145 III 255 E. 3.1). Diese Bestimmung gewährt dem auf Unterhalt gegenüber einem Elternteil klagenden Kind einen zwingenden Gerichtsstand am Wohnsitz des Kindes oder des eingeklagten Elternteils (BGE 145 III 255 E. 5.4 und 5.6; Spycher, BK ZPO, 2012, Art. 26 N 8; KUKO ZPO-Haas/ Schlumpf, 3. Aufl., 2021, Art. 26 N 3). Die Berufungsklägerin hat ihr Gesuch beim erstinstanzlichen Gericht am Wohnort ihres Vaters anhängig gemacht. Das von der Berufungsklägerin angerufene Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West ist demnach für die Beurteilung des Schuldneranweisungsgesuchs vom 8. November 2023 örtlich und auch sachlich zuständig, zumal in Summarsachen kein vorgängiges Schlichtungsverfahren zu durchlaufen ist (Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO und Art. 198 lit. a ZPO). Das zuständige Gericht wendet auch im internationalen Verhältnis sein eigenes Verfahrensrecht an, womit vorliegend das Zivilprozessrecht der Schweiz einschlägig ist. Die Schuldneranweisung ist vermögensrechtlicher Natur und dem Rechtsmittel der Berufung zugänglich, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.”
“Bei Unzuständigkeit der Vorinstanz wäre das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, zur materiellen Behandlung des Rechtsmittels nicht kompetent. Da der Wohnsitz der Berufsklägerinnen in Deutschland und derjenige des Berufungsbeklagten in W.____ (BL) ist, gelangt im internationalen Verhältnis Art. 22 Ziff. 5 des revidierten Lugano Übereinkommens (LugÜ, SR 0.275.12) zur Anwendung. Diese Bestimmung legt fest, dass für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte am Vollstreckungsort ausschliesslich zuständig sind (BGE 138 III 11 E. 7.2.4; BSK ZGB I-Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, 6. Aufl., 2018, Art. 291 N 4i). Die Berufungsklägerinnen verlangen gestützt auf vollstreckbare Urkunden, welche Entscheidungen im Sinne von Art. 22 Ziff. 5 LugÜ darstellen, die Vollstreckung ihres Unterhaltsanspruchs in der Schweiz. Nach dem Recht der Schweiz bestimmt sich die örtliche Gerichtszuständigkeit für die vorliegende Schuldneranweisung (Art. 291 ZGB) nach Art. 26 ZPO. Diese Bestimmung gewährt dem auf Unterhalt gegenüber einem Elternteil klagenden Kind einen zwingenden Gerichtsstand am Wohnsitz des Kindes oder des eingeklagten Elternteils (BGE 145 III 255 E. 5.4 und 5.6; Spycher, BK ZPO, 2012, Art. 26 N 8; KUKO ZPO-Haas/Schlumpf, 2. Aufl., 2014, Art. 26 N 3). Das von den Berufungsklägerinnen angerufene Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West war demnach für die Beurteilung des Schuldneranweisungsgesuchs vom 4. August 2020 örtlich und auch sachlich zuständig, zumal in Summarsachen kein vorgängiges Schlichtungsverfahren zu durchlaufen ist (Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO und Art. 198 lit. a ZPO). Das zuständige Gericht wendet auch im internationales Verhältnis sein eigenes Verfahrensrecht an. Die Schuldneranweisung ist vermögensrechtlicher Natur und dem Rechtsmittel der Berufung zugänglich, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz. 378a).”
Das Gericht prüft die örtliche Zuständigkeit von Amtes wegen. Für die Anwendung von Art. 26 ZPO sind die zivilrechtlichen Wohnsitzregeln massgebend: Das minderjährige Kind hat Wohnsitz dort, wo der obhutführende Elternteil wohnt; in sonstigen Fällen gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 ZGB). Der Wohnsitz Erwachsener setzt objektiv erkennbaren Aufenthalt und die Absicht des dauernden Verbleibens voraus; massgebend ist der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet.
