Zur Konkursmasse gehört ferner alles, was nach Massgabe der Artikel 214 und 285–292 Gegenstand der Anfechtungsklage ist.
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Alle zur Konkursmasse gehörenden Gegenstände — hierzu gehören auch anfechtbare oder streitige Forderungen — sind zu schätzen. Die Schätzung hat sich an dem Betrag zu orientieren, der nach den gewöhnlichen Verhältnissen erwartungsgemäss tatsächlich von der Masse eingetrieben werden kann. Ergibt die realistische Würdigung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verwertungsaussichten, namentlich bei Einschaltung intervenierender Prozessgläubiger oder bei aussichtsloser Verwertung, dass für die Masse kein Überschuss zu erwarten ist, kann die Schätzung nahe null ausfallen. Gegebenenfalls sind zur Schätzung auch externe Gutachten heranzuziehen.
“3 LP (arrêt TF 5A_759/2015 du 27 novembre 2015 consid. 2.1; BSK SchKG II-Lustenberger/Schenker, 3ème éd. 2021, art. 221 LP n. 6 et art. 227 n. 1a ss). 2.2. Chaque objet porté à l'inventaire est estimé (art. 227 LP; art. 25 OAOF), au besoin avec les services d'un expert. Tous les biens du débiteur, qu'ils soient mobiliers ou immobiliers, qu'ils fassent partie de la masse en faillite ou qu'ils soient désignés comme appartenant à des tiers, y compris toutes les créances et prétentions, même contestées, doivent être estimés (BSK SchKG II-Lustenberger/Schenker, 3ème éd. 2021, art. 227 n. 4). L’Office des faillites est compétent pour procéder à cette estimation (CR LP- Vouilloz, 2005, art. 227 n. 2). L’estimation doit correspondre au montant qui, selon le cours ordinaires des choses, pourra effectivement être encaissé par la masse (BSK SchKG II-Lustenberger/Schenker, 3ème éd. 2021, art. 227 n. 3a). Il s’agit d’une question d’appréciation. Les prétentions révocatoires de la masse dans le sens de l’art. 200 LP inventoriées doivent être estimées à la valeur approximative qu’elles atteindraient si le juge admettait leur bien-fondé (art. 27 al. 2 OAOF). La règle s’applique d’ailleurs à toutes les prétentions du failli que la masse doit faire valoir en justice en vue de leur recouvrement. Toutefois, si la masse est impécunieuse et qu’elle est contrainte à autoriser un ou des intervenants colloqués à faire valoir les prétentions de la masse ou du failli contre des tiers, l’expérience enseigne que compte tenu du droit de préférence du ou des intervenants sur le gain du procès, aucun excédent ne lui sera versé (art. 260 al. 2 LP ; cf. art. 83 al. 2 et 95 OAOF) ; dans cette hypothèse, l’estimation est voisine de zéro (cf. Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, art. 159-270, 2001, art. 227 n. 20). L’Office doit ainsi procéder à une appréciation réaliste des perspectives de recouvrement pour la masse fondée sur l’application au cas d’espèce de critères juridiques et économiques objectifs, et non sur des règles schématiques sans relation avec la situation concrète.”
Die Unterbrechung der Verjährung paulianischer Anfechtungsansprüche gehört zur ordentlichen Amtsführung der Konkursverwaltung. Sie hat rechtzeitig die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um den Untergang solcher Forderungen zu verhindern (zur Verwaltung gehört namentlich die Eintreibung fälliger Guthaben; als Guthaben gelten auch paulianische Anfechtungsansprüche, vgl. Art. 200 SchKG).
