SR 943.03 ↩
9 commentaries
Bei elektronischer Aktenführung kann ein Dossier sowohl elektronische als auch papierhafte Unterlagen enthalten. Die allgemeinen Grundsätze der Aktenführung und der Akteneinsicht (Vollständigkeit, übersichtliche Ordnung; bei Übermittlung: Nummerierung und Aktenverzeichnis) gelten auch in diesem Fall.
“Die Behörden sind verpflichtet, ein vollständiges Dossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug die Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu kön- nen. Es ist alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört (BGE 124 V 372 E. 3b; vgl. auch allgemein zum Konkursverfahren ILIJA PENON/MARC WOHLGE- MUTH, DIKE-Komm-KOV, Art. 1 Rz. 3). Dabei sind sämtliche Erhebungen (na- - 7 - mentlich auch Telefonate) aktenkundig zu machen, damit diesbezügliche Abklä- rungen nachvollziehbar sind. Die Akten sind übersichtlich zu ordnen und beisam- menzuhalten (Art. 1 Verordnung über die Aufbewahrung der Betreibungs- und Konkursakten [VABK, SR 281.33]). Spätestens wenn die Akten an eine Be- schwerdeinstanz übermittelt werden, sind sie gemäss der Praxis der Kammer zu nummerieren, und es ist ein Aktenverzeichnis zu erstellen. Mit der fortschreitenden Digitalisierung in der Verwaltung erfolgt die Aktenführung vermehrt elektronisch (vgl. dazu Art. 33a SchKG, Verordnung über die elektroni- sche Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbe- treibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV) vom 18. Juni 2010; Verordnung des EJPD über die elektronische Übermittlung im Betreibungswesen (eSchKG- Verordnung) vom 9. Februar 2011; Art. 4 Abs. 1 VABK). Bei den Betreibungsäm- tern im Kanton Zürich dürfen heute elektronisch eingehende sowie durch das Amt erstellte Dokumente elektronisch aufbewahrt werden. Physisch eingereichte Schriftstücke können bei Bedarf zwar gescannt und gespeichert werden, sind aber noch in Papierform aufzubewahren (Art. 4 Abs. 1 VABK; OGer ZH VU170046 vom 13. September 2017). Es kann daher sein, dass ein Dossier teils in Papierform und teils in elektronischer Form vorliegt, wie es hier offenbar der Fall ist. Die genannten Grundprinzipien der Aktenführung und der Akteneinsicht gelten aber auch dann. Auf diese Grundsätze ist das Betreibungsamt hinzuwei- sen. Die Betreibungsakten wurden der Vorinstanz ohne Nummerierung und Aktenver- zeichnis übergeben.”
Der eSchKG‑Standard sieht den Versand strukturierter Daten (z. B. XML) statt von PDF‑Dokumenten vor; dadurch entfällt bzw. wird das fehleranfällige Übertragen von Daten aus PDFs in behördliche Systeme vermieden.
“vom Juni 2022, nachfolgend: eSchKG-Handbuch; abrufbar unter www.eschkg.ch > Technische Normen) zusammen. Der Vorteil des eSchKG-Standards liegt darin, dass nicht PDF-Dokumente versandt werden, sondern der Datenaustausch innerhalb einer geschlossenen Benutzergruppe (den Teilnehmern am eSchKG-Verbund) in vorgängig definierter Form mithilfe von Standard-Schnittstellen stattfindet. Damit erübrigt sich insbesondere das fehleranfällige Übertragen von Daten aus PDF-Dokumenten in die behördlichen Systeme (Maisano/Milani/Schmid, a.a.O., N. 19 zu Art. 33a SchKG mit Hinweis; vgl. zudem eSchKG-Handbuch Ziff.”
“vom Juni 2022, nachfolgend: eSchKG-Handbuch; abrufbar unter www.eschkg.ch > Technische Normen) zusammen. Der Vorteil des eSchKG-Standards liegt darin, dass nicht PDF-Dokumente versandt werden, sondern der Datenaustausch innerhalb einer geschlossenen Benutzergruppe (den Teilnehmern am eSchKG-Verbund) in vorgängig definierter Form mithilfe von Standard-Schnittstellen stattfindet. Damit erübrigt sich insbesondere das fehleranfällige Übertragen von Daten aus PDF-Dokumenten in die behördlichen Systeme (Maisano/Milani/Schmid, a.a.O., N. 19 zu Art. 33a SchKG mit Hinweis; vgl. zudem eSchKG-Handbuch Ziff.”