“Das Gericht tritt auf eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen er- füllt sind. Zu den Prozessvoraussetzungen gehören insbesondere die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO). Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, prüft das Gericht von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Für selbständige Unterhaltsklagen der Kinder gegen ihre Eltern ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zwingend zuständig (Art. 26 ZPO). Art. 298b Abs. 3 ZGB, Art. 298d Abs. 3 ZGB und Art. 304 Abs. 2 ZPO sehen zu- dem vor, dass das Gericht, bei welchem eine Unterhaltsklage hängig gemacht wird, auch für die Regelung der übrigen Kinderbelange zuständig wird. Das min- derjährige Kind hat seinen Wohnsitz am Wohnsitz desjenigen Elternteils, unter dessen Obhut es steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Der Wohnsitz einer erwachsenen Person befindet sich am Ort, an dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Es müssen zwei Merkmale (kumulativ) erfüllt sein: Ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Massgebend ist somit der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (BGer 9C_295/2019 vom 18. Juni 2019, E.”
Nach Art. 26 ZPO richtet sich die örtliche Zuständigkeit unter anderem nach dem Wohnsitz einer Partei; dies bestimmt, vor welchem Gericht die Klage bzw. das Rechtsmittel zu erheben ist (vgl. Bezugnahme in der Entscheidungsbegründung auf Art. 26 ZPO).
“S'agissant de la prise en charge des frais extraordinaires de C______, ceux-ci n'avaient été ni allégués, ni démontrés, si bien qu'il n'était pas donné suite à cette conclusion. Enfin, le Tribunal a considéré que la cause ne présentait aucune urgence, de sorte qu'il n'y avait pas lieu de donner suite aux mesures provisionnelles sollicitées par A______ dans le cadre de sa requête adressée au TPAE. EN DROIT 1. 1.1 L'appel est recevable contre les décisions finales de première instance, dans les causes non patrimoniales ou dont la valeur litigieuse, au dernier état des conclusions devant l'autorité inférieure, est supérieure à 10'000 fr. (art. 308 al. 1 let. a et al. 2 CPC). En l'espèce, l'appel, qui porte sur les contributions à l'entretien de l'enfant mineur, est de nature patrimoniale. Compte tenu de la quotité des pensions contestées en première instance, la valeur litigieuse, capitalisée selon l'art. 92 al. 2 CPC, est supérieure à 10'000 fr. La voie de l'appel est dès lors ouverte. 1.2 Introduit dans le délai et selon la forme prescrits par la loi (art. 130, 131, 142 al. 1 et 311 al. 1 CPC) et devant l'autorité compétente (art. 26 CPC; 120 al. 1 let. a LOJ), l'appel est recevable. Il en va de même de l'appel joint de l'intimé, déposé dans la réponse à l'appel et dans le délai légal imparti à cet effet (art. 145 al. 1 let. a, 312 et 313 al. 1 CPC). Par souci de simplification, le père sera désigné en qualité d'appelant et l'enfant en qualité d'intimé. 1.3 La Cour revoit la cause avec un plein pouvoir d'examen en fait et en droit (art. 310 CPC; ATF 138 III 374 consid. 4.3.1). La présente cause est soumise aux maximes d'office et inquisitoire illimitée en tant qu'elle concerne la contribution d'entretien due à un enfant mineur en vertu du droit de la famille (art. 296 al. 1 et 3 CPC; arrêt du Tribunal fédéral 5A_800/2019 du 9 février 2021 consid. 2.2 destiné à la publication). La Cour n'est donc pas liée par les conclusions des parties, ni par l'interdiction de la reformatio in pejus (ATF 129 III 417 consid. 2.1.1; arrêt du Tribunal fédéral 5A_841/2018, 5A_843/2018 du 12 février 2020 consid. 5.2). 2. Les parties ont produit de nouvelles pièces en appel.”
Geht der Unterhaltsanspruch kraft Art. 289 Abs. 2 ZGB durch Legalzession auf das Gemeinwesen über, umfasst dieser Übergang nach der Rechtsprechung und Lehre auch das Gerichtsstandsprivileg von Art. 26 ZPO; das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien ist demnach auch für das Gesuch des Gemeinwesens örtlich zwingend zuständig.
