Die Anfechtungsklage richtet sich gegen die Personen, die mit dem Schuldner die anfechtbaren Rechtsgeschäfte abgeschlossen haben oder von ihm in anfechtbarer Weise begünstigt worden sind, sowie gegen ihre Erben oder andere Gesamtnachfolger und gegen bösgläubige Dritte. Die Rechte gutgläubiger Dritter werden durch die Anfechtungsklage nicht berührt.
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Erfolgt die Zahlung an Dritte, ist zu prüfen, ob diese im Konkursrechte geltend machen könnten (beispielsweise ein Pfandrecht nach Art. 219 Abs. 1 SchKG). Ergibt das Austauschgeschäft für den Vertragspartner des Schuldners erkennbar das Ziel, Gläubiger zu schädigen, kann die Anfechtung auch gegen Personen gerichtet werden, die an der Begünstigung mitgewirkt haben, selbst wenn sie selbst keinen unrechtmässigen Vorteil erlangt haben.
“4); tatsächlich besteht ein Kausalzusammenhang zwischen der Handlung und der Schädigung der Gläubiger, wenn der Schuldner von vornherein die Absicht hatte, die Gegenleistung von seinen Aktiven abfliessen zu lassen (BGE 135 III 276 E. 6.1.2; 53 III 78 S. 79). Zielte das Austauschgeschäft von vornherein und für den Vertragspartner des Schuldners erkennbar auf eine Gläubigerschädigung ab, kommt es somit nicht darauf an, dass der Austausch an sich noch keine Verminderung des späteren Vollstreckungssubstrates bedeutete. Denn die Anfechtungsklage kann nach Art. 290 SchKG nicht nur gegen diejenigen Personen gerichtet werden, welche in anfechtbarer Weise begünstigt worden sind, sondern auch gegen solche Personen, welche, ohne selber einen unrechtmässigen Vorteil davonzutragen, an der anfechtbaren Begünstigung anderer Personen mitgewirkt haben (BGE 33 II 345 E. 5; Urteil 5A_210/2007 vom 7. Februar 2008 E. 5.2.1; STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 3. Aufl. 2021, N. 4 zu Art. 290 SchKG; SCHÜPBACH, Droit et action révocatoires, 1997, N. 44 ff. zu Art. 290 SchKG; UMBACH-SPAHN/BOSSART, in: SchKG, Kurzkommentar, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 290 SchKG; JUCKER, Der internationale Gerichtsstand der schweizerischen paulianischen Anfechtungsklage, 2007, S. 12; JAGMETTI, Zahlungen an Dienstleister bei Insolvenzgefahr, Pauliana und Konkursdelikte, 2019, S. 33 f.). Im vorliegenden Fall wurde im Kaufvertrag ausdrücklich vereinbart, dass ein Betrag von Fr. 500'000.-- nicht der Verkäuferin, sondern L.________ (bzw. dessen Rechtsvertreter) zukommen solle. Bei dieser Sachlage ist für die Frage des Vorliegens einer Gläubigerschädigung entscheidend, ob sich L.________ bei einer Verwertung der Grundstücke im Konkurs der C.________ AG darauf hätte berufen können, die Grundstücke seien ihm nach Art. 219 Abs. 1 SchKG verpfändet und der Erlös stehe nach Befriedigung der Pfandgläubigerin im”
Auch wenn die empfangende Gesellschaft formell nicht (mehr) besteht, kann nach Art. 290 SchKG der tatsächlich begünstigte Dritte als in mala fide handelnder Dritter angesehen werden, wenn sich aus den tatsächlichen Umständen ergibt, dass er die Leistung faktisch erhalten oder konkret in Besitz nehmen konnte. Als Anknüpfungstatsachen kommen z.B. die Ausübung und Leitung der betreffenden Tätigkeit, die persönliche Unterzeichnung einschlägiger Vertrags- oder Rechnungsdokumente sowie ein nachgewiesener Zugang zu dem Konto der aufgelösten Gesellschaft in Betracht.
