26 commentaries
Voraussetzung einer Verteilung ist Klarheit über Bestand und Umfang der Masseverbindlichkeiten. Das Konkursamt hat festzustellen, ob diese Klarheit besteht oder ob zur Herstellung derselben ein gerichtliches Verfahren erforderlich ist.
“Entsprechend dem Hinweis von Bauer (a.a.O., N 34 zu Art. 291 SchKG) ist davon auszugehen, dass die Forderungen der Anspruchsgegner (hier: der Beschwerde- führerin) ohne Bindung an einen Gerichtsentscheid und nach den Regeln über die Masseverbindlichkeit behandelt werden müssen. Hinsichtlich der Amortisation der Hypothek hat das Konkursamt dies in der Vernehmlassung in Aussicht gestellt (act. A.2), was allerdings nicht bindend ist (vgl. sogleich unten E. 12). Zu welchen Ergebnissen das Konkursamt hinsichtlich der verschiedenen geltend gemachten Gegenforderungen kommen wird, wird sich in der konkreten Situation zu zeigen haben. Voraussetzung der Verteilung ist, dass "Klarheit über den Bestand und Umfang der Masseverbindlichkeiten" besteht (Staehelin/Stojiljkovic, a.a.O., N. 2 zu Art. 261 SchKG). Ob sich die erforderliche Klarheit ohne Weiteres schaffen lässt oder ob gegebenenfalls ein gerichtliches Verfahren erforderlich ist (vgl. Staehe- lin/Stojiljković, a.a.O., N. 5 zu Art. 261 SchKG; dieselben, N 33 ff. zu Art. 262 SchKG), wird das Konkursamt zu entscheiden haben.”
Verfahrenskosten der Konkursmasse sind als Masseverbindlichkeiten im Schlusskonto auszuweisen; sie gehören nicht in die Gläubigerrangliste.
“Nella replica la ricorrente contesta la legittimazione a resistere in giudizio dell’ PI 2, sostenendo che “non è parte relativamente al valore immobiliare nella procedura di contestazione” e che “sono semmai PI 3 e PI 4 a dovere difendere la scelta operata dall’Ufficio Fallimenti”. Ora, emerge dagli atti che l’avv. PI 2 aveva insinuato un credito di fr. 1'000.– per l’anticipo delle spese per ottenere la dichiarazione di fallimento e garantire le spese di procedura fino all’eventuale sospensione per mancanza di attivi, nonché un ulteriore credito di fr. 3'000.– quale garanzia per la quota di spese non coperte dalla massa così che il fallimento potesse essere liquidato in via sommaria giusta l’art. 230 cpv. 2 LEF. L’Ufficio non ha però riconosciuto tali insinuazioni (v. graduatoria, pag. 5, posizione n. 21), trattandosi con tutta evidenza d’importi intesi a coprire le spese della procedura di fallimento giusta l’art. 262 LEF che, come tutti i debiti della massa, devono figurare nel conto finale anziché nella graduatoria e vanno pagati con i ricavi della realizzazione degli attivi prima di ogni distribuzione ai creditori (art. 261 LEF; DTF 120 III 157 consid. 2/c; sentenza della CEF”
Für eine Verteilung nach Art. 262 SchKG setzt die Praxis Klarheit über Bestand und Umfang der Masseverbindlichkeiten voraus. Das Konkursamt hat die entsprechenden Abklärungen vorzunehmen und wird sodann entscheiden, ob zur Klärung ein gerichtliches Verfahren erforderlich ist.
“Entsprechend dem Hinweis von Bauer (a.a.O., N 34 zu Art. 291 SchKG) ist davon auszugehen, dass die Forderungen der Anspruchsgegner (hier: der Beschwerde- führerin) ohne Bindung an einen Gerichtsentscheid und nach den Regeln über die Masseverbindlichkeit behandelt werden müssen. Hinsichtlich der Amortisation der Hypothek hat das Konkursamt dies in der Vernehmlassung in Aussicht gestellt (act. A.2), was allerdings nicht bindend ist (vgl. sogleich unten E. 12). Zu welchen Ergebnissen das Konkursamt hinsichtlich der verschiedenen geltend gemachten Gegenforderungen kommen wird, wird sich in der konkreten Situation zu zeigen haben. Voraussetzung der Verteilung ist, dass "Klarheit über den Bestand und Umfang der Masseverbindlichkeiten" besteht (Staehelin/Stojiljkovic, a.a.O., N. 2 zu Art. 261 SchKG). Ob sich die erforderliche Klarheit ohne Weiteres schaffen lässt oder ob gegebenenfalls ein gerichtliches Verfahren erforderlich ist (vgl. Staehe- lin/Stojiljković, a.a.O., N. 5 zu Art. 261 SchKG; dieselben, N 33 ff. zu Art. 262 SchKG), wird das Konkursamt zu entscheiden haben.”
Die Honorare der (speziellen oder ordentlichen) Verwaltung gehören zu den Kosten der Liquidation, die aus dem Verwertungserlös gedeckt werden. Bei komplexen Verfahren legt die Aufsichtsbehörde die Vergütung gestützt auf Art. 47 OELP fest; sie hat dabei insbesondere Schwierigkeit, Umfang und Zeitaufwand zu berücksichtigen. Wer besondere Honorare geltend macht, muss der Aufsichtsbehörde vor der endgültigen Erstellung des Verteilungstabells eine detaillierte Liste der erledigten Vacanzen (Leistungen) und das vollständige Konkursdossier einreichen, damit die Behörde den Betrag festsetzen kann.
“Les frais de liquidation de la faillite sont couverts en premier lieu par le produit de la réalisation des biens (art. 262 al. 2 LP). Les honoraires de l'administration spéciale constituent un poste de ces frais. Lorsque la procédure est complexe, l'autorité de surveillance fixe la rémunération de l'administration spéciale (ou ordinaire) de la faillite en se fondant sur l'art. 47 OELP. Cette norme n'impose pas de méthode particulière pour fixer cette rémunération; elle prescrit cependant de tenir compte, notamment, de la difficulté et de l'importance de l'affaire, du volume de travail fourni et du temps consacré. A cet effet, l'administration spéciale qui entend obtenir des honoraires spéciaux doit, avant de procéder à l'établissement du tableau de distribution définitif, soumettre à l'autorité de surveillance une liste détaillée de toutes ses vacations au sujet desquelles l'ordonnance sur les frais ne prévoit pas d'émolument spécial (art. 84 et 97 OAOF; ATF 130 III 176 consid. 1.1). L'art. 84 OAOF exige de l'administration spéciale, qui entend obtenir des honoraires spéciaux à teneur de l'art. 48 ( recte : 47) OELP, qu'elle soumette à l'autorité de surveillance, afin que celle-ci puisse en fixer le montant, une "liste détaillée de toutes ses vacations au sujet desquelles l'ordonnance sur les frais ne prévoit pas d'émolument spécial" et qu'elle y joigne le "dossier complet de la faillite".”
“Les frais de liquidation de la faillite sont couverts en premier lieu par le produit de la réalisation des biens (art. 262 al. 2 LP). Les honoraires de l'administration spéciale constituent un poste de ces frais. Lorsque la procédure est complexe, l'autorité de surveillance fixe la rémunération de l'administration spéciale (ou ordinaire) de la faillite en se fondant sur l'art. 47 OELP. Cette norme n'impose pas de méthode particulière pour fixer cette rémunération; elle prescrit cependant de tenir compte, notamment, de la difficulté et de l'importance de l'affaire, du volume de travail fourni et du temps consacré. A cet effet, l'administration spéciale qui entend obtenir des honoraires spéciaux doit, avant de procéder à l'établissement du tableau de distribution définitif, soumettre à l'autorité de surveillance une liste détaillée de toutes ses vacations au sujet desquelles l'ordonnance sur les frais ne prévoit pas d'émolument spécial (art. 84 et 97 OAOF; ATF 130 III 176 consid. 1.1). L'art. 84 OAOF exige de l'administration spéciale, qui entend obtenir des honoraires spéciaux à teneur de l'art. 48 ( recte : 47) OELP, qu'elle soumette à l'autorité de surveillance, afin que celle-ci puisse en fixer le montant, une " liste détaillée de toutes ses vacations au sujet desquelles l'ordonnance sur les frais ne prévoit pas d'émolument spécial " et qu'elle y joigne le " dossier complet de la faillite ".”
“Les frais de liquidation de la faillite sont couverts en premier lieu par le produit de la réalisation des biens (art. 262 al. 2 LP). Les honoraires de l'administration spéciale constituent un poste de ces frais. Lorsque la procédure est complexe, l'autorité de surveillance fixe la rémunération de l'administration spéciale (ou ordinaire) de la faillite en se fondant sur l'art. 47 OELP. Cette norme n'impose pas de méthode particulière pour fixer cette rémunération; elle prescrit cependant de tenir compte, notamment, de la difficulté et de l'importance de l'affaire, du volume de travail fourni et du temps consacré. A cet effet, l'administration spéciale qui entend obtenir des honoraires spéciaux doit, avant de procéder à l'établissement du tableau de distribution définitif, soumettre à l'autorité de surveillance une liste détaillée de toutes ses vacations au sujet desquelles l'ordonnance sur les frais ne prévoit pas d'émolument spécial (art. 84 et 97 OAOF; ATF 130 III 176 consid. 1.1). L'art. 84 OAOF exige de l'administration spéciale, qui entend obtenir des honoraires spéciaux à teneur de l'art. 48 ( recte : 47) OELP, qu'elle soumette à l'autorité de surveillance, afin que celle-ci puisse en fixer le montant, une " liste détaillée de toutes ses vacations au sujet desquelles l'ordonnance sur les frais ne prévoit pas d'émolument spécial " et qu'elle y joigne le " dossier complet de la faillite ".”
Nach Art. 262 Abs. 1 SchKG sind die sogenannten Massakosten vorab aus dem Erlös zu decken. Dazu gehören namentlich die Gebühren und Auslagen des Konkursamts sowie der ausserordentlichen Konkursverwaltung. Auslagen Dritter (etwa für Inventaraufnahmen) können ebenfalls zu den vorab zu deckenden Positionen gehören; nicht jede von Dritten fakturierte Position ist jedoch zwingend eine Massaschuld des Konkursverfahrens.
“Es ist unbestritten, dass Massaverbindlichkeiten im Konkurs grundsätzlich privilegiert behandelt werden. Dies ergibt sich aus Art. 262 Abs. 1 SchKG, welcher anordnet, dass «sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses» vorab aus dem Erlös zu decken sind. Diese Kosten werden als Massakosten bezeichnet. Sie bestehen aus den Gebühren und Auslagen des Konkursamts und der ausserordentlichen Konkursverwaltung. Neben den Massakosten sind auch die anderen Verbindlichkeiten der Masse, welche Massaschulden genannt werden, vorab zu decken (Staehelin/Stojiljković, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 4 f. zu Art. 262 SchKG). Bei Massaschulden handelt es sich um von der Konkursmasse selbst eingegangene oder übernommene vertragliche Verpflichtungen sowie öffentlich-rechtliche Verpflichtungen. Vorab stellen alle vertraglichen Verpflichtungen, welche die Konkursmasse während des Konkursverfahrens eingeht, Massaschulden dar. Es kann sich dabei z.B. um Honorare von Anwälten und Experten, die Miete von Lokalen zur Aufbewahrung von Konkursaktiven und die Schulden aus der Weiterführung des Geschäftsbetriebs handeln (Stöckli/Possa, in: Kurzkommentar SchKG, 2.”
