Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111;BBl 2010 6455). ↩
2 commentaries
Für einen Widerruf nach Art. 195 Abs. 1 Ziff. 1 oder Ziff. 2 SchKG ist eine entsprechende Willensäusserung bzw. ein Antrag des Gemeinschuldners erforderlich; die Konkursverwaltung kann diesen Widerruf nicht stellvertretend durch eigenen Antrag herbeiführen. Eine analoge Anwendung von Art. 332 Abs. 3 SchKG auf die Ziff. 1 oder 2 von Art. 195 Abs. 1 ist ausgeschlossen.
“Doch durch den Nachweis des Widerrufsgrundes alleine, wird das Konkursverfahren noch nicht beendigt. Obwohl der Wortlaut einen Antrag nicht ausdrücklich fordert, ist dieser eine for- melle Voraussetzung, wobei die Initiative zum Widerruf vom Gemeinschuldner ausgehen muss (vgl. S OLENTHALER, Der Widerruf des Konkurses, Diss. Zürich 1958, S. 14 f. ). Vom Wortlaut kann somit nicht abgeleitet werden, die Konkurs- verwaltung sei berechtigt, den Nachweis des Widerrufsgrundes gemäss Ziffer 1 oder 2 zu erbringen und/oder einen entsprechenden Antrag zu stellen. Vielmehr legt der Wortlaut nahe, dass der Entscheid, ob der eröffnete Konkurs zu Ende ge- führt oder widerrufen werden soll, letztlich vom Willen des Schuldners (und im Falle von Ziffer 2 auch vom Willen der Gläubiger) abhängig sein soll (vgl. auch BSK SchKG II- BRUNNER/BOLLER, a.a.O., Art. 195 N 12 und SOLENTHALER, a.a.O.). Demgegenüber ist bei Art. 195 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG die Konkursverwaltung aufgrund des klaren Wortlauts des Gesetzes in Art. 332 Abs. 3 SchKG (vgl. oben E. 3.5.2) berechtigt bzw. verpflichtet, bei gegebenen Voraussetzungen (von Am- tes wegen) den Widerruf zu beantragen (vgl. BSK SchKG II-B AUER/HARI/JEAN- NERET/WÜTHRICH, 2. Aufl. 2010, Art. 332 N 17 m.w.H.).”
“Es ist daher davon auszugehen, dass dem Gesetz zumindest die Vor- schrift entnommen werden kann, dass der Entscheid, ob der eröffnete Konkurs nach Ziffer 1 oder 2 widerrufen werden soll, in erster Linie vom Willen des Schuldners abhängt. Demzufolge ist für einen Widerruf nach Art. 195 Abs. 1 Ziff. 1 oder Ziff. 2 SchKG ein entsprechender Antrag des Schuldners oder zumin- dest eine Willensäusserung, aus der hervorgeht, dass er den Konkurs widerrufen möchte, vorauszusetzen. Es liegt somit keine echte Lücke vor, die vom Gericht gefüllt werden könnte. Eine analoge Anwendung von Art. 332 Abs. 3 SchKG auf Art. 195 Abs. 1 Ziff. 1 oder Ziff. 2 SchKG fällt ausser Betracht. Das Konkursamt war somit nicht berech- tigt, einen Antrag auf Widerruf des Konkurses nach Art. 195 Abs. 1 Ziff. 1 oder Ziff. 2 SchKG zu stellen. Etwas anderes lässt sich im Übrigen auch aus der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung nicht herleiten (vgl. BGE 85 III 86 ff. und 88 III 28 ff.).”
Wird ein Nachlassvertrag im Rahmen eines laufenden Konkursverfahrens vom Gericht bestätigt, ist er für alle Gläubiger verbindlich, deren Forderungen vor der Eröffnung des Konkurses entstanden sind. Ausgenommen sind pfandgesicherte Forderungen.
“Als Folge davon, dass die Beschwerdegegnerin (aus nicht thematisierten Gründen) nicht am Nachlassverfahren teilgenommen hat, hat sie dieses Privileg verloren (Brigitte Umbach-Spahn/Stephan Kesselbach/Roland Burkhalter, in: Daniel Staehelin/Thomas Bauer/Franco Lombardi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band II, 3. Auflage, Basel 2021, N 20 zu Art. 310 SchKG mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall handelte es sich um einen Nachlassvertrag, der im Rahmen eines bestehenden Konkursverfahrens abgeschlossen wurde (Nachlassvertrag im Konkurs nach Art. 332 SchKG). Ein derartiger Nachlassvertrag ist, falls er vom Gericht - wie vorliegend - bestätigt wurde, für alle Gläubiger verbindlich, deren Forderung vor der Konkurseröffnung entstanden ist. Ausgenommen sind nur pfandgesicherte Forderungen (Valérie Andres/Olivia Nyffeler, in: Daniel Staehelin/Thomas Bauer/Franco Lombardi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band II, 3. Auflage, Basel 2021, N 19 zu Art. 332 SchKG).”
“%) und erklärte ihn auch für die Gläubiger verbindlich, welche dem Nachlassvertrag nicht zugestimmt hatten. Gleichzeitig wurde der über den Beschwerdeführer am 4. Januar 2019 eröffnete Konkurs widerrufen. Bei den streitgegenständlichen Forderungen der Beschwerdegegnerin handelt es sich um in der zweiten Klasse lit. b privilegierte Forderungen gemäss Art. 219 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG). Als Folge davon, dass die Beschwerdegegnerin (aus nicht thematisierten Gründen) nicht am Nachlassverfahren teilgenommen hat, hat sie dieses Privileg verloren (Brigitte Umbach-Spahn/Stephan Kesselbach/Roland Burkhalter, in: Daniel Staehelin/Thomas Bauer/Franco Lombardi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band II, 3. Auflage, Basel 2021, N 20 zu Art. 310 SchKG mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall handelte es sich um einen Nachlassvertrag, der im Rahmen eines bestehenden Konkursverfahrens abgeschlossen wurde (Nachlassvertrag im Konkurs nach Art. 332 SchKG). Ein derartiger Nachlassvertrag ist, falls er vom Gericht - wie vorliegend - bestätigt wurde, für alle Gläubiger verbindlich, deren Forderung vor der Konkurseröffnung entstanden ist. Ausgenommen sind nur pfandgesicherte Forderungen (Valérie Andres/Olivia Nyffeler, in: Daniel Staehelin/Thomas Bauer/Franco Lombardi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band II, 3. Auflage, Basel 2021, N 19 zu Art. 332 SchKG).”
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