Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109;BBl 2017 399). ↩
7 commentaries
Bei einer definitiven Nachlassstundung ist die Einsetzung eines Sachwalters zwingend. Zu seinen Aufgaben gehört unter anderem die Überwachung möglicher neuer Ausstände. Der Sachwalter hat Anspruch auf ein Honorar; dieses gilt als Kosten des Nachlassverfahrens und ist vom Schuldner zu bezahlen bzw. zu bevorschussen.
“Wie bereits erwähnt findet die Covid-19- Härtefallverordnung auf die definitive Nachlassstundung keine Anwendung. Nach Gesetz hat das Gericht daher im Rahmen der definitiven Nachlassstundung einen Sachwalter einzusetzen (Art. 295 SchKG). Darauf wies die Vorinstanz den Be- - 6 - schwerdeführer bereits hin (vgl. act. 36 E. 3.1.). Die Einsetzung eines Sachwal- ters ist zwingend (vgl. etwa SK SchKG-U MBACH-SPHAN/KESSELBACH, 4. Aufl. 2017, Art. 295 N 1). Es besteht daher kein Raum für ein Zuwarten mit der Einsetzung des Sachwalters bis zu einem zweitinstanzlichen Entscheid über das Härtefallge- such des Beschwerdeführers. Die Einsetzung eines Sachwalters verursacht denn auch keine unnötigen Kosten wie der Beschwerdeführer meint. Vielmehr hat er – unabhängig vom Entscheid über die Härtefallgelder – die Aufgaben gemäss Art. 295 Abs. 2 SchKG zu erfüllen. Es ist zwar erfreulich, dass der Beschwerde- führer davon ausgeht, es bestehe keine Gefahr neuer Ausstände (act. 46). Dies zu überwachen ist aber gerade eine der Aufgaben des Sachwalters (vgl. Art. 295 Abs. 2 lit. b SchKG). Ein Sachwalter hat sodann Anspruch auf ein Honorar (vgl. Art. 55 Abs. 1 GebV SchKG). Es handelt sich um Kosten des Nachlassverfahrens, welche vom Schuldner – hier dem Beschwerdeführer – zu bezahlen bzw. zu bevorschussen sind. Entsprechend holte die Vorinstanz zu Recht einen Kostenvorschuss beim Beschwerdeführer ein, welcher dieser im Übrigen bereits bezahlt haben will (vgl. act. 52). Die Höhe des Kostenvorschusses von Fr. 5'000.– wird vom Beschwerde- führer nicht in Frage gestellt und erscheint im Übrigen angemessen. Das Vorge- hen der Vorinstanz stimmt mit den gesetzlichen Vorgaben überein. Die Be- schwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.”
“Auch der Beschwerdeführer macht in seiner Be- schwerdeschrift geltend, bis September 2021 aus eigener Kraft schuldenfrei sein zu können. Der Beschwerdeführer stellt die Bewilligung der definitiven Nachlass- stundung folglich nicht in Frage. Wie bereits erwähnt findet die Covid-19- Härtefallverordnung auf die definitive Nachlassstundung keine Anwendung. Nach Gesetz hat das Gericht daher im Rahmen der definitiven Nachlassstundung einen Sachwalter einzusetzen (Art. 295 SchKG). Darauf wies die Vorinstanz den Be- - 6 - schwerdeführer bereits hin (vgl. act. 36 E. 3.1.). Die Einsetzung eines Sachwal- ters ist zwingend (vgl. etwa SK SchKG-U MBACH-SPHAN/KESSELBACH, 4. Aufl. 2017, Art. 295 N 1). Es besteht daher kein Raum für ein Zuwarten mit der Einsetzung des Sachwalters bis zu einem zweitinstanzlichen Entscheid über das Härtefallge- such des Beschwerdeführers. Die Einsetzung eines Sachwalters verursacht denn auch keine unnötigen Kosten wie der Beschwerdeführer meint. Vielmehr hat er – unabhängig vom Entscheid über die Härtefallgelder – die Aufgaben gemäss Art. 295 Abs. 2 SchKG zu erfüllen. Es ist zwar erfreulich, dass der Beschwerde- führer davon ausgeht, es bestehe keine Gefahr neuer Ausstände (act. 46). Dies zu überwachen ist aber gerade eine der Aufgaben des Sachwalters (vgl. Art. 295 Abs. 2 lit. b SchKG). Ein Sachwalter hat sodann Anspruch auf ein Honorar (vgl. Art. 55 Abs. 1 GebV SchKG). Es handelt sich um Kosten des Nachlassverfahrens, welche vom Schuldner – hier dem Beschwerdeführer – zu bezahlen bzw. zu bevorschussen sind. Entsprechend holte die Vorinstanz zu Recht einen Kostenvorschuss beim Beschwerdeführer ein, welcher dieser im Übrigen bereits bezahlt haben will (vgl. act. 52). Die Höhe des Kostenvorschusses von Fr. 5'000.– wird vom Beschwerde- führer nicht in Frage gestellt und erscheint im Übrigen angemessen. Das Vorge- hen der Vorinstanz stimmt mit den gesetzlichen Vorgaben überein. Die Be- schwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.”