“Bei den «Auslagen gem. Kontoauszug» (BB 19) handelt es sich um Kosten von Drittpersonen, z.B. für Kosten der H.________ AG, für Kosten der I.________ AG für die Inventaraufnahme und für Kosten von Rechtsanwalt J.________ für seine Beratung (vgl. hierzu auch den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde ABS 16 271 vom 14. November 2016 [BB 10], E. 17.6). Bei den Kosten der I.________ AG für die Inventaraufnahme in der Höhe von CHF 49'939.20 handelt es sich gemäss Art. 262 Abs. 1 SchKG – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer und des Konkursamts – um Auslagen und nicht um Massaschulden des Konkursverfahrens. Hingegen ist den Beschwerdeführern und dem Konkursamt beizupflichten, dass es sich bei den Kosten der H.________ AG für die Bewachung von Gebäuden und dem Honorar von Rechtsanwalt J.________ eher um Massaschulden des Konkursverfahrens handeln dürfte. Deshalb ist davon auszugehen, dass die «Auslagen gem. Kontoauszug» sowohl Auslagen des Konkursamts als auch Massaschulden des Konkursverfahrens beinhalten. Zwischen diesen beiden Kategorien von Massaverbindlichkeiten fand keine saubere Trennung statt. Es hat sich kein Massagläubiger dagegen beschwert, dass die «Auslagen gem. Kontoauszug» teilweise auch Massaschulden des Konkursverfahrens beinhalten, welche nicht vollständig, sondern bloss anteilsmässig zu decken gewesen wären (vgl. unten E. 18.4). Deshalb erübrigt es sich, weiter auf diese Angelegenheit einzugehen und genau zu differenzieren, bei welchen Positionen es sich um Auslagen des Konkursamts und bei welchen Positionen es sich um Massaschulden des Konkursverfahrens handelt.”
Sind materielle Ansprüche als Masseverbindlichkeiten bestritten, ist die Klagefrist derjenigen Partei anzusetzen, die den geltend gemachten Anspruch durchsetzen will. Die Bemessung der Frist erfolgt grundsätzlich unabhängig von der Wahrscheinlichkeit der behaupteten Berechtigung. Auf eine Fristansetzung kann nur verzichtet werden, wenn sich ergibt, dass der Anspruchsteller mit seinen Forderungen ohnehin vollständig gedeckt wäre.
“Blosse, unbegründete Bestreitungen werden im Zwangsvollstre- ckungsrecht denn auch häufig dazu gebraucht, um ein gerichtliches Verfahren in die Wege zu leiten. Der bekannteste Fall ist der Rechtsvorschlag i.S.v. Art. 74 SchKG (ob ein Rechtsvorschlag zu Recht erhoben wurde, ist irrelevant, vgl. Bal- thasar Bessenich/Stefan Fink, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kom- mentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 1 zu Art. 74 SchKG). Erwähnenswert sind weiter Bestreitung des An- spruchs des Dritten i.S.v. Art. 107 Abs. 1 SchKG und die Bestreitung beim privile- gierten Anspruch i.S.v. Art. 111 SchKG. Sind die von der Beschwerdegegnerin als Masseverbindlichkeiten angesproche- nen materiellrechtlichen Ansprüche bestritten und muss deshalb eine Klagefrist angesetzt werden, so ist zu klären, wem diese anzusetzen ist. Klagen muss gene- rell, wer einen behaupteten Anspruch durchsetzen will. Entsprechend muss dies auch für Klagen betreffend materiellrechtliche Masseverbindlichkeiten gelten (Staehelin/Stojiljkovic, a.a.O., N 33 zu Art. 262 SchKG). Zwar kommt es im voll- streckungsrechtlichen Kontext ausnahmsweise vor, dass bei der Fristansetzung auf die Offensichtlichkeit bzw. Wahrscheinlichkeit einer Berechtigung abgestellt wird, z.B. in einer Konstellation des Widerspruchsverfahrens nach Art. 108 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG. Dafür braucht es allerdings eine entsprechende gesetzliche Rege- lung, die es für den vorliegenden Fall nicht gibt. Grundsätzlich ist die Klagefrist demnach unabhängig von der Wahrscheinlichkeit der Beschwerdegegnerin anzu- setzen. Auf eine Klagefristansetzung könnte nur dann verzichtet werden, wenn sich ergeben würde, dass der Beschwerdeführer für seine Forderungen ohnehin voll gedeckt würde.”
“Blosse, unbegründete Bestreitungen werden im Zwangsvollstre- ckungsrecht denn auch häufig dazu gebraucht, um ein gerichtliches Verfahren in die Wege zu leiten. Der bekannteste Fall ist der Rechtsvorschlag i.S.v. Art. 74 SchKG (ob ein Rechtsvorschlag zu Recht erhoben wurde, ist irrelevant, vgl. Bal- thasar Bessenich/Stefan Fink, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kom- mentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 1 zu Art. 74 SchKG). Erwähnenswert sind weiter Bestreitung des An- spruchs des Dritten i.S.v. Art. 107 Abs. 1 SchKG und die Bestreitung beim privile- gierten Anspruch i.S.v. Art. 111 SchKG. Sind die von der Beschwerdegegnerin als Masseverbindlichkeiten angesproche- nen materiellrechtlichen Ansprüche bestritten und muss deshalb eine Klagefrist angesetzt werden, so ist zu klären, wem diese anzusetzen ist. Klagen muss gene- rell, wer einen behaupteten Anspruch durchsetzen will. Entsprechend muss dies auch für Klagen betreffend materiellrechtliche Masseverbindlichkeiten gelten (Staehelin/Stojiljkovic, a.a.O., N 33 zu Art. 262 SchKG). Zwar kommt es im voll- streckungsrechtlichen Kontext ausnahmsweise vor, dass bei der Fristansetzung auf die Offensichtlichkeit bzw. Wahrscheinlichkeit einer Berechtigung abgestellt wird, z.B. in einer Konstellation des Widerspruchsverfahrens nach Art. 108 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG. Dafür braucht es allerdings eine entsprechende gesetzliche Rege- lung, die es für den vorliegenden Fall nicht gibt. Grundsätzlich ist die Klagefrist demnach unabhängig von der Wahrscheinlichkeit der Beschwerdegegnerin anzu- setzen. Auf eine Klagefristansetzung könnte nur dann verzichtet werden, wenn sich ergeben würde, dass der Beschwerdeführer für seine Forderungen ohnehin voll gedeckt würde.”
Nach Art. 262 Abs. 2 SchKG dürfen aus dem Erlös pfandbelasteter Gegenstände nur deren Inventur-, Verwaltungs- und Verwertungskosten gedeckt werden. Gerichtskosten aus einem positiven Kollokationsprozess gelten als Masseverbindlichkeiten und sind nicht aus dem Pfanderlös zu decken.
“Im Verfahren gemäss Art. 230a Abs. 4 SchKG verwertet das Konkursamt die pfandbelasteten Aktiven von Amtes wegen, ohne dass es dafür einen Kostenvor- schuss verlangen kann (CR LP-V OUILLOZ, Art. 230a N 18). Auf das Verfahren sind die Regeln des summarischen Konkursverfahrens anwendbar (BSK SchKG I- L USTENBERGER/SCHENKER, 3. Aufl. 2021, Art. 230a N 15 f.). Dementsprechend fin- det Art. 262 Abs. 2 SchKG Anwendung, wonach aus dem Erlös von Pfandgegen- ständen einzig die Kosten ihrer Inventur, Verwaltung und Verwertung gedeckt werden (vgl. Art. 231 Abs. 3 SchKG). Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass sich dementsprechend die in diesem Zusammenhang postulierte Haftung des Staates auch ausschliesslich auf nicht gedeckte Verwertungskosten (und nicht auf Masseverbindlichkeiten) erstreckt (CR LP-V OUILLOZ, Art. 230a N 37; BSK SchKG I-LUSTENBERGER/SCHENKER, 3. Aufl. 2021, Art. 230a N 15 f.). Da die aus dem positiven Kollokationsprozess stammenden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 29'350.-- wie gesehen Masseverbindlichkeiten darstellen und nicht im Zu- sammenhang mit der Pfandverwertung stehen, sind sie auch nicht aus dem ent- sprechenden Erlös zu decken. Daher ist in Gutheissung der Beschwerde der an- gefochtene Beschluss sowie die zugrunde liegende Verteilungsliste / Schluss- rechnung des Konkursamtes B._____ aufzuheben und die Sache ist an das Kon- kursamt zur Erstellung einer neuen Verteilungsliste / Schlussrechnung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.”
“Im Verfahren gemäss Art. 230a Abs. 4 SchKG verwertet das Konkursamt die pfandbelasteten Aktiven von Amtes wegen, ohne dass es dafür einen Kostenvor- schuss verlangen kann (CR LP-V OUILLOZ, Art. 230a N 18). Auf das Verfahren sind die Regeln des summarischen Konkursverfahrens anwendbar (BSK SchKG I- L USTENBERGER/SCHENKER, 3. Aufl. 2021, Art. 230a N 15 f.). Dementsprechend fin- det Art. 262 Abs. 2 SchKG Anwendung, wonach aus dem Erlös von Pfandgegen- ständen einzig die Kosten ihrer Inventur, Verwaltung und Verwertung gedeckt werden (vgl. Art. 231 Abs. 3 SchKG). Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass sich dementsprechend die in diesem Zusammenhang postulierte Haftung des Staates auch ausschliesslich auf nicht gedeckte Verwertungskosten (und nicht auf Masseverbindlichkeiten) erstreckt (CR LP-V OUILLOZ, Art. 230a N 37; BSK SchKG I-LUSTENBERGER/SCHENKER, 3. Aufl. 2021, Art. 230a N 15 f.). Da die aus dem positiven Kollokationsprozess stammenden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 29'350.-- wie gesehen Masseverbindlichkeiten darstellen und nicht im Zu- sammenhang mit der Pfandverwertung stehen, sind sie auch nicht aus dem ent- sprechenden Erlös zu decken. Daher ist in Gutheissung der Beschwerde der an- gefochtene Beschluss sowie die zugrunde liegende Verteilungsliste / Schluss- rechnung des Konkursamtes B._____ aufzuheben und die Sache ist an das Kon- kursamt zur Erstellung einer neuen Verteilungsliste / Schlussrechnung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.”
Die Verwertungskosten pfandgesicherter Aktiven gelten nicht als durch die Konkursmasse zu deckende (ungedeckte) Kosten. Diese Kostengrenze ist bereits bei vorverfahrensbezogenen Entscheidungen zu beachten, namentlich bei der Prüfung einer Einstellung des Konkurses mangels Aktiven und bei der Festlegung der zu leistenden Sicherheitsleistung.