Als Hinweis führt die Rechtsprechung aus, dass Betreibungen nach Art. 33a SchKG elektronisch eingeleitet werden können und diese Möglichkeit in der Praxis von kantonalen Verwaltungen genutzt wird. Vor dem Hintergrund, dass in den entschiedenen Fällen der Inkassoauftrag noch nicht erteilt war, kann die Möglichkeit der elektronischen Einreichung für das weitere Vorgehen von Bedeutung sein.
“das Zahlungen auf das Konto der Finanzverwaltung des Kantons Bern zu tätigen sind, was – wie vorstehend erklärt – indes rechtens ist und demnach von vornherein keine strafbare Handlung zu begründen vermag. Inwiefern die Staatsanwaltschaft das Recht falsch angewandt und die Gewaltenteilung nicht beachtet haben soll, wurde vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar begründet. Worin aufgrund des Umstandes, dass der Absender und die Zahlstelle auf der Mahnung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 15. November 2023 und der Betreibungsandrohung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. November 2023 nicht identisch sind, ein Missbrauch der Amtsgewalt liegen soll, erschliesst sich der Beschwerdekammer ebenfalls nicht. Die Finanzverwaltung ist – wie dargetan wurde – verantwortlich für den Vollzug des Zahlungsverkehrs des Kantons Bern, wozu auch das Regionalgericht Bern-Mittelland und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gehören. Als Hinweis an den Beschwerdeführer diene zudem, dass es sehr wohl möglich ist, Betreibungen auf dem elektronischen Weg einzuleiten (vgl. Art. 33a SchKG).”
“Der Inkassoauftrag an die Steuerverwaltung des Kantons Bern wurde offensichtlich noch nicht erteilt, wie es aus der Betreibungsandrohung vom 11. Dezember 2023 hervorgeht. Wie von der Staatsanwaltschaft richtigerweise ausgeführt wurde, steht es dem Beschwerdeführer offen, gegen ihn allfällig erhobene betreibungsrechtliche Massnahmen, soweit er mit diesen nicht einverstanden ist, die ihm zustehenden betreibungsrechtlichen Rechtsmittel zu ergreifen. Hierbei handelt es sich offensichtlich nicht um eine strafrechtliche Angelegenheit. Weiter teilt die Beschwerdekammer in Strafsachen die Ansicht der Staatsanwaltschaft, dass die dem Beschwerdeführer angeblich falsche Auskunftserteilung der Staatsanwaltschaft keine Ausübung hoheitlicher Macht im Sinne von Art. 312 StGB darstellt und das DSG vorliegend nicht einschlägig ist resp. das für die kantonalen Behörden massgebende Kantonale Datenschutzgesetz (KDSG; BSG 152.04) keine Strafbestimmungen enthält, womit strafbare Handlungen ausscheiden. Lediglich als Hinweis an den Beschwerdeführer diene, dass es sehr wohl möglich ist, Betreibungen auf dem elektronischen Weg einzuleiten (vgl. Art. 33a SchKG). Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen nichts an der Rechtsmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung zu ändern. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat er keine zureichenden konkreten Anhaltspunkte für strafbare Handlungen der Beschuldigten 1-3 dargelegt. Soweit er geltend macht, die Staatsanwaltschaft «renne dem falschen Delikt nach» und beanstandet, dass eine «Analyse von Art. 314 StGB» noch ausstehe, ist anzumerken, dass es angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige ausgeführt hat, dass die Staatsanwaltschaft resp. die Beschuldigte 2 «in Missbrauch der Amtsgewalt verfalle» nachvollziehbar erscheint, dass die Staatsanwaltschaft den vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalt unter dem Straftatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) geprüft hat. Konkrete und plausible Anhaltspunkte, dass sich die Beschuldigte 2 wegen ungetreuer Amtsführung nach Art. 314 StGB strafbar gemacht haben könnte, liegen nicht vor, mangelt es vorliegend doch bereits an der Tatbestandsvoraussetzung eines privatrechtlichen Geschäfts (vgl.”
