1 commentary
Mehrere Pfändungen an ein und derselben beweglichen Sache führen nach der herrschenden Auffassung in ein einziges Verwertungsverfahren. Das Gesetz sieht nicht vor, für Pfändungsgläubiger verschiedener Pfändungsgruppen je eine eigene erneute Versteigerung anzusetzen; Gläubiger, die nur für den Mehrerlös gepfändet haben, können jedoch ebenfalls die Verwertung verlangen.
“Die Beschwerdeführerin beruft sich nun auf die Rechtsprechung, wonach die materielle Rechtskraft im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht nur für das betreffende Vollstreckungsverfahren und bei gleichbleibenden tatsächlichen Verhältnissen gilt (BGE 133 III 580 E. 2.1). Gestützt auf diese Erkenntnis stellt das Bundesgericht klar, dass in der Betreibung auf Pfändung nur diejenigen Gläubiger von der Pfändung profitieren, welche die Pfändung verlangt haben, die Gläubiger einer Pfändungsgruppe somit eine Einheit bilden. Mit Blick auf die Frage der materiellen Rechtskraft folgt aus dem zitierten Urteil, dass gegen die Pfändung für eine neue Gruppe wiederum Beschwerde erhoben werden kann, auch wenn sich die der Pfändung zugrunde liegenden Sachumstände nicht geändert haben (BGE 133 III 580 E. 2.2). Weshalb diese Praxis zum Verfahren der Pfändung (Art. 89 ff. SchKG) auch für die Phase der Verwertung (Art. 116 ff. SchKG) gelten soll, mag die Beschwerdeführerin freilich nicht erklären und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass ein und dasselbe bewegliche Vermögensstück zwar mehrmals gepfändet (vgl. Art. 110 Abs. 3 SchKG), jedoch naturgemäss nur ein einziges Mal verwertet werden kann. Nach Art. 117 Abs. 2 SchKG können Gläubiger, welche Vermögensstücke gemäss Art. 110 Abs. 3 SchKG nur für den Mehrerlös gepfändet haben, gleichfalls deren Verwertung verlangen. Dass für diese Gläubiger eine erneute Versteigerung angesetzt werden müsste, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die gesetzliche Ordnung besteht vielmehr darin, dass mehrere Pfändungen ein und derselben beweglichen Sache in ein einziges Verwertungsverfahren münden, auch wenn das Verwertungsbegehren von Pfändungsgläubigern aus verschiedenen Pfändungsgruppen gestellt wurde (vgl. BGE 28 I 285 E. 3; PIERRE-ROBERT GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Articles 89-158, 2000, N 14 zu Art. 117 SchKG). Dies alles übersieht die Beschwerdeführerin, wenn sie mit Blick auf die Rechtskraftwirkung des ersten Beschwerdeverfahrens (s. Sachverhalt Bst. A”
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