Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111;BBl 2010 6455). ↩
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Gerichtliche Praxis bestätigt, dass zum Vollzug anerkannter ausländischer Nachlassverträge/Dividendenvergleiche nach Art. 314 Abs. 2 SchKG Co‑Vollzugspersonen eingesetzt werden können, um die Durchführung des Nachlassvertrags sicherzustellen.
“Gegenstand der vom Bezirksgericht am 20. Juli 2023 beurteilten Anerkennung ist das australische DOCA vom 21. März/12. April 2023, d.h. ein Nachlassplan. Dabei handelt es sich - wie bereits die Erstinstanz mit Blick auf den Zweck und die Rechtswirkungen festgehalten hat (und unstrittig ist) - im Wesentlichen um einen ordentlichen Nachlassvertrag mit Dividendenvergleich im Sinne von Art. 314 SchKG. Dabei sieht das DOCA in Übereinstimmung mit dem schweizerischen Recht eine vollständige Befriedigung der privilegierten Schweizer Gläubiger vor (DOCA, Ziff. 37: "... (b) In payement in full of any amounts owed to the Swiss Prefential Creditors..."), wobei die Gleichbehandlung der nichtprivilegierten Gläubiger vorgeschrieben wird (DOCA, Ziff. 9, 34). Unstrittig wurden zum Vollzug des anerkennbaren ausländischen Nachlassvertrages Co-Vollzugspersonen eingesetzt, wie es einem schweizerischen Dividendenvergleich (nach Art. 314 Abs. 2 SchKG) entspricht.”
“Gegenstand der vom Bezirksgericht am 20. Juli 2023 beurteilten Anerkennung ist das australische DOCA vom 21. März/12. April 2023, d.h. ein Nachlassplan. Dabei handelt es sich - wie bereits die Erstinstanz mit Blick auf den Zweck und die Rechtswirkungen festgehalten hat (und unstrittig ist) - im Wesentlichen um einen ordentlichen Nachlassvertrag mit Dividendenvergleich im Sinne von Art. 314 SchKG. Dabei sieht das DOCA in Übereinstimmung mit dem schweizerischen Recht eine vollständige Befriedigung der privilegierten Schweizer Gläubiger vor (DOCA, Ziff. 37: "... (b) In payement in full of any amounts owed to the Swiss Prefential Creditors..."), wobei die Gleichbehandlung der nichtprivilegierten Gläubiger vorgeschrieben wird (DOCA, Ziff. 9, 34). Unstrittig wurden zum Vollzug des anerkennbaren ausländischen Nachlassvertrages Co-Vollzugspersonen eingesetzt, wie es einem schweizerischen Dividendenvergleich (nach Art. 314 Abs. 2 SchKG) entspricht.”
Ein ausländischer Nachlassplan (z. B. ein DOCA) kann als schweizerischer Dividendenvergleich im Sinne von Art. 314 SchKG anerkannt werden.
“Gegenstand der vom Bezirksgericht am 20. Juli 2023 beurteilten Anerkennung ist das australische DOCA vom 21. März/12. April 2023, d.h. ein Nachlassplan. Dabei handelt es sich - wie bereits die Erstinstanz mit Blick auf den Zweck und die Rechtswirkungen festgehalten hat (und unstrittig ist) - im Wesentlichen um einen ordentlichen Nachlassvertrag mit Dividendenvergleich im Sinne von Art. 314 SchKG. Dabei sieht das DOCA in Übereinstimmung mit dem schweizerischen Recht eine vollständige Befriedigung der privilegierten Schweizer Gläubiger vor (DOCA, Ziff. 37: "... (b) In payement in full of any amounts owed to the Swiss Prefential Creditors..."), wobei die Gleichbehandlung der nichtprivilegierten Gläubiger vorgeschrieben wird (DOCA, Ziff. 9, 34). Unstrittig wurden zum Vollzug des anerkennbaren ausländischen Nachlassvertrages Co-Vollzugspersonen eingesetzt, wie es einem schweizerischen Dividendenvergleich (nach Art. 314 Abs. 2 SchKG) entspricht.”