Soweit Eingaben gemäss Art. 33a SchKG elektronisch eingereicht oder zwischen Behörden weitergeleitet werden, genügt dafür eine gesetzliche Grundlage; eine gesonderte Vollmacht ist in solchen Fällen nicht erforderlich. Der behördliche Austausch von Informationen ist in den zitierten Entscheidungsgründen als durch Gesetzesermächtigung gedeckt bezeichnet worden (vgl. u. a. Verweis auf KDSG und hierzu angeführte Rechtsprechung).
“Der Zahlungsbefehl sei ohne das nötige Betreibungsbegehren und zu Handen eines – mangels Vollmacht – nicht legitimierten und zudem nicht rechtsfähigen Vertreters ausgegeben worden. Weiter richte sich die Rechnung an die Einzelfirma, obwohl eine Einzelfirma nicht betreibungsfähig sei. Es könne nicht von Amtes wegen eine «Zusammenführung von Einzelfirma und Privatperson» geben. Zudem sei der Zahlungsbefehl während der Betreibungsferien ausgefertigt worden. Schliesslich würden die vielen offensichtlich nichtigen Betreibungen zu Verleumdung/Kreditschädigung führen. 4.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt: Im vorliegenden Fall zeigt A.________ zum wiederholten Mal an, dass ein gegen ihn gerichteter Zahlungsbefehl in strafrechtlicher Art und Weise zustanden gekommen sei. Bereits in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 23.11.2023 (BM 23 40912) wurde A.________ erklärt, dass im Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren Eingaben bei den Betreibungs- und Konkursämtern sowie den Aufsichtsbehörden elektronisch eingereicht werden können (Art. 33a SchKG). Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich regelmässig, auch wenn die Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Käme jede Weitergabe von Daten durch Beamte oder Behörden einer Verletzung des Amtsgeheimnisses oder der unbefugten Datenbeschaffung gleich, würde die Zusammenarbeit unterschiedlicher Behörden verunmöglicht. Entsprechend ist der behördliche Austausch von Information gesetzlich vorgesehen, um Mitteilungen an die jeweils zuständige Stelle zu ermöglichen (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. a KDSG; BSG 152.04). Eine separate Vollmacht ist bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage nicht notwendig. Die Finanzverwaltung war vorliegend für den Vollzug des Zahlungsverkehrs gesetzlich ermächtigt und verpflichtet (Art. 8 Abs. 1 Bst. I OrV FIN; BSG 152.221.171). Zum Vorbringen, wonach ein Zusammenführen von Einzelfirma und Privatperson nicht rechtens und eine Einzelfirma nicht betreibungsfähig sei, sei Folgendes gesagt – was sich im Übrigen auch auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Rechtsform von Einzelunternehmen leicht selbst nachlesen lässt: Die Unternehmensform des Einzelunternehmens ist nicht speziell im Obligationenrecht geregelt.”
“(BM 23 40912) wurde A.________ erklärt, dass im Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren Eingaben bei den Betreibungs- und Konkursämtern sowie den Aufsichtsbehörden elektronisch eingereicht werden können (Art. 33a SchKG). Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich regelmässig, auch wenn die Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Käme jede Weitergabe von Daten durch Beamte oder Behörden einer Verletzung des Amtsgeheimnisses oder der unbefugten Datenbeschaffung gleich, würde die Zusammenarbeit unterschiedlicher Behörden verunmöglicht. Entsprechend ist der behördliche Austausch von Information gesetzlich vorgesehen, um Mitteilungen an die jeweils zuständige Stelle zu ermöglichen (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. a KDSG; BSG 152.04). Eine separate Vollmacht ist bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage nicht notwendig. Die Finanzverwaltung war vorliegend für den Vollzug des Zahlungsverkehrs gesetzlich ermächtigt und verpflichtet (Art. 8 Abs. 1 Bst. I OrV FIN; BSG 152.221.171). Zum Vorbringen, wonach ein Zusammenführen von Einzelfirma und Privatperson nicht rechtens und eine Einzelfirma nicht betreibungsfähig sei, sei Folgendes gesagt – was sich im Übrigen auch auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Rechtsform von Einzelunternehmen leicht selbst nachlesen lässt: Die Unternehmensform des Einzelunternehmens ist nicht speziell im Obligationenrecht geregelt.”
Für das Massenverfahren regelt das EJPD die technischen und organisatorischen Vorgaben sowie das Datenformat für den Austausch in einer geschlossenen Benutzergruppe; gestützt darauf hat es die eSchKG‑Verordnung für den eSchKG‑Verbund erlassen.
