4 commentaries
Sind die vorhandenen Mittel nicht ausreichend, hat die Praxis bei der Verteilung eine Rangfolge entwickelt: Zuerst werden die Auslagen des verfahrensleitenden Organs gedeckt. Danach sind die übrigen Massaverbindlichkeiten zu tilgen; dazu gehören auch Massaschulden, die in einem dem Konkurs zeitlich vorausgegangenen Nachlassverfahren mit Zustimmung des Sachwalters entstanden sind. Gebühren des Amts bzw. des Verfahrensleiters werden erst nach diesen Positionen berücksichtigt.
“Regeste: Massaschulden eines dem Konkurs zeitlich vorausgegangen Nachlassverfahrens Verbindlichkeiten, die während eines dem Konkursverfahren zeitlich vorausgegangenen Nachlassverfahrens mit Zustimmung des Sachwalters entstanden sind, stellen Massaschulden im Konkursverfahren dar (vgl. Art. 310 Abs. 2 SchKG). Die Rechtsprechung hat eine Rangordnung entwickelt, wenn das vorhandene Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Massaverbindlichkeiten zu decken: Zunächst werden die Auslagen des verfahrensleitenden Organs beglichen, danach die übrigen Massaverbindlichkeiten (d.h. die Massaschulden) und schliesslich die Gebühren des Amts bzw. die Forderungen des verfahrensleitenden Organs (BGE 113 III 148 E. 3 und E. 3a S. 150 ff.). Dies bedeutet, dass die Massaschulden des Konkursverfahrens zusammen mit den Massaschulden des Nachlassverfahrens zwar nach den Auslagen des Konkursamts, aber noch vor den Gebühren des Konkursamts zu begleichen sind (E. 18). Erwägungen: 1. 1.1 Der F.________ AG wurde am 16. Juli 2014 die definitive Nachlassstundung bewilligt (Beschwerdebeilage [BB] 5). Der ausgearbeitete Nachlassvertrag erreichte jedoch nicht die erforderliche Gläubigermehrheit (das Quorum von Art. 305 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1] wurde verfehlt), weshalb das Regionalgericht Oberland am 14.”
“Das Konkursamt habe also noch im Zirkularschreiben vom 19. Mai 2021 ausdrücklich vorgesehen, dass die Gebühren aus den Einnahmen bezahlt würden, indem die Gebühren vor der Verteilung vom Total der Einnahmen in Abzug gebracht würden. Das Zirkularschreiben vom 19. Mai 2021 sei in Rechtskraft erwachsen, nachdem kein Gläubiger «opponiert» oder Beschwerde dagegen erhoben habe. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei es dem Konkursamt verwehrt, die im rechtskräftig gewordenen Zirkularschreiben vorgesehene Vorgehensweise im Verteilungsplan plötzlich abzuändern. 5. 5.1 In seiner Vernehmlassung vom 16. August 2021 im Verfahren ABS 21 233 stellte das Konkursamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. 5.2 Zur Begründung wies das Konkursamt darauf hin, dass die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 übersähen, dass die während der Stundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangenen Verbindlichkeiten die Masse in einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung oder in einem nachfolgenden Konkurs verpflichten würden (Art. 310 Abs. 2 SchKG). Diese Verbindlichkeiten seien Massaschulden. Damit würden die Massaschulden aus dem zeitlich vorangehenden Nachlassverfahren einen Bestandteil der Kosten des summarischen Konkursverfahrens bilden. 5.3 Weiter führte das Konkursamt aus, dass die zu verlangende Kostensicherheit gemäss Art. 230 Abs. 2 SchKG und die tatsächlichen Kosten des summarischen Konkursverfahrens zu unterscheiden seien. Die Massaverbindlichkeiten, welche vor der Konkurseröffnung entstanden seien, seien zwar nicht sicherzustellen, jedoch bei der Verteilung vorab zu tilgen. Gebühren dürfe die Konkursverwaltung erst erheben, wenn alle übrigen Massaschulden bezahlt seien. Falls diese nicht bezahlt werden könnten, sei eine schon bezahlte Gebühr dann zurückzugeben, wenn entweder die Verrichtung, welche die Gebühr auslöse, noch nicht vorgenommen worden sei, oder wenn die Gebühr nach dem Zeitpunkt erhoben worden sei, in welchem erkennbar gewesen sei, dass die vorhandenen Aktiven nicht ausreichen würden, um die übrigen Massaschulden zu decken.”
Die während der Stundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangenen Verbindlichkeiten gelten als Massaschulden und bilden — soweit in einem vorausgehenden Nachlassverfahren entstanden — einen Bestandteil der Kosten des summarischen Konkursverfahrens.
“Zur Begründung wies das Konkursamt darauf hin, dass die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 übersähen, dass die während der Stundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangenen Verbindlichkeiten die Masse in einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung oder in einem nachfolgenden Konkurs verpflichten würden (Art. 310 Abs. 2 SchKG). Diese Verbindlichkeiten seien Massaschulden. Damit würden die Massaschulden aus dem zeitlich vorangehenden Nachlassverfahren einen Bestandteil der Kosten des summarischen Konkursverfahrens bilden.”