“Erst ein allfälliger Überschuss des Erlöses über die pfandgesicherten Forderungen hinaus darf zur Deckung allgemeiner Konkurskosten herangezogen werden (Art. 39 Abs. 1 KOV mit Verweis auf Art. 262 SchKG sowie Art. 85 KOV; MILANI/SCHMID, a.a.O., N. 14 zu Art. 39 KOV). Diese Regeln zur Kostentragung sind nicht erst am Ende des Konkursverfahrens bei der Verteilung und Abrechnung (Art. 262 SchKG) zu berücksichtigen, sondern bereits zuvor, insbesondere bei der Wahl des einzuschlagenden Verfahrens (ordentliches oder summarisches Konkursverfahren oder Einstellung des Konkurses mangels Aktiven). Gemäss Art. 39 Abs. 1 KOV hat das Konkursamt nämlich bei der Begutachtung der Frage, ob der Erlös der inventarisierten Aktiven voraussichtlich zur Deckung der Kosten des ordentlichen Verfahrens hinreichen werde, zu berücksichtigen, dass, soweit Pfandrechte an den Vermögensstücken haften, nur ein allfälliger Überschuss des Erlöses über die pfandgesicherten Forderungen hinaus zur Deckung der allgemeinen Konkurskosten verwendet werden kann, wobei Art. 39 Abs. 1 KOV auf Art. 262 SchKG verweist. Das Konkursamt kann die Einstellung des Konkurses beantragen, wenn der mutmassliche Überschuss des Erlöses über die pfandgesicherten Forderungen hinaus in Verbindung mit dem Erlös aus den unverpfändeten Aktiven die voraussichtlichen Kosten nicht deckt (Art. 39 Abs. 2 KOV). Damit sind die Kostentragungsregeln von Art. 262 SchKG bereits beim Entscheid darüber zu beachten, ob das Konkursamt Antrag auf Einstellung des Konkurses mangels Aktiven stellt (Art. 230 Abs. 1 SchKG). Entsprechendes gilt in der Folge bei der Festlegung der Höhe der Sicherheit gemäss Art. 230 Abs. 2 SchKG, denn bei den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Kosten, die die Einstellung des Konkurses veranlassen können, handelt es sich um denselben Betrag, der sicherzustellen ist, um doch noch die Durchführung des (summarischen) Konkursverfahrens zu erwirken. Nach dem Gesagten sind die Kosten der Verwertung von Pfandgegenständen gerade nicht durch die Konkursmasse zu decken. Die entsprechenden Kosten gehören demnach nicht zu den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Kosten im Sinne von Art.”
“262 SchKG) zu berücksichtigen, sondern bereits zuvor, insbesondere bei der Wahl des einzuschlagenden Verfahrens (ordentliches oder summarisches Konkursverfahren oder Einstellung des Konkurses mangels Aktiven). Gemäss Art. 39 Abs. 1 KOV hat das Konkursamt nämlich bei der Begutachtung der Frage, ob der Erlös der inventarisierten Aktiven voraussichtlich zur Deckung der Kosten des ordentlichen Verfahrens hinreichen werde, zu berücksichtigen, dass, soweit Pfandrechte an den Vermögensstücken haften, nur ein allfälliger Überschuss des Erlöses über die pfandgesicherten Forderungen hinaus zur Deckung der allgemeinen Konkurskosten verwendet werden kann, wobei Art. 39 Abs. 1 KOV auf Art. 262 SchKG verweist. Das Konkursamt kann die Einstellung des Konkurses beantragen, wenn der mutmassliche Überschuss des Erlöses über die pfandgesicherten Forderungen hinaus in Verbindung mit dem Erlös aus den unverpfändeten Aktiven die voraussichtlichen Kosten nicht deckt (Art. 39 Abs. 2 KOV). Damit sind die Kostentragungsregeln von Art. 262 SchKG bereits beim Entscheid darüber zu beachten, ob das Konkursamt Antrag auf Einstellung des Konkurses mangels Aktiven stellt (Art. 230 Abs. 1 SchKG). Entsprechendes gilt in der Folge bei der Festlegung der Höhe der Sicherheit gemäss Art. 230 Abs. 2 SchKG, denn bei den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Kosten, die die Einstellung des Konkurses veranlassen können, handelt es sich um denselben Betrag, der sicherzustellen ist, um doch noch die Durchführung des (summarischen) Konkursverfahrens zu erwirken. Nach dem Gesagten sind die Kosten der Verwertung von Pfandgegenständen gerade nicht durch die Konkursmasse zu decken. Die entsprechenden Kosten gehören demnach nicht zu den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Kosten im Sinne von Art. 230 Abs. 2 SchKG. Die in Art. 230 Abs. 2 SchKG angesprochenen ungedeckten Kosten sind vielmehr solche, die durch die Konkursmasse zu decken wären. Folglich sind die Kosten der Verwertung von Pfandgegenständen bei der Festlegung der Höhe der Sicherheitsleistung gemäss Art.”
Die Kosten für Inventur, Verwaltung und Verwertung pfandbelasteter Sachen sind vorrangig aus dem Erlös dieser Sachen zu decken; diese Kosten dürfen nicht der Konkursmasse auferlegt werden, sodass im Wesentlichen die Pfandgläubiger hierfür belastet werden. Ein allfälliger Erlösüberschuss über die pfandgesicherten Forderungen hinaus kann zur Deckung allgemeiner Konkurskosten herangezogen werden.
“Vermögensstücke, an denen Pfandrechte haften, werden nur unter Vorbehalt des den Pfandgläubigern gesicherten Vorzugsrechts zur Konkursmasse gezogen (Art. 198 SchKG). Auch im Konkurs des Schuldners soll der Erlös aus der Pfandverwertung dem Pfandgläubiger im genau gleichen Umfang zukommen, wie wenn das Pfand unabhängig von der Generalexekution verwertet worden wäre (BGE 138 III 628 E. 5.3.1). Entsprechend gilt auch auf der Kostenseite eine Sonderregelung: Die Kosten für die Inventur, Verwaltung und Verwertung von Pfandgegenständen werden vorab aus ihrem Erlös gedeckt (Art. 262 Abs. 2 SchKG; Art. 85 der Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter [SR 281.32; KOV]; BGE 138 III 628 E. 5.3.1). Umgekehrt bedeutet dies, dass die entsprechenden Kosten nicht der Konkursmasse auferlegt werden dürfen bzw. mit anderen Worten, dass ausschliesslich die Pfandgläubiger diese Kosten tragen (BGE 138 III 628 E. 5.3.1; MILANI/SCHMID, Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter [KOV], Kommentar, 2016, N. 13 zu Art. 39 KOV; STAEHELIN/STOJILJKOVIC, a.a.O., N. 41 zu Art. 262 SchKG). Erst ein allfälliger Überschuss des Erlöses über die pfandgesicherten Forderungen hinaus darf zur Deckung allgemeiner Konkurskosten herangezogen werden (Art. 39 Abs. 1 KOV mit Verweis auf Art. 262 SchKG sowie Art. 85 KOV; MILANI/SCHMID, a.a.O., N. 14 zu Art. 39 KOV). Diese Regeln zur Kostentragung sind nicht erst am Ende des Konkursverfahrens bei der Verteilung und Abrechnung (Art. 262 SchKG) zu berücksichtigen, sondern bereits zuvor, insbesondere bei der Wahl des einzuschlagenden Verfahrens (ordentliches oder summarisches Konkursverfahren oder Einstellung des Konkurses mangels Aktiven). Gemäss Art. 39 Abs. 1 KOV hat das Konkursamt nämlich bei der Begutachtung der Frage, ob der Erlös der inventarisierten Aktiven voraussichtlich zur Deckung der Kosten des ordentlichen Verfahrens hinreichen werde, zu berücksichtigen, dass, soweit Pfandrechte an den Vermögensstücken haften, nur ein allfälliger Überschuss des Erlöses über die pfandgesicherten Forderungen hinaus zur Deckung der allgemeinen Konkurskosten verwendet werden kann, wobei Art.”
“Auch im Konkurs des Schuldners soll der Erlös aus der Pfandverwertung dem Pfandgläubiger im genau gleichen Umfang zukommen, wie wenn das Pfand unabhängig von der Generalexekution verwertet worden wäre (BGE 138 III 628 E. 5.3.1). Entsprechend gilt auch auf der Kostenseite eine Sonderregelung: Die Kosten für die Inventur, Verwaltung und Verwertung von Pfandgegenständen werden vorab aus ihrem Erlös gedeckt (Art. 262 Abs. 2 SchKG; Art. 85 der Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter [SR 281.32; KOV]; BGE 138 III 628 E. 5.3.1). Umgekehrt bedeutet dies, dass die entsprechenden Kosten nicht der Konkursmasse auferlegt werden dürfen bzw. mit anderen Worten, dass ausschliesslich die Pfandgläubiger diese Kosten tragen (BGE 138 III 628 E. 5.3.1; MILANI/SCHMID, Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter [KOV], Kommentar, 2016, N. 13 zu Art. 39 KOV; STAEHELIN/STOJILJKOVIC, a.a.O., N. 41 zu Art. 262 SchKG). Erst ein allfälliger Überschuss des Erlöses über die pfandgesicherten Forderungen hinaus darf zur Deckung allgemeiner Konkurskosten herangezogen werden (Art. 39 Abs. 1 KOV mit Verweis auf Art. 262 SchKG sowie Art. 85 KOV; MILANI/SCHMID, a.a.O., N. 14 zu Art. 39 KOV). Diese Regeln zur Kostentragung sind nicht erst am Ende des Konkursverfahrens bei der Verteilung und Abrechnung (Art. 262 SchKG) zu berücksichtigen, sondern bereits zuvor, insbesondere bei der Wahl des einzuschlagenden Verfahrens (ordentliches oder summarisches Konkursverfahren oder Einstellung des Konkurses mangels Aktiven). Gemäss Art. 39 Abs. 1 KOV hat das Konkursamt nämlich bei der Begutachtung der Frage, ob der Erlös der inventarisierten Aktiven voraussichtlich zur Deckung der Kosten des ordentlichen Verfahrens hinreichen werde, zu berücksichtigen, dass, soweit Pfandrechte an den Vermögensstücken haften, nur ein allfälliger Überschuss des Erlöses über die pfandgesicherten Forderungen hinaus zur Deckung der allgemeinen Konkurskosten verwendet werden kann, wobei Art. 39 Abs. 1 KOV auf Art. 262 SchKG verweist. Das Konkursamt kann die Einstellung des Konkurses beantragen, wenn der mutmassliche Überschuss des Erlöses über die pfandgesicherten Forderungen hinaus in Verbindung mit dem Erlös aus den unverpfändeten Aktiven die voraussichtlichen Kosten nicht deckt (Art.”
“Entsprechend gilt auch auf der Kostenseite eine Sonderregelung: Die Kosten für die Inventur, Verwaltung und Verwertung von Pfandgegenständen werden vorab aus ihrem Erlös gedeckt (Art. 262 Abs. 2 SchKG; Art. 85 der Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter [SR 281.32; KOV]; BGE 138 III 628 E. 5.3.1). Umgekehrt bedeutet dies, dass die entsprechenden Kosten nicht der Konkursmasse auferlegt werden dürfen bzw. mit anderen Worten, dass ausschliesslich die Pfandgläubiger diese Kosten tragen (BGE 138 III 628 E. 5.3.1; MILANI/SCHMID, Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter [KOV], Kommentar, 2016, N. 13 zu Art. 39 KOV; STAEHELIN/STOJILJKOVIC, a.a.O., N. 41 zu Art. 262 SchKG). Erst ein allfälliger Überschuss des Erlöses über die pfandgesicherten Forderungen hinaus darf zur Deckung allgemeiner Konkurskosten herangezogen werden (Art. 39 Abs. 1 KOV mit Verweis auf Art. 262 SchKG sowie Art. 85 KOV; MILANI/SCHMID, a.a.O., N. 14 zu Art. 39 KOV). Diese Regeln zur Kostentragung sind nicht erst am Ende des Konkursverfahrens bei der Verteilung und Abrechnung (Art. 262 SchKG) zu berücksichtigen, sondern bereits zuvor, insbesondere bei der Wahl des einzuschlagenden Verfahrens (ordentliches oder summarisches Konkursverfahren oder Einstellung des Konkurses mangels Aktiven). Gemäss Art. 39 Abs. 1 KOV hat das Konkursamt nämlich bei der Begutachtung der Frage, ob der Erlös der inventarisierten Aktiven voraussichtlich zur Deckung der Kosten des ordentlichen Verfahrens hinreichen werde, zu berücksichtigen, dass, soweit Pfandrechte an den Vermögensstücken haften, nur ein allfälliger Überschuss des Erlöses über die pfandgesicherten Forderungen hinaus zur Deckung der allgemeinen Konkurskosten verwendet werden kann, wobei Art. 39 Abs. 1 KOV auf Art. 262 SchKG verweist. Das Konkursamt kann die Einstellung des Konkurses beantragen, wenn der mutmassliche Überschuss des Erlöses über die pfandgesicherten Forderungen hinaus in Verbindung mit dem Erlös aus den unverpfändeten Aktiven die voraussichtlichen Kosten nicht deckt (Art. 39 Abs. 2 KOV). Damit sind die Kostentragungsregeln von Art.”