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung kann den Verlängerungsantrag gemäss Art. 295 Abs. 4 SchKG einzig der Sachwalter stellen. Weder der Schuldner noch antragstellende Gläubiger können an die Stelle des Sachwalters treten, um die Verlängerung der Stundung zu verlangen.
“Sowohl die kantonale Praxis als auch die Lehre zu aArt. 295 Abs. 4 SchKG halten durchgehend und ausdrücklich fest, dass einzig der Sachwalter den Verlängerungsantrag stellen kann (Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden KSK 15 45 vom 13. August 2015 E. 4c, 4d [noch zu aArt. 295 Abs. 4 SchKG]; Urteil des Kantonsgerichts Waadt vom 7. April 2005 E. II.a, in: BlSchK 2006 S. 200; Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 11. Mai 2006 E. 2b, in: Zeitschrift für Walliser Rechtsprechung [ZWR] 2007 S. 211; JAEGER/WALDER/KULL/KOTTMANN, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG], Bd. III, 4. Aufl. 1997/2001, N. 49 zu Art. 295 SchKG; GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bd. IV, 2003, N. 19 zu Art. 295 SchKG; BGE 150 III 137 S. 142 GANI, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 2 zu Art. 295 SchKG; VOLLMAR, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 2. Aufl. 2010, N. 4 zu Art. 295 SchKG; HUNKELER, Das Nachlassverfahren nach revidiertem SchKG [nachfolgend: Das Nachlassverfahren], 1996, Rz. 816, 821). Zu Art. 295 Abs. 4 SchKG herrscht die Ansicht, dass weder der Schuldner noch antragsstellende Gläubiger an die Stelle des Sachwalters treten können, um die Verlängerung der Stundung zu verlangen; eine Regelungslücke wird nicht erblickt (vgl.”
“Sowohl die kantonale Praxis als auch die Lehre zu aArt. 295 Abs. 4 SchKG halten durchgehend und ausdrücklich fest, dass einzig der Sachwalter den Verlängerungsantrag stellen kann (Graubünden: Entscheid KSK 15 45 des Kantonsgerichts vom 13. August 2015 E. 4c, 4d [noch zu aArt. 295 Abs. 4 SchKG]; Waadt: Urteil des Kantonsgerichts vom 7. April 2005, BlSchK 2006 S. 200, E. II.a; Wallis: Entscheid des Kantonsgerichts vom 11. Mai 2006, ZWR 2007 S. 2011, E. 2b; JAEGER/WALDER/KULL/KOTTMANN, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 1997/2001, N. 49 zu Art. 295 SchKG; GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bd. IV, 2002, N. 19 zu Art. 295 SchKG; GANI, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 2 zu Art. 295 SchKG; VOLLMAR, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 4 zu Art. 295 SchKG; HUNKELER, Das Nachlassverfahren nach dem revidierten SchKG, 1996, Rz. 816, 821). Zu Art. 295 Abs. 4 SchKG herrscht die Ansicht, dass weder der Schuldner noch antragsstellende Gläubiger an die Stelle des Sachwalters treten können, um die Verlängerung der Stundung zu verlangen; eine Regelungslücke wird nicht erblickt (vgl. HARI, Le commissaire au sursis dans la procédure concordataire [art.”
Bei der definitiven Nachlassstundung ist ein Sachwalter zu bestellen. Zu seinen Aufgaben gehört unter anderem die Überwachung, ob neue Verbindlichkeiten entstehen. Der Sachwalter hat Anspruch auf ein Honorar; dies gilt als Kosten des Nachlassverfahrens.