“Ciò posto, il reale beneficiario del versamento del 27 febbraio 2014 non poteva essere la PI 2, cancellata più di tre anni prima. L’appellante non contesta d’altronde gli accertamenti del Pretore secondo cui le prestazioni fatturate alla AO 2 sono state effettuate da lui e dal suo team, che la società beneficiaria portava il suo (cog)nome, ch’egli ne era direttore unitamente ad altre due società, ch’egli ha firmato personalmente l’“Engagement Letter” del 21 febbraio 2014 (doc. Q) e la fattura di stessa data (doc. P) né che ha dimostrato di avere ancora nel 2019 accesso al conto intestato alla società sciolta producendo la conferma del conto corrente aperto a nome della PI 2 presso la __________ rilasciata online il 9 aprile 2019 (doc. 7). Non risulta errata, di conseguenza, la conclusione del primo giudice, per cui il convenuto aveva la concreta possibilità di entrare in possesso del denaro versato dalla AO 2, sicché dev’essere considerato quale terzo beneficiario in mala fede giusta l’art. 290 LEF. Che i soci della PI 2 fossero la __________ e la __________ era senza rilievo nel 2014 visto che la società era cancellata da più di tre anni. Non può così ch’essere confermata la reiezione dell’eccezione di legittimazione passiva, ricordato che tale legittimazione compete al reale beneficiario dell’atto revocabile (DTF 135 III 268 consid. 3). Nella ridotta misura in cui è motivata, e pertanto ricevibile, la censura va respinta, ciò che suggella l’esito dell’appello.”
“2 LDIP), intervenuta nella fattispecie il 14 dicembre 2018, e non dalla pronuncia del fallimento all’estero (avvenuta il 1° dicembre 2014) come sosteneva invece il convenuto con riferimento all’art. 171 cpv. 2 nLDIP. Ora, l’attore ha inoltrato l’istanza di conciliazione il 21 dicembre 2018, sicché l’azione non risulta prescritta. Quanto all’eccezione di litispendenza, il Pretore ha considerato che la pendenza in Germania di una causa tra le stesse parti avente il medesimo oggetto di quella svizzera non configura un caso di “doppia litispendenza” che possa giustificare la sospensione del procedimento giusta l’art. 9 LDIP, siccome i fallimenti sono esclusi dal campo d’applicazione della Convenzione di Lugano (art. 1 cifra 2 lett. b CLug), di modo che il giudizio estero non potrà essere riconosciuto in Svizzera. Infine, il primo giudice ha pure respinto l’eccezione di carenza di legittimazione passiva del convenuto. Non ha disconosciuto che il versamento contestato era avvenuto a favore della PI 2, società sciolta e quindi inesistente giuridicamente dal 2010, ma ha considerato che il reale beneficiario fosse AP 1, da reputarsi terzo in malafede ai sensi dell’art. 290 LEF.”
Zur Durchsetzung der paulianischen Anfechtung nach Art. 290 SchKG gehört es zur ordentlichen Amtsführung der Konkursverwaltung, rechtzeitig fristunterbrechende Massnahmen zu treffen. Unterlässt die Verwaltung solche Massnahmen gegenüber begünstigten Empfängern, kann dadurch die vollstreckungsrechtliche Zugriffsmöglichkeit auf anfechtbare Forderungen untergehen, sodass die Anfechtung wirkungslos wird.