Die Konkursverwaltung hat eine nachvollziehbare Verteilungsliste/Schlussabrechnung vorzulegen; dazu gehört eine nachvollziehbare Aufschlüsselung der Verwaltungskosten im Sinne von Art. 262 Abs. 2 SchKG. Unklare oder strittige Verwaltungskosten können im Rahmen der Anfechtung der Verteilliste gerügt werden.
“_____ als Pfandgläubigerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) beim Bezirksge- richt Bülach als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gegen das Konkursamt B._____ Beschwerde wegen Rechtsver- weigerung und verlangte die Erstellung einer Verteilungsliste und Schlussabrech- nung (act. 9/1). Im Rahmen der Beschwerdeantwort reichte das Konkursamt eine (undatierte) "Verteilungsliste / Schlussrechnung" ein, welche der Beschwerdefüh- rerin am 25. Oktober 2021 zugestellt wurde (act. 9/5-8 und act. 2/2). Mit Be- schluss vom 24. November 2021 trat das Bezirksgericht Bülach in der Folge auf die Beschwerde nicht ein (Geschäfts-Nr. CB210034; act. 9/10). 1.2. Mit Rechtsschrift vom 23. Dezember 2021 gelangte die Beschwerdeführerin erneut an das Bezirksgericht Bülach und erhob nunmehr Beschwerde gegen die "Verteilliste / Schlussrechnung" mit den folgenden Rechtsbegehren (act. 1): "1. Die "Verteilliste / Schlussrechnung" wird aufgehoben und das Konkursamt B._____ angewiesen, eine nachvollziehbare Liste gemäss Art. 262 Abs. 2 SchKG zu erstellen. Subsidiärbegehren: Die Verteilliste wird korrigiert, indem das Total der Kosten der Verwaltung um CHF 36'924.40 (CHF 15'750.00 + CHF 13'600.00 + CHF 7'574.40) reduziert wird. 2. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zulasten des Konkursamts B._____. 3. Der A._____ wird für das vorliegende Verfahren eine angemessene Entschä- digung zugesprochen." Das Bezirksgericht Bülach trat auf diese Beschwerde mit Beschluss vom 15. Februar 2022 nicht ein (act. 10 = act. 13). - 3 - 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. März 2022 Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und stellte folgende Anträge (act. 14): "1. Die vorliegende Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Bülach als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 15. Februar 2022 ist für zulässig zu erklären. 2. Der erwähnte Beschluss ist aufzugeben. 3. Die im Rahmen der Stellungnahme des Konkursamts vom 15.”
“Mit Rechtsschrift vom 23. Dezember 2021 gelangte die Beschwerdeführerin erneut an das Bezirksgericht Bülach und erhob nunmehr Beschwerde gegen die "Verteilliste / Schlussrechnung" mit den folgenden Rechtsbegehren (act. 1): "1. Die "Verteilliste / Schlussrechnung" wird aufgehoben und das Konkursamt B._____ angewiesen, eine nachvollziehbare Liste gemäss Art. 262 Abs. 2 SchKG zu erstellen. Subsidiärbegehren: Die Verteilliste wird korrigiert, indem das Total der Kosten der Verwaltung um CHF 36'924.40 (CHF 15'750.00 + CHF 13'600.00 + CHF 7'574.40) reduziert wird.”
Sind die inventarisierten Gegenstände nicht genau bestimmt oder ist der Verwertungserlös verschwunden, steht den Gläubigern gegebenenfalls die Verantwortlichkeitsklage nach Art. 5 SchKG offen. Nach Aufnahme des Inventars prüft das Konkursamt, ob die vorhandenen Mittel für eine summarische Liquidation ausreichen; die Verwaltung hat dabei das Interesse der Masse, d. h. die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger, zu wahren.
“Dans le cas d'espèce toutefois, une telle répétition n'est pas possible, d'une part du fait que les objets inventoriés et estimés ne sont pas déterminés avec précision et d'autre part car leur situation actuelle, pour autant qu'ils n'aient pas disparu par suite de leur utilisation, n'est pas connue avec certitude. La Chambre de céans renoncera donc à prononcer l'annulation des mesures contestées et rejettera dans cette mesure la plainte. Potentiellement lésés par la disparition du produit de réalisation des actifs concernés, les créanciers dans la faillite conservent la possibilité de faire valoir leurs droits éventuels par la voie de l'action en responsabilité prévue par l'art. 5 LP. 4. 4.1.1 Après la prise d'inventaire des biens du failli (art. 221 LP), l'Office des faillites examine si ceux-ci suffisent à couvrir les frais d'une éventuelle liquidation sommaire au sens de l'art. 231 LP (Vouilloz, op. cit., n. 1 ad art. 230 LP). Selon l'art. 39 al. 1 OAOF, au moment où il examine si le produit des biens inventoriés suffit à couvrir les frais d'une liquidation ordinaire, l'Office doit prendre en considération que seul le surplus éventuel de la réalisation des biens remis en gage servira à couvrir les frais généraux de la faillite (cf. art. 262 LP). Si l'Office estime que ce surplus éventuel, ajouté au produit des biens de l'actif non remis en gage, ne suffira pas à couvrir les frais prévus, il doit proposer au juge de la faillite la liquidation sommaire (art. 231 al. 1 ch. 1 LP) ou la suspension de la faillite (art. 230 LP; cf. Vouilloz, op. cit., n. 8 ad art. 231 LP). Après que le mode de liquidation de la faillite a été déterminé et que l’ouverture de la faillite a été publiée (art. 232 LP), c’est l’administration qui est chargée des intérêts de la masse et pourvoit à sa liquidation (art. 240 LP). C'est l'intérêt de la masse, c'est-à-dire l'intérêt des créanciers à obtenir le meilleur désintéressement possible, qui doit guider l'administration de la faillite dans tous ses choix, tant pour la gestion que pour la réalisation des actifs de la masse, dans les limites fixées par la loi (DCSO/143/21 du 15 avril 2021 consid. 2.2.2). 4.1.2 Selon l'art. 223 al. 1 LP, l'Office fait fermer et met sous scellés les magasins, dépôts de marchandises, ateliers, débits, etc.”
Die Rechtsprechung macht eine begrenzte Ausnahme von der Gleichbehandlung der Massagläubiger: Sind die Mittel nicht ausreichend, sind zunächst die Auslagen des Konkursamts und der Konkursverwaltung zu decken; danach werden die übrigen Massaverbindlichkeiten befriedigt. Die Gebühren des Konkursamts und der Konkursverwaltung können erst zuletzt berücksichtigt werden.
“Grundsätzlich verlangt Art. 262 Abs. 1 SchKG eine Gleichbehandlung aller Massagläubiger. Die Rechtsprechung hat jedoch für die Auslagen und Gebühren des Konkursamts und der Konkursverwaltung eine Ausnahme gemacht. Wenn das vorhandene Vermögen nicht einmal zur Deckung sämtlicher Massaverbindlichkeiten ausreicht, so sind in erster Linie die Auslagen des Konkursamts und der Konkursverwaltung zu begleichen. Danach kommen die übrigen Massaverbindlichkeiten an die Reihe, mit Ausnahme der Gebühren des Konkursamts und der Konkursverwaltung, die erst in letzte Linie zu berücksichtigen sind (BGE 113 III 148 E. 3 und E. 3a S. 150 ff.). Diese Rangordnung ist ebenfalls unbestritten.”
“Es ist unbestritten, dass Massaverbindlichkeiten im Konkurs grundsätzlich privilegiert behandelt werden. Dies ergibt sich aus Art. 262 Abs. 1 SchKG, welcher anordnet, dass «sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses» vorab aus dem Erlös zu decken sind. Diese Kosten werden als Massakosten bezeichnet. Sie bestehen aus den Gebühren und Auslagen des Konkursamts und der ausserordentlichen Konkursverwaltung. Neben den Massakosten sind auch die anderen Verbindlichkeiten der Masse, welche Massaschulden genannt werden, vorab zu decken (Staehelin/Stojiljković, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 4 f. zu Art. 262 SchKG). Bei Massaschulden handelt es sich um von der Konkursmasse selbst eingegangene oder übernommene vertragliche Verpflichtungen sowie öffentlich-rechtliche Verpflichtungen. Vorab stellen alle vertraglichen Verpflichtungen, welche die Konkursmasse während des Konkursverfahrens eingeht, Massaschulden dar. Es kann sich dabei z.B. um Honorare von Anwälten und Experten, die Miete von Lokalen zur Aufbewahrung von Konkursaktiven und die Schulden aus der Weiterführung des Geschäftsbetriebs handeln (Stöckli/Possa, in: Kurzkommentar SchKG, 2.”
Prozesskosten gelten als Masseverbindlichkeiten und gehören zu den vorab zu deckenden Kosten im Sinne von Art. 262 Abs. 1 SchKG. Dies gilt auch, wenn das Konkursverfahren mangels Aktiven (§ 230 SchKG) eingestellt wird. Eine Übernahme bereits ungedeckter Kosten durch den Staat ist grundsätzlich nicht vorgesehen; eine etwaige Staatshaftung des Kantons gegenüber dem unbefriedigten Gläubiger nach Art. 5 SchKG wird in der Literatur jedoch als möglich bezeichnet.
“Diese Prozesskosten sind keine Kosten im Zusammenhang mit der Verwer- tung des Pfandgegenstandes, sondern Masseverbindlichkeiten (BSK SchKG I- H IERHOLZER/SOGO, 3. Aufl. 2021, Art. 250 N 79a). Sie fallen unter die vorab zu deckenden Kosten gemäss Art. 262 Abs. 1 SchKG. Das gilt auch, wenn das Kon- kursverfahren mangels Aktiven gemäss Art. 230 SchKG eingestellt wird, also wenn sich nach Eröffnung des Konkurses herausstellt, dass die Konkursmasse voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten eines summarischen Konkursver- fahrens zu decken (F RANCO LORANDI, Die überschuldete Insolvenzmasse, AJP 2015 S. 923 ff., S. 923). Bestehen im Zeitpunkt der Einstellung des Verfahrens bereits ungedeckt gebliebene Kosten, ist deren Übernahme durch den Staat grundsätzlich nicht vorgesehen, denn den Massagläubigern haftet nur das Mas- savermögen (BSK SchKG I-S TAEHELIN/STOJILJKOVIĆ, 3. Aufl. 2021, Art. 262 N 31; vgl. auch F RANCO LORANDI, Die überschuldete Insolvenzmasse, AJP 2015 S. 923 ff., S. 925 f., S. 927 und S. 929). Zu Recht verweist die Beschwerdeführe- rin aber diesfalls auf eine mögliche Staatshaftung gegenüber dem unbefriedigten Gläubiger gemäss Art. 5 SchKG (vgl. CR LP-JEANDIN/CASONATO, Art. 262 N 9). Ob eine solche Staatshaftung im vorliegenden Fall begründet ist, ist nicht Gegen- stand des Verfahrens, weshalb auch nicht weiter darauf einzugehen ist.”