“Diese Erwägungen blieben unangefochten. Die definitive Nachlassstundung wurde gewährt, weil der Beschwerdeführer bereits wirksame Sanierungsmass- nahmen getroffen hat und die Vorinstanz davon ausgeht, es bestehe eine Chance auf vollständige Sanierung. Auch der Beschwerdeführer macht in seiner Be- schwerdeschrift geltend, bis September 2021 aus eigener Kraft schuldenfrei sein zu können. Der Beschwerdeführer stellt die Bewilligung der definitiven Nachlass- stundung folglich nicht in Frage. Wie bereits erwähnt findet die Covid-19- Härtefallverordnung auf die definitive Nachlassstundung keine Anwendung. Nach Gesetz hat das Gericht daher im Rahmen der definitiven Nachlassstundung einen Sachwalter einzusetzen (Art. 295 SchKG). Darauf wies die Vorinstanz den Be- - 6 - schwerdeführer bereits hin (vgl. act. 36 E. 3.1.). Die Einsetzung eines Sachwal- ters ist zwingend (vgl. etwa SK SchKG-U MBACH-SPHAN/KESSELBACH, 4. Aufl. 2017, Art. 295 N 1). Es besteht daher kein Raum für ein Zuwarten mit der Einsetzung des Sachwalters bis zu einem zweitinstanzlichen Entscheid über das Härtefallge- such des Beschwerdeführers. Die Einsetzung eines Sachwalters verursacht denn auch keine unnötigen Kosten wie der Beschwerdeführer meint. Vielmehr hat er – unabhängig vom Entscheid über die Härtefallgelder – die Aufgaben gemäss Art. 295 Abs. 2 SchKG zu erfüllen. Es ist zwar erfreulich, dass der Beschwerde- führer davon ausgeht, es bestehe keine Gefahr neuer Ausstände (act. 46). Dies zu überwachen ist aber gerade eine der Aufgaben des Sachwalters (vgl. Art. 295 Abs. 2 lit. b SchKG). Ein Sachwalter hat sodann Anspruch auf ein Honorar (vgl. Art. 55 Abs. 1 GebV SchKG). Es handelt sich um Kosten des Nachlassverfahrens, welche vom Schuldner – hier dem Beschwerdeführer – zu bezahlen bzw.”
Nach herrschender Lehre und Praxis kann den Verlängerungsantrag zur Stundung allein der Sachwalter stellen; Schuldner und antragsstellende Gläubiger können nicht an seine Stelle treten.
“Sowohl die kantonale Praxis als auch die Lehre zu aArt. 295 Abs. 4 SchKG halten durchgehend und ausdrücklich fest, dass einzig der Sachwalter den Verlängerungsantrag stellen kann (Graubünden: Entscheid KSK 15 45 des Kantonsgerichts vom 13. August 2015 E. 4c, 4d [noch zu aArt. 295 Abs. 4 SchKG]; Waadt: Urteil des Kantonsgerichts vom 7. April 2005, BlSchK 2006 S. 200, E. II.a; Wallis: Entscheid des Kantonsgerichts vom 11. Mai 2006, ZWR 2007 S. 2011, E. 2b; JAEGER/WALDER/KULL/KOTTMANN, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 1997/2001, N. 49 zu Art. 295 SchKG; GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bd. IV, 2002, N. 19 zu Art. 295 SchKG; GANI, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 2 zu Art. 295 SchKG; VOLLMAR, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 4 zu Art. 295 SchKG; HUNKELER, Das Nachlassverfahren nach dem revidierten SchKG, 1996, Rz. 816, 821). Zu Art. 295 Abs. 4 SchKG herrscht die Ansicht, dass weder der Schuldner noch antragsstellende Gläubiger an die Stelle des Sachwalters treten können, um die Verlängerung der Stundung zu verlangen; eine Regelungslücke wird nicht erblickt (vgl. HARI, Le commissaire au sursis dans la procédure concordataire [art.”
“Sowohl die kantonale Praxis als auch die Lehre zu aArt. 295 Abs. 4 SchKG halten durchgehend und ausdrücklich fest, dass einzig der Sachwalter den Verlängerungsantrag stellen kann (Graubünden: Entscheid KSK 15 45 des Kantonsgerichts vom 13. August 2015 E. 4c, 4d [noch zu aArt. 295 Abs. 4 SchKG]; Waadt: Urteil des Kantonsgerichts vom 7. April 2005, BlSchK 2006 S. 200, E. II.a; Wallis: Entscheid des Kantonsgerichts vom 11. Mai 2006, ZWR 2007 S. 2011, E. 2b; JAEGER/WALDER/KULL/KOTTMANN, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 1997/2001, N. 49 zu Art. 295 SchKG; GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bd. IV, 2002, N. 19 zu Art. 295 SchKG; GANI, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 2 zu Art. 295 SchKG; VOLLMAR, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 4 zu Art. 295 SchKG; HUNKELER, Das Nachlassverfahren nach dem revidierten SchKG, 1996, Rz. 816, 821). Zu Art. 295 Abs. 4 SchKG herrscht die Ansicht, dass weder der Schuldner noch antragsstellende Gläubiger an die Stelle des Sachwalters treten können, um die Verlängerung der Stundung zu verlangen; eine Regelungslücke wird nicht erblickt (vgl. HARI, Le commissaire au sursis dans la procédure concordataire [art. 295 ss LP], 2010, Rz. 410 f.).”