“Der Geschädigte muss einzig (aber immerhin) einen schadensverursachenden, objektiv vermeidbaren Betriebsfehler auf Seiten der Vollstreckungsorgane nachweisen, um die Haftung des Kantons auszulösen (Gasser, a.a.O., Art. 5 Rz. 8; Sancho Alejandro Morales, Die Schadenersatzklagen im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Zürich 2020, Rz. 100 f.). 5.2 Die Konkursverwaltung hat alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen; sie vertritt die Masse vor Gericht (Art. 240 SchKG). Als ausführendes Organ im Konkursverfahren obliegt ihr die Durchführung des Konkurses im Einzelnen. Sie hat alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte sorgfältig zu besorgen. Oberste Richtlinie bei der Verwaltung der Konkursmasse ist stets, den Gläubigern ein möglichst gutes Verwertungsergebnis zu verschaffen (Marc Russenberger/Marc Wohlgemuth, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, a.a.O., Art. 240 Rz. 7). Zur Verwaltung der Konkursmasse gehört die Eintreibung fälliger Guthaben der Masse (Art. 243 Abs. 1 SchKG). Als Guthaben gelten auch paulianische Anfechtungsansprüche (vgl. Art. 200 SchKG). Die Konkursverwaltung hat hierzu rechtzeitig Massnahmen zu treffen, die den Untergang von Forderungen verhindern (Birgit Hänzi, Die Konkursverwaltung nach schweizerischem Recht, Zürich 1979, S. 163 f.; Russenberger/Wohlgemuth, a.a.O., Art. 243 Rz. 5). 5.3 Mit der paulianischen Anfechtung sollen Vermögenswerte, die aus vollstreckungsrechtlicher Sicht unrechtmässig entäussert worden sind, in die Zwangsvollstreckung zurückgeführt werden (vgl. Art. 281 Abs. 1 SchKG). Die Anfechtung der Rechtshandlungen ist auf dem zivilrechtlichen Klageweg gegen die begünstigten Personen durchzusetzen (Art. 290 SchKG). Der Anfechtungsbeklagte muss die Zwangsverwertung des anfechtbar erworbenen Vermögensgegenstands dulden oder gegebenenfalls eine Rückzahlung leisten (vgl. Art. 291 Abs. 1 SchKG; BGE 141 III 527 E. 2.2). Nach der für das vorliegende Verfahren massgebenden Rechtslage verjährte das Anfechtungsrecht nach Ablauf von zwei Jahren seit der Konkurseröffnung (aArt. 292 Ziff. 2 SchKG). 5.4 Der Beschwerdegegner anerkennt im angefochtenen Entscheid, dass die Unterbrechung der Verjährung paulianischer Anfechtungsansprüche zur ordentlichen Amtsführung der Konkursverwaltung gehört und dass letztere im vorliegend zu beurteilenden Fall innert der bis am 2.”
Bei Konkurs einer GmbH gehören anfechtbare Zuwendungen typischerweise zur Konkursmasse und können mittels Anfechtungsklage der Zwangsvollstreckung zugeführt werden. Der Konkurs bzw. die konkursamtliche Liquidation einer GmbH folgt unabhängig vom Konkursgrund (insbesondere unabhängig von Organisationsmängeln) den Regeln von Art. 159 ff. SchKG.
“Dass ein Organisationsmangel per se nichts an letzterem ändert, hat die Vorinstanz richtig erwogen. Zahlt eine GmbH eine in Betreibung gesetzte For- derung sodann nicht, wird die Betreibung unter Vorbehalt von in casu nicht rele- vanten Ausnahmetatbeständen von Gesetzes wegen auf dem Weg des Konkur- ses fortgesetzt (Art. 39 Abs. 1 SchKG; vgl. auch Art. 41, 43, 59 Abs. 3, 206 Abs. 2, 230 Abs. 3 und 4, 297 Abs. 2 Ziff. 1 und 346 SchKG); eine Zwangsvollstre- ckung unter Fortführung der Gesellschaft kann ein Gläubiger nicht erzwingen. Losgelöst von der Frage der gehörigen Substantiierung ist daher im vorliegenden Kontext auch irrelevant, dass der Liquidationswert in den meisten Fällen tiefer ist als der Fortführungswert. Der Konkurs bzw. die konkursamtliche Liquidation einer (nicht überlebensfähigen) GmbH folgt sodann unabhängig vom Grund für den Konkurs den Regeln von Art. 159 ff. SchKG, wobei zur Konkursmasse namentlich auch alles gehört, was nach Massgabe der Artikel 285 ff. SchKG mittels Anfech- tungsklage der Zwangsvollstreckung zugeführt werden kann (Art. 200 SchKG). Es bleibt folglich dabei, dass weder Organisationsmangel noch Konkurs den automa- tischen Schluss erlauben, dass das Verhalten der Beklagte 1 und 2 zu einer Schädigung führte, wie sie Voraussetzung einer Durchgriffshaftung wäre.”
“Dass ein Organisationsmangel per se nichts an letzterem ändert, hat die Vorinstanz richtig erwogen. Zahlt eine GmbH eine in Betreibung gesetzte For- derung sodann nicht, wird die Betreibung unter Vorbehalt von in casu nicht rele- vanten Ausnahmetatbeständen von Gesetzes wegen auf dem Weg des Konkur- ses fortgesetzt (Art. 39 Abs. 1 SchKG; vgl. auch Art. 41, 43, 59 Abs. 3, 206 Abs. 2, 230 Abs. 3 und 4, 297 Abs. 2 Ziff. 1 und 346 SchKG); eine Zwangsvollstre- ckung unter Fortführung der Gesellschaft kann ein Gläubiger nicht erzwingen. Losgelöst von der Frage der gehörigen Substantiierung ist daher im vorliegenden Kontext auch irrelevant, dass der Liquidationswert in den meisten Fällen tiefer ist als der Fortführungswert. Der Konkurs bzw. die konkursamtliche Liquidation einer (nicht überlebensfähigen) GmbH folgt sodann unabhängig vom Grund für den Konkurs den Regeln von Art. 159 ff. SchKG, wobei zur Konkursmasse namentlich auch alles gehört, was nach Massgabe der Artikel 285 ff. SchKG mittels Anfech- tungsklage der Zwangsvollstreckung zugeführt werden kann (Art. 200 SchKG). Es bleibt folglich dabei, dass weder Organisationsmangel noch Konkurs den automa- tischen Schluss erlauben, dass das Verhalten der Beklagte 1 und 2 zu einer Schädigung führte, wie sie Voraussetzung einer Durchgriffshaftung wäre.”
