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Bei der Fristberechnung nach Art. 188 Abs. 2 SchKG bleibt die Zeit zwischen der Eingabe des Rechtsvorschlags und dem Entscheid über dessen Bewilligung unberücksichtigt.
“Anerkennungs- klage) oder im Verwaltungsverfahren seinen Anspruch geltend machen, wobei er in diesen Verfahren den Rechtsvorschlag beseitigen lassen kann (Art. 79 SchKG). Diesfalls fungiert die in der Sache materiell zuständige Instanz zugleich als Voll- streckungsgericht, so dass ein separates Verfahren entbehrlich wird (STAEHELIN, in: Basler Kommentar SchKG, a.a.O., Art. 79 N 1). Das Gericht hat – wie im Rechts- öffnungsverfahren – von Amtes wegen zu prüfen, ob der gemäss Urteil Berechtigte mit dem betreibenden Gläubiger identisch ist, ob zwischen der in Betreibung ge- setzten und der eingeklagten Forderung Identität besteht, und ob auch der im Urteil Verpflichtete mit dem Betriebenen identisch ist (sog. drei Identitäten; BGE 142 III 720 E. 4.1; BGE 141 I 97 E. 5.2; BGE 139 III 444 E. 4.1.1; STAEHELIN, a.a.O., Art. 79 N 10a). Die Beseitigung des Rechtsvorschlages ist zudem nur möglich, wenn die gesetzliche Frist zur Stellung des Begehrens noch nicht abgelaufen ist (vgl. Art. 88 Abs. 2, Art. 154 Abs. 1 und Art. 188 Abs. 2 SchKG; BGE 125 III 45 E. 3.b; STAEHE- LIN, a.a.O., Art. 79 N 8). 3.3.Da das Gericht im Zusammenhang mit der Beseitigung eines Rechtsvor- schlages demnach von Amtes wegen gewisse Prüfungen hinsichtlich der Identitä- ten und Fristen vorzunehmen hat, was ohne Vorliegen des betroffenen Zahlungs- befehles unmöglich sind, ist der Antrag des Klägers abzuweisen. 4.Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen Die Beklagte ist nach Art. 754 Abs. 1 i.V.m. Art. 757 OR für den entstandenen Kon- kursverschleppungsschaden verantwortlich. Daher ist sie in vollumfänglicher Gut- heissung der Teilklage zu verpflichten, dem Kläger, als Prozessstandschafter der Konkursmasse der Gesellschaft i.S.v. Art. 260 SchKG, CHF 217'735.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit 14. März 2020 zu bezahlen. - 61 - Der Antrag des Klägers, den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamtes Zürich 11 zu beseitigen, ist derweil mangels der dafür notwendigen Ausführungen bzw. Belege abzuweisen. 5.Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.”
Bei der Beseitigung des Rechtsvorschlags hat das Gericht von Amtes wegen zu prüfen, ob die drei Identitäten (berechtigter Gläubiger/Betreibender, identische Forderung, verurteilter/Betreibener) gegeben sind und ob die gesetzlichen Fristen gewahrt sind. Fehlt der betroffene Zahlungsbefehl, sind diese Prüfungen nicht möglich, sodass ein entsprechender Antrag mangels notwendiger Prüfungsgrundlagen abzuweisen ist.
“Anerkennungs- klage) oder im Verwaltungsverfahren seinen Anspruch geltend machen, wobei er in diesen Verfahren den Rechtsvorschlag beseitigen lassen kann (Art. 79 SchKG). Diesfalls fungiert die in der Sache materiell zuständige Instanz zugleich als Voll- streckungsgericht, so dass ein separates Verfahren entbehrlich wird (STAEHELIN, in: Basler Kommentar SchKG, a.a.O., Art. 79 N 1). Das Gericht hat – wie im Rechts- öffnungsverfahren – von Amtes wegen zu prüfen, ob der gemäss Urteil Berechtigte mit dem betreibenden Gläubiger identisch ist, ob zwischen der in Betreibung ge- setzten und der eingeklagten Forderung Identität besteht, und ob auch der im Urteil Verpflichtete mit dem Betriebenen identisch ist (sog. drei Identitäten; BGE 142 III 720 E. 4.1; BGE 141 I 97 E. 5.2; BGE 139 III 444 E. 4.1.1; STAEHELIN, a.a.O., Art. 79 N 10a). Die Beseitigung des Rechtsvorschlages ist zudem nur möglich, wenn die gesetzliche Frist zur Stellung des Begehrens noch nicht abgelaufen ist (vgl. Art. 88 Abs. 2, Art. 154 Abs. 1 und Art. 188 Abs. 2 SchKG; BGE 125 III 45 E. 3.b; STAEHE- LIN, a.a.O., Art. 79 N 8). 3.3.Da das Gericht im Zusammenhang mit der Beseitigung eines Rechtsvor- schlages demnach von Amtes wegen gewisse Prüfungen hinsichtlich der Identitä- ten und Fristen vorzunehmen hat, was ohne Vorliegen des betroffenen Zahlungs- befehles unmöglich sind, ist der Antrag des Klägers abzuweisen. 4.Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen Die Beklagte ist nach Art. 754 Abs. 1 i.V.m. Art. 757 OR für den entstandenen Kon- kursverschleppungsschaden verantwortlich. Daher ist sie in vollumfänglicher Gut- heissung der Teilklage zu verpflichten, dem Kläger, als Prozessstandschafter der Konkursmasse der Gesellschaft i.S.v. Art. 260 SchKG, CHF 217'735.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit 14. März 2020 zu bezahlen. - 61 - Der Antrag des Klägers, den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamtes Zürich 11 zu beseitigen, ist derweil mangels der dafür notwendigen Ausführungen bzw. Belege abzuweisen. 5.Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.”
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