Das Gericht kann dem Sachwalter eine Frist zur Einreichung des Sachwalterberichts setzen. In den angeführten Entscheiden wurde eine solche Frist gleichzeitig mit der Bestellung angeordnet; ferner hat das Gericht die Möglichkeit, einen Kostenvorschuss und eine Entscheidgebühr (Spruchgebühr) festzusetzen.
“175 IPRG mit Wirkung ab dem 3. Januar 2023 für das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft anerkannt. 2.Über das in der Schweiz belegene Vermögen der Gemeinschuldnerin wird ein Hilfsnachlass- verfahren eröffnet. 3.Demzufolge treten für das in der Schweiz belegene Vermögen der Gemeinschuldnerin die Stun- dungswirkungen gemäss Art. 297 SchKG ein. 4.Der B._____, I._____, Zweigniederlassung J._____, wird gemäss Art. 298 Abs. 1 SchKG die Geschäftsführung entzogen und auf die Co-Sachwalter (vgl. Disp.-Ziff. 6) übertragen. 5.Die Stundung wird einstweilen bis 31. März 2023 befristet. Die Co-Sachwalter (vgl. Disp.-Ziff. 6) werden darauf hingewiesen, dass sie das Gericht unver- züglich über eine allfällige Beendigung der Stundung nach australischem Recht vor Ablauf die- ser Frist zu informieren haben. 6.Als Co-Sachwalter werden bestellt: Y2._____ und Y1._____, ... [Adresse], sowie die C._____ AG, Mandatsleiter: H._____, ... [Adresse], mit dem Auftrag, gemäss Art. 293b Abs. 1 und Art. 295 SchKG vorzugehen und dem Hinweis, dass der Sachwalterbericht mit den dazugehö- rigen Akten bis spätestens 20. März 2023 (Eingangsdatum) dem Gericht einzureichen ist. Die Co-Sachwalter werden darauf hingewiesen, dass sie das Gericht unverzüglich zu informie- ren haben, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlass- vertrags besteht. 7.Es werden folgende Stundenansätze für die Co-Sachwalterin C._____ AG festgesetzt: - Mandatsleiter H._____:CHF 300.– - Stv. Mandatsleiter: CHF 250.– - Juristische Sachbearbeiter: CHF 220.– - Sekretariatsarbeiten: CHF 130.– 8.Es wird vorgemerkt, dass die Co-Sachwalterin C._____ AG auf eine Bevorschussung der Sach- walterkosten verzichtet. 9.Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'000.–, den Gesuchstellern [Administratoren] auferlegt und vom geleisteten Vorschuss bezogen. - 6 - 10.Die Anerkennung gemäss Dispositiv-Ziffern 1 bis 6 wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zürich veröffentlicht.”