“Kommt das Gemeinwesen für den Unterhalt des Kinds auf, so geht der Unterhaltsanspruch gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über. Bei diesem Rechtsübergang handelt es sich um eine Legalzession in der Form der Subrogation (vgl. BGE 137 III 193 E. 2.1 S. 197). Diese Legalzession umfasst insbesondere die Bevorschussung im Sinn von Art. 293 Abs. 2 ZGB (Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 289 ZGB N 10). Zu allen Rechten, die gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB auf das Gemeinwesen übergehen, sind auch die Nebenrechte zu zählen (Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, a.a.O., Art. 289 ZGB N 10). Dazu gehören insbesondere das Recht, eine Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB zu beantragen (Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, a.a.O., Art. 289 ZGB N 10), und das Gerichtsstandsprivileg von Art. 26 ZPO (vgl. Siehr, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 26 ZPO N 12; Sutter-Somm/Lötscher, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 26 N 10). Dies bedeutet, dass für das Gesuch des Gemeinwesens um Schuldneranweisung das Gericht am Wohnsitz des Unterhaltsschuldners oder am Sitz des Gemeinwesens zwingend zuständig ist (vgl. Mani, Die Subrogation des Unterhaltsanspruchs infolge öffentlicher Unterstützung, in: ZKE 2017 S. 277, 279; Sutter-Somm/Lötscher, a.a.O., Art. 26 N 10). Folglich ist das Recht, eine Schuldneranweisung zu beantragen, nach Art. 289 Abs. 2 ZGB auf den Berufungsbeklagten übergegangen und sind die Gerichte des Kantons Basel-Stadt für das Gesuch des Berufungsbeklagten örtlich zuständig, wenn der Kanton Basel-Stadt die Kindesunterhaltsbeiträge wirksam bevorschusst hat.”
Für die Anwendung von Art. 26 ZPO ist kumulativ zu prüfen, ob die Bestimmung über die selbständigen Unterhaltsklagen der Kinder gegen ihre Eltern hinaus auch auf Klagen eines Elternteils gegen sein Kind und ob sie über Minderjährigenunterhalt hinaus auf Volljährigenunterhalt anwendbar ist.
“Der Beschwerdeführer bezieht sich ausdrücklich und ausschliesslich auf Art. 26 ZPO. Diese Bestimmung lautet wie folgt: "Für selbstständige Unterhaltsklagen der Kinder gegen ihre Eltern und für Klagen gegen unterstützungspflichtige Verwandte ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zwingend zuständig" (" Le tribunal du domicile de l'une des parties est impérativement compétent pour statuer sur les actions indépendantes en entretien intentées par des enfants contre leurs père et mère et des actions intentées contre des parents tenus de fournir des aliments "; " Per le azioni di mantenimento indipendenti proposte dal figlio contro i genitori e per le azioni per violazione dell'obbligo di assistenza fra parenti è imperativo il foro del domicilio di una parte "). Auf Art. 26 ZPO kann sich der Beschwerdeführer indes nur berufen, wenn in der vorliegenden Konstellation kumulativ zwei Bedingungen erfüllt sind. Zunächst müsste diese Bestimmung entgegen ihrem Wortlaut nicht nur für selbständige Unterhaltsklagen der Kinder gegen ihre Eltern, sondern auch für selbständige Unterhaltsklagen eines Elternteils gegen sein Kind Anwendung finden (nachfolgend E. 3.1). Sodann müsste Art. 26 ZPO nicht nur für den Prozess um Minderjährigenunterhalt, sondern auch für jenen um Volljährigenunterhalt gelten (nachfolgend E. 3.2).”
Art. 26 ZPO gewährt dem auf Unterhalt gegen einen Elternteil klagenden Kind einen zwingenden örtlichen Gerichtsstand am Wohnsitz des Kindes oder des eingeklagten Elternteils. Nach der in den Quellen zitierten Praxis bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für Schuldneranweisungen (Art. 291 ZGB) nach Art. 26 ZPO; dies wird in den betreffenden Entscheiden auch im internationalen Verhältnis unter Bezug auf Art. 22 Ziff. 5 LugÜ berücksichtigt.