“Der Beschwerdeführer irrt sich in den anwendbaren Gesetzesbestimmungen. Eingaben können bei den Betreibungs- und Konkursämtern und den Aufsichtsbehörden elektronisch eingereicht werden (Art. 33a Abs. 1 SchKG). Die Eingabe ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (ZertES; SR 943.03) zu versehen. Für das Massenverfahren kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen (Art. 33a Abs. 2 SchKG). Gemäss Art. 14 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrats vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV; SR 272.1) regelt das EJPD die technischen und organisatorischen Vorgaben und das Datenformat, nach denen natürliche Personen sowie juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts mit Betreibungs- und Konkursämtern in einer geschlossenen Benutzergruppe Betreibungs- und Konkursdaten austauschen. Gestützt auf diese Befugnis hat das EJPD die Verordnung vom 9. Februar 2011 über die elektronische Übermittlung im Betreibungswesen (eSchKG-Verordnung; SR 281.112.1) erlassen. Sie regelt die technischen und organisatorischen Vorgaben und das Datenformat, nach denen natürliche Personen, juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sowie Betreibungsämter in einer geschlossenen Benutzergruppe (eSchKG-Verbund) Betreibungsdaten austauschen (Art. 1 eSchKG-Verordnung).”
Für das Massenverfahren besteht ein eigener, verbindlicher eSchKG‑Standard. Die dazugehörige eSchKG‑Verordnung regelt die separate rechtliche Behandlung und enthält unter anderem Vorgaben zum XML‑Schema sowie weitere besondere Bestimmungen.
“33a SchKG die elektronische Eingabeform vor, wobei die folgenden zwei Varianten möglich sind: Mit einer ersten Variante können Eingaben, welche mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sind, elektronisch im PDF-Format über eine vom EJPD anerkannte Plattform ans Betreibungsamt erfolgen (Art. 33a Abs. 2 Satz 1 SchKG i.V.m. Art. 4 und 6 Abs. 1 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren [VeÜ-ZSSV; SR 272.1]). Die qualifizierte elektronische Signatur muss den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 2 Bst. e, 7 und 8 des Bundesgesetzes über die elektronische Signatur (ZertES; SR 943.03) genügen. Diese ermöglicht den Nachweis der Unveränderlichkeit des versandten Dokuments und garantiert die hinreichend sichere Identifikation des Absenders (Maisano/Milani/Schmid, in: Schulthess Kommentar, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. 2017, N. 11 zu Art. 33a SchKG). Mit einer zweiten Variante (Art. 33a Abs. 2 Satz 2 SchKG; Art. 14 VeÜ-ZSSV) können Eingaben für das Massenverfahren im Bereich des SchKG mit dem sogenannten eSchKG-Standard erfolgen (Maisano/Milani/Schmid, a.a.O., N. 19 zu Art. 33a SchKG). Die Eingabe mittels eSchKG-Standard erfährt mit der Verordnung des EJPD über die elektronische Übermittlung im Bereich Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.112.1; nachfolgend: eSchKG-Verordnung) eine separate rechtliche Behandlung und untersteht eigenen Vorgaben (Maisano/Milani/Schmid, a.a.O., N. 20 zu Art. 33a SchKG). Der verbindliche eSchKG-Standard setzt sich gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a und b eSchKG-Verordnung aus dem XML-Schema für eSchKG (Version”
Die Digitalisierung des Betreibungs‑Massengeschäfts ist nach Art. 33a SchKG ausdrücklich erwünscht. Das Bundesgericht akzeptiert auch die Verwendung von Faksimile‑Unterschriften, wenn im konkreten Fall die Unterschrift bei der Erstellung aufgedruckt wurde und der Zahlungsbefehl durch einen hierzu befugten Mitarbeitenden freigegeben worden ist; unter diesen Umständen wurde kein serienmässiger Missbrauch festgestellt.