“Diese Prozesskosten sind keine Kosten im Zusammenhang mit der Verwer- tung des Pfandgegenstandes, sondern Masseverbindlichkeiten (BSK SchKG I- H IERHOLZER/SOGO, 3. Aufl. 2021, Art. 250 N 79a). Sie fallen unter die vorab zu deckenden Kosten gemäss Art. 262 Abs. 1 SchKG. Das gilt auch, wenn das Kon- kursverfahren mangels Aktiven gemäss Art. 230 SchKG eingestellt wird, also wenn sich nach Eröffnung des Konkurses herausstellt, dass die Konkursmasse voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten eines summarischen Konkursver- fahrens zu decken (F RANCO LORANDI, Die überschuldete Insolvenzmasse, AJP 2015 S. 923 ff., S. 923). Bestehen im Zeitpunkt der Einstellung des Verfahrens bereits ungedeckt gebliebene Kosten, ist deren Übernahme durch den Staat grundsätzlich nicht vorgesehen, denn den Massagläubigern haftet nur das Mas- savermögen (BSK SchKG I-S TAEHELIN/STOJILJKOVIĆ, 3. Aufl. 2021, Art. 262 N 31; vgl. auch F RANCO LORANDI, Die überschuldete Insolvenzmasse, AJP 2015 S. 923 ff., S. 925 f., S. 927 und S. 929). Zu Recht verweist die Beschwerdeführe- rin aber diesfalls auf eine mögliche Staatshaftung gegenüber dem unbefriedigten Gläubiger gemäss Art. 5 SchKG (vgl. CR LP-JEANDIN/CASONATO, Art. 262 N 9). Ob eine solche Staatshaftung im vorliegenden Fall begründet ist, ist nicht Gegen- stand des Verfahrens, weshalb auch nicht weiter darauf einzugehen ist.”
Auslagen und Verbindlichkeiten, die die Konkursmasse betreffen, gehören in das Schlusskonto und nicht in die Gläubigergraduation. Kosten, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind (z.B. Betreibungskosten eines den Konkurs beantragenden Gläubigers), gelten hingegen als Konkursforderungen und sind nicht als Massakosten zu behandeln.
“Gemäss Art. 262 Abs. 1 SchKG werden sämtliche Kosten für die Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnis- ses vorab gedeckt. Zu den Massaverbindlichkeiten zählen einerseits die Massa- kosten, d.h. die aus der Eröffnung und Durchführung des Konkurses entstandenen Verbindlichkeiten, wie die Auslagen und Gebühren des Konkursamtes und der ausserordentlichen Konkursverwaltung sowie die Kosten für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses, und andererseits die Massaschulden, also die während des Konkursverfahrens zu Lasten der Masse eingegangen Verbindlichkeiten. Gemein- sam ist diesen privilegierten Massaverbindlichkeiten unter anderem, dass sie ihren Entstehungsgrund nach der Konkurseröffnung haben (Kurt Stöckli/Philipp Possa, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, Schuldbetreibungs- und Konkursge- setz, 2. Aufl., Basel 2014, N 3 zu Art. 262 SchKG). Nicht darunter fallen dabei et- wa die Betreibungskosten, die einem Gläubiger, auf dessen Begehren der Kon- kurs erklärt wurde, bis zur Konkurseröffnung entstanden sind. Diese Kosten müs- sen, weil sie vor der Konkurseröffnung entstanden sind, zur Konkursforderung hinzugeschlagen werden (Roger Schober, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG, 4. Aufl., Zürich 2017, N 1 zu Art. 262 SchKG).”
“Nella replica la ricorrente contesta la legittimazione a resistere in giudizio dell’ PI 2, sostenendo che “non è parte relativamente al valore immobiliare nella procedura di contestazione” e che “sono semmai PI 3 e PI 4 a dovere difendere la scelta operata dall’Ufficio Fallimenti”. Ora, emerge dagli atti che l’avv. PI 2 aveva insinuato un credito di fr. 1'000.– per l’anticipo delle spese per ottenere la dichiarazione di fallimento e garantire le spese di procedura fino all’eventuale sospensione per mancanza di attivi, nonché un ulteriore credito di fr. 3'000.– quale garanzia per la quota di spese non coperte dalla massa così che il fallimento potesse essere liquidato in via sommaria giusta l’art. 230 cpv. 2 LEF. L’Ufficio non ha però riconosciuto tali insinuazioni (v. graduatoria, pag. 5, posizione n. 21), trattandosi con tutta evidenza d’importi intesi a coprire le spese della procedura di fallimento giusta l’art. 262 LEF che, come tutti i debiti della massa, devono figurare nel conto finale anziché nella graduatoria e vanno pagati con i ricavi della realizzazione degli attivi prima di ogni distribuzione ai creditori (art. 261 LEF; DTF 120 III 157 consid. 2/c; sentenza della CEF”
Massaverbindlichkeiten (Massakosten und Massaschulden) sind privilegiert. Sie werden vor der Verteilung aus dem Gesamterlös/Verwertungserlös beglichen und gehören nicht in den Kollokationsplan, sondern in die Schlussrechnung.
“291 SchKG) und Masseverbindlichkeiten sind vorab aus dem Gesam- terlös (Bruttoergebnis) zu bezahlen (Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, Rz 2 zu § 48). Und Masseverbindlichkeiten gehören, weil sie vorab beglichen werden, nicht in den Kollokationsplan (Amonn/Walther, a.a.O., Rz. 6 zu § 48; BGE 134 III 643 E. 5.4). Daraus folgt für den hier zu entscheidenden Fall, dass das Konkursamt die An- meldung zu Recht zurückgewiesen hat. Ganz abgesehen davon würde die Auf- nahme einer Masseverbindlichkeit in den Kollokationsplan der Beschwerdeführerin nichts nützen: Wird sie vorab voll befriedigt, so steht ihr nichts mehr zu, wird sie nicht voll befriedigt, bedeutet das, dass der Gesamterlös nicht einmal für die vorab zu deckenden Masseverbindlichkeiten ausgereicht hat, sodass für die kollozierten Gläubiger ohnehin nichts übrigbleibt (für Streitigkeit bezüglich der Masseverbind- lichkeiten vgl. Staehelin/Stojiljkovic, a.a.O., N 33 ff. zu Art. 262 SchKG).”
“1 SchKG, welcher anordnet, dass «sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses» vorab aus dem Erlös zu decken sind. Diese Kosten werden als Massakosten bezeichnet. Sie bestehen aus den Gebühren und Auslagen des Konkursamts und der ausserordentlichen Konkursverwaltung. Neben den Massakosten sind auch die anderen Verbindlichkeiten der Masse, welche Massaschulden genannt werden, vorab zu decken (Staehelin/Stojiljković, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 4 f. zu Art. 262 SchKG). Bei Massaschulden handelt es sich um von der Konkursmasse selbst eingegangene oder übernommene vertragliche Verpflichtungen sowie öffentlich-rechtliche Verpflichtungen. Vorab stellen alle vertraglichen Verpflichtungen, welche die Konkursmasse während des Konkursverfahrens eingeht, Massaschulden dar. Es kann sich dabei z.B. um Honorare von Anwälten und Experten, die Miete von Lokalen zur Aufbewahrung von Konkursaktiven und die Schulden aus der Weiterführung des Geschäftsbetriebs handeln (Stöckli/Possa, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 11 f. zu Art. 262 SchKG). Die Privilegierung der Massaverbindlichkeiten besteht darin, dass sie nicht in den Kollokationsplan, sondern in die Schlussrechnung aufzunehmen sind. Sie sind vorab aus dem Verwertungserlös zu begleichen, bevor der Rest an die Konkursgläubiger verteilt wird (Stöckli/Possa, a.a.O., N. 17 zu Art. 262 SchKG).”
Betreibungskosten, die einem Gläubiger bis zur Konkurseröffnung entstanden sind (z. B. auf sein Begehren veranlasste Kosten), gehören nicht zu den Massaverbindlichkeiten und werden nach Art. 262 Abs. 1 SchKG nicht vorrangig gedeckt.
“Gemäss Art. 262 Abs. 1 SchKG werden sämtliche Kosten für die Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnis- ses vorab gedeckt. Zu den Massaverbindlichkeiten zählen einerseits die Massa- kosten, d.h. die aus der Eröffnung und Durchführung des Konkurses entstandenen Verbindlichkeiten, wie die Auslagen und Gebühren des Konkursamtes und der ausserordentlichen Konkursverwaltung sowie die Kosten für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses, und andererseits die Massaschulden, also die während des Konkursverfahrens zu Lasten der Masse eingegangen Verbindlichkeiten. Gemein- sam ist diesen privilegierten Massaverbindlichkeiten unter anderem, dass sie ihren Entstehungsgrund nach der Konkurseröffnung haben (Kurt Stöckli/Philipp Possa, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, Schuldbetreibungs- und Konkursge- setz, 2. Aufl., Basel 2014, N 3 zu Art. 262 SchKG). Nicht darunter fallen dabei et- wa die Betreibungskosten, die einem Gläubiger, auf dessen Begehren der Kon- kurs erklärt wurde, bis zur Konkurseröffnung entstanden sind.”
Nach der in den Quellen zitierten Rechtsprechung werden bei ungenügenden Aktiven zunächst die Auslagen des Amtes, dann die übrigen Massaschulden und zuletzt die Gebühren des Amtes gedeckt. In dem hier dokumentierten Fall ergab der Kontoauszug, dass das Konkursamt offenbar beabsichtigte, seine Gebühren teilweise aus dem geleisteten Kostenvorschuss und nicht aus den verteilten Masseneinnahmen zu bestreiten.
“- Diesen Einnahmen stehen Auslagen in der Höhe von CHF 122'044.50 gegenüber. Diese Auslagen bestehen aus «Auslagen gem. Kontoauszug» und «Auslagen gem. Konkurs-Protokoll bis zum Abschluss». - Die Differenz von CHF 213'653.50 (CHF 335'698.00 – CHF 122'044.50) dient zur Deckung der «Massaforderungen während Nachlassverfahren». - Der grösste Anteil entfällt mit CHF 195'785.64 auf die G.________ SA, welche davon CHF 170'000.00 an den Beschwerdeführer 2 zediert hat (vgl. Nr. 16 auf S. 6). 2.2 Weiter enthält der «Verteilungsplan Massaforderungen» auf S. 2 unter der Kolonne «Bemerkungen» folgenden Text: Reichen die Aktiven nicht aus, um sämtliche Massaverbindlichkeiten zu decken, hat die Rechtsprechung folgende Regel entwickelt: Zunächst werden die Auslagen des Amtes beglichen. Es folgen die übrigen Massaschulden und zuletzt werden die Gebühren des Amtes getilgt (BGE 113 III 148 E. 3a S. 151; Lorandi, a.a.O., S. 925; Matthias Staehelin, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 26 ff. zu Art. 262 SchKG). 3. 3.1 Auf entsprechende Nachfrage hin übermittelte das Konkursamt der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 den Kontoauszug betreffend den Konkurs der F.________ AG mit Stand per 27. Juli 2021 (BB 19). Aus dem Kontoauszug geht hervor, dass es sich bei den «Auslagen gem. Kontoauszug» um Kosten von Drittpersonen, z.B. der H.________ AG und der I.________ AG für die Inventaraufnahme, handelt. 3.2 Aus dem Kontoauszug geht weiter hervor, dass das Konkursamt (nach offenbar schon erfolgter Verteilung an die Massagläubiger des Nachlassverfahrens, aber vor Rückerstattung des Kostenvorschusses) noch über Mittel von CHF 41'265.68 verfügt. Dieser Betrag entspricht ungefähr den Gebühren und den Auslagen des Konkursamts gemäss Art. 13 und Art. 14 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35), wie beispielsweise Portokosten, Telefongebühren oder Kopierkosten. Daraus folgt implizit, dass das Konkursamt beabsichtigt, seine Gebühren nicht aus den Einnahmen, sondern aus dem geleisteten Kostenvorschuss zu decken.”