“18) teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, dass das Gesuch um Härtefallgelder erstinstanzlich abgewiesen worden sei, er jedoch ei- nen Rekurs gegen diesen Entscheid erhoben habe (act. 19). Gleichzeitig erstatte- te der Beschwerdeführer Bericht über die bereits ergriffenen Sanierungsmass- nahmen und beantragte die Verlängerung der provisorischen Nachlassstundung um einen Monat, respektive die Anordnung der definitiven Nachlassstundung, wenn die provisorische Nachlassstundung nicht verlängert werden könne oder keine Zahlung aufgrund des Härtefallprogrammes erfolge (act. 18). 1.3. Mit Verfügung vom 16. April 2021 (act. 21) verlängerte die Vorinstanz die provisorische Nachlassstundung um einen Monat bis 17. Mai 2021. 1.4. Nach durchgeführter Verhandlung vom 12. Mai 2021 (vgl. Prot. Vi. S. 8 ff.) bewilligte die Vorinstanz mit Urteil vom 17. Mai 2021 die definitive Nachlassstun- dung bis 17. September 2021. Als definitive Sachwalterin wurde die B._____ AG bestellt, mit dem Auftrag, gemäss Art. 295 SchKG vorzugehen und dem Gericht den Sachwalterbericht bis spätestens 31. August 2021 zu erstatten. Dem Be- schwerdeführer wurde eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um den Kostenvor- schuss für die Sachwalterkosten in der Höhe von Fr. 5'000.– zu leisten. Die Spruchgebühr wurde auf Fr. 500.– festgesetzt (act. 43). - 3 - 1.5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Mai 2021 recht- zeitig (act. 38) Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 46): 1. Die Auferlegung des Kostenvorschusses sowie die Auferlegung der Gebühr sei aufzuheben. 2. Das Bezirksgericht Hinwil sei anzuweisen, dass erst bei Vorliegen des Entscheides des Härtefallgesuches aus der 2. und 3. Runde eine Neubeurteilung des Nachlassgesuches vorzunehmen ist. Erst auf diesen Zeitpunkt hin sei der Sachwalter C._____ rsp. seine Firma einzusetzen. 3. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, dem Bezirksgericht umge- hend über Entscheide des Kantons Zürich Härtefallentschädigung zu informieren.”
In der Praxis wurden Co‑Sachwalter konkret bestellt; das Gericht setzte ihnen im vorliegenden Fall eine Frist zur Einreichung des Sachwalterberichts und der dazugehörigen Akten (Eingangsdatum) und wies auf weitere Meldepflichten hin.
“175 IPRG mit Wirkung ab dem 3. Januar 2023 für das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft anerkannt. 2.Über das in der Schweiz belegene Vermögen der Gemeinschuldnerin wird ein Hilfsnachlass- verfahren eröffnet. 3.Demzufolge treten für das in der Schweiz belegene Vermögen der Gemeinschuldnerin die Stun- dungswirkungen gemäss Art. 297 SchKG ein. 4.Der B._____, I._____, Zweigniederlassung J._____, wird gemäss Art. 298 Abs. 1 SchKG die Geschäftsführung entzogen und auf die Co-Sachwalter (vgl. Disp.-Ziff. 6) übertragen. 5.Die Stundung wird einstweilen bis 31. März 2023 befristet. Die Co-Sachwalter (vgl. Disp.-Ziff. 6) werden darauf hingewiesen, dass sie das Gericht unver- züglich über eine allfällige Beendigung der Stundung nach australischem Recht vor Ablauf die- ser Frist zu informieren haben. 6.Als Co-Sachwalter werden bestellt: Y2._____ und Y1._____, ... [Adresse], sowie die C._____ AG, Mandatsleiter: H._____, ... [Adresse], mit dem Auftrag, gemäss Art. 293b Abs. 1 und Art. 295 SchKG vorzugehen und dem Hinweis, dass der Sachwalterbericht mit den dazugehö- rigen Akten bis spätestens 20. März 2023 (Eingangsdatum) dem Gericht einzureichen ist. Die Co-Sachwalter werden darauf hingewiesen, dass sie das Gericht unverzüglich zu informie- ren haben, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlass- vertrags besteht. 7.Es werden folgende Stundenansätze für die Co-Sachwalterin C._____ AG festgesetzt: - Mandatsleiter H._____:CHF 300.– - Stv. Mandatsleiter: CHF 250.– - Juristische Sachbearbeiter: CHF 220.– - Sekretariatsarbeiten: CHF 130.– 8.Es wird vorgemerkt, dass die Co-Sachwalterin C._____ AG auf eine Bevorschussung der Sach- walterkosten verzichtet. 9.Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'000.–, den Gesuchstellern [Administratoren] auferlegt und vom geleisteten Vorschuss bezogen. - 6 - 10.Die Anerkennung gemäss Dispositiv-Ziffern 1 bis 6 wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zürich veröffentlicht.”