“An der Gültigkeit des beanstandeten Zahlungsbefehls vermag auch die Behauptung des Beschwerdeführers nichts zu ändern, es müsse von einem serienmässigen Missbrauch der Faksimileunterschrift ausgegangen werden, welcher sämtliche nach eSchKG-Standard erstellten Zahlungsbefehle betreffe. Als missbräuchlich hat das Bundesgericht in dem im zit. Urteil B.101.1991 erwähnten Kreisschreiben Nr. 28 vom 19. Dezember 1910 jeden Gebrauch von Formularen mit zum vorneherein aufgedruckten Unterschriften bezeichnet. Abgesehen davon, dass das erwähnte Kreisschreiben vom Bundesgericht kurz vor der am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Revision des SchKG ausser Kraft gesetzt wurde (Kreisschreiben Nr. 37 vom 7. November 1996, publ. in: BGE 122 III 327), ist die Digitalisierung des Betreibungs-Massengeschäfts heute jedoch ausdrücklich erwünscht (vgl. Art. 33a SchKG und Art. 14 der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren [VeÜ-ZSSV]). Ausserdem wurde die Unterschrift der Amtsleiterin im vorliegend zu beurteilenden Fall erst im Zeitpunkt der Erstellung des Zahlungsbefehls aufgedruckt und der beanstandete Zahlungsbefehl unbestrittenermassen durch einen hierzu befugten Mitarbeiter des Betreibungsamts freigegeben. Der angefochtene Entscheid, mit welchem ein Missbrauch der hinterlegten Unterschrift - trotz allfälliger Abwesenheit der Amtsleiterin - verneint und der Zahlungsbefehl als gültig erachtet wurde, gibt daher insgesamt keinen Anlass zur Kritik.”
“An der Gültigkeit des beanstandeten Zahlungsbefehls vermag auch die Behauptung des Beschwerdeführers nichts zu ändern, es müsse von einem serienmässigen Missbrauch der Faksimileunterschrift ausgegangen werden, welcher sämtliche nach eSchKG-Standard erstellten Zahlungsbefehle betreffe. Als missbräuchlich hat das Bundesgericht in dem im zit. Urteil B.101.1991 erwähnten Kreisschreiben Nr. 28 vom 19. Dezember 1910 jeden Gebrauch von Formularen mit zum vorneherein aufgedruckten Unterschriften bezeichnet. Abgesehen davon, dass das erwähnte Kreisschreiben vom Bundesgericht kurz vor der am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Revision des SchKG ausser Kraft gesetzt wurde (Kreisschreiben Nr. 37 vom 7. November 1996, publ. in: BGE 122 III 327), ist die Digitalisierung des Betreibungs-Massengeschäfts heute jedoch ausdrücklich erwünscht (vgl. Art. 33a SchKG und Art. 14 der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren [VeÜ-ZSSV]). Ausserdem wurde die Unterschrift der Amtsleiterin im vorliegend zu beurteilenden Fall erst im Zeitpunkt der Erstellung des Zahlungsbefehls aufgedruckt und der beanstandete Zahlungsbefehl unbestrittenermassen durch einen hierzu befugten Mitarbeiter des Betreibungsamts freigegeben. Der angefochtene Entscheid, mit welchem ein Missbrauch der hinterlegten Unterschrift - trotz allfälliger Abwesenheit der Amtsleiterin - verneint und der Zahlungsbefehl als gültig erachtet wurde, gibt daher insgesamt keinen Anlass zur Kritik.”
Elektronische Eingaben sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss ZertES zu versehen. Der Bundesrat kann für das Massenverfahren Ausnahmen vorsehen. Das EJPD regelt die technischen und organisatorischen Vorgaben sowie das Datenformat; gestützt hierauf enthält die eSchKG-Verordnung Bestimmungen zum geschlossenen eSchKG-Verbund.
“Der Beschwerdeführer irrt sich in den anwendbaren Gesetzesbestimmungen. Eingaben können bei den Betreibungs- und Konkursämtern und den Aufsichtsbehörden elektronisch eingereicht werden (Art. 33a Abs. 1 SchKG). Die Eingabe ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (ZertES; SR 943.03) zu versehen. Für das Massenverfahren kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen (Art. 33a Abs. 2 SchKG). Gemäss Art. 14 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrats vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV; SR 272.1) regelt das EJPD die technischen und organisatorischen Vorgaben und das Datenformat, nach denen natürliche Personen sowie juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts mit Betreibungs- und Konkursämtern in einer geschlossenen Benutzergruppe Betreibungs- und Konkursdaten austauschen. Gestützt auf diese Befugnis hat das EJPD die Verordnung vom 9. Februar 2011 über die elektronische Übermittlung im Betreibungswesen (eSchKG-Verordnung; SR 281.112.1) erlassen. Sie regelt die technischen und organisatorischen Vorgaben und das Datenformat, nach denen natürliche Personen, juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sowie Betreibungsämter in einer geschlossenen Benutzergruppe (eSchKG-Verbund) Betreibungsdaten austauschen (Art.”