“Weiter enthält der «Verteilungsplan Massaforderungen» auf S. 2 unter der Kolonne «Bemerkungen» folgenden Text: Reichen die Aktiven nicht aus, um sämtliche Massaverbindlichkeiten zu decken, hat die Rechtsprechung folgende Regel entwickelt: Zunächst werden die Auslagen des Amtes beglichen. Es folgen die übrigen Massaschulden und zuletzt werden die Gebühren des Amtes getilgt (BGE 113 III 148 E. 3a S. 151; Lorandi, a.a.O., S. 925; Matthias Staehelin, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 26 ff. zu Art. 262 SchKG).”
“- Diesen Einnahmen stehen Auslagen in der Höhe von CHF 122'044.50 gegenüber. Diese Auslagen bestehen aus «Auslagen gem. Kontoauszug» und «Auslagen gem. Konkurs-Protokoll bis zum Abschluss». - Die Differenz von CHF 213'653.50 (CHF 335'698.00 – CHF 122'044.50) dient zur Deckung der «Massaforderungen während Nachlassverfahren». - Der grösste Anteil entfällt mit CHF 195'785.64 auf die G.________ SA, welche davon CHF 170'000.00 an den Beschwerdeführer 2 zediert hat (vgl. Nr. 16 auf S. 6). 2.2 Weiter enthält der «Verteilungsplan Massaforderungen» auf S. 2 unter der Kolonne «Bemerkungen» folgenden Text: Reichen die Aktiven nicht aus, um sämtliche Massaverbindlichkeiten zu decken, hat die Rechtsprechung folgende Regel entwickelt: Zunächst werden die Auslagen des Amtes beglichen. Es folgen die übrigen Massaschulden und zuletzt werden die Gebühren des Amtes getilgt (BGE 113 III 148 E. 3a S. 151; Lorandi, a.a.O., S. 925; Matthias Staehelin, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 26 ff. zu Art. 262 SchKG). 3. 3.1 Auf entsprechende Nachfrage hin übermittelte das Konkursamt der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 den Kontoauszug betreffend den Konkurs der F.________ AG mit Stand per 27. Juli 2021 (BB 19). Aus dem Kontoauszug geht hervor, dass es sich bei den «Auslagen gem. Kontoauszug» um Kosten von Drittpersonen, z.B. der H.________ AG und der I.________ AG für die Inventaraufnahme, handelt. 3.2 Aus dem Kontoauszug geht weiter hervor, dass das Konkursamt (nach offenbar schon erfolgter Verteilung an die Massagläubiger des Nachlassverfahrens, aber vor Rückerstattung des Kostenvorschusses) noch über Mittel von CHF 41'265.68 verfügt. Dieser Betrag entspricht ungefähr den Gebühren und den Auslagen des Konkursamts gemäss Art. 13 und Art. 14 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35), wie beispielsweise Portokosten, Telefongebühren oder Kopierkosten. Daraus folgt implizit, dass das Konkursamt beabsichtigt, seine Gebühren nicht aus den Einnahmen, sondern aus dem geleisteten Kostenvorschuss zu decken.”
Die Kosten für Inventur, Verwaltung und Verwertung von Pfandgegenständen sind vorrangig aus dem Erlös dieser Pfandgegenstände zu decken; nur ein allfälliger Überschuss kann zur Deckung allgemeiner Konkurskosten herangezogen werden. Diese Kostenzuordnung ist bereits vorab zu beachten, insbesondere bei der Wahl des weiteren Verfahrensverlaufs.
“2 SchKG umfasst die in dieser Norm vorgesehene Sicherheitsleistung "den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten" des Konkursverfahrens. Zu den in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden Kosten zählen grundsätzlich auch die Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Verwertung der Konkursaktiven (vgl. Art. 262 Abs. 1 SchKG; STAEHELIN/STOJILJKOVIC, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 262 SchKG). Besonderheiten gelten jedoch, wenn Pfandgegenstände in die Konkursmasse fallen. Vermögensstücke, an denen Pfandrechte haften, werden nur unter Vorbehalt des den Pfandgläubigern gesicherten Vorzugsrechts zur Konkursmasse gezogen (Art. 198 SchKG). Auch im Konkurs des Schuldners soll der Erlös aus der Pfandverwertung dem Pfandgläubiger im genau gleichen Umfang zukommen, wie wenn das Pfand unabhängig von der Generalexekution verwertet worden wäre (BGE 138 III 628 E. 5.3.1). Entsprechend gilt auch auf der Kostenseite eine Sonderregelung: Die Kosten für die Inventur, Verwaltung und Verwertung von Pfandgegenständen werden vorab aus ihrem Erlös gedeckt (Art. 262 Abs. 2 SchKG; Art. 85 der Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter [SR 281.32; KOV]; BGE 138 III 628 E. 5.3.1). Umgekehrt bedeutet dies, dass die entsprechenden Kosten nicht der Konkursmasse auferlegt werden dürfen bzw. mit anderen Worten, dass ausschliesslich die Pfandgläubiger diese Kosten tragen (BGE 138 III 628 E. 5.3.1; MILANI/SCHMID, Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter [KOV], Kommentar, 2016, N. 13 zu Art. 39 KOV; STAEHELIN/STOJILJKOVIC, a.a.O., N. 41 zu Art. 262 SchKG). Erst ein allfälliger Überschuss des Erlöses über die pfandgesicherten Forderungen hinaus darf zur Deckung allgemeiner Konkurskosten herangezogen werden (Art. 39 Abs. 1 KOV mit Verweis auf Art. 262 SchKG sowie Art. 85 KOV; MILANI/SCHMID, a.a.O., N. 14 zu Art. 39 KOV). Diese Regeln zur Kostentragung sind nicht erst am Ende des Konkursverfahrens bei der Verteilung und Abrechnung (Art. 262 SchKG) zu berücksichtigen, sondern bereits zuvor, insbesondere bei der Wahl des einzuschlagenden Verfahrens (ordentliches oder summarisches Konkursverfahren oder Einstellung des Konkurses mangels Aktiven).”
Pfandgläubiger können – ebenso wie andere Gläubiger – freiwillig den vom Konkursamt verfügten Kostenvorschuss gemäss Art. 230 Abs. 2 SchKG leisten, etwa wenn sie eine Dividende auf den ungedeckten Teil ihrer Forderung erwarten. Dies ändert nichts an der Kostenverteilung nach Art. 262 SchKG.
“Am Gesagten ändert nichts, dass sich die Kostenvorschussverfügung gemäss Art. 230 Abs. 2 SchKG an alle Gläubiger, also auch an die Pfandgläubiger richtet. Es steht ihnen frei, den Vorschuss zu leisten, wenn sie sich von der Durchführung eines Konkursverfahrens einen Vorteil erhoffen, etwa weil sie zwar einen Pfandausfall befürchten, aber eine Dividende auf den ungedeckten Teil ihrer Forderung erwarten. Nur in diesem Fall müssen sie sich an den allgemeinen Kosten des Konkursverfahrens beteiligen, die durch den Vorschuss gemäss Art. 230 Abs. 2 SchKG gedeckt werden sollen. Im Übrigen werden sie jedoch am Konkursverfahren häufig kein Interesse haben, da sie auch bei Einstellung desselben ihre Rechte geltend machen können (Art. 230 Abs. 4 und Art. 230a Abs. 2 SchKG). Umgekehrt kann es sein, dass die nicht pfandgesicherten Gläubiger ein Interesse an der Verwertung der Pfandobjekte haben, da sie sich daraus einen Überschuss erhoffen. Dies führt jedoch nicht zu einer Abweichung von der Kostenverteilung gemäss Art. 262 SchKG und Art. 85 KOV und damit auch nicht zu einer anderen Kostenvorschussberechnung im Rahmen von Art. 230 Abs. 2 SchKG.”
Gerichtskosten nach Art. 262 SchKG gelten nicht als Masseschulden, sondern als gewöhnliche Konkursforderungen; sie gehen nicht zulasten der Konkursmasse, sondern sind der Konkursitin aufzuerlegen.
“Klasse des Kollokationsplans anerkennt, dass das Konkursamt zugleich ausführte, dass kein Gläubiger die Einräumung des Rechts zur Fortführung des Prozesses zur Abtretung i.S. von Art. 260 SchKG verlangt habe, womit die Forderung rechtskräftig anerkannt und der vorliegende Prozess als gegenstandslos abgeschrieben werden könne, dass die Sistierung des Verfahrens aufgehoben wurde und die Vorinstanz mit Eingabe vom 1. März 2024 mitteilte, mit der Abschreibung des Beschwerdeverfahrens einverstanden zu sein, dass das Beschwerdeverfahren daher infolge Verzichts der Konkursmasse und der Gläubiger auf die Weiterführung im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), dass die Gerichtskosten gemäss Art. 262 SchKG keine Masseschulden sind, sondern gewöhnliche Konkursforderungen darstellen, weshalb sie nicht zu Lasten der Konkursmasse, sondern der Konkursitin gehen (vgl. Urteil des BGer 4A_650/2011 vom 27. Februar 2013), dass die Verfahrenskosten somit der Beschwerdeführerin dem Verfahrensausgang entsprechend aufzuerlegen sind, dass Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass im vorliegenden Verfahren die in Betreibung gesetzte Forderung nicht mehr im Streit liegt und es sich deshalb rechtfertigt, die Kosten für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht auf Fr. 750.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 6 Bst. a VGKE), dass demzufolge der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von Fr. 750.- aufzuerlegen sind, dass dieser Betrag dem Kostenvorschuss zu entnehmen ist und der Restbetrag von Fr. 750.- der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten ist, dass weder der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art.”
“Klasse des Kollokationsplans anerkennt, dass das Konkursamt zugleich ausführte, dass kein Gläubiger die Einräumung des Rechts zur Fortführung des Prozesses zur Abtretung i.S. von Art. 260 SchKG verlangt habe, womit die Forderung rechtskräftig anerkannt und der vorliegende Prozess als gegenstandslos abgeschrieben werden könne, dass die Sistierung des Verfahrens aufgehoben wurde und die Vorinstanz mit Eingabe vom 1. März 2024 mitteilte, mit der Abschreibung des Beschwerdeverfahrens einverstanden zu sein, dass das Beschwerdeverfahren daher infolge Verzichts der Konkursmasse und der Gläubiger auf die Weiterführung im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), dass die Gerichtskosten gemäss Art. 262 SchKG keine Masseschulden sind, sondern gewöhnliche Konkursforderungen darstellen, weshalb sie nicht zu Lasten der Konkursmasse, sondern der Konkursitin gehen (vgl. Urteil des BGer 4A_650/2011 vom 27. Februar 2013), dass die Verfahrenskosten somit der Beschwerdeführerin dem Verfahrensausgang entsprechend aufzuerlegen sind, dass Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass im vorliegenden Verfahren die in Betreibung gesetzte Forderung nicht mehr im Streit liegt und es sich deshalb rechtfertigt, die Kosten für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht auf Fr. 750.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 6 Bst. a VGKE), dass demzufolge der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von Fr. 750.- aufzuerlegen sind, dass dieser Betrag dem Kostenvorschuss zu entnehmen ist und der Restbetrag von Fr. 750.- der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten ist, dass weder der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art.”