Die Vorinstanz setzte Y1, Y2 und die C._____ AG als Vollzugspersonen im Sinne von Art. 314 Abs. 2 SchKG ein. Sie wurden damit beauftragt, die Erfüllung des in der Schweiz anerkannten DOCA sicherzustellen und die Befriedigung der Schweizer Gläubiger gemäss DOCA zu gewährleisten.
“3.Mit der Anerkennung gemäss Ziff. 1 seien die folgenden Anordnungen zu treffen: i.Es sei die die Gesuchstellerin betreffende Stundung aufzuheben. ii.Der Gesuchstellerin sei die Befugnis zur Geschäftsführung wieder zu übertragen. iii.Es sei das Hilfsverfahren betreffend die Gesuchstellerin, einschliesslich das Mandat von Y1._____ und Y2._____ sowie der C._____ AG als Co-Sachwalter zu beenden. iv.Y1._____ und Y2._____ sowie die C._____ AG seien als Vollzugspersonen im Sinne von Art. 314 Abs. 2 SchKG einzusetzen und es sei ihnen aufzutragen, für die Erfüllung des DOCA in der Schweiz besorgt zu sein und die Befriedigung der Schweizer Gläubiger entsprechend dem DOCA sicherzustellen. 4.Die vorstehenden Verfügungen seien amtlich zu publizieren und es seien die weiteren erforder- lichen Mitteilungen zu machen." In der Folge lud die Vorinstanz die bekannten Gläubiger mit (Wohn-)Sitz in der Schweiz zur Anhörung vor (act. 75–77). Am 20. Juli 2023 erliess die Vorinstanz folgendes Urteil (act. 114 = act. 116): - 7 - 1.Das betreffend die Gesuchstellerin am 21. März 2023 beschlossene und am 12. April 2023 unterzeichnete Deed of Company Arrangement (DOCA) wird im Sinne von Art. 175 IPRG als Nachlassvertrag für das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft anerkannt. Demzufolge ist der Nachlassvertrag der Gesuchstellerin für sämtliche Gläubiger mit (Wohn-)Sitz in der Schweiz verbindlich. 2.Das mit Entscheid vom 3. Januar 2023 über das in der Schweiz belegene Vermögen der Ge- suchstellerin eröffnete Hilfsnachlassverfahren wird beendet.”
“April 2023 unterzeichnete Deed of Company Arrangement (DOCA) wird im Sinne von Art. 175 IPRG als Nachlassvertrag für das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft anerkannt. Demzufolge ist der Nachlassvertrag der Gesuchstellerin für sämtliche Gläubiger mit (Wohn-)Sitz in der Schweiz verbindlich. 2.Das mit Entscheid vom 3. Januar 2023 über das in der Schweiz belegene Vermögen der Ge- suchstellerin eröffnete Hilfsnachlassverfahren wird beendet. 3.Demzufolge entfallen die Stundungswirkungen gemäss Art. 297 SchKG für das in der Schweiz belegene Vermögen der Gesuchstellerin. 4.Y1._____ und Y2._____, ..., sowie der C._____ AG, Mandatsleiter: H._____, ..., wird die Ge- schäftsführung mit Einzelzeichnungsberechtigung über die Gesuchstellerin entzogen und die Befugnis zur Geschäftsführung wird der B._____, Melbourne, Zweigniederlassung Zürich, wie- der übertragen. 5.Y1._____ und Y2._____, ..., sowie die C._____ AG, Mandatsleiter: H._____, ..., werden als Vollzugspersonen im Sinne von Art. 314 Abs. 2 SchKG eingesetzt, mit dem Auftrag, für die Erfüllung des DOCA in der Schweiz besorgt zu sein und die Befriedigung der Schweizer Gläu- biger entsprechend dem DOCA sicherzustellen. 6.Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 5'000.– und der Gesuchstellerin auferlegt, wobei CHF 1'200.– vom geleisteten Vorschuss bezogen werden. Die noch zu leistende Entscheidge- bühr beträgt somit CHF 3'800.–. 7.[Mitteilungen] 8.[Rechtsmittel der Beschwerde; Frist 10 Tage]”
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