“Wie das Konkursamt in seiner Vernehmlassung zutreffend ausführt, setzen sich die Beschwerdeführer nicht mit Art. 310 Abs. 2 SchKG auseinander. Diese Bestimmung sieht explizit vor, dass die während einer Nachlassstundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangenen Verbindlichkeiten in einem nachfolgenden Konkurs die Masse belasten. Das Gesetz bestimmt damit ausdrücklich, dass diese Forderungen in einem nachfolgenden Konkursverfahren Massaverbindlichkeiten darstellen. Die Verweise der Beschwerdeführer auf Art. 230 Abs. 1 und Abs. 2 SchKG und auf Art. 262 Abs. 1 SchKG ändern daran nichts. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie dem klaren Wortlaut von Art. 310 Abs. 2 SchKG widersprächen.”
Verbindlichkeiten, die während der Nachlassstundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangen sind, gelten im nachfolgenden Konkurs als Massaschulden.
“Das Konkursamt habe also noch im Zirkularschreiben vom 19. Mai 2021 ausdrücklich vorgesehen, dass die Gebühren aus den Einnahmen bezahlt würden, indem die Gebühren vor der Verteilung vom Total der Einnahmen in Abzug gebracht würden. Das Zirkularschreiben vom 19. Mai 2021 sei in Rechtskraft erwachsen, nachdem kein Gläubiger «opponiert» oder Beschwerde dagegen erhoben habe. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei es dem Konkursamt verwehrt, die im rechtskräftig gewordenen Zirkularschreiben vorgesehene Vorgehensweise im Verteilungsplan plötzlich abzuändern. 5. 5.1 In seiner Vernehmlassung vom 16. August 2021 im Verfahren ABS 21 233 stellte das Konkursamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. 5.2 Zur Begründung wies das Konkursamt darauf hin, dass die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 übersähen, dass die während der Stundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangenen Verbindlichkeiten die Masse in einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung oder in einem nachfolgenden Konkurs verpflichten würden (Art. 310 Abs. 2 SchKG). Diese Verbindlichkeiten seien Massaschulden. Damit würden die Massaschulden aus dem zeitlich vorangehenden Nachlassverfahren einen Bestandteil der Kosten des summarischen Konkursverfahrens bilden. 5.3 Weiter führte das Konkursamt aus, dass die zu verlangende Kostensicherheit gemäss Art. 230 Abs. 2 SchKG und die tatsächlichen Kosten des summarischen Konkursverfahrens zu unterscheiden seien. Die Massaverbindlichkeiten, welche vor der Konkurseröffnung entstanden seien, seien zwar nicht sicherzustellen, jedoch bei der Verteilung vorab zu tilgen. Gebühren dürfe die Konkursverwaltung erst erheben, wenn alle übrigen Massaschulden bezahlt seien. Falls diese nicht bezahlt werden könnten, sei eine schon bezahlte Gebühr dann zurückzugeben, wenn entweder die Verrichtung, welche die Gebühr auslöse, noch nicht vorgenommen worden sei, oder wenn die Gebühr nach dem Zeitpunkt erhoben worden sei, in welchem erkennbar gewesen sei, dass die vorhandenen Aktiven nicht ausreichen würden, um die übrigen Massaschulden zu decken.”
“Wie das Konkursamt in seiner Vernehmlassung zutreffend ausführt, setzen sich die Beschwerdeführer nicht mit Art. 310 Abs. 2 SchKG auseinander. Diese Bestimmung sieht explizit vor, dass die während einer Nachlassstundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangenen Verbindlichkeiten in einem nachfolgenden Konkurs die Masse belasten. Das Gesetz bestimmt damit ausdrücklich, dass diese Forderungen in einem nachfolgenden Konkursverfahren Massaverbindlichkeiten darstellen. Die Verweise der Beschwerdeführer auf Art. 230 Abs. 1 und Abs. 2 SchKG und auf Art. 262 Abs. 1 SchKG ändern daran nichts. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie dem klaren Wortlaut von Art. 310 Abs. 2 SchKG widersprächen.”
Für die Bestimmung der massgeblichen Steuerperiode, in der Forderungsverzichte und damit verbundene Subventionen erfolgt sind, ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Bestätigung des Nachlassvertrags abzustellen.
“Betreffend den Subeventualantrag ist in einem ersten Schritt zu klären, in welcher Steuerperiode die Forderungsverzichte und folglich die Ausrichtung der Subventionen erfolgten. Der Nachlassvertrag wird mit der gerichtlichen Bestätigung für sämtliche Gläubiger verbindlich (Art. 310 Abs. 1 SchKG). Die Bestätigung des Nachlassvertrags erfolgte mit Entscheid vom (...) April 2012 des Regionalgerichts (...), also in der Steuerperiode”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.