Sind die Erlöse der belasteten Sache zur Deckung von Inventur-, Verwaltungs- und Verwertungskosten nicht ausreichend, kann vom den Konkurs/die Betreibung beantragenden Gläubiger eine Kostenvorauszahlung verlangt werden; lässt der Gläubiger diese Frist ungenutzt verstreichen, kann dies zum Verlust seines Rechts auf Verwertung führen.
“2 LP : a) dans la saisie ou la poursuite en réalisation de gage, le créancier poursuivant ou le créancier gagiste peut être tenu d'avancer les sommes nécessaires à la couverture des frais permettant la sauvegarde des biens saisis que les produits de l'immeuble ne suffisent pas à financer (art. 105 LP pour la saisie et art. 16 al. 4 ORFI pour la saisie et la réalisation de gage; Defago Gaudin, op. cit., n° 601; Jeandin/Sabeti, Commentaire Romand, Poursuite et faillite, 2005, n° 2 ad art. 105 LP; Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite II, n° 6 ad art. 105 LP); b) dans la faillite, en application de l'art. 169 al. 1 LP, celui qui la requiert répond des frais jusqu'à et y compris la suspension des opérations faute d'actifs (art. 230 LP) ou jusqu'à l'appel aux créanciers (art. 232 LP); lorsque le bien est grevé d'un gage - ce qui est le cas en l'espèce - les frais résultant de la gérance légale des immeubles engagés sont normalement couverts par les produits qu'ils engendrent, chaque immeuble engagé supportant uniquement les frais de sa gestion grâce à ses loyers et fermages et au produit de sa réalisation (art. 262 al. 2 LP); en cas d'insuffisance des produits de l'immeuble ou de liquidités, voire de biens rapidement et facilement réalisables dans la masse en faillite, une avance peut être exigée du créancier ayant requis la faillite sur la base de l'art. 169 al. 2 LP pour la couverture des coûts engendrés par la gérance légale; si le juge de la faillite n'a pas ordonné l'avance des frais, l'Office peut l'exiger et encore l'augmenter ultérieurement (Defago Gaudin, op. cit., n° 588 ss, 602 et 603; Cometta, Commentaire Romand, Poursuite et faillite, 2005, n° 3 et 4 ad art. 169 LP; Nordmann, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, n° 6 ad art. 169 LP); c) si la faillite est suspendue faute d'actifs et que le créancier gagiste requiert la réalisation de l'immeuble engagé en application de l'art. 230a al. 2 LP, l'Office des faillites exigera de lui une avance de frais (art. 68 al. 1 LP) dans un certain délai; si le créancier laisse expirer le délai, il abandonne tacitement son droit de gage; le silence du créancier gagiste entraîne en effet la perte de son unique droit d'exiger la réalisation du gage au sens de l'art.”
Das Konkursamt kommt bei der Einreihung von Masseverbindlichkeiten eine vorrangig weichenstellende bzw. "Triage"-Funktion zu: Es initiiert den Entscheidungsprozess und nimmt die erste Einreihung vor. Materiellrechtliche Fragen sind grundsätzlich den Zivilgerichten zuzuweisen. Wird die Einreihung durch das Konkursamt nicht bestritten, bleibt es bei dessen Entscheidung. Wer geltend macht, es handle sich um eine materielle Frage, muss dies mit der SchK‑Beschwerde vorbringen; die Aufsichtsbehörde kann die Sache, falls sie sie als materiellrechtlich erachtet, zur Klagefristansetzung an das Konkursamt zurückweisen bzw. die Klagefrist im Beschwerdeentscheid ansetzen.
“Was die bestrittene Anerkennung der Gegenleistungen als Masseverbind- lichkeiten durch das Konkursamt anbelangt (act. A.1 Rz 33 ff., Rz. 63) bzw. die fehlende Verfügungsbefugnis des Konkursamtes über Gegenansprüche nach Art. 291 SchKG (act. A.1 Rz. 26 ff.), ist weiter auszuholen. Aus E. 1.6. ergibt sich, dass bei Abtretungen gemäss Art. 260 SchKG ohne Weiteres in Anwendung von Art. 269 SchKG die Ergebnisse durch das Konkursamt abgerechnet werden müssen. Eine logische Folge dieser dem Konkursschluss nachfolgenden Abwicklung ist, dass allfällige Masseverbindlichkeiten entstehen bzw. berücksichtigt werden kön- nen und müssen. Was die Folge der paulianischen Anfechtung anbelangt, so er- gibt sich das Verhältnis zu den hier streitigen Gegenleistungen zufolge Rückge- währ aus Art. 291 Abs. 1 SchKG. Wer über Masseverbindlichkeiten entscheidet - das Konkursamt oder die Zivilgerichte -, ergibt sich aus der rudimentären gesetz- lichen Regelung in Art. 262 SchKG nicht. Die mehr als 100-jährige Rechtspre- chung war schwankend, begonnen mit BGE 29 I 127 E. III., wo ganz grundsätzlich die Zivilgerichte für zuständig erklärt wurden, gefolgt von BGE 48 III 24 E. 1, wo- nach ausschliesslich die Beschwerde ergriffen werden konnte, bis hin zu der seit BGE 75 III 19 E. 3 herrschenden Ansicht, wonach jener Teil der Masseverbind- lichkeiten, die materielle Fragen betreffen, vor die Zivilgerichte zu weisen sind, während für den anderen, nicht materiellrechtliche Fragen betreffenden Teil das Konkursamt (und bei Weiterzug die SchK-Aufsichtsbehörden) zuständig ist (Mat- thias Staehelin/Mladen Stojilković, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl., Basel 2021, N 33 zu Art. 262 SchKG). Dies entspricht der generellen Abgrenzung, dass materiellrechtliche Fragen vor die Zivilgerichte und nicht vor die SchK- Aufsichtsbehörden gehören (vgl. Cometta/Möckli, a.a.O., N 11 ff. zu Art. 17 SchKG).”
“Was die Folge der paulianischen Anfechtung anbelangt, so er- gibt sich das Verhältnis zu den hier streitigen Gegenleistungen zufolge Rückge- währ aus Art. 291 Abs. 1 SchKG. Wer über Masseverbindlichkeiten entscheidet - das Konkursamt oder die Zivilgerichte -, ergibt sich aus der rudimentären gesetz- lichen Regelung in Art. 262 SchKG nicht. Die mehr als 100-jährige Rechtspre- chung war schwankend, begonnen mit BGE 29 I 127 E. III., wo ganz grundsätzlich die Zivilgerichte für zuständig erklärt wurden, gefolgt von BGE 48 III 24 E. 1, wo- nach ausschliesslich die Beschwerde ergriffen werden konnte, bis hin zu der seit BGE 75 III 19 E. 3 herrschenden Ansicht, wonach jener Teil der Masseverbind- lichkeiten, die materielle Fragen betreffen, vor die Zivilgerichte zu weisen sind, während für den anderen, nicht materiellrechtliche Fragen betreffenden Teil das Konkursamt (und bei Weiterzug die SchK-Aufsichtsbehörden) zuständig ist (Mat- thias Staehelin/Mladen Stojilković, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl., Basel 2021, N 33 zu Art. 262 SchKG). Dies entspricht der generellen Abgrenzung, dass materiellrechtliche Fragen vor die Zivilgerichte und nicht vor die SchK- Aufsichtsbehörden gehören (vgl. Cometta/Möckli, a.a.O., N 11 ff. zu Art. 17 SchKG). Unabhängig von dieser Aufteilung kommt dem Konkursamt auch bezüg- lich der Masseverbindlichkeiten eine "Weichenstellungs- bzw. Triagefunktion" zu, nicht unähnlich der Erwahrung bei der Kollokation (Art. 247 SchKG), weil der Ent- scheidungsprozess initiiert werden muss und dafür nur das Konkursamt in Frage kommt. Bei einer unwidersprochenen Einreihung als Masseverbindlichkeiten durch das Konkursamt hat es sein Bewenden. Widerspruch in dem Sinne, dass geltend gemacht wird, es handle sich um eine materiellrechtliche Frage, muss mit SchK- Beschwerde (Art. 17 SchKG) geltend gemacht werden, wobei die Aufsichtsbehör- de für den Fall, dass es sich nach ihrer Ansicht tatsächlich um eine materiellrecht- liche Frage handelt, zur Klagefristansetzung an das Konkursamt zurückweisen kann und wohl auch selber die Klagefrist im Beschwerdeentscheid ansetzen könn- te.”
“Was die Folge der paulianischen Anfechtung anbelangt, so er- gibt sich das Verhältnis zu den hier streitigen Gegenleistungen zufolge Rückge- währ aus Art. 291 Abs. 1 SchKG. Wer über Masseverbindlichkeiten entscheidet - das Konkursamt oder die Zivilgerichte -, ergibt sich aus der rudimentären gesetz- lichen Regelung in Art. 262 SchKG nicht. Die mehr als 100-jährige Rechtspre- chung war schwankend, begonnen mit BGE 29 I 127 E. III., wo ganz grundsätzlich die Zivilgerichte für zuständig erklärt wurden, gefolgt von BGE 48 III 24 E. 1, wo- nach ausschliesslich die Beschwerde ergriffen werden konnte, bis hin zu der seit BGE 75 III 19 E. 3 herrschenden Ansicht, wonach jener Teil der Masseverbind- lichkeiten, die materielle Fragen betreffen, vor die Zivilgerichte zu weisen sind, während für den anderen, nicht materiellrechtliche Fragen betreffenden Teil das Konkursamt (und bei Weiterzug die SchK-Aufsichtsbehörden) zuständig ist (Mat- thias Staehelin/Mladen Stojilković, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl., Basel 2021, N 33 zu Art. 262 SchKG). Dies entspricht der generellen Abgrenzung, dass materiellrechtliche Fragen vor die Zivilgerichte und nicht vor die SchK- Aufsichtsbehörden gehören (vgl. Cometta/Möckli, a.a.O., N 11 ff. zu Art. 17 SchKG). Unabhängig von dieser Aufteilung kommt dem Konkursamt auch bezüg- lich der Masseverbindlichkeiten eine "Weichenstellungs- bzw. Triagefunktion" zu, nicht unähnlich der Erwahrung bei der Kollokation (Art. 247 SchKG), weil der Ent- scheidungsprozess initiiert werden muss und dafür nur das Konkursamt in Frage kommt. Bei einer unwidersprochenen Einreihung als Masseverbindlichkeiten durch das Konkursamt hat es sein Bewenden. Widerspruch in dem Sinne, dass geltend gemacht wird, es handle sich um eine materiellrechtliche Frage, muss mit SchK- Beschwerde (Art. 17 SchKG) geltend gemacht werden, wobei die Aufsichtsbehör- de für den Fall, dass es sich nach ihrer Ansicht tatsächlich um eine materiellrecht- liche Frage handelt, zur Klagefristansetzung an das Konkursamt zurückweisen kann und wohl auch selber die Klagefrist im Beschwerdeentscheid ansetzen könn- te.”