“Oberste Richtlinie bei der Verwaltung der Konkursmasse ist stets, den Gläubigern ein möglichst gutes Verwertungsergebnis zu verschaffen (Marc Russenberger/Marc Wohlgemuth, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, a.a.O., Art. 240 Rz. 7). Zur Verwaltung der Konkursmasse gehört die Eintreibung fälliger Guthaben der Masse (Art. 243 Abs. 1 SchKG). Als Guthaben gelten auch paulianische Anfechtungsansprüche (vgl. Art. 200 SchKG). Die Konkursverwaltung hat hierzu rechtzeitig Massnahmen zu treffen, die den Untergang von Forderungen verhindern (Birgit Hänzi, Die Konkursverwaltung nach schweizerischem Recht, Zürich 1979, S. 163 f.; Russenberger/Wohlgemuth, a.a.O., Art. 243 Rz. 5). 5.3 Mit der paulianischen Anfechtung sollen Vermögenswerte, die aus vollstreckungsrechtlicher Sicht unrechtmässig entäussert worden sind, in die Zwangsvollstreckung zurückgeführt werden (vgl. Art. 281 Abs. 1 SchKG). Die Anfechtung der Rechtshandlungen ist auf dem zivilrechtlichen Klageweg gegen die begünstigten Personen durchzusetzen (Art. 290 SchKG). Der Anfechtungsbeklagte muss die Zwangsverwertung des anfechtbar erworbenen Vermögensgegenstands dulden oder gegebenenfalls eine Rückzahlung leisten (vgl. Art. 291 Abs. 1 SchKG; BGE 141 III 527 E. 2.2). Nach der für das vorliegende Verfahren massgebenden Rechtslage verjährte das Anfechtungsrecht nach Ablauf von zwei Jahren seit der Konkurseröffnung (aArt. 292 Ziff. 2 SchKG). 5.4 Der Beschwerdegegner anerkennt im angefochtenen Entscheid, dass die Unterbrechung der Verjährung paulianischer Anfechtungsansprüche zur ordentlichen Amtsführung der Konkursverwaltung gehört und dass letztere im vorliegend zu beurteilenden Fall innert der bis am 2. Juni 2018 laufenden Anfechtungsfrist gegenüber den beiden Hausbanken der B.____ AG keine fristunterbrechenden Schritte unternommen hatte, was die vollstreckungsrechtliche Zugriffsmöglichkeit untergehen liess. Erfolgt die schädigende Handlung wie hier in Form einer Unterlassung, fallen die Haftungsvoraussetzungen der Kausalität und des widerrechtlichen Verhaltens mit der Beantwortung der Frage zusammen, ob der Schaden auch bei pflichtgemässem Verhalten der Behörde eingetreten wäre.”
Die Anfechtungsklage nach Art. 290 SchKG kann sich nicht nur gegen unmittelbar begünstigte Personen richten. Sie kann auch gegen solche Personen erhoben werden, die an der anfechtbaren Begünstigung mitgewirkt haben, ohne selbst einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu erlangen. Voraussetzung ist, dass das Austauschgeschäft von vornherein und für den Vertragspartner des Schuldners erkennbar auf eine Schädigung der Gläubiger abzielte (d.h. der Schuldner die Absicht hatte, die Gegenleistung aus seinen Aktiven abfliessen zu lassen).
“4); tatsächlich besteht ein Kausalzusammenhang zwischen der Handlung und der Schädigung der Gläubiger, wenn der Schuldner von vornherein die Absicht hatte, die Gegenleistung von seinen Aktiven abfliessen zu lassen (BGE 135 III 276 E. 6.1.2; 53 III 78 S. 79). Zielte das Austauschgeschäft von vornherein und für den Vertragspartner des Schuldners erkennbar auf eine Gläubigerschädigung ab, kommt es somit nicht darauf an, dass der Austausch an sich noch keine Verminderung des späteren Vollstreckungssubstrates bedeutete. Denn die Anfechtungsklage kann nach Art. 290 SchKG nicht nur gegen diejenigen Personen gerichtet werden, welche in anfechtbarer Weise begünstigt worden sind, sondern auch gegen solche Personen, welche, ohne selber einen unrechtmässigen Vorteil davonzutragen, an der anfechtbaren Begünstigung anderer Personen mitgewirkt haben (BGE 33 II 345 E. 5; Urteil 5A_210/2007 vom 7. Februar 2008 E. 5.2.1; STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 3. Aufl. 2021, N. 4 zu Art. 290 SchKG; SCHÜPBACH, Droit et action révocatoires, 1997, N. 44 ff. zu Art. 290 SchKG; UMBACH-SPAHN/BOSSART, in: SchKG, Kurzkommentar, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 290 SchKG; JUCKER, Der internationale Gerichtsstand der schweizerischen paulianischen Anfechtungsklage, 2007, S. 12; JAGMETTI, Zahlungen an Dienstleister bei Insolvenzgefahr, Pauliana und Konkursdelikte, 2019, S. 33 f.). Im vorliegenden Fall wurde im Kaufvertrag ausdrücklich vereinbart, dass ein Betrag von Fr. 500'000.-- nicht der Verkäuferin, sondern L.________ (bzw. dessen Rechtsvertreter) zukommen solle. Bei dieser Sachlage ist für die Frage des Vorliegens einer Gläubigerschädigung entscheidend, ob sich L.________ bei einer Verwertung der Grundstücke im Konkurs der C.________ AG darauf hätte berufen können, die Grundstücke seien ihm nach Art. 219 Abs. 1 SchKG verpfändet und der Erlös stehe nach Befriedigung der Pfandgläubigerin im”