Die Konkursverwaltung hat fällige paulianische Anfechtungsansprüche als Guthaben der Konkursmasse einzutreiben bzw. rechtzeitig Massnahmen zu treffen, die den Untergang solcher Forderungen verhindern.
“Die Konkursverwaltung hat alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen; sie vertritt die Masse vor Gericht (Art. 240 SchKG). Als ausführendes Organ im Konkursverfahren obliegt ihr die Durchführung des Konkurses im Einzelnen. Sie hat alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte sorgfältig zu besorgen. Oberste Richtlinie bei der Verwaltung der Konkursmasse ist stets, den Gläubigern ein möglichst gutes Verwertungsergebnis zu verschaffen (Marc Russenberger/Marc Wohlgemuth, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, a.a.O., Art. 240 Rz. 7). Zur Verwaltung der Konkursmasse gehört die Eintreibung fälliger Guthaben der Masse (Art. 243 Abs. 1 SchKG). Als Guthaben gelten auch paulianische Anfechtungsansprüche (vgl. Art. 200 SchKG). Die Konkursverwaltung hat hierzu rechtzeitig Massnahmen zu treffen, die den Untergang von Forderungen verhindern (Birgit Hänzi, Die Konkursverwaltung nach schweizerischem Recht, Zürich 1979, S. 163 f.; Russenberger/Wohlgemuth, a.a.O., Art. 243 Rz. 5).”
Zu Art. 200 SchKG: Paulianische Anfechtungsansprüche gelten als Guthaben der Konkursmasse. Die Konkursverwaltung hat daher die verfahrensseitigen Schritte rechtzeitig zu treffen, die zur Erhaltung und Eintreibung solcher Forderungen erforderlich sind (z. B. Unterbrechung der Verjährung), um den Untergang der Ansprüche zu verhindern; dies gehört zur sorgfältigen Verwaltung und Verwertung der Masse.
“Der Geschädigte muss einzig (aber immerhin) einen schadensverursachenden, objektiv vermeidbaren Betriebsfehler auf Seiten der Vollstreckungsorgane nachweisen, um die Haftung des Kantons auszulösen (Gasser, a.a.O., Art. 5 Rz. 8; Sancho Alejandro Morales, Die Schadenersatzklagen im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Zürich 2020, Rz. 100 f.). 5.2 Die Konkursverwaltung hat alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen; sie vertritt die Masse vor Gericht (Art. 240 SchKG). Als ausführendes Organ im Konkursverfahren obliegt ihr die Durchführung des Konkurses im Einzelnen. Sie hat alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte sorgfältig zu besorgen. Oberste Richtlinie bei der Verwaltung der Konkursmasse ist stets, den Gläubigern ein möglichst gutes Verwertungsergebnis zu verschaffen (Marc Russenberger/Marc Wohlgemuth, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, a.a.O., Art. 240 Rz. 7). Zur Verwaltung der Konkursmasse gehört die Eintreibung fälliger Guthaben der Masse (Art. 243 Abs. 1 SchKG). Als Guthaben gelten auch paulianische Anfechtungsansprüche (vgl. Art. 200 SchKG). Die Konkursverwaltung hat hierzu rechtzeitig Massnahmen zu treffen, die den Untergang von Forderungen verhindern (Birgit Hänzi, Die Konkursverwaltung nach schweizerischem Recht, Zürich 1979, S. 163 f.; Russenberger/Wohlgemuth, a.a.O., Art. 243 Rz. 5). 5.3 Mit der paulianischen Anfechtung sollen Vermögenswerte, die aus vollstreckungsrechtlicher Sicht unrechtmässig entäussert worden sind, in die Zwangsvollstreckung zurückgeführt werden (vgl. Art. 281 Abs. 1 SchKG). Die Anfechtung der Rechtshandlungen ist auf dem zivilrechtlichen Klageweg gegen die begünstigten Personen durchzusetzen (Art. 290 SchKG). Der Anfechtungsbeklagte muss die Zwangsverwertung des anfechtbar erworbenen Vermögensgegenstands dulden oder gegebenenfalls eine Rückzahlung leisten (vgl. Art. 291 Abs. 1 SchKG; BGE 141 III 527 E. 2.2). Nach der für das vorliegende Verfahren massgebenden Rechtslage verjährte das Anfechtungsrecht nach Ablauf von zwei Jahren seit der Konkurseröffnung (aArt. 292 Ziff. 2 SchKG). 5.4 Der Beschwerdegegner anerkennt im angefochtenen Entscheid, dass die Unterbrechung der Verjährung paulianischer Anfechtungsansprüche zur ordentlichen Amtsführung der Konkursverwaltung gehört und dass letztere im vorliegend zu beurteilenden Fall innert der bis am 2.”
