SR 955.0 ↩
1 commentary
Bei der Publikation des neuen Steigerungstermins ist klar anzugeben, dass am Steigerungstag bar höchstens CHF 100'000 geleistet werden können.
“Als Fazit kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer mit seinen materiellen Anträgen gemäss Beschwerdeschrift (act. A.1 Ziffn. I.1-2), soweit sie nicht durch die Verfügung vom 28. Juli 2023 hinfällig geworden sind (act. A.1, Ziff. I.2.1), durchgedrungen ist und das Konkursamt nach Festlegung der Schät- zungswerte der zu versteigernden Liegenschaften durch eine sachkundige Person einen neuen Versteigerungstermin festlegen und die Steigerungsbedingungen anpassen muss. Damit erweist sich der am 20. Juli 2023 gestellte Eventualantrag auf Neuschätzung als gegenstandslos (act. A.2, Ziff. 4). Im Übrigen besteht im vorliegenden summarischen Konkursverfahren kein Anspruch auf die Vornahme einer zweiten Grundstücksschätzung gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VZG (BGE 114 III 29) Bei der Publikation des neuen Steigerungstermins ist auf eine sorgfältige Formu- lierung der Bemerkungen zu achten. In bar können von den am Steigerungstag zu leistenden Zahlungen höchstens CHF 100'000.00 (und nicht wie in der Publikation aufgeführt CHF 150'000.00 für Objekt Nr. 1) geleistet werden (Art. 259 i.V.m. Art. 136 Abs. 2 SchKG).”
“Als Fazit kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer mit seinen materiellen Anträgen gemäss Beschwerdeschrift (act. A.1 Ziffn. I.1-2), soweit sie nicht durch die Verfügung vom 28. Juli 2023 hinfällig geworden sind (act. A.1, Ziff. I.2.1), durchgedrungen ist und das Konkursamt nach Festlegung der Schät- zungswerte der zu versteigernden Liegenschaften durch eine sachkundige Person einen neuen Versteigerungstermin festlegen und die Steigerungsbedingungen anpassen muss. Damit erweist sich der am 20. Juli 2023 gestellte Eventualantrag auf Neuschätzung als gegenstandslos (act. A.2, Ziff. 4). Im Übrigen besteht im vorliegenden summarischen Konkursverfahren kein Anspruch auf die Vornahme einer zweiten Grundstücksschätzung gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VZG (BGE 114 III 29) Bei der Publikation des neuen Steigerungstermins ist auf eine sorgfältige Formu- lierung der Bemerkungen zu achten. In bar können von den am Steigerungstag zu leistenden Zahlungen höchstens CHF 100'000.00 (und nicht wie in der Publikation aufgeführt CHF 150'000.00 für Objekt Nr. 1) geleistet werden (Art. 259 i.V.m. Art. 136 Abs. 2 SchKG).”
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