“4); tatsächlich besteht ein Kausalzusammenhang zwischen der Handlung und der Schädigung der Gläubiger, wenn der Schuldner von vornherein die Absicht hatte, die Gegenleistung von seinen Aktiven abfliessen zu lassen (BGE 135 III 276 E. 6.1.2; 53 III 78 S. 79). Zielte das Austauschgeschäft von vornherein und für den Vertragspartner des Schuldners erkennbar auf eine Gläubigerschädigung ab, kommt es somit nicht darauf an, dass der Austausch an sich noch keine Verminderung des späteren Vollstreckungssubstrates bedeutete. Denn die Anfechtungsklage kann nach Art. 290 SchKG nicht nur gegen diejenigen Personen gerichtet werden, welche in anfechtbarer Weise begünstigt worden sind, sondern auch gegen solche Personen, welche, ohne selber einen unrechtmässigen Vorteil davonzutragen, an der anfechtbaren Begünstigung anderer Personen mitgewirkt haben (BGE 33 II 345 E. 5; Urteil 5A_210/2007 vom 7. Februar 2008 E. 5.2.1; STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 3. Aufl. 2021, N. 4 zu Art. 290 SchKG; SCHÜPBACH, Droit et action révocatoires, 1997, N. 44 ff. zu Art. 290 SchKG; UMBACH-SPAHN/BOSSART, in: SchKG, Kurzkommentar, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 290 SchKG; JUCKER, Der internationale Gerichtsstand der schweizerischen paulianischen Anfechtungsklage, 2007, S. 12; JAGMETTI, Zahlungen an Dienstleister bei Insolvenzgefahr, Pauliana und Konkursdelikte, 2019, S. 33 f.). Im vorliegenden Fall wurde im Kaufvertrag ausdrücklich vereinbart, dass ein Betrag von Fr. 500'000.-- nicht der Verkäuferin, sondern L.________ (bzw. dessen Rechtsvertreter) zukommen solle. Bei dieser Sachlage ist für die Frage des Vorliegens einer Gläubigerschädigung entscheidend, ob sich L.________ bei einer Verwertung der Grundstücke im Konkurs der C.________ AG darauf hätte berufen können, die Grundstücke seien ihm nach Art. 219 Abs. 1 SchKG verpfändet und der Erlös stehe nach Befriedigung der Pfandgläubigerin im”
“5) oder wenn ihm bei einem Finanzierungsgeschäft der volle Gegenwert der von ihm unter Garantie der Einbringlichkeit abgetretenen Forderungen vergütet wird (BGE 74 III 84 E. 3). Selbst bei einer gleichwertigen Gegenleistung ist die Handlung dennoch anfechtbar, wenn sich der Schuldner zum Ziel setzte, über seine letzten Aktiven zum Nachteil der Gläubiger verfügen zu können (BGE 134 III 452 E. 3.1; 130 III 235 E. 2.1.1; 101 III 92 E. 4a; 99 III 27 E. 4); tatsächlich besteht ein Kausalzusammenhang zwischen der Handlung und der Schädigung der Gläubiger, wenn der Schuldner von vornherein die Absicht hatte, die Gegenleistung von seinen Aktiven abfliessen zu lassen (BGE 135 III 276 E. 6.1.2; 53 III 78 S. 79). Zielte das Austauschgeschäft von vornherein und für den Vertragspartner des Schuldners erkennbar auf eine Gläubigerschädigung ab, kommt es somit nicht darauf an, dass der Austausch an sich noch keine Verminderung des späteren Vollstreckungssubstrates bedeutete. Denn die Anfechtungsklage kann nach Art. 290 SchKG nicht nur gegen diejenigen Personen gerichtet werden, welche in anfechtbarer Weise begünstigt worden sind, sondern auch gegen solche Personen, welche, ohne selber einen unrechtmässigen Vorteil davonzutragen, an der anfechtbaren Begünstigung anderer Personen mitgewirkt haben (BGE 33 II 345 E. 5; Urteil 5A_210/2007 vom 7. Februar 2008 E. 5.2.1; STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 3. Aufl. 2021, N. 4 zu Art. 290 SchKG; SCHÜPBACH, Droit et action révocatoires, 1997, N. 44 ff. zu Art. 290 SchKG; UMBACH-SPAHN/BOSSART, in: SchKG, Kurzkommentar, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 290 SchKG; JUCKER, Der internationale Gerichtsstand der schweizerischen paulianischen Anfechtungsklage, 2007, S. 12; JAGMETTI, Zahlungen an Dienstleister bei Insolvenzgefahr, Pauliana und Konkursdelikte, 2019, S. 33 f.). Im vorliegenden Fall wurde im Kaufvertrag ausdrücklich vereinbart, dass ein Betrag von Fr. 500'000.-- nicht der Verkäuferin, sondern L.________ (bzw. dessen Rechtsvertreter) zukommen solle.”