“Die Konkursverwaltung hat alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen; sie vertritt die Masse vor Gericht (Art. 240 SchKG). Als ausführendes Organ im Konkursverfahren obliegt ihr die Durchführung des Konkurses im Einzelnen. Sie hat alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte sorgfältig zu besorgen. Oberste Richtlinie bei der Verwaltung der Konkursmasse ist stets, den Gläubigern ein möglichst gutes Verwertungsergebnis zu verschaffen (Marc Russenberger/Marc Wohlgemuth, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, a.a.O., Art. 240 Rz. 7). Zur Verwaltung der Konkursmasse gehört die Eintreibung fälliger Guthaben der Masse (Art. 243 Abs. 1 SchKG). Als Guthaben gelten auch paulianische Anfechtungsansprüche (vgl. Art. 200 SchKG). Die Konkursverwaltung hat hierzu rechtzeitig Massnahmen zu treffen, die den Untergang von Forderungen verhindern (Birgit Hänzi, Die Konkursverwaltung nach schweizerischem Recht, Zürich 1979, S. 163 f.; Russenberger/Wohlgemuth, a.a.O., Art. 243 Rz. 5).”
“Der Geschädigte muss einzig (aber immerhin) einen schadensverursachenden, objektiv vermeidbaren Betriebsfehler auf Seiten der Vollstreckungsorgane nachweisen, um die Haftung des Kantons auszulösen (Gasser, a.a.O., Art. 5 Rz. 8; Sancho Alejandro Morales, Die Schadenersatzklagen im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Zürich 2020, Rz. 100 f.). 5.2 Die Konkursverwaltung hat alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen; sie vertritt die Masse vor Gericht (Art. 240 SchKG). Als ausführendes Organ im Konkursverfahren obliegt ihr die Durchführung des Konkurses im Einzelnen. Sie hat alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte sorgfältig zu besorgen. Oberste Richtlinie bei der Verwaltung der Konkursmasse ist stets, den Gläubigern ein möglichst gutes Verwertungsergebnis zu verschaffen (Marc Russenberger/Marc Wohlgemuth, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, a.a.O., Art. 240 Rz. 7). Zur Verwaltung der Konkursmasse gehört die Eintreibung fälliger Guthaben der Masse (Art. 243 Abs. 1 SchKG). Als Guthaben gelten auch paulianische Anfechtungsansprüche (vgl. Art. 200 SchKG). Die Konkursverwaltung hat hierzu rechtzeitig Massnahmen zu treffen, die den Untergang von Forderungen verhindern (Birgit Hänzi, Die Konkursverwaltung nach schweizerischem Recht, Zürich 1979, S. 163 f.; Russenberger/Wohlgemuth, a.a.O., Art. 243 Rz. 5). 5.3 Mit der paulianischen Anfechtung sollen Vermögenswerte, die aus vollstreckungsrechtlicher Sicht unrechtmässig entäussert worden sind, in die Zwangsvollstreckung zurückgeführt werden (vgl. Art. 281 Abs. 1 SchKG). Die Anfechtung der Rechtshandlungen ist auf dem zivilrechtlichen Klageweg gegen die begünstigten Personen durchzusetzen (Art. 290 SchKG). Der Anfechtungsbeklagte muss die Zwangsverwertung des anfechtbar erworbenen Vermögensgegenstands dulden oder gegebenenfalls eine Rückzahlung leisten (vgl. Art. 291 Abs. 1 SchKG; BGE 141 III 527 E. 2.2). Nach der für das vorliegende Verfahren massgebenden Rechtslage verjährte das Anfechtungsrecht nach Ablauf von zwei Jahren seit der Konkurseröffnung (aArt. 292 Ziff. 2 SchKG). 5.4 Der Beschwerdegegner anerkennt im angefochtenen Entscheid, dass die Unterbrechung der Verjährung paulianischer Anfechtungsansprüche zur ordentlichen Amtsführung der Konkursverwaltung gehört und dass letztere im vorliegend zu beurteilenden Fall innert der bis am 2.”
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