“BL domizilierten Arbeitgeberin des Berufungsbeklagten, die C. AG, örtlich und sachlich zuständig ist. Da der Wohnsitz der Berufsklägerin in Deutschland und der Sitz der anzuweisenden Arbeitgeberin in Y. BL ist, gelangt im internationalen Verhältnis Art. 22 Ziff. 5 des revidierten Lugano Übereinkommens (LugÜ, SR 0.275.12) zur Anwendung. Diese Bestimmung legt fest, dass für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte am Vollstreckungsort ausschliesslich zuständig sind (BGE 138 III 11 E. 7.2.4; KGE BL 400 21 16 vom 20. April 2021 E. 1.1; BSK ZGB I-Fountoulakis, 7. Aufl., 2022, Art. 291 N 4i). Die Berufungsklägerin verlangt gestützt auf den schweizerischen Unterhaltsvertrag vom 15. September 2010, welcher eine vollstreckbare Entscheidung im Sinne von Art. 22 Ziff. 5 LugÜ darstellt, die Vollstreckung ihres Unterhaltsanspruchs in der Schweiz. Gemäss dem Schweizer Recht bestimmt sich die örtliche Gerichtszuständigkeit für die vorliegende Schuldneranweisung nach Art. 26 ZPO (BGE 145 III 255 E. 3.1). Diese Bestimmung gewährt dem auf Unterhalt gegenüber einem Elternteil klagenden Kind einen zwingenden Gerichtsstand am Wohnsitz des Kindes oder des eingeklagten Elternteils (BGE 145 III 255 E. 5.4 und 5.6; Spycher, BK ZPO, 2012, Art. 26 N 8; KUKO ZPO-Haas/ Schlumpf, 3. Aufl., 2021, Art. 26 N 3). Die Berufungsklägerin hat ihr Gesuch beim erstinstanzlichen Gericht am Wohnort ihres Vaters anhängig gemacht. Das von der Berufungsklägerin angerufene Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West ist demnach für die Beurteilung des Schuldneranweisungsgesuchs vom 8. November 2023 örtlich und auch sachlich zuständig, zumal in Summarsachen kein vorgängiges Schlichtungsverfahren zu durchlaufen ist (Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO und Art. 198 lit. a ZPO). Das zuständige Gericht wendet auch im internationalen Verhältnis sein eigenes Verfahrensrecht an, womit vorliegend das Zivilprozessrecht der Schweiz einschlägig ist. Die Schuldneranweisung ist vermögensrechtlicher Natur und dem Rechtsmittel der Berufung zugänglich, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.”
“BL domizilierten Arbeitgeberin des Berufungsbeklagten, die C. AG, örtlich und sachlich zuständig ist. Da der Wohnsitz der Berufsklägerin in Deutschland und der Sitz der anzuweisenden Arbeitgeberin in Y. BL ist, gelangt im internationalen Verhältnis Art. 22 Ziff. 5 des revidierten Lugano Übereinkommens (LugÜ, SR 0.275.12) zur Anwendung. Diese Bestimmung legt fest, dass für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte am Vollstreckungsort ausschliesslich zuständig sind (BGE 138 III 11 E. 7.2.4; KGE BL 400 21 16 vom 20. April 2021 E. 1.1; BSK ZGB I-Fountoulakis, 7. Aufl., 2022, Art. 291 N 4i). Die Berufungsklägerin verlangt gestützt auf den schweizerischen Unterhaltsvertrag vom 15. September 2010, welcher eine vollstreckbare Entscheidung im Sinne von Art. 22 Ziff. 5 LugÜ darstellt, die Vollstreckung ihres Unterhaltsanspruchs in der Schweiz. Gemäss dem Schweizer Recht bestimmt sich die örtliche Gerichtszuständigkeit für die vorliegende Schuldneranweisung nach Art. 26 ZPO (BGE 145 III 255 E. 3.1). Diese Bestimmung gewährt dem auf Unterhalt gegenüber einem Elternteil klagenden Kind einen zwingenden Gerichtsstand am Wohnsitz des Kindes oder des eingeklagten Elternteils (BGE 145 III 255 E. 5.4 und 5.6; Spycher, BK ZPO, 2012, Art. 26 N 8; KUKO ZPO-Haas/ Schlumpf, 3. Aufl., 2021, Art. 26 N 3). Die Berufungsklägerin hat ihr Gesuch beim erstinstanzlichen Gericht am Wohnort ihres Vaters anhängig gemacht. Das von der Berufungsklägerin angerufene Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West ist demnach für die Beurteilung des Schuldneranweisungsgesuchs vom 8. November 2023 örtlich und auch sachlich zuständig, zumal in Summarsachen kein vorgängiges Schlichtungsverfahren zu durchlaufen ist (Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO und Art. 198 lit. a ZPO). Das zuständige Gericht wendet auch im internationalen Verhältnis sein eigenes Verfahrensrecht an, womit vorliegend das Zivilprozessrecht der Schweiz einschlägig ist. Die Schuldneranweisung ist vermögensrechtlicher Natur und dem Rechtsmittel der Berufung zugänglich, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.”
