Hat vor der Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft oder in einem Nachlassverfahren vor dem Konkurs bereits ein Schuldenruf stattgefunden, so setzt das Konkursamt die Eingabefrist auf zehn Tage fest und gibt in der Bekanntmachung an, dass bereits angemeldete Gläubiger keine neue Eingabe machen müssen.
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Bei Rechnungsrufen im Sinn von Art. 234 SchKG sind Forderungsanmeldungen so zu umschreiben, dass die Identität der behaupteten Forderung mit dem später inventarisierten Anspruch nachprüfbar bleibt. Bei unbezifferten Forderungen ist beispielsweise das Rechtsverhältnis des Gläubigers zum Erblasser anzugeben.
“Vorab fragt sich, welchen Inhalt eine Forderungsanmeldung im Rahmen des Rechnungsrufes beim öffentlichen Inventar haben muss (vgl. Art. 582 ZGB). Der Gesetzestext sprich bloss von der Anmeldung von Forderungen und Schulden und enthält darüber hinaus keinen Hinweis auf den Inhalt der Anmeldung. Bei anderen Schuldenrufen ist zur Identifikation einer Forderung neben der Angabe der Person des Gläubigers und dem Forderungsbetrag auch die Angabe des Forderungsgrunds erforderlich (vgl. Art. 742 Abs. 2 OR; vgl. Art. 232 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG und insbesondere Art. 234 SchKG, der nahelegt, dass eine Anmeldung im Rahmen eines Rechnungsrufes für das öffentliche Inventar den Anforderungen einer Eingabe im Rahmen eines Schuldenrufs nach SchKG genügt). Zu beachten ist, dass die Durchsetzbarkeit von Forderungen gegenüber Erben, die unter öffentlichem Inventar angenommen haben, u.U. vom Nachweis der Identität der Forderung mit dem inventarisierten Anspruch abhängig ist. Lehrmeinungen zufolge sind bezifferte und unbezifferte Forderungen und Ansprüche bei der Anmeldung daher präzis zu umschreiben - bei unbezifferten Forderungen ist bspw. das Rechtsverhältnis des Gläubigers zum Erblasser zu nennen -, so dass bei der späteren Durchsetzung die Identität des geltend gemachten Anspruchs mit dem inventarisierten nicht in Zweifel gezogen werden kann (vgl. NONN/GEHRER CORDEY, a.a.O., Art. 582 N. 7, 11 f. und 29; vgl. auch LEU/BRUGGER, a.a.O., Art. 581 N. 11, der die Anmeldung als Behauptung des Gläubigers definiert, gegenüber dem Erblasser aus einem bestimmten Rechtsgrund einen Anspruch zu haben).”
“Vorab fragt sich, welchen Inhalt eine Forderungsanmeldung im Rahmen des Rechnungsrufes beim öffentlichen Inventar haben muss (vgl. Art. 582 ZGB). Der Gesetzestext sprich bloss von der Anmeldung von Forderungen und Schulden und enthält darüber hinaus keinen Hinweis auf den Inhalt der Anmeldung. Bei anderen Schuldenrufen ist zur Identifikation einer Forderung neben der Angabe der Person des Gläubigers und dem Forderungsbetrag auch die Angabe des Forderungsgrunds erforderlich (vgl. Art. 742 Abs. 2 OR; vgl. Art. 232 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG und insbesondere Art. 234 SchKG, der nahelegt, dass eine Anmeldung im Rahmen eines Rechnungsrufes für das öffentliche Inventar den Anforderungen einer Eingabe im Rahmen eines Schuldenrufs nach SchKG genügt). Zu beachten ist, dass die Durchsetzbarkeit von Forderungen gegenüber Erben, die unter öffentlichem Inventar angenommen haben, u.U. vom Nachweis der Identität der Forderung mit dem inventarisierten Anspruch abhängig ist. Lehrmeinungen zufolge sind bezifferte und unbezifferte Forderungen und Ansprüche bei der Anmeldung daher präzis zu umschreiben - bei unbezifferten Forderungen ist bspw. das Rechtsverhältnis des Gläubigers zum Erblasser zu nennen -, so dass bei der späteren Durchsetzung die Identität des geltend gemachten Anspruchs mit dem inventarisierten nicht in Zweifel gezogen werden kann (vgl. NONN/GEHRER CORDEY, a.a.O., Art. 582 N. 7, 11 f. und 29; vgl. auch LEU/BRUGGER, a.a.O., Art. 581 N. 11, der die Anmeldung als Behauptung des Gläubigers definiert, gegenüber dem Erblasser aus einem bestimmten Rechtsgrund einen Anspruch zu haben).”
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