“Was die bestrittene Anerkennung der Gegenleistungen als Masseverbind- lichkeiten durch das Konkursamt anbelangt (act. A.1 Rz 33 ff., Rz. 63) bzw. die fehlende Verfügungsbefugnis des Konkursamtes über Gegenansprüche nach Art. 291 SchKG (act. A.1 Rz. 26 ff.), ist weiter auszuholen. Aus E. 1.6. ergibt sich, dass bei Abtretungen gemäss Art. 260 SchKG ohne Weiteres in Anwendung von Art. 269 SchKG die Ergebnisse durch das Konkursamt abgerechnet werden müssen. Eine logische Folge dieser dem Konkursschluss nachfolgenden Abwicklung ist, dass allfällige Masseverbindlichkeiten entstehen bzw. berücksichtigt werden kön- nen und müssen. Was die Folge der paulianischen Anfechtung anbelangt, so er- gibt sich das Verhältnis zu den hier streitigen Gegenleistungen zufolge Rückge- währ aus Art. 291 Abs. 1 SchKG. Wer über Masseverbindlichkeiten entscheidet - das Konkursamt oder die Zivilgerichte -, ergibt sich aus der rudimentären gesetz- lichen Regelung in Art. 262 SchKG nicht. Die mehr als 100-jährige Rechtspre- chung war schwankend, begonnen mit BGE 29 I 127 E. III., wo ganz grundsätzlich die Zivilgerichte für zuständig erklärt wurden, gefolgt von BGE 48 III 24 E. 1, wo- nach ausschliesslich die Beschwerde ergriffen werden konnte, bis hin zu der seit BGE 75 III 19 E. 3 herrschenden Ansicht, wonach jener Teil der Masseverbind- lichkeiten, die materielle Fragen betreffen, vor die Zivilgerichte zu weisen sind, während für den anderen, nicht materiellrechtliche Fragen betreffenden Teil das Konkursamt (und bei Weiterzug die SchK-Aufsichtsbehörden) zuständig ist (Mat- thias Staehelin/Mladen Stojilković, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl., Basel 2021, N 33 zu Art. 262 SchKG). Dies entspricht der generellen Abgrenzung, dass materiellrechtliche Fragen vor die Zivilgerichte und nicht vor die SchK- Aufsichtsbehörden gehören (vgl. Cometta/Möckli, a.a.O., N 11 ff. zu Art. 17 SchKG).”
Die Literatur unterscheidet bei den privilegierten Massaverbindlichkeiten zwischen Massakosten und Massaschulden: Zu den Massakosten zählen etwa Auslagen und Gebühren des Konkursamtes und der ausserordentlichen Konkursverwaltung; Massaschulden sind Verbindlichkeiten, die während des Konkursverfahrens zu Lasten der Masse eingegangen werden. Gemeinsam ist diesen Verbindlichkeiten, dass ihr Entstehungsgrund nach der Konkurseröffnung liegt; Betreibungskosten, die bis zur Eröffnung angefallen sind, gehören nicht dazu.
“Gemäss Art. 262 Abs. 1 SchKG werden sämtliche Kosten für die Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnis- ses vorab gedeckt. Zu den Massaverbindlichkeiten zählen einerseits die Massa- kosten, d.h. die aus der Eröffnung und Durchführung des Konkurses entstandenen Verbindlichkeiten, wie die Auslagen und Gebühren des Konkursamtes und der ausserordentlichen Konkursverwaltung sowie die Kosten für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses, und andererseits die Massaschulden, also die während des Konkursverfahrens zu Lasten der Masse eingegangen Verbindlichkeiten. Gemein- sam ist diesen privilegierten Massaverbindlichkeiten unter anderem, dass sie ihren Entstehungsgrund nach der Konkurseröffnung haben (Kurt Stöckli/Philipp Possa, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, Schuldbetreibungs- und Konkursge- setz, 2. Aufl., Basel 2014, N 3 zu Art. 262 SchKG). Nicht darunter fallen dabei et- wa die Betreibungskosten, die einem Gläubiger, auf dessen Begehren der Kon- kurs erklärt wurde, bis zur Konkurseröffnung entstanden sind.”
Ergeben die Erträge des belasteten/verpfändeten Vermögens nach Art. 262 Abs. 2 SchKG die Kosten der Verwaltung und Verwertung nicht, kann vom Gläubiger, der die Eröffnung des Konkursverfahrens veranlasst hat, ein Vorschuss zur Deckung dieser Kosten verlangt werden.
“2 LP : a) dans la saisie ou la poursuite en réalisation de gage, le créancier poursuivant ou le créancier gagiste peut être tenu d'avancer les sommes nécessaires à la couverture des frais permettant la sauvegarde des biens saisis que les produits de l'immeuble ne suffisent pas à financer (art. 105 LP pour la saisie et art. 16 al. 4 ORFI pour la saisie et la réalisation de gage; Defago Gaudin, op. cit., n° 601; Jeandin/Sabeti, Commentaire Romand, Poursuite et faillite, 2005, n° 2 ad art. 105 LP; Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite II, n° 6 ad art. 105 LP); b) dans la faillite, en application de l'art. 169 al. 1 LP, celui qui la requiert répond des frais jusqu'à et y compris la suspension des opérations faute d'actifs (art. 230 LP) ou jusqu'à l'appel aux créanciers (art. 232 LP); lorsque le bien est grevé d'un gage - ce qui est le cas en l'espèce - les frais résultant de la gérance légale des immeubles engagés sont normalement couverts par les produits qu'ils engendrent, chaque immeuble engagé supportant uniquement les frais de sa gestion grâce à ses loyers et fermages et au produit de sa réalisation (art. 262 al. 2 LP); en cas d'insuffisance des produits de l'immeuble ou de liquidités, voire de biens rapidement et facilement réalisables dans la masse en faillite, une avance peut être exigée du créancier ayant requis la faillite sur la base de l'art. 169 al. 2 LP pour la couverture des coûts engendrés par la gérance légale; si le juge de la faillite n'a pas ordonné l'avance des frais, l'Office peut l'exiger et encore l'augmenter ultérieurement (Defago Gaudin, op. cit., n° 588 ss, 602 et 603; Cometta, Commentaire Romand, Poursuite et faillite, 2005, n° 3 et 4 ad art. 169 LP; Nordmann, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, n° 6 ad art. 169 LP); c) si la faillite est suspendue faute d'actifs et que le créancier gagiste requiert la réalisation de l'immeuble engagé en application de l'art. 230a al. 2 LP, l'Office des faillites exigera de lui une avance de frais (art. 68 al. 1 LP) dans un certain délai; si le créancier laisse expirer le délai, il abandonne tacitement son droit de gage; le silence du créancier gagiste entraîne en effet la perte de son unique droit d'exiger la réalisation du gage au sens de l'art.”
Das Konkursamt kann Gegenforderungen, die im Anfechtungsprozess geltend oder bestritten sind, vorläufig als behauptete Masseverbindlichkeiten behandeln und dabei Art. 262 SchKG anwenden. Ein Anfechtungsurteil, das über die betreffenden Gegenleistungen nicht entschieden hat, steht dem im laufenden Verfahren nicht entgegen.
“Zusammenfassend gilt: Über die Gegenleistungen der Beschwerdeführerin ist im Rahmen des Anfechtungsprozesses nicht entschieden worden, sodass das Anfechtungsurteil diesbezüglich keine Wirkung entfaltet. Es ist für die Berücksich- tigung im laufenden Verfahren auch nicht erforderlich, dass darüber bereits ent- schieden wurde. Ebenso wenig ist eine Kollokation erforderlich bzw. zulässig. Das Konkursamt wird die Gegenforderungen der Beschwerdeführerin aus der pauliani- schen Anfechtung als (behauptete) Masseverbindlichkeit behandeln und diesbe- züglich die einschlägigen Regeln von Art. 262 SchKG entsprechend zur Anwen- dung bringen müssen.”
“Zusammenfassend gilt: Über die Gegenleistungen der Beschwerdeführerin ist im Rahmen des Anfechtungsprozesses nicht entschieden worden, sodass das Anfechtungsurteil diesbezüglich keine Wirkung entfaltet. Es ist für die Berücksich- tigung im laufenden Verfahren auch nicht erforderlich, dass darüber bereits ent- schieden wurde. Ebenso wenig ist eine Kollokation erforderlich bzw. zulässig. Das Konkursamt wird die Gegenforderungen der Beschwerdeführerin aus der pauliani- schen Anfechtung als (behauptete) Masseverbindlichkeit behandeln und diesbe- züglich die einschlägigen Regeln von Art. 262 SchKG entsprechend zur Anwen- dung bringen müssen.”
Aus dem Erlös verpfändeter Sachen dient nur ein allfälliger Überschuss zur Deckung der allgemeinen Konkurskosten; dies ist bei der Prüfung der Verfahrensart (z. B. summarische Liquidation oder Aussetzung der Konkursverwaltung) zu berücksichtigen.
“Dans le cas d'espèce toutefois, une telle répétition n'est pas possible, d'une part du fait que les objets inventoriés et estimés ne sont pas déterminés avec précision et d'autre part car leur situation actuelle, pour autant qu'ils n'aient pas disparu par suite de leur utilisation, n'est pas connue avec certitude. La Chambre de céans renoncera donc à prononcer l'annulation des mesures contestées et rejettera dans cette mesure la plainte. Potentiellement lésés par la disparition du produit de réalisation des actifs concernés, les créanciers dans la faillite conservent la possibilité de faire valoir leurs droits éventuels par la voie de l'action en responsabilité prévue par l'art. 5 LP. 4. 4.1.1 Après la prise d'inventaire des biens du failli (art. 221 LP), l'Office des faillites examine si ceux-ci suffisent à couvrir les frais d'une éventuelle liquidation sommaire au sens de l'art. 231 LP (Vouilloz, op. cit., n. 1 ad art. 230 LP). Selon l'art. 39 al. 1 OAOF, au moment où il examine si le produit des biens inventoriés suffit à couvrir les frais d'une liquidation ordinaire, l'Office doit prendre en considération que seul le surplus éventuel de la réalisation des biens remis en gage servira à couvrir les frais généraux de la faillite (cf. art. 262 LP). Si l'Office estime que ce surplus éventuel, ajouté au produit des biens de l'actif non remis en gage, ne suffira pas à couvrir les frais prévus, il doit proposer au juge de la faillite la liquidation sommaire (art. 231 al. 1 ch. 1 LP) ou la suspension de la faillite (art. 230 LP; cf. Vouilloz, op. cit., n. 8 ad art. 231 LP). Après que le mode de liquidation de la faillite a été déterminé et que l’ouverture de la faillite a été publiée (art. 232 LP), c’est l’administration qui est chargée des intérêts de la masse et pourvoit à sa liquidation (art. 240 LP). C'est l'intérêt de la masse, c'est-à-dire l'intérêt des créanciers à obtenir le meilleur désintéressement possible, qui doit guider l'administration de la faillite dans tous ses choix, tant pour la gestion que pour la réalisation des actifs de la masse, dans les limites fixées par la loi (DCSO/143/21 du 15 avril 2021 consid. 2.2.2). 4.1.2 Selon l'art. 223 al. 1 LP, l'Office fait fermer et met sous scellés les magasins, dépôts de marchandises, ateliers, débits, etc.”
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