“175 IPRG mit Wirkung ab dem 3. Januar 2023 für das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft anerkannt. 2.Über das in der Schweiz belegene Vermögen der Gemeinschuldnerin wird ein Hilfsnachlass- verfahren eröffnet. 3.Demzufolge treten für das in der Schweiz belegene Vermögen der Gemeinschuldnerin die Stun- dungswirkungen gemäss Art. 297 SchKG ein. 4.Der B._____, I._____, Zweigniederlassung J._____, wird gemäss Art. 298 Abs. 1 SchKG die Geschäftsführung entzogen und auf die Co-Sachwalter (vgl. Disp.-Ziff. 6) übertragen. 5.Die Stundung wird einstweilen bis 31. März 2023 befristet. Die Co-Sachwalter (vgl. Disp.-Ziff. 6) werden darauf hingewiesen, dass sie das Gericht unver- züglich über eine allfällige Beendigung der Stundung nach australischem Recht vor Ablauf die- ser Frist zu informieren haben. 6.Als Co-Sachwalter werden bestellt: Y2._____ und Y1._____, ... [Adresse], sowie die C._____ AG, Mandatsleiter: H._____, ... [Adresse], mit dem Auftrag, gemäss Art. 293b Abs. 1 und Art. 295 SchKG vorzugehen und dem Hinweis, dass der Sachwalterbericht mit den dazugehö- rigen Akten bis spätestens 20. März 2023 (Eingangsdatum) dem Gericht einzureichen ist. Die Co-Sachwalter werden darauf hingewiesen, dass sie das Gericht unverzüglich zu informie- ren haben, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlass- vertrags besteht. 7.Es werden folgende Stundenansätze für die Co-Sachwalterin C._____ AG festgesetzt: - Mandatsleiter H._____:CHF 300.– - Stv. Mandatsleiter: CHF 250.– - Juristische Sachbearbeiter: CHF 220.– - Sekretariatsarbeiten: CHF 130.– 8.Es wird vorgemerkt, dass die Co-Sachwalterin C._____ AG auf eine Bevorschussung der Sach- walterkosten verzichtet. 9.Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'000.–, den Gesuchstellern [Administratoren] auferlegt und vom geleisteten Vorschuss bezogen. - 6 - 10.Die Anerkennung gemäss Dispositiv-Ziffern 1 bis 6 wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zürich veröffentlicht.”
Die definitive Stundung steht unter dem gesetzlich intendierten Zeitdruck des Sechsmonatsprinzips. Der Sachwalter ist als verlängerter Arm des Nachlassgerichts verpflichtet, die Interessen sämtlicher Beteiligten zu wahren und dem Nachlassgericht Bericht zu erstatten. Eine Verlängerung der definitiven Stundung kann nur auf Antrag des Sachwalters erfolgen; der Sachwalter muss daher von der Notwendigkeit einer Verlängerung überzeugt sein.
“Die definitive Stundung ist ein Provisorium, das unter einem gesetzlich gewollten Zeitdruck steht und erst durch die Erreichung des Stundungsziels oder des Scheiterns sein Ende findet. Der Gläubigerschutz, den der Schuldner geniesst und der mit den entsprechenden Einschränkungen der Gläubigerrechte einhergeht, soll daher sein Ende finden, sobald es die Umstände erlauben (BAUER/LUGINBÜHL, a.a.O., N. 4a, 6 zu Art. 295b SchKG). Dabei ist der Sachwalter gewissermassen der verlängerte Arm des Nachlassgerichts, der das Nachlassverfahren an vorderster Front überwacht, leitet und dem Nachlassgericht Bericht erstattet; er ist weder Schuldner- noch Gläubigervertreter, sondern hat die Interessen sämtlicher Beteiligten zu wahren (HUNKELER, in: Kurzkommentar, a.a.O., N. 2 zu Art. 295 SchKG; BERNHEIM/GEIGER, Der Sachwalter im Nachlassverfahren, ZZZ 2021 S. 664), zu welchen auch Dritte wie die neuen Gläubiger gehören (BAUER/LUGINBÜHL, a.a.O., N. 4a zu Art. 295b SchKG). Wenn sich der gewollte Zeitdruck, den das Gesetz mit der Begrenzung auf sechs Monate festgelegt hat, als unwirksam erwiesen hat, und die Verlängerung der definitiven Stundung nur "auf Antrag des Sachwalters" erfolgen kann, betont das Gesetz nicht nur die besondere Funktion und Stellung des Sachwalters. Darüber hinaus gibt es dem Zeitelement eine entscheidende Bedeutung, wenn für das Weiterdauern des Gläubigerschutzes der - den Interessen sämtlicher Beteiligten verpflichtete - Sachwalter von der Wirksamkeit einer Verlängerung überzeugt sein muss (vgl. HARI, a.a.O., Rz. 417). Dass der Wortlaut ("auf Antrag des Sachwalters") am Rechtssinn der Regelung vorbeiziele, so dass eine Lücke vorliege, lässt sich nicht begründen.”
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