“Bei Unzuständigkeit der Vorinstanz wäre das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, zur materiellen Behandlung des Rechtsmittels nicht kompetent. Da der Wohnsitz der Berufsklägerinnen in Deutschland und derjenige des Berufungsbeklagten in W.____ (BL) ist, gelangt im internationalen Verhältnis Art. 22 Ziff. 5 des revidierten Lugano Übereinkommens (LugÜ, SR 0.275.12) zur Anwendung. Diese Bestimmung legt fest, dass für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte am Vollstreckungsort ausschliesslich zuständig sind (BGE 138 III 11 E. 7.2.4; BSK ZGB I-Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, 6. Aufl., 2018, Art. 291 N 4i). Die Berufungsklägerinnen verlangen gestützt auf vollstreckbare Urkunden, welche Entscheidungen im Sinne von Art. 22 Ziff. 5 LugÜ darstellen, die Vollstreckung ihres Unterhaltsanspruchs in der Schweiz. Nach dem Recht der Schweiz bestimmt sich die örtliche Gerichtszuständigkeit für die vorliegende Schuldneranweisung (Art. 291 ZGB) nach Art. 26 ZPO. Diese Bestimmung gewährt dem auf Unterhalt gegenüber einem Elternteil klagenden Kind einen zwingenden Gerichtsstand am Wohnsitz des Kindes oder des eingeklagten Elternteils (BGE 145 III 255 E. 5.4 und 5.6; Spycher, BK ZPO, 2012, Art. 26 N 8; KUKO ZPO-Haas/Schlumpf, 2. Aufl., 2014, Art. 26 N 3). Das von den Berufungsklägerinnen angerufene Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West war demnach für die Beurteilung des Schuldneranweisungsgesuchs vom 4. August 2020 örtlich und auch sachlich zuständig, zumal in Summarsachen kein vorgängiges Schlichtungsverfahren zu durchlaufen ist (Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO und Art. 198 lit. a ZPO). Das zuständige Gericht wendet auch im internationales Verhältnis sein eigenes Verfahrensrecht an. Die Schuldneranweisung ist vermögensrechtlicher Natur und dem Rechtsmittel der Berufung zugänglich, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz. 378a).”
Der (alternative, aber zwingende) Klägergerichtsstand nach Art. 26 ZPO steht lediglich dem klagenden Kind zur Verfügung; ein klagender Elternteil kann sich nicht unmittelbar auf Art. 26 ZPO berufen.
“Indem das Kind seine selbständige Unterhaltsklage alternativ zum Wohnsitz des beklagten Elternteils auch am eigenen Wohnsitz soll einreichen können, will der Gesetzgeber aus sozialpolitischen Gründen dem als schwächer eingestuften Kind die Durchsetzung seiner Ansprüche erleichtern (vgl. E. 3.1.2). Daher steht der (alternative aber zwingende) Klägergerichtsstand einzig dem klagenden Kind zur Verfügung; der klagende Elternteil kann sich nicht unmittelbar auf Art. 26 ZPO berufen und folglich den Klägergerichtsstand nicht für sich beanspruchen. Zu diesem Ergebnis kommt, wenn auch nicht ausdrücklich gestützt auf die vorstehend dargelegten Überlegungen, der Grossteil der Lehre (SUTTER-SOMM/LÖTSCHER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 6 zu Art. 26 ZPO; SIEHR, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 11 zu Art. 26 ZPO; SCHWANDER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bd. I, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, N. 7 zu Art. 26 ZPO; HAAS/SCHLUMPF, in: ZPO, Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], 3. Aufl. 2021, N. 2 zu Art. 26 ZPO; DIETSCHY-MARTENET, in: CPC, Chabloz/Dietschy-Martenet/Heinzmann [Hrsg.], 2020, N. 7 zu Art. 26 ZPO; a.M. SPYCHER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 7 zu Art. 26 ZPO; JACQUEMOUD, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Baker & McKenzie [Hrsg.], 2010, N. 4 zu Art. 26 ZPO, wobei die beiden Autoren diese Auffassung im Kontext einer hier nicht diskutierten Abänderungsklage äussern).”
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