Die paulianische Anfechtung ist auf dem zivilrechtlichen Klageweg gegen die begünstigten Personen durchzusetzen. Der Anfechtungsbeklagte hat die Zwangsverwertung des anfechtbar erworbenen Vermögensgegenstands zu dulden oder gegebenenfalls den entsprechenden Betrag zurückzuerstatten.
“Mit der paulianischen Anfechtung sollen Vermögenswerte, die aus vollstreckungsrechtlicher Sicht unrechtmässig entäussert worden sind, in die Zwangsvollstreckung zurückgeführt werden (vgl. Art. 281 Abs. 1 SchKG). Die Anfechtung der Rechtshandlungen ist auf dem zivilrechtlichen Klageweg gegen die begünstigten Personen durchzusetzen (Art. 290 SchKG). Der Anfechtungsbeklagte muss die Zwangsverwertung des anfechtbar erworbenen Vermögensgegenstands dulden oder gegebenenfalls eine Rückzahlung leisten (vgl. Art. 291 Abs. 1 SchKG; BGE 141 III 527 E. 2.2). Nach der für das vorliegende Verfahren massgebenden Rechtslage verjährte das Anfechtungsrecht nach Ablauf von zwei Jahren seit der Konkurseröffnung (aArt. 292 Ziff. 2 SchKG).”
“Mit der paulianischen Anfechtung sollen Vermögenswerte, die aus vollstreckungsrechtlicher Sicht unrechtmässig entäussert worden sind, in die Zwangsvollstreckung zurückgeführt werden (vgl. Art. 281 Abs. 1 SchKG). Die Anfechtung der Rechtshandlungen ist auf dem zivilrechtlichen Klageweg gegen die begünstigten Personen durchzusetzen (Art. 290 SchKG). Der Anfechtungsbeklagte muss die Zwangsverwertung des anfechtbar erworbenen Vermögensgegenstands dulden oder gegebenenfalls eine Rückzahlung leisten (vgl. Art. 291 Abs. 1 SchKG; BGE 141 III 527 E. 2.2). Nach der für das vorliegende Verfahren massgebenden Rechtslage verjährte das Anfechtungsrecht nach Ablauf von zwei Jahren seit der Konkurseröffnung (aArt. 292 Ziff. 2 SchKG).”
“Mit der paulianischen Anfechtung sollen Vermögenswerte, die aus vollstreckungsrechtlicher Sicht unrechtmässig entäussert worden sind, in die Zwangsvollstreckung zurückgeführt werden (vgl. Art. 281 Abs. 1 SchKG). Die Anfechtung der Rechtshandlungen ist auf dem zivilrechtlichen Klageweg gegen die begünstigten Personen durchzusetzen (Art. 290 SchKG). Der Anfechtungsbeklagte muss die Zwangsverwertung des anfechtbar erworbenen Vermögensgegenstands dulden oder gegebenenfalls eine Rückzahlung leisten (vgl. Art. 291 Abs. 1 SchKG; BGE 141 III 527 E. 2.2). Nach der für das vorliegende Verfahren massgebenden Rechtslage verjährte das Anfechtungsrecht nach Ablauf von zwei Jahren seit der Konkurseröffnung (aArt. 292 Ziff. 2 SchKG).”
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