“Der Beschwerdeführer irrt sich in den anwendbaren Gesetzesbestimmungen. Eingaben können bei den Betreibungs- und Konkursämtern und den Aufsichtsbehörden elektronisch eingereicht werden (Art. 33a Abs. 1 SchKG). Die Eingabe ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (ZertES; SR 943.03) zu versehen. Für das Massenverfahren kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen (Art. 33a Abs. 2 SchKG). Gemäss Art. 14 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrats vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV; SR 272.1) regelt das EJPD die technischen und organisatorischen Vorgaben und das Datenformat, nach denen natürliche Personen sowie juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts mit Betreibungs- und Konkursämtern in einer geschlossenen Benutzergruppe Betreibungs- und Konkursdaten austauschen. Gestützt auf diese Befugnis hat das EJPD die Verordnung vom 9. Februar 2011 über die elektronische Übermittlung im Betreibungswesen (eSchKG-Verordnung; SR 281.112.1) erlassen. Sie regelt die technischen und organisatorischen Vorgaben und das Datenformat, nach denen natürliche Personen, juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sowie Betreibungsämter in einer geschlossenen Benutzergruppe (eSchKG-Verbund) Betreibungsdaten austauschen (Art.”
Per E‑Mail übermittelte Unterlagen sind, sofern sie nicht mit einer zugelassenen elektronischen Signatur versehen sind, als blosse Kopien von Originalen zu betrachten. Das Betreibungsamt muss sich daher über die Echtheit der vorgelegten Belege Gewissheit verschaffen; hierzu kann es in erster Linie Originale oder Dokumente mit zugelassener elektronischer Signatur verlangen oder zusätzliche Abklärungen durchführen.
“Sodann ist die Seriosität des Abzahlungsvorschlags nicht so einfach abzuklären, wie sich dies der Beschwerdeführer vorzustellen scheint. Dem Antrag des Beschwerdeführers zufolge sollte ein Dritter die Abschlagszahlungen leisten. Daher hatte das Betreibungsamt die Bonität dieses Dritten zu prüfen (vgl. Entscheid der Cour de justice des Kantons Genf [A/2365/2022-CS DCSO/483/22] vom 24. November 2022 E. 2.2). Allein aus der Konsultation des Betreibungsregisters lassen sich mit Bezug auf die Bonität des Vorschlags (bzw. vorliegend des Darlehensgebers) allenfalls in negativer Hinsicht Schlüsse ziehen, beispielsweise wenn sich dort zahlreiche Einträge finden. Ein blankes Betreibungsregister kann im besten Fall als neutral gewertet werden, denn fehlende Einträge sagen nichts über die finanziellen Verhältnisse des Darlehensgebers aus. Sodann hat der Beschwerdeführer die Beilagen zu seinem Abzahlungsvorschlag ausschliesslich per E-Mail eingereicht. Mit Ausnahme von mit zugelassenen elektronischen Unterschriften versehenen Dokumenten (Art. 33a Abs. 2 SchKG) sind per E-Mail übermittelte Unterlagen unter allen Titeln blosse Kopien von Originalen. Dass die dem Betreibungsamt zugesandten Unterlagen alle mit einer elektronischen Unterschrift versehen gewesen wären, behauptet der Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht ersichtlich. Selbst wenn das Gesetz Glaubhaftmachung genügen lässt, muss sich der Betreibungsbeamte über die Echtheit der ihm unterbreiteten Belege Gewissheit verschaffen, was er in erster Linie tun kann, wenn ihm Originale und original unterzeichnete bzw. mit einer zugelassenen elektronischen Unterschrift versehene Dokumente zur Verfügung stehen. Es bestand also Abklärungsbedarf. Ferner lauteten die angeblich am 2. Dezember 2022 dem Betreibungsamt eingereichten, aber nur als Beilage zur kantonalen Beschwerde in den Akten liegenden Bankauszüge nicht allein auf den Namen von E.________, sondern auch auf seine Ehefrau, was von Amtes wegen festgestellt werden kann (Art. 105 Abs. 2 BGG). Von dieser lag dem Betreibungsamt keine Zustimmungserklärung vor, weshalb auch diesbezüglich weitere Abklärungen erforderlich gewesen wären.”
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