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Art. 293b

281.1SchKGFederal Act01.01.1892Originalquelle
  1. Zur näheren Prüfung der Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages setzt das Nachlassgericht einen oder mehrere provisorische Sachwalter ein. Artikel 295 gilt sinngemäss.
  2. In begründeten Fällen kann von der Einsetzung eines Sachwalters